Holzhandelspolitik. 293 die Vereinigten Staaten ihren Minimaltarif gewährten. Mit England und seinen Kolonien bestand das Meistbegünstigungsverhältnis (seit dem 1. August 1898 als ständig erneuertes „Provisorium “). Ausgenommen war Kanada, mit dem seit Beendigung des Zollkrieges (1910) ein Abkommen bestand, demzufolge Kanada seinen Generaltarifk anwandte und Deutschland für 24 Positionen seines autonomen Tarifes die Zollsätze erhob, die den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt wurden.“ So wurden u. a. auch von den Erzeugnissen der Forstwirtschaft den Schnittwaren (T. Nr. 76) und dem Jaßholz (T. Nr. 83) bei der Einfuhr nach Deutschland die Vertragszollsätze eingeräumt. Mit der Kriegs erklär un g wurden die Handelsbeziehungen Deutschlands und seiner Verbündeten mit den Feinden sofort unterbrochen. Der Verkehr mit den neutralen Staaten wurde mit der zunehmenden Schärfe des Wirtschaftskrieges immer mehr erschwert. Die freie Verkehrswirtschaft der Vorkriegszeit hörte auf und an ihre Stelle trat die Bedarfs- deckungswirtschaft der Kriegs- und Nachkriegszeit. „Die Einfuhrerleichterungen wurden ständig erweitert, die Ausfuhrverbote bis zum äußersten verschärft. Immer neue Handels- verträge wurden als durch den Krieg aufgehoben bezeichnet, die Beschlagnahme inländischer Warenvorräte wurde strenger und umfassender, die gesamte Wirtschaft wurde „Kriegs- wirtschaft‘, die ,Ersatzwirtschaft‘ unseligen Andenkens griff um sich . . . Geld- und Devisen- verkehr wurden unter strenge Kontrolle genommen, die Vergeltungsmaßnahmen häuften sich.“ Schließlich aber war doch alles vergeblich. Der Krieg ging verloren. Und dann kam der Versailler Vertrag, der Deutschland dazu zwang, allen Staaten, gegen die es Krieg geführt hatte, die Meistbe g ünsti g un g einzuräumen, „während die Gegenseitigkeit in allen wichtigen Dingen in das Belieben der Vertragsgegner gestellt ward. Dazu kamen zahlreiche Bestimmungen einseitiger Grenzöffnung für die Einfuhr aus ehemals deutschen Gebieten“. Die „Pflicht zur Gewährung einseitiger Meistbegünstigung . . . deren Zeitdauer auf fünf Jahre bemessen wurde, hat das deutsche Wirtschaftsleben seit Kriegsende verheerend beeinflußt. Ein Staat, der den wichtigsten Ländern der Erde ohne Gegenseitigkeit die Meistbegünstigung einräumen muß, ist handelspolitisch lahmgelegt. Es war deshalb nur folgerichtig, wenn Deutschland denjenigen Staaten, welche aus dem Versailler Vertrag keine Ansprüche herleiten konnten, die Meistbegünstigung gleichfalls einräumte". Durch das Reichs ge se ß v om 21. Juli 1920 und die Bekannt- machung hierzu vom 28. Juli 1920 wurde „bis auf weiteres für Waren jeder Herkunft die vertragsmäßige Zollbehandlung zugelassen“. Grundlegend blieb zwar immer noch das Zolltarif gesez vom 25. Dezember 1902 mit Zolltarif. Beide erfuhren jedoch tiefgreifende Änderungen durch eine fast unübersehbare Zahl von Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen, welche „verzweifelte Notstandsmaßnahmen“ ~ wie Bollbefreiungen, Zollherabsetzungen, Zollerhöhungen, Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote, Ein- führung der Außenhandelskontrolle und dergleichen mehr -~ anordneten, durch die man sich aus der verfahrenen handelspolitischen Lage herauszuretten versuchte. Von diesen Maß- nahmen können hier nur die wichtigsten kurz berührt werden. Nachdem Deutschland im Mai 1921 das Wirtschaftsabkommen mit Österreich vom 1. September 1920 gekündigt hatte, war es vom 6. Juni 1921 ab durch keinerlei Handelsverträge oder Abkommen mehr an die Vertragszollsäße gebunden. Ihre Aufrechterhaltung verbot sich schon deshalb, weil alle durch sie gewährten Vergünstigungen ohne weiteres auch den ehemaligen Gegnern Deutschlands zugute gekommen wären. Deshalb wurde denn auch durch die Bek annt- machung des Reichsminissters der Finanzen vom 19. Mai 1921 vom 1. Juli 1921 ab für alle Holzsorten der „All g em e ine Tar i f“ eingeführt. Durch