50 Ausführungs-Bestimmungen zu der Promotionsordnung der Wirtschafts- . Die Dissertation nebst Anlagen ist den Examinatoren vor der Prüfung vorzulegen. $ 9. Die Prüfung findet unter dem Vorsitz des Dekans statt. Ort und Zeit der Prüfung werden allen Fakultätsmitgliedern bekanntgegeben. Nach beendeter mündlicher Prüfung, über die ein Protokoil aufzunehmen ist, wird durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit durch die ausschlaggebende Stimme des Dekans, das Ergebnis der Prüfung festgestellt. Die Gesamtnoten sind: mit Auszeichnung sehr gut, gut, bestanden. Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden. Hierbei kann eine Rückerstattung der Gebühren nicht stattfinden. Bei Wieder- holung der Prüfung sind ?/; der Gebühren noch einmal zu entrichten. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. $ 10. Der Kandidat hat ein geheftetes oder gebundenes Exemplar seiner Dissertation in deutlich lesbarer Schrift einzureichen. Er muß sie in der von den Referenten angenommenen Form drucken lassen und 200 gedruckte Exemplare der Fakultät einreichen. Die Disser- tation muß am Schlusse den Lebenslauf in der vom Dekan genehmigten Form enthalten. $ 11. Nach Erledigung aller Verpflichtungen durch den Kandidaten erfolgt die Pro- motion in öffentlicher Promotionshandlung, wobei das vom Dekan unterschriebene Doktor- diplom ausgehändigt wird. Die Kandidaten haben nicht das Recht, den Doktortitel vor dem Promotionsakt zu führen. Die Prüfung wird ungültig, wenn die Kandidaten den ihnen vom Dekan festgesetzten äußersten Termin zur Innehaltung ihrer Verpflichtungen nicht erfüllen. In besonderen Fällen kann der Dekan von der Verpflichtung zum persönlichen Er- scheinen bei der Promotion befreien. Die Fakultät kann das Doktordiplom bei der 50. Wiederkehr des Promotionstaäges erneuern. Stellen sich nachträglich schwere Verfehlungen gegen die Promotionsbestimmungen heraus, so kann die Fakultät den Doktorgrad aberkennen. $ 12. Vorstehende Promotionsordnung tritt am 15. Oktober d. J. in Kraft, Köln, den 21. Juli 1924. Ausführungs- Bestimmungen zu der Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln vom 21. Juli 1924. Zu 82. Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Diplomprüfung vor der Promotion kann in ganz besonderen Ausnahmefällen bei dem Nachweis einer ausgesprochen wissen- schaftlichen Befähigkeit befreit werden. Die Fakultät rät jedoch zu diesem Wege nur solchen Kandidaten, welche im Laufe ihrer Studienzeit auf Grund wissenschaftlicher Leistungen die ausdrückliche Genehmigung der Fakultät hierzu erlangen können, Die Fakultät kann auf Grund eines besonderen Gesuches auch die bestandenen Prü- fungen als Gerichtsreferendar, Forstreferendar, Diplomlandwirt und als Diplom - Ingenieur als ausreichende Vorbedingung statt eines Kölner Diploms ansehen, wenn der Bewerber den Nachweis zu erbringen vermag, daß das Studium unter eingehender Berücksichtigung der Wirtschaftswissenschaften betrieben worden ist. Bis unmittelbar zur mündlichen Prüfung muß der Kandidat als ordentlicher Studieren- der immatrikuliert bleiben. Eine Ausnahme kann nur Kandidaten mit fester Lebensstellung