Die Technische Hochschule in Dresden, Welche Reifezeugnisse noch sonst als gleichwertig mit den vorbezeichneten Reifezeug- nissen zugelassen. sind, bleibt der Entschließung des vorgeordneten Minsteriums vorbe- halten.') 2, Den Ausweis über die Erlangung des Grades eines Diplom-Ingenieurs an einer Technischen Hochschule des Deutschen Reiches. Ob und inwieweit die Ablegung einer Diplom- oder sonstigen Prüfung an einer anderen Hochschule oder an einer ausländischen Technischen Hochschule als Ersatz für die Erlangung des vorerwähnten Diplom-Ingenieurgrades gelten kann, bestimmt das Ministerium für Volksbildung. Jedenfalls gilt aber als Ersatz für die Erlangung jenes Grades die Ablegung der zweiten Hauptprüfung für den höheren technischen Staatsdienst eines deutschen Bundesstaates, 3. Die Einreichung einer in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaftlichen Abhand- lung (Dissertation), welche die Befähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaft- lichen Arbeiten auf technischem, wirtschaftlich-technischem oder mathematisch-natur- wissenschaftlichem Gebiete dartut. Die Diplomarbeit kann nicht als Doktordissertation verwendet werden. 4, Die Ablegung einer mündlichen Prüfung. 5. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Mark. $ 2. Das Gesuch um Verleihung der Würde des Doktor-Ingenieurs ist schriftlich an Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind beizufügen: a) Ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers. b) Die Schriftstücke in Urschrift, durch welche der Nachweis der Erfüllung der in $1 und 2 genannten Bedingungen zu erbringen ist. c) Die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung, daß der Bewerber sie, ab- gesehen von den von ihm zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt hat. d) Ein amtliches Führungszeugnis, Gleichzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erster Teilbetrag an die Kasse der Hochschule einzuzahlen. $ 3. Rektor und Senat überweisen das Gesuch, falls sich keine Bedenken ergeben, an das Kollegium derjenigen Abteilung, in deren Lehrgebiet der in der Dissertation behandelte Gegenstand vorzugsweise einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte einen Prüfungs- ausschuß mit einem Vorsitzenden, einem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen. In besonderen Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem Abteilungskollegium nicht angehört, oder ein Professor oder Dozent einer anderen Abteilung in den Prüfungsausschuß berufen werden; er tritt dann dem Abteilungskollegium für das weitere Promotionsverfahren hinzu. $ 4. Nach Prüfung der Vorlagen durch den Prüfungsausschuß erstattet der Vorsitzende an das Abteilungskollegium einen schriftlichen Bericht, welcher nebst der. Dissertation und dem von dem Referenten und dem Korreferenten abgefaßten Gutachten über dieselbe bei sämtlichen Mitgliedern des Abteilungskollegiums in Umlauf zu setzen ist. Hierauf entscheidet das Kollegium in einer Sitzung über die Annahme der Dissertation und bestimmt bei gün- stigem Ausfall die Zeit für die mündliche Prüfung. Der Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten. $ 5. Zu der mündlichen Prüfung sind einzuladen: Rektor und Senat der Technischen Hochschule sowie sämtliche Professoren und Dozenten der zuständigen Abteilung. Überdies hat jeder Lehrer einer deutschen Technischen Hochschule oder Universität Zutritt. Die mündliche Prüfung, welche mit jedem Bewerber einzeln yorzunehmen ist, wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie muß mindestens eine Stunde dauern und erstreckt sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegenstand, über das betreffende Fachgebiet. 1) Die Reifezeugnisse der Gewerbeakademie in Chemnitz und der bayerischen Indu- strieschulen sind vom Ministerium bis auf weiteres als gleichwertig mit den in 81 Ziffer 1 Absatz 1 genannten Zeugnissen anerkannt worden. 62