44 Promotionsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät promovieren beabsichtigt, sich, sowie er den Entschluß zur Promotion an einer Universität faßt, mit den Bedingungen der betreffenden Fakultät vorher genau vertraut zu machen. Wir werden hier als Muster die Promotionsvorschriften der Ham- burgischen Universität und der Universität Köln, die beide neuesten Datums sind, zum Abdruck bringen. Im übrigen verweisen wir auf die im Verlage der Buchhandlung des Waisenhauses in Halle herausgegebene Schrift: „Die Erwerbung der rechts- bzw. staatswissenschaftlichen Doktor- würde an den Universitäten Deutschlands“ von Otto Schröder, die das gesamte Material zusammenfaßt. Promotionsordnung der -Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamburgischen Universität. Vom 21. Februar 1925. 8 1. Die Fakultät verleiht die Würde eines Doktors der Rechte — Dr. juris — und die Würde eines Doktors der Staatswissenschaften — Dr. rerum politicarum —. Die Doktorwürde wird — außer im Falle der Ehrenpromotion — nur verliehen auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung und einer münd- lichen Prüfung. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht in keinem Falle. 8 2. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, daß der Bewerber mindestens zwei Semester in einem der Seminare der Hamburgischen Universität gearbeitet und seine wissenschaftliche Abhandlung im Zusammenhang mit dieser Seminartätigkeit verfaßt hat. on diesem Erfordernis kann die Fakultät nur in besonders gearteten Fällen auf An- trag eines ihrer Mitglieder absehen. 8 8. Der Bewerber hat die Abhandlung nebst einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts dem Dekan der Fakultät mit einem schriftlichen Gesuch um Zulassung zur Pro- motion einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Fakultät. Das Gesuch um Zulassung zum Erwerb der staatswissenschaftlichen Doktorwürde muß die Angabe der gewählten Prüfungsfächer enthalten. Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen: 1. ein kurzer Lebenslauf, der besonders auch den wissenschaftlichen Bildungsgang schildert; 2. das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule); 3. von reichsdeutschen Bewerbern um den Doktor der Rechte: der Nachweis der bestan- denen Ersten Juristischen Prüfung; von Bewerbern um den Doktor der Staatswissen- schaften: der Nachweis der vor wenigstens zwei Semestern bestandenen Diplom- prüfung für Volkswirte; der Nachweis eines achtsemestrigen Fachstudiums an einer deutschen Universität. Ein Bewerber um den Doktor der Rechte, der den Nachweis der bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung erbringt, ist von dem Nachweis des achtsemestrigen Fach- studiums befreit; ‚ Zeugnisse über Tätigkeit und Führung des Bewerbers, sofern das Gesuch um Zulassung zur Promotion nicht unmittelbar nach Beendigung des Universitätsstudiums einge- reicht wird;