1 96 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. Ländern, so von Baden (§ 31, 88 usw.) und Meiningen (Art. 21 u. a.), enthalten hierüber genaue Bestimmungen. – Ferner die „Ver hütung von Zuständen und Handlungen, die Gefahren und Rechtsstörungen mit sich bringen k önnen“. Hierher gehören Maßnahmen, wie: unentgeltliche Abgabe von Raff- und Leseholz, geeignete Wahl der Verkaufsart, Vorschriften für das Einsammeln von Kräutern, Beeren, Pilzen usw., Anordnungen über die Ausübung der Forsstnutzungs- rechte. Was die Ausübung der Waldweide anlangt, so darf im rech ts r h einisch en Bayern (vgl. Forstgesetz, Art. 43) „die Weide in den Waldungen nur unter der Aufsicht eines Hirten oder Hüters ausgeübt werden. Junghölzer, Schläge und Holzanflüge sind mit dem Eintreiben von Weidevieh so lange zu verschonen, bis die Beweidung ohne Schaden für den Nachwuchs geschehen kann. Bei Femel- (plenterweisem) Waldbetrieb ist von der Forsstpolizeibehörde die höchste Zahl des einzutreibenden Weidviehs zu bestimmen. Die Weide nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang (Nachtweide) ist verboten“. In Preußen wird nach dem „Gesetz zur Änderung des Feld- und F orstpolizeig e setz es vom l1. April 1880“, geänderte Fassung vom 15. Januar 1926, nach § 9 „mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe, Stallkaninthen, Gänse, Enten, Puten, Hühner oder Perlhühner) ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherheit läßt“. Nach § 13 tritt Geldstrafe von 5 bis 150 Reichsmark oder Haft ein, wenn Weide- frevel (vgl. § 12) begangen wird: 1. auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist, 2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur Einfriedigung der Grundstücke besteht oder die Einfriedigung der Grundstücke landesüblich ist, 3. auf solchen Lutz oder Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont werden, 1 refer wer Ückern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen o d er anderen in Kultivierung oder Verjüngung befind- lichen Flächen, Gräben oder Kanalbösch ungen, in Feorstkulturen, Schonungen, P fl an z - oder Sa atk ämpen, 5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. Nach Art. 34 des ba disch en Forstgesetzes ist die Waldweide bei Nacht untersagt. In Thür ingen wird nach § 7 des am 18. Juni 1924 in Kraft getretenen Forst- und Feldrügegessset es vom 21. Ianuar 1924 mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, „wer unbefugt Vieh auf einem Grund- stücke weiden oder verweilen läßt. Im Wiederholungsfalle kann auf Geldstrafe oder auf Gefängnis bis zu 6 Monaten oder auf beide Strafen erkannt werden“. Über die Frage, ob d as Betreten des Waldes 1) erlaubt sei, herrschen in weiten Kreisen die irrtümlichsten Auffassungen. Vielfach wird die Ansicht vertreten, daß es im allgemeinen erlaubt sei, daß es nur in ganz bestimmten Fällen, wenn eine Gefährdung zu erwarten stehe, beschränkt werden könne, daß im übrigen aber weder der Staat noch ein anderer Waldbesiter das Recht habe, das Benutzen von Waldwegen und das Betreten 1) Das Folgende zum Teil im Anschluß an den Vortrag von Oberforstmeister Köhler - Hermsdorf: „Die bestehenden Bestimmungen über das Betreten des Waldes“. („Der deutsche Forstwirt“, 1925, Nr. 114.)