Einleitung. 2. Man kann zur forsstwirtschaftspolitischen Praxis so wo h l die aus volks- wirtschaftlichen als auch die aus anderen nichtvolk s wirtschaft- lichen Beweggründen entspringenden Maßnahmen rechnen, und zwar kann man hierbei wieder entweder: a) alle volk s wirtsc<h a f ts politisch en Maß nah men zur forstwirtschafts- politischen Praxis rechnen, we lch e die For stwirtschaft irgendwie b e e in - flu ss en. Hiernach wäre die forstwirtschaftspolitische Praxis volkswirtschafts- politische Praxis vom forsstwirtschaftlichen Standpunkte aus gesehen. Wenn man aber in der forstwirtschaftspolitischen Praxis alles berücksichtigen wollte, was auf die Gestaltung der Forstwirtschaft Einfluß ausübt, dann müßte man so ziemlich die ganze Volkswirtschaftspolitik betrachten. b) Man kann in einem engeren Sinn unter forstwirtschaftspolitischer Praxis nur diejenigen Maßnahmen versstehen, welche die Beeinflussung der Forstwirtschaft zum Zweck h ab e n. Diese meist übliche Auffassung behandelt alle volkswirtschaftspolitischen Maßnahmen, welche die Forstwirtschaft zu beeinflussen bezwecken, ohne Rücksicht darauf, ob deren Angriffspunkt die Forst- wirtschaft „selbst oder irgendein anderes volkswirtschaftliches Gebiet ist - die Industrie, der Handel, die Preisbildung und dergleichen“. Es gehören dann 3. B. zur Forstwirtschaftspolitik auch die Holzverkehrstarife, die Holzzölle, die Wald- besteuerung usw. Man kann hier von einer Forstwirtschaftspolitik im weiteren Sinne sprechen. Vom Standpunkt der gesamten Volkswirtschaftspolitik aus gesehen ist diese Behandlung nicht zu empfehlen. Denn auf diese Weise würde beispielsweise die Handelspolitik teils in der Industriepolitik, teils in der Landwirtsschaftspolitik, teils in der Forstwirtschaftspolitik, teils in der Handelspolitik im engeren Sinne abgehandelt, was sich vom Standpunkt der Volkswirtschaftspolitik aus systematisch nicht rechtfertigen läßt. ~ Anders liegen die Dinge jedoch, wenn man wie wir hier vom Standpunkt eines besonderen Zweiges der Volkswirtschaftspolitik, von dem der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder dem der Forstwirtschaft ausgeht: dann dürfte sich g e r a d e eine solche Behandlung als die zweckmäßigste erweisen. ~1 Man kann in einem no < engeren Sinn nur solche Maßnahmen unter der forstwirtschaftspolitischen Praxis begreifen, di e ein e direkle Einwirkung auf die Forstwirtschaft bez we > en. Die Auffassung, welche zu einer Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinn kommt, ist für unsere Zwecke nicht brauchbar, dürfte sich aber für eine Betrachtung vom Standpunkte der gesamten Volkswirt- schaftspolitik aus am meisten empfehlen. ~ Hier sollen also unter forstwirtschaftspolitischer Praxis verstanden werden alle Maßnahmen der direkten und indirekten Beeinflussung der Forstwirtschaft, gleichgültig aus welchen Motiven sie herfließ en. Dabei sollen unter „Maßnahmen“ nicht nur die bereits erfolgten, sondern auch die von den „Trägern der Forstwirtschaftspolitik“ erst geplanten oder erstrebten Maßnahmen begriffen werden. ~ Die aus nichtvolk s wirts< af tlichen Motiven entspringenden forstwirtschaftspolitischen M a ß n a h m e n erstreben in der Hauptsache die Erhaltung des Waldes um seiner Wirkungen auf die allgemeine Landeskultur, der sogenannten „Wohlfahrts wirkungen“ willen. Die aus volk s wirtschaftlichen Motiven herfließ enden faorstwirtschaftspolitischen M a ß n a h m e n dagegen