286 Besteuerung der Forstwirtschaft. nutungen aus aussetzenden und Nachhaltsbetrieben wurde aus folgenden Gründen wieder fallen gelassen: „Die außerordentlichen Waldnutzungen seien von jeher im Steuergesetz beim Tarif begünstigt worden, weil sie den Ertrag einer größeren Reihe von Jahren darstellten. Es werde. nicht für zweckmäßig gehalten, daß, wie im Regierungsentwurf, so streng zwischen ausseßzenden und Nachhaltsbetrieben unterschieden werde. In der Praxis lasse sich dieser Unterschied nicht einwandfrei durchführen, auch im aussetzenden Betriebe kämen in gewisssem Umfange laufende Nutzungen vor. Rein aus- seende Betriebe gäbe es überhaupt nicht. Zudem ginge man in der Forstwirtschaft neuer- dings dazu über, Kahlhieb überhaupt nicht mehr vorzunehmen. Im Interesse der Praxis müsse daher die Vorschrift für beide Arten der Betriebe Anwendung finden. Dann brauche im einzelnen nicht festgestelltt zu werden, ob ein aussetzender oder ein Nachhaltsbetrieb vorliege“. Die Worte „auf Antrag des Steuerpflichtigen“ im ersten Satze des § 59 haben folgende Bedeutung: „Es kann bei den Einkünften aus der Forstwirtschaft auch Fälle geben, in denen es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn die Vorschrift des § 59 keine An- wendung findet. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger in einem neben der Forst- wirtschaft betriebenen Wirtschaftszweig, z. B. in seinem landwirtschaftlichen Betriebe, Ver- luste erlitten hat und diese durch die Erträge aus außerordentlichen Waldnugtzungen zu decken gezwungen ist!).“ Die durch den § 59 des neuen Reichseinkommensteuergeseßzes vorgenommene Neu- regelung der forstwirtschaftlichen Einkommensbesteuerung kann als eine glückliche Lösung dieses schwierigen Problems bezeichnet werden; sie bringt nicht nur eine erhebliche Ver- einfachung gegenüber den Bestimmungen des § 24 des alten Gesetzes, sie zeichnet sich auch dadurch aus, daß sie allen billigen Forderungen der Forstwirtschaft gerecht zu werden versucht. Nach dem Körperschaftssteuerges et vom 10. August 1925 sind „Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften“ und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten“ von der Körperschaftssteuer befreit (§ 9, Ziffer 6). Gesetz über Vermögens- und Erbschafts st euer vom 10. Augulst 1 9 2 5. Die Forderungen der Forstwirtsschaft, daß die Vermögensssleuer unbedingt aus dem Ertrag zahlbar sein solle und über ein Drittel der bereits aus dem Reineinkommen gezahlten Einkommensteuer nicht hinausgehen dürfe, haben in dem Gesetz nur unvollkommen An- erkennung gefunden. Die hohen Tarifsähe paralysieren die Eigenschaft der Vermögens- steuer als einer Ergänzung zur Eintommensteuer besonders dann, wenn das Problem des Kapitalisierungsfaktors, auf das weiter unten bei der Besprechung des Reichsbewertungs- gesetes noch zurückzukommen sein wird, keine zeitgemäße Lösung findet. ~ Der T ar if satz für die Vermögensversteuerung beträgt 5 vom Tausend. Bei Vermögen unter 50 000 Mk. erfahren die Tarifsätze eine Herabsetzung von 4 bis 2 vom Tausend. Bei Vermögen über 250 000 Mk. sind Steigerungen von 5,5 bis 7,5 vom Tausend vorgesehen. Der Satz von 7,5 vom Tausend wird bei Vermögen von 5 Millionen Mark erreicht. – Für die Kalender- jahre 1925 und 1926 finden jedoch nach § 24 des Gesetzes die erhöhten Sätze bei der Veranlagung noch keine Anwendung. – Von der Vermögenssteuer sind nach § 4 Abs. 5. 1) Wrabec, „Die verabschiedeten Steuergesetze in ihrer Bedeutung für die Forstwirtschaft“, Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 100, S. 957.