Selbstausführung durch den Staat. 175 ist zur Regulierung der Forstwirtschaft dieser Besitzformen in dieser Hinsicht eine komplizierte Geselzgebungsmaschinerie erforderlich!), die bei einer Selbstausführung der Forsstwirtschaft durch den Staat vollkommen überflüssig und entbehrlich wäre. Die Selbstausführung der Forslwirtschaft durch den Staat hat also, volkswirtschaftlich betrachtet, fraglos Vorzüge mancherlei Art. Eine notwendige Vorausseßung der Ausführung der Forsstwirtschaft eines Landes durch den Staat ist aber, daß die sämtlichen Waldungen dieses Landes Eigentum des Staates sind. Diese Voraussetzung ein Idealfall, der fast nirgends vorkommt ist auch im Deutschen Reiche nicht gegeben. Von der gesamten Forstfläche des Reiches waren vielmehr nach der Erhebung des Jahres 1913 nur 4 625 7 2 9 ha oder rund 33%, Sta atsfor ste. Die Entstehung s ge s h icht e dieses Staatsforstbesitzes ist sehr interessant und soll deshalb hier kurz gestreift werden. ~ Der Staatsforstbesitz ist in der Hauptsache aus dem einen Bestandteil der Kammergüter der Landesherren bildenden Forstbesiß hervorgegangen. Daneben auch aus der Säkularisation des kirchlichen und klösierlichen Forstbesites und durch Kauf- und Tauschverträge. – In mehreren deutschen Staaten erhielten sich aus früherer Zeit Güter, deren Eigentum zwar den Landesherren zustand, deren Einkünfte aber zur Bestreitung der Kosten der Landesverwaltung verwendet wurden. Diese von den Privat- oder Schatullgütern der Fürsten wohl zu unterscheidenden Güter wurden mit den eigentlichen Staatsgütern zusammen als D o m än en oder Kammergüter bezeichne. Das Do min ium oder Kammer gut der Landes- herren wurde nicht nach seiner Entstehung in Haus- und Staatsgüter geschieden, sondern bildete einen einzigen Komplex, der nach den Bestimmungen der Landes- oder Hausgesetze meist „unzertrennlich beisammen bleiben, nicht veräußert oder belastet werden“ sollte. Mit der allmählichen Herausbildung des modernen Staatsbegriffes tauchte auch die Frage nach der rechtlichen Natur der Domänen und das Bedürfnis nach einer strengen Scheidung des Staats eigentums von d e m Privatgute der regierenden Familien auf. Die Auseinandersezung zwischen staatlichem Besitz und dem Privatgut der Fürstenfamilien fand schon sehr früh in Preußen statt; durch das Edikt vom 13. August 1713 wurden hier sämtliche Domänen zu Staatsgütern erklärt. In der Mehrzahl der übrigen Staaten kam die Auseinander- setzung im Zusammenhang mit der Begründung von Verfassungen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zustande. In Bayern, Württemberg und Sachsen wurden die Domänen wie in Preußen zu Staatsgütern erklärt. In den übrigen Staaten wurde die Frage teils mehr zugunsten des Staates, teils zugunsten des landesherrlichen Hauses geregelt. Vor der Revolution war die Re ch t s l a g e folgende: Das Eigentumsrecht war endgültig geregelt in allen Ländern, außer Sachsen- Meiningen, Braunschweig und Waldeck. Die Dom änenforste waren ganz oder teilweise Sta ats f or sten in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Gotha, Anhalt und Sachsen-Altenburg. Sie waren rechtlich Eigentum der regierenden Familie, ihr Ertrag aber floß ganz in die Staatskasse in Baden, Hessen, Sachsen-Weimar und Schwarz- _ burg-Sondershausen, :) Vgl. die im Abschnitt „Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaß- nahmen“ (S. 176 f.) besprochenen Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Forstwirtschaft.