Die Handelshochschule in Nürnberg. Als außerordentliche Studierende werden Personen ge- reiften Alters zugelassen, die zwar keine der oben genannten Vorbildungs- arten, wohl aber mindestens vier Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nach- weisen. Für sie ist ein allgemein bildender Lehrplan vorgesehen. Sie können nach drei Semestern eine Vorprüfung und hernach nach weiteren drei Semestern Fachstudium die wirtschaftswissenschaftliche Fachprüfung ablegen. Wird diese mit Note I bestanden, so kann der Betreffende sich nach fünf Semestern Fachstudium, also nach insgesamt acht Semestern, der Kaufmännischen Diplomprüfung unterziehen. In Nürnberg wird das Studium nach sechs Semestern mit der Kau{f- männischen Diplomprüfung abgeschlossen, zu der zugelassen werden: 1. Inhaber des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt, die außerdem ein Jahr Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen können. Studierende, welche die wirtschaftswissenschaftliche Fachprüfung mit dem Gesamturteil I bestanden haben; das sind sog. Immaturi, siehe oben unter Aufnahmebedingungen unter 2. und 3a und b. Der Diplomkandidat muß sich sechs Semester ordnungsgemäß an einer deutschen gleichberechtigten Hochschule dem Studium der Wissen- schaften, die Gegenstände der Diplomprüfung sind, gewidmet haben. Von der Gesamtstudiendauer muß der Kandidat mindestens zwei Semester an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert sein. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unterzogen haben. Bevor wir die Kaufmännische Diplomprüfung weiter besprechen, muß noch wegen der unter 2. bzw. 3. genannten Personen, der sog. Immaturi bemerkt werden, daß diese also auch zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn ‚sie die wirtschaftswissenschaftliche‘' Fachprüfung vorher bestanden haben, und zwar mit Note I (vgl. übrigens das am Eingang auf S.72 wegen der außerordentlichen Studierenden Gesagte). In dieser Fachprüfung, die ein viersemestriges Studium an einer deutschen Handels- oder sonstigen Hochschule voraussetzt, soll der Kandidat beweisen, daß er für die Erscheinungen des Wirtschaftslebens in ihren wesentlichen Zusammenhängen und Beziehungen Verständnis hat. ° Prüfungsfächer sind: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Grundzüge der Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre), Grundzüge des privaten und öffentlichen Rechts unter besonderer Be- rücksichtigung des Wirtschafts- und Sozialrechts. {2