294. Holzhandels- und Holzverkehrspolitik. das Gesetz über vorübergehende Herabsetz ung oder Aufhebung von Zöllen vom 21. Juni 19 21 wurde jedoch die Reichsregierung ermächtigt, im Falle eines dringenden Bedürfnisses die Zölle des allgemeinen Tarifs wieder auf die Sätze des Vertragstarifs herabzusezen. Von dieser Ermächtigung machte sie Gebrauch, indem sie u. a. durch Verordnung vom 24. Juni 1921 vom 1. Juli 1921 ab die Zölle für Gerbrinden usw. (Positionen 92 bis 94 und 384) auf den Sätzen des Vertragszolles beließ und vom 20. Februar 1922 ab den Rohholzzoll (Position 74) wieder auf den Ber- tragszollsatz herabsetzte. Am 5. August 1922 wurde das Gesetz über die Ermächtigung zu vorübergehenden Zolländerungen erlassen, durch das die Reichs- regierung ermächtigt wurde, „im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags die Eingangszölle für zollpflichtige Waren zu erhöhen und nach dem Zolltarife zollfreie Waren mit Eingangs- zöllen zu belegen“. Unter denselben Voraussetzungen konnte die Reichsregierung die so erhöhten oder neu festgesetzten Zölle wieder herabseten oder aufheben. Vom 10. Januar 1923 ab wurde der Einfuhrzoll für Schnittholz (Position 76) von 1,25 Mk. auf 1 Mk. für den Doppelzentner, und ab 1. März 1923 der Einfuhrzoll für Korbweiden und Reifenstäbe (Positionen 84 und 85) auf 3 Mk. ermäßigt. – Dagegen wurde eine große Zahl von Industriezöllen (u. a. auch Holzwarenzölle) sehr stark erhöht. Ausgangspunkt dieser Zollerhöhungen war das Ges et über Erhöhung von Zöllen vom s6. April 1922, in Kraft ab 1. Mai 1922, dem später zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen gefolgt sind. Man ging dabei ziemlich schematisch vor. „Fast */; aller heute zollerhöhten Positionen wurden vom 1. Mai ab mit dem doppelten Satz von 1902 belegt, mithin um 100 "/o gesteigert. Eine Verordnung vom 27. September 1922 brachte für eine Reihe von Waren . . . eine Zollerhöhung von 50 /p auf die neuen Sätze. Durch Verordnung vom 29. September 1923 wurden bis dahin nicht erhöhte Positionen bedacht, außerdem aber zahlreiche der schon erhöhten Positionen um weitere 50 bzw. 100 "/o erhöht. Hierbei ist zu beachten, daß die genannten prozentualen Erhöhungen sich gegenüber den aut on o m e n Sätzen von 1902 ergeben. Im Vergleich zu den Vertrags sätzen ist das prozentuale Steigerung sverhältnis erh eb lich gr öß e r.“ Wenn man die gegenüber der Vorkriegszeit stattgefundenen erheblichen Preissleigerungen mit in Rücksicht zieht, so kann man sagen, daß die betreffenden Waren „im Verhältnis zur Vorkriegszeit dur < \< nit t li < eine 300prozentige reelle Erhöhung des Zollschutzes erfahren haben. Im einzelnen verschiebt sich das Bild“. Als Deutschland zur stabilen Währung gelangte, „wirkten sich die erhöhten Zölle in vollem Um- fange aus und führten zu einem „Schutz der nationalen Arbeit“, wie er in der Vorkriegszeit schlechthin unmöglich gewesen wäre. „Vereinfachte“ und „ermächtigte“ Gesetzgebung hatten mithin Hoch \s< u z z o II p o lit i k auf eigene Faust betrieben. Große Teile der deutschen Industrie haben „mindestens seit der Stabilisierung der Währung Zölle genossen“ und genießen noch Zölle, „die unter normalen Verhältnissen als Prohibitivzölle angesprochen werden müßten. Die weitere Wirkung war die, daß die Preise in Deutschland nach der Stabilisierung der Währung überraschend schnell in die Höhe gingen. Trotz hoher Steuern, Frachten und anderer Vorbelastungen hätte das industrielle Preisniveau angesichts der erheblich niedrigeren Löhne in Deutschland tiefer liegen müssen als im Auslande, zumal die Nahrungsmittelpreise unter Weltmarktpreis lagen und auch die Wohnungspreise die Auslandspreise nicht erreichten. Wenn trotzdem die deutschen Industriepreise vielfach sogar