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        <title>Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)</title>
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            <forname>Otto</forname>
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      <div>Schulwissenschaftliche Vorbildung. 3 
einer Ergänzungsprüfung erwerben. In diesem Fall ersetzt das Zeugnis 
der ersten Volksschuldienstprüfung (Seminarabgangszeugnis) zusammen 
mit dem Zeugnis der Ergänzungsprüfung das Reifezeugnis einer neun- 
klassigen höheren Schule. 
Zum Studium und zu den Prüfungen an der Landwirtschaft- 
lichen Hochschule in Hohenheim werden Volksschullehrer und 
Lehramtsbewerber für den Volksschuldienst auf Grund des Zeugnisses 
der ersten Volksschuldienstprüfung ohne Ergänzungsprüfung 
zugelassen. 
Die Ergänzungsprüfung ist entsprechend dem beabsichtigten Studium 
und den Berechtigungen der einzelnen Schulgattungen an einem Gym- 
nasium, Realgymnasium oder einer Oberrealschule abzulegen, und zwar in 
der Regel durch Teilnahme an der ordentlichen Reifeprüfung nach den 
für dieses gültigen Bestimmungen und Anforderungen. 
Sie erstreckt sich demgemäß: 
a) am Gymnasium auf Latein und Griechisch; 
b) am Realgymnasium auf Latein und Englisch; 
c) an der Oberrealschule auf Englisch und Mathematik. 
Die Prüfung ist in der Regel vor dem Antritt des Studiums abzu- 
legen. Ausnahmsweise kann das Ministerium genehmigen, daß sie erst 
nach zwei Studienhalbjahren abgelegt und daß die vor der Ablegung der 
Ergänzungsprüfung liegende Studienzeit auf die für die Zulassung zur 
Staats- oder Diplomprüfung vorgeschriebene Studienzeit angerechnet 
wird. Doch wird diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn neben 
hervorragender Tüchtigkeit des Bewerbers besondere Gründe sie recht- 
fertigen. 
Die Lehrer und Lehrerinnen der badischen Volksschulen 
können das Studium an den badischen Hochschulen erst nach Ab- 
legung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung beginnen. Der Ablegung 
dieser Prüfung hat eine praktische Tätigkeit im Schuldienste von minde- 
stens einem Jahr voranzugehen. Die Meldung zur Prüfung hat bei dem 
Unterrichtsministerium in Karlsruhe zu erfolgen. 
Die Prüfung wird an einer vom Ministerium zu bestimmenden höheren 
Lehranstalt abgenommen und erstreckt sich unter Zugrundelegung der 
Anforderungen der regelmäßigen Reifeprüfung: 
für das Gymnasium auf Latein und Griechisch; 
für das Realgymnasium auf Latein, diejenige Fremdsprache, in der der 
Bewerber bei der Seminarentlassung nicht geprüft ist, und Mathe- 
matik; 
für die Oberrealschule auf eine neuere Fremdsprache (wie für das Real- 
gymnasium), Mathematik und Naturwissenschaften. 
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