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        <title>Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)</title>
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            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schröder</surname>
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      <div>10 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen. 
Gesuchsteller, die nach ihrem bisherigen Entwicklungsgang in der Lage 
wären, auf dem normalen Wege (durch Reifeprüfung, Ersatzreifeprüfung 
usw.) die Fähigkeit zum Universitätsstudium zu erlangen, müssen außer 
Betracht gelassen werden. 
Der Antrag soll nicht von dem Bewerber selbst, sondern von urteils- 
fähigen Persönlichkeiten gestellt werden, die mit den Voraussetzungen 
und dem Wesen wissenschaftlicher Arbeiten vertraut sind und den. Be- 
werber nach seinen bisherigen Leistungen bereits kennen. Der Antrag ist 
an das Ministerium zu richten; er muß ersehen lassen, daß dem Antrag- 
steller die grundlegenden Bestimmungen der Zulassung im einzelnen 
bekannt sind. Aus dem Gesuch und seiner Befürwortung muß sich ein 
klares Bild der ganzen Persönlichkeit des Bewerbers gewinnen lassen. 
Beizufügen sind ein ausführlicher Lebenslauf, Nachweise über Berufs- 
vorbildung und Berufsleistungen, eine Darlegung der bisherigen all- 
gemeinen Weiterbildung und der wissenschaftlichen Beschäftigung, eine 
Angabe über das Ziel des Studiums sowie ein Leumundszeugnis und das 
Zeugnis über den Abschluß der Schulbildung. Die erste Sichtung der An- 
träge wird im Ministerium vorgenommen. Geeignete Gesuche werden 
einem Ausschuß an der Berliner Universität überwiesen. Dieser beurteilt 
die Anträge nach dem Ergebnis einer oder mehrerer von dem Bewerber 
unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen und auf 
Grund eines mit ihm zu veranstaltenden Kolloquiums. Der Gegenstand der 
schriftlichen Arbeiten soll wenn möglich zu den Vorstudien oder dem 
Beruf des Bewerbers in Beziehung stehen. Der Minister entscheidet 
sodann über die Zulassung. 
Auch Thüringen hat eine solche Verordnung für die Universität Jena 
erlassen. Im allgemeinen wird diese Bestimmung wohl sehr wenig prak- 
tische Bedeutung haben und nur in den allerseltensten Fällen zur An- 
wendung kommen. 
In den anderen Ländern des Deutschen Reiches gibt es diese auf 
Seite 7 erwähnte erleichterte Ergänzungsprüfung für die Nacherwerbung 
des Reifezeugnisses nicht. 
b) Lehrerbildung und verkürzte Reifeprüfung. 
Wohl aber ist, wie in Preußen, auch in den anderen Ländern den 
Volksschullehrern und -lehrerinnen die Ablegung einer Er- 
gänzungsprüfung gestattet, um die Rechte eines Vollstudenten zu 
erwerben. In Preußen wird von den Lehrern bzw. Lehrerinnen dafür 
gefordert außer dem Seminar-Entlassungszeugnis eine Nachprüfung:</div>
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