Besteuerung der Forstwirtschaft. 267 Zugehörigkeit zur Forstwirtschaftspolitik nicht wohl bestritten werden. Der durch die Besteuerung auf die Forstwirtschaft ausgeübte Einfluß ist jedoch ganz anderer Art als der Einfluß der bisher abgehandelten forstwirtschaftspolitischen Maßnahmen. Zur Durch- führung seiner Kulturaufgaben, zu denen auch die bisher besprochenen forstwirtschafts- politischen Aufgaben gerechnet werden können, benötigt der Staat Geldmittel, die er in der Form von Steuern von seinen Bürgern einzieht. Der Staat bietet Leistungen, deren Kosten nicht durch Preise, die von den Konsumenten zu zahlen sind, sondern aus generelle Weise, durch St e u e r n, gedeckt werden. Die Lehre von der Besteuerung der Forstwirtsch aft ist fraglos ein Stück der Forstwirtschaftspolitik, daneben aber auch ein Glied der Fin anz wi ss en- s ch a f t. Die Finanzwissenschaft ist ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, und zwar jener Teil, der es mit der öffentlichen F i n a n z wirtschaft zu tun hat. Sie wird gewöhnlich in d r ei Teile gegliedert, von denen sich der er st e mit der formellen Ordnung des öfsf entlichen Haushalts, d. h. mit der Finanzverfassung und -verwaltung, der zweite mit den öffent- lichen Aus g ab en oder dem öffentlichen Bedarf und der dritte mit den öff entlichen Einn a h men befaßt!). ~ Die von der Forstwirtschaft erhobenen Steuern machen einen Teil der öffentlichen Einnahmen aus, und zwar gehören sie zu den or d en tl i ch e n öffentlichen Einnahmen, d. h. denjenigen öffentlichen Einnahmen, die ~ im Gegensatz zu den außerordentlichen ~ „wahrscheinlich in jeder Etatsperiode in gleicher Höhe wiederkehren“. Die ordent- lichen öffentlich en Einnahmen gliedert man wieder in öffentlich-rechtliche Abgaben und Erwerbseinkünfte. Die Er werb s einkünfte sind Einkünfte aus Regalen und öffentlichen Unternehmungen, wie Domänen, Bergwerken, Forsten, Jagd, Fischerei, Post, Eisenbahn, Telegraphie, Telephon, Münze, Bank, Staatsdruckerei, Lotterie usw. ~ Die öffentlich-rechtlichen Ab g aben, zu denen auch die von der Forstwirtschaft erhobenen Steuern gehören, pflegt man wieder in veranlagte oder direkte Steuern oder Abgaben und tarifierte oder indirekte Steuern oder Abgaben zu gliedern. – Während die tarif ierten oder indir ek t en Steuern oder Abgaben solche sind, bei denen aus den Aus g ab en auf die E inna h men und so mittelbar auf die Leistungs- fähigkeit gesschlosen wird, wird bei den veranlagten oder direkten St euern oder Abgaben, zu denen auch die von der Forstwirtschaft erhobenen Steuern zählen, aus dem Besitz oder dem Einkommen unmittelbar auf die Leistung sf äh igkeit geschlossen. Von den dir e k t en Steuern, die man wieder in Ertrags- (Real-, Objekt-) Steuern; Personal- (Subjekt-) Steuern und Steuern auf Grund besonderer Veranlagungs-Merk- male?) trennt, kommen für die Besteuerung der Forstwirtschaft nur die Ertrags- und Personalsteuern in Betrach. Der Unterschied 1) Die Frage, ob die Behandlung der Aus g a b en in den Aufgabenkreis der Finanz- wissenschaft fällt, ist allerdings strittig; ebenso die andere Frage, ob in der Finanzwissenschaft unter den Einnahmen auch die privatwirtsch aftlichen Einnahmen öffentlicher Körper- schaften zu behandeln sind. Näheres hierüber bei G erlof f, „Grundlegung der Finanz- wissenschaft“, 1. Abschnitt des Handbuches der Finanzwissenschaft, Tübingen 1926, S. 11 f. ?) Steuern auf Grund besonderer Veranlagungsmerkmale sind beispielsweise die sogenannten „Matrikularbeiträg e“ der Bundesstaaten an das Reich, die seit 1919 nicht mehr geleistet werden, ferner gemeindliche Beiträge, wie Zuschüsse der Haus- und Grundeigentümer zur Herstellung und Instandhaltung öffentlicher Wege und deragleichen.