Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Grundsteuer. 271 aber der Begriff „Grundsteuer“ durchaus nicht immer in diesem naheliegenden, seiner Begriffsbezeichnung allein entsprechenden Sinne aufgefaßt. Es wird ihm vielmehr je nach dem herrschenden Steuersystem eine ganz verschiedenartige Bedeutung untergelegt. Die Frage, was bei der sogenannten „Grundsteuer“ als steuerpflichtiger Ertrag an- zusehen ist, hängt in concreto ganz davon ab, welche Rolle die Grundsteuer im direkten Steuersystem spielt, ob sie Haupisteuer oder nur eine Ergänzungssteuer ist. In einem Lande, in dem nur die Ertragsbesteuerung eingeführt wäre und eine Besteuerung des Einkommens daneben nicht existierte, würde die wichtigste Einkommensquelle des Wald- besitzes, sein Holzvorratskapital, durch eine Grundsteuer im engeren eigentlichen Sinne dieses Wortes steuerlich überhaupt nicht getroffen. In diesem Falle müßte also die Grundsteuer nicht nur die Bodenrente, sondern auch die Rente vom Holzvorratskapital, d. h. also den Waldreinertrag zur Besteuerung heranziehen. Eine solche Grundsteuer wäre allerdings keine Grundsteuer im eigentlichen Sinne dieses Wortes, sondern würde sich schon sehr stark einer Einkommensteuer nähern. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, ob in diesem Falle nicht nur beim jährlichen Nachhaltbetriebe, sondern auch beim aussetzenden Betriebe der Wald r ein er tr a g zu besteuern sei, oder ob zur Besteuerung des aussetzenden Betriebes nur die Bo d enr ent e in Betracht käme. Diese Frage ist verschieden beantwortet worden. Während Endres die Ansicht vertritt, daß in diesem Falle der aus s e ß en d e Betrieb nur mit der Bod enr ente zu besteuern sei, der jährliche Nachh altb e trieb dagegen mitder Waldrente, stellt sich Weber - Y reibur g auf den Standpunkt, daß in diesem Falle bei b e i d e n Betriebsarten die Waldrente besteuert werden müsse. Die Stellungnahme des Verfassers zu dieser Frage ergibt sich ohne weiteres aus dem oben über die forstwirtschaftliche Vermögensbesteuerung Gesagten. Die genannte Frage ist übrigens praktisch zur Zeit für uns ziemlich belanglos, weil wir es im Deutschen Reiche und seinen Ländern nicht mit einem reinen Ertragssteuersystem zu tun haben. Das Reich erhebt an direkten Steuern heute in der Hauptsache Personal- steuern, vor allem eine allgemeine Einkommensteuer. Die Erhebung der Realsteuern, zu denen auch die Grundsteuer gehört, hat es den Ländern überlassen. Diese, den Ländern überlassene Grundsteuer muß als eine Ergänzungssteuer zur Reichseinkommensteuer betrachtet werden und darf deshalb, da die Rente vom Holzvorratskapital schon durch die Reichseinkommensteuer erfaßt wird, nur die Bodenrente treffen, und zwar sowohl beim jährlichen Nachhaltbetriebe als auch beim aussetzenden Betriebe. Auf die derzeitigen Grundsteuern der einzelnen Länder, die verschieden hoch sind, kann hier nicht näher eingegangen werdenu). Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensbesteuerung. Wie die Einkommensteuer überhaupt so wird auch die forstwirtschaftliche Einkommen- steuer wesentlich bedingt durch den Begriff des Eink om mens, den man ihr zugrunde legt. 1) Im Anschluß an einen Artikel D ann ek e r s über „Die Waldgrundsteuer in Württemberg“ (Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 32) hat sich ein lebhafter Disput über das Wesen der Wald- grundsteuer zwischen D ann e k er und Weber-Freiburg entwickelt. (Silva, 1925, Nr. 14/15; Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 71, 75 und 83.)