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        <title>Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)</title>
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            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schröder</surname>
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        as Studium
Staats- und Wirtschaftswissenschaften
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Universitäten und Hochschulen
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und die’ Döktorwürde
(Dr. "rer. "pol.)
Otto Schröder
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        Das Studium
Staats- und Wirtschaftswissenschaften
auf den
Universitäten und Hochschulen
Deutschlands.
und die Doktorwürde
(Dr. rer. pol.)
Otto Schröder
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Halle (Saale)
Buchhandlung des Waisenhauses

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        Alle Rechte vorbehalten
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Die von August Hermann Francke 1698 ges
gründete Buchhandlung des Waisenhauses ist
ein erwerbendes Institut der Franckeschen
Stiftungen; ihr Reingewinn fließt den letzteren
zu, um mit zu deren Erhaltung beizutragen.
        <pb n="5" />
        Vorwort.
Das Buch soll in erster Linie ein Berater für solche junge Leute
sein, die sich zum Studium der Wirtschaftswissenschaften vorbereiten
bzw. entschließen wollen. Es soll ihnen einerseits sagen, welche schulwissenschaftliche
 Vorbildung für dies Studium erforderlich bzw. die beste
ist, andererseits ihnen klarmachen, welche sonstigen Forderungen das
Studium an Leistungen stellt. Darum mag es auch den Eltern, die Söhne
zum Studium schicken wollen, ein willkommenes Orientierungsmittel sein
und ebenso wie die anderen vom Verfasser herausgegebenen „Studienführer“
 seinen Weg machen.
Berlin-Friedenau, im Juni 1926.
Orte Schröder.
Soeben ist vom gleichen Verfasser erschienen: Aufnahme und Studium an den Universitäten
 Deutschlands. Auf Grund amtlicher Quellen mit besonderer Berücksichtigung
des Frauenstudiums, des Studiums der Volksschullehrer und der Immaturi herausgegeben.
Zweite, neu bearb. Aufl. Gr. 8%. Xu. 340 S. Kart. Mk. 8. —.
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis.
Seite
Allgemeines . „ »4
Wer darf das Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften er-SD
 DEE DS a
1. Geistige Veranlagung .... .. . . Se
3. Geldmittel. 5 EEE
3. Schulwissenschaftliche Vorbildung. . helle
a) Reifezeugnisse. ....... ..... a KA
b) Lehrerbildung und verkürzte Reifeprüfung... .. CE
c) Studierende ohne Reifezeugnis ..... ET N
4, Kosten des Studiums . . . ı nn 97
Wie soll man Staats- und Wirtschaftswissenschaften studieren? .. 5
1. Die Universitäten und ihre Einrichtungen .... 200000000000
2. Immatrikulation und Belegen der VOrlOSUNgeN. 5
3. Studienbeihilien 2 tere De an BT
4. Anleitung zum Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften . .... %,
5. Praktische Betätigung des Studierenden .... A
Die Diplomprüfung des Volkswirts. ...., 0... 0000 0 a 5
Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Preußen. ......... 54
Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Bayern .......... 28
Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. DO A a a 43
Promotionsordnung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamhurgischen
 Universität... 0 vu ve RE ARE ee en
Promotionsordnung der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der
Universität‘ Köln‘... . HR 48
Anhang.
Technische Hochschulen ee ara em 8
Technische Hochschule in Dresden As a Ws a an a 52
Studienplan für Volkswirte , . . . 4m A Sn
Diplomprüfungsordnung für Volkswirte .... y Bee DS
Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften ............. 1
Technische Hochschule in München. .... .. Es a 66
Studienplan für Diplomwirtschafter . ......0.0.0.00000 Se 0
Diplomprüfung.. .... . ; „.. 0
Handelshochschule in Nürnberg. Hochschule für Wirtschafts- und.Sozialwissen-SCHALE
 RL LE KR RES N a
Aufnahmebedingungen . ........000000000. m HE 1
Fachprüfungsordnung ... 40040, FA ee
Diplomprüfungsordnung . . . . . 1%
Zusammenstellung der Besucherzahl der Studierenden der Staats- und Wirtschaftswissenschaften
 an den Universitäten und Hochschulen Deutschlands .‚.... 80
        <pb n="7" />
        Allgemeines.
Die Staats- und Wirtschaftswissenschaften haben in
den letzten Jahrzehnten an unseren Hochschulen einen ganz besonderen
Aufschwung genommen nicht nur in Beziehung auf die wissenschaftliche
Entwicklung und Erweiterung dieser Disziplin, sondern auch auf das
ungeheure Anwachsen der Zahl derer, die sich jetzt diesem Studium ausschließlich
 widmen.
Und doch stehen wir heute erst in den Anfängen einer gewaltigen
Vorwärtsbewegung, deren Ziel die restlose Erfassung der Probleme des
so vielgestaltigen Wirtschaftslebens auf wissenschaftlicher Grundlage sein
muß. Unseren Hochschulen ist damit eine Aufgabe gestellt, deren Bewältigung
 ein besonderes zielbewußtes Einsetzen aller in Lehre und
Forschung vorhandenen Kräfte bedingt.
Der Weltkrieg 1914/19 mit den nachfolgenden Jahren wirtschaftlicher
 Not und Verwirrung hat uns ganz besonders gelehrt, wie kompliziert
und verwickelt die Zusammenhänge in der Wirtschaft eines Volkes und
der Welt überhaupt sind. Der Zusammenbruch der gesamten Wirtschaft
hat uns gezwungen, den Ursachen nachzugehen, hat alle Geister mobil
gemacht, sie zu ergründen und die Notwendigkeit erwiesen, mehr als bisher
 die Dinge zum Gegenstand wissenschaftlicher Forschung
zu machen.
Diesem Gebot sind unsere Hochschulen willig und verheißungsvoll
gefolgt. Überall ist man an der Arbeit, die Disziplin auszubauen, zu erweitern,
 nicht nur auf den Universitäten, sondern auch auf den Technischen
Hochschulen und auch ganz besonders auf den Handelshochschulen.
Es zeigt sich hier wieder die Entwicklung einer Wissenschaft, wie
wir sie ähnlich im vorigen Jahrhundert an den Naturwissenschaften erlebt
haben, die ja mit beispiellosem Erfolg zum Nutzen und Frommen der Welt
vor sich ging. Hoffen wir auch von der Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften
 auf gleichen Erfolg für unser Volk und Vaterland.
Um die Entwicklung der Staats- und Wirtschaftswissenschaften nicht
zu hemmen, sondern kräftig zu fördern, wird es vor allem Aufgabe der
Regierungen der Länder in Deutschland sein, diesem Vorwärtsdrängen zu
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften.
        <pb n="8" />
        Allgemeines,
folgen und den Hochschulen die Mittel zu gewähren, die zum Ausbau
— Schaffung der erforderlichen Lehrstühle, der Institute und Seminare
usw. — nötig sind. Nichts dürfte verkehrter sein, als hier zu sparen. Die
Ausgaben hierfür werden sich am Volksganzen tausendfach bezahlt
machen.
Das Studium der Wirtschaftswissenschaften wird in der
Hauptsache auf unseren Universitäten betrieben. Aber auch einige
unserer Technischen Hochschulen, z. B. Dresden und München, sind
für diese Studien besonders eingerichtet, so daß dort sowohl die Diplomprüfung
 für Volkswirte wie auch die Doktorprüfung abgelegt werden kann.
Auch an einigen staatlich anerkannten Handelshochschulen, vor allem in
Nürnberg, kann dies Studium mit einer Abschlußprüfung betrieben werden.
Wir werden in einem besonderen Anhang über das Studium der Wirtschaftswissenschaften
 auf den Technischen und Handelshochschulen das
Nähere und Notwendige mitteilen.
Vor allem ist den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften anzuraten,
 sich auch mit den Rechtswissenschaften eingehender zu befassen.
Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft gehören zusammen. Der Wirtschaftswissenschaftler
 kann eine grundlegende rechtswissenschaftliche
Bildung nicht entbehren. Die meisten Universitäten haben die lange Jahrzehnte
 in der philosophischen Fakultät geführten „Staatswissenschaften“
in neuerer Zeit zur rechtswissenschaftlichen Fakultät hinübergenommen,
um so auch äußerlich zu vereinigen, was tatsächlich zusammengehört.
Andererseits sind aber auch, um die Selbständigkeit der Staats-. und
Wirtschaftswissenschaften zu betonen, diese nicht einfach in der juristischen
 Fakultät als Lehrfach aufgegangen, sondern sie nehmen eine besondere
 Stellung dort ein. Eine große Anzahl unserer Universitäten führen
daher eine
„rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät“
bzw. eine
„rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät“.
Wenn wir der oben ausgesprochenen Ansicht, daß Rechtswissenschaft
und Staatswissenschaft zusammengehören, beipflichten, so ist daraus auch
die Folgerung zu ziehen, daß sowohl der „stud. jur.“ als auch der „stud.
rer. pol.“ am besten tun, wenn sie in den ersten Semestern beiden
Wissensgebieten ein gleichmäßiges Interesse entgegenbringen. Es hat dies
auch noch den Vorteil, daß man sich dann nach einigen Semestern ohne
Nachteil an Zeitverlust entscheiden kann, ob man sich ganz den Rechtswissenschaften
 oder den Staats- bzw. Wirtschaftswissenschaften zuwenden
        <pb n="9" />
        Allgemeines.
will. Begabung und Neigung sind die beiden Faktoren für die Entscheidung,
 und ein ernster Studierender wird daher aus eigener Erfahrung die
richtige Wahl treffen. Nichts dürfte aber verkehrter sein, aus anderen
Motiven sich entscheiden wollen. Dem fröhlichen Studentenleben {folgt
ein sehr harter Daseinskampf in der Praxis und wer dann weder Begabung
für, noch Neigung und Lust und Liebe zu seinem Lebensberuf hat, wird
seinen Fehler, den er einst bei der Entscheidung gemacht hat, bitter
bereuen.
Wer als Volkswirt tüchtige, grundlegende Kenntnisse in den
Rechtswissenschaften sich angeeignet hat, wird diesen Vorzug sowohl im
Studium selbst als auch später in der Praxis angenehm verspüren und
umgekehrt wird das auch bei dem Juristen der Fall sein, wenn er in
seiner Tätigkeit als Anwalt oder Beamter auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften
 über ein mehr als oberflächliches Wissen verfügt.
Aus allem diesem vorher Gesagten folgt aber, daß das Studium der
Wirtschaftswissenschaften vornehmlich auf der Universität betrieben
werden sollte. Die juristischen Ausbildungsmöglichkeiten sind auf den
„Universitäten“ doch wesentlich größere als an den anderen Hochschulen,
 die der juristischen Fakultät ganz entbehren und nur „nebenher“
die allernotwendigsten juristischen Kenntnisse zu vermitteln suchen.
Wir haben oben schon erwähnt, daß die Zahl der Studierenden der
Staats- und Wirtschaftswissenschaften besonders in den letzten Jahren
eine so ungeheure Steigerung erfahren hat. Diese Steigerung hat aber
eine völlige Überfüllung der Laufbahn des Volkswirts zur Folge gehabt.
Das Angebot überwiegt die Nachfrage bedeutend, so daß nur die „Tüchtigsten“
 in diesem Berufe vorwärts kommen. Es ist daher vor Ergreifung
dieses Studiums schon von allen Seiten gewarnt worden. Auch hier mag
diese Warnung wiederholt sein mit dem Hinweis, daß das Studium überhaupt
 kein lohnendes Geschäft ist, sondern daß in anderen nichtakademischen
 Berufen der gelernte Arbeiter meistens früher und mehr verdient
 als der Akademiker, der viel Zeit und Geld daran setzen muß, um
sich auf den akademischen Beruf vorzubereiten. Wer studieren will, den
kann nur Begabung, absolute Neigung zur Wissenschaft dazu veranlassen,
vorausgesetzt auch noch, daß er die nötigen Geldmittel dazu hat.
        <pb n="10" />
        Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
Wer darf das Studium
der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
1. Geistige Veranlagung.
Allgemein ist, wie vorher schon angedeutet wurde, zu fordern, daß
nur diejenigen sich dem Studium zuwenden sollen, die dazu besonders
befähigt sind. Nicht jeder Abiturient einer die akademische Schulreife
verleihenden Anstalt ist deshalb als unbedingt für das Studium befähigt
anzusehen, weil er die Abgangsprüfung bestanden hat. Das Reifezeugnis
erwirbt mancher, der sich für das Studium durchaus nicht eignet. Wer
nicht außerordentlich für wissenschaftliches Denken und Arbeiten begabt
ist, der bleibe von vornherein aus dem Studium weg. Er wird nur Enttäuschung
 über Enttäuschung erleben, sowohl im Studium selbst, in den
Prüfungen, als auch zuletzt im. späteren akademischen Lebensberuf. Denn
die Examina lassen sich schließlich auch bei „Unbegabteren‘“ durch Fleiß
und „Einpauken“ überwinden. Aber in dem heutigen Ringen, gerade in den
akademische Bildung voraussetzenden Berufen, wo man wegen des vorhandenen
 übergroßen Angebots nur die Befähigtsten, die Besten heraussucht,
 bleiben „Unbegabtere“ als ‚„, Nichtbefähigte‘“ auf der untersten
Stufe schon zurück, sind froh, wenn sie überhaupt nur ein Unterkommen
finden, auch wenn sie an einer Stelle stehen, die jeder Nichtakademiker
ausfüllt.
Die meiste Schuld an dem späteren Elend „solcher Kinder“ haben
sehr oft die Eltern selbst. Der „Junge“ oder die „Tochter“ soll doch
studieren. Das ist vornehm. Und so wird dann das „Kind“ in eine Bahn
gedrängt, die nur zum Unglück führt, vielleicht gar dazu, daß der „Junge“
als verbummelter Student ein Kreuz der Familie wird.
Diese wohlgemeinte und auf Erfahrung gegründete Warnung sollten
sich sowohl Eltern als auch vor allem deren Kinder zu Herzen nehmen und,
bevor sie sich zum Studium entschließen, sich auf „Herz und Nieren“
prüfen, ob sie zum Studium und zur akademischen Laufbahn voll und ganz
geeignet sind. Es geht hier nicht um eine Kleinigkeit, sondern um das
Lebensglück. Akademisches Proletariat haben wir genug. Zuwachs ist
nicht mehr vonnöten.
2. Geldmittel.
Und noch eins! Niemand sollte das Studium ergreifen, der nicht die
erforderlichen Geldmittel dazu hat. Es soll das aber keineswegs heißen,
daß demnach nur die Kinder reicher und wohlhabender
Eltern studieren dürfen. Nein! Wo ausgesprochene Begabung
        <pb n="11" />
        Schulwissenschaftliche Vorbildung,
vorhanden ist, soll man auch „Unbemittelten“ das Studium ermöglichen.
 Dann aber ist es Pflicht, vor Beginn des Studiums sich nach
Beschaffung der Geldmittel umzusehen. Denn es ist ein wirkliches Elend,
wenn man es sieht, wie „arme“ Studenten sich quälen müssen, das unbedingt
 Nötigste zusammenzubetteln und die Almosen anzunehmen. So
oder so, Almosen sind es schließlich doch, die gegeben werden müssen.
Diese zu erbitten, ist aber nicht jedermanns Sache. Und wer es gegen
sein Gefühl tun muß, der leidet um so furchtbarer unter solchem Zustand.
Statt daß so ein junger Mensch eine fröhliche, unverkümmerte Studentenzeit
 hat, drücken ihn Sorgen und gewaltige Not. Darunter leidet das
Studium, leidet die Charakterbildung. Freilich gibt es auch manche, die
auf das Beschaffen von Stipendien und Studienbeihilfen, Freitischen usw.
zu „laufen“ verstehen. Das ist allerdings eine Art Menschen für sich. —
Wer lange Jahre sich mit Studierenden befaßt hat, wer sich dabei
Mühe gegeben hat, in das innerste Wesen dieser jungen Menschen hineinzusehen,
 der kennt ihren Frohsinn, ihren Lebensmut, ihre Ideale, aber
auch ihre Nöte, ihre Sorgen und den Ernst der Bitterkeit, der auf ihrer
Seele liegt, wenn ihnen die Mittel zum Studium fehlen und sie abseits
von den anderen Kommilitonen stehen müssen, denen ein besseres Geschick
 sorgenlose und frohere Studienzeit beschieden hat. Darum nochmals,
wer nicht die erforderlichen notwendigen Geldmittel zum Studium
aufzubringen vermag, der bleibe von der Hochschule weg. Er verdirbt
sich die schönsten Jahre seines Lebens, geht vielleicht noch gar am Ziel
vorbei. —
Im übrigen verweise ich hier auf den Abschnitt: „Studienbeihilfen“
 und „Kosten des Studiums“, um die Möglichkeit zu
zeigen, daß unbemittelte begabte Studierende Zuschüsse zu ihrem Studium
auf der Hochschule erhalten können.
3. Schulwissenschaftliche Vorbildung.
a) Reifezeugnisse.
Zu dieser allgemeinen Frage nach den Voraussetzungen für das Studium
 überhaupt, kommt noch eine ganz besondere für das Studium der
Staats- und Wirtschaftswissenschaften hinzu. Und zwar die, welche Art
der Schulanstalten die beste Vorbereitung für das Studium der Staatsund
 Wirtschaftswissenschaften gewährleistet.
Wir haben es hier mit dem Studium einer jüngeren, ganz modernen
Wissenschaft zu tun, die nicht aus dem klassischen Altertum zu uns
herübergekommen ist, sondern die die heutigen wirtschaftlichen Belange
und Beziehungen der lebenden Völker unter einander erforscht, einer
        <pb n="12" />
        6 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
Wissenschaft, die sich mit den Problemen der Weltwirtschaft überhaupt
zu befassen hat. Vor allem wird daher in gewissem Sinne das Hauptgewicht
 bei der Auswahl der schulwissenschaftlichen Vorbildung darauf
zu legen sein, eine Anstalt zu wählen, die die lebenden Sprachen besonders
pflegt. Demgemäß dürfte aber nicht die humanistische Vorbildung einer
altsprachlichen Anstalt zu wählen sein, sondern die Vorbildung auf einem
Realgymnasium, einer Oberrealschule bzw. der deutschen Oberschule oder
in dieser Richtung liegender Anstalten, die die lebenden Sprachen in den‘
Vordergrund stellen. Für den künftigen Wirtschaftswissenschaftler wird
es von großer Bedeutung sein, moderne Sprachen zu beherrschen,
um so die wichtigen wirtschaftlichen Vorgänge auch des Auslandes durch
Lektüre ausländischer Zeitungen und Schriften genau verfolgen zu
können, zumal wenn der Wirtschaftswissenschaftler sich auf dem Gebiete
wirtschaftlicher Interessenvertretungen von Unternehmern der größeren
Industrie, von Handelsunternehmungen oder sich im Bank-, Verkehrs- und
Börsenwesen usw. betätigt.
Neben seinem juristisch-wirtschaftswissenschaftlichen Studium wird
der Volkswirt sich auch noch dem Studium moderner Sprachen zuwenden
müssen. Wenn er also von der Schule her schon ein gewisses Wissen in
diesen Sprachen mitbringt, wird es ihm um so leichter fallen, sein Können
auf der Hochschule zu vertiefen, um es bis zu einer gewissen Beherrschung
einer oder mehrerer Fremdsprachen zu bringen.
Die Universität Breslau sagt in ihrem Studienplan für die Studierenden
 der Wirtschaftswissenschalften:
„Für den praktischen Volkswirt sind sprachliche Kenntnisse von
größter Bedeutung. Das Übergewicht der angelsächsischen Länder
macht das Englische als Sprache der Weltwirtschaft für den
Nationalökonomen unentbehrlich. Der Volkswirt, der später mit den
Verhältnissen der süd- und mittelamerikanischen Länder sich beschäftigen
 will, muß Spanisch gelernt haben. Für den Osten ist Kenntnis
des Russischen und Polnischen die Voraussetzung jeder praktischen
 Betätigung auf wirtschaftlichem Gebiet.“
Wer sich näher über die Bewertung der Reifezeugnisse deutscher
Schulanstalten unterrichten will, den verweisen wir auf die im Verlag
der Buchhandlung des Waisenhauses Halle a. S. vom Verfasser erschienene
Schrift: „Aufnahme und Studium an den Universitäten Deutschlands“. —
Allgemein ist also das Reifezeugnis einer neunstufigen
deutschen Vollanstalt die Voraussetzung für das Studium der
wirtschaftlichen Staatswissenschaften und für die Ablegung der Diplomprüfung
 sowie auch besonders für die Promotion. Aber auch Ausnahmen
von dieser Vorschrift sind in Preußen insofern zugelassen, als eine be-
        <pb n="13" />
        Schulwissenschaftliche Vorbildung. .
sondere Ersatzreifeprüfung für die Zulassung ‚zum ‘Studium an
den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten“ in Frankfurt
und Köln und den Handelshochschulen Berlin und Königsberg vorgesehen
ist. In Betracht für solche Ersatzreifeprüfung kommen Studierende -der
genannten beiden Universitäten Frankfurt a. M. und Köln sowie der
Handelshochschulen in Berlin und Königsberg i. Pr., die mindestens die
Reife für Obersekunda einer neunklassigen Vollanstalt erlangt haben oder
das Schlußzeugnis der höheren Fachschule oder über die mindestens mit
dem Prädikat „gut“ bestandene Fachprüfung an der Handelshochschule
oder einer Wirtschafts- oder Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Der Antragsteller
 für solche Prüfung muß das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Wir lassen die Prüfungsordnung hier im Wortlaut folgen:
Ordnung
der KErsatzreifeprüfung für die Zulassung zum Studium an den Wirtschafts-
 und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten in
Frankfurt und Köln und den Handelshochschulen Berlin
undKönizsberg.
(Erlasse des Ministers für Handel und Gewerbe und des Ministers für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 13. März 1924 — M. ff. H. u.
G. IV 3240, M. f. W., K. u. V. 012839 — und vom 12. August 1924 —
M.1.H. u. G. IV 9944, M. f. W., K. u. V. UI 1260. —.)
„$ 1. Die Ersatzreifeprüfung wird an dem Sitz der Hochschule, an welcher der Prüfling
 zu studieren wünscht, vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Das für den Sitz der Hochschule
 zuständige Provinzialschulkollegium ernennt für die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden
 dieses Ausschusses, seinen Stellvertreter und für jedes Prüfungsfach ein bis zwei
Mitglieder, die ihren Wohnsitz möglichst am Ort der Hochschule haben,
$ 2. Der für jede einzelne Prüfung zusammentretende Ausschuß besteht aus dem
Vorsitzenden, im Behinderungsfalle seinem Stellvertreter, mindestens zwei von dem Vorsitzenden.
 bzw. seinem Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder bestimmten Prüfenden
und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Hochschullehrer, der andere ein Vertreter des
Fachschulwesens ist. Der Hochschullehrer wird von dem Dekan der Fakultät bzw. dem
Rektor der Handelshochschule ernannt. Der Minister für Handel und Gewerbe bestimmt
für jede Hochschule einen oder mehrere Vertreter des Fachschulwesens, die eine abgeschlossene
Hochschulbildung besitzen müssen und aus deren Zahl der Vorsitzende des Ausschusses
den Beisitzer für die einzelne Prüfung ernennt.
$ 3. Prüfungen werden im April und Oktober jedes Jahres abgehalten. Meldungen
sind bis zum 15. Januar bzw. 15. August beim zuständigen Provinzialschulkollegium einzureichen.
 Aus wichtigen Gründen kann der Vorsitzende zulassen, daß das Zeugnis über die
bestandene Fachprüfung der Hochschule nachträglich bis zum 15. März oder 15. September
eingereicht wird.
Der Meldung sind beizufügen: ein ausführlicher Lebenslauf, in dem besonders der
bisherige Bildungsgang und die Vorbereitung auf die Ersatzreifeprüfung darzulegen sind,
die Schulabgangszeugnisse (insbesondere das Zeugnis der Reife für Obersekunda), das
Schlußzeugnis der höheren Fachschule oder das Zeugnis über die mindestens mit dem Prädikat
 „gut“ bestandene Fachprüfung an der Handelshochschule oder einer Wirtschaftsund
 sozialwissenschaftlichen Fakultät. Ferner können Arbeiten vorgelegt werden, die eine
        <pb n="14" />
        8 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen,
außergewöhnliche Befähigung dartun. Der Antragsteller muß das 20. Lebensjahr vollendet
haben.
Von Bewerbern, welche die Fachschule oder die Hochschule bereits verlassen haben,
ist ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befindet im Einvernehmen mit den Beisitzern.
 über die Zulassung zur Prüfung.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist die Beschwerde beim Minister für Wissenschaft,
 Kunst und Volksbildung zulässig.
$ 4. Gegenstand der Prüfung sind Deutsch, Geschichte, Erdkunde, zwei vom Bewerber
 zu wählende Fremdsprachen, Mathematik oder Buchführung und kaufmännisches
Rechnen nebst Finanzmathematik.
In Geschichte ist Wirtschaftsgeschichte und Staatsbürgerkunde, in Erdkunde Wirtschaftserdkunde
 zu berücksichtigen.
Für die Prüfungsanforderungen ist im allgemeinen der Lehrplan des preußischen
Realgymnasiums maßgebend, doch ist auf Lebenserfahrung, Urteilsfähigkeit und Verständnis
 für geistige Werte mehr Gewicht zu legen als auf den Besitz gedächtnismäßig
eingelernten Prüfungsstoffes, Besonders hervorragendes Wissen und Können auf beruflichem
Gebiet ist zu bewerten.
Als erste Fremdsprache kann gewählt werden: Latein, Englisch, Französisch, Russisch,
Spanisch oder Italienisch. Als zweite Fremdsprache kann jede gebräuchliche Handelssprache
 gewählt werden, für die ein geeigneter Prüfender vorhanden ist.
Im Russischen wird gefordert: Richtige Aussprache und Betonung, Kenntnis der
Grammatik. Besitz eines ausreichenden Wortschatzes. Übung im Sprechen und Verstehen,
Fähigkeit, ein leichteres Schriftstück ohne Hilfsmittel ins Russische zu übertragen.
Überblick über die Entwicklung der Literatur des 19. Jahrhunderts und nähere Kenntnis
eines ihrer Hauptwerke. Bekanntschaft mit der russischen Geographie, den Grundzügen
der staatlichen Einrichtungen, der wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Rußlands
und ihrer Beziehungen zu Deutschland.
Im Spanischen wird verlangt: Richtige Aussprache, Kenntnis der Grammatik. Fähigkeit,
 sich in der Umgangssprache schriftlich und mündlich richtig auszudrücken und ein
leichteres Schriftstück ohne Hilfsmittel ins Spanische zu übertragen. Bekanntschaft mit der
Geschichte, den staatlichen Einrichtungen und der Landeskunde Spaniens oder Spanisch-Südamerikas
 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland.
Überblick über die Entwicklung der spanischen Literatur und nähere Kenntnis eines ihrer
Hauptwerke.
Entsprechend sind die Anforderungen im Italienischen.
In der zweiten Sprache wird gefordert die Fähigkeit, einen nicht zu schwierigen Text
in richtiger Aussprache zu lesen und seinen Inhalt gesprächsweise in der fremden Sprache
wiederzugeben sowie die Kenntnisse, die zur Durchführung eines einfachen Briefwechsels
erforderlich sind.
In der Buchführung wird verlangt: genaue Kenntnis der einfachen und doppelten
Buchführung, Sicherheit in der Technik des Buchens und der Abschlußarbeiten, Übungen
im Lesen und in der Beurteilung von Buchungen und Bilanzen sowie Kenntnis der steuergesetzlichen
 Vorschriften über Buchführung.
Im kaufmännischen Rechnen wird gefordert: Sicherheit und Gewandtheit im Gebrauch
der bürgerlichen und kaufmännischen Rechnungsarten, insbesondere der Kontokorrent-,
Diskont-, Effekten- und Warenrechnung, Sicherheit im Kopfrechnen und Schätzen von
Rechnungsergebnissen, Übung in der Verwendung der mathematischen Methoden der Proportionen,
 der Gleichungen und der graphischen Darstellung nebst ihrer mathematischen
Begründung durch die Koordinatengeometrie,
Die Finanzmathematik betrifft: mathematische Grundlagen des Bank- und Versicherungswesens
 (namentlich Zinseszins- und Rentenrechnung, Wahrscheinlichkeitsrechnung
mit den dazugehörigen Theorien).
Von der Prüfung in Buchführung und kaufmännischem Rechnen sind befreit Bewerber,
die die Reife einer zweiklassigen höheren Handelsschule erlangt oder die kaufmännische
        <pb n="15" />
        Schulwissenschaftliche Vorbildung. 7
Fachprüfung an einer Hochschule abgelegt haben. Die Prüfung in Finanzmathematik ist
für alle verbindlich.
Von der Prüfung in der zweiten Fremdsprache sind befreit Bewerber, die die Reife
einer zweiklassigen höheren Handelsschule erlangt haben oder die eine kaufmännische Fachprüfung
 an der Hochschule in einer Fremdsprache mit Erfolg abgelegt haben.
$ 5. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftliche,
 unter Aufsicht anzufertigende Arbeiten sind im Deutschen, in den fremden Sprachen,
im kaufmännischen Rechnen und in der Buchführung, gegebenenfalls in Mathematik zu
liefern. Für den Aufsatz, für den zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen sind, sind fünf Stunden,
für die erste fremde Sprache drei Stunden, für die zweite zwei Stunden, für kaufmännisches
Rechnen und Buchführung oder Mathematik vier Stunden zu gewähren.
Als Arbeit in der ersten fremden Sprache kommt in Betracht: eine freie Arbeit in der
fremden Sprache oder eine Übersetzung aus der fremden Sprache in die deutsche, für die
zweite fremde Sprache die Abfassung eines einfachen Briefwechsels.
Im kaufmännischen Rechnen sind Aufgaben aus den bezeichneten Gebieten zu stellen.
Die Aufgaben werden von den prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgeschlagen
 und vom Vorsitzenden genehmigt. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird
versagt, wenn der deutsche Aufsatz nicht genügt oder wenn die Arbeiten in zwei anderen
Fächern ungenügend sind und nicht ein Ausgleich durch sehr gute andere Leistungen gegeben
 ist. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung findet nicht statt. Im übrigen
ist die Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 27. Oktober
1901 sinngemäß anzuwenden. Die Beisitzer haben das gleiche Stimmrecht wie die Prüfenden.
$ 6. Über das Bestehen der Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ein Zeugnis ausgestellt. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, in der Regel nicht
vor Ablauf eines Jahres, wiederholt werden.
$ 7. Die Prüfungsgebühr beträgt 60 Mark. Sie ist an die Kasse des Provinzialschulkollegiums
 einzuzahlen. Der Bewerber hat die Kassenquittung vor dem Eintritt in die schriftliche
 Prüfung vorzulegen.‘
Schließlich wollen wir der Vollständigkeit halber noch erwähnen, daß
in Preußen auch Leute ohne Reifezeugnis zum Studium für ein bestimmtes
Fach oder für eine bestimmte Gruppe unmittelbar zusammenhängender
Fächer als vollimmatrikulierter Student und zu den betreffenden Prüfungen
zugelassen werden können. Es handelt sich hier lediglich um hervorragend
 begabte Personen.
Allgemeine Voraussetzung ist hierfür, daß die Bewerber ihrer ganzen
Persönlichkeit und ihren geistigen Fähigkeiten nach die sichere Gewähr
dafür bieten, daß sie dem akademischen Unterricht auf dem gewählten
Studiengebiet folgen können und nach einem ausgiebigen Studium in ihrem
alten oder in einem neuen Beruf Ausgezeichnetes leisten werden. Es
müssen deshalb neben einem bestimmten Grad allgemeinen Wissens die
fachlichen Grundlagen des erstrebten wissenschaftlichen Studiums vorausgesetzt
 werden. Als besonderes Kennzeichen für Charakter und Tüchtigkeit
 soll gewertet werden, daß die Bewerber in ihrem jetzigen Beruf
bereits anerkannte Leistungen aufzuweisen haben.
Die Zulassung kann hiernach nur in besonderen Ausnahmefällen
 in Frage kommen, auch soll die gebotene Möglichkeit nicht dazu
dienen, lediglich dem Wunsch nach einem Berufswechsel zu genügen.

0
        <pb n="16" />
        10 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
Gesuchsteller, die nach ihrem bisherigen Entwicklungsgang in der Lage
wären, auf dem normalen Wege (durch Reifeprüfung, Ersatzreifeprüfung
usw.) die Fähigkeit zum Universitätsstudium zu erlangen, müssen außer
Betracht gelassen werden.
Der Antrag soll nicht von dem Bewerber selbst, sondern von urteilsfähigen
 Persönlichkeiten gestellt werden, die mit den Voraussetzungen
und dem Wesen wissenschaftlicher Arbeiten vertraut sind und den. Bewerber
 nach seinen bisherigen Leistungen bereits kennen. Der Antrag ist
an das Ministerium zu richten; er muß ersehen lassen, daß dem Antragsteller
 die grundlegenden Bestimmungen der Zulassung im einzelnen
bekannt sind. Aus dem Gesuch und seiner Befürwortung muß sich ein
klares Bild der ganzen Persönlichkeit des Bewerbers gewinnen lassen.
Beizufügen sind ein ausführlicher Lebenslauf, Nachweise über Berufsvorbildung
 und Berufsleistungen, eine Darlegung der bisherigen allgemeinen
 Weiterbildung und der wissenschaftlichen Beschäftigung, eine
Angabe über das Ziel des Studiums sowie ein Leumundszeugnis und das
Zeugnis über den Abschluß der Schulbildung. Die erste Sichtung der Anträge
 wird im Ministerium vorgenommen. Geeignete Gesuche werden
einem Ausschuß an der Berliner Universität überwiesen. Dieser beurteilt
die Anträge nach dem Ergebnis einer oder mehrerer von dem Bewerber
unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen und auf
Grund eines mit ihm zu veranstaltenden Kolloquiums. Der Gegenstand der
schriftlichen Arbeiten soll wenn möglich zu den Vorstudien oder dem
Beruf des Bewerbers in Beziehung stehen. Der Minister entscheidet
sodann über die Zulassung.
Auch Thüringen hat eine solche Verordnung für die Universität Jena
erlassen. Im allgemeinen wird diese Bestimmung wohl sehr wenig praktische
 Bedeutung haben und nur in den allerseltensten Fällen zur Anwendung
 kommen.
In den anderen Ländern des Deutschen Reiches gibt es diese auf
Seite 7 erwähnte erleichterte Ergänzungsprüfung für die Nacherwerbung
des Reifezeugnisses nicht.
b) Lehrerbildung und verkürzte Reifeprüfung.
Wohl aber ist, wie in Preußen, auch in den anderen Ländern den
Volksschullehrern und -lehrerinnen die Ablegung einer Ergänzungsprüfung
 gestattet, um die Rechte eines Vollstudenten zu
erwerben. In Preußen wird von den Lehrern bzw. Lehrerinnen dafür
gefordert außer dem Seminar-Entlassungszeugnis eine Nachprüfung:
        <pb n="17" />
        Schulwissenschaftliche Vorbildung, ]
für die gymnasiale Richtung: in der lateinischen und griechischen
Sprache;
für die realgymnasiale Richtung: in der lateinischen Sprache und
in derjenigen neueren Fremdsprache, in der der Bewerber in der
Seminar-Entlassungsprüfung nicht geprüft ist, und in Mathematik;
für die Oberrealschulrichtung : in einer neueren Fremdsprache
(wie für das Realgymnasium), in Mathematik und in Naturwissenschaften.

Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in ihren
Fächern von der Ergänzungs- und Reifeprüfung befreit.
Die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung ist spätestens im vierten Studiensemester
 abzulegen. Die Studienzeit, die vor Ablegung der Ergänzungsoder
 der Reifeprüfung liegt, kann auf die für die akademischen Prüfungen
vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden. Die Prüfung findet bei
dem zuständigen Provinzialschulkollegium statt, und zwar zweimal im
Jahr. Wer die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung nicht besteht, darf sie nur
einmal wiederholen.
In Bayern werden Volksschullehrer (Volksschullehrerinnen) und
Schulamtsbewerber (Schulamtsbewerberinnen), die mindestens zwei Jahre
im Volksschuldienste tätig gewesen sind, auf ihren Antrag an den bayerischen
 Hochschulen als Studierende aufgenommen, wenn sie eine als
Reifeprüfung geltende Ergänzungsprüfung bestanden haben. Die Ergänzungsprüfung
 ist an einer vom Staatsministerium für Unterricht und
Kultus zu bestimmenden höheren Lehranstalt gelegentlich der regelmäßigen
 Reifeprüfung abzulegen und erstreckt sich unter Zugrundelegung
der Anforderungen der ordentlichen Reifeprüfung
für die Erwerbung des Reifezeugnisses des humanistischen Gymnasiums
auf die lateinische und griechische Sprache und Mathematik,
für die Erwerbung des Reifezeugnisses des Realgymnasiums auf die
lateinische, französische und englische Sprache sowie Mathematik,
für die Erwerbung des Reifezeugnisses der Oberrealschule auf die französische
 und englische Sprache, Mathematik und Naturwissenschaften.

Gesuche um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind bis 15. Februar
jedes Jahres beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzureichen.
 Das Reifezeugnis der Lehrerbildungsanstalt und der Nachweis
der zweijährigen Tätigkeit im Volksschuldienste sind beizulegen. Die
Gattung der höheren Lehranstalt, für die das Reifezeugnis erworben
werden will, ist anzugeben.
Volksschullehrer und Schulamtsbewerber aus anderen deutschen
Ländern, die nur das Zeugnis über das Bestehen der in diesen Ländern

I}
        <pb n="18" />
        12 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
für Volksschullehrer eingerichteten Ergänzungsprüfung besitzen, dürfen
an bayerischen Hochschulen bis auf weiteres nur mit Genehmigung des
bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als vollberechtigte
 Studierende aufgenommen werden. Gesuche um Zulassung können
beim Ministerium selbst oder beim Rektorat der betr. Universität eingereicht
 werden, an der das Studium begonnen bzw. fortgesetzt werden soll.
In Sachsen studieren die Volksschullehrer und -lehrerinnen auf
Grund des Reifezeugnisses des sächsischen Seminars.
Innerhalb der Philosophischen Fakultät der Universität
Leipzig und der Allgemeinen sowie der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
 Abteilung der Technischen Hochschule Dresden
erhalten die Abiturienten der sächsischen Lehrerseminare alle Berechtigungen
 der Abiturienten des Realgymnasiums, wenn sie in der Seminarreifeprüfung
 in Latein und Französisch, die Berechtigungen der Oberrealschulreiflinge,
 wenn sie in der Seminarreifeprüfung in Französisch und
Englisch geprüft worden sind.
Lehrer und Lehrerinnen sowie Abiturienten und Abiturientinnen der
sächsischen Seminare, die das Reifezeugnis einer bestimmten neunstufigen
höheren Lehranstalt und damit die Berechtigung zur Zulassung auch zum
Studium der Volkswirtschaftslehre und zu anderen Studienfächern,
 sowie später zu den in Frage kommenden Staatsprüfungen erwerben
 wollen, können zu einer verkürzten Reifeprüfung zugelassen
werden; sie erstreckt sich
a) für das Gymnasium auf Latein und Griechisch;
b) für das Realgymnasium auf Latein, Französisch und Englisch;
c) für die Oberrealschule auf Französisch, Englisch und Mathematik.
Bewerber, die bereits bei der Seminarentlassung oder in der Wahlfähigkeitsprüfung
 in Latein, Französisch oder Englisch oder in zweien
dieser Fremdsprachen geprüft worden sind, sind bei Ablegung der verkürzten
 Reifeprüfung für das Realgymnasium und die Oberrealschule in
den geprüften Sprachen von der Reifeprüfung befreit.
Die verkürzte Reifeprüfung ist vor Beginn des Hochschulstudiums
 abzulegen. Die Bewerbungen sind beim Ministerium für
Volksbildung anzubringen, das den Bewerber einer höheren Lehranstalt
zur Ablegung der Prüfung zuweist.
In Württemberg können Volksschullehrer und -lehrerinnen und
Lehramtsbewerber und -bewerberinnen für den Volksschuldienst, welche
die Universität in Tübingen oder die Technische Hochschule in Stuttgart
in einer der Fakultäten oder Abteilungen als ordentliche Studierende
 besuchen wollen in der Absicht, später eine Staats- oder eine
Diplomprüfung abzulegen, sich die Berechtigung hierzu durch Erstehung
        <pb n="19" />
        Schulwissenschaftliche Vorbildung. 3
einer Ergänzungsprüfung erwerben. In diesem Fall ersetzt das Zeugnis
der ersten Volksschuldienstprüfung (Seminarabgangszeugnis) zusammen
mit dem Zeugnis der Ergänzungsprüfung das Reifezeugnis einer neunklassigen
 höheren Schule.
Zum Studium und zu den Prüfungen an der Landwirtschaftlichen
 Hochschule in Hohenheim werden Volksschullehrer und
Lehramtsbewerber für den Volksschuldienst auf Grund des Zeugnisses
der ersten Volksschuldienstprüfung ohne Ergänzungsprüfung
zugelassen.
Die Ergänzungsprüfung ist entsprechend dem beabsichtigten Studium
und den Berechtigungen der einzelnen Schulgattungen an einem Gymnasium,
 Realgymnasium oder einer Oberrealschule abzulegen, und zwar in
der Regel durch Teilnahme an der ordentlichen Reifeprüfung nach den
für dieses gültigen Bestimmungen und Anforderungen.
Sie erstreckt sich demgemäß:
a) am Gymnasium auf Latein und Griechisch;
b) am Realgymnasium auf Latein und Englisch;
c) an der Oberrealschule auf Englisch und Mathematik.
Die Prüfung ist in der Regel vor dem Antritt des Studiums abzulegen.
 Ausnahmsweise kann das Ministerium genehmigen, daß sie erst
nach zwei Studienhalbjahren abgelegt und daß die vor der Ablegung der
Ergänzungsprüfung liegende Studienzeit auf die für die Zulassung zur
Staats- oder Diplomprüfung vorgeschriebene Studienzeit angerechnet
wird. Doch wird diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn neben
hervorragender Tüchtigkeit des Bewerbers besondere Gründe sie rechtfertigen.

Die Lehrer und Lehrerinnen der badischen Volksschulen
können das Studium an den badischen Hochschulen erst nach Ablegung
 der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung beginnen. Der Ablegung
dieser Prüfung hat eine praktische Tätigkeit im Schuldienste von mindestens
 einem Jahr voranzugehen. Die Meldung zur Prüfung hat bei dem
Unterrichtsministerium in Karlsruhe zu erfolgen.
Die Prüfung wird an einer vom Ministerium zu bestimmenden höheren
Lehranstalt abgenommen und erstreckt sich unter Zugrundelegung der
Anforderungen der regelmäßigen Reifeprüfung:
für das Gymnasium auf Latein und Griechisch;
für das Realgymnasium auf Latein, diejenige Fremdsprache, in der der
Bewerber bei der Seminarentlassung nicht geprüft ist, und Mathematik;

für die Oberrealschule auf eine neuere Fremdsprache (wie für das Realgymnasium),
 Mathematik und Naturwissenschaften.

1:
        <pb n="20" />
        14 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
Vor Ablegung der Ergänzungsprüfung können Lehrer und Lehrerinnen,
 die mindestens ein Jahr im Schuldienste gestanden haben, zum
Studium an der Universität und der Technischen Hochschule nur mit besonderer
 Genehmigung des Ministeriums zugelassen werden. Die Genehmigung
 wird nur erteilt, wenn neben hervorragender Tüchtigkeit des
Bewerbers besondere Gründe sie rechtfertigen. Die Ergänzungsprüfung
muß in diesen Fällen spätestens am Schlusse des ersten Studienjahres
abgelegt werden.
Lehrer und Lehrerinnen in Hessen, die das Reifezeugnis einer
höheren Schule und alle damit verbundenen Berechtigungen erwerben
wollen, müssen sich einer Ergänzungsprüfung unterziehen. Diese kann
im Frühjahr und Herbst jedes Jahres an einer von der obersten Schulbehörde
 zu bezeichnenden Anstalt abgelegt werden. Sie erstreckt sich
unter Zugrundelegung der Anforderungen der regelmäßigen Reifeprüfung
für das Gymnasium auf Latein und Griechisch,
für das Realgymnasium auf Latein und Englisch,
für die Oberrealschule auf Englisch, Mathematik, Physik und Chemie.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistungen in jedem
Prüfungsfach mindestens genügend sind. Das Seminar-Entlassungszeugnis
in Verbindung mit dem Zeugnis der Ergänzungsprüfung gilt als Reifezeugnis.

Bei Beginn des Studiums vor Ablegung der Reifeprüfung werden
von den Semestern, die vor der Ergänzungsprüfung liegen, in der Regel
nur zwei angerechnet.
Lehrern und Lehrerinnen, die die Prüfung für die Studierenden der
Pädagogik abgelegt haben und später auf Grund des erworbenen Reifezeugnisses
 weiter studieren, kann die Studienzeit ganz oder zum Teil angerechnet
 werden.
In Mecklenburg-Schwerin können die Volksschullehrer, die
auf dem Seminar in Neukloster und nach dem 1. August 1924 auf dem
Seminar in Lübtheen vorgebildet sind, auf Grund einer Ergänzungsreifeprüfung
 zum Studium nur in der Philosophischen Fakultät der
Universität Rostock zugelassen werden, also nicht zum Studium in der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Sie
kommen also für dies Studium nicht in Betracht ”).
Die Volksschullehrer in Thüringen werden an der Universität Jena
in allen Fakultäten zum Studium und zu allen Staatsprüfungen zugelassen,
wenn sie die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung (abgekürzte Reifeprüfung)
abgelegt haben, die sich den preußischen Vorschriften eng anschließt.
1) Anmerkung: Die neue Lehrerbildung in Mecklenburg- Schwerin wird auf dem
Pädagogischen Institut in Rostock vermittelt.
        <pb n="21" />
        Schulwissenschaftliche Vorbildung. }
In Hamburg vorgebildete und in Hamburg angestellte, jedoch
anderswo vorgebildete deutsche Volksschullehrer und -lehrerinnen können
statt des Reifezeugnisses das Zeugnis über die vorgeschriebene Lehramtsprüfung
 mit Ergänzungszeugnis über die bestandene verkürzte Reifeprüfung
 zur Immatrikulation an der Universität Hamburg vorlegen. Sie
werden voll immatrikuliert und haben die Berechtigung, zu allen Staatsprüfungen
 in Hamburg zugelassen zu werden, für die das Reifezeugnis gilt.
Die Reifeprüfung findet bei der Oberschulbehörde statt. Sie erstreckt
 sich:
für das Gymnasium auf Latein und Griechisch;
für das Realgymnasium auf Latein, diejenige neuere Fremdsprache, in
der der Bewerber bei der Seminarentlassung nicht geprüft ist,
und auf Mathematik; *
für die Oberrealschule auf eine neuere Fremdsprache (wie beim Realgymnasium),
 auf Mathematik und Naturwissenschaften
nach den Anforderungen der Reifeprüfungsordnung dieser Schulanstalten.
Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in
ihren Prüfungsfächern von der Reifeprüfung befreit.
Diese vorstehend angeführten Bedingungen über die Zulassung von
Volksschullehrern und -lehrerinnen gelten natürlich immer nur für die
betreffenden Länder des Reiches und deren Universitäten zur Vollimmatrikulation
 und zur Ablegung von Prüfungen dort. Diese Art Studierenden
 haben nicht die allgemeine freie Wahl betreffs der zu besuchenden
Universitäten. Preußische Lehrer können nach Bestehen der verkürzten
Reifeprüfung nur preußische Universitäten besuchen und dort Prüfungen
ablegen, bayerische nur die bayerischen Hochschulen usw., wenn nicht besondere
 Vereinbarungen zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossen sind.
ce) Studierende ohne Reifezeugnis.
Zunächst kommt hierfür das Studienziel in Frage. Will jemand nur
die Diplomprüfung als Volkswirt ablegen und auf die Promotion zum
Dr. rer. pol. verzichten, so ist die Möglichkeit, das Studium der Wirtschaftswissenschaften
 auch ohne Reifezeugnis einer neunklassigen Vollanstalt
 zu betreiben, gegeben. Der $ 2 der Prüfungsordnung für Diplomvolkswirte
 in Preußen vom 8. Februar 1923 *) sagt darüber:
„Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch:
1. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten deutschen höheren Lehru
 die diese Bedingung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie
mindestens die Reife für Obersekunda einer anerkannten höheren Lehranstalt besitzen
und an einer staatlich anerkannten Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder
1) Die Diplom-Prüfungsordnung ist auf S. 34ff. im Wortlaut abgedruckt.

LIE
        <pb n="22" />
        16 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
die Handelslehrerprüfung mit der Note „sehr gut‘ bestanden haben. Dem Minister
bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen auf Antrag des Prüfungsamts ausnahmsweise
von dieser Vorschrift zu befreien.“
Das heißt also, daß junge Leute Wirtschaftswissenschaften studieren
können, wenn sie das Studium der Handelswissenschaften auf einer Hochschule
 mit der Reife für Obersekunda betrieben und darauf die Kaufmännische
 Diplomprüfung mit Auszeichnung bestanden haben. Oder mit
anderen Worten: sie studieren auf der Handelshochschule bzw. auf den
Universitäten Frankfurt a. M. oder Köln neben den Handelswissenschaften
auch die anderen Fächer der Wirtschaftswissenscahften, in denen später
die Diplomprüfung des Volkswirts abgelegt werden muß. Zur Zeit
kommen dafür in Frage:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und
Börsenwesen.
2. Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik)
einschließlich Wirtschaftsgeschichte.
3. Finanzwissenschaft.
4. Statistik.
5. Betriebswirtschaftslehre.
6. Die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen Rechts,
sowie Handels- und Wechselrecht.
Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht einschließlich
 Steuerrecht und die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des
Völkerrechts.
3. Außerdem eins der folgenden Wahlfächer:
Wirtschaftsgeographie,
Armenwesen und soziale Fürsorge,
Arbeitsrecht,
Versicherungslehre,
Genossenschaftswesen,
Technologie.
Es sind dies alles Fächer, die zum großen Teil schor- in dem Lehrplan
 für das Studium der Handelswissenschaften liegen.
Außer diesen sogenannten Immaturis mit der Obersekundareife würden
 noch solche Leute in Betracht kommen, die gemäß der in Preußen
bzw. in Thüringen erlassenen Verordnung über das Studium sogenannter
„Begabter‘“ eine Hochschule besuchen und die entsprechende Prüfung ablegen
 wollen. Wohlgemerkt, diese Verordnung gilt aber nur in Preußen
bzw. Thüringen bzw. in den Ländern, in denen eine solche erlassen ist.
Wir verweisen in dieser Beziehung auf die preußische Verordnung,
die wir auf S.9 abgedruckt haben.
        <pb n="23" />
        Kosten des Studiums. ‘d
Sofern es sich in den Fällen der Immaturi um das Studium an den
Universitäten handeln sollte, würde noch zu beachten sein, daß es Universitäten
 gibt, die für die Immatrikulation der Immaturi ‚als Mindestmaß
die Reife für die P rim a einer anerkannten deutschen Vollanstalt fordern.
Dahin gehören zur Zeit die Universitäten in Baden (Freiburg und Heidelberg),
 in Mecklenburg-Schwerin (Rostock).
Wenn wir auf die Möglichkeit hingewiesen haben, daß junge Leute,
ohne das Reifezeugnis einer neunstufigen deutschen Vollanstalt zu besitzen,
 studieren können, so ist das mehr aus formalen Gründen geschehen.
Wir müssen jedem dieser Leute dringend raten,. die Reifeprüfung unter allen
Umständen nachzuholen, wenn er sich vor Enttäuschungen bewahren will.
Das einfache Diplom als „Volkswirt“ wird nicht genügen, um sich in der
Praxis unter den vielen Bewerbern mit der „Vollreife“ und dem „Dr. rer.
pol.“ durchzusetzen, ganz abgesehen davon, daß ihm selbst das Fehlen
des Schulreifezeugnisses und der abgelegten Doktorprüfung immer als
großer Mangel in der eigenen Ausbildung erscheinen wird.
Darum studiere nur mit dem Reifezeugnis.
4. Kosten des Studiums.
Die Studiendauer ist mit acht Semestern als Mindestdauer anzusetzen;
 sechs Semester bis zur Ablegung der Diplomprüfung, zwei weitere
Semester bis zur Promotion. Für die Promotion ist noch ein weiteres
Semester einzusetzen. Die Gesamtkosten sind demgemäß bei bescheidenen
 Ansprüchen auf rund 10000 M. zu berechnen.
Wir wollen dafür eine genauere Rechnung aufstellen:
Wohnung pro Monat . 50 M.
Aufwartung usw. pro Monat . , 1005
Verpflegung pro Monat . . 7 as
Taschengeld pro Monat . . . 235 „160 -M.
Rechnen wir das Sommersemester mit 4 Monaten, das
Wintersemester mit 5 Monaten, so macht das pro Jahr
9 X 160 M. = 1440 M., also im Durchschnitt pro Semester
rund 700 M, also bei 9 Semestern Studiendauer . . 6300 M.
Vorlesungsgelder, Übungen, Bücher usw. pro Semester
etwa 200M. . = 1800 ,,
Promotion einschließlich Druck der wissenschaftlichen
Arbeit 600 ,,
Sonstige Nebenkosten, Reisen usw. . . 300;
Kleidung, Wäsche usw. in der Studienzeit „mL 0007
zusammen 10000 M.
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften. 2

1’
        <pb n="24" />
        Wie soll man studieren ?
Diese Summe ist mindestens für einen Studierenden erforderlich, der
einigermaßen anständig leben will. Große Sprünge darf er schon
gar nicht machen, wenn er damit auskommen soll.
Wirklich schlecht bemittelte und sparsame Studierende können allerdings
 diese Summe noch dadurch herabmindern, daß sie sich Stipendien
verschaffen, um Erlaß der Vorlesungsgelder einkommen, daß sie im
Studentenheim für 50 Pf. zu Mittag essen und abends dort für 30 bis
40 Pf. speisen, aber immerhin wird das die Summe von 10000 M. nicht
so sehr viel herabmindern.
Wir verweisen wegen dieser Frage auf den besonderen Abschnitt:
Studienbeihilfen S. 21.
Wie soll man studieren?
1. Die Universitäten und ihre Einrichtungen.
Deutschland zählt zur Zeit 23 Universitäten. Davon entfallen
auf Preußen 12:
Berlin, Bonn, Breslau, Frankfurt a. M., Göttingen, Greifswald,
Halle, Kiel, Köln, Königsberg, Marburg, Münster;
auf Bayern 3:
Erlangen, München, Würzburg;
auf Sachsen 1:
Leipzig;
auf Württemberg 1:
Tübingen;
auf Baden 3:
Freiburg, Heidelberg;
auf Mecklenburg-Schwerin 1:
Rostock;
auf Thüringen 1:
Jena;
auf Hessen I:
Gießen;
auf den Hamburger Staat 1:
"A Hamburg.
Die deutschen Universitäten haben zumeist vier Fakultäten, die theologische,
 die juristische, die medizinische, die philosophische. Allerdings
hat die Erweiterung der Lehrgebiete auch eine Erweiterung der Fakultäten
nach sich gezogen, so daß an manchen Universitäten bereits eine besondere
naturwissenschaftliche oder eine staatswissenschaftliche Fakultät besteht.

18
        <pb n="25" />
        Die Universitäten und ihre Einrichtungen.
Auch gibt.es außer der evangelisch-theologischen an manchen Universitäten
 eine katholisch-theologische Fakultät.
Die allgemeinen geschäftlichen Dinge einer Universität leitet der
„Rektor“, dem in seinem Amt das Prädikat „Magnificenz‘“ zukommt.
Die besonderen Geschäfte der Fakultäten leitet der „Dekan“. Der
Rektor wird alljährlich aus der Zahl der ordentlichen Professoren von
dem gesamten Lehrkörper gewählt, die Dekane der Fakultäten werden
ebenfalls aus der Zahl der ordentlichen Professoren der betreffenden
Fakultät von den Fakultätsmitgliedern gewählt, bzw. sie folgen nach dem
Dienstalter alljährlich einander.
Der Lehrkörper setzt sich aus den ordentlichen, den außerordentlichen
 Professoren und den Privatdozenten bzw. Lektoren zusammen.
 Daneben gibt es noch sogenannte Honorarprofessoren. Besoldet
sind im allgemeinen nur die ordentlichen Professoren und ein Teil der
außerordentlichen Professoren. Alle Dozenten erhalten gewisse Anteile
von den Vorlesungsgeldern, die nicht besoldeten Dozenten erhalten die
Vorlesungsgelder ganz.
Die innere Organisation einer Universität regeln vom Staat genehmigte
 Satzungen. Ein besonderes Recht der Universitäten ist die
Verleihung der Doktorwürde, die einesteils „ehrenhalber‘“ für Verdienste
 um die Wissenschaft verliehen werden kann, anderenteils und
zwar zumeist auf Grund wissenschaftlicher Prüfung — Abfassung einer
größeren druckreifen schriftlichen Arbeit und mündlicher Prüfung — verliehen
 wird.
Die Unterrichtskurse einer Universität laufen semesterweise (halbjahrsweise),
 für den Sommer vom 15. April bis 15. August, für den Winter
vom 15. Oktober bis 15. März. Dies sind aber nur die offiziellen Daten,
in Wirklichkeit beginnt das Sommersemester mit der Immatrikulation
(Einschreibung) der Studierenden am 20. April, die Vorlesungen fangen
Ende April bzw.. Anfang Mai an und endigen schon Ende Juli/Anfang
August. Das Wintersemester beginnt mit der Immatrikulation am
20. Oktober, die Vorlesungen fangen Ende Oktober/Anfang November an
und endigen am 1. März.
Von den 23 Universitäten Deutschlands haben 13 eine rechts-und
staatswissenschaftliche bzw. wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
 nämlich:
Breslau, Freiburg i. Br., Göttingen, Greifswald, Halle, Hamburg, Jena,
Kiel, Königsberg, Münster, Rostock, Tübingen, Würzburg.
An diesen Universitäten sind also die Staats- und die Wirtschaftswissenschaften
 mit der Jurisprudenz vereinigt.

19
D*
        <pb n="26" />
        Wie soll man studieren ?
Eigene staatswirtschaftliche (wirtschafts- oder sözialwissenschaftliche)
 Fakultäten haben: ;
Frankfurt a. M., Köln, München.
Die übrigen 7 Universitäten lehren die Staats- und Wirtschaftswissenschaften
 noch in der philosophischen Fakultät. Das sind:
Berlin, Bonn, Erlangen, Gießen, Heidelberg, Leipzig, Marburg,
verleihen aber auch den Dr. rer. pol. —
Wegen der Technischen und Handelshochschulen siehe Anhang.
2. Die Immatrikulation und das Belegen von Vorlesungen.
Der junge „Mulus‘“ oder die junge „Mula“, die von der Schule
kommen, werden anfangs ihre Not haben, sich zurechtzufinden, namentlich
 an einer größeren Universität. Darum hier einige Zeilen zur Aufklärung.

Wie wir vorhin schon sagten, beginnen die Immatrikulatione N;
das ist‘ die Einschreibung der Studierenden in das Matrikelbuch, im
Sommersemester meisthin am 20. April und dauern bis Ende April. Aber
auch Nachzügler werden noch bis zum 15. Mai zugelassen. Im Wintersemester
 liegen die Einschreibungstermine in der Zeit vom 20. bis
31. Oktober, die Einschreibung der Nachzügler vom 1. bis 15. November.
Die Anmeldungen zur Immatrikulation haben im Sekretariat der
Universität stattzufinden (persönlich!), und zwar sind dort vorzulegen:
das Reifezeugnis von der Schule,
das zu gleicher Zeit eine Bescheinigung über die sittliche Führung des
zu Immatrikulierenden während der Schulzeit enthält. Ist seit der Schulzeit
 schon ein über 3 Monate zählender Zeitraum verstrichen, so ist ein
Führungszeugnis von der Ortsbehörde des Antragstellers vorzulegen.
Kommt ein Studierender bereits von einer anderen Universität, so hat er
auch noch das Abgangszeugnis von dieser Hochschule vorzulegen.
Nach vollzogener Einschreibung in die Matrikel müssen Vorlesungen
 angenommen werden. Das heißt: Der Studierende hat in das
bei der Immatrikulation empfangene Anmeldebuch oder die im zugeteilten
Belegbogen diejenigen Vorlesungen einzutragen, die er im Laufe des
Semesters hören will.
Wer sich für eine bestimmte Universität entscheiden will, läßt sich
ja bereits vor Beginn des Semesters von der einen oder anderen Universität
 ein „Vorlesungsverzeichnis“ vom Sekretariat schicken, um sich zu
orientieren. Die Vorlesungen, die er für sich in Anspruch nehmen will,
schreibt er auf der Quästur seiner Universität alsbald nach der Immatrikulation
 ein, bezahlt. auch die Vorlesungsgelder dort pünktlich, um später
nicht gemahnt und evtl. disziplinarisch geahndet zu werden.

20
        <pb n="27" />
        Studienbeihilfen.
‘Bei den meisten Universitäten ist es noch Sitte, daß der Studierende
sich mit dem Anmeldebuch bzw, dem Testierbogen bei den Dozenten
persönlich meldet, deren Vorlesungen er belegt hat, um sich von ihnen das
sogenannte. „Antestat‘“ geben zu lassen:
Im „großen und ganzen“ sind hiermit die Hauptformalitäten beendet,
die am Semesterbeginn zunächst zu erfüllen sind. Es heißt nun: „Fleißig
hören! Nicht bummeln!“ Weißt du auch, wie das „Bummeln“ auf der
Universität anfängt? Ich will es dir sagen, lieber Freund. Zunächst kann
man morgens sich nicht zur rechten Zeit aus dem Bett finden, weil es am
Abend vorher in der „Kneipe“ so spät wurde. Man kommt daher ‚zu
spät“ ins Kolleg. Der Professor hat schon die Vorlesung begonnen.
Man versteht nun seine Ausführungen nicht mehr recht. Also mit dem
Kolleg war es nicht recht was. Dies wiederholt sich öfter. Zuletzt überschlägst
 du schon einige Vorlesungen ganz. Und schließlich, was hat der
Rest der Vorlesungen für dich noch zu bedeuten. Also bleibst du ganz
weg. — So fängt das Bummeln an. Darum also: fleißig hören! präzise im
Kolleg sein!
Bevor ‘wir aber über das Studieren zu sprechen fortfahren, müssen
wir noch einiges über
3. Studienbeihilfen
sagen im Interesse derjenigen Studierenden, die nur über geringere Geldmittel
 verfügen. Wie wir in einem früheren Abschnitt bereits gesagt haben,
sollten nur diejenigen jungen Leute studieren, die die dazu erforderlichen
Geldmittel besitzen. Ist aber ausgesprochene Begabung und Neigung für
das Studium vorhanden, dann allerdings muß auch dem weniger Bemittelten
 das Studium ermöglicht werden. In diesem Sinne sind auch die auf
der Hochschule vorhandenen Hilfsfonds für das Studium geschaffen. Der
Nachweis der Begabung würde sich einerseits aus dem Schulreifezeugnis
ergeben, andererseits aber aus den Studienzeugnissen, die die wenig bemittelten
 Studierenden sich von den Dozenten zur Benutzung bei Bewerbung
 um Studienbeihilfen ausstellen lassen können.
An Studienunterstützungen kommen in Frage:
Erlaß der Vorlesungsgelder und Gebühren,
Stipendien,
Freitisch (im Studentenheim),
bare Unterstützungen aus Fonds der Studentenschaft usw., auch
Darlehn aus der Studentenschaft.
Über die Bewerbung um Gewährung solcher Beihilfen orientiert man
sich am besten durch Beachtung der Anschläge am schwarzen Brett der
Hochschule bzw. durch persönliche Nachfrage in der Geschäftsstelle der
Studentenschaft.

91
        <pb n="28" />
        e Wie soll man studieren ?
Bezüglich des Erlasses der Vorlesungsgelder und Gebühren sind für
die Universitäten besondere Bestimmungen erlassen. Danach kann einem
bedürftigen und würdigen Studierenden das Vorlesungsgeld und
die Gebühren zur Hälfte bzw. ganz erlassen werden, wenn er die zur ordnungsmäßigen
 Durchführung des von ihm gewählten Studiums erforderliche
 Begabung besitzt und er mindestens zwei Semester lang sein
Fachgebiet studiert hat. Preußen hat für seine Universitäten über diesen
Punkt folgende Bestimmung getroffen:
„Gebührenerlaß-Ordnung
für die preußischen Landesuniversitäten vom 13. Februar 1924,
I. Grundsätzliche Bestimmungen,
$1. Die Studiengebühr und das Unterrichtsgeld können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ganz oder zur Hälfte erlassen werden. :
$2. Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt voraus:
1. daß der Studierende des Gebührenerlasses bedürftig und würdig ist;
2. daß der Studierende die zur ordnungsmäßigen Durchführung des von ihm gewählten
Studiums erforderliche Begabung besitzt;
3. daß er mindestens zwei Semester das Fachgebiet, für dessen Veranstaltungen er Erlaß
beantragt, ordnungsmäßig studiert hat. Von dieser Bestimmung kann der Gebührenausschuß
 ($ 6) in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
$3. Der Gebührenerlaß bezieht sich nur auf das laufende Semester. Für eine längere
Zeit als im ganzen fünf, bei Angehörigen der Medizinischen oder Philosophischen (Naturwissenschaftlichen)
 Fakultät sieben Semester, soll der Gebührenerlaß in der Regel nicht gewährt
 werden.
XI. Verfahren.
$4. Das Gesuch um Gebührenerlaß ist schriftlich bei dem Rektor innerhalb der
ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters einzureichen.
Spätere Gesuche werden nur dann zugelassen, wenn die Verspätung nach dem Ermessen.
 des Rektors ausreichend entschuldigt ist.
$5. Dem Gesuch um Gebührenerlaß ist eine schriftliche Erklärung des Studierenden
beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Bewerber nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
 auch bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse die Mittel zur Bezahlung
 der Gebühren nicht aufbringen kann.
Der Bezug von Stipendien usw. ist kein Grund zur Versagung des Erlasses, wenn
dadurch die Bedürftigkeit im Sinne des Abs, 1 nicht ausgeschlossen wird.
Mit dem Gesuch um Gebührenerlaß ist das Anmeldebuch nach Eintragung der Vorlesungen
 einzureichen.
Die Bewerber haben sich außerdem über ihren Fleiß auszuweisen.
86. Über die Gesuche um Gebührenerlaß entscheidet der Gebührenausschuß.
Der Ausschuß besteht aus dem Rektor, dem Universitätsrat, zwei Dozenten und einem
Studierenden.
Von den Dozenten wird einer vom Senat auf fünf Jahre gewählt, der andere von
der Fakultät abgeordnet, der der Bewerber angehört. Die Philosophische Fakultät kann je
einen Dozenten für die philosophisch-historischen Fächer und für die mathematisch -naturwissenschaftlichen
 Fächer bestellen mit der Maßgabe, daß in dem Ausschuß jeweils der Vertreter
 des’ Studiengebiets mitwirkt, dem der Bewerber angehört.
Der Studierende wird vom Vorstand der Studentenschaft gewählt,
87. Der Gebührenausschuß kann, wenn er nähere Aufschlüsse über die in den $$82
und 5 festgesetzten Erfordernisse für wünschenswert hält, vor Gewährung des Erlasses
die zur Aufklärung erforderlichen Ermittlungen anstellen,

9
        <pb n="29" />
        Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften.
Er kann gegebenenfalls den Erlaß wieder entziehen.
Die Gewährung ist der Universitätsquästur unter Beifügung des. Anmeldebuches
sowie den Bewerbern mitzuteilen.
Der Gebührenausschuß hat, möglichst noch vor Ablauf der Belegfrist, der Quästur
eine Liste einzureichen, aus der die Namen der Studierenden, denen Erlaß gewährt ist, die
Höhe des Erlasses und die Namen der Dozenten, denen durch den Erlaß Mindereinnahmen
an Unterrichtsgeld entstehen, hervorgehen.
88. Gegen die Entscheidung des Gebührenausschusses, durch die der Erlaß wieder
entzogen wird, kann binnen einer mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Bewerber
 beginnenden Ausschlußfrist von einer Woche Einspruch bei dem Senat erhoben
werden. Der Senat entscheidet endgültig.
1. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
89. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für inländische Studierende.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Boelitz.‘
Der vorstehenden Verordnung entsprechen dem Sinne nach auch die
betreffenden Bestimmungen, die an den anderen nichtpreußischen Universitäten
 erlassen worden sind, so daß es sich erübrigt, hier darauf näher
einzugehen.
Manche Eltern und auch Studierenden sind der Meinung, daß Studierende
 durch das sogenannte „Privatstundengeben“ wesentlich
verdienen und damit die Studienkosten verringern können. Das dürfte
aber ein Irrtum sein. Was dabei auf der einen Seite gewonnen wird, geht
auf der andern wieder verloren, und zwar an der Studienzeit. Denn soviel
Zeit ist heute besonders bei dem großen Gebiete des Studiums der Staatsund
 Wirtschaftswissenschaften nicht mehr übrig, um das Stundengeben
„erwerbsmäßig‘“ zu betreiben. Lieber soll der Student sich ganz auf sein
Studium konzentrieren, als solchem zweifelhaften Nebenerwerb nachzulaufen.
 Denn das Studium gerade der Staats- und Wirtschaftswissenschaften
 ist, wie wir oben schon sagten, so ungemein umfangreich, so verzwickt
 und verzweigt, daß es des Einsatzes aller Kraft seitens des
Studierenden bedarf, um wirklich etwas zu lernen und zu leisten.
Die nachfolgende
4. Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften
wird gleich ein Bild dessen ergeben, welche hohen Ansprüche das Studium
an die Studierenden stellt.
Die Studiendauer eines Volkswirtschaftlers ist, wie bereits erwähnt,
im ganzen auf acht Semester bemessen. Davon entfallen sechs auf die
Zeit bis zur Ablegung der Diplomprüfung und zwei weitere Semester auf
die Zeit bis zur Promotion. Es ist unbedingt notwendig, das Studium mit
der Promotion zum Dr. rer. pol. abzuschließen.

23
        <pb n="30" />
        Wie soll man studieren ?
Es darf aber nicht dabei bleiben, daß der Studierende der Staatsund
 Wirtschaftswissenschaften sich in seinem Studium lediglich auf
Pflichtvorlesungen seines Faches beschränkt und nur zum Examen
„büffelt‘“, Im Gegenteil, er soll, soviel es seine Zeit erlaubt, allgemeinbildende
 Vorlesungen hören. Die Universität ist keine „Fachschule“, die
nur die notwendigen Fachkenntnisse vermitteln will, sondern sie ist eine
„universitas literarum“, ein „studium generale“, wo der Student mehr als
eine Fachbildung empfangen soll. Der Universitas-Student soll dort aus
dem reichen Born allgemeiner Wissenschaft schöpfen und sich auch andere
allgemeine. Kenntnisse aneignen.
Jeder Akademiker, er mag studieren, was er will, soll sich vor
allem außer seiner Fachbildung eine tadellose Allgemeinbildung verschaffen.
 Ein Mensch, der über sein Studienfach hinaus auch in anderen
Wissenschaften Bescheid weiß, wird unbedingt wertvoller sein, als jemand
mit dem engbegrenzten Fachwissen.
In Bayern hat die Staatsregierung in dieser Beziehung folgende heilsame
 Verordnung erlassen:
„Bestimmungen für die Studierenden über die Zulassung zu öffentlichen Ämtern
und staatlichen Prüfungen in Bayern, -
I. Soweit die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen, dauert die akademische
Studienzeit für jeden Studierenden, der sich zu einem öffentlichen Amt in Bayern vorbereitet,
 vier Jahre.
Soweit die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen, muß der Studierende innerhalb
 dieser Zeit wenigstens acht ordentliche philosophische Vorlesungen hören.
Hierbei werden mehrere hörgeldpflichtige Vorlesungen, die in demselben oder in verschiedenen
 Halbjahren zusammen mindestens vierstündig gelesen werden, einer ordentlichen
Vorlesung gleichgeachtet.
Als philosophische Vorlesungen gelten die Vorlesungen aus dem Lehrkreise der beiden
Sektionen der Philosophischen Fakultät, ferner die Vorlesungen aus anderen Fakultäten,
die nach der betreffenden Prüfungsordnung als philosophische Vorlesungen zu erachten
aid. LE
Der Erlaß ist nur freudig zu begrüßen. Zeigt er doch den Weg, der
einzuschlagen ist, um der einseitigen Fachausbildung vorzubeugen.
Gerade für den Wirtschaftswissenschaftler ist die Forderung nach
Aneignung einer entsprechenden Allgemeinbildung eine anz besonders
zu beachtende. .So wichtig wie für ihn eine gute juristische Durchbildung
ist, So wichtig ist für ihn fast auch das Streben nach Erlangung einer
guten Allgemeinbildung. Namentlich muß er sich neben dem Hören philosophischer
 Vorlesungen, wie wir vorhin schon einmal erwähnten, mit den
lebenden Sprachen befassen und darin seine auf der Schule gewonnenen
Kenntnisse während des Studiums zu vertiefen suchen, damit er imstande
ist, wirtschaftsgeschichtliche Quellenwerke und Schriften anderer
Nationen im Original zu lesen,

D4
        <pb n="31" />
        Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften,
Ein fester
Studienplan
wird sich schwer für das wirtschaftswissenschaftliche Studium aufstellen
lassen, Die Fakultäten haben keine festen Studienpläne herausgegeben.
Es kommt ja vor allen Dingen auch besonders darauf an, nach welcher
Richtung der Wirtschaftswissenschaftler sich ausbilden will. Man wird
sich daher mit allgemeinen Richtlinien begnügen müssen.
Wir lassen hier im Wortlaut die Ratschläge folgen, die die Staatswirtschaftliche
 Fakultät der Universität München aufgestellt hat.
„Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen
Staatswissenschaften,
I. Den normalen Abschluß des Studiums bildet künftighin das nach
sechs Semestern abzulegende Diplom-Volkswirte-Examen. — Die Promotion
 setzt Bestehen dieser Prüfung, sowie ein weiteres Studium von
mindestens zwei Semestern voraus und kann nur denjenigen empfohlen
werden, die ausgesprochene wissenschaftliche Interessen verfolgen. An
Stelle der volkswirtschaftlichen Diplomprüfung kann auch das bestandene
Referendarexamen oder das Forstexamen (jedoch nur bei Erfolg in den
staatswissenschaftlichen Fächern) als Vorprüfung für das Doktorexamen
gelten.
II, Die Vereinigung praktischer Arbeit mit dem Studium hat in der
Regel nur Wert, wenn der Studierende sich zuvor ein leidlich selbständiges
Urteil über die wesentlichsten wirtschaftlichen Zusammenhänge angeeignet
 hat. Sie kann ferner lediglich dann eine Förderung der wissenschaftlichen
 Schulung bedeuten, wenn sie eine selbständige Orientierung über
die Eingliederung irgendeines privatwirtschaftlichen Unternehmens oder
eines Verwaltungsorgans in den Gesamtkomplex der Volkswirtschaft gestattet.
 Eine flüchtige Volontärzeit wird keinen Nutzen bringen.
Während der ersten Semester sollen Gelegenheiten, die Allgemeinbildung
 über die in der Schulzeit erworbenen Grundlagen hinaus zu
erweitern, wahrgenommen werden (historische, philosophische Vorlesungen
 usw.). Auch die Beschäftigung mit fremden Sprachen ist anzuraten.
— Im Laufe des Studiums können technische, betriebswirtschaftliche und
naturwissenschaftliche Vorlesungen gehört werden mit dem Ziel, Einblick
in den Aufbau der sachlichen. Grundlagen der Volkswirtschaft und ihrer
Ausgestaltungsmöglichkeiten zu gewinnen. Die engere Auswahl aus den
in Betracht kommenden Vorlesungen wird durch etwaige speziellere Berufsabsichten
 bedingt sein.
HI. Ein fester Vorlesungsplan läßt sich nicht aufstellen, Als unverbindliche
 Richtlinien. können folgende Bemerkungen dienen:

25
        <pb n="32" />
        Wie soll man studieren ?
Der Studierende muß zunächst einen allgemeinen Überblick über das
Gebiet der Volkswirtschaftslehre zu gewinnen bemüht sein. Wird eine
Einführung in die Volkswirtschaftslehre gelesen, so kommt deren Besuch
für erste Semester besonders in Betracht. Im übrigen kann das Studium
sowohl mit spezieller, als mit allgemeiner Volkswirtschaftslehre begonnen
werden, es sei denn, daß eine dieser Vorlesungen im Vorlesungsverzeichnis
 nur für ältere Semester angekündigt wird. Ferner eignen sich zum
Erwerb einer gediegenen Grundlage Vorlesungen über Wirtschaftsgeschichte,
 Einführung in die Rechtswissenschaft. Im zweiten Semester
kann auch schon Statistik, namentlich allgemeine Statistik gehört werden.
Vom dritten Semester ab wird insbesondere anzustreben sein:
1. Planmäßiger Ausbau der juristischen Studien: Einführung in das
bürgerliche Recht für Volkswirte, Handels- und Wechselrecht, Allgemeine
Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht.
2. Vertiefung der volkswirtschaftlichen Kenntnisse mit dem Ziel,
einerseits Einblick zu gewinnen in die volkswirtschaftliche Theorie, andererseits
 die Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung praktischer Wirtschaftsprobleme
 zu erwerben: Aktive Teilnahme an einer Anfängerübung (mit
kleinen schriftlichen Arbeiten), wiederholter Besuch einer Vorlesung über
allgemeine Volkswirtschaftslehre (es empfiehlt sich dringend, die Vorlesung
 über allgemeine Volkswirtschaftslehre zweimal, und zwar bei verschiedenen
 Dozenten zu hören); Vorlesung über wirtschaftswissenschaftliche
 Dogmengeschichte. — Die Kenntnisse im Gebiet der speziellen
Volkswirtschaftslehre sind zu erweitern durch Studium der Sozialpolitik,
der speziellen Statistik und der für die Diplomprüfung in Aussicht genommenen
 Wahlfächer.
An der Universität. München sind als Wahlfächer zugelassen: Wirtschaftsgeschichte,
 Wirtschaftsgeographie, Armenwesen und soziale Fürsorge,
 Versicherungslehre, Arbeitsrecht, Forstpolitik, Landwirtschaitliche
Betriebslehre. Von diesem Programm weichen andere Universitäten nicht
unwesentlich ab. Betriebswirtschaftslehre wird, soweit sie nicht Hauptfach
 ist, als Wahlfach freigestellt, auch Technologie findet sich oft unter
den Wahlfächern; an einigen Universitäten: kommt ferner Soziologie,
Verkehrswissenschaft, Urheber- und Patentrecht u. ä. in Frage. — Es ist
anzuraten, daß das Studium der Wahlfächer erst dann aufgenommen wird,
wenn der Kandidat sich entschieden hat, an welcher Universität er sich
dem Diplomexamen unterziehen will und wenn er sich über die dort geltende
 Prüfungsordnung unterrichtet hat.
Während der beiden letzten Semester soll Finanzwissenschaft gehört
werden, nachdem die Fächer des öffentlichen Rechts durchgearbeitet
wurden. Außerdem ist innerhalb dieser Zeit die zweite volkswirtschaft-26
        <pb n="33" />
        Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaftten. ..
liche Übung zu absolvieren. Notwendig: sind weitere gründliche theoretische
 Studien. Zu diesem Zweck ist Teilnahme an theoretischen Vorlesungen
 oder Übungen für Fortgeschrittene zu empfehlen.
Das sechste Semester ist möglichst wenig mit Vorlesungen zu belasten,
 um Zeit für planmäßige Wiederholung (Examensvorbereitung) zu
gewinnen.
Dieses Repetieren soll nicht in mechanischem Auswendiglernen bestehen,
 sondern in kritischer Verarbeitung der während der vergangenen
Semester aufgenommenen Anregungen. Sehr wertvoll ist es vor allem,
wenn sich der Kandidat etwa vom fünften Semester an (regelmäßig nicht
früher!) einem bevorzugten Wissensgebiet zuwendet, um hier selbständige
wissenschaftliche Studien zu betreiben. Plangemäße Lektüre der volkswirtschaftlichen
 Klassiker, der wichtigsten Fachzeitschriften, sowie des
Handelsteils führender Tageszeitungen ist dringend anzuraten.
Diejenigen, die sich entschlossen haben, nach bestandenem Diplomexamen
 in voller Würdigung der an sie gestellten hohen Anforderungen
zu promovieren, können sich um Zulassung zu einem Seminar für Fortgeschrittene
 bewerben. Die Entscheidung über ihre Aufnahme wird dadurch
 günstig beeinflußt werden, daß die Antragsteller den besonders erfolgreichen
 Besuch von Anfängerübungen mit schriftlichen Arbeiten nachzuweisen
 vermögen. Die Studieneinteilung für die ins Seminar Aufgenommenen
 wird die gleiche sein, wie die für die übrigen Studierenden vorgeschlagene.
 Aus den eigenen Arbeiten wird die Anregung zu einer als
Dissertation geeigneten größeren Abhandlung selbständig gewonnen
werden. Die dem Diplomexamen folgenden Semester sollen weniger dem
Besuch von Vorlesungen, vielmehr hauptsächlich der selbständigen wissenschaftlichen
 Arbeit gewidmet sein.“
Etwas eingehender und festumrissener ist der Studienplan, den die
Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Breslau den
Studierenden der Wirtschaftswissenschaften empfiehlt. Wir lassen ihn
hier folgen:
Studienplan
für die Studierenden der Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Breslau.
Den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften wird {folgender
Studienplan empfohlen:
A. Vorlesungen:
ab l. Semester:
Einführung in die Nationalökonomie auf wirtschaftsgeschichtlicher und
literaturgeschichtlicher Grundlage,
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Buchführung und Bilanzen,

27
        <pb n="34" />
        „8

Wie soll man studieren?
Einführung in die Rechtswissenschaft,
Grundprobleme der Philosophie, sowie Rechtsphilosophie,
Einführung in die Logik. (Wissenschaftslehre),
Wirtschafts- und Verkehrsgeographie,
Wirtschaftsgeschichte;
ab 2.Semester:
Allgemeine oder theoretische Nationalökonomie,
Theorie und Technik der Statistik,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
B.G.B. Allgemeiner Teil,
B.G.B. Recht der Schuldverhältnisse,
Kultur- und Sozialgeschichte;
ab 3. Semester:
Spezielle Nationalökonomie,
Finanzwissenschaft, 1. Teil: Lehre vom öffentlichen Haushalt, allgemeine
 Steuerlehre,
Geldwesen und Währungspolitik,
Bevölkerungsstatistik,
Spezielle Betriebswirtschaftslehre: 1. Bank-, 2. Warenhandels-,
3. Fabrikbetriebslehre,
B.G.B. Sachenrecht,
Handelsrecht,
Allgemeines Staatsrecht;
ab 4. Semester:
Finanzwissenschaft, 2. Teil: Spezielle Steuerlehre,
Wirtschaftsstatistik,
Sozialpolitik,
Kolonialpolitik,
Betriebswirtschaftliche Sondervorlesungen,
Wechselrecht,
Recht der Wertpapiere,
Arbeitsrecht,
Deutsches und preußisches Staatsrecht,
Steuerrecht,
Versicherungsrecht;
ab 5. bis 6. (8.) Semester:
Sondervorlesungen über Agrar-, Gewerbe-, Handelspolitik und Verkehrswesen,

Bank- und Börsenwesen,
Versicherungslehre,
Genossenschaftswesen,
        <pb n="35" />
        Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften.
Soziologie,
Deutsches und preußisches Verwaltungsrecht (nach dem Staatsrecht),
Völkerrecht.
Für die Studierenden, die später in landwirtschaftliche oder gewerbliche
 Unternehmungen eintreten oder in den Dienst der von diesen geschaffenen
 Organisationen sich stellen wollen, ist die Teilnahme an Fachvorlesungen
 über Landwirtschaft und Technik geboten. Das Landwirtschaftliche
 Institut der Universität und die Technische Hochschule bieten
hier reiche Ausbildungsmöglichkeiten.
Jedes Semester werden von der Fakultät „Fachkurse für Wirtschaft
und Verwaltung“ eingerichtet. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Gesamtstudienplanes.
 Den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften wird
dringend empfohlen, an diesen Kursen sich zu beteiligen.
Die Kurse des „Osteuropa-Instituts“ bieten gute Gelegenheit, die
Verhältnisse der Länder kennen zu lernen, die Schlesien am nächsten &amp;amp;elegen
 sind. Vortragsreihen vermitteln die Kenntnis der geistigen Kultur
dieser Länder und der Eigenart ihrer Bevölkerung.
B. Übungen (Seminare).
Die Übungen bilden einen notwendigen Bestandteil des wirtschaftswissenschaftlichen
 Studiums und werden deshalb regelmäßig abgehalten.
Sie bezwecken eine Vertiefung des in den Vorlesungen gebotenen Stoffes
und eine systemätische Anleitung zur selbständigen wissenschaftlichen
Beurteilung der Probleme.
Die Übungen gliedern sich in solche für Anfänger und für Fortgeschrittene.
 Weiterhin wird darauf Bedacht genommen, Teilgebiete des
Faches in verschiedenen Übungen zu behandeln.
I Übungenfür Anfänger.
An diesen Übungen können die Studierenden ab 3. Semester teilnehmen.
 Sie zerfallen in drei Übungen, die nebeneinander besucht werden
können:
1. Problemstellung und Problembearbeitung nebst Bücherkunde,
2. Lektüre und Besprechung nationalökonomischer Schriftsteller,
3. Betriebswirtschaftliche Übungen.
m. Übungen für Fortgeschrittene.
An diesen Übungen können die Studierenden nach Besuch der Anfängerübungen
 ab 4. Semester teilnehmen. Sie zerfallen in drei Übungen,
die nebeneinander besucht werden können:
1. Besprechung nationalökonomischer, finanzwissenschaftlicher oder
statistischer Probleme,

29
        <pb n="36" />
        Wie soll. man studieren?
2. Anfertigung von leichteren wissenschaftlichen Arbeiten aus den
Gebieten der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaft und
Statistik,
3. Anfertigung von leichteren betriebswirtschaftlichen Arbeiten, Besprechung
 betriebswirtschaftlicher Probleme.
IN.
Außerdem werden für wissenschaftlich interessierte Studierende, die
die Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene besucht haben, Übungen
ahgehalten, in denen selbständige Arbeiten aus dem Gebiete der
Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft und Betriebswirtschaftslehre
vorgetragen und besprochen werden.
C. Sprachliche Ausbildung.
Für den praktischen Volkswirt sind sprachliche Kenntnisse von
größter Bedeutung. Das Übergewicht der angelsächsischen Länder macht
das Englische als Sprache der Weltwirtschaft für den Nationalökonomen
unentbehrlich. Der Volkswirt, der später mit den Verhältnissen der südund
 mittelamerikanischen Länder sich beschäftigen will, muß Spanisch gelernt
 haben. Für den Osten ist Kenntnis des Russischen und Polnischen
die Voraussetzung jeder praktischen Betätigung auf wirtschaftlichem Gebiet.
 Schon beim Beginn des Studiums ist die Entscheidung für eine oder
mehrere der genannten Sprachen geboten. Der Besuch der englischen
Übungen für Nationalökonomen wird dringend empfohlen.
D. Prüfungserfordernisse.,
Hinsichtlich der Anforderungen für die Diplomprüfung und das
Doktorexamen sind die Vorschriften einzusehen, die im Sekretariat und
beim Seminaraufseher des Staatswissenschaftlichen Seminars zur Verfügung
 stehen.
Bei Meldungen zum Examen ist der Nachweis zu erbringen, daß die
hier angeführten Vorlesungen und Übungen, die im Laufe eines sechssemestrigen
 Studiums abgehalten werden, besucht worden sind.
Im übrigen verweisen wir noch auf einen Studienplan, den die
Technische Hochschule in Dresden für das Studium der Wirtschaftswissenschaften
 und die Ablegung der Prüfung zum „Diplomvolkswirt“
 aufgestellt hat. Wir drucken ihn auf S. 53 wörtlich ab. Dabei
müssen wir noch darauf aufmerksam machen, daß, während die Studienpläne
 der Universitäten nur auf sechs Semester bis zur Diplomprüfung lauten,
 die Technische Hochschule in Dresden acht Semester für dies Studium
vorschreibt und die Ablegung einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung für
die Erlangung des Diploms als Volkswirt verlangt. Die Universitäten be-20
        <pb n="37" />
        Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften. ui
trachten die Diplomprüfung in gewissem Sinne als eine Zwischenprüfung,
da sie nach zwei weiteren (also auch acht) Semestern die Promotionsprüfung
 zum Dr. rer. pol. folgen lassen, so daß also auch hier das Gesamtstudium
 ebenfalls acht Semester dauert.
Soweit die Studienpläne bzw. Ratschläge für die Einrichtung des
Studiums.
5. Praktische Betätigung des Studierenden.
Aber mit dem „Hören der Vorlesungen“, dem „Besuch der Übungen
und Seminare“ ist es nicht genug. Der Wirtschaftswissenschaften Studierende
 wird außer der Benutzung einschlägiger Bücher und Nachschlagewerke
 auch mit der Lektüre der in Frage kommenden Zeitschriften sich
befassen müssen. Er wird in größeren Tageszeitungen die aktuellen wirtschaftlichen
 Fragen verfolgen, um sich möglichst ein selbständiges Urteil
zu bilden und in die Probleme des Wirtschaftslebens einzudringen
versuchen.
Weiter wird von vielen Seiten den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften
 eine Betätigung in wirtschaftlichen Betrieben und Unternehmungen
 vor Beginn des Studiums bzw. während des Studiums empfohlen.
 Von anderer Seite wird davon abgeraten, namentlich von der
praktischen Betätigung während des Studiums.
Wir geben hier nachstehend eine Äußerung über diesen Punkt aus
dem neuerlich herausgegebenen Studienprogramm der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln wieder:
„Für das Studium (ganz besonders für die akademische Einführung
in die Betriebswirtschaftslehre) bedeutet es eine wesentliche Erleichterung,
 wenn die Studierenden nach abgelegter Reifeprüfung ein bis zwei
Jahre in der Praxis tätig gewesen sind. Es sind nicht in erster
Linie die dabei erworbenen Kenntnisse, die dem angehenden Betriebswirt
 das Verständnis der Vorlesungen, auch ihres theoretischen Teils
erleichtern; wichtiger ist, daß Studierende mit einiger Praxis sich die
tatsächlichen Vorgänge leichter vorzustellen vermögen und für die mitarbeitende
 Phantasie lebenswahre Bilder zur Verfügung haben. Bei
Studierenden ohne Praxis kommt es leicht vor, daß sie sich die Vorgänge
 und Zustände ganz falsch ausmalen und dadurch im ganzen Verständnis
 zunächst in die Irre gehen.
Die vorhergehende Praxis hat weiter den Vorteil, daß sie in
jugendliche Jahre fällt, in denen die Behandlung, die dem Anfänger
in der Praxis naturgemäß zuteil wird, leichter und willig ertragen wird.
Studierende, die sich vor dem Studium praktisch betätigen, sollten
es nicht unterlassen, schon in dieser Zeit ein allgemeines Lehrbuch zur
Hand zu nehmen, um wenigstens ein Bild vom Wissensstoff zu be-21
        <pb n="38" />
        Wie soll man studieren ?
kommen. Auch empfiehlt es sich, in dieser Zeit die Bekanntschaft mit
Studierenden anzubahnen, um auf diese Weise später das Studium in
gewisser Vorbereitung beginnen zu können.
Die Umstände bringen es mit sich, daß viele Studierende sich
neben dem Studium praktisch betätigen müssen. Dem Mißbrauch, der
zuweilen mit dem nebenberuflichen Studium getrieben wird, indem Studierende
 nur dem Schein nach immatrikuliert waren, ist durch Wiedereinführung
 der Vorkriegsgebühren abgeholfen worden. Dagegen ist
gegen eine tatsächliche Verbindung von Praxis und Studium nichts einzuwenden,
 sofern dem Studierenden genügend Zeit verbleibt oder sofern
er durch außergewöhnliche Gesundheit und Leistungsfähigkeit eine
doppelte Arbeitsleistung zu ertragen imstande ist. Auf jeden Fall muß
der in der Praxis tätige Studierende mit wesentlich verlängerten Fristen
für das Studium rechnen. Es muß davor gewarnt werden, daß dergestalt
 belastete Studierende sich einem allein auf das Examen eingestellten
 Drill hingeben.
Von den Mißerfolgen in den Prüfungen werden überwiegend diejenigen
 Werkstudenten betroffen, die sich zu sehr von dem an sich
begreiflichen Drange erfassen lassen, ihr Studium in den für die „reinen
Studenten“ normalen Zeiten zu erledigen.
Die praktische Betätigung in den Ferien ist bis zu einem gewissen
Grade erwünscht, doch muß davor gewarnt werden, alle akademischen
Ferien restlos dafür zu verwenden. Ferien bedeuten einen planmäßigen
Bestandteil des akademischen Unterrichts; sie sind dazu da, dem
Studierenden Gelegenheit zum Durch- und Ausarbeiten des gehörten
Kollegs, zum Studium der Literatur und zur Anfertigung wissenschaftlicher
 Arbeiten zu geben.“
Der in vorstehenden Zeilen gegebene Rat liegt ungefähr in der Mitte
der Meinungen über diesen Punkt und dürfte durchaus zu beachten sein.
Jedenfalls wird eine vor Beginn des Studiums durchlaufene ernste praktische
 Tätigkeit sicherlich dem Studierenden in bezug auf Verständnis der
Vorlesungen und Bildung des Urteils von außerordentlichem Nutzen sein.
Wer also Wirtschaftswissenschaften studieren will, wird aus dem
Vorstehenden erkennen, daß dieses Studium, soll es in den vorgeschriebenen
 Semestern bewältigt werden, keine Zeit für ein feuchtfröhliches
Bierstudententum gewährt. Man wird mit „Volldampf“ arbeiten müssen,
ohne sich darum aber seine Jugend zu verkümmern. Wer ernst und
pflichtbewußt unentwegt seine Schuldigkeit tut, kann sich erst recht dem
frischen und frohen Studententum mit Zucht und Sitte hingeben.

39
        <pb n="39" />
        Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Am Schluß des sechsten Studiensemesters ist. die Diplomprüfung für
Volkswirte abzulegen. Die Meldung dazu hat einen Monat vor Beginn
der Prüfung zu geschehen. Die Zulassung ist bedingt:
Durch Vorlegung des Reifezeugnisses einer neunklassigen deutschen
Vollansalt.
Wer kein Reifezeugnis vorlegen kann, aber mindestens die Reife
für Obersekunda einer solchen Anstalt besitzt und an einer staatlich
anerkannten Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder die
Handelslehrerprüfung mit der Note „sehr gut“ bestanden hat, darf
ausnahmsweise zur Prüfung für Diplomvolkswirte zugelassen werden.
Zur Promotion können diese Studierenden später nicht zugelassen
 werden.
Durch den Nachweis eines‘ mindestens sechssemestrigen Studiums der
Volkswirtschaftslehre.
Durch den Nachweis des Besuches der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen
 Übungen.
Es können übrigens in die sechs Studiensemester zwei an einer Technischen,
 Landwirtschaftlichen, Forstlichen oder Handelshochschule zugebrachte
 Semester eingerechnet werden, wenn der Studierende‘ nachweist,
 daß er dort während jener Zeit auch volkswirtschaftlichen Studien
obgelegen hat.
Prüfungsfächer sind:
Allgemeine Volkswirtschaftslehre: einschließlich Geld-, Bank- und
Börsenwesen,
besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik) einschließlich
 Wirtschaftsgeschichte,
Finanzwissenschaft,
Statistik,
Betriebswirtschaftslehre,
die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen Rechts sowie
Handels- und Wechselrecht,
Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht einschließlich
Steuerrecht und die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des Völkerrechts,

außerdem eins der folgenden Wahlfächer:
Wirtschaftsgeographie,
Armenwesen und soziale Fürsorge,
Arbeitsrecht,
Versicherungslehre,
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften.

33
        <pb n="40" />
        Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Genossenschaftswesen,
Technologie,
Weitere Wahlfächer können von dem Prüfungsamte zugelassen
werden.
Solange Statistik oder Betriebswirtschaftslehre nicht hinlänglich vertreten
 sind, werden diese Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des
Prüfungsamts durch je ein Wahlfach ersetzt.
Dem Gesuch ist ferner noch ein Lebenslauf beizulegen, in welchem
der Studiengang anzugeben ist. Ferner sind die Wahlfächer, in denen der
Kandidat geprüft sein will, anzugeben.
Wer die Referendarprüfung abgelegt hat, wird von den juristischen
Prüfungsfächern befreit.
Es findet nur einmal eine Prüfung im Semester statt. Die Prüfung
selbst besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit und einer Klausurarbeit
aus dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Fächer sowie einer zweiten
Klausurarbeit aus den Gebiet des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts.
Die Hausarbeit ist mit einer Frist von sechs Wochen an den Vorsitzenden
 des Prüfungsamts einzusenden mit der eidesstattlichen Versicherung,
 daß der Prüfling sie selbständig und ohne unerlaubte fremde
Hilfe angefertigt hat.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Wer ohne triftige Entschuldigung
 den Prüfungstermin versäumt, ist von der Prüfung auszuschließen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal und
frühestens nach einem halben Jahr wiederholen. Bei der Wiederholung
können die Fächer, die der Prüfling in der ersten Prüfung mit mindestens
„gut“ bestanden hat, ausgeschlossen werden. Wir lassen nun den Wortlaut
 der in Preußen geltenden Prüfungsordnung folgen:
Ordnung der Diplomprüfung für Volkswirte.
I. Allgemeine Bestimmungen,
8 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an den Universitäten
 eine Diplomprüfung eingeführt,
Durch die Ablegung der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, daß der Bewerber
durch sein akademisches Studium die wissenschaftliche Grundlage für Berufsstellungen erworben
 hat, die ein selbständiges Urteil über volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie
die Kenntnis der wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen und öffentlichen Rechts
ee Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Grad eines Diplomvolkswirts
nn 2, Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch
1. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten deutschen höheren Lehranstalt.
Das Reifezeugnis einer nichtdeutschen höheren Lehranstalt kann mit Genehmigung
des Ministers als gleichwertig anerkannt werden.

924
        <pb n="41" />
        Ordnung für. die Diplomprüfung für Volkswirte in Preußen, 3
Bewerber, die diese Bedingung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn
sie. mindestens die Reife für Obersekunda einer anerkannten höheren Lehranstalt
besitzen und an einer staatlich anerkannten deutschen Hochschule die kaufmännische
Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung mit der Note „sehr gut‘“ bestanden
haben. Dem Minister bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen auf Antrag des Prüfungsamts
 ($ 3) ausnahmsweise von dieser Vorschrift zu befreien;
: den Nachweis eines mindestens sechssemestrigen Studiums der Volkswirtschaftslehre
 auf einer deutschen Universität; das der Prüfung vorausgehende Semester muß
an der prüfenden Universität zugebracht sein. Auf die geforderte Studienzeit kann das
Prüfungsamt zwei Semester anrechnen, die auf einer Technischen, Landwirtschaftlichen,
 Forstlichen oder Handelshochschule des Deutschen Reiches zugebracht worden
sind, wenn der Bewerber nachweist, daß er in dieser Zeit auch volkswirtschaftlichen
Studien obgelegen hat. Über die Anrechnung von Semestern, die auf Hochschulen
außerhalb des Deutschen Reiches zugebracht wurden, entscheidet auf Antrag des
Prüfungsamts der Minister;
3. den Nachweis des erfolgreichen Besuches der in $ 7 Ziffer 5 der Prüfungsordnung. vorgeschriebenen
 Übungen.
$ 3. Die Prüfung wird am Sitz der Universität vor einem Prüfungsamt abgelegt,
das von dem Minister nach Anhörung der beteiligten Fakultäten für je zwei Jahre eingesetzt
wird. Das Prüfungsamt besteht aus einem vom Minister zum Vorsitzenden bestellten Kommissar
 und den vom Minister ernannten Mitgliedern.
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Minister aus den Mitgliedern des Prüfungsamts
 regelmäßig ein ordentlicher Professor der Volkswirtschaftslehre ernannt.
Die Prüfung kann für mehrere Hochschulen gemeinsam eingerichtet werden.
Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministers
 bedarf,
$ 4. Prüfungsfächer sind:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und Börsenwesen,
2, Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik) einschließlich Wirtschaftsgeschichte,

3. Finanzwissenschaft,
4. Statistik,
5. Betriebswirtschaftslehre,
6. die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen Rechts sowie Handels- und
Wechselrecht,
7. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht einschließlich Steuerrecht und
die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des Völkerrechts,
8. außerdem eins der folgenden Wahlfächer:
Wirtschaftsgeographie,
Armenwesen und soziale Fürsorge,
Arbeitsrecht,
Versicherungslehre,
Genossenschaftswesen,
Technologie,
Weitere Wahlfächer können von dem Prüfungsamte zugelassen werden.
Solange Statistik oder Betriebswirtschaftslehre nicht hinlänglich vertreten sind,
werden diese Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Prüfungsamts durch je ein Wahlfach
 ersetzt.
Bewerber, die das Referendarexamen bestanden haben, sind von den unter 6 und 7
aufgeführten Fächern befreit. Bewerber, die das landwirtschaftliche oder das versicherungswissenschaftliche
 Diplomexamen bestanden haben, sind von der Prüfung in dem Wahlfach
 befreit.

3P
Qi
        <pb n="42" />
        Die Diplomprüfung des Volkswirts,
ML. Der Prüfungsausschuß,
$ 5. Von dem Vorsitzenden des Prüfungsamts wird für jede Prüfung ein Prüfungsausschuß
 gebildet, der aus dem Vorsitzenden des Prüfungsamts oder seinem Stellvertreter
und mindestens aus je zwei Vertretern der Volkswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft
 bestehen soll.
Der Vorsitzende leitet die Prüfungsgeschäfte und führt den Vorsitz bei den Prüfungen,
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
II. Meldung zur Prüfung,
$ 6. Die Prüfung findet in der Regel einmal im Semester statt,
Die Gesuche um Zulassung sind mit den erforderlichen Belegen mindestens einen Monat
 vor Beginn der Prüfung bei dem Prüfungsamt einzureichen. Das nähere Verfahren bestimmt
 die Geschäftsordnung.
$ 7. Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen:
1. der Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges,
2. das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über die bestandene
Diplomprüfung ($2 Ziffer 1 Absatz 2),
3. die Abgangszeugnisse oder Bescheinigungen (Belegbücher) der besuchten Hochschulen,
die über die Dauer der Studienzeit und die Übungen Auskunft geben,
4. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls der Bewerber in dem der Prüfung vorhergehenden
 Semester nicht mehr immatrikuliert war,
5. die Zeugnisse über den erforderlichen Besuch von zwei Übungen auf dem Gebiet der
Volkswirtschaftslehre und je einer auf dem Gebiet des öffentlichen und des bürgerlichen
 Rechts,
6. die Bescheinigung über die eingezahlten Prüfungsgebühren.
Die von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse müssen gehörig beglaubigt
sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
$ 8. In dem Zulassungsgesuch ist anzugeben, in welchen Wahlfächern ($ 4 Ziffer 8)
der Bewerber geprüft sein will.
$9. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß in einer vom Vorsitzenden
einberufenen Sitzung.
IV. Die Prüfung.
$ 10. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die
schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran.
$ 11. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und einer Klausurarbeit
aus dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Fächer sowie einer Klausurarbeit aus den zu den
Prüfungsgegenständen gehörigen Gebieten des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts.
Die Hausarbeit kann durch eine freie wissenschaftliche Arbeit über einen vom Prüfungsamt
 gebilligten Gegenstand ersetzt werden.
$ 12. Für die Hausarbeit wird jedem Prüfling von dem Vorsitzenden nach dem Vorschlag
 der dem Prüfungsausschuß angehörenden Fachvertreter eine besondere Aufgabe
gestellt. Die Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen bei dem Prüfungsamt einzureichen,
Sie ist mit der an Eidesstatt gegebenen schriftlichen Erklärung des Prüflings zu versehen,
daß sie von ihm selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt ist und daß alle
Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind, als
solche kenntlich gemacht sind.
$ 13. Die unter Aufsicht zu bearbeitenden Klausuraufgaben werden nach dem Vorschlag
 der dem Prüfungsausschuß angehörenden Fachvertreter vom Vorsitzenden einheitlich
 für alle Teilnehmer eines Prüfungstermins gestellt.
Aus dem Gebiete der Volkswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft werden zur
Wahl des Prüflings je zwei Aufgaben gestellt, von denen je eine zu bearbeiten ist.
Zur Bearbeitung jeder Aufgabe soll höchstens vier Stunden Zeit gewährt werden,
Die Klausuren sollen an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden.

36
        <pb n="43" />
        Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Preußen.
;$.14. Die für die Bearbeitung der Aufgaben zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuß.
 Die Hilfsmittel werden von Amts, wegen geliefert.
Der Gebrauch anderer als der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel ist verboten.
Der Prüfungsausschuß kann Zuwiderhandelnde von der Prüfung ausschließen. Wird die
Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht
ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen.
$ 15. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung wird von dem Aufsichtsführenden
eine Niederschrift geführt, die die Namen der erschienenen Prüflinge, den Schlußzeitpunkt
der Abgabe der Arbeiten und etwaige besondere Vorkommnisse enthält. Sie ist dem Vorsitzenden.
 des Prüfungsausschusses vorzulegen.
$ 16. Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Sie erstreckt
sich auf alle in $ 4 Ziffer 1—7 bezeichneten Prüfungsfächer und die vom Prüfling nach $4
Ziffer 8 angegebenen Wahlfächer. Sie ist öffentlich nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung.

Prüflinge, die ohne triftige Entschuldigung an einem Prüfungstermin ausbleiben oder
die Prüfung vor ihrem Abschluß aufgeben, sind von der Prüfung auszuschließen.
$ 17. Es werden höchstens vier Prüflinge zusammen geprüft. Die mündliche Prüfung
dauert für jedes Fach durchschnittlich eine halbe Stunde. Doch soll bei zwei Prüflingen nicht
länger als drei Stunden, bei drei oder vier Prüflingen nicht länger als vier Stunden insgesamt
geprüft werden.
V. Prüfungszeugnis.
- $ 18. Über die bestandene Prüfung wird ein Diplom ausgestellt, das neben dem Urteil
in den einzelnen Fächern die Gesamtnote enthält.
Die Noten sind:
genügend bestanden,
gut bestanden,
sehr gut bestanden,
mit Auszeichnung bestanden.
Die Feststellung der Gesamtnote erfolgt auf Grund der Einzelergebnisse durch Beschluß
 des Prüfungsausschusses.
Durch die Aushändigung des Diploms erlangt der Geprüfte den Grad eines Diplomvolkswirts.

VI. Wiederholung der Prüfung,
$ 19. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal, und zwar frühestens
nach einem halben Jahre wiederholen. Hierbei kann das Prüfungsamt die Wiederholung
in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen des Prüflings in der ersten Prüfung mindestens
 mit „gut‘“ beurteilt worden sind.
VI. Gebühren,
$ 20. Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. In besonderen Fällen kann die
Gebühr ganz oder teilweise von dem Prüfungsausschuß erlassen werden.
Über die Höhe und Verteilung der Gebühr ergehen besondere Bestimmungen.
VE. Übergangsbestimmungen.
$ 21. Die Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1923 in Kraft.
Bis zum 30. September 1924 kann der Vorsitzende des Prüfungsamts zur Vermeidung
von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien.
Berlin, den 8, Februar 1923.
Der Minister für Wissenschaft und Volksbildung
Boelitz.

37
        <pb n="44" />
        Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Dieser preußischen Prüfungsordnung schließen wir gleich den Wortlaut
 der in Bayern gültigen an, weil sie doch in einigen Punkten Abweichungen
 aufweist, die zu beachten sind.
Allgemeine Bestimmungen.
Über Gesuche um Zulassung zur Promotion ohne Ablegung der
Diplomprüfung entscheidet die Staatswirtschaftliche Fakultät, an deren
Dekanat die Gesuche zu richten sind.
Den Bayerischen Prüfungsbestimmungen gemäß können diejenigen
Studierenden, die Ostern 1924 bereits 6 zählende volkswirtschaftliche
Semester absolviert hatten, noch ohne Diplomvolkswirteexamen zur Promotion
 zugelassen werden. Eine Frist, bis zu der diese Kandidaten promoviert
 haben müssen, ist einstweilen nicht festgesetzt worden,
doch steht die Feststellung eines derartigen Termins in absehbarer Zeit
bevor.
Gesuche um Anrechnung von Semestern an deutschen Technischen
Hochschulen bzw. ausländischen Universitäten und Hochschulen sind an
den Prüfungsausschuß für Diplomvolkswirte zu richten, sofern der
Antragsteller nicht erwartet, durch die Entscheidung
 der Fakultät hinsichtlich der Semesterberechnung
 vom Diplomexamen befreit zu werden.
Diplomprüfungsordnung für Volkswirte.
(Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 20. März 1923 über die Diplomprüfung für Volkswirte.)
I. Allgemeine Bestimmungen,
$ 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an den Universitäten
 die Diplomprüfung eingeführt.
Durch die Ablegung der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er sich durch sein
akademisches Studium die wissenschaftliche Grundlage für Stellungen erworben hat, die
ein selbständiges Urteilen über volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie eine Vertrautheit
 mit den Grundzügen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts erfordern.
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der „Grad eines Diplomvolkswirts‘‘
erteilt.
$ 2. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch:
Li. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt
(hum. Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule). Inwieweit ausländische Reifezeugnisse
 anerkannt werden können, richtet sich nach den hierüber geltenden Grundsätzen
 der akademischen Vorschriften.
Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluß des Prüfungsausschusses
 zugelassen werden, wenn sie an einer staatlich anerkannten deutschen
Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung mit der
Note I!) bestanden haben;
1) Als Note I gilt nur die beste Note in der jeweils vorgesehenen Zensurenskala,
gegebenenfalls also das Urteil „ausgezeichnet bestanden“.

38
        <pb n="45" />
        Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Bayern. 7
2. den Nachweis eines Studiums der Staatswissenschaften!) von mindestens
sechs vollen Semestern auf einer deutschen Universität, wovon das der Prüfung
vorausgehende?) an der prüfenden Hochschule zugebracht sein muß. Der Prüfungsausschuß
 kann höchstens zwei Semester, die an einer ausländischen Hochschule zugebracht
 sind, auf die geforderte Studienzeit anrechnen. Ferner kann der Prüfungsausschuß
 höchstens drei Semester anrechnen, die auf einer Technischen, Land- oder
Forstwirtschaftlichen oder staatlich anerkannten Handelshochschule innerhalb des
Deutschen Reiches zugebracht worden sind, wenn der Bewerber nachweist, daß er in
dieser Zeit auch ausreichenden staatswissenschaftlichen Studien obgelegen
 hat®);
” den Nachweis des erfolgreichen Besuches der in $ 9 Ziffer 4 der Prüfungsordnung
vorgeschriebenen Übungen.“‘)
$ 3. Die Prüfung wird am Sitz der Universität vor einem Prüfungsausschuß abgelegt,
der von der Unterrichtsverwaltung gebildet wird. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem
Regierungsvertreter und aus der erforderlichen Zahl von Lehrern der Staats- und Rechtswissenschaft,
 die im Benehmen mit den beteiligten Fakultäten bestimmt werden.
$ 4. Prüfungsfächer sind:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und Börsenwesen,
2, Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik),
3. Finanzwissenschaft,
4. Statistik,
5. Betriebswirtschaftslehre,
6. Grundzüge des bürgerlichen Rechts°) sowie Handels- und Wechselrecht,
7. Allgemeine Staatslehre, Grundzüge des Staatsrechts und des Verwaltungsrechts (einschließlich
 des Steuerrechts),
8. außerdem eines der folgenden Wahlfächer:
Wirtschaftsgeschichte,
Wirtschaftsgeographie,
Armenwesen und soziale Fürsorge,
Versicherungslehre,
Technologie,
Die Fakultät kann im Bedarfsfall die Betriebswirtschaftslehre durch ein weiteres
der vorgenannten Wahlfächer ersetzen. Sie kann auch weitere Wahlfächer zulassen.®)
1) Unter „Studium der Staatswissenschaften‘‘ wird hier verstanden, daß der Kandidat
Vorlesungen über sämtliche Pflichtfächer und Wahlfächer nachweist. Ist diese Bedingung
nicht erfüllt, so muß das in einem besonderen Zulassungsgesuch begründet werden.
2) Als „der Prüfung vorausgehendes Semester“ ist das Semester zu verstehen, an dessen
Ende die schriftlichen Arbeiten verfertigt werden.
3) Den Kandidaten, die an einer Technischen Hochschule oder Handelshochschule
volkswirtschaftliche Studien absolviert haben, werden diese Semester ohne besonderes
Gesuch bis zur Höchstzahl von zwei Semestern angerechnet.
4) Als Übungen im Sinne des angezogenen Paragraphen gelten in der Regel nur Übungen
mit kleinen schriftlichen Arbeiten. Zahl und Bewertung der eingelieferten Arbeiten muß
aus den vorgelegten Zeugnissen zu ersehen sein.
5) Die Prüfung in den Grundzügen des bürgerlichen Rechts setzt die Kenntnisse
voraus, welche die an der Universität gehaltene Vorlesung „Einführung in das bürgerliche
Recht für Volkswirte‘“ vermittelt,
6) Abänderung der allgemeinen Diplomprüfungsordnung für die Universität München.
Zu $4 Nr. 5: Betriebswirtschaftslehre kommt als Prüfungsfach nicht in Betracht; statt
dessen ist ein zweites Wahlfach obligatorisch. Zu $4 Nr. 8: Technologie ist aus der Reihe
der Wahlfächer gestrichen und es sind hinzugefügt: Arbeitsrecht, Forstpolitik und landwirtschaftliche
 Betriebslehre.

30
        <pb n="46" />
        Die Diplomprüfung des Volkswirts.
MH. Der Prüfungsausschuß,
$ 5. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der Regierungsvertreter mit vollem
Stimmrecht. Er leitet die Prüfungsgeschäfte und beruft die Mitglieder zu den Sitzungen.
Im Fall der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählter
Vertreter der Volkswirtschaftslehre. Er hat insbesondere die Leitung der Geschäfte, wenn
der Vorsitzende behindert ist.
$ 6. Für den einzelnen Prüfungszeitraum wird der Ausschuß aus den Mitgliedern
durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden zusammengesetzt, ;
$ 7. Die Geschäfte des Prüfungssekretärs (Protokollführung, Überwachung der Kandidaten
 usw.) besorgt ein Beamter der Universität.
N. Meldung zur Prüfung,
$ 8. Die Prüfung findet regelmäßig einmal im Semester statt.*!) Ihr Beginn
wird vom Prüfungsausschuß jeweils rechtzeitig bekanntgegeben. .
Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Belegen einen Monat vor Beginn
der Prüfung beim Prüfungssekretär einzureichen.
$ 9. Der Meldung sind beizulegen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges,
2. das Reifezeugnis einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt (hum. Gymnasium,
 Realgymnasium, Oberrealschule) oder das Zeugnis über die bestandene kaufmännische
 Diplomprüfung oder Handelslehrerprüfung,
3 die Abgangszeugnisse der besuchten Hochschulen, die über die Dauer der Studienzeit,
die Vorlesungen und die Übungen Auskunft geben sollen,
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von zwei Übungen aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre,

5. ein Leumundszeugnis der Gemeindebheörde des Geburts- und des Aufenthaltsorts,
wenn.der Bewerber zur Zeit der Meldung die Universität nicht mehr besucht,
6. eine Bescheinigung der Universitätskasse über die eingezahlten Prüfungsgebühren.
Die von ausländischen Behörden ausgestelletn. Zeugnisse müssen. gehörig beglaubigt
sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
$ 10. In dem Zulassungsgesuch hat der Bewerber anzugeben, in welchem Wahlfache
($ 4 Nr. 8) er geprüft sein und ob er die öffentlichrechtliche oder die privatrechtliche Klausurarbeit
 ($ 15) anfertigen will,
$ 11. Über die Zulassung entscheidet vorbehaltlich der Bestimmungen in $ 2 Ziffer 2
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er veranlaßt nötigenfalls die Ergänzung fehlender
Nachweise,
IV. Die Prüfung.
$ 12. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der
schriftliche Teil geht dem mündlichen voran.
$ 13. Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer volkswirtschaftlichen und einer
rechtswissenschaftlichen Klausurarbeit. Die rechtswissenschaftliche Klausurarbeit kann
nach der Wahl des Kandidaten ($ 10) aus dem Gebiete des privaten oder des öffentlichen
Rechts gefertigt werden. Eine volkswirtschaftliche Seminararbeit, die mindestens mit
„gut“ beurteilt worden ist, wird bei Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung
berücksichtigt. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den Fachvertretern vorgeschlagen
 und in einer Sitzung des Prüfungsausschusses festgestellt.
Zur Bearbeitung jeder Aufgabe soll mindestens die Zeit von 4 Stunden gewährt werden.
1) Die Prüfungen werden an der Universität München regelmäßig so gehalten, daß
die Klausurarbeiten gegen Ende des Semesters geschrieben werden, in dem die Anmeldung
erfolgte. Zur Einreichung von Zulassungsgesuchen wird durch Anschlag etwa in der Mitte
des Semesters aufgefordert.

40
        <pb n="47" />
        Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Bayern. 4:
$ 14. Die Noten der schriftlichen Prüfungsaufgaben werden auf Grund der Zensur
durch Fachvertreter von. dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Prüfungsausschuß festestellt.

. $ 15. Die für die Bearbeitung der Aufgaben etwa zuzulassenden Hilfsmittel bestimmt
der Prüfungsausschuß. Die Textausgaben und das Papier werden von Amts wegen geliefert.
$ 16. Der Gebrauch anderer als der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittelist verboten.
Ein Bewerber, der sich gegen dieses Verbot verfehlt, wird durch Beschluß des Ausschusses
von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung
entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht-ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis
entzogen.
S 17. Die mündliche Prüfung ist tunlichst bald der 'schriftlichen!) anzuschließen,
Sie erstreckt sich auf alle in $ 4 Ziffer 1—7 bezeichneten Prüfungsfächer und das vom Bewerber
 angegebene ‚, Wahlfach‘.
$ 18. Die mündliche Prüfung wird regelmäßig mit zwei oder drei Kandidaten zusammen
vorgenommen. Auf die Prüfung des einzelnen Faches soll mindestens eine halbe Stunde
verwendet werden.
V. Prüfungszeugnis.
$ 19. Über die bestandene Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ein Diplom ausgestellt, das neben dem Urteil in den einzelnen Fächern die Gesamtnote
enthält.
Die Einzelleistungen werden mit 1—5 bewertet. Die Gesamtnote lautet:
mit Auszeichnung bestanden (1)
sehr gut bestanden (2)
gut bestanden (3)
bestanden (4)
Die Feststellung der Gesamtnote erfolgt auf Grund der Einzelergebnisse durch Beschluß
 des Prüfungsausschusses,
VI. Wiederholung der Prüfung.
$ 20. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal, und zwar frühestens
nach einem halben Jahr wiederholen. Dabei gilt ein Prüfungsfach, in dem mindestens
die Note „gut‘“ erteilt worden ist, als endgültig bestanden.?)
Bewerber, die ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleiben oder die
Prüfung vor ihrem Abschlusse aufgeben, gelten als solche, die die Prüfung nicht bestanden
haben.
VI. Gebühren,
:$ 21. Für die Prüfung ist die jeweils vom Ministerium festgesetzte Gebühr zu entrichten.
 In besonderen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise vom Prüfungsausschuß
erlassen werden.®)
Der Ausländerzuschlag richtet sich nach den jeweils hierüber erlassenen Bestimmungen.
VII. Übergangsbestimmungen.
$ 22. Die Diplomprüfung nach vorstehender Prüfungsordnung wird erstmalig im
Sommersemester 1923 abgehalten.
In den ersten drei Prüfungsterminen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Vermeidung von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien.
München, den 20. März 1923.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
gez. Dr. Matt.
1) Die mündliche Prüfung findet am Anfang des auf die Klausurarbeiten folgenden
Semesters statt.
2) Entsprechendes gilt für die Klausurarbeiten.
3) Die Gebühr ist an der Universität München bis auf weiteres auf 55 Goldmark festgesetzt
 worden.

|
        <pb n="48" />
        Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Die Diplomprüfungsordnungen, die in den anderen Ländern des
Reiches herausgegeben sind, schließen sich meistens der preußischen Verordnung
 eng an, und es erübrigt sich daher deren Wiedergabe hier. Nur
die in Sachsen für die Volkswirts-Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Dresden, erlassene bringen wir im Anhang, in welchem wir
über das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften an anderen
Hochschulen handeln, ebenfalls im Wortlaut wieder. Die Prüfung ist dort
ganz anders eingerichtet, da sie erst nach acht Studiensemestern abgelegt
 werden kann und in eine Vorprüfung nach vier Semestern und eine
Hauptprüfung nach weiteren vier Semestern zerfällt.

49
        <pb n="49" />
        Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
Es dürfte eigentlich ganz selbstverständlich sein, daß der Diplomvolkswirt
 sein Studium nicht mit der Diplomprüfung nach sechs Semestern
abschließt, sondern dazu die Doktorwürde erwirbt. Von der Äußerlichkeit
des Doktortitels ganz abgesehen, wird in den meisten Fällen von den Bewerbern
 um eine Stellung im Berufsleben die Erlangung der Doktorwürde
geradezu gefordert.
Freilich ist mit der Promotion ein weiteres wirtschaftswissenschaftliches
 Studium von zwei Semestern verknüpft. Aber der Zeitverlust sollte
niemanden abschrecken, sein begonnenes Studium mit der Promotion zu
krönen. Tut er es nicht, so wird er immer ein Volkswirt zweiten Grades
sein und bleiben, und gerade heute bei dem harten Kampf um die Er-Jangung
 einer einigermaßen einträglichen Lebensstellung stets vor denen
zurückstehen müssen, die so klug waren, weitere zwei Studiensemester
daran zu geben, um zum Dr. rer. pol. promoviert werden zu können.
Die weiteren zwei Semester Studium bis zur Promotion sind eigentlich
nicht mehr mit dem Hören von Vorlesungen zu belasten, sondern vor
allem ist das Seminar für Fortgeschrittene zu besuchen und alle übrige
Zeit soll hauptsächlich der selbständigen wissenschaftlichen Arbeit gewidmet
 sein, mithin der Anfertigung der Abhandlung zur Promotion.
Wir wollen hier gleich bemerken, daß die meisten Universitäten nur
solche Kandidaten zur Promotion zulassen, die mindestens zwei Semester
an der betreffenden Universität immatrikuliert waren. .
Das Promotionsgesuch ist an den Dekan der zuständigen Fakultät zu
richten.
Dabei sind vorzulegen:
1. Kurzer Lebenslauf mit Einschluß des wissenschaftlichen Bildungsganges
 des Doktoranden.
2. Das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt.
3. Der Nachweis der vor wenigstens zwei Semestern bestandenen
Diplomprüfung für Volkswirte.
An Stelle der volkswirtschaftlichen Diplomprüfung kann die
Ablegung der ersten juristischen Prüfung, die Forstreferendarprüfung
 oder eine ähnliche Prüfung einer Hochschulbehörde treten,
wenn darin die Fächer der Staats- und Wirtschaftswissenschaften
genügend berücksichtigt sind.
4. Der Nachweis eines achtsemestrigen Studiums auf einer deutschen
Universität bzw. einschlägigen Hochschule.
Die Forderungen, welche bei der mündlichen Prüfung verlangt werden,
 sind recht verschieden und wir raten daher dem Kandidaten, der zu

4.3
        <pb n="50" />
        44 Promotionsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät
promovieren beabsichtigt, sich, sowie er den Entschluß zur Promotion an
einer Universität faßt, mit den Bedingungen der betreffenden Fakultät
vorher genau vertraut zu machen.
Wir werden hier als Muster die Promotionsvorschriften der Hamburgischen
 Universität und der Universität Köln, die
beide neuesten Datums sind, zum Abdruck bringen.
Im übrigen verweisen wir auf die im Verlage der Buchhandlung des
Waisenhauses in Halle herausgegebene Schrift:
„Die Erwerbung der rechts- bzw. staatswissenschaftlichen Doktorwürde
 an den Universitäten Deutschlands“ von Otto Schröder,
die das gesamte Material zusammenfaßt.
Promotionsordnung
der -Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät
der Hamburgischen Universität.
Vom 21. Februar 1925.
8 1. Die Fakultät verleiht die Würde eines Doktors der Rechte — Dr. juris — und die
Würde eines Doktors der Staatswissenschaften — Dr. rerum politicarum —.
Die Doktorwürde wird — außer im Falle der Ehrenpromotion — nur verliehen auf
Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung und einer mündlichen
 Prüfung. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht in keinem Falle.
8 2. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, daß der Bewerber mindestens
zwei Semester in einem der Seminare der Hamburgischen Universität gearbeitet und seine
wissenschaftliche Abhandlung im Zusammenhang mit dieser Seminartätigkeit verfaßt hat.
on diesem Erfordernis kann die Fakultät nur in besonders gearteten Fällen auf Antrag
 eines ihrer Mitglieder absehen.
8 8. Der Bewerber hat die Abhandlung nebst einer kurzen Zusammenfassung des
Inhalts dem Dekan der Fakultät mit einem schriftlichen Gesuch um Zulassung zur Promotion
 einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Fakultät.
Das Gesuch um Zulassung zum Erwerb der staatswissenschaftlichen Doktorwürde
muß die Angabe der gewählten Prüfungsfächer enthalten.
Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf, der besonders auch den wissenschaftlichen Bildungsgang
schildert;
2. das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt (Gymnasium,
Realgymnasium, Oberrealschule);
3. von reichsdeutschen Bewerbern um den Doktor der Rechte: der Nachweis der bestandenen
 Ersten Juristischen Prüfung; von Bewerbern um den Doktor der Staatswissenschaften:
 der Nachweis der vor wenigstens zwei Semestern bestandenen Diplomprüfung
 für Volkswirte;
der Nachweis eines achtsemestrigen Fachstudiums an einer deutschen Universität.
Ein Bewerber um den Doktor der Rechte, der den Nachweis der bestandenen Ersten
Juristischen Staatsprüfung erbringt, ist von dem Nachweis des achtsemestrigen Fachstudiums
 befreit;
‚ Zeugnisse über Tätigkeit und Führung des Bewerbers, sofern das Gesuch um Zulassung
zur Promotion nicht unmittelbar nach Beendigung des Universitätsstudiums eingereicht
 wird;
        <pb n="51" />
        der Hamburgischen Universität. 45
6. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolge der Bewerber
sich bereits einer anderen Doktor- oder einer sonstigen Hochschulprüfung oder einer
Staatsprüfung unterzogen oder um Zulassung zu einer solchen beworben hat;
7. eine Bescheinigung der Universitätskasse über die Zahlung der Gebühren;
8. etwa von dem Bewerber bereits veröffentlichte Druckschriften,
8 4. Von dem Erfordernis des Reifezeugnisses einer deutschen neunstüfigen höheren
Lehranstalt kann abgesehen werden:
1. bei einem im Ausland vorgebildeten deutschen und bei einem nichtdeutschen Bewerber,
falls er als Vollstudierender an der Hamburgischen Universität immatrikuliert werden
kann;
? bei deutschen Bewerbern um den Doktor der Staatswissenschaften kann durch Fakultätsbeschluß,
 der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt sein muß, von dem Erfordernis
des Reifezeugnisses abgesehen werden, falls die eingereichte Abhandlung wissenschaftlich
 hervorragend ist.
8 5. Auf die erforderliche Studienzeit können auf Antrag des Bewerbers angerechnet
werden:
1. einem Bewerber um den Doktor der Staatswissenschaften ein ordentliches Studium
auf einer vom Hamburgischen Staat anerkannten Fachhochschule des Deutschen
Reichs bis zu zwei Semestern, sofern sich dieses Studium auf eines der vom Bewerber
gewählten Prüfungsfächer erstreckt hat;
2. die vom Bewerber als Gasthörer an einer deutschen Universität verbrachte Zeit;
3. von einem deutschen Bewerber die auf einer nichtdeutschen staatlich anerkannten
Hochschule verbrachte Studienzeit bis zu zwei Semestern;
' einem nichtdeutschen Bewerber auf Antrag eines Mitgliedes des Lehrkörpers der Fakultät
 das auf einer nichtdeutschen Universität verbrachte Studium.
In allen genannten Fällen entscheidet über die Anrechnung die Fakultät.
8 6. Das Studium an einer deutsch-österreichischen staatlich anerkannten Hochschule
steht dem Studium an einer entsprechenden deutschen Hochschule gleich.
Dies gilt auch in bezug auf die deutsche Universität in Prag und die deutschen Technischen
 Hochschulen in Danzig, Prag und Brünn.
8 7. Bei der Bewerbung um den Doktor der Rechte kann die Fakultät auf Antrag
eines ihrer Mitglieder von. dem Erfordernis der Ersten Juristischen Prüfung absehen. Wer
sich der Ersten Juristischen Prüfung ohne Erfolg unterzogen hat, kann nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
Bei der Bewerbung um den Doktor der Staatswissenschaften kann die Hochschulbehörde
 auf Antrag der Fakultät in besonderen Fällen von dem Erfordernis der Diplomprüfung
für Volkswirte absehen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Hochschulbehörde
auf Antrag der Fakultät die Ersetzung der Diplomprüfung für Volkswirte durch eine staatliche
 oder Hochschulprüfung, insbesondere durch die Erste Juristische Prüfung, genehmigen.
Auf die zwischen Diplomprüfung und Doktorprüfung liegenden zwei Semester kann die
Fakultät dem Bewerber eine Betätigung in der Praxis mit einem Semester anrechnen. Die
Vorschriften über das Erfordernis von acht Studiensemestern werden dadurch nicht berührt.
$ 8. Die wissenschaftliche Abhandlung muß ein in den Bereich der Fakultät fallendes
Gebiet behandeln und grundsätzlich in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Abfassung
in nichtdeutscher Sprache ist nur mit Zustimmung der Fakultät gestattet,
Bewerber um die staatswissenschaftliche. Doktorwürde haben das Thema ihrer Abhandlung
 entweder dem Gebiete der Sozialökonomie oder dem Gebiete der Staats- oder
Verwaltungslehre oder dem Gebiet der Soziologie zu entnehmen. Die Abhandlung muß
wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger
wissehschaftlicher Arbeit dartun.
Am Schlusse der Abhandlung hat der Bewerber anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel
 er für die Ausarbeitung benutzt hat. Dieser Angabe hat der Bewerber die Versicherung
hinzuzufügen, daß er die Arbeit selbständig und ohne ‚fremde Hilfe verfaßt, andere

&amp;gt;
        <pb n="52" />
        46 Promotionsordnung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die aus Schriftwerken
 wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat.
Hat die Arbeit bereits einer Prüfungskommission oder einem Hochschullehrer vorgelegen,
so ist das ausdrücklich zu bemerken.
Die Abhandlung muß in druckreifem Zustand eingereicht werden.
$ 9. Nach Genehmigung des Zulassungsgesuches bestimmt der Dekan der Fakultät
einen Gutachter aus den Dozenten der Fakultät.
Nachdem der Gutachter sein schriftlich begründetes Urteil abgegeben hat, entscheidet
die Fakultät über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung.
Wird die Abhandlung abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
$ 10. Im Falle der Ablehnung der Abhandlung kann dem Bewerber durch Beschluß
der Fakultät gestattet werden, die verbesserte oder eine neue Abhandlung frühestens in
der zweiten Hälfte des Semesters einzureichen, das dem Semester folgt, in welchem er das
Gesuch um Zulassung gestellt hat.
$ 11. Im Falle der Annahme der Abhandlung wird der Bewerber zur mündlichen
Prüfung zugelassen,
$ 12. Die mündliche Prüfung zum Doktor der Rechte erstreckt sich auf das Gesamtgebiet
 der Rechtswissenschaft.
Die mündliche Prüfung zwecks Erlangung des Doktors der Staatswissenschaften
erstreckt sich auf Sozialökonomie als Hauptfach und zwei Nebenfächer. Staats- und Verwaltungsrecht
 soll in der Regel Nebenfach sein. Im übrigen steht dem Bewerber die Wahl
der Nebenfächer mit der Maßgabe frei, daß das Gebiet der Abhandlung stets Prüfungsfach
ist und die Wahlfächer mit dem Berufsziel des Bewerbers in innerem Zusammenhange stehen
oder einen einheitlichen Arbeitsplan erkennbar machen müssen. Die Wahl der Nebenfächer
unterliegt der Genehmigung der Fakultät. Diese kann auch genehmigen, daß einem Bewerber,
der bereits die Erste Juristische Staats- oder die juristische Doktorprüfung mit Erfolg
abgelegt hat, die Prüfung in einem juristischen Nebenfach erlassen wird.
$ 13. Die mündliche Prüfung wird von dem Prüfungsausschuß abgenommen. Er
besteht aus mindestens drei Dozenten, unter denen sich der Gutachter befinden muß. Ist
der Dekan Mitglied des Prüfungsausschusses, so übernimmt er den Vorsitz; andernfalls
übernimmt ihn das dienstälteste Mitglied des Prüfungsausschusses.
$ 14. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, über die ein Protokoll aufzunehmen
ist, wird durch Abstimmung des Prüfungsausschusses festgestellt; der Prüfungsausschuß
setzt zugleich die dem Bewerber zu erteilende Gesamtnote fest. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Gutachters.
Das Ergebnis und die Gesamtnote werden dem Bewerber unmittelbar nach Schluß
der mündlichen Prüfung mitgeteilt,
Die Gesamtnote kann lauten auf:
bestanden,
gut,
sehr gut,
ausgezeichnet.
$ 15. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann dem Bewerber durch
Beschluß der Fakultät die einmalige Wiederholung der mündlichen Prüfung gestattet werden,
Die Wiederholung sollin der Regel nicht vor der zweiten Hälfte des nachfolgenden Semesters
stattfinden.
$ 16. Erscheint der Bewerber zu dem für die mündliche Prüfung festgesetzten Zeitpunkt
 nicht, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden,
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Fakultät durch Beschluß die Säumnis
des Bewerbers als genügend entschuldigt erachten und einen neuen Zeitpunkt für die
mündliche Prüfung festsetzen.
        <pb n="53" />
        der Hamburgischen Universität. Ri,
8 17. Wird die mündliche Prüfung bestanden, so hat der Bewerber die wissenschaftliche
 Abhandlung in der von der Fakultät genehmigten Form auf seine Kosten drucken
zu lassen und die von der Fakultät festgesetzte Zahl der Abzüge — mindestens 200 — innerhalb
 eines Jahres nach der Prüfung, falls nicht ein Aufschub vom Dekan bewilligt wird,
an die Geschäftsstelle der Universität abzuliefern. Die Fakultät kann auf Antrag des Gutachters
 einen Teildruck der Arbeit gestatten, der einen inhaltlich geschlossenen Teil des
Ganzen darstellen und mindestens zwei Druckbogen umfassen soll.
Die Abhandlung muß auf dem Titelblatt als eine Abhandlung zur Erlangung der
Doktorwürde seitens der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamburgischen
Universität ausdrücklich bezeichnet sein, den Namen des Gutachters tragen und am
Schlusse einen kurzen Lebenslauf des Bewerbers mit besonderer Berücksichtigung des
wissenschaftlichen Bildungsganges enthalten.
Erscheint die Abhandlung selbständig im Buchhandel oder als Beitrag in einer wissenschaftlichen
 Zeitschrift, so kann die Fakultät von den Erfordernissen des Absatzes 1 absehen
unter der Voraussetzung, daß ihr der Kandidat eine vom Dekan zu bestimmende Anzahl
Exemplare der gedruckten Arbeit abliefert.
Im Falle einer Veröffentlichung der Abhandlung gemäß vorstehendem Absatz hat der
Verfasser in jedem Falle durch einen geeigneten Vermerk (auf dem Titelblatt, im Voroder
 Schlußwort oder bei Drucklegung in einer Zeitschrift in einer Fußnote) darauf hinzuweisen,
 daß die Arbeit unter Förderung eines oder im Einvernehmen mit einem namentlich
zu bezeichnenden Dozenten der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamburgischen
 Universität verfaßt worden ist.
$ 18. Nach Ablieferung der Abzüge erfolgt die Verleihung der Doktorwürde durch
Aushändigung der von dem Dekan unterschriebenen und mit dem Fakultätssiegel versehenen
Verleihungsurkunde.
Vor Aushändigung der Verleihungsurkunde ist der Bewerber zur Führung des Doktortitels
 nicht berechtigt.
$ 19. Von den Promotionsgebühren ist die erste Hälfte bei Einreichung der Abhandlung,
 die zweite Hälfte vor der mündlichen Prüfung an die Universitätskasse zu zahlen.
Wird dem Bewerber die Wiederholung der mündlichen Prüfung durch Beschluß der
Fakultät gestattet, so hat er als Prüfungsgebühr nur noch die Hälfte zu zahlen.
Falls die eingereichte Abhandlung eine hervorragende Leistung darstellt, können bei
nachgewiesener Bedürftigkeit die Gebühren ganz oder teilweise durch Fakultätsbeschluß
erlassen werden.
$ 20. Diese Promotionsordnung tritt am 1. April 1925 in Kraft.
Bewerber, deren Gesuch am genannten Tage bereits anhängig ist, werden auf Grund
der bisherigen Promotionsordnung zugelassen und geprüft. Die vor dem 1. April 1925 in
Kraft getretenen Abänderungen der bisherigen Promotionsordnung gelten als Bestandteile
derselben.
Bis zum 1. Oktober 1925 werden ferner auf Grund der bisherigen Promotionsordnung
diejenigen Bewerber um den Doktor der Staatswissenschaften zugelassen und geprüft,
die am 1. Oktober 1923 wenigstens fünf anrechenbare Studiensemester vollendet haben. Jedoch
 unterliegen auch sie dem Druckzwang für die wissenschaftliche Arbeit ($$ 17, 18).

47
        <pb n="54" />
        48 —Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
Promotionsordnung
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Köln.
$ 1. Die Würde eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) wird
auf Grund einer Dissertation über ein vom Kandidaten im Einvernehmen mit einem Dozenten
 der Fakultät gewähltes Thema und einer eingehenden mündlichen Prüfung verliehen.
Die Dissertation muß wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit des Kandidaten
dartun, selbständig wissenschaftlich arbeiten zu können.
$ 2. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
1. Das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren Lehranstalt, deren Abgangszeugnis dem
deutschen Reifezeugnis gleichzuachten ist.
2. Ein achtsemestriges. Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an einer
deutschen Universität. Davon muß der Kandidat wenigstens die zwei letzten Semester
an der Universität Köln immatrikuliert gewesen sein.
Es ist eine angemessene Anrechnung von in anderen Fakultäten verbrachten Semestern
möglich, wenn der Studierende dort ein Fach in genügendem Umfange betrieben hat, das
er für die Prüfung zum Dr. rer. pol. wählt.
Über die Anrechnung von Semestern, die auf Technischen oder Landwirtschaftlichen
Hochschulen oder außerpreußischen Hochschulen verbracht sind, entscheidet die Fakultät
von Fall zu Fall, .
3. Die vorherige Ablegung einer der an der Fakultät eingerichteten Diplomprüfungen
nach der neuen Ordnung oder in bestimmten Fällen die Prüfungen als Gerichtsreferendar,
Forstreferendar, Diplomlandwirt oder Diplomingenieur,
Die Promotion kann erst zwei Semester nach Ablegung der Diplomprüfung erfolgen.
$ 3. Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist an den Dekan der Fakultät zu richten.
Beizufügen sind:
1. Eine in deutscher Sprache abgefaßte Dissertation. Sie muß einen Gegenstand
aus einem der drei von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächer-behandeln, jedoch nur
soweit diese der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät angehören. In der Abhandlung
 ist anzugeben, inwieweit Hilfsmittel und fremde Hilfe in Anspruch genommen
sind. Dem Kandidaten steht es frei, noch andere von ihm verfaßte, durch Druck veröffentlichte
 Schriften beizufügen.
2. Eine Erklärung, ob die eingereichte Arbeit oder wesentliche Teile derselben bereits
einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegen haben. Ist das der Fall gewesen, so bestimmt
die Fakultät, ob sie als Dissertation zuzulassen ist.
Der Umstand, daß die Dissertation bereits von dem Verfasser als Teil eines größeren
Werkes oder als Aufsatz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift durch den Druck veröffentlicht
 worden ist, schließt eineBenutzung als Doktorarbeit dann nicht aus, wenn der Kandidat
den Nachweis führt, daß der Benutzung als Dissertation kein Recht dritter Personen im
Wege steht.
3. Eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß die Dissertation selbständig angefertigt
und der Verfasser sich fremder Hilfe nicht bedient hat, daß Entlehnungen aus anderen
Werken nicht vorgenommen würden, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
4. Eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolge der Kandidat sich bereits
einer anderen Doktorprüfung oder einer Staatsprüfung unterzogen hat.
5. Ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der besonders eingehend über den
Bildungsgang des Kandidaten Aufschluß gibt.
6. Die Zeugnisse über die Vorbildung und das Testierbuch,
7. Ein Sittenzeugnis der Universitätsbehörde oder erforderlichen Falles ein Zeugnis
der zuständigen Behörde über die Unbescholtenheit des Kandidaten.
8, Eine Quittung über die erste Rate der Promotionsgebühren.
$ 4. Der Dekan prüft die Ordnungsmäßigkeit der Nachweise und bestellt, wenn er
das Gesuch für zulässig hält, für die Dissertation einen Referenten. Auf Wunsch des Refe-
        <pb n="55" />
        der Universität Köln. 49
renten oder wenn die Dissertation von diesem nicht mit einem vollen Gut beurteilt werden
kann, bestellt der Dekan einen Korreferenten, Ist der Referent ein Nichtordinarius, so muß
in jedem Falle durch den Dekan ein Korreferent aus der Reihe der Ordinarien bestellt werden.
$ 5. Lautet das Urteil eines Referenten auf nicht genügend, so entscheidet die Fakultät
über die Zulassung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung.
Die Fakultät kann die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben. Hierfür wird dem
Kandidaten eine Frist bestimmt. Wird die Dissertation innerhalb der Frist nicht von neuem
eingereicht, so erklärt die Fakultät sie als abgelehnt. Aus besonderen Gründen kann die
Fakultät die Frist verlängern.
Wird die Dissertation abgelehnt, so gilt die Doktorprüfung als nicht bestanden. Die
Dissertation wird mit den Zeugnissen zurückgestellt.
$ 6. Die mündliche Prüfung erstreckt sich über ein Hauptfach und zwei Nebenfächer.
Hauptfach kann sein:
1. Volkswirtschaftslehre einschließlich Finanzwissenschaft oder
2. Betriebswirtschaftslehre.
Als Nebenfächer sind wählbar:
1. Alle Fächer, die durch ordentliche Professoren in der Wirtschafts- und Sozialwirtschaftlichen
 Fakultät vertreten sind, also z. B. Volks- und Betriebswirtschaftslehre,
Sozialpolitik im weitesten Umfange mit ihrer arbeits- und verwaltungsrechtlichen
Ausgestaltung, Soziologie, Versicherungswesen, Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie,
 Finanzwissenschaft in volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und
juristischer Beziehung, sowie Statistik. Wird Volkswirtschaftslehre als Nebenfach
gewählt, so ist es möglich, außer der theoretischen und historischen Grundlegung
ein besonderes Gebiet zu wählen, z. B. Handelspolitik, Landwirtschaftspolitik, Gewerbepolitik,
 Verkehrspolitik. Wird Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach gewählt, so
ist es möglich, außer den Grundlagen ein Teilgebiet, die Betriehswirtschaftslehre der
Banken, der Fabriken, des Handels oder des Treuhandwesens zu wählen.
2, Mit Genehmigung der Fakultät darf eines der Nebenfächer dem Lehrgebiet einer anderen
 Fakultät entnommen werden.
3. Ohne Genehmigung der Fakultät kann eine der folgenden rechtswissenschaftlichen
Disziplinen als Nebenfach gewählt werden:
a) Staats- und Verwaltungsrecht, auf Wunsch des Kandidaten unter Einbeziehung
‘von Völkerrecht oder Kirchenrecht;
b) Handelsrecht mit Wechsel- und Scheckrecht unter Einbeziehung der Grundsätze
des bürgerlichen Rechts;
c) Gewerbe- und Arbeitsrecht zusammen mit praktischer Sozialpolitik;
d) Deutsche Rechts- und Verfassungsgeschichte.
Ein Überblick über den Inhalt der gesamten Rechtswissenschaft wird bei der
Wahl der juristischen Fächer vorausgesetzt.
4. Es ist nicht angängig, zwei Nebenfächer aus anderen Fakultäten zu wählen.
5. Das Gebiet, dem die Dissertation entnommen ist, muß auch als Fach der mündlichen
Prüfung gewählt werden.
5, In den Hauptfächern muß einer der Examinatoren ordentlicher Professor sein. Privatdozenten
 können in der Regel nur darin prüfen, wenn sie bereits vier Semester habliitiert
 sind und zugeich die Arbeit angeregt haben. In den Nebenfächern kommen nur
ordentliche Professoren und Honorarprofessoren als Examinatoren in Betracht. Der
Kandidat kann von einem Examinator nicht in zwei Fächern geprüft werden,
$ 7. Die Festsetzung der Promotionsgebühren erfolgt durch besondere Ausführungsbestimmungen.
 Bei der Einreichung des Gesuches sind als erste Rate die Hälfte der Gebühren
bei der Quästur auf das Fakuitätskonto einzuzahlen. Die zweite Rate ist vor der Ansetzung
des Termins der mündlichen Prüfung fällig. Über die etwaige Stundung entscheidet der
Dekan.
$ 8. Der Dekan bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission. Das Hauptfach
ist stets von zwei, die Nebenfächer sind von je einem Dozenten zu prüfen, Der Referent
ist stets an der mündlichen Prüfung zu beteiligen.
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften.

it
        <pb n="56" />
        50 Ausführungs-Bestimmungen zu der Promotionsordnung der Wirtschafts-.
 Die Dissertation nebst Anlagen ist den Examinatoren vor der Prüfung vorzulegen.
$ 9. Die Prüfung findet unter dem Vorsitz des Dekans statt. Ort und Zeit der Prüfung
werden allen Fakultätsmitgliedern bekanntgegeben.
Nach beendeter mündlicher Prüfung, über die ein Protokoil aufzunehmen ist, wird
durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit durch die ausschlaggebende Stimme des
Dekans, das Ergebnis der Prüfung festgestellt.
Die Gesamtnoten sind:
mit Auszeichnung
sehr gut,
gut,
bestanden.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach 6 Monaten wiederholt
werden. Hierbei kann eine Rückerstattung der Gebühren nicht stattfinden. Bei Wiederholung
 der Prüfung sind ?/; der Gebühren noch einmal zu entrichten.
Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
$ 10. Der Kandidat hat ein geheftetes oder gebundenes Exemplar seiner Dissertation
in deutlich lesbarer Schrift einzureichen. Er muß sie in der von den Referenten angenommenen
Form drucken lassen und 200 gedruckte Exemplare der Fakultät einreichen. Die Dissertation
 muß am Schlusse den Lebenslauf in der vom Dekan genehmigten Form enthalten.
$ 11. Nach Erledigung aller Verpflichtungen durch den Kandidaten erfolgt die Promotion
 in öffentlicher Promotionshandlung, wobei das vom Dekan unterschriebene Doktordiplom
 ausgehändigt wird. Die Kandidaten haben nicht das Recht, den Doktortitel vor
dem Promotionsakt zu führen.
Die Prüfung wird ungültig, wenn die Kandidaten den ihnen vom Dekan festgesetzten
äußersten Termin zur Innehaltung ihrer Verpflichtungen nicht erfüllen.
In besonderen Fällen kann der Dekan von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen
 bei der Promotion befreien.
Die Fakultät kann das Doktordiplom bei der 50. Wiederkehr des Promotionstaäges
erneuern.
Stellen sich nachträglich schwere Verfehlungen gegen die Promotionsbestimmungen
heraus, so kann die Fakultät den Doktorgrad aberkennen.
$ 12. Vorstehende Promotionsordnung tritt am 15. Oktober d. J. in Kraft,
Köln, den 21. Juli 1924.
Ausführungs- Bestimmungen zu der Promotionsordnung
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Köln
vom 21. Juli 1924.
Zu 82. Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Diplomprüfung vor der Promotion
kann in ganz besonderen Ausnahmefällen bei dem Nachweis einer ausgesprochen wissenschaftlichen
 Befähigkeit befreit werden. Die Fakultät rät jedoch zu diesem Wege nur solchen
Kandidaten, welche im Laufe ihrer Studienzeit auf Grund wissenschaftlicher Leistungen
die ausdrückliche Genehmigung der Fakultät hierzu erlangen können,
Die Fakultät kann auf Grund eines besonderen Gesuches auch die bestandenen Prüfungen
 als Gerichtsreferendar, Forstreferendar, Diplomlandwirt und als Diplom - Ingenieur
als ausreichende Vorbedingung statt eines Kölner Diploms ansehen, wenn der Bewerber
den Nachweis zu erbringen vermag, daß das Studium unter eingehender Berücksichtigung
der Wirtschaftswissenschaften betrieben worden ist.
Bis unmittelbar zur mündlichen Prüfung muß der Kandidat als ordentlicher Studierender
 immatrikuliert bleiben. Eine Ausnahme kann nur Kandidaten mit fester Lebensstellung
        <pb n="57" />
        und Sozialwissenschaftlichen Falkultät der Universität Köln. Zt
zugestanden werden, für die die Einschreibung als Gasthörer genügt. Diese Verpflichtung
gilt auch für Ausländer und Wiederholer.
Ist zur mündlichen Prüfung eine besondere ministerielle Genehmigung nötig, so kann
der Kandidat erst nach deren Eingang geprüft werden.
Zu 83. Für die Abgabe der schriftlichen Erklärungen benutzen die Kandidaten das
von der Fakultät vorgeschriebene Formular .
Zu 84.
a) Solange die Arbeiten nicht gedruckt werden, bleibt es bei dem jetzigen Verfahren,
wonach in jedem Falle Referent und Korreferent ernannt werden.
b) Der Referent der Dissertation ist immer der Dozent, unter dessen Leitung die Arbeit
angefertigt worden ist. Der Korreferent wird vom Dekan ernannt; er braucht als
mündlicher Examinator nicht in Betracht zu kommen und kann auch einem Fach
angehören, das der Kandidat für die Prüfung nicht gewählt hat.
Zu $6.
a) Die N TrAmieieren in der mündlichen Prüfung bestimmt der Dekan, wobei die Wünsche
des Kandidaten tunlichst berücksichtigt werden.
b) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach mindestens eine, in den Nebenfächern
je eine halbe Stunde. Im Hauptfach prüfen zwei Dozenten je eine halbe Stunde. Die
Examinatoren aller Fächer können die Zeit nach ihrem Ermessen verlängern.
») Unter den Fächern können Sozialpolitik und Arbeits- und Gewerberecht nicht als
zwei selbständige Nebenfächer nebeneinander. gewählt werden.
Zu $7. Die Promotionsgebühren betragen einschließlich des Anteils an den Fakultätsauslagen
 300 Mark.
Zu 8 9.
a Die Entscheidung über das Bestehen und über die Gesamtnote der Prüfung liegt beim
Plenum aller Examinatoren eines Termins und den sonst in der Sitzung des Prüfungsausschusses
 anwesenden Mitgliedern der engeren Fakultät.
bh) Die Wiederholer der Prüfung können durch Verbesserung ihrer schon bei der ersten
Prüfung als ausreichend befundenen Arbeit eine Hebung der Gesamtnote erstreben,
Es ist ihnen nicht gestattet, bei der zweiten Prüfung die Examinatoren zu wechseln,
wenn sie nicht andere Fächer wählen.
Zu $11. In den Fällen, bei denen sich die Promotion durch den Druck der Dissertation
 oder der Zahlungsstundung verzögert, ist die Fakultät auf Antrag des Kandidaten
 bereit, vorläufige Bescheinigungen über das Bestehen der Prüfung auszustellen,
Köln, den 21. Juli 1924.

DA
        <pb n="58" />
        Die Technische Hochschule in Dresden,
Anhang,
Das Studium
der Wirtschaftswissenschaften
auf Technischen Hochschulen und Handelshochschulen,
Wir haben im Vorstehenden allgemein von dem Studium der Wirtschaftswissenschaften
 auf den Universitäten gesprochen. Aber auch an
Technischen Hochschulen bzw. an Handelshochschulen wird dies Studium
betrieben. Da kommen besonders in Betracht:
2. die Technische Hochschule in München,
3. die Handelshochschule in Nürnberg (Hochschule für Wirtschaftsund
 Sozialwissenschaften).
Die Immatrikulationsbedingungen decken sich im allgemeinen mit
denen an den Universitäten, auch bezüglich der sogenannten Immaturen.
Wegen der Reifezeugnisse ist hier zu beachten, was wir im vorigen Hauptteil
 über die Reifezeugnisse in Sachsen bzw. in Bayern gesagt haben.
Die Technische Hochschule in Dresden.
Die Technische Hochschule in Dresden erteilt als Abschluß des
Studiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften den
Grad eines Diplomvolkswirts auf Grund entsprechender Prüfungen,
nämlich einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Technische Hochschule
in Dresden im Gegensatz zu den Universitäten statt des sechssemestrigen
Studiums acht volle Studiensemester verlangt. Vier Semester davon sind
bis zur Vorprüfung zurückzulegen und vier weitere bis zur Hauptprüfung.
Sodann erst kann der Doktortitel auf Grund einer Promotion (Dr. rer. oec.)
verliehen werden.
Die Hochschule nimmt damit einen ganz besonderen Standpunkt und
zwar den ein, daß an einer Technischen Hochschule ein für allemal für
die Ablegung‘ einer Diplomprüfung überhaupt acht Studiensemester gefordert
 werden.

592
        <pb n="59" />
        Studienplan für Diplom-Volkswirte.,
Die Promotion kann allerdings dann nach achtsemestrigem Studium,
wenn der Studierende während der letzten Semester seine schriftliche
Doktorarbeit (Dissertation) fertig gemacht hat, sofort der Hauptprüfung
folgen.
Der Semesterbeginn ist an den Technischen Hochschulen im allgemeinen
 auf. einen früheren Zeitpunkt angesetzt als bei den Universitäten.
Die Immatrikulationen beginnen für das Sommersemester schon Mitte
April, für das Wintersemester Mitte Oktober. Die Vorlesungen fangen
meistens schon um den 20. April bzw. 20. Oktober herum an. Das Sommersemester
 währt bis in den August hinein, das Wintersemester bis in den
März hinein.
Zu dem
Studienplan,
den wir nachstehend zum Abdruck bringen, ist allgemein Folgendes zu
bemerken:
Regelmäßig, d. h. in jedem Semester werden die Hauptvorlesungen
und Übungen gehalten; die anderen etwa in jedem zweiten Jahre, so daß
sich deren Besuch empfiehlt, sobald diese angezeigt werden. Von allgemeinen
 kulturwissenschaftlichen Fächern sind nur wenige in dem
Studienplan aufgeführt, dieser jedoch, wie ersichtlich, so gestaltet, daß
Zeit zu allgemeinen kultur- und naturwissenschaftlichen Studien und zur
Vertiefung auch nach der technischen Seite bleibt, was nach der Prüfungsordnung
 nachzuweisen ist (Prüfungsbestimmungen $ 3). Der Besuch der
Veranstaltungen des Auslands- und Städtebauseminars wird ebenfalls
empfohlen.
Besichtigungen finden nach Möglichkeit in allen Semestern statt.
Das Studium der Wirtschaftswissenschaften wird an der Technischen
Hochschule in Dresden in der „Allgemeinen Abteilung“ betrieben.
Empfohlen wird den betreffenden Sudierenden eine halbjährige praktische
Tätigkeit in wirtschaftlichen Betrieben.
Allgemeine Abteilung,
Studienplan für Diplom-Volkswirte.
I. Halbjahr (Sommer):
Nationalökonomie und Sozialismus (Einführung in die Sozialwissenschaften)
 . „3 Stunden.
Die Hauptfragen der deutschen Volkswirtschaftspolitik . . 2
Volkswirtschaftliches Kolloauium . . - SE 5
Buchführung ne

53
        <pb n="60" />
        E Die Technische Hochschule in Dresden.
Einführung in: die. Betriebswirtschaftslehre (Industrie und
Handel) . . „ 1Stunden.
Kinführung in die Rechtswissenschaft . N
Wirtschaftsgeographie (allgemeine und spezielle) 3 R
Die mineralischen Rohstoffe der Erde. . .. 2 7
Einleitung in die Philosophie... © 7
II. Halbjahr (Winter):
Allgemeine Volkswirtschaftslehre 4 Stunden.
Spezielle Volkswirtschaftslehre I:
Agrarwesen . . A
Wirtschaftsgeschichte ö ?
Soziale Fragen. . „1 .
Volkswirtschaftliche Übungen für Anfänger „9 N
Fabrikbuchhaltung II’. . . 2 n
Kaufmännisches Rechnen . 2% n
Bürgerliches Recht I. . . S
Handelsrecht I % %
Allgemeine Maschinenlehre ;
Nutzpflanzen und Welthandel . '
III. Halbjahr (Sommer):
Spezielle Volkswirtschaftslehre II:
Bergbau und Industrie (Gewerbepolitik) 23 Stunden.
Geld-, Bank- und Börsenwesen . . ‚8 %
Industrielle Kalkulation. ... . . + 8 55
Volkswirtschaftliche Übungen. . . 2
Übungen der Technik und Wirtschaft 8
Privatwirtschaftliche Übungen. . . “2
Statistik I (Theorie und Methode) N
Bürgerliches Recht IL. . A
Handelsrecht II (Handelsgesellschaften) . . 1 zz
Technisches Zeichnen und Skizzieren . 8
Mechanische Technologie IL... . 4 ö
Warenkunde des Welthandels, zugleich Chemische Technologie
 I. 8
IV. Halbjahr (Winter):
Spezielle Volkswirtschaftslehre III:
Handels- und Verkehrspolitik A 5 Stunden.
Statistik II (Bevölkerungs- und Sozialstatistik) . u ES
Volkswirtschaftliche Übungen. . 3

4
        <pb n="61" />
        Studienplan für Diplom-Volkswirte.
Bilanzwesen . 2 Stunden.
Privatwirtschaftliche Übungen . Se
Arbeits- und Sozialrecht . . ‚a 3 #
Wirtschaftsrecht... .. . 8 #
Zivilrechtliche Übungen. . . 1 A
Grundlagen des Ingenieur- und Hochbauwesens . m x
Mechanische Technologie II. . . . u ,
Warenkunde des Welthandels, zugleich Chemische Technologie
 IL... V A %
Grundzüge der Psychologie . 2 »
Am Schlusse des IV. Semesters ist die
Vorprüfung
abzulegen. Über die Erfordernisse siehe die Prüfungsordnung für Diplomvolkswirte
 auf Seite 58.
Nach der Vorprüfung.
V. Halbjahr (Sommer):
Weltwirtschaftslehre . . 2 Stunden.
Kolonialpolitik . . 8 u
Privatwirtschaftslehre der Industrieunternehmung © 5
Börse und Effekten . ‚5 ”
Wirtschaftliche und soziale Organisationen 7
Wohnungs- und Siedlungswesen . . . . © %
Versicherungswesen . . . . . 0. „4. 8 a
Volkswirtschaftliche Übungen . . 3
Patent- und Musterrecht . . 5 7
Reichs-Staatsrecht . . a „
Grundlagen, der Krafterzeugung SO a
Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie R
VI. Halbjahr (Winter):
Sozialpolitik. . Em a 3 Stunden.
Genossenschaftswesen . Br
Bankbetriebslehre . . . „9 %
Einführung in die Finanzwissenschaft ‚1% 5
Volkswirtschaftliche Übungen . . . . AR
Sozialpolitische Übungen . . . VO m
Privatwirtschaftliche Seminarübungen . . 8
Industrielle Organisationslehre (Betriebswissenschaft, Fabrikorganisation
 II) 2 ”
Finanzierungen . 9 N

55
        <pb n="62" />
        Die Technische Hochschule in Dresden.
Allgemeine Staatslehre und Politik . 3 Stunden.
Privatversicherungsrecht . . 1 =
Verwaltungsrecht (Allgemeiner Teil) 2 #3;
Sächsisches Staatsrecht . . . . 1
Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie 2
Kraft- und Wärmewirtschaft . . |
VILI. Halbjahr (Sommer);
System der Finanzwissenschaft . 3 Stunden.
Soziologie . —.
Volkswirtschaftliches Seminar. . 8 7
Seminar für Fabrikorganisation . ; ”
Verwaltungsrecht, Spezieller Teil 2 n
Recht der Sozialversicherung . . l
Steuer- und Bilanzrecht . . . . ‚ © %
Juristisches Konversatorium . N %
Übungen zur Verfassungsgeschichte . ‚% io
Psychotechnik I . n
Gewerbehygiene 2 %
VIII. Halbjahr (Winter):
Geschichte der sozialwissenschaftlichen Theorien . , 2 Stunden.
Volkswirtschaftliches Seminar... U x
Übungen über Wirtschaft und Technik ‚ a
Soziologisches Seminar . . .. ; we ® e
Geld-, Bank-, Börsenrecht . . a 8 -
Die politischen Parteien. . . ä
Kommunalpolitik ..... .. . 2 #
Verwaltungsrechtliche Übungen . SE *
Unfallverhütung . . &amp;amp; N
Psychotechnik II ‚5 8
Wasserwirtschaft 2a En
Technik und Organisation der Eisenbahn &amp;amp;
Die Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte an der Technischen
Hochschule in Dresden schreibt, wie wir vorhin schon erwähnten, eine
Vorprüfung und eine Hauptprüfung vor.
Die Zulassung erfordert:
1. Das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt.
Ausnahmsweise kann auch der Nachweis der Ablegung der

56
        <pb n="63" />
        Studienplan für Diplom-Volkswirte.
kaufmännischen Diplomprüfung mit Note 1 genügen bzw. Ablegung
der Handelslehrerprüfung,
. Nachweis eines viersemestrigen Studiums bei der Vorprüfung, eines
achtsemestrigen bei der Hauptprüfung.
Das der Prüfung vorausgehende Semester muß an der Technischen
 Hochschule in Dresden zugebracht sein. |
; Nachweis des erfolgreichen Besuches von je einer Übung aus den
Gebieten der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, der
Rechtswissenschaften.
4. Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges.
Die Prüfungen zerfallen in eine schriftliche (Hausarbeit und
Klausurarbeiten) und eine mündliche.
Die Prüfungsfächer sind in der Vorprüfung:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich‘ der Sozialwissenschaften.

3. Geld- und Bankwesen.
3. Grundzüge der Statistik.
4. Betriebswirtschaftslehre I, Buchführung und Bilanzwesen.
5. Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts.
6. Grundzüge des Ingenieur- und Hochbau- oder des Maschinenwesens.
7. Technologie (wahlweise mechanische oder chemische Technologie).
Die Hauptprüfung ist.abzulegen in:
1. Volkswirtschaftslehre, insbesondere Agrar-, Bergbau-, Industrie-,
Handels-, Verkehrs-, Sozialpolitik.
3. Soziologie.
3. Grundzüge der Finanzwissenschaft.
4. Betriebswissenschaft II, Fabrikorganisation und Selbstkostenwesen.
5. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht.
6. Grundzüge der Krafterzeugung.
7. Ein vom Kandidaten gewähltes, vom Prüfungsausschuß genehmigtes
technisches Fach.
Vergleichen wir diese Prüfungsfächer mit denen der Diplomprüfungsordnung
 an den Universitäten, so stoßen wir dabei auf wesentliche Unterschiede.
 Demgemäß weicht auch der Studienplan, den. die Technische
Hochschule in Dresden ihren Studierenden für die Ausbildung zum Diplomvolkswirt
 empfiehlt und den wir oben bereits abgedruckt haben, so wesentlich
 von denen der Universitäten ab.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal wiederholen,
 frühestens nach einem Semester.
Nur einmal darf der Kandidat von der Prüfung zurücktreten.
Wir lassen nun die Prüfungsordnung hier im Abdruck folgen:

57
        <pb n="64" />
        Die Technische Hochschule in Dresden,
Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte
an der Sächsischen Technischen Hochschule zu Dresden.
1. Allgemeine Bestimmungen,
8 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an der Sächsischen
 Technischen Hochschule zu Dresden eine Diplomprüfung für Volkswirte eingeführt.
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Grad eines „„Diplom-Volkswirtes“
 erteilt.
82. Die Prüfung zerfälit in eine Vorprüfung, die nach einem viersemestrigen
Studium, und in eine Hauptprüfung, die grundsätzlich nach einem achtsemestrigen
Studium abgelegt werden kann.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch
1. den Besitz des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt, deren Abschlußprüfung
zum Studium an der Technischen Hochschule berechtigt. Inwieweit ausländische
Reifezeugnisse anerkannt werden können, richtet sich nach den hierüber geltenden
Grundsätzen,
Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können zugelassen werden,
wenn sie an einer deutschen Hochschule mit der Note 1 die kaufmännische Diplomprüfung
 oder die Handelslehrerprüfung bestanden haben,
In anderen besonderen Fällen kann auf Antrag des Prüfungsausschusses das
Ministerium ausnahmsweise von der Vorschrift der Ziffer 1 befreien;
; den Nachweis eines mindestens viersemestrigen Studiums bei der Meldung zur Vorprüfung,
 eines achtsemestrigen Studiums bei der Meldung zur Hauptprüfung. Während
des Studiums muß sich der Bewerber mit Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
den Grundlagen der Technik und der Rechtswissenschaften beschäftigt haben. Das
der Prüfung vorausgehende Semester muß an der Sächsischen Technischen Hochschule
zu Dresden zugebracht worden sein.’ Der Prüfungsausschuß kann Semester, die an
einer ausländischen Hochschule verbracht worden sind, auf die geforderte Studienzeit
 anrechnen, jedoch nicht mehr als zwei. Ebenso kann der Prüfungsausschuß bei
der Vor- wie bei der Hauptprüfung höchstens zwei Semester anrechnen, die auf einer
Universität, einer Land- oder Forstwirtschaftlichen oder staatlich anerkannten
Handelshochschule des Deutschen Reiches zugebracht worden sind.
3. den Nachweis des erfolgreichen Besuches des in $6 Ziffer 4 der Prüfungsordnung
vorgesehenen Übungen.
$ 3. Prüfungsfächer sind für die Vorprüfung:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Entwicklung der Sozialwissenschaften;
2. Geld- und Bankwesen;
3. Grundzüge der Statistik;
4. Betriebswirtschaftslehre I, Buchführung und Bilanzwesen;
5. Grundzüge des bürgerichen Rechts und des Handelsrechts;
6. Grundzüge des Ingenieur- und Hochbau- oder des Maschinenwesens;
7. Technologie (wahlweise mechanische oder chemische Technologie);
für die Hauptprüfung:
1. Volkswirtschaftslehre, insbesondere Agrar-, Bergbau-, Industrie-, Handels-, Verkehrs-,
Sozialpolitik;
2. Soziologie;
3. Grundzüge der Finanzwissenschaft;
4. Betriebswissenschaft II, Fabrikorganisation und Selbstkostenwesen;
5. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht;
5. Grundzüge der Krafterzeugung;
7. ein vom Kandidaten gewähltes, vom Prüfungsausschuß genehmigtes technisches Fach.
Über die Anerkennung von technischen oder sozialwissenschaftlichen Wahlfächern
(z. B. Wirtschaftsgeographie, Wirtschaftsgeschichte, Kommunalpolitik u. a.) entscheidet

58
        <pb n="65" />
        Prüfungsordnung für Diplom - Volkswirte.
der Prüfungsausschuß, Entsprechende Anträge sind an ihn bei der Meldung zur Hauptprüfung
 zu richten.
$ 4. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der vom Ministerium
für Volksbildung im Benehmen mit der Technischen Hochschule gebildet wird.
Der Vorsitzende, der aus der Zahl der prüfenden ordentlichen Professoren durch
das Ministerium ernannt wird, leitet die Prüfungsgeschäfte und beruft die Mitglieder zu den
Sitzungen. Im Falle der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Die Prüfung findet regelmäßig einmal im Semester statt.
MI. Meldung zur Prüfung,
$ 5. Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Belegen einen Monat vor
Beginn der Prüfung bei dem Sekretariat einzureichen. Der Beginn der Prüfung wird im
Semester jeweils rechtzeitig bekanntgegeben.
8 6. Der Meldung sind beizulegen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges;
2. das Reifezeugnis einer anerkannten höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über die
mit Note1l bestandene kaufmännische Diplomprüfung oder Handelslehrerprüfung
($2 Ziffer1 Abs. 2);
* die Zeugnisse der besuchten Hochschulen, die über die Dauer der Studienzeit und über
die belegten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben sollen;
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von wenigstens je einer Übung aus den Gebieten
 der Volkswirtschaftslehre, der Betriebswirtschaftslehre, der Rechtswissenschaften,
 und zwar sowohl bei der Meldung zur Vorprüfung wie zur Hauptprüfung;
der Meldung zur Vorprüfung sind außerdem Belege über „Technisches Zeichnen und
Skizzieren‘ beizufügen;
5. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburts- und des Aufenthaltsortes,
wenn der Bewerber zur Zeit der Meldung die Hochschule nicht mehr besucht; :
5. bei der Meldung zur Hauptprüfung das Zeugnis über die „Vorprüfung‘ an der Sächsischen
 Technischen Hochschule zu Dresden oder einer entsprechenden anderen Technischen
 Hochschule. Inwieweit sonstige Prüfungen oder die in solchen über einzelne
Fächer erteilten Zensuren anerkannt werden, hängt von der Entscheidung des Prüfungsausschusses
 ab;
7. eine Bescheinigung der Hochschulkasse über die eingezahlten Prüfungsgebühren.
Die von den ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse müssen ordnungsgemäß
beglaubigt sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
$ 7. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der
Prüfungsausschuß hat die Möglichkeit, die bei anderen Prüfungen nachgewiesenen Fächer
dem Kandidaten nachzulassen, und zwar sowohl in der Vor- wie in der Hauptprüfung.
$ 8. Der Prüfungsausschuß ist befugt, in besonderen Fällen eine ihm geeignet erscheinende
 längere Betätigung in Werkstatt, Betrieb oder Büro auf die nach der Vorprüfung
liegende Studienzeit anzurechnen, Jedoch darf in diesem Falle die Gesamtdauer des wirtschaftswissenschaftlichen
 Hochschulstudiums nicht weniger als sechs Semester betragen.
I. Die Form der Prüfung.
$ 9. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftliche
 Prüfungen gehen den mündlichen voran.
$ 10. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer wirtschaftswissenschaftlichen Hausarbeit
 und je einer volkswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Klausurarbeit,
Anstatt der Hausarbeit kann‘ der Prüfungsausschuß zwei weitere Klausurarbeiten aus dem
Gebiete der wirtschaftlichen Fächer und aus den Prüfungsfächern des öffentlichen und des
bürgerlichen Rechts verlangen,
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Berichterstatter gemeinsam mit
dem Prüfungsausschusse festgestellt.

59
        <pb n="66" />
        Die Technische Hochschule in Dresden.
$ 11: Für die Hausarbeit wird jedem Bewerber eine besondere Aufgabe gestellt.
Die Arbeit ist innerhalb sechs Wochen bei dem Prüfungsausschuß, einzureichen. Sie ist
mit der an Eidesstatt gegebenen und unterschriebenen Erklärung des Bewerbers zu versehen,
daß sie von ihm selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt ist und alle Stellen,
die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind, als solche
kenntlich gemacht sind.
$ 12. Die unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben werden für alle Teilnehmer an
einem Prüfungstermin einheitlich gestellt. Es sind jeweils zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen.
$ 13. Der Gebrauch anderer als der vom Prüfungsausschuß ausdrücklich zugelassenen
Hilfsmittel ist verboten. Ein Bewerber, der sich gegen dieses Verbot verfehlt, wird durch
Beschluß des Ausschusses von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Verfehlung erst nach
Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht ausgestellt oder das
schon ausgestellte Zeugnis entzogen.
$ 14. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in $3 Ziffer 1—7 bezeichneten
Prüfungsfächer.
$ 15. Die mündliche Prüfung wird mit höchstens vier Kandidaten zusammen vorgenommen.
 Auf die Prüfung des einzelnen Faches soll eine halbe Stunde verwendet werden.
IV. Prüfungszeugnisse,
8 16. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das neben dem Urteil
in den einzelnen Fächern die Gesamtnote enthält.
Das Zeugnis enthält eine knappe Aufzeichnung über die Studiendauer an den einzelnen
 besuchten Hochschulen und über den Zeitpunkt der bestandenen Vor- und Hauptprüfung.

Unter Berücksichtigung der in der Vorprüfung erreichten Zensur ist der Ausfall der
Hauptprüfung zu einem zusammenfassenden Urteil über den Studienerfolg des Kandidaten
zu verwenden, indem das Diplom die Gesamtprüfung als
„mit Auszeichnung bestanden‘
„sehr gut bestanden‘‘
„gut bestanden‘
oder „bestanden“
kennzeichnet. Die „mit Auszeichnung bestandene‘“ Hauptprüfung empfiehlt den Kandidaten
zur Verleihung eines Stipendiums.
$ 17. Diplom. Neben dem Zeugnis wird dem Geprüften ein vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diplom als „Diplom-Volkswirt‘ ausgestellt, in dem
die Gesamtnote der Hauptprüfung eingetragen ist.
V. Wiederholung der Prüfung.
$ 18. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmai und zwar frühestens
nach einem Semester wiederholen.
- Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur einmal gestattet.
Bewerber, die ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleiben oder die
Prüfung vor ihrem Abschluß aufgeben, gelten als zurückgetreten.
8 19. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Erlangung eines besonderen
Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb eines Jahres seit Bestehen der Prüfung zulässig,
VI. Gebühren,
$ 20. Für jede Prüfung ist eine vom Ministerium für Volksbildung festgesetzte Gebühr
zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß die Gebühr ganz oder
teilweise erlassen.
VII. Übergangsbestimmungen,
$ 21. Die Prüfungen nach vorstehender Prüfungsordnung werden erstmalig im Wintersemester
 1923/24 abgehalten,

60
        <pb n="67" />
        Die Promotion.
In den drei ersten Prüfungsterminen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Vermeidung von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien.
Genehmigt durch Verordnung des Ministeriums für Volksbildung vom 17. Oktober 1923.
Die Ablegung der Hauptprüfung und der Erwerb des Grades eines Diplom-Volkswirtes
 bildet eine Voraussetzung für die Erlangung der Würde des „Doktors der wirtschaftswissenschaften‘*
 (Dr. rer. oec.) — vgl. die besonderen Promotionsbestimmungen.
Die Promotion.
Da mit dem achtsemestrigen Studium und der Ablegung der Diplomprüfung
 die Bedingungen für die Zulassung zur Doktorprüfung an der
Technischen Hochschule erfüllt sind, so kann im Gegensatz zu den Universitäten
 hier gleich die Promotion ohne ein nochmaliges weiteres Studium
 erfolgen, vorausgesetzt, daß der Kandidat in den letzten Studiensemestern
 bereits seine Promotionsarbeit angefertigt hat.
Die Technische Hochschule in Dresten verleiht die Würde eines
Doktors der Wirtschaftswissenschaften.
Dabei ist zu beachten, daß die Promotion nur auf Grund
des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren deutschen Vollanstalt
 erfolgen kann, also für Immature, Leute ohne Reifezeugnis, nicht
in Frage kommt. Demgemäß sind mit dem Promotionsgesuch vorzulegen:
1. Reifezeugnis;
9, das Diplom als Volkswirt;
3. die schriftliche Prüfungsarbeit (Dissertation), welche die Befähigung
des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten auf
wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet dartun muß.
Die Dissertation hat ein Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu
behandeln.
Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an Rektor
und Senat der Technischen Hochschule zu richten.
Wir lassen hier die Promotionsordnung im Abdruck zur genaueren
Orientierung folgen.
Promotions-Ordnung
für die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs
an der Sächsischen Technischen Hochschule zu Dresden.
Die Sächsische Technische Hochschule hat das Recht, die Würde
eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der technischen Wissenschaften
und eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften zu verleihen. Zur Ausübung
 dieses Rechtes wird hierdurch folgendes bestimmt:
$ 1. Die Promotion zum Doktor-Ingenieur ist an folgende von dem Bewerber
zu erfüllende Bedingungen geknüpft:
1, Die Beibringung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums
 oder einer deutschen Oberrealschule.

561
        <pb n="68" />
        Die Technische Hochschule in Dresden,
Welche Reifezeugnisse noch sonst als gleichwertig mit den vorbezeichneten Reifezeugnissen
 zugelassen. sind, bleibt der Entschließung des vorgeordneten Minsteriums vorbehalten.')

2, Den Ausweis über die Erlangung des Grades eines Diplom-Ingenieurs an einer
Technischen Hochschule des Deutschen Reiches.
Ob und inwieweit die Ablegung einer Diplom- oder sonstigen Prüfung an einer anderen
Hochschule oder an einer ausländischen Technischen Hochschule als Ersatz für die Erlangung
des vorerwähnten Diplom-Ingenieurgrades gelten kann, bestimmt das Ministerium für
Volksbildung.
Jedenfalls gilt aber als Ersatz für die Erlangung jenes Grades die Ablegung der zweiten
Hauptprüfung für den höheren technischen Staatsdienst eines deutschen Bundesstaates,
3. Die Einreichung einer in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaftlichen Abhandlung
 (Dissertation), welche die Befähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen
 Arbeiten auf technischem, wirtschaftlich-technischem oder mathematisch-naturwissenschaftlichem
 Gebiete dartut.
Die Diplomarbeit kann nicht als Doktordissertation verwendet werden.
4, Die Ablegung einer mündlichen Prüfung.
5. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Mark.
$ 2. Das Gesuch um Verleihung der Würde des Doktor-Ingenieurs ist schriftlich an
Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind beizufügen:
a) Ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers.
b) Die Schriftstücke in Urschrift, durch welche der Nachweis der Erfüllung der in
$1 und 2 genannten Bedingungen zu erbringen ist.
c) Die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung, daß der Bewerber sie, abgesehen
 von den von ihm zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt hat.
d) Ein amtliches Führungszeugnis,
Gleichzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erster Teilbetrag an die Kasse
der Hochschule einzuzahlen.
$ 3. Rektor und Senat überweisen das Gesuch, falls sich keine Bedenken ergeben,
an das Kollegium derjenigen Abteilung, in deren Lehrgebiet der in der Dissertation behandelte
Gegenstand vorzugsweise einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß
 mit einem Vorsitzenden, einem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen.
In besonderen Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem Abteilungskollegium nicht
angehört, oder ein Professor oder Dozent einer anderen Abteilung in den Prüfungsausschuß
berufen werden; er tritt dann dem Abteilungskollegium für das weitere Promotionsverfahren
hinzu.
$ 4. Nach Prüfung der Vorlagen durch den Prüfungsausschuß erstattet der Vorsitzende
an das Abteilungskollegium einen schriftlichen Bericht, welcher nebst der. Dissertation und
dem von dem Referenten und dem Korreferenten abgefaßten Gutachten über dieselbe bei
sämtlichen Mitgliedern des Abteilungskollegiums in Umlauf zu setzen ist. Hierauf entscheidet
das Kollegium in einer Sitzung über die Annahme der Dissertation und bestimmt bei günstigem
 Ausfall die Zeit für die mündliche Prüfung.
Der Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der mündlichen Prüfung zu entrichten.
$ 5. Zu der mündlichen Prüfung sind einzuladen: Rektor und Senat der Technischen
Hochschule sowie sämtliche Professoren und Dozenten der zuständigen Abteilung. Überdies
hat jeder Lehrer einer deutschen Technischen Hochschule oder Universität Zutritt.
Die mündliche Prüfung, welche mit jedem Bewerber einzeln yorzunehmen ist, wird
von dem Vorsitzenden geleitet. Sie muß mindestens eine Stunde dauern und erstreckt
sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegenstand, über das betreffende
Fachgebiet.
1) Die Reifezeugnisse der Gewerbeakademie in Chemnitz und der bayerischen Industrieschulen
 sind vom Ministerium bis auf weiteres als gleichwertig mit den in 81 Ziffer 1
Absatz 1 genannten Zeugnissen anerkannt worden.

62
        <pb n="69" />
        Promotions - Ordnung.
$ 6. Nach beendeter Prüfung entscheidet das Abteilungskollegium in seiner nächsten
Sitzung auf den Bericht des Prüfungsausschusses darüber, ob die Prüfung bestanden ist,
und ‚kennzeichnet sie als
„Bestanden‘‘
„Gut bestanden‘‘
„Sehr gut bestanden‘ oder
„Mit Auszeichnung bestanden‘‘.
Es beantragt die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs an den Bewerber bei
Rektor und Senat. Der Senat faßt in seiner nächsten Sitzung über den Antrag des Abteilungskollegiums
 Beschluß.
$ 7. Der Beschluß des Senates wird dem Bewerber durch den Rektor mitgeteilt,
Das Doktor-Ingenieurdiplom wird ihm jedoch erst ausgehändigt, nachdem er 200 Abdrücke
der als Dissertation anerkannten Schrift eingereicht hat. Vor der Aushändigung des Diploms
hat er nicht das Recht, sich Doktor-Ingenieur zu nennen.
Die eingereichten Abdrucke müssen ein besonderes Titelblatt tragen, auf dem die Abhandlung
 unter Nennung der Namen des Referenten und des Korreferenten ausdrücklich
bezeichnet ist als: von der Technischen Hochschule zu Dresden zur Erlangung der Würde
eines Doktor-Ingenieurs genehmigte Dissertation.
$ 8. Das Doktor-Ingenieurdiplom nach dem in der Anlage enthaltenen Muster wird
im Namen von Rektor und Senat ausgestellt und von dem Rektor eigenhändig unterzeichnet.

$ 9. Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der erwachsenen sämtlichen
Kosten zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochschule, welche zur Verfügung des
Senates steht, vereinnahmt. Die andere Hälfte der Gebühr wird unter die Mitglieder des
Prüfungsausschusses nach einer vom Senate zu erlassenden allgemeinen Anordnung verteilt.
Die Zulassung zur Promotion und die Erteilung des Diploms sind zu versagen, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen.
$ 10. Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern können von Rektor und Senat
auf Vorschlag der Abteilung für den zweiten Teilbetrag ($ 4 letzter Absatz) der Prüfungsgebühr
 Zahlungserleichterungen nach Höhe und Frist gewährt werden.
$ 11. Von dem Nichtbestehen der Prüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers
ist sämtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertraulich Mitteilung zu machen.
Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig.
Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer anderen Hochschuve stattgefunden
 hat,
War die erste Bewerbung an der nämlichen. Hochschule erfolgt, und war bei derselben
die Dissertation angenommen worden, aber die mündliche Prüfung ungünstig ausgefallen,
so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Teilbetrag der Prüfungsgebühr
nochmals zu entrichten.
$ 12. In Anerkennung hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen
Wissenschaften kann auf einstimmigen Antrag einer Abteilung durch Beschluß von Rektor
und Senat unter Benachrichtigung der übrigen deutschen Technischen Hochschulen die
Würde eines Doktor-Ingenieurs Ehrenhalber als seltene Auszeichnung verliehen werden.
$ 13. Auf die Promotion zum Doktor der technischen Wissenschaften
(doctor rerum technicarum) werden die Vorschriften der $$ 1 bis 12 entsprechend mit der
Maßgabe angewendet, daß
1. an die Stelle des Ingenieurdiploms ($ 1 Ziffer 2) das Zeugnis über eine im Deutschen
Reich bestandene staatliche Prüfung für das höhere Schulamt oder als Nahrungsmittelchemiker
 nebst dem Nachweis tritt, daß der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung
 an einer deutschen Technischen Hochschule erhalten hat,
2. das Promotionsgesuch zur Bestellung eines Referenten und eines Korreferenten
($3 Absatz l) in der Regel der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung
überwiesen wird,
3. das Doktordiplom die Fassung der Anlage erhält,

63
        <pb n="70" />
        Die Technische Hochschule in Dresden.
4. über das Nichtbestehen ‚einer Prüfung ($11 Absatz 1) nur an solche Technische
Hochschulen, bei denen gleichfalls Promotionen dieser Art stattfinden, Mitteilung
ergeht und
5. der Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde ($ 12 Absatz 1) von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen
 Abteilung zu stellen ist, übrigens
6. nicht einer und derselben Person die Würde sowohl eines Doktor-Ingenieurs, als
eines Doktors der technischen Wissenschaften Ehrenhalber verlieben werden darf.
$ 14. Auf die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften (doctor
rerum oeconomicarum) werden die Vorschriften der $$ 1—12 entsprechend mit der Maßgabe
angewendet, daß
1. an die Stelle des Diplom-Ingenieurzeugnisses ($1 Ziffer 2) der Ausweis über die
Erlangung des Grades eines Diplom-Volkswirts an der Technischen Hochschule zu Dresden
oder einer anderen Technischen Hochschule des Deutschen Reiches tritt,
2. der Nachweis über ein Studium von mindestens acht Semstern erbracht wird,
3. die Dissertation ($ 1 Ziffer 3) das Gebiet der Wirtschaftswissenschaften behandelt,
4, das Promotionsgesuch zur Bestellung eines Referenten und eines Korreferenten
($3 Abs. 1) in der Regel dem Kollegium der Allgemeinen Abteilung überwiesen wird,
5. das Doktordiplom die Fassung in der Anlage erhält,
6. über das Nichtbestehen einer Prüfung ı$11 Abs. 1) an solche Hochschulen des
Deutschen Reiches Mitteilung ergeht, bei denen Promotionen zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften
 stattfinden,
7. der Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde ($ 12 Abs. 1) von der Allgemeinen
Abteilung zu stellen ist, übrigens
8. nicht einer und derselben Person die Würde sowohl eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften,
 als eines Doktor-Ingenieurs oder eines Doktors der technischen Wissenschaften
 Ehrenhalber verliehen werden darf.
Dresden, den 7, Juli 1905.
Rektor und Senat der Sächsischen Technischen Hochschule.
Dr. Mollier.
Genehmigt durch Verordnung des Ministeriums für Volksbildung vom 7. Juli 1905
und vom 28. November 1923.

64
        <pb n="71" />
        Anlage,
Anlage.
Die Sächsische Technische Hochschule unter dem Rector magnificus
ordentlichen Professor... TAN
verleiht durch diese
Urkunde
' Diplom-Ingenieur
Alm! Kandidaten des höheren Schulamts
) Nährungsmittelchemiker
Diplom- Volkswirt
SE
Ze ZU Et hr sat
die Würde eines
Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.).
Doktors der technischen Wissenschaften (Dr. rer. techn.).
Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. 0e6.).
He esse hat In ordnungsmäßigem Promotionsverfahren
beider m A Ateilung
unter Vorsitz des Professors
und unter Mitwirkung der beiden Referenten
POLE SSOT SE ek ur
Un
Pros AAN
durch seine Dissertation
CHA na A AAMENEEERERARRRREHE
sowie durch die mündliche Prüfung seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen
 und hierbei das Prädikat
Narr nee ER PESLANAON“
erworben.
Dresden, den... N
Rektor und Senat der Sächsischen Technischen Hochschule.
LS.)
Schröder, Das Studium d. Staats- u. Wirtschaftswissenschaften.

. 65
5d
Q
        <pb n="72" />
        Die Technische Hochschule in München,
Technische Hochschule in München.
An der Technischen Hochschule in München ist für das Studium des
Wirtschaftswissenschaftlichen Faches eine besondere Abteilung
 (Fakultät) eingerichtet.
Das Studium dieses Faches erfordert hier genau wie an der Technischen
 Hochschule in Dresden acht Semester, von denen vier bis zur Vorprüfung
 zurückgelegt sein müssen und weitere vier Semester bis zur Ablegung
 der Hauptprüfung. Die Studierenden haben ferner bei Ablegung der
Vorprüfung eine zusammenhängende praktische Tätigkeit
von sechs Monaten nachzuweisen, die vor Beginn des wirtschaftswissenschaftlichen
 Studiums in der Regel zurückgelegt sein soll. Eine weitere
praktische Tätigkeit von sechs Monaten ist bei der Meldung zur Hauptprüfung
 nachzuweisen. Diese praktische Tätigkeit kann in den Hochschulferien
 und in verschiedenen Abschnitten zurückgelegt sein. .
Die Bedingungen für die Aufnahme zum Studium an der Technischen
Hochschule in München sind dieselben wie an den Universitäten und Technischen
 Hochschulen überhaupt.
Durch Bestehen der Diplomprüfung des wirtschaftswissenschaftlichen
Faches an der Technischen Hochschule in München erwirbt man den akademischen
 Grad eines
„Diplomwirtschafters“.
Der Diplomprüfung kann, genau wie wir es beim Abschnitt Technische
 Hochschule in Dresden vermerkten, die Promotion folgen.
Der Münchener Studienplan folgt hier im Abdruck:
Wirtschaftswissenschaftliches Fach,
Vorbemerkung.
Der regelmäßige Studiengang für das Studium der Wirtschaftswissenschaften
 beginnt mit dem Winterhalbjahr.
Die wissenschaftliche Ausbildung, welche die Hochschule gewährt,
ist durch praktische Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet einzuleiten und
zu ergänzen,
Durch die praktische Tätigkeit, gleichviel ob im kaufmännischen
Kontor oder im technischen Betrieb, soll sich der Studierende aus eigener
Erfahrung einen Einblick in die Vorgänge der Wirtschaftspraxis, insbesondere
 bei industriellen und kaufmännischen Unternehmungen verschaffen.

Für die Zulassung zur Diplomprüfung ist eine praktische Tätigkeit
in der Dauer von 6 Monaten in zusammenhängender Folge nachzu-66
        <pb n="73" />
        Studienplan für Diplomwirtschafter. ;
weisen; sie wird am besten vor den Beginn des Hochschulstudiums — in
die Zwischenzeit zwischen dem Schuljahrschlusse an den höheren Lehranstalten
 im Frühjahr und dem Beginn des planmäßigen Hochschulstudiums
im Herbst — verlegt. Für die Zulassung zur Diplomhauptprüfung ist
außerdem der Nachweis einer praktischen Tätigkeit in der Dauer von
weiteren 6 Monaten zu erbringen; dieser zweite Abschnitt der praktischen
Tätigkeit kann auf die Ferien aufgeteilt werden.
Wochenstunden
Winter- | Sommer-Halbjahr
 ,
ErstesJahr ie ar] A [Opun-Einführung
 in die Sozialwissenschaften (Grundfragen
der Gesellschaftslehre) . ...
Allgemeine Volkswirtschaftslehre
Spezielle Volkswirtschaftslehre .
Geld-, Bank- und Börsenwesen .
Volkswirtschaftliche Übungen I .
Einführung in die Buchhaltung .
Kaufmännisches Rechnen . .
Kaufmännische Buchhaltung und Bilanzkunde *)
Betriebslehre des Warenhandels. . . .
Allgemeine Staats- und Rechtslehre . . .
Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht .
Bürgerliches Recht:
I. Teil: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhält-NISSe
 *
II. Teil: Sachenrecht, Familien- und Erbrecht . N
Übungen im bürgerlichen Recht . -
Handelsrecht . .
Grundzüge der Physik:
I. Teil: Mechanik, Akustik, Wärmelehre . .
IT. Teil: Optik, Elektrizität und Magnetismus
ZweitesJahr
Genossenschaftswesen
Geldtheorien . . . . nn
Finanzwissenschaft . . .
Volkwirtschaftliche Übungen Il . .
Betriebslehre der Banken und Börsen. . .
Allgemeine Privatwirtschaftslehre ... . 0.0.0.0. 00 .
1) Nötige Vorkenntnisse: Einführung in die Buchhaltung,

ö4
Ra
        <pb n="74" />
        Die Technische Hochschule in München,
ne Kammer
Halbjahr
Vor- |Übun-|| Vor- |Übun-Vin
 gen | ee] gen
Industrielle Selbstkosten . —_— 1 —
Privatwirtschaftliche ÜbungenI.
Privatwirtschaftliche Übungen II
Warenkunde '.
Übungen im Staatsrecht
Übungen im Verwaltungsrecht
Übungen im Handelsrecht .
Rechtliche Grundlagen des Zahlungsverkehrs .
Wechsel- und Scheckrecht . .
Einführung in die Philosophie (I. und II. Teil)
Allgemeine Experimentalchemie einschl. der Grundzüge
der organischen Chemie. .
Anleitung zum Technischen Zeichnen und Skizzieren ZI
Mechanische Technologie I. . ; za»
Mechanische Technologie II Ra ' =
Allgemeine Maschinenlehre ä
Drittes Jahr
Statistik:
I. Teil: Allgemeine volkswirtschaftliche Statistik . ;
IT. Teil: Statistik im industriellen und kaufmänn.
Betrieb ... . 7
Volkswirtschaftliche Übungen III )
Volkswirtschaftliche Übungen IV .
Gütertarifwesen . .
Allgemeine Verkehrslehre . .
Spezielle Verkehrslehre . ;
Kleinwohnungswesen und Siedlungspolitik
Sozialversicherung *) ...
Privatversicherung *)
Einführung in die Unfall- und Haftpflichtversicherung
Einführung in die Transportversicherung ..
Praxis des Bankbetriebes. . . nn
Privatwirtschaftliche‘ Übungen III „
Grundlagen des Zivilprozeßrechts . DE
Die Sicherungsgeschäfte des Kaufmanns. . . .
Zwangsvollstreckung und Konkurs. 5
1) In zweijähriger Wechselfolge: Privatversicherung im Studienjahr 1925/26, Sozialversicherung
 im Studienjahr 1926/27.

68
        <pb n="75" />
        Studienplan für Diplomwirtschafter, 69
Wochenstunden
Winter- || Sommer-Vor-
 RC Vor Übun-Hagel
 gen Tessa gen
Chemische Technologie:
I. Teil: Metallurgie, Eisenhüttenkunde!) ;
III. Teil: Chemische Großindustrie!)
Einführung in das Ingenieur- und Hochbauwesen .
Fabrikanlagen
Viertes Jahr
Industriewirtschaft und Industriepolitik . — 2
Handelspolitik ; KO —
Arbeiterfrage:
I. Theoretischer Teil: Geschichte der sozialen
Theorien . .
II. Praktischer Teil: Einführung in die Sozialpolitik
Sozialversicherung?)  .
Privatversicherung ?)
Einführung in die Feuerversicherung .
Direkte Reichssteuern. ..... . .. I
Finanzierung der Industrie . . .. Se ©
Privatwirtschaftliche Übungen IV. . ;
Deutsche Wirtschaftgeschichte (mit besonderer Berücksichtigung
 des deutschen Handels). . ; ; . . .
Industrierecht (mit besonderer Berücksichtigung des
Patentrechts) A.
Chemische Technologie:
I. Teil: Metallurgie, Eisenhüttenkunde !)
III. Teil: Chemische Großindustrie!)
Fabrikorganisation und -Betrieb .
Unfallverhütung in gewerblichen und Baubetrieben :
Gewerbehygiene . . ,
Rassehygiene . .
Krafterzeugung und Energiewirtschaft
1) In zweijähriger Folge: In den Studienjahren 1926/27, 1928/29 usw.; daher entweder
 im dritten oder vierten Jahr des Studiums zu belegen.
2) In zweijähriger Wechselfolge: Privatversicherung im Studienjahr 1925/26, Sozialversicherung
 im Studienjahr 1926/27.
        <pb n="76" />
        Die Technische Hochschule in München.
An der Technischen Hochschule in München gelten für die Ablegung
der Diplomprüfung
des Wirtschaftlers fast dieselben Bedingungen wie an der Technischen
Hochschule in Dresden, weshalb wir auf einen Abdruck der betr. Prüfungsordnung
 hier verzichten.
Aber wir wollen daraus kurz erwähnen:
Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung (vier Semester Studium und
Nachweis einer halbjährigen praktischen Tätigkeit) und einer Hauptprüfung
 (weitere vier Studiensemester und eine weitere praktische Tätigkeit
 von sechs Monaten).
Wer in München die Diplomprüfung ablegen will, muß an der dortigen
Technischen Hochschule sowohl bei Ablegung der Vorprüfung wie auch
der Hauptprüfung je ein Semester das betr. Fach studiert haben.
Es muß ein planmäßiges Studium zurückgelegt sein und bei
Ablegung der Hauptprüfung müssen noch die Nachweise über die angefertigten
 Studien- (Übungs-) Arbeiten erbracht sein.
Die Diplomprüfungen werden am Schluß jeden Semesters abgehalten.
Gegenstände der Vorprüfung sind:
Schriftlich:
Volkswirtschaftslehre einschl. Einführung in die Sozialwissenschaft;
Kaufmännische Buchhaltung und Bilanzkunde;
Betriebslehre des Warenhandels, der Banken und der Börsen;
Allgemeine Staats- und Rechtslehre;
Bürgerliches Recht und Handelsrecht.
Mündlich:
Volkswirtschaftslehre einschl. Einführung in die Sozialwissenschaft;
Betriebslehre des Warenhandels, der Banken und der Börsen;
Bürgerliches Recht und Handelsrecht;
Grundzüge der Physik;
Allgemeine Experimentalchemie einschl. der Grundzüge der organischen
Chemie.
Gegenstände der Hauptprüfung sind:
Schriftlich:
Praktische Volkswirtschaftslehre (Agrar-, Gewerbe- und Handelspolitik),
Arbeiterfrage,
Allgemeine Privatwirtschaftslehre,
Industrielle Privatwirtschaftslehre mit Einschluß des industriellen
Selbstkostenwesens,
Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht,
Krafterzeugung und Energiewirtschaft.

70
        <pb n="77" />
        Die Handelshochschule in Nürnberg,
Mündlich:
Praktische Volkswirtschaftslehre (Agrar-, Gewerbe- und Handelspolitik),
Finanzwissenschaft,
Statistik,
Versicherungswesen,
Verkehrswesen einschl. Gütertarifwesen,
Allgemeine Privatwirtschaftslehre,
Industrielle Privatwirtschaftslehre einschl. des industriellen Selbstkostenwesens,

Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht,
Mechanische Technologie,
Chemische Technologie (Metallurgie, Eisenhüttenkunde und Chemische
Großindustrie,
Allgemeine Maschinenlehre,
Einführung in das Ingenieur- und Hochbauwesen,
Krafterzeugung und Energiewirtschaft.
Im übrigen vergleiche man die Vorschriften der Diplomprüfungsordnung
 an der Technischen Hochschule in Dresden,
Nach bestandener Diplomprüfung kann in München gleichfalls die
Promotion zum Doktor der technischen Wissenschaften (Dr.-Ing.) erfolgen.
Im gegebenen Fall empfiehlt es sich, von der Technischen Hochschule in
München die Promotionsordnung einzufordern. Die Zulassungsbedingungen
sind im allgemeinen die an den Technischen Hochschulen üblichen.
Handelshochschule in Nürnberg.
Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaft.
Aufnahmebedingungen:
Als Studierende können aufgenommen werden:
1. Inhaber des Reifezeugnisses einer anerkannten höheren neunklassigen
 deutschen Schulanstalt.
2. Lehrer, welche die Anstellungsprüfung (II. Lehramtsprüfung) bestanden
 haben,
3, Personen mit der Reife für die Obersekunda einer anerkannten
höheren neunstufigen Lehranstalt, die
a) entweder eine zweiklassige höhere Handelsschule erfolgreich besucht
 haben und außerdem ein Jahr praktische Tätigkeit im
Wirtschaftsleben nachweisen,
b) oder mindestens drei Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen,
 von denen höchstens ein halbes Jahr während der akademischen
 Ferien nachgeholt werden kann.

71
        <pb n="78" />
        Die Handelshochschule in Nürnberg.
Als außerordentliche Studierende werden Personen gereiften
 Alters zugelassen, die zwar keine der oben genannten Vorbildungsarten,
 wohl aber mindestens vier Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen.
 Für sie ist ein allgemein bildender Lehrplan vorgesehen. Sie
können nach drei Semestern eine Vorprüfung und hernach nach weiteren
drei Semestern Fachstudium die wirtschaftswissenschaftliche Fachprüfung
ablegen. Wird diese mit Note I bestanden, so kann der Betreffende sich
nach fünf Semestern Fachstudium, also nach insgesamt acht Semestern,
der Kaufmännischen Diplomprüfung unterziehen.
In Nürnberg wird das Studium nach sechs Semestern mit der Kau{fmännischen
 Diplomprüfung abgeschlossen, zu der zugelassen
werden:
1. Inhaber des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren deutschen
Lehranstalt, die außerdem ein Jahr Praxis im Wirtschaftsleben
nachweisen können.
Studierende, welche die wirtschaftswissenschaftliche
Fachprüfung mit dem Gesamturteil I bestanden haben; das
sind sog. Immaturi, siehe oben unter Aufnahmebedingungen unter
2. und 3a und b.
Der Diplomkandidat muß sich sechs Semester ordnungsgemäß an
einer deutschen gleichberechtigten Hochschule dem Studium der Wissenschaften,
 die Gegenstände der Diplomprüfung sind, gewidmet haben. Von
der Gesamtstudiendauer muß der Kandidat mindestens zwei Semester an
der Hochschule Nürnberg immatrikuliert sein.
Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der
Betriebstechnik unterzogen haben.
Bevor wir die Kaufmännische Diplomprüfung weiter besprechen, muß
noch wegen der unter 2. bzw. 3. genannten Personen, der sog. Immaturi
bemerkt werden, daß diese also auch zur Diplomprüfung zugelassen
werden, wenn ‚sie die wirtschaftswissenschaftliche‘' Fachprüfung vorher
bestanden haben, und zwar mit Note I (vgl. übrigens das am Eingang auf
S.72 wegen der außerordentlichen Studierenden Gesagte).
In dieser Fachprüfung, die ein viersemestriges Studium an
einer deutschen Handels- oder sonstigen Hochschule voraussetzt, soll der
Kandidat beweisen, daß er für die Erscheinungen des Wirtschaftslebens
in ihren wesentlichen Zusammenhängen und Beziehungen Verständnis hat.
° Prüfungsfächer sind:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
Grundzüge der Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre),
Grundzüge des privaten und öffentlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung
 des Wirtschafts- und Sozialrechts.

{2
        <pb n="79" />
        Aufnahmebedingungen.
Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftsgeographie,
Englisch oder eine andere Fremdsprache.
Nach Bestehen der Fachprüfung ist das Studium entsprechend fortzusetzen,
 bevor man sich zur Diplomprüfung melden kann.
In der Diplomprüfung wird in 4 Hauptfächern und 2 Nebenfächern
 geprüft.
Die Hauptfächer sind:
Theoretische und praktische Volkswirtschaftslehre einschl. der Grundzüge
 der Finanzwissenschaft,
Allgemeine Privatwirtschaftslehre,
Besondere Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre der Banken
oder der Fabriken oder des Warenhandels),
Die wirtschaftlich wesentlichen Teile der Rechtswissenschaft mit Einschluß
 der Grundzüge des öffentlichen Rechts.
Nebenfächer sind:
Soziologie,
Sozialpolitik,
Handelspolitik,
Statistik,
Genossenschaftswesen,
Wirtschaftsgeschichte,
Wirtschaftsgeographie,
Arbeitsrecht,
Steuerrecht,
Kartellrecht,
Versicherungswesen,
Zeitungswesen,
Englische Sprache oder eine andere Fremdsprache,
Pädagogik für angehende Handelslehrer.
Außer den Leistungen, die der Kandidat in vorstehenden Prüfungsfächern
 darzutun hat, und zwar in schriftlicher (Klausur) und mündlicher
Prüfung ist eine freie wissenschaftliche Arbeit vor Zulassung
 zur Prüfung vorzulegen.
Der genaueren Übersicht halber lassen wir hier nur einen Abdruck
der beiden Prüfungsordnungen folgen, verweisen aber darauf, daß zu
diesen Prüfungsordnungen sehr eingehende Ausführungsverordnungen über
Umfang usw. des Prüfungsstoffes erlassen worden sind.
Wer also ein besonderes Interesse für das Studium an der Handelshochschule
 in Nürnberg hat, wird gut tun, diese Ausführungsbestimmungen
sich durch das Sekretariat. der Hochschule zu besorgen.

78
        <pb n="80" />
        Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen
Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen
der Handelshochschule Nürnberg,
Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
(Genehmigt durch Entschließung des bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus vom 22. April 1925 — Nr. III 10417
und vom 7. Juli 1925 — Nr. IIT 28 515.)
I. Fachprüfung.
In der wirtschaftswissenschaftlichen Fachprüfung muß der Kandidat
nachweisen, daß er für die Erscheinungen des Wirtschaftslebens in ihren
wesentlichen Zusammenhängen und Beziehungen Verständnis hat.
Die Fachprüfung ist‘ vorgeschrieben für alle Studierenden, die nicht
im Besitze des Reifezeugnisses sind. Sie kann ausnahmsweise mit Genehmigung
 des Prüfungsausschusses auch von Inhabern des Reifezeugnisses
 abgelegt werden.
Auf Grund der bestandenen Fachprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt,
 das jedoch nicht die Bedeutung eines akademischen Diploms
besitzt.
A. Prüfungsordnung;
$1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Der Prüfungsausschuß
besteht aus: ;
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Hochschule Nürnberg oder seinem
Stellvertreter,
2. einem Vertreter der Handelskammer,
3. den hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule. Ferner müssen die an der
Prüfung beteiligten nebenamtlichen Dozenten zugezogen werden.
$2. Geschäftsführung. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende
 des Verwaltungsrats der Hochschule, in seiner Vertretung der Rektor.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte,
An der Abstimmung über den einzelnen Kandidaten nehmen jeweils nur die Vertreter
der Behörden und die bei seiner Prüfung beteiligten Dozenten teil.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme: des Vorsitzenden den Ausschlag,
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist ein von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen,
$ 3. Zulassung zur Prüfung.
I. Zur Prüfung werden zugelassen:
1. Volksschullehrer und Schulamtsbewerber, welche die Prüfung für den Volksschuldienst
 (Anstellungsprüfung) mit Erfolg abgelegt haben;
2. Studierende mit der Berechtigung zum Übertritt in die siebente Klasse (Obersekunda)
 einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt, die
a) entweder eine zweiklassige höhere Handelsschule erfolgreich besucht haben
und außerdem ein Jahr praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nachweisen,
 oder
b) mindestens drei Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen.
Studierende im gereiften Alter mit Volksschulbildung, die mindestens vier
Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen und die Vorprüfung mindestens
 „ziemlich gut‘ (Note III) bestanden haben,

(4
        <pb n="81" />
        der Handelshochschule Nürnberg.
II. Der Kandidat muß sich vier Semester ordnungsgemäß an einer deutschen Handelsbzw.
 Wirtschaftshochschule oder Universität oder Technischen Hochschule dem Studium
 der Wirtschaftswissenschaften gewidmet haben und von den vier Semestern
mindestens eines an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert gewesen sein. j
1IIl. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unterzogen
 haben.
84 Meldung zur Prüfung. Der Meldung sind beizufügen:
1. der von dem Kandidaten selbst verfaßte Lebenslauf,
2. die Schulabgangszeugnisse,
3. die Zeugnisse aus der Praxis,
4. der Nachweis. des Hochschulstudiums, insbesondere auch der in $3, 3. III
vorgeschriebenen. Übungen.
Das Wahlklausurfach und die gewählte Fremdsprache sind gleichzeitig mitzuteilen.
$ 5. Prüfungsfächer. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre),
3. Grundzüge des privaten und öffentlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung
 des Wirtschafts- und Sozialrechts,
4. Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftsgeographie,
5. Englisch oder eine andere Fremdsprache, für die Prüfungsmöglichkeit an
der Hochschule besteht.
86. Teile der Prüfung. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen
mündlichen Teil. Beide Teile müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinander folgen, doch
können einem Kandidaten, der die Prüfung nachweislich ohne sein Verschulden hat abbrechen
müssen, die Leistungen in der schriftlichen Prüfung noch nach längstens zwei Semestern
angerechnet werden.
87. Schriftliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit
in Volkswirtschaftslehre und in Privatwirtschaftslehre. Eine dritte Arbeit ist nach Wahl
des Kandidaten aus einem der übrigen Prüfungsfächer anzufertigen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, wenn zwei Klausurarbeiten mit
Note V (nicht genügend) bewertet sind.
8 8. Mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung erstreckt sich ‚auf sämtliche
Prüfungsfächer. Auf die Prüfung des einzelnen Faches sollen, sofern eine Klausur in dem
betreffenden Fache nicht geleistet wurde, 20 Minuten, im anderen Falle 15 Minuten verwendet
 werden. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
8 9. Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung wird auf Grund der schriftlichen
 und mündlichen Prüfung bestimmt, doch wird auch auf die Tätigkeit des Kandidaten
in den Seminarübungen Rücksicht genommen.
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Urteile maßgebend:
I sehr gut, ) IV genügend,
II gut, ' V nicht genügend.
III ziemlich gut, |
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne einen nach Ansicht des
Prüfungsausschusses genügenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist. Tritt er aus
eigenem Entschluß während der Prüfung zurück oder fehlt er mit genügendem Entschuldigungsgrund,
 so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist nicht bestanden,
wenn der Kandidat in zwei Fächern nicht genügt hat (Note V). Sie ist ferner nicht bestanden,
 wenn er sich bei den Klausurarbeiten unerlaubter Hilfsmittel bedient hat oder im
Besitze solcher betroffen wurde.
Ungenügende Leistungen in einem Fache können durch mindestens gute Leistungen
(IT) in einem anderen Fache ausgeglichen werden.
$ 10. Prüfungszeugnis. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt,
das neben den Urteilen in den Einzelfächern das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis ist von

75
        <pb n="82" />
        , Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern zu unterzeichnen, die den
Kandidaten geprüft haben.
$ 11. Wiederholung der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann
sie frühestens nach einem weiteren Studiensemester wiederholen. Hierbei kann der Prüfungsausschuß
 dem Kandidaten die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen
bei der ersten Prüfung mindestens als „Gut‘“ (II) beurteilt worden sind.
Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuß
die Wiederholung billigt und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie genehmigt.
$ 12. Gebühren. Die Prüfungsgebühren betragen für Inländer 30 Mark, für Ausländer
 45 Mark.
Die Zahlung der Gebühren erfolgt gleichzeitig mit der Meldung.
Eine Rückzahlung der Gebühren findet nicht statt.
Die Gebühren sind bei einer Wiederholung der Prüfung von neuem zu zahlen.
$ 13. Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses. Das Zeugnis kann durch den
Prüfungsausschuß für ungültig erklärt werden, wenn der Inhaber diese Urkunde fälscht,
mißbräuchlich benutzt oder eine abweichende Abschrift verwendet.
II. Die kaufmännische Diplomprüfung.
In der Diplomprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu führen, daß
er zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiete der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fähig ist.
Durch Ablegung der kaufmännischen Diplomprüfung wird der akademische
 Grad eines Diplom-Kaufmanns erworben.
A. Prüfungsordnung.
81. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß
besteht aus:
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Hochschule Nürnberg oder
seinem Vertreter,
2, einem Vertreter der Handelskammer,
3. den hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule. Ferner müssen die an der
Prüfung beteiligten nebenamtlichen Dozenten zugezogen werden.
$ 2. Geschäftsführung. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende
des Verwaltungsrats der Hochschule, in seiner Vertretung der Rektor.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte.
An der Abstimmung über den einzelnen Kandidaten nehmen jeweils nur die Vertreter
der Behörden und die bei seiner Prüfung beteiligten Dozenten teil.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist ein von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
$ 3. Zulassung zur Prüfung.
I. Zur Prüfung werden zugelassen:
a) Inhaber des Reifezeugnisses einer staatlich anerkannten neunklassigen Lehranstalt,
 die außerdem ein Jahr Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen können,
b) Studierende, weiche die wirtschaftswissenschaftliche Fachprüfung mit dem
Gesamturteil I (Sehr gut) bestanden haben (siehe 8 3 der Ordnung für die
wirtschaftswissen schaftliche Fachprüfung).
II. Der Kandidat muß sich sechs Semester ordnungsgemäß an einer deutschen gleichberechtigten
 Hochschule dem Studium der Wissenschaften, die Gegenstand der Di-Plomprüfung
 sind, gewidmet haben. Von der Gesamtstudiendauer muß der Kandidat
mindestens zwei Semester an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert gewesen sein.
III. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unterzogen
 haben.

76
        <pb n="83" />
        der Handelshochschule Nürnberg.
Meldung zur Prüfung. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen‘:
1. der von dem Kandidaten selbst verfaßte Lebenslauf,
2, die Schulabgangszeugnisse,
3. die Zeugnisse aus der Praxis,
4. der Nachweis des Hochschulstudiums, insbesondere auch der in $3 3. 111
vorgeschriebenen Übungen.
Ferner ist die freie wissenschaftliche Arbeit einzureichen.
Die gewählten Nebenfächer sind gleichzeitig mitzuteilen.
85. Prüfungsfächer. Die Prüfung erstreckt sich auf 4 Hauptfächer und 2 Nebenfächer,
 Die Hauptfächer sind:
1. Theoretische und praktische Volkswirtschaftslehre einschl. der Grundzüge
der Finanzwissenschaft,
2. Allgemeine Privatwirtschaftslehre,
3. Besondere Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre der Banken oder
der Fabriken oder des Warenhandels),
1 Die wirtschaftlich wesentlichen Teile der Rechtswissenschaft mit Einschluß
der Grundzüge des öffentlichen Rechts.
Nebenfächer sind:
1. Soziologie,
2. Sozialpolitik,
3. Handelspolitik,
4. Statistik,
5. Genossenschaftswesen,
5. Wirtschaftsgeschichte,
7. Wirtschaftsgeographie,
8. Arbeitsrecht,
9. Steuerrecht,
10. Kartellrecht,
11. Versicherungswesen,
12. Zeitungswesen,
13. Englische Sprache oder eine andere Fremdsprache, für die Prüfungsmöglichkeit
 vorhanden ist,
14. Pädagogik für angehende Handelslehrer. |
Die Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten durch Beschluß des Prüfungsausschusses
um ein Fach beschränkt werden, wenn der Kandidat während der letzten beiden Jahre in
diesem an einer Hochschule oder vor einer staatlichen Prüfungsbehörde eine Prüfung bestanden
 hat, in der mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann auch die freie wissenschaftliche Arbeit erlassen werden.
$ 6. Freie wissenschaftliche Arbeit. Bevor der Kandidat zur Prüfung zugelassen
wird, hat er eine freie wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Diese Arbeit muß einen Gegenstand
 aus einem der für die Diplomprüfung zugelassenen. wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen
 Fächer behandeln. Die Arbeit muß von einem hauptamtlichen Dozenten
angenommen sein.
Der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsmittel beizufügen
 und die ehrenwörtliche Versicherung schriftlich abzugeben, daß die Arbeit selbständig
 und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde.
$7. Teile der Prüfung. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen
mündlichen Teil. Beide Teile müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinander folgen, doch
können einem Kandidaten, der die Prüfung nachweislich ohne sein Verschulden hat abbrechen
müssen, die Leistungen in der schriftlichen Prüfung noch nach längstens zwei Semestern
angerechnet werden.
Wer in zwei Klausurarbeiten nicht genügt hat (Note V), wird zur mündlichen Prüfung
nicht zugelassen.
$8. Schriftliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit
in drei Hauptfächern nach Wahl und eine Klausurarbeit in einem Nebenfach nach Wahl.

1
        <pb n="84" />
        78 Prüfungsordnungen und Ausführungsbestimmungen der Handelshochschule Nürnberg.
Ist die freie wissenschaftliche Arbeit einem klausurpflichtigen Prüfungsfach entnommen,
so kann eine Klausurarbeit in diesem Gebiete nicht gewählt werden.
Die Frist für jede Klausurarbeit soll 5 Stunden nicht überschreiten.
$9. Mündliche Prüfung. Über Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der
Prüfungsausschuß. In ihr werden die Hauptfächer und die gewählten zwei Nebenfä cher
geprüft. Bei Hauptfächern beträgt die Dauer der Prüfung 20, bei Nebenfächern 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
$10. Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung wird auf Grund der schriftlichen
 und mündlichen Prüfung bestimmt, doch wird auch auf die Tätigkeit des Kandidaten
in den Seminarübungen Rücksicht genommen.
Die Bewertung der Prüfungsergebnisse erfolgt so, daß die freie‘ wissenschaftliche
Arbeit gleich einem Drittel, die schriftliche Prüfung als weiteres Drittel und die
mündliche Prüfung als letztes Drittel gerechnet wird. Infolgedessen sind für diese
drei Prüfungsabschnitte je drei Schlußzensuren aufzustellen, aus denen schließlich
die Gesamtzensur der Prüfung ermittelt wird.
Die Urteile sind folgende:
I sehr gut, | IV genügend,
II gut, V nicht genügend.
III ziemlich gut, |
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne einen nach Ansicht der
Prüfungskommission genügenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist. Tritt er aus
eigenem Entschluß während der Prüfung zurück, oder fehlt er mit genügendem Entschuldigungsgrund,
 so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist nicht bestanden,
wenn in zwei Fächern nicht genügt wurde (Note V). Der Kandidat hat die Prüfung ferner
nicht bestanden, wenn er sich bei der freien wissenschaftlichen Arbeit nicht angegebener,
bei den Klausurarbeiten unerlaubter Hilfsmittel bedient hat oder im Besitze solcher betroffen
wurde.
Nicht genügende Leistungen (Note V) in einem Fache können durch mindestens „gute“
Leistungen (Note II) in einem anderen Fache ausgeglichen werden.
$11. Prüfungszeugnis. Über die bestandene Prüfung wird ein Diplom ausgestellt.
Das Diplom enthält das Thema der freien wissenschaftlichen Arbeit, den Namen des Referenten
 und die Bewertung dieser Arbeit. Außerdem gibt es neben den Urteilen in den Einzelfächern
 das Gesamturteil an.
Das Diplom ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern
zu unterzeichnen, die den Kandidaten geprüft haben.
$12. Wiederholung der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
frühestens nach einem weiteren Studiensemester wiederholen. Hierbei kann ihm der Prüfungsausschuß
 die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen bei der ersten
Prüfung mindestens, als „gut‘“ (Note II) beurteilt worden sind.
Eine zweite Wiederholung der Prüfung findet in der Regel nicht statt. Sie kann nur
erfolgen, wenn der Prüfungsausschuß sie genehmigt und das Ministerium für Unterricht
und Kultus sie für zulässig erachtet.
$13. Gebühren. Die Prüfungsgebühren betragen für Inländer 40 Mark, für Ausländer
 60 Mark.
Die Zahlung der Gebühren erfolgt gleichzeitig mit der Meldung.
Eine Rückzahlung der Gebühren findet nicht statt.
Die Gebühren sind bei einer Wiederholung der Prüfung von neuem zu zahlen,
$14. Ungültigkeitserklärung des Diploms. Das Diplom kann durch den
Prüfungsausschuß für ungültig erklärt werden, wenn ein Diplomkaufmann diese Urkunde
fälscht, mißbräuchlich benutzt oder eine abweichende Abschrift verwendet,
$15. Übergangsbestimmungen. Prüfungen nach vorstehender Ordnung werden
erstmalig im Sommersemester 1925 abgehalten.
        <pb n="85" />
        Schlußbemerkung.
Schlußbemerkung.
Werfen wir auf die gesamten vorstehenden Ausführungen einen
Rückblick, dann ist festzustellen, daß zwischen dem Studium der Wirtschaftswissenschaften
 an den Universitäten und an den Technischen Hochschulen
 ein erheblicher Unterschied besteht, nicht etwa in der Art, daß
die einen mindere Anforderungen stellen, als die anderen, sondern
es sind die Studienfächer eben infolge der Verschiedenartigkeit der Anstalten
 anders gegliedert bzw. andere.
Die Handelshochschule Nürnberg nimmt darin außerdem noch eine
Sonderstellung ein, die in der Entwicklung. dieser Hochschule liegt.
Wie wir schon erwähnten, fordern, ganz abgesehen von der Vorbildung,
 die Universitäten und die Handelshochschule Nürnberg bis zur
Ablegung der Diplomprüfung sechs Studiensemester, die Technischen
Hochschulen Dresden und München acht Semester.
Wer allerdings an der Universität dem Diplom des Volkswirts noch
die Doktorwürde hinzufügen will, muß zwei weitere Semester Studium
absolvieren, kommt damit dann auch auf die Semesterzahl acht.
Den sogenannten „Immaturis‘, die sich diesem Studium widmen, ist
aber dringend zu raten, die Maturitätsprüfung bzw. die Ergänzungsprüfung
nachzuholen, um im Studium volle freie Bahn zu haben, vor allen Dingen
deswegen, damit sie die akademische Doktorwürde am Schluß des Studiums
 erwerben können. Denn ohne im Besitz des Reifezeugnisses zu sein,
ist sowohl an den deutschen Universitäten wie an den Technischen Hochschulen
 eine Zulassung zur Promotion unmöglich.

79
        <pb n="86" />
        Zusammenstellung der Besucherzahl.
Zusammenstellung
der Besucherzahl der Studierenden der Staats- und Wirtschaftswissenschaften
 an den deutschen Universitäten und Hochschulen
im Winterhalbjahr 1925/26.
Universitäten.
Preußen:
Berlin (phil. 66760. POL) us are 7 RS MR ar a a 4082
Bonn (jur. et rer. pol.) ....... . « We RO
Breslau (jur. et rer. pol. . . 6 a: 1685
Frankfurt"a: M.'. . Rn VE 1087
Gökfingen (jur. et-rer. DOLL: ‚2. 2.0.41 ee le la ale EN 829
Greifswald (jur. et 7er.-pOL) x. KH A © MAL AEG 7 nn 820
Halle-Wittenberg .... ı aD . Ve nn 168
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Königsberg 1. Pr... ale rn. „en a3
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Münster 7 ME EU 9659
Bayern:
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Würzburg . rede dr ar nel 179
Sachsen:
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Württemberg:
Tühbmeen 2 HE 141
Baden:
Freiburg: 4. 6 ee Hr HL ren u 2 207
Heidelberg 5 ei N rar TO
Hessen:
A AN TEN =r I
Mecklenburg-Schwerin:
DOStOCK CH Sl vi ARE 4
Thüringen:
Jena... « eu BDO
Staat Hamburg:
Hamburg . . ; a „478
Technische Hochschulen,
Dresden 2.440 ED A a &amp;amp; «a. 291
München... . ; . m 618
Buchdruckerei des Waisenhauses, Halle (S.)

80
        <pb n="87" />
        Studienplan für Diplom-Volkswirte,
je Promotion kann allerdings dann nach achtsemestrigem Studium,
der Studierende während der letzten Semester seine schriftliche
| "arbeit (Dissertation) fertig gemacht hat, sofort der Hauptprüfung
E er Semesterbeginn ist an den Technischen Hochschulen im all-I
 ‘en auf einen früheren Zeitpunkt angesetzt als bei den Universitäten.
Da umatrikulationen beginnen für das Sommersemester schon Mitte
a für das Wintersemester Mitte Oktober. Die Vorlesungen fangen
&amp;amp; ns schon um den 20. April bzw. 20. Oktober herum an. Das Sommer-N
 'er währt bis in den August hinein, das Wintersemester bis in den
= hinein.
Sr
I u dem
; Studienplan,
ir nachstehend zum Abdruck bringen, ist allgemein Folgendes zu
zen:
egelmäßig, d. h. in jedem Semester werden die Hauptvorlesungen
bungen gehalten; die anderen etwa in jedem zweiten Jahre, so daß
eren Besuch empfiehlt, sobald diese angezeigt werden. Von all-'en
 kulturwissenschaftlichen Fächern sind nur wenige in dem
nplan aufgeführt, dieser jedoch, wie ersichtlich, so gestaltet, daß
u allgemeinen kultur- und naturwissenschaftlichen Studien und zur
fung auch nach der technischen Seite bleibt, was nach der Prüfungsa
 g nachzuweisen ist (Prüfungsbestimmungen $ 3). Der Besuch der
. ;taltungen des Auslands- und Städtebauseminars wird ebenfalls
&amp;amp; ‘Jen. .
' asichtigungen finden nach Möglichkeit in allen Semestern statt.
: as Studium der Wirtschaftswissenschaften wird an der Technischen
N ;hule in Dresden in der „Allgemeinen Abteilung“ betrieben.
- hlen wird den betreffenden Sudierenden eine halbjährige praktische
eit in wirtschaftlichen Betrieben.
Allgemeine Abteilung,
; Studienplan für Diplom-Volkswirte.
n I. Halbjahr (Sommer):
alökonomie und Sozialismus (Einführung in die Sozialanschaften)
 „3 Stunden.
. uptfragen der deutschen Volkswirtschaftspolitik £ Same
irtschaftliches Kolloquium .. 5 8
hrung . @ |

53
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