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        <title>Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)</title>
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            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schröder</surname>
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      <div>der Handelshochschule Nürnberg. 
Meldung zur Prüfung. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen‘: 
1. der von dem Kandidaten selbst verfaßte Lebenslauf, 
2, die Schulabgangszeugnisse, 
3. die Zeugnisse aus der Praxis, 
4. der Nachweis des Hochschulstudiums, insbesondere auch der in $3 3. 111 
vorgeschriebenen Übungen. 
Ferner ist die freie wissenschaftliche Arbeit einzureichen. 
Die gewählten Nebenfächer sind gleichzeitig mitzuteilen. 
85. Prüfungsfächer. Die Prüfung erstreckt sich auf 4 Hauptfächer und 2 Neben- 
fächer, Die Hauptfächer sind: 
1. Theoretische und praktische Volkswirtschaftslehre einschl. der Grundzüge 
der Finanzwissenschaft, 
2. Allgemeine Privatwirtschaftslehre, 
3. Besondere Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre der Banken oder 
der Fabriken oder des Warenhandels), 
1 Die wirtschaftlich wesentlichen Teile der Rechtswissenschaft mit Einschluß 
der Grundzüge des öffentlichen Rechts. 
Nebenfächer sind: 
1. Soziologie, 
2. Sozialpolitik, 
3. Handelspolitik, 
4. Statistik, 
5. Genossenschaftswesen, 
5. Wirtschaftsgeschichte, 
7. Wirtschaftsgeographie, 
8. Arbeitsrecht, 
9. Steuerrecht, 
10. Kartellrecht, 
11. Versicherungswesen, 
12. Zeitungswesen, 
13. Englische Sprache oder eine andere Fremdsprache, für die Prüfungs- 
möglichkeit vorhanden ist, 
14. Pädagogik für angehende Handelslehrer. | 
Die Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten durch Beschluß des Prüfungsausschusses 
um ein Fach beschränkt werden, wenn der Kandidat während der letzten beiden Jahre in 
diesem an einer Hochschule oder vor einer staatlichen Prüfungsbehörde eine Prüfung be- 
standen hat, in der mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden. Unter den gleichen 
Voraussetzungen kann auch die freie wissenschaftliche Arbeit erlassen werden. 
$ 6. Freie wissenschaftliche Arbeit. Bevor der Kandidat zur Prüfung zugelassen 
wird, hat er eine freie wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Diese Arbeit muß einen Gegen- 
stand aus einem der für die Diplomprüfung zugelassenen. wirtschafts- oder sozialwissen- 
schaftlichen Fächer behandeln. Die Arbeit muß von einem hauptamtlichen Dozenten 
angenommen sein. 
Der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsmittel bei- 
zufügen und die ehrenwörtliche Versicherung schriftlich abzugeben, daß die Arbeit selb- 
ständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde. 
$7. Teile der Prüfung. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen 
mündlichen Teil. Beide Teile müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinander folgen, doch 
können einem Kandidaten, der die Prüfung nachweislich ohne sein Verschulden hat abbrechen 
müssen, die Leistungen in der schriftlichen Prüfung noch nach längstens zwei Semestern 
angerechnet werden. 
Wer in zwei Klausurarbeiten nicht genügt hat (Note V), wird zur mündlichen Prüfung 
nicht zugelassen. 
$8. Schriftliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit 
in drei Hauptfächern nach Wahl und eine Klausurarbeit in einem Nebenfach nach Wahl. 
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