<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Forstwirtschafts-Politik</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Weber</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1690009462</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>204 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
trächtigen, auf Antrag des Waldbesiters für einen bestimmten Zeitraum entsprechend 
ermäßigt werden, ohne daß eine Entschädigung des Berechtigten stattfindet, es sei denn, 
daß die Ermäßigung durch eine nicht nachhaltige Bewirtschaftung des jetzigen oder 
früheren Besitzers veranlaßt worden ist. 
Fixierung. 
Unter Fixierung versteht man die Feststellung des Umfanges unbestimmter Forst- 
nutzungsrechte ohne Rücksicht auf die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit des Waldes. 
Es werden mit anderen Worten bei der Fixierung ungemessene, auf den Bedarf zu- 
geschnittene Nutzungsrechte auf ein bestimmtes Maß (Anzahl der Festmeter, Viehzahl) 
festgelegt oder z. B. bei Bauholznutzungsrechten die Grundlagen des Nutzungsmaßes, 
das sind hier die Gebäudedimensionen, fixiert. Dem Berechtigten erwächst aus der 
Fixierung der Vorteil, daß er nach dieser seine Bezüge in der Regel auch verkaufen 
kann, was bei unbestimmten Forstnutzungsrechten nicht zulässig ist. 
Die Verlegung 
ist die Übertragung der Ausübung eines Forstnutzungsrechtes auf einen anderen Teil 
oder die Beschränkung der Ausübung auf einen bestimmten Teil des belasteten Waldes. 
„Die gesetzliche Grundlage für die Verlegung bildet . . ß. . der § 1023 des B.G.B., 
welcher nach Art. 184 des E.G. auch auf die bei dem Inkrafttreten des B.G.B. bestehenden 
Grunddienstbarkeiten Anwendung finden.. . . . Das B.G.B. sieht . . . die 
Verlegung nur für den Fall vor, daß ein bestimmter Teil des ganzen belasteten Waldes 
bisher das Forstnutzungsrecht getragen hat. In diesem Falle kann der Waldeigentümer 
die Verlegung der Ausübung auf einen anderen Teil d e s s e lb en b e l a st e t en Wald- 
ganzen, nicht ab er auf einen anderen, ihm gehörigen Wald- 
k o m ple x verlangen!:).“ 
Die eigentliche, von Fall zu Fall vorgenommene Regulierung wird in der Regel 
durch freie Übereinkunft beider Teile in die Wege geleitet. Sie kann aber auch zwangs- 
weise von Amts wegen und auf Antrag der Beteiligten durchgeführt werden. 
Neben dieser eigentlichen Regulierung ist auch noch eine Regelung durch Erlaß von 
Bestimmungen über Benutzung und Bewirtschaftung der Schonungen usw. möglich. 
Ablösung der Forstnutzungsrechte. 
Unter der Ablösung der Forstnutzungsrechte versteht man ihre vollständige Beseiti- 
gung oder Aufhebung gegen Entschädigung der Berechtigten. 
Die Ablösung kann entweder durch Staatsgewalt erzwungen oder durch freie Über- 
einkunft des Belasteten und Berechtigten veranlaßt werden. 
Die Zwangsablösung kann wieder un be din gt sein, wenn der Eigentümer sie 
gegen Entschädigung unbedingt verlangen kann, oder sie kann b e d in g t, an gewisse 
Bedingungen geknüpft sein, wenn im einzelnen Falle eine Untersuchung über die Forst- 
nutzungsrechte und ihre Bedeutsamkeit und ihre Wirkungen stattfinde. So daß man 
also nach dem Vorgange D anc e lm a n n s drei Arten von Ablösungen voneinander 
unterscheiden kann: 
1) Endres, |. c., S. 511/512.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
