Die Promotion. In den drei ersten Prüfungsterminen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Vermeidung von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien. Genehmigt durch Verordnung des Ministeriums für Volksbildung vom 17. Oktober 1923. Die Ablegung der Hauptprüfung und der Erwerb des Grades eines Diplom-Volks- wirtes bildet eine Voraussetzung für die Erlangung der Würde des „Doktors der wirtschafts- wissenschaften‘* (Dr. rer. oec.) — vgl. die besonderen Promotionsbestimmungen. Die Promotion. Da mit dem achtsemestrigen Studium und der Ablegung der Diplom- prüfung die Bedingungen für die Zulassung zur Doktorprüfung an der Technischen Hochschule erfüllt sind, so kann im Gegensatz zu den Uni- versitäten hier gleich die Promotion ohne ein nochmaliges weiteres Stu- dium erfolgen, vorausgesetzt, daß der Kandidat in den letzten Studien- semestern bereits seine Promotionsarbeit angefertigt hat. Die Technische Hochschule in Dresten verleiht die Würde eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften. Dabei ist zu beachten, daß die Promotion nur auf Grund des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren deutschen Voll- anstalt erfolgen kann, also für Immature, Leute ohne Reifezeugnis, nicht in Frage kommt. Demgemäß sind mit dem Promotionsgesuch vorzulegen: 1. Reifezeugnis; 9, das Diplom als Volkswirt; 3. die schriftliche Prüfungsarbeit (Dissertation), welche die Befähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet dartun muß. Die Dissertation hat ein Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu behandeln. Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an Rektor und Senat der Technischen Hochschule zu richten. Wir lassen hier die Promotionsordnung im Abdruck zur genaueren Orientierung folgen. Promotions-Ordnung für die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs an der Sächsischen Technischen Hochschule zu Dresden. Die Sächsische Technische Hochschule hat das Recht, die Würde eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der technischen Wissenschaften und eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften zu verleihen. Zur Aus- übung dieses Rechtes wird hierdurch folgendes bestimmt: $ 1. Die Promotion zum Doktor-Ingenieur ist an folgende von dem Bewerber zu erfüllende Bedingungen geknüpft: 1, Die Beibringung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder Realgymna- siums oder einer deutschen Oberrealschule. 561