. EINLE]! T U N G f; t Die Träger der Forstwirtsschaftspolitik. _ Die Erfüllung der Aufgaben der deutschen Forstwirtschaftspolitik ist Sache der Träger s jieser Politik, d. h. der Personen und Personenvereinigungen, welche die deutsche Forst- rt ind Holzwirtschaft bestimmen oder zu bestimmen berufen sind. - Die Zersplitterung der Forst- und Holzwirtschaft in die verschiedensten Zweige und I sondergebiete (Rohholzgewinnung, holzbearbeitende, holzverarbeitende usw. Industrie und ö )olzhandel und Holzverkehr) bringt eine starke Differenzierung der Forst- und Holz- hirtschaftspolitik und damit auch der Träger dieser Politik mit sich. Bestimmend auf die derzeitige Forst- und Holzwirtschaftspolitik des Deutschen Reiches hirken vor allem die verschiedensten, für die einzelnen Zweige der Forst- und Holzwirtschaft erantwortlichen sta at liche n B e h ör d e n des Reiches und der Länder und eine Reihe er verschiedenartigsten, ebenfalls nur für besondere Zweige der Forst- und Holzwirtschaft 1 Frage kommenden behördlichen und freien Beru f s v ertr et ung e n. Neben diesen, ur für einzelne Sparten der Forst- und Holzwirtschaft einschlägigen und deshalb nach diesen sparten gesondert zu betrachtenden Stellen kommen aber als Träger für die ge- amte Forst- und Holzwirtschafts politik in allen ihren Verzweigungen lgende drei staatliche O r g an e d e s R e i ch e s in Betracht: — Der Reichstag, : der Reichsrat und der vorläufige Reichswirtschaftsrat. Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, leicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und rauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt lerden. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen. – Die Reichsgesetze werden .4 zm Reichstag beschlossen. – Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Reichstag w nden sich in den Artikeln 20 bis 40 der Reichsverfassung. o .: Der Reichsrat. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs der Reichsrat gebildet. – Jedes Land hat mindestens eine Stimme; bei den größeren ändern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme; ein Überschuß von 350 000 Ein- ohnern wird 700 000 Einwohnern gleichgerechnet (Art. 67 der Reichsverfassung und Gesetz m 24. März 1921 – Rgbl. S. 440 ). Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dementsprechend beträgt zur Zeit die Gesamtzahl der Stimmen im Reichsrat 66; die 18 Länder sind daran mit folgenden Stimmenzahlen beteiligt, wobei die Reihenfolge der Aufzählung zugleich für die Abstimmung maßgebend ist: Weber, Forstwirtschaftspolitir. 10*