Waldschutzgesezgebung. 195 klimatischen Verhältnisse der Umgegend! völlig unerheblich ist“. Eine weitere Ver - ordnung vom Jahre 1878 bestimmt, daß bei Prüfung der Zulässigkeit von Kahlhieben strenger als bis dahin die örtlichen und klimatischen Ver- h äl t n i \ \ e zu berücksichtigen sind. In Mecklenburg - Sch wer in können nach dem Waldschutzgese ß vom 10. März 1923 in der Nähe von Städten liegende Waldbestände, wenn sie der Bevölkerung als Erholungsstätte dienen, zu „Sch onb e st än d e n“ mit besschränkter Nutzung erklärt werden. Alle übrigen Länder des Deutschen Reiches haben weder eine besondere Schutwald- gesetgebung noch schutzwaldgesetzliche Bestimmungen in anderen Forstgesezen. Sie beschränken sich auf forstpolizeiliche Bestimmungen allgemeiner Natur, die allerdings in Baden und neuerdings auch in Hessen, wo nach dem Forsstverwaltungsgessez vom 16. November 1923 alle Waldungen der forstpolizeilichen Aufsicht des Staates unter- stehen, besonders streng sind. Waldschutzgesetzgebung. Der „Schutzwaldgesetzgebung““ entgegen und gegenüberstellen läßt sich die „Wald- schulzgesezgebung“, d. i. die Gesetzgebung zur Sicherung des Waldes gegen Beeinträch- tigungen von außen. Während die Schutzwaldgesetzgebung – wie wir sahen – den Schutz der öffentlichen Interessen anstrebt und den Wald nicht um seiner selbst, sondern um dieser Interesssen willen schützen will, charakterisiert sich die Waldschutzgesetzgebung dadurch, daß sie den Schutz des Waldes als Selbstzweck anstrebt. Die Waldschutzgesetzgebung ist tunlichst abzugrenzen gegen zwei andere Disziplinen, mit denen sie in naher Berührung steht, gegen die L e h r e v o m Forstschutz und die Forststrafrechtslehre. Zwischen der Waldschutzgesetzgebung und der Forstschutz- lehre besteht der Unterschied, daß diese die mit den eigenen Mitteln des Waldbessitzers von diesem selbst zu ergreifenden Schutzmaßnahmen umfaßt, während jene gleichsam nur ergänzend, d. h. nur dann und insoweit eingreift, als die Kräfte der einzelnen Waldbesitzer für die wirksame Bekämpfung der Gefahren nicht ausreichen. Es muß allerdings zugegeben werden, daß die Grenze zwischen beiden Gebieten nicht haarscharf gezogen werden kann. – Auch die Grenze zwischen der Waldschutzgesezgebung und der Forststrafgesezgebung ist mehr oder weniger flüssig. Eine genaue Abgrenzung wird schon dadurch erschwert, daß in den Forsststrafgesetzen der meislen Länder ~ Preußen und Bayern ausgenommen – viele waldschutzgesetzliche Bestimmungen mitenthalten sind, die wegen der mit ihnen verquickten Strafandrohung selbst als Strafgesetz-Bestimmungen erscheinen. Schutz gegen Rechtsverletz ungen und Beschädigungen. Die Waldschutzgesetzgebung schützt den Wald nicht nur gegen Rechtsverletzungen durch Dritte, sie erläßt auch Vorschriften über die Erhaltung und pflegliche Behandlung des Waldes durch dessen Eigentümer sselbst. Ihre Maßnahmen sind teils präventiver, teils repressiver Natur. Maßnahmen vorbeugender Art sind: die Fesststellung des Rechts- bestandes durch dauernde Bezeichnung der Eigentumsgrenzen, ihre Vermessung, Kartierung, Beurkundung (Grundbuch) und Offenhaltung. Die Forstgesetze von mehreren 1 2k .