Die Träger der Forstwirtschaftspolitik. Die Erfüllung der Aufgaben der deutschen Forstwirtschaftspolitik ist Sache der Träger dieser Politik, d. h. der Personen und Personenvereinigungen, welche die deutsche Forst- und Holzwirtschaft bestimmen oder zu bestimmen berufen sind. Die Zersplitterung der Forst- und Holzwirtschaft in die verschiedensten Zweige und Sondergebiete (Rohholzgewinnung, holzbearbeitende, holzverarbeitende usw. Industrie und Holzhandel und Holzverkehr) bringt eine starke Differenzierung der Forst- und Holz- wirtschaftspolitik und damit auch der Träger dieser Politik mit sich. Bestimmend auf die derzeitige Forst- und Holzwirtschaftspolitik des Deutschen Reiches wirken vor allem die verschiedensten, für die einzelnen Zweige der Forst- und Holzwirtschaft verantwortlichen a a t l ichen Be h ö r d e n des Reiches und der Länder und eine Reihe der verschiedenartigsten, ebenfalls nur für besondere Zweige der Forst- und Holzwirtschaft in Frage kommenden behördlichen und freien Beru f s v ertr et ung e n. Neben diesen, nur für einzelne Sparten der Forst- und Holzwirtschaft einschlägigen und deshalb nach diesen Sparten gesondert zu betrachtenden Stellen kommen aber als Träger für die ge- ssamte Forst- und Holzwirtschafts politik in allen ihren Verzweigungen folgende drei staatliche Or g an e d e s Re i ch e s in Betracht: Der Reichstag, der Reichsrat und der vorläufige Reichswirtschaftsrat. Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen. ~ Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen. ~ Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Reichstag finden sich in den Artikeln 20 bis 40 der Reichsverfassung. Der Reichsrat. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs ist der Reichsrat gebildet. ~ Jedes Land hat mindestens eine Stimme; bei den größeren Ländern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme; ein Überschuß von 350 000 Ein- wohnern wird 700 000 Einwohnern gleichgerechnet (Art. 67 der Reichsverfasssung und Gesetz vom 24. März 1921 ~ Rgbl. S. 440 ). Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dementsprechend beträgt zur Zeit die Gesamtzahl der Stimmen 11 Reichsrat 66; die 18 Länder sind daran mit folgenden Stimmenzahlen beteiligt, wobei die Reihenfolge der Aufzählung zugleich für die Abstimmung maßgebend ist: Weber, Forstwirtschaftspolitik. * 1 ()