41 =—- Bedingungen zuzulassen, um das Gefahrenmoment von vornherein möglichst klein zu gestalten. Das sind die Ausführungen, meine Herren, die ich über diesen Punkt noch zu machen hatte. (Bravo!) Vorsitzender: Ich danke Herrn Rechnungsrat Zirkel für seine Aus- führungen. Ich bitte Sie, sich damit einverstanden zu erklären, daß wir jetzt erst Punkt 11 erörtern. Das Wort hat Herr Dr. Krämer. Punkt. 11: Aufhebung der Gebühr für Fischereischeine. Berichterstatter Dr. Krämer - Stettin: Auf die Anträge fast sämtlicher Fischereiorganisationen der Provinz Pommern hin hat der Fischereiausschuß der Landwirtschaftskammer beschlossen, die Hauptlandwirtschaftskammer zu bitten, sich mit allen Kräften dafür einzusetzen, daß fürderhin die Ausstellung des Fischereischeines ohne Gebühr erfolgt. Der einstimmig gefaßte Beschluß wurde durch folgende Erwägungen herbeigeführt: Im $ 95 des Fischereigesetzes wird ausdrücklich festgelegt, daß die Fischereischeine gebühren- und stempelfrei sein sollen. Bei der Beratung des Fischereigesetzes von 1916 war seitens der Regierung eine Stempelgebühr von 3 Mark vorgesehen. Die Kommission des Abgeordnetenhauses sprach sich aber für eine Stempel- und Gebührenfreiheit aus, weil die jährlich wieder- kehrende Abgabe die kleinen Berufsfischer zu sehr belasten würde. Also zu einer Zeit, wo die wirtschaftlich&n Verhältnisse noch normal waren, hatte die Kommission des Abgeordnetenhauses den Standpunkt vertreten, daß selbst die geringe jährlich wiederkehrende Abgabe eine zu hohe Belastung für den kleinen Berufsfischer darstelle. Bei der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der der Fischerstand sich heute befindet, wird die Abgabe noch härter empfunden. Wenn auch der erhobene Betrag von 2 Mark für das ganze Jahr gering erscheint, so ist er keineswegs in seiner Wirkung für den einzelnen Fischer unbedeutend, wenn man die gesamte Belastung, die gegen die Vor- kriegszeit ganz erheblich gesteigert ist, im Verhältnis zu den außerordentlich beschränkten Erträgen berücksichtigt. Wir haben eine ganze Reihe von Fischern, deren jährliche Bruttoeinnahme 1000 M. nicht übersteigt. Für diese Leute stellt jede neue Ausgabe, auch wenn sie nicht höher als 2 Mark ist, eine schwerwiegende Belastung dar. Schon verschiedentlich hat der See- und Küstenfischer versucht, eine Aufhebung der Gebühren für Fischereischeine zu erreichen. Folgende Er- wägungen bestimmten ihn zu seinem Vorgehen: Besonders unangebracht und ungerecht erscheint die Erhebung einer Gebühr im Gebiet der Küstenfischerei, weil sie zu einer unterschiedlichen Be- handlung der im übrigen wirtschaftlich und sozial völlig gleichgestellten Kreise der Küstenfischerei führt. Fischereischeine werden im Gebiet der Küsten- Än |