Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 223 erheblich mehr zum Nutzen der Kommunalforsten getan, als das Gesetz verlangt und vorschreibt. Dadurch wird eine wirkliche Betriebsaufsicht ermöglicht, während das Gesetz einen Zustand erschaffen hat, der als zwischen das System der staatlichen Forstbetriebs- aufsicht und das der allgemeinen Vermögensaufsicht fallend bezeichnet werden muß!).“ Das Gesetz enthält außerdem wichtige Bestimmungen über Aufforslungen unkultivierter Grundstücke. Zu solchen Aufforstungen können die Gemeinden durch Beschluß des Bezirksrats angehalten werden, wenn ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur hierzu vorliegt. Den Gemeinden, welche solche Aufforstungen vornehmen, ist der zwanzigfache Betrag der auf den fraglichen Grundstücken ruhenden Jahresgrundsteuer zu den Kosten der ersten Anlage aus der Staatskasse zu überweisen. Den Gemeinden, welche finanziell nicht in der Lage sind, derartige Aufforstungen auszuführen, soll darüber hinaus aus der Staatskasse noch eine angemessene Beihilfe gewährt werden. – Teilung von Gemeindewald un gen. „Die Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 bezog sich, was die reale Teilung anlangt, nur auf die „,gemeinschaftlichen Waldungen. , d. h. auf Genossenforste von der Qualität der Realgemeinden usw., und schränkte deren Teilbarkeit ein. Die Teilung der eigentlichen Gemeindewaldungen wurde in den meisten Gebieten durch die auf das Landeskulturedikt von 1811 folgende Gemeindegesetgebung verhindert. Außerdem wurde aber durch die Deklaration vom 26. Juli 1847 der vielfach mißbräuch- lichen Auslegung der G.T.O. von 1821 ein Ende gemacht, indem bestimmt wurde, daß sowohl das Kämmereivermögen als das Bürgervermögen durch eine Gemeinheitsteilung niemals in Privatvermögen der Gemeindemitglieder verwandelt werden kann. Diese Bestimmung gilt nun in allen Teilen“?) Preußens. In den Provinzen Rheinland und We stf alen regelt die Ver- or d nung vom 24. Dez e mb e r 1816 mit den dazu ergangenen Instruktionen die Bewirtschaftung und Verwaltung der Kommunalwälder eingehend „und hat auch feste Vorschriften über die Einrichtung der Gemeindeforstverwaltung gegeben. Sämtliche Kommunalwaldungen (mit geringen Ausnahmen) sind nach Anhörung der Waldbesitzer zu Verwaltungsbezirken (Gemeinde-Oberförstereien) zusammengeschlossen. Gegen einen Zusammenschluß erfolgende Beschlüsse der Gemeinden usw. kann der Regierungspräsident, wenn sie dem Interessse einer geregelten Forstwirtschaft nicht entsprechen, zur Ent- scheidung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bringen, die maß- gebend ist. Die Staatsbehörde kann also die Bildung der Verwaltungsbezirke (ebenso auch der Betriebsbezirke) erzwingen. Für die Verwaltung der Gemeinde-Oberförstereien sind Gemeindeoberförster aufzustellen, die die materielle Befähigung der staatlichen Ober- förster haben müssen. Ebenso sind Betriebsbezirke (Förstereien) aus einer oder mehreren Forsten zu bilden und durch Gemeindeförster, bei kleinen Bezirken Gemeindeunterförster, zu besetzen. Die Anstellung der Gemeindeforstbeamten unterliegt der Bestätigung durch den Regierungspräsidenten und hat auf Lebenszeit zu erfolzen. . . . Die Bewirt- schaftung der Forsten erfolgt auf Grund von Betriebsplänen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen. Wünsche der Gemeinden usw. sind vor Festssetzung der Pläne anzuhören und zu berücksichtigen, soweit das mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft vereinbar ist. Bei Festsetzung des jährlichen Einschlagsssolls ist die Belassung eines Reservequantums für Notfälle der Gemeinden usw. (Gemeindebauten usw.) vorzusehen. 1) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“. Herausgegeben vom Verbande höherer frontwnzzttzebesrten, |tctdatny 1925, S. 14/15. p ... O:. ; .