Die Technische Hochschule in Dresden, Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte an der Sächsischen Technischen Hochschule zu Dresden. 1. Allgemeine Bestimmungen, 8 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an der Sächsischen Technischen Hochschule zu Dresden eine Diplomprüfung für Volkswirte eingeführt. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Grad eines „„Diplom-Volkswirtes“ erteilt. 82. Die Prüfung zerfälit in eine Vorprüfung, die nach einem viersemestrigen Studium, und in eine Hauptprüfung, die grundsätzlich nach einem achtsemestrigen Studium abgelegt werden kann. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch 1. den Besitz des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt, deren Abschlußprüfung zum Studium an der Technischen Hochschule berechtigt. Inwieweit ausländische Reifezeugnisse anerkannt werden können, richtet sich nach den hierüber geltenden Grundsätzen, Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie an einer deutschen Hochschule mit der Note 1 die kaufmännische Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung bestanden haben, In anderen besonderen Fällen kann auf Antrag des Prüfungsausschusses das Ministerium ausnahmsweise von der Vorschrift der Ziffer 1 befreien; ; den Nachweis eines mindestens viersemestrigen Studiums bei der Meldung zur Vorprüfung, eines achtsemestrigen Studiums bei der Meldung zur Hauptprüfung. Während des Studiums muß sich der Bewerber mit Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, den Grundlagen der Technik und der Rechtswissenschaften beschäftigt haben. Das der Prüfung vorausgehende Semester muß an der Sächsischen Technischen Hochschule zu Dresden zugebracht worden sein.’ Der Prüfungsausschuß kann Semester, die an einer ausländischen Hochschule verbracht worden sind, auf die geforderte Studienzeit anrechnen, jedoch nicht mehr als zwei. Ebenso kann der Prüfungsausschuß bei der Vor- wie bei der Hauptprüfung höchstens zwei Semester anrechnen, die auf einer Universität, einer Land- oder Forstwirtschaftlichen oder staatlich anerkannten Handelshochschule des Deutschen Reiches zugebracht worden sind. 3. den Nachweis des erfolgreichen Besuches des in $6 Ziffer 4 der Prüfungsordnung vorgesehenen Übungen. $ 3. Prüfungsfächer sind für die Vorprüfung: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Entwicklung der Sozialwissenschaften; 2. Geld- und Bankwesen; 3. Grundzüge der Statistik; 4. Betriebswirtschaftslehre I, Buchführung und Bilanzwesen; 5. Grundzüge des bürgerichen Rechts und des Handelsrechts; 6. Grundzüge des Ingenieur- und Hochbau- oder des Maschinenwesens; 7. Technologie (wahlweise mechanische oder chemische Technologie); für die Hauptprüfung: 1. Volkswirtschaftslehre, insbesondere Agrar-, Bergbau-, Industrie-, Handels-, Verkehrs-, Sozialpolitik; 2. Soziologie; 3. Grundzüge der Finanzwissenschaft; 4. Betriebswissenschaft II, Fabrikorganisation und Selbstkostenwesen; 5. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht; 5. Grundzüge der Krafterzeugung; 7. ein vom Kandidaten gewähltes, vom Prüfungsausschuß genehmigtes technisches Fach. Über die Anerkennung von technischen oder sozialwissenschaftlichen Wahlfächern (z. B. Wirtschaftsgeographie, Wirtschaftsgeschichte, Kommunalpolitik u. a.) entscheidet 58