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        <title>Forstwirtschafts-Politik</title>
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            <surname>Weber</surname>
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            <idno>1690009462</idno>
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      <div>Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 2305 
die unb e d in g t e Zwangsablösung, 
die b e d in g t e Zwangsablösung und 
die freiwillig e Ablösung. 
Nach den Personen, von denen die Initiative zur Zwangsablösung ausgeht, läßt 
sich diese aber weiterhin noch in zwei andere Arten gliedern: 
die Ablösung von Amts wegen, bei der die Initiative vom Staat 
ausgeht, und 
die rt M ablöFung, bei der die Zwangsablösung auf Antrag des 
Belasteten oder des Belasteten und Berechtigten erfolgt. 
Das Provok ations- oder Antragsrecht bei der Antragsablösung 
steht nach der Gesetzgebung teils dem Belasteten allein, teils dem Belasteten und Berech- 
tigten zu. Die Verleihung des Antragsrechts an den Berechtigten allein kommt also 
nicht in Betracht. Es handelt sich vielmehr nur um eine Entscheidung darüber, ob das 
Gesetz das Recht, auf Ablösung anzutragen, dem belasteten Grundeigentümer allein oder 
aber beiden Beteiligten, sowohl dem Belasteten als auch dem Berechtigten, übertragen soll. 
Für die Erteilung des Antragrechts an den Belasteten allein spricht, daß nur dieser 
ein Urteil darüber hat, ob die Ausübung des Forstnutzungsrechtes im einzelnen Falle 
wirklich eine beträchtliche Belästigung seines Wirtschaftsbetriebes mit sich bringt. Auf 
der anderen Seite muß aber beachtet werden, daß durch die Erklärung der Ablösbarkeit 
der Fortbestand des Forstnutzungsrechts gefährdet wird und dieses dadurch für den 
Berechtigten an Wert verliert. Aus diesem Grunde erscheint es billig, auch dem 
Berechtigten das Provokationsrecht miteinzuräumen und ihm so auch einen Einfluß 
auf die Ablösung zuzugestehen. 
Abfindung. 
Bei der Abfindungsfrage handelt es sich: 
um die Ermittlung des Wertes des Nutzungsrechtes und 
um die Wahl des sogenannten Abfindungsobiektes. 
Wertsermittlung des Nutzungsrechtes. 
Sie kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen: 
Es kann bei ihr entweder d er reine Wert des Nutzungsrechtes 
nach dem Nutzung s ertrage, d. h. nach dem Rohertrage der Nutzung 
abzüglich der Gewinnungskosten und des Wertes etwaiger Gegenleistungen, zu- 
grunde gelegt werden („Nu h werter mitt lun g“), oder 
v er Vorteil, der dem belasteten Grundstüc&amp;gt; aus der 
Ablösung erw äch . Dieser ist jedoch sehr schwer ziffernmäßig fest- 
zustellen. Deshalb kommt auch die „Vorteils wertber ec nung“ 
wie man diese Art der Berechnung nennt –~ in praxi kaum in Betracht. 
Bei der fast allein in Frage kommenden Nu z werter mitt lun g wird der 
gefundene Wert bei jährlichem Bezugsrecht mit einem b e stimmten HZinsfuß, 
dem sogenannten „Ab l ö s u n g s m a ß st a b“, kapitalisiert, bei periodischem Bezugsrecht 
durch Diskontierung unter Anwendung von Zinseszinsen aufs Kapital umgerechnet. 
Die Ermittlung des Geldwertes der Naturalerträge stützt sich in der Regel auf die 
durchschnittlichen Einheitspreise aus mehrjährigen Perioden.</div>
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