Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 225 aus Hiebs-, Kultur-, Wegebau- und Streunuzungsplan. ~ Der den Betrieb leitende Sachverständige hat im Rahmen des Wirtsschaftsplanes der Körperschafts-Verwaltung alljährlich Betriebsanträge vorzulegen. Wenn die Körperschafts-Verwaltung und, falls die Betriebsführung n i < t von der Staatsforstverwaltung übernommen. ist, auch das die Oberaufsicht führende Forstamt hiergegen keinen Einspruch erhebt, oder wenn entstehende Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen der unteren Instanzen beseitigt werden, so können die Betriebsanträge sofort in Vollzug geseßt werden. Bei durch Verhand- lungen nicht entscheidbbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Körperschaft und dem Forstamte werden die Betriebsanträge der Regierungsforstkammer zur Beschlußfassung vorgelegt. In letzter Instanz entscheidet die Forstpolizeibehörde. Zur Betriebsausführung haben die Gemeinden usw. Sachverständige zu bestellen, welche die Konkursprüfung für den Staatsforslverwaltungsdiensst bestanden haben müssen und deren Wahl der Bestätigung der Forstpolizeistelle unterliegt. Das kann ganz nach Belieben der Gemeinden usw. auf folgende Arten geschehen: Die Gemeinden können für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gemeinden oder Körperschaften eig ene For st b e a m t e anstellen oder sie können die Betriebsführung an einen „benachbarten Sachverständigen“" als Nebenfunktion übertragen. Hierfür kommen in praxi nur die hierfür geeigneten Privatforstbeamten in Betracht. Den Staatsforstbeamten wird nach der kgl. Organisations-Verordnung vom 19. Februar 1885 die Erlaubnis zur persönlichen Übernahme der Betriebsführung gegen Entgelt nicht mehr erteilt. Die Gemeinden usw. können auch mit der Sta at s f or stv er w a lt un g wegen übernahme der Betriebsführung durch das Forstamt gegen einen verhältnismäßigen Bessoldungsbeitrag übereinkommen. Das erforderliche F o r st\ < u ß p e r \ o n a l haben die Gemeinden usw. auf ihre Kosten aufzustellen; die Wahl unterliegt jedoch der Bestätigung durch die Forstpolizeibehörde. Teilung von Gemeindewaldungen. Die bayerische Gemeindeordnung vom 29. April 1869 fügt dem „allgemeinen Grundsatze, daß jede Verteilung von Gemeinde- grundeigentum an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sei, rücksichtlich der Gemeindewaldungen noch die zweckmäßige Bestimmung bei, daß eine Verteilung solcher überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei, und daß auch dann, wenn im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Kulturverhältnisse die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde hierzu erteilt werde, der durch den Abtrieb des Holz- bestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse zu fließen habe!)“. In Württemberg gelten nah dem „Körper schaftsforstges et“ vom 19. Februar 1902 und den Vollzug s v or s<rif ten vom 14. April 1 9 0 2 folgende Bestimmungen: die Bewirtschaftung der Waldungen der öffentlichen Körperschaften untersteht der Aufsicht der dem Ministerium des Innern untergeordneten Körperschafts direktion, die 7 ordentliche Mitglieder (den Vorstand, 4 forsttechnische Mitglieder der Forstdirektion und 2 Beamte aus dem Departement des Innern) zählt und der als au ß er or d ent l i ch e Mitglieder die übrigen forsttechnischen Mitglieder der Forstdirektion angehören. ~ Die Bewirtschaf tung muß nach Wirtschaftsplänen geschehen und sich innerhalb der Grenzen der Nachh alt ig - k eit bewegen. Die Aufstellung der Wirtschafts pläne geschieht durch Wirt- 1) Graner, I. c., S. 114. Weber, Forstwirtschaftspolitik. 15