<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Forstwirtschafts-Politik</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Weber</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1690009462</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        E I G E NT U M
IN stirurs
WELTWIRTSCHAFT
BI BLI O THE K
M 753 8
. Z
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        <pb n="4" />
        lzeinrichWilhelm Weber
E u. H
Uh».
Verlag von J Neumann Neudamm
        <pb n="5" />
        <pb n="6" />
        Dr. Heinrich Wilhelm Weber
Forstwirtsschafts-Politik
        <pb n="7" />
        <pb n="8" />
        Forstwirtschafts-
Politik
Dr. Heinrich Wilhelm Weber
o. Professor der Forstwirtschaftslehre
an der Universität Gießen
1 9 2 6
V erl a g v on J. N e u m a n n - N e u d a m m

Von
        <pb n="9" />
        Alle Rechte, besonders das der Übersetzung
in fremde Sprachen, vorbehalten.
Copyright 1926 by J. Neumann-Neudamm.
        <pb n="10" />
        Im Jahre 1922 hat der hochverdiente und allseitig geschätte Altmeister unserer
deutschen Forstwirtschaftspolitik, Herr Geheimrat Prof. Dr. En dr es, die 2. Auflage
seines bekannten , Hand buche s d er Forst politik“ veröffentlicht. Da mag es
manchem als ein Wagnis oder als ein überflüssiges Bemühen erscheinen, wenn der
Verfasser nach Ablauf von kaum vier Jahren eine „JForstwirtschaftspolitik“ erscheinen läßt.
Eine Reihe seiner Ansicht nach triftiger Gründe hat den Verfasser zu diesem Schritt
bewogen. Z un ä ch st war es die bedauerliche Tatsache, daß ein eigentlicher „G r u n d -
r i ß“ der Forstwirtschaftspolitik zur Zeit nicht existiert. Die zu ihrer Zeit ganz guten
und brauchbaren Grundrisse von Gr aner und Sch w app a c&lt; (vgl. das Literatur-
verzeichnis auf Seite 20) kommen, da sie inzwischen zum großen Teil veraltet sind,
heute nicht mehr in Betracht. Die „Forstpolitik“ von Endres aber ist kein
„Grundriß“, sondern ein „Handbuch“, das für den Wissenschaftler und routinierten Fach-
politiker eine wertvolle und unentbehrliche Fundgrube ist, das aber nach den Erfahrungen
des Verfassers der großen Mehrzahl der Jünger unserer Wissenschaft gerade wegen der
Fülle des in ihm gebotenen Wisssensstoffes ein Buch mit sieben Siegeln bleibt und das.
so bedeutsam und wertvoll es als „Handbuch“ auch sein mag, in me t h o do lo g i sch er
und s y ste m at i s ch e r Hinsicht nicht wegzuleugnende Mängel aufweist. – Der von der
methodologischen Auffassung der bisherigen Forstwirtschaftspolitik abweichende m eth o -
d o log i \ ch e Standpunkt des Verfassers war der z w e i t e Grund zur Veröffentlichung
dieses Buches. Für Endres ist die „Forstpolitik“ neben der einseitigen bodenrein-
erträglerischen „Statik“ der „h öchste Gerichts h o f“, die ,ob er ste I n st a n z“ für
die Beurteilung aller Umstände, welche wirtschaftspolitisch das Wohl der Forstwirtschaft
herbeiführen und fördern und das Weh abhalten!). Er ist also der Meinung, daß auf
dem Gebiete der praktisch-politischen Wertungen letztlich eine der möglichen Stellungnahmen
die et h i s ch allein richtige sein müsse. Der Verfasser bekennt sich im Gegensatze hierzu in
methodologischer Hinsicht als Anhänger M ax Weber s und ist mit diesem der Ansicht,
daß wir von unserer Wissenschaft aus nicht vorschreiben können, daß irgend etwas sein soll.
Wir haben nichts zu wollen und zu fühlen, nichts zu befehlen und nichts zu fordern, nichts
einfach zu loben und zu tadeln und müssen die Träger und Jünger unserer Wissenschaft
so erziehen, daß niemals ein Werturteil schlechthin in ihrem Namen auftritt. Wir können
nicht beweisen, daß d a s und nur das gewollt werden soll. Letzten Endes muß jeder
einzelne, jedes Volk, jede Klassse usw. selbst wählen. Unsere Wissenschaft kann daher, wie
M ax Weber sagt?): „niemanden diese Wahl zu ersparen sich anmaßen, und sie sollte
daher auch nicht den Anschein erwecken, es zu können“. Pr akt i \s &lt; e Wissenschaft

1) „Die Entstehung und Bedeutung der Forstpolitik“, A. F.- und I.-Ztg., August 1924, S. 368.

?) Logos, Bd. VII, 1917 bis 1918, S. 58.
        <pb n="11" />
        V 1 Vorwort.

muß dem Gewissen des einzelnen die Entscheidung lassen. Das ist das Schicksal der Forst-
wirtschaftspolitik sowohl wie der Wirtschaftspolitik schlechthin, der Medizin sowohl wie der
Pädagogik und der Technologie und jeder anderen praktischen Wissenschaft. ~ Aber nicht
nur um die Me th o do lo g i e, auch um die in innigem Zusammenhang mit ihr stehende
Sy ste matik ist es nach der unmaßgeblichen Privatansicht des Verfassers in der Forst-
wirtschaftspolitik nicht zum besten bestellt. Eine dem Gegenstand und den Methoden
angemessene Gliederung ist nirgends zu finden. In dem Endres schen Handbuch werden
dreizehn Kapitel n e b e n einander gestellt, unverknüpft durch ein übergreifendes um-
fassendes Gedankenband. Auf die „Sache“, so sagt man zu seiner Entschuldigung, käme
es an und nicht auf die Einteilung. Was ist aber eine ungegliederte „Sache“ ? Ein
Nichts – ein Chaos! Erst durch die Gliederung wird sie zur „Sache“. ~ Wer als
Lehrer der akademischen Jugend tätig ist, der weiß, wie sehr das Verständnis der Wissen-
schaft durch eine klare, dem Gegenstand der Wissenschaft gemäße Gliederung gefördert
wird. Der Verfasser hat sich deshalb seit Beginn seiner Lehrtätigkeit um den Aufbau
einer solchen Gliederung redlich bemüht und glaubt gerade in dieser Hinsicht in diesem
Buche einiges zum Fortschritt der Forstwirtschaftspolitik beigetragen zu haben. ~ Im
übrigen ging sein Streben dahin, in gedrängter Kürze einen Überblick über das ganze,
außerordentlich reichhaltige Material zu geben und hierbei unter Ausscheidung aller älteren,
längst überwundenen Anschauungen und Verhältnisse den aktuellen Standpunkt zu wahren.
Der Rahmen des Werkes, das ~ wie gesagt ~ kein Handbuch, sondern ein Grundriß sein
will, erlaubte es dem Verfasser nicht, auf die Darstellung des historischen Entwicklungsganges
und des geschichtlichen Werdens der Probleme näher einzugehen. Eine weitere bewußte
Beschränkung des Werkes liegt darin, daß es sich in der Hauptsache auf der Basis der
deutschen Verhältnisse aufbaut, die Verhältnisse in anderen Ländern aber nur ganz kurz und
nur insoweit heranzieht, als sie für das Verständnis der deutschen Forstwirtsschaftspolitik
von Bedeutung sind.

Gi e ß en, 1926.
Der Verfasser.
        <pb n="12" />
        Vorwort.

Einleitung.

Gegenstand der Forstwirtschaftspolitik und seine Abgrenzung . . . . . . 6 V

Aufgaben, Methoden, Gliederung der forstwirtschaftspolitischen Praktik . . . . . . . . . ..
HREÒEt°ccooIeNe._ItaÌ]âe.e.ee.323YjÞ323e.e... feaeattetettffPYl.iÛNUN4
Volkswirtschaftspolitik als Wertlehre (wirtschaftsgestaltende Zielsezungslehre) . . . . . . .
Volkswirtschaftspolitik als praktische Wissenschaft. . . . . . . . .. ss

Verhältnis der Forstwirtschaftspolitik zur Wirtschaftspolitik und zur Forstwirtschaftslehre . . . '

Kiterinee.. .. ...... .. : h M uu Dv,

Erster (vorbereitender) Teil.
Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart.

Ziele und Aufgaben „ . „ a e c c t v v t E C e : d
Zielfezungön U . ü. cl sh tig wn H. . . .
Volkswirtschaftliche Aufgaben .. .. ... r e . &amp; 325

Wolhlfahrtswirkungen des Waldes . . . . . . . . . . . . : UU tz le th
Wirkungen des Waldes auf das Klima . . . . . . . . vrt rise ate .
Einfluß auf die Temperatur der Luft und des Bodens . E..
Lufttemperatur . . . .. . . .. U Eu
Feuchtigkeitsgehelt der Waldluft . . . . . . . . .. ph &gt;
Einfluß auf Niederschläge . . . . . . . .. .... .....
Wirkungen. auf die Wasserwirtschft es ..... . . . . ij
Mechanische Wirkung . . . . . . ÒÊÒ…°cÔÚÏctctÛÚeeeeeleeeele... |
Wirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Menschee.. . . . . . . . . ?!
Die individuellen Beddirfnisss- .. ..4 &lt;. :&gt; \rswtrwr tüte tur erte s c i . ß3

Natürliche und ökonomische Bedingtheit . . . . - - zs .1 i G |

c u :c-aeeaeSre... ..... s
Natürliche Grundlagen der Forstwirtschaft (Rohholzgewinnung). . . . . . i . . . . . t)
Die Wäldst der Erdo . „„ „ « &amp; s 6% q s wi tec R I C . !
Verbreitung und Holzarten . . . . . . . ) ?
Klimatische Bedingungen der Waldverbreitung . . . . . . O &amp; . . &amp; &amp; .
Gesamtanteil der einzelnen Erdteile am Waldland der Erde . . . . . . . .
Holzgewinnung «. . W pl «l 16ue t we s etws Fs G Z s I 0) &amp;
Die Wälder Europas . . &amp; „. «a «w w ) ue vr .. .
Die Wälder Deutschlands. . . „. : «&amp; „ „ „„ich evt.. . 1 ;
Natürliche Grundlagen (Standort) der Holzindustrie i. w. S. . . . . . . . . . . . 0 .
Standort der holzbearbeitenden Industrie . . . . . . . , . .
Standort der Holzkonservierungsindustrie . . . . . . . e „ „ i e i t (+
Standort der Sägeinduftrie . . . . t . .. . '
Standort der Holzverarbeitungsindustrie . . . . . . „ e e e e e e e o e i i +
Standort der holzzerarbeitenden Industrie . . . . . . . „ e e e e e o i
Natürliche Grundlagen des Holzhandels . «„ „ o o o e e o e o e e i t b f
Landstraßen. . . . . u C s A G E n UB

Seite
        <pb n="13" />
        VIII Inhaltsverzeichnis.
Seite
(Natürliche Bedingtheit)

Wasserflralen. . . .. „ e e e ...... .... ...... 8
Soeschifföhtt. G F e e r o a .. â..1. hô
Binnenwafserftraßen „„ s ele u e u v e e e a e . that
Transport in gebutidenen Flößen . 4 . . . e o o e r e e v s. -+ 7
Binnenwassertransport zu Schiff ... . «. e o o &amp; o e r e s o db J
Eisenbahnen . . . . m . ... î
Ökonomische Bedingtheit der Forst- und Holzwirtschaft . . . . ... .. . . .. . 1
Die in der Forst: und Holzwirtschaft tätigen Menschen und Berufe . . . . . . . . . L
Die in der Forstwirtschaft tätigen Menschen und Berufe. . . . . . . . . . . .. J

Die in der Holzindustrie tätigen Menschen und Berufe . . . . . . .. .. . .. 5

Berufsverbände in der Forst- und Holzwirtschaft. . . . . . . . e e e e . ... Z

Berufsverbände in der Forstwirtschaft . . e. „ „ „e e o o o o er .. )

Wissenschaftlich-technische Verbände ~ Forstvereine. . . . . . . . . . . . .. )
Der Deutsche Forstverein.. .;... » s. ep te v t ve u s «e n s; p 50 )
Die heute bestehenden Landes- und Provinzial-Forstvereine . . . . . . . . |

Wirtschafts: und sozialpolitische Verbände . . . . . . „ „. „ . . . . ( (+
Wirtsschaftspolitische Verbände ~ Waldbesiherverbände. . . . . . . . . . . 1
it c NA cceceI..ecct 3

Arbeitnehmerverbände . . . .. . . „ . + &gt; . e C .4
Forstarbeiterverbände . . . . . . . . . . 6 . «'s 1
Korftheamtenverbäa e .. . ..... Lp LL E. i
Arbeitgeberverbände. . . . . . . EO I C N |
Berufsverbände dgs Holzhandels und der Holzindustie . . . . . . . . . . . .. )
Wirtschafts- und sozialpolitische Verbände . . . . . . . . . . . . . . . ... 3
Wirtschaftspolitische Verbände der Sägeindustrie und des Holzhandels . . . z
Wirtschaftspolitische Verbände der holzverarbeitenden Industrie . . . . . . . )
Sozialpolitische Verbände des Holzhandels und der Holzindustrie . . . . . .
Holzaxbeiterverbänds . . „s e «e . e . . r.. - '
Arbeitgeberverbänds. ;... 1.1.11; 18 ,9r 15flr 20:59; "her! e)0 «errsitiese : .! ê d
Die Arbeitgeberverbände in der Sägeindustrie und im Holzhandel . . 77

Die Arbeitgeberverbände in der holzverarbeitenden Industrie und im
Holzgewerbe . .. . + ..... .- .\.,rt WVx8.%%..97205s0 «K '
Unternehmungs- oder Besitßformen in der Forst- und Holzwirtschaft . . . . . . . . . Z

Allgemeites . „ u o o s o t &gt; d &gt; mE 3

Unternehmungs- oder Besihformen in der Forstwirtschaft . . . . . . . . .. . . |.

Unternehmungsformen in der Holzwirtschaft . . . . . „. „ . o e rd

Betriebsformen und Betriebsgrößen in der Forst: und Holzwirtschaft. . . . . . . ..  ù7

Betriebsformen und Betriebsgrößen in der Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . u
c D ON.eEI.n.L... c 9
Betriebsgrößen. . . . . . . . ... . . „.. s: »" zz t .11 9

Zahl und Größenklassen der Betriebe in der Holzindustrie . . . . . . . . . . . . üß

Volkswirtschaftlicher Effekt der Forst: und Holzwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Deutschlands Eigengewinnung an Holz und ihre Sicherung. . . . . . . . . . . . . . 102
t M hlIIIòIòz3]n..n... . ...... J:;
Holzgewinnung vor dem Kriege. . . . „p „ «&amp; w dus . . g102
Holzgewinnung nach dem Kriege . . . . . &amp; - „. zu . . 107
Sicherung und Förderung der Eigengewinnung an Rohholz. . . . . . . . . . .. 109
Waldbrandversicherung . . . . . + + etüt«ti« wrd q 110
Forstbeleihung . . . . . . .. E...........CcCcCCc. Ik:
Volkswirtschaftlicher Effekt des Außenholzhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Einleitmg . . . e 4 «© % Usti m v.. 190
Warengruppierung . . . +.§: rs «lim k st s e . . l82
Herkunfts- und Beftimmungsländer . . „ &amp; d &amp; e ee er t „. 182
Verkehrsgruppßen. + „ „ a e u c A E MEC «% «&amp; ' C q 129
        <pb n="14" />
        Inhaltsverzeichnis. u
Seite
(Volkswirtschaftlicher Effekt des Außenholzhandels)
Generaihandel e. „ «s e o e o e u t e t + &amp; «t: 122
Gesamteigenhandel. . . . . e e «e » e 6 5 . e L . ::::
Spezialhandel : .. . . 1 . .. .. . . . ﬀ. 123
Die Holzhandelsbilanz des deutschen Wirischaftsgebietes in den Jahren 1913,
1920, 1982, 1923, 1924 und 19B . . R e v e t o ( s s &gt; 125
Holzeinfühk. „ v se ot p sts s s to te s e e te t e S l. . : „&amp;ô 16
Die gesamte Holzeinfuhr . . . . . . Gr LG! e. „ U
Einfuhr der verschiedenen Holzsortimentsgruppen. . . . . . . . . . . . 127
Einfuhr von Nutholz «. „ „Ct s f Be e &amp; » 127
Einfuhr von Brennholz usw. und Holzkohlen usw. . . . . . . . . . . 131
Holzagusfuhr. .. . „ to fe js ~ ots rtr F s « s z 190
Die gesamte Holzausfuhr . . . . . . . s m Ms. „ 182
Ausfuhr der verschiedenen Holzsortimentsgrupplen . . . . . . . . . . 182
Ausfuhr von Nuthholz . . . . . . . LL w U2
Ausfuhr von Brennholz usw. und Holzkohlen usw. . . . . . . . . . 134
Holzbilanz des deutschen Wirtschaftsgebietes . . „ . „ . . ﬀ 155
Holzverbrguch „... G' . r mr . 135
Holzverbrauch der Vorkriegszeit (I01 ). . . ]. . 135
NRughholzverbrauhe t a v c o c Mt ... l95
Brennholzverbrauch . . . . . . . U Q rz. . 17
Gesamtholzverbrauaeh . .. .. .. . . t W.?
Holzverbrauch der Nachkriegszeit (1923, 1924 und 19259 . . . . . . . . . 138
Nutzhholzverbrauh. „ + „ e e &amp; e &amp; &amp; s n &gt; s M e [ ?§
Brennholzverbrauch.. . . « „cw vr rf. [ e &amp; 139
Gésanitholzverbrau(ß ... . . L U rt . „ 139
Holzbedarf. . . . „ .: + ..... crit f E C r U S Ô ses * [ d
Holzbedarf der Vorkriegszeit (191) . . . „ „ . . . e . Y
Htutziholzbedarf . . + + sw VG C f . l49
Brennholzbedarf . . . . . . - M E O P E e o so» LA]
Gesamtholzbedarf. . . . . . . E GU . i » AA
Holzbedarf der Nachkriegszeit (1923, 1924 und 1925) . . . . . . . . . . . 141
Nuthslzbedütf s „ o a e a e v e «v e c i C . . lat
Brennholzbedütf .. t o o u &amp; s s v v v s M §. j .1 142
Gesamthslzbedartk. e u t E L G . 42
Zweiter Hauptteil. Die deutsche Forstwirtschaftspolitik.
c .cc. . ur
Die Träger der Forstwirtschaftspolitk . . . . . . . v yt. e 147
Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne . . . . . . . . . . . . . . . . 149
Träger für das ganze Reich . . . . . . „ u t r s; rerrr1: 160
Träger in den Ländern und Länderteilen . . . . . e c j e i + 162
Staatliche Behörden der Länder . . . . . Uu Ls . s eug.s 1802
Berufsverttetungen. . .. c c c A M + s 1 q; : 164
Träger der Sägeindustrie: und Holzhandels-Politik . . . . . . . . . . . . . &amp; . &amp; . 164
Träger der Holzverkehrspolitk.. .. .. „. r e g t « e «z Â.Â. q.:. ,: 165
Die konkreten Aufgaben der künftigen Forstwirtschaftspolitik . . . . . . . . . . . . . . 168
Gliederung der Forstwirtschaftspolitik im weiteren Sinne . . . . . . . . . . . . . . . 173
Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne . . . . . t e ..: l :
Einleitung. Die Gliederung der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne . . . . . . . . 17:1
Selbstiausführung durch den Staat . . . . .. . . e „ c t e t e t t t ie lél
Regulierung der Forstwirtschaft durch gesehliche Zwangsmaßnahmen. . . . . . . . . . . 176
Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Besitverteilung . . . . . . ti. &amp;! 168
§zzyzz:!sfashmen zur Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt, ohne Unterschied der qr
esihform . . . . . . E.
        <pb n="15" />
        Inhaltsverzeichnis.
Selte
(Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen)
Schithzwaldgesetgebung . ... „ e s E E e creep... - (j: 087
Begriff ves Schuützwalbes . „ e r Ä s «m o é r rg ss » s s o s é 188
Die in der Schutzwaldgesetzgebung vor allem zu regelnden Punkte . . . . . . . 188
Übernahme des Schutzwaldes durch den Staat oder durch Genossenschaften . . . 190
Die ser Zeit in den Ländern des Deutschen Reiches geltende Schutzwaldgesetz t9t
gebung .. „ ...- . E:
Waldschutgeseßzgebung . . . . . .. EE os
Schutz gegen Rechtsverlezungen und Beschädigungen . . . . . . . . . . . . . 195
Schutz gegen andere Gefahren. . . . . . . .. . . e . . . . . . . ﬀ &amp; 199
Gesetzgebung zur Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. . . . . . . . . 201
Der Begriff „Forfinugungsreht". e . „ . „ „ e e «e o e o t o i &amp; 6.6 . 201
Entstehung und Gliederung der Forstnußhungsrechte . . . . . . . . . . . . . 202
oGclkcscnnnn…ndncAÙucihc…=°z….°…°…t=nn"°"nn°rqsqik "" 7 ”=n"*"=S=Sroeo=aelelelSZ
Regelung der Forsinutzuungsrechte . . . „ ü a s e o o o o i o o &amp; . &amp; . 203
Ablösung der Forstnuzungsrechte. . . .. .. . ... .. - . 9804
Die in den Ländern des Deutschen Reiches geltende Ablsösungsgesetgebung . . . 207
Zwangsmaßnahmen zur Regulierung besonderer Besißformen . . . . . . . . . . . . 214
Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . « 8215
Entstehung und Arten des Gemeindewaldeigentums . . . . . . . . . . . . . 216
Maßnahmen zur Regulierung der Gemeindewaldwirtschaft . . . . . . . . . 216
Die zur Zeit in den Ländern und Länderteilen des Deutschen Reiches geltende
Gemeindeforstwirtschafts-Gesezgebung . . . . . - . ; o 6:30
Die Würdigung der zur Regulierung der Gemeindeforstwirtschast ergriffenen oder in
NM—CCOoODDCC_OoOrreLI2I. ... &gt;= re EcMRAaMMM}Ÿ})], ,SBlf-Ol -T}
Regulierung der Privatforftwirtschaft . .. ... . o &amp; i «. . . .. 234
Die möglichen Arten der Regulierung . . . ... .. zel 994
Die in den Ländern und Länderteilen des Deutschen Reiches zur Zeit geltende
Privatforstwirtschafts-Gesehgebung + . . «» «o „ s &amp; o o oa . » . . . . „ 236
Die Würdigung der zur Regulierung der Privatforstwirtschaft ergriffenen oder in
Vorschlag gebrachten Maßnahmen +. „+ «e &amp; e te o o o o + &gt; 247
Fideikommiß-Auflssungsgesehgebung . . + . + „ t s rt s es r zien s e s «+ &amp; . 60
Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung neuer Waldgenossen-:
schaften . . . . M esst e A U eo 1% 906
Erhaltung der noch bestehenden älteren Waldgenossenschaften . . . . . . . . . 266
Begründung neuer Waldgenossenschaften . . . . . ...d?
Maßnahmen, die auf den Willen der Wirtschaftenden einzuwirken versuchen . . . . . . . 2665
Besteuerung der Forflwirtschaft . «. „. „ . . e &amp; o o o o o s o e o r . &amp; ﬀâ ,. 9366
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Grundsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8270
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensbesteuerung . . . . . 271
Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens im Deutschen Reiche mit besonderer
cÊlÀlÒOI……ÀOOitslooBHoooe . lttäöäâö,_E
Hulzhandels: und Holzverkehrs-Politk. . . . .. .. .. ... . t :: wp; 891
Holzhandelspolitk .. . . „ . . . e e i P. e. p. . : . . :- sô91
Holzverkehrspolitk . „. „ «„ o s s s o s q » - C e ztiie AO
Das Gütertarifwesen der deutschen Eisenbahnen im allgemeinen . . . . . . . . . . . 310
Die Tarifierung des Holzes im besonderen . . . . .. .. e e e o o e + . ! + . 3]3
Sachverzeichnis . . . . . . : ... . . ez: : 9ô
Namenverzeichnis . M o n o tte e e o e e . ].. dh
Tafel I: Gliederung der forstwirtschaftlichen Berufsverbände.
Tafel II: Gliederung der Berufsverbände des Holzhandels und der Holzindustrie.
Tafel III: Die Holz- und Holzwaren-usw.-Außenhandelsbilanz des deutschen Wirtschaftsgebietes
in den Jahren 1913, 1920, 1922, 1923, 1924 und 1925.
        <pb n="16" />
        Einleitung
        <pb n="17" />
        <pb n="18" />
        und seine Abgrenzung!)

Der Titel dieses Buches, For stw ir t \&lt; af t s po lit ik , ist nicht ganz korrekt. Die
überschriftt des Buches müßte eigentlich heißen: „Die Wissenschaft von der Forstwirt-
schaftspolitik“ oder „Die forstwirtschaftspolitische Praktik“. Die Forstwirtsschaftspolitik oder
die forstwirtschaftspolitische Praxis ist etwas ganz anderes als die Wissenschaft von dieser
Forsstwirtschaftspolitik oder die forstwirtschaftspolitische Praktik; sie ist genau genommen
nur das Objekt, der G e g e n st a n d der forstwirtschaftspolitischen Praktik. Wenn man in
der wissenschaftlichen Praxis nicht immer langatmig von der „Wissenschaft der Forstwirt-
schaftspolitk“ spricht, diese vielmehr meist kurzweg mit „Forstwirtschaftspolitik“, d. h. mit
dem Namen ihres Gegenstandes benennt, so geschieht dies auf Kosten der Prägnanz der
Einfachheit und Kürze halber. Gegen diesen unwissenschaftlichen Sprachgebrauch ist d an n
nichts einzuwenden, wenn man sich seiner Fehlerhaftigkeit stets bewußt bleibt und daran
festhält, daß er aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen heraus entstanden ist.

Der Gegen s a n d der Wisssenschaft von der Forstwirtschaftspolitik oder der forst-
wirtschaftspolitischen Praktik ist ganz allgemein gesagt die forstwirtschafts-
politische Praxis oder die volkswirtschaftspolitische Praxis, welche sich auf die
Forstwirtschaft bezieht. Mit dieser Definition ist aber der Begriff der forstwirtschafts-
polilischen Praktik noch nicht eindeutig genug festgelegt. Denn je nach dem Standpuntt,
von dem man ausgeht, kann dieser Begriff noch enger oder weiter gefaßt werden. Es
lassen sich hier zunächst folgende zwei Standpunkte auseinanderhalten:

1. Man kann nur solche Maßnahmen als forstwirtschaftspolitische Praxis ansehen,
die auf eine aus volk s wirtschaftlich en Gründen herfließ ende Ein-
wir k un g auf die Forstwirtschaft hinzielen, alle Maßnahmen aber, die nicht volks-
wirtschaftlichen, sondern anderen Motiven entspringen, ausschließen. Dieser Standpunkt,
der die außerwirtschaftlichen Motive (politische, militärische, soziale, kulturelle usw.) aus-
scheidet, ist schon deshalb nicht haltbar, weil ,die Volkswirtschaft überhaupt niemals
Selbstzweck, sondern stets nur das Mittel für andere Zwecke ist“. Gerade in der Forst-
wirtschaft spielen aber ~ wie später noch deutlich werden wird – die aus außerwirt-
schaftlichen Motiven herfließenden Maßnahmen eine ganz besondere Rolle.

1) Näheres über die in der Einleitung behandelten Probleme findet man bei:

Max Weber, „Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre“, Tübingen 1922.

Walther Schiff, „über Wesen und Besonderheiten der Agrarpolitik“, einer Ab-
handlung in dem „Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik“, 53. Bd., 2. Heft, Tübingen
1925, S. 427 bis 490, der der Verfasser eine Reihe von wertvollen Anregungen verdankt;

r in des Verfassers Schrift: „Das System der Forstwirlschaftslehre“, Gießen 1923.

e b er, Forstwirtschaftspolitik. 1
        <pb n="19" />
        Einleitung.
2. Man kann zur forsstwirtschaftspolitischen Praxis so wo h l die aus volks-
wirtschaftlichen als auch die aus anderen nichtvolk s wirtschaft-
lichen Beweggründen entspringenden Maßnahmen rechnen, und
zwar kann man hierbei wieder entweder:
a) alle volk s wirtsc&lt;h a f ts politisch en Maß nah men zur forstwirtschafts-
politischen Praxis rechnen, we lch e die For stwirtschaft irgendwie b e e in -
flu ss en. Hiernach wäre die forstwirtschaftspolitische Praxis volkswirtschafts-
politische Praxis vom forsstwirtschaftlichen Standpunkte aus gesehen. Wenn man
aber in der forstwirtschaftspolitischen Praxis alles berücksichtigen wollte, was auf
die Gestaltung der Forstwirtschaft Einfluß ausübt, dann müßte man so ziemlich
die ganze Volkswirtschaftspolitik betrachten.
b) Man kann in einem engeren Sinn unter forstwirtschaftspolitischer Praxis nur
diejenigen Maßnahmen versstehen, welche die Beeinflussung
der Forstwirtschaft zum Zweck h ab e n. Diese meist übliche Auffassung
behandelt alle volkswirtschaftspolitischen Maßnahmen, welche die Forstwirtschaft zu
beeinflussen bezwecken, ohne Rücksicht darauf, ob deren Angriffspunkt die Forst-
wirtschaft „selbst oder irgendein anderes volkswirtschaftliches Gebiet ist - die
Industrie, der Handel, die Preisbildung und dergleichen“. Es gehören dann 3. B.
zur Forstwirtschaftspolitik auch die Holzverkehrstarife, die Holzzölle, die Wald-
besteuerung usw. Man kann hier von einer Forstwirtschaftspolitik im weiteren Sinne
sprechen. Vom Standpunkt der gesamten Volkswirtschaftspolitik aus gesehen ist
diese Behandlung nicht zu empfehlen. Denn auf diese Weise würde beispielsweise
die Handelspolitik teils in der Industriepolitik, teils in der Landwirtsschaftspolitik,
teils in der Forstwirtschaftspolitik, teils in der Handelspolitik im engeren Sinne
abgehandelt, was sich vom Standpunkt der Volkswirtschaftspolitik aus systematisch
nicht rechtfertigen läßt. ~ Anders liegen die Dinge jedoch, wenn man wie wir hier
vom Standpunkt eines besonderen Zweiges der Volkswirtschaftspolitik, von dem der
Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder dem der Forstwirtschaft ausgeht:
dann dürfte sich g e r a d e eine solche Behandlung als die zweckmäßigste erweisen.
~1 Man kann in einem no &lt; engeren Sinn nur solche Maßnahmen unter
der forstwirtschaftspolitischen Praxis begreifen, di e ein e direkle Einwirkung
auf die Forstwirtschaft bez we &gt; en. Die Auffassung, welche zu einer
Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinn kommt, ist für unsere Zwecke nicht brauchbar,
dürfte sich aber für eine Betrachtung vom Standpunkte der gesamten Volkswirt-
schaftspolitik aus am meisten empfehlen. ~
Hier sollen also unter forstwirtschaftspolitischer Praxis
verstanden werden alle Maßnahmen der direkten und indirekten
Beeinflussung der Forstwirtschaft, gleichgültig aus welchen
Motiven sie herfließ en. Dabei sollen unter „Maßnahmen“ nicht nur die
bereits erfolgten, sondern auch die von den „Trägern der Forstwirtschaftspolitik“ erst
geplanten oder erstrebten Maßnahmen begriffen werden. ~

Die aus nichtvolk s wirts&lt; af tlichen Motiven entspringenden
forstwirtschaftspolitischen M a ß n a h m e n erstreben in der Hauptsache die Erhaltung
des Waldes um seiner Wirkungen auf die allgemeine Landeskultur, der sogenannten

„Wohlfahrts wirkungen“ willen. Die aus volk s wirtschaftlichen

Motiven herfließ enden faorstwirtschaftspolitischen M a ß n a h m e n dagegen
        <pb n="20" />
        Gegenstand der Forstwirtschaftspolitik und sseine Abgrenzung.
bezwecken die Hebung und Förderung der Bedarfsdeckung unserer
Volks wirtschaft mit forstwirtschaftlichen Gütern, vor allem
mit Holz.

Die Forstwirtschaft im engeren, eigentlichen Sinne ist
aber nur ein Glied in der Kette der Tätigkeitskomplexe, welche sich mit der Bedarfs-
decsung unserer Volkswirtschaft mit Holz befassen. Sie beschäftigt sich nur mit der
Gewinnung des Rohstoffes Holz, es wirken weiter noch mit Holzindustrie und
Holzhandel, die deshalb auch bei einer Betrachtung der Forstwirtschaftspolitik bis
zu einem gewissen Grade mit herangezogen werden müssen. Wir haben es hier also
letztlich nicht nur mit der wirtschaftspolitischen Betrachtung der den Rohstoff Holz
gewinnenden Jorsstwirtschaft, sondern mit der bestmöglichen Bedarfsdeckung unserer
Volkswirtschaft mit Holz durch die deutsche Forst- und Holzwirtsch aft zu tun.
FJorst- und Holzwirtschaft hängen so eng miteinander zusammen, daß auch eine Darlegung
der Forstwirtschaftspolitik ohne Hereinbeziehung holzwirtschaftspolitischer Erwägungen
schlechterdings unmöglich ist.
        <pb n="21" />
        AUFGABHBEN, METHODEN. OLIEDERUNG
der forstwirtschaftspolitischen Praktik

Die Auf g ab en und Methoden der forstwirtschaftspolitischen
Praktik. Die forstwirtschaftspolitische Praktik hat im wesentlichen die gleichen Aufgaben
und bedient sich im wesentlichen der gleichen Methoden wie die wirtsc aft s poli-
tische Praktik überhaupt. über die Aufgaben und Methoden der wirtschaftspolitischen
Praktik herrscht aber heute noch in weiten Kreisen Unklarheit.

Schon die prinzipielle Frage, ob sie als Wissenschaft zu
behandeln sei oder nicht, wird von den verschiedensten Seiten
aus verneint. Wie steht es um diese Frage? Kommt der Wirtschaftspolitik, richtiger
gesagt der wirtschaftspolitischen Praktik der Charakter einer Wissenschaft zu oder nicht?

Die wirtschaftspolitische Praktik hat me n \ &lt; li ch es H a n d e ln zum Gegenstande.
Menschliches Handeln läßt sich aber, rein theoretisch betrachtet, auf folgende d r e i Arten
wissenschaftlich behandeln:

Man kann seinen tatsächlichen Zustand und sein tatsächliches Werden, seine
tatsächliche Entwicklung und die Ursachen beider erforschen (Th e or etische
Wissenschaft).

Man kann dem menschlichen Handeln Ziele setzen und vorschreiben (N o r m -
od er Wertlehre).

Man kann die Maßregeln oder Wege ausfindig machen, welche zu einem
bestimmten Ziele, über dessen „Richtigkeit“ oder „Unrichtigkeit“ nicht dis-
kutiert wird, hinführen. (Norm ative oder praktische Wissenschaft.)

Volkswirtschaftspolitik als theoretische Wissenschaft.

Die Volkswirtschaftspolitik als beschreibende Tatsachen-
wisssensch af t. Sie antwortet auf die Fragen: „Was ist?“ und „was wird?“, d. h.
auf die Fragen nach dem jeweiligen tatsächlichen volkswirtschaftlichen Zustand und nach
der tatsächlichen von volkswirtschaftspolitischem Eingreifen unbeeinflußten Entwicklung der
wirtschaftlichen Verhältnisse. Erkenntnisquellen für diese rein beschreibende Erfassung des
Seins und Werdens der Volkswirtschaft sind die „Statistik, Wirtschaftsbeschreibungen,
Monographien, Motivenberichte zu Gesetzen, Parlamentsdebatten, Aktenmaterial und dergl.“

Die Volkswirtschaftspolitik als erklärende Tatsachen-
wissensc&lt; af t. Sie antwortet auf die Frage: „Warum ist es und wird es so?“,
d. h. sie fragt nach den Ur s a ch e n des tatsächlichen Zustandes und der tatsächlichen
Entwicklung. –
        <pb n="22" />
        Aufgaben, Methoden, Gliederung der forstwirtschaftspolitischen Praktik.

An dem wissen sch af t lich en Charakter dieser Untersuchungen ist nicht zu
zweifeln.

In hohem Grade pr o bl emati sch ist jedoch der Wissenschaftscharakter der
Volkswirtschaftspolitik als Wertlehre
(wirtschaftsgestaltende Zielsetzungslehre).

Sie will die Frage: „Was soll sein?“, die Frage nach dem Soll, d. h. nach dem
wünschenswerten, „richtigen“ Zustand, nach der wünschenswerten, „richtigen“ Entwicklung
beantworten. Sie will ,„höchster Gerichtshof“ oder „oberste Instanz“ der Wirtschaft sein
und dieser die „richtigen“ Ziele vorschreiben. In diesem Sinne, als ,„wirtschaftsgestaltende
Zielsetzungslehre“, als „Wertlehre“ faßt u. a. auch Endres die Forstwirtschaftspolitik
auf, wenn er von ihr sagt!): „Wie man die forstliche Statik als höchsten Gerichtshof der
Forstwirtschaft nach ihrer privatwirtschaftlichen Seite hin bezeichnen kann, so ist die Forst-
politik die oberste Instanz für die Beurteilung aller Umstände, welche wirltschaftspolitisch
das Wo h l der Jorstwirtschaft herbeiführen und fördern und das Weh abhalten. Ihre
mor alische Kraft ist die Sorge und ihre Waffe die Voraussicht. Sie hat Wache zu
halten über das kostbare Nationalgut Wald und die Früchte der forsttechnischen Arbeit
sicherzustellen.! – Was ist aber das „Wohl“ und was das „Weh“ der Forstwirtschaft?
Es gibt viele Wohle und Wehe der Forstwirtschaft! Und welche Moral soll wirksam sein
in der „moralischen Kraft der Forstpolitik“? Es gibt viele Moralen und viele Ethiken, aber
keine absolute Moral und keine absolute Ethik! Das sind Glaubenssachen, die wissenschaftlich
überhaupt nicht auszumachen sind, weil bei ihnen alles von dem subjektiven Standpunkt des
einzelnen, von seinen wirtschaftlichen und sozialen Ansichten und von seiner Welt- und
Lebensanschauung abhängt. Die die Wirtschaft gestaltenden Zielsezungen entspringen nicht
wirtschafiswissenschaftlicher Erkenntnis, sondern dem mannigfaltigen wirtschaftlichen und
sozialen Leben, ,„dessen Triebkräfte sich nach eigenen Gesetzen entfalten und dem Willen
zur Politik Gestalt und Richtung geben“. In einer als Wertlehre aufgefaßten Wirtschafts-
politik handelt es sich um „fixe Ideen“ und „künftige Dinge“, von denen zu reden im all-
gemeinen nicht Sache und Aufgabe des Wissenschaftlers ist. Von einer Wissenschaft könnte
hier nur dann die Rede sein, wenn es einen „N o r m a lz u st a n d“ der Wirtschaft gäbe,
den zu realisieren „eine zwangsläufige Aufgabe der Wirtschaftspolitik“ wäre. Einen solchen
„Normalzustand“ der Wirtschaft, einen Zustand, der schlechthin als „normal“ oder
„Jesund“ bezeichnet werden könnte, gibt es aber nicht. Es gibt kein absolutes „Wohl“ und
kein absolutes „Weh“ der Wirtschaft. Jede auf die Gestaltung der Wirtschaft gerichtete
Zielsetzung ist willkürlich. Das gilt sowohl für die privatwirtschaftliche Rentabilität, wie
für die volkswirtschaftliche Produktivität, die neuerdings von L em mel ?) als die ge-
gebene“ Zielsetzung der Forstwirtschaft propagiert worden ist, und das gilt auch für all
die anderen Zielsetzungen, welche als „gegeben“ angesehen werden, den Reichtum, den
Wohlstand, die größtmögliche Glückseligkeit der größtmöglichen Masse und wie sie alle
heißen mögen. „Soviel Worte, soviel Willkür.“ Es gibt eben kein „gegebenes“ Ziel, und

1) „Die Entstehung und Bedeutung der- Forsstpolitik“, A. F.- und I.-Ztg., August 1924, S. 368.
agua rz teolet ber ys1swietteaktiher Produktivität usw.“, Zeitschrift für Forst- und

. . N)e un .
        <pb n="23" />
        ß Einleitung.

deshalb kann es auch keine wisssenschaftlich zu erschließende wirtschaftliche Zielsezung geben,
die der Wirtschaflswissenschaftler als „objektiv richtig“ bezeichnen könnte. „Kommt der
Wirtschaftswissenschaftler . . . troßdem zu einer Zielsetzung, so ist sie im Ausgangspunkte
nicht minder willkürlich wie die des Politikers, von der sie sich in diesem Falle grundsätzlich
nicht mehr unterscheidet“, ganz gleich ob die privatwirtschaftliche Rentabilität, die volks-
wirtschaftliche Produktivität, die Staatsräson oder der soziale Ausgleich usw. die für ihn
enlscheidenden Gesichtspunkte sind. Die Geltung solcher Zielsetz ungen zu be-
urteilen, ,„ist Sache des Glaubens, daneben vi elle i &lt; t eine Aufgabe spekulativer
Betrachtung und Deutung des Lebens und der Welt auf ihren Sinn hin, sicherlich aber
nicht Gegenstand einer Erfahrungswissenschaft1)."“

Auf wis sen sch aft li ch e m Gebiete dagegen befindet sich der Wirtschaftspolitiker
dann, wenn es sich darum handelt, bestimmte in der Wirklichkeit tatsächlich angestrebte
Zielsezungen zu realisieren. Damit kommen wir zu der dritten Art der Behandlung der
Wirtschaftspolitik als Wisssenschaft.

Volkswirtschaftspolitik als praktische Wissenschaft.

Sie antwortet auf die Frage: Welche Wege führen zu einem bestimmten Ziel, oder
welche Maßnahmen sind zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu treffen? Sie macht
also nicht den Anspruch, über die „Richtigkeit“ oder „Unrichtigkeit“ von Zielsezungen zu
befinden, sondern beschränkt sich darauf, festzustellen, durch welche Hilfsoperationen und
Maßnahmen anerkannte oder beglaubigte Ziele realisiert werden können. Denn „nur
wo bei einem absolut eindeutig gegebenen Zweck nach dem dafür geeigneten Mittel gefragt
wird, handelt es sich um eine wirklich empirisch entscheidbbare Frage. Der Sagt: y ist das
einzige Mittel für x ist in der Tat die bloße Umkehrung des Satzes: auf y folgt x.“
Es ist wissenschaftlich durchaus möglich, nützlich und nötig, „Sätze zu entwickeln von dem
Typus: für die Erreichung des (wirtschaftspolitischen) Erfolges x ist y das einzige oder
sind, unter den Bedingungen bu, b., bz; Y1, Y., Yz die einzigen oder die erfolgreichsten
Mittel:)“. Während die the or et i \ &lt; e n Wissenschaften vorliegende Sachverhalte oder
Tatbestände erfassen, d. h. beschreiben oder kausal erklären, seßzen die pr ak ti sch e n
Wissenschaften die Hilfsoperationen fest, welche angewendet werden müssen, wenn ein Ziel
besonders vollkommen erreicht werden soll. Die Forschungsmethode der praktischen Wissen-
schaften kommt also geradezu auf eine Umkehrung der Methode der theoretischen Wisssen-
schasften hinaus. Während die theoretisch-erklärende Wisssenschaft feststellt, daß auf y ~ X
folgt, macht die praktische Wisssenschaft aus, daß y geschehen muß, damit das geforderte x
eintritt. Ihre Z i e l e aber erhalten die praktischen Wissenschaften –~ um es noch einmal
zu betonen – von außen gesetzt. Sie selbst haben nur zu erforschen, welches
Handeln oder Verhalten von dem Standpunkt der ihnen gesetzten Zielsetzungen aus „richtig“
ist. Ihre Urteile haben also keinen absoluten, sondern nur relativen Charakter, d. h. sie
gelten in Hinsicht auf ein als richtig angenommenes Ziel.

1) M a x Weber , „Die Objektivität sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis“,
Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 19, 1904.

2) Ma x Webber , „Der Sinn der Wertfreiheit der soziologischen oder ökonomischen Wissen-
schaften“, Logos, Bd. 7, 1917 bis 1918.
        <pb n="24" />
        Aufgaben, Methoden, Gliederung der forstwirtschaftspolitischen Praktik.

Um aber angeben zu können, welche Maßnahmen zur Erreichung eines als richtig
angenommenen Zieles zu ergreifen sind, um ~ kurz gesagt ~ „raten“ zu können, ist die
„Wirtschaftspolitik als praktische Wissenschaft“, von ihren Ausgangspuntten abgesehen,
auf die Seite 6 genannte „Wirtschaftspolitik als theoretische Wissenschaft“ geradezu an-
gewiesen. Denn eine notwendige Voraussezung für planmäßiges wirtschaftliches Handeln
ist die klare Erkenntnis dessen, was ist, d. h. der Zustände und Entwicklungen, die beein-
flußt werden sollen. Erst auf der Grundlage dieser Erkenntnis vermag die wirtschafts-
politische Praktik die Wege zu weisen, auf denen wirtschaftspolitische Zielsezung ~ aus
welchen Gründen immer entstanden ~ jeweils folgerichtig zu realisieren ist.

Die Aufgabe der forstwirtschaftlichen Praktik, für die alles das hier über die wirtschafts-
politische Praftik schlechthin Gesagte gleichermaßen gilt, läßt fich also dahin präzisieren.
Die Aufgabe der forstwirtschaftspolitischen Praktik besteht in der Erforschung der Maß-
nahmen, welche zur Erreichung der als „richtig“ angenommenen forstwirtschaftspolitischen
Ziele geeignet sind. Diese Leistung kann sie aber in befriedigender Weise nur auf Grund
einer vorausgehenden Begreifung der forstwirtschaftlichen Zustände und Verhältnisse
erfüllen, die durch sie verändert werden sollen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres eine
Gliederung der Forstwirtshaftspolitik in zwei Teile, nämlich in:

einen vorbereitenden Teil, der sich mit der Zustandserfassung, der
Schilderung, der gegebenen Wirtschaftslage, und

einen Hauptteil, der sich mit der Darstellung der auf eine Umgestaltung der vor-
handenen Wirtschaftslage hinzielenden Ideenrichtungen und wirischaftspolitischen
Maßnahmen befaßt.
        <pb n="25" />
        zur Wirtschaktspolitik und zur Forstwirtschaktslehre

Über das Verhältnis der Forstwirtschaftspolitik zur Wirt-
sc&lt;h a f ts p o lit i k schlechthin braucht man nicht viel Worte zu machen, denn es steht
außer allem Zweifel, daß die Forstwirtschaftspolitik einen Teil der Wirtschaftspolitik ausmacht.

Schwierigkeiten dagegen bereitet die Entscheidung über das Verhältnis der
Forstwirtschaftspolitik zur Forstwirtschaftsleh r e. Es sind zwei
Fragen, die hier auftauchen und beantwortet werden wollen: erstens die Frage, ob die
Forstwirtschaftspolitik zur Forstwirtschaftslehre gehört oder nicht, und zweitens die Frage,
welche Stelle sie im System der Forstwirtschaftslehre einnimmt, falls sie einen Teil dieser
ausmacht. Die zweite Frage setzt die Beantwortung der ersten Frage voraus.

Die erste Frage, die Frage nach der Zug eh öri gk eit der Fort-
wirtschaftspolitik zur Forstwirtschaftsle h re wird von den Syste-
matikern der Forstwirtschaftslehre verschieden beantwortet. Die Mehrzahl der Systematiker
spricht sich zwar für, einige aber auch gegen die Zugehörigkeit der Forstwirtschaftspolitik
zur Forsstwirtschaftslehre aus.

Die Lösung dieses Problems ist nur auf der Grundlage der Klarstellung der Aufgaben,
der Methoden und der Gliederung der Forstwirtschaftslehre möglich. Was ist und will
Forstwirtschaftslehre, und wie gliedert sie sich? Die Forstwirtschaftslehre ist
wie die Wirtschaftspolitik und die Forstwirtschaftspolitik eine pr a k t i \ &lt; e Wissenschaft.
Ihr Gegenstand ist das forstwirlschaftliche Handeln, genauer gesagt diejenigen Maßnahmen,
welche zur Realisierung der von den Trägern der Forsstwirtschaft als „richtig“ an-
genommenen Ziele geeignet sind. Die Entscheidung über die „Richtigkeit“ der verschiedenen
Zielsetzungen selbst ist nicht Aufgabe der Forstwirtschaftslehre, sie läßt sich wissenschaftlich
überhaupt nicht ausmachen, sondern ist reine Glaubenssache. Die Erforschung der genannten
Maßnahmen ist aber, ähnlich wie in der Forstwirtschaftspolitik, nur möglich auf Grund
einer vorausgehenden Erfassung des tatsächlichen Zustandes der Forstwirtschaft selbst und
der sie tatsächlich beeinflussenden Kräfte. Zu den letzteren gehören aber außer den natür-
lichen und ökonomischen Bedingungen auch diejenigen Beeinflussungen, welche die
Forstwirtschaft durch die forstwirtschaftspolitichen Maßnahmen erfährt, mit anderen
Worten die Forsstwirtschaftspolitik. So daß also die Forstwirtschaftspolitik ~ und d am it
kommen wir s&lt;on zur Beantwortung der zweiten Frage + im
Rahmen der Jorsstwirtschaftslehre die Stellung einer bloßen Voruntersuchung einnimmt.

Die zur Herrschaft gelangte Richtung unserer Systematik hat diesem Gebiet aber eine
andere Stelle eingeräumt!). Anstatt es wie die übrigen Grundlagen als Voruntersuchung
der Lehre vor diese zu stellen, hat sie es als eine Lehre für sich, als eine normative Disziplin,
neben ihre rein privatökonomisch orientierte Forstwirtschaftslehre gestellt und so
zwei Lehren geschaffen, eine für die Träger der Forsstwirtschaft und eine andere für die
Träger der Forstwirtschaftspolitik. Jene ist vom Standpunkte der Forstwirtschaft, diese

1) Das Folgende im Anschluß an des Verfassers Schrift: „Das System der Forsstwirtschafts-
lehre“, Gießen 1923, S. 115 bis 126.
        <pb n="26" />
        Verhältnis der Forsstwirtschaftspolitik zur Wirtschaftspolitik und Forstwirtschaftslehre. 1.1
aber von dem der Wirtsschaftspolitik aus aufgebaut. Die durch die Zusammenstellung dieser
beiden Lehren entstehende sogenannte „Forstwissenschaft“ gründet sich somit auf zwei ganz
verschiedene Standpunkte. Anstatt alles für die Forstwirtschaft in Betracht kommende
Wissen von einem Fixpunkte aus zu betrachten und zu diesem einen Fixpunkt in Beziehung
zu setzen, haben die Erbauer unserer überkommenen „Forstwissenschaft“ dieses Wissen auf
zwei ganz verschiedene Koordinatensysteme bezogen und so zwar eine gegliederte Anhäufung
von Wissen, aber keine echte Wissenschaft, kein Wissenschafts-Ganzes geschaffen. Die Zwie-
spältigkeit ihres Standpunktes machte den Aufbau eines solchen Ganzen von vornherein
illusorisch.

Das unserer überkommenen Forsstwissenschaft in der Form der sogenannten ,„Forst-
politik“, in der Gestalt einer praktischen Disziplin, zu Unrecht einverleibte Wissensgefüge
der wirtschaftspolitischen Grundlagen ist im Laufe der Zeit mit einer wahren Blütenlese
der verschiedenartigsten Namen belegt worden. Da hat man ganz im Anfang der Ent-
wicklung zunächst von einer sogenannten „Höheren «Forsstwissenschaft“ und einer „Inneren
Forstwissenschaft“ gesprochen; dann von einer Forstverfassungslehre, Forstdirektionslehre,
Staatsforstwirtschaftslehre, Forstpolizei, Staatsforstwissenschaft, und endlich von einer
Forsstpolitik und Forstwirtschaftspolitik, und mit all diesen Ausdrücken hat man ungefähr
den Gegenstand bezeichnen wollen, der uns hier angeht. Der Ausbund von Namen, der
bunle Wechsel des sprachlichen Gewandes, in dem dieses Wissensgefüge durch die Geschichte
unserer Wissenschaft dahinschreitet, ist schon ein Beweis für seine mangelhafte Systematik.
Aber damit nicht genug, man hat dieses Wissensgefüge nicht nur mit den unterschiedlichsten,
nach den versschiedenartigsten Bedeutungen hinschielenden Ausdrücken bezeichnet, man hat
auch mit diesen Zeichen wieder die verschiedenartigsten Bedeutungen und Begriffe verknüpft.
Es ist ein Durcheinander, das in keiner anderen Wissenschaft seinesgleichen findet.

Die Entstehung und allmähliche Herausbildung dieses Chamäleons unter den Diszi-
plinen unserer Wissenschaft wurde bedingt durch die eigenartige Entstehungsgesschichte
unserer Wissenschaft. Diese Entstehungsgeschichte trägt die Hauptschuld daran, daß sich die
Frage der Zugehörigkeit und der systematischen Eingliederung der wirtschaftspolitischen
Voraussetzungen unserer Wissenschaft zu einer der kompliziertesten und heißumstrittensten
Fragen unserer Wissenschaft ausgewachsen hat, von deren Beantwortung in diesem oder
jenem Sinne sehr viel abhängt.

Die dem heute herrschenden System unserer Wissenschaft zugrunde liegende Lösung
dieses Problems entspringt letztlich der Tatsache, daß unsere ertagende Wissenschaft zunächst
nur Staatsforstwirtschaftslehre war. Für diese Staatsforsstwirtschaftslehre, wie sie am
typischsten in dem System v. Bur g d or f s ausgeprägt ist, gab es noch keine Privatforst-
wirtschaftslehre und deshalb auch noch keinen Gegensatz zwischen Staats- und Privat-
forstwirtschaftslehre. Denn sie war reine Staatsforstwirtschaftslehre, faßte die Forstwirt-
schaft nur in Beziehung zum Staat, nur als Staatsforstverwaltung auf. Die Ausübung
der Forstwirtschaft selbst und die staatliche Fürsorge für deren Ausführung fielen in dieser
Forstwissenschaft noch in eins zusammen.

v. Bur g s dor f gliederte seine gesamte „Forstlehre“ wieder in zwei Hauptteile,
eine niedere Forstlehre und eine höhere Forstlehre.

Die Einführung dieser Gliederung, die sich an rein äußerliche Merkmale hält, ist keine
systematische Großtat. Ihr Schöpfer, der als eitler und sselbstgefälliger Mann bekannt ist,
war indes nicht wenig stolz auf diese von ihm eingeführte systematische Neuerung. Im
„Vorbericht“ zu seinem im Jahre 1796 veröffentlichten zweiten Teile seines „Forsthand-
        <pb n="27" />
        ts Einleitung.

buchs“ sagt er auf Seite IV: „Die nötige sorgfältige Trennung der Försterwissenschaften
von den höheren Forstwissenschaften (die bisher beide ohne Auswahl, unter- und mit-
einander . . . vorgetragen worden sind), hat mir bei diesem Werke fast alle Quellen zum
schöpfen verstopft. Ich mußte daher ganz verlassen . . . . meinen eignen Gang gehen, um
Widersprüche zu vermeiden, und um nur Wahrheiten darzustellen. Von dieser Seite darf
ich Neuheit des Vortrags behaupten.“

Im § 3 des zweiten Teiles seines Forsthandbuchs führt v. B. zur Begründung
seiner Neueinführung folgendes aus: „Die aufgestellten Hilfswissenschaften zeigen . . . .
zu welchen Verrichtungen im Forsthaushalte sie unterstützen und anleiten; da sie sowohl
dem inneren Forstwesen bei der Forstverwaltung als dem äußeren bei der Forstdirektion
die Hand bieten, da nun aber diese Handlungen zwar einen gemeinschaftlichen Endzweck --
nehmlich die allersicherste, folglich forslgerechte: Gewinnung, Erhaltung und Nutzung der
Waldprodukte im ganzen haben, demnach aber . . . entweder auf die Forstverwaltung selbst
oder auf die Direktion des Forsthaushaltes angewendet werden, so folgt, daß die Kenntnisse
zur Einrichtung nach sicheren Finanz- und Kameral-Grundsätzen, und zur Direktion im
Großen, sowie zur geschickten Anleitung und Maßgabe des Detail zu führen, gar weit
über die Kenntnisse derjenigen hinausreichen müssen, welche bloß zur verfassungsmäßigen
Verwaltung im Detail selbst für einzelne Standpunkte bestimmt sind. – Eben daher folgt
auch weiter, daß die Forstwissenschaft in zwei Hauptabteilungen zerfällt, deren eine
theoretisch lehret, und die Leitung zur praktischen Anweisung gibt, nach welchen unwider-
sprechlichen und wissenschaftlichen Gründen die innere Verwaltung der Forsten und Reviere
kunstmäßig zu führen ist, und in so weit lehret sie ganz bestimmt die eigentlichen
Förssterwissenschaften. Die andere Abteilung aber setzt diese überall voraus und lehret
weiter hinaus die allgemeinen positiven Grundsätze zur Verbesserung und Einrichtung, auch
Direktion des Forstwesens und der Forstwirtschaft überhaupt, also die höhere Forst-
wissenschaft. Die erste Abt., die Försterwissenschafst umfassend, welche sowohl den
Gehorchenden als Befehlenden gleich nötig sind, da von letzteren nicht mit Nutzen etwas
geändert, eingerichtet, getadelt und gemeistert werden kann, was sie nicht verstehen und
selbst machen können, ist der Gegenstand des ganzen ersten Teiles. ~ Die zweite Abt.
der Forstwissenschaft, die höhere wird in diesem zweiten Teile gelehrt!).“

Die systematische Nichtigkeit der Einteilung v. B.'s wurde schon sehr bald erkannt.
Schon im Jahre 1811 spricht sich E g er e r gegen sie aus. Er sagt von ihr: „Vergebens
wird man die gewöhnliche Einteilung in höhere und niedere Forsstwissenschaft, in das
innere und äußere Forstwesen sehen. Die Natur der Wälder erlaubt ihre Anwendung nicht.
Sie sind Gegenstände der Forstdirektionslehre und erhalten erst durch gesetzliche Be-
slimmungen Realität?)."“ G. L. Hartig , der die Einteilung v. B.'s in seinem „Lehrbuch
für Förster“ (1. Auflage, Stuttgart 1908) noch gelten läßt, lehnt sie später abs), und sagt
von ihr, daß sie „keinen wesentlichen Nutzen“ habe. Auch Bernhard t !) bezeichnet sie
als eine „logisch unhaltbare“ Einteilung.

1) Als ausgesprochener Vertreter dieser Einteilung in ihrer Reinkultur kommt außer v. B.
nur noch dessen Nachfolger Ge or g e Fri e dri ch Kr aus e in Betracht.

ﬀ) J. Ch. I. F. Egerer, „Ansichten der Forstwissenschaft“, „Allgemeiner Kameral-
Korrespondent“, 11. Band, Erlangen 1811, Nr. 28, 29, 30, S. 147.

! Y. L. Hartig, „Die Forstwissenschaft nach ihrem ganzen Umfange in gedrängter Kürze“,
Berlin ;

2~) August B ern h ar dt, „Geschichte des Waldeigentums, der Waldwirtschaft und Forst-
wissenschaft in Deutschland“, 2. Band, S. 364, § 42.
        <pb n="28" />
        Verhältnis der Forstwirtschaftspolitik zur Wirtschaftspolitik und Forstwirtschaftslehre. 13

v. B.'s Einteilung hat mit der erst später entstehenden Gliederung unserer Wissenschaft
in eine Privatforstwirtschaftslehre und eine Staatsforstwirtschaftslehre nicht das geringste
gemein. Dennoch hat sich später die irrige Ansicht verbreitet, daß sie mit dieser Gliederung
in naher Wesensverwandtschaft stehe und gleichsam deren noch unentwictelte Urform dar-
stelle. Diese dem Sachverhalt nicht entsprechende, durchaus unzutreffende Auffassung
stammt von Hundes h ag en, dem Hauptvertreter der Gliederung: Privatforsst-
wirtschaftslehre ~ Staatsforstwirtschaftslehre. Nach ihm geht „die Abteilung der Forst-
wissenschaft in die Wirtschafts- und in die Polizeilehre . . . . ziemlich auf dasselbe hin, was
man früher unter niederer und höherer Forstwissenschaft . . . . verstanden wissen wollte 1)."
Diese irrige Auffassung mag es auch gewesen sein, welche ihn zu der großen Überschätzung
des v. B.'schen Systems bewegt hat. Wenn H e ß in Anlehnung an Hundes h ag e n
sagt: „In früheren Zeiten bediente man sich für die staatsökonomische Seite der Forst-
wissenschaft auch der Bezeichnung „höhere Forsstwissenschaft“ im Gegensatze zur „niederen
Forstwissenschaft“, wie man die privatökonomische Seite nannte“, so ist dies irreführend,
weil ja die Forstwissenschast v. B.'s reine Staatsforstwirtschaftslehre war und den Gegen-
satz: privatökonomisch-staatsökonomisch überhaupt noch nicht kannte. Die H e ß sche
Behauptung trifft allerdings insofern zu, als mehrere Systematiker wie Niem ann und
Walther, die schon mit der Alternative: privatökonomisch-staatsökonomisch operierten,
denen aber das Wesen der v. B.'schen Gliederung nicht bewußt war, ihre Alternative
fälschlicherweise mit der Einteilung v. B.'s identifizierten. Sie übersahen vollkommen, daß
das privatökonomische Moment der Forstwissenschaft v. B.'s noch gänzlich fremd war,
während die Gliederung: Privatökonomik-Staatsökonomik doch gerade auf der Abtrennung
des privatökonomischen von dem staatsökonomisschen Moment beruht und das Wesen dieser
neuen Gliederung ausmacht.

Eine besondere Privatforsstwirtschaftslehre bildete sich ersst an der Schwelle des neun-
zehnten ITahrhunderts heraus. Ihre Entstehung war ein Ausfluß der S m it h schen Ideen,
welche Wissenschaft und Wirtschaft der damaligen Zeit erfüllten und auch eine Erschütterung
unserer Wissenschaft hervorriefen, die vor allem in der Herausschälung einer besonderen
Privaltforstwirtschaftslehre zum Ausdruck kam. Unter dem Einfluß dieser Ideen fing man
an, die Forsstwirtschaft als ein ,selbständiges Gewerbe“ zu betrachten und als einen
„integrierenden Teil“ der neu heranwachsenden „Privatökonomie“ zu konstituieren. So
bildete sich erst eine Trennung unserer Wissenschaft in eine „Privatforstwirtschaftslehre“ und
eine „Staalsforstwirtschaftslehre“" heraus. Und zwar verlegte man den Schwerpunkt
unserer Wissenschaft auf die neugebildete Privatforstwirtschaftslehre. Neben ihr behielt
man aber auch die alte Staatsforstwirtschaftslehre noch bei, so daß unser Wissen nicht
mehr auf einen, sondern auf zwei Fixpunkte bezogen war. Man räumte dem einen dieser
Fixpunkte, dem privatökonomischen wohl einen Vorrang ein, konnte sich aber nicht dazu
entschließen, den anderen ganz aufzugeben und das um ihn zentrierte Wissen gleichfalls
auf den privatökonomischen Standpunkt zu beziehen. So kam es zur Entstehung des
Fremdkörpers der normativen Forsstpolitik im System unserer Wissenschaft. Hier ist also
die wahre Geburtsstunde dieses Wissensgefüges.

Die Gliederung unserer Wissenschaft in eine Privatforstwirtschaftslehre und eine
Staatsforsstwirtschaftslehre wurde zum ersten Male von Walth er im Jahre 1795 vor-
genommen. Die bisher in der Literatur unserer Wissenschaft durchweg vertretene Ansicht,

!) „Eneyklopädie der Forstwissenschaft“, 2. Aufl., Tübingen 1828.
        <pb n="29" />
        Einleitung.

daß Hun des hagen der Vater dieser Einteilung sei, ist unzutreffend). Walther
hat unsere Wissenschaft als Erster in eine „Privatforstwissenschaft“ und eine „Staatsforst-
wissenschaft“ gegliedert. Unter ,„Privatforstwissenschaft“ versteht er die „Ökonomie der
Privatwälder“. Seine „Staatsforstwissenschaft“ aber umfaßt nicht bloß „die Ökonomie der
dem Staat zustehenden Forste, sondern auch die Kommunalwälder, die Forstpolizei über
alle im Staat befindlichen Wälder und das Forstrecht“. Sie ist also noch keineswegs
identisch mit dem, was man in neuerer Zeit Forstwirtschaftspolitik nennt. Denn sie
umfaßt in erster Linie die Ökonomie der dem Staat und den Kommunen gehörenden
Forsten und erst in zweiter Linie und nur nebenbei auch die „Forsstpolizei über alle im Staat
befindlichen Wälder“. Der erste Keim einer „Forstwirtschaftspolitik“ war also schon da,
er war aber noch verhüllt und umwuchert von fremdem Beiwerk. Man erfaßte den
grundlegenden Unterschied zwischen Forstwirtschaft und Forstwirtschaftspolitik noch nicht,
man sah noch nicht, daß es prinzipiell ein anderes ist: Forstwirtschaft treiben und ein
anderes, die Ausübung der Forstwirtschaft innerhalb .des Staates regulieren. Man erkannte
auch nicht, daß der Staat, wenn er Forstwirtschaft treibt, genau so gut als Forstwirt
anzusehen ist, wie jede Forstwirtschaft treibende Genossenschaft, jede Gemeinde und jeder
Privatforstwirt auch.

Auch die älteren Spezialdarstellungen der sogenannten „Staatsforstwirtschaftslehre“
oder „Forsstdirektionslehre“?) beschäftigen sich in der Hauptsache, ja zum Teil ausschließlich
mit der Verwaltung der fiskalischen Staatsforsten und erwähnen die polizeilichen Aufgaben
des Staates nur nebenbei. Sie stellen noch ein bunt zusammengewürfeltes Konglomerat
von Bruchstücken der verschiedensten Wissensgebiete dar und enthalten neben der Staats-
forstwirtschaftslehre und Forsstpolizei auch noch Stücke aus der Forstverwaltungskunde,
dem Staatsrecht, Privatrecht, der allgemeinen Wirtschaftslehre usw. Dieses Vielerlei der
verschiedenartigsten Wisssenselemente ist kein durch ein übergreifendes Gedankenband
miteinander verschmolzenes Ganzes, sondern nur künstlich und gewaltsam zusammen-
gepfercht unter dem schillernden Oberbegriff einer sogenannten „Staatsforstwirtschaftslehre“.

Dieses Schaustück einer wissenschaftlichen Disziplin konnte nicht lange existieren, es
mußte notgedrungen bald in seine Bruchstücke zerfallen. Seine Auflösung wurde eingeleitet
durch Hundeshagen, dessen „Allgemeine Forstpolizeilehre“ sich von der „Staats-
forstwirtschaftslehre“ älterer Auffassung nicht nur durch eine Ausmerzung manches Fremd-
körpers, sondern vor allem auch durch eine gründlichere Würdigung der forstpolizeilichen
Aufgabe des Staates, d. h. der eigentlichen Forstwirtschaftspolitik auszeichnet. Die volle
Entwirrung des Knäuels der älteren Staatsforstwirtschaftslehre ist aber auch diesem
hervorragenden Systematiker nicht gelungen. Auch seine „Allgemeine Forstpolizeilehre“
enthält noch ganz wie die „Staatsforstwissenschaft“ W a lt h e r s neben der „Besonderen
Forstpolizei“ auch eine „Staatsforstwirtschaft“, die sich mit der „Selbstverwaltung der
Staats- und Domänenforste“ befaßt. Die Verquickung der Forstpolizei, d. h. der Forst-

1) Vgl. des Verfassers Abhandlung: „Johann Christian Hundeshagens wahre Bedeutung für
die Entwicklung des Systems unserer Wisssenschaft“, „Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen“, 1921,
November-Heft.

?) G. v. k gitter: „Versuch einer Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Forstwissen-
schaft nach ihren Verhältnissen zu der Staats-, Kameral- und Landwirtschaft“, Ulm 1804.

G. L. Hartig, „Grundsätze der Forstdirektion“, Gießen 1813.

C. P. L aur o p, „Die Staatsforstwirlschaftslehre“, Gießen 1818.

C. Fr. M e y er, ,„Forstdirektionslehre“, Würzburg 1819.
        <pb n="30" />
        Verhältnis der Forstwirtschaftspolitik zur Wirtschaftspolitik und Forstwirtschaftslehre. 15
wirtschaftspolitik mit der Bewirtschaftung der Staatsforsten ist also auch von Hundes -
h a g e n noch nicht überwunden worden.

Erst um die Mitte des neunzehnten Jahrhunderts setzte eine systematische Strömung
ein, welche die Unzulänglichkeit auch dieser Verkoppelung erkannte und ihre Beseitigung
anstrebte. – Ein Vorläufer dieser Richtung war in gewisssem Sinne schon Carl Heyer,
der die Bewirtschaftung der Staatsforsten, d. h. die Staatsforstwirtschaftslehre im engeren
eigentlichen Sinn dieses Wortes neben die „Kommunal- und Privatforsstwirtschaftslehre“
stellt und sie damit in seine „Waldwirtschaftslehre“", d. h. die Privatforstwirtschaftslehre
aufnimmt. – Mit größerem Nachdruck haben aber erst Kr aft und Albert auf
reinliche Scheidung der Forstwirtschaftspolitik von der Lehre von der Bewirtschaftung der
Staatsforsten hingearbeitet. K r a f t betont schon ausdrücklich, daß sich die beiden Haupt-
teile: Forstwirtschaftslehre und Forstpolitik, in die er ganz so wie Hund e s h ag en
unsere Wissenschaft gliedert, auf alle Forste beziehen, „mögen sie dem Staate oder anderen
Rechtssubjekten im Staate (Gemeinden, Genossenschaften, Privaten usw.) angehören“, und
daß sich beide Teile „nur durch die Art und Weise (die Richtung) der Tätigkeit über welche
ihre Lehren Auskunft geben, voneinander unterscheiden“. ~ Auch Alber t !) überweist
die Staatsforstwirtschaftslehre im eigentlichen Sinne, d. h. die Lehre von der Bewirt-
schaftung der Staatsforsten, der Privatforsstwirtschaftslehre, die er in dem oben angedeuteten
weiteren Sinne faßt. Die von der Staatsforstwirtschaftslehre befreite Forstpolitik aber,
deren Gegenstand nach ihm „der Einfluß bildet, den der Staat im Interesse des allgemeinen
Wohls auf die gesamte Forstwirtschaft eines Landes zu üben hat“, nennt er, um jeder
Verwechslung derselben mit der Staatsforstwirtschaftslehre im engeren Sinne ein für
allemal vorzubeugen, „St a at s fo r stw i ss e n s &lt; a f t“. ~ Mit der Ausscheidung der
Staatsforstwirtschaftslehre im engeren Sinne hatte die Säuberung der Forstpolitik von
allen nicht in ihr Gefüge gehörenden Fremdkörpern ihren Abschluß erreicht. Die so vollendete
Bereinigung der Forsstwirtschaftspolitik stellte einen beachtenswerten Fortschritt in syste-
matischer Hinsicht dar. Diese systematische Errungenschaft hatte aber leider das gleiche
Schicksal wie so manche andere Erkenntnis unserer Wissenschaft; sie wurde trotz der
klaren und überzeugenden Begründung Kr af t s und Alberts von vielen jüngeren
Systematikern unserer Wissenschaft überhaupt nicht beachtet, und sso kam es, daß die
glücklich überwundene Verquickung der Forstwirtschaftspolitik mit der Staatsforstwirtschafts-
lehre im engeren Sinne noch in vielen neueren Systemen ihren Spuk treibt. Selbst der
sonst so klar denkende Ber nh ar dt ?) ist von dieser Verquickung nicht losgekommen.
Auch H e ß rechnet noch im Jahre 1885 die „Staatsforsstwirtschaftslehre“ zur Forsstpolitik.
Ja, selbst in dem standard-work unserer heutigen Forstwirtschaftspolitik, dem „Handbuch
der Forsstpolitik“ von Endres sind noch deutlich Rudimente dieser unglückseligen Ver-
quickung erkennbar in den Abschnitten VIII und IX des zehnten Kapitels, die von den
„Wirtschaftsgrundsätzen der Staatswaldwirtschaft“ und der „Errichtung von Geldreserve-
fonds in der Forstwirtschaft und besonders für die Staatsforste“ handeln, also Gegenstände
berühren, die rein privatforstwirtschaftlicher Natur sind und in eine Forsstwirtschaftspolitik
nicht wohl hineinpassen.

1) Albert, „Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft“, Wien 1875.

?) Vgl. seine Schrift: „Zur Geschichte der Staatsforstwirtschaftslehre im neunzehnten Jahr-
hundert“, Leipzig 1873. S. 60, 61. – Im übrigen hat aber B. ~ wie wir noch sehen werden
seiner „Staatsforstwirtschaftslehre“ keinen Plat in der Lehre zugestanden, sie vielmehr seiner
„Allgemeinen Forstwirtschaftslehre“ einverleibt.
        <pb n="31" />
        1 6 Einleitung.

So wertvoll die von Kraft und Albert durchgeführte Bereinigung und
Abgrenzung der Forstwirtschaftspolitik auch war, eine endgültige und befriedigende Lösung
des Problems der systematischen Eingliederung der wirtschaftspolitischen Voraussetzungen
unserer Wirtschaft hat auch sie nicht gebracht und konnte sie auch gar nicht bringen. Der
Lösung dieses Problems waren auch Kr af t und Albert um keinen Schritt näher
gekommen. So sehr sich ihre „Forstpolitik“ oder „Staatsforstwissenschaft“ auch unterschied
von der „Allgemeinen Forsstpolizeilehre“ Hund e s h a g en s, in der Frage der syste-
matischen Bewertung des mit diesen Namen bezeichneten Wissensgebietes standen beide
noch ganz im Banne Hun de s h a g en s. Das zeigen deutlich die diesbezüglichen Aus-
führungen Kr a f t s '). „Es muß gewiß befremden, daß selbst bei der gegenwärtigen
Ausbildung unserer Wissenschaft noch Streitigkeiten darüber vorkommen, ob diese oder
jene Disziplin als ein Teil derselben anzusehen sei oder nicht. So ist noch in neuerer
Zeit die Ansicht vertreten, daß diejenigen Zweige der Wisssenschaft, welche die Forste in
ihrer Beziehung zum Staate behandeln, nicht als Teile der Forstwissenschaft, etwa als
Staatsforstwirtschaftslehre, sondern als Teile der Staatswissenschaft anzusehen seien. ~
Es würde vergeblich sein, die auseinandergehenden Ansichten über das eigentliche Gebiet
der Forstwissenschaft vereinigen zu wollen, wenn man sich nicht zuvor darüber verständigen
könnte, was man denn von dieser Wissenschaft eigentlich verlangt. Es bedarf mit einem
Worte der Verständigung über den Grundbegriff der Forstwissenschaft, da der Inhalt
einer Wissenschaft sich nur durch ihren Grundbegriff bestimmt und lediglich aus diesem
nachgewiesen werden muß, ob die eine oder andere Lehre ihr zugehöre. Hat man sich
erst über ihren Begriff geeinigt, so ist es gar nicht so schwer, unsere Wissenschaft anderen
Disziplinen gegenüber zu begrenzen. Denn das wird doch wohl nicht in Zweifel gezogen
werden, daß sie alle Lehren in sich aufnehmen muß, welcher sie bedarf, um dem ihr
zugestandenen Grundbegriff gemäß ihr System nach Form und Inhalt aufbauen zu können.
. . . Wir verstehen unter Forstwissenschaft die systematische Belehrung über die Grundsätze,
welchen die Behandlung der Wälder zu unterwerfen ist, damit dieselben ihren Gesamt-
zwecken in angemessenster Weise dauernd zu entsprechen vermögen. – . . . Diejenigen
Forstschriftssteller, welche einem engeren Begriffe der Forsstwissenschaft huldigen, haben
mehr die forsttechnische forstwirtschaftliche Seite derselben im Auge und wünschen von
ihrem Gebiet alles ausgeschlossen und den Staatswissenschaften zugewiesen zu sehen, was
mit der Einwirkung des Staates auf die Forste in Beziehung steht. Wir glauben jedoch
daran festhalten zu müssen, daß die Wissenschaft, deren Gegenstand die Wälder bilden,
den Gesamtzwecken, welche dieselben im Natur- und Volkshaushalte zu erfüllen haben, sowie
den Mitteln zur Verwirklichung dieser Zwecke ihre Aufmerksamkeit zuwenden müsse.“

Kraft geht also bei der Begriffsbestimmung unserer Wisssenschaft nicht von der
Forstwirtschaft, sondern vom Walde aus; unsere Wissenschaft ist nach ihm „die Wissenschaft,
deren Gegenstand die Wälder bilden“. Im Widerspruch zu dieser Objektsbestimmung steht
es, wenn er an anderer Stelle die Forstwissenschaft definiert als „die systematische
Belehrung über die Grundsätze, welchen die Behandlung der Wälder zu unterwerfen ist“;
denn in dieser Definition fungiert ja nicht der Wald, sondern „die Behandlung der
Wälder“ als Gegenstand unserer Wissenschaft. K r a f t verwickelt sich also hier in einen
Widerspruch. In der Theorie bezeichnet er zwar die „Wälder“ als das Objekt unserer
Wissenschaft, im praktischen Aufbau seines Systems aber erkennt er „die Behandlung der

1) „Zur Systematik der Forstwissenschaft“, Kritische Blätter für Forst- und Jagdwissenschaft,
51. Band, 2. Heft, Leipzig 1869, S. 121 f.
        <pb n="32" />
        Verhältnis der Forstwirtschaftspolitik zur Wirtschaftspolitik und Forstwirtschaftslehre. 17
Wälder“ als deren wahren Gegenstand an. Anders ausgedrückt: er erblickt wie
Hundes h a g en auch das Wesen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der
Realisierung der forstwirtschaftlichen Güter, sondern in der Behandlung der Wälder.
Als eine „Behandlung der Wälder“ faßt er aber nicht nur das forstwirischaftliche Handeln
des Forstwirts, sondern auch das forstwirtschaftspolitische Handeln des Staates auf, und
übersieht dabei ganz, daß das forstwirtschaftspolitische Handeln nicht nur auf den Forst,
sondern vor allem auch auf die Forstwirtschaft gerichtet ist. So werden ihm diese beiden
grundverschiedenen Arten des Handelns zu Gegenständen seiner „Forstwissenschaft“; und
so kommt er dazu, neben der Forstwirtschaftslehre noch eine Forstpolitik als ein zweites
normatives Glied in seine Forstwissenschaft aufzunehmen. Diese hat also nicht einen
einheitlichen, sondern zwei ganz verschiedene Gegenstände, die durch den falschen Oberbegriff
„Behandlung der Wälder“ nur notdürftig und künstlich zusammengehalten werden, Jich
in Wirklichkeit aber völlig fremd, gleichgültig und unverbunden einander gegenüberstehen.
Es wird überhaupt kein Versuch gemacht, ihre Spannung zu überwinden. Diese Forst-
wissenschaft ist eine bloße Addition, aber keine Komposition. Zwei Lehren sind in ihr
ohne jegliche Verknüpfung nebeneinander gestellt. Die eine lehrt die bestmögliche
Realisierung eines rein privatökonomischen Zieles, die andere ist ausschließlich wirtschafts-
politisch orientiert. Die andere Einseitigkeit soll die eine gleichsam nachträglich korrigieren.

Dieser an die Namen Hundes h ag en und Kraft geknüpften systematischen
Richtung erwuchs aber schon sehr früh eine gegnerische Strömung, welche das Kind mit
dem Bade ausschüttete und von einer Aufnahme der wirtschaftspolitischen Grundlagen
unserer Wissenschaft in deren System ~ sei es nun in dieser oder jener Form ~ überhaupt
nichts wissen wollte. Der Gedanke, daß die Forsstwirtschaftspolitik nicht in das System
der Forstwirtschaftslehre hineingehöre, ist nicht neu und schon sehr früh in unserer Literatur
ausgesprochen worden. Schon im Jahre 1811 schreibtt Fr esenius folgendes:
„Der Verfasser kann sich nicht überzeugen, daß der besondere Zweig der Staatswirt-
schaft, welcher das Forstwesen betrifft, Gegenstand der Forsstwissenschaft sei, und er
fühlt sich daher ebensowenig versucht, die bisher häufig so genannte höhere Forst-
wissenschaft für etwas anderes, als ein Gemenge der eigentlichen Forsstwissenschaft mit
Grundsätzen der Staatswissenschaft zu halten, als er die Mitglieder derjenigen Sektion
des Staatsrates, welcher die oberste Direktion des Forstwesens anvertraut ist, höhere
Forstbediente nennen möchte.! Wenige Jahre später, 1819, bemerktt Wittwer !)
gelegentlich der Kritik des Systems von Gl e di t \ &lt; : „Wenn ferner . . . die Forst-
wissenschaft lehren soll, was man in den Waldungen zu tun berechtigt ist, so überschreitet
sie . . . ihre natürlichen Grenzen und schweift in das Gebiet der Rechtskunde aus. . . .
Nur das Unterhalten und Nutzen der Waldungen gehört der Forstwissenschaft an.“ C ar l
Hey er hat sich zwar nicht direkt gegen die Eingliederung der Forstpolitik ausgesprochen,
hat sie aber in seinem System erster Fassung auch nicht berücksichtigt. Welche Gründe ihn
dazu bewegten, das kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden; naheliegend ist die
Vermutung, daß es der Ausfluß einer bloßen Opposition gegen den ihm feindlich gesinnten

Hundes hagen war, die ihn dazu bestimmt hat. ~ In allerneuester Zeit sind
Wappes und Kaßt er als Gegner der Eingliederung einer Forsstpolitik in unsere
Wissenschaft aufgetreten. W a p p e s versteht unter der Forstwirtschaft, die er mit vollem
Recht als den Gegenstand unserer Wissenschaft bezeichnet, nur „die auf den Wald sich
') Toh. Philipp Wittwer, „Beiträge zu des Herrn Staatsraths G. L. Hartigs Lehr-
buch für Förster“. Erster Teil, Marburg und Cassel 1819, S. 2.
Weber, Forsstwirtschaftspolitik.

;)
        <pb n="33" />
        18 Einleitung.

beziehende wirtschaftliche Tätigkeit einer Perfon“, also ausschließlich die Tätigkeit des
privaten Wirtschafters. Die Forstpolitik, die eine Tätigkeit des Staates zum Gegenstand
hat, kann demgemäß nach ihm auch keinen Platz in unserer Wissenschaft beanspruchen,
sie gehört vielmehr nach Wa pp e s zum „Kreis der Staatswissenschaften“. ~ Nach
K atz er zählt die Forstpolitik zu den sogenannten forstlichen Hilfswissenschaften, „welche
zwar zu dem Gegenstande der Fachwissenschaften in naher Beziehung stehen, ohne indessen
zur Forsstwissenschaft selbst zu gehören“.

Schon sehr früh ließen sich aber auch Stimmen vernehmen, die zwischen den Anhängern
und Gegnern der Forstpolitik eine vermittelnde Stellung einnahmen, die zwar eine
Aufnahme der wirtschaftspolitischen Betrachtung der Forstwirtschaft in unsere Wissenschaft
für unbedingt notwendig erachteten, ihre Einordnung in Gestalt einer normativen Disziplin
aber nicht gelten ließen, sondern sie in einer anderen Form und an einer anderen Stelle
in unsere Wissenschaft einfügen wollten. Der Erste, der das Problem von dieser Seite
aus anfaßte und damit seiner wahren Lösung sehr nahekam, war Th e od or H ar t i g. Er
stelle die „Politik der Forstwirtschaft“ nicht als normativen Teil neben die Forstwirt-
schaftslehre, sondern in die Reihe seiner ,„forstlich angewandten Hilfswissenschaften“. Er
faßt sie also nicht als einen Teil der Lehre, sondern schon ganz richtig als eine notwendige
Voruntersuchung der Lehre auf. ~ Eine ähnliche Stellung räumt Be r nh ar d t seiner
sogenannten „Staatsforstwirtschaftslehre“ ein, wenn er sie seiner „Allgemeinen Forst-
wirtschaftslehre“ zuordnet. – Wie Th. H artig sieht auch Wiese seine „Staatsforst-
wirtschaftliche Forstkunde“ als eine „angewandte Hilfswissenschaft“ der „eigentlichen Forst-
wirtschaftslehre“ an. ~ Einen ähnlichen Gedankengang verfolgt Borg g r e v e, wenn
er die „Beziehungen zwischen Wald und menschlicher Gesellschaft“ er meint natürlich
die Beziehungen zwischen Forstwirtschaft und menschlicher Gesellschaft , seine sogenannte
„forstliche Betriebslehre“, als deren erster Teil er die sogenannte Forstpolitik bezeichnet,
seiner sogenannten „Forstlichen Produktionslehre“ gewissermaßen als eine notwendige
Voruntersuchung vorausschickt. Er geht indes zu weit, wenn er von dieser Voruntersuchung
eine Präzisierung der Ziele unseres Handelns fordert. Die theoretische Erfassung der
Beziehungen zwischen Forstwirtschaft und Gesellschaft ist nicht imstande, Ziele zu fixieren,
sie ist vielmehr nichts weiter, als eine „Grundwissenschaft“ im Sinne Borggreves
und kann als solche nur etwas aussagen über die Art der Realisierung schon fixierter Ziele.

Diesen von Th. Hartig, Bernhardt, Wiese und Bor ggreve mehr
oder weniger klar vorgezeichneten Weg müssen wir zu Ende gehen, wenn wir das Problem
der systematischen Einrangierung der wirtsschaftspolitischen Voraussetzungen unserer
Wissenschaft lösen wollen. Den Standpunkt der Wirtschaftspolitik dürfen wir uns bei der
Einordnung dieses Wisssensgefüges unter keinen Umständen zu eigen machen, denn damit
würden wir eine Zweiweltentheorie beglaubigen, die unsere Lehre aus zwei Teilen bestehen
läßt, die keinen gemeinsamen Ursprung haben. Eine derartige Nebeneinandersstellung kann
nie und nimmer zu einer einheitlichen Forstwirtschaftslehre führen, weil ihre beiden Teile
nicht in einem Gedanken zusammengebunden sind, wie es sich für eine Wissenschaft geziemt.
Von diesem Dualismus des Standpunktes müssen wir uns endgültig losreißen, denn unsere
Wissenscha ft muß aus e in em Gussse sein, muß aus einem einheitlichen Grund-
gedanken heraus entwickelt werden. Wenn wir aus unserem Wissen ein harmonisches
Gebäude, d. h. eine Wissenschaft im wahren echten Sinn dieses Wortes schaffen wollen,
dann müssen wir auch das hier in Frage stehende Wisssensgefüge, wie überhaupt alles
für uns in Betracht kommende Wissen von dem einen, uns eigentümlichen Fixpunkte
        <pb n="34" />
        Verhältnis der Forstwirtschaftspolitik zur VWirtsschaftspolitik und Forstwirtschaftslehre. 19
der Forstwirtschaft aus in das Ganze unserer Wissenschaft einbeziehen. Wir dürfen uns
nicht bald auf diesen und bald auf jenen Standpunkt stellen. Wir müssen zwar die Ein-
wirkung der Wirtschaftspolitik auf unsere Wirtschaft anerkennen, müssen uns aber auch
über die Bedeutung dieses Motios im Rahmen unserer Wissenschaft im klaren sein,
d. h. wir dürfen das von unserem Blickpunkt aus betrachtete Wissensgefüge nicht als
einen normativen Teil, als eine Lehre, sondern nur als eine der Voruntersuchungen zur
Aufstellung unserer Lehre betrachten und müsssen es auch dementsprechend in unser System
eingliedern. Auch dieses Sondergebiet unserer Wissenschaft darf nicht wie bisher abseits
und außerhalb dieses Beziehungskomplexes stehen bleiben, sondern es kann und muß in
den systematischen Zusammenhang unserer Wissenschaft hineingearbeitet werden. Die
Beziehungen der Forstwirtschaft zur Wirtschaftspolitik sind, vom Standpunkte der Forst-
wirtschaftslehre aus gesehen, ein Glied der zur Schaffung der Lehre notwendigen Vor-
untersuchungen, die zwar Voruntersuchungen sind, denen aber troß ihres propadeutischen
Charakters d o &lt; ein rechtmäßiger Platz im Gesamtgebäude der
Forstwirtschaftslehre zust e h t. Denn nicht nur die fertigen Endergebnisse
einer Wissenschaft, auch die zur Erzielung jener Endergebnisse anzustellenden Vorunter-
suchungen machen immanente Teile dieser Wissenschaft im ganzen aus.

Das Beziehungsgewebe zwischen Forstwirtschaft und Wirtschaftspolitik kann natürlich
auch vom Standpunkte der Wirtschaftspolitik aus einer Betrachtung unterzogen werden..
So betrachtet wird es wirklich und wahrhaft „Forstwirtschaftspolitik“, die ein Glied der
„Wirtschaftspolitik“ überhaupt ausmacht. An einer solchen Betrachtung wird naturgemäß
vor allem der Wirtsschastspolitiker interessiert sein. Aber auch der Forstwirt kann sehr
wohl die Darstellung einer solchen „Forstwirtschaftspolitik“ übernehmen; er wird dann
eben zum Wirtschaftspolitiker, muß sich aber streng davor hüten, diese „Forstwirtschafts-
politik“ als ein Glied der Forsstwirtschaftslehre anzusprechen. Hier ist es aber schließlich
ganz gleichgültig, wer „Forstwirtschaftspolitik“ treibt und schreibt, der Forsstwirt oder der
Wirtschaftspolitiker ~ in Wirklichkeit sind es Träger beider Wisssenschaften, welche sich
dieser Aufgabe unterziehen. Uns handelt es sich an dieser Stelle lediglich um die Frage,
in welcher Form und wo das Beziehungsgewebe zwischen Forstwirtschaft und Wirtschafts-
politik in das System unserer Wisssenschaft eingefügt werden muß. Diese Frage aber
wurde dahin entschieden, daß es nicht in Gestalt einer normativen Disziplin, sondern nur
als Voruntersuchung der Lehre im System der Forstwirtschaftslehre einen Platz bean-
spruchen kann!).

1) H. Weber-Freibur g behauptet in dem von ihm neubearbeiteten Abschnitte „Forst-
politik“ in der 4. Auflage des Loreyschen Handbuchs der Forstwissenschaft, Tübingen 1925, S. 264,
die Gründe, die ich für meine Ansicht über die Stellung der Forstwirtschaftspolitik zur Wirt-
schaftspolitik und zur Forstwirtschaftslehre anführe, seien „anfechtbar“. Die Forstwirtschafts-
politik sei unbestritten ein Zweig der Volkswirtschaflspolitik, wie die Forstwirtschaft ein Teil der
Volkswirtschast sei. Wie aber die Wissenschaft der Forstwirtschaft als selbständige Wissenschaft
anzusehen sei und angesehen werde, so könne auch wohl die Forstwirtschaftspolitik als ein be-
sonderer Zweig der Forstwirtschaftswissenschast oder -lehre betrachtet werden, genau so, wie die
Volkswirtschaftspolitik einen Zweig der Volkswirtsschaflslehre bilde. Diese Ausführungen, die ich
voll und ganz unterschreiben kann, sind aber kein Einwand gegen meine Ansichten. Daß die
Forstwirtschaftspolitik sowohl ein Glied der Wirtschaftspolitik als auch ein Glied der Forstwirt-
schaftslehre sei, das habe ich ja selbst gesagt. I n mei n en von Weber kritisierten Aus -
führungen handelt es sich nicht um die Einordnung selbst, sondern um die Art der
E i nord nung , die in der Wirischaftspolitik ~ vgl. meine Ausführungen eine ganz andere
sein muß als in der Forstwirtschaftslehre.
2-
        <pb n="35" />
        Die neueren, die gesamte Forstwirtschaftspolitik behandelnden Werke sind:

Graner., „Forstgesetgebung und Forstverwaltung“, Tübingen 1892;

Sc&lt; wa p pa ch, „Forst-, Jagd- und Fisschereipolitik“, Leipzig 1894;

Endres, „Handbuch der Forstpolitik“, 1. Aufl. Berlin 1905, 2. Aufl. Berlin 1922.

L e h r,, Abschnitt über „Forstpolitik“ im Loreyschen Handbuch der Forstwissenschaft, in der 3. Aufl.
(Tübingen 1913) durchgesehen von En dr es, in der vierten zur Zeit im Erscheinen be-
griffenen Auflage umgearbeitet von Heinrich Weber-Freiburg.

„Die Forstwirtschaft, Stand und Aufgaben im Rahmen der deutschen Volkswirtschaft." Im
Auftrage des Reichsforstwirtschaftsrates bearbeite, populär gehaltene Darstellung von
Ort eg el, Neudamm 1922. –~
Einen kurzen Überblick über das Gesamtgebiet geben:

Endres, Art. „Forsten“ im Handwörterbuch der Staatswisssenschaften, 4. Aufl., IV., Jena 1926.

Hausrath, ,„Forstwesen“ im Grundriß der Sozialökonomik, Ill. Buch, Il. Band, VIll.,
Tübingen 1922.

JIentsch, Art. „Forsten“ im Wörterbuch der Volkswirtschaft, 3. Aufl., Tena 1911.

Die übrige, einzelne Spezialgebiete und Sonderprobleme der Forsstwirtschaftspolitik betreffende

Literatur wird am jeweils gegebenen Ort unter dem Text angegeben.
        <pb n="36" />
        Erster vorbereitender Teil
Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft
der Gegenwart
        <pb n="37" />
        <pb n="38" />
        Zielsetzungen!)

Wie in der Industrie und im Handel überhaupt, so ist auch in der Hol zin du str i e
und im Holzhandel die Zielsezung der Unternehmer fast ausschließlich (aber nicht
immer) auf eine Er str eb ung der h öchsten Rentabilität eingestellt.

Wesentlich an d e r s und viel komplizierter liegen die Dinge jedoch in der
Bodenkultur überhaupt und so auch in der Fo rstwirtsc&lt; af t. In der Forstwirtschaft
sind durchaus nicht alle Waldbessizer „Unt erne h me r“ im wahren Sinne dieses
Wortes, die höchste Rentabilität ihres Betriebes erstreben. Die Zielsezung ist vielmehr
in der Forstwirtschaft zu einem großen Teil ganz anderer Art als in der Industrie und
im Handel.

Zunächst gibt es außer der Landwirtschaft kein Gewerbe, in dem auß erwirt-
schaftliche Einf lü ss e eine so große Rolle spielen, wie in der Forstwirtschaft.
Schon die übernahme eines Waldbesitzes erfolgt sehr häufig nicht aus wirtschaftlichen
Gründen oder „weil der Betrieb einen Reinertrag abzuwerfen verspricht und dergleichen“.
Bestimmend ist vielmehr bei einem großen Teil der Privatwaldbesitzer die F a m i li en-
tra dition. Daher kommt es, daß Waldbessitz auch. unter ungünstigen Umständen,
„auch dann, wenn es, rein wirtschaftlich betrachtet, nicht mehr vorteilhaft ist“, übernommen
wird. Dazu kommt noch als weiteres außerwirtschaftliches Motiv „das Streben nach
Unabhängigkeit und Selbständigkeit“. So daß also sowohl die übernahme als auch die
Fortführung der forstwirtschaftlichen Produktion vielfach unter dem Einflusse starker außer-
wirtschaftlicher Motive steht.

Gleiches gilt aber zum Teil auch für die Gestaltung des forstwirtschaft-
lichen Betriebes selb st. Bei vielen Großwaldbesitern bildet die Größe des
Grundbesitzes auch heute noch ein Maß für die soziale Schätzung. Die Erweiterung des
Waldbesitzes und damit zumeist auch des Betriebes wird deshalb vielfach ohne Rückfsicht
darauf gewünscht, „ob sie wirtschaftliche Vorteile bietet oder nicht“. Die „deutlichste
rechtliche Verkörperung dieser Tatsache bildete das Instit ut der Familienfidei-
k o mmi s se", dessen ausgesprochenes Motiv die Erhöhung des Glanzes, die Erhaltung
der hervorragenden sozialen Stellung einer Familie war.

Auch der Staat verwendet weniger ertragreiche Waldbestände so lange weiter, „als sie
überhaupt noch den Gesamtnutzen ohne Verletzung der Nachhaltigkeit erhöhen und als durch
ihre anderweitige Verwendung kein größerer Nutzen zu erzielen wäre“, er nimmt noch
Zuschüsse erfordernde Ödlandaufforstung vor und unterhält Anstalten, die überhaupt keine
Rente abwerfen.

Aber ganz abgesehen von diesen außerwirtschastlichen Motiven ~ auch die rein
wirtschaftliche Zielsetz ung ist in der Forstwirtschafst durchaus nicht immer

") Teilweise im Anschluß an W alt h er Schiff, I. c.
        <pb n="39" />
        Ziele und Ausgaben.
und überall die höchste Rentabilität. Ein Blick auf die tatsächlich angestrebten konkreten
Forstwirtschaftsziele der verschiedenen Besitzformen zeigt vielmehr deutlich, daß in
concreto in der Hauptsache folgende drei Zielsezungen vorkommen:
das Ziel der Bedarfsdeckung,
das Ziel der Nachhaltigkeit im älteren Sinne und
das Ziel der höchsten Rentabilität.

Das Ziel der Bedarfsdeckung ist auch heute noch bei dem größten
Teil der kleinbäuerlichen Forstwirtschaftsbetriebe gang und gäbe. Diese Betriebe sind
„großenteils nicht darauf angewiesen, ihre Produkte auf dem Markte abzusezen“. Der
größte Teil des Holzertrags geht, ohne den Markt zu berühren, direkt in den Verbrauch
des Waldbesitzers über. Die kleinbäuerlichen Waldbesitzer sind in der Hauptsache Selbst-
versorger, sie produzieren überwiegend für den eigenen Bedarf und sind meist überhaupt
nicht in den Geldverkehr verflochten.

Das Ziel der Nachhaltigkeit im älteren Sinne. Auch in der
Mehrzahl der Staats-, Gemeinde- und Großwaldbetriebe (Fideikommißforsten) ist nicht
die Rücksicht auf die Rentabilität, sondern das Forstwirtschaftsziel der Nachhaltigkeit im
älteren Sinne (d. h. der Nachhaltigkeit der Holz- oder Geldbelieferung) für das forst-
wirtschaftliche Handeln entscheidend!).

Das Ziel der höchsten Rentabilität. In allen übrigen Betrieben,
vor allem aber in dem mittelgroßen und einem Teil des großen Waldbesitzes wird tatsächlich
die höchste Rentabilität angestrebt.

Wie schon weiter oben betont wurde, kann es nicht Sache der Forstwirtschaftslehre
sein, über die „Richtigkeit“ oder „Unrichtigkeit“ dieser verschiedenen Zielsezungen zu
befinden. Jeder Waldbesitzer kann sich sein richtiges Forstwirtschaftsziel selbst stecken.
Aufgabe der Forsstwirtschastslehre ist es nur, festzustellen, welche Forstwirtschaftsziele in
Wirklichkeit tatsächlich angestrebt werden, und anzugeben, wie diese verschiedenen Forst-
wirtschaftsziele zu verwirklichen sind.

Der unantastbare Sachverhalt der tatsächlichen Zielsetzung?) wird von der einseitig
liber alistischen Wir tschafts th e or i e und der auf ihr aufgebauten „B o d en -
reinertragslehr e“ nicht beachtet. Die Bodenreinertragslehre erkennt ~ wenigstens
in ihrer konsequenten Fassung ~ nur e in e forstwirtschaftliche Zielsezung als die einzig
„richtig e“ an, nämlich das Str eb en nach möglichstem Gewinn, nach
Rentabilität. Alle. anderen in der Forstwirtschaft tatsächlich angestrebten Ziel-
sezungen lehnt sie als ,„wissenschaftlich wie wirtschaftlich hinfällig“s) ab. Das Streben
nach Rentabilität führt aber nach Ansicht der Bodenreinertragslehre auch zur volkswirt-
schaftlich wünschenswerten Steigerung der Produktivität. Das ,privatwirtschaftliche
Prinzip“ und das ,volkswirtschaftliche Prinzip“ seien ~ so meint sie ~ ,solidarisch“.

!) Vgl. die Forssteinrichtungsvorschriften und die Gesetzgebung zur Regulierung der Gemeinde-
forstwirtschaft in den Ländern des Deutschen Reiches.

?) Wie man angesichts dieses Sachverhaltes behaupten kann, daß die forstwirtschaftlichen
Betriebe „vielfach schon auf den ersten Blick den Eindruck industrieller Unternehmungen“ machen,
bleibt unverständlich. Ein Laie, Herr Prof. Dr. D och o w - Heidelberg, hat dies in der Tat
behauptet (Silva 1925, Nr. 48).

?) Bor g m ann : „Die Produktionsmittel des forstlichen Betriebs, ihre wirtschaftliche
Solidarität und ihr Einfluß auf Wertbildung und Rentabilität.“ Vortrag, gehalten auf dem
forstlichen Fortbildungskursus zu Heidelberg, vom 30. März bis 4. April 1914.
        <pb n="40" />
        Zielsezungen. 25

Daß die Grundsätze der Bodenreinertragslehre „in der heutigen Geld- und Kreditwirtschaft
vom privat- und volkswirtschaftlichen Standpunkt die allein richtigen“ seien, so meint
Endres !) könne „niemand mehr ernstlich bestreiten. Sie sollten daher die allgemeine
Grundlage und den Zielpunkt eines j e d e n ?) forstlichen Betriebs bilden und nur dann
modifiziert?) werden, wenn zwingende Gründe hierfür sprechen“. Solche Gründe
„eien dann von selbst gegeben, wenn der Wald dem Verkehr nicht aufgeschlossen, mit
Berechtigungen überlastet, durch Schutzwaldgesetze der gewinnbringendsten Ausnutzung
entzogen“ sei, „aus ästhetischen oder sonstigen Gründen (Jagd) parkartig bewirtschaftet
werden“ solle usw. Warum Grundsätze, welche die „allein richtigen“ sind, noch modifiziert
werden ,„ss o ll e n“, bleibt unverständlich. Wenn sie wirklich die „allein richtigen“ wären,
dann müßten sie auch immer und überall durchführbar sein und immer und überall
durchgeführt werden; dann wäre jede, auch die kleinste Abweichung von ihnen eine
unverzeihliche Inkonsequenz. Mit der Behauptung, daß sie in bestimmten Fällen modifiziert
werden sollen oder müssen, gibt also Endres indirekt selbst zu, daß diese Grundsätze
n i ch t die „allein richtigen“ sind. Unsere Aufgabe ist nicht der Aufbau einer Schablone,
sondern wir müssen, wie IJ. St. Mill einmal gesagt hat, „alle bestimmenden Kräfte
in gleicher Weise erforschen und uns bemühen, alle, soweit es möglich ist, in den Rahmen
der Wisssenschaft einzuschließen“.

Der Satz von der „Harmonie“ oder „Solidarität“ des „privatwirlschaftlichen“ und
„volkswirtschaftlichen Prinzips“, der von der liberalistischen Wirtschaftstheorie aus der
Betrachtung der Industrie und des Verkehrswesens und der bei ihnen herrschenden
Motivation abgeleitet und von der Bodenreinertragslehre auf die Forstwirtschaft übertragen
wurde, hat keine absolute Gültigkeit. Seine „praktische Geltung ist vielmehr, was nicht
immer genügend beachtet wird, an bestimmte psychologische Voraussetzungen gebunden,
weil alles wirtschaftliche Geschehen durch die Psyche der wirtschaftenden Menschen hindurch-
geht“. Er stellt in Wahrheit „nur eine generelle Regel unter der Supposition des homo
c economicus dar“, sieht „von allen außerwirtschastlichen Motivationen ab“ und macht
außerdem ,stillschweigend noch einige weitere Voraussetzungen: daß die Betriebe darauf
angewiesen seien, ihre Produkte auf dem Markt abzusezen, daß eine Berechnung der
Rentabilität überhaupt möglich sei, daß die Betriebsinhaber vom Streben nach möglichst
größter Rentabilität erfüllt seien und daß sie diese in ihrer Betriebsführung zu verwirklichen
trachten“. Das ist aber „in keinem Produktionszweig in volllommenem Maße der Fall“.
in der Forstwirtschaft aber am allerwenigsten.

Denn selbst, wenn die forstwirtschaftliche Produktion für den Absatz erfolgt, ist immer
noch nicht ausgemacht, daß sie höchste Rentabilität anstrebt. Das kann nur dann der Fall
sein, wenn es möglich ist, die Rentabilität der verschiedenen Produktionsweisen und
Betriebsformen rechnerisch festzulegen und miteinander zu vergleichen. Denn zu jeder
Rentabilitätsrechnung ist unbedingt erforderlich, alle den Reinertrag bestimmenden wirt-
schaftlichen Talsachen in vergleichbaren Größen, also in Geld auszudrücken und einander
gegenüberzustellen. Das stößt aber in der Forstwirtsch aft auf unüber-
windbare Schwierigkeiten. – Zunächst ist es ganz unmöglich, alle in der
Forstwirtschaft wirkenden Faktoren rechnungsmäßig zu erfassen, was aber zur Aufmachung
einer exakten Rentabilitätsrechnung unter allen Umständen notwendig wäre. ~ Aber

1) Endres, I. c., S. 64.

?) Vom Verfasser gesperrt.

s) Vom Verfasser gesperrt.
        <pb n="41" />
        26 Ziele und Aufgaben.

davon ganz abgesehen ~ eine Rentabilitätsrechnung ist in der Forstwirtschaft schon deshalb
nicht möglich, weil der absolute Wert des forstwirtschaftlichen Anlagekapitals wegen
der in der Forstwirtschaft notwendigen, überaus langen Produktionsdauer nicht fest-
zustellen ist.

Die Bod enreinertragslehr e sieht nur den Boden als Anlagekapital an, den
Holzvorrat betrachtet sie als umlaufendes Kapital. Von dem Boden fordert sie eine
bestimmte Verzinsung und stellt die Betrachtung des einzelnen Bestandes in den Vorder-
grund, dessen Hiebsreife sie nach der Kulmination des Bodenerwartungswertes bestimmen
will. Sie schreibt die Rechnung mit einem im vorhinein angenommenen Zinsfuße vor.
„Sie ist hierzu genötigt, weil sie sonst in der Bodenwertsformel die Aufgabe, aus einer
Gleichung zwei Unbekannte zu bestimmen, zu lösen hätte, was bekanntlich unmöglich ist.
Mit der Annahme des Zinsfußes ist natürlich auch die Rentabilität des gegebenen Falles
bestimmt. Abgesehen davon, daß ich diese Stabilisierung der Rentabilität
für unbegründet ansehe, weil in der Forstwirtschaft wie in jeder anderen der Ertrag und
damit auch die Verzinsun g des Kapitals von Handelskonjunkturen abhängt, also
veränderlich ist, macht diese Forderung die Bodenrentenlehre für Rentabilitätsberechnungen
völlig unbrauchbar. Wer den Zinsfuß diktiert, hat auch die Renta-
bilität bestimmt, weil der Zinsfuß der Maßstab der Renta-
bilität ist. . . Wollte die Bodenrentenlehre wirkliche Rentabilitätsrechnungen
anstellen, dann müßte sie vom g e g eb enen Bo d enwer te ausgehen und die höchste
Verzinsung dazu suchen, d. h. ihre Grundsätze, das Aufsuchen des höchsten Bodenwertes
mit gegebenem Zinsfuß verleugnen. Da sie das aber nicht tut, ist ihre
Methode der Bestimmung der finanziellen Umtriebszeit auch keine Methode der
Rentabilitätskalkulation; sie diktiert die Rentabilität für einen zu suchenden Bodenwert
und diktiert die Verzinsung des Produktionsaufwandes im Gegensatz zu dem Grundsatze
der Rentabilitätsrechnung, die höchste Verzinsung für das gegebene Kapital erst zu suchen!)."“

Auch in der Voraus b e stimm ung der Preise auf eine entfernte
Zukunft, deren die Bodenrentenlehre für den Zweck der Ermittlung der finanziellen
Umtriebszeit bedarf, liegt eine unüberwindliche Schwierigkeit. Der Versuch, diese
Schwierigkeit durch Konstruktion von „Preiskurven“ zu überwinden, ist deshalb verfehlt,
weil für die Zulässigkeit eines Rückschlusses von den Verhältnissen der Vergangenheit auf
die Preisgestaltung der Zukunft und für die Annahme einer dauernden Gesetzmäßigkeit
in der Bewegung der Preise der innere Grund fehlt.

Einige der heute noch existierenden Bodenreinerträgler stützen deshalb ihre „Wert-
bestimmung“ auch auf die „Erträge und Kosten der Gegenwart“ und geben auch zu, daß
diese Wertbestimmung ,ausschließlieh, zu Werten der Gegenwart“ führe. Wenn sie
konsequent wären, dann müßten sie also auch zugeben, daß diese mit Erträgen und Kosten
der Gegenwart operierende Wertbestimmung für ihre Zwecke vollkommen unbrauchbar ist.
Sie sind aber nicht so konsequent, sondern versuchen durch den neckischsten salto mortale,
der dem Verfasser je in einer sogenannten „Wissenschaft“ zu Gesicht kam, diese Wert-
bestimmung für ihre Zwecke doch brauchbar zu stempeln. „Die Wertbestimmung fußt
auf den Erträgen und Kosten der Ge g en w art. Sie führt daher ausschließlich zu
Werten der Gegenwart“ so sagen sie zunächst. Aber dann schließen sie weiter – man

1) A. Schi ff el, „über Umtriebszeit und Hiebssatzermittlung“, Österreichische Vierteljahres-
schrift für Forstwesen, 1910, S. 5 f.
        <pb n="42" />
        Zielsetungen. 7
[ese und staune! ~ „Umgekehrt gelten diese Werte auch für die Zukunft, jedoch nur so lange,
als ihre Unterlagen ~ d. h. die Erträge und Kosten ~ sich nicht ändern, theoretisch
können sie somit auch für die Unendlichkeit gültig sein. Endlich und un-
endlich sind solidarisch )." ~ Mit demselben Rechte könnte man sagen: wenn
diese sonderbare Theorie nicht durch eine andere wissenschaftliche Theorie ersetzt wird, dann
gilt sie auch in der Zukunft noch, folglich gilt sie theoretisch bis in alle Unendlichkeit. Das
ist im Grunde nichts weiter als ein Märchen ä la „Wenn sie nicht gestorben sind, so leben
sie heute noch“. ~ Aber nicht nur endlich und unendlich sind solidarisch ~ diese seltsame
Solidarität wird sogar noch durch eine mathematische Formel bewiesen , alles ist in
dieser Theorie solidarisch, schlechthin alles. Technik und Skonomik; Rente, Kapital und
Zinsfuß; Waldbau und Forssteinrichtung; Tradition und Spekulation ~ find solidarisch.
Tradition und Spekulation sollen solidarisch sein, aber trotzdem soll die Tradition die
Spekulation mäßigen. Wie können da aber beide noch solidarisch sein, wenn die eine
die andere mäßigt!? Der Zinsfuß soll auf der einen Seite „keine fest gegebene Größe“
sein, auf der andern Seite aber soll er „das M a ß zur Messung ab s o lu te r und
relativer Werte“ sein. Wie kann aber eine nicht fest gegebene Größe ein „M a ß“ sein?
– Es wäre im Interesse unserer Wissenschaft sehr zu wünschen, daß die „Endlichkeit“
und diese sonderbare Lehre recht bald „solidarisch“ würden.

Andere, heute noch existierende Bodenreinerträgler, suchen das Problem der Preis-
bestimmung für eine entfernte Zukunft auf eine andere, nicht minder anfechtbare Art
zu lösen. Auch sie setzen bei ihren sogenannten Rentabilitätsberechnungen angeblich nur
die ge g enw är t i g e n Preise für die Erträge ein, rechnen aber mit einem fortwährenden
Steigen der Preise und berücksichtigen diese Steigerung in ihren Formeln durch eine
Herabsezung des landesüblichen Zinsfußes auf 3 %/0. Auf Grund dieser „Ver-
sc&lt;h i e b un g“ rechnen sie also in Wahrheit nicht mit den gegenwärtigen, sondern mit
willkürlich bestimmten zukünftigen Preisen und nicht mit dem sogenannten forstlichen,
sondern mit dem landesüblichen Zinsfuß. Trotzdem behaupten sie, mit den Gegenwarts-
preisen und dem ssogenannten forstlichen Zinsfuß zu rechnenr).

Gegen den triftigen Einwand, daß die zur Durchführung ihrer sogenannten Renta-
bilitätsrechnung notwendigen Rechnungsgrundlagen nicht mit genügender Sicherheit
festgelegt werden können, haben die Bodenreinerträgler wirklich stichhaltige Gegeneinwände
bis jetzt nicht vorzubringen vermocht. So sucht beispielsweise En dr e s diesen Einwand
mit folgenden Sätzen zu entkräften: „Falls dieser Einwurf berechtigt wäre, trifft er die
Waldreinertragswirtschaft im gleichen Grade wie die Bodenreinertragswirtschaft, denn
die Rechnungsgrößen sind für beide Systeme dieselben. In einem geordneten
Forstbetrieb mit genauer Buchführung ergeben sich übrigens die Rechnungsgrundlagen
ganz von selbsts)". Gegen diesen Verteidigungsversuch ist zunächst zu bemerken, daß
die Behauptung, die Waldreinertragswirtschast habe es mit d enselben Rechnungs-
größen zu tun wie die Bodenreinertragswirtschaft, keineswegs zutrifft, denn die Wald-

reinertragslehre hat es nicht mit Zukunstswerten zu tun, wie die Bodenreinertrags-
lehre. Aber selbst wenn die Rechnungsgrößen für beide Systeme wirklich dieselben
wären, wie End r e s behauptet, dann wäre durch den bloßen Hinweis hierauf der die

Y Borgmann, |. €.

?) Vgl. hierzu auch Le mmel, „Die Bodenreinertragslehre in sozialökonomischem Lichte“,
gesheth fit seit. und Jagdwesen, 1925, Heft 2.

nd res, I. c.. S. 64.
        <pb n="43" />
        28 Ziele und Aufgaben.

Rechnungsgrundlagen beanstandende Einwand noch keineswegs entkräftet. Denn man
kann die Mängel einer Theorie nicht dadurch aus der Welt schaffen, daß man nachweist,
daß eine andere Theorie die gleichen Mängel aufweist. Auch die Behauptung, daß sich
in einem geordneten Forstbetrieb mit genauer Buchführung die Rechnungsgrundlagen
von selbst ergäben, ist keineswegs stichhaltig, weil die hier in Rede stehenden Rechnungs-
grundlagen, die Zukunftswerte, mit nichten aus der Buchführung herauszulesen sind.

„Die leitende Idee jedes Wirtschaftsunternehmens, die höchste Verzinsung der in der
Wirtschaft tätigen Kapitalien zu erzielen“, vermag die Bodenrentenlehre auch deshalb
nicht zu verwirklichen, „weil sie einen Teil des Wirtschaftskapitals, den Holzvorrat,
irrigerweise nicht als stehendes Anlagekapital der Wirtschaft, sondern als Betriebsfonds,
von welchem sie eine im vorhinein bestimmte . . . Verzinsung verlangt, ansieht und
denselben Hinsfuß auch für die Verzinsung ihres Anlagekapitals, des Waldbodens,
vorschreibt!).“

Aber auch den Vertretern der Wal drententheorie (Sch if f el, O st wald),
welche den Wa l d als stehendes Kapital der Forstwirtschaft ansehen, ist es bis jetzt nicht
gelungen, für die Forstwirtschaft eine Methode der Rentabilitätsrechnung zu finden, die
nicht großen Einwänden ausgesetzt wäre.

Das gleiche gilt auch für die in mannigfachen Variationen vorliegenden Bil an -
zierung s vorschläézge und den Versuch Wagners, den sogenannten „öko-
nomischen Vorrat“ zu bestimmen. Auch das sind Versuche am untauglichen
Objekt, die der Natur der Sache nach zu ewiger Unfruchtbarkeit verdammt sind, weil
es schlechterdings unmöglich ist, den absoluten Wert des forsstwirtschaftlichen Anlage-
kapitals rechnungsmäßig zu bestimmen. Man sollte doch derartige Versuche, ein un-
lösbares Problem zu lösen, endlich ein- sür allemal aufgeben und sich bei dem Möglichen
bescheiden. Man sollte sich, wenn man r ent abel wirtschaften will, damit begnügen,
die marktgängigen Sortimente in dem Mischungs verhältnis
zu erzeugen, welches der zu erwartenden Nachfrage am meisten
entspr icht. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, weder praktisch noch theoretisch.

Volkswirtschaftliche Aufgaben.

Als volk s wirt s&lt; a f t liche Auf g ab e der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
wird heute fast durchweg – auch von einem großen Teil der liberalistisch eingestellten
Forstwirtschaftspolitiker ~ die bestmögliche Deckung des Bedarfs der
deuts chen Volkswirtschaft an forstwirtschaftlih en Gütern
angesehen. Der Verfasser schließt sich dieser Auffassung an, betont aber unter Hinweis
auf seine grundsätzlichen Ausführungen in der Einleitung ausdrücklich, daß es sich hier um
eine durchaus s u b j e k t i v e Auffassung über die Aufgaben der Forst- und Holzwirtschaft
handelt, deren „Richtigkeit“ durch Wissenschaft nicht erwiesen werden kann, sondern einfach
hingenommen werden muß. Die nachfolgenden Unt ersuchung en sind also,
was ihren Aus gang s punk t und ihre Zielsetz ung anlangt, nicht das
zwingende Ergebnis wisssenschaftlicher Erkennt nis. Wer die hier zum
Ausgangspunkt genommene Zielsezung ablehnt, der wendet sich nicht gegen exakt-wissen-
schaftliche Erkenntnis; erst derjenige, der diese Zielsezung annimmt, aber die hier in

1) Schiffel, I. c., S. 9.
        <pb n="44" />
        Volkswirtschaftliche Aufgaben. 29
Vorschlag gebrachten Wege zu ihrer Verwirklichung ablehnt, stellt sich in einen wi s sen-
s &lt; a f t li h en Gegensat zu dem Verfasser. (H a r m s.)

Die für die Deckung des Bedarfs der deutschen Volkswirtschaft in Betracht kommenden
forstwirtschaftlichen Güter sind sehr mannigfacher Art. Die forstwirt-
sch aft lichen Güter befriedigen nicht nur „individuelle“, sondern auch „Kollektiv-
bedürfnisse“, sind also teils „in d i v iduelle“, teils „Kollektivgüternn.

Die von der Forstwirtschaft gewonnenen „Ko ll e k tiv g üt e r“ pflegt man als die

„Wohlfahrtswirkungen des Waldes“
zu bezeichnen. Sie befriedigen „reine oder absolute Kollektivbedürfnisse“, d. h. solche
Bedürfnisse, „die seitens der einzelnen in . . . rein passiver Weise befriedigt werden“,
und die „ihrem Wesen nach sozial“ sind und deshalb auch „von einer Gesamtheit versorgt
werden!)“ müssen.

Die Wohlfahrts wirkungen des Waldes?) (d. h. seine Einflüsse auf
Landeskultur und Gesamtwohlfahrt) lassen sich gliedern in:

seine Wirkungen auf das Klima,

seine Wirkungen auf die Wasserwirtschaft,

seine mechanischen Wirkungen und

seine Wirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen.
Wirkungen des Waldes auf das Klima.

In der Frage nach der klimalischen Bedeutung des Waldes standen sich früher zwei
Anschauungen einander gegenüber. Die eine bestritt den klimatischen Einfluß des Waldes
gänzlich, während die andere dem Walde eine hervorragende Einwirkung auf die klimatischen
Zustände zuschrieb. Eine Klärung in dieser Frage ist erst eingetreten, seitdem man durch
Errichtung for stlich-met e oro log ischer Stationen, durch str eng natur-
wissssensc a ftliche Methode vergleichender Beobachtungen an die Lösung
derselben heranging.

Die Erforschung der das Klima beeinflussenden Faktoren ist bei der Vielheit derselben
sehr schwierig. Das Klima drückt sich aus in dem G a ng e der Temperatur und des
Feuchtigkeits gr a des der Luft, in dem Maße und der Verteilung
d er Nied erschläg e und in der Witterung. Für gr o ß e Gebiete wirken
zunächst bestimmend auf das Klima: die geo gr aphisch e Lage, die Ver-
teilung zwisc&lt;hen Land und Wasser, die Luft- und Meeres-
ström ungen, Höhenlage, Bodengesstaltung. – Die Pflanzendecke
des Bodens wirkt dagegen nur auf räumlich eng begrenz t en Gebietsteilen
mitbestimmend auf das Klima ein. Aus den besonders von Ebermagyer,
v. Liburnau, Müttrich, Wollny, Schubert, Hamberg, Brückner,
Weis e u. a. angestellten Versuchen ergibt sich kurz folgendes Resultat:

1) Gustav C a ss e l, „Theoretische Sozialökonomie“, Erlangen-Leipzig 1923, S. 57 f.

?) Dieser Gegenstand kann hier nur ganz kurz gestreitt werden. Ausführliches hierüber
findet man bei Endres, I. c., S. 102 ff., und in dem II. Abschnitt des Loreyschen Handbuchs der
Forstwissenschaft: „Die Bedeutung des Waldes und die Aufgaben der Forstwirtschaft“ von
R E W t !r! für die 4. zur Zeit im Erscheinen begriffene Auflage neu bearbeitet von

. = eiburgg.
        <pb n="45" />
        30 Ziele und Aufgaben.
Einfluß auf die Temperatur der Luft und des Bodens.
Lufttemperatur.

Diese ist im Jahresmittel im Walde wegen der geringeren Wärme-Ausstrahlung und
der geringeren Luftbewegung um etwa 0,1 bis 1,0 ° Celsius niedriger als im Freien.
~ In den einzelnen Monaten und Jahreszeiten übt der Wald eine
abschwächende Wirkung auf die extremen Temperaturen aus; er senkt die hohen und
erhöht die niedrigen Temperaturen. So kommt es, daß es im Sommer im Walde etwas
kühler und im Winter etwas wärmer ist als im Freien. Die jährlichen Temperatur-
schwankungen sind also im Walde etwas geringer als im Freien. Das gleiche gilt für
die täglichen Schwankungen der Temperatur. Holzart und Bestands alter wirken
jedoch modifizierend ein.

Auch die Temperatur des Waldbodens ist im Sommer und Frühjahr
bedeutend niedriger, im Herbst und Winter dagegen gerade so hoch oder höher als die des
Feldbodens. Die täglichen und die jährlichen Temperaturschwankungen sind im Waldboden
geringer als im Feldboden.

Diese Angaben beweisen aber nur, daß Waldluft und Waldboden etwas geringeren
Temperaturschwankungen unterliegen als Feldluft und Feldboden. Eine Fern wir k ung
des Waldes in dieser Hinsichtt konnte nicht nachgewiesen werden.

Feuchtigkeitsgehalt der Waldluft.

Der Wassserdampfgehalt der Atmosphäre kann als absolute und als relative
Feuchtigkeit ermittelt werden. Die absolute Feuchigkeit wird durch den
auf die Quecksilbersäule des Barometers ausgeübten Dunstdruck gemessen; die relative
Feuchtigkeit wird zu der jeweiligen Temperatur in Beziehung gesetzt und in Prozenten
der bei dieser Temperatur dem Sättigungszustande entsprechenden Feuchtigkeitsmenge
ausgedrückt.

Nach den Beobachtungen von Eb erm a y er, Schub ert, Weber und Ham-
berg ist die Feuchtigkeit der Luft im Walde absolut nicht größer, r e la tiv nur
etwas größer als auf freiem Felde. Bei der r e l a t i v en Feuchtigkeit ist der Unterschied
zwischen Wald und Feld im Sommer und in den Nachmittagsstunden größer als im
Winter und während der Nacht. Nach v. Liburnau ist die relative Feuchtigkeit im
und nahe über dem Kronenraum etwas größer als in den entsprechenden Höhen des
IFreilandes. Je bewegter die Luft ist, deslo geringer ist die relative Feuchtigkeit.

Einfluß auf Niederschläge.

Von großer Bedeutung ist die Frage, ob dem Walde auch ein Einfluß auf die
Vermehrung der Niederschläge, besonders des Regens, zugeschrieben werden kann. Selbst
wenn eine Vermehrung der Niederschläge durch den Wald erwiesen wäre, wäre es immer
noch fraglich, ob diese Vermehrung der Bodenkultur Nutzen bringen würde. In dem
ozeanischen Klima Mitteleuropas sind in den Getreidegegenden jährliche Niederschlags-
mengen über 800 mm nicht erwünscht. Trockene Sommer bringen in der Regel bessere
Ernten als nasse.

Die Menge der Niederschläge einer bestimmten Gegend wird durch folgende Faktoren
bestimmt: der verschiedenen Verteilung des Luftdrucks, der Bewegung der Luft, der
        <pb n="46" />
        Volkswirtschaftliche Aufgaben. N.

Entfernung des Gebietes vom Meere, seiner Erhebung über das Meer und der Streich-
richtung der Gebirge. Hauptursache der Niederschläge ist die aufsteigende Luftbewegung.
Deshalb werden auch die Niederschläge mit zunehmender Höhe stärker. Am meisten
regnet es an Gebirgsabhängen, die nach wärmeren Meeren zu abfallen. Ähnlich wie
Gebirgszüge kann auch der Wald rein mechanisch eine Vermehrung der Niederschläge dadurch
bewirken, daß er Luftströme, die ihrer Sättigung nahe sind, hemmt und so zur Kondensation
bringt. Im Walde selbst fallen deshalb öfters und mehr Niederschläge als in seiner direkten
Umgebung. Für das in seinem Windschatten, auf der Leeseite, liegende Gelände mindert
der Wald sogar die Regenfälle. Der Einfluß des Waldes besteht also nur darin, daß
er die Niederschläge auf der von ihm selbst eingenommenen Fläche und ihrer nächsten
Umgebung anders verteilt.

Auch zwischen der Ha g e lb i l d u n g und der Bewaldung besteht nach den Versuchen
Bühlers und He &gt; s kein nachweisbarer Zusammenhang.

Eine naheliegende und jedenfalls unbestreitbare Wirkung des Waldes ist diejenige
der Ab schwächung d er Winde. Sie äußert sich in doppelter Richtung. Nicht
nur die mechanische Gewalt des Windes wird bis zu einem gewissen Grade durch den
Wald gebrochen, auch seine austrocknende Wirkung wird durch die Verminderung seiner
Geschwindigkeit ermäßigt.

Wirkungen auf die Wasserwirtschaft.

Untersuchungen haben ergeben, daß von Niederschlägen auf einem nicht mit Vegetation
bedeckten Boden mehr durchsickert als auf einem mit einer Vegetation bedeckten. Im
Walde sind zwar Faktoren am Werke, die eine Vermehrung und Aufspeicherung der
atmosphärischen Riederschläge bewirken, ihnen entgegen wirken aber andere Faktoren in
hohem Maße wasserabhaltend und -verzehrend. Der Wald hält mit seinem Kronendach
einen Teil der fallenden Niederschläge (nach Ebermayer 22 bis 34 /o) zurück, der etwa
zur Hälfte verdunstet, zur Hälfte allmählich am Stamm herabfließt. Von der bis zum
Boden dringenden Menge wird ein Teil von der Bodenstreu festgehalten. So kommt es,
daß der Waldboden, troßdem die Niederschlagsmengen im Walde größer sind als in
Freilagen, doch weniger Feuchtigkeit erhält als der Feldboden. Auf der anderen Seite
ist aber die Verdunstung der im Waldboden vorhandenen Feuchtigkeit nicht so stark wie
beim Feldboden. Nach Eber m a y e r verdunstet streufreier Waldboden um 62 /o,
streubedecktter um 85 °/« weniger als Freilandboden. Durch die Transpiration der Blätter
werden dagegen dem Waldboden wieder Feuchtigkeitsmengen entzogen, welche den Einfluß
der geringeren Verdunstung weit übersteigen. Hieraus würde folgen, daß der Wald
nicht eine Mehrung, sondern eine Minderung des Grundwassers bewirkt. Ein abschließendes
Urteil ist jedoch auf Grund der bisherigen Versuche noch nicht möglich. Nach Untersuchungen
P. Ototz k y s in der südrussischen Steppe scheint tatsächlich im Flachlande das
Niveau des Grundwassers im Walde tiefer zu liegen als im umgebenden Freiland, der
Wald mithin eine Verminderung und Zurückdrängung des Grundwassers zu bewirken.

Anders scheinen jedoch die Dinge in höher en Gebirgslagen zu liegen, in
denen nicht nur die direkten Niederschlagsmengen viel größer sind, sondern auch noch durch
Tau- und Raureifbildung bewirkte indirekte Niederschlagsmengen hinzukommen, und
überdies die Verdunstung stark gemindert ist. Ein abschließendes Urteil kann aber hierüber
vorläufig noch nicht abgegeben werden, weil die Messung dieser indirekten Niederschläge
        <pb n="47" />
        32 Ziele und Aufgaben.
sehr schwierig ist. In Amerika hat man vor kurzem Versuche dieser Art in Angriff
genommen.

Größer als sein Einfluß auf die Quellbildung ist die Wirkung des Waldes auf den
Wassserstand der oberirdis&lt;h en Wasserläufe. Die Bewaldung bewirkt,
besonders bei der Schneeschmelze, eine Verlangsamung des Abflusses der Niederschläge.
Streudecke und Wurzelsystem hemmen den unterirdischen Abfluß des Wassers und wirken
so bis zu einem gewissen Grade dem plötzlichen Anschwellen der oberirdischen Wasserläufe,
wenigstens im Gebirge, entgegen. Nach den Untersuchungen von Ho ns e ll, Int e u. a.
reicht dieser Einfluß der Bewaldung jedoch nicht bis in die Unterläufe der Flüsse hinab.
Der Wald ist also nicht imstande, größere Hochwasserkatastrophen zu verhindern. Solche
Katastrophen sind von der Bewaldung im Oberlaufe der Flüssse gänzlich unabhängig und
werden von ganz anderen Faktoren bedingt, wie andauernden Regengüsssen, plötzlicher
Schneeschmelze usw.

Mechanische Wirkung.

Die mechanische Wirkung des Waldes kommt zur Äußerung: in der mechanischen
Befestigung des Verwitterungsbodens, in seiner Schutzwirkung gegen die Entstehung von
Lawinen und in seiner Fähigkeit, Flugsand und Dünen zu binden.

Die Bewaldung bewirkt eine mechanische Bef estigung des Verwitte-
rung s bo dens und verhindert damit das Abrutschen und die Abschwemmung der
Bodenkrume. Diese Fähigkeit des Waldes ist für steile Hanglagen und im Gebirge von
ganz besonderer Bedeutung. Der Wald bildet hier nicht nur die einzig mögliche Art
der Bodenkultivierung, er verhindert auch die Bildung von Wildbächen und Muren.
Allerdings reicht die Bewaldung zur Verhinderung dieser Muren in den seltenssten Fällen
allein aus, meist müssen auch noch besondere künstliche Verbauungen aufgeführt werden.

Im Hochgebirge spielt auch die Schutzwirkung des Waldes gegen die Bildung
von Lawinen innerhalb seines Bereiches eine große Rolle. Aber auch hier bedarf
es meist noch besonderer künstlicher Lawinenverbauungen aus Mauer-, Eisen- oder Holzwerk.

Eine bedeutsame Schutzwirkung des Waldes ist schließlich auch seine Einwirkung auf
die Bindung des Flugs andes, und zwar sowohl in den Dünenstreifen der
Meeresküsten als auch in den im Binnenlande gelegenen Sandwüsten.

Wirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen.

Ein Einfluß des Waldes auf die Gesundheit des Menschen ist wohl vorhanden, aber
nicht in dem Maße als man früher anzunehmen geneigt war. Die schöne Geschichte von
dem angeblichen D z o n reichtum (Ozon ist übrigens der Gesundheit keineswegs zuträglich)
hat sich als ein Märchen erwiesen. Auch die angebliche „Assanierung“ einer Gegend von
Fieberepidemien durch den Wald hat sich bisher nicht nachweisen lassen. Zutreffend ist
allerdings, daß die Luft im Walde von Rauch, Gas, Bakterien und Staub freier ist, und
zutreffend ist auch, daß der Wald in der Glut des Sommers dem menschlichen Körper
Erquickung und Erholung bietet.

Unbestreitbar und nicht gering einzuschätzen ist schließlich auch der Einfluß des Waldes
auf das Sch önh e its g e fü h l der Menschen.

Im Gegensatz zu den Kollektivbedürfnissen stehen:
        <pb n="48" />
        Volkswirtschaftliche Aufgaben. î. h
Die individuellen Bedürfnisse.
Das wichtigste individuelle Bedürfnis, zu dessen Befriedigung die Forstwirtschaft mithilft,
ist das Bedürfnis nach H o l z. Auf der Deckung des Holzbedarfs liegt fraglos der Schwer-
punkt der forstwirtschaftlichen Tätigkeit!).
Die Forstwirtschaft ist aber nur ein Glied in der Kette der Tätigkeitskomplexe, welche
sich mit der Bedarfsdeckung unserer Volkswirtschaft mit Holz befassen.
Die Gliederung der ge ) amt en Forst- und Holzwirtchaft läßt sich durch
folgendes Schema veranschaulichen:
n
tts)
r “ + WW .
Rt (vetckung)
! §5 Ww N.
M
I. Die Ro h h o lz g e w in nung oder die Forstwirtschaft im engeren
eigentlichen Sinne unterwirft das vom Boden losgelöste Holz nur einer geringen
Zurichtung durch Sägen und Spalten und stellt so die Rohstoffe für Il, II und IV her.
Il. Die Hol zb e ar b eit ung läßt sich wieder in zwei Untergruppen gliedern:
1. Die Zubereitung von Rohholz, bearbeitetem und verarbeitetem Holz zur Erhöhung
seiner Dauerhaftigkeit – Holz k onservierung s industrie.
2. Die Bearbeitung des Rohholzes zu Halbfabrikaten durch Sägen – Säge -
ind ustr ie –2, Hobeln – Ho belin du str i e ~, Behauen und Spalten.
III. Die Holz ver ar be it un g zerfällt wieder in zwei Untergruppen:
1. Die Ver we n du ng von rohem, konserviertem und bearbeitetem Holz und
2. die Ver ar b e it un g von Rohholz und bearbeitetem Holz zu fertigen Erzeugnissen
und deren Veredlung ~ Holzveredlungsindustrie.
IV. Die Holzzer ar beitung läßt sich in drei Untergruppen zerlegen:
1. Die Verwendung von Holz zu Br ennzwe &gt; en.
2. Die Gewinnung von Holzkohle und chemischen Stoffen – Holz v erk o hlungs -
industrie.
h! 1) Die Forstwirtschaft gewinnt außer dem Holz noch eine Reihe anderer Sachgüter, die an
Bedeutung aber hinter dem Holz stark zurückstehen, so Rinde zu Brenn- und Gerbzwecken, Harz,
Samen zur Pflanzenzucht und zur Ölgewinnung, Streu, Gras, Beeren, Pilze, Kräuter und
Wurzeln zu Arzneizwecken usw.
Weber, Forstwirtschaftspolitik.
        <pb n="49" />
        34 Ziele und Aufgaben.

3. Die Gewinnung von Haolzschliff und HZelluloe – Holz schleif er ei und
Zellulose-Industrie.

I, II, I und IV machen in ihrer Gesamtheit va s Holzgewerbe, die Holz-
industrie im weiteren Sinne aus. Sie sind die einzelnen Pr o duk tions-
st u f en des Holzgewerbes im weiteren Sinne, zwischen denen der Holz h andel die
Vermittlung übernimmt (vgl. die in das Schema eingezeichneten Pfeile). Aus Holz -
industrie im weiteren Sinne und Holzhandel sett sich die For st-
und Holz wirtsch aft zusammen.

Zur Holzindustrie im engeren, gewöhnlich gemeinten Sinne
gehören nur diejenigen Gewerbe oder Industriezweige, für die das Holz einen Rohstoff
bildet, der durch weitere direkte Be- oder Verarbeitung, durch Konservierung oder durch
eine Ünderung seiner Form zu einem gebrauchsfähigen Halb- oder Fertigfabrikat umgestaltet
wird, ohne daß hierbei das anatomische Gefüge des Holzes verloren geht. ~ Zur Holz-
industrie im engeren Sinne gehören also n i ch t die Rohholzgewinnung (1), die Verwendung
von rohem, konserviertem und bearbeitetem Holz (IIl, 1) und die Holzzerarbeitung (IV,
4, 2 und 3).

Beim Holzh andel im weiteren Sinne lassen sih drei Haupttypen
auseinanderhalten:

1. die Holz-A uf k auf org ani s at i o n, welche den übergang vom Urproduzenten
bis zur ersten Veredlung des Produktes vermittelt;

2. der Holz- Pr o duk tions zwi sch enh an del, der sich zwischen die einzelnen
aufeinanderfolgenden Stufen der Veredlung schiebt, und zwar besonders dort, wo
diese auch noch räumlich voneinander getrennt sind, und

3. die Holz-Absa z or g ani s at i o n, welche das gebrauchsfertige Fabrikat den
Konsumenten übermittelt.

Unter Holz h and el im engeren Sinne versteht man jedoch nur die Holz-
Aufkauforganisation und den Holz-Produktionszwischenhandel. Die Holz- Abssaßt-
org ani s atio n wird nicht mehr als H o lz handel, sondern nach d er Fertig-
ware, die abgesezt wird (beispielsweile Möbel, Pianoforte usw.), als Möbel - usw.
H and el bezeichnet.
        <pb n="50" />
        Die großen Umwälzungen außen- und innenpolitischer Natur nach dem großen Kriege
haben das Bild der deutschen Forst- und Holzwirtschaft wesentlich verändert. Sowohl die
natürliche als auch die ökonomische Bedingtheit der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
haben sich stark gewandelt. Der für Deutschland so unglückliche Ausgang des Krieges und
die im Zusammenhang mit ihm stehenden politischen Umwälzungen, die unser ganzes
Wirtschaftsleben von Grund aus erschüttert haben, haben auch tiefgehende Wandlungen
unserer deutschen Forst- und Holzwirtschaft bewirkt. Der Friedensvertrag von Versailles
hat uns nicht nur einen großen Teil deutschen Landes und damit große Teile des deutschen
Waldes entrissen, er hat auch unseren Güterverkehr stark geknebelt und uns dazu noch
die Verpflichtung großer Holzlieferungen an den Feindbund auferlegt. Der Zusammenbruch
Zaren-Rußlands und der Donau-Monarchie, die vor dem Kriege unsere Hauptholzlieferanten
waren, haben unseren Holzbezug aus dem Auslande stark erschwert. So daß also nicht nur
unsere Eigengewinnung an Holz, sondern auch die Möglichkeit der Holzzufuhr stark ver-
ringert worden ist.

Natürliche Bedingtheit.

In welcher Weise und bis zu welcher Höhe eine Forst- und Holzwirtschaft sich
entwickelt, das hängt vor allem in hohem Grade von der N at ur ab, in welcher diese
Forst- und Holzwirtschaft verankert ist, denn diese Natur ist es, welche die Möglichkeit
der Bedürfnisbefriedigung eines Volkes mit Holz liefert. – Die Gr öße der vor-
handenen Wälder, ihre Verbreitung, ihr Holz- und Holzarten-
r ei ch tum ~– Faktoren, die wieder bedingt sind durch Boden, Klima usw. —~
das sind die Naturmächte, mit denen eine Forst- und Holzwirtschaft vor allem zu rechnen
und zu arbeiten hat. – Die Möglichkeit der Bedürfnisbefriedigung eines Volkes mit Holz
hängt aber nicht nur von der Größe der vorhandenen Wälder, sondern auch von der
Größe der vorhandenen Bevölkerung und dem Verhältnis dieser
b e i d e n Größen zueinander ab. ~ In Betracht kommen ferner: der natürliche St an d -
ort der verschie d enen Holzindustrien, die Lage der Ge winnungs-
und Verbrauch sstätten zueinander und die Zahl und der Zust and
der beide miteinander verbindenden Verkehrs s r a ß e n. Das alles
sind teils natürlich gegebene Zustände und Verhältnisse, teils aus den natürlichen
Bedingungen erwachsene Tatbestände, die man alle zusammen als die natürlichen
Bedingungen der Forst- und Holzwirtschaft bezeichnen kann.
f
        <pb n="51" />
        35 Natürliche Bedingtheit.
Natürliche Grundlagen der Forsstwirtschaft
(Rohholzgewinnungg).

In diesem Kapitel soll der Vorrat an Wäldern in D eut sch l a n d selbst und in den
für die deutsche Forst- und Holzwirtschaft in Betracht kommenden Holzexportländern
Europas und der Er de kurz dargestelltt werden, und zwar follen

die Wälder der Erde,
die Wälder Europas und
die Wälder Deutschlands
betrachtet werden.
Die Wälder der Erde!).
Verbreitung und Holzarten.
Klimatische Bedingungen der Waldverbreitung.

Die Existenz der Wälder ist von dem Vorhandensein eines gewissen Maßes von
Wärme und Niedersclägen während der sogenannten Vegetations-
periode abhängig. Die Vegetationsperiode ist nach Breitegraden ganz verschieden.
Während sie in den Tr o p en sozusagen un en d lich ist, faßt sie in den pol ar en
Waldgebieten nur zwei bis drei Monate. In unser en Breiten dauert sie je nach
Holzart vier bis sieben Monate. Aus dem verschiedenen Maß der W är me und der
Niedersch läge, die den einzelnen Gebieten der Erde eigen sind, und aus der
verschiedenen A r t und dem verschiedenen Zu stand d es Bodens ergibt sich die
Verteilung der verschiedenen Waldarten über die Erde.

Auf beiden Halbkugeln gibt es eine polare Waldgrenze und gleicherweise
eine Höh eng r enz e in den Gebirgen. Da auch die extrem trockenen Steppen
und Wüst eng e bi et e der Subtropen vom Waldwuchs ausgeschlossen sind, kann man
auch von einer Tro ck en g r en z e des Waldes sprechen. Nicht der ganze Raum
zwischen der n ör d li ch en Waldgrenze und den Südenden der Fesstländer ist für
die Waldbildung geeignet. Vielmehr bilden die beiden su b tro pi schen Trocken-
gebiete in ihm zwei breite Gürtel waldlosen oder äußerst wald armen
Landes. Nicht nur die eigentlichen Wüstenländer, sondern auch die an ihren Rändern
sich erstreckenden Grasgebiete dr S av ann en, der Pr ärien und Pampas
kann man als waldlose Bezirke bezeichnen.

Man kann also drei Waldgürtel auf der Erde voneinander unterscheiden:
einen nördlichen, einen tr o pi \ &lt; en und einen (verhältnismäßig schmalen)
s ü d l i h e n Waldgürtel.

Die Gesamtfläche aller drei Waldgürtel beträgt nah Reinhard?)
schätzungsweise etwa 42 Millionen Quadratkilometer, d. h. fast 30 !/&gt; des gesamten
Festlandes (unter Nichtberückssichtigung des südlichen Polarkontinentes). Davon entfallen
etwa 15 Millionen Quadratkilometer auf den nördlichen Waldgürtel und 25 Millionen
Quadratkilometer auf den tropischen Waldgürtel.

1) Zum Teil im Anschluß an Reinh ar d „Weltwirtschaftliche und politische Erdkunde“,
Breslau, 2. Aufl., 1921, S. 25 bis 33.

?) Reinhard. I]. c.. S. 26.
        <pb n="52" />
        Die Wälder der Erde. “ i

Der nördliche Waldgür tel. Durch die weiten Räume des gemäßigten
Europa, Asien und Amerika zieht sich in einer Breite, die zwischen 1 0 00 und
2000 k m wechselt, der nördliche Waldgürtel, im Norden begrenzt durch die
Tundr en, im Süden durch die offenen Gefilde der nördlichen Ste ppenzone,
in die das Waldland kleine lichte Waldinseln vorpostenartig
hineinsendet. Dieser nördliche Waldgürtel ist charakterisiert durch die Herrschaft
der Nadelhölzer und der blattwechselnden Laubbäume, durch
einn Vorherrschen gleichartiger Bestände auf weite Strecken und durch
das Auftreten natürlicher und künstlicher Lichtungen, die von
Ackerland, Wiesen, Heide und Mooren eingenommen werden.

Der tropische Urwald gürtel. Ihre mächtig s e Entfaltung findet
jedoch di e Waldformation in dem tropischen Urwaldgürtel, der sich zu beiden
Seiten des Äquators in einer Breite von etwa 4 0 Breitegraden rings um die
Erde schling.. Ein Überfluß an Licht, Wärme und Feuchtigkeit
hat hier eine ungeheure üppigkeit des Wachstums zur Folge, die ihren Ausdruck
vor allem in dem gewaltigen Artenreichtum der vorhandenen Gewächse
finde. Größere einheitliche Bestände fehlen im Tropenwald.
Nur die Bambus w äld e r Ost- und Hinterindiens und manche Palmen -
wälder Südamerikas und Westafrikas bilden in dieser Beziehung eine Ausnahme.
Charakteristisch für die t r o p i \ &lt; e Waldregion sind die sog. Sch o p f b ä u m e (wie
Palmen und Bambusen) und die vielen Schlinggewächse und Schmaroger -
pflanzen.

Gesamtanteil der einzelnen Erdteile am Waldland der Erde.

Aus dem Anteil, den die einzelnen Erdteile an den beiden wichtigsten Waldgürteln
der Erde haben, ergibt sich ihr Anteil an. Waldland der Erde überhaupt. Unter den
Kontinenten stehen Amer ik a und Asien, in denen beträchtliche Teile beider
Waldgürtel liegen, weitaus obenan.

Die Waldflächen der einzelnen Erdteile werden sehr verschieden-
artig eingeschätzt.

Nach den Angaben Re inhards !) soll die Waldfläche von:

Nordameriia . . . .. . . " Millionen Quadratkilometer (37,5 %o)
Südamerika . . . . . Z: Millionen Quadratkilometer (44 °s/o)
.üisich. „. &gt; „O §;. Millionen Quadratkilometer (29,5 °]o)
Nifrika . . „ : Millionen Quadratkilometer (30 °/o)
Europa . . . z Millionen Quadratkilometer (31 o)
Aultralien . Million Quadratkilometer ( 6,5 %o)

bet (Australien in an keinem der beiden Hauptgürtel beteiligt)

etragen.

Nach einer vom Handels departement der Vereinigten Staaten
“s . Nordamerika im Jahre 1919 gegebenen Statistik dagegen soll die Wald-

äche von

') Reinhard, I. c., S. 29.
        <pb n="53" />
        33 Natürliche Bedingtheit.
Uetze ..... 246,8 Millionen Hektar
Rordameriie.e. . . . -- 612,1 sr .
Südamerika . L. 208,3 h. s
Afrika . . . iy 103,7 ( s
Australien . . ..... . % 4Z r
Europpo . . , . ..: . 806.1 be ;;

die Wald fläch e d er Erde also 1531,3 Millionen Hektar
betragen.
Holzgewinnung.

Von den beiden größten Waldgürteln ist der n ör d li ch e für die Holzgewinnung
der weitaus wichtigere, weil er in der Hauptsache die fir Bau- und Tischlerei-
zw e &gt; e besonders geeigneten Hölzer enthäl.. – dIn diesem Waldgürtel liegen die
Hauptversorger des Weltmarktes besonders mit Bau-, Gruben-
und Papierholz: Kanada, die Vereinigten Staaten, Rußland und die Länder
Nord- und Mitteleuropas. ~

Aus den Wäldern des tr o p i s &lt; en Gürtels werden bis jetzt im allgemeinen
nur wertvolle Edelhölzer oder für Industriezwece wichtige
Holzarten (echtes Mahagoni, Zedern, Ebenholz usw. und Farbhölzer) ausgeführt.
~ Auch die Waldgebiete der subtr o pis ch en Z onen liefern dem Weltmarkt
nur einzelne bestimmte Hölzer, wie das hauptsächlit, zum Schiffsbau verwendete
Teak - Holz (Siam, Java) und das zu Gerbzwecken gebrauchte Qu e br a ch o - Ho l z.

Zu Beginn dieses Jahrhunderts wurde in der Literatur des öfteren die Frage
erörtert, ob der Holzvorrat der Erde noch lange ausreichen
wm ü r d e, um die Holz-Bedürfnisse der Menschheit . hinreichend zu befriedigen). Man
hat diese Frage bald optimistisch, (En d r e s ) , bald pessimistisch (A. Sch enk ) beant-
worte. – Vorläufig dürfte noch kein Grund zur Besorgnis vorhanden sein; denn
abgesehen von den riesigen Waldungen des europäischen Rußland besitt die Erde
noch zwei große Wälderreserven in Hentralafrika und Südamerita,
eine geringere Reserve in K a n a d a und noch geringere Reserven auf den asi ati sch en
Inseln, den Philippinen, Borneo, und Neuguinea. &gt;

Dazu kommt noch, daß die Menschheit eine gewaltige Tatkraft und Arbeit auf die
Trockenlegung von Sümpfen, die Befestigung von Dünen
und die Au ff or stung von Ödland aufgewandt hat und noch aufwendet. -
In Frankreich stellen die auf den Dünen der Gascogne angepflanzten
Wälder einen Wert von 25 Millionen Franken dar, Preuß en hat sich
in den letzten Jahrzehnten vor dem Kriege fast jedes Jahr durch Ö d lands auf-
forstung eine g anze Ober förster ei neugeschaffen.

Die Wälder Europas.

Wenn man einen Blick auf eine Waldkarte Europas wirft, so sieht man deutlich,
daß die Stärke der Bewaldung Europas von Nor d en und O sten nach Süden
und We st en zu stark abnimmt.

1) „Forsstwissenschaftliches Zentralblatt“, 1900, S. 601 ff.. 1901, S. 290 f. und 621/22.
        <pb n="54" />
        Die Wälder Europas. .3J
Die Waldflächen Europas vor dem gro ßen. Kriege sind in ihrer
Gesamtheit und getrennt nach den einzelnen Staaten aus folgender Übersicht zu ersehen:
Europas Waldfläche nach dem Länderbestand vor dem großen Kriege.
_ Waldfläche
Staaten Waldfläche Bewelhungs: "je Kost der
Prozent Bevölkerung
ha . ha _
Rußland (europ ) . . .. 168 143 397 31,0 1,6
Schweden ... .? M . ; - 21 390 177 47,7 3,87
Österreich-Ungarn n 31,5 0,41
Finnland . . . e 57,0 6,4
Heutsches Reh. ... . . . t .. 14221172 26,3 0,22
Spanien s:: 148 . s t T Mis 10 584 102 21,0 0,54
Frankreich . . . A TEE T 9 608 635 18,2 0,24
Norwegen . ; . ß 911 400 22,3 2,93
Italien .: E s - 4 000 000 14,0 0,12
Bulgarien . M.. 3 041 126 31,6 0,70
Rumänien . M 2755 755 21,0 1,43
Türkei (europ.) . 2 678 212 15,8 . 44
Serbien ~ .. s t û 1 517 000 31,4 (,52
Großbritannien . w.. . 1 242 036 4,0 ' 028
Schweiz . . . ö c . 939 223 22,7. ' 25
Griechenland . . . 610 000 ' 9,3 11,28
Belgien. . .- . M -1113 534 916 1 18,2 0,07
zzortugal ..... - . „... 471 830 | 6,1 | 0,09
Häneiniark . . . ;: 324 200 ' 8,3 0,12
Riederlande ".! . . K: 35 ;; 246 111 7,5 0,04
Luxemburg . . . . .. ; . k s 6: &gt; 86 100 33,3 . 0.33
Europas Walen. 1 L ) 06 . l. 0,69
Europas Gesamtflähe... .. . . . . . . | 951526 844 1 |
Die Waldfläche ganz Europas betrug allo vor dem Kriege
rund 288 Millionen Hektar, das sind 30,3 /s der Gesamtfläche Europas
und 0,69 ha auf den Kopf der Bevölkerung. ~
Nach dieser Vorkriegs-Statistik ergeben sich folgende Bewaldungsprozente der
europäischen Staaten:
Finnland . ...... . d79ho
Schweden . . : ; 48 9/0
Luxemburg . . 33 "o
Bulgarien . ., , o
Österreich-Ungarn gt fe
Rußland (europ.! . 3L°ho
Serbien . .
Deutsches Reich . 26?lo
Schweiz . . 23°/o
Norwegen „ 22%
Rumänien .. uc..k26
Spanien
Frankreich 0
Belgien ...... 18%
Türkei EV ...:... 3: M .r -: 16 °/o
Italien . . „1.25. 14 /o
        <pb n="55" />
        E) Natürliche Bedingtheit.
Griechenland , ; M
Dänemark | 8 0)
Niederlande / o
Portugal . . : 5 %a
Großbritannien 4 "/o

Aus diesen Bewaldungs-Prozent-Zahlen, die zwischen 57 °/4 und 4 °/4 schwanken
können, ist deutlich ersichtlich, daß N o r d- und Ost eur o p a viel stärker bewaldet
it als West- und vor allem Südeuropa. In Westeuropa ist
wahrsscheinlieh die Aus breitung des Ack erbaues und der Indusftrie
im HZusammenhang mit dem ozeanischen Klima die Hauptursache der
geringeren Bewaldung, die Waldarmut Süd e ur o p a s dagegen ist in der Haupt-
fache auf die rück sichts lo se Waldverwüstung in früheren Jahrhunderten
zurückzuführen.

In früheren Zeiten machte man des öfteren den Versuch, die „normale
Bewaldun g“ eines Landes nach dem Maßstabe des Holzbedarfs dieses Landes
festzustellen. Derartige Berechnungen sind aber, wie Endres !) ausführt, vollkommen
unzulänglich und unbrauchbar, weil sich die Ausscheidung von Wald und Feld innerhalb
eines Landes ~ wenigstens eines ackerbautreibenden Landes – niemals in erster
Linie von dem Gesichtspunkte der Holzgewinnung aus vollzien. – A=usschlaggebend
ist vielnen der Bedarfs an Nahrungsmitteln für die vorhandene
Bevölkerung auf der einen Seite und die Flächengröße des zur Erzeugung desselben
geeigneten Bodens auf der anderen Seite. Der W a l d aber muß sich wohl oder
übel mit dem Rest der Landesfläche begnügen. Hieraus erklären sich auch
ohne weiters die hohen Bewaldungsziffern des europäischen
Nordens, die deshalb für diesen no r mal sind, weil die Waldwirtschaft
die b e stm ö g liche Aus nutzung dieser Landstriche gewährt.

Bessser als das Bewaldungsprozent eignet sich das Verhältnis der
Waldfläche zur Bevölkerungsdichte zur Fesststelung der zur Deckung
des eigenen Holzbedarfs eines Landes noch notwendigen Waldfläche. Dieses Ver-
hältnis schwankt in Europa in noch weiteren Grenzen als das Bewaldungsprozent.
Wenn man das waldärmste Land Europas (Großbritannien) mit dem waldreichsten
(Finnland) vergleicht, so verhalten sich ihre Bewaldungsprozente etwa wie 1 : 4, die auf
den Kopf der Bevölkerung fallenden Waldflächen aber wie 1 : 229. Aber selbst diese
Verhältniszahlen reichen zur genauen Erfassung des tatsächlichen Verhältnisses noch nicht
aus, weil sie über die Verfassung der Wälder und die Größe der Holzgewinnung beider
Länder, über die Verschiedenheit ihres Klimas und ihrer holzbe- und holzverarbeitenden
Industrie nichts aussagen. E nd r e s hat statistisch nachgewiesen, daß vor dem Kriege
alle Länder mit 0, 35 un d me h r Waldfläche pro Kopf der Bevölkerung Hol z -
aus fuhr l änder waren, d. h. daß sie mehr Holz gewannen, als sie selbst ver-
brauchten, daß dagegen alle Länder mit 0,831 ha und weniger Waldfläche je
Einwohner Holze infuhrl änder waren. Zu diesen gehört auh das Deutssche
Reich, das nur 0,22 ha Wald je Einwohner aufwies und im Zeit-
raume 1907 bis 1913 durchschnittlich jährlceh 15,68 Millionen Festmeter
Nutzholz über seine Eigengewinnung hinaus aus dem Auslande einführen mußte, um
seinen Nutzholzbedarf decken zu können. –

) Endres,l|. e., S. 7.
        <pb n="56" />
        Die Wälder Deutschlands.

Nach dem heutigen Stande der Statistik (1925) stellt sich die
Waldfläche Europas auf 290 bis 300 Millionen Hektar, das
sind etwa 30 "/ seiner Gesamtfläche. Die derzeitigen Waldflächen der
einzelnen Staaten Europas sind aus folgender Übersicht zu entnehmen:):

Waldfläche Bewaldungs- |JJIe Einwohner| jiherwiegende

in 1000 ha?)j prozent Vattfäche Holzart
Dcyvisches Rich „... . . k 12 587 26,6 0,22 Nadelholz
Freie Stadt Danzig . . ; 17 9,0 § :
Hsterreihn. WL : u. 3 150 37,5 0,48 Nadelholz
Tichechoflowakei:...... ... .. .. 4 661 33,1 0,34 [
Ungarn . . , . Mt 883 9,5 0,11 Laubholz
Jugoslavien . . . ß 7 500 30,3 0,60 .
Polen. „ . I 8 709 22,5 0,32 | Nadelholz
Rumänien. ...n 7 196 22,8 0,44 Laubholz
Pulgarine. . . .... 2 880 27,9 0,59
Griechenland . . . ._. ] 514 12,0 ,
Sowjetrußland . . . . Kzi 161 045 : H 1 Nadelholz
Utraine ...... . p 3 333 7,5 0,12 -
Pitauen.. .. .. ... 836 16,9 0,42 1 Nadelholz
Lettland . . pe 1 856 28,0 0,98 ;
Estiand .. . . O 756 17,0 0,61 H
Finnin . . . . , 25 264 73,5 7 40 Ü
Rc .. . 6sûû tu 2:88 j
Großbritannien mit Irland . 1 342 4 ' ss !
sgzerters s ... .. . zis ; tÔ1 | Laubholz
Belgien .|. „.... . 540 18, ; t .07 . H
Frankreihsh . ... . .-» w. MU: 18, . 26 | .
Spanien . . . . 4 866 9,3 25 H
Portugal . . . . N. 714 7,8 0,12 .
Italien (Alt-) . ; 4 564 17,0 0,13 ,,
ttev. Lt t G |;

Die Wälder Deutschlands.

Während die Bewaldung Europas von Norden und Osten nach Süden und Westen
eine starke Abnahme zeigt, nimmt die Bewaldung des Deutschen Reiches von Norden
und Osten nach Süden und Westen hin zu.

Über die Bewaldungsgröße des Deutschen Reiches wurden vom Statäistischen
Reichs amte Erhebungen angestellt in den Iahren 1878, 1883, 1893, 1900
und 1913. ~

Nach diesen Erhebungen hat sich die Waldfläche des Deutschen Reiches in den
Jahren 1878 bis 1913 wie folgt verändert:

S. Z);8 Q î ! f ; rütel „Forsten“ im „Handwörterbuch der Staalswissenschaften“, 4. Band,
vüte: GB. tren Zahlen ist auch die sogenannte unproduktive Fläche (Wege, Blößen, Gewässer)
        <pb n="57" />
        +! Natürliche Bedingtheit.
Reichsfläche j Waldfläche Vewaldungs-
Sehr 1000 ha | 1000 ha | prozent
1878 53 998 13 873 25,8
1883 1 54 025 q 13 908 25,8
ß tus nus t
1913 54 110 14 223 26,3

Die Gesamtwaldfläche des Deutschen Reiches ist also von 1878 bis 1913 ständig,
und zwar um r und 35 0 0 0 0 h a oder 2,5 °/o gestiegen.

Diese Zunahme, welche in der Zeit von 1900 bis 1913 am stärksten war, ist eine
Folge der Ödlandsaufforstung, vor allem in Preußen, dessen Waldfläche allein um
311 288 ha größer geworden ist. Abgenommen hat dagegen die Waldfläche vor allem
in Sachsen, dann in Bayern, Elsaß-Lothringen, Sachsen-Altenburg usw.

Die Waldfläche des Deutschen Reiches im ganzen und getrennt nach
den einzelnen Ländern im IJ a hr e 1 9 1 3 ist aus folgender Übersicht zu ersehen:
Die Waldungen des Deutschen Reiches im Iahre 1913!).

[Auf den Kopf
Staaten und Landesteile szetrtase | r der | Bevölkerung
er Forste ) an esfläche | treffen
%%, 1 na .
Preußen .. . . v b 8 435 809 24,2 0,21
Provinz Ostpreuken . . . . E 660 841 17,7 0,32
' Wesstpreusen . . : 584 209 , 22,9 0,34
„ HKHrandenburg . . § s 1 355 913 ! 34,0 | 0,33
f Pommern .. .; . 653 771 21,7 0,38
D“ Posen ... 578 249 19,9 1),28
» Stchlesen . . . 1 166 203 28,9 us
“” H Sachsen. .. . 548 616 21,7 0,18
' Schleswig-Holstein ... 137 482 7,2 0,08
r Hannover . .. . ..:: 687 121 | 17,7 0,23
„ 4Peftfalea . . .. h. 560 068 27,7 0,14
» Hessen-Nassau . . . .: 626 636 39,9 0,28
ts Rheinland . . ... . 836 465 31,0 0,12
Hohenzolen , „ &amp; % e # 40 236 35,2 0,57
Bäyern : . . . , .; .-. . 2 494 342 32,9 0,36
Regierungsbezirk Oberbayern . fs sos. § 509 865 30,6 0,33
re NRiederbayeret e . „.. &lt; {&amp; 334 814 31,2 0,46
Ö tütalz ./. .; ru ssc; 233 599 394 1 0,25
. Öherpfalze . . . „ .. -. . 360 648 37,4 0,60
; Hüerfranéen . . &amp; 248 612 35,5 | 1,38
» Mittelfranken e.. &amp; &amp; «. 256 088 33,7 ‘),28
‘ Unterfranken.. .. „ gp « 314 645 37,5 0,44
Schwaben . . 236 071 24.0 0.30
ü .) +Sttsfet des Deutschen Reichs“, Vierteljahrshefte, 25. Jahrgang, 1916, 4. Heft,
t .) !. Zahlen geben die sogenannte Hol z b o d en f l äch e an, d. h. die Fläche, welche zur
Holzzucht bestimmt ist. Zur G e sam t wa l d f lä ch e gehören dagegen auch diejenigen Flächen,
welche „ohne daß sie zur Holzzucht dienen, vom Walde gleichsam organisch eingeschlossen oder
demselben angealiedert sind“. Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 12.
        <pb n="58" />
        Die Wälder Deutschlands.

'Auf den Kopf
. Gesamtfläche Bon der der

Staaten und Landesteile bes Farsis Landesfläche Beoöuteues

/n ha §
Säachfä . e o o e E . .... |- o 377 645 25,3 j 0,08
P!tterters - . ©u . 0 bsssss zou | 9s1
fk vag sz t t d; i (1:
Sachsen-Weimar . . . . + 94 324 26,1 0,23
Mecklenburg-Strelitz ; D s. r 64 488 22,0 0,61
Oldenburg . „...... . : MM. 66 840 10,4 0,14
Braunfchweig . . . 1. . 110 232 30,2 0,22
Sachsen-Meiningen . . _.: 107 835 43,7 0,39
Sw . c, tt 0:23
iahaltk.. &amp; . ; . ; 58 439 25,4 0,18
Schwarzburg-Sondershausen h 27 277 31,6 0,30
Schwarzburg-Rudolstadt . E 41 805 44,4 0,41
Welde&gt;. .. . „ : 43 196 38,5 0,70
Reuß älterer Linie . 11 251 35,6 0,16
Reuß jüngerer Linie ...- 30 505 37,0 0,20
Schaumburg-Lippe .- 6 725 19,8 0,14
Lippe ... ü M M- 32 974 27,1. 0,22
Ur s.. s: | â11g 4§ °06
c Ca ;; 9/28
Deutsches Reih . . . . :s: : 14 221 172 26,29 0,22

Die gesamte Holzbodenfl ä ch e des Deutschen Reiches betrug also im Jahre
1913 = 14 221 171,8 ha, das sind 26,29 0/9 der 54 109 836 ha großen Gesamt-
fläche des Deutschen Reiches.

Unter den deutschen Bundesstaaten waren am stärksten bewaldet Schwarzburg-
Rudolstadt mit 44,4 O’ und Sachsen-Meiningen mit 43,7 °/), am schwächsten Bremen
mit 0,2 %/9, Hamburg mit 3,8 !!), Oldenburg mit 10,4 o/o und Lübeck mit 13,9 "%s. ~
Von den größeren deutschen Bundesstaaten sind Baden mit 39,1 °/&gt;, Bayern mit 32,9 °/o,
Hessen mit 31,5 0/% und Württemberg mit 31,0 o/, am stärkssten, Preußen mit 24,2 "ho
und Sachsen mit 23,3 /&gt; am geringsten bewaldet. Von den preußischen Provinzen hat
rf Nszo: mit 39,9 0/9 die stärkste und Schleswig-Holstein mit 7,2 °/% die geringste

va. "i den Kopf der Bevölkerung treffende Waldfläche betrug für das ganze
Reich 0,22 ha. Unter den größeren Staaten war sie bei Bayern mit 0,36 ha am größten.

Durch den Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 hat das Deutsche
Reich eine Waldfläche von 1 634 147 h a verloren. Hiervon treffen auf
Elsaß-Lothringen 436 347 ha, auf Preußen 1 197 800 ha. Das Deutsche Reich hat
also heute nur noch 1 2 58 7 0 25 ha Wald, das sind 26,6 /, der Gesamtfläche des
Deulschen Reiches.

Das unter der Verwaltung des Völkerbundes stehende Sa ar g eb i et hat eine
Waldfläche von 6 0 18 3 ha.
        <pb n="59" />
        Natürliche Bedingtheit.

Aber nicht nur kleiner wurde die deutsche Waldfläche, sie erfuhr nach dem großen
Kriege auch eine Reihe von inneren Verschiebungen. So kamen durch die
Vereinigung des Gebietes Koburg mit Bayern am 1. Mai 1920
= 16 031 ha Wald zu dem Wald Bayerns. – Ferner wurden durch Reichsgeseß vom
30. April 1920 mit Wirkung vom 1. Mai 1920 ab die thüringischen Staaten mit Aus-
nahme Koburgs zu einem L and e Thür ing en vereinigt, das eine gesamte Landes-
fläche von 1 176 310 ha und eine gesamte Waldfläche von 392 8 32 h a (also
Bew. °/o 33,4) hat. ~

Das Verhältnis der deuts&lt;hen Waldfläche zur Größe der
in Benutzung der übrigen Bodenkulturarten stehenden Flächen
für das Jahr 1913 ist aus folgender übersicht zu ersehen:

Ackerland .. 5.: 5:4 «.- . . 25 522 602 ha
Gartenland . . . .. 536 552 ,,
Wiéfen.. ; j. %% . -- 5 991 707 ,,
Weiden, reihe . . . . . 1074645 ,
Weiden, geringe und Hutungen . 1517818 ,
Obstanlagen auf dem Felde . . . . , S1.823 .;,
Weinberge und Weingärten . . . . 118 626 .
Summa landwirtschaftlich benuzt: . . . 34 813 773 ha
Forsten und Holzungen. . . . § t 14 223 218 ; ,,
Haus- und Hofräune . . . . ; 613 054 ,,
Moorfläche (unkult)). . . . +13 % 450 490 q,,
Sonstiges Öd- und Unland . . . . . 1 529 464 ,
Wege, Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen, Ge-
wässer usw. . . . . 2479 837 ,
Im ganzen 54 109 836 ha

Die noch mit Wald kultivierbare Fläche (geringe Weiden und
Ödland) tourde durch die statistische Erhebung des Jahres 1 9 0 0!) ermittelt und zu
633 303 h a angegeben. Sie verteilt sich folgendermaßen auf die größeren Länder
des Deutschen Reiches:

Geringere Weiden ÖLd- Ut niataid

und Hutungen Zusammen

Land "überhaupt | rz. z Ut | überhaupt | aufforstungsfähig .. ~: ...

' s ; Z.na | q. l r. ' I
Preußen. . . . . 1448 081 229 433 | 15,8 1595 388 315 521 | 19,7 1 8544 954
Vayern . . . -- 213 774 11 013 5,2 187 700 6 130 3,3 17 143
Sathsen. .. .. 8 461 437 | 5,2 3 543 1ls | 33 555
Württemberg . . . 46 416 23 917 | 51,5 30 266 3 410 | 11,3 27 327
Vaden .. «: w H. | 47 301 2 676 5,7 | 20 311 94 | 0,5 2 770
Deutsches Reich . |1911 574 282 489 | 14,8 |2 102 490 350 814 | 16,7 633 303

Der Holzartenbestand der deuts&lt; en Wälder. Von Natur aus
verbreitet sind im deutschen Walde etwa 44 baumbildende Holzarten. Diese Zahl ist
zwar g er in g, wenn man sie an dem Artenreichtum der nordamerika-

1) Von der Statistik des Jahres 1913 wurde sie nicht ermittelt.
        <pb n="60" />
        Die Wälder Deutschlands.
ni s &lt; e n und vor allem der tr o p i s &lt; en Wälder mißt. Sie reicht aber aus,
um so ziemlich allen St an d or t e n des deutschen Waldes gerecht zu werden. Den
Bedürfnissen des deutschen Ho lz m ar k t e s genügt die von ihnen erzeugte Holzmasse
allerdings nicht, weder qu ant it a tiv noch qu a lit a t iv. Von den 44 Milli-
onen Festmetern Nut holz, die Deutschland im Jahre 1913 verbrauchte, konnten
nur etwa 31 Millionen Festmeter im deutschen Walde selbst gewonnen werden,
13 Millionen Festmeter Nugtz h o lz mußten darüber hinaus aus dem Aus-
lande eingeführt werden. Aber nicht nur quantitativ, auch qu a lit at i v genügt die
Holzgewinnung aus dem deutschen Walde den Ansprüchen unseres Holz-
marktes nicht vollkommen. Viele Holzindustrien, wie vor allem die
Möbelindustrie, die Zünd h o lz in du str i e u. a., werden immer auf den
Bezug wertvollerer ausländisch er Holzarten angewiesen bleiben. :

Man versucht zwar schon seit etwa 200 Jahren, unsere Wälder durch die Ein-
führung einer großen Zahl au s l änd i s h e r Holzarten zu bereichern und hat hier-
für schon große Ausgaben gemacht, ohne indes bisher greifbare Erfolge hiermit erzielt
zu haben. ~

In starkem Gegensatz zu den für die Einführung dieser Ausländer auf-
gewendeten Kosten steht seit Ta hr hunderten eine zunehmende Ver-
ö d un g unserer Wälder von unseren einheimischen Holzarten. Unter dem Einfluß
unseres Forstbetriebes sind manche Holzarten (Wildobstbäume, Eibe,
Elsbeere usw.) beinahe ausgestorben, andere (wie Linde, Ulme, Hainbuche usw.) selten
geworden, und wieder andere (wie Eiche, Ahorn, Esche, Weißtanne usw.) befinden sich
in schnellem Rückgang!).

So daß es nur noch wenige Arten sind, die heute unseren
Wäldern in meist r einen Beständen ihr Gepräge geben. Und zwar. sind es in
der Hauptsache N a d e lh ö l z e r. Besonders in die Augen springend ist d er starke
Rückgang der Laubholzflähe und die dauernde Zunahme
der Nadelholzflähe in den legtten ssechs Jahrhunderten.
Während um das Jahr 1300 herum der deutsche Wald noch zu etwa /, aus Laub-
und zu !/) aus Nadelhölzern bestand, haben wir heute gerade das um-
gekehrte Verhältnis. Im Jahre 1913 setzte sich unser deutscher Wald zu 70,1 o/» aus
Nadel- und zu 29,9 o/, aus Laubwald zusammen.

Seit dem Jahre 1883 können wir die Entwicklung an Hand der Statistik deutlich
verfolgen:

Jahr Laubholz Nadelholz

] ha % | ha %
1893 4s67 0 | zz | 6 283120 | g 's
1900 4 544 800 32,5 9 451 069 67,5
1913 4 258 649 20,9 9 962 101 70,1.

Die Laubholz fläche ist also seit 1883 um 543 931 ha kleiner, die Nadel-
h o l z f l ä ch e um 856 283 ha größer geworden.

1) Ortegel, I. c., S. 28.

..
        <pb n="61" />
        46 Natürliche Bedingtheit.

Die Gründe dieser Wandlung sind teils technischer, teils finan-

ieller Art.

i zi! U. technis ch er Art. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts war ein
großer Teil des deutschen Waldes, besonders der sogenannten Mark waldungen,
infolge der wahllosen verschwenderischen Holznußung, der starken Streu- und Weide-
nutzung und der schlechten Wirtschaft in einem derartig h erunt erg ek o m menen
Zustande, daß er für den Wiederanbau des anspruchsvolleren und schwer künstlich zu
verjüngenden Laubholzes ~ an natürliche Verjüngung war nicht mehr zu denken ~ nicht
mehr geeignet war und mit dem anspruchsloseren, billiger und leichter künstlich verjüngbaren
Nadelholze aufgeforstet werden mußte. Bei der Aufforstung der Ö d f l äch e n war man
gleichfalls ausschließlich auf das N a d e lh o lz angewiesen.
. Die Gründe ökonomischer Art. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts
spielen aber auch Gründe finanzieller privatökonomischer Art eine
aus sc&lt;hla g g e b end e Rolle. Bis dahin war unsere Wirtschaft in erster Linie eine
„Brennholzwirtsc&lt; aft“ gewesen. Als nun mit dem gewaltigen Ausbau der
Eisenbahnen eine Verfrachtung der K o h l e bis in die abgelegensten Gegenden hinein
möglich wurde, wurde die Konkurrenz der K o h l e so groß, daß eine vorwiegende Brenn-
holzwirtschaft nicht mehr angebracht war. So ging man dann von der Mitte des
19. Jahrhunderts ab immer mehr zu einer Nut h o lz w ir t s&lt;h a f t über. Da aber
Nadelholz mehr Nutz h o lz abwirft als L aub h o lz, da es ferner eine größere
Masssenproduktion und höhere Dur chf orstungsertr ä g e aufweist und
kürzere Produktionszeiten benötigt als das Laubholz, so griff der Anbau
der Nadelhölzer immer weiter um sich.

Die Verbreitung der wichtigsten Holzarten des deutschen
Waldes im Jahre 191 3 ist aus folgender übersicht zu ersehen:

Holzarten ha %

Riesen. . . .. u ... . : . ; _ 6 462 540,0 ; 45,5
zzche .: . m 3 055 034;8 | 21/5
me.... E . ... 414 828,9 2,9
Üähe.. .. .; .. . . . . _29 697,3 s
Sa. Nadellu . . ...e e ..... 9 962 101,0 | 70,1
4:1 9~ hv... hett Lonhhêiee . M Z! [ust
Birken, Erlen, Aspen und andere weiche Laubhölzer. . . . 392 194,4 2,8
gg. N S. !
El-tiztr htederwätd 1 . . part c 105 179,3 2,8
Ec fr r cg. uss | uf
Gesamtwaldflähen . . . tmn. TuT ] wos

Die Altersklassenverhältnissse des deutschen Waldes nach der
Erhebung des Jahres 1913 im ganzen und getrennt nach einzelnen Holzarten sind aus
l'ye!&gt;er ureesct zu ersehen (die Gesamtsumme bezieht sich auf den gl eich a ltr ig en
        <pb n="62" />
        Die Wälder Deutschlands.
über 101 81 61 z! 21 bis. © F
Holzarten 1:0 | tz et | §6 | 66 | lo | 20 E Mur
Jahre alt in 1000 ha S] t Iatattet
Eiche.. . . ~ ~ - t: 57,6] 80,6] 99,3] 107,0! ss 122,1) 8,4 671,7
Birke, Erle, Aspe und | :
alle anderen weichen | |
Laubhölzer . . . tj s 13,11 24.1 53,4 § t 10,6 |I 248,3
Buche und alle anderen . | |
harten Laubhölzer . 1 136,8] 239,4|_329,3] 337,7| 267,1| 228,11 171,01 _9,5 | 1719,8
Taubholz 1. g.... 8202,7| 300,5] 423,0] 464,1] 427,5| 437,91 355,61 28,5 j 2 639,8
kiefer ,.. . -; z ttt 152,9 287,8| 467,61 875,6|1 205,6|1 323,71 269,11 177,9 | 5 760,2
üürche!. .. . . : S5 07 1:5 z 4.11 6.0 ;: 0,2 23,3
E U U 1 _
Nadelholz i. a | 236,0 435,1| 731,7 |1 307,4|1 794,1|2 005,1[2 107,5] 260,1 | 8877,2
.., 488,6 735,6|1 154,7[1 771,52 221,62 443,012 463,1] 288,9 [ 11 517,0

Die Summenzahlen dieser übersicht zeigen deutlich, daß von einem Überwiegen hiebs-
reifer oder überreifer Bestände im gleichaltrigen Hochwalde Deutschlands keine Rede sein
kann. Deutlicher zeigen dies aber noch die Prozentzahlen, mit denen die einzelnen Alters-
klassen an der Gesamtfläche beteiligt sind. Es treffen auf:

über 120 jährig (vor 1793 beg)... .. . . . . . . . 49)o der Gesamtfläche
„. 1041120jähtig (4799. 18153) ... .. .. ... ho . r
" gsl1---100 jährig (181318888 . . . ... . . . l0s ,. .
„ 61-80 jährig (1833-1853) . . . . lh q,, “
„ A4A1~60 jährig (1853-1873) . . . 19%: ,, '
„ HZ2140 jährig (1873-1893) . 21 %% i.. r
; 0-20 jährig (1893-1913) . 24/0 ,, ?

Besonders in den letzten 20 Jahren (1893 bis 1913) war . wie die jüngste Aliers-
klasse (0 bis 20) zeigt – der Grad der Abnutzung stärker als in irgendeinem früheren
Zeitraume.

Wie steht es nun um die Altersklassenverhältnisse bei den wichtigsten Holz-
a r t e n des deutschen Waldes (gleichaltrigen Hochwaldes!)?

Die Altersklassen der Eich e. Aus den Zahlen der Tabelle ergibt sich,
daß die Eichennachzucht zu Beginn des 19. Jahrhunderts zurückging. Von 1793 bis 1813
wurden nur 57,6 Tausend Hektar begründet. Dieser Rückgang wurde veranlaßt durch
die Geldnot infolge der Kriege und der politischen Wirren und durch die falsche Behandlung
der Eiche bei Begründung der Buchen-Eichen-Misschbestände, die man so dunkel stellte,
daß die lichthungrige Eiche verdrängt wurde.

Schließlich haben auch der zur Vermeidung der befürchteten Holznot stark übertriebene
Anbau raschwüchsiger Holzarten, wie vor allem der Birke, und die Ver-
schlechterung der Eichenböden durch übertriebene Streu- und Weidenutzung ihr Teil zur
Vernachlässigung der Eichennachzucht beigetragen.

!) Das Folgende im Anschluß an Endres, I. c., S. 32 f.
        <pb n="63" />
        48 Natürliche Bedingtheit.
Von 1813 ab aber nahm man sich der Eichennachzucht wieder mehr an,
von 1813-1833 wurden 80,6
„ 1833-1888 , . 92,3
„ 1853-1873 j 107,0
Tausend Hektar begründet und von 1873 bis 1893 wurde der Höhepunkt mit einer Fläche
von 138,8 Tausend Hektar erreicht.

Die Cichenwirstchaft bezweckt in der Regel Starkholzzucht und muß deshalb mit
einer Umtriebszeit von mindestens 200 Jahren arbeiten. Legt man diese Umtriebszeit
als Umtriebs soll zugrunde, so ergeben sich zehn Altersklassen von je 20 Jahren.
Auf die mehr als 100 Jahre alten Bestände müßten danach '/10 und auf die weniger als
100 Jahre alten ebenfalls '/1, der Fläche fallen. Die gesamte Eichenhochwaldfläche beträgt
(siehe Tabelle) einschließlich der Räumden und Blößen 671 700 ha. Zieht man die
Räumden und Blößen mit 8 400 ha davon ab, so bleibt eine b e sto &gt; te Eich enh och -
waldfläche von 6 68 300 h a übrig.

Ein Zehntel dieser Fläche wären 66 330 ha und '/10 demnach 3 3 1 6 5 0 h a. Die
über 100jöhrigen Bestände müßten also eigentlich 3 3 1 6 5 0 ha und die unter 100 Jahre
alten ebenfalls 3 3 1 6 5 0 h a bedecken!

Wie liegen die Dinge aber tatsächlich? Nun tatsächlich beträgt die Fläche der über
100 Jahre alten Bestände nur

64,9 + 57,6 = 122 500 ha,
während die der unter 100 Jahre alten
80,6 + 92,3 + 107,0 + 138,8 + 122,1 Ö~ 540 8 0 0 ha
beträgt. N

Die alten nutzung s fähigen Eich enbest än d e weisen also statt einer
Fläche von 331 650 ha nur eine solche von 122 500 ha, d. h. eine um 20 9 1 50 h a
zu geringe Fläche au f. Hieraus folgt, daß die Abnutzung in den nächsten Jahr-
zehnten geringer sein wird und sein muß, als dem Zuwachs der gesamten Eichenhochwald-
fläche entspricht.

Die Altersklassen der Buch e. Ein ganz anderes Bild als bei der Eiche
zeigt die Altersklassenverteilung bei der B u ch e. Bei ihr überwiegen die Altersklassen
61 bis 80 und 81 bis 100, also die älteren Klassen, die in den Jahren 1813 bis 1853
begründet worden sind. In diese Zeit fällt die Blüte d er Brennholzwirtsc&lt;aft,
welche es hauptsächlich auf die N ach zu &lt; t d er Buche abssah, da die Buche das beste
Brennholz lieferte. Dazu kommt noch, daß die natürliche Verjüngung der
Buche in dieser Zeit besonders liebevoll gepflegt wurde. Als aber dann von der Mitte des
19. Jahrhunderts ab die K o h l e dem Brennholz immer größere Konkurrenz machte
und die Nachfr ag e n a &lt; N u tz h o lz immer sstärker wurde, da mußte die Buche
dem Nadelholz weichen. Seht man die Buchenverj ün g ung s f lä ch e im Zeit-
raum 1833/53 = 100, dann betrug diejenige in den folgenden Perioden:

1833/58 = 100
1853/13 = 79
1873/1989 = 's
1893/1913 –û. !

Die Altersklassen der Kiefer. Bei der Kiefer überwiegen – wie man

aus der Tabelle ersehen kann – die jü n g er en Altersklassen, was das dauernde
        <pb n="64" />
        Standort der Holzindustrie i. w. S. 1.1
Vordringen der Ki ef er, die ja auch bei Neuaufforstungen am meisten verwendet
wird, deutlich zeigt.

Die Altersklassen der Fichte. Auch bei der Fichte läßt sich ein starkes
überwiegen der jüngsten Altersklassen feststellen, das durch die vielen Neuaufforstungen
und die Verdrängung des Laubholzes durch die Fichte verursacht ist.

Die Altersklassen der Tanne. Die Tanne ist die natürliche Holzart
der Voges en und des Schwarzwaldes und tritt neben der Fichte im Frankenwald
und im bayerischen Wald als herrschende Holzart hervor. ~ Wenn bei ihr die ält er en
Altersklassen stärker hervortreten, so ist das durch ihren Gebirgsstandort und durch die
natürliche Verjüngung begründet.

Natürliche Grundlagen (Standort) der
Holzindustrie i. w. S.
Standort der holzbearbeitenden Industrie.
Standort der Holzkonservierungsindustrie").

Der Standort der ersten deutschen Konservierungswerke wurde durch den lok alen
Absatz markt, natürlich aber auch durch die Nähe des Waldes als Rohstof f-
b a s i s bestimmt. Da sich der Verbrauch konservierten Holzes anfänglich in der Hauptsache
aus dem Schwellenbedarf der Eisenbahnen zusammenssetztte, entstanden die ersten großen
Konservierungsanstalten immer dort, wo neue Bahnlinien gebaut wurden. ~ Die K on -
sservierungs mittel kommen als sstandortsbedingend k a u m in Frage. ~ Auch
eine Abhän g ig k eit von den Arbeitskräften besteht für die Konservierungs-
werke nicht, denn es handelt sich bei den mit der Konservierung beschäftigten Arbeitern
nur um eine beschränkte Zahl?). Die Holzkonservierungsindustrie war also zunächst in der
Hauptsache ko nsum ori ent iert. Hierin trat jedoch gegen Ende des vergangenen
Jahrhunderts eine W an d l u n g ein. Der Ausbau der Verkehrswege (Eisenbahnen und
Wasserstraßen) ermöglichte eine stärkere Konzentration der Holzimprägnierbetriebe, die
noch verstärkt wurde durch den dauernd zunehmenden Bedarf. Sowohl die zunehmende
Nachfrage nach Eisenbahnschwellen als auch die nach Leitungsmasten verursachte eine
immer ausgedehntere und allgemeinere Verwendung konservierten Holzes. Mit dem
wachsenden Ansehen, das sich die aufstrebende deutsche Holzkonservierungsindustrie im
Auslande erwarb, wurde schließlich der Absatz konservierten Holzes sogar über die Reichs-
grenze hinaus ausgedehnt. Anderseits war der Holzverbrauch Deutschlands mittlerweile
derart gestiegen, daß zur Befriedigung desselben Holzüberschußländer des Auslandes in
zunehmendem Maße in Anspruch genommen werden mußten. So daß sich also sowohl der
Absatz konservierten Holzes als auch der Bezug rohen Holzes auf immer weitere Märkte
ausdehnte. Auf diese Weise wurde die ursprünglich konsum-
orientierte Holzkonsservierung s industrie in eine transport-
m äß i g orientierte verwandelt. Für ihren „rationalen Standort“ gilt daher

1) Im Anschluß an die ungedruckte Dissertation von Dr. Fritz Restle, „Das Problem
der Holzkonservierungsindustrie in volkswirtschaftlicher Beleuchtung unter besonderer Berück-
sichtigung der deutschen Verhältnisse." Gießen 1923.

?) Bure sch, „Der Schutz des Holzes gegen Fäulnis“, Dresden 1880, S. 133 ff.

Weber, Forsstwirtschaftsvolitik.
        <pb n="65" />
        50 Natürliche Bedinglheit.

der Grundsat von A. Weber1) : „Wenn also Gewicht und Entfernung die beiden
einzigen Bestimmungsfaktoren sind, so werden die Transportkosten die industrielle
Produktion offenbar an diejenigen Plätze ziehen, wo, die Konsumplätze auf der einen
Seite, die Material- und Kraftstofflager auf der anderen Seite in Betracht gezogen,
die geringsten verfahrenen Tonnenkilometer im Produktions- und Absatzprozeß als Ganzem
entstehen. Denn bei Verlegung der Produktion an diese Plätze sind dann eben die
Transportkosten am kleinsten. Der Transportkosten-Standort wird dann also der mit
Rücksicht auf Konsumplätze sowie Material- und Kraftstofflager zu wählende ,tonnen-
kilometrische Minimalplatz’ sein.“

Die leistung s fähig sten Im pr ägnierwer k e haben sich denn auch in der
Tat an den gro ß en Wasser str aß en angesiedelt. Welche erstaunliche Leistungs-
fähigkeit einzelne Werke infolge ihrer günstigen Lage an Wasserstraßen erzielt haben,
ergibt sich daraus, daß z. B. ein Imprägnierwerk am Oberrhein seinen Aktionsradius
von der Küste des Weißen Meeres bis nach Marseille und Paris auszudehnen verstand,
indem es sein Holz vom Weißen Meer bezog und nach der Veredlung über das sogenannte
Kanalnetz bis ins Innere Frankreichs verfrachtete.

Im Gegensatz zu den Imprägnierwerken ist die Mehrzahl der K yanisierwerke
in der Hauptsache nicht transport-, sondern rohstoff orientiert. Die meisten
Kyanisierwerke liegen in Süd d eu t sch la n d (Baden, Württemberg und Bayern), das
die beträchtlichsten Bestände an F i und T a aufweist, also an den Holzarten, die das zur
Kyanisierung geeignetste Holzmaterial liefern.

Im übrigen aber sind die le istun g s f äh i g st e n Kyanisierwerke zum Teil ver-
bunden mit Imprägnierwerken, an Wasserstraßen gelegen, und also nicht nur r o h st o f fs,
sondern auch trans portmäßig orientiert.

Standort der Säge-Industrie.

Die Säge-Industrie ist ihrem Standort nach sehr von ihrem Rohstoffe, dem Rohholz
oder Rundholz, abhängig. Dieses ist sehr schwer, kostet demgemäß viel Fracht und ist
daher nicht vorteilhaft auf größere Entfernungen zu transportieren. Deshalb fand man
früher und findet auch heute noch, besonders in nicht stark industrialisierten Ländern, wie
3. B. Schweden und Finnland die Säge-Industrie in der Nähe des Rohstoffes, also in
der Nähe großer Wälder, also stark rohstofforientiert. Mit Rücksicht auf den Absatz ihrer
Produkte ist aber in neuerer Zeit die Säge-Industrie besonders in nicht eigenverssorgungs-
fähigen Ländern, wie Deutschland, auch transportorientiert, wobei die Orientierung auch
meist noch nach dem Ausfuhrland und den zu diesem führenden Verkehrsmitteln, vor
allem den billigeren Wasserstraßen, hinneigt. So liegen heute die großen Säge- und
Hobelwerke Deutschlands meist an den großen Eisenbahnlinien und Wasserstraßen, auf
denen das Holz aus den Exportländern direkt herangebracht wird; vor allem aber an den
Wassserstraßen, die nicht nur ein äußerst billiges Verkehrsmittel sind, sondern auch der
Säge-Industrie die Möglichkeit bieten, ihre Fabrikate ohne allzu großen Aufwand an die
holzverarbeitende Industrie (Möbel-, Parkett- usw. Industrie) weiter zu führen. ~ Die
Säge-Industrie ist also ursprünglich rohstofforientiert und wird dann meist transport-
orientiert. In Schweden und Finnland haben sich die Hauptsägewerke am Meer und

1) A. Weber, „Über den Standort der Industrien. Erster Teil. Reine Theorie des
Standortes“, Tübingen 1909, S. 49.
        <pb n="66" />
        Standort der Holzindustrie i. w. S. * L
seinen großen Zuflüssen angesiedelt, von wo aus sie ihre Fabrikate in Seeschiffen direkt
ins Ausland, nach Frankreich, Deutschland und England verfrachten. Unsere Hauptsäge-
werke liegen im Osten Deutschlands, an Weichsel, Memel, Oder, auf denen das aus den
östlichen Randstaaten kommende Rundholz herangebracht wird. Im Westen Deutschlands
liegen die großen Sägewerke an der Elbe, der Weser und am Rhein und seinen größeren
Zuflüssen, wie Main, Neckar, Mosel. Im Schwarzwald gehen sie bis in die höchsten
Gebirgstäler hinauf, haben also hier noch eine ausgesprochene Rohstofforientierung. Als
nach dem Kriege, besonders in der Inflationszeit, der Holzzustrom aus Rußland unterbunden
wurde, kamen viele der namentlich während des Weltkrieges zu Zwecken der Frontholz-
versorgung gegründeten Sägewerke in eine äußerst prekäre Lage und gingen infolge
Auftrags- und Rohstoffmangel in der Mehrzahl ein. Ein Beweis dafür, daß wir in
Deutschland zuviel Sägewerke hatten.

Standort der Holzverarbeitungsinduftrie.

Die Holzverarbeitungs- oder Holzveredlungsindustrie ist in der Hauptsache arbeits-
orientiert, daneben aber auch konsumorientiert. Der Hauptsitß der holzverarbeitenden
Industrie ist Groß-Berlin, d. h. Berlin und seine Umgebung. Eine große Zahl fachkundiger
Arbeiter ermöglicht hier die Aufmachung großer Holzindustriewerke, und ein ausgebautes
Kanalnetz und die Benutzung natürlicher Wasserläufe erleichtert die Verfrachtung.

Eine wissenschaftliche Bearbeitung des Standortes der gesamten holzverarbeitenden
Industrie existiert zur Zeit noch nicht. In dem zweiten Teil des obengenannten Alf r e d
Weber schen Werkes über den Standort der Industrien „Di e deut \s&lt; e In dustrie
se it 1 8 6 0“ ist jedoch als Heft 4 eine Darsstellung des St and orte s d er Mu s ik -
instrumenten-In dustr i e von Dr. Wilhelm Haenger ) erschienen, der wir
folgendes entnehmen. Die Entstehung der heutigen Zentren der ~ ab-
gesehen von der Streich- und Blasinstrumentenfabrikation ~ noch ziemlich jungen Mu s ik -
instrumenten-Industrie läßt sich nicht einheitlich erklären. Für die Entstehung
dieser Zentren waren reine Zufälligkeiten, Persönlichkeits- und Kunstfragen bestimmend.
So hat sich eine Klavierindustrie nur dort entwickelt, „wo schon etwa um die Mitte des
abgelaufenen Jahrhunderts ein Klaviermacher sich niedergelassen hatte und mit seiner
Fabrikation erfolgreich war. Natürlich entwickelten sich die Betriebe in den Großstädten,
wo allein der lokale Absatz nach und nach ein gewaltiger wurde, wo also die Industrie
konsumorientiert war, am schnellsten, so in Berlin, Hamburg, Leipzig usw. Für die
Entstehung der Klavierindustrie in Berlin, Leipzig, Dresden und den anderen großen
Zentren kommen nur musikalische Fragen in Betracht, denn diese Orte waren von jeher
musikalische Zentren mit angesehenen Musikinstituten. Hier konnten die Klavierbauer in
erster Linie Absatz für ihre Fabrikate erhoffen“. Erst bei der späteren Entwicklung machte
sich der entscheidende Einfluß der billig en Arbeits plä t e mit ortseingesessenen
geschulten Arbeitskräften und der g ünstig en Tr ans portl age geltend. „Auf-
fallende Standortsversch iebung en haben aber nicht stattgefunden, die
historischen Standorte blieben gewahrt, nur daß eben d i e Plätze, bei denen keiner der in
Frage kommenden Faktoren ausschlaggebend sein konnte, ganz verschwunden oder zur

1) Tübingen 1919.
        <pb n="67" />
        a2 Natürliche Bedingtheit.
Bedeutungslosigkeit herabgessunken sind, während die Standorte günstiger Transport-
verhältnisse, billiger Arbeitskräfte oder die einer starken Persönlichkeit . . . das werden
konnten, was sie heute sind.“

Standort der holzzerarbeitenden Induftrie.

Hierher gehören die Holzschleiferei, die Zellulosefabrikation und die Holzverkohlungs-
industrie.

Die Holz schleif er eien zertrümmern das Holz zur Herstellung von Holz -
\&lt; li f f oder Holz st o f f durch rotierende Schleifsteine nur mechanisch. Dies geschieht
entweder auf trockenem oder auf nassem Wege. Im Deutschen Reiche wird die Holz-
schleiferei meist auf nassem Wege betrieben. Die Holzschleifereien haben sich deshalb meist
im Gebirge und am Wasser angesiedelt; sie sind dort in der Nähe des Rohstoffes Holz und
haben auch fließendes Wasser zur Verfügung, das für sie unumgänglich notwendig ist.

Auch die Zellstoff in d u str i e, welche, wie die Holzschleifindustrie, vor allem in
Sach sen stark vertreten ist, war zunächst rein rohstofforientiert. Mit der Abnahme der
Waldbestände in der unmittelbaren Umgebung ihrer ursprünglichen Standorte wanderte
sie aber von Sachsen aus immer mehr nach Osten, den Wassserwegen entgegen, die das
ausländische, vor allem russische Rohholz heranbrachten, sie wurde also immer mehr
transportorientiert. Auch die in Ostpreußen und am Rhein und Main gelegenen Werke
sind rein transportorientiert. Erstere bezogen ihr Holz vor dem Kriege aus Rußland,
letztere in der Hauptsache aus den nordischen Ländern.

Die Holzv erk oh lung s in du st r i e Deutschlands, deren Entwicklung durch den
übermäßigen Wettbewerb der ausländischen Verkohlungsprodukte, deren zollfreie Einfuhr
nach Deutschland gestattet war, vor dem Kriege stark gehemmt wurde, gewann erst im
Kriege eine erhöhte Bedeutung. ~ Bei der Verwertung des Holzes auf chemischem Wege,
der sogenannten tr o &gt; enen Destillation des Holzes, liegt das Schwergewicht
auf der Darstellung der dabei gewonnenen flüssigen und gasförmigen Produkte, wie
Holzteer, Essigsäure, Holzgeist, Leuchtgas usw. Von diesen Produkten
sind namentlich die Ess ig \ äur e und der Holzgeist und die aus diesen beiden
hervorgehenden Verbindungen und Zersetzungsprodukte von Bedeutung. Aber auch die
aus dem Teer e gewonnenen Verbindungen, das Kreosot und die Teeröle sind
von großer Bedeutung für die Te erf arb enindustrie, zur Herstellung von Medi-
kamenten, Des inf ektionsmitteln, von Lacken und künstlichen
Harzen und für die Verarbeitung des Zelluloid s. – Die Holzkohle, die
zum Unterschied von der durch die Meilerköhlerei erzeugten „Waldkohle“ – „Retorten -
k o h l e“ genannt wird, spielt bei der trockenen Destillation meist nur die Rolle eines
Nebenproduktes. Die Form des zu destillierenden Holzes hat deshalb auch wenig
Einfluß auf die Rentabilität des ganzen Verfahrens. In der Regel wird jedoch in Deutsch-
land nur Holz über 3 cm Stärke verwendet. Bei weiten Transporten kommt nur Scheitholz
in Betracht. Die deutsche Industrie verarbeitet in der Hauptsache Buch en h o l z (etwa
°[10), daneben in geringeren Mengen (1/10) Eichenssch äl h o lz, Birke, Erle
und Aspe.

Während des Krieges wurde die trockene Destillation in Deutschland von folgenden
sechs cemischen Werken betrieben:
        <pb n="68" />
        Natürliche Grundlagen des Holzhandels. 53
Harzenwerke zu Rübeland und Zorge, Blankenburg i. Harz.
Holzverkohlungsindustrie Konstanz mit den Werken Hochspeyer, Bodenfelde, Mänder,
Bruchhausen und Brilon.

Gewerkschaft Marienglück mit den Werken Aue und Schleiden.

Verein für c&lt;emische Industrie Mainz mit den Werken Brücken, Friedrichshütte,
Greifenhagen, Laufach, Lohe, Lorch, Nehheim, Derendrop, Vossowska und

re Werke Hanke und Bärtling, Holzminden, mit den Werken Holzminden,
Brekel und Silberhütte.

Friedrich Mehlbach &amp; Co. mit Werk Rostock.

Daraus ist zu ersehen, daß die Holzverkohlungsindustrie sowohl rohstoff- als auch
transportorientiert iste.

Natürliche Grundlagen des Holzhandels.

Der Holzhandel, der Vermittler zwischen den verschiedenen Holzproduktions-
stufen, ist in hohem Maße bedingt durch die Lage der Gewinnungs- und
Verbrauchs gebiete zueinander und durch den Zustand und die
Leistungsfähigk eit der diese Gebiete miteinander verbindenden Güter-
verkehr s mittel und - Straßen.

Für den Holztransport kommen drei H auptarten von Verkehrsmitteln
in Betracht: die Landstraßen, die Wasserstraßen und die Eisenbahnen.

Landstraßen.

Der Holztransport auf der Land str a ße –~ die Verfr achtung
des Holzes auf der Ach se, wie man ihn auch nennt – kommt für den Holz-
transport im großen nicht in Frage. Er ist infolge der Höhe der Frachtkosten schon bei
einer Entfernung von 25 k m, bei hohen Fuhrlöhnen sogar schon bei geringeren
Entfernungen unr ent ab e l. -~

Durch die in neuester Zeit immer mehr zunehmende Verwendung von Lastkraft-
wagen hat der Holztransport auf der Landstraße allerdings wieder eine etwas größere
Bedeutung erlangt. Von den im Jahre 1924 im Deutschen Reiche existierenden 46 708
Lastkraftwagen standen 2081 in Benutzung der Land- und Forstwirtschaft. ~

Den Fernverkehr im Holzgroßh and el vermitteln in der Hauptsache
nur die Wasserstr a ß en und die Eisenb ahnen.

Wasserstraßen.
Unter den Wasserstraßen kommen für den Holzverkehr sowohl die Seewege
als auch die Binn enw ass erst r a ß en in Betracht.
Seeschiffahrt.
Der Holztransport über See geschieht in der Hauptsache auf Seeschiffen.
Man hat zwar neuerdings auch versucht, große, von Dampfern geschleppte Holz f l öß e
über See zu befördern. Bei der großen Gefährlichkeit solcher Transporte dürfte von
        <pb n="69" />
        54 Natürliche Bedingtheit.

dieser Transportart aber wohl kaum ein ausgedehnterer Gebrauch gemacht werden. Für

den Transport auf Seesch i f f en kommen nur bearbeitete Hölzer (Balken, Dielen,

Bretter usw.) in Frage. Für den Transport von Rundholz eignen sich die Seeschiffe

nicht, weil dieses allzuviel Schiffsraum beansprucht.

Der Holztransport zur See ist billiger als der aller übrigen Verkehrsanstalten.
Nachteilig ist jedoch das starke Schwanken der Frachtsätze, die je nach
dem verfügbaren Schiffsraum durch jeweiligen Frachtvertrag bestimmt werden. Die
enorme Billigkeit der Seefrachten läßt sich aus folgenden Vorkriegs-
seefrachten für Holz nach Rotterdam ersehen!):

Abgangsort Entfernung | Fahrdauer | Fracht per 1 11 1 ikm

.- ... ...r r â A.

Amerika:

New-Orleans . . 8 640 ' 17,70 0,22

Schweden:

Sundswall, Hundikwall 2 180 ..50 0,39

Finnland:

Us CE IZ IT IE IE 52 Chr.. ù , 2 290 „*'z 0,42
land: mec 6 470 11,70 0,65
Rig . c h eli 1 920 7,70 0,40

Deutschland: .
eine tte ; : r

g Zötigtters r. §, 1 650 8,10 0,49

a :

Galaßz (Donau) . . . 6 470 13,50 0,21

Der Seetransport kommt für Deutschland in der Hauptsache für den Import aus
den nordischen Ländern (Schweden, Norwegen, Finnland), Kanada, den Vereinigten
Staaten und den Tropen in Betracht. Die Haupthäfen für den Empfang dieser Hölzer
sind Hamburg, Bremen und Lübeck. ~- Für den Holzimport aus Rußland hatte der
Seeweg vor dem Kriege nur eine untergeordnete Bedeutung, weil Deutschland aus
Rußland in der Hauptsache nur Rundhölzer oder doch nur roh bearbeitete Hölzer bezog,
welche sich, wie schon erwähnt wurde, für die Verfrachtung zur See nicht eignen. Es
waren hauptsächlich vier russische Häfen, welche Holz und Holzwaren nach Deutschland
lieferten: St. Petersburg, Reval, Riga und Libau. Meist waren es Bretter und
Planken, welche über See nach Deutschland gebracht wurden. Die Hauptempfangshäfen
für diese russischen Hölzer waren Memel, Königsberg, Danzig und Lübeck. –~ Große
Mengen üÜberseehölzer werden auch über Rotterdam auf dem Rhein nach Deutschland
eingeführt.

Binnenwasssserstraßen.

Die Binnenwasserstraßen zerfallen in zwei Gruppen: in die natürlich en und
die k ünst li ch en Binnenwasssserwege.

Die natürlich en Binnenwassserstraßen des Deutschen Reiches, von denen Rhein,
Elbe und Oder die längsten sind, gehören mit Ausnahme der Donau der ,atlantischen Ab-
dachung“ an, der sie im allgemeinen in nordwestlicher Richtung folgen.

1) Berechnet nach den Angaben des Buches von Ebner, „Flößerei und Schiffahrt auf
Binnengewässern“, Wien 1912.
        <pb n="70" />
        Natürliche Grundlagen des Holzhandels. 55

Aus der Richtung der deutschen Ströme ergeben sich für den Aus b au des
deuts&lt;h en Binnenwassserstraßenneßz es zwei Hauptaufgaben:
e r st e n s die Verbindung der einander parallel laufenden norddeutschen Ströme unter-
einander durch eine osstwestlich verlaufende Querverbind ung und
zweiten s die Verknüpfung der großen, nach Nordwest fließenden Adern mit
der Donau.

Die er se Aufgabe wird mit der Vollendung des Mitt ellandkanals,
von dem noch das Stück zwischen Hannover und der Elbe fehlt, gelöst sein. Das Fehlen
dieses Kanals hat sich im Kriege sehr verhängnisvoll erwiesen. Der in den Jahren
1899 bis 1904 so starke Widerstand der ostelbischen Politiker und der Provinz Schlesien
gegen diesen Kanal ist heute nicht mehr vorhanden. Nur bezüglich der Art der besten
Führung des letzten Verbindungsstückes bestanden große Meinungsversschiedenheiten.
Inzwischen ist jedoch die Entscheidung für die sogenannte „Mittellinie“ Hannover–Peine
-~Fallersleben~Rothensee a. d. Elbe gefallen. In forstwirtschaftlicher Hinsicht bringt
der Ausbau des Kanals den Vorteil, daß das im Osten gewonnene Grubenholz bequemer
nach dem rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk gebracht werden kann. Run ne ba um
schätzte 1901 den für den ausgebauten Mittellandkanal sich ergebenden jährlichen
Grubenholztransport zu 1 463 000 km ein. Als Nachteil des Ausbaues wird aber
befürchtet, daß durch das leichtere Vordringen der Kohle nach dem Osten Deutschlands
hier die Brennholzpreise gedrückt würden, und daß ferner die Einfuhr des Holzes aus
den an Deutschland im Osten angrenzenden Ausländern erleichtert würden).

Auch die z w e it e Aufgabe geht ihrer Lösung entgegen. Der Rhein hatte zwar
schon früher durch den „Lu d wi g s- K an a l“ über Main und Altmühl eine Ver-
bindung mit der Donau. Die Abmessungen dieses Wasserweges genügten jedoch in keiner
Weise den Bedürfnissen der neuzeitlichen Großschiffahrt. Der Ludwigs-Kanal, der bei
Kehlheim an die Donau, bei Bamberg an den Main anschließt und die Städte Nürnberg
und Fürth berührt, wurde 1834 bis 1846 mit einem Aufwand von 28 Millionen Mark
von einer Privatgesellschaft gebaut und 1852 vom Staat übernommen. Die Kanal-
schiffe haben nur eine Ladefähigkeit von 120 Tonnen und können weder auf dem Main
noch auf der Donau weitergehen, weil der Main bei niedrigem Wasserstande nur eine
Tauchtiefe von 0,65 m, die Donau nur eine solche von 0,90 m hat. Auch die Durch-
fahrt durch die 100 Schleusen ist sehr umständlich und zeitraubend. – Der Holz -
tr ans po r t auf diesem Kanal war deshalb auch ziemlich belanglos. Er ging haupt-
sächlich mainwärts und bezog sich fast ausschließlich auf Rundholz. Bei der großen
Kiefernspanner-Kalamität in den Nürnberger Reichswäldern 1894 bis 1896 wurde er
von den Holzhändlern für den Transport überhaupt nicht benutzt.“ Der 1892 gegründete
„Verein für Hebung der Fluß- und Kanalschiffahrt in Bayern“, der seit 1915 den
Namen „Bay erischer Kanalverein“ führt, strebte den Umbau der Wasser-
straße von Aschaffenburg bis Passsau für Schiffe von 600 t Tragfähigkeit an . ÿ O Er-
reicht wurde zunächst nur der Ausbau des Mains zur Großschiffahrtsstraße von seiner
Mündung bis nach Aschaffenburg. Die offizielle Eröffnung dieser Strecke und des neuen
Hafens in Aschaffenburg erfolgte am 3. November 1921. Im Jahre 1917 wurden durch
ein bayerisches Gesez die Mittel zur Ausarbeitung eines ausführlichen Entwurfes für

1) Vgl. „Mitteilungen des Deutschen Forstvereins“ 1901, Nr. 2 und S y m ph er , „Die wirt-
schaftliche Bedeutung des Rhein-Elbe-Kanals“, Berlin 1899.
        <pb n="71" />
        56 Natürliche Bedingtheit.

die Herstellung einer Großschiffahrtsstraße von Aschaffenburg bis Passau genehmigt.
Die begonnenen Arbeiten mußten nach dem Zusammenbruch Deutschlands wieder ein-
gestelt werden. – Durch den Übergang der dem allgemeinen Verkehr dienenden
Wasserstraßen an das Reich vom 1. April 1920 ab wurde die Frage auf eine erweiterte
Grundlage gestellt. Nunmehr wird der Ausbau der Großschiffahrtsstraße für Schiffe
bis zu 1500 t Tragfähigkeit vom Main bei Aschaffenburg über Bamberg, Nürnberg zur
Donau und weiter über Regensburg bis zur Reichsgrenze bei Passau von der am
30. Dezember 1921 mit einem Grundkapital von 900 Millionen Mark gegründeten
Rhein-Main-Donau-Aktiengesellsc&lt; aft erfolgen. Weiterhin soll damit
der Ausbau der Donau zwischen Kelheim und Ulm zur Großschiffahrtsstraße sowie die
Herstellung von Schiffahrtsanschlüssen nach Augsburg und München verbunden sein.
Die wesentliche Grundlage für die Durchführung des Unternehmens bildet die Ver-
wertung der durch den Bau von Wasserkraftwerken bei den Schleusenstufen erzeugten
elektrischen Energie. Das Betriebswasser für die Kanalstrecke und die Kraftwerke zwischen
Main und Donau soll dem Lech unterhalb Augsburg entnommen und durch einen 90 km
langen Zubringerkanal der Scheitelhaltung der Schiffahrtsstraße zugeführt werden. –
Nach hundert Jahren, von der Inbetriebnahme der einzelnen Wasserkraftwerke an,
spätestens am 31. Dezember 2050, gehen dieselben unentgeltlich an das Deutsche Reich
über. Von der eigentlichen Wasserstraße werden die einzelnen Teilstücke nach ihrer
Fertigstellung auf Verlangen des Reiches oder der Gesellschaft vom Reich für eigene
Rechnung übernommen, so daß die Gesellschaft von den Kosten, die der Betrieb und die
Unterhaltung der Wasserstraße mit sich bringt, entlastet wird . . . Dieser Großschiff-
fahrtsweg wird die Schnittholzausfuhr aus Bayern nach dem Rhein wesentlich fördern,
die Rundholzflößerei auf dem Main aber völlig lahmlegen1).“

Die weitaus wichtigste natürliche Wasserstraße Deutschlands und Europas ist der
Rh e in. Er hat neben geringer Vereisung einen sehr gleichmäßigen Wasserstand. Ein
großer Nachteil für Deutschland liegt aber darin, daß seine Mündung in fremdem Staats-
gebiete liegt. Er ist bis Mannheim ~ 600 km von der Mündung + für Schiffe von
2000 t Tragfähigkeit, bis Straßburg noch für solche von 1!/, m Tiefgang befahrbar.
Bis Köln können sogar kleinere Seeschiffe gelangen. ~

H o lz wird auf dem Rhein nicht nur zu Tal, sondern auch zu Berg transportiert?).
Außer dem Schwarzwald und Bayern kamen vor dem Kriege namentlich Rußland,
Schweden, Galizien, Bukowina, Kanada und Südamerika als Holzlieferanten in Frage.
Der Aufschwung der Zufuhren zu Berg beginnt um die Mitte der 80er Jahre: 1881
erscheinen schwedische „Battons“ (Bohlen) am Rhein; norwegische, amerikanische,
russische Ware folgte. Seit Ende der 90er Jahre schlagen auch die Waren aus der
Bukowina und Rumänien den Seeweg Galatz--Odessa über Rotterdam ein, die 1897
zuerst als Beiladungen zu Getreide über Rotterdam nach Duisburg kommen. Die zuerst
geringe Zufuhr zu Berg überflügelte seit Ende der 90er Jahre diejenige zu Tal.

Jür die Einfuhr r u \ s i \ &lt; e n Holzes spielten vor dem Kriege die Binnenwasser-
straßen: Memel, Weichsel und Warthe eine große Rolles). Das meiste russische Holz

1) Endres, I. c., S. 833/34.

S g! “et hierzu K em pk e n s,, „Die Ruhrhäfen, ihre Industrie und ihr Handel“, Bonn 1914,

s) Fgeres hierüber findet man bei U h l m an n, „Der Deutsch-Russische Holzhandel“.
Tübingen 1905.
        <pb n="72" />
        Natürliche Grundlagen des Holzhandels. 57
kam auf der Weich s el über die deutsche Grenze, nicht viel weniger auf der Memel,
während die Holzeinfuhr auf der Warth e verhältnismäßig gering war.

Für 1922 gibt das Statistische Iahrbuch für das Deutsche Reich (1923) die deutschen
schifsbaren Wasserstraßen auf 12 216 km (einschließlich 650 km Förden und Haffs) an,
davon 2213 km Kanäle und 9353 km Flüsse, kanalisierte Flüsse und Binnenseen. Dem
Güterverkehr dienten 1923 tatsächlich 10 737 km. –1

Die deutsche Binnenschiffahrt hat, abgesehen von der erzwungenen Ablieferung
beträchtlicher Mengen von Flu ß f a h r z eu g e n an unsere Feinde, durch die im Ver -
sailler Vertrag vorgesehene Internationalisierung aller großen
deutschen Ströme, außer der Weser, einen schweren Schlag erlitten. Die auf die
deulsche Binnenschiffahrt bez. Bestimmungen des Friedensvertrages (Abschnitt XI,
Kapitel 3 und 4 des Friedensvertrages) sind sehr ungünstig. Ströme, die mehr als
einem Staate den Zugang zum Meere vermitteln, bedürfen nach den Worten des
Friedensvertrages naturgemäß eines gewissen Maßes internationaler Regelung. Wenn
nun auch die beteiligten Staaten zweifellos mehr oder weniger große Interessen an dieser
Regelung haben, so hat der Friedensvertrag den internationalen Charakter
dieser Ströme zum Vorwand genommen, um das deutsche Flußsysiem der deut sc&lt; en
Aufsicht zu entziehen. Deutschlands große Wasserwege wurden mit weitest-
gehenden Befugnissen an fremde Körperschaften ausgeliefert, und ein großer Teil des
Binnenverkehrs von Hamburg, Magdeburg, Dresden, Stettin, Breslau, Frankfurt und
Ulm wurde fremdem Einfluß unterstellt.

Das H o l z wird auf den Binnenwasserstraßen entweder

in gebundenen Flößen oder

zu Schiff
transportiert.

Transport in gebundenen Flößen!).

Er spielte früher vor allem in Süddeutschland, in den Tälern des Schwarzwaldes,
auf Neckar, Main und Rhein, eine sehr große Rolle:). Die Schwarzwälder flößten die
starken Tannen des Schwarzwaldes, die sogenannten „Holl än d e r“, in kleineren
Flößen auf der Murg, Enz, Kinzig usw. bis in den Rhein, banden sie dort zu größeren
Flößen zusammen und brachten diese auf dem Rhein bis in die Niederlande. Auf dem
Rhein gehörten im vorigen Jahrhundert Flöße von 1000 Fuß Länge und 90 Fuß Breite
nicht zu den Seltenheiten. Sie wurden meist in Mannheim und Mainz zusammen-
gestelt. Die gewöhnliche Länge betrug etwa 700 Fuß. Es gab Flöße, auf denen
400 Ruderknechte beschäftigt waren. Der mitzunehmende Vorrat an Lebens-
mitteln war ungeheuer. Nach Angaben Klebers gab es Flöße, die 15 000 bis
20 000 Pfund Fleisch, 40 000 bis 50 000 Pfund Brot, 10 000 bis 15 000 Pfund Käse,
10 bis 15 Zentner Butter, 8 bis 10 Zentner Dörrfleisch, 30 bis 40 Malter Hülsenfrüchte,

') Die unge bund ene Flößerei oder Trift, welche teilweise noch in das Gebiet
der Forstbenutzung (Holzbringung) gehört, spielt im Deutschen Reiche heute nur noch eine unter-
geordnete Rolle. In größerem Maßstab wird sie zur Zeit nur noch im b a y eri s&lt; en Wald
auf der Ilz betrieben. (Vgl. hierzu L e y th äu s e r, „Die Trift im bayerischen Walde nach
Passau in Vergangenheit und Gegenwart“, Forstwissenschaftliches Centralblatt, 1906.)

?) Vgl. die schöne Schilderung, die Heinrih Hansj a k o b in seiner Erzählung „Der
Theodor“ vom Floßbetriebe im Kinzigtale gibt.
        <pb n="73" />
        58 Natürliche Bedingtheit.

8 bis 10 Malter Salz, 500 bis 600 Ohm Bier, 4 bis 5 lebende Ochsen mitnahmen. Ehe
ein Floß abfuhr, war es Sitte, daß der Steuermann die ganze Mannschaft zum Gebet
aufforderte, daß Gott eine glückliche Reise geben möget).“" ~ Die Flöße, wie
sie noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu Tage gingen, in denen zwischen
Nadelholzstämmen als Tragholz Eichenstämme eingebunden waren und auf denen als
„Oblast“ noch Bretter verfrachtet wurden, waren „schwimmenden Dörfern vergleichbar“
und bildeten in ihrer ungefügen Masse ein Hindernis und auch eine Gefahr für die
Schiffahrt. Heute findet man Flöße in der Größe dieser alten Rheinflöße nicht mehr.

Die gebundene Flößerei ist zwar auch heute noch für Rundholz von großer Be-
deutung, weil sie den Vorzug hat, ohne Triebkraft und ohne Benutzung von Fahrzeugen
mit verhältnismäßig geringen Arbeitskräften große Holzmasssen verfrachten zu können.
Sie wird jedoch heute fast nur noch auf den größeren Wasserläufen betrieben. Auf den
kleineren Wasserläufen ist die Flößerei, mit Ausnahme des Nordostens und des Süd-
ostens des Deutschen Reiches, sehr stark zurückgedrängt, ja vielfach völlig verschwunden,
weil die Ausnutzung unserer Gewässer durch industrielle Anlagen die Flößerei unmöglich
gemacht hat. Auf den größeren Wasserläufen dagegen hat sich die Flößerei nicht nur
erhalten, sondern auch technisch vervolllommnet. So werden z. B. heute auf dem Rhein
die Flöße größtenteils durch kleine Dampfer geschleppt. Selbst auf den kanalisierten
Flüssen, wie z. B. dem Main, hat sich die Flößerei zum Nutzen der Waldeigentümer
erhalten. Die Flöße sind jedoch viel kleiner geworden; so führen z. B. die heutigen
Rheinflöße nur noch etwa 500 bis 700 chm in einem Floßzuge und bestehen fast aus-
schließlich aus Nadelholzstämmen.

Die Floßfr acht ist sehr billig. Sie kostete z. B. vor dem Kriege auf der Strecke
Bamberg, Kitzingen, Marktbreit, Ochsenfurt nach Mainz, Schierstein 0,4 bis 0,7 Pfg. pro
Tonnenkilometer. Die Einrichtung von Sägewerken in der Nähe der Holzgewinnungsstätten
hat zwar den Floßverkehr bis zu einem gewissen Grade abgeschwächt. Auch die Klein--
bahnen haben einen Teil des Holzverkehrs an sich gezogen. „Gleichwohl hat die Floßfahrt
in Deutschland noch immer Bedeutung, wenn sie auch im ganzen gegen die Zeit vor dem
Weltkriege zurückgegangen ist. Im einzelnen haben sich dabei die Verhältnisse sehr verschoben.
Über deutsche Grenzen gingen 1913 an Flößen im ganzen 1,43 Millionen Tonnen ein und
nur 52 651 t aus; dagegen war der Eingang in Flößen 1919: 89 754 t und 1920:
58 357 t; der Ausgang 1919: 153 294 t und 1920: 148 957 kt. In den letzten Jahren
war der Hauptausgang an der niederländischen Grenze (1919: 153 294 t; 1920:
148 777 t), dagegen der Haupteingang an der tschechoslowakischen Grenze (1919: 81 815 t;
1920: 56 989 t). Der gesamte Grenzfloßverkehr war von 1,48 Millionen Tonnen im
Jahre 1913 auf 243 048 t im Jahre 1919 und auf 207 314 t im Jahre 1920 zurück-
gegangen . . . Von den deutschen Binnenhäfen hatte in den letzten Jahren Mainz bei
weitem den größten Floßverkehr. Er hat aber stark nachgelassen. Der Floßverkehr in
Mainz war 1919: 383 729 t, 1920: 349 427 t, 1921: 282 469 t, 1922: 219 224 t -)."

Die privatrechtlich en Verhältnisse der Flößerei sind durch das
Reichs ge s etz vom 15. Juli 1895 geordnet. Dieses später etwas abgeänderte
Gesetz ordnet die rechtliche Stellung des Floßführers und der Floßmannschaft, ferner die
Haftung für den durch die Floßfahrt verursachten Schaden usw.

1) Johann K e m pk en s, „Rhein und Rheinschiffahrt“, 2. Band der „Sozialen Studien-
fahrten“, M.-Gladbach 1912, S. 87.

?) R. van der Borght, „Das Verkehrswesen“, Leipzig 1925, S. 375/76.
        <pb n="74" />
        Natürliche Grundlagen des Holzhandels. §;)
Binnenwassssertransport zu Schiff.

Für verarbeitetes Holz ist der Transport zu Schiff auf
der freien Wasserstraße der billigte und konkurrenzloseste Transportweg, sobald
Schiff s g ef äße mit mindestens 600 i Tragfähigkeit verwendet
werden. (Notwendiger Tiefgang 1 m). Auf dem Rhein haben die Schleppkähne im
Durchschnitt eine Tragfähigkeit von 17 0 0 b is 1 8 0 0 t, im Maximum von 36 0 0 k.
Um das letztgenannte Gewicht auszunutzen, ist jedoch ein Tiefgang von 2, 8 5 m nötig.
Zieht man in Betracht, daß ein Eisenb a hnw a gg on 10 t = 15 bis 20 c b m
H o lz aufnehmen kann, so könnte der gr öß te Schlepp k a h n auf dem Rhein
360 Güterwagenla dungen = 5400 bis 7200 cb m Holz aufnehmen.

Bei der Schiffahrt werden die Fr achten durch jeweiligen Vertrag fest-
gesetzt; sie sind also n i ch t festgelegt in T ar if en, wie die Bahnfr achten, sondern
sie schwanken je nach dem An g e b ot von Sch if f s r aum, je nach Wasserst and
und Tahresz eit. Bei gr o ß en Schiffsgefäßen stellt sich die Fracht in der Regel
niederer als bei den kleineren. Einige Durchschnittszahlen sollen die ung ef ähr e Höhe
pro 1 t k m vor dem Kriege angeben:

von Kehl bis Rotterdam 0,64 Pfg. (Kahnfracht und Schlepplohn)
von Karlsruhe bis Rotterdam 0,63 Pfg. (Kahnfracht und Schlepplohn)
von Mannheim bis Rotterdam 0,50 Pfg. (Kahnfracht und Schlepplohn)
von Straßburg bis Mannheim 1,50 Pfg. (Kahnfracht und Schlepplohn)

Bei s&lt;le&lt;htem Wassserstand können die Frachten auf das Doppelte,
Dreif ache, ja Vierf ach e der Höhe bei guten Fahrwassserverhältnissen ansteigen,
da die Ladefähigkeit nicht voll ausgenutzt oder die Schiffahrt ganz eingestellt werden muß.

Ein Verlauf der Frachten im Jahre 1911 auf der Strecke Mann h eim —~Rotter -
d a m soll dies zeigen. (Niederste Fracht im Februar =~ 100.)

1.. Y: IA. 1V. V.. VI. v.. vu. 18. K. Kl. Ulk.
120 100 109 118 120 133 131 214 388 316 219 1654

Bei steigender Wasserfracht streben die hochwertigen Sortimente nach dem Sch i en e n -
wege, der die rascheste, sicherste, aber auch die teu er st e Transportmethode
für Holz darstellt.

Eisenbahnen.

Das deutsche Bahnnetz umfaßte 1835: 6 km, 1840: 548,9 km, 1850: 6044,3 km,
1860: 11 632,7 km, 1870: 19 575 km, 1880: 33 838 km, 1890: 42 869 km, 1913
rund 64 000 km. Durch die Gebietsabtretungen nach dem Weltkriege gingen etwa
6000 km verloren. Für Ende 1920 wird das deutsche Bahnneß zu rund 58 000 km
angegeben.

Schon im Jahre 1913 hatten wir einen überwiegend staatlichen
Betrieb des Eisenbahnwesens in Deutschland, der aber nicht für die Rechnung des
Deutschen Reiches, sondern für die der größeren Einzelstaaten geschah.

Die neue Reichs v erf a \ \ u n g (Art. 89 bis 96) hat die übernahme aller dem
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen in das Eigentum und die einheitliche Ver-
waltung des Reiches bestimmt. Durch den Staatsvertrag vom 30. April 1920 wurden
        <pb n="75" />
        60 Natürliche Bedingtheit.

denn auch die Eisenbahnen der deutschen Länder mit Wirkung vom 1. April 1920 ab
auf das Reich übernommen. ~ Durch die Ver or d nung vom 12. Februar
1924 über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichs -
b a h n“ wurde Betrieb und Verwaltung der Reichseisenbahnen diesem neuen ,selbständigen,
eine juristische Person darstellenden wirtschaftlichen Unternehmen“ übertragen, und am
11. Oktober 1924 sind die Reichsbahnen auf Grund des Reichs b a h ng e s e ß e s v o m
3 0. August 1 9 24 auf eine Betriebs-Aktiengesellschaft, die „Deut sch e Reichs-
bahngesellsch af t“, übergegangen!).

1) Näheres hierüber weiter unten unter „Träger der Forstwirtschaftspolitik“, S. 166.
        <pb n="76" />
        Ökonomische Bedinglheit. : _ 81
Ökonomische Bedingtheit der Forst- und
Holzwirtschaft.
Die in der Forst- und Holzwirtschaft tätigen Menschen
und Berufe.

Erkenntnisquelle für die Erfassung der in der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
tätigen Menschen und Berufe ist die meist auch mit einer Erhebung der Betriebe verbundene
Berufsstatisti k. Berufs- und Betriebszählungen wurden im Deutschen Reiche vor-
genommen in den Jahren 1882, 1895, 1907 und 1925. Die Resultate der letten Zählung
vom 16. Juni 1925 sind noch nicht veröffentlicht, so daß wir uns zur Zeit noch an die
Ergebnisse der Zählung vom 12. Juni 1907 halten müsssen.

Sie gliedert sich in eine Berufs- und eine Betriebsstatistik. In der Berufs-
st ati st i k ist jeder Erwerbstätige dem Beruf zugezählt, den er persönlich ausübt. In
der Betriebsstatistik, auf die weiter unten auf S. 88 näher eingegangen wird,
werden alle Beschäftigten in der Berufsgruppe ihres Betriebes gezählt. So zählen z. B.
die Tischler in einer Fabrik landwirtschaftlicher Maschinen in der Berufsstatisstik zur
Tischlerei, während sie in der Betriebsstatistik zur Maschinenindustrie gerechnet werden.

Die Zählung unterscheidet drei große soziale Klassen:

Selbständig e. Eigentümer, Miteigentümer, Pächter, Erbpächter, leitende
Beamte und Gewerbetreibende, die in der eigenen Wohnung für ein fremdes
Geschäft arbeiten.

Angestellte. Nichtleitende Beamte; überhaupt das wissenschaftlich, technisch oder
kaufmännisch gebildete Verwaltungs- und Aufsichts-, sowie Rechnungs- und
Büropersonal.

Arbeiter. Gesellen, Lehrlinge und ssonstige Arbeiter, gelernte und ungelernte,
männlichen und weiblichen Geschlechts, einschließlich der im Gewerbe tätigen
Familienangehörigen und Dienenden.

Nach einem anderen Einteilungsgrund wird ferner folgendermaßen gegliedert:

Erwerbstätige im Hauptberuf, d. h. dem Beruf, auf dem in der Hauptsache
ihre Existenz beruht.

Dienen de im Haushalt der Erwerbstätigen.

Angehörige der Erwerbstätigen, soweit sie nicht selbst einen Hauptberuf ausüben.

Personen ohne Beruf oder Berufsangabe.

Die Ges amt b e v ölk e r un g des Deutschen Reiches betrug bei der Zählung von:

1882 = 45 222 113 Personen
1895 = 51 770 284 er
1907 ~ HI1 720 529
        <pb n="77" />
        62 Ökonomische Bedingtheit.
Von diesen Personen waren:
m 1907 % los  %P 18N . %
Erwerbstätige . . 26 827 3,660 43,46 | 20 770 875 40,12 | 17 632008 , 38,909
Dienende. . . ., 1264755 2,05 1 339 316 2,59 1 324 924 2,93
Angehörige . . . | 30 223 429 | 48,97 | 27 517 285 53,15 | 24 910 695 55,08
Ohne Beruf . . . 83404 983 6,52 2 142 808 4,14 1 354 486 3,00 _
Zusammen: | 61 720 529 100,0 | 51 770 288 | 100,0 | 45222 113 | 100,0
Die von der Berufsstatistik des Jahres 1907 ermittelte Gesamt-Einwohnerschaft von
61 720 529 Personen wird dem Berufe nach in sechs gr o ß e Abteilungen
geschieden:
Hauptberuflich Erwerbstätige An- Insgesamt
Berufsabteilung absolut Ö in Prozent | Dienende gehörige absolut | in %
; 1907 1907 | 1895 | 1882 |. 1907 | 1907 | 1907 | 1907_
A. Landwirtschaft 9 883 257 32,69| 36,19] 43,38, 163 829| 7 634 090 | 17 681 176 | 28,65
tz. Ührstrie usw. 11 256 254 387,23] 36,14] 33,601 331 756| 14 798 527 ! 26 386 537 42,75
C. Handel usw. . 3477 626 11,51) 10,211 8,271 842 955] 4457 658 | 8 278 2839 13,41
D . . 47r71 695 | 1,56 tt 2,10 1 226) 319 827 | 792 748 | 1,28
r. F . 1 1738 530 | 5,75 +; 5,451 223 sss] 1 445 208 | 3407 126 | 5,52
F. Ohne Beruf :| 8404 983 | 11,261 9:35 _7,13] _ 201 601] 1 568 119 | 5 174 703 | 8.39
Zusammen: | 30 232 345 | 100,0 | 100,0 | 100,0 | 1 264 755] 30 223 429 | 61 720 529 | 100,0
Diese Zahlen geben eine Bestätigung für die Entwicklung Deutschlands vom Agrar-
zum Industriestaat. Die Industrie steht an erster Stelle unter den hauptberuflich Erwerbs-
tätigen und umfaßt einschließlich des Handels 56 °/, der Gesamtbevölkerung.
Von diesen sechs Berufsabteilungen interessieeen uns hier nur die drei
e r ste n (AC).
Jede derselben zerfällt wieder in einzelne Beruf s gr upp en :
.. Auf je 100 Erwerbstätige
Berufsgruppe Prseteiiuur entfielen
] a Tor [ 1808 [ 1662
A. Landwirtsc aft usw.
I. Landwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht 9 732 472 39,54 43,13 50,12
11. Forstwirtichaft, Iagd, Fischeria . . | 150 786 os) ds 0,72
B. Industrie usw.
III. Bergbau, Hütten, Salinen, Torf-
gräberie . .. . ... . . ..» 1 .,.2638278 3,91 3,00 2,72
IV. Industrie der Steine und Erden . . 714 520 2,90 2,65 2,05
Y. Metailverarbeitung . &amp;&amp; „.q1.61:14 1 186 099 4,82 4,56 3,26
VI. Industrie der Maschinen, Instrumente
und Apparate. . . . . . x 907 048 | 3,68 | 2,04 | 1,76
VII. Chemische Industite... . __158776 .90,66 | 0,66 | 036-
Zusammen: | 13812978 | 56,11 | 56,64 | 60,99
        <pb n="78" />
        Die in der Forstwirtschaft tätigen Menschen und Berufe. .. s)
Er :§.. Auf je 100 Erwerbstätige
Seng h
1907. | 1805 | 1882 _
Übertrag: 13812 978 56,11 56,66 ' 60,99
VIII. Industrie forstwirtschaftlicher Neben-
o .nNce.nN®tnXN G. G
2 Popierindustie . . . ; 206 763 | 90,84 0,72 0,56
X GÖederinhuftiee.. ... . . . :. ; 219 443 0,89 0,89 0,80
X. JIndustrie der Holz- und Schnitzstoffe 787 754 8,20 3,42 3,22
KIlu. Industrie der Nahrungsmittel . . . 1 127 516 4,58 | 464 4.09
KIV. Bekleidungsgewerbe. . . . . . . 1 421 695 f]; 8,00 8,23
i Ftrigmgswere . . . t !: st " 716 gg!
XVII. Polygraphische Gewerbe . . . . . 197 903 0,80 0,63 0,43
AVIII. Rünstlerishe Gewerbe . ... . . . 37 111 0,15 0,15 0,15
KIX Gew. tätige, deren Erw. T. zweifel-
haft bleibt . . E!; 18 865 0,08 0,16 0,56
T. Handel usw.
AX. Handelsgewerbe. . . . . . .. . « 1439 910 7,07 6,37 5,20
XK. Bersicherungsgewerbe ~ . . . . . 60 531 | 0,25 0/13 0/07
&gt;§t!. Ectktirsgerzeibe. . .;, .. : ﬀ I0sg os8 | 4.17 | 3.25 | z76
nkwirtschaftt ... . . 650 897 2,66 | 2,61 .
Zusammen: | 24617 187 | 100,0 | 100,0 | 100,0
Auch aus diesser übersicht geht die Entwicklung Deutschlands vom Agrarstaat zum
Industriestaat und der Rückgang der Landwirtschaft usw. im Erwerbsleben deutlich hervor.
— Ferner läßt sich aus ihr auch entnehmen, daß einige Berufsgruppen, wie z. B. die
Industrie der Maschinen, Instrumente und Apparate und das Verkehrsgewerbe, sich sehr
rasch entwickelt haben, während andere, wie auch die Industrie der Holz- und Schnitzstoffe,
etwas hinter ihnen zurückgeblieben sind.
Die in der Forstwirtschaft tätigen Menschen und Berufe.
s Die Gesamtzahl der in der Forstwirtschaft des Deutschen Reiches Erwerbstätigen
ist nicht bekannt, da zusammenfassende Berichte nicht vorliegen. Einen gewissen Anhalts-
punkt bietet zwar die Beruf s statistik des Jahres 19 07. Sie ist aber nicht
zuverlässig genug, als daß man aus ihr sichere Schlüsse ziehen könnte. Nach den Berichten
dieser Statistikk wurden in der Forstwirtsc&lt; aft, einschließlcih Ia g d und
Fischerei, an hauptberuflich Erwerbstätigen im ganzen festgestell: 150 785
Personen. Davon waren:
137 5488 männlich e und
13237 weibliche.
Auf die Fisch er ei fielen von diesen 1 5 0 7 8 5 Personen 24 805, auf For stwirt-
sch aft und Jagd 125 980.
Von diesen 125 980 hauptberuflich Erwerbstätigen in Forstwirtschaft und Jagd waren:
Selbständizke 4 505 ~2 3,6 "/o
Angestellte 18 138 = 14,4 "%o
Arbeiter 103 337 . 82,0 °/0
        <pb n="79" />
        64 Ökonomische 2 Bedingtheit.

Die Zahl der Betriebsleiter läßt sich auf etwa 4000, die der Beamten und
Angestellten im ganzen auf etwa 38 000 und die der Forstarbeiter auf 350 000 einschätzen.

In den preußischen Staats wald ung en wurden im Jahre 1909
183 681 Arbeiter beschäftigt, die 11 269 424 Tage arbeiteten. Im Durch-
schnitt kommen somit auf jeden Arbeiter 61,3 Arbeitstage. Der preußische Staat hatte
damals insgesamt:

2 975 407 h a Wald.

Es kamen somit auf einen Arbeiter unter Zugrundelegung von 61,3 Arbeitstagen
rund 17 h a Wald.

Ganz Preuß en hatte damals eine Waldfläche von:

8 27 0 134 ha.
Es würden also rund 5 0 0 0 0 0 Menschen in Preußen zur Forstarbeit notwendig sein,
wenn jeder 61,3 Arbeitstage beschäftigt werden würde.

In ganz Deut s&lt;l and haben wir zur Zeit etwa 12/1. Millionen
He k t a r Wald. Schätzungsweise würden nach den genannten Berechnungen insgesamt
rund 750 000 Forstarbeiter zur Bewältigung der Forstarbeiten der deutschen
Forsstwirtschaft notwendig sein.

Nach den Mitteilungen der Staatsforstverwaltung in Bayern
waren aber von den in den Staatsforsten beschäftigten Arbeitern nur 1 8/9 sst än d i g e

Von den Haupterwerbstätigen sind
Berufsart . 19017 . .. '995
ft: etlie Arbeiter] c. . geit Arbeiter
1. Holzzurichtung und -konservierung 6 354 5 279 | 71 6431 5 750 | 2 400 45 700
2. Verfertigung von groben, glatten
Holzwaren und Holzstiften . . . 11 888 1 911 32 899 | 10 563 688 14 377
E §ttUre. rar Hurra: ]
und Vergolb unt . . . .. . | 106 751 12 168 15!! 825 | 110 010 3 092 241 969
4. Korbmacher und Korbflechter . . 19 624 459 | 14 8898 22 083 213 11 617
5. Sonstige Flechterei, Weberei und
Färberei von Holz, Stroh, Bast,
E E ! 2 228 1811 27881 65 847 496 s5 191
ü Drechslerei, Verfertigung, Verede-

lung und Vergoldung von Dreh-

und Schnitzwaren, auch Kork-

schneiderei p- 12 688 1 714 34 545 15 964 897 yz32 658

rue tr su.

stosfsen . „ w s - . 1 983 412 5 295 2 224 205 3 467

8. Kammachr . . .. . . . 401 223 | 2 966 792 63. 1 414
9. Bürstenmacher, Verfertigung von

Pinseln, Federposno . . . . . 5401 1 531. 17 342 5 378 627 12 063
10. Stock-, Sonnen- und Regenschirm- s

fabritaiol ... . s .b- 2 250 1 078 | . 2 358 | 432 | 4 651
11. Stellmacher, Wagner, Wagenbauer 358868 3464 | 67 110] 41 771 | 1 235 54 269
12. Pianoforte-, Orgel- und Orchestrion- ,

haüer . . .. . | 1894 1301| 13363| _ 1 8421 375| 85 460

Zufammen; | 206 846 209 571 | 611 365 | 224 582 | 10 632 | 432 836
        <pb n="80" />
        _ Die in der Holzindustrie tätigen Menschen und Berufe. E.
Waldarbeiter. Nehmen wir dieses Verhältnis für ganz Deutschland an, so würden
als ständige Arbeiter r un d 1 5 0 0 0 0 Beschäftigte vorhanden sein.

Die Zahl der nichtst änd i g e n Arbeiter kann auf 2 0 0 0 0 0 geschätt werden.

Die in der Holzindustrie tätigen Menschen und Berufe.

Von den 24 617 137 im Jahre 1907 hauptberuflich Erwerbstätigen der drei Haupt-
gruppen Landwirtschaft, Industrie und Handel gehörten 787 754 zur Industrie der Holz-
und Schnitzstoffe.

Die Gruppe „Ind u strie d er Holz- un d Schnigt st o f f e“ der Berufsstatistik
umfaßt 12 „Berufsarten“. Ein Teil der holzverarbeitenden Gewerbe, die Verfertigung
von Musikinstrumenten, Stellmacherei und Wagenbau, Mühlenbau und Schiffsbau zählen
amtlich zur „Industrie der Maschinen, Instrumente und Apparate“, obwohl in ihnen
Holzarbeiter in größerer, in den beiden ersten Gewerben sogar in überwiegender Zahl
tätig sind. Auch in anderen Betrieben der Metallindustrie, z. B. bei der Herstellung
landwirtschaftlicher Maschinen sind zahlreiche Holzarbeiter tätig. Diese werden bei der
Betriebsstatistik der Gewerbegruppe ihres Betriebes, bei der Berufszählung jedoch dem
Beruf zugerechnet, den sie persönlich ausüben.

Die Gesamtzahl der in der Holzindustr ie nach den Berufszählungen
der Jahre 1895 und 1907 ermittelten Haupterwerbstätigen ergibt sich
aus der Üübersicht auf Seite 64 und 65.

Von je 100 Haupterwerbstätigen sind ]
Berufsart . _ 1907 . 1895
S | gc te Arbeiter] sers | getie " Arbeiter
1. Holzzurichtung und -konservierung 7,1 j 86,2 19,6 4,5 s
2. Verfertigung von groben, glatten
, Holzwaren und Holzstiften . . . 24,0 . 71,9 40,8 2,3 57,0
tz; ql. Hitteretzen:

und Vergoldung . . . . . . |} 23,1 2,6 7.4 9 1 30,0 0.9 69,1

1 Korbmacher und Korbflechter . . | 51,4] 1,2 41,4 | 57,8 | 0,6 | 41,6
ò Sonstige Flechterei, Weberei und

Färberei von Holz, Stroh, Bast,

Binfen uw. . . . . Md4 1 297 sbs, | 48,4 4,1 47,5

Drechslerei, Verfertigung, Verede-

lung und Vergoldung von Dreh-

und Schnitzwaren, auch Korf-

1.1 pet Sphvcch. as C d oo U ts 15.  6os

Holz, Horn und anderen Schnitz-

ö stoffen „. . û § 25,3 ' 5,4 69,3 34,2 3,2 | 62,6
; sahnoher „... „ ; ., h1 ) ss ssr |] sé i tf | ss
~ Bürstenmacher, Verfertigung von
10. Linen. Ulcésetpojen Heûcztünne 21,7: | 6,2 72,1 | 29,8 | 3,4 | 67,3
i zzeausg rer unt setetiißtege 190 | 965 7 5 30,9 | 5,9 | 63,2
ts tzzrüuwger, Wagner, Wagenbauer 33,4 3,2 6. 4 42,7 1,3 56,0
slot orte-, Orgel- und Orchestrion-
ZG. . Js | 75 | 80,7 | 339 | 49 | 712
Zusammen: 1 24.4 | 3,8 | 72,1 [ 383,6 | 1,6 \ 6468
Weber, Jorstwirtschaftspolitir.
        <pb n="81" />
        66 Ökonomische Bedingtheit.

Die Verschiebung des sozialen Niveaus, die für die Industrie überhaupt charakteristisch
ist, macht sich ~ wie man aus dieser übersicht entnehmen kann ~ auch in der Holz-
industrie bemerkbar: eine erhebliche Abnahme der Selbständigen, der eine beträchtliche
Zunahme der Angestellten und der Arbeiter gegenübersteht. „Die kleinen Meister gehen in die
Fabrik, um dort Werkmeister oder Arbeiter zu werden. Mit dem Wachstum der Einzel-
betriebe aber ergibt sich die Notwendigkeit kaufmännischer Geschäftsführung, und diese wieder
führt zur Einstellung kaufmännisch geschulten Personals.“ In sämtlichen Berufszweigen der
Holzindustrie ist ein merkliches Sinken der Selbständigen feststellbar. In der Tischlerei
waren 1895 unter 100 Erwerbstätigen noch 30 Selbständige, 1907 aber waren es nur
noch 23. Bei der Verfertigung grober Holzwaren sank der Anteil von 41 auf 24, bei den

Männliche und Weibliche, Gelernte und Ungelernte
(ohne Familienangehörige des Arbeitgebers)
N uf J 1895
Überhaupt Gelernte Ungelernte
männlich | weiblich E | weiblich Fut | weiblich
Holzzurihknn .. . .... . . | |1 44802 914 | 15 461 83 | 29 341 831
Grobe Holzwaren uw. .. . . . . 12797 1.719 7 458 277 5 339 1 442
Tischlerei uw. . . . . . . . . | 257 062 2250| 248 735 7871| 8327 1513
Korbmacher und -flechter... . . . 12703 1915| 11 529 1 522 1 174 393
Sonstige Flechteri . ... . . . . | 2200 83 130 1406 282112 884 1 018
Drechslerei uw. . . .. .... . . + 30 927 2 292 | 28 079 809 2 848 1 483
Spielwaren ... . . „ ' 2 5666 1 254 1.458 | § i;;
Eau ..: t q -- 1868 sz; 6832) 11330 1946 28261
Stock- und Schirmmacher . . . . . 29985  1757 1407| 1 091 1 528 666
Stellmacher t a l C:; 54 415 468 | 48 Uf " iq 434
Pianoforte- und Orgelbauer .. . ._. 1__5 190 | 275 3 804 20 1 386 255
Zusammen: | 435 709 | 19 541 | 375 849 | 8 381 | 59 860 | 11 160
Männliche und Weibliche, Gelernte und Ungelernte
(ohne Familienangehörige des Arbeitgebers)
Beruf E. 1895 I
Überhaupt ] Gelernte | ungelernte
männlich | weiblich [männlich | weiblich [männlich | weiblich
. m In Prozent: V U
Holzzurichung . . . . 98,00 2,00 j 33,82 0,129. 64,18 1,82
Grobe Holzwaren usw. . ; 86,57 | 13,48 51,38 1,91 36,78 9,93
Tifchlerei usw. . . . . 99,13 0,87 | 95,92 0,28 3,22 0,58
Korbmacher und -flechtee. . . 86,90 | 13/10 | 78,87 | 10,41 | 8,08 | 2/69
Sonstige Flechterei . . ; 42,25 ' 67,75 | 25,94 | 38,97 | 16,31 | 18,78
Drechslerei ufswh. . . .. , 93,10 6,90 84,53 2,44 8,57 | 4,46
Spielwaren... . . . . 67,14 | 32,86 | 46,07 | 13,60 | 21,07 | 19,26
Kammacher I .. 87,83 | 12,17 68,61 3,10 19,21 9,08
Bürstenmachre. . ... . . . . . Y2,12 27,88 | 56,13 | 9,31 15,99 | 18,57
Stock- und Schirmmache. . . . . 62,55 397,45 290,99 | 23,25 | 32,57 | 14,19
Stelmachee . : ... 1.1. | &gt; 99,15 | 0,85 88,20 0,06 | 10,95 | 0,79
Pianoforte- und Orgelbauer... . 94.97 5.03 1 69,60 0,37 25,86 | 4,67
Aufatmen: 195,74 ' 4,29 ] 82,66 | 1,84 |] 13,18 | 2,45

Ö ru
        <pb n="82" />
        Die in der Holzindustrie tätigen Menschen und Berufe. 7
Stellmachern von 43 auf 33. ~ Der Prozentsatz der Angestellten und Arbeiter ist dagegen
in allen Berufszweigen der Holzindustrie gestiegen. Die Zahl der Angestellten hat. sich
fast überall verdoppelt und verdreifacht. Der Anteil der Arbeiter ist von 64,8 auf 72,1 /o
gestiegen.
Ur. Verhältnis der männlichen zu den weiblichen und der gelernten zu den ungelernten
Arbeitern in der Holzindustrie ist aus der Übersicht auf Seite 66 und 67 zu ersehen.
Daraus ergibt sich, daß die Fr au en ar be i t für die Holzindustrie im ganzen nur
von untergeordneter Bedeutung ist. Während von 100 Arbeitern in der Gesamtindustrie
18,1 weibliche sind, beträgt der Prozentsatz in der Holzindustrie nur 4,69 und hat sich auch
seit 1895 (4,29 o/.) nur unwesentlich erhöht.
Männliche und Weibliche, Gelernte und Ungelernte
(ohne Familienangehörige des Arbeitgebers)
Beruf 1907
Überhaupt Gelernte Ungelernte
männlich | weiblich . männlich | weiblich | männlich | weiblich
Holzzurichunn . . . . . . . . ù69 982] 1661 10051 41 | 59 931 | 1 620
Grobe Holzwaren ww. -. 29 588 3 316 14 952 510 | 14 631 2 806
%. Phe t ; Mts Fh: ?t!tti tz st kz
Sonslige Flechteesn ... .. .; 1 615 1133| 542 195] 1 073 978
Drechslerei uw. . ... „ .... 80492 4053| 25612 661 1 4 980 3 392
Spielwaren 1.158 ez c uttzcc1 &amp; 3407 1 888,1 2017 4241| 1 390 1 464
e . 1% ui t 1% l .. 111
jf ts &amp; h 1 f 411 iz q W
Pianoforte- und Orgelbauer. . . . L12104 1169, 90°24 74| _s3 1701 1095
Busammen: | 582 694 | 28 671 | 455 095 , 7465| 127 599 | 21 206
Männliche und Weibliche, Gelernte und Ungelernte
(ohne Familienangehörige des Arbeitgebers)
Beruf r 907 .
Überhaupt Gelernte Ungelernte
männlich | weiblich | männlich | weiblich | männlich | weiblich
_ In Prozent:
Holzzurichtun.. . .. . . . . . 97,66 22,32 | 14,08 | 0,06 | 83,63 | 2,26
tler v : : : : ii s§ ! 33 | 13 ( 35 | it
Korbmacher und flehte. .. . ,  ss!7s | 11:22 | 7612 | 6/04 | 13'68 | g'19
tue. : hh g !tt[ !§ | 31 | !!
tpiclhcnean..... ..: st;z1 | 35,66 38,09 | 8,01 26,25 | 27/65
t .... : ; M M i )) 15 [!
Stil nd Schirmmacher t esK 61,28 88,72 25,02 | 17,66 36,25 21,04
Vianoforte. und Orgelbauer... v1'ss | 8:15 drs | 0183 23712 | s
Zusammen: | 95,81 | 4,69 | 74,44 | 1,22 | 20,87 | 3,47
        <pb n="83" />
        68 Ökonomische Bedingtheit.

Das Verhältnis der gelernten zu den ungelernten Arbeitern hat sich ~ und auch darin
zeigt sich wieder eine Folgeerscheinung der zunehmenden Industrialisierung des Holz-
gewerbes - wessentlich zugunsten der ungelernten Arbeiter verschoben.

Berufsverbände in der Forst- und Holzwirtschaft".

Wer die Geschichte der menschlichen Wirtschaft überblickt, der sieht deutlich, wie
Perioden einer größeren Freiheit der Wirtschaft immer wieder wechseln mit solchen größerer
Gebundenheit. „Immer wieder muß die wirtschaftliche Gesellschaft suchen, das Angebot
durch Verbände zu beherrschen; nach allen Versuchen, ohne das, durch das bloße freie
Spiel der Kräfte voranzukommen, kehrt sie dazu zurück. Immer wieder handelt es sich
um die der Lage der Produktion, des Verkehrs und des Handels angepaßten Kompromisse
zwischen der freien wirtschaftlichen Tätigkeit der Einzelnen und einer staatlichen Markt-
ordnung; immer wieder handelt es sich darum, so viel freie Konkurrenz zuzulassen, wie
der Gesamtentwicklung heilsam ist, so viel und so starke Verbände zu dulden, wie sie ohne
Monopolmißbrauch mehr dem Ganzen als dem Gewinn der Teilnehmer dienen.“ ~ „Auch
nach dem großen Siege der Gewerbefreiheit, der freien individualistischen Konkurrenz,
zeigte sich doch bald, daß von der definitiven Beseitigung aller Unternehmer- und Arbeiter-
verbände nicht die Rede war. Die Gessellenverbände erhielten sich heimlich oder offen;
viele Zünfte lösten sich niemals auf; ihre Wiederherstellung wurde schon unter Napoleon I.
diskutiert. Und als vollends die moderne freie Volkswirtschaft sich rasch und glänzend
1830 bis 1900 entwickelt hatte, da wuchsen aus dem übermäßigen Druck der Konkurrenz
auf den Unternehmer, aus dem der Unternehmer auf die Arbeiter, die neuen Verbände und
Korporationen wie Pilze aus dem Boden. Neue Syndikate, Innungen, Innungsverbände,
Interessenverbände, Kartelle und Trusts auf der einen, die Arbeiterverbände auf der anderen
Seite, sie schrieben alle eine neue Konkurrenzregulierung auf ihre Fahne. Staat und Recht
hälten, wenn sie unbeirrt und unweigerlich auf dem Boden der gewerbefreiheitlichen
Prinzipien standen, alle diese Organisationen nicht dulden dürfen. Aber die Macht der
Tatsachen, der Entwicklung, war zu stark. Nicht um die Unterdrückung der neuen Gebilde
handelt es sich heute, sondern um ihre Rechtsordnung. Daran arbeitet die Gegenwart."
Diese treffenden Worte, die S&lt; m o ll e r im Jahre 1908 niedersschrieb?), gelten in noch
viel größerem Maße für die Nachkriegszeit, für die Zeit, in der wir heute leben. Heute
zeigt es sich noch viel deutlicher wie damals, daß der „ganze zentralistische Entwicklungs-
prozeß natürlich und notwendig“ ist, daß er nicht unterdrückt werden kann und ,den
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, den organisatorischen Tendenzen der Zeit“
entspricht. Die Berechtigung dieses durch unser ganzes wirtschaftliches Getriebe von heute

durchgehenden zentralisstischen Zuges läßt sich nicht ableugnen, und es ist unverkennbar, daß
es nicht willkürliche Staatsinteressen sind, die ihn schaffen, sondern daß die Geschäftswelt
selbst es ist, die dahin drängt. Es ist klar, daß in einer solchen Zeit auch die Stände
selbst, die Beruf s v e r b än d e, als notwendige Basis jeglicher ständischen Berufs-
vertretung, eine erhöhte Bedeutung gewinnen müssen. Das gilt nicht nur für die Volks-
wirtschaft überhaupt, sondern in gleichem Maße auch für alle ihre Glieder, so auch für
d a s Glied, mit dem wir es hier zu tun haben, für die deutsche Forst- und Holzwirtschaft.

1) Im Anschluß an des Verfassers Schrift, „Der Aufbau der Berufsverbände in der Forst-
wirtschaft, im Holzhandel und in der Holzindustrie Deutschlands“", Berlin 1922.

?) „Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre“, 1. Teil, Leipzig 1908, S. 462/63.
        <pb n="84" />
        Berufsverbände in der Forst- und Holzwirtschast. 69

In einer kritischen Studie über den „Neuaufbau der deutschen industriellen Interessen-
organisationem)“ macht Dr. S. Tsch ier schk y , der bekannte Herausgeber der ,„Kartell-
Rundschau“, den Versuch einer Systematik der bisherigen industriellen Interessen-
organisation. Indem er als Gliederungsprinzip den ,„Arbeitszweck in Verbindung mit
dem Arbeitsgebiete“ verwendet, kommt er zu folgendem Klassifikationsschema der
industriellen Interessenorganisationen:

A. Sachlich nach dem Arbeit szwecke :
]. Wirtschaftspolitische Verbände :
1. Allgemeine Verbände, das sind Verbände zur Ver-
tretung der wirtschaftspolitischen Interessen der Gessamtindustrie,
2. Fachv erb ände, das sind Verbände zur Vertretung der wirtschafts-
politischen Interessen einer spezifischen Industrie oder Industriegruppe,
Sonderzwec verbände, das sind Verbände zur Ver-
tretung einzelner bestimmter wirtschaftspolitischer Aufgaben.
I So zialpolitis&lt;h e Verbände :
Arbeitgeberverbände, Streikentschädigungsgesellschaften.
J. Privatwirtschaftliche Verbände :
1. Kartelle (Konventionen, Syndikate),
2. Einkaufsgenossenschaften u. ä.
|V. Wisssenschaftlich-technische Verbände.
B. Nach den r äu ml ich en Arbeitsgebieten:
I. Reichsverbände,
Il. Landes- und Bezirksverbände,
II]. Lokalverbände.

Von den in diesem Schema unter A aufgeführten Verbänden interessieren uns hier
nur die unter 1, Il und IV genannten Verbände. Was jedoch ihre Gliederung anlangt,
so scheint es uns für unseren speziellen Zweck vorteilhafter und logischer, sie in 2 statt in
3 Hauptgruppen zu sondern, nämlich in:

I. ideelle oder wissenschaftlich-technische Verbände und

!]. materielle oder wirtschasts- und sozialpolitische Verbände.

Während die ideellen Verbände in der Holzindustrie nur von geringer
Bedeutung sind, haben sie in der Forstwirtschaft unter dem Namen „Forst vereine“
von jeher die bedeutsamste Rolle gespielt, ja sie haben sogar, wie später noch deutlich
werden wird, bis in unsere Tage hinein die Organisation der Forstwirtschaft schlechthin
repräsentiert.

Die materiell gerichteten Verbände lassen sich wieder in wirtschaftspolitische
und sozialpolitische und die sozialpolitischen wieder in Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
verbände gliedern.

Berufsverbände in der Forstwirtschaft.

Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit, der in der Holzindustrie schon seit Jahr-
zehnten tobt und dort eine Fülle von Berufsverbänden der verschiedensten Art erstehen

) Sonderabdruck aus der „Kartell-Rundschau“, 17. Jahrgang, 1919, Heft 1 bis 5.
        <pb n="85" />
        (( Ökonomische Bedingtheit.

ließ, kam in der Forsstwirtschaft erst viel später zum Ausbruch. Daran liegt es auch,
daß die Entwicklung und Differenzierung der Berufsverbände in der Forsstwirtschaft erst
viel später einsekte. In der Forslwirtschaft tritt dieser Differenzierungsprozeß der
Berufsverbände erst nach der Revolution mit aller Deutlichkeit in Erscheinung. Der
Krieg und die Revolution haben die notwendigen Vorbedingungen für die gegenwärtige
Ausgestaltung der forstwirtschaftlichen Interessenorganisation erst geschaffen und diese
überhaupt erst möglich gemacht. Bis dahin, noch während des Krieges und an dessen
Ende, existierte in der Hauptsache nur e i n e Art forstwirtschaftlicher Berufsverbände,
die sogenannten „F or stv er ein e“. Und zwar verfolgten diese Forstvereine anfänglich
rein ideelle Ziele; für eine Erstrebung materieller wirtschaftlicher Interessen fehlte zu-
nächst noch jedes Bedürfnis. Als aber dieses Bedürfnis allmählich, und mit ganz
besonderer Dringlichkeit während des Krieges, doch erwachte, da suchte man ihm zu-
nächst nicht etwa durch Gründung besonderer materieller Interessenorganissationen
abzuhelfen, sondern griff zu dem naheliegenden Ausweg, den schon bestehenden Forst-
vereinen neben ihren ideellen Aufgaben auch noch die Verfolgung der materiellen Inter-
essenvertretung aufzubürden, indem man sie entsprechend umgestaltete. – So kam es,
daß sich die gesamte forstwirtschaftliche Interessenorganisation noch bis zum Ausbruch der
Revolution im wesentlichen in den Forstvereinen erschöpfte. Im Jahre 1913 konnte
Wap pes noch mit vollem Rechte sagen!): „Der Deutsche Forstverein umfaßt die
Waldbesitzer, die Angestellten der Waldbesitzer und die Freunde des Waldes in einem
Verbande . . . Wir haben zur Zeit keine Vereinigung der Staatsforstverwaltungen,
also nichts, was man etwa forstlichen Bundesrat nennen könnte, wir haben keinen Zu-
sammenschluß der Waldbesitzer, auch keine Vereinigung der Forstfachleute durch ganz
Deutschland und keine Vereinigung der Forstbeamten, sondern es ist alles das in der
einen Vereinsorganisation zusammengefaßt.“ Inzwischen ist dies alles anders geworden:
eine starke, man muß schon sagen eine übertrieben starke Differenzierung der forstwirt-
schaftlichen Interessenorganisation ist eingetreten; heute haben wir all das, was
W a pp e s damals noch vermißte: einen Reichsforstwirtschaftsrat, einen Reichsverband
deutscher Waldbesitzerverbände, Reichs- und Landesverbände höherer, mittlerer und
unterer Forstbeamten usw.

Wisssenschaftlich-technische Verbände. ~ Forstvereine.
Der Deutsche Forstverein.

„Der Deutsche Forstverein ist der freie Zusammenschluß der deutschen Forstfachleute,
insbesondere der forstlichen Akademiker, sowie der auf geregelten Betrieb absehenden
Waldbesitzer, mit dem Zweck, zur Förderung des Gesamtwohls mit und neben der
staatlichen Tätigkeit die deutschen Forstwirte, insbesondere die Betriebsleiter, zu fach-
technischer Höchstleistung heranzubilden, durch Gedankenaustausch die Ergebnisse der
Wissenschaft und vorgeschrittenen Praxis möglichst rasch zum Gemeingut aller Forstwirte
zu machen und dadurch wiederum den Grund zu legen für weiteren Fortschritt in Wissen-
schaft und Praxis. – Er will zugleich ein Sammel- und Klärbecken bilden für die das
Fach bewegenden Fragen und Neuerscheinungen. ~ Das Vereinsziel wird hauptsächlich
erstrebt durch Veranstaltung von Versammlungen, durch Einrichtung von Sonder-

1) In einem Vortrag: „Über das forstliche Vereinswesen“, Tübingen 1914, S. 36/37.
        <pb n="86" />
        Berufsverbände in der Forstwirtschaft. 71
ausschüsssen, von denen einem insbesondere die Förderung der Fortbildung und die Für-
sorge für forstliche Literatur obliegt, ferner durch Vermittlung wechselseitigen Verkehrs
und wirksamer Arbeit für die angeschlossenen Provinzial- und Landesvereine. Der Deutsche
Forstverein ist sonach ein auf rein ideeller Grundlage beruhender Zusammenschluß. Er
will sich grundsätzlich keine anderen Einnahmen verschaffen als die Beiträge seiner Mit-
glieder und die Zuschüsse des Reiches, der Länder und der Waldbesitzer. ~ Der leitende
Gedanke des Deutschen Forstvereins und sein praktisches Ziel ist sonach, in einem knappen
Satz zusammengefaßt: Herbeiführung eines wissenschaftlichen Be-
triebes in der deutschen Forstwirtsch aft, als der Voraus-
sezung und der Grundlage fachlicher Höchstleistung, ver-
bunden mit Aneiferung zu idealer Hingabe an den Beruf:)."

Vereinsorgan des Deutschen Forstvereins ist: „Der deutsche Forstwirt“,
der außerdem auch noch Organ des „Reichsverbandes deutscher Waldbesitzerverbände“
und des ,„Reichsforstverbandes“ ist.

Die heute bestehenden Landes- und Provinzial-Forstvereine
sind in Tafel I| des Anhanges zusammengestellt. Die Ziele, welche sich diese Vereine
gestecktt haben, sind im großen und ganzen fast durchweg wisssenschaftlich-technischer Art.
Nur einer der Vereine, der „Ba di sche Forstverein“, macht eine Ausnahme:
er erstrebt nicht nur Förderung von Wirtschaft und Wissenschaft, sondern will sogar an
erster Stelle auch die Interessen der badischen (höheren) Forstbeamten vertreten und fördern.
~ Es wäre im Interesse einer einheitlichen Formung sowohl der Forstvereine als auch
derjenigen der Beamten-Interessen-Vereinigungen in der Forstwirtschaft sehr zu wünschen,
daß der „Badische Forstverein“ sich bald der Beamten-Interessen-Vertretung entledigen
würde. - Sehr zu begrüßen wäre es ferner, wenn die Verknüpfung der Landes- und
Provinzial-Forstvereine mit dem Deutschen Forstverein endlich einmal realisiert
werden würde.

Wirtschafts- und sozialpolitische Verbände.

Wirtschaftspolitische Verbände – Waldbesitzer-Verbände?).

Wenn eine beachtenswerte und zielbewußte Organisation der Waldbesitzer auch erst
nach der Revolution einsetzte, so lassen sich doch, wenn auch geringfügige, Ansätze zu einer
solchen Organisation schon in älterer Zeit feststellen. – Der erste Verband deutscher
Waldbesitzer, die im Jahre 1879 gegründete „Vereinigung mitteldeutscher
Waldbesitz er“, kann bei seiner nur lokalen Bedeutung nicht wohl als Ausgangs-
punkt der umfassenden Organisation des deutschen Waldbesitzes angesehen werden. Schon
viel eher läßt es sich hören, wenn man den „Deutschen Forstverein“ als diesen Ausgangs-
punkt ansieht. Die Tätigkeit, welche der Deutsche Forstverein im Interesse des nichtstaat-
lichen Waldbesitzes entfaltete, war indes bis zum Ausbruch des Krieges sehr gering. Die

!) So präzisierte der Vorsißende des Vereins, Geh. Rat Dr. W a pp es , die Aufgaben des
Vereins auf der Tagung vom 11. bis 15. September 1921 in Bad Kreuznach.

*) Im Anschluß an die von Jüuna &gt; verfaßte, im Selbstverlage des „Reichsverbandes
bej der Baldbesigerverbände“ erschienene Broschüre: „Organisation und Ziele der Wald-

ände“
        <pb n="87" />
        i Ökonomische Bedingtheit.

Waldbesitzer traten dem Verein nur in der verhältnismäßig geringen Zahl von rund
400 Mitgliedern bei, und die Bemühungen des Deutschen Forstvereins, daß sein „Forst-
wirtschaftsrat“ als Vertretung des gesamten deutschen Forstwesens beim Reich anerkannt
wurde, hatten nicht den geringsten Erfolg.

Vom Jahre 1899 bis 1917 bildeten sich nur der „Rheinische Waldbesitzerverein“,
der „Nordwesstfälische Waldbesitzerverein“, der „Osstwestfälische Waldbesiterverein“ und
der „Sauerländische Waldbesitzerverein“, welche im Jahre 1902 entstanden und sich zu
einem Verbande, dem „Verb and der Waldbessitzervereine West-
falens und Rheinland s“ zusammenschlossene. – Dem Deutschen Forsstverein
fehlte es sowohl an dem Unterbau, an der genügenden Beteiligung des Waldbesitzes als
auch an der Anerkennung beim Reich; es fehlte aber auch sowohl an der N o t der Wald-
besißer, welche zur Organisation zusammenhämmerte, als auch an dem Bedürfnis
der Reichsregierung nach allseitiger forstlicher Beratung . . . Die Not des Krieges änderte
die Sachlage. Auch auf forstwirtschaftlichem Gebiete war man nicht gerüstet gegenüber
dem völlig veränderten Verbrauch und Verkehr in den Kriegsjahren. Die Reichsleitung
mußte mit rauher Hand und scharfem Zwange auch in die Wirtschaftsführung der Privat-
waldbesitzer eingreifen; die Waldbesiter brauchten nun plötzlich eine Vertretung beim
Reich, die Reichsregierung, der durchaus daran gelegen war, diese Eingriffe in der
mildesten und zweckmäßigsten Form vorzunehmen, brauchte beratende Mitarbeit aller
forstlichen Organisationen. – Diesen Zeitpunkt erfaßte in rechter Weise Regierungs-
direktor Dr. W a pp e s - Speyer . . . Er gründete bei dem Forstwirtschaftsrate des
Deutschen Forstvereins eine „G es ch äf t s stelle für kriegswirtschaftliche
Angelegenheiten“, die sich den Reichsstellen zur forstlichen Beratung zur Ver-
fügung stellte. Je länger jedoch diese Geschäftsstelle tätig war, desto mehr zeigien sich
die Mängel ihres eiligen Aufbaues. Die Forstbeamten, welche in überwiegender Mehr-
heit den Deutschen Forstverein bildeten, sahen mit einigem Unwillen, wie die Geschäfts-
stelle ihres Vereins zu einer einseitigen Interesssenvertreung des Privatwaldbesitzes
wurde; die Vertreter der Staatsforstverwaltung erblickten in der forstlichen Beratung
der Reichsstellen durch eine private Körperschaft eine unliebsame Konkurrenz, und die
Geschäftsstelle selbst stand mit ihren wenigen Mitgliedern allein auf sich angewiesen da,
ohne in einer verzweigten Unterorganisation Stütze und Anhalt zu finden. Nur die
dringende Not des Vaterlandes konnte diesen Zustand schaffen und erhalten. Sobald
diese Not wich, mußte eine andere Organisation an ihre Stelle treten . . O Die aus-
brechende Revolution hinderte anfangs auch die Fortsetzung der forstlichen Organisations-
arbeiten. Dann erhielt die Neigung zum Zusammenschluß der Waldbesitzer aber gerade
aus den Vorgängen in und nach der Revolution neue Nahrung; handelte es sich doch jetzt
um die gesamte Existenz der privaten Forstbetriebe. Es bildete sich deshalb ein ein-
mütiger Wille der Waldbesitzer zum engen Zusammenschluß, und die Organisation, die
so lange Jahre hindurch kaum hatte Fortschritte machen können, vollzog sich jetzt fast
von selbst. überall wurden Waldbessitzerverbände gegründet, und am 21. Juni 1919 erfolgte
auch die Gründung einer Spitzenorganisation aller Waldbesitzerverbände, des „Re i ch s -
verbandes deutscher Waldbessitzerverbänd e“.

Die Organisation des Waldbesitzes in ihrer heutigen Gestalt ist aus Tafel [] des
Anhanges zu ersehent!).

1) Vgl. auch „Der deutsche Forstwirt“, 1926, Nr. 63.
        <pb n="88" />
        Berufsverbände in der Forstwirtschaft. 78
Sozialpolitische Verbände.
Arbeitnehmerverbände.
Forstarbeiter-Verbände.

Unter den forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern waren es die Forstarbeiter, die sich,
zwar nicht allein, sondern in Verbindung mit Genossen verwandter Berufe, wie Land-
arbeitern in engerem Sinne, Weinbergsarbeitern, Gärtnern, Schweizern usw., zuerst
großzügige einheitliche Organisationen für ihre Interessenvertretung geschaffen haben.
Im Jahre 1909 erstand der freigewerkschaftliche ,„Deutsche Landarbeiter-Verband“ und
drei Jahre später der christliche „Zentralverband der Landarbeiter“. Wenn es den Land-
arbeitern in engerem Sinne verhältnismäßig erst so spät, zu einer Zeit, in der die Ver-
bände ihrer Genossen in der Industrie schon auf eine jahrzehntelange eifrige Tätigkeit
zurückblicken konnten, gelang, sich auch ihrerseits zu Verbänden zusammenzuschließen, so
war dies durch die besonderen Verhältnisse auf dem platten Lande begründet. Einer
festen Organisation der Forstarbeiter im besonderen standen ja noch in der Zeit vor und
während des Krieges fast unüberwindlich scheinende Hindernisse nicht nur äußerer, sondern
auch innerer Art entgegen.

Das Verhältnis zwischen Forstbeamten und Arbeitern war in der Vorkriegszeit und
noch in der ersten Zeit des Krieges zum Teil gut patriarchalisch, zum Teil militärisch
straff gab es doch damals Oberförster genug, die ihre Holzhauer streng militärisch
anpackten und sogar strammstehen ließen ~- und machte einen Zusammenschluß der Forst-
arbeiter illusorisch bzw. unmöglich. Die Oberförster standen der freien Gewerkschafts-
bewegung, die ja damals noch eine ausgesprochene ,„Rekrutenschule für die sozial-
demokratische Partei“ war, begreiflicherweise feindlich gegenüber und unterdrückten alle
Organisationsbestrebungen dieser Art im Keime. In der Mehrzahl der Holzhauer-
ordnungen der Staatsforstverwaltungen wurde jegliche freigewerkschaftliche Betätigung mit
strenger Strafe oder Entlassung bedroht. überdies bestanden in vielen Ländern direkte
landesrechtliche Koalitionsverbote für Land- und Staatsarbeiter. Duldung erfuhren nur
die christlichen und nationalen Organisationsbestrebungen. So kam es, daß der heute
an erster Stelle marschierende deulsche Landarbeiterverband damals ein kümmerliches
Dasein fristete.

Durch die Revolution vollzog sich aber hier mit einem Schlage eine starke Wendung,
und nun sette eine Entwicklung der freigewerkschaftlichen Landarbeiter-Organisation von
einem bisher nicht gekannten Umfange ein. Die Koalitionsverbote, wie sie bis dahin
besonders landesrechtlich für Landarbeiter und Staatsarbeiter und Angestellte galten,
wurden im Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 Nr. 2
und 8 beseitigt und später in Art. 159 der Reichsverfassung bestätigt. Dieser Artikel
gewährleistet die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen für jedermann und für alle Berufe und erklärt alle Abreden und
Maßnahmen, welche diese Freiheit einschränken oder zu behindern suchen, für rechts-
widrig. Hierdurch werden sowohl gesehliche wie rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die
für die Mitglieder eines Berufsstandes oder für einzelne Personen den Beitritt zu einer
Berufsorganisation verbieten oder mit Rechtsnachteilen verbinden, aufgehoben und, so-
weit sie künftig getroffen werden, für unwirksam erklärt.

Aber sselbst nach Wegfall dieser äußeren Schranken stellten sich einer umfassenden
Organisation der Land- und Forsiarbeiter noch mannigfache Schwierigkeiten innerer Art
        <pb n="89" />
        Ökonomische Bedingtheit.

hemmend in den Weg. Als erschwerendes Moment kam hier zunächst in Betracht, daß
das Gefühl der Zusammengehörigkeit bei den Forstarbeitern noch während des Krieges
fast vollständig fehlte. Das lag wohl in der Hauptsache daran, daß die Waldarbeiter
über große Gebiete zersplittert sind und nicht in so großen Massen zusammen arbeiten wie
ihre Genossen in der Industrie. „Auch die Tatsache, daß ein großer Teil der Be-
schäftigten meistens nur im Winter zur Forstarbeit kommt“, hat sicher viel dazu bei-
getragen. Die große Mehrzahl der Forstarbeiter erkannte erst sehr spät den Wert eines
Zusammenschlusses und besaß deshalb auch meist nicht die gewerkschaftliche Schulung,
welche ihren Genossen von der Industrie sozusagen schon seit langem im Blute lag.
Dazu kommt, daß auch die Agitation in der Land- und Forstarbeiterorganisation viel
schwieriger ist als in der Industrie. „Die Landarbeiter müssen von Dorf zu Dorf auf-
gesucht und können nur in kleineren Gruppen gewonnen werden, während man in der
Industrie Hunderte und Tausende auf einmal bearbeiten kann. Die Werbetätigkeit für
die Landarbeitergewerkschaften ist dadurch teuer, denn die Bahnfahrten, Spesen und Über-
nachtungsgelder spielen heute im Etat der Gewerkschaften ein große Rolle“.

Schließlich erfordert die Zersplitterung der Arbeiter über ein großes Gebiet und
abgelegene Wald- und Gebirgsgegenden eine reichgegliederte Verwaltung, zu der eine
große Zahl geschulter Beamten gehört und die deshalb auch riesige Geldmittel erfordert,
über welche die Landarbeiterorganisationen zunächst noch nicht verfügen.

Trotz all dieser Schwierigkeiten haben die beiden wichtigsten Verbände, der
Deutsche Landarbeiter-Verband und der Zentralverband der
Landarbeiter, in der kurzen Zeit seit der Revolution ganz Erstaunliches geleistet.
~ Neben diesen beiden Verbänden kommt noch ein dritter Verband, der Reichs -
Landarbeiterbund, in Betracht, der aber im Gegensatz zu jenen beiden Verbänden
als Forstarbeiter-Organisation nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Forstbe amten-Verbände.

Ein viel schwierigeres Problem als die Organisation der mehr oder weniger gleich
gearteten Elemente der Forstarbeiterschaft stellt aber fraglos die Schaffung eines ein-
heitlichen Zusammenschlusses der deutschen Forstbeamten dar. Der Lösung dieses
Problems stehen unüberwindliche Hindernisse im Wege, die in der weitgehenden Ver-
verschiedenartigkeit der zu vereinigenden Beamtenkategorien begründet sind. Denn es ist
keine geringe Aufgabe, Beamte, die sowohl ihrem Bildungsgrade als auch ihrer Welt-
und politischen Anschauung nach so verschieden geartet und gerichtet sind wie akademisch
gebildete Oberförster, Revierförster, Förster und Waldwärter, von der Notwendigkeit
einer einheitlichen Vertretung ihrer Interessen zu überzeugen und unter einen Hut zu
bringen. Dazu tritt als ein weiteres hemmendes Moment die Verschiedenartigkeit des
Dienstverhältnisses der Beamten aller Kategorien, die teils beim Staate, teils bei
Gemeinden und Stiftungen und teils bei privaten Unternehmern angestellt sind. Wenn
es auch in einzelnen Ländern, wie beispielsweise Bayern und Hessen, möglich war, die
Verbände der höheren, mittleren und unteren Beamten in lose Arbeitsgemeinschaften zu-
sammenzubringen, für das ganze Reich ist die Schaffung einer solchen übergeordneten
Bindung all dieser Verbände bisher noch nicht gelungen, und man kann ruhig sagen, daß
sie nach der gegenwärtigen Lage der Dinge wohl auch so bald nicht gelingen wird.

Der Aufbau der zur Zeit bestehenden Verbände der höheren, mittleren und unteren
Forstbeamten ist aus Tafel 1 des Anhangs zu ersehen.
        <pb n="90" />
        Berufsverbände des Holzhandels und der Holzindustrie. 75
Arbeilgeber-Verbände.

Wie es noch keine besonderen Verbände für Forstarbeiter gibt, so existieren vor-
läufig auch noch keine rein forstwirtschaftlichen Arbeitgeber-Verbände. Die Forstarbeiter
haben sich zusammen mit den übrigen Kategorien der „Landarbeiter“ im weitesten Sinne
dieses Wortes organisiert; und so kleb en auch die forstwirtschaftlichen
Arbeitgeber heute noch mehr oder weniger an den Arbeit-
ge bern der Landwirtsc&lt; aft, mit denen zusammen sie sogenannte „l an d -
und forstwirtsch aftlihe Arbeitgeber-Vereinigungen“ gebildet
haben, die im „Reichs verb and der deutschen land- und forstwirt-
sch af tlichen Arbeitgeber- Vereinigung en“ zusammengeschlossen sind.

Berufsverbände des Holzhandels und der Holzindustrie.

Der Aufbau der Berufsverbände des Holzhandels und der Holzindustrie ist zwar,
verglichen mit dem der forstwirtschaftlichen Organisationen, insofern einfacher, als in ihm
zwei Klassen von Verbänden, die der wissenschaftlich - techniscchen und der Angestellten-
und Beamtenverbände, wegfallen oder hier vernachlässigt werden können. In anderer
Hinsicht ist er aber wieder weit verwickelter und vielgestaltiger als der Aufbau der forst-
wirtschaftlichen Verbände, denn Holzhandel und Holzindustrie stellen in ihrer gegen-
seitigen Verquickung miteinander ein viel komplizierteres wirtschaftliches Gebilde dar als
die forstwirtschaftliche Urproduktion. Sie hängen in Wirklichkeit oft so eng miteinander
zusammen, daß sie sich auch in der wissenschaftlichen Darstellung nur schwer voneinander
trennen lassen. So ist der Holzhandel nicht immer reinlich geschieden von der holz-
bearbeitenden Industrie. Aus dem Holzadreßbuch 1921, Band 1, ergibt sich, daß von
den von ihm erfaßten 16 279 Firmen der Säge-Industrie und des Holzhandels sich

7 029 Firmen als reine Sägewerksbetriebe,
6 490 Firmen als reine Holzhandelsbetriebe und
2 760 Firmen als Sägewerke und Holzhandlungen zugleich benennen,
d. h. der Holzhandel ist zu einem guten Teile mit dem Sägewerksbetriebe in einer Hand
vereinigt, und zwar befassen sich die Sägewerks-Holzhandlungen sowohl mit Rundholz-
(Rohholz)- Handel als auch mit Schnittwaren-Handel. – Das in diesen Zahlen zum
Ausdruck kommende Verhältnis der kombinierten Sägewerks - Holzhandlungen zu den
reinen Sägewerken einerseits und den reinen Holzhandlungen anderseits spiegelt die hohe
Bedeutung, welche den Sägewerks-Holzhandlungen in der deutschen Holzwirtschaft zukommt,
nicht einmal gehörig wieder. Welche Bedeutung diese in Wirklichkeit haben, das zeigt
viel deutlicher die Tatsache, daß die Organisationen des Holzhandels und der Holzindustrie
im wesentlichen nicht in solche der Holzindustrie einerseits und des Holzhandels anderseits
getrennt sind, sondern sich gliedern in:
Verbände der Säge-Industrie und des Holzhandels und
Verbände der holzverarbeitenden Industrie.

Wohl verstanden im wesentlichen, denn es gibt auch Organisationen des reinen Holz-
handels. Sie spielen aber in dem großen Aufbau der Organisationen des Holzhandels
und der Holzindustrie nur eine untergeordnete Rolle. Noch viel geringer an Bedeutung
        <pb n="91" />
        76 Skonomische Bedingtheit.

sind die Vereinigungen reiner Sägewerke. Es sind zwar schon Anläufe zu solchen Ver-
bänden gemacht worden, aber all diese Gründungen haben sich bis auf geringfügige
Ausnahmen nicht am Leben erhalten können und sind bald wieder in Nichts zerronnen.
~ In der Hauptsache sind nicht nur die Wirtschafts-, sondern auch die sozialpolitischen
Verbände in die beiden großen Lager der Verbände der Säge-Industrie und des Holzhandels
einerseits und der holzverarbeitenden Industrie anderseits geschieden.

Wirtschafts- und sozialpolitische Verbände.
Wirtschaftspolitische Verbände der Säge-Industrie und des Holzhandels.

Ein Zusammenschluß aller wirtschaftspolitischen Verbände der Säge-Industrie und des
Holzhandels zu e in e m Spitzenverbande ist bis heute noch nicht gelungen. Es besteht
zwar ein Spitzenverband in der „F ah g r u p p e Säge-Industrie und Holz-
handel“ des „Reichsverbandes der deutschen In dustri e“, der auch
von den Ministerien und allen sonstigen behördlichen Stellen als die maßgebende Vertretung
von Säge-Industrie und Holzhandel betrachtet und in allen die Holzwirtschaft betreffenden
Fragen von diesen Stellen zur Beratung herangezogen wird. Dieser Spitzenorganisation
hat sich zwar auch die Mehrzahl der Verbände angeschlossen, aber es ist bis heute noch
nicht gelungen, sämtliche vorhandenen Verbände in diesem Spitzenverband zu vereinigen.

Der Aufbau der wirtschaftspolitischen Verbände der Säge-Industrie und des Holz-
handels ist aus Tafel Il des Anhangs zu ersehen.

Wirtschaftspolitissche Verbände der holzverarbeitenden Industrie.

Weit einheitlicher als Säge-Industrie und Holzhandel ist zur Zeit die holzverarbeitende
Industrie organisiert, und zwar sowohl auf wirtschafts- als auch sozialpolitischem Gebiete.
Der wirtschaftspolitische Spilzenverband der holzverarbeitenden Industrie ist der „Wir t -
ssc&lt;hafts verb and der deutscen Holzindustrie (Fachgruppe holz-
verarbeitende Industrie im Reichsverb and der deutschen
Industrie)“.

Die in diesem Verbande zusammengeschlossenen Verbände sind in Tafel I] des
Anhangs übersichtlich zusammengestellt.

Sozialpolitische Verbände des Holzhandels und der Holzindustrie.
Holzarbeiter-Verbände.

Während die Organisation der Forstarbeiter infolge der besonderen Verhältnisse mit
viel größeren Schwierigkeiten zu kämpfen hatte als die der Industriearbeiter im allgemeinen,
lagen die Verhältnisse für die Organisation der Holzarbeiter äußerst günstig, weit günstiger
noch als für die Mehrzahl aller übrigen Industriearbeiter. – „Das Überwiegen der
männlichen gelernten Arbeiter ermöglichte früh eine starke Organisation. Die geringe
Arbeitsteilung und der noch teilweise verbliebene Charakter eines Kunsthandwerks ließen
dem Gewerbe Arbeiter zuströmen, deren höhere Intelligenz ein weiteres Betätigungsfeld
suchte als in den mit vielen Maschinen arbeitenden Gewerben vielfach möglich war. So
ist es wohl zu erklären, daß die Holzarbeiter eine der forigeschrittensten Arbeiterschaften
bilden. und es ist kein Zufall, daß gerade unter den heute politisch tätigen Gewerkschafts-
        <pb n="92" />
        Berufsverbände des Holzhandels und der Holzindustrie.

führern eine große Zahl von Holzarbeitern sind, z. B. der ehemalige Reichswehrminister
Noske, der württembergische Arbeitsminister Leipart, der Vorsitzende des Allgemeinen
deutschen Gewerkschaftsbundes Legien, der Vorsitzende der christlichen Gewerkschaft in
Deutschland Stegerwald u. a. Daß eine so geartete Arbeiterschaft auch zu den Verhandlungen
mit den Unternehmern die geeigneten Leute aufbringen kann, ist nach dem vorher Gesagten
verständlich. . . . Aus diesen BVerhältnissen ist es zu erklären, daß uns auf Arbeiterseite
starke und organisierte Gewerkschaften entgegentreten!).“

Die beiden wichtigsten Holzarbeiterverbände sind: der freigewerkschaftliche „D e u t \ ch e
Holzarbeiter-Verb and“ und der „Zentralverband &lt; ristlicher
Holzarbeiter Deutschlands“. Von geringerer Bedeutung ist der „Hir sch -
Dunckers he Gewerkverein der Holzarbeiter Deutschlands“.

Arbeilgeberverbände.

Im Gegensatze zu den Arbeitern hatten die Arbeitgeber der Holzindustrie bei ihren
Organisationsbestrebungen mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen. „Die Holzindustrie
zerfällt in Hunderttausende von Klein- und Mittelbetrieben nur geringer Kapitalmacht, die
teilweise auch stark mit Kredit arbeiten. Die wenigen Großbetriebe sind die schärfsten
Feinde der kleineren Betriebe und werden von diesen auf das schärfste bekämpft. Die
Konkurrenz auch unter den Kleinbetrieben ist ungeheuer. Der Arbeitgeber sieht in dem
anderen Arbeitgeber nur den Konkurrenten, nicht den Kollegen, mit dem er gleiche Interessen
zu vertreten hat, und ein Streik in einem Betriebe erregt Freude beim anderen Arbeit-
geber und wird zum eigenen Vorteil ausgenutzt?).“ — Diese Umstände machen es erklärlich,
daß sich die Arbeitgeber-Organisationen im Verhältnis zu den starken und gut organisierten
Holzarbeiter-Verbänden zunächst viel schwächer entwickelten und eine starke Zersplitterung
aufwiesen. Diese Zersplitterung zeigt sich heute noch häufig bei den Arbeitgeber-Verbänden
des Holzhandels und der Holzindustrie. Bei den Verbänden der Holzveredlungsindustrie
dagegen wurde sie durch die Gründung eines alle Verbände umfassenden Spitzenverbandes
überwunden.

Die Arbeitgeberverbände in der Säge-Industrie
und im Holzhandel
haben zur Zeit noch keinen sie alle umfassenden Reichs-Spitzenverband, die Mehrzahl der
Verbände hat sich indes der „Vereinigung deutscher Arbeitgeber-
v e r b än d e“ angeschlossen. – Über den Aufbau der Arbeitgeberverbände in der Säge-
Industrie und im Holzhandel vergleiche Tafel Il des Anhangs.
Die Arbeitgeberverbände in der holzverarbeitenden Industrie
und im Holzgewerbe
sind zusammengeschlosssen in dem „Arbeitgeberverband der deut sch en
Holzindustrie und des Holz gewerb es“, dessen Aufbau auf Tafel Il des
Anhangs zu ersehen ist.
Di ') Dr. Lilli Neumann, „Die Tarifverträge in der deutschen Holzindustrie“, Altona-
tensen 1920, S. 23/24.
?) Vr. Lilti Neumann, |I. c., S. 24 f.
        <pb n="93" />
        18. Ökonomische Bedingtheit.
Unternehmungs- oder Besitzformen in der Forst- und
Holzwirtschaft.
Allgemeines".

Die volkswirtschaftliche Produktion wird durch Wirt | &lt; afts einheiten geleistet,
welche diese Arbeit gemeinschaftlich ausführen und unter sich verteilen. Unter einer Wirt-
schaf ts einheit verstehtt man „jede unter einem leitenden Willen stehende
Einzelwirtschaft“.

Je nachdem die Wirtschaftseinheiten für den eigenen Bedarf oder für den Markt
produzieren, kann man sie wieder einteilen in:

Bedarfsdeckung s-Wirtschaftseinheiten und
Erwerbs-Wirtschafts einheiten oder Unternehmungen.

In der Industrie und im Verkehrs wesen haben wir es heute fast nur
mit Unternehmungen zu tun, d. h. mit Wirtschaftseinheiten, welche Kapital zum
Zwecke des Gewinnes, des Gelderwerbes verwenden und bei denen es sich nicht nur
um die persönlich-technische Organisation des Betriebes, sondern zugleich um den Zusammen-
hang der Produktion mit dem freien Markte handelt.

Anders liegen jedoch die Dinge in der Bod enk ultur, in der Land wirt sch af t
sowohl wie der For st w irtsch a ft. Hier existieren auch heute noch in ziemlichem
Umfange neben Unternehmungen noh Bedarfsdeckung s-Wirtschafts-
einh eiten, die nicht um des Gelderwerbs willen, sondern nur zum Zwecke der eigenen
Bedarfsdeckung produzieren?).

Die Unternehmung en kann man ihrem Subjekte nach gliedern in:

private Unternehmungen und
öff entlich e Unternehmungen.
Die pr iv at e n Unternehmungen zerfallen wieder in:
Einzel- Unternehmungen und
Ges ell sch a f t s - Unternehmungen.
Die Einzelunternehmung
ist heute noch immer am häufigsten. Sie ist fast ausschließlich in der Landwirlschaft,
vorwiegend im Klein- und Mittelgewerbe und stark im Handel vertreten. Bei ihr steht
eine Einzelperson an der Spitze, „die vollständige Freiheit und Ungebundenheit in der
Verfügung über die Produktionsmittel besitzt. . . . Der Umftand, daß dieser einzelne sein
Vermögen nicht nur, sondern seine ganze Existenz aufs Spiel setzt, treibt den Unternehmer
zu allergrößter Sorgfalt, Ausdauer und Kraftanstrengung an. Darin liegt die Stärke
der Einzelunternehmung, die nicht leicht zu übertreffen ist. Ihre Schwäche dagegen ist
die Abhängigkeit von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers und die
Begrenztheit seiner Kapitalkraft“.
§ p Teiueehe im Anschluß an G. I a h n, „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“, Leipzig und
ee t Val. Älerzit das weiter oben über „Zielsezungen“ auf S. 24 Gesagte.
        <pb n="94" />
        Unternehmungsformen. 79
Die Ges ellschafts-Unterne h mung.

Hier muß man wieder untersscheiden:

die Aktiengesellschaft,

die Gesellschaft m. b. H. und

die Genosssenschaft.

Bei der Gesellschafts unt erne h mung, vor allem bei der Aktien-
g e ell \ch a f t, „tritt eine Spaltung in Geldgeber und Unternehmungsleiter ein“. Die
eigentlichen Unternehmerfunktionen werden von der Gessamtheit der Kapitalbesitzer „auf
angestellte Direktoren übertragen, die durch Beteiligung am Gewinn an der günstigen
Entwicklung des Unternehmens interessiert sind“.

Auch die Gesellschafter der Ges e l l \&lt; a f t m. b. H. sind „lediglich Geldgeber“.
Nur einer oder mehrere von ihnen werden „mit der verantwortlichen Leitung des Unter-
nehmens betraut“.

Die Genossen ch aften sind „entweder als Zusammenschlüsse einzelner Gewerbe-
treibender zu gemeinsamem Ein- und Verkauf oder auch zur Produktion Hilfsorgane der
kleineren und schwächeren Unternehmungen . . . oder aber selbständige Unternehmungen,
deren Kapital in kleinen Beträgen von der großen Zahl der Genossen aufgebracht wird,
deren Leitung aber wie bei den übrigen Genossenschaftsunternehmungen in den Händen von
Angestellten ruht“.

Die öffentlichen Unternehmungen.

Bei ihnen ,ist der Staat, die Gemeinde oder ein Selbstverwaltungskörper Besitzer
und Geldgeber, während die Leitung in den Händen von beamteten Direktoren ruht“.
Das wirtschaftliche Interesse als leitende Kraft tritt zurück. „Darin liegt ihre Hauptschwäche
und nicht lediglich in der bürokratischen Gestaltung des Geschäftsbetriebes, die in gewissem
Umfang in keinem Großbetriebe ganz zu vermeiden ist.“

Bei allen Unternehmern zeigt sich das Bestreben, „durch Aufrichtung eines Monopols“
den Markt zu beherrschen. Dies kann auf zwei Arten geschehen:

„Durch die Verschmelzung verschiedenartiger Unternehmungen zu einer größeren Wirt-
schaftseinheit“ (T r u st) und

„durch Zusammenschluß gleichartiger Unternehmungen zu einer Gemeinschaft“
(Kartell, Syndikat).

Das Zusammenschweißen verschiedener Unternehmungen zu einer größeren Wirtschafts-
einheit vollzieht sich in der Hauptsache in vier verschied enen Formen :

der Betriebs vereinigung (Kombination);
der Anlehnung (Filiation);

der Besitz gemeinschaft (Beteiligung) und
der Besit vereinigung (Fu ion).

„Bei der Betriebs v er e ini g un g werden entweder Betriebe verschiedener
PVroduktionsstufen (vertikale Kombination oder Integration)
oder aber verschiedenariige Betriebe der g leichen Pro duktionsstufe (hori-
zontale Kombination, Differentiation) zu einem größeren Unternehmen
verschmolzen.“ Eine v ert ik al e Kombination ist es beispielsweise, wenn sich ein Forst-
        <pb n="95" />
        30 Ökonomische Bedingtheit.

wirtschaftsbetrieb mit einem Sägewerk verbindet, um das von ihm gewonnene Rohholz
selbst in Halbfabrikate (Kantholz, Bretter usw.) zu verwandeln. Während in der deutschen
Industrie vertikale Konzentrationen schon vor dem Kriege in größerem Maße vollzogen
wurden, ist man in der deutschen Forst- und Holzwirtschaft erst nach dem Kriege zu solchen
Kombinationen geschritten, und zwar sowohl von seiten der Waldbesitzer als auch von
seiten der Holzindustrie aus. Daß der Waldbesitzer unter den widrigen Verhältnissen der
Inflationszeit sein überschüssiges Geld in industriellen Unternehmungen arbeiten lassen
wollte, war genau so verständlich wie die Bemühungen der Holzindustrie, Teile ihres
Vermögens in Waldbesitz festzulegen. Wie weit diese Entwicklung während der Inflations-
zeit ging, zeigte ein holzindustrielles Unternehmen in Norddeutschland. Ursprünglich eine
Möbelfabrik, wurden dem Unternehmen im Laufe der Zeit angegliedert: Säge-, Schäl-
und Messerwerk, Sperrplattenwerk, chemische Fabrik (Leim, Seife, Mattine und Beize),
Glasschleiferei und Spiegelfabrik, Schlosserei und Stanzerei (Möbelbeschläge usw.),
Wagenbau, Zigarrenkisstenfabrik und Spielwarenfabrik. Ferner besaß das Unternehmen
vier Torfmoore, einen umfangreichen Wagenpark, vier elektrische Schlepper und größere
Waldungen.

Die Frage, ob die vor dem Kriege herrschende und auch heute noch vorherrschende
Spezialisation der Forst- und Holzwirtschaft in verschiedene Stufen der Produktion oder
eine Kombination dieser voneinander getrennten und auf sich selbst gestellten Produktions-
stufen zu dem Ganzen eines ökonomischen Geschehens den Vorzug verdient, läßt sich
nicht allgemeingültig beantworten. Die Beantwortung dieser Frage ist vor allem deshalb
nicht möglich, weil eine ausreichende Statistik kombinierter Betriebe nicht existiert. In
einer Freiburger Doktor-Dissertation hat Dr. K ar l A b etz !) den Versuch gemacht, dieses
Problem zu lösen. Der Versuch A be tz ' bedeutet zwar keine Lösung des Problems,
stellt aber fraglos einen beachtenswerten Beitrag zu seiner Lösung dar. Von großem
Werte ist vor allem die von Ab e tz im fünften Kapitel seiner Schrift gegebene Darstellung
der tatsächlich in praxi durchgeführten Kombinationen der einzelnen Produktionsstufen
in der Forst- und Holzwirtschaft. Bei der sich an diese Schilderung anschließenden kritischen
Würdigung von Spezialisation und Kombination kommt Ab e tz zu einer entschiedenen
Befürwortung der Kombination, deren Vorteile er unter ausführlichem
Eingehen auf befürwortende Äußerungen der Jetztzeit besonders vom privatwirt-
s&lt; a ft lich en Standpunkte aus hervorhebt. Cine Beleuchtung der Frage vom
Standpunkt der heute in Deutschland geltenden forstwirtschaftspolitischen Grundsätze wird
von Abe h leider nicht vorgenommen.

Es kann nicht unsere Aufgabe sein, uns an dieser Stelle in ausführliche theoretische
Erörterungen über dieses Problem einzulassen, das nach unserer Ansicht überhaupt nicht
allgemeingültig zu lösen ist. ~ Auf Grund einer Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse
kann jedoch festgestellt werden, daß diese ganze, aus der Not der Zeit entsprungene, auf
einen weiteren Ausbau der vertikalen Kombination hinzielende Bewegung heute auf allen
Gebieten des Wirtschaftslebens wieder stark im Abflauen begriffen ist. Eine große Wende
der diesbezüglichen Anschauungen bahnte vor allem der Zu s ammenbruch des
Stinnes-Konzerns an. Man beginnt heute einzusehen, daß die neuerdings (1925)
sich bemerkbar machende Diskrepanz zwischen Produktion, Preisen und Absatz nicht zum
wenigsten auf der Überschäßung der Konzernmacht und vor allem der Bedeutung der

!) Bei Neumann-Neudamm 1923 als Broschüre erschienen.
        <pb n="96" />
        Besitzfsormen in der Forstwirtschaft. §1
vertikalen Kombinationen beruht, und propagiert deshalb in verschiedenen Industrie-
zweigen (Montan-, Petroleum-, Auto-Industrie) den Gedanken horizontaler Zu-
[ammenschlüssez).

Unternehmungs- oder Besitzfsormen in der Forstwirtschaft.

Die Verteilung und das Stärkeverhältnis der Besitz- oder Unternehmungsformen in
der deutschen Forstwirtschaft nach dem Stande des Jahres 1913 ergibt sich aus folgender
Übersicht auf Seite 82 und 83.

Im Jahre 1913 fielen von der gesamten Waldfläche des Deutschen Reiches auf:

Nronforste:: . tm t « . 9gs 941 ha oder 1,99 %)
Staatsforse . . „ 7 . .. .: te 729 ha oder 32,54 °%/0
Staatsanteilforste . . . ..  29 482 ha oder 0,21 %o
Zusammen 4 938 152 ha oder 34,74 %o
Bemeindeforste . . . . 2 288 757 ha oder 16,10 °/0
Stiftungsforkten.. 230 546 ha oder 1,62 %
Genossenforste E LM! ; oder 2,04 "lo
Zusammen 2 809 111 ha oder 19,76 %o
Fideiktommißforste . .... .. 1 683 481 ha oder 11,83 °/%
Andere Privatforste . Er (790 428 ha oder 33,67 °/0
Privatforste 6 473 909 ha oder 45,50 %o
Im ganzen 14 221 172 ha od. 100,00 %%%
Staatsforsten und freie Privatforsten zusammen machten also rund
66,2 0/9 oder ?/; der gesamten Forstfläche aus. Das dritte Drittel entfiel:
zu "/. auf die Gemeindeforsten,
zu 1/2 auf die Fideikommißforsten und
zu !/e auf die Kron-, Staatsanteil-, Stiftungs- und Genossenforsten.
Von den größeren Ländern des Deutschen Reiches waren an den Kron-,
Staats- und Staatsanteilforssten beteiligt:
Saichsen . .. mit 47,1 %o ihrer Gessamtwaldfläche
Bayern . . . mit 34,0 °/o ihrer Gesamtwaldfläche
Preusn . . mit 33,5 °so ihrer Gesamtwaldfläche
Württemberg § mit 32,2 °so ihrer Gesamtwaldfläche
Hefen . . mit 31,1 %o ihrer Gesamtwaldfläche
Baden. . ... mit 18,1 /s ihrer Gesamtwaldfläche

an den Gemeindeforsten:

Baden . . . mit 43,7 °/o ihrer Gesamtwaldfläche
Hesssa . ... mit 36,0 °/o ihrer Gesamtwaldfläche
Württemberg . mit 30,6 °/o ihrer Gesamtwaldfläche
Preußen . . mit 13,2 %% ihrer Gesamtwaldfläche
Bayern . . . mit 12,6 /o ihrer Gesamtwaldfläche
Sachsen . . mit 6,4 %o ihrer Gesamtwaldfläche

') Val. „Frkf. Ztg.“, Nr. 426, vom 1. Juni 1925.

Weber, Forstwirtschaftspglitir.
        <pb n="97" />
        I- Ökonomische Bedingtheit. _  HGBessitzsormen in der Forstwirtschaft.
I Von der Gesamtfocst- fläche treffen aut [
| Staats- n.Ê®nD. T Fidei- | andere Staats- | Ge- | Stif- | Ge- Fidei- | andere
Länder und Länderteile Kron- und E 45" sts! Privat- kommiß- | Privat- Kron- GU; meinde- tungs- nossen- | Privat- kommiß-| Privat:
forste itzt: forste forste forste forste forste forste forste anteilforste forste forste | forste forste | forste | forte
] . II Hektar: Jil R r o0 z e n J
Preußen . Up. 74 260 2749 590 1 111989 112327 217 766 | 4 168 868 1206273  29625509 0,9 832,6 13,2 1,3 2,6 49,4 14,3 | 35,1
Provinz Ostpreußen . . . 423 474 23 917 8 196 1 745 203 509 45 427 158 08289 — 64,1 3,6 1,2 0,3 30,8 6,9 ' 23,9
Provinz Westpreußen . . 911. 389 557 22084 1 897 1249  168510 51494 117016 0,29 66,7 3,8 0,3 .) 0,2 28,8 8,8 20,0
Provinz Brandenbung. . 45460 400004 153484 24637 ; 731 765 192138 | 539 677, 3,4 | 2965 | 11,8 | 1,8 0,0 54,0 | 14,2 39,8
mu 8 648 9217108 655704 4612 413 | 367 285 69 228 298 “;: 1,3 83,2 t/h 0,7 | 0,1 56,2 10,6 45,6
Provinz Posen . . . . 1106 9233366 11728 5 292 123 | 326 635 856 8322 240 803 | 0,2 40,4 2,0 0,9 0,0 | 56,5 14,88 41,7
Provinz Schlesien . . . 16300 163474 98400 10248 271| s7%511 399 688 477 828 1,4 | 14,0 8,4 0,9 0,0 | 75,3 34,3 41,0
Provinz Sachsen . . . 18327 172916 656963 65412 12239 300249 78 459 221790 0,8 yl,5 10,2 1,0 2,38 | 54,7 14,8 40,4
Provinz Schleswig-Holstein a 37 166 14882 1 678 1348 82406 28960 53446 0,0 27,0 10,8 1,2 1,0 | 60,0 21,1 38,9
Provinz Hannover . . . E 235 9940 47 6089 27 5681 82021 2293920 46 288 247 65683 — 34,4 6,9 4,0 | 11,9 | 42,8 6,7 36,1
Provinz Westfalen . . . . 64221 b67241 865137 ù%55476 387 993 100861 23/6322 &gt; 9,7 | 109 0,9 | 9,9 1 69,8 17,9 351,4
Provinz Hessen-Rasau . | : 261.911 216574 10973 837957 99221 t! U M Lt ;. 5SSG ; 4.2! ! 8,8 Ts
Provinz Rheinland . . [s) 160 407 334 166 6020 %824323 311550 ' ' 0,7 2,9 37,2 5,2 832,0
Provinz Hohenzollern . t: 21 240 645 388 18313 12616 856671 | - 62,8 1,6 | 0,11 45,5 31,4 14,1
Bayen ... . . . 2161) 845 872 315 273 +48 608 20092 1 262 341 181 211 [ 1081130 0,1 33,9 12,6 2,0 0,88 950,6 7,3 1 43,3
Reg.-Bez. Oberbayern . 1917 198 2289 12 234 7 971 6565 288 859 0,4 38,9 2,4 1,6 0,1 96,6
Reg.-Bez. Niederbayern . 33 66 988 2 913 4 515 187 2260177 0,0 20,0 0,9 1,3 0,1. 77,7
Reg.-Bez. Pfalz . . . 37 117 288 8s5 526 1 002 350 29 396 0,0 50,2 36,6 0,4 0,2 12,6
Reg.-Bez. Oberpfalz . . = 119 683. 8973 8 163 175 223 680 t 33,2 2,5 2,3 0,0 692,0
Reg.-Bez. Oberfranken . 32 | 939657 12121 3 657 2122 136724 10,0 37,8 4,9 1,5 | 0,8 | 55,0
Reg.-Bez. Mittelfranken E- 79 880 36 381 4 406 883 134 589 31,2 14,2 1,7 0,8 | 52,6
Reg.-Bez. Unterfranken . –~  100035 1166360 8428 11622 18930 o1 tos 11/6 aa | 1:1 §6'6
g.-Bez. Schwaben . . 148 69 886 41496 10461 4099 109 986 ; :
Sachen . , . 1090 1779906 24044 182535 226 162735 é1218 133331 '? tU1  z1 zî | ?’ ! . 33| ;
..” : : u t . !: un un 11 ur | kt 18 11 ut "y u
R .. |
[ teevar ' E . L U /:: z2160 ns z1  s)1 ioo so | su [#1 | iz1 | sss
Sachsen-Weimar . . . . 66 4538a 15088 1319 1565 230906 50541 25852| 0,1 | 48,1 160Q, 1,4 | 1,6 | 32,8 5,4 ' 27,4
Mecklenburg-Strelyz . . . 1 286 42 388 4 581 247 ~§ 15 987 12 548 | 3439 | 2,0 65,7 7,1 0,4 . 24,8 19,5 5,3
Zihenbneq . M M . 466 927631 ù"T144 345 38 931321 S 313211 0,7 | 41,2 10,7 0s 0,00 46,9 &amp;. #4%H
Praunschweig J . t i i s0 5090 1098 217 18748 9664 zu ! ces -:. 150 ( | 02 1,0 ss 2,9 ù9,9
Sachsen-Meininga . . . 101N. 46851 25404 799 9628 26157 131 26026Q, 0,1 | 482,5 23,6 0,7 8,88 24,3 0,1 24,2
Sachsen-Altenburg . . . 11 171 6 388 881 1 025 402 165687 978 14709. 31,4 | 18,0 2,5 2,9 1,11 44,1 277 41,4
Sachsen-Koburg-Gotha . . 18 783 190788 7%1T707 s71  4gs8796 9 924 2837" r7087 31,1 | 32,7 12,8 0,6 6,8 16,5 4,7 11,8
Anhalt . . . . . . l19618 s25090 1284 796 25 11630 2488 uu! o | 21 é lg. : 099: 11! 4,2 15,1
Schwarzburg-Sondershausen 16 906 18. 4605 264 1 914 3 576 ves ugs e! . 168.9 10 1:0 13;1 ! css
Schwarzburg-Rudolstadt ts J 19 992 4 852 422 820 15 719 H 6466 f 61'5 22'92, 0'8 I' I3'8 l #91
z e 26542 9594 361 750 5 950 ' ' ' ' ' , '
fen ä E. ;. 4 373 § 141 251 ? 6 483 sri tté !22 | .02 1L gt%2 | 9! | 7,6 0,1 57,5
m . 14 123 14 764 712 14| 14878 ' ' ' ' ' 8,8 12,8 36.5
:o t E Q Q j; tos) nt ze z s. | ug 16 z14 ss 182
iet O gs; 3 096 5 596 | 469 t 469 74,8 Q | 14.4 ~ 11,3 11,3
Bremen .... ... . siti; E D s ni ~t: es 39 r 39 t t zt § : 100,0 100,0
härbüurs .. .. . vas; ü | 1013 , 103 . . | 453 Z 4653 — 64,6 6. | 28,9 28,9
Elsaß-Lothringen . . . . 41 | 152592 | 196 673 2 838 : 84 203 84 208 0,0 34,9 46,1 19,3 19,3
Deutsches Reich . 282 941 | 4655 212 | 2 288 757 | 230 546 | 289 808 | 6 473 909 1653481|41904231 3,0 | .s2,7 161 1 1,66, 1, | 46,5 HF g,.
        <pb n="98" />
        84 Ötonomische Bedingtheit.
an den Privatforsten i. G.:
Bayern . . . . mit 50,6 °/a ihrer Gesamtwaldfläche
Preusken . . . mit 49,4 9/0 ihrer Gesamtwaldfläche
Sachsen. . . . mit 43,1 °/9 ihrer Gesamtwaldfläche
Baden . . . . mit 34,5 /o ihrer Gesamtwaldfläche
Württemberg . mit 33,4 %o ihrer Gesamtwaldfläche
Hessen . . , mit 31,7 °so ihrer Gesamtwaldfläche

Innerhalb Preußens hatte den stärkssten Privatwaldbesitz Sch le s i en mit 75,3 /,,
den schwächsten He ss en-N a ss a u mit 15,8 %o.

An den Fideikommißforsten') waren beteiligt:

Hesen.. . . . mit 22,3 "%%
Meckl--Strelz . mit 19,5 %
Preußen . . . mit 14,3 /s
Württemberg . mit 183,5 %
Meckl.-Schwerin . mit 13,1 %
Reuß j. L. . mit 12,3 °%%o
Sachsn. . . . mit 9,9 %
Baden . . mit 9,6 %o

Als einzige Form der privaten Ges ellschafts unterne h mu n g kommt
die Genossensch a f t vor. Ihr Anteil an der Gesamtforstfläche ist aber sehr gering.
Im Jahre 1913 waren nur 2 /o aller Forsten Geno ss ensch af t s f orst e n.

Die übrig en im Handel und in der Industrie häufigen g esell-
schaftlihen Unternehmung sfor men kommen in der deutschen Forst-
wirtschaft nur in ganz geringer Zahl vor. Diese Formen der Unternehmung sind in der
Forstwirtschaft nicht am Platze, teilweise sogar direkt unmöglich. In der Forstwirtschaft
sind nur höchst selten durch K auf und Verk auf h ohe Gewinne zu erzielen.
Gerade die Forstwirt sch aft mit ihrem auf lange Zeiträume eingestellten
Betriebe erfordert es, daß „das Risiko aus Veränderungen des Kapitalbestandes in Form
von Mehrung oder Minderung des Vorrats vom Unt erne h mer allein getragen
wir d“. Die Einzelunterneh mung aber ist es, welche dieser Forderung am
besten gerecht wird. Ihre Schatten seiten, die in der Beschränktheit der
persönlichen Arbeits- und Kapitalkraft liegen, treten in der Forst-
wirtschast nicht in dem Maße in Erscheinung wie im Handel und in der Industrie,
wo eine Aus d e h nung des Betriebes meist nur durch Kapitalzuführ ung von
außen möglich ist. Während ferner eine Handels- oder Industrie-Unter-
nehmung durch einn Wechsel der Persönlichkeit des Unternehmers leiden,
ja völlig zugrunde gehen kann, ist in der For st w ir t sch a f t die persönliche Arbeitskraft
nicht in dem Maße mit dem Unternehmen verwachsen. –~ Die off ene Handels -
g e se Il s ch a f t kommt schon deshalb für die Forstwirtschaft nicht in Betracht, weil eine
so lid ari \&lt; e Ha f tung für die Zwecke der Forstwirtschaft überhaupt nicht erforderlich
ist. ~ Auch Aktiengesells&lt;h aft, Komm anditgesellschaft auf Aktien
; Unter einem „Fi d ei k o m m i ß“ (in Sachsen spricht man von „Familienanwartschaft“,
in Baden von „Stammgut“, in Braunschweig von „Familienstammgut“, in Hannover von „immer-
währenden Majoraten“) versteht man ein „gebundenes“, d. h. unveräußerliches Vermögen, das
einer bestimmten Erbfolge unterworfen ist. Diese Bindung erfolgt durch private Willenserklärung
des Fideikommiß-Stifters zum Zwecke der Erhaltung des Glanzes, der sozialen Stellung der
Familie. Als G e g en st an d des Fideikommisses kommt in der Hauptsache Grun d b e si tz in
Frage, außer diesem aber auch Geld und anderes Vermögen.
        <pb n="99" />
        Unternehmungsformen in der Holzwirtschaft. 15
und Ge s. m. b. H. sind in der Forstwirtschaft zwecklos und verfehlt. Nur die A. - G.
könnte auf den ersten Blick angemessen erscheinen für eine Wirtschaft, die sich durch einen
so stetigen Betrieb auszeichnet wie die Forstwirtschaft und bei der die persönliche Arbeit
nicht so sehr in den Vordergrund tritt. Aus dieser Erwägung heraus hat man dann
auch in der Tat in Öst er r e i ch schon A. - G.’ s zur Ausbeutung der Wälder errichtet.
Die meisten dieser A. - G.’ s sind indes wieder eingegangen, nachdem den ersten Erwerbern
der erste Gewinn gesichert war. Die For stw ir t \ &lt; a f t gewährt zwar bei geordnetem
Betrieb einen regelmäßigen Reinertrag, doch ist die Z u n a h me desselben beschränkt und
nicht stoßweise wie in der Industrie. Dagegen stellt der Holz v or r at ein sehr leicht
anzugreifen des, aber nicht immer leicht kontrollierbares Kapital dar. Durch über-
mäßige Heranziehung desselben können zwar Di vi d en d e und K ur s gesteigert werden.
Geschieht das, so kann der Aktionär seine Aktie mit Vorteil verkaufen, der neue
Ak tionär aber wird die üÜbernutzung wieder einsparen müssen. Aus diesem Grunde
eignet sich auch die A.-G. letzten Endes n i ch t für die Forsstwirtschaft. ~ Dagegen ist
die Genossensc aft als alleinige Form der Gesellschafts-Unter-
nehmung in der Forstwirtschaft sehr wohl möglich!).

Unternehmungsformen in der Holzwirtschaft.

Die Unternehmung sf orm ist in der Holzindustr ie bei weitem
vielgestalliger als in der Forsstwirtschafi. Ö ff ent liche Unternehmungen , die,
wie wir sahen, in der deutschen Forstwirtschaft eine sehr große Rolle spielen, kommen
allerdings mit einer weiter unten noch zu berührenden Ausnahme (Holzkonservierungs-
industrie) in der deutschen Holzindustrie nicht vor. In der stark kapitalbedürftigen Holz-
industrie spielen dagegen die ges el l sch a ft lichen Privatunternehmungen
(die Aktiengesellschaft und vor allem die Gesellschaft m. b. H.) eine große Rolle.

Nach der Berufs- und Betriebszählung des Jahres 1907 waren von den mit
Vehilfen arbeitenden Gesamtbetrieben der Gewerbeklasse XIl (Industrie der Holz- und
Schnitzstoffe) in Händen von:

Einzelinhablen . ..... ... - . . 102216
mehreren Gessellschaftern . . ; SU? tArrs 5 350
Vereinin . + . „. | E is 60
Kommanditgesellschaften . . E 28 56
Aktiengesellschafen. . . . . . . „ . 142
Kommanditgesellschaften auf Aktien . . . .. 7
eingetragenen Genosssenschaffen... . . . . 64
Gefsellschaften m;. 0. H . ¿&amp; t 517
bergrechtlichen Gewerkschaften.. . . . . z!
anderen privaten Unternehmern 6

Daraus ergibt sich ein starkes Vorherrs&lt;hen der Eingzelunter-
ne h mung.

Daß die großen kapitalistischen Unternehmungsformen der Einzelunternehmung
gegenüber in der „Industrie der Holz- und Schnitzstoffe“ nur eine untergeordnete Rolle
spielten, das zeigen auch die entsprechenden Zahlen des „Handbuchs der Aktiengesell-
schaften“. Danach gab es:

") Vgl. L e h r „Forstpolitik“, 1. c., S. 324 bis 326.
        <pb n="100" />
        Zi Ökonomische Bedingtheit.
1900/01 in der Holzindustie.... .. . . . 61 Aktiengesellschaften
davon in der Möbelfabrikation . . 9 r
1910/11 in der Holzindustrie .... &amp; . . .. 71 »
davon in der Möbelfabrikation . . 17 rt
Aus der Tatsache, daß von einer Zunahme von im ganzen 10 A.-G.'s auf die Möbel-
fabrikation 7 entfallen, läßt sich allerdings schon schließen, daß die kapitalistische Groß-
unternehmung, die in der Holzbearbeitungsindustrie (Sägeindustrie) schon seit längerer
Zeit eine Rolle spielt, sich neuerdings auch in der Holzverarbeitungsindustrie stärker aus-
zubreiten beginnt. Diese Tendenz hat sich in den lezten Jahren noch erheblich verstärkt.
Wie in allen anderen Industrien, so sind auch in der Holzindustrie in der letzten Zeit
zahlreiche Unternehmungen in A.-G.'s umgewandelt oder solche neugegründet worden.
Die amtliche Statistik gibt über die A.-G.'s in der Holzindustrie kein umfassendes
Bild, weil sie die Musikinstrumentenindustrie, die Bleistiftindustrie und das Stellmacher-,
Wagen- und Karosseriebaugewerbe nicht zur Holzindustrie zählt.
Unter Miteinbeziehung dieser Industrien ergibt sich für die Holzindustrie nach dem
Stande vom 30. Juni 1923 folgendes Bild:) :
Bestand Davon wurden gegründet: ]
In dustrie gruppe F;} ir. ] 1922 rech
S |80.6.23}1.Qu.|2.Qu.[3.0u.14.Qu.|1.Qu.|2.91,
Öikhle tl wvo s Y
Mujikinstrumenten-Industrie ... 8288| :65
Stuhl-Industrie &amp; . . . M 57 3 [. ;9
Flußschiffswerften . . . . . . .u. s9 2
Stellmachereien, Karosserieau . . . . . . 1 8 | 12
Holzbearbeitung, Sägeindustrie, Holzhandel . | 47  210
Sperr- und Schälholz-Industrie . . . . . 4 l:
uz P' ZV + tres 11 + W 1F0
Stock- und Schirm-Industie . . . . . . 3
| ;31 &gt;. V iuctotpwetepeGrtttis: s §û ]
Korbwaren, Sport- und Kinderwagen-Industrie 3 ' &gt;
Vergolderei, Bilder- u. Spiegelrahmen-Industrie s | A
Bstgu hee . . i
Holzwaren- und Holzspielwaren-Industrie . . | 192 37; „ 1 ; ' M.:
Im ganzen: | 220 | 589 | 35 | 47 [ 30 [ 84 s fs | 91
Es waren also Ende 1921 in der Holzindustrie 229 A.-G.'s vorhanden, ihre Zahl
erhöhte sich:
s 1) Nach einer Veröffentlichung des „Deutschen Holzarbeiter-Verbandes“ in der „Holzarbeiter-
Zeitung“ vom 15. September 1923. Diese Übersicht, welche auf Grund einer Sammlung aller
Zeitungsnotizen über A.-G.'s in der Holzindustrie zusammengestellt ist, erstrectt sich nur auf
Unternehmungen, die zur Holzindustrie zählen, und nicht etwa auf alle Betriebe, in denen Holz-
arbeiter beschäftigt sind. So sind z. B. Waggonfabriken, in denen zahlreiche Holzarbeiter beschäftigt
werden, außer acht gelassen. Bei der Einreihung der einzelnen Unternehmungen in eine der
17 Industriegruppen war die Art der Fertigproduktion maßgebend. So sind z. B. die Unter-
vehuunges N! . Sägewerk und eine Kistenfabrik besitzen, der Gruppe Kissten- und Faß-

h
        <pb n="101" />
        Betriebsformen und Betriebsgrößen. 87
im Jahre 1922 . . . . . um 196 auf 425 und
im 1. Halbjahr 19023 . . . . um 164 auf 589.

Die Zahl der A.-G. 's hat sich also in den letzten anderthalb
Jahren fast verdreifacht.

Während Ende 1921 das Tischlergewerbe die meisten A.-G.'s aufzuweisen hatte,
steht heute die Gruppe Holzbearbeitung, Säge-Industrie und Holzhandel an erster Stelle.
An zweiter Stelle steht heute die Gruppe Tischlerei und an dritter die Mussikinstrumenten-
industrie. Auf diese drei Gruppen entfallen fast drei Viertel aller A.-G.'s.

In der Holzk onservierung s industriez1) sind die privaten Unter-
nehmungen bei weitem vorherrschend. Von 80 Betrieben sind nur 10 Betriebe in Händen
öff entlich er Unternehmungen. Drei Kyanisierbetriebe sind im Besitze der Reichs-
post und sieben Druckimprägnierbetriebe in Händen der deutschen Reichseisenbahn.
Das zur Errichtung eines Kyanisierwerkes notwendige Anlagekapital ist relativ gering.
Deshalb treffen wir auch als Besitzer solcher Unternehmungen noch ziemlich viele Einzel-
unternehmer oder offene Handelsgesellschaften an, welche ja ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Bedeutung nach noch zur Einzelunternehmung zu zählen sind, wenn sie auch formell
nicht mehr dazu gehören. Dennoch ist die Kapitalgesellsc&lt;h a f t auh auf dem
Gebiete der Kyanisierung führend. Noch stärker aber breiteten sich die Kapitalgesellschaften
und deren wichtigste, die A.-G., bei den Dru &gt; im pr ägnierbetrieben aus, und
das schon aus dem Grunde, weil die weit komplizierteren und umfangreicheren maschinellen
Einrichtungen eines Druckimprägnierwerkes große Kapitalien erfordern. Allein über
die Hälfte – und dabei noch die leistungsfähigsten – Imprägnierwerke sind in
Händen zweier Aktiengessellsh a ften. – Mit 17 Werken beherrscht
nämlich gegenwärtig die Rüt g er s - Wer k e A.-G., Berlin, das nord deut che
Verbrauchsgebie. Das s ü d d e ut \ &lt; e Verbrauchsgebiet wird mit 6 großen Werken
von der Gebr. Himmelsbach A.-G.,, Freiburg, beherrscht.

Meist werden die Konservierungswerke von den Unternehmern im Rahmen anderer
Holzveredlungsanlagen, z. B. mit Säg e wer k en und in Verbindung mit dem
Holzh andels geschäft betrieben. Im Zusammenhang mit der Belieferung der
Reichsbetriebe mit konservierten Hölzern kommt jedoch auch, wenn auch nicht immer, die
Loh nimprägnierung vor.

Betriebsformen und Betriebsgrößen
in der Forst- und Holzwirtschaft.

Aus der versschiedenartigen Anwendung von K a pit a l ergeben sich die ver-
schiedenartigen Betrieb s - Fo r men.

So kann man unterscheiden eine e xt en s i v e von einer int e n \ i v e n Betriebs-
form, eine Klein- von einer Großbetriebs form je nach der Art der für
den Betrieb angewandten K a pit a lv er w end ung.

Unter einer e xt ensiv en Betriebs form versteht man im allgemeinen eine
Betriebsform, die mit geringem K a pital- und Arbeitsaufwand eine
geringe Ausnutzung der Produktionsmöglichkeiten bietet.

1) Dr. Fritz Restl e, „Das Problem der Holzkonservierung in volkswirtschaftlicher Be-
leuchtung usw.“, ungedruckte Dissertation, Gießen 1923.
        <pb n="102" />
        88 Ökonomische Bedingtheit.

Es gibt aber auh Betriebsformen, die arbeits e xtensiv, aber
ka pitalintensiv sind, wie z. B. die der Forstwirtsc&lt; aft, während auf der
andern Seite auch Betriebsformen existieren, die kapitalextensiv und arbeits-
nero un Kleinbetrieb versteht man einen Betrieb, dessen Produktions-
elemente von geringerem Werte sind. So ist z. B. en Bau er nw ald, ein Kram-
lad en ein Kleinbetrieb. Unter einem Großbetriebe dagegen versteht
man einen Betrieb, der sich aus Produktionselementen von erheblichem Werte zusammen-
sezt. ~ Feste Merkmale aber, die uns in jedem Falle ermöglichen würden, einen
Großbetrieb von einem Kleinbetrieb zu unterscheiden, gibt es nicht. ~
Gewöhnlich werden als Großbetriebe solche bezeichnet, die eine große
Bodenfläche (über 50 oder 100 ha), eine gr o ß e Arbeiterz ahl (20, 50
und mehr Arbeiter) oder g r o ß e s K apit a l (wie z. B. große Bankhäuser) aufweisen.

Großbetriebe sind die Fabrik en und die Großhandelsbetriebe,
die große Massen produzieren und absetzen.

Intensiver Betrieb und Groß b etri e b haben den Vorzug, daß bei
ihnen die Produktionskosten verhältnismäßig geringer sind als beim extensiven und
Kleinbetriee. ~ Ein weiterer Vorzug des Großbetriebes ist die durch ihn möglich
werdende spezialisierende Arbeitsteilung. Der Großbetrieb hat im allgemeinen
bedeutende Vorte i l e vor dem Kleinbetrieb. Die Produktionskosten sind geringer, er
ermöglicht die weitestgehende Arbeitsteilung, während der Einkauf von Roh- und Hilfs-
stoffen bei ihm sich zweckmäßiger und der Absatz der fertigen Erzeugnisse sich leichter
stizle amtliche Betriebs- oder Gewerbe-Statistik sieht jedes
gewerbliche Unternehmen, auch wenn es nur eine Person beschäftigt oder auf fremde
Rechnung ausgeübt wird, als einen „B et ri e b“ an. Sie macht jedoch einen Unterschied
[vithet: Hauptbetrieben, das sind solche Unternehmungen, in denen mindestens

eine Person hauptberuflich beschäftigt ist, und
Nebenbetrieben, in denen eine Beschäftigung nur nebenher, also
nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

Für die Land- und Forstwirtsc&lt; aft wird eine besondere Statistik
p. bei der Berufsstatistik sind auch bei der Ge wer b ez ä h l u n g die Gewerbe-
abteilungen in Untergruppen und -arten zerlegt. Der Anteil der einzelnen Gruppen am
Gesamtgewerbe nach der Zählung von 1907 drückt sich in folgender Zusammenstellung aus:

Z - §

Vertfegruppe Betriebe | Haupt- ‘c. s s 2.21 Davon Z §§

überhaupt | betriebe fz § Versosen [ z weiblich zs

Gäetzersi- : ... . . 365908| 346096 1,01 ! “ u97s8 0,83] 33 612 28,07

Tierzucht und Fischerei . 27 111 18 620 0,54 34 353 90,24 3 306 9,62

L" d Et) tu G | E 18 f sa 128 | 1096
Zusammen: | 122 220 | 106 208 | 1785 577 | | 142 046 |
        <pb n="103" />
        Betriebsformen und Betriebsgrößen in der Forstwirtschaft. J
L. S 't
Betriebe | Haupt- z 5.2 sis EEEN Davon S H §
Berufsgruppe überhaupti betriele ZS § küäftigte | Fs J weiblich ; S2
t 3 S.. Personen | g 8. S
S S 'S
übertrag: , 122 2201| 106 208! 1 785 577 142 046
Metallverarbeitung . . . 166 663]) 152 523 4,421 937 020 . 6,49 83 182] 8,88
Maschinen u. Instrumente 108 467 94 j 2,74 1 120 282 ' ii 53 z 4,80
Chemische Industrie . 1 11133) 105s621 0,311 172441 1,19] 28 408| 16,47
Leuchtstoffe uw. . . . 7 273 6 137!’ 0,18 93 010 0,64 11 391] 12,25
Textil-Industrie . . . . 161 2181 136 364 : 1 088 280 7,54 6538 381| 51,31
Papier-Industie . . . 21 234 19 787,7 0,57 230 925 1,60 79 486|] 34,42
Leder-Industrie . . . . 54 043) 49 7731 1,44) 206 9073 1,43] 225 372| 12,26
Holz- und Schnitztofe. . ù241 375] 205 418)1 5,96| 771 059 ) 63 458! 8,23
Nahrungs- u. Genußmitte 8359 924] 309 8361 8,98 | 1 239 9415 s,59 | 335 551| 27,06
Bekleidungsgewerble . . 1732 650| 683 543] 19,82] 1 303 888 9,03, 619 s99| 47,62
Reinigungsgewerbe . . 138 2851 125 7381 3,65 254 999 1,77 | 139 433|] 54,68
Baugewerbe . j. + :.. 232 654] 208 418’ 6,04 | 1 563 594 10,83 20 372] 1,30
Pelugrayhiswes Gewerbe | 20 152 18 ; ; 208 852 | 46 22,19
ünstlerische Gewerbe . . 12 605 11 9991 0,35 30 178 90,21 3 122] 10,35
Handelsgewerbe. . . . 1088 298] 842140| 24,42] 2063 634 14,30 | 7191 s55| 38,37
Verssicherungsgewerbe . . 59 459 23 924 0,69 69 027 0,48 4 2301| 6,13
Verkehrsgewerbe. . . . } 113 733 88 3101| 2,56 405 104 2,81 16 065] 3,97
Gaftwirtfschat . . .. | 374 1951 329 577 9,566) s03 608 35,57 | 488 358| 60,77
Musik, Theater uw. . . | __ 34 3381 _24 763; o,72| __ 87 906.1 0,61 | _19 067| 21,69
Zusammen: | 4 059 919] 3 448 3981 100 | 14 436 258 1 100 | 3 529 5831| 24,45
Betriebsformen und Betriebsgrößen in der Forstwirtschaft.
Betriebsformen.

Die Verteilung der Betriebs form en (Hochwald, Plenterwaid, Mittelwald,
Niederwald) im Jahre 1913 in Prozenten der Gesamtwaldfläche und getrennt nach
Nadelholz und Laubholz ist aus der Übersicht auf Seite 90 zu ersehen.

Betriebsgrößen.

Über die Betriebsgrößen und die Betriebszusammensetzungen in der deutschen Forst-
wirtschaft gibt uns die Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni
1 9 0 7 — die Ergebnisse der Volks-, Berufs- und Betriebszählung vom 16. Juni 1925
sind zur Zeit noch nicht veröffentlicht ~ ein ungefähres Bild. Das Statisstische Amt
bemerkt allerdings selbst zu diesen Aufstellungen, daß sie „nur wenig zuverlässiges
Material liefern“. Die „Stiftungswaldungen und Waldgenosssenschaftsforsten wurden“
bei diesen Erhebungen „den Gemeindewaldungen zugezählt“. „Als ein Betrieb galt die
von einem oder mehreren Mitgliedern einer Haushaltung bewirtschaftete Fläche, gleich-
viel welchen Umfangs. Über Forste, welche von Beamten verwaltet werden, hatte der
oberste, die Verwaltung nach einem Betriebsplane sührende Beamte die Nachweisung
zu machen, für Staatsforste z. B. der Oberförster.“
        <pb n="104" />
        90 Ökonomische Bedingtheit.
Verteilung der Betriebsformen im Deutschen Reiche
in Prozenten der Gesamtwaldfläche im Iahre 1913.

Laub ho 13 Nadelholz _
Länder und Landesteile über- |;e Mittel- Fleur] hot. | über. | Herr Hoch-
haupt z fe wald “ | wald | bauxt wald | wald
Preußen . . . . .. . . . . ! 6 $&lt;1 ùU9 5H9 17,6 11,6 s,1 62,8
Ostpreun. . . . . . . . dM? 549,1, 0,8. 3,7 184 78,3 | 14,5 63,8
Westpreusen . . . . . 10,22 1,4 9,3 | 1,7 | 6,8 | 89,8 | 10,88 79,0
Brandenbug „ „ „ . „. 73 90,9 8909,2 | 0,6 6/6 | 92,7 | 7,7 85,0
Pommern + . . . . . . 92,9 d «&gt; ng1,7 | 46 | 15,5 | 76,1 | 12,28 63,8
Fose . .. .. .. .. 11,4 do! 06.| lal 74 ss6| 9/6 7'9
Séhlefient . ... . .. » 193 Z36  26!|! 1L4 4! | 87,7 | 7,0 80,7
Sächfen . . . . . . . .. 8966s sW t2,8 | 46 16,3 | 738'5 | 111 s234
Schleswig-Holstein . . .. . S888 ùdsö,6 3,7 | 11,8 338,0 ' 41,2 | 8,1 33,1
Hännöver . ..:. ... 6898.;,7 3,0 2,7 3,7 24,3 66,3 | 14,5 51,8
Westfalean . . . . . . . . H61,2 20,9 z,z | gz;,1 38/4 38,8 | 8,3 30,5
Heflen.Nafau . . . ... ., 601 : 8,9 1,8 | 1,7 51,3 89.9 |. 118 386
Rheinland . . . . . . . . b65,4 26,0 4,3 | 2,09 33,2 34,6 %6 zz2,0
Höhenzollen . . . . . . . 37,4 2,1 ùd, q | 4,8 29,6 62,6 %&amp;|6 g53560
Bayern s  t;1 3,0 5,9 1,7 11,5 | 77,9 9,8 68,1
Kreise rechts des Rheins. . . 19,6 2,4 6,0 1,9 9,3 | 80,4 10,7 69,7
Oberbagen . .. . ... gls;,4 1,8 1,1 2,7 6,8 | 87,6 19,5 68,1
Niederbggenm . . .. . . „. 1.1 Hd6 17 4%4SG n%190;3 | s29 168 sgl
Oberpfalz .. .. z7 0922| 94) os gs 96,3 | 6,3 90,0
Oberfeante ...... . 183,7 gc%ÄÖ;, 3,3 | 0,99. 4,2 87,3 | 9,4 7 77,9
Mittelfranken . . . . . . . 16,6 92,5 7% %,1 | 0,8 6,2 ' 83,44 65,3 "8.1
Uiterfranke . . „. . ¿. ÿßss,7 3,9 224,2 1,8 20,3 41,3 2,65 38,8
Schtöahen + ...so &amp; „; j LL# 2,6 [.8,8 .-1;4 §1 ( 78,5 7,7 70,8
Hheinpfalz . . . . 1 . . ; ls s) gd) dos 3514|) 886ß s zus
Sqehsen. . . . . « ©. YWs6 s$ ts 4,4 338 | 89,4 4/6 sts
Vürittemberg . . . . . . . . 836,0, 0,4 835,2 ' 2,3 28,1 | 64,0 5,7 ßzss;3
BPübett ...s. 422.6 45,1 | 6,5 8,2 ' 0,8 299,6 | 54,9 2,5 52,4
Hesen . G M. .. . 50,229 6,2 0,0 0,1 43,9 | 40,8 0,0 49,8
Mecklenburg-Schwerin . ute 953,0 7,4 2,0 | 3,0 22,6 | 65,0 2,5 62,5
Sachsen-Weimar. . . . . . . 833,2. 2,1 8,0 4,8 18,6 | 66,8 83,6 63,2
Mecklenburg-Strellz . . . . .. 33,5 5,7 2,9 %ù%2,9 22,0 | 66;,., 1,9 64,6
Öidenurg .. ... ! 4&lt;s2 15 z ö gzzs2 | sls 51,8
Braznschween. . ..... . dt3 0.4 v, n1|,. | 45,7 1,4 44,3
Sachsen-Meinnfe.. . . . . 19,4 0,88 855 0,4 12,7 | 80,8 0,8 %79,8
sSczjtUrz . . . . . . 12,2 ' 3,1 z3,8 | 1,1 4,2 ' 87,8 | 4,4 83,4
Sachsen-Koburg-Gotha . . . . 22,4 3,4 85,9 | 2,0 11,11 77,6 1,6 76,0
ülahäll ... . . „. . .. . 22% 1,6 d s 0 ||. 9s . 1742 ' 4 | 439 hßÿ74
Schwarzburg-Sondershausen . . 39,7 1,5 4,1 | 158 18,28 60,3 1 5,2 55,1
Schwarzburg-Rudolstauat . .. . . 16,0 3,7 3,2 5,4 3,7 84,0 | 10,5 73,5
Walde. Ö . % w 6t Ä 1,6 2.1. Us |. 68,8 36,7 |. 1,4 363
Reuß ältere Linie . . . . . . 30 90,2 1 0,2 | 0,8 | 1,88 97,60 9,1 g7,9
Reuß jüngere Linie. . . . . . 3,2 . ' 0;8 | 0,2 1,2 1.0 9688 8,9 gsg7,9
Schaumburg-Lippe . . . . . . 5UX5,2 | 0,1 - - 's 7.6 24,88 0,5 24,3
Lippe . 1....,,55 s rw ks i Zh '? . 2  *û,2 26,5 4.6 21,9
iet... .. : ü 139 {| | %  sÔs Zs st
Bremen . „ .. „% 21 100,0 100;0 . ] § ~
Hamburg .. . „. %u «ru 4 I8,8 |: 12,6 , . ' M
Elsaß-Lothringen . . . . . . 66,6 | 5,8 . 4 ~ u 41 ! 4 2,0 | 31,4
Deutsches Reich 1913 . . 1 29,9 | 5,1 1 3,8 | 2,4 | 18,6 | 70,1. 7,7. 62,4
        <pb n="105" />
        Betriebsgrößen in der Forstwirtschaft. 91
Zahl und Größenklassen der forstwirtschaftlichen Betriebe des Deutschen Reiches im
Jahre 1907 sind in folgender übersicht zusammengestellt:
Forstfläche :
Größenklassen Zahl i der Betriebe %
1 1000 ha _
inter than .. ..; 448 117 43,80 171 1,23
16is sha AA. 175 720 17;17 236 1,70
s bis.. 19 ha w uw : 299 916 29,31 1 351 9,74
10 bis:. 20 ha .. ..... ; 51 852 5,07 695 5,01
20 bis. 100 ha . . . „ . &gt; 33 293 3,25 1 346 9,70
100 bis .200 ha L . : 5 571 0,54 789 5,68
200 bis. 500 ha . ... - + 4 624 0,45 1 447 10,42
500 bis 1000 ha . . r § o þ 1 649 0,16 1 147 8,27
1000 bis .2000 ha . . . sr go o 1 096 0.11 1 551 11,17
2000 bis 5000 ha . . . . . 1 093 1.11 3 473 25,03
ß000 ud mer .. . 1 247 0,02 1670 |.... 12,08
Zusammen: | 1 023 178 | 100 13 816 | 100
Die Gesamtzahl der forstwirtschaftlichen Betriebe stellte sich also 1907 auf
1 023 1 7 8 mit einer ermittelten Waldfläche von 13 875 644 ha.
Die Zahl und die Größenklassen der forstwirtschaftlichen Betriebe in den L än d er n
und Landesteilen ergibt sich aus folgender übersicht:
&amp; Hiervon trefen aut § Vyu,der Forstähe Sg
: die Größenklasse von S § Größenklasse von _ FZ
Länder und Landesteile. Z Z t L |.2.2 Z2 LS : - 222.41 25
S§ st rte ss sft
NE EEE S D SIE - f Z §
é [e [&amp; l %l{]s .. 41|%1% [Ulk
Preusn . . . . . . 460 207] 88,0 j 10,2 j 8 258] 10,2 | 14,4 | 24,1 | 51,3 | 17,9
Ostpreusen. . . . . ù%23120|84,3 13,7 | 1,5) 0,5) 654| 7,9 | 10,2 |13,4 | 68,5 | 28,3
Westpreusen . . . . 13 069| 81,2 15,8 | 2,1 | 0,8 572| 4,4 | 8,7 | 13,0 | 73,9 44,8
Brandenburg . . . . %593 278|79,6 18,5 | 1,5 | 0,4 | 1 322| 9,2 | 16,4 19,8 | 54,6 24,8
Pommern . . . . . 18624|83,8 11,6 | 4,0 | 0,6) s628| 5,3 | 9,1 36,4 49,1 33,8
Posen.. . 1..;. wo . dLO757[87,8 9,9 (.. 2,21 0,5] 2971| 6[6| 8/5 123,4[61,5 28.8
Schleien... . . . %$0984|90,8 7,7 | 1,6 0,4! 1159|] 8,9 | 9,1 22,0 | 60,0 22,8
Sachfen. . . . . . sz32018[84,7 13,9 1,11 0,81 526|11,3 | 19,5 20,4 48,7 16,4
Schleswig-Holsten . . 12248| 91,6 7,4) 0,9 0,22 130|18,4 16,0 | 23,7 | 41,9 . 10,6
Hannovr . . . . . 74%5457|82,6 15,8 | 13 0,22 6666| 11,2 26,9 20,7 41,2 14,7
Westfala . . . . . ù«&gt;1643|86,3 12,8 0,7 0,29 ù»550| 21,3 32,4 20,0 | 26,3 10,6
Hessen-Nassau . . . . %24 931)90,9 5,5 | 31 0,6 6923| 5,6 8,4 35,4 50,6 25,0
Kheinland . . . . . 111321 196,1 2,8 / 1,11 0,1 s$920| 18,3 13,5 39,9 | 28,22 7,4
Hohenzollern . . . . 0:9 | , 9,3 | 4,2 42/2 | 44:4 8,0
Bayern. . . . . . . %290 327|] 91,0 | 8,4 | 0,51 0,1 2 401| 24,3 | 19,8 | 16,4 | 39,5 8,3
Oberbayem . . . . . 0'3 | 0,1 489| 24,7 | 22,1 §21325 10,2
Niederbayeen . . . . 4846355|87,8 \111,9 | 0,21 0,11 8309| 34,7 | 32,5 | 7,4 | 25,4 1 6,8
Vfatz ... 5sÂ4)1s60 97.2 L ou 0,22 2913| 7,9 . 8,8
erpfaz .. .. . . yzB8998|[85,6 14,1 | 0,21 0,11 3zza4| 28,5 | 20,8 | 8,0 34,2 8,6
Oberfranken . . . . 35 449|] 93,0 6,7 | 0,2! 0,1 225] 36,6 | 18,7 | 11,6 33,11 9,4
Mittelfranken. . . . %s35 719|92,3 7,21 0,44 0,1 2261| 31,0 19,2 13,8 | 36,0 7,3
Unterfrante. . , . %344351 96,0 2,7 1,28 0,1 8342| 8,1 | 8,7 33,0 | 50,21 9 9
Schwaben . 28 186]1 94,4 4,81 0,661 022,2 2286| 23,2 1:2 222|20? | 8,0
        <pb n="106" />
        Ökonomische Bedingtheit.
&amp; § Hiervon trefen af § Vsammen uf vier FL
2 § die Größenklasse von § o Größenklasse vnn I§
m . q. [8.222 IS! S; . V s 82/2 p#2
: tes sset sfr 2:55 S; 5.2
H Y I ~ EE 2 S = ~ = | ~ Q §
_ H css [ fest § J
Sachsen. . .. M.... 34 272] 93,31] 5,7 0 71 9 2 376| 17,1 10,9 118,6 | 53,4 | 11,0
Württemberg. . . . . %YÚs3081|s95,7| 3,21 .u v ß594a[14,8 10,5 [33,5 41;2| s;1
Baden. . . .. . 649961191,5 6,6 1,71 ..21 s550| 9,9 16,6 |41;6 [32,0 | 11:0
Hefen. . . . 715486 i . 2,1 u,3 | 239 ;] 9,2 sf 15,5
Mecklenburg-Schwerin . . 4 817| 79,3 14,2 | 5,6 0.9 250|] 3,2 | 9,9 | 25,8 61,1 | 51,9
Sachsen-Weimar rt &gt; [ 5,5 os J t 43,9 | 9,4
Mecklenburg-Streliz . . 759] 84,5 7,9 | 6.8 1,8 63| 2,0 | 3,2 | 15,1 | 79,7 8,3
Oldenburg . . s. 8 437| 91,5 | 7 2 s 0.1 64/19,8 24,1 14,6 [41,5 7;6
Braunschweig, v. 2 433| 82,66 . . zs| . 46,0
Sachsen-Meiningen . . . 8 827] 90,5 110|]11,3 1- 7 | 31,4 | 42,5 j 12,5
Elsaß-Lothringen . . 41631| 96,3 422) 4 8 %r 41,1 45,4| 10,1
Übrige Staaten . . 23 242| -- gz s | | . ...
Deutsches Reich [1 023 178 90,3 | 8,3 | 1,2 | 0,2 | 13 876| 12,7 | 14,7 | 24,4 | “ 13,5
Auf fünf Größenklassen (unter 2 ha, 2 bis 10 ha, 10 bis 100 ha,
100 bis 1000 ha und über 1000 ha) zusammengezogen, ergibt die Größenverteilung
für alle Besitzformen zusammen folgendes Bild:
Zahl der Betriebe Größenklasse .
623 837 rgheyiehe unter 2 ha | 61
299 916 Kleinbetriebe 2~ 10 ha 29
85 145 mittlere Betriebe | 10 100 ha 8
11 844 mittlere Betriebe | 1000-1000 ha | 1,7
;: 2 436 Großbetriebe _ über 1000 ha .9s9
1 023 178 Betriebe . | 100,0
In den Kron-, Staats- und Staatsanteilforsten stellte sich die
Betriebsgrößenverteilung (jede Oberförsterei als eigener Betrieb gerechnet) folgender-
maßen dar:
Zahl der Betriebe Größenklasse
107 üetgvetriebe unter 2 ha | 4
147 Kleinbetriebe 2~ 10 ha 5
317 mittlere Betriebe 10 100 ha 12
587 mittlere Betriebe | 100-1000 ha 22
1556 Großbetriebe über 1000 ha _57
2714 Betriebe 1 100
Die durch s\&lt; nittli ch e Betriebsgröße betrug 1820 ha.
In den Gemeinde-, Stiftungs- und Genossenwaldungen
ergab sich folgendes Bild der Verteilung:
        <pb n="107" />
        Betriebsgrößen in der Forstwirtschaft. 93

] Zahl der Betriebe Größenklasse %
3 032 Zwergbetriebe unter 2 ha , 14

4 060 Kleinbetriebe 2~ 10 ha 19

8 045 mittlere Betriebe 10 100 ha | 39

5 500 mittlere Betriebe 100-1000 ha 27

246 Großbetriebe i über 1000 ha .

20 883 Betriebe ] .:.400

Die durch \&lt; nit tl i ch e Betriebsgröße betrug 181 ha.

Die Zahl und die Größ enk lassen (1 bis 20 ha, 20 bis 100 ha, 100 bis
200 ha, 200 bis 500 ha, 500 bis 1000 ha und über 1000 ha) der Gemeinde-,
Stiftungs- und Genossenschafts-Forstwirtschafts betriebe in
den Ländern und Länderteilen im Jahre 1907 ist aus folgender Übersicht
zu ersehen!:) :

1 bis 8 bis [ bis|200 bis by Us ss | Beinstide-

Länder und Länderteile 20 ha [100 ha|200 ha 500 t ha | qr | Sa. sfüjnis.

D _Zahl der Betriebe D .l' Shao

Preusean. &amp; sc. 18 773 2517 | 1 158 984 261 | 138 | 8 831 1 086 618
Ostpreusen. . . . . ; 6 90, 21 069
Westpreußen.... . . 18 | |Z 7 ß öl | i
Brandenbung . . . . . . %243 y29 | 1281| 30 | 18' 26 | 348 75432
Pommern . . f ; 62 34 | 6 21 | 14 10 147 | 39 823
Foslen . . . ; | 83 16 1 5 | 2 ß 109 9 471
Schlesien . +- : 304 42 18 20 |: 11 21 425 | 100 096
Sachsen . . | 407 168 | 42 | z' 6. 7| ; 45 685
Schleswig . . Tà. g921 3 2 1 3 | 104 8 083
Hannover . . | 1 074 626 1561|" 77 17 6 | 1 951 101 698
Westfalen . . . 529 185 69  68 27 10 888 82 684
Hessen-Nassau 340 540 324 | 248 53 20 | 1 525' 223 713
Rheinland . . 582 815 495 433 87 20 | 2 432 348 069
Hohenzollern . " s2%2 19 21 | 31 § 2 93 19 400
Bagern „.. . . 12791 1 147 390 |) 236 68 17 | 4 649 270 286
Oberbayern . . 1 360 77 14 8 2 f 461 10 763
Niederbayern . . . 210 38 . 3 | 4 255 3 865
Pfalz. &gt;. z 115 152 75 | 49 26 7 424 63 862
Oberpfalz . . ) 423 65 8 4 8 503 8 200
Oberfranken. . . . . . 434 112 15 1 1 | 2 s565 ] 12 173
Mittelfranken , r .. 616 220 55 | 25 1 L 918 29 357
Unterfranken . ie 187 297 150 121 | 29 4 788 104 912
Schwaben . . . .. W. e % Zi z|1 s | 7388 8%971564
Sachsen + wa p .. 7 288 65 13 16 2 389 20 127
Württemberg . . h 792. 578 268 220 20 | 1 927 201 925
Ven. „. . „+ 241 430 H338 292 23 | 14100 257 287
Hessen . G ss, . vf ) 208 ' 235 | 119 104. . Z 702 91 261
Sachsen-Weimar . . . „. 188 T; 26 | 22 i 314 16 364
Mecklenburg-Schwein . . . . 15 11 | 6 | ?3 G i 22 110
Braunfchveien . . . „ „. „ , 1]19 18$25 37 | . 4 296 18 566
Sachsen-Meininken . . . . 160 131 | 79 3I9 3 420 30 882
Koburg.Gotha . . . ... , 1n4 | 7 I 207 10 057
Elsaß-Lothringen . . . H L) nass .7 | 1097 213 441
Deutsches Reich . . . . 19 178 | 5 959 | 2 743 | 2 172 585 246 |20 883 1 2 286 356

1) Statistik des Deutschen Reichs, Bd. 212, 2; 1912, S. 302 ff.
        <pb n="108" />
        0. Ökonomische Bedingtheit.

Der 6,3 Millionen Hektar umfassende Privatwald zählte 1907
999 581., also nahezu 1 Million Betriebe, von denen nur 3 8 9 8
reine Forstwirtschaftsbetriebe, 995 6 883 ab er mit Landwirt-
scha ft gemischte Forstwirtschaftsbetriebe waren.

Von den 999 581 Betrieben waren:

620 698 Zwergbetriebe unter 2 ha
295 709 Kleinbetriebe vm 2-10 ha
76 783 mittlere Betriebe von 10 100 ha
5 757 mittlere Betriebe von 10001000 ha
634 Großbetriebe von über 1000 ha

Die Größenklassen der mit Forstwirtschaft verbundenen 995 683 landwirtschaftlichen
Betriebe gehen aus folgender Übersicht hervor!) :

Von diesen f § § 5

Größenklasssen Anzahl haben neben Hiervon forste. ) 2 ~ #Ö J

der der landwirt-. landwirtschaftlih Gesamtfläche | wirtschaftlich | § § 8 §

landwirischaftlich | schaftlichen auch forstlich be- der Betriebe benutzt GEIE

benutzten Flächen Betriebe nutztes Land . S § S

Anzahl. | _% „Ha ha |- h, | zt .
unter 0,1 a 1 361 30 2,20 3 241 3 105 95,80 | 103,50
0,12. , 128 147 888 0,69 4 984 1 961 39,35| 2,21
2~ 5 j» | 308 673 2 698 0,87 32 587 16 411 50,36 6,08
5-20 v 824 049 11 951 1,45 191 639 74 948 39,11 6,27
20-50 s 821 830 23 195 | 386 615 | 85 685 :; 3,69
50a– 1 ha 646 995 38 139 5,89 611 972 | 105 908 17,31 2,78

I– g2 , 647 454 s0 855 12,49 | 1 260 964 ! 226 261 17,94 2,80

2- ßgz ,, 428 398 88 147 19,41 | 1401 717 | 230 1389 16,42 2,77

En 325 304 80 753 24,82 | 1 468 790 | 224 505 is 2,78

E 252 575 73 217 28,99 | 1435 914 | 199 963 13,931 2,73

s— 10 , 652 798 | 240 369 36,82) 5997 626 | 888 749 14,88) 3,61

10– 20 p, 412 741 | 205 553 49,80 | 7770 895 |1 232 275 15,861 g;99
20- 50 q, 225 697 | 123 577 54,75! 9 186 590 |1 512 382 16,461 12,24
50 100 q, 36 494 17 681 48,45 3 436 421 674 102 19;62 | 38,13
100 200 , 10 679 5 219 48,87 2241 658 | 591 182 26,37 113,27
200— 500 q, 9 389 5 813 61,90 4156 773 ! 892 900 21,48, 153,60
500-1000 q,, 3 129 2 299 73,47 2 824 444 573 288 20,30 249,36
1000 ha u. mehr 369 E 299 81,03 ! 693 6566 . 145 990 21,05 488,26
Busammen | 5736 082 | 995 683 | 17,36 | 43 106 486 |7 679 764 | 17,82) #%7,71
Auf fünf Größenklassen zusammengezogen:
unter 2 ha | 3378 509 | 157 756 | 4,67 | 2492 002 | 514 279 20,64] 23,26
2– 5 , 1006277 | 237 117 | 23,566 | 4 306 421 | 654 607 | 1520| 2,76
5~ 20 q, 1065 539 | 445 922 | 41,85 | 13768 521 |2121 024 15,401 4,76
20— 100 q, | 262 191 | 141 258 H 12 623 011 ! 186 484 | 15,48
100 ha u. mehr 23 566 13 630 57,84] 9 916 531 |2203 360 22,22 | 161;65
Zusammen wie oben.
Für die Länder und Länderteile des Deutschen Reiches ergibt sich folgendes Bild
der Verteilung dieser Betrieber) :
1) Endres, I]. c., S. 289.
?) Endres, I]. c., S. 290.
        <pb n="109" />
        Betriebsgrößen in der Forstwirtschaft. 5
1 Auf einen
Anzahl Fläche mit Forst
der land- | Hiervon dect, Hiervon lzz ver
Länder und Landesteile zieh fel hshen wirtschaftl sind Betrieb
: ° | Wald | Vetriebe | Wald |Wslbfäde
Taulend] %). 1000 01...N. [ !? u
Preußen .. e .- 3 400 13,25 28 513 16,64 10,53
Ostpreußen . . . e 25 219 10,46 3 213 10,93 15,31
Westpreußen . , . fm y 158 8,16 | 2 147 14,19 | 23,57
Brandenburg . . ct 259 20,32 3 265 26,64 | 16,52
Pommern . . . . ns 178 10,32 2 658 16,06 23,27
Posen.. ... % s 205 9,54 2 555 13,41 17,53
Schlesien . . . . '. ô 367 13,69 3 437 21,35 14,61
Sachhn . . . N. 319 9,79 1 2 136 15,86 10,85
Schleswig-Holstein M . 159 7,54 | 1 664 4,64 6,44
Hannover . . . V. 371 11,79 2 918 13.2122 1 g$8,76
Westfalen . . . . . 384 13,24 1 634 | 22,29 7,16
Hessen-Nassau . . . &gt; Zz 230 9,79 969 18.888. ß8,10
Rheinlanb. .. . Q. 538 20,25 1 843 19,78 3,34
Hotzenzollen. . e 12 37,55 74 9,07 1,45
Bayern :. s e e o o i 670 %$492,16 5 796 22,06 4,53
Oberbagetn... . . er 92 51,15 1 302 23,55 6,50
Niederbayern . . . L 83 54,21 939 25,09 5,27
Piälz %. sr 115 20,32 356 11,88 1,81
Oberpfalz.. „%. z!:% ; 64 59,59 753 28,87 5,69
Oberfranken . . . Hr titüeärt 69 ; 49,20 541 . 24,62 3,91
Hitielktänen .... ,. .. - 69 | 490,87 | 6588 23,83 4,09
Unterfranken . p , e «e v th 97 34,66 1 559 | 16,62 2,76
Schwaben . . s! | 81 33,22 ' 7569 ' 14,58 4,10
Sachn . . . .. .- 175 19,24 1 1 287 20,62 7,86
Württemberg . . . “e . ! 315 | 22,33 1454 | 20,63 4,27
Paden. p „% &gt; .p~ ;: 260 18,71 | 1 164 32,68 7,81.
Hesen . . , . . .. . 147 10,07 574 22,90 8,88
Mecklenburg-Schwerin p 98 4,85 1 190 18,72 47,02
Sachsen-Weimar . . . 3 21,92 280 15,32 4,57
Mecklenburg-Strelitz . . . 8 4,14 182 7,08 17,46
Oldenburg. . . ~ &gt; ; 65 12,72 509 | 6,24 3,82
Braunschwe in . . . . ; 63 3,36 263 12,89 16,12
Sachsen-Meininzken . . 34 24,62 148 18,91 3,36
Sachsen-Altenburg . . . . . s 21 17,63 109 14,78 4,32
Sachsen-Koburg-Gotha . . s Ie 30 12,86 129 7,83 2,61
ja e )  û v n &gt; 33 4,52 172 12,01 13,82
Schwarzburg-Sondershausen . . . . 3 8,34 53 2,39 1,21
. : : , | UU t$ | üs | tt
s .: ; , j
Reuß ältere Linie . . . .- z 27,20 25 24,40 4,38
Reuß jüngere Linie .... ... . 9 31,20 62 21,70 4,87
Schaumburg-Liple . . ..... . -1- 8 3,90 23 3,75 2,79
Üppe M - t s 27 9,53 95 12,20 4,51
Lübes ... . . r E 6 3,33 21 6,98 7,81
Bremen . . .. : 13 0,16 . 19 0,45 4,00
Hambung... . h % 15 1,09 28 2,658 4,43
Elsaß-Löthringen . . . . ... „--&gt; 245 16,44 882 11,24 2,46
Deutsches Reich . . . 6 736 717,36 | 43 106 | 17,82 7,71
        <pb n="110" />
        9H Ökonomische Bedingtheit.
Unter den Ländern des Deutschen Reiches haben also:
in Bayern 42 °/o aller landwirtschaftlichen Betriebe Wald
in Württemberg 22 9% aller landwirtschaftlichen Betriebe Wald
in Baden 19 "/o aller landwirtschaftlichen Betriebe Wald
in Preußen 13 ‘/o aller landwirtschaftlichen Betriebe Wald
in Hessen 10 %o aller landwirtschaftlichen Betriebe Wald
Die „durchschnittliche Waldgröße, welche auf einen mit Wald verbundenen land-
wirtschaftlichen Betrieb trifft“, ist
in Preußen:. .. . . „M. 10,5 ha
in Hesen. .... Q . 8,9 ha
in Baden ... . 7,8 ha
in Bayern UO, 4,5 ha
in Württemberg . . . . 4,3 ha
Innerhalb Preußens schwankt sie wieder sehr, so ist sie z. B.
in: Westpreußen. „... 23,6 ha
im Rheinland dagegen nur . . . . 3,3 ha
Der Betriebsumfang ist in der Forstwirtsch a ft wegen der langen
Dauer der Produktionszeiträume nicht nur z e it li ch , sondern wegen der für eine n a ch -
h a lt i g e Wirtschaft notwendigen großen Holzvorräte auch räumlich sehr groß und
im allgemeinen erheblich größer als in der Landwirtschaft. Kleinbetriebe sind
in der Forstwirtschaft, ganz auf sich gestellt, nicht lebensfähig. Zu einem geregelten
Betrieb sind in der Forstwirtschaft g r öß e r e Flächen erforderlich. Denn nur relativ
großer Flächenumfang bietet dem Eigentümer vollen Unterhalt und dem Betriebsleiter
volle Beschäftigung. Erst der Großbetrieb ermöglicht einen Bestand von wissenschaftlich
gebildeten Forstwirten. Nur der Großbetrieb gestattet die Anlage von Waldwegen
und Waldwegenetzen, und auch nur er ist in der Lage, seinen Einschlag den Bedürfnissen
und Konjunkturen des Marktes anzupassen. „Bei g r ö ß e r em Besitz ist die Wirt-
\ &lt; a f t in mancher Hinsicht l e i ch t e r einzurichten und zu führen als bei kleinem oder gar
sehr kleinem Besitz. Der größere, zumal der gr o ß e Bes itz ist über ein weites Gebiet
verteilt. Die natürlichen Verhältnisse des Klimas, Bodens, der Höhenlage, des steilen oder
leichten Abfalls der Hänge weisen eine größere Mannigfaltigkeit auf. Die Zahl der Holzarten
im Walde ist größer; bessere und geringere Bonitäten, gestörte Altersklassenverhältnisse,
günstige und ungünstige Absatz- und Preislagen können sich in ihrer Wirkung ausgleichen;
Schädigungen durch Sturm, Schnee, Insekten verteilen sich auf eine größere Fläche und
können durch anderweitige wirtschaftliche Maßregeln in ihrem Einflusse abgeschwächt
werden. Die Generalkosten der Verwaltung sind beim Großbesitz verhältnismäßig
geringer, die Konzentrierung der Mittel (große Schläge, Arbeiter, Wegebau, Waldeisen-
bahnen) zu bestimmten Zwecken ist erleichtert. Großhandel und die für solchen Zweck
nötige Ausdehnung der Schläge ist fast nur beim Mittel- und Großbesitz durchführbarz).“

Zahl und Größenklassen der Betriebe in der Holzindustrie.

Aus der übersicht auf S. 63 geht hervor, daß die Gruppe „Ho l z- und Schnith -
st o f f e“ unter den 23 Berufsgruppen der Zahl der Beschäftigten nach an zehnter, der
Zahl der Betriebe nach an fechster Stelle steht. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, daß

!) Bühl er, „Der Waldbau“, ]. Bd., Stuttgart 1918, S. 30 f.
        <pb n="111" />
        Betriebe der Holzindustrie. 97
die gesamte Musikinstrumenten-Industrie und die Stellmacherei, einschließlich Wagen- und
Waggonbau, nicht zu der Gruppe der Industrie der Holz- und Schnitzstoffe gerechnet
werden. Diese Berufe lassen sich, da sie neben den Holzarbeitern in beträchtlichem Umfange
auch Nichtholzarbeiter umfassen, nicht ohne weiteres in die Gruppe der Industrie der Holz-
und Schnitzstoffe aufnehmen; sie werden deshalb in der nachfolgenden Üb er s icht über
den Umf ang und die Entwicklung der Betriebe der Holzindustrie
gesondert dargestellt.

150? 1895 rohe O I9

:s! Haupt | Be- Haupt- [ Be- ' Haupt ? Be- Z

betriebe | schäftigte betriebe | schäftigte betriebe | schäftigte

Sägemühien r 17tme . 12 200 98 174 | 10 699 66376 | 1501 31 798
u. VW ( MM t t Z
: z?! Heittie . M. w20 HH%9 110568 28 542 – ß847 | 13 897
Tischleräae. .. . . . . , 111378 402858 | 116148 3z311 245 ! – 4.770 91 613
Korbmacherei... . . ...... 20 718 41 281 22 720 37 614 + 2 002 | 3 667
Sonstige Flechteràae. . . . . 2 554 9 674 4 345 8 261 — 1 791 | 1 413
Örechsleren „.; . pz. 13190 49 917 | 15764 44 097 — 2574 5 820
Spielwarenfabrikation sitz. 2 090 8 530 2 167 6 448 rf 77 | 2.052
. . | t il z V - P f
LR .1 z GU ue s ; tt
Holzindustie. . . . . . ù183 208 724 625 194 266 549 315 | 10 255 ' 175 310
Piano, Orgelbau . . . . . 1681 26828, 1690 |} 15921 ] 9 10 907
Geigenbau ; 1 294 2 251 1 061 1 782 233 469
Harmonika s e c- 1 605 7 077 1 498 3 972 107 | 3 105
ELG Ltr | L UU U.. 11! #6;
Zusammen | 233 332 | 936 834 [ 245 540 697 102 |. 11 102 [ 390 732

Der Siegeszug der Großbetriebe ist in dieser Übersicht deutlich erkennbar. Die Zahl
der Betriebe hat sich seit 1895 im ganzen um 11 402 verringert, während die Zahl der
Beschäftigten sich gleichzeitig um 239 732 vermehrt hat.

Die über h and nahme der Großbetriebe und das allmähliche V er -
s&lt;hwinden des Kleingewerbes geht noch deutlicher hervor aus der auf
“q: 5z1slw Übersicht über die Größ enk lassen der Betriebe im

Der Zahl der Betriebe nach haben also die Kl e inb e tr i e b e in der Holzindustrie
zwar bei weitem noch das übergewicht. Die wirtschaftliche Bedeutung ist aber nicht
hieran, sondern an der Za hl d er Be sch äf tigten zu erkennen. So sind beispiels-
weise in den 126 Großbetrieben der Piano- und Org elbaubranche
f a st z e h n ma l mehr Personen beschäftigt als in den gesamten 1132 Kleinbetrieben.

Dieser Sie ge s zug der Gr o ß betriebe, der immer stärker wird, wird noch
anschaulicher bei einer Darstellung des prozentualen Anteiles der einzelnen Betriebsgrößen-
klassen an der Gesamtzahl der Betriebe und bei einem Vergleich dieser Prozentzahlen mit
den entsprechenden Prozentzahlen der Betriebsstatistik des Jahres 1895.

Weber, Jorstwirtschaftspolitik.

' ( st
        <pb n="112" />
        i Ökonomische Bedingtheit.
Kleinbetriebe Mittelbetriebe | Großbetriebe
Hern (bis 5 Beschäftigte) |(6 bis 50 Beschäftigte) | (über 50 Beschäftigte)
Betriebe | l §tjte ' Betriebe | {B Iqte Betriebe | schäfliqte
Sägemühlen s r M &gt; 8 325 17 916 3 587 54 832 288 25 426
Sonstige Holzzurichtungen . 1 250 2 436 573 10 250 97 10 684
Holzdraht, Holzstifte . . . 197 329 28 529 3 172
Grobe Holzwaren E E§ 9 079 14 439 1002 " 14 797 130 13 203
Tifchleret, i. . l 35 99 581 190 430 11 087 138 255 710 74 173
Korbmacherei. „„... „ 20 191 31 368 495 6 141 32 8 772
Sonstige Flechtere . . . 2 270 3 278 261 4 513 23 1 883
Drechslerei .... „ g w: ;6 12 013 20 078 1 066 14 044 111 15 795
Spielwarenfabrikation . . 1 849 3 538 222 3 449 19 1 543
Kartschtneiberei.. ..- wrs 337 561 | 134 | 2 155 15 1 776
Kammatcher „. . ,.\1 #t#. 282 445 72 1 459 15 1 420
Bürsten und Pinsel . . . 4 908 7 888 | 558 8 611 | 89 | 10 484
Stock- und Schirmfabrik. . 19917. 3 166 275 4 759 | 37 4 638
Höolzindustie .. . . . . 162 279 ' 295 862 1 19 360 ' 263 794 | 1 566 164 969
Piano, Orgelbau ... „ .. 1 1.1 182 1 749 423 8 070 j 126 17 009
Geigenbait ..... &amp; püzer 1 272 | 1 920 21 253 1 78
Häriftonikte. .., . . p p, 1 450 1 968 131 2 496 ! 24 2 613
Sonstige Musikinstrumente 1 812 3 116 250 3 456 34 4 119
Stellmacherei, Wagenbau . | 42 051 |: 69 1681. 1 1566 | 151821_ 241 _81 022
Zusammen | 209 996  373 773 | 21 341 | 293 251 1 995 | 269 810
Von je 10 0 Betrieben der gesamten Holzindustrie waren
Kleinbetrieb: 1895 , ... . .: erg » 8/9
1907 . . 1.2 96,7 "%o
;Mittelbetriehe: 1188 ; ..... „.,.. . tô'%
1907 f ...e r pr 2,7 °o
Großbetriebe: 1895 .us ps pr b 0,3 °%%o
1907 0.6 %o
Von je 100 Beschäftigten arbeiteten in:
Kleinbetrieben: 1895 ...... .1! &amp;i zthzt.;«3rts 59,8 %o
4907 :..., .&lt;hosc1s -1~4418 . 41,8 "%o
Mittelbetrisben: 1895 . 2.46 ZR e . Jr8%
1907 . p pig 9,2 %o
Großbetrieben: 1895 H . 32,4 °/o
1907 49.0 °/o
Der Vergleich der Zahlen von 1 9 0 7 mit denen von 1 8 9 5 läßt deutlich erkennen,
wie auf der ganzen Linie der Anteil der Großbetriebe an der Gesamtproduktion im Wachsen
begri it.

§ Ye! tt ol zk onservierung s werk e werden in der Betriebsstatistik nicht
gesondert aufgeführt. Nach privaten Erhebungen!) umfaßt die deutsche Holzkonservierungs-
industrie nach dem Stande vom 1. März 1923 im ganzen:

. 36 Werke für Kyanisierung
und verwandte Verfahren in Händen von 23 Unternehmungen, und
44 Druckimprägnierbetriebe,
die sich auf 15 Unternehmer verteilen.
T ) Rettte, U: €.

Ä . &gt;
        <pb n="113" />
        Verteilung der Holzindustrie. 19

Über die besonderen Verhältnissse in der M öbelpr o duktion vergleiche Dr.
Alexander S c&lt; w a b , „Möbelkonsumtion und Möbelproduktion in Deutschland!)“.

Die Verteilung der Holzindustrie auf die verschiedenen Teile
Deutschlands geht aus einer Erhebung hervor, die der Deutsch e Holz-
arbeiter-Verb and nach der Betriebszählung des Jahres 1907 für seine Gaue
vorgenommen hat. Die Holzindustrie zählte in den verschiedenen Gauen:

' u | Betriebe 1 Arbeiter ' au | Betriebe | Arbeiter

|

zzz : : . 1 988 [ 24N (Er - 1:-: [it |H
Dresden . . . . . 11 180 36 608 Leipzig . . . . . | 11 393 36 494
Erfurt . .  12079 | 25 639 [Magdeburg . . | 9 947 | 26 124
Hamburg .. 12799 | 39 115 Hannover . . | 15 366 | 35 084
Düsseldorf 23 493 71 27°0 Frankfurt . 26 691 60 169
Nürnberg 14 506 | 33 057 [München . . 13 401 | 28 495
Stuttgart 25 037 59 378 |.

Am verbreitetsten ist allo die Holzindustrie im Gau Berlin, dann kommen
Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart und Breslau, die auch noch über 50 000 Arbeiter
beschäftigen, die geringste Arbeiterzahl hat St e tt i n. Auch bezüglich der Betriebsgröße
steht Berlin an erster Stelle, da hier über fünf Arbeiter auf einen Betrieb kommen, während
im Gau Erfurt jeder Betrieb durchschnittlich nur zwei Arbeiter hat. Die Verteilung der
einzelnen Berufsarten zeigt eine starke Ver br eitung d er Säge müh len in den
waldreihen Gauen Danzig, Stettin und teilweise Breslau,
München und Stuttgart. Die Tischlerei, besonders Möbel-
tischlerei, steht an erster Stelle im Gau Berlin, Dresden, Leipzig,
Erfurt, Magdeburg, Hamburg, Hannover, Frankfurt, Nürn-
berg und Stuttgart. Bautischler und Parkettleger finden sich in größerer Zahl
im Gau Breslau, Berlin, Hamburg, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt und Stuttgart. Die
Korbmacherei und sonstige Flechterei ist zu Hause besonders im Gau Hamburg,
Düsseldorf und Nürnberg, die Dr ech s ler ei in den Gauen mit guter Möbel-
fabrik ation : Berlin, Dresden, Leipzig, Erfurt und in den westlichen und südwest-
lichen Gauen: Düsseldork, Frankfurt, Nürnberg, Stuttgart. Die Spielwaren-
fabrik ation findet sich in den Heimarbeitsgebieten der Gaue Dresden und Erfurt und
im Gau Nürnberg. In der Bürsten- und Pinself abrik ation steht Nürnberg
an erster Stelle; dann folgen Stuttgart und Leipzig. Die St o &gt;- un d Sch ir m-
fabrik ation blüht im Gau Düssseldorf und Berlin, der Piano- und Orgel-
b a u in Berlin, Leipzig, Stuttgart. Der W ag en b a u ist am weitesten verbreitet im
Gau Düsseldorf, Berlin und Frankfurt.

1) Berlin, 1915, S. 44 ff.

Gu
G.
7:1
        <pb n="114" />
        der Forst- und Holzwirtschaft

Der volkswirtschaftliche Effekt der Forst- und Holzwirtschaft eines Landes kommt
zum Ausdruck in seiner H o [z b i l anz, welche die Beziehungen zwischen der Eigen-
ge winnung (0), der E inf uhr (E), der Aus fuhr (A), dem Ver br auch e (V)
und dem Bedarf (B) an Holz zahlenmäßig erfaßt und zur Darstellung bringt.

Unter dem Holzverbr au c&lt; (V) eines Landes versteht man diejenigen Holz-
mengen, die von der Bevölkerung dieses Landes im Inlande selbst gebraucht oder verbraucht
werden. Bei Ländern mit aktiver Holzhandelsbilanz ist V – G – MA an Rohholz
und den in Rohholz umgerechneten Halb- und Fertigfabrikaten oder V –~ G A + E.
Bei Ländern mit passiver Holzhandelsbilanz ist V – Q + ME an Rohholz und den
in Rohholz umgerechneten Halb- und Fertigfabrikaten oder V –~ G + EA.

Der Begriff Holz bedar f (B) ist umfangsweiter als der Begriff V. Zu B
gehören außer V auch noch diejenigen Holzmengen, die als Rohholz, Halb- oder Fertig-
fabrikate ins Ausland ausgeführt werden und deren Verkauf für den Holzhandel und die
Verkehrsanstalten und damit indirekt auch für die Volkswirtschaft des betreffenden Landes
nutzbringend ist: B = V + A.

Notwendige Voraussetzung für die Aufstellung der Ho lz bil a nz eines Landes
ist also die Fixierung von C einerseits und die seiner Einfuhr und Ausfuhr und deren
Verhältnis zueinander, der H o lz h ande ls bil anz anderseits. Erst auf der Grund-
lage der Eigengewinnung und der Holzhandelsbilanz lassen sich V und B zahlenmäßig
erfassen.

Zur Fesststellung von V und B gibt es vorläufig nur diesen mittelbaren Weg. Die
unmittelbare Erfassung von V und B ist zur Zeit nicht möglich, weil eine umfassende Holz-
verbrauchs- und Holzbedarfsstatistik bis heute noch in keinem Lande existiert und wohl
auch in absehbarer Zeit nirgends durchführbar sein wird. Der Aufmachung einer solchen
Statistik stehen allenthalben schier unüberwindliche Hindernisse entgegen, die wohl auch nie
und nirgends ganz aus dem Wege geräumt werden können. So daß man also immer
und überall auf eine indirekte Ermittlung von V und B angewiesen sein wird.

Hier soll nur auf die Holzbilanz des deutschen Wirtschafts-
g e bi e te s näher eingegangen werden. Einmal deshalb, weil die Mithereinbeziehung
der Holzbilanzen der übrigen Länder Europas und der Erde den Rahmen dieses Buches
überschreiten würde, dann aber auch deshalb, weil die zur Zeit verfügbaren Angaben
über die Holzgewinnung und die Holzhandelsbilanz der meisten Staaten mehr oder weniger
unzuverlässig sind. Neuerdings hat man begonnen, diesem Mangel durch internationale
Statistiken abzuhelfen: eine „Internationale Handelsstatisstik“ ist im Ausbau
begriffen, und vor kurzem hat sich das „Internationale Institut für Acker-
b a u“ in Rom einer Anregung des Norwegers Fi e l st a d folgend mit dem Problem

der Schaffung einer „We lt forst st at i st i k“ befaßt:).
1) Dr. K a h l, Silva, 1921, S. 277 und 335.
        <pb n="115" />
        Volkswirtschaftlicher Effekt. 101

Zur Charaktterisierung der Holzbilanzen der außerdeutschen europäischen Länder sei
hier in aller Kürze nur folgendes gesagt:

Länder, deren Produktion den Verbrauch übersteigt, sind:
Rußland, Schweden, Finnland, Norwegen, Polen, Rumänien, JIugoslavien, Österreich
und die Tschechoslowatei.

Länder, deren Produktion den Verbrauch nicht deckt, sind:
Deutschland, Frankreich, Italien, die Schweiz, Belgien, Holland, Dänemark, England
und Irland, Spanien, Portugal und die Türkei.

Auf Grund der statistischen Vorkriegsdaten und der letzten vorliegenden Ziffern hat
der Generaldirektor der tschechoslowakischen Forste, Dr. Karl Sim a n, im Wiener
„Holzmarkt“ folgende Übersichtt über den Stand der europäischen Holzwirtschaft
veröffentlicht:):

Länder, deren Produktion den Verbrauch übersteigl:
Y Jährliche
. » Waldfläche Dichte Zquts-
ha % cbm
Schweden ... . .. . 21 390 177 47,7 33 500 000
Finnland H z stz§: „&gt; §6: 17 372 000 57,0 . 49%0 100 000
orwegett ... l. s; is,-zvs 6 911 400 22,3 ! 9 700 000
Pole. „usr q wc 8 000 000 zz: j %24000 000
Pumänien . „. - 7 300 000 24,8 25 000 000
Zugoflgvien . . .. 9-. - 7 500 000 33 16 500 000
Öshechostowatei . ü s62 790 38.90 14900 000
Summe " 76293740  153300 000
Rußland . . . | 168000 000
Ukraine . ; . 5 675 000 206 400 000
Gesamtsumme | 8250 000 000 ' 360 000 000
Länder, deren Produktion den Verbrauch nicht deckt:
Jährliche
Waldfläche Dichte M‘:
ha .; cbm
Deutschland . . . . .... 12 466 145 27 32 800 000
Frankteieh . J &gt; -» 10 111 982 19 27 500 000
Italien . v 6 &amp;; 4 896 846 22 9 100 000
. z te f | EU
Holland. ..; t &amp; s- 246 111 7,5 700 000
Hätematk . .. „... 324 000 8,3 900 000
England und Irland . . . 1 242 036 1 3 700 000
Spin... . 5 000 000 9,9 10 000 000
e. 6.000 900 ) 9.000 990
Summe | 42 200 000 | 100000 000
") Holzwelt, 1923, Nr. 74.

ant
Nand
        <pb n="116" />
        102 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Deutschlands Eigengewinnung an Holz und ihre
Sicherung.
Eigengewinnung an Holz.
Holzgewinnung vor dem Kriege.
Im allgemeinen.

Nach der Reichsstatistischen Erhebung des Jahres 19131) berechnet sich die Holz-
gewinnung Deutschlands auf der damaligen Waldfläche von 14 221 172 ha für das
Forsstwirtschaftsiahr 1912/13 (1. Juni 1912 bis 31. Mai 1913) wie folgt:

Sortiment?) Im ganzen je ha je Kopf?)
_ Mill. km km „tm
Derb-Rutholz.. ¿.. . .1 .. ' m 49,0 | 90,42
Derb-Brennhölzg + „ “ _ 35 32,9 . 0,28
Derbholz im ganzen . . . . 47/9 36 81,9 0,70
Weidenrulen. . ... . ... i ' 10 0,00
Stock- und Reisholz . . . . . . W . ler 0,16
Stock- und Reisholz im ganzen. r 7 07. | 61. p g
Holz im ganzen . . 58,6 4,12 | 100,0 0,86

1) „Die Forsten und Holzungen im Deutschen Reiche nach der Erhebung des Jahres 1913.
Bearbeitet im Kaisserl. Statistischen Amte.“ Sonderabdruck aus den Vierteljahrsheften zur Statistik
des Deutschen Reiches, 25. Jahrg., 1916, Heft IV, Berlin 1917, S. 36 f.

Außer den Erhebungen des Statistischen Reichsamtes kommen für die Erfassung der Holz-
gewinnung im deutschen Walde noch folgende Erhebungen in Betracht:

Die in den „Mitteilungen des D eutsch en Forstverein s“ bis zum Ausbruch
des Krieges veröffentlichten „Statistischen Mitteilungen über die Erträge der
W al dung en“ (der Staats-, Gemeinde- und größeren Privatwaldungen), zusammengestellt
von Schwappach, und die statistisc&lt; en Erhebungen der größeren Staats -
forstverwaltungen :

Preuß en : Amtliche Mitteilungen aus der Abteilung Forsten des preußischen Ministe-
riums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Berlin, Verlag I. Springer (im Anschluß an
„Die forstlichen Verhältnisse Preußens“, 3. Aufl., von K. Donner, Berlin 1894).

Bayern : Mitteilungen aus der Staatsforstverwaltung Bayerns. Herausg. vom Staats-
ministerium der Finanzen, Ministerial-Forstabteilung, München.

S a ch s e n : Tharandter Forstliches Jahrbuch.

Württemberg: Forststatistische Mitteilungen aus Württemberg, herausg. von der
Württemberg. Forstdirektion, Stuttgart.

E §;s; e n : Statistische Nachweisungen aus der Forstverwaltung des Großherzogtums Baden

Hes sen: Mitteilungen aus der Forst- und Kameralverwaltung Hessens. Bearbeitet im
Hess. Ministerium der Finanzen, Abt. für Forst- und Kameralverwaltung. (Sonderabdruck aus
„Beiträge zur Statistik Hesssens“.) Darmstadt.

Braunschweig: Mitteilungen über die Wirtschaftsergebnisse der braunschweigischen
Forstverwaltung. Bearbeitet in der Herzogl. Kammer, Direktion der Forsten, Braunschweig.

?) In der Forstwirtschaft unterscheidet man: Fortsetzung der Fußnoten Seite 103.
        <pb n="117" />
        Eigengewinnung an Holz. 103

Der g es amt e Holzer tr a g des deutschen Waldes bezifferte sich also 1912/13 auf
58,6 Millionen Festmeter , darunter:

28,7 + 0,1 ~ 28,8 Millionen Festmeter N u t h o lz und
19,2 + 10,6 &amp; 29,8 Millionen Festmeter Br enn h o lz.

Diese von der Statistik für die Nutzholz- und Brennholzgewinnung des deutschen
Waldes ermittelten Zahlen müssen aber noch etwas modifiziert werden, weil ein gewisser
Anteil von Stock- und Reisholz zu Nutzzwecken (Stallstreu, Deck- und Zierreisig, Christ-
bäume, Ambosse, Hackklöte usw.) Verwendung findet. Schättt man diesen Anteil mit
Fabricius 1) zu 15 ‘/o ein, so wäre also die von der Statistik angegebene Zahl für die
Stock- und Reisholzgewinnung (10,6 Millionen Festmeter) noch um 15 °/o zu verkleinern
und der Nutzholzanfall von 28,8 Millionen Festmeter um diesen Abstrich zu vergrößern,
so daß sich also für 1912/13

ein Brennh olzertr ag von 28,2 Millionen Festmeter und
ein Nut h o lz ertr ag von 30,3 Millionen Festmeter
ergibt.

Wenn man die von der Statistik nicht erfaßten Raf f - und Le se h o lz mengen
mit etwa 3,3 Millionen Festmeter mit in Rücksicht zieht, so erhöht sich der
Brennholzertrag weiter auf rund 31,5 Millionen Festmeter.

Da aber das, was die Reichssstatistik als Wald bucht, nicht der einzige Ort der Holz-
gewinnung ist, vielmehr auch in Parken, Haus- und Obstgärten, Alleen, Feldrainen,
Hecken, im Uferbaumwuchs und von Einzelbäumen eine beträchtliche Menge Holz geerntet
wird, so müssen – wenn die gesamte Holzgewinnung Deutschlands ermittelt werden soll ~
diese Zahlen noch um den Holzanfall der genannten Erzeugungsquellen vergrößert werden.
Dieser Anfall wird aber statistisch nicht erfaßt, kann also nur geschätzt werden. Eine
annähernde Berechnung ist nur für den Holzanfall aus Obstbäumen möglich, die im
Jahre 1913 im Deutschen Reiche gezählt wurden. Mit Endres ?) kann man den
Gesamtholzanfall von Obstbäumen auf 2,88 Millionen Festmeter festseßen. Davon fallen
bei Annahme eines Nutzholzprozentes von 30 °/, 0,86 Millionen Festmeter auf Nutzholz
und 2,02 Millionen Festmeter auf Brennholz. Für die anderen obengenannten Holz-
erzeugungsquellen kann man als Mindestbetrag 1,5 Millionen Festmeter (0,3 Millionen
Festmeter Nutzholz und 1,2 Millionen Festmeter Brennholz) in Ansatz bringen.

Nach Baumteilen:
ürrthetz. du! die oberirdische Holzmasse, die mit Rinde gemessen über 7 cm
urchme .
Nicht Derbholz, d. i. die übrige Holzmasse, die wieder zerfällt in:
Reisig, d. i. die oberirdische Holzmasse bis 7 cm Durchmesser einschl., und
Stockholz, d. i. die unterirdische Holzmasse mit dem bei der Fällung an ihr
bleibenden Schaftteile.
Nach der Gebrauchsart: Nutzholz und Brennholz. Das Brennholz wird im Walde nach
Raummetern (rm) gesetzt oder nach Wellenhunderten veranschlagt. 1 rm Scheit- und
Prügelholz hat im Durchschnitt 0,7 km (Kubikmeter) feste Holzmasse. 1 rm Stockholz
0,45 fm und 100 Wellen 2 km.

3) Die Bevölkerung Deutschlands zählte bei Ausbruch des Weltkrieges rund 68 Millionen
Köpfe (Dr. Wilhelm Sch öt til e r , „Der Nahrungsspielraum Deutschlands nach dem Weltkriege“
Essen [Ruhr], 1922, S. 68).

Mat JUN k! cius, „Brennholzerzeugung und Heizstoffnot“, Forstwissensch. Centralblatt,

?) Endres, 1. c., S. 79.
        <pb n="118" />
        104 Volkswirtschaftlicher Effekt.

Die Nutz holz ge winnung |tellt sich also auf: 30,3 Millionen Festmeter
+ 0,86 Millionen Festmeter + 0,3 Millionen Festmeter ~ 31,5 Millionen Fest-
meter, und wenn man hiervon noch einen Rinden- usw. Verlust von 12 % (der ganz
verloren geht und auch nicht für Brennholzzwecke in Betracht kommt) in Abzug bringt,
auf 27,7 Millionen Festmeter.

Damit sind zwar die inländischen N u tz h o l z quellen, aber noch nicht alle inländischen
Brennholz quellen berücksichtigt. Als weitere inländische Brennholzquellen kommen
noch in Betracht die Abfälle bei der Sägerei, bei der Bearbeitung anderen Rohnutzholzes
(wie Grubenholz, Schwellen, Masten usw.) und bei der Holzveredlung, ferner das fort-
laufend dem Nu»tzholzverbrauch entzogene (weil unbrauchbar gewordene) Altholz (alte
Schwellen, Bauholz. Stangen, Geräte usw.). Ziemlich genau zu ermitteln ist die Menge
der bei der Sägerei sich ergebenden Abfälle. Denn es ist (nach der Statistik von 1913)
bekannt, daß 52,8 o/» allen Nutzholzes Bauholz ist und vor seiner Verwendung durch das
Sägewerk gehen muß, worauf 20 bis 30 °/4 der Masse nur noch zum Verbrennen tauglich
sind. Rechnet man mit Fabricius, daß 25 % wirklich in Gestalt von Sägemehl und
Bündelholz der Heizung dienen, so ergeben sich für 1912/13: 28,7 Millionen XX 52,8
&gt; 0,25 – 3,8 Millionen Festmeter.

Die Abfälle bei der Bearbeitung anderen Rohnutzholzes lassen sich zu 1,7 Millionen
Jestmeter und die bei der Holzveredlung zu 0,6 Millionen Festmeter schätzen.

So daß also die Abfälle bei der Sägerei, bei der Bearbeitung anderen Rohnutzholzes
und bei der Holzveredlung sich im ganzen auf:

3,8 Millionen + 1,7 Millionen + 0,6 Millionen – 6,1 Millionen Festmeter
belaufen, die noch von der Nutzholzgewinnung abzuziehen und der Brennholzgewinnung
zuzuschlagen sind.

Das dem Nutzhholzverbrauch entzogene Altholz wird mit 2,3 Millionen Festmeter sicher
nicht zu hoch veranschlagt.

Alles in allem beträgt also 1912/13 die N u t h o lz g e winnung :

27,7 Millionen ~ 6,1 Millionen ~ 21,6 Millionen Festmeter.
Die Brennholz g e winnung : 31,5 Millionen + 2,0 Millionen + 1,2 Millionen
+ 3,8 Millionen + 1,7 Millionen + 0,6 Millionen + 2,3 Millionen &amp; 43,1 Milli-
onen Festmeter.

Die Ge s amt holz g ew in nung des Jahres 1912/13 stellt sich also auf:

21,6 Millionen Festmeter Nutholz, das sind 0,318 Festmeter je Kopf der Bevölkerung, und
43,1 Millionen Festmeter Brennholz, das sind 0.634 Festmeter je Kopf der Bevölkerung;
64,7 Millionen Festmeter im ganzen, das sind 0,952 Festmeter je Kopf der Bevölkerung.

Die Holzgewinnung der Wälder des Deutschen Reiches nach
Bundes sta aten im Wirtschaftsjahr 1912/13 ist aus der Tabelle auf
Seite 105 zu ersehen.

Hiernach ergibt sich hinsichtlich der Der b h o lz g e wi n n ung je Hektar folgende
Reihenfolge der wichtigsten Länder:

Braunschweig . 5,03 km
Baden., „j.. 4,74 km
Württemberg . 4,51 km
Hessen . 4,34 m
        <pb n="119" />
        Eigengewinnung an Holz. 105
Holzgewinnung der Wälder des Deutschen Reiches
nach Bundesstaaten im Wirlichaftsjahr 1912/13.
Nutholz Derbbrennholz Sa. Derbholz
Staaten % %
1000 | ;, ha | vom ! 1000 | je ha | rom ) 1000 | y
im ' | Derb. o: Derbe | fig ne
' fm | holz fm | holz fm
Preußen . . . . .. 15437 1,88 61,44 9704 1,15 38,6 | 25141 2,98
Bayen . . . . =)! 5 477 2,20 57,4 | 4072 1,63 42,6 | 9 549 3,83
Sachsens. «e : . . | 1140 3,03 79,6 293 0,76 20,4 | 1433 3,79
Württembee. . . . ' 1725 2,86 63,2 | 1008 1,66 36,8 | 2728 4,62
aden . .. . . © &gt;71 2,550 ds2,8 | 1816 2,24 4a7.2 | 2788 4-74
Hesen. . 28 y 1 „ 495 2,07 a47,7 543 2,27 652,3 | 1 038 4,34
Mecklenburg-Schwerin . . 334 1,36 42,4 | 453 1,84 795)Y1,6 | 788 83,20
Scchson-Weimar . . . ;.  230 2,44 68,9 | 104 1,10 31.1 | g334 $%%54
Mecklenburg-Strells . . . 114 1,77 952,3 104 1,62 47'7 | 218 gÿ3,39
Hloehöurng . . „ .. s 72 1,08 56,3 56 0,84 43,7 | 128 1 92
Braunschweien . . . . . 334 3,08 60,81 %8220 2,00 839,7 554 ' 03
Sachsen-Meiningea . . . 237 2,19 68,51 129 1,19 31,5 365 L!.,38
Sachsen-Altenburg . . . . 99 2,79 71«"76,2 31 0,87 23,8 130 :,71
Sachsen-Koburg-Gothoa . . 141 2,34 61,3 89 1.48 838,7 230 .'.83
slnhalt. . . w ofs 139 70,6 58 29,4 197 40
Schwarzburg-Sondershausen 69 66,0 36 34,0 104 85
t. | § 1 | t #1
L . Zott L § , ! , t
Reuß ältere Linie. . . . . 27 73,0 1., 27,0 37 3,36
Reuß jüngere Line . . . ' 119 86,2 20 13,8 138 4,60
Schaumburg-Lippe . . . . 15 65,2 8 34,8 23 93,43
Lippe . L t R . 56 46,3 55 53,7 111 5,67
Lübeck, Bremen und Hamburg 7 45,4 | s 54,6 . 15 2,53
Elssak-Lothrinksen . . . . 787 1,80 50.0 787 1,80 50,0 1 573 3,60
Deutsches Reich . 28 663 2,01 95%9,9 | 19 2090 1,35 40,1 | 47 872 3.36
Bahétnn . 2p.. Le: 3,83 km
Süéchsen . pu. trr . 3,80 km
Sachsen-Meiningen . . 3,40 km
Mecklenburg-Schwerin . . . . F c0§ 3,21 km
Preußen 2,98 km
Hinsichtlich der Nu z h o lz g e w i n n ung je Heftar, die in starkem Maße von der
Nadel- bzw. Laubholzbestocung abhängig ist, rangieren die wichtigsten Länder
folgendermaßen:
fi Nutzholz-
prozent
Braunschwein . . . . 3,03 ] 60,3
Süächsen . &amp; „ 3,01 j 79,6
Württemberg . . 2,85 63,2
Vaden .... „ „© zp . 2,50 52,8
Sachsen-Meiningen 2,20 68,5
Batzen... .tv. 2,19 ] 57,4
Héessea . #.2; 2,07 47,7
Preußen . . .... . 1,83 61,4
Mecklenburg-Schwerin 1.36 42.4

©
        <pb n="120" />
        Holzgewinnung der Wälder des Deutschen Reiches nach Besilzsormen im Wirtschaftsjahr 1912/13!). &gt;
Waldfläche Nutzholz Derb-Brennholz Derbholz i. ganzen Stock- u. Reisholz Holz i. ganzen
M tx _ s
Besittorm T z f sf k sf sf
1000 | Sf 1000 h va|§ ü 1000 IJje ha S 2 . 1000 je "|§§ , 1000 p ha Z é | 1000 h ha, Z E
ha E: fm | fra 5- fm | fin ER fm | fm Ê E| fm | fm S : fm | fm §5
S is f Z s §§ § S
E E.. e - . % _.... H % % % _ 1%
Kronforse „ ., 283| ; 783 ;; ; 500| 1,77 ; 1 283 4,53] ; 291 t ;; 1 574| [zs 2,7
Staatsforte. . . . . 4626 3z2,5| 13731| 2,97 47,9] 7 803 1,58] 38,0| 21 034| 4,55 43,8) 3 507 0,76| 33,0| 24 541| 5,31| 42,0
Staatsanteilforte . _.... __29|_0,2| z 1,9° o.21| 54| 1,82] 0,8 Y 3,741 0,31 24, 0,811 0,3 134| 4,55| 0;2
Sa. Staats- und Kronforste ! 4 938 84,7) 14 570, 2,96| 50,8] 7 857 1,60 40,9] 22 427] 4,55] 46,8] 3 822| 0,77 36,0 26 249| 5,82| 44,9
Gemeindeforste . . . . . 2289| ta “zu ; zq 3 763| (u 19,6 7 663| 3,34 i. 2655 ! :. 10 295 4,49] 17,6
Stiftungsforste . . . . . 2311 1,61 6550| 2,38) 2,01 8344| 1,49) 1,81 894| 3,871 1,01 228| 0,991 2,2) 1 122/ 4,86) 1,9
Genossenforste . . . . . 3290| 2,1 | 267| 0,92) 0,91 378| 1,31 i 645 2,23) 1,31 2981 1,08) 2,851 943| ; 1,6
Sa. Körperschaftsforste _. . i 2 810| 19,8] 4 7171| 1,68| 16,5] 4 485| 1,60 28,3 9 202| 3,28| 19,2] 3 1658| 1,12, 29,8] 12 360| 4,40] 21,1 .
Fideiktommißforste . . . . 1 1 683 1:4 s130 M 1.1] H 1.0 J ;19 zo is:] tzz§| tzz u zzz 4:3 182
Andere Privatforste . . . | 4790| 33,7] 5241| 1,10| 18,3] 4504| 0,95| 23,4|_9 745| 2,03 20,4] 2 394| 0,40| 22,612 139| 2,43] 20,8
Sa. Privatforste . . . . | 6474| 45,5| 9 377| 1,45] 32,7| 6 866| 1,06| 35,7] 16 243| 2,51| 33,9] 3 624| 0,56| 34,2 19 867| 3,07 34,0
Im ganzen [14 222 100 [28 664[ 2,011 100 [ 19 2091 1,85 100 [47 s72| 3,36 100 | 10 605] 0,75] 100 |58 477| 4,11| 100
1) Es ist zu beachten, daß von diesen Zahlen als durchaus zuverlässig nur die für die Kron-, Staats- und Staatsanteilforste gelten
können. Unsicherer sind schon die für den Gemeinde-, Stiftungs- und Fideikommiß-Waldbesit angegebenen Ziffern, und noch weniger verläßlich
sind die zum Teil auf vollkommen willkürlicher Schätzung basierten Ausweise für den nicht gebundenen Privatwaldbesit und für die Genossen-
forste. Die Erhebungen der Erträge der nicht gebundenen Privatforsten wurden, da die für die statistische Erhebung des Jahres 1913 vor-
gesehene Mitwirkung der Organe der Forstverwaltungen nicht überall möglich war, vielfach durch die fachlich nicht unterrichteten Landbürger-
meister vorgenommen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sie viel zu gering eingeschätzt sind und in Wirklichkeit erheblich höher gewesen
sind, als sie von der Statistik ausgewiesen werden.
        <pb n="121" />
        _ Eigengewinnung an Holz. 107

Die Holzgewinnung der Wälder des Deutschen Reiches nach
Besitzformen im Wirtschaftsjahr 1912/13 ist aus der Tabelle auf
Seite 106 ersichtlich.

Aus dieser übersicht ergibt sich:

1. daß die Kron-, Staats- und Staatsanteilforste 1912/13 an der
Gesamtholzgewinnung des deutschen Waldes hinsichtlich der Gesamtmasse mit 44,9 /o,
hinsichtlich des Derbholzes mit 46,8 's9 und des Nutzholzes mit 50,8 %o beteiligt
waren, während ihr Anteil an der gesamten Waldfläche nur 34,7 %o ausmachte.
Die Derbholzgewinnung pro Hektar betrug 4,55 km.

2. daß die Gemeindewaldungen an der Gesamtholzgewinnung beteiligt
waren mit 17,6 °?/% (Gesamtmasse), 16,0 o/o (Derbholz) und 13,6 ‘/s (Nutzholz),
während ihr Anteil an der Gesamtwaldfläche 16,1 °/% betrug. Die Derbholz-
gewinnung pro Hektar betrug nur 3,34 km, war also geringer als bei den Staats-
usw. Forsten.

3. Bei den Pr iv atwald ungen isst eine Trennung in Fideikommißwaldungen
und andere Privatwaldungen notwendig.

Es betrugen 1912/13:

Der Anteil an Igel Die . Die
ver cer PU § Zr,. | Rute huiz: haz: | holz:
Bei den | samt- | holz- | holz- | bolz- u z twor.
Lelsr gewin- j zwi qung wmg uuns
0%, | "uus | "ys % q Festmeter je Hektar
Fipetompißwetungen . - . ~ - : ~ 1118| 1332| B§ 1133| 3588| 348
Privatwaldungen zusammen | 45,5 [ 34,0 | 33,9 [ 82,7 | 3,07 | 2,51 | 1,45

4. Die Stiftung s f o r st e hatten 1912/13 eine Derbmassengewinnung von 3,87 km
je Hektar, während die Gemeindewaldungen nur 3,34 km Derbmassse je Hektar
gewannen.

5 Die Geno ssenfor s e standen mit einer Derbmassengewinnung von 2,23 km
je Hektar noch hinter dem Privatwald im ganzen (2,51 km je Hektar) zurück. Dies
hängt mit der Tatsache zusammen, daß der Genossenschaftswald in der Hauptsache
Laubwald und überdies meist Nieder- und Mittelwald ist.

Holzgewinnung nach dem Kriege.

Da eine zusammenfassende Statistik der jährlichen Holzgewinnung Deutschlands für
die Nachkriegsjahre zur Zeit noch nicht existiert, läßt sich diese nur schätungsweise angeben.
Es bleibt vorläufig nichts anderes übrig, als die Statistik des Jahres 1913 zu benützen
und deren Zahlen durch Berücksichtigung der Waldverluste den jetzigen Verhältnissen
gemäß zu modifizieren. Wenn man die Holzerträge der Vorkriegszeit, um sie der Tetz-
zeit anzupassen, kurzerhand um den gleichen Prozentsatz verringert, um den die Waldfläche
        <pb n="122" />
        108 Volkswirtschaftlicher Effekt.
kleiner geworden ist, so stellt sich die Holzgewinnung Deutschlands auf der jetzigen Wald-
fläche von 12,6 Millionen Hektar für die Nachkriegsjahre wie folgt:

Sortiment Im ganzen je ha 1 je Kopf!)
_ Mill. fm ! fm . km
Derb-Nuthiholz .. . . . . Ww! | o 490.0 | 0,41
Derb-Brennholz . „. ..-, . 1,35 3H. e. 0.27
Derbholz im ganzen . . . 4 3,36 81,9 ' 0,68
Weidenruen. .. .. . . . ' 0.01 ( ) 0,00
Stock- und Reisholz . . . . Z:: us | Is 1 _ 0,15
Stock- und Reisholz im ganzen 9s . 97s | : 18.1. ( LB
Holz im ganzen . r I .

Der ge samte jährliche Holzertrag beziffert sich also für die Nach-
kriegszeit auf 52,3 Millionen Festmeter, darunter:

25,6 Millionen + 0,1 Millionen =25,7 Millionen Festmeter N utz h o lz und
17,1 Millionen + 9,5 Millionen =26, 6 Millionen Festmeter Brennholz.

Berücksichtigt man wieder, wie oben für 1912/13, daß etwa 15 /, vom Stock- und

Reisholz als Nutzholz verwendet werden, so ändern sich diese Zahlen wie folgt:
Brennholzertrag . . . 25,2 Millionen Festmeter
Nutzholzertreg . . . . 27,1 Millionen Festmeter

Durch Zurechnung von etwa 3 Millionen Festmeter Raff- und Leseholz erhöht sich
der Brennholzertrag auf 28 Millionen Fest meter. Dazu kommt das Baum-
holz von Obstbäumen mit 2,5 Millionen Festmeter (1,8 Millionen Festmeter Brennholz
und 0,7 Millionen Festmeter Nutzholz) und das aus Parken, Gärten usw. mit 1,2 Millionen
Festmeter (1 Million Festmeter Brennholz und 0,2 Millionen Festmeter Nutzhholz).

Die Nutz holz g e winnung |tellt sich also auf 27,1 Millionen + 0,7 Millionen
+ 0,2 Millionen ~ 28 Millionen Festmeter und, wenn man hiervon noch
einen Rinden- usw. Verlust von 12 ‘/a (der ganz verlorengeht und auch nicht für Brenn-
holzzwecke in Betracht kommt) in Abzug bringt, auf 24,6 Millionen Festmeter.

Zum Brennholz kommen noch die Sägereiabfälle, geschätzt zu 3,4 Millionen Fest-
meter, die Abfälle bei der Bearbeitung anderen Rohnutzholzes mit 1,5 Millionen Fest-
meter und bei der Holzveredlung mit 0,5 Millionen Festmeter, die von der Nuthzholz-
gewinnung noch in Abzug zu bringen sind. © Das dem Nutzholzverbrauch entzogene
Altholz kann zu 2 Millionen Festmeter veranschlagt werden.

Alles in allem beläuft sich also die jährlihe Nutz ho lz g e winnung auf
24,6 Millionen ~ 5,4 Millionen ~ 19,2 Millionen Festmeter.

Die Brennholz ge win nun g auf 28,0 Millionen + 1,8 Millionen +
1,0 Millionen + 3,4 Millionen + 1,5 Millionen + 0,5 Millionen + 2,0 Millionen
= 38,2 Millionen Festmeter.

!) Das Deutsche Reich (ausschl. Saargebiet) hatte nach der Volkszählung vom 16. Juni 1925
eine ortsanwesende Bevölkerung von 62,5 Millionen. („Vorläufige Ergebnisse der Volkszählung
im Deutschen Reich am 16. Juni 1925“, Sonderheft 2 zu „Wirtschaft und Statistik“, herausg.
vom Statistischen Reichsamt, Berlin 1925. S. 5.)
        <pb n="123" />
        Sicherung der Eigengewinnung. 109

Die jährliche Ge s am t h o lz nu t ung s|tellt sich also für die Nachkriegszeit auf:
19,2 Millionen Festmeter Nutzholz; das sind 0,307 Festmeter je Kopf der Bevölkerung und
38,2 Millionen Festmeter Brennholz; das sind 0,611 Festmeter je Kopf der Bevölkerung.

57,4 Millionen Festmeter im ganzen; das sind 0,918 Festmeter je Kopf der Bevölkerung.
Sicherung und Förderung der Eigengewinnung
an Rohholz.

Wirksame Maßnahmen privatwirtschaftlicher Natur zur Erhaltung, Sicherung und
Förderung der Eigengewinnung sind die Wald br andversicherung und die
Forstbeleih un g. Das Holz-Gewinnungs-Mittel, der Wald, ist zwar durch viele
Gefahren, wie Diebstahl, Insekten usw., in seinem Bestande bedroht, gegen die Mehrzahl
dieser Gefahren kann er aber durch Maßnahmen des e inz e ln en Waldbesitzers aus-
reichend geschütt werden. Der Schutz des Waldes gegen die ihm drohende Feuersgefahr
übersteigt jedoch vor allem in den besonders gefährdeten reinen Nadelholzgebieten die
Kraft vieler, besonders der kleineren Waldbesißzer. Für den Großwaldbesitz des Staates
ist eine Waldbrandversicherung nicht vonnöten, für ihn ist die Se lbstv er sicherung,
die unter Umständen durch Errichtung eines Reservefonds gestütt werden kann, voll-
kommen ausreichend. Anders liegen die Dinge jedoch bei dem mittleren und kleinen
Waldbesitz, der zu einer Selbstversicherung nicht fähig ist. Für ihn kann, je nach Lage
der Verhältnisse, eine W a l d br and v er s i ch er un g von großem Vorteil sein.
Besonders für den privaten Mittel- und Kleinwaldbesitz ist eine Waldbrand-
versicherung nicht nur unmittelbar, sondern au &lt; mittelbar deshalb von dem
größten Nuten, weil sie auch seine Kr e dit f äh i g k e i t bei der Inanspruchnahme von
forstwirtschaftlichem Realkredit stärken und erhöhen kann. Denn die vielen Gefahren, die
den Holzbeständen drohen, und die Besonderheit dieser Bestände, daß sie nur zum kleinsten
Teile, nämlich nur insoweit, als sie hiebsreif sind, ohne Verlust in Geld umgesetzt werden
können, machen den Wald an und für sich nicht gerade zu einem besonders geeigneten
Dbjekte der Beleihung. Erst die Versicherung der Bestände gegen Brandschaden gewährt
die für ihre hypothekarische Beleihung notwendige Sicherheit. So daß also die Wald-
brandversicherung eine notwendige Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Forst-
beleihung bildet. Die hypothekarische Beleihung der Holzbestände wird in neuerer Zeit
meist von ihrer Versicherung gegen Brandschaden unmittelbar abhängig gemacht. ~ Die
Einsicht in die Notwendigkeit dieser Korr el ation von Forstbeleihung und
Waldbrandversich erung hat in einem Falle auch schon zu einer Ver -
ko ppelung der MWaldbrandversicherung mit der ggFeortkt-
b ele ihung geführt. Die im Juni 1920 gegründete „Ba y eri sche Wald-
versicherung“ p,bietet den Kreditinstituten die Hand zum Ausbau der Wald-
beleihung, indem sie einen Teil der Kontrolle des Waldes und des Risikos bei Feuer-
schäden übernimmt. Es handelt sich um eine Art Kompagniegeschäft zwischen beiden
Institutionen und um eine Art Rückversicherung auf Gegenseitigkeit!)“.

') Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 561 ff.
        <pb n="124" />
        110 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Waldbrandversicherung?.

Das Bedürfnis nach Versicherung und der jetzige Stand
der Versicherung. Das Bedür f ni s nach Waldbrandversicherung ist in den
einzelnen Teilen des Deutschen Reiches nicht in gleichem Maße vorhanden. Im O sten,
wo die Waldbrandgefahr im allgemeinen geringer ist, halten es die Waldbesitzer nicht
für nötig, die ziemlich hohen Kosten einer Versicherung aufzuwenden. Anders liegen die
Dinge im West en und im Sü d e n des Deutschen Reiches. Schon in der Pr o vinz
Hannover ist die Waldbrandgefahr wesentlich größer als im Osten. Gerade hier
hat sich zuerst Ende der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts der Gedanke geregt, den
Wald gegen Brandschaden zu versichern, und zwar waren es vor allem die ziemlich stark
vertretenen bäuerlichen Privatwaldbesitz er, die ihren Wald gegen
Brandschaden zu versichern wünschten. Das Projekt eines Brandversicherungsvereins für
die Provinz Hannover wurde auch von Bur &gt;h ar dt lebhaft befürwortet. Dieser
veröffentlichte im 8. Heft des Jahrgangs 1877 seiner Zeitschrift „Aus dem Walde“ einen
von Mitgliedern der kgl. Finanzdirektion zu Hannover ausgearbeiteten Entwurf zu einem
auf Gegenseitigkeit von Waldbesitzern beruhenden „Waldbrand-Versicherungsverein für
die Provinz Hannover“. Dieses Projekt konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil
die Aufbringung eines von der Regierung geforderten Reservefonds von 300 000 Mark
nicht möglich war. Auch eine Anregung des Sächsischen Forstvereins vom Jahre 1893
zur Bildung einer Waldbrandversicherung für die sächsischen Forstbesitzer blieb ohne
Ergebnis. Eine 1894 zu Berlin gegründete „Allgemeine deutsche Versicherungsgesellschaft
gegen Waldbrandschaden“ löste sich schon kurz nach ihrer Gründung wieder auf.

Nach diesen vielen ergebnislosen Versuchen entschloß sich im Jahre 1895 die
München-Gladbacher Jeuerversicherungsgesellsch aft, also ein
Privatunternehmen, die Waldbrandversicherung als selbständigen Zweig ihrer Versicherungs-
tätigkeit aufzunehmen, und richtete eine auf ganz Deutschland sich erstreckende Waldbrand-
versicherung ein. Im Jahre 1907 nahm sich dann auch die „Rh e ini sche Pro-
vinzial-Feuerverssicherungsgesellsch aft“ zu Düss eld or f, also
ein öffentlich-rechtliches Institut, der Waldbrandverssicherung speziell für die Waldungen
der Rheinprovinz im wesentlichen aus volkswirtschaftlichen Gründen an. „Da zwei Drittel
des Waldbesißes Privat- und Kommunalbesitz sind und die Feuersgefahr ständig im
Wachsen war, glaubte sie, es der Öffentlichkeit schuldig zu sein, mit Rücksicht auf den
vorherrschenden mittleren und kleineren Besitlz in der Rheinprovinz, die Besitzer vor Wald-
brandschaden schützen zu müssenr).“ Zu diesen beiden Versicherungen traten dann 1908
die Westfälische Feuers oziet ät in Münster und 1912 die Land- Feuer -
so z ietäten zu Merseburg und zu Magdeburg und die Schleswig -
Holsteinishe Landesbrandkasse in Kiel. Im Juni 1920 wurde
schtließlich in Bayern auf Anregung des Bayerischen Waldbesitzerverbandes der schon
erwähnte, auf einer Verkoppelung der Waldbrandverssicherung mit der Forstbeleihung
beruhende Verband „Ba y eri s&lt;h e Waldversicherung“ gegründet.

') Dr. Carl L ud wi g , „Waldbrandversicherung“, Aachen 1914 (Selbstverlag);

zt. ts. s, M., und Lu d wi g, „Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrates“", 1920,
r. .
Endres, „Handbuch der Forsstpolitik“, 2. Aufl., Berlin 1922, S. 556 ff.
?) Lu d wi g, „Mitt. des Reichsforstwirtschaftsrates“, 1920, Nr. 6, S. 125.
        <pb n="125" />
        Waldbrandverssicherung. 1

Der Durch führ ung der Waldbrandversicherung stehen nicht unerhebliche
Schwierigkeiten im Wege, die in den großen Schwankungen der Schadenfälle in den
einzelnen Jahren und in dem Fehlen einer zuverlässigen, größere Zeiträume umfassenden
Statistik über Waldbrände für die nichtstaatlichen Waldungen begründet sind.

Hinsichtlch des Umfanges der Versicherung gehen die Interessen der
Verssicherungsanstalten und der Waldbesitzer auseinander. Die Waldbesitzer haben an
der Versicherung ihrer älteren Bestände kein Interesse, denn wenn solche Bestände durch
Boden- oder Gipfelfeuer angegriffen werden, so gewinnen die Waldbesizer aus dem
Erlös des Holzes, das nie völlig verbrennt, sondern nur zum Absterben gebracht wird,
noch eine unerwartete Einnahme. Die Versicherungsanstalten dagegen suchen das ver-
sicherungspflichtige Alter möglichst hoch zu greifen und sind gerade an der Versicherung
solcher älteren Bestände interessiert, weil deren Versicherungswert sehr hoch, die Schaden-
vergütung wegen der Verwertungsmöglichkeit des angebrannten Holzes aber sehr niedrig
ist. Deshalb verlangte auch die Gladbacher Versicherung zunächst die Versicherung sämt-
licher bis zu 60 Jahre alten Bestände (später ging sie allerdings auf 40 und unter Um-
ständen 35 Jahre herunter). Die westfälische Anstalt fordert heute noch die Versicherung
aller bis 60 Jahre alten Bestände. Die Rheinische Sozietät und die bayerische Wald-
versicherung verpflichteten die Waldbesitzer sogar zur Versicherung ihrer sämtlichen Bestände.

Der Zweck der Versicherung ist die Entschädigung für den Schaden, der
durch die teilweise oder völlige Vernichtung von Beständen und durch das Löschen, Gassen-
hauen, Gräbenziehen, Gegenfeuer usw. entsteht. Die Versicherung der Bestände überträgt
sich nach dem Abtrieb auf das geschlagene Holz und bleibt für dieses so lange in Kraft,
als es Eigentum des Versicherten ist.

Der Waldbesitzer soll mit der Versicherung kein Geschäft machen, sondern nur für
seinen Verlust entschädigt werden. „Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis
für das Vorhandensein und den Wert des versicherten Gegenstandes zur Zeit des Brandes.
Die Verssicherungssumme bildet lediglich die Grenze für die Ersatzpflicht der Versicherungs-
anstalt, und zwar für jede einzelne Position der Versicherungsurkunde:).“ Der Schaden
kann ein Total scha d en oder ein Partialsc&lt; a d en sein. Von einem Total-
schaden spricht man bei vollkommener Vernichtung der Bestände, von einem Partialschaden
bei dem Übrigbleiben von verwertbaren Teilen.

Auf das schwierige Problem der Schät ung der Bestandswerte kann
im Rahmen einer Forstwirtschaftspolitik nicht näher eingegangen werden. Die Lösung
dieses Problems ist Sache der „Wald wert sch ät ung s le h r e“. Die Waldwert-
Ber ech n un g s - Methoden der Bodenreinertragsleh re (Ermittlung der Werte
der jüngeren Bestände nach dem K o st en wert, der Bestände vom Stangenholzalter ab
nach dem Erwartungswert unter Benutzung des sogenannten „o bj e k tiven
forstlichen Zins fuß es von 3 o/ ') müssen wegen der Unzuverlässigkeit der
Kostenwertreetnunun und der hierbei verwendeten Rechnungsgrundlagen (vgl.
weiter oben S. 26) als unbrauchbar abgelehnt werden. „Daß der Er-
wartungs wert in absoluter Größe zuverlässig nicht bestimmt werden kann,
leuchtet ohne weiteres ein, wenn man an die Rolle denkt, welche dem Teuerungszuwachs
im Forstbetriebe zukommt. Aber auch der K o stenwert schwebt gleichsam in der Luft,
weil er mit dem Bodenwert steigt und fällt. Es gibt aber keinen Weg, auf welchem der

1) Lu d w ig , „Waldbrandverssicherung“, Aachen 1914, S. 8/9.
        <pb n="126" />
        112 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Bodenwert in seiner wahren wirtschaftlichen Größe bestimmt werden kann, – als Er-
wartungswert ist er vom Teuerungszuwachs abhängig, als „gemeiner Wert“ vom
subjektiven Ermessen des Taxators, aber auch von unberechenbaren Zufälligkeiten:).“
Der wichtigste Faktor der Bodenreinertragslehre, der Zinsfuß, ist ein haltlos in der Luft
schwebendes Gebilde. Cine objektive Kostenwertrechnung ist nicht möglich, weil „das Wald-
vermögen in ganz überwiegendem Maße aus Rentenkapitalien“ (O st w a l d) besteht, die
man nur vom Ertrage her zu schäzen vermag. Aber auch der Ertrag des Waldes
läßt sich nur schätzungsweise ermitteln, erstens wegen der Unvollkommenheit der zu seiner
Ermittlung erforderlichen Rechnungsgrundlagen und zweitens wegen der Subjektivität der
Zielsezung. Wir müssen also notgedrungen auf eine zuverlässige Bestimmung des Wald-
kapitals verzichten und uns mit einer annähernden Schätzung desselben begnügen. Daß
eine solche Schätzung für Rentabilitätsrechnungen nicht ausreichend und brauchbar ist,
liegt auf der Hand, denn hier ist eine genaue Bestimmung der Werte unbedingte Voraus-
seßung. Anders liegen die Dinge bei der Bemessung des Waldwertes usw. zu Zwecken
des Verkaufs, der Waldbrandversicherung, der Beleihung, der Besteuerung usw. Für diese
Zwecke ist Genauigkeit nicht in dem Maße erforderlich; hier dürfte also eine annähernde
Schätzung ~ mit der wir uns nun einmal abfinden müssen ~ vollkommen ausreichend
sein. Da das Grundkapital des Erwerbswaldes ein „Rentenkapital“ ist, so kann seine Höhe
auch nur durch Kapitalisierung der reinen Waldrente gefunden
werden, die reine Waldrente durch Minderung der vollen rentenmäßigen Einnahmen um
die zugehörigen rentenmäßigen Ausgaben. , Bisher ist es jedoch noch nicht geglückt, den
wichtigsten Teil der Waldrente, die rent en mä ß ige Holznutzung, in einwand-
freier, praktischen Bedürfnissen allseitig genügender Weise zu ermitteln:)“, und es wird
nach des Verfassers Ansicht auch niemais glücken, weil die zu einer solchen Ermittlung
notwendigen Rechnungsgrundlagen nicht zu beschaffen sind. ~ Es bleibt deshalb für die
Lösung praktischer Waldwertschätzungsfragen nichts anderes übrig, als statt von der nicht
feststellbaren Waldrente vom Et at oder Abnugtzungs satz e des jährlichen Nachhalt-
betriebes auszugehen, der nach des Verfassers Ansicht der einzig mögliche, einigermaßen
zuverlässige Ausgangspunkt für Waldwertschätzungen jeglicher Art, und zwar nicht nur
des Waldganzen, sondern auch seiner einzelnen Teile ist. Der Großwald, der in seiner
Gesamtheit eine wirtschaftliche Einheit höheren Grades bildet, die bei der Zerlegung in
einzelne Bestände verlorengehen muß, muß nach des Verfassers Ansicht auch den Aus-
gangspunkt für die Wertschätzung seiner einzelnen Teile bilden. Der Wert der einzelnen
Teile ist vom Waldganzen aus an ihrer Wirkung auf das Ganze zu messen. Die hier in
Vorschlag gebrachte Waldwertschätzung hat den Waldwertberechnungsmethoden der Boden-
reinertragslehre gegenüber den Vorzug, daß sie nicht wie diese von fiktiven Größen, sondern
von der einzig faßbaren faktischen Größe, dem Etat des nachhaltig bewirtschafteten Wald-
ganzen, ausgehts).
Wird zufolge der größeren Ausdehnung eines Waldbrandes eine Neuaufstellung des
Betriebswerkes erforderlich, so ergibt sich der Schaden aus der Differenz der Abnutzungs-
g O st w a l d, „Fortbildungsvorträge über Fragen der Forsstertragsregelung“, Riga 1915,
Seite 7.
?) Ost wald, I. c., S. 158.
?) Die hier gemachten Vorschläge zur Wertschätzung von Waldteilen nach dem durch ihren
Verlust herbeigeführten „Nutzentgang“ stützen sich in der Hauptsache auf eine demnächst er-
cheinende Arbeit von Dr. Kün an 3.
        <pb n="127" />
        Waldbrandverssicherung. EH3
sätze zuzüglich des Mehraufwands an Kulturkosten. Bei kleineren Waldteilen, deren
Wirkungen auf den aus dem Aufbau des Waldganzen abgeleiteten Abnutzungssatz nicht
mehr erkennbar sind – hier gibt es erfahrungsgemäß eine durch das Größenverhältnis
von Gesamtwald und Waldteil bedingte Grenze , ist außer den stets zu ersetzenden Kultur-
kosten lediglich nach denjenigen Nutzungen zu bewerten, die diese Waldteile während des
Einrichtungszeitraumes durchschnittlich-jährlich u n m it t e lb a r abwerfen, d. h. unein-
gerechnet ihrer Wirkung auf die Höhe der Endnutzungen. Der Kapitalwert dieser Nutzungen,
die als Bestandteil der jährlichen Waldrente erscheinen (Da, Db usw.), wird gleichfalls
nach GUF h: veranschlagt. Für alle Bestände, die Nutzungen noch nicht abwerfen, genügt
ein nach dem Alter bemessener Näherungswert zwischen c und dem Kapitalwert aus dem
ersten Rentenbestandteil (frühesten Durchforstungsertrag). Hier könnte der Einwand erhoben
werden, daß die so geschätzten Werte Werte von Waldteilen (Waldwerte), aber keine
Holzbestandswerte seien. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, weil es, wie Lief -
m ann 1) mit Recht betont, nur einen Geldbrutto- und Geldnettoreinertrag der g anz e n
forstl ichen Unter ne h mung gibt und es unmöglich ist, den einzelnen Produktions-
faktoren (Boden, Holzvorrat) Teile von diesem zurechnen zu wollen. Es lassen sich also nur
Ertragswerte des Waldganzen bestimmen. Der Ertragswert einzelner Wald teile aber
ist nach den durch den Ausfall der Wirkungen dieser Teile auf das Ganze bewirkten Ver-
änderungen des Ertrags des Waldganzen (hier Ausfall durch Brandschaden) zu bemessen.

Die Prämien ätz e der Versicherung bemessen sich nach der Größe der
G e f a h r in den besonderen konkreten Fällen. Bestimmend sind hierfür: die Holz- und
Betriebsart, das Bestandesalter, die Bestandeslagerung und Waldeinteilung, das Vor-
handensein von Eisenbahnen und industriellen Anlagen, der Bodenzustand (ob feucht oder
trocken), die Art des Untergrundes und der Bodenbedeckung, die örtlichen Niederschlags-
mengen, die Umgebung (ob Feld, Wiese oder Wald), die Organisation des Forstbetriebes
und des Forsstschutzes und die ergriffenen Vorbeugungs- und Vorsichtsmaßnahmen.

Die Rheinische Provinzial-Feuerversicherungs anstalt hat
für eine 10jährige Versicherungsdauer und für je 1000 Mark versicherten Bestandeswert
folgende Normalprämien festgesetzt, die dann auch von mehreren anderen Versicherungs-
gesellschaften übernommen worden sind:

1. Reines Laubholz Hochwald . . . .. . . . 0,2550,80 Mk.
2. Laubholz-Niederwald oder gemischte Hochwaldbestände von Nadel-

und Laubholz ........... . . . 0,60—91,50 Mk.

3. Gemischte Niederwaldbestände von Nadel- und Laubholz . . . 0,9093,00 Mk.

4. Reines Nadelholz im Alter bis zu 8 Jahren . . . . . . 3,00 4,00 Mek.

yon über. 8 bis 15 Jahren .... ...... : 2,50 4,00 Mk.

pon über 15 bis 40 Jahren. .... . „u.. 1....- 1,5002,00 Mk.

von über 40 Jahrn . . . 0,501,50 Mk.

Bei geringerer als zehnjähriger Dauer erfolgt ein Prämienzuschlag. Gefahren-
erhöhende Umstände, Nähe von Bahnen, industriellen Werken, Wirtshäusern, erhöhen die
Prämie ebenfalls; diese Erhöhung wird von Fall zu Fall. abweichend vom Tarif, durch
die Direktion festgesetzt.

1) „Nationalökonomie und Waldwertrechnung“, A. F. u. I.-Ztg., Juni 1924.

Weber, Forstwirtschaftspolitit.
        <pb n="128" />
        114 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Forsstbeleihung?.
Das Be dür fnis nach Forstbeleihung, d. h. nach forstwirtschaft-
lichem Realkredit, ist vor dem Kriege nicht s e h r g r o ß gewesen. Im
Westen Deutschlands hat es sich fast gar nicht bemerkbar gemacht. Auf der 9. Zusammen-
kunft der Leiter der westlichen Provinzialkreditanstalten zu Goslar im Jahre 1909 teilte
der Direktor der Landesbank der Provinz Westfalen mit, daß bei Gründung dieser Bank
seinerzeit im Provinziallandtage als besonderer Vorteil hervorgehoben worden sei, daß
nunmehr auch den Waldbesitz er n Gelegenheit gegeben sei, ihre B e st än d e mit
zu beleihen; in Wirklichkeit sei aber bisher nie Gebrauch davon gemacht worden.
Nach den Berichten der schlesischen und ostpreußischen Landschaft ist dagegen im
Osten Deutschlands das Bedürfnis der Beleihung ziemlich groß. Die Verhältnisse liegen
also hier gerade umgekehrt als bei der Waldbrandversicherung, zu der das Bedürfnis
im Westen Deutschlands stärker ist. Nach dem Kriege hat vor allem das starke Anziehen
der Steuerschraube in dem besiegten und wirtschaftlich daniederliegenden Deutschland das
Problem der Forstbeleihung mehr in den Vordergrund des Interesses gerückt.
Im allgemeinen sollte jeder selbständige Forstbetrieb imstande sein, ohne Beleihung
auszukommen; es kommen aber Fälle vor, in denen auch ein guter und gutgesstellter
Wirtschafter zur Aufnahme eines Realkredits genötigt werden kann, so bei finanziellen
Auseinandersetzungen, zur Anlage von Meliorationen, zur Intensivierung des Betriebes,
in Krisenzeiten usw.
Die Beleihungsfähigkeit des Waldes. Angesichts der Tatsache,
daß in der Forstwirtschaft der Wert der Holzbestände den des Bodens, auf dem sie stocken,
weit übersteigt, könnte man auf die Vermutung kommen, daß der forstwirtschaftliche
Hypothekarkredit in erster Linie ein Holzbestands- und erst in zweiter Linie ein Boden-
kredit sei. Dem ist jedoch nicht so. Die Kreditanstalten haben kein rechtes Zutrauen zu
dem Pfandobjekt „Wald“, vor allem aber kein Vertrauen zu den Holzbeständen. Eine
von dem Freiherrn von Cetto-Reichertsh aus en im Jahre 1902 an
26 deutsche Bodenkreditanstalten einschließlich der 9 preußischen Landschaften gerichtete
Anfrage ergab folgendes: Von den preußischen Landschaften legten nur zwei, die
schlesische und die ostpreußische, der Feststellung des Beleihungswertes größerer, nachhaltig
bewirtschafteter Waldungen den Holzertrag zugrunde; die übrigen stützten ihre Berechnung
teils auf den Grundsteuerreinertrag, teils auf satzungsgemäß festgesettte Bodentaxen; von
den anderen 17 Kreditanstalten berücksichtigten 10 bedingungsweise den Holzbestandswert
bei der Beleihung, wenn ein nachhaltiger, ordnungsgemäßer Betrieb möglich und gesichert
erschien. Für einzelne, im aussetßenden Betrieb bewirtschaftete Waldungen war eine
Beleihung des Holzbestandes bei keiner Anstalt möglich; ferner waren bei allen Anstalten
Waldungen, die nicht Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gutes waren, von der
Beleihung überhaupt ausgeschlossen. Nach einer Umfrage Tafels ?) bei 53 Kredit-
1) Bericht über die II. Versammlung des Deutschen Forstvereins 1902.
Schnaa s e, „Die Beleihung der Privatforsten durch die Landschaften“, Neudamm 1903
V. f e „Die Beleihung von Waldungen“, Forstw. Centralblatt, 1911, Oktober-Heft,
Lese sz „Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrats“, 1920, Nr. 6.
Endres, „Handbuch der Forstpolitik“, 2. Aufl., Berlin 1922, S. 545 ff.

?) Tafel, I. c., S. 528/29.
        <pb n="129" />
        Forstbeleihung. 115
anstalten (ausschließlich der Landschaften) im Jahre 1910/11 befaßten sich 26 überhaupt
nicht mit der Beleihung von Waldungen; 13 beliehen nur nach dem Bodenwert und 14
nur Waldungen mit geregelter, nachhaltiger Wirtschaft. ~ Eine grundsätzliche Regelung
der Waldbeleihung ist nur bei den preußischen Landschaften durchgeführt. Von diesen
beleihen unter gewissen Bedingungen die ostpreußische, schlesische, die neue pommersche,
die posensche und die westpreußische und die Landschaft der Provinz Sachsen auch die
Holzbestände, die anderen Landschaften lassen sich nur auf eine Beleihung des Bodens
ein. Alle übrigen Kreditanstalten treten an die Waldbeleihung nur von Fall zu Fall heran.

Die meisten Kreditinstitute lassen sich auf eine Beleihung der Holzbesstände
deshalb nicht ein, weil ihnen diese als Pfandobjekte nicht sicher genug erscheinen. Die
Holzbestände ~ so argumentieren sie ~ seien nicht nur einer ganzen Reihe von Gefahren
durch Naturereignisse (Wind, Schnee, Dürre, Insekten, Pilze, Feuer usw.) ausgesetzt, es
bestehe auch die Möglichkeit, daß der Waldbesitzer ohne Wisssen der Kreditanstalten starke
Eingriffe in die Bestände mache. ~ Was die Gefährdung der Bestände durch Natur-
ereignisse anlangt, so muß man zwar mit ihr rechnen, darf sie aber auch nicht über-
schäzen. Zunächst ist eine Vernichtung des Holzes nur durch Feuer möglich, die
Beschädigung durch andere Naturereignisse kann die Holzpflanzen zwar zum Absterben
bringen, führt aber nicht zu einer Zerstörung der Holzsubstanz, Der Wert jüngerer,
noch nicht verwertbarer Bestände ist für die Sicherheit der Hypothek mehr oder weniger
belanglos, die älteren Bestände werden aber niemals vollkommen vernichtet. Überdies
hat ja der Hypothekengläubiger die Möglichkeit, sich besondere Sicherungen zu verschaffen,
indem er bei der Fixierung des Beleihungswertes für eine eventuelle Entwertung der
Holzbestände noch besondere Abzüge macht oder von dem Waldbesitzer eine Versicherung
seiner Bestände gegen Brandschaden verlangte.. – Was die andere Befürchtung betrifft,
so ist es zwar richtig, daß sich die B e st än d e des zerstreuten k le inb äu er lich en
Waldbesitz es zur Beleihung nicht sonderlich eignen, und daß die Kontrolle dieser
Betriebe sehr schwierig ist!), für g r öß ere Waldungen ist jedoch die Kontrolle
leicht durchführbar, besonders dann, wenn ein richtiger Wirtsch aft s plan vor-
handen ist.

Zur Ausübung der Kontrolle benötigen die Kreditinstitute forst-
wirtschaftliche Sachverständ ige, die aber nur als Gutachter fungieren und
mit der Beschaffung der erforderlichen Rechnungsgrundlagen, die meist Sache des Wald-
bessitzers ist, in der Regel nichts zu tun haben.

Die Einschäß ung d es Beleihung s wertes. Aus den unter Waldbrand-
versicherung über die Waldwertschätzung angestellten Erwägungen ergibt sich, daß auch
bei der Einschätung des Beleihungswertes von dem Abnutzungssatze des jährlichen Nach-
haltbetriebes ausgegangen werden muß.

Endres meint, die Bemessung des Waldwertes aus dem Ab nutz ung s s a tz, die
er nur für Nachhaltsbetriebe angewendet wissen will, möge wohl für einfache Bestands-
verhältnisse angebracht sein, allgemein und grundsätzlich indes dürfte der Ab nu z ung s -
î a &amp; kein ausreichend sicherer Wertmesser sein. Denn er sei ja eine variable und zudem
durchaus nicht so ganz sicher festzustellende Größe. Bei annähernd normalen Wald-
verhältnissen stünden seiner Feststellung zwar keine allzu großen Schwierigkeiten im Wege,

!) Eine günstigere Grundlage für die Beleihung dieser Betriebe ließe sich eventuell durch
deren genossenschaftlichen Zusammenschluß erreichen.
        <pb n="130" />
        116 Volkswirtschaftlicher Effekt.

solche Verhältnisse finde man aber beim mitte lb äu er lichen Waldbessit, der an
einer Beleihung hauptsächlich interessiert sei, nur sehr selleen. – Sch naase weist
darauf hin, daß bei einer Beleihung, die auf Kapitalisierung des Geldwertes des
Abnutzungssatzes beruhe, der jeweilige Besitzer daran interessiert sei, bei Aufstellung des
Betriebsplanes einen möglichst hohen Abnutzungs s a h herauszurechnen.
Den Bank en komme es darauf an, daß sie im Wertobjekt volle Sicherheit hätten. Und
wenn die Einnahme aus dem Walde den jährlichen Hypothekzins auch mit sicherstelle, so
beruhe die Sicherheit des Kapitals doch nur auf dem Gesamtwerte des Waldes, der in
erster Linie wieder durch die Zusammensetzung der Bestände bedingt sei. Selbst wenn der
Massssenabnugtzungs satz forsltechnisch richtig bestimmt sei, könne die jährliche Ein-
nahme aus dem Walde starken Schwankungen unterliegen, weil in dem einen Jahre
wertvollere Holzarten und Sortimente zum Einschlag kommen könnten als in dem andern.
Die Beleihung nach dem Abnutzungs s atz habe also zur Folge, „daß unter
sonst gleichen Verhältnissen ein Wald, in dem der Besitzer den letzten überhaupt noch
zulässigen Span haue, also den Waldzustand wenig oder gar nicht verbessere, h öh er
beleihung sf äh ig erscheine als bei mittlerer oder gar ganz mäßiger oder, was
dasselbe ist, auf raschere Hebung des Waldzustandes bedachter Festsetzung des jährlichen
Hiebsquantums“.

Im Gegensatz zu Schn a a \ e und Endres bezeichnet Ta f e l!) gerade den A b -
nut ung s satz, falls er richtig und sachgemäß festgestellt sei, als den sichersten und
zuverlässigsten Maßstab. Er hält die Sorge Sch na a s e s , daß der Abnutzungssat zum
Zwecke der Erhöhung des Beleihungswertes zu hoch angesetzt oder berechnet würde, schon
deshalb für hinfällig, weil keine Kreditanstalt einen Waldbesitzer hindern würde, weniger
als den berechneten Abnutungssaß aus dem Walde zu ziehen; etwaige Einssparungsgelüste
des Waldbesitzers seien also in keiner Weise beschränkt. ~ Was aber die Möglichkeit des
„Mogelns“ bei der Berechnung angehe, so sei doch die Berechnung des Waldwertes aus
den seinerzeitigen Abtriebserträgen der den einzelnen Altersklassen zugeteilten Bestände,
wie sie Sch n a a | e an Stelle des Rentierungswertes nach dem Abnutzungssatze gesetzt
wissen wolle, sicherlich viel leichter „dehnungsfähig“ und könne schon durch die Wahl des
Zinsfußes in ziemlich weiten Grenzen nahezu jedem gewünschten Ergebnisse angepaßt
werden. Der Ab nutz ung s s a dagegen habe in dem Holzvorrat der Bestände der
ältesten oder der zwei ältesten Altersklassen eine sichere Unterlage. Die richtige Be-
wertung des berechneten Materialanfalls werde, nachdem man die das
Material liefernden Bestände vor Augen habe und die derzeitigen Holzpreise genau kenne,
voraussichtlich ebenso leicht und zuverlässig durchzuführen sein wie die Einschätzung der
Werte von Abtriebserträgen, die nach vielen Jahrzehnten erst fällig würden.

Gegen die Schätzung des Waldwertes aus dem Abnutzungsssatz läßt sich allerdings mit
Recht einwenden, daß sie von einer nicht ganz korrekten Annahme ausgeht, wenn sie bei
der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags ( K t 9. eine ewige Rente unterstellt,
denn trotß Festsetzung eines jährlich gleichmäßigen Abnutzungssatzes werden selbst bei der
Unterstellung, daß außerordentliche Mehrfällungen nicht in Frage kommen, schon in dem
laufenden Einrichtungszeitraum die jährlichen Reinerträge verschieden sein, weil die
sortimentsweise Zusammensetzung des jährlichen Hiebssatzes wechselt. Ferner besteht die

1) Tafel, |. c., S. 571.
        <pb n="131" />
        Forstbeleihung. 117
Möglichkeit, daß in dem folgenden Wirtschaftszeitraum unter dem Einfluß der Nachhaltig-
keitsforderung usw. sich ein von dem seitherigen Hiebssatz abweichender Etat ergibt.

Zu diesen Schwankungen der Größe und sortimentsweisen Zusammensetung des
Massenhiebssatzes kommen noch die durch die wechselnden Preisverhältnisse der Einnahme-
und Ausgabeposten bewirkten Ünderungen. Die Veranschlagung des Waldkapitals nach dem
Abnutzungssatz wird also immer auf eine mehr oder weniger unsichere Schätzung hinaus-
laufen:). Wir müssen aber bei der Veranschlagung des Waldkapitals notgedrungen immer
an den Ertrag anknüpfen, und so bleibt uns als einzig möglicher Ausgangspunkt doch nur
der im Forssteinrichtungswerk ermittelte Masssenhiebssatz, dessen periodisch schwankender
Betrag (Geldnettowert) eine periodische Ermittlung des Kapitalwertes notwendig macht.
Wenn dadurch auch ein periodisches Schwanken der Beleihungsgrenze hervorgerufen wird,
so wird diese Erscheinung, wie insbesondere bei einer Herabsezung der Beleihungsgrenze
vermutet werden könnte, nicht so sehr ins Gewicht fallen, weil der Waldbesitzer neben dem
Schuldzins auch eine Amortisationsquote leisten wird. Eine Heraufsezung der Beleihungs-
grenze kann für beide Teile ~ Gläubiger wie Schuldner ~ keinerlei Nachteile im
Gefolge haben.

Bei der Beleihung der aus se ß en d en Betrieb e des kleinen parzellierten Wald-
besitzes kommt nach des Verfassers Ansicht nur eine Beleihung des Bodens in Frage.
Denn die Holzbestände dieses Betriebes stellen keine Stammvermögen dar, sondern sind,
wie weiter unten bei der Besprechung der Besteuerung der Forstwirtschaft noch genauer
dargelegt werden wird, nichts weiter als noch nicht realisiertes Einkommen. Ihre Beleihung
wird in den weitaus meisten Fällen auch schon deshalb gegenstandslos werden, weil nach
Abzug der verschiedenen Risikoprämien und nach Berücksichtigung der Beleihungsgrenze die
Darlehnssumme sehr gering wird, wenn sie überhaupt in Frage kommt. Wird der Holz-
bestand trotzdem beliehen, so ist T a f e l ganz im Recht, wenn er sagt, daß die Beleihung
nach den sogenannten objektiven wirtschaftlichen Werten der Bodenreinertragslehre keinen
Sinn hat. Es würden dabei Werte errechnet im Hinblick auf ein vielleicht noch Jahrzehnte
in der Zukunft liegendes Abtriebsalter. Im Falle einer Kündigung des Darlehens durch
die Kreditanstalt kommt aber zur Deckung nur der jeweilige Abtriebswert in Frage. Als
erschwerendes Moment tritt bei einer Beleihung der Holzbestände noch die schon erwähnte
Unsicherheit in der Vorratskontrolle hinzu. Und schließlich läßt der Aufforstungszwang es
rätlich erscheinen, bei Festsetzung der Beleihungsgrenze von dem Abtriebswert vorerst die
Kulturkosten in Abzug zu bringen.

Von großer Bedeutung für die Schätzung des Beleihungswertes nachhaltiger Betriebe
ist die Höhe des Kapitalisierungszins fuß e s. Es berührt höchst sonderbar,
wenn Endres in der 2. Auflage seiner Forstpolitik auf Seite 552 behauptet: der
richt i g e Kapitalisierungszinsfuß sei auch heute noch der „objektive forstliche
Zins fuß von 3%". Um den Wert, zu dem derselbe führe, könne der Wald jederzeit
verkauft werden. Gewiß, der Wald mag zu diesem Werte verkauft werden können, aber
nur unter der Voraussetzung, daß sich jemand findet, der diesen Wert bezahlt. Der Verfasser
vertritt den Standpunkt, daß der einzige Maßstab zur Bestimmung des Kapitalisierungs-
faktors der jeweilige Reichsbankdiskont ist.

Um zu einem möglichst hohen Beleihungs-, aber einem möglichst niedrigen Ver-

. !) In noch höherem Grade gilt dies von dem aus fiktiven Größen errechneten sogenannten
objektiven Waldwert.
        <pb n="132" />
        118 Volkswirtschaftlicher Effekt.

mögenssteuerwert zu kommen, macht Endr es !) den Versuch, einen Unterschied zwischen
diesen beiden Werten herauszukonstruieren. Der Beleihungswert, gleich dem Verkehrswert
(gemeiner Wert, Vermögenswert) ~ so sagt er ~ sei nicht gleichbedeutend mit dem
Vermögens s e u e r wert des Waldes. Dieser könne nur nach dem Verhältnis der letzt-
jährigen Erträge zu dem landesüblichen Zinsfuß bemessen werden, weil dieser allein die
augenblickliche subjektive Leistungsfähigkeit des Waldbesizers zum Ausdruck bringe. Der
Verfasser kann diese Argumentation ~ deren Motivation durchsichtig genug ist ~ nicht
als stichhaltig anerkennen, weil sie sich, von ihrer Motivation ganz abgesehen, auf dem
bodenreinerträglerischen Vorurteil aufbaut, daß eine objektive Bewertung des Grundkapitals
des Erwerbswaldes mit den Hilfsmitteln der bodenreinerträglerischen „Waldwertrechnung“
möglich sei. Da dies aber schlechterdings unmöglich ist, so lassen sich auch wirklich stichhaltige
Gründe für die verschiedenartige Einschäßung des Waldbeleihungs- und des Vermögens-
steuerwertes nicht anführen.

Eine genaue Feststellung des Kapitalwertes ist also ~ um es noch einmal zu betonen ~-
nicht möglich. Zu Zwecken der Waldbeleihung ist seine genaue Ermittlung sowieso nicht
vonnöten, weil die unter Staatsaufsicht stehenden Kreditansstalten höchstens zwei Drittel
des geschätzten Wertes beleihen dürfen. Einige Kreditinstitute sind noch vorssichtiger und
sehen zur Sicherung gegen die den Beständen drohenden Gefährdungen noch weitere Abzüge
vor. Die schlesische Landschaft zieht bei Nadelholz 10 bis 15 "/, bei Laubholz 4 bis 8 "%%
ab, ermäßigt jedoch bei ausreichender Waldbrandverssicherung diese Sätze um ein Drittel.
Von der ostpreußischen und westpreußischen Landschaft werden solche Abzüge nicht gemacht.

Für die Beleihung nach dem Rentierungswert fordern die preußischen Landschaften
fast durchweg die Aufstellung von Wirtschaftsplänen, die nach ihren Anweisungen zu
fertigen sind. Diese Anweisungen betreffen die Umtriebszeit, die Periodenbildung, die
Massenermittlung und die Ermittlung des Reinertrages. Als Holzpreise werden die örtlichen
und zeitlichen (in der Regel sechsjährigen) Durchschnittspreise zugrunde gelegt. Der Ab-
nutzungssatz wird in der Regel aus den Erträgen der ersten Periode, in Schlesien aus
denen der ersten und zweiten Periode ermittelt.

Zur Kontrolle der Waldbesißer wird von der Mehrzahl der Kreditanstalten der
jährliche Nachweis der vorgenommenen Fällungen und Kulturen gefordert und eine alle
drei oder fünf Iahre vorzunehmende Lokalbesichtigung vorgesehen.

„Bei den preußischen Landschaften wird, soweit sie auch die Bestände beleihen, die
Kontrolle für die nach dem Waldrentierungswert beliehenen Waldungen strenger geübt,
als wenn die Bestandswerte für sich festgeseßt wurden. ~ Wird von der ostpreußischen
Landschaft der Waldwert nach der „Boden- und Waldbestandstaxe" berechnet, dann hat
der Waldbesitzer die von der Landschaft aufgestellten Grundsähze zu beachten und insbesondere
den von der Landschaft festgestelten Abnutzungssatz innezuhalten. Dieser soll, wenn
ein von Forstsachverständigen aufgestellter Wirtschaftsplan nicht vorliegt, in keinem Falle
4 km je Hektar überschreiten. Nachträglich kann jedoch eine Überschreitung des Abnutzungs-
satzes um 10 "/ bei der Hauptnuzung und 20 '/o bei der Vornutzung genehmigt werden.
~ Der Waldbesitzer muß für Waldungen von 10 ha ab über den jährlichen Einschlag
Buch führen, die Mehr- oder Mindereinschläge sind auf das kommende Jahr anzurechnen.
Das Holzeinnahmebuch ist am Jahresschluß der General-Landschaftsdirektion vorzulegen.
Wird der Wald von der Forstberatungsstelle der Landwirtschaftskammer bewirtschaftet,

i) ]. e., S. 552.
        <pb n="133" />
        Forstbeleihung. 119
dann genügt deren Bescheinigung, daß sich die Abnutzung in den zulässigen Grenzen gehalten
hat. Mindestens alle fünf Jahre findet eine örtliche Besichtigung statt. ~ Für die Beleihung
nach dem Waldrentierungswert gilt bei der ostpreußischen Landschaft die Bedingung, daß
der Wald zu seiner Erhaltung und zur Sicherung eines rationellen Betriebes unter
Mitwirkung der Landschaft bewirtschaftet wird. Der ermittelte Abnutzungssatz darf nicht
überschritten werden. Über den Jahreseinschlag und die ausgeführten Kulturen, über die
Buch geführt werden muß, ist jährlich eine Nachweisung der General-Landschaftsdirektion
einzureichen. Eine örtliche Besichtigung findet in diesem Falle mindestens alle drei
Jahre statt.

Die schlesis che Landschaft, die sich in der Regel an den Flächenabnutzungssatz
der bepfandbrieften Forste hält, übt die Aufsicht:

durch jährlichen Nachweis der abgeholzten und von Unglücksfällen betroffenen Flächen,

welche nach den Nummern auf der Karte zu bezeichnen sind, ebenso der durch-
forssteten Flächen;

durch jährlichen Nachweis des Anbaues der abgeholzten und der außerdem für die

erste Periode zur Kultur bestimmten Flächen;

durch örtliche Besichtigung alle fünf Jahre.

Nach den Vorschriften der pom mer sch en Landschaft muß der Waldbesitzer eine
nach den Grundsätzen der preußischen Staatsforstverwaltung und der Nachhaltigkeit geregelte
Wirtschaft treiben. Der Einschlag und die Kulturen sind jährlich nachzuweisen. Örtliche
Kontrolle mindestens alle drei Jahre!).“

Zwecks Sich er stellung des Zins eing ange s beleihen viele Kreditanstalten
nur solche Wälder, welche auf längere Zeit hiebsreifes Holz zu liefern imstande sind.
So beleihen z. B. die sch les i s &lt; e und die pommersche Landschaft Wälder
nur dann, wenn Bestände der ersten Periode existieren. Entgegenkommender ist die
ostpreußische Landschaft. Sie ermittelt, wenn Bestände der ersten Periode
nicht existieren, den Wert der einzelnen Waldteile und beleiht danach. ~ Das Verfahren
der schlesischen und pommerschen Landschaft mag vom bankpolitischen Standpunkte aus
gerechtfertigt sein, ist aber aus forstwirtschaftspolitischen Gründen deshalb bedenklich, weil
es sicherlich öfters vorkommt, daß ein Waldbesitzer ein großes Waldvermögen, aber keine
hiebsreiferen älteren Bestände besitzt und gerade aus diesem Grunde, um die Nutzung
noch nicht hiebsreifer Bestände zu vermeiden, um Kredit nachsucht.

Die Waldbeleihung ist zwar in erster Linie eine rein privat-
wirtschaftliche Angelegenheit, daneben aber auch von hoher volk s wirt-
sc&lt; a f t l i ch e r Bedeutung, weil sie vorzeitigen und allzu starken Holzhieben entgegenwirkt
und die Verschleuderung und Zerstückelung des Forsstbesitzes erschwert. Deshalb ist auch
ihr Ausbau aus volkswirtschaftlichen Rücksichten dringend notwendig. Die Forsstbeleihung
darf nicht mehr wie bisher als „eine ausschließlich privatwirtschaftliche und privatrechtliche“,

sondern muß als eine forstwirtschaftspolitische Angelegenheit behandelt werden. Die Kluft
zwischen dem kreditbedürftigen Waldbesilzer und den Kreditinstituten muß überbrückt werden.
Das geschieht nach E n d r e s am besten durch „Einschiebung eines Treuhänders in der
juristischen Person des örtlich einschlägigen Waldbessitzerverbandes“. „Die Vorteile einer
solchen Kombination sind mannigfach. Zunächst erhält das Kreditinstitut durch eine straffe
Kontrolle seitens des Verbandes die notwendige Sicherheit und hat es nicht mehr nötig,

1) Endres, |I. c., S. 549/50.
        <pb n="134" />
        120 Volkswirtschaftlicher Effekt.

von sich aus teure Sachverständige hierfür zu bestellen. Die Bereitschaft zur Kredit-
gewährung wird vergrößert. Auch die Position der Verbände wird sstärker. . . . Am
wichtigsten ist aber der volkswirtschaftliche Nutzeffekt, der sich auf diesem Wege erreichen
[läßt, und der besteht in der Produktionssteigerung, in der Vermeidung von Teilungen
und Verkäufen bis herab zur unwirtschaftlichen Waldparzelle, in der Förderung des
Zusammenschlusses solcher zu wirtschaftlichen Forstbetrieben, in der Aufforstung von
Ödländereien u. a. m. Gangbar kann auch der Weg erscheinen, daß die Verbände selbst
unter Begründung eines forstlichen Zentral-Kreditinstituts diese schwierige Aufgabe . . .
übernehmen, gestützt durch Rückversicherungen und durch Beteiligung von seiten der Land-
schaften, Ritterschaften, der Banken und nicht zulett des Staates. Denkbar ist jedenfalls,
daß die Entwicklung späterhin diesen Weg nehmen könnte, z. B. unter Abzweigung der
Rentenbankbelastung auf Waldgütern zur Begründung einer solchen Forstkreditanstalt!).“

Volkswirtschaftlicher Effekt des Außenholzhandels.
Einleitung.

Der volkswirtschaftliche Effektt des Außenhandels eines Landes drückt sich aus
in der „Hol zh and els b il an z“ dieses Landes, die selbst wieder ein Ergebnis der
Holzeinfuhr und -aus fuhr dieses Landes darstell. Die Erkenntnis-
quelle für die zahlenmäßige Erfassung des Außenholzhandels eines Landes bildet die
„Handels statistik“ dieses Landes. Unter „Handelssstatistik“ versteht man nicht
etwa die Statistik des gesamten, also des Binnen- und Außenhandels, sondern gewöhnlich
nur die Statistik des auswärtigen Handels, d. h. des Handels, der über die Grenzen des
eigenen Landes hinausgreift. Die Handelssstatistik soll uns sachgemäße Unterlagen für
wirtschafts-, verkehrs- und handelspolitische Maßnahmen an die Hand geben. Das kann
sie aber nur dann, wenn sie uns möglichst genaue Auskunft über die Herkunftsorte, die
Bestimmungsorte und die Transportwege der in Betracht kommenden Waren gibt. Denn
erst auf der Grundlage der Kenntnis dieser einzelnen Faktoren wird es dem einzelnen
Staat möglich, vernünftige Erwägungen darüber anzustellen, welche Handelsverträge er
einzugehen hat, wie diese auszugestalten sind, welche Schutzzölle und in welcher Höhe sie
einzuführen sind und dergleichen mehr.

Die Handelsstatistiken der einzelnen Staaten weichen in ihrem formellen Aufbau
sehr voneinander ab, ,„so daß für den gleichen Vorgang die Buchung im Lande A (Ausfuhr)
mit der Buchung im Lande B (Einfuhr) vielfach nicht übereinstimmt, obwohl ein Vergleich
von steter aktueller Bedeutung ist. . . . Eine Handelsstatistik aber, der die Vergleichbarkeit
mit den Ausweisen korrespondierender Länder fehlt, ist derart unbefriedigend, ja gefahrvoll
für den internationalen Wechselverkehr, daß aus dieser Notlage heraus nach vielem, lang-
jährigem Verhandeln endlich 1913 eine Übereinkunft über die internationale Handelsstatistik
zwischen den Welthandelsländern zustande kam, die, nachhem Frankreich noch 1920 die
Ratifikation vollzogen hatte, jetzt durchgeführt werden soll. Die Vertragsstaaten haben sich
verpflichtet, außer der von jedem Lande nach eigenen Grundsätzen aufgestellten Handels-
statistik, eine auf einem ver einb arten War enverzeichnis beruhende Statistik
anzufertigen, die in einem besonderen Organ (Bulletin du Bureau international de

1) R. Kni pp el, „Zur Frage der Forstbeleihung“, Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 11.
        <pb n="135" />
        Holzhandelsbilanz. 121
statislique commercial) von dem neu errichteten International en B üro für
Handelsstatistik in Brüssel jährlich für die einzelnen Länder zusammengefaßt wird.
Damit wird es möglich, den Außenhandel von 185 Waren in fünf Gruppen für die dem
Vertrage beigetretenen Staaten (über 20) zu vergleichen!)“. |

Vorläufig, solange Veröffentlichungen des Internationalen Büros für Handelsstatistik
noch nicht vorliegen, ist man bei der Erfassung der Handelsbilanz des deutschen Wirt-
schaftsgebietes auf die d eutsche Handelsstatistik angewiesen. Schon vom
Jahre 1834 ab wurden für das deutsche Zollvereinsgebiet vereinzelt statistische Fest-
stellungen über den Außenhandel gemacht. Im Deutschen Reiche wurde mit der Gründung
des jetzigen Statisstischen Reichsamtes im Jahre 1872 der Ausbau einer Handelsstatistik
in Angriff genommen. Eine zuverlässige Holzhandelsstatistik wurde aber erst durch das
Reichsgesetz über die Statistik des Warenverkehrs des deutschen
Zoll gebietes mit d em Auslande vom 20. Juli 18 7 9 geschaffen, durch
das die deutsche Handelsstatistik vom Jahre 1880 bis zum 1. März 1906 geregelt wurde.
Diese Regelung bezog sich also nach dem Wortlaut des Gesetzestitels nicht auf das Gebiet
des Deutschen Reiches, sondern auf das deut sch e Zollgebiet. Dieses bestand aus
dem deutschen Reichsgebiete mit Ausnahme der vier Freihäfen Hamburg, Cuxhaven,
Bremerhaven und Geesstemünde, der Insel Helgoland, der Zollausschlußgebiete Emden
und Bremen und einiger badischer Gemeinden und Höfe an der Grenze gegen die Schweiz
und umfaßte außerdem das Großherzogtum Luxemburg und die zwei österreichischen
Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Die Zollausschlüsse Emden und Bremen sind
~ wie die übrigen Zollausschlüsse ~ zollrechtlich Ausland, handelsstatistisch aber wurden
sie schon damals gleich den Freibezirken, wozu sie früher gehörten, und Zollniederlagen
als zum Zollgebiete gehörig behandelt. Der Verkehr dieser beiden Gebiete wurde daher
~– Bremen seit dem am 15. Oktober 1888 erfolgten Zollanschluß ~ in der für das Zoll-
gebiet aufgestellten Handelsstatistik mit verzeichnet.

Seit dem 1. März 1906 bezieht sich die deutsche Handelsstatistik
nicht mehr wie vorher auf das deutsche Zollgebiet, sondern auf das gesamte
deutsche Wirtschafts geb i et, nämlich das Deutsche Reich (mit Ausnahme der
Insel Helgoland und der obengenannten badischen Zollausschlüsse), das Großherzogtum
Luxemburg sowie die oben erwähnten beiden österreichischen Gemeinden. Am genannten
Tage ist das Ge s etz betreff end die Statistik des Warenverkehrs mit
dem Ausland vom 7. Februar 1906, das die Zollausschlüsse mit den oben
bezeichneten Ausnahmen in die Handelsstatistik einbezieht, in Kraft getreten. ~ Lux e m -
bur g, das 1918 aus dem deutschen Zollgebiet ausgetreten ist, wird vom Jahre 1919
ab in der deutschen Handelssstatistik als Ausland behandelt. Auf Grund der Bestimmungen
des Friedensvertrages von Versailles muß auch das Sa ar g eb iet als Aus land
behandelt werden.

Die Handels st ati st i k baut sich auf folgenden drei Elementen auf:

der Warengruppierung;

dem Verkehrsland (Herkunfts- und Bestimmungsland);

den Verkehrsarten (Ein-, Aus- und Durchfuhr, die wieder zu Verkehrsgruppen
zusammengefaßt werden).

:) Breuer, „Handelsstatistik“, VII. Abschnitt des „Wirtschaftsstatistischen Taschenbuches

1922", Jena 1922, S. 153 f.
        <pb n="136" />
        1 22 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Warengruppierung.

Bis zum Jahre 1906 bestand in Deutschland eine nur alphabetische Anordnung der
Waren, die sich als ungenügend erwies und deshalb auch aufgegeben wurde. Im Jahre 1906
trat ein neues St atistisches Warenverzeichnis in Kraft, das sich eng an
den im gleichen Jahre geschaffenen neuen Zolltarif anlehnt. In ihm sind die Waren
nach s a &lt; l i ch e n Gesichtspunkten in 19 Gruppen zusammengefaßt, die teilweise wieder
in Untergruppen zerfallen. Dadurch ist die Gewinnung eines einheitlichen Gesamtbildes
über die Art der Ein- und Ausfuhr und vor allem über den Anteil der Agrarprodukte,
der industriellen Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate möglich geworden. Mit dem
1. Januar 1912 hat das Statistische Warenverzeichnis eine etwas gekürzte Fassung erhalten.

Herkunfts- und Besstimmungsländer.

„Hier hat man bei der Einf uh r zu scheiden:

das Land, aus dem die Ware zunächst und unmittelbar kommt;

das Produktions- (Erzeugnis-) Land dieser Ware;

die Länder, die weiterhin am Handel dieser Ware beteiligt sind.

Bei der A us f u h r sind zu unterscheiden:

das Land, nach dem die Ware zunächst gebracht wird;

das Land, in welchem sie endgültig (persönlich oder technisch) konsumiert wird;

die Länder, die weiterhin als Durchfuhrländer (Verkaufsländer) in Frage kommenr).“

Verkehrsgruppen.

Die verschiedenen Ver k ehr s ar t en lassen sich (nach Ty s zk a) in folgende drei
Gruppen gliedern: :

Einfuhr für den eigenen Verbrauch einschließlich Veredlung;

Ausfuhr eigener einschließlich veredelter Erzeugnisse;

Durchfuhr im weiteren Sinne (d. h. einschließlich des Zwischenhandels). Die Durch-
fuhr ist dann wieder doppelt unterzuteilen in unmittelbare und mittelbare, für
Rechnung eines In- und Ausländers.

Diesem Idealschema suchen sich die Handelsstatistiken der einzelnen Staaten anzunähern,

ohne dies Ziel jedoch gänzlich zu erreichen.

Die deut sc&lt;he Handelsstatistik gliedert sich in:

Generalhandel,

Gesamteigenhandel und

Spezialhandel.

Der Generalhandel
umfaßt die gesamte Güterbewegung über die Grenzen des deutschen Wirtschaftsgebietes
ohne Rücksicht auf Bestimmungszweck oder Herkunft der Güter, d. h. also sowohl die
Einfuhr und Ausfuhr als auch die Durchfuhr. Im besondern erfaßt er:

Bei der Einfuhr : Die Einfuhr in den freien Verkehr mit Ausnahme der von
Freibezirken und Niederlagen; die Einfuhr im Veredlungsverkehr; die Einfuhr in
Freibezirke und auf Niederlagen; die direkte Durchfuhr.

1) C. v. Ty s zk a, „Handelsstatistik“, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, S. 100.
        <pb n="137" />
        Holzhandelsbilanz. 123

Bei der Aus f u h r : Die Ausfuhr aus dem freien Verkehr; die Ausfuhr im

Veredlungsverkehr; die Ausfuhr aus Freibezirken, von Niederlagen; die direkte
Durchfuhr.
Der Gesamteigenhandel.

Unter Gesamteigenhandel versteht man den Generalhandel ausschließlich der unmittel-
baren (angemeldeten) Durchfuhr.

Der Spezialhandel
umfaßt:

Bei der Einf u h r : Die Einfuhr in den freien Verkehr aus dem Ausland
und aus Freibezirken, Zollausschlüsssen, Niederlagen usw.; ferner die Einfuhr zur
Veredlung (einschließlich der Be- und Verarbeitung im Freihafen Hamburg) auf
inländische Rechnung, sowie die Einfuhr in die Zollausschlüsse zum Verbrauch und
die Verbringung von Schiffsbedarf an ausländischen Waren auf ausgehende deutsche
Schiffe.

Bei der Au s f u h r : Die Ausfuhr aus dem freien Verkehr nach dem Aus-
lande, einschließlich der unter amtlicher Bewachung ausgehenden, einer Verbrauchs-
oder Stempelabgabe unterliegenden inländischen Waren (wie Bier, Salz usw.),
die Ausfuhr nach der Veredlung auf inländische Rechnung, ferner die Ausfuhr
der im Freihafen Hamburg auf inländische Rechnung hergestellten Waren.

Mit der statistisch en Erfassung der Waren, die bei der Grenz-
überschreitung erfolgt, sind in der Regel die Zollbehörden betraut, gleichgültig,
ob die Waren zollpflichtig sind oder zollfrei eingehen und nur eine geringe Anschreibungs-
gebühr, die sogenannte „St atist i sch e G e b ü h r“ erhoben wird. (Nach dem Gesetz
vom 7. Februar 1906 beträgt die statische Gebühr für 10 t (10 000 g) Holz 10 Pfennig.)

Nach dem durch die V. v. 5. Januar 1919 ergänzten Gesetz; vom Jahre 1906 sind
alle Waren, die über die Grenzen des deutschen Wirtschaftsgebietes ein-, aus- oder durch-
geführt werden, nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland, sowie teilweise
nach dem Wert bei den Zollämtern anzumelden.

Schwierigkeiten bietet die Ermittlung des Wertes der
Waren. Hier gibt es zwei Methoden: die Wertdeklaration und die Schätzung.

Die Wertdeklaration besteht darin, daß der Wert der Waren bei der Ein-
bzw. Ausfuhr vom Empfänger oder Absender „deklariert“, d. h. angegeben wird. Der
zugrunde gelegte Wert kann entweder der „Gr enzw er t“ sein, d. h. der Wert, den
die Ware beim Überschreiten der Grenze hat, oder der „Fa k tur enwer t“, d. h. der
Wert, der in Rechnung gestellt ist. Im allgemeinen wird (wie auch in der deutschen
Handelsstatistik) der Grenzwert verlangt.

Die Sch ätz un g besteht darin, daß der Wert der betreffenden Waren durch Sach-
verständige periodisch (gewöhnlich zu Anfang des nächstfolgenden Jahres) festgestellt wird.

„Bis Ende März 1911 war bei der Ausfuhr für die Mehrheit der Warengattungen,
bei der Einfuhr für die Waren von 32 statistischen Nummern der Wert bei der statistischen
Anmeldung vom Anmeldenden anzugeben. Seit 1. April 1911 ist für sämtliche Waren
der Ausfuhr und seit 1. März 1921 auch für sämtliche Waren der Einfuhr grundsätzlich
diese Wertangabe durch den Anmeldenden bei der Anmeldung vorgeschrieben. Soweit
früher die Wertangabe durch den Anmeldenden nicht vorgeschrieben war, wurden die Werte
jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres durch den Handelssstatistischen Beirat im Wege
        <pb n="138" />
        124 Volkswirtschaftlicher Effekt.

der Schätzung ermittel. – Als Wert gilt regelmäßig der Grenzwert, d. h. der Wert
am Verssendungsort zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zur
Grenze des deutschen Wirtschaftsgebietes:).“

Von den versschiedenen Verkehrsgruppen kommt dem Spezialhandel für
unsere Zwecke eine überragende Bedeutung zu, weil er nachweist, wieviel ausländisches
Holz innerhalb eines Jahres im Inlande abgesetzt wird.

Die Handels statistik wird in der Regel in monatlichen und jährlichen Zu-
sammenstellungen v er öff entlicht.

Für das Deut ce R ei ch kommen folgende vier Veröffentlichungen in Betracht:

„Monatliche Nachweise über den auswärtigen Handel“;
„Statistik des Deutschen Reiches“;

„Vierteljahrshefte für die Statistik des Deutschen Reiches“;
„Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich“.

Die deutsche Handelsstatistik weist die Holzein- und -ausfuhr nur nach dem Gewicht
in Doppelzentner (~ 100 kg) aus:). Forstwirtschaftspolitisch gewährt aber das Gewicht
keine Vorstellung über das Raummaß und keinen Vergleichsmaßstab zur inländischen Holz-
produktion. Deshalb ist die Umrechnung in die forstwirtschaftliche Maßeinheit (cbm, km)
notwendig. Te nach dem Gewicht des Jestmeters der verschiedenen Holzarten und Holz-
sortimente schwankt auch der Festmetergehalt der Tonne.

Ro hnutzho lz

h a r t wiegt pro Festmeter nach dem Zolltarif 900 kg; folglich 1 t ~2 1,11 km;
we i &lt; wiegt pro Festmeter 600 kg; folglich 1 t Z 1,67 km.

Beschlagenes und Schnittholz (auch Eisenbahnschwellen)

h a r t wiegt pro Festmeter 800 kg; folglich 1 t ~ 1,25 km;
wei &lt; wiegt pro Festmeter 600 kg; folglich 1 t &lt; 1,67 km,

F a ß h o 1z wiegt pro Festmeter 800 kg; folglich 1 t ~2 1,25 km.

Korbweiden, Fasch inen wiegen pro Festmeter 500 kg; folglich 1 t 1 2 km.

Papier holz wiegt pro Festmeter 500 kg; folglich 1 t 12 2 km.

Holz wolle wiegt pro Festmeter ca. 550 kg; folglich 1 t 2 1,82 km.

Spezialhölzer (tropische und subtropische Hölzer) weichen im

Gewicht sehr stark voneinander ab. Nach Endres stellt sich im Mittel
die Tonne:
in der Einfuhr . auf 1,53 km,
in der Ausfuhr . auf 1,27 km,
in der Mehreinfuhr auf 1,55 km.
Wenn man jedoch die vom Ausland ein- und in das Ausland ausgeführten Holzmengen
mit den im Inland erzeugten Holzmengen vergleichen will, so genügt bei den Halb-
fabrik aten, d. h. den beschlagenen, geschnittenen und gespalteten Sortimenten, und
bei den Fertig f abr ik at en, d. h. den Holzwaren usw., nicht wie beim Rohnutzholz,
eine Umrechnung des Gewichts in die Masse, die sie tatsächlich enthalten, es muß vielmehr
eine Umrechnung des Gewichts. in diejenige Rohholz- (Rundholz-) Masse vorgenommen
werden, die zu ihrer Gewinnung benötigt wird.

!) „Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich“, herausg. vom Statistischen Reichsamt,

[:: Ia httong: 19:12 ? 1911 1072 b. N . ]. c.. S 580/81
        <pb n="139" />
        Holzhandelsbilanz. 125

Beim beschla genen und Schnittnugtz h o 1z muß man annehmen, daß
aus 100 km Rohnutzholz 60 km beschlagenes oder Schnittholz hergestellt werden. Zur
Herstellung einer Tonne Schnittholz usw. sind daher: 1000 : 0,60 2 1667 kg Roh-
nutzholz (Rundholz) erforderlich.

Da der Festmeter h ar t e s Schnittholz 800 kg (siehe oben) wiegt, so braucht
man zur Hersstellung einer Tonne h art en Schnittholzes 1667 : 800 – 2,08 km
Ro h nutz h o lz.

Der Festmeter we i &lt; e s Schnittholz wiegt 600 kg (siehe oben); folglich sind zur
Herstellung einer Tonne w e i &lt; e n Schnittholzes 1667 : 600 ~2 2,78 km Rohnugt -
h o l z notwendig.

Beim Faßholz (Ausbeute 50/0) sind zur Herstellung einer Tonne
1000 : 0,5 &lt;= 2000 kg Ro h nutz h o lz erforderlich. Da der Festmeter h artes
Faßholz (das weiche kann vernachlässigt werden) 800 kg wiegt, sind zur Herstellung
einer Tonne Faßholz 2000 : 800 = 2,5 km nötig.

Bei Eisenb a h n \ &lt; wel l e n (Ausbeute 55 o/o) sind zur Herstellung einer Tonne:
1000 : 0,55 ~ 1818 Tonnen Rundholz erforderlich. Also für 1 Tonne harter
Schwellen (1 km ~~ 800 kg) 1818 : 800 = 2,27 km und für eine Tonne weicher
Schwellen (1 km = 600 kg) 1818 : 600 = 3,03 fm.

Bei Ho lz wo l l e (Ausbeute 85 o/o) sind zur Herstellung einer Tonne: 1000 : 0,85
= 1176 kg Ho lz erforderlich. Da 1 km etwa 550 kg wiegt, erfordert die Herstellung
einer Tonne Holzwolle: 1176 : 550 ~2 2,0 km Rohnugtz holz.

Holz k o h l e. Bei der Retortenverkohlung ergeben sich aus 100 kg waldtrockenen
Hartholzes durchschnittlich 20 kg Kohle. Demnach lieferte 1 km von 800 kg Gewicht
160 kg Kohle, und zur Erzeugung von 1 Tonne Kohle sind 6,25 km ~2 9,6 rm Holz
erforderlich.

Die Umrechnungsziffern für Fertigfabrikate sind in Tafel II] des Anhangs angegeben.
Die Holzhandelsbilanz des deutschen Wirtschaftsgebietes
in den Jahren 1913, 1920, 1922, 1923, 1924 und 1925351)

ist aus Tafel II] des Anhanges ersichtlich.

Hier kann nur auf die Cin- und Ausfuhr von H o lz (Bau- und Nutzholz, Brenn-
holz usw., Holzkohlen usw.) näher eingegangen werden. Eine Erörterung der Ein- und
Ausfuhr der Holzwaren und der Fabrikate aus Holz, die zahlenmäßig aus Tafel l|il
des Anhangs zu ersehen sind, ist innerhalb des engen Rahmens dieser Schrift nicht möglich.

1) Als Hellen für die Erfassung der Holz- und Holzwaren- usw. Einfuhr und -Ausfuhr
ko i etracht:

mu in Vetrost: csi (Spezialhandel). Die Veröffentlichung dieser Statistik wurde
zu Beginn des Krieges, am 1. August 1914, eingestellt. Für die Vorkriegszeit liegen
also nur die Jahresnachweise bis zum Jahre 1913 einschließlich vor. Nach dem Kriege
wurde diese Statistik erst wieder im Jahre 1920 aufgenommen. Sie fehlt also für die
Jahre 1914 bis 1919 einschließlich. In der Statistik für das Jahr 1921 fehlen die Zahlen
der Monate Januar bis April; so daß also für die Nachkriegszeit vollständige Jahres-
nachweise zur Zeit nur für die Jahre 1920, 1922, 1923, 1924 und 1925 vorliegen.
(Vgl. „Monatliche Nachweise über den auswärtigen Handel Deutschlands“, herausgegeben
vom Statistischen Reichsamt, Dezember-Heft 1913, Berlin 1914; Dezember-Heft 1920,
Berlin 1921; Dezember-Heft 1922, Berlin 1923; Dezember-Heft 1923, Berlin 1924;
Dezember-Heft 1924, Berlin 1925; Dezember-Heft 1925. Berlin 1928) dZFortf. f. S. 126
        <pb n="140" />
        126 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Holzeinfuhr.
Die gesamte Holz-Einfuhr betrug:
Nutzholz (einschließlich Papierholz) Brennholz, Holzkohlen usw. 1 Holz im ganzen
ü . Ik .. Fk .. Hr in Fk ..
t S DI DET D .S.. ST ]
S n é Ess in ESE. n [ 254 1000 ISE) in , in
S ] Tontien [ §§ tos im 3.2 2. Tormen ) Uû d, lm 322 Tonnen 1000 tu
| Y S E Rohholz DÊS | M S§ s §42 Rohholz
Eê .‘ ! sû ) ~§ _
1913 | 7 529 228 98,9 '15 522,6 98,5 84 622 1,1 230,1 1,5 7 613 850 | 15 752,7
1920 | 615 022 96,6 | 1 267,8 95,6 | 21 663 3,4 568,1 4,4 636 685 | 1 325,9
.. 706 97,9 | 7 130,2 97,9 | 72106 2,1 149,8 2,1 f j 7 280,0
1923 |4886 825 97,5 | 9 836,11 97,5 |122700 2,5 | 253,01 2,6 |5009 525 [10 089,1
1924 | 4435 723 96,2 | 8 846,9 96,0 [ü 992 3,8 | 371,11 4,0 |4612 715 | 9 218,0
1925 | 6 731 810 96,7 [13 865,1 96,5 |227 513 3,8 | 503,9 3,5 |6959 323 | 14 369,0
Die Einfuhr w eg e. Die Einfuhr des ausländischen Holzes in das deutsche
Wirtsschaftsgebiet erfolgt teils auf dem Wassserwege (d. h. auf dem Seewege
und auf den Binnenwassersstraß en), teils auf der Eis enb a h n. Feststellbar
sind nur die auf der Ei s e n b a h n und auf den Binnenwassserstr aßen ein-
geführten Holzmengen, die aus der „Statistik der Güterbewegung auf
deutsc&lt;hen Eisenbahnen“ und der „Statistik über Verkehr und
Wassserstände der deutschen Binnenwasserstraß en“ entnommen werden
können. Zu beachten ist jedoch, daß die Zahlen dieser Verkehrsstatistik die gesamte Holz-
einfuhr, d. h. nicht nur die in den freien Verkehr, sondern auch die in Freibezirke und
auf Niederlagen gehende Einfuhr darstellen und deshalb auch nicht ohne weiteres zu den
nur auf den Spezialhandel bezüglichen Zahlen der Handelsstatistik in Beziehung gesetzt
werden können. Die auf dem Seeweg e eingeführten Holzmengen werden von der
Die Verk ehr s stati st i k („Statistik der Güterbewegung auf den deutschen Eisenbahnen“
und die Statistik „Verkehr auf den deutschen Binnenwassserstraßen“). ~ Die Verkehrs-
statistik weist wie die Handelsstatistik die Holz-Einfuhr und -Ausfuhr nur nach dem
Gewicht in Doppelzentnern (1 dz = 100 kg) oder in Tonnen (1 t = 1000 kg) aus.
Hier wurden folgende Umrechnungsfaktoren benutz:
fir Rohholz, haet . . . . . 1 t :: 1,11 fm
für Rohholz, wi) . . ... .... . 1t-5167 km
für beschlagenes Holz, hat . . . . 1 t = 2,08 km
für beschlagenes Holz, weieh . . . . 1 t = 2,78 fm
für Schnittholz, hart. . . . . . t = 2,08 fm
für Schnittholz, wech . . . . . . ' 2,78 km
für Faßholz.e.. . „s » rt err jr 1 2 2,50 km
für Korbw. usw., Holzwolle . . . . ' ~ 2,00 km
für Papierholz + . «.» e o ~ 1 ) 2,00 fm
für Brennholz + &amp; apt «cv o z5 ' = 2,00 km
für Holzkohlen usw.. . . .... 1 ﬀ 6,25 km
Für die Jahre 1923, 1924, 1925 wurde für Eisenbahnschwellen, hart, nicht wie für die übrigen
Jahre 1 t zu 2,08 km, sondern zu 2,27 km, und für Cisenbahnschwellen, weich, nicht wie für die
vorhergehenden Jahre 1 t zu 2,78 km, sondern zu 3,03 km berechnet.
        <pb n="141" />
        Holzeinfuhr. 127
„Statistik der Seeschiff ahr t“ nicht nachgewiesen, so daß ihre direkte Fest-
stelung nicht möglich ist. Aber auch ihre indirekte Ermittlung durch Bildung der
Differenz der von der Handelsstatistik (Spezialhandel) nachgewiesenen Einfuhr und der
Summe der Einfuhr auf Eisenbahn und Binnenwasssserstraßen, wie sie E n d r e s !) vor-
nimmt, ist nicht möglich, weil – wie schon erwähnt wurde — die Verkehrsstatisstik die
gesamte Einfuhr, die Handesstatistik aber nur die Einfuhr im Spezialhandel erfaßt und
bei einer großen Spannung zwischen Spezial- und Gesamteigenhandel die Zahlen der
Eisenbahn- und Binnenwasserstraßen-Verkehrsstatistik diejenigen der Handelsstatistik
(Spezialhandel) weit übersteigen können. So gibt die „Statistik der Güterbewegung
auf deutschen Eisenbahnen“ die Gesamtholzeinfuhr des Jahres 1920 auf der Eisenbahn
zu 2 412 000 Tonnen, die Handelsstatistik die Gesamtholzeinfuhr des gleichen Jahres
im Spezialhandel aber nur zu 636 685 Tonnen an.

Während vor dem Kriege der größere Teil des auf Eisenbahn und Binnenwasser-
straßen eingeführten ausländischen Holzes auf dem Binnenwasserwege und der kleinere
auf der Eisenbahn hereinkam, hat sich dieses Verhältnis nach dem Kriege in sein gerades
Gegenteil verkehrt. Die Holzeinfuhr auf den Binnenwasserstraßen ist von 59 /a im
Jahre 1913 auf 5 %% im Jahre 1920 zurückgegangen, während die Einfuhr auf der
Eisenbahn von 41 °s% im Jahre 1913 auf 95 °/9 im Jahre 1920 gestiegen ist.

Einfuhr der verschiedenen Holz-Sortimentsgruppen.
Einfuhr von Nugtz holz.

Der Anteil der einzelnen Sortiments gruppen des Nughthh-
holzes an der Gesamt- Nutz h o lz ein f u h r. In Prozenten der Gewichts-
menge der gesamten Nutzholzeinfuhr waren die einzelnen Sortimentsgruppen des Nutz-
holzes in den Jahren 1913, 1920, 1922, 1923, 1924 und 1925 wie folgt beteiligt:

Sete I terthss | Zs | Str | Verier | s-tos frrthe] spr
1913 48,3 o %2Ws6. .! P171 0,6 0.1 0,8
1920 | 47,0 u.9 29,9 20,6 0,1 t.7 0,8
U lu s ft | t | ;t
19283 36. ke pr z ' | 06

Das prozentige Verhältnis der von den einzelnen Sortimentsgruppen repräsentierten
Rohnutzholzmassen zur gesamten, in Rohholz umgerechneten Masse des eingeführten
Nugtzholzes ist aus folgender Tabelle ersichtlich:

coul:

1913 38,1 5,8 38,0 16,6 0,8 0,1 0,6

1920 37,4 1,2 40,0 20,0 0,1 0,7 0,6

1922 | 27,6 | 1/5 16,77 23,9 0,5 0!4 0!4

1923 37,1 0,7 30,0 31,7 0,2 0,1 0,2

1924 38 7 1,2 27,7 33,2 0,6 0,3 0.3

1925 30.5 1. ' 35,666 . 30,9 1,0 0,3 0,3

") Endres, I]. c., S. 592 f.
        <pb n="142" />
        128 Volkswirtschaftlicher Effekt.

Die Beteiligung der wichtigsten Herkunftsländer an der
Rutz holzeinfuhr in den Jahren 1913,:1920, 1922, 1923 und
1 9 24 geht aus folgender Zusammenstellung hervor. Es kamen:

ö 1913 1920
in Prozenten in Prozenten
aus t des ts ê der | des
Gewichts- | Rohholz- Gewichts- | Rohholz-
menge gehalts menge gehalts
Rußlaänosne..... 50,9 48,4 Tlchechoslowakei . . 39,4 38,3
. 242,6, NRelenel . . . .. . ù1 99,0 9,0
Schweden.. „. . . #, 6,22 ; 8,4 Hstpolea. . . . ; ag j O.
Ver. Staaten v. Amerika 1 | 7,2 Baltikum . ¿5,7% 3..55. 1 | (
Fiamntand ... . ; -; : Hfletcreih ... ... , . &amp;
Französisch-Westafrika . Westpolens „. „ .91 ]
Rumänien . . .. . Finnland. 1# .154:4;/3:
Niederlande ... . .. - Schweden ..,,......55%. {127% . .
Norwegen . ... . . 1 Denzin. . .. . .. 2,1 «“, .
Frankreich z 0.3 1,2 Ver. Staaten v. Amerika 0,6 0,7
— 1922 "023
in Prozenten in Prozenten
der | des der J des
seriüt[zchhnr Gewichts- | Rohholz-
menge gehalts menge | gehalts
Tschechoslowake . . . zz,1 29,2 Tschechoslowakei . . . 50,5 46,8
Oftpolen + c tstzeett; 20,4 19,0 Oftpolen; pat. te 23,8 24,3
Weftpolen ..... „ah.. 13,5 17,0 Weostpolen . . '.zv... 6,5 7:2
Hsierrech - . .. . J 46 9 * hsterrieh . . . . ù&lt;4'2 | k i
FinnleIent. .... ::4 . if üinilenÊnt. ..... , ' § i i
Französisch-Westafrika . ' Litauen ..... .... \, i | [
Memsl . . . .. , Polnisch-Oberschlesien fi .) ; |
fg ;) &amp; H ;: (2. /;
Baltikum . [1.4 0,3 Französisch-Westafrika 0.5 0.4
Y 1924
] in Prozenten
. der | des
Gewichts- | Rohholz-
menge gehalts
Tschechoslowakei . . . 57,1 53,1
Ostpolen . . . s? ..&gt; 1 12,2 12,4
Wessstpolen ). . „,- , 4,0 5,2
Hsterrelh .; zs... ]. "
Franzöfifh-Westafrita . Ñ U . ,
Ver. Staaten v. Amerie. 0,4 v,»
Litaüen . .ru 5 0,3 0,3
Südslawien . . 0,1 0.1

a..
aus aus
aus
        <pb n="143" />
        Holzeinfuhr. r 29 Ui

Die Nutz ho lz einf uhr des Jahres 1925, von im ganzen 6 731 810 t
o d e r 13 865 100 km Ro h h o lz , verteilt sich folgendermaßen auf die wichtig st en
Herkunftsländer :

Herkunftsländer Tonnen y | 1000 fm ' ]
ew ft m tt zi
Finnian)h ... ... je 908 076 13,5 2 003,9 14,5
Westpoleeaen.. . . . , r 589 549 8,88 1265,5 9,1
s E m W e! -
Veteinigie Staaten zo Emeite. . 18271 1 w ,
fz zh Wetetets . . 106982 ' g1495
Z euugy L . 1 80 459 : 205,4
z! soLeerstenen . lodis j uo
Meméellaan . . : 72 245 156,2
Rumänien.. . mh. s : 35 306 j 92,3
Niederlande . . "M Mae 33 010 : 63,4
Iugoslavien ; .... „t wu qn q..) 29 063 53,5
th S h 2018
w:: § 494 . gj:
U § j \ 1 279 . | i§'z
Britisch-Westafriia . . . . ; : 6 906 1 L 11,3 v
Nbtige Lade... . î _134 822 2,0 258,1 | 1,7

Im ganzen | 6731 810 | 100,0 | 18 ter! | 100,0

Unser Hauptlieferant für Rundholz ist zur Zeit die Tschechoslowakei,
der die Elbe als Eingangsweg zur Verfügung steht. Sie lieferte von den im Jahre
1925 einge führ t en 2600 897 t Rund ho lz rund 47 o/4. An zweiter Stelle steht
Polen, das 1925 mit rund 26 "o an der Rundholzeinfuhr beteiligt war. Diese beiden
Staaten bestritten also 1925 beinahe drei Viertel unserer gesamten Rundholzeinfuhr. Mit
geringeren Anteilen folgten 1925 Finnland (5 °/o0), Österreich (4 /o), Französisch-West-
afrika, das uns regelmäßig größere Mengen Okuméholz zur Herstellung von Zigarren-
kisten usw. liefert (4 0/0), die Vereinigten Staaten von Amerika (3 /o), Rußland (3 9/0),
Lettland (2 °/o0), Litauen (1 /).

Von den 1 813 257 t Schnittware, die 1925 eingeführt wurden, lieferte
Polen 29 "%o, die Tsschechoslowakei 16 %o, Finnland 14 °’e, Schweden 10 "%o, Öster-
reich 8 °so, dann folgten die Vereinigten Staaten, Rußland, Danzig, Rumänien. Memel-
land, Jugoslawien in absteigender Linie mit geringeren Mengen.

Das im Jahre 1925 eingeführte Papierholz kam

zu 39 ') aus der Tschechoslowakei,
zu 28 a aus Polen und
zu 23 °sa aus Finnland.

Unser Hauptbezugs land, die Tschecho \lo wake i, verfügt über eine

Waldfläche von 4 662 790 ha, das sind 33,2 /s der gesamten Landesfläche. Die jährliche
Weber, Forsstwirtschaftsvolitir.
        <pb n="144" />
        130 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Gesamtholzgewinnung läßt sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahres-
zuwachses von 3 bis 3,5 km je Hektar auf 16 bis 16,5 Millionen Festmeter schätzen,
wovon aber nur 9,6 bis 10 Millionen Jestmeter Nutzholz sind. Die Tlschechoslowakei
selbst Hat aber einen normalen jährlichen Eigenbedarf an Nutzholz von 8,7 Millionen
Festmeter, der sich folgendermaßen auf die einzelnen Nutzholzverbraucher verteilt:
Der normale Bedarf der inländischen Kohlengruben beträgt jährliche 700 000 chm
an Bahnschwellen, Telegraphenmasten, Hopfenstangen u w. . . . ù9500 000 cbm
der Möbel-, Holzbearbeitung und andere Industrien etwa . . . . 9900 000 chm
der Papier- und Zellstoffindustrie . . . . . . .. „11.000000 cbm
3000 Vollgatter à 2000 cbm jährlih . . . 6 000 000 cbm
Normaler Inlandsbedarf 8 700 000 chm
So daß also bei Annahme eines Durchschnittswertes der Nutzholzgewinnung von
9,8 Millionen Festmeter jährlich höchstens 1,1 Million Festmeter Rundholz ausgeführt
werden könnten.
In Wirklichkeit werden aber weit größere Rund- und Schleifholzmengen ausgeführt.
Die heutige Kalkulation stellt sich folgendermaßen:
Rund- und Schleifholzexport in den ersten 8 Monaten 1925 . . 3,75 Millionen Festmeter
Schätzungsweise Exportmenge in den restlichen Monaten . . . 1,25 Millionen Festmeter
Gesamtexport 5,00 Millionen Festmeter
Bedarf der Papierindustie. . . . . .. . . . .. . 1,00 Million Festmeter
Schwellen, Masten, Stangen . . n. '. 0,50 Million Festmeter
Reduzierter Bedarf der Bergwerke, der Möbel- und Bauindustrie
(schlecht beschäftigt) . . . . ~ .,. 0,50 Million Festmeter
Im ganzen 7,00 Millionen Festmeter
Cs verbleiben für die inländische Sägeindustrie 2,8 Millionen Festmeter Rundholz
bei einem normalen Bedarf von 6 Millionen Festmeter. „Daraus ergibt sich, daß die
Sägeindustrie nur knappe 50 /o ihres Rundholzbedarfes einzudecken vermag und deshalb
zu 50 '/a Einschränkung des Betriebes und zur Entlassung der halben Arbeiter gezwungen
ist. Weiter ergibt sich aus dieser (der österreichischen Holzwirtschaftslage außerordentlich
ähnlichen) Situation ein erbitterter Kampf um das Rundholz mit Preisexzessen, und
es werden die inländischen Sägebesitzer gezwungen, dieselben Beträge für das Rundholz
anzulegen wie die deutschen und schweizerischen Sägebesitzer, welchen durch die hohen
Schnittholzeinfuhrzölle ein weiterer Spielraum gelassen wurde, während die inländischen
Säger mit ihrer Fertigware durch die hohen Rundholzpreise die Konkurrenzfähigkeit
auf den westlichen Absatzgebieten fast vollkommen eingebüßt haben und häufig noch
genötigt sind, ihre Ware zu Verlustpreisen abzustoßen. Der Waldbesit, der im Vor-
jahre einen Durchschnittspreis von 112 Kronen je Festmeter loko Wald festgesetzt hat
und im heurigen Jahre häufig einen Durchschnittspreis von 225 bis 250 Kronen erhielt,
ist selbstverständlich bestrebt, die heutige außerordentlich vorteilhafte Situation aufrecht-
zuerhalten, und weiß auf die Regierung einen entsprechenden Druck auszuüben, so daß
die schon seit vielen Monaten festgelegte Ausfuhrgebührenerhöhung für Stark-
hölzer immer weiter hinausgeschoben wird und dadurch eine der wichtigsten Industrien
zugrunde geht, welche an 40 000 Arbeiter beschäftigt. Denn der Staat ist als Besitzer
        <pb n="145" />
        Holzeinfuhr. 131
von 700 000 ha Wald selber an hohen Rundholzpreisen außerordentlich interessiert, da
die Staatsforsten und Güter jährlich 60 Millionen Kronen Überschuß abwerfen:).“

Ö ster r e i ch wird etwa dauernd 2 Millionen Kubikmeter Nutzholz mehr produzieren,
als es verbraucht. Seine Hauptabsatzgebiete sind das Deutsche Reich und Italien.

Polen, neben den beiden genannten Staaten der nächstangrenzende Haupt-
lieferant, hat 9,1 Millionen Hektar Wald und führte in den Jahren 1921. bis 1924
durchschnittlich jährlich etwa 3 Millionen Festmeter aus.

Unser Hauptholzlieferant in der Vorkriegszeit, Rußland, ist zur Zeit ein
sehr unsicherer Faktor im internationalen Holzhandel. Das neue Reich, d. h. die
U. d. S. S. R., und zwar nur der europäische Teil, hat 128 Millionen Hektar Nutzwald.
Sein Eigenbedarf an Holz ist zur Zeit sehr groß. Der Außenhandel ist in Rußland
Staatsmonopol. Daneben sind einige größere Konzessionen auf Waldausnutzungen erteilt,
sogenannte Holz-Truste, an denen der russische Holz-Trust „Seweroles“ mit 51 /, Kapital
beteiligt ist; es bestehen der Dwinoles mit hälftig englischem Kapital, der Russangloles
(russisch-englisch), der Rußgollandoles (russisch-holländisch) und Rußnorwegoles (russisch-
norwegisch) Holz-Trust. Dem Volkskommissar für Außenhandel sind besondere Handels-
vertretungen im Auslande unterstellt, die die Exportoperationen auszuführen haben.
Daß dieses geschlossene staatliche Monopol den üblichen Handelskenntnissen und Gebräuchen
der Cinzelunternehmer der Staaten mit anderer Wirtschaftsverfassung sehr schwerfällig
gegenübersteht, ist verschiedentlich betont worden. R u ß l an d, das im Jahre 1912
16 Millionen Festmeter Holz exportierte, hat seinen Export 1922 auf 0,6 Millionen Fest-
meter, 1923 auf 1,5 Millionen Festmeter, 1924 auf 3 Millionen Festmeter gebracht.
Als im Jahre 1925 Rußland unerwartet mit größeren Mengen auf den internationalen
Holzmarkt trat, hat es mit dieser Menge den ganzen internationalen Holzmarkt, der seinen
Brennpunkt im Hauptbedarfsland Großbritannien hatte, erschüttert und die skandinavischen
Länder so weit einander nähergebracht, daß sie durch gegenseitige Vereinbarungen sich vor
solchen Krisen künftig zu schützen gedenken. Jedenfalls sucht Rußland durch Holzexport
zur Zeit seine Finanzlage zu verbessern.

Die Einfuhr von Brennholz usw. und Holzkohlen usw.

Die Einfuhr von Brennholz, Zapfen von Nadelhölzern,
Gerblohe, Lohkuchen (Position 87 des st at. W. V.). Es wurden
eingeführt:

JTahr in Tonnen in k m Rohholz
1913 70 309 140 600
1920 18 185 36 400
1922 70 789 141 600
1923 120 916 241 800
1924 172 962 345 900
1925 216 010 432 000

Die Hauptlieferanten waren 1925:

Tschechoslowakei mit 110 984 t (222 000 km Rohholz)
Österreich mit 40 848 t ( 82 000 km Rohholz)

Die Einfuhr von Holzkohlen und Holzkohlenbriketts
(Position 88 des st a t. W. V.). Es wurden eingeführt:

1) „Aus der tschechoslowakischen Forstwirtschaft“, Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 122.

Q
        <pb n="146" />
        132 Volkswirtschaftlicher Effekt.

Jahr in Tonnen in km Rohholz

1913 14 313 89 500

1920 3 478 21 700

1922 1 317 8 200

1923 1 784 11 200

1924 4 030 25 200

1925 11 503 71 900

Hauptlieferant war 1925 die Tschechoslowakei mit 9531 t (59 600 km Reohholz).
Holzausfuhr.
Die gesamte Holzausfuhr betrug:

f | Nutzholz (einschließlich Papierholz)zj HBrennholz, Holzkohlen uw. 1 Holz im ganzen
~ in in E in in | in | itt
S | Tonnen | .. | rl % | Tonnen | z | % | Tonnen uu
1913 559 989383 80 1139,9 7%75 | 134 80668 290 383,2 25 | 694 789 | 1 523,1
1920 975180 97 | 2219,5 94 31 188, 3 129,2 6 1006 318 | 2 348,7
1922 724 712 95 1 500,4 92 | 34748 ; | 135,9 | 8 | 759 4160 1 636,3
1923, 354 424 95 760,4 s88 17 861 99,9 12 | 372285 s60,3
1924 553 999 96 | 1159,88 | 94 | 23 021 81,22 | 6 | 577 020 | 1241/0
1925 | 549 170 89 999,1 85 1 70 398 174,7 15 619 568 | 1 173,8

Die Aus fuhrweg e. Die Holzausfuhr auf den Binnenwasserstraßen ist von
26 °so im Jahre 1913 auf 38 '/9 im Jahre 1920 gestiegen, während die Ausfuhr auf der
Eisenbahn von 74 /o im Jahre 1913 auf 62 °/, im Jahre 1920 zurückgegangen ist.

Ausfuhr der verschiedenen Holzsorlimentsgruppen.
Ausfuhr von Nugttzholz!).

Der Anteil der einzelnen Sortiments gruppen des Nut-
holzes an der Ges amt -N u t h o lz au s f u h r. ~ In Prozenten der Gewichts-
menge der gesamten Nutzholzausfuhr waren die einzelnen Sortimentsgruppen des Nutz-
holzes in den Jahren 1913, 1920, 1922, 1923, 1924 und 1925 wie folgt beteiligt:

Jahr | Rundholz , v | ézu | pu | Faßholz cf êreue
1913 47,0 as . 933,6 1.0) . |) "f 3,1 0,8
1920 | 39,9 0 sT ,7 § . 1 i VT | 0,0
1922 53,2 4 44,0 1,5 1 1,5 0,0
1923 48.2 .2 48,2 0,2 ? 2,3 0,1
1924 fie s ß ﬀ '3 'H 1
1925 t !n,1 f J,9 1,1

1) In der Ausfuhr sind die Lieferungen auf Grund des Friedensvertrages nicht in den
Zahlen enthalten. Die Ausfuhr ist also tatsächlich höher, als aus den Zahlen hervorgeht. Es
sind ferner bei der Ausfuhr die Telegraphenstangen dem beschlagenen Holze zugerechnet, und
Grubenholz ist im Rohholze enthalten.
        <pb n="147" />
        Holzausfuhr. 138
Das prozentuale Verhältnis der von den einzelnen Sortimentsgruppen repräsentierten

Rohnutzholzmassen zur gesamten, in Rohholz umgerechneten Masse des ausgeführten

Nutzholzes ist aus folgender Tabelle ersichtlich:

Beschl. Schnitt- Papier- Korbweiden| Spezial-
Jahr Rundholz | Holz holz . holz | Faßholz §s%5 hölzer
1913 36,3 3,5 | 44,1 11.7 . 929 ~.0 | 0,5
1920 28,3 0,0 69,4 | 1§ 5 6 0,0
1922 42,0 0,6 55,1 0,4 0,5 1,4 0,0
1923 36,9 0,3 59,5 0,2 0,9 3.3 0,0
1924 39,7 0,2 51,0 7,0 1,0 l 0,0
1925 66,7 0,2 | 27,7 3,0 | 1,3 ,0 | 0,1
Die Beteiligung der wichtigsten Bestimmungsländer an

der Nut holzausfuhr in den Jahren 1913, 1920, 1922, 1923

un d 1924 ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich. Es gingen:

m '013 1920 _
in Prozenten in Prozenten
der . des &lt;~9 der | des

Gewichts- | Rohholz- Gewichts- | Rohholz-

_ menge | gehalts menge | gehalts

Niederlandse . . 92,2 20,5 Niederlande . . 42,5 40,8

Großbritannien . 16,7 19,1 Saargebiet . . . 16,0 13,1

Frankreich . e. 16,5 | 16,2 Clsaß-Lothringen . | 12,4 14,2

Séehtitiz . . cf. ; 15,4 14,4 Schweiz . . . 6,4 7,3

PVelgien . . . . 8,1 8,6 Frankreich . . 6,6 ' 3

Österreich-Ungarn . 6,0 8,9 dM ltalien . . .,8 :;

ItaliÊn . . . % 2,5 2,3 Dänemark . 2,0 2,1.

Dänemark . . z 2,1 2,8 Belgien . 1,7 2,1

m I '099, 1923 —
in Prozenten in Prozenten

1 der | des "ch | der | des
Gewichts- | Rohholz- Gewichts- | Rohholz-

_ 1 menge gehalts | menge gehalts

Niederlanne . . . . 32,5 33,1 'Niederlandse . . . . 24,7 | 26,9

Saargebiet. . . . . 25,4 24,8 Peolnisch-Oberschlesien . 20,5 17,4

Polnisch-Oberschlessien . 6,8 5,5 Saargebiet . . . . . 15,6 | 15,7

férgnkrech . . . . . 1,6 12z Schweiß . ... . ; = 9,0 9,7

Scweig e.. . ,.. 1,3 1,5 Großbritannina . . . 4,6 5,3

Elsaß-Vothringa. . . ¿ 0,5 0,5. FgFrantreih . . ...2. 4,1 4.2

Kroßbritannien . 0,3 0,8 Hänemat . .. 3,8 4,0

. Staaten v. Amerika 0,2 0,2 JIltalien . 1,8 | 4

nach nac
nack na.
        <pb n="148" />
        . |. Volkswirtschaftlicher Effekt.
1924
in Prozenten
der des
_ Gewichtsmenge | Rohholzgehalts
Riederlandse . . . . 17,7 18,7
tfraikreih.. ... .. 12,4 13,9
Schwetz + ; „. 12,4 11,6
Großbritannina . . . 11,1 10,8
Saargebiet. . ; . K 5,0 6,3
Polnisch-Oberschlesien . 4,6 3,7
Ztaliet . «© M 1,6 1,3
Elsaß-Lothringen . . 1,2 1,4
Schweden . . .. . (U? 0,1
Die Nutz holz aus fuhr des Jahres 1925 von im ganzen
549 170 t oder 999 100 k m Rohholz verteilte sich folgendermaßen auf
die Bestimmungsländer :
Bestimmungsländer Tonnen % : 1000 fm .
[Niederlande . Z 209 314 38,1 379,1 37,9
Schveiz . . .~ L . 64 388 11,7 117,1 11,7
Saargebite . . . . m 52 956 on 98,4 9 s
Großbritannien . . . ' 50 024 u m y s rt
Frankreieih . . . . 38 377 7.0 68,7 1
Belgien.. . ) .. . 20 728 ; 37,3 ]
Italietn. . U , . ILE: 16 762 ) 28,6
Polnisch-Oberschlessien . - 15 854 . ]) 26,4
Elsaß-Lothringen . .. s 11 311 ~ ]) 18,7
Puxembury . . . U 6 328 ] ? 12,4
M o j tt. ' | v
Griechenland . . . C s;; 2 708 O j 6,1
Argentine... .. . -- 1 666 ( f 2,8
Vereinigte Staaten von Amerika . . . . 833 U 1 | 1;7 .!
Übrige Länder . . . 41746 ! 8s7 | 92,8 | _ 9.3
Im ganzen j 549 170 | 100,0 | 999,1 . 100,0 -
Die Ausfuhr von Brennholz usw. und Holzkohlen usw.
Die Ausfuhr von Brennholz, Zapfen von Nadelhölzern,
Gerblohe, Lohkuchen (Position 87 des sta t. W. V.). Es wurden
ausgeführt:
Jahr in Tonnen in km Rohholz
1913 108 092 216 200
1920 15 395 30 800
1922 19 121 38 200
1923 2 778 5 600
1924 14 755 29 500
1925 62 407 124 800
Hauptabnehmer war 1925 die Schweiz mit 53 260 t (106 500 km Rohholz).

nach
        <pb n="149" />
        Holzbilanz. 135

Die Ausfuhr von Holzkohlen und Holgzkohlenbriketts
(Position 88 des st a t. W. V.). Es wurden ausgeführt:

Jahr in Tonnen in km Rohholz
1913 26 714 167 000
1920 15 743 98 400
1922 15 627 97 700
1923 15 083 94 300
1924 8 266 51 700
1925 7 991 49 900
Hauptabsatzländer waren 1925:
Niederlanne. . . . mit 3070 t (19 200 km Rohholz),
Schweiz . . . . . mit 1686 k (10 400 km Rohholz),
Großbritannien . . mit 1335 kt ( 8 400 km Rohholz),
Österreeh . .... mit 616 | ( 3 900 km Rohholz).
Holzbilanz des deutschen Wirtschaftsgebietes.
Holzverbrauch.
Holzverbrauch der Vorkriegszeit (1913).
Nutzholzverbrauch.

Die Ei g eng e win nu n g an Nutzholz betrug im Jahre 1913 21,6 Milli-
onen Festmeter.

Die Mehreinfuhr stellte sich auf 12,6 Millionen Fest meter. Von
dem mehr eingeführten Rohnutzholz und halb oder ganz zugerichteten Nutzholz gingen
aber bei der Verarbeitung schätungsweise etwa 25 °/, Abfall für Nutzzwecke verloren.
Im Jahre 1913 hatten wir eine Mehreinfuhr von:

5,5 Millionen Festmeter Rohnutzholz und

8,7 Millionen Festmeter halb oder ganz zugerichtetem Nutholz,
von dem bei der Weiterverarbeitung etwa 1,4 + 0,9 –~ 2,3 Millionen Fest-
m ete r Abfallholz waren!). Diese 2,3 Millionen Festmeter müssen also noch von den
12,6 Millionen Festmetern abgezogen werden, und es bleibt somit eine Mehreinfuhr von
10,3 Millionen Festmetern übrig.

Der Nutzholzv er br auch stellt sich also kür 1913 auf:

Eigengewinnunun . . . . 21,6 Millionen Festmeter; d. s. 0,318 km je Kopf d. Bev.

Mehreinfuhr . . . z; 10,3 Millionen Festmeter; d. s. 0,152 km je Kopf d. Bev. ü

NutzhholzverbrauaIh . . . 31,9 Millionen Festmeter; d. s. 0,470 km je Kopf d. Bev.

Davon wurden
rund 21,7 Millionen Festmeter oder 68 !/9 durch Eigengewinnung und
rund 10,3 Millionen Festmeter oder 32 °/9 durch Mehreinfuhr aus dem Auslande gedeckt.

) Fäbkielus, |. €.
        <pb n="150" />
        136 Volkswirtschaftlicher Effekt.
Dieser Verbrauch v ert e i lt e s i h etwa folgendermaßen auf die einzelnen Nut-
holzv er brauchs gr upp en:
Verteilung des Nutzholzverbrauchs auf die einzelnen Verbrauchsgruppen im Jahre 1913.
J Rund- und ö
Schnittholz in
Verbrauchsgruppen handelsmäßiger '
Bearbeitung
_ Millionen km
Wohnungsbau (Balken, Bretter, Latten... 5,2 1) '6,3
Sonstige Gebäude (Wirtschafts-, Fabrik- und andere Gebäude) 2,9 !) :,0
Wasser-, Hafen-, Fluß- und Brückenbau . ; 1! 1) ;?
§:!tzz (etrqttalhh critatioi; : 2'2 ; 9
Möheltifchléert . . . / . 1,7 1) ;3
Schiffbau und Wagneria . . . . . . 2,5 1) §
Böttcherei, Drechslerei und Holzschnitzerei . 1,1 1) ;
Bergbau (Grubenholz i. w. Sj Frs! . s ~§ .. 7,3 2) | 2.5 z
Eisenbahnschweloae . . . . . . . . 0,6 3) z
Telegraphenstangen, Leitunggsmaten. . .. sc &lt;§.r46 Fs 0,1 1) 3
Zellstoffghritation . . . . .. „ , &gt;34 L4 uns p 1-1, Gû 3,0 1) §
Holzschliff. und Papierfabritaim . ...... . . .. 1,1 5) :
Holzverkohlungsitiduftrie '+ t .. tur 1 w 22.6 0,3 6) . Z
Sonstiger Verbrauch ... J . B 1,3 4..1
Im ganzen | 32,0 [| 100,0
Es ist wohl zu beachten, daß sich die Zahlen dieser Zusammenstellung auf handels-
und verbrauchsmäßig bearbeitetes und nicht auf Rohholz (Waldholz) beziehen.
In Rohholz ausgedrückt, betrug der Nutzholzverbrauch Deutschlands im Jahre 1913
rund 44,4 Millionen Festmeter,
wovon:
rund 31,5 Millionen Festmeter oder 71 0/6 durch Eigenerzeugung und
rund 12,6 Millionen Festmeter oder 29 o/, durch Mehreinfuhr aus dem Auslande gedeckt
wurden.
Die Verteilung des in Rohholz ausgedrückten Nutzholzverbrauchs von 44,1 Millionen
Festmetern auf die einzelnen Verbrauchsgruppen ergibt sich aus folgender Übersicht:
1) Die mit 1) bezeichneten Ziffern wurden einem Artikel von E. Biedermann (Holz-
welt 1920 Nr. 35) entnommen.
?) Di e h l, „Holz oder Kohle? ~ Durch Grubenholz zur Kohlel“, Deutscher Holzverkaufs-
Anzeiger, 1922, Nr. 82.
s) Endres, „Handbuch der Forstpolitik“, 2. Aufl., Berlin 1922, S. 585. (Es wurde eine
Ausbeute von 55 °]o der gebrauchten Waldholzménge von 1 Million Festmeter angenommen.)
") Nach der Statistik des Vereins deutscher Zellstoffabrikanten. (Es wurde eine Ausbeute
von 80 °,a angenommen.)
5) Nach einer Statistik des Vereins Deutscher Holzstoffabrikanten vom Jahre 1920. (Es
wurde eine Ausbeute von 70 ', angenommen.)
°) Ba a d er, „Buchenwirtschaft und deutsche Verkohlungsindustrie“, „Allgemeine Forst- und
Sagb-Fcitung! 1918, November/Dezember-Heft. (Es wurde ein Rindenverlust von 12/4
        <pb n="151" />
        Holzverbrauch. 137
Verteilung des Nutzholzverbrauchs in Rohholz auf die einzelnen Verbrauchsgruppen im Iahre 1913.
] Millionen km ]
Verbrauchsgruppen Rundholz %
(Rohholz)
Wohnungsbau (Balken, Bretter, Latten)h . . . ~ . . . .. 8,2 1) 18,6
Sonstige Gebäude irtihalt:. Fabrik- und andere Gebäude) 4,6 1) s 10,4
Wasser-, Hafen-, Fluß- und Brückenbau w! 2,4 1) &amp; 1
Tiefbau (Kanalisalion) . . . . . Gh 1,0 1) | ;:3
Bautischlerei, Parkettfabrikation . . . f: 3,5 1) q
Möbettischlereizs.. . . . &amp; . -+ . s 2,7 1)
Schiffbau und Wagneràa . . . . . . 2,8 1) | .
Böttcherei, Drechslerei und Holzschnitzerei . 1,7 1) )
Bergbau (Grubenholz i. w. S.) . . . g 8,65 2) 1 2
Eisenbahnschwelen . . . . . . z 1,0 s) .
Telegraphenstangen, Leitungsmasten 0,1 1) )
Zellstoffabrikation . . . . . . %-. 3,7 4) ;
Holzschliff- und Papierfabrikation . N 1,7 5) '
Holzverkohlungsindustien. .. . . . . . 0,4 6) « J
Sonstiger Verbrauaeh.. . . . ; , .. 1,8 4.1
Im ganzen | 44,1 | 100,0
Brennholzverbrauch.

Die Eig eng e win nu ng an Brennholz betrug im Jahre 1913 43,1 Milli-
onen Festmeter.

Die Mehreinfuh r. Der Brennholzabfall des 1913 aus dem Auslande mehr
eingeführten Rohnutzholzes usw. wurde zu 2,3 Millionen Festmeter geschätt.
Davon gehen ab 0,2 Millionen Festmeter Mehr aus fuhr an Brenn-
holz und Holz kohlen, so daß also eine Mehr einfuhr von 2,1 Milli-
onen Festmetern übrigbleibt.

Eigengewinnung . . . 43,1 Millionen Festmeter, das sind 0,634 km je Kopf der Bevölkerung

Mehreinfur . . . . 2,1 Millionen Festmeter, das sind 0,031 km je Kopf der Bevölkerung

Brennholzverbrau&lt;h . . 45,2 Millionen Festmeter, das sind 0,665 km je Kopf der Bevölkerung
Gesamtholzverbrauch.

Nutzholzverbraaeh . . 32,0 Millionen Festmeter, das sind 0,470 km je Kopf der Bevölkerung

Brennholzverbrauch . . 45,2 Millionen Festmeter, das sind 0,665 km ie Kopf der Bevölkerung

Gesamtholzverbrauaean . 77,2 Millionen t Festmeter, das sind 1,135 km je Kopf der Bevölkerung

Vom Gessamtholzverbrauch des Jahres 1913 wurden 84 ‘/o durch Eigengewinnung
und 16 o/» durch Mehreinfuhr aus dem Auslande gedeckt.

1) Die in der Übersicht auf S. 2 angegebenen Ziffern Bie dermanns für den Verbrauch
an Rund- und Schnittholz in handelsmäßiger Bearbeitung wurden unter Zugrundelegung der den
einzelnen handelsmäßigen Sortimenten entsprechenden Rinden- und Schnittverluste in Waldholz
(Rohholz) umgerechnet.
aus Besügtich der Anmerkungen ?) bis ') vgl. die entsprechenden Anmerkungen zu der Übersicht
        <pb n="152" />
        138 Volkswirtschaftlicher Effekt.

Holzverbrauch der Nachkriegszeit (1923, 1924 und 1925).
Nutzholzverbrauch.

Deutschlands E i g eng e wi n n u n g an Nutzholz wurde für die Nachkriegszeit zu
19,2 Millionen Festmeter ermittelt.

1923 betrug die Mehr einfuhr 6,8 Millionen Festmeter. Von
ihr geht wieder ab der Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Roh-
nutzholzes usw. 1923 hatten wir eine Mehreinfuhr von:

3,4 Millionen Festmeter Rohnutzholz und
5,6 Millionen Festmeter halb oder ganz zugerichtetem Nutholz, die bei der
Versägung und Weiterverarbeitung etwa:
0,9 + 0,6 – 1,5 Millionen Festmeter Abfall

aufwiesen, der also noch von der Mehreinfuhr abzuziehen ist. Nach Abzug verbleibt noch

eine Mehr einfuhr von 5,3 Millionen Festmetern.

1924 betrug die Mehr e infu hr 5,1 Millionen Festmeter. Von
ihr geht wieder ab der Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Roh-
nutzholzes usw. 1925 hatten wir eine Mehreinfuhr von:

2,8 Millionen Festmetern Rohnutzholz und
5,0 Millionen Festmetern halb oder ganz zugerichtetem Nutzholz, die bei der
Verssägung und Weiterverarbeitung etwa:
0,7 + 0,6 –~ 1,3 Millionen Festmeter Abfall

aufwiesen, der also noch von der Mehreinfuhr abzuziehen ist. Nach Abzug verbleibt noch

eine Mehr e infu hr von 3,8 Millionen Festmeter.

1925 betrug die Me hr e infu hr 11,1 Millionen Festmeter. Von
ihr geht wieder ab der Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Roh-
nutzholzes usw. 1925 hatten wir eine Mehreinfuhr von:

3,6 Millionen Festmeter Rohnutzholz und
9,3 Millionen Festmeter halb oder ganz zugerichtetem Nugtzhholz, die bei der
Versägung und Weiterverarbeitung etwa:
0,9 + 1,1 – 2,0 Millionen Festmeter Abfall

aufwiesen, der also noch von der Mehreinfuhr abzuziehen ist.

Nach Abzug verbleibt noch eine Mehr einfu hr von 9,1 Millionen
Festmeter.

Der Nuthholzverbrauch betrug also:

1923: Eigengewinnung 19,2 Millionen Festmeter, das sind 0,307 km je Kopf der Bevölkerung
Mehreinfuhsr . . 5,3 Millionen Festmeter, das sind 0.085 km je Kopf der Bevölkerung
Nutzholzverbrauch 24,5 Millionen Festmeter, das sind 0,392 km je Kopf der Bevölkerung

1924: Eigengewinnung 19,2 Millionen Festmeter, das sind 0,307 km je Kopf der Bevölkerung
Mehreinfuhr . . 3,8 Millionen Festmeter, das sind 0,061 km ie Kopf der Bevölkerung
Nuyholzverbrauch 23,0 Millionen Festmeter, das sind 0,368 km je Kopf der Bevölkerung

1925: Eigengewinnung 19,2 Millionen Festmeter, das sind 0,307 km je Kopf der Bevölkerung
Mehreinfuhr . . 9,1 Millionen Festmeter, das sind 0,146 km je Kopf der Bevölkerung
Nutzholzverbrauch 28,3 Millionen Festmeter, das sind 0,453 km je Kopf der Bevölkerung

r
        <pb n="153" />
        Holzverbrauch. 139
Brennholzverbrauch.

Die jährliche Eig enge winnung der Nachkriegszeit an Brennholz wurde
zu 38,2 Millionen Fest meter bestimmt.

Die Mehreinfuhr:

1 9 2 3 betrug der Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Roh-
nutzholzes usw. etwa 1,5 Millionen Fe stm et e r. Dazu kommt noch eine direkte
Mehreinfuhr an Brennholz und Holzkohlen von 1 53 1 0 0 k m, so daß sich die Mehr -
einfuhr im ganzen auf 1,6 Millionen Festmeter stellt.

1 9 2 A betrug der Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Rohnuthz-
holzes usw. 1,83 Millionen Festmeter. Dazu kommt noch eine direkte Mehr-
einfuhr an Brennholz und Holzkohlen von 28 9 9 0 0 k m, so daß sich die Mehr -
einfuhr im ganzen auf rund 1,6 Millionen Festmeter stellt.

1 9 2 5 betrug der Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Roh-
nutzholzes usw. 2,0 Millionen Festmeter. Dazu kommt noch eine direkte
Mehreinfuhr an Brennholz und Holzkohlen von 32 9 20 0 k m, so daß sich die Mehr -
einfuhr im ganzen auf rund 2,8 Millionen Festmeter stellt.

Der Brennholzverbrauch betrug also:

1923: 39,8 Millionen Festmeter, das sind 0,637 km je Kopf der Bevölkerung

1924: 39,8 Millionen Festmeter, das sind 0,637 km je Kopf der Bevölkerung

1925: 40,5 Millionen Festmeter, das sind 0,648 km je Kopf der Bevölkerung
Gesamtholzverbrauch.

1923: Nutzholzverbrau&lt;n 724,5 Mill. Festm., das sind 0,392 km je Kopf der Bevölkerung
Brennholzverbrauch 39,8 Mill. Festm., das sind 0,637 km je Kopf der Bevölkerung
Gesamtholzverbrauch 64,3 Mill. Feftm.; das sind 1,029 km je Kopf der Bevölkerung ]

1924: Nutzholzverbrauch 23,0 Mill. Festm., das sind 0,368 km je Kopf der Bevölkerung
Brennholzverbrauch 39,8 Mill. FFesstm., das sind 0,637 km je Kopf der Bevölkerung
Gesamtholzverbrauch 62,8 Mill. Festm., das sind 1,005 km je Kopf der Bevölkerung

1925: Nutzholzverbrauch 828,3 Mill. Festm., das sind 0,453 km je Kopf der Bevölkerung
Brennholzverbrauch 40,5 Mill. Festm., das sind 0,648 km je Kopf der Bevölkerung
Gesamtholzverbrauch 68,8 Mill. Festm., das sind 1,101 km je Kopf der Bevölkerung _

Ein Vergleich des Verbrauchs der Jahre 1923, 1924 und
1925 mit dem des Jahres 1913 ergibt folgendes Bild:
Es wurden verbraucht:
1913 an Nutzholz 32,0 Millionen Festmeter, das sind 0,470 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz 45,2 Millionen Festmeter, das sind 0,665 km je Kopf der Bevölkerung
im ganzen 77,2 Millionen Festmeter, das sind 1,135 km je Kopf der Bevölkerung
1923 an Nutzholz 24,5 Millionen Festmeter, das sind 0,392 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz 39.8 Millionen Festmeter, das sind 0,637 km ie Kopf der Bevölkerung
im ganzen Tha,s Millionen Festmeter, das sind 1,029 km je Kopf der Bevölkerung
1924 an Nutzholz 23,0 Millionen Festmeter, das sind 0,368 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz 39,8 Millionen Festmeter, das sind 0,637 km ie Kopf der Bevölkerumg
im ganzen §T§ Mtitioncn Festmeter, das find 1,005 km je Kopf der Bevölkerung
        <pb n="154" />
        140 Volkswirtschaftlicher Effekt.
1925 an Nutzholz 28,3 Millionen Festmeter, das sind 0,453 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz 40,5 Millionen Festmeter, das sind 0,648 km je Kopf der Bevölkerung
im ganzen 68,8 Millionen Festmeter, das sind 1,101 km je Kopf der Bevölkerung
Der Nutz holzverbr auch war also 1923 je Kopf um 0,078 km geringer als 1913
1924 je Kopf um 0,102 km geringer als 1913
1925 je Kopf um 0,017 km geringer als 1913
Der Brennholzverbr auch war also 1923 je Kopf um 0,028 km geringer als 1913
1924 je Kopf um 0,028 km geringer als 1913
1925 je Kopf um 0,017 Im geringer als 1913
Der Gesamtholzverbr au &lt; war also 1923 je Kopf um 0,106 km geringer als 1913
1924 je Kopf um 0,130 km geringer als 1913
1925 je Kopf um 0,034 km geringer als 1913

Wenn man die auf den Kopf der Bevölkerung fallenden Verbrauchs-
zif f ern des Jahres 1913 als Norm segt t!) für den Verbrauch der Jahre
1923, 1924 und 1925, so hätte das Deutsche Reich in diesen Jahren jährlich haben
müssen einen:

Nutzholzverbrauch von 62,5 Millionen X 0,470 = 29,4 Millionen Festmeter Holz
Brennholzverbrauch von 62,5 Millionen X 0,665 == 41,5 Millionen Festmeter Holz
Gesamtholzverbrauch von 62,5 Millionen 1,1851 70,9 Millionen Festmeter Holz —
Der wir k l i &lt; e Verbrauch der Jahre 1923, 1924 und 1925 war also zu gering:
beim Nutzholz 1923 um 29,4 ~ 24,5 == 4,9 Millionen Festmeter
1924 um 29,4 – 23,0 = 6,4 Millionen Festmeter
1925 um 29,4 – 28,3 = 1,1 Millionen Festmeter
beim Brennholz 1923 um 41,5 39,8 = 1,7 Millionen Festmeter
1924 um 41,5 – 39,8 = 1,7 Millionen Festmeter
1925 um 41,5 - 40,5 = 1,0 Millionen Festmeter
beim Holz i. g. 1923 um 70,9 – 64,3 = 6,6 Millionen Festmeter
1924 um 70,9 – 62,8 = 8,1 Millionen Festmeter
1925 um 70,9 – 68,8 = 2,1 Millionen Festmeter
Holzbedar f.
Holzbedarf der Vorkriegszeit (1913).
Nutzholzbedarf.

Deutschlands Ei g eng e wi n n un g an Nutzholz wurde oben zu 21,6 Milli-
onen Festmeter errechnet.

1) Der Verfasser ist sich der Willkürlichkeit, die bis zu einem gewissen Grade in der Setzung
der Verhältnisse des Jahres 1913 als Norm liegen, vollkommen bewußt und ist sich auch klar
darüber, daß die jährlichen Ziffern sehr viel Zufälliges enthalten. Er hat sich aber doch zu diesem
Vorgehen entschlossen, weil ein vollkommen zutreffender Vergleich der tatsächlichen Tendenzen der
Vor- mit der Nachkriegszeit bei dem Fehlen einer Produktionsstatistik für die Nachkriegsjahre und
bei der Mangelhaftigkeit der Handelsstatistik für diese Jahre zur Zeit sowieso nicht möglich ist
und weil es i h m weniger auf die genaue Erfassung der Wirklichkeit als auf eine mög-
lichst klare, durchsichtige und fa ß bare Darstellung der Meihode der
Holz bilanzre&lt;h nung ank o mmst.
        <pb n="155" />
        Holzbedarf. Ms 4l1

Die Einf u h r an Rohholz und den in Rohholz umgerechneten Halbfabrikaten,
Fertigfabrikaten und Holzwaren betrug 1913 1 6,1 Millionen Festmeter.
Von ihr sind wieder die 2,25 Millionen Festmeter Brennholzabfall der Mehreinfuhr in
Abzug zu bringen, so daß also für Nutzzwecke noch übrigbleibt eine Einfuhr von
13,9 Millionen Festmeter.

Der Nutz h o lzb e d ar f stellte sich also 1913 auf:

Eigengewinnung 21,6 Millionen Festmeter, das sind 0,318 km je Kopf der Bevölkerung

Einfuhr 13,9 Millionen Festmeter, das sind 0,204 km je Kopf der Bevölkerung

Nutzholzbedarf 835,5 Millionen Festmeter, das sind 0,522 km je Kopf der Bevölkerung

Brennholzbedarf.

Die Eig enge winnung an Brennholz für 1913 wurde oben zu 43,1
Millionen Festmeter bestimmt.

Die direkte E i n f u h r von Brennholz und Holzkohlen betrug 1913 0,2 Milli-
onen Festmeter. Dazu kommt noch der unter 1. erwähnte Brennholzabfall von
2,25 Millionen Festmeter, so daß also direkt und indirekt im ganzen:

2,5 Millionen Festmeter, das sind 0,036 km je Kopf

der Bevölkerung,
eingeführt wurden.
Der gesamte Brennholz bedarf des Jahres 1913 stellte sich also auf:
45,6 Millionen Festmeter oder 0,670 km je Kopf
d er Bevölkerung.
Gesamlholzbedarf.
Nutzholzbedarf 235,5 Millionen Festmeter, je Kopf 0,522 km
Brennholzbedarf 45,6 Millionen Festmeter, je Kopf 0,670 km
Gesamtholzbedarf 81,1 Millionen Festmeter, je Kopf 1,192 km.
Holzbedarf der Nachkriegszeit (1923, 1924 und 1925).
Nutzholzbedarf.

Deutschlands E ig eng e win n un g an Nutzhholz wurde für die Nachkriegszeit
zu 19,2 Millionen Festmeter ermittelt.

1 9 2 3 betrug die Einfuhr 10,0 Millionen Festmeter. Von ihr gehen
1,5 Millionen Festmeter Brennholzabfall der Mehreinfuhr ab, so daß also
für Nutzzwecke nur noch eine Einfuhr von 8,5 Millionen Fest meter übrigbleibt.

1 9 2 4 betrug die Einfuhr 9,1 Millionen Fest meter weniger 1,3 Milli-
onen Festmeter Brennholzabfall der Mehreinfuhr, allo 7,8 Millionen
Festmeter.

19 25 betrug die Einfuhr 14,7 Millionen Festmeter weniger 2,0
ri e UL Fe st m e t e r Brennholzabfall der Mehreinfuhr, also 12, 7 Millionen
        <pb n="156" />
        142 Volkswirtsschaftlicher Effekt.

Der Nutz h o lz b e d ar f betrug also:

1923 Eigengewinnung 19,2 Millionen Festmeter, das sind 0,307 km je Kopf der Bevölkerung
Einfuhr . 8,5 Millionen Festmeter, das sind 0,136 km ie Kopf der Bevölkerung
Nutzholzbedarf 27,7 Millionen Festmeter, das sind 0,443 km je Kopf der Bevölkerung

1924 Eigengewinnung 19,2 Millionen Festmeter, das sind 0,307 km je Kopf der Bevölkerung
Einfuhr 7,8 Millionen Festmeter, das sind 0,125 km je Kopf der Bevölkerung
Nutzholzbedarf 27,0 Millionen Festmeter, das sind 0,432 km je Kopf der Bevölkerung

1925 Eigengewinnung 19,2 Millionen Festmeter, das sind 0,307 km je Kopf der Bevölkerung
Einfuhr 12,7 Millionen Festmeter, das sind 0,203 km je Kopf der Bevölkerung
Nutzhholzbedarf 31,9 Millionen Festmeter, das sind 0,510 km je Kopf der Bevölkerung

Brennholzbedarf.

Die jährliche Eigengewinnung der Nachkriegszeit wurde zu 3 8, 2 Milli-
onen J estmeter bestimmt.

1923 betrug die direkte E inf u h r von Brennholz und Holzkohlen 0, 3
Millionen Festmeter. Dazu kommen noch 1,5 Millionen Festmeter
Brennholzabfall des aus dem Auslande mehr eingeführten Rohnutzholzes usw., so daß also
direkt und indirekt im ganzen 1,8 Millionen F e st me t er Brennholz ein-
geführt wurden.

1 9 2 4 betrug die direkte Einf u h r von Brennholz und Holzkohlen 0,4 Milli-
onen Festmeter. Dazu kommen noch 1,3 Millionen J e stmet e r Brennholz-
abfall usw., so daß also direkt und indirekt im ganzen 1,7 Millionen Festmeter
Brennholz eingeführt wurden.

19 25 betrug die direkte Einf u h r von Brennholz und Holzkohlen 0,5 Milli-
onen Festmeter. Dazu kommen noch 2,0 Millionen Festmeter Brenn-
holzabfall usw., so daß also direkt und indirekt im ganzen 2,5 Millionen Fest-
m et e r Brennholz eingeführt wurden. |

Der Brennholzbedarf betrug also:

1923 40,0 Millionen Festmeter oder 0,640 k m j e Kopf der Bevölkerung

1924 39,9 Millionen Festmeter oder 0,638 k m j e Kopf der Bevölkerung

1925 40,7 Millionen Festmeter oder 0,651 k m je Kopf der Bevölkerung
Gesamlholzbedarf.

1 9 23 Nutholzbedarf .. . . 271,7 Millionen Festmeter, je Kopf 0,443 km
Brennholzbedarf : 40,0 Millionen Festmeter, je Kopf 0,640 km
Gesamtholzbedar! 67,7 Millionen Festmeter, je Kopf 1,083 km

1 9 2 4 Nutholzbedarf 27,0 Millionen Festmeter, je Kopf 0,432 km
Brennholzbedars 39,9 Millionen Festmeter, je Kopf 0,638 km
Gesamtholzbedari 66,9 Millionen Festmeter, je Kopf 1,070 fm

1 9 2 5 Nutzholzbedarf 31,9 Millionen Festmeter, je Kopf 0,510 km
Brennholzbedaf . . . . 40,7 Millionen Festmeter, je Kopf 0,651 km
Gesamtholzbedarf . . 72,6 Millionen Festmeter, je Kopf 1,161 km

Ein Vergleich des Bedarfs der Iahre 1923, 1924 und 1925
mit dem des Jahres 1913 ergibt folgendes Bild.
        <pb n="157" />
        Holzbedarf. 143
Es wurden benötigt:
19 13 an Nutzholz . 35,5 Millionen Festmeter, das sind 0,522 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz . 45,6 Millionen Festmeter, das sind 0,670 km je Kopf der Bevölkerung
im ganzen .8 81,1 Millionen Festmeter, das sind 1,192 km je Kopf der Bevölkerung
1923 an Nutzholz . 27,7 Millionen Festmeter, das sind 0,443 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz . 40,0 Millionen Festmeter, das sind 0.640 km je Kopf der Bevölkerung
im ganzen § . 67,7 Millionen Festmeter, das sind 1,083 km je Kopf der Bevölkerung
1924 an Nutzholz . 27,0 Millionen Festmeter, das sind 0,432 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz . 39,9 Millionen Festmeter, das sind 0.638 km ie Kopf der Bevölkerung
im ganzen s 66,9 Millionen Festmeter, das sind 1,070 km je Kopf der Bevölkerung
1925 an Nutzholz . 31,9 Millionen Festmeter, das sind 0,510 km je Kopf der Bevölkerung
an Brennholz . 40,7 Millionen Festmeter, das sind 0,651 km ie Kopf der Bevölkerung
im ganzen . . 72,6 Millionen Festmeter, das sind 1,161 km je Kopf der Bevölkerung
Der Nutz holz bedarf war also 1923 je Kopf um 0,079 km geringer als 1913
1924 je Kopf um 0,090 km geringer als 1913
1925 je Kopf um 0,012 km geringer als 1913
Der Brennh ol zb e d ar | war also 1923 je Kopf um 0,030 lm geringer als 1913
1924 je Kopf um 0,032 km geringer als 1913
1925 je Kopf um 0,019 km geringer als 1913
Der Ges amth o lz bedarf war also 1923 je Kopf um 0,109 km geringer als 1913
1924 je Kopf um 0,122 km geringer als 1913
1925 je Kopf um 0,031 km geringer als 1913
Wenn man die auf den Kopf der Bevölkerung fallenden Bedarfsziffern des Jahres 1913
als Norm setzt für den Bedarf der Jahre 1923, 1924 und 1925, so hätte das deutsche
Wirtschaftsgebiet in diesen Iahren jährlich haben müssen einen:
Nutzhholzbedarf von 62,5 Millionen X 0,522 = 32,6 Millionen Festmeter Holz
Brennholzbedarf von 62,5 Millionen &gt; 0,670 = 41,9 Millionen Festmeter Holz
Gesamtholzbedarf von 62,5 Millionen X 1,192 = 74,5 Millionen Festmeter H
Der w iir k l i ch e Bedarf der Iahre 1923, 1924 und 1925 war also zu gering
beim Nutzhholz 1923 um 32,6 ~ 27,7 = 4,9 Millionen Festmeter
1924 um 32,6 – 27,0 = 5,6 Millionen Festmeter
1925 um 32,6 ~ 31,9 = 0,7 Millionen Festmeter
beim Brennholz 1923 um 41,9 ~ 40,0 = 1,9 Millionen Festmeter
1924 um 41,9 – 39,9 = 2,0 Millionen Festmeter
1925 um 41,9 – 40,7 = 1,2 Millionen Festmeter
beim Holz i. g. 1923 um 74,5 ~ 67,7 = 6,8 Millionen Festmeter
1924 um 74,5 ~ 66,9 = 7,6 Millionen Festmeter
1925 um 74.5 – 72,6 2 1,9 Millionen Festmeter
Eine Analyse dieser Be d ar s s - Def iz it e
von 6,8 Millionen Festmeter für 1923,
von 7,6 Millionen Festmeter für 1924 und
von 1,9 Millionen Festmeter für 1925
kr! hot h sich folgendermaßen auf die einzelnen, den Holzbedarf konstituierenden
ente verteilen.
        <pb n="158" />
        t Volkswirtschaftlicher Effekt.
Die Soll-, Ist- und Defizitzahlen der einzelnen Elemente für die Jahre 1923, 1924
und 1925 sind: ]
Soll I Lu .
Millionen km. Millionen km Millionen km
1 9 2 3
Eigengewinnung (G) . 59,6 57,4 ~27 2,1
Einfuhr () .. . 15,0 10,3 ~ 4,7
Ausfuhr (A) - &lt;0 : v 3 3,6 3,4 ~ 0,2
Verbrauth (V)) ..: . 5 70,9 64,3 ~* 6,6
Bedarf (P). . .. L 74,5 67,7 T 6,8
1 9 2 4
Eigengewinnung (G) . . 59,5 57,4 - 2,1
Einfuhr (E) . + ... . 15,0 9,5 - 5,5
Ausfuhr (A). . . . [. .. 3,6 4,1 + 0,5
Verbrauth 1PJ). . .. . ; 70,9 t 62,8 T 8,1
Bedarf ().. . , . 74.5 | 66,9 .7;,6
1 9 2 5
Eigengewinnung (G) . . 59,5 57,4 ~ 2,1
Einfuhr ( +. .. .. . . 15,0 15,2 + 0,2
.... . g | tt
Bedarf (B). . . . . 74,5 72.6 1,9
Gegenüber 1 9 1 3 waren also:
19 23 zu gering um 2,1 Millionen Festmeter die Eigengewinnung
zu gering um 4,7 Millionen Festmeter die Einfuhr
zu gering um 0,2 Millionen Festmeter die Ausfuhr
zu gering um 6,6 Millionen Festmeter der Verbrauch
zu gering um 6,8 Millionen Festmeter der Bedarf
1 9 2 4 zu gering um 2,1 Millionen Festmeter die Eigengewinnung
zu gering um 5,5 Millionen Festmeter die Einfuhr
zu starkt um 0,5 Millionen Festmeter die Ausfuhr
zu gering um 8,1 Millionen Festmeter der Verbrauch
zu gering um 7,6 Millionen Festmeter der Bedarf
19 25 zu gering um 2,1 Millionen Festmeter die Eigengewinnung
zu stark um 0,2 Millionen Festmeter die Einfuhr
zu stark um 0,3 Millionen Festmeter die Ausfuhr
zu gering um 2,1 Millionen Festmeter der Verbrauch
zu gering um 1,9 Millionen Festmeter der Bedarf.
        <pb n="159" />
        Zweiter Haupt-Teil
Die deutsche Forstwirtschaftspolitik

10
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Die Träger der Forstwirtschaftspolitik.

Die Erfüllung der Aufgaben der deutschen Forstwirtschaftspolitik ist Sache der Träger
dieser Politik, d. h. der Personen und Personenvereinigungen, welche die deutsche Forst-
und Holzwirtschaft bestimmen oder zu bestimmen berufen sind.

Die Zersplitterung der Forst- und Holzwirtschaft in die verschiedensten Zweige und
Sondergebiete (Rohholzgewinnung, holzbearbeitende, holzverarbeitende usw. Industrie und
Holzhandel und Holzverkehr) bringt eine starke Differenzierung der Forst- und Holz-
wirtschaftspolitik und damit auch der Träger dieser Politik mit sich.

Bestimmend auf die derzeitige Forst- und Holzwirtschaftspolitik des Deutschen Reiches
wirken vor allem die verschiedensten, für die einzelnen Zweige der Forst- und Holzwirtschaft
verantwortlichen a a t l ichen Be h ö r d e n des Reiches und der Länder und eine Reihe
der verschiedenartigsten, ebenfalls nur für besondere Zweige der Forst- und Holzwirtschaft
in Frage kommenden behördlichen und freien Beru f s v ertr et ung e n. Neben diesen,
nur für einzelne Sparten der Forst- und Holzwirtschaft einschlägigen und deshalb nach diesen
Sparten gesondert zu betrachtenden Stellen kommen aber als Träger für die ge-
ssamte Forst- und Holzwirtschafts politik in allen ihren Verzweigungen
folgende drei staatliche Or g an e d e s Re i ch e s in Betracht:

Der Reichstag,

der Reichsrat und

der vorläufige Reichswirtschaftsrat.
Der Reichstag.

Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und
Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt
werden. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen. ~ Die Reichsgesetze werden
vom Reichstag beschlossen. ~ Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Reichstag
finden sich in den Artikeln 20 bis 40 der Reichsverfassung.

Der Reichsrat.

Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs
ist der Reichsrat gebildet. ~ Jedes Land hat mindestens eine Stimme; bei den größeren
Ländern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme; ein Überschuß von 350 000 Ein-
wohnern wird 700 000 Einwohnern gleichgerechnet (Art. 67 der Reichsverfasssung und Gesetz
vom 24. März 1921 ~ Rgbl. S. 440 ). Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen vertreten sein. Dementsprechend beträgt zur Zeit die Gesamtzahl der Stimmen
11 Reichsrat 66; die 18 Länder sind daran mit folgenden Stimmenzahlen beteiligt, wobei
die Reihenfolge der Aufzählung zugleich für die Abstimmung maßgebend ist:

Weber, Forstwirtschaftspolitik. *

1 ()
        <pb n="162" />
        148 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Preußen“ . .. ...... ...:: .
Bayern .... . . ...
Sachse.=.n... ..-
Württemberg . . . .
Baden . . ? ,
Thüringen . . . J:
Hesse . . ... . -:
Hamburg . . . .

Mecklenburg-Schwerin .
Oldenburg . . . , . t ett!
Braunsschwein . . . . . e &gt;
Anhalt . . &amp; „15: ; ttt l sfk?ts
Bremen z s e ls Ls itt; Lü
Lippe..zutg . L:: » »»;
Lübeck .. .... , : s
Mecklenburg-Strelitz Vs » ts ts s 6, F/»
Waldeck t: isssit rel Mus uv zz p
Schaumburg-Lipsle . . . . .

Die Länder werden im Reichsrat durch Mitgüeder ihrer Regierungen vertreten.
Preußen entsendet die Hälfte seiner Mitglieder nach Bestellung durch die Provinzial-
verwaltungen.

Der Reichsrat hat auf Grund der Reichsverfassung folgende acht Befugnisse:

Zur Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung beim Reichstag ist
seine Zustimmung erforderlich. Kommt eine übereinstimmung zwischen der Reichs-
regierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage
gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats
darzulegen.

Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht ihm der Einspruch zu, der
binnen zwei Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung
einzubringen ist. Auch das Einspruchsrecht ist mit Schranken versehen.

Die Reichsminister haben ihn über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem
laufenden zu halten.

Bei den zur Ausführung der Reichsgeseße ergehenden allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften ist seine Zustimmung erforderlich, wenn die Ausführung der Reichsgesetze
den Landesbehörden zusteht.

Seine Ausschüsse sollen von den Reichsministern zu Beratungen über wichtige
Gegenstände zugezogen werden.

Der Reichstag ist bei der Erhöhung oder Neueinstellung von Ausgaben in den
Reichshaushaltsplan an seine Zustimmung gebunden.

Ihm ist vom Reichsfinanzminister ebenso wie dem Reichstag über die Ver-
wendung der Reichseinnahmen Rechnung zu legen.

Er hat ein Mitwirkungsrecht beim Erlaß der Verordnungen, welche Grundsätze
und Gebühren der Verkehrseinrichtungen der Post und Telegraphie und den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen regeln.

Außerdem sind dem Reichsrat durch besondere Reichsgesetze auf zahlreichen Ge-
bieten Befugnissse und Obliegenheiten übertragen worden. Soweit in diesen Gesetzen
        <pb n="163" />
        Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne. 149
der Bundesrat bezeichnet ist, ergibt sich die jetzige Zuständigkeit des Reichsrats aus
§§ 2 bis 4 des übergangsgesetzes vom 4. März 1919 und Artikel 179 der Reichs-
verfassung.

Der vorläufige Reichswirtsch af t s r at, der auf Grund der Verordnung
vom 4. Mai 1920 (Rgbl. S. 58) einberufen worden ist, hat ssozialpolitische und wirtschafts-
politische Gesehentwürfe von grundlegender Bedeutung, die ihm von der Reichsregierung
vor ihrer Einbringung vorzulegen sind, zu begutachten. Er hat das Recht, selbst solche
Gesetzesvorlagen zu beantragen.

Der vorläufige Reichswirtschaftsrat bestehtt aus 326 Mitgliedern, die nicht nach
demokratischem, sondern nach ständischem Prinzip berufen werden. Es sind dies:

68 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft (Gruppe |),

6 Vertreter der Gärtnerei und Fischerei (Gruppe Il),

68 Vertreter der Industrie (Gruppe III),

44 Vertreter des Handels, der Banken und des Versicherungswesens (Gruppe IV),

34 Vertreter des Verkehrs und der öffentlichen Unternehmungen (Gruppe V),

36 Vertreter des Handwerks (Gruppe VI),

30 Vertreter der Verbraucherschaft (Gruppe VII),

16 Vertreter der Beamtenschaft und der freien Berufe (Gruppe VIII),

12 mit dem Wirtschaftsleben der einzelnen Landesteile besonders vertraute Persönlich-
keiten, ernannt vom Reichsrat (Gruppe IX),

12 von der Reichsregierung nach freiem Ermessen ernannte Personen (Gruppe X).

Die Arbeitgeber der Gruppen I bis VI bilden die Abteilung 1, während die Arbeit-
nehmer dieser Gruppen die Abteilung 2 des vorläufigen Reichswirtschaftsrats bilden. Die
Abteilung 3 setzt sich aus den Gruppen VII bis X zusammen.

Der vorläufige Reichs wirtsch af ts r a t wird durch die Regierung auf-
gelöst werden, sobald der nach § 165 der Reichsverfassung zu bildende end gültige
Reichswirtschafts rat zusammengetreten ist.

Die schon erwähnten, nur für besondere Gebiete der Forst- und Holz-
wirtschat einschläg igen staatlichen Behörden und Berufs-
vertretung en lassen sich nach den Hauptzweigen der Forst- und Holzwirtschaft in
folgende d r e i Gruppen gliedern:

Die Träger der Forstwirtschasstspolitik im engeren Sinne,
die Träger der Sägeindustrie- und Holzhandelspolitik,
die Träger der Holzverkehrspolitik.
Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne.

Bis zum Ende des großen Krieges waren für die deutsche Forstwirischaftspolitik im
engeren Sinne ausschließlich die entsprechenden Behörden der einzelnen Bundesstaaten be-
stimmend. Nur sie kamen als Träger der Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne in
Betracht. Nach dem Einführungsgeseß zum BGB. vom 18. August 1896 steht die forst-
wirtschaftspolitische Gesetzgebung den einzelnen Bundesstaaten zu. Von einigen gering-
fügigen Bestimmungen des BGB. und des Reichsstrafgesetibuches über das Waldeigentum
abgesehen, hat sich das Reich – wenn man von der Kriegszeit mit ihren besonders gearteten
        <pb n="164" />
        150 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Verhältnissen absiehtt ~ bis zur Revolution des Jahres 1918 nicht in forstwirtschafts-
politische Dinge eingemischt.

Erst nach dem großen Kriege und der Revolution tauchte die Frage auf, ob das Reich
mitbestimmend in die Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne eingreifen solle. Die
Regierungen der beiden größten Länder des Deutschen Reiches (Preußens und Bayerns)
suchten zwar eine Einmischung des Reiches in die Forstwirtschaftspolitik zu hintertreiben
und bestritten sogar seine Zuständigkeit. Das Reichsjustizministerium sprach jedoch dem
Reiche die Zuständigkeit auf Grund der Artikel 10 und 155 der neuen Reichsverfassung zu.
Wenn das Reich aber auch neben den Länderregierungen in forstwirtschaftspolitischen Dingen
heute mitzureden hat, so ist es ihm doch ~ wie später noch deutlich ersichtlich wird ~ bisher
noch nicht gelungen, sich einen tiefergehenden Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik
zu sichern.

Träger für das ganze Reich.

Die ober ste Reichs behör de für forstwirtschaftspolitiche Fragen ist das
Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Referat
Forstwirtsc&lt;h aft d er Abteilung 1).

Ihm ist als Be ir at für alle die Forstwirtschaft berührenden Fragen der R e i ch s -
forstwirtsch af t s r a t (R.F.R.) beigegeben, der am 29. Oktober 1919 zum Zwecke
der Förderung der Forstwirtschaft innerhalb des Deutschen Reiches errichtet wurde. Er
dient den Reichs- und Landesbehörden, besonders dem Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft, als ständiger forstlicher Beirat und erstattet auf ihren Wunsch Gutachten.
Auch ist er befugt, bei den geseßzgebenden Körperschaften den Erlaß von Gesetzen und Ver-
ordnungen auf forstwirtschaftlichen Gebieten anzuregen.

Der R.F.R. zählt 77 Mitglieder. Von diesen sind:

20 Vertreter der Staatsforsten,
10 Vertreter der Gemeindeforsten,
24 Vertreter der Privatforsten,

4 Vertreter der Forstwisssenschaft,

ß Vertreter der akademisch gebildeten Forstverwaltungsbeamten,
6 Vertreter der forstlichen Betriebsbeamten und Angestellten,

7 Vertreter der Waldarbeiter.

Die Vertreter der Staatsforsten werden von den obersten Forstbehörden der Länder
ernannt. Es sind berechtigt, in den R.F.R zu entsenden:

Preußen . . .. . . ..:..- 10 Mitglieder
Bÿen.g. u ... L Ö Mitglieder
Sachset;. ts s! » ee 6.3 U- Mttalied
n . .. l zs;
Württenberezg. „+ . „ &amp; e «e Mitglied
Biden. „q - Woite PU Mitglied
Hesseae .. . .... H7 P TRE . . %1 Mitglied
Mecklenburg-Schwerin, Medcklenburg-Strelitz,
Lübeck, Bremen, Hamburg zusammen . . L1 Mitglied
Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Waldeck,
Schaumburg-Lippe, Lippe zunsammen . . L1 Mitglied
        <pb n="165" />
        Träger der Forsstwirtschaftspolitik im engeren Sinne. 151

Von den 10 Gemeindeforst- und 24 Privatforst-Vertretern werden 3 Gemeindeforst-
und 9 Privatforst-Vertreter vom Deutschen Landwirtsschaftsrat, 7 Gemeindeforst- und
15 Privatforst-Vertreter vom Reichsverbande deutscher Waldbessitzerverbände entsandt.

Die 4 Vertreter der Forstwissenschaft werden vom R.F.R. gewählt.

Die 6 Vertreter der akademisch gebildeten Forstverwaltungsbeamten werden derart vom
Deutschen Forstverein bestimmt, daß davon 2 Staatsforstbeamte, 1 Gemeindeforsstbeamter
und drei Privatforstbeamte sein müssen.

Von den 6 Vertretern der forstlichen Betriebsbeamten und Angestellten werden 1 von
dem Verein der mittleren Staatsforstbeamten Bayerns, 2 von dem Verein für Privat-
forstbeamte Deutschlands, 1 vom Deutschen Försterbund und 1 vom Deutschen Forstbeamten-
bund entsandt.

Von den 7 Vertretern der Waldarbeiter werden 4 von dem Deutschen Landarbeiter-
verband und 3 von dem Zentralverband der Landarbeiter Deutschlands entsandt.

Der R.F.R. hat einen Vorstand, einen Ständigen Ausschuß und eine Vollversammlung.
Die Vollversammlung kann aus ihrer Mitte weitere Aussschüsse bilden und ihnen die Er-
ledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen!).

Während der R.F.R. in dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat durch drei Arbeitgeber
und drei Arbeitnehmer vertreten war, soll ihm in dem neuzubildenden Reichs-
wirtschaftsrat, dessen Mitgliedszahl im Verhältnis zum vorläufigen Reichswirtschafts-
rat stark eingeschränkt werden soll, nur ein Sitz zugebilligt werden, wie der Gärtnerei und
der Fischerei. Hieraus geht deutlich hervor, daß der Forstwirtschaft und ihrer „General-
vertretung“, dem R.F.R.. leider noch nicht die ihr gebührende Bedeutung beigemessen
wird.

In der Ständigen Tarifkommission ist der R.F.R. durch ein
Mitglied vertreten.

Forstwirtschaftspolitische Bedeutung haben außer dem Reichsforstwirtschaftsrat noch
zwei andere zum Geschäftsbereich des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt-
schast gehörige Organe:

Der Reichsausschuß für Moorkultur und Ödlandersschließung und die Biologische
Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft.

Der Reichsausshuß für Moorkultur und Ö d land-
er s&lt; lie ß un g wurde errichtet auf Grund eines Beschlusses der verfassunggebenden
deutschen Nationalversammlung durch Erlaß des Ministeriums vom 30. Juni 1921 zur
sachverständigen Mitwirkung in den das Reich berührenden Fragen der Urbarmachung
von Moor- und Ödländereien.

Aufgabe der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Fort-
wirtsch aft ist es, die auf dem Gebiete der Pflanzenkultur liegenden Aufgaben, ins-
besondere des Pflanzenschuzes und der Bodenbakteriologie, zu begutachten und
experimentell zu bearbeiten. Ihr ist ein wissenschaftlicher B e i r a t angegliedert. Sie

gibt das „Nachrichtenblatt für den deutschen Pflanzenschutzdienst“, die „Bibliographie
her Pflanzenschutzliteratur", ferner Mitteilungen, Flugblätter, Merkblätter usw. je nach
Bedarf heraus.
mit J kh rer su her Lofrer]gyyrlwg vor! 29: Olöber 1925 abgeänderten Satzung, welche
        <pb n="166" />
        16.2 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Träger in den Ländern und Länderteilen.
Staatliche Behörden der Länder.

In den Ländern kommen als Träger der Forstwirtschaftspolitik zunächst die ver-
schiedenartigsten staatlichen Behörden in Betracht. Sowohl die Leitung als auch der
technische Vollzug der forstwirtschaftspolitisschen Maßnahmen sind in den verschiedenen
Ländern verschieden geregelt.

Der tech nis&lt;e Vollzug der forstwirtschaftspolitichen Maßnahmen liegt
in der Regel in der Hand der staatlichen Landesforstbehörden, der Staatsforstverwaltungen
der Länder. Die Direktionsstellen der Staatsforstverwaltungen sind in den verschiedenen
Ländern den verschiedensten Ministerialinstanzen eingegliedert. In den Ländern, in denen
ein besonderes mit der Pflege der gesamten Bodenkultur betrautes landwirtschaftliches
Ministerium besteht, liegt es nahe, diesem Ministerium auch die Staats-Forstverwaltung
zuzuteilen. Dies ist auch in Preußen geschehen. Dort wurde im Jahre 1848 das Land-
wirtschafstliche Ministerium vom Ministerium des Innern abgezweigt und ersterem 1879
auch die Domänen- und Forstverwaltung, welche bis dahin zum Ressort des Finanz-
Ministeriums gehört hatte, überwiesen. Seitdem trägt das Preußische Landwirtschaftliche
Ministerium den Namen „Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten“.

In Mecklenburg-Schwerin, wo auch ein besonderes Landwirtschafts-
ministerium existiert, ist die Staatsforstverwaltung nicht diesem, sondern dem Finanz-
ministerium eingefügt.

In den übrigen Ländern des Deutschen Reiches, in denen ein besonderes Landwirt-
schaftsministerium nicht abgezweigt ist, ist die Staatsforstverwaltung entweder dem
Finanzministerium oder der Finanzabteilung des betreffenden Staatsministeriums oder
dem Staatsministerium direkt eingegliedert. In Ba yern, Sachsen, Württem-
herg, BVaden, Hessen und Thüringen untersteht die Staatsforst-
verwaltung dem Staatsministerium der Finanzen; in Anh alt und Melenbur g -
Strelitz ist sie der Finanzabteilung des Staatsministeriums und in Oldenburg,
Braunschweig, Lippe-Detm old und den Hansastädten Ha m b ur g und
L ü b e &gt; dem Staatsministerium direkt angegliedert.

In Schaumburg-Lippe ist das „Referat für Forstsachen“ dem „Wirtschafts-
Amt“ der Schaumburg-Lippeschen Landesregierung unterstellt.

Die Leit un g der forstwirtschaftspolitischen Angelegenheiten ist in der Regel den
Behörden der inneren Verwaltung, allo in der Zentralinstanz den
Ministerien des Innern überwiesen, in deren Ressort die allgemeine Polizei-
verwaltung sowie die oberste Aufsichtsführung über die Gemeindeverwaltung auch auf
allen sonstigen Gebieten gehört. Wo, wie in Preuß en, ein von den Ministerien
des Innern und der Finanzen abgezweigtes besonderes Ministerium für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten besteht, läßt sich die Leitung der Staatsforstverwaltung und der
forstwirtschaftspolitischen Angelegenheiten!) in der Hand dieser Behörde vereinigen.

In Sach sen ist nach § 11 des „Gesetzes über Holzschläge und Wiederaufforstungen
in nichtstaatlichen Waldungen“ vom 29. Dezember 1923 „Aufsichtsbehörde im Sinne
dieses Gesees das Forstamt, dessen Aufsicht der Wald vom Wirtschaftsministerium im

1) Vorbehaltlich des Zusammenwirkens mit dem Ministerium des Innern in Angelegenheiten,
welche die Vermögensinteressen der Gemeinden berühren.

IC
        <pb n="167" />
        Staatliche Behörden der Länder. 153
Einvernehmen mit dem Finanzministerium unterstellt ist“. Die Forstämter erhalten nach
§ 12 „im Rahmen der ihnen durch dieses Gesez . . . übertragenen Aufgaben polizeiliche
Befugnisse im gleichen Umfange, wie sie die Amtshauptmannschaften . . . . besitzen“.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde können die Beteiligten
Beschwerde einlegen, über die endgültig der F or st au s \ ch u ß entscheidet. Dieser
besteht aus einem Mitglied der Landesforstdirektion als Vorsitzendem, einem Mitglied der
Kreishauptmannschaft und drei weiteren Mitgliedern – einem Forsstsachverständigen
und zwei Waldbesitern , die von der Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß
gewählt werden. Der Landeskulturrat hat das Recht, der Kreishauptmannschaft für jeden
zu wählenden Waldbesitzer und dessen Stellvertreter je eine Person vorzuschlagen. Das-
selbe Recht steht dem Landesverbande sächsischer Waldbesiker zu. Wählbar sind nur die
vorgeschlagenen Personen.

Schwieriger ist die Regelung in denjenigen Ländern, in denen zwei ver-
schiedene Instanzen, nämlich das Finanzministerium für die Staatsforstverwaltung und
das Ministerium des Innern für die Fragen der Forstwirtschaftspolitik beteiligt
sinnk. –~ In Ländern mit provinziell gegliederter Verwaltung tritt zwar das
Bedürfnis, besondere Einrichtungen für die Leitung der forstwirischaftspolitischen An-
gelegenheiten in der Zentralinstanz zu treffen, zurück, weil hier „der Schwerpunkt in der
Leitung der Forsstpolizei weniger in den Geschäftsbereich der Zentralbehörde als viel-
mehr in denjenigen der Provinzial-Mittelkollegien fälle. So ist in Bayern . . . der
einfache Ausweg gewählt worden, daß der im Finanzministerium bestellten Ministerial-
Forstabteilung in Sachen der Forstpolizei die Stellung eines technischen Organs des
Ministeriums des Innern zugewiesen wurde1)“. In Ländern, in denen im Bereiche des
Forstwesens derartige Provinzial-Mittelkollegien nicht existieren, kann von der Zentral-
behörde für die Staatsforstverwaltung eine besondere Kollegialbehörde für die forsstwirt-
schaftspolitischen Angelegenheiten in der Weise abgezweigt werden, „daß die forsttechnisschen
Mitglieder der Zentralbehörde für die Staatsforstverwaltung gleichzeitig als ordentliche
Mitglieder der obersten Forstpolizeibehörde bestellt werden und den letzteren eine ent-
sprechende Anzahl von Mitgliedern, welche nach ihrem Hauptberufe dem Departement
des Innern angehören, zur Seite tritt. Eine solche Einrichtung besteht in Wü r tt em-
b er g“, wo durch des Ge s e ß v om 16. Au gu st 1875 ,von der Forstdirektion,
bei welcher bis dahin die Leitung der Staatsforstverwaltung und die forstpolizeiliche
Oberaufsicht vereinigt waren, die „F or std ir ek tion, Abteilung für Körper-
s&lt;h a fts wald ung e n“ abgezweigt und dem Ministerium des Innern unterstellt“
wurde. Diese Einrichtung „bietet nicht nur eine Gewähr für die erforderliche Einheit in
den forstwirtschaftlichen Grundsätzen, sondern bildet zugleich einen Schutz gegen Ver-
mengung forstpolizeilicher und fiskalischer Rücksichten“.

Die Regelung kann aber noch einfacher auch so erfolgen, „daß die Zentralbehörde
für die Staatsforstverwaltung ohne Änderung ihrer Zusammensetzung gleichzeitig auch
als die oberste Instanz für die forstpolizeiliche Aufsicht erklärt, jedoch für diesen Geschäfts-
zweig nicht dem Finanzministerium, sondern dem Ministerium des Innern untergeordnet
wird. Eine derartige Einrichtung besteht in Ba d en und Hessenr)“.

In Mecklenburg- Schwerin, wo es außer einigen Städtewaldungen keine

1) Graner, |I. c., S. 273.

?) Graner, I. c., S. 273 und 276.
        <pb n="168" />
        154 Träger der Forstwirtschaftspolitik.

Gemeinde- usw. Waldungen gibt, ist mit der Durchführung der im Wald schutz g ese tz
v o m 10. M är z 1923 vorgeschriebenen, in der Hauptsache nur sür den Privatwald-
besitz gemünzten Bestimmungen in erster Instanz die L and wirt sch af ts k a mmer
für Mecklenburg- Schwer in in Rostock betraut; die Ob er auf sicht führt
das Landwirtsch aftsministerium. Alle Verwaltungsbehörden, insbesondere
die Staatsforstverwaltungen, sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Zu-
widerhandlungen unverzüglich der Landwirtsschaftskammer anzuzeigen.

In den kleineren Ländern, wie Braunschweig, liegt die Oberaufsicht in forstwirt-
schaftspolitischen Dingen dem Staatsministerium ob.

In Süddeutsc&lt;land obliegt den mit der gesetzlihen Staats-
auf sicht betrauten staatlichen Forstbehör den außer dem technischen
Vollzug dieser Aufsicht auch die amtliche Pflicht, sich um die
Förderung und Pflege der Privatwaldwirtschaft zu kümmern.
In Preußen und den anderen Ländern, in denen die Privat-
forstwirtschaft völlig frei ist, dagegen liegt die Wahrnehmung
der Interessen der Privatforstwirtschaft ausschließlich in der
Hand der – noch näher zu betrachtenden – landwirtscaftlichen
Beruf svertretung en, während die staatlichen Forstbeamten, sicherlich nicht
zum Vorteile der Privatforstwirtschaft, mit dieser dienstlich nichts zu tun haben.

Berufsvertretungen.

Selbständige forstwirts&lt;haftlihe Berufsvertretungen, wie
sie der R.F.R. für das ganze Reich darstellt, b e st e h e n in den Ländern und Länderteilen
des Deutschen Reiches ~ mit Ausnahme von Sachsen –~ zur Zeit noch nicht. In
den meisten Ländern hat man sich damit begnügt, die Vertretung der Forsstwirtschaft den
bestehenden land wir ts&lt; a f tlichen Berufs vertretung en mitzuübertragen.

Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen der Länder
und Länderteile des Deutschen Reiches sind in der Mehrzahl der
Länder die „Land wir ts&lt; af ts k a m m e r n“. Sie sind zuerst in Preußen
durch das Ge s ej v om 30. Juni 1894 und in den darauffolgenden zwanzig
Jahren auch in den meisten anderen Ländern als „Schöpfungen von oben“ errichtet worden.

Preuß en. Die preußischen Landwirtschaftstammern haben die Bestimmung,
die Gesamtinteressen der Land- und Forstwirtschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen, mit
den Behörden zu vermitteln, gesetßliche Maßnahmen auf ihrem Berufsgebiet anzuregen,
den technischen Fortschritt der Landwirtschaft zu fördern u sw. - Nach dem Gesetz von
1894 wurden die Mitglieder der Landwirtschaftskammern von den Kreistagen aus den
Eigentümern, Nutznießern und Pächtern einer selbständigen Ackernahrung gewählt, so
daß weder alle landwirtschaftlichen Grundbesitzer noch die Landarbeiter in ihnen vertreten
waren. Nach der Revolution des Jahres 1918 haben die preußischen Landwirtschafts-
kammern eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Nach der N ov elle v om
16. De ze mb e r 1920 steht das aktive und passsive Wahlrecht den Eigentümern, Nutz-
nießern und Pächtern aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und deren
hierbei mittätigen Ehegatten zu, falls eine solche Nutzung bei Ausnutzung der Landwirt-
schaft im Nebenberuf nicht überwiegend zur Befriedigung des eigenen Hausbedarfs
geschieht. Die Wahl von mindestens zwei Mitgliedern auf den Kreis erfolgt unmittelbar
        <pb n="169" />
        Berufsvertretungen. 155
und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß der Wahlordnung vom
6. Januar 1921. Dazu kommen noch Zuwahlen von um die Landwirtschaft besonders
verdienten Persönlichkeiten und Zuwahlen aus den Kreisen der Landfrauen und der
landwirtschaftlichen Betriebsbeamten und Fachlehrer. ~ Die Kosten wurden auf die
Besitzungen, an welche die Wahlberechtigung geknüpft ist, früher nach dem Grundsteuer-
Reinertrag verteile. Da aber infolge der ungeheuren Geldentwertung während der
Inflation die Erhebungssätze zu unglaublichen Höhen angestiegen und eine dauernde
Nachveranlagung mit großen Unzuträglichteiten verknüpft war, ging man zu einem neuen
Umlagemaßstab unter Mitberücksichtigung der Fläche über, der ebenso wie die Erhebung
der Beiträge auf wertbesständiger Grundlage durch das Ge s e ß v o m 22. M aa i 1923
eingeführt wurde.

Die Kammern können für einzelne Aufgaben Au s \ ch ü \ \ e bilden. Darunter
befindet sich auch ein Aus sch uß für Forstwirtsch af t. Die meisten Kammern
haben einen oder zwei Forstbeamte als Forstbeir at im Hauptamt angestellt und
Forstabteilungen (die auch Forststellen und Forstberatungsstellen genannt werden)
geschaffen. Aufgabe dieser Forstbeamten ist neben der Unterstützung des Ausschusses die
Beratung der Waldbesitzer, die ständige Betriebsleitung, die Anfertigung von Forst-
einrichtungen, Gutachten und Waldwertberechnungen, die Vermittlung von Holzverkäufen,
von Samen- und Pflanzmaterial, die Abhaltung von forstlichen Exkursionen und
Vorträgen usw.

Die den provinziellen Landwirtschaftskammern Preußens übergeordnete
Landesorganis ation ist die durch Beschluß des Verbandes der preußischen Land-
wirtschaftskammern vom 24. I un i 1921 errichtete Preußische Hauptland-
wirtschaftsk am mer. Sie hat die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten
der preußischen Landwirtschaftskammern zu führen und zwischen ihnen zu vermitteln und
dem Ministerium, den Behörden und Körperschaften ssachverständige Beratung zuteil
werden zu lassen. Sie besitt neben einer Abteilung für allgemeine landwirtschaftliche
Angelegenheiten je eine Fachabteilung für Forstwirtschaft, Gärtnerei
und Fischerei.

Bayern hat durh das Ges ez vom 20. März 1920 „Bauern-
k am mern“ errichtet, und zwar in der untersten Stufe 207 Bezirk sbauern-
kammern, darüber 8 Kreis b auer nk am mer n und eine L and e s b au e r n -
k am mer. Jede dieser drei Kammern kann eine Zuwahl bis zu ein Fünftel ihres
Bestandes vornehmen. Die Wahlen zu den Bezirks- und Kreisbauernkammern erfolgen
direkt auf Grund demokratischer Verhältniswahl. Die Landesbauernkammer kommt auf
Grund indirekter Wahl durch die Kreisbauernkammern zustande. ~ Zur Landwirtschaft
im Sinne des Gesetzes wird auch die gesamte nichtstaatliche Forstwirtschaft
gerechnet. Im übrigen ist aber von der Forstwirtsch a f t im ganzen Gesetz nicht
mehr die Rede. Zur Förderung der Forstwirtschaft haben die bayerischen Bauernkammern
bisher noch recht wenig beigetragen, obwohl sie auch von der nichtstaatlichen Waldfläche
Beiträge erheben.

In S a &lt; \ en wurde der dort seit 75 Jahren bestehende „L and e s k ult ur -
r at“ am 1. Juli 1925 aufgelöst und in eine L and wirt sch aft s k am me r um-
gewandele. + L and wirt sch afts kammer gese) für den Freistaat
Sachsen vom 15. April 1925. –~ Damit fiel zugleich der im Jahre 1919
gegründete „Ausschuß für Forstwirtschast“ und die im Jahre 1921 errichtete „Forst-
        <pb n="170" />
        156 Träger der Forstwirtschaftspolitik.

abteilung“ sowie der „Ausschuß für Gartenbau“. Beide Berufskammern wurden durch
das Landwirtschaftskammergesetz zu selbständigen F a &lt; k am m e r n ausgestaltet. Die
Einrichtung einer selbständigen Forstkammer ist im Interesse der Vertretung und Hebung
der nichtstaatlichen Forstwirtschaft sehr zu begrüßen.

„Nach dem Gesetz ist die Fachkammer für Forstwirtschaft als Körperschaft des
öffentlichen Rechts im Rahmen und auf der Grundlage der Landwirtschaftskammer zu dem
Zwecke errichtet worden, die Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen zu fördern und innerhalb
dieses Aufgabenkreises die Behörden zu beraten. Die Forstkammer ist grundsätzlich in allen
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen zu
hören, und berechtigt, selbständige Anträge bei der Staatsregierung zu stellen. Die Be-
hörden sind verpflichtet, ihr Auskünfte zu erteilen.

Die Kammer setzt sich in erster Linie aus 6 Wahlmitgliedern, denen das Wahlrecht zur
Forslfachkammer zustehen muß, zusammen. Ferner gehören ihr an je ein abgeordnetes
Mitglied der Landesforstdirektion und des Professorenkollegiums der Forstlichen Hochschule
Tharandt und endlich der von allen den genannten Mitgliedern gewählte Geschäftsführer,
so daß sie aus 9 Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende der Kammer als Präsident, sein
Stellvertreter als Vizepräsident und der Geschäftsführer als Direktor bilden den Vorstand
der Forstkammer.

Die Zusammensetzung der Kammer ist eine günstige. Die Kammer trägt zunächst die
Merkmale einer Wahlkammer und bietet dadurch Gewähr, daß sich in ihr Männer
zusammenfinden werden, die das Vertrauen des größeren, mittleren und kleinen Privat-
waldbesitzes sowie des Gemeindewaldes genießen. Die Wahlen zur Landwirtschaftskammer
sind durch Erlaß eines Gesetzes geregelt und verlaufen nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl, wobei das ganze Land einen einzigen Wahlkreis für die Forstkammer bildet. Außer-
dem ist noch eine Wahlordnung für alle drei Kammern ergangen. Nicht wahlberechtigt
und nicht kostenpflichtig für die Forstkammer sind diejenigen Grundstückseigentümer und
znutznießer, deren Forstland bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung lediglich als Nebenbetrieb
der Landwirtschaft behandelt wird (§ 23 Ziffer 2). Die Vertretung der Landesforst-
direktion hat die wichtige Aufgabe zu erfüllen, eine Verbindung zwischen Staats- und
Privatforstverwaltung herzustellen und bei den nicht immer gleichlaufenden Bestrebungen
ausgleichend zu wirken. Daß der forstlichen Wissenschaft und Forschung die Pforte zur
Kammer zu öffnen war, bedarf keiner näheren Erläuterung. Nach alledem steht die Forst-
kammer ganz ausschließlich im Dienst der nichtstaatlichen Forstwirtschaft.

Die Fachkammer unterhält das erforderliche Beamten- und Kanzleipersonal, regelt ihre
Geschäftsführung durch eine vom Wirtschaftsministerium zu genehmigende Geschäftsordnung
und bildet nach Bedarf Ausschüsse, insbesondere einen solchen für des Arbeitnehmerwessen.
Die Tagesordnungen jeder Kammersitzung sind dem Wirtschaftsminissterium bekannt-
zugeben, der Vorsitzende und Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer haben beratende
Stimme bei den Sitzungen, umgekehrt gehört ein Abgeordneter der Forstkammer zu den
Mitgliedern der Landwirtschaftskammer, so daß beide Kammern immer in Fühlung mit-
einander stehen.

Die Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Darunter sind alle Personen
zu verstehen, die in Sachsen als Eigentümer oder Nutznießer die Forstwirtschaft ausüben
(§ 37 Ziffer 3). Das ist der maßgebende und in der Begründung zum Gesetzentwurf aus-
gesprochene Wille des Gesetzgebers. Aus dem Gesetz herausgelassen sind nach der
Begründung nur diejenigen, die ihren Wald ausschließlich ihrem landwirtschaftlichen
        <pb n="171" />
        Berufsvertretungen. 157
Betriebe dienstbar machen und seine Bewirtschaftung hierauf abstellen, die also mit anderen
Worten bei aller Beachtung der Regeln einer geordneten Forstwirtschaftsführung nicht be-
zwecken, aus der Veräußerung von Walderzeugnissen einen regelmäßigen Verdienst zu
erzielen. Der kleine Gutswald ist demnach nicht schlechthin als Nebenbetrieb der Landwirt-
schaft anzusehen, sondern nur im Falle diese Waldung trot aller forstwirtschaftlichen Kunst
nicht mehr als die Bedürfnisse des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes an Brenn- und
Werkholz zu befriedigen vermag. Der nur diese Holzmasssen liefernde vernachlässigte, mit
verheideten Blößen und verlichteten Stangenorten durchsetzte „Bauernbusch“, der indessen
bei pfleglicher Behandlung wirtschaftlich mehr leisten könnte, gehört zur Forstkammer. Der
streugerechte und ausgeschundene Bauernwald soll verschwinden, das ist ein wesentlicher
Zweck der Forstkammer. Daß dies geschieht, dazu wird sie Mittel finden und Kräfte in
Bewegung setzen; ihr Helfer ist unter anderen der Landesverband Sächsischer Waldbesitzer.

Würde man, um unverbindlicherweisse einen billigen und einfachen Ausgleich zu
empfehlen, die Grenze zwischen Zugehörigkeit zur Landwirtschafts- oder Forstkammer
auf 5 ha Waldgröße legen, so würden etwa 47 000 ha zur Landwirischaftskammer über-
treten und etwa 150 000 ha bei der Forsstkammer verbleiben. Die Frage ,hie Forst-
und hie Landwirtschaftskammer’ darf um ihres finanziellen Beigeschmackes willen nicht
zum Jeldgeschrei werden, sondern man soll sie unter Würdigung der tatsächlich vor-
handenen enormen Zersplitterung des Kleinwaldes, die ebenso enorme wald-
bauliche und wirtschaftliche Schäden heraufbeschwört, zu beantworten suchen. Es
muß fachmännische Hilfsarbeit geleislet werden, und man lasse sie von denen leisten, die
hierzu berufen sind. Die Forstkammer will an den Ausgaben für die sozialen Aufgaben
der Landwirtschaft mittragen und für Mitbenutzung der landwirtsschaftlichen Einrichtungen
~ Rresse , für forstlichen Unterricht an landwirtschaftlichen Schulen, für die von den
landwirtschaftlichen Kreisvereinen gewährten Pfianzgutbeihilfen und dergleichen Opfer
bringen. Wird das mit der Forstkammergründung verfolgte Ziel des Gesetzes, nämlich
Pflege und Förderung des nichtstaatlichen Waldes, im Auge behalten, dann werden sich
auch Wege finden, dieses Ziel zu erreichen!).

In Württemberg wurde durch das Gesetz vom 23. Juni 1919
(Reg.-Bl. S. 135) eine Landwirtschaftsktammer für das ganze Land eingerichtet. Sie
besteht aus 48 Vertretern der Landwirte und 12 Vertretern der Landabeiter, die sämtlich
durch demokratische Verhältniswahl gewählt werden. Neben diesen Mitgliedern wählt
sich die Landwirtschaftskammer noch 20 Mitglieder durch Zuwahl sselbst, darunter auch
6 Vertreter der Forstwirtsc&lt; a f t. Die Wahl der letzteren wird im Wege
der geheimen Stimmenabgabe mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit auf Grund von
V or schläg en seitens der Staatsforstverwaltung und der in Betracht kommenden
Vereinigungen der nichtstaatlichen Waldbesitzer von der L.W.K. vorgenommen, und zwar
müssen von den genannten 6 Vertretern 2 Vertreter des Staatswaldbesitzes, 2 Vertreter
der waldbesizenden öffentlichen Körperschaften und Stiftungen und 2 Vertreter des
Privatwaldbesizes sein. (§ 41 der Wahlordnung für die Wahlen zur L.W.K. vom
19. November 1919, Reg.-Bl. S. 365.)

Seit Herbst 1923 ist jedoch in Württemberg im Rahmen der Landwirt-
sc&lt;h a f ts k a m m e r durch ein Abkommen zwischen der Landwirtschaftskammer einer-
seits, der Staatsforstverwaltung und dem Waldbesitzerverband anderseits ~ als Ersatz

!) „Der deutsche Forstwirt“, 1925, Nr. 87.
        <pb n="172" />
        158 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
für eine selbständigke F or stw irt s&lt; a ft s k a m mer, um deren Schaffung man sich
vergeblich bemüht hatte ~ ein erweiterter Ausschuß für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung
„Forstwirtsch aft s r a t“ gebildet worden, mit dessen Geschäftsführung der Wald-
besizerverband beauftragt wurde.
Das Gründungsabkommen hat folgenden Wortlaut:
§ 1. Im Rahmen der Landwirtschaftskammer wird ein erweiterter Ausschuß für
Forstwirtschast mit der Bezeichnung „F or stw ir t s &lt; a f t s r a t“ gebildet.
Diesem soll zust eh en :
1. Selbständige Beschlußfassung in allen forsiwirischaftlichen Fragen.
2. Vertretung aller forstwirtschaftlichen Belange, nach außen im Einvernehmen mit
der Landwirtschaftskammer.
3. Selbständige Verfügung über die aus dem Waldbesitz aufgebrachten Umlagen nach
Maßgabe von § 9.
§ 2. Der JForsstwirtschaftsrat s e ß t s i ch zu s a m m e n aus folgenden Personen:
1. 6 gesetzlich bestimmte und etwaige weitere, von der Landwirtschaftskammer gemäß
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zugewählte Vertreter der Forstwirtschaft in der Land-
wirtschaftskammer.
2. 6 von der Landwirtschaftskammer gewählte Mitglieder, von denen mindestens
3 Waldbesitzer sein müssen.
3. 4 Vertreter der forstlichen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Landwirtschaftskammer
sind und von dieser gewählt werden.
Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder sind berechtigt,
4. bis zu 10 weitere Personen zuzuwählen, und zwar 4 auf Vorschlag der Staats-
forstverwaltung und 6 auf Vorschlag des Waldbessitzerverbandes.
§ 3. Die Aufgaben des Forstwirtschaftsrates werden erledigt:
1. durch den Ge s amt aus sh uß,
2. durch den eng eren Aus schuß , -
3. durh Sonder aus schüsse,
4. durch die Gesch äft s st elle.
§ 4. Der Ges amtaus sc&lt; u ß besteht aus den in § 2 genannten Personen.
Er wird durch den Vorsitzenden nach Beschluß des engeren Ausschusses im Benehmen
mit der Landwirtschaftskammer einberufen. Der Gesamtausschuß hat alle Aufgaben
zu erledigen, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere kommt ihm zu:
1. die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des
engeren Ausschusses, vorbehaltlich der Bestimmung in g 5,
2. die Bildung von Sonderausschüssen nach § 6,
3. Aufstellung des Haushaltsplanes des Forstwirtschaftsrates nach § 9,
4. ein Vorschlagsrecht für die forsttechnisch gebildeten Beamten des Forstwirtsschaftsrates.
§ 5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Direktor der Landwirtschaftskammer
und 5 weitere Mitglieder bilden den eng er en Aus s &lt; u ß. In den engeren Aus-
schuß müssen mindestens je ein Vertreter des staatlichen und körperschaftlichen Waldes
sowie des großen und des bäuerlichen Einzelwaldbesites und ein Arbeitnehmer gewählt
        <pb n="173" />
        Berufsvertretungen. 159
werden. Der engere Ausschuß wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit der Land-
wirtschaftskammer einberufen.

§ 6. Für besondere dauernde oder vorübergehende Aufgaben können Sonder-
ausschüsse gebildet werden. Für Jorstarbeiterfragen wird ein Sonderausschuß nach den
Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes gebildet. Die Beschlüsse der Sonder-
ausschüsse unterliegen nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Genehmigung des Gesamt-
ausschusses des Forstwirtschaftsrates oder des engeren Ausschusses. Dem Vorsitzenden
des Forstwirtschaftsrates und dem Direktor der Landwirtschaftskammer steht es frei, den
Sitzungen der Sonderausschüsse anzuwohnen.

§ 7. Mit der Geschäftsführung wird die Geschäftsstelle des Waldbesitzerverbandes
beauftragt. Die Geschäftsführung erfolgt in engster Fühlungnahme mit der Landwirt-
schaftskammer. Die Beschlüsse und Gutachten des Forstwirtschaftsrates und des engeren
Ausschusses werden durch die Landwirtschaftskammer weitergeleitet. Der Landwirtschafts-
kammer bleibt es unbenommen, ihre etwa abweichende Stellungnahme anzuschließen; der
Geschäftsstelle des Forstwirtschaftsrates ist von dem Inhalt dieser Stellungnahme
Kenntnis zu geben. Im übrigen werden hinsichtlich der Geschäftsführung besondere Ver-
einbarungen getroffen.

§ 8. Im Vorstand der Land wirtsch aftsk ammer wird einem nach
Art. 3 des Landwirtschaftskammergesezes gewählten Vertreter der Forstwirtschaft nach
Vorschlag des engeren Ausschusses Silz und Stimme eingeräumt. Dem Präsidenten der
Landwirtschaftskammer bzw. seinem Stellvertreter steht es frei, den Sitzungen des Forst-
wirtschaftsrates und seiner Organe anzuwohnen.

§ 9. Die Landwirtschaftskammer stellt dem Forstwirtschaftsrat 9 °/% der Umlage-
mittel zur Verfügung.

Über die Verwendung dieser Mittel ist der Landwirtschaftskammer auf einem von
dieser festzusetzenden Termin ein Voranschlag vom engeren Ausschuß vorzulegen.

Für die Verwendung und Anweisung der Geldmittel gelten die Bestimmungen des
Landwirtschaftskammergesetzes Art. 26 und der Geschäftsordnung der Landwirtschafts-
kammer gg 35 bis 37.

§ 10. Vorstehende Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn durch Gesetz die Ver-
tretung der Forstwirtschaft geändert wird. Im übrigen ist die Vereinbarung bis 31. März
1924 abgeschlossen und gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nicht von einem
der Vertragsteile Kündigung auf Vierteljahresschluß unter Einhaltung einer zwei-
monatigen Frist erfolgt.

§ 11. Etwaige aus der Auslegung oder bei Ausführung vorstehender Vereinbarung
entstehende Differenzen werden durch ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht
erledigt, für das die Landwirtschaftskammer und der Forstwirtschaftsrat je einen Beisitzer
wählen. Der Vorssizende wird von den Beisitzern und, falls diese sich nicht einigen, vom
Ernährungsministerium bestimmt.

In Thüringen wurden durh das Gese y v om 11. Juni 1925 eine
Hauptlandwirtschaftskammer und) ihr angegliederte Bezirks- und Kreislandwirtschasts-
kammern gebildet. „Das Ministerium für Inneres und Wirtschaft übt die Staalsaufsicht
aus. Die Wahlberechtigten müssen haupt- oder nebenberuflich mindestens auf einer
Fläche von 2 ha, bei Mischbetrieben 3 ha, Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Die
Leiter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Fachlehrer der Landwirtschaft und Dozenten
der Landwirtschaft der Univerfität Jena, Geschäftsführer und Fachleute der Landwirt-
        <pb n="174" />
        1 60 Träger der Forstwirtschaftspolitik.

schaftskammern sind ebenfalls wahlberechtigt. Die Mitgliederzahl der Hauptkammer ist
auf 44 festgesetzt, während sich die der Zweigkammern nach der Zahl der Wahlberechtigten
richtet. Alle Zweige der Landwirtschaft im weiteren Sinne sollen vertreten sein, sonst
müssen für wichtige Betriebe, über deren Wichtigkeit das Ministerium entscheidet, Zu-
wahlen vorgenommen werden. Die privaten Berufsvertretungen können hierzu Vor-
schläge machen. Für besondere Zwecke weist die Kammer bestimmte Aufgaben zu
bildenden Ausschüsssen zur Erledigung zu. Die Hauptlandwirtschaftskammer bildet für
die Forstwirtschaft, den Gartenbau und die Fischerei Ausschüsse, in denen die Vertreter
dieser Betriebszweige die Mehrheit haben müssen. Für ihre Tätigkeit erhalten sie die
nötigen Mittel zugewiesen, doch der gesamte Schriftverkehr geht durch den Vorstand der
Kammer. Die Hälfte der Mitglieder sind gleichzeiig Hauptlandwirtschaftskammer-
Mitglieder, und die andere Hälfte wird aus dem Vorschlage der Berufsvereinigungen
der privaten Berufsvertretungen übernommen. Eine Ergänzung durch Zuwahl ist
möglich. Die Anträge des Verbandes der thüringischen Waldbesitzer sowie des Reichs-
verbandes deutscher Waldbesitzerverbände, die auf eine selbständigere Vertretung der
Forstwirtschaft hinzielten, haben keinen Erfolg gehabt. Der thüringische Privatwald
kann mit der Art der Bildung des Ausschusses nicht einverstanden sein, und bietet er
keine Gewähr, daß unter den augenblicklichen Verhältnisssen die Belange der Forstwirt-
schaft geeignet vertreten waren. Mit am schwerssien wiegt hierbei die finanzielle
Abhängigkeit des Ausschusses. Auch hier ist der Forderung, daß die Beiträge der
Forstwirischaft auch derselben im wesentlichen restlos wieder zufallen, nicht erreicht
worden. Das Gesetz stellt insofern einen starken Rückschritt dar, als seither, bis auf
Gotha, die bestehenden thüringischen Kammern die Forstwirtschaft gänzlich freiließen.
Wäre dies auch jetzt der Fall gewesen, so hätte das zu erwartende thüringische Forst-
gesez die Vertretung des Privatwaldes zwecimäßig in einer Forstkammer festlegen
können, wie es auch der Wunsch des thüringischen Waldbessitzes war:)."

In Baden ist durch das Ges eß v om 10. M är z 1921 die frühere, seit
1907 bestehende Landwirtschaftskammer umgestaltet worden. Die Kammer, die der
Förderung der Landwirtschaft und der Vertretung ihrer Interessen (§ 1) dienen soll,
sett sich aus 36 Landwirten und 8 Landarbeitern zusammen, zu denen sich durch Zuwahl
12 sachverständige und um die Landwirtschaft verdiente Personen gesellen, von denen
4 die Forstwirtsc&lt;h aft und 2 den Gartenbau vertreten. Die weiteren 6 sollen
Sachverständige für Tierzucht, Ackerbau, Wein- und Obstbau und Genosssenschaftswesen
sein (88 7, 9).

In H ess en bildeten die Landwirte schon unter dem Ges e z v on 1906 einen
Berufsverband, desssen Vertrauensleute die Kammer wählten. Nach der Novelle
vom 14. O kt o b er 1921 werden die 45 ordentlichen Kammermitglieder in direkter
Verhältniswahl von den Verbandszugehörigen gewählt. Zu ihnen treten außerordent-
liche Mitglieder aus den Reihen der Genosssenschaften, Vereine, Schulen und der Gärtnerei
sowie Sachverständige.

In Mecklenburg-Sch werin ist an 15. Juli 1925 ein neues
Landwirtschaftsk ammerge setz erlassen worden (Reg.-Bl. für Mecklenburg-
Schwerin vom 27. Juni 1925). Die Vertretung der Forst wirt sc aft ist in diesem
Gesetze folgendermaßen geregelt: „In 8 2 des Gesetzes ist gesagt: Als Landwirtschaft

1) „Der deutsche Forstwirt“, 1925, Nr. 90.
        <pb n="175" />
        Berufsvertretungen. 161
im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ackerbau, die Forstwirtschaft, der Garten- und Obst-
bau, die Binnenfischerei sowie die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Und weiter: Auf
die in unmittelbarer Nutzung des Staates stehenden Grundstücke findet dieses Gesetz
keine Anwendung. Es ist also die Forstwirtschaft neben Ackerbau, Gartenbau und
Binnenfischerei als landwirtschaftlicher Betrieb bezeichnet, und es sind durch den letzten
Satz die Staatsforsten nicht unter das Gesetz gestellt, also auch von der Beitragspflicht
entbunden. Die Zusammensezung der Kammer erfolgt durch Wahlen und durch Zu-
wahlen seitens der Kammer. Die Wahlen werden in den Amtsbezirken als Wahlbezirke
vorgenommen. In jedem Amtsbezirk ~ es gibt 17 — werden 3 Vertreter in unmittel-
barer geheimer Verhältniswahl gewählt. Wahlberechtigt sind die landwirtschaftlichen
Unternehmer im Hauptberuf und diejenigen im Nebenberuf, deren landwirtschaftliche
Grundstücke einen Umfang von mindestens 5 Hektar haben. Bei Gärtnereien genügt
1/4 Hektar, bei Fischereien sind 10 Hektar erforderlich. HZugewählt werden von der
Kammer 4 Arbeiter, 3 Forstwirte, 1 Vertreter der Binnenfischerei, 1 Vertreter des
Gartenbaus, 1 der landwirtschaftlichen Beamten, 1 der forstwirtschaftlichen
Beamten, 1 der landwirtschastlichen Wissenschaft, 1 der landwirtschaftlichen Schulen,
1 der Bauernhochschulbewegung.

Die forstlichen Belange werden also in der Vollversammlung im wesentlichen durch
die 3 von der Kammer zugerählten Forstwirte vertreten, es sei denn, daß zufällig unter
den gewählten Vertretern ein Waldbesitzer sein sollte, der für forstliche Dinge Verständnis
hat. Das ist möglich, aber nach dem vorgesehenen Wahlverfahren nicht wahrscheinlich,
da in der neuen Kammer voraussichtlich der mittlere und kleine Besitz stark überwiegen
wird und die Wahlvorschläge die forstliche Eignung nicht berücksichtigen werden, sondern
lediglich die landwirtschaftliche. Die 3 Forstwirte, die von der Kammer zugewählt werden,
sind, wie das Gesetz sagt, ,aus den von den Vertretungen der Berufsstände in Vorschlag
zu bringenden Perssonen zu wählen. Das Landwirtschaftsministerium kann über die
Zuständigkeit der Vertretungen der Berufsstände zu solchen Vorschlägen nähere
Bestimmungen treffen‘. Es wird angenommen, daß das Vorschlagsrecht für die 3 Forst-
wirle dem Mecklenburgischen Waldbesitzerverband zugestanden wird.

Die wichtigsten Bestimmungen für die Forstwirtschaft enthält der § 25, der sich mit
den Ausschüssen beschäftigt. Die Kammer muß einen Ausschuß für Forstwesen bilden.
Diesem Ausschusse müssen die 3 zugewählten Forstwirte angehören. Der Ausschuß kann
sich bis zu einer von der Kammer festzusetzenden Zahl durch Nichtmitglieder der Kammer
ergänzen. Der Ausschuß beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes der Kammer
selbständig, und seine Beschlüsse unterliegen insoweit nicht der Abänderung oder der
Genehmigung durch den Vorstand der Landwirtschaftskammer, doch ist der Ausschuß
nicht befugt, die Kammer nach außen zu vertreten oder zu verpflichten. Die Vorstands-
mitglieder und der Hauptgeschäftssührer haben das Recht, an allen Sitzungen des Aus-
schusses mit besonderer Stimme teilzunehmen und gegen Beschlüsse des Ausschusses
Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung der Land-
wirtschaftskammer. Der Ausschuß ist berechtigt, zu Vorstandssitzungen, in denen sein
Jach berührende Fragen behandelt werden, einen Beauftragten mit beratender Stimme
zu entsenden. Der Ausschuß für Forstwesen hat keine andere Stellung im Rahmen der
Landwirtschaftskammer als die übrigen Ausschüsse.

Damit sind die Bestimmungen des Gesetzes, soweit sie auf die Forstwirtschast Bezug
nehmen, erschöpt. Gegen das bisherige Landwirtschaftskammergeseßt vom 15. Mai

Weber, Forsstwirtschaftspolitir. f
        <pb n="176" />
        1 62 Träger der Forstwirtschaftspolitik.

1916 ist insofern ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, als in diesem Gesetz die Forst-
wirtschaft nur einmal als zur Landwirtschaft gehörig erwähnt wird, im übrigen aber
auf sie keinerlei Bezug genommen wurde. Die Zusammensetzung der Kammer nach dem
früheren Geseß war aber insofern für die Forstwirtschaft günstiger, als nach ihm in
3 Abteilungen gewählt wurde, und zwar wählten die Unternehmer von 5 bis 20 Hektar
Größe 6 Mitglieder, diejenigen von 20 bis 100 Hektar 12 Mitglieder und diejenigen
über 100 Hektar 24 Mitglieder. Außerdem stand den größeren Besitzern der letzten
Klasse ein Pluralwahlrecht zu. Auf diese Weise war es ziemlich sichergestelltt, daß eine
Anzahl Waldbesitzer der Kammer angehörten, was nach dem jetzt in Kraft tretenden
Geselz mindestens nicht wahrscheinlich ist. Verglichen mit den Forderungen, die von
der Forstwirtschaft dauernd gestellt sind, ist aber das im Gesetz Gebotene nur recht
mangelhaft. Nach den Kreuznacher Beschlüssen des Reichsforstwirtschaftsrates soll
Selbständigkeit der Beschlußfassung, der Vertretung nach außen und der finanziellen
Gebarung das Mindestmaß der Selbständigkeit sein, das für eine forstliche Berufs-
vertreung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu fordern
iste. Die forstliche Berufsvertretung wird in dem vorliegenden Gesetze durch
den Ausschuß für Forstwesen dargestelll, und wie die Bestimmungen über
diesen Ausschuß zeigen, ist die selbständige Beschlußfähigkeit des Ausschussses sehr stark
beschränkt, die Vertretung nach außen ist ihm ausdrücklich genommen, und seine finanzielle
Gebarung ist durch den Haushaltsplan, der von der Vollversammlung genehmigt werden
muß, abhängig. Es ist also keiner der Kreuznacher Mindestforderungen Genüge getan,
und das Maß der Selbständigkeit bleibt weiter hinter dem zurück, was man den JForst-
ausschüssen anderer Landwirtschaftskammern schon längst aus freien Stücken ohne
gesetlichen Zwang zugebilligt hat. Es muß anerkannt werden, daß der Forstausschuß
im Rahmen der bisherigen Landwirtschaftskammer ohne allzu große Reibungen eine ganz
nützliche Arbeit für die Forsten des Landes hat leisten können. Ob das dem neuen
Forstausschuß der demnächst zu wählenden Kammer auch möglich sein wird, ist zum
mindesten noch recht zweifelhaft:!).“

Landwirtschafts k am mer n wurden weiterhin gebildet in Oldenburg 1900,
Braunschweig 1906, Anhalt 1900, Waldeck 1905.

Die übr i g en L än d e r des Deutschen Reiches haben k eine Landwirt-
sch af ts k a m m er n, sondern landwirtsschaftliche Berufsvertretungen anderer Art.

Das Rei ich beabsichtigt den Erlaß eines Reichsr a hm engesetzes über
landwirtschaftlihe Berufsvertretungen und die Errichtung einer
Reichslandwirtschafts k am mer. Dieses Gesetz ist jedoch bis heute noch nicht
zustande gekommen.

Der Kampf der Forstwirtschaft um eigene selbständige
Berufsvertretung en. Die Forstwirtschaft ist zwar in der Mehrzahl der Land-
wirtschaftskammern mitvertreten, sie genießt aber in ihnen nicht die Beachtung, die ihr
gebührt. In den neugebildeten preußischen Landwirtschaftskammern befand sich 1921 unter
den 855 gewählten Kammermitgliedern nur ein Forstfachmann, unter den Zugewählten
fanden sich nur drei beruflich gebildete Forstfachleute. Die Mehrzahl der Mitglieder der
Forstausschüsse, die nicht einmal überall existieren, gehört der Kammer überhaupt nicht an.

1) v. Arns wal dt, „Das Mecklenburg-Schwerinsche Landwirtschaftskammer-Gesez vom
15. Juli 1925“, „Der deutsche Forstwirt“", 1925, Nr. 88.
        <pb n="177" />
        Berufsvertretungen. 163

Der Staatswald ist fast gar nicht, der Gemeindewald nur in ganz geringem Ausmaße ver-
treten. Ühnlich oder noch schlimmer liegen die Dinge in den übrigen Ländern. Es ist eine
nicht wegzuleugnende Tatsache, daß die Vertretung der Forstwirtschaft in
den seitherigen Forstabteilungen der Landwirtschaftskammern durchaus u nz u r e i ch e n d
ist. „Die Kosten der gemeinsamen Berufsvertretung werden zu nicht geringem Teil von
der Forstfläche getragen. Bei den Ausgaben dagegen wird die Forstwirtschaft meist recht
stiefmütterlich behandelt, selbst bescheidene Anforderungen wurden von den Landwirtschafts-
kammern oft abschlägig beschieden. Ia, man kann ohne Übertreibung feststellen, daß in der
Regel aus den von der Waldfläche erhobenen Mitteln nur ein geringer Teil dem Walde
wieder zugute kam. Im großen ganzen bildete der Wald die willkommene Quelle zur
Unterstütung der Landwirtschaft, und es ist nur in ganz wenigen Fällen gelungen, diese
Übelstände abzustellen und die Interessen der Forsstwirtschaft erfolgreich wahrzunehmen)“.
Es ist klar, daß solche „Vertretungen“ zur Förderung der Forstwirtschaft nichts beitragen
können. Bei dem Widerstand der Landwirtschaft wird auch in der Zukunft eine energischere
Wahrnehmung der forstwirtschaftlichen Angelegenheiten innerhalb der bestehenden land-
wirtschaftlichen Berufsvertretungen kaum zu erhoffen sein. Deshalb kämpft auch die Forst-
wirtschaft mit Recht schon seit Jahren für eigene, selbständige, von den landwirtschaftlichen
losgetrennte Berufsvertretungen. Vom R.F.R. wurden schon Ende 1920 „Richt-
linien für die Bildung von forstlichen Berufsvertretungen“"
ausgearbeitet, nach denen die forstlichen Berufsvertretungen selbständig und paritätisch
aufgebaut werden sollten: ?/4 der Vertreter sollten die Eigentümer, Nutznießer und Pächter
(einschließlich der Staatsforstverwaltungen mit 1/4 der Gesamtzahl), 1/z die Arbeitnehmer
entsenden, wozu sich noch Vertreter der Forslvereine, der Wissenschaft und Delegierte der
rein landwirtschaftlichen Berufsvertretungen gesellen sollten. Auf der Ta g ung des
R. F. R. in Kreuznach am 9. September 1 921 wurden für den Fall, daß
eine Trennung der forstwirtschaftlichen von den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen in
den Ländern und Länderteilen nicht durchführbar sei, folgende drei Mindest-
for d er ung en aufgestellt:

Vollkommene Selbständigkeit der Beschlußfassung in allen forstlichen Fragen;

selbständige Vertretung der forstlichen Belange nach außen, also in der Öffentlichkeit

und bei Behörden;
sinanzielle Selbständigkeit, insbesondere selbständige Verfügung über alle Mittel, die
von den Forsten für ihre Berufsvertretung aufgebracht werden.

Bei der Widerspenstigkeit der Landwirtschaft erscheint es aber aussichtslos, selbst diese
Mindestforderungen durchzudrücken, so daß also nach wie vor mit allen Mitteln auf eine
vollständige Loslösung der Forstwirtschaft von der Landwirtschaft hingearbeitet werden muß.
Eine reinliche Scheidung von der Landwirtschaft ist nicht nur für eine erfolgreiche Ver-
tretung, sondern auch für die Weiterentwicklung der Forstwirtschaft überhaupt eine unerläß-
liche Voraussetzung. Die Forstwirtschaft muß sich endlich einmal voll und ganz freimachen
von der Landwirtschaft, zu der sie doch nur ganz geringfügige Beziehungen hat, die aber
troßdem nicht müde wird, die Forstwirtschaft als fünftes Rad an ihrem Wagen
mitzuschleifen.

?) M. v. H. „Die forstliche Berufsvertretung in den preußischen Landwirtschastskammern“.
„Der deutsche Forstwirt“, 1923, Nr. 57.
1 1 #
        <pb n="178" />
        1 64 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Träger der Sägeindustrie- und Holzhandels- Politit.

Die oberste Reichsbehörde für Fragen der Sägeindustrie- und Holzhandelspolitik ist
das Reichs ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Re-
ferat Holzwirtschaft der Abteilung |).

Ihm dient als ständiger Be ir at und Gut acht er o r g a n in Fragen des Holz-
handels und der Säge- und Poapierholzindustrie der Reichs aus shuß für
Holzhandel, Säge- und Papierholzindustrie, der paritätiscch aus
Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Holzinteressenten - Vereinigungen
zusamengesetz ist.

Die Holzh and e ls pol it i k ist wie die Handelspolitik überhaupt in erster Linie
Sache des Re ich e s. Nach Artikel 6 der neuen Reichsverfassung hat das Reich die
ausschließliche Gesehgebung über:

1. Die Beziehungen zum Ausland,

2. das Kolonialwesen und

3. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs.

Die für die Handelspolitik zuständige oberste Reichsbehörde ist das Re ichs -
wirtschaftsministerium Abteilung I11. Aufgabenkreis. Handels- und
Zollpolitik, Seeschiffahrt.

Zur Beratung über Zolltariffragen besleht ein Zo llt ar if - Au s sch u ß , der sich
aus Vertretern der beteiligten Reichsministerien, der Länderregierungen und des
Wirtschaftslebens zusammensetzt. In der Handelspolitik sind neben rein außenpolitischen
wirtschaftspolitishGe, fFfinanzpolitishe und jzolltechnische
Gesichts punkte zu beachten. Die stärksten Reibungsmöglichkeiten liegen zwischen den
wirtschaftlichen und außenpolitischen Interessen auf der einen und den industrie-
wirtschaftlichen und bodenwirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite. Man hat, um
Reibungen zwischen den genannten Gebieten zu verhindern, einmal geplant, den ganzen
Fragenkomplex auf eine besondere, neu zu errichtende Behörde, auf das Reich s -
handels amt zu übertragen. Die Reichsregierung hat aber diesen Weg nicht
beschritten. Sie hat vielmehr die vorhandenen Ministerien in ihren Aufgaben belassen und
sich darauf beschränkt, ihr Zu sammenwirk en zu vereinfachen und zu
vereinheitlichen, indem sie die leitenden Beamten der zuständigen Ministerialabteilungen in
ständige direkte Fühlung gebracht und dem sso gebildeten h and e ls p o litisch en
Aus sch u ß eigene Verantwortung für die Handelsvertragspolitik gegeben hat. Dabei
blieben selbstversständlich die großen Richtlinien und die Entscheidung bei Meinungs-
verschiedenheiten dem p o lit i s&lt; en K ab inett vorbehalten.

Aufstellung der Handels st at isti k, wie der Statistik überhaupt, ist Sache des
dem Reichswirtschaftsministerium unterstelten St atistischen Reichs amtes.

Es hat die Aufgabe:

Das auf Grund von Gesetzen oder auf Anordnung der Reichsregierung für die
Reichsstatistik zu liefernde Material zu sammeln, zu prüfen, technisch und wissenschaftlich
zu bearbeiten und die Ergebnisse geeignetenfalls zu veröffentlichen;

auf Anordnung der Reichsregierung statisstische Nachweisungen aufzustellen und über
statistische Fragen gutachtlich zu berichten.
        <pb n="179" />
        Träger der Sägeindustrie- und Holzhandels-Politik. 165

Zur Begutachtung der auf Grund der Wertanmeldung ermittelten Durchschnittswerte
tritt nach Bedarf beim Statistischen Reichsamt ein Beirat für Handelsstatistik
zusammen, der aus Sachverständigen der Landwirtschaft, der Industrie und des
Handels besteht.

Dem Reichswirtschaftsministerium eingegliedert ist außerdem der Reichs-
kommissar für Aus- und Einfuhr bewilligung, der durch Erlaß des
Staatssekretärs des Innern vom 11. Februar 1916 geschaffen wurde. Er hat nach den
Verordnungen vom 16. Januar 1917 (Rgbl. S. 41) in der Fassung vom 22. März 1920
(Rgbl. S. 337) und vom 20. Dezember 1919 (Rgbl. S. 2128) die Handhabung der
Außenhandelskontrolle zu regeln und zu überwachen.

Die früher existierenden, der Aufsicht des Reichskommissars unterstehenden Außen-
handelsstellen für Rohholz und Erzeugnisse der Sägeindustrie und für die holzverarbeitende
Industrie wurden wieder aufgehoben. Die Auß enh and e l s st e lle für Ro h h o lz
und Erzeugnisse der Sägeindustrie wurde durch Verordnung vom
7. Februar 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1925), die Au ß e n -
handelsstelle für die hHolzverarbeitende Industr ie durch
Verordnung vom 12. Dezember 1924 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 297 vom
17. Dezember 1924) aufgelöst, nachdem bereits vorher die Befugnis zur Erteilung von
Ein- und Ausfuhrbewilligung ihres Arbeitsgebietes für die Außenhandelsstelle für die
holzverarbeitende Industrie mit Wirkung vom 1. November 1923 und für die
Außenhandelsstelle für Rohholz und Erzeugnissse der Sägeindustrie mit Wirkung vom
1. Juni 1924 zurückgezogen und auf den Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung
übergegangen war.

Als Träger der Handelspolitik kommen ferner in Betracht die Gesandtsschaften,
Geschäftsträger, Konsulate usw. und die Handelskammern.

Die Ges andtschaften, Geschäftsträger, Konsulate usw. haben
die Aufgabe, das Deutsche Reich in anderen Staaten zu vertreten und die handelspolitischen
Maßregeln mit zu begutachten.' Sie haben nicht nur die Politik zu beraten, sondern richten

sich auch direkt an den Handel, indem sie ihm Mitteilungen von Handel und Industrie,
Konsularberichte usw. übermitteln und ihm auch persönliche und vertrauliche Mitteilungen
zukommen lassen. Sie sind dem Reichsministerium des Üußeren unterstellt.

Die Handels k am mer n sind Berufskammern des Handelsstandes und wie alle
Berufskammern staatlich reglementiert. Sie stehen zum Teil im Dienste des Staates, zum
Teil in dem des Handels, sind also einerseits Staatsorgane und anderseits Berufs-
vertretungen des Handelsstandes. – Die Handelskammern des Deutschen Reiches sind in
dem 1861 als deutscher Handelstag gegründeten „Deut \&lt; en Industrie- und
Handelstag“ zusammengeschlossen.

Träger der Holzverkehrspolitit".

Auf den Verkehr wirkt als oberste Reichsstele das Reichsverkehrs-
ministerium bestimmend ein.

Lei !) Das Folgende zum Teil im Anschluß an van der Bor g h t, „Das Verkehrswesen“,
eipzig 1925, S. 289 ff. und S. 401 f.
        <pb n="180" />
        166 Träger der Forstwirtschaftspolitik.

Die oberste Reichsbehörde für den Eisenbahnverkehr sind die acht
Eisenbahnabteilung en des Reichsverkehrsministeriums, vor allem die Abteilung
E. V. Verkehrabteilung, die für „Verkehr und Tarife“ zuständig ist.

Die ehemaligen Staatsbahnen des Deutschen Reiches gingen durch den Staatsvertrag
vom 31. März 1920 auf das Reich über. Der übergang der Staatsbahnen auf das Reich
machte auch eine Neuordnung der Eisenbahnverwaltung nötig, die durch die „Vorläufige
Verwaltungsordnung für die Reichsbahnen“ vom 26. April 1920 geschaffen wurde. Die
oberste Leitung der Reichsbahnverwaltung übernahm der Reichsverkehrsminister, der seine
Befugnisse durch die Eisenbahnabteilungen und die Zweigstellen des Reichsverkehrs-
ministeriums ausübte. Das Reichsverkehrsministerium war zuständig für: Aufsicht,
oberste Leitung, Festsezung des Haushalts, Verteilung der Haushaltsmittel, Regelung der
allgemeinen Verkehrspolitik, Festsezung allgemeiner Dienstvorschriften, Erlaß einheitlicher
Vorschriften für die Rechts- und Dienstverhältnisse des Personals, für Kassen- und
Rechnungswesen, für die einzelnen Dienstzweige des Betriebs, Verkehrs und Baues, Ver-
tretung der Verwaltung gegenüber Reichsregierung, Reichstag und Reichsrat.

„Die neue Ordnung der Reichseisenbahnverwaltung schloß sich an das Bestehende
an. Nur war die oberste Leitung auf das Reichsverkehrsministerium übergegangen,
und die bisherigen Organe des Landesbahnwesens arbeiteten als Reichsorgane.“

„Durch die Verordnung vom 12. Februar 1924 über die
Sch af fung eines Unternehmens ,Deutsc&lt;he Reichsbahn’ wurde
Betrieb und Verwaltung der Reichseisenbahnen diesem neuen ,selbständigen, eine juristische
Person darstellenden wirtschaftlichen Unternehmen‘ übertragen. Der bestehende
Verwaltungsaufbau blieb aber erhalten. Die Geschäfte des Unternehmens wurden ,unter
Aufsicht und Leitung des Reichsverkehrsministers‘ geführt, und zwar unabhängig von der
sonstigen Reichsverwaltung. Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 23. April 1924
wurde der Reichsverkehrsminister zum Generaldirektor des Unternehmens bestellt. Ihm
wurde ein vorläufiges Direktorium mit begutachteten Aufgaben zur Seite gestellt. . O . Auf
Grund des Reichsbahn g ese ß es vom 30. August 1924 sind dann am
11. Oktober 1924 die Reichsbahnen auf eine Betriebs-Aktiengesellschaft, die ,D e ut \ ch e
Reichsbahngesellschaft' übergegangen. Die Eisenbahnen sselbst aber bleiben im
Eigentum des Reichs: „,Reichseisenbahnvermögen“ . Dieses Vermögen haftet jedoch für die
Verpflichtungen des Reichs nur insoweit, als sie aus der bisherigen Verwaltung der Reichs-
bahnen herrühren. . . . Das Reich behält die Aufsicht darüber, daß die Reichsbahnen mit
allen Anlagen und Betriebsmitteln in betriebssicherem Zustande erhalten bleiben und daß
ihr Betrieb zufriedenstellend geführt wird. Das Reich hat auch für bestimmte wichtige Maß-
nahmen, wie z. B. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Reichsbahnstrecke usw., die
Genehmigung zu erteilen und bei Aufstellung der Tarife und Fahrpläne mitzuwirken.“ Zur
Abänderung der Tarife bedarf es der Genehmigung der Reichsregierung; letztere hat dieses
Recht indessen so auszuüben, daß die Gesellschaft nicht gehindert wird, die erforderlichen
Einnahmen zu erzielen. „Die oberste Leitung des Eisenbahn b e t r i e b e s dagegen ist auf
die Organe der Gessellschaft übergegangen. Diese Organe sind der Verwaltungsrat und der
Vorstand. Der Verwaltungsrat umfaßt 18 Mitglieder, je zur Hälfte ernannt durch die
Reichsregierung und durch den Treuhänder (als Vertreter der Gläubiger der

Reparationsschuldverschreibungen); unter den letzteren können fünf Deutsche sein. Der
Präsident des Verwaltungsrats wird alljährlich vom Verwaltungsrate mit Dreiviertel-
Mehrheit gewählt und muß ein Deutscher sein. Der Vorstand besteht aus dem General-
        <pb n="181" />
        Träger der Holzverkehrspolitik. 167
direktor und einem oder mehreren Direktoren. Sie müssen Deutsche sein. Den General-
direktor wählt der Verwaltungsrat mit Dreiviertel-Mehrheit auf drei Jahre. Die Direktoren
werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Verwaltungsrat ernannt. Zur Wahrung
der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen wird von den ausländischen Mit-
gliedern des Verwaltungsrats auf drei Jahre ein Eisenbahnkommissar gewählt, der weit-
gehende Befugnisse gegenüber der Gesellschaft hat. Er kann unter Umständen ~ beim
Verzuge der Gefsellschaft mit ihren Halbjahreszahlungen in den ersten drei Jahren - das
Unterlassen von Ausgaben und die Erhöhung der Tarife anordnen, einen Wechsel des
Generaldirektors fordern, nötigenfalls die Eisenbahnen selbst in Betrieb nehmen, entbehrliche
Fahrzeuge und andere bewegliche und unbewegliche Sachen veräußern und nach Anhörung
eines Schiedsgerichts das Betriebsrecht ganz oder teilweise verpachten.“

Vor der Schaffung der Reichsbahngesellschaft traf der Reichsverkehrsminister die Ent-
scheidung in allen wichtigen Eisenbahnverkehrsfragen, vor allem auch in den Fragen der
Verkehrstarife. Als beratende Gutachterorgane fungierten die nach Artikel 93 der Reichs-
verfassjung durch Verordnung vom 24. April 1922 geschaffenen Eisenbahnräte
(1 Reichseisenbahnrat und 13 Landeseisenbahnräte), welche die Maßnahmen zur
Weiterbildung der Verkehrstarife mehrfach einer gründlichen Durchberatung unterzogen
haben. Durch die Errichtung der Reichsbahngesellschaft wurde diese Regelung unwirksam.

„Rach dem von den früheren Staatsbahnverwaltungen übernommenen Herkommen
oblag unabhängig von jener mitwirkenden Beratung von Beiräten die Vorbereitung
wichtiger Verkehrs-, insonderheit einschneidender Tariffragen einschließlich der Fortbildung
der Güterklasseneinteilung, der „St än d i gen Tarifkommission', einer aus
13 deutschen Eisenbahnverwaltungen bestehenden Körperschaft, unter dem Vorsitz der
Reichsbahndirektion Berlin. Ihr war mit beratender Stimme der „Verkehrs -
aus s &lt; u ß’ beigeordnet, der aus Vertretern des Handels, der Industrie und der
Landwirtschaft sowie einem für Bayern ernannten Mitgliede zusammengesett war. Die
Kommissionsbeschlüsse bedurften, soweit sie nicht besonders dringlich waren, der Zustimmung
der ,Vollversammlung von stimmberechtigten Eisenbahn-
verwaltungen', die jährlich einmal zusammentrat. Die Vorarbeiten dieser Körper-
schaften sind für das deutsche Eisenbahnverkehrswesen von wesentlicher Bedeutung gewesen.
Ob nach Einführung des Gesellschaftsbetriebs der Reichsbahn eine Ünderung in diesem
herkömmlichen Verfahren eintreten wird, wird davon abhängig sein, in welchem Maße die
Wirischaftskreise bereits in den Organen der Reichsbahngessellschaft den wirtschaftlichen
Belangen Geltung verschaffen werden!).“

Die obersten Reichsbehörden für den Wasserstra ß enver k e h r sind die
Wassserstraßenabteilungen des Reichsverkehrsministeriums. In ihren Händen liegt die
Zentralverwaltung der am 1. April 1921 vom Reich übernommenen Wasserstraßen, der
Angelegenheiten der Binnenschiffahrt und des Verkehrs auf den Wassserstraßen und des
Ausbaues der Wasserkräfte. Für Binnenschiffahrt und Verkehrswesen, Strom- und
Schiffahrtspolizei, Abgaben und Tarifwesen, Wasserstraßenbeiräte und internationale
Stromkommissionen im besonderen ist die Abteilung W. Ila Verkehrs-
a b t ei lu n g zuständig.

„Im übrigen wird die Verwaltung einstweilen durch die mittleren und unteren
Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrs-

!) Artikel „Eisenbahnen“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 1925, S. 620.
        <pb n="182" />
        168 Aufgaben der künftigen Forstwirtschaftspolitik.

ministeriums geführt.“ Wasserstraßenbeiräte „zur Mitwirkung in Angelegenheiten der
Wasserstraßen“ sind durch Artikel 98 der R.-V. vom 11. August 1910 vorgesehen. Durch
Verordnung vom 26. Januar 1925 sind acht Bezirks-Wasserstraßenbeiräte und ein Reichs-
Wasserstraßenbeirat geschaffen worden.

„Durch die im Friedensvertrag von 1919 vorgesehene Internationalisierung der
Hauptssiromstrecken Deutschlands und die dafür geschaffenen internationalen Ausschüsse, in
denen Deutschland stets in der Minderheit ist, und durch die schon vereinbarten oder noch
zu vereinbarenden internationalen Schiffahrtsakte werden naturgemäß die Befugnisse der
deutschen Verwaltung in bezug auf die deutschen Stromstrecken eingegrenzt. Immerhin
bleibt der deutschen Verwaltung noch eine Reihe sehr wichtiger Aufgaben bezüglich der
Binnenschiffahrt und ihrer Verkehrswege.“ Die Se esch if f a h r t ist, wie wir schon
sahen, Sache der Abteilung I] des Reichs wirtschaftsministeriums.

Die konkreten Aufgaben der künftigen
Forsstwirtschaftspolitik.

Die praktische Forstwirtschaftspolitik hat dafür zu sorgen und darüber zu wachen, daß
die deutsche Forst- und Holzwirtschaft ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe möglichst gerecht
wird. Von ihr hängt es zu einem großen Teile ab, in welchem Umfange die Bevölkerung
ihren Bedarf an forstwirtschaftlichen Kollektiv- und Individual-Gütern, vor allem an Holz
und Holzwaren decken, die Holzindustrien ihre Rohstoffe aus dem Inlande beziehen können
und in welchem Maße sie in dieser Hinsicht vom Auslande abhängig sind. Da diese Ab-
hängigkeit vom Auslande unter den heutigen Verhältnissen viel schwerer empfunden wird
als in der Vorkriegszeit, wird auch die Hebung der forstwirtschaftlichen Produktion durch
die forstwirtschaftspolitiche Praxis heute viel allgemeiner gefordert als früher. Diese
Bedeutung des forstwirtschaftspolitischen Eingreifens wird noch dadurch gesteigert, daß die
vorhandene Waldfläche nicht oder doch nicht wesentlich vergrößert werden kann, so daß das
volkswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung und rationellen Ausnützung des in be-
schränktem Umfange vorhandenen Waldes besonders groß ist. Die Erkenntnis dieser hohen
Bedeutung der forstwirtschaftspolitischen Praxis darf indes nicht zu einer einseitigen
Bevorzugung der Forstwirtschaft führen. Neben der Forst- und Holzwirtschaft müssen auch
die übrigen Zweige der Volkswirtschaft gebührend berücksichtigt werden. Das ist vor allem
dann zu beachten, wenn es sich darum handelt, der Forst- und Holzwirtschaft mehr Kapital
und Arbeit zuzuleiten als bisher. Denn das ist meist doch nur dadurch möglich, daß man
diese Kapital- und Arbeitsmengen anderen Zweigen der Volkswirtschaft entzieht (z. B.
Verwendung von Geld und Arbeit zur Ödlandsaufforstung). Hier kann nur von Fall zu
Fall durch eine Abwägung der Produktionsgewinne auf der einen und der entsprechenden
Produktionsverluste auf der anderen Seite entschieden werden.

Wenn ~– was hier selbstversländlich immer vorausgesezt wird ~ die bestmögliche
Deckung des Bedarfs der deutschen Volkswirtschaft mit forstwirtschaftlichen Gütern als die
volkswirtsschaftliche Aufgabe der deutschen Forst- und Holzwirtschaft anerkannt wird, dann
ist fraglos die Erh al tung des deut s&lt; en Waldes in seinem derzeitigen Um-
fange und seinem derzeitigen Bestande eine der wichtigsten Aufgaben der künftigen deutschen
Forst- und Holzwirtschaftspolitik. An eine Vergrößerung des deutschen Waldes ist deshalb
        <pb n="183" />
        Aufgaben der künftigen Forstwirtschaftspolitik. 169
nicht zu denken, weil – von geringen Ödlandflächen abgesehen – die Bodenfläche des
Deutschen Reiches auf die Forstwirtschaft und die Landwirischaft im großen und ganzen
schon derart verteilt ist, daß der für die Landwirtschaft geeignete Boden von der Landwirt-
schaft und der für die Forstwirtschaft geeignete von der Forstwirtschaft benutzt wird und
eine Vergrößerung der Waldfläche auf Kosten der Landwirtschaft bei der Bedeutsamkeit
der Deckung des Nahrungsmittelbedarfes unseres Volkes nicht in Frage kommen kann.

Die Erhaltung des deutschen Waldes ist wegen der von ihm ausgehenden Schutz-

wirkungen und zur nachhaltigen Befriedigung der Holzbedürfnisse des deutschen Volkes
unbedingt erforderlich. Das Interesse der nachhaltigen Deckung des deutschen Holzbedarfs
erfordert aber m e h r als die bloße Erhaltung des deutschen Waldes in seinem jetzigen
Bestande und seiner jetzigen Verfassung. Es verlangt darüber hinaus auch die möglichste
Hebung und Förderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft, deren heutige Lage, ver-
glichen mit der der Vorkriegszeit, nicht gerade sehr rosig ist. Die dringlichste Aufgabe der
deutschen Forstwirtschaftspolitik ist es, die deutsche Forst- und Holzwirtschaft zunächst
einmal auf den Stand der Vorkriegszeit hinaufzuheben. Hat sie diesen Stand erreicht, dann
kann sie sich darüber hinaus auch noch höhere Ziele stecken.

Der erste vorbereitende Teil gipfelte in der Erkenntnis, daß gegenüber 1913:

19 23 zu gering war um 2,1 Millionen Festmeter die Eigengewinnung
zu gering war um 4,7 Millionen Festmeter die Einfuhr
zu gering war um 0,3 Millionen Festmeter die Ausfuhr
zu gering war um 6,5 Millionen Festmeter der Verbrauch
zu gering war um 6,8 Millionen Festmeter der Bedarf
19 24 zu gering war um 2,1 Millionen Festmeter die Eigengewinnung
zu gering war um 5,5 Millionen Festmeter die Einfuhr
zu stark war um 0,3 Millionen Festmeter die Ausfuhr
zu gering war um 7,9 Millionen Festmeter der Verbrauch
zu gering war um 7.6 Millionen Festmeter der Bedarf.

Das Deutsche Reich hat also zur Zeit en Holz b e d ar f s - Def iz it von rund
71/2, Millionen Festmeter:), dessen Behebung neben und bei der Er-
haltung des deutschen Waldes als die wichtigste Aufgabe der künftigen deutschen
Forstwirtschaftspolitik angesehen werden muß.

Man könnte zwar auch auf die Behebung dieses Bedarfsdefizits verzichten und zunächst
den Versuch machen, den Holz verbrauch des deutschen Wirtschafts-
ge bietes dur&lt;h Zwang s gewalt auf seiner derzeitigen geringen
Höhe festzuhalten. Eine derartige Beschränkung des Holzverbrauchs ließe sich
durch Zwangsmaßnahmen, wie ssparsamere Verwendung von Brennholz, Aussetzen
verschiebbarer Neubauten, Vermeidung zu starker Dimensionen bei Kantholz, Brettern,
Möbelteilen usw., Ausdehnung des Imprägnierungsverfahrens, das heute in Deutschland
nur für Schwellen, Leitungsmassten, Hopfenstangen und Weinbergspfähle üblich ist, auch
auf Grubenhölzer, Lattenzäune und dergleichen?) unter Umständen erreichen. Aber ganz
abgesehen von der Schwierigkeit der Durchführung dieser Maßnahmen eine solche
Beschränkung des Holzbedarfs dürfte sich aus volkswirtschaftlichen Gründen kaum empfehlen.

1) Die geringe Höhe des Holzbedarfs-Defizits des Jahres 1925 (vgl. weiter oben S. 144)
beruht auf der Überschwemmung des deutschen Holzmarktes mit billigem polnischen, tschecho-
lezt§t L österreichischen Holz und ist voraussichtlich eine Erscheinung nur vorüber-

?) Näheres hierüber bei Restle, I. c.
        <pb n="184" />
        170 Aufgaben der künftigen Forstwirtschaftspolitik.

Sie würde sich aus volkswirtschaftlichen Rücfsichten auf die Dauer nicht durchführen lassen.
Die schon seit langem mehr oder weniger ruhende Bautätigkeit muß vor allem im Interesse
der Behebung der Wohnungsnot wieder stärker einseßzen, und auch der Bedarf vieler
anderer holzverbrauchender Gewerbe läßt sich auf die Dauer nicht dermaßen einschränken.
Für unsere auf Export eingestellte Holzveredlungsindustrie aber würde eine solche Ein-
schränkung der Todesstoß sein. Eine dauernde Beschränkung unseres Holzbedarfs dürfte
also nach dem Gesagten kaum im Interesse unserer Volkswirtschaft gelegen sein. Das
hindert aber nicht, troßdem — soweit das möglich und durchführbar ist ~ von einzelnen
holzsparenden Maßnahmen, wie vor allem von der Imprägnierung, einen ausgedehnten
Gebrauch zu machen. Allerdings darf man dabei nicht vergessen, daß sich derlei Maß-
nahmen erst nach einer Reihe von Jahren in der Holzbilanz bemerkbar machen.

Eine Beschränkung des Holzbedarfs ließe sich außer durch Einschränkung des Holz-
verbrauchs auch durch eine Verminderung der Ausfuhrmenge erreichen.
Aber auch eine Einsparung an der Ausfuhrmenge ist ein zweischneidiges Schwert in einer
Zeit, in der gerade eine Hebung des Exports im dringendsten Interesse der deutschen
Volkswirtschaft liegt. Bei dieser Frage handelt es sich nicht nur um Sein oder Nichtsein
unseres Holzhandelsgewerbes, sondern um Gedeih oder Verderb unserer gesamten Volks-
wirtschaft. Wenn wir unsere Schulden abzahlen wollen, müssen wir exportieren, ob wir
wollen oder nicht. Denn die wichtigste, zur Zeit dringlichste Aufgabe der deutschen
Virtsschaftspolitik ist fraglos „die Wiedergeburt der deutschen Volkswirtschaft, die Über-
windung der deutschen Armut . . . . und die Steigerung der Ergiebigkeit der deutschen
Volkswirtschaft um jeden Preis und in der denkbar kürzesten Zeit. .....
Versailler Vertrag und Londoner Pakt legen Deutschland Lasten auf, die es grund-
sätzlich tragen und abtragen muß, wenn die Deutschen als Volk und Nation jemals wieder
frei werden sollen. So sicher es ist, daß die künftige Geschichtsschreibung die Kriegsschuld-
lüge als solche brandmarken wird, so zweifellos ist es, daß Deutschland zahlen muß, denn
seit undenklichen Zeiten ist es das Los der Besiegten. Unter diesem Druck gilt es, das Letzte
aus der deutschen Wirtschaft herauszuholen und sie in den Dienst der Wiedererringung der
Freiheit zu stellen. . . &amp; Im ganzen Steigerung der Produktivität der deutschen Wirtschaft.
Im einzelnen Erhaltung und Förderung der Land- (und Forst-) Wirtschaft, damit sie min-
destens die Stellung zurückgewinne, die sie vor dem Kriege innegehabt hat. . . . . Daneben
aber steht die große, die brennende Aufgabe, die deutsche Industrie wahrhaft, planvoll und
in einem Ausmaße zu entwickeln, das weit über alles hinausgeht, was in der Vorkriegszeit
„Industrialisierung“ genannt wurde. Von der glücklichen Lösung dieser Aufgabe hängt es
ab, ob Deutschland von dem wirtschaftlichen Abgrund, vor dem es steht, noch zurückgerissen
werden kann. Gelingen wird die Lösung nur dann, wenn sich den deutschen Industrie-
erzeugnissen der Weltmarkt öffnet. Die ihr vom Schicksal zugewiesene Aufgabe kann
die deutsche Industrie nur dann erfüllen, wenn sich ihr der Weltmarkt öffnet, sie sich auf ihm
als konkurrenzfähig erweist und sie durch umfassende Anteilnahme an der weltwirtsschaftlich-
industriellen Bedarfsbefriedigung Gewinne erzielt, mit denen das deutsche Volk Nahrungs-
mittel und (für den eigenen Bedarf benötigte) Rohstoffe bezahlen kann, aus denen Steuern
aufgebracht und Tribute geleistet werden können. Wer glaubt, daß der verarmte
Inlandsmar kt der deutschen Industrie für solche Entwicklung die Voraussetzungen
böte, der wird schon in wenigen Jahren eine furchtbare Enttäuschung erleben1).“

!) Bernhard Har ms,, „Die Zukunft der deutschen Handelspolitik“, 1. Bd., Jena 1925,
S. 135/36 und 181 f.
        <pb n="185" />
        Aufgaben der künftigen Forstwirtschaftspolitik. 171

Da der Weg der Beschränkung des Holzbedarfs nicht gangbar erscheint, bleibt nichts
anderes übrig als d er Versuch einer Behebung des Holzbedarfs-
Defizits.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Die Erhöhung der Einfuhrmenge und die Hebung
der Eigengewinnung.

Erhöhung der Einfuhrmenge.

Im vorbereitenden Teile wurde statistiscch nachgewiesen, daß das Deutsche Reich ein
Holzeinfuhrland ist; daß es mit seiner Eigengewinnung von Nutzholz nicht auskommt,
vielmehr zur Deckung seines Nutzholzbedarfes noch erhebliche Holzmengen im Auslande
kaufen muß. Das wird auf Grund des unantasstbaren Sachverhalts trotz der
Prophezeiungen der Dauerwäldler leider auch in Zukunft nicht anders werden. Die
Deckung des Fehlbetrages durch Einfuhr, die sich vor dem Kriege in festen Geleisen und
fast spielend vollzog, stieß in den Jahren nach dem Kriege auf Schwierigkeiten mancherlei
Art (unsichere Lage in den früheren Holzausfuhrgebieten, Verkehrsschwierigkeiten usw.),
die auch heute noch nicht ganz behoben sind. Dazu kommt als weitere Schwierigkeik heute
noch die Wirtschaftskrisis und die durch sie bewirkte Geldknappheit hinzu, die allerdings
durch den geringen Stand der Valuta in einigen Bezugsländern zum Teil wieder aus-
geglichen wird. Wir haben es hier mit einem richtigen Zirkel zu tun: Eine Wiederbelebung
unserer Wirtschaft ist nur durch eine Hebung der Einfuhr von Rohstoffen und die hierdurch
erst möglich werdende größere Ausfuhr von veredelten Halb- und Fertigfabrikaten er-
reichbar; auf der anderen Seite aber ist gerade die Wiederbelebung unserer Wirtschaft die
Voraussezung für die Ermöglichung einer größeren Einfuhr von Rohstoffen. So
schwierig eine Lösung dieses Problems aber auch sein mag, wir müssen den Versuch zu
seiner Lösung machen, indem wir mit allen verfügbaren Mitteln die Einfuhr von Rohholz
zu heben versuchen. Wenn wir unsere Schulden zahlen wollen, dann sind wir gezwungen,
eine gewaltige Steig erung unserer Aus fuhr in den nächsten Jahren herbei-
zuführen. Hierbei mitzuwirken ist u. a. auch die deutsche Holzwirtschaft berufen durch eine
große Ausfuhr von Schnitthölzern, Holzwaren und -fabrikaten. Um aber diesen beträcht-
lichen Holzexport ohne Schaden für unsere Forstwirtschaft durchführen zu können, müssen wir
steigende Massen Rohholz einführen, um sie von unseren Säge- und Holzbearbeitungs-
werken zu Schnittholz und holzindustriellen Waren verarbeiten zu lassen. (Veredlungs-
prozeß im Interesse unserer werktätigen Bevölkerung und zur Herstellung einer aktiven
Handelsbilanz!):!)

Hebung der Eigengewinnung.

Neben der Hebung der Einfuhr darf natürlich auch die Hebung der Eigengewinnung
nicht außer acht gelassen werden. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß wir versuchen
müssen, aus dem uns zur Verfügung stehenden Walde möglichst viel Holz und vor allem
Nutzholz zu gewinnen. Eine Erhöhung der Nutzholzgewinnung kann geschehen durch eine
Steigerung der Abnutzung in den uns überkommenen hiebsreifen Beständen und durch eine
Hebung der Holzerzeugung für die Zukunft.

Die Frage, ob eine Steigerung der Abnutzung in den hiebsreifen
Be st än den ohne ein Angreifen des notwendig zu erhaltenden Vorrats möglich ist,
läßt sich bei dem Mangel zuverlässigen Unterlagematerials sehr schwer beantworten.
t ?) Bol. hierzu Wi e h e, „Die deutsche Holzausfuhr“, „Der deutsche Forstwirt“. 1925,
        <pb n="186" />
        172 Aufgaben der künftigen Forsiwirtschaftspolitik.
Wimmer!) hat auf Grund der Produktionsziffern (pro Hektar) der Statistik des
Jahres 1913 und der für die einzelnen Nadelholzarten aufgestellten Ertragstafeln für
das Nadelholz einen jährlichen durchschnittlichen Zuwachs von im ganzen 4,2 fm, also
gegenüber dem durch die Statistik nachgewiesenen Ertrag pro Hektar von 3,5 km ein Mehr
von 0,7 km für das Hektar herausgerechnet, was im ganzen für die rund 10 Millionen
Hektar große Nadelwaldfläche eine nachhaltige Mehrproduktion von rund 7 Millionen
Festmeter ausmachen würde. Diese ergäben etwa:

71 !) = 5 Millionen Festmeter Nutzholz und

29 °ss ~ 2 Millionen Festmeter Brennholz.

Auch der Derbholz-Ertrag des Laubholzhochwaldes (2,6 Millionen Hektar), der nach
der Statistik des Jahres 1913 zu 3,0 km pro Hektar ermittelt wurde, läßt sich nach
Ansicht Wi m mer s durchschnittlich jährlich etwas erhöhen. – Als auch nur einiger-
maßen zuverlässig können jedoch diese auf der Grundlage sogenannter „Normalertrags-
tafeln“ errechneten Zahlen nicht bezeichnet werden. Jedenfalls ist bei der Steigerung der
Abnutzung in den hiebsreifen Beständen Vorsicht am Platze. Wichtig ist für jezt und für
alle Zukunft eine scharfe Trennung von Vorrat und Zuwachs. Wenn irgend möglich,
müssen wir versuchen, mit dem Zuwachs auszukommen, ohne den Vorrat anzugreifen.

An Mitteln zur künftigen Hebung der Holz gewinnung nach Menge
und Güte kommen in Betracht die Überführung schlechtwüchsiger Nieder- und Mittel-
waldungen in Hochwaldungen, die Umwandlung geringwüchsiger ertragloser Buchenbestände
in Nadelholz-Laubholz-Mischbestände. ~ Ferner die Au ff or sstung von Ödland.
Für eine Aufforstung kommen von der gesamten unproduktiven Fläche des Deutschen Reiches
von im ganzen 3!/. bis 4 Millionen Hektar nur 600 000 ha, das sind etwa 5 ! der
heutigen Gesamtwaldfläche, in Frage. An die Aufforstung dieser Flächen ist jedoch bei der
heutigen Geldknappheit sowohl der Privaten als auch des Staates nicht zu denken. Zudem
würde durch eine Aufforstung dieser Flächen, von denen ein sehr hoher Ertrag nicht erwartet
werden darf, die Holzgewinnung Deutschlands nur um einige wenige Prozente gesteigert
werden, und ~ was ebenfalls zu beachten ist ~ diese Steigerung würde sich erst nach
Ablauf mehrerer Jahrzehnte bemerkbar machen.

Ein größerer Erfolg wäre von der Aufforstung der Räumden und
Bl ö ß en zu erwarten, deren Fläche nach der Statistik des Jahres 1913 zu 300 000 ha
angegeben wird.

Der „Angelpunkt“ der forstwirtschaftlichen Produktionssteigerung liegt jedoch bei der
Verbesserung der Kultur-, Nutzungs- und Aufarbeitungstechnik (tieferes Abschneiden der
Stämme, sachgemäßere Sortierung und Ausforsstung des Holzes). L e m m e l ?) schätzt die
durch Maßnahmen dieser Art bewirkte Steigerung der Nutzholzausbeute für unsere gegen-
wärtige Waldfläche zu rund 5 Millionen Festmeter ein. Die Intensivierung der Nutzholz-
ausbeute läßt sich auch durch Anlage gut aufsschließender engmaschiger We gen etz e und
die Anwendung vorsichtiger Rü &gt; un g s m et h o d en fördern.

Der Durchführung dieser Maßnahmen stehen aber in einem großen Teile unseres
deutschen Waldes die Unk enntnis und Uninteressiertheit der Träger der
Forstwirtschaft als îtarkes Hemmnis im Wege. Zur Beseitigung dieses Hemmnisses ist eine

!) „Die Erträge des deutschen Waldes“, Forstliche Mitteilungen, Jahrg. 2, Nr. 3, Berlin 1919.

?) „Was kann und muß zur Förderung der forstlichen Produktion geschehen?“ Vortrag,
gehalten auf der vierten Vollversammlung des Reichsforstwirtschaftsrates am 29. Oktober 1925.
„Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrates“, 5. Jahrg., Nr. 2, Berlin 1925
        <pb n="187" />
        Gliederung der Forsstwirtschaftspolitik im weiteren Sinne. 173
jahrzehntelange intensive Bildungs-, Belehrungs- und Anregungstätigkeit erforderlich.
Aber auch da, wo es am Können und Wollen nicht fehlt, werden sie am finanziellen
Unvermögen heute meist scheitern, und auch der Staat ist nicht imstande, hier helfend ein-
zugreifen, weil er selbst in schweren finanziellen Nöten ist.

Schließlich darf nicht vergessen werden, daß für einen Teil der forstwirtschaftlichen
Betriebe – vor allem den mittelgroßen Privatwaldbesit ~ nicht volkswirtschaftliche,
sondern privatwirtschaftliche Interessen maßgebend sind, so daß die ersteren nur auf dem
Wege der letzteren gefördert werden können, was aber dann auf Hindernisse stößt, wenn
beide nicht zusammentreffen.

Neben den Maßnahmen, die die Erhaltung des deutschen Waldes und die Hebung der
deutschen Forst- und Holzwirtschaft bezwecken, sind auch alle diejenigen Ma ß r eg e ln
dringlich, we lche eine ünd erung der Rechtsnormen des forstwirt-
s&lt;h a ftlichen Betriebs (z. B. Ablösung von Forstnutzungsrechten) bezwecken,
denn sie sind ja nicht Selbsizweck, sondern nur Mittel zum Zweck der Steigerung des
Ertrags und stärken das Besitzrecht der Inhaber der forstwirtschaftlichen Betriebe.

Hinter diesen zur Zeit dringlichsten Aufgaben der deutschen Forstwirtschaftspolitik,
der Erhaltung des deut s&lt; en Waldes und der Hebung der Pr o-
duktivität der deutschen Forst- und Holzwirtschaft in i h r em
ganzen U mf ange, müssen andere Besirebungen, wie z. B. die auf eine Ünderung
in der Besitzverteilung gerichteten Reformen, bei denen volkswirtschaftliche Gesichtspunite
gewöhnlich nur eine sekundäre Rolle spielen, die vielmehr in erster Linie soziale, politische,
nationale und andere außerwirtschaftlche Ziele verfolgen, vorläufig zurückgestellt werden.
Wir haben gegenwärtig keine Zeit und kein Geld übrig für solche Experimente. deren
volkswirtschaftlicher Effekt höchst zweifelhaft und nicht abzusehen ist.

Gliederung der Forstwirtschaftspolitik
im weiteren Sinne.

Die Forstwirtschaftspolitik in dem hier zugrunde gelegten weiteren Sinne läßt sich
zwanglos in zwei Teile gliedern: die Forstwirtschaftspolitik im engeren, eigentlichen Sinne
und die Holzwirtschaftspolitik.

Eine umfassende Darstellung der Holzwirtschastspolitik müßte nicht nur die Holz-
handels- und Holzverkehrspolitik, sondern auch das für den Forstwirtschaftspolitiker im
engeren Sinne schon etwas weiter abliegende Gebiet der Holzindustriepolitik berücksichtigen.
So interessant eine derartige umfassende Abhandlung der Holzwirtschaftspolitik in ihrem
ganzen Umfange aber auch wäre, der enge Rahmen dieses Grundrisses legt uns gewisse
Beschränkungen auf, er läßt eine solche umfassende Darstellung und Mitberüctsichtigung der
Holzindustriepolitik nicht angängig erscheinen und zwingt uns zu einer Beschränkung auf
die mit der Forstwirtschaftspolitik in näherer Berührung stehende Holzhandels- und Holz-
verkehrspolitik.

Daraus ergibt sich für uns eine Gliederung der Forstwirtschaftspolitik im weiteren
Sinne in diese beiden Unterteile:

Die Forstwirtschaftspolitik im engeren, eigentlichen Sinne;
die Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
        <pb n="188" />
        im engeren Sinne
Einleitung. Die Gliederung der
Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne.

Zur Erreichung ihrer Ziele wendet die forstwirtschaftspolitische Praxis in der Haupt-
sache die gleichen M i tt e l an wie die volkswirtschaftspolitische Praxis im ganzen auch.

Man kann drei Hauptgruppen forstwirtschaftspolitischer
Mittel voneinander unterscheiden: die Selbstausführung durch den Staat, gesetzliche
Zwangsmaßnahmen und die Einwirkung auf den Willen der Wirtschaftenden.

Diesen drei Gruppen von Mitteln der forstwirtschaftlichen Pr a x i s entsprechend läßt
sich auch die forstwirtschaftspolitische P r a k t i k in drei Abschnitte zergliedern:

Die Selbstausführung durch den Staat,

die Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen und

Maßnahmen, die auf den Willen der Wirtschaftenden einzuwirken versuchen.
Selbstausführung durch den Staat.

Die Selbstausführung der Forstwirtschaft durch den Staat ist ~ wenigstens grund-
sätzlich ~ das ssicherste und radikalste Mittel zur Erreichung der vom Staate als erstrebens-
wert angesehenen forstwirtschaftspolitischen Ziele. Wenn dem Staate alle innerhalb seiner
Grenzen liegenden Waldungen gehören würden, dann wäre es für ihn ein leichtes, die
von ihm als richtig anerkannten forstwirtschaftspolitischen Ziele zu realisieren. Als die
wichtigste volkswirtschaftliche Aufgabe der deutschen Forstwirtschaft wird heute ~ wie wir
sahen ~ fast durchweg die nachhaltige Bedarfsdeckung der deutschen Volkswirtschaft mit
forsstwirtschaftlichen Gütern (Kollektiv- und Individual-Gütern) anerkannt. Die sicherste
Gewähr für die Erfüllung dieser volkswirtschaftlichen Aufgabe der Forstwirtschaft würde
aber ohne Zweifel die Ausführung der Forstwirtschaft durch den Staat selber bieten.
Was zunächst die Deckung mit Kollektivgütern (Wohlfahrtswirkungen) anlangt, so geben
fraglos Staatsbesitz und Selbstausführung der Forstwirtschaft durch den Staat die größte
Sicherheit dafür, daß alle Waldungen, von denen Schutzwirkungen ausgehen, dauernd in
entsprechendem Zustande erhalten bleiben. Eine Bewirtschaftung sämtlicher Schutzwaldungen
durch den Staat würde zudem den Erlaß umfangreicher Schutzwaldgesetze erübrigen und
zugleich auch die Entschädigungsfrage auf die einfachste Weise lösen. Auch die nachhaltige
Deckung des Holzbedarfs der deutschen Volkswirtschaft würde durch die Selbstausführung
der Forstwirtschaft durch den Staat am sichersten gewährleistet. Denn der Staat, der
berufenste Vertreter der gemeinwirtschaftlichen Interessen, verfolgt fast durchweg das Forst-
wirtschaftsziel der Nachhaltigkeit im älteren Sinne, d. h. der Nachhaltigkeit der Holz-
belieferung, indem er nicht nur Rücksichten auf die Interessen der Gesamtheit gegenüber den
individuellen, sondern auch Rücksichten der Zukunst gegenüber denjenigen der Gegenwart
nimmt. Da dies von den übrigen Besitzfsormen nicht ohne weiteres erwartet werden kann,
        <pb n="189" />
        Selbstausführung durch den Staat. 175
ist zur Regulierung der Forstwirtschaft dieser Besitzformen in dieser Hinsicht eine komplizierte
Geselzgebungsmaschinerie erforderlich!), die bei einer Selbstausführung der Forsstwirtschaft
durch den Staat vollkommen überflüssig und entbehrlich wäre. Die Selbstausführung der
Forslwirtschaft durch den Staat hat also, volkswirtschaftlich betrachtet, fraglos Vorzüge
mancherlei Art.

Eine notwendige Vorausseßung der Ausführung der Forsstwirtschaft eines Landes
durch den Staat ist aber, daß die sämtlichen Waldungen dieses Landes Eigentum des
Staates sind. Diese Voraussetzung ein Idealfall, der fast nirgends vorkommt  ist
auch im Deutschen Reiche nicht gegeben. Von der gesamten Forstfläche des Reiches waren
vielmehr nach der Erhebung des Jahres 1913 nur 4 625 7 2 9 ha oder rund
33%, Sta atsfor ste.

Die Entstehung s ge s h icht e dieses Staatsforstbesitzes ist sehr
interessant und soll deshalb hier kurz gestreift werden. ~ Der Staatsforstbesitz ist in der
Hauptsache aus dem einen Bestandteil der Kammergüter der Landesherren bildenden
Forstbesiß hervorgegangen. Daneben auch aus der Säkularisation des kirchlichen und
klösierlichen Forstbesites und durch Kauf- und Tauschverträge. – In mehreren deutschen
Staaten erhielten sich aus früherer Zeit Güter, deren Eigentum zwar den Landesherren
zustand, deren Einkünfte aber zur Bestreitung der Kosten der Landesverwaltung verwendet
wurden. Diese von den Privat- oder Schatullgütern der Fürsten wohl zu unterscheidenden
Güter wurden mit den eigentlichen Staatsgütern zusammen als D o m än en oder
Kammergüter bezeichne. Das Do min ium oder Kammer gut der Landes-
herren wurde nicht nach seiner Entstehung in Haus- und Staatsgüter geschieden, sondern
bildete einen einzigen Komplex, der nach den Bestimmungen der Landes- oder Hausgesetze
meist „unzertrennlich beisammen bleiben, nicht veräußert oder belastet werden“ sollte.

Mit der allmählichen Herausbildung des modernen Staatsbegriffes tauchte auch die
Frage nach der rechtlichen Natur der Domänen und das Bedürfnis
nach einer strengen Scheidung des Staats eigentums von d e m
Privatgute der regierenden Familien auf. Die Auseinandersezung

zwischen staatlichem Besitz und dem Privatgut der Fürstenfamilien fand schon sehr früh
in Preußen statt; durch das Edikt vom 13. August 1713 wurden hier sämtliche Domänen
zu Staatsgütern erklärt. In der Mehrzahl der übrigen Staaten kam die Auseinander-
setzung im Zusammenhang mit der Begründung von Verfassungen in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts zustande. In Bayern, Württemberg und Sachsen wurden die Domänen
wie in Preußen zu Staatsgütern erklärt. In den übrigen Staaten wurde die Frage teils
mehr zugunsten des Staates, teils zugunsten des landesherrlichen Hauses geregelt.

Vor der Revolution war die Re ch t s l a g e folgende:

Das Eigentumsrecht war endgültig geregelt in allen Ländern, außer Sachsen-

Meiningen, Braunschweig und Waldeck.

Die Dom änenforste waren ganz oder teilweise Sta ats f or sten in
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Gotha, Anhalt und
Sachsen-Altenburg.

Sie waren rechtlich Eigentum der regierenden Familie, ihr Ertrag aber
floß ganz in die Staatskasse in Baden, Hessen, Sachsen-Weimar und Schwarz-
_ burg-Sondershausen,

:) Vgl. die im Abschnitt „Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaß-

nahmen“ (S. 176 f.) besprochenen Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Forstwirtschaft.
        <pb n="190" />
        17 Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne.
wurde nach einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Landesherrn und dem
Staat geteilt in Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Lippe,
wurde ganz von dem Landesherrn bezogen in den beiden Mecklenburg, den
beiden Reuß und Schaumburg-Lippe.
Das Eigentumsrecht war nicht oder nur provisorisch geregelt in Sachsen-Meiningen,
Braunschweig und Waldeck.

Als durch die Revolution des Jahres 1918 sämtliche regierenden Fürstenhäuser gestürzt
wurden, wurde die alte Streitfrage nach dem Eigentumsrecht an den Domänen in allen
denjenigen Ländern wieder aktuell, in denen die Rechtslage noch nicht geklärt und geregelt
war. In allen übrigen Ländern sind heute die Domänen unbeschränktes Eigentum der
Länder, und ihre Erträge fließen ausschließlich in die Landeskasse. In Baden wurde die
Frage des Eigentumsrechtes an den Domänen durch das Gesetz vom 25. März 1919
geregelt. ~ In den beiden Mecklenburg wurden zur Abfindung der Fürstenhäuser Domänen
mitverwandt. Thüringen führt mit dem früheren Herzog von Gotha und dem ehemaligen
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen Prozesse um das Eigentumsrechi
an verschiedenen Domänen, die bis heute noch nicht endgültig entschieden sind. Neuerdings,
zu Beginn des Jahres 1926, ist die Abfindungsfrage der Fürstenhäuser und im Zusammen-
hange damit auch die Frage des Eigentumsrechts an den Domänen durch die Forderung
eines Volksentscheids oder eines Reichsgesetzes zu ihrer Entscheidung in ein neues Stadium
der Entwicklung gerückt worden.

Auf rund 1/3 der gesamten deutschen Waldfläche haben also die einzelnen Staaten des
Deutschen Reiches ~ der Forstbesiß des Reiches ist so gering, daß er kaum in
Betracht kommt ~ die Möglichkeit, die von ihnen geplanten und für gut erachteten
forslwirtsschaftspolitischen Maßnahmen durch eine Selbstausführung der Forstwirtschaft
durchzuführen.

Die Möglichkeit der Selbstausführung der von ihm als richtig anerkannten Forst-
wirtschaft auch in den zur Zeit nicht ihm gehörenden Waldungen wäre am einfachsten zu
erreichen, wenn der Staat sämtliche nichtstaatlichen Waldungen durch Kauf oder Enteignung
in sein Eigentum bringen würde. Die Verstaatlichung der nichtstaatlichen Waldungen ist
jedoch ein Problem für sich, auf das weiter unten bei Besprechung der Zwangsmaßnahmen
zur Regulierung der Besitzverteilung zurückzukommen sein wird.

Die Ausführung der Forstwirtschaft in den nichtstaatlichen Waldungen durch den
Staat ist aber auch ohne die Verstaatlichung, d. h. ohne den Übergang dieser Waldungen
in das Eigentum des Staates, durch die staatliche „Beförsterung“ oder die „,technische
Betriebsaufsicht“ über diese Waldungen durch die Beamten des Staates durchführbar.
Auch auf diese Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der nichtstaatlichen Forstwirtschafl
kann erst weiter unten bei der Besprechung der Regulierung der einzelnen Besitkategorien
des nichtstaatlichen Waldbesites näher eingegangen werden.

Regulierung der Forstwirtschaft
durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen.

Ehe mit der Darsstellung der zur Regulierung der Forsstwirtschaft ergriffenen oder
in Vorschlag gebrachten Zwangsmaßnahmen begonnen wird, soll kurz die Frage
beantwortet werden, von wem diese Zwangs maßnahmen ausgehen.

h
        <pb n="191" />
        Regulierung durch Zwangsmaßnahmen. 177

Bei Besprechung der Träger der derzeitigen deutschen Forstwirtschaftspolitik wurde schon
bemerkt, daß seit der Revolution des Jahres 1918 nicht mehr nur die Behörden der Länder
~ die vorher die ausschließlichen Träger der Forstwirtschaftspolitik waren , sondern
auch Reichsbehörden und eine Reihe von Berufsvertretungen bestimmend auf die Forst-
wirtschaftspolitik einwirken. Aber weder den Berufsvertretungen noch den einschlägigen
Reichsbehörden ist es gelungen, einen tiefergehenden Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik
zu gewinnen, so daß die einzelnen Länderregierungen auch heute noch die stärksten und
einflußreichsten Träger der Forstwirtschaftspolitik sind.

Das R e i &lt; hat zwar mehrere Versuche gemacht, sich durch Erlaß eines „Rei ch s -
for stg e s e y e s" einen größeren Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik zu sichern, diese
Versuche sind aber sämtlich fehlgeschlagen. Das Reichsministerium für Ernährung und
Landwirtschaft legte dem Reichsforstwirtschaftsrat auf dessen Betreiben im Juni 1920
zum ersten Male die Grundzüge zu einem Reichsforstgeseß zur Begutachtung vor.
Aus ihnen ging in der Vollversammlung des Reichsforstwirtschaftsrats am 15. September
1920 in München der erste „Entwurf zu einem Reichsforstgeseß“ hervor, in dem man
sich zur Anwendung eines „m i l d en Zwanges“ entschied. über diesen Entwurf verhandelte
die Reichsregierung mit den Länderregierungen. Da der Entwurf aber bei diesen keine
Billigung fand, legte das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft dem
Reichsforstwirtschaftsrat einen z w e i t e n Entwurf vor, über den am 8. November 1921
in Bamberg beraten und der dort vom Ständigen Ausschuß des Reichsforstwirtschaftsrats
mit einigen Abänderungen als neuer Entwurf des Reichsforstgesezes angenommen wurde.
Dieser zweite Entwurf enthielt nur noch Ermächtigungen für die Landesgesetzgebung, fand
aber trozdem nicht die Billigung der Landesregierungen. Inzwischen hatten aber auch
einige Länderregierungen (Preußen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin) neue Forstgesetz-
entwürfe fertiggestellt. Da indes von juristischer Seite Zweifel geäußert wurden, ob die
Länder befugt seien, nur auf der Grundlage der in Art. 103 und 111 des Einführungs-
gesezes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen, welche die Ordnung der
Waldwirtschaft der Landesgesetgebung überlassen, von den Waldbesitzern positive Leistungen
zu fordern, wie z. B. die Bewirtschaftung ihres Waldes nach, der Genehmigung der
Staatsforstbehörde vorbehaltenen, Wirtschafts- und Betriebsplänen usw., so hielt man die
Erteilung einer Er m ächti g ung an die Länder zum Erlaß derart weitgehender
Bestimmungen durch ein Reich s g e s e ß für dringend notwendig. Die Reichsregierung
entschloß sich während der um die Jahreswende 1923/24 durch den vollkommenen
Zusammenbruch unserer Währung verursachten Ausschaltung des Reichstages und Reichs-
rates, eine solche Ermächtigungserklärung zu erlassen. Auf diese Weise entstand die
„Verordnung zur Förderung der Forst- und der Weidewirt-
s&lt;h a f t‘ vom 7. Februar 19 24, die folgenden Wortlaut hat:

„Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt 1,
S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschussses des Reichsrats
und des Reichstags:

Zur Förderung der Forstwirtschaft können die Landesgesetze außer dem Eigentümer
auch dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtung auferlegen:

Bestimmte Maßregeln zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Waldungen aus-
zuführen mit der Maßgabe, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Betriebsart und innerhalb der Grenzen einer pfleglichen Forstwirtschaft auch die

Weber, Forsstwirtschaftsvolitir

1 :
        <pb n="192" />
        1/8 Forstwirtschastspolitik im engeren Sinne.
Wirtschaftsziele, den Gang der Abnutzung und die technische Behandlung des
Waldes nach seinem Ermessen bestimmen kann;
abgeholzte Flächen, Räumden und Ödländereien aufzuforssten.

Zur Förderung der Bergweidewirtschaft können die Landesgesetze außer dem Eigen-
tümer auch dem Nutzngsberechtigten die Verpflichtung auferlegen, die Bergweiden als
solche zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Die Landesgesetze können ferner Vorschriften zur Sicherung der Erfüllung der im
Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen treffen, insbesondere die Ausführung not-
wendiger Arbeiten auf Kosten der Säumigen, im Falle des Abs. 2 auch die übertragung
der Bewirtschaftung an hierfür geeignete Dritte und die zwangsweise Verpachtung der
Grundstücke zum Zwecke der Bewirtschaftung vorschreiben.“

Aus ihrem Wortlaut geht klar hervor, daß diese Verordnung nichts
weiter als ein Ermächtigungs- oder Rahmengessetz für die
Gesetzgebung der Länder ist, denen nach wie vor die Entscheidung in forst-
wirtschaftspolitischen Fragen überlassen bleibt. Die Regulierung der Forstwirtschaft durch
Zwangsmaßnahmen ist also auch heute noch Sache der einzelnen Länder und deshalb
sehr verschiedenartig, übrigens auch innerhalb des nämlichen Landes nicht immer einheitlich
für alle Gebietsteile (z. B. Preußen, vgl. weiter unter S. 221 f.).

Die von den einzelnen Ländern zur Regulierung der Fordst-
wirtschaft erlassenen Hwangsbestimmun gen sind, wenigstens in
mehreren Ländern, in der Hauptsache in sogenannten Forstg e se ß en, Forst-
polizeig eseßen, Waldschut gesehen oder Forstverwaltungs-
g e s e ß en niedergelegt. In einzelnen Ländern, wie Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin, sind in solchen „Forsstgeseßzen“ fast alle oben-
genannten Zwangsbestimmungen, sowohl die auf den Wald überhaupt als auch die auf
seine verschiedenen Besitßformen gerichteten Bestimmungen enthalten. In anderen Ländern,
wie z. B. in Preußen, existieren solche umfassenden „Forstgeseßze“ nicht, sondern nur
besondere, einzelne Gebiete der zwangsmäßigen Regulierung der Forstwirtschaft betreffende
Spezialgesetz e, auf die bei der Abhandlung der einzelnen Sondergebiete noch
zurückzukommen sein wird.

Zur Zeit sind in den Ländern des Deutschen Reiches folgende „F or st g e s e t e“
in Geltung:

In Preugß en existiert ein „Forstgesez“ in dem hier gemeinten umfassenden Sinne
nicht. Das schon seit dem Jahre 1920 geplante „For stk ul tur g e s e ß“ ist bis heute
noch nicht herausgekommen. Die heute noch geltenden älteren Gesetze befassen sich nur
mit besonderen Teilen der zwangsmäßigen Regulierung der Forstwirtschaft, so mit der
Regulierung bzw. Freigabe der Privatforstwirtschaft (Landeskulturedikt vom 14. September
1811), mit der Regelung und Ablösung der Forsstnutzungsrechte (die verschiedenen Gemein-
heitsteilungsordnungen), mit der Schutzwaldfrage (Waldschutzgeseß vom 6. Juli 1875 usw.)
und anderen Sondergebieten.

Waldeck und Pyr mont. Forstordnung vom Jahre 1853.

Rechtsr h einisches Bayern. Bis 1. Januar 1853 galten die verschieden-
artigsten provinziellen Verordnungen und Forstordnungen. Diesem Durcheinander wurde
ein Ende gemacht durch d as G e s e ß v o m 28. März 1852, das vom 1. Januar
1853 ab in Kraft trat. ÄUnderungen mehr formeller Art erfuhr dieses Gesetz aus Anlaß
des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879 und der
        <pb n="193" />
        Regulierung durch Zwangsmaßnahmen. 179
kgl. Verordnung über die Organisation der Staatsforstverwaltung vom 19. Februar 1885.
Eine wesentliche Ünderung in sachlicher Hinsicht brachte die No v elle vom 17. Juni
1 8 9 6 (Forstrechtsablösung, Schutzwaldungen, Zuziehung von Laien zu den Entscheidungen
der Forstpolizeibehörden). Eine weitere Nov elle vo m 26. Februar 1908
bezweckt den Schutz der Jungholzbestände und die Hintanhaltung von Schädigungen, welche
für die Privatwaldwirtschaft aus dem gewerbsmäßigen Güterhandel entstehen.

K o b u r g. Nach der Angliederung an Bayern wurden durch das bayerische G e s e ß
vom 18. Dezember 1920 die in Frage kommenden Ministerien ermächtigt, die
vor dem 1. Juli 1920 (d. i. dem Zeitpunkte der Angliederung) erlassenen bayerischen
Landesgeseze auch in den früher koburgischen Landesteilen einzuführen. Durch
Bekanntmachung des Staats ministeriums vom 15. März 41922 ist
dies für das bayerische Forstgesez mit Wirkung vom 1. April 1922 an geschehen.

Bayrische Pfalz. Sie hat ein eigenes, aber nicht kodifiziertes Forstpolizei-
recht. Maßgebend ist die Verordnung der kaiserl., kgl. österreichischen
und k gl. bay erischen Landes a d ministra tions k o m miss ion v o m
15. Dezember 1814, betr. die Privatwaldungen.

Sachsen. Geset über Holzschläge und Wiederaufforstungen
in nichtstaatlichen Waldungen vom 29. Dezember 1 9 2 3. (Sächsisches
Gesetzblatt 1924, Nr. 2); Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 12. Januar 1924
(Sächsisches Gesetzblatt 1924, Nr. 2); Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Holz-
schläge usw. vom 22. Juli 1924 (Sächsisches Gesetzblatt 1924, Nr. 35); Ünderung der
Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924 zum Gesetz über Holzschläge usw. vom
22. Juli 1924 (Sächsisches Gesetbblatt 1924, Nr. 35).

Württember g. Forstpolizeigesez vom 8. September 1879 in der neuen Fassung
vom 12. Februar 1902.

B a d e n. Das Gesetz vom 15. November 1833 wurde durch das heute noch geltende
Gesetz vom 27. April 1854, betr. die Bewirtschaftung der Privatwaldungen, aufgehoben.

H e \ \ e n. Forstverwaltungsgeseß vom 16. November 1923.

Thüringen. Da ein einheitliches, für ganz Thüringen geltendes For | -
g e se h zur Zeit noch nicht er l a \\ e n ist und vorläufig auch nicht erlassen werden soll,
gelten heute noch die Gesetz e der alten Gliedsta aten, mit Ausnahme
der Forst- und Feldrügegesetzgebun g, die durch das am 18. Juni 1924
in Kraft getretene For st- und Feldrügegesetz vom 21. Januar 1 924
für ganz Thüringen v ere inh e it li ch t wurde. Durch dieses Gesetz sind „die Forst-
und Feldschutzgeseze und -verordnungen der früheren thüringischen Einzelstaaten, soweit

sie nicht polizeiliche Bestimmungen enthalten“, außer Kraft gesetzt worden.

In Sach s en- Weimar sind heute noch mehrere ältere, aus dem 18. und teilweise
sogar aus dem 17. Jahrhundert stammende Verordnungen und Gesetze in Geltung, deren
pünktliche Handhabung durch eine Bek annt machung vom 21. September
1 8 3 8 besonders eingeschärft wurde.

Sachsen-Meining en. Forstordnung vom Jahre 1856.

Sachsen- Alt enbu r g. Instruktion von 1849.

Sachsen- Goth a. Waldschutgesez vom 19. Juli 1904.

Schwarzburg-Sondershausen. Gesetz vom 15. Januar 1892, betr. die
Bewirtschaftung der Privatwaldungen.

Schwarzburg-Rudolstadt. Geseß vom 18. März 1840.
1 24
        <pb n="194" />
        180 Forstwirtschaftspolilik im engeren Sinne.

R e u ß ä. L. Verordnung vom Jahre 1870.

R e u ß j. L. Gesetz vom Jahre 1893.

Mecklenburg -Sch wer in. Waldschutzgeseßt vom 10. März 1923.

Mecklenburg-Strelitz. Erbvergleich vom 27. Februar 1760. Eine neues
Waldschutzgesez soll bald herauskommen.

Old enbur g. Im ehemaligen Herzogtum Oldenburg traf die Forstordnung vom
28. September 1840 Bestimmungen über die Hiebsreife, Wiederkultur usw., die durch das
Gesetz vom 18. Januar 1861 aufgehoben wurden.

Im ehemaligen Fürstentum L üb e &gt; ist die Privatwaldwirtschaft seit 1842, in Birken-
feld ist sie seit 1844 vollkommen frei.

Braunsschweig. Geseß vom 30. April 1861, betr. die Ausübung der Forst-
hoheit und Forstaufsicht über Privatforsten.

Anh alt. Ein besonderes Forstgesetz existiert nicht. Die früher ziemlich erheblichen
Beschränkungen des Privatwaldbesites wurden durch die Verfaslung vom Jahre 1848
aufgehoben. – Anhalt bestand damals noch aus zwei Herzogtümern: Anhalt-Bernburg
und Anhalt-Dessau-Cöthen.

In der Anhalt-Bernburgischen Verfassung vom 14. Dezember 1848 heißt es in § 44:
„Das Recht des Staates auf Nutzung des Holzaufschlages auf fremden Grundstücken ist
aufgehoben. Die staatliche Aufsicht über Privatwaldungen findet fortan nicht mehr statt.“

In der Anhalt-Dessauischen Verfassung vom 29. Oktober 1848 findet sich zwar eine
besondere Bestimmung über den Privatwald nicht, es ist aber in §8 26 .allen Staats-
angehörigen die Freiheit des Eigentums gewährleistet“.

Schaumburg-Lippe. Ein Forstgesetz existiert nicht. Die Privatwaldwirtschaft
wird durch das Gesetz vom Jahre 1870 freigegeben.

Lippe- Detmold. Die Verordnung vom 25. Mai 1819 untersagt die eigen-
mächtige Rodung und die forstwidrige Behandlung der Wälder. ~

Die Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen ist wie alle
wirtschaftliche Gesetzgebung ganz naturgemäß ein Ausfluß des jeweils herrschenden
wirtschaftspolitish en Sy stem s und des Wirtschaftsgeistes. der
dieses System durchdringt.

Man kann nach So mb art !) folgende Typen wirts&lt; aftspolitischer
S y st e m e voneinander unterscheiden:

Nach der Zweck einstellung :

Die universalist is c&lt; e Wirtschaftspolitik, die das Wohl des „Ganzen“ (Staat,
Nation, Stadt) bezweckt.

Die ind ividualist i \ &lt; e Wirtschaftspolitik, die das Wohl der Individuen,
einzelner, vieler, aller bezweckt. Typisch für sie sind die Systeme des L ib era -
lismus und des proletaris&lt;h en Sozialismus, welch letterer
nach einem Ausspruche B ebe l s „jedem ein möglichst hohes Maß von Lebens-
annehmlichkeiten“ ermöglichen will.

Nach der Mittelwahl :

Die normativ iistisch e (gebundene, unfreiheitliche) Wirtschaftspolitik, welche
das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen einem System bindender Rechts-
regeln unterstellt.

1) Werner So mb ar t, „Die Ordnung des Wirtschaftslebens“, Berlin 1925, S. 61 ff.
        <pb n="195" />
        Regulierung durch Zwangsmaßnahmen. 181

Die freiheit li ch e Wirtschaftspolitit, welche die Gestaltung der Wirtschafts-

führung grundsätzlich dem Gutdünken der einzelnen überläßt. Sie zieht höchstens

gewisse Grenzen für das Verhalten der Individuen in Gestalt von strafrechtlichen
Bestimmungen. Typus: extremes Manchesstertum.

Im Laufe der Geschichte haben sich nun ~ wenn man von der Wirtschaftspolitik der
mittelalterlichen Städte, die hier nicht von Belang ist, absieht ~ in der Hauptsache zwei
wirtschaftspolitische Systeme herausgebildet, in denen sich die obengenannten abstrakten
Typen wirtschaftspolitischer Systembildung, wenn auch nicht immer in reiner Form,
wiederfinden: der Merkantilismus und der Liberalismus.

Der Merk antilis mus, „die Wirtschaftspolitik aller europäischen Staaten vom
16. bis 18. Jahrhundert, ist ein wirtschaftspolitisches System mit ausgesprochen universa-
listischer Zielsezung“ und „sucht sein Ziel ~ das Wohl des Ganzen — durch weitgehende
Bindung des Wirtschaftslebens an rechtliche Normen zu erreichen“.

Die Zielsezung des Lib er ali s mu s ist im Gegensatz zu derjenigen des Merkan-
tilismus ausgesprochen individualistisch. „In der von ihm befürworteten Wirtschafts-
ordnung wird grundsätzlich der Willkür der einzelnen der weiteste Spielraum gewährt.
~ Er beruhte auf dem Glauben an eine natürliche Ordnung der gesellschaftlichen
Beziehungen (einem ordre naturel), die man verwirklichen zu können glaubte, wenn man
den Elementen der Gesellschaftt – den Einzelpersonen ~ die völlige Bewegungsfreiheit
verschaffte. – Der ökonomische Liberalismus erwies sich als eine den Interessen des
nach Abwerfung der Fesseln, die ihm der Merkantilismus angelegt hatte, verlangenden
Kapitalismus angemessene Ideologie und gewann dadurch eine große pratktische Durch-
schlagskraft. Er wurde das wirtsschaftspolitische System, das im 19. Jahrhundert im
Innern der Staaten fast vollständig, in den Beziehungen der Staaten zueinander wenigstens
eine Zeitlang zur Herrschaft gelangte.“

Die im Laufe des 19. Jahrhunderts zur Verwirklichung der liberalistischen Ideen
ergriffenen Gesetzes- und Verwaltungsmaßnahmen waren in der Hauptsache „Befreiungen“
von den Bindungen des Merkantilismus. In der Forstwirtschaft handelte es sich vor allem
um die Aufhebung der Gemeinheiten und um die Befreiung der privaten Forstwirtschaft
von den Fesseln der staatlichen Bevormundung. Die in fast allen Ländern Deutschlands
einsezende Beseitigung der auf den Wäldern lastenden Forstnutzungsrechte war der
Forderung der Forstwirtschaft sehr dienlich. Eine mehr oder weniger verderbliche Wirkung
zeitigten jedoch die radikalen Bestrebungen, welche auf eine Beseitigung des ganzen Staats-
waldbessitzes durch Verkauf an Private und auf eine vollkommene Befreiung der privaten

Forstwirtschaft hinzielten. Die liberalistische Ansicht, daß der Staat zum Betrieb von
Gewerben gänzlich ungeeignet sei, veranlaßte besonders in Preußen und Bayern die
Veräußerung größerer Staatswaldflächen. Es bedurfte erst der mahnenden Stimmen
hervorragender Fachleute, wie G. L. Hartigs, um diese Veräußerungen, welche eine immer
weiter um sich greifende Zerstückelung und Zerstörung des Waldes im Gefolge hatten,
zur Einstellung zu bringen. Die Bestrebungen zur völligen Freigabe der privaten Forst-
wirtschaft vermochten in Süddeutschland, wo sich die alte auf weitestgehender staatlicher
Bevormundung beruhende Forstgeseßgebung bis in unsere Tage hinein erhalten hat,
überhaupt nicht durchzudringen, in Norddeutschland, besonders in Preußen aber, wo sie
zur Herrschaft gelangten, zeigten sich die üblen Folgen der völligen Freigabe bald in einer
erschreckend um sich greifenden Waldverwüstung, der man durch den Erlaß neuer gesetzlicher
Beschränkung wieder Einhalt gebieten mußte.
        <pb n="196" />
        182 Regulierung durch Zwangsmaßnahmen.

Der Gegenwart scheint ein wirtschaftspolitisches System zu fehlen. Die wirtschafts-
politischen Maßnahmen unserer Zeit fließen „nicht aus einer obersten, leitenden Idee,
sie tragen kein einheitliches Gepräge“, sie lassen sich vielmehr als eine „St il mi \ ch u n g“
charakterisieren. „Die Wirtschaftspolitik unserer Tage ist sowohl universalistisch als indivi-
dualistisch eingestellt, sie bekennt sich zum Prinzip der freien Konkurrenz, schrecktt aber vor
weitgehender Regelung des Wirtschaftslebens nicht zurück. . . . Was wir beobachten, ist
ein Prozeß der Umbildung eines ursprünglich vorwiegend naturalistisch ~ nach den Grund-
sätzen des Liberalismus — gestalteten Wirtschaftslebens in ein normativ geregeltes, ein
Prozeß, der sich seit einigen Menschenaltern schon vollzieht und der in den letzten Jahren
nur etwas beschleunigt worden ist." Dieser Prozeß ist auch auf dem Gebiete der Forst-
wirtschaft deutlich erkennbar. So suchte man u. a. in Norddeutschland, besonders in
Preußen, wo man in der Befolgung liberalistischer Ideen – wie schon erwähnt ~ mit
der Befreiung der Privatforstwirtschaft zu weit gegangen war, der unausbleiblichen
Parzellierung und Zerstörung des Waldes durch Erlaß neuer gesetzlicher Zwangs-
bestimmungen, wie Schutzwaldgesehßgebung usw., vorzubeugen und so die alten Fehler
wieder gut zu machen. Auch der vor kurzem erfolgte Erlaß des hessssischen
Forsstverwaltungsgesezes und des mecklenburg-schwerinschen Waldschutzgesezes, welche
sämtliche Waldungen ihres Gebietes einer strengen staatlichen Aufsicht unterstellen,
illustriert deutlich diesen auf allen Gebieten des Wirtsschaftslebens sich voll-
ziehenden Prozeß’). „Dieser Hin e in b au, wie man sagen kann, eines verwal -
tungs wirts&lt;h a ftlihen in ein frei-verkehrswirtschaftliches
S y st e m nennt man neuerdings Sozialis ier un g. Der Ausdruck ist neu, die
Erscheinung alt, wie ein Blick auf die Vorgänge der europäischen Wirtschaftspolitik der
letzten Menschenalter lehrt. Der Begriff „So zial is i e r un g“ hat folgenden Inhalt:
Allgemein bedeutet das Wort, wie es die Sozialisierungskommission ganz gut ausgedrückt
hat: eine Bewegung in der Richtung auf die zugunsten einer Volksgemeinschaft planmäßig
betriebene und kontrollierte Volkswirtschaft.

Wir können unterscheiden:

Vollsozialisierung, d. h. eine Normalisierung, Rationalisierung des
gesamten Wirtschaftslebens eines Volkes; eine intensiv wie extensiv vollständige
planmäßige Ordnung der Wirtschaft; sie kommt praktisch, zumal nach dem Miß-
erfolg der kommunistischen Experimente in Rußland, nicht mehr in Betracht;

Durchsozialisierung, d. h. Vollsozialisierung eines Wirt-
s&lt; a f ts zw e i g e s (Wirtschaftsgebietes), eine intensiv partielle Vollsozialisierung;

Teilsozialisierung, d. h. eine extensiv wie intensiv nicht vollständige
Sozialisierung des Wirtschaftslebens.

Diese Teilssozialissierung, um die es sich allein handelt, wenn wir von Sozialisierung
sprechen, ist nun allgemeiner, als man vielfach glaubt.“

Auch die in diesem Abschnitt zu behandelnden Zwang s maß -
n a h m e n zur Regulierung der Forsstwirtschaft sind wie „jede öffentliche Kontrollmaßregel
eines wirtschaftlichen Vorgangs . .. s &lt; on ein Akt der Sozialisierung".
Denn sie bezeichnen „einen, wenn auch noch so kleinen Schritt auf dem Wege zur Um-
wandlung einer nach naturalistischen Prinzipien vollzogenen Wirtschaft, wie sie den Ideen
des Liberalismus entsprechen würde, in eine normativ geregelte Wirtschaft“.

1) Zur Vermeidung von Mißversständnissen sei ausdrücklich erwähnt, daß dieser Prozeß hier
nicht gewertet, sondern nur konstatiert wird.
        <pb n="197" />
        _ Regulierung der Bessitzverteilung. 183

Die zur Regulierung der Forstwirtschaft erlassenen Zwangsmaßnahmen sind teils
unbedingte, teils bedingte Zwangsmaßnahmen. – Bedingte Zwangsmaßnahmen sind
solche, deren Durchführung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird, sso z. B. an
die Voraussezung, daß sie von einer rechtlich festgesetten Mindestzahl der Beteiligten
gewünscht wird, so daß auch die Nichtzustimmenden zur Teilnahme gezwungen werden.
Derartige Maßnahmen werden, wenn sie einmal besschlossen sind, meist unter Anwendung
von unbedingtem Zwang oder auch von Amts wegen durchgeführt. Hierher gehört u. a.
die bedingte Zwangsablösung der Forstnuzungsrechte (vgl. weiter unten S. 201).

Die unb e d in g ten Zwangsmaßnahmen lassen sich wieder trennen: in solche,
die eine direkte Wirkung haben; hierher gehören z. B. die Aufhebung der
Familienfideikommisse (vgl. weiter unten S. 250), die Regelung und Ablösung der Forst-
nutzungsrechte (vgl. weiter unten S. 201), die zwangsweise Errichtung von Waldgenosssen-
schaften (vgl. weiter unten S. 256) usw.; und in solche, welche „die Wirt-
s&lt;haftssubjekte unter Androhung von Strafen zu einem volks-
wirtschaftlih wünschens werten . . . Verhalten und Handeln
zwingen“. Hierher gehört die Schuzwaldgesetzgebung (vgl. weiter unten S. 187), die
Waldschutzgesezgebung (vgl. weiter unten S. 195), die Gesetzgebung zur Regulierung der
Privatforstwirtschaft (vgl. weiter unten S. 234) usw.

Nach dem Geg en s an d, den sie zu beeinflussen suchen, kann man die forstwirt-
schaftspolitischen Zwangsmaßnahmen gliedern in: solche, die sich auf die Besitzverteilung
beziehen; solche, die sich auf alle Waldungen, ohne Unterschied der Besitzform, erstrecken;
solche, die sich mit der Beeinflussung besonderer Besitzformen befassen.

Demgemäß soll im folgenden der Stoff in diese drei Kapitel gegliedert werden:

Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Besitzverteilung;

Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt, ohne Unterschied

der Besitform;

Zwangsmaßnahmen zur Regulierung besonderer Besitzformen.
Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der
Besitzverteilung.

Die heutige Besitzverteilung des deutschen Waldes ist die Folge einer jahrhunderte-
langen Entwicklung. Die auf eine ünd erung der bestehend en Verhält-
nisse der Wald besitzverteilung hinzielenden Maßnahmen und Bestrebungen
wurden von jeher zum geringsten Teile durch ernsthafte volkswirtschaftliche Erwägungen
praktischer Art bestimmt. Entscheidend waren vielmehr bei all diesen Bestrebungen durchweg
Momente ideologischer Art, wie Demokratie, Gleichheit. Gerechtigkeit usw., rein politische
Ziele und dergleichen.

So entsprangen die schon erwähnten, auf eine Veräußerung des Staatswaldbesitzes
an die Privaten gerichteten Bestrebungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Ideologie
des wirtschaftlichen Liberalismus, nach der ~ was sich aber bald als ein verhängnisvoller
Irrtum herausstellte ~ der Staat angeblich zum Betriebe der Forsstwirtschaft nicht geeignet
sein sollte. – Bestrebungen zu einer Ver pr ivatlichung und Kommerziali-
\ i e r un g der Forstwirtschaft machen sich auch in unseren Tagen im Zusammenhange mit
den mannigfachen Versuchen der Kommerzialisierung anderer staatlicher Unternehmungen
        <pb n="198" />
        184 Regulierung durch Zwangsmaßnahmen.

(3. B. der deutschen Reichsbahn) wieder bemerkbar. So sind vor allem in Österreich
„Mächte am Werke, die die heutige Abhängigkeit Österreichs vom Ausland dazu benützen
wollen, den . . . Wald dem beutelustigen internationalen Kapital in die Hand zu spielen.
Unter den harmlos klingenden Schlagworten einer Reform der Bundesforstverwaltung und
einer Kommerzialisierung des Forstbetriebes soll der Wald seinem Todfeinde: dem Holz-
händler ausgeliefert werden:)“. Aber auch im Deutschen Reiche werden vom boden-
reinerträglerischen Lager aus ähnliche Pläne angeregt. So brachte der Gießener Anzeigerr)
vor kurzem einen „die Forstverwaltung in Hessen“ betitelten und gegen die vom
Finanzausschuß geplante Auflösung einer größeren Anzahl von Forstämtern und Förstereien
gerichteten Artikel, in dem von angeblich „unterrichteter Seite“ u. a. folgendes ausgeführt
wurde: „Das Ziel j e de r (!) Forstwirtschaft besteht darin, auf der gegebenen Fläche
d au e r n d einen möglichst hohen Reinertrag unter Erh alt ung bzw. Steigerung
des Kapitals, das in dem vorhandenen Holzvorrat und der Bodenkraft steckt, zu er-
zielen. . . . . Die einzige Möglichkeit, die Reinerträge des Waldes nachhaltig zu steigern
und hiermit die Einnahmen des Staates und der Gemeinden zu erhöhen, liegt in einer
großzügigen, nach kaufmännischen Grundsätzen geformten Umstellung der Bewirtschaftung
des Staats- und Gemeindewalds. Sie könnte geschehen durch Abtrennung aus der
allgemeinen Staatsverwaltung und Verselbständigung ähnlich der deutschen Reichs-
bahn . . ., wenn uns die Wissenschaft hierfür die nötigen Grundlagen geliefert hat." Hier
wird, und dazu noch von einem, allerdings von der Bodenreinertragslehre infizierten
Staatsforstbeamten, ganz unverblümt die „Kofmichisierung“ der Forstwirtschaft als
erstrebenswertes Ziel hingestell. ~ Auch hier ist die Ideologie der liberalistischen
Wirtschaftstheorie und der auf ihr aufgebauten Bodenreinertragslehre am Werk. Ganz
abgesehen von der Undurchführbarkeit einer solchen „Kommerzialisierung“ der Forst-
wirtschaft, die weiter oben auf S. 24 f. ausführlich dargelegt wurde + bei solchen Um-
gestaltungen besteht, wie S &lt; w a pp a ch z) sehr richtig betont hat, die große Gefahr, daß
an Stelle einer pfleglichen Behandlung der Staatswaldungen die „Exploitation“. tritt.
Auch erfährt dabei die Stellung der Beamten insofern eine Ünderung, als an Stelle des
bisherigen sta at s r e &lt; t l i ch e n Verhältnisses ein privatrechtliches Vertragsverhältnis
gesetzt wird. Minder brauchbare Kräfte lassen sich nun im Privatdienste allerdings leichter
entfernen als bei den Anstellungsbedingungen im Staatsdienste, andererseits kommt aber
dadurch eine Unsicherheit und Ungewißheit in die Beamtenschaft, die keinenfalls aneifernd,
also für die Wirtschaft vorteilhaft wirkt. Die Vensionsberechtiqung allein vermag diese
Mißstände nicht zu beseitigen.

Auch in den nach der politischen Umwälzung des Jahres 1918 einseßenden, nach der
entgegengesetten Richtung hintreibenden Bestrebungen zu einer „Sozialisierung“, d. h. hier
zu einer Verstaatlihung der deutschen Forstwirtsc&lt; aft, wirkten sich
in der Hauptsache nicht Erwägungen volkswirtschaftlicher, sondern solche ideologischer,
sozialer und politischer Art aus.

Das gilt vor allem für die auf eine „Durchsozialisierun g“ der gesamten
Forst- und Holzwirtschaft hinarbeitende Bestrebung des „Deut s &lt; en Holz arbeiter -
Verbandes“, die als ein Programm echt Erfurter Art, als eine schlechterdings

:) ; e y b bp". f. „Der Kampf um den Wald“, Wien, Leipzig 1925, S. 7.

, Fr. .

?) „Staatsforsiwirtschaft als selbständiges Unternehmen“, „Deutsche Forst-Zeitung“, 1924,

Mr. A7
        <pb n="199" />
        Regulierung der Besitzverteilung. 185
unrealisierbare Utopie bezeichnet werden muß, weil das „Holz“ nicht ein Einheitsstoff wie
Eisen oder Kohle, sondern einen nach Qualität, Sortiment und Verwendungs- und
Verbrauchsfähigkeit äußerst mannigfaltigen „Komplex von Arten und Güterklassen darstellt,
dessen Bewertung und Verwendung unendlich viele und verschiedenartige Lösungen in sich
trägt. Um das Holz in die Verbrauchskanäle zu leiten, müssen mehr Aufsichtsbeamte als
Arbeiter tätig sein:!).“

Das Gesagte gilt aber nicht minder auch für die Bestrebungen zu einer Ver -
staatlih ung der Forstwirtschaft im engeren Sinne (der Rohholz-
gewinnung), d. h. für die Überführung aller nichtstaatlichen Waldungen, vor allem aber der
Privatwaldungen, in das Eigentum des Reiches oder der Länder. Die Frage, ob eine
Verstaatlichung des Privatwaldes vorteilhaft ist oder nicht, läßt sich selbst dann, wenn man
sie rein volkswirtschaftlich betrachtet, nicht entscheiden. Solange man lediglich ökonomische
Gesichtspunkte gelten läßt, ist zwar keine Entscheidung der Frage nach dem „Soll“, aber
wenigstens eine wissenschaftliche Untersuchung möglich. Wenn aber außerökonomische
Momente (soziale, politische, nationale, ethische usw.) mit in Betracht gezogen werden oder
gar für die Frage der Besitzverteilung entscheidend sind, so ist mit wissenschaftlichen Mitteln
überhaupt nichts auszumachen. „Hier gibt es nicht nur keine Möglichkeit einer wissen-
schaftlichen Einigung, sondern nicht einmal eine solche der wissenschaftlichen Diskussion. Denn
hier hängt die Stellungnahme von der ganzen Lebensauffassung, den Ansichten über die
Bestimmung des Menschengeschlechtes usw. ab. M ar x und N i e ß sch e müssen aus ihrer
gesamten geistigen Persönlichkeit heraus zu entgegengesethten volkswirtschaftlichen Postulaten
gelangen?).“

Deshalb ist auch die En dre s sche Stellungnahme zur ,„Sozialisierung“ der Forst-
wirtschaft als unwissenschaftlich abzulehnen. Nach Endres steht „über jedem
Sozialisierungssystem . . . die ewige (!) Wahrheit, daß der Ausgangspunkt alles (!)
wirtschaftlichen Handelns das Streben nach Erwerb, Gewinn, Besitz und Eigentum ist.
Freiheit der Person, Freiheit und Schutz des Privateigentums und die Arbeitskraft sind
die natürlichen Grundpfeiler der Kultur und des wirlsschaftlichen Fortschritts. Der
Individualismus und Egoismus sind stärkere wirtschaftliche Kräfte als die Gemeinwirlschaft
und die Gemeinschaftsgesinnung.“ Das ist die Religion eines Liberalisten, aber keine
„ewige Wahrheit“! Das sind die Glaubenssätze eines Individualisten, aber nicht die
Ergebnisse einer Wisssenschaste. Das Operieren mit solchen Argumenten ist und bleibt
unwisssenschaftlich.

Wie steht es aber, wenn man sich auf die rein volk s wir t s ch af t liche Seite
d er Frage beschränkt? F ü r eine Verstaatlichung der Nichtsstaatswaldungen dürfte
hier zunächst die weiter oben schon erwähnte h er v orr ag ende Eignung des
Staatsforstbetriebs zur Erfüllung der volk swirtscaftlichen
Auf g ab en der Forstwirtsc&lt;h aft ins Feld zu führen sein. F ü r die Ver-
staatlichung spricht aber auch die gute Verfasssung des zur Zeit vorhandenen Staatswaldes,
die mit dem Zustand eines großen Teiles. vor allem der kleineren Privatwaldungen,
stark kontrastiert.

Auch die Holzpr o du k t i o n der Staatswaldungen ist pro Hektar größer als die
der Privatwaldungen. Nach der Erhebung des Iahres 1913?) hatten die Staatsforsten des

') Endres, ]. c., S. 446.

?) Sthiff, 1. c.. S. 487.

?) Vgl. weiter oben S. 106.
        <pb n="200" />
        186 Regulierung durch Zwangsmaßnahmen.

Deutschen Reiches im Wirtschaftsjahre 1912/13 einen Durchschnittsertrag an Derbholz von
rund 41/2 km je Hektar, die Gemeindeforsten von etwa 31/2 km, die Privatforsten im
ganzen dagegen von nur etwa 21/2 km. ~ Man darf aber hierbei nicht übersehen, daß die
Betriebsergebnisse der Privatforsten grundverschieden sind, je nach Art ihrer Größe. Nach
der Erhebung des Jahres 1913 haben nämlich die großen Privatforssten (die Fideikommiß-
forsten) einen beinahe ebenso hohen Massenertrag gebracht wie die Staatsforsten, nämlich
rund 3,9 km je Hektar. Was dagegen die kleineren Privatforsten anlangt,
so beläuft sich ihr Der b h o lz er t r a g nach der genannten Statistik auf nur etwa
über 2 km, also auf etwa halb soviel als der der Staatswaldungen.

Man könnte auf den Gedanken kommen, diese Zahlen f ü r die Verstaatlichung in die
Wagschale zu werfen. Das wäre jedoch selbst dann, wenn diese Zahlen ganz zuverlässig
wären, deshalb vollkommen verfehlt, weil in diesen Durchschnittszahlen die Gütegrade der
einzelnen Staats- und Privatwaldungen nicht zum Ausdruck kommen.

Während vor der Revolution und vor dem Kriege die überzahl der Praktiker und
Wissenschaftler die volkswirtschaftlichen Vorzüge der Staatswirtschaft offen anerkannte,
ist es neuerdings üblich und geradezu zur Manie geworden, die Staatsforsstwirtschaft
möglichst herunterzusezen und dagegen die vielen Vorzüge der Privatforsstwirtschaft mit
grellen Farben an die Wand zu malen, ein Vorgehen, dessen rein politische Motivation
durchsichtig genug ist. Es sind die sonderbarsten Argumente, mit denen man g e g en den
Staats- und f ü r den Privatforstbetrieb Stimmung zu machen versucht. So behauptet
u. a. Endres !) „ein staatliches Waldmonopol hätte die Schematisierung der Technik
der Forstwirtschaft und die staatliche Bureaukratisierung des Forstbeamtentums zur Folge.
Ein energischer Chef des staatlichen Forstbetriebes könnte diesem seine vielleicht ganz ein-
seitigen und verfehlten Wirtschaftsgrundsätze aufdrücken und dadurch die Forstwirtschaft des
ganzen Landes auf Jahrzehnte hinaus in falsche Bahnen lenken. Gerade die wechselseitigen
Anregungen zwischen Staats- und Privatwaldwirtschaft hätten bisher die forstliche Technik
belebt und gefördert und einseitige Richtungen eingedämmt. Und wenn die Berufsforstwirte
nur im Staatsbetrieb Anstellung und Betätigung finden könnten, dann ginge die Initiative
verloren, an ihre Stelle würde der zunftmäßige Zwang und die Unzufriedenheit treten.
Indem der Stand der Privatwaldbessitzer verschwinden würde, würden auch deren
Kenntnisse, Erfahrungen und Energien für die Forstwirtschaft und Volkswirtschaft verloren-
gehen. Die gesamten forstlichen Fachkenntnisse würden einen staatlichen Stempel tragen,
ja die Gefahr wäre nicht von der Hand zu weisen, daß die gesamte Forstwissenschaft
als solche staatlich monopolisiert würde.“ Gewiß: ein energischer Chef einer Staatsforst-
verwaltung kann dieser seine vielleicht ganz einseitigen Grundsätze aufdrücken ein
energischer Chef einer großen Privatforstverwaltung kann das aber auch tun. Daß mit
dem Staatsforstbetrieb unbedingt und zwangsläufig „zunftmäßiger Zwang und Unfreiheit“
verbunden wären, kann in dieser Allgemeinheit nicht behauptet werden. Es hat schon von
jeher Staatsforstverwaltungen gegeben und gibt heute noch Staatsforstverwaltungen, in
denen ein solcher Zwang nicht herrscht. Es sei hier nur an die badische Staatsverwaltung
unter der Aera Greet s &lt; erinnert, der man diesen Vorwurf doch gewiß nicht machen
kann. In denjenigen Staatsforslverwaltungen, in denen dieser Zwang besteht, läßt sich
diesem Mißstande durch eine entsprechende Dezentralisation leicht abhelfen. Iedenfalls ist
der „zunftmäßige Zwang“ nicht – wie End r es behauptet ~ etwas der Staatsforst-

1) Endres, I. c., S. 445.
        <pb n="201" />
        Schutzwaldgesetzgebung. 187
verwaltung Immanentes. Eine Übertreibung sondergleichen ist aber die Behauptung, daß
die Verstaatlichung des Forstbetriebs die Gefahr einer staatlichen Monopolisierung der
„Forstwissenschaft“ heraufbeschwören würde. Diese Gefahr droht nicht und kann nicht
drohen, solange es noch aufrechte Männer der Wisssenschaft gibt, welche frei von Partei-
politik jeglicher Art und unbekümmert um persönlichen Vorteil ihrer Wissenschaft dienen.

Nicht viel besser als um die Argumentation gegen den Staatsforstbetrieb steht es um
einen großen Teil der Gründe, mit denen man neuerdings Lanzen für die Privatforst-
wirtschaft zu brechen versucht. So hat sich beispielsweise ein Möller nicht gescheut, die
Vorzüglichkeit und den Vorrang der Privatforstwirtschaft vor der Staatsforstwirtschaft
folgendermaßen zu beweisen: Die Staatsforstwirtschaft könne sich nicht rühmen, einen
Christoph Wagner und einen Freiherrn von Kalitsch hervorgebracht zu
haben, das ~ und nun kommt der logische Schluß ~ beweise aber auf das deutlichste,
daß sie sich mit der Privatforstwirtschaft nicht messen könne. Diese Argumentation spricht
für sich selber, so daß die Aufzählung einer langen Liste von Männern, die die Staats-
forstwirtschaft gezüchtet hat, sich hier wohl erübrigen dürfte. Mit derlei Argumenten läßt
sich die hohe Bedeutung der Staatsforstwirtschaft nicht erschüttern. Was wären wie heute,
wenn wir keine Staatsforstverwallungen gehabt hätten! Ihnen allein haben wir die
Erhaltung unserer einheimischen Holzarten und unserer immer noch reichen Holzvorräte
zu verdanken, die uns über die Zeiten der Not hinweggeholfen haben.

Aber + die Staatsforstwirtschaft in allen Ehren  selbst dann, wenn es feststünde,
daß eine Verstaatlichung des Privatwaldes ~ rein volkswirtschaftlich betrachtet ~ im
Sinne einer Ertragssteigerung für die deutsche Volkswirtschaft von Vorteil sei, wäre es
heute und in absehbarer Zeit schlechterdings unmöglich, sie zu verwirklichen. Nach Artikel 63
der neuen Reichsverfassung ist das Privateigentum unantastbar; eine Verstaatlichung der
Privatwaldungen wäre also nur in Verbindung mit einer vollen Entschädigung der Privat-
waldbesitzer durchführbar. Schon die Feststellung des Wertes der Privatwaldungen würde
enorme Schwierigkeiten bereiten. Aber ganz abgesehen davon: die Zahlung einer
Entschädigung – es würde sich hier um Riesengeldsummen handeln –~ wäre: dem
verarmten deutschen Staate von heute schlechterdings unmöglich. ~ Die Forstwirtschafts-
politik hat wichtigere und dringendere Aufgaben zu erfüllen und kann sich gerade heute auf
so gewagte Experimente nicht einlassen.

Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Forst-
wirtschaft überhaupt, ohne Unterschied der Bessitzform.

Hierher gehören:

Die Schutzwaldgesetzgebung,

die Waldschutzgesezgebung und

die Gesetgebung zur Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte.

Schutzwaldgesetzgebung.

Die Schutzwaldgesezgebung hat den Schutz des Gemeinwohls, der öffentlichen oder
Landeskultur-Interessen im Auge. Sie schütt den Wald nicht um seiner selbst willen,
sondern im Interesse des öffentlichen Wohles und knüpft an die Bedeutung des Waldes
für die Landeskultur, an seine sogenannten „Wohlfahrtswirkungen“ an.
        <pb n="202" />
        188 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
Begriff des Schutzwaldes.

Der Schutzwaldbegriff ist sehr schwer zu definieren, weil er je nach den zu ver-
schiedenen Zeiten und in verschiedenen Ländern herrschenden Anschauungen über die
Wirkungen des Waldes auf das Gemeinwohl sehr dehnbar ist. Solange dieser
Einfluß des Waldes nach seinem Vorhandensein und dem Grade seiner Wirkung nicht
geklärt ist, wird auch eine allgemein gültige Definition des Schutzwaldbegriffes nicht
möglich sein.

Man kann eine weitere und eine eng er e Definition des Schutzwaldbegriffes
auseinanderhalten.

Die we it e r e Fassung versteht unter Schutzwaldungen alle Waldungen, denen nach-
weisbar eine Bedeutung für den Schutz öffentlicher Interessen zukommt, oder alle
Waldungen, „deren Erhaltung und pflegliche Behandlung im Interesse der allgemeinen
Wohlfahrt sich als notwendig erweisen“ (Ra e sf e ld t). Sie zieht also auch die
klimatisch e Wirksamkeit des Waldes mit heran.

Da aber die Grenzen nicht wohl anzugeben sind, bei denen der klimatische Einfluß des
Waldes beginnt oder aufhört, so hat man sich neuerdings ~ auch in der Gesetzgebung ~
zu einer Außerachtlassung der klimatischen Bedeutung des Waldes und so zu einer
eng er en Begriffsfixzierung des Schutzwaldes bestimmen lassen, welche unter Schutz-
waldungen nur solche Waldungen versteht, die „zum Schutze der öffentlichen Interessen
gegen Gefahren dienen“ (D an &gt; e l m an n).

Nur wenige der neueren Schutzwaldgeseze und Schutzwaldbestimmungen in anderen
Gesetzen erstrecken sich auf die klimatische Wirksamkeit des Waldes!).

Die meisten fassen nur seine nachweisbaren Einflüsse auf die Beseitigung örtlicher
Gefahren ins Auge, so seine Bedeutung:

für die Wasser wirtscha ft (für Quellen in Bayern, für Wasserstand der
Flüsse und Überschwemmungen in Preußen und Sachsen);

für die mechanische Bo denbef e stig ung (Preußen, Bayern und
Sachsen);

für den Schutz g e g en L aw ine n (Bayern);

zur Verhütung von Versandung und Bindung des Flug-
s an d e s (Preußen, Bayern und Sachsen);

für den Schutz g e g en Win de (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden,
Gotha).

Einige Gesetze, wie z. B. das Bayerische und Gothasche, erklären ganz allgemein
Wälder in einer bestimmten Lage zu Schutzwäldern, weil von diesen Wäldern Schuh-
wirkungen der verschiedensten Art ausgehen und weil sie selbst schuzbedürftig sind.

Die in der Schutzwaldgesetzgebung vor allem zu regelnden

Punkte sind:
Die Feststellung des Schutzwaldcharakters,
die Angabe der Beschränkungen und
die Ordnung der Entschädigungsfrage.
1) Im Deutschen Reiche nur die Bestimmungen in Württemberg und Baden.
        <pb n="203" />
        Schutzwaldgesetgebung. 189
Feststellung des Schutzwaldcharakters.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Ausscheidung und Registrierung der
Schutzwaldungen und die laufende Weiterführung der Register durch besondere für diesen
Zweck bestimmte Organe (Württemberg), oder die Festsezung des Schutzwaldcharakters von
Fall zu Fall auf Antrag der Interessenten, der Kommunalbehörden oder der Landes-
polizeibehörde (Preußen und Bayern).

Angabe der Beschränkungen.

Die Beschränkungen bestehen in der Hauptsache im Ro dungs- und
Dev astations-Verbot und im Wiederaufforstungs gebot abgeholzter
Flächen. Mit Ausnahme von Bayern, wo das unbedingte Rodungsverbot besteht, behalten
sich die Schutzwaldgesetze die Genehmigung von Fall zu Fall vor. Auch der Kah lhi eb
ist entweder ganz verboten oder nur bedingt erlaubt oder nur mit Genehmigung zulässsig,
wie in Bayern und Württemberg. In Gotha ist der Kahlabtrieb nur dann erlaubt, wenn
die lokalen Verhältnisse ihn als zulässig erscheinen lassen. Auch die übermäßige Streu-
nutzung (Schlesien, Württemberg, Baden), die Weidenutzung (Schlesien), das Roden von
Stöcken und Wurzeln (Schlesien), die Neuanlage von offenen Gräben (Schlesien) sind
entweder verboten oder nur bedingt erlaubkt. In Gotha wird die Umtriebszeit auf
mindestens 120 Jahre festgesetzt.

In einigen Ländern (Württemberg, Baden) kann auch als Strafe für die Wider-
spenstigkeit und Pflichtverlezung der Schutzwaldbesitzer die vorübergehende Beförssterung,
d. h. die Bewirtschaftung der in Frage stehenden Schutzwälder durch den Staat an-
geordnet werden.

Ordnung der Entsschädigungsfrage.

Wenn ein Wald zum Schutzwald gestempelt wird, so wird das Verfügungsrecht des
Waldbesitzers über diesen Wald mehr oder weniger stark eingeschränkt. Dem Eigentümer
werden nicht nur gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung
seines Waldes auferlegt, er wird in vielen Fällen auch zur Durchführung kostspieliger
Schutzmaßnahmen gezwungen. Es taucht deshalb die Frage auf, ob dem Waldbesitzer für
diese Beschränkungen und Lasten eine Entschädigung zu gewähren sei.

Hinsichtliceh der Bewirtschaftungsvorschrikten (wie Rodungs-, Kahlhiebs- und
Devastationsverbot) ist die Entschädigungsfrage deshalb bedeutungslos, weil weitaus der
meiste Schutzwald auf absolutem Waldboden stockt und die Verpflichtung, ihn wirtschaftlich
und nachhaltig zu benutzen, nicht mit dem Privatinteresse des Eigentümers kollidiert.
Praktisch bedeutsam kann hier die Entschädigungsfrage nur dann werden, wenn die Be-
schränkungen nachweisbar den höchstmöglichen Ertrag herabsetzen oder die dem Waldbesitzer
erwünschte Art der Benutzung, wie z. B. das Stockroden, die Streu- und Weidennutzung,
die besonders in der bäuerlichen Wirtschaft eine große Rolle spielen, unmöglich machen.

Handelt es sich jedoch um besondere, zur Erhöhung der Schutz-
wirkung vorzunehmende Auf wendung en, wie Anlage von Schuh-
dämmen, Verbauungen, Gräben und um Neuaufforstungen, so ist eine volle Entschädigung
des Eigentümers am Platze, nicht nur aus juristischen, sondern auch aus praktischen
Gründen. Denn es handelt sich hier um Arbeiten, die sehr schwierig und kostspielig sind
und ohne eine Entschädigung oder andere Begünstigungen, wie Steuerbefreiung, Ablasssung
        <pb n="204" />
        190 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

von Pflanzmaterial, Ausführung der Arbeiten durch die Organe der Staatsforsst-
verwaltung, Aufforstungsprämien und dergl. von dem Eigentümer in der Mehrzahl der
Fälle überhaupt nicht durchgeführt werden können.

Sehr schwierig zu beantworten iht auh die Frage, wem die
Entschädigung s k o sten auf z ub ür d en sin d. Auf diese Frage sind zwei
sinnvolle Antworten möglich. Man kann antworten: den Interessenten, d. h.
denjenigen, die den Nutzen davon haben; man kann aber auch antworten: dem Staate,
der die Beschränkungen auferlegt und die Schutzmaßnahmen fordert. ~ Der Gedanke, die
Interessenten zur Entschädigung heranzuziehen, ist jedoch in praxi deshalb undurchführbar,
weil die Wirkungen der Schutzwälder weder räumlich noch zeitlich genau feststellbar sind
und weil die Berechnung der den einzelnen Interessenten durch den Schutzwald erwachsenden
Vorteile nicht möglich ist. Deshalb ist auch die in einigen Staaten getroffene Einrichtung,
die Entschädigungskosten dem antragstellenden Interessenten aufzubürden, für die An-
wendung der Schutzwaldgesetze sehr hinderlich gewesen. Denn die gefährdeten Inter-
essenten nehmen meist lieber die Gefahr auf sich als die Entschädigungspflicht. Aus
diesen Gründen legt man neuerdings, so auch in Preußen (Gesetz von 1899), die Ent-
schädigungspflicht anteilig dem Staat, der Provinz und den Gemeinden auf. Allerdings
ist es, wie En dr e s !) mit Recht betont, „nicht zweckmäßig, wenn der Staat oder der
höhere Kommunalverband die Entsschädigungspflicht von vornherein im vollen Umfange
auf sich nimmt. Dadurch wird das Gefühl der Verantwortlichkeit der Interessenten
erstickt und die öffentliche Hilfe auch in Fällen in Anspruch genommen, in welchen die
auf sich allein angewiesenen Grundbesitzer gar nicht daran dächten, die Schutzwaldfrage
aufzurollene. In der Schweiz haben die hohen Unterstüzungen der Schutzwaldbesitzer
teilweise dazu geführt, daß aus der Schutzwaldeigenschaft ein gewinnbringendes Geschäft
gemacht wird“.

Uebernahme des Schutzwaldes durch den Staat oder
durch Genossenschaften.

Angesichts der Schwierigkeit der Entschädigungsfrage und der Tatsache, daß den
meisten Privatwaldbesitzern Lust und Kraft zur Ausführung von Schutzmaßnahmen fehlen,
ist schon des öfteren die übernahme der Schutzwaldungen durch den Staat angeregt worden.
Teilweise ist man der Ansicht, der Staat solle nur diejenigen Schutzwaldungen durch
Enteignung an sich bringen, deren Besitzer versagen, teilweise meint man, er solle prinzipiell
allen Schutzwald erwerben oder enteignen. In allen Fällen, in denen die privaten Wald-
besitzer nicht ihre Schuldigkeit tun, ist fraglos die Enteignung das beste. Anders steht es
jedoch um die Erwerbung oder Enteignung sämtlicher Schutzwaldungen durch den Staat.
Sie dürfte bei Gemeindewald- und privatem Großwaldbesitz kaum erforderlich sein, beim
kleinbäuerlichen Wald aber stehen ihr in all den Fällen, in denen die Erhaltung des
Bauernwaldes eine Lebensnotwendigkeit der bäuerlichen Bevölkerung bildet ~ was vor
allem für das Gebirge gilt ~, die schwersten Bedenken volkswirtschaftlicher Art entgegen.

Für den kleinbäuerlichen Wald ist deshalb unter Umständen die Sch a f f ung von
Schutz wald genossen sc&lt; a f te n, durch welche die Staatsaufsicht stark erleichtert
wird, mehr zu empfehlen.

1) 1. c., S. 232.
        <pb n="205" />
        _ Schutzwaldgesetzgebung. 191
Die zur Zeit in den Ländern des Deutschen Reiches geltende
Schutzwaldgesetzgebung.

Vor dem Eindringen liberalistischer Wirtschaftsideen in die deutsche Volkswirtschaft
und der hierdurch in einzelnen Ländern bewirkten mehr oder weniger weitgehenden
Freigabe der Privatwaldwirtschaft erübrigte sich eine besondere Schutzwaldgesetgebung
deshalb, weil die in allen Ländern des Deutschen Reiches bestehende, von merkantilistischem
Geist durchwehte Forslpolizeigesetzgebung zum Schutze des Gemeinwohls durch den Wald
mehr als ausreichend war. Damit hängt es zusammen, daß sich eine Schutzwaldgesetzgebung
in Deutschland erst von der Mitte des 19. Jahrhunderts ab herausbildete. An einer
Schutzwaldgesetzgebung sind ganz naturgemäß vor allem solche Länder interessiert, die
Gebirgsgegenden (wie z. B. Bayern) und Küstensäume mit Sanddünen (wie z.. B.
Preußen) besitzen. In diesen Ländern hat sich denn auch eine Schutzwaldgesetzgebung
tatsächlich zuerst entwickell. Bayern ist vorausgegangen und ihm ist Preußen gefolgt.
Bayern und Preußen sind neben Gotha auch heute noch die einzigen Länder des Deutschen
Reiches, in denen eine b e s o n d e r e Schutzwaldgesetzgebung existiert.

In Bay ern gelten die Bestimmungen des Forstgesetes vom 28. März 1852 und
der Forstgesetznovelle vom 17. Juni 1896. Diese Novelle behält zwar den Wortlaut des
Gesetzes von 1852 bezüglich der Charakterisierung des Schutzwaldes bei (früher Art. 36,
jetzt Art. 35), untersagt aber nicht mehr unbedingt den Kahlabtrieb und läßt dem Wald-
besizer die Möglichkeit, eine rechtskräftige Entscheidung über den Schutzwaldcharakter seines
Waldes zu fordern.

Nach Art. 35 der Forstgesetznovele von 1896 gelten folgende Wälder als
Schutzwälder:

solche auf Bergkuppen und Höhenzügen und an steilen Bergwänden;

solche auf Hochgebirgs-Steingerölle, in Hochlagen der Alpen und an allen Orten,

wo die Bewaldung Bergstürze und Lawinen verhindert oder wo die Entfernung
des Waldes dem Sturmwinde Einlaß gewährt;

solche in Lagen, wo von dem Dasein des Waldes die Verhütung von Sandschollen

oder die Erhaltung von Quellen und Flußufern abhängig ist.

Das Rodung sverbot und die bedingte Zulassung des Kahl-
ab tr i e b s sind nach Art. 34? und 39 die Maßnahmen, durch welche die Schutzwälder
beschränkt werden.

Die Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich nur auf den e x i st i e r e n d e n Schutz-
wald; die Neuanlage von Schutzwaldungen wird nicht gefordert.

Da auch eine Ausscheidung und Registrierung aller existierenden Schutzwaldungen
im Gesetz nicht angeordnet wird, taucht die Frage nach dem Schutzwaldcharakter eines
bestimmten Waldes erst dann auf, wenn der Waldbesitzer ihn zu lichten, kahlzuhauen
oder zu roden beabsichtigt. Waldbesitzer, welche sich über den Schutzwaldcharakter ihres:
Waldes im Zweifel sind, können eine dahingehende Entscheidung bei der Forstpolizei-
behörde beantragen. Diese kann jedoch nur in besonderen, einfach liegenden Fällen durch
„Beschluß“ selbst entscheiden; wenn gegen ihren Beschluß Einspruch erhoben wird, wenn der
Fall besonders wichtig oder zweifelhaft ist und in anderen Fällen wird die „Entscheidung““
durch eine Kommission in einer förmlichen mündlichen Verhandlung herbeigeführt.

Entschädigungsansprüche des Eigentümers werden nicht anerkannt.
        <pb n="206" />
        I U2 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

In Preuß en gelten zur Zeit folgende drei Schutwaldgesetze:

das Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875
(kurzweg auch „Waldschutzgesetz ““!) genannt);

das Gesetz, betreffend Schutzmaßregeln im Quellgebiete der linksseitigen Zuflüsse der
Oder in der Provinz Schlesien, vom 16. September 1899 und

das Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von
Uferwegen im Interessse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922.
Das Gesetz, betreffend Schutz waldungen und Waldgenossenschaften

vom 6. Juli 1875.

Im Gegensatz zu dem bayerischen befaßt sich dieses Geset nicht nur mit der Erhaltung
bereits vorhandener, sondern auch mit der Neuanlage von Schutzwaldungen.

Als Schutzwaldungen werden bezeichnet: Wälder, die zur Abwehr der Versandungen,
zur Verhütung von Abschwemmungen und Geröllüberschüttungen, zur Erhaltung der
Quellen, des Wasserstandes und der Ufer der Flüsse dienen, ferner solche, die für Feldfluren
und Orte gegen Wind Schutz bieten.

Schutzmaßnahmen können indes für alle diese Wälder nur dann verfügt werden,
wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einschränkung der Benutzungsweise für den
Eigentümer des gefahrbringenden Grundstückes entstehenden Nachteil stark überwiegt und
die Gefahr groß ist.

Als Schutzmaßnahmen kommen in Betracht: Rodungs- und Kahlhiebsverbot usw.,
Neuaufforstungen und Schutzanlagen, wie Gräben, Dämme, Verbauungen, Wege-
befestigungen, Ansaat mit Strandhafer usw.

Der Antrag auf Schutz muß bestimmte Vorschläge über die zu treffenden Maßnahmen
enthalten und kann sowohl von dem Gefährdeten als auch von Gemeinde- und sonstigen
Kommunalverbänden und der Landespolizeibehörde (Regierungspräsident) gestellt werden.

Den Eigentümern und Nugtzungsberechtigten der gefahrbringenden Grundstücke wird
für den Schaden, den sie durch die getroffenen Schutzmaßnahmen erleiden, volle Ent -
s &lt; äd i g u n g gewährt, und zwar nicht nur für den direkten Schaden, sondern auch für
den entgangenen Gewinn.

Das Gesetz, betreffend Schutz maßregeln im Quellgebiete der linksseitigen Zuflüsse

der Oder in der Provinz Schlesien, vom 16. September 1899

verbietet jede „fo r stwi d rig e Nutz ung“, d. h. eine Nutzung, durch welche ,die
Zurückhaltung des Niederschlagwassers vereitelt oder erheblich erschwert oder die Gefahr
der Entstehung von Wasserrissen, Bodenabschwemmungen, Hangrutschungen, Geröll- und
Geschiebebildungen herbeigeführt wird“, die Rod ung o hne Genehmigung (die
Wiederaufforstung von widerrechtlich gerodetem Walde kann angeordnet werden) und die
Neuanlage offener Gräben an Gebirgshängen in der Hauptgefällrichtung.

Bei forstwidriger Nutzung kann ,die künftige Bewirtschaftung“ vorgeschrieben werden.
Ferner enthält das Gesetz noch eine Reihe von Bestimmungen über die Anlage, Verlegung
und Beseitigung von Gräben, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

1) Diese Bezeichnung ist irreführend, weil es sich in dem Gesetz nicht um den Schutz des
Waldes selbst, sondern um den Schutz des Gemeinwohls durch den Wald handelt.

F œ
        <pb n="207" />
        — Schutzwaldgesetzgebung. 193
Das Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe
von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922.

Nach § 1 dieses Gesetzes hat der Provinzialausschuß (in Berlin der Magistrat, im
Bezirk des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk der Verbandsausschuß) zu bestimmen,
„welche Baumbestände und Grünflächen in Großstädten oder in der Nähe von Großstädten,
in der Nähe von Bade- und Kurorten oder in Industriegebieten aus Rücksicht auf die
Volksgesundheit oder als Erholungsstätten der Bevölkerung zu erhalten sind, und welche
Üferwege an Seen und Wassserläufen neben den bestehenden öffentlichen Wegen dem
Fußgängerverkehr zwecks Förderung des Wanderns dienen sollen. Bei der Entscheidung,
welche Baumbestände und Grünflächen „in der Nähe“ liegen, ist in der Regel über eine
die Grenzen der Städte in 8 Kilometer Breite umschließende Zone nicht hinauszugehen, es
sei denn, daß die Baumbestände und Grünflächen in dieser Zone nicht vorhanden sind“.

Maßnahmen, die eine Änderung des Holzbestandes der in ein Verzeichnis auf-
zunehmenden Baumbesstände und Grünflächen herbeiführen, bedürfen nach § 3 ,der
Genehmigung des Regierungspräsidenten usw.“. „Bei Grundstücken, die in erster Linie
zur Holzzucht bestimmt sind und nach einem Forstwirtschaftsplane . . . bewirtschaftet werden
oder deren Bewirtschaftung unter Leitung von staatlichen oder kommunalen Behörden oder
von Landwirtschaftskammern oder staatlich anerkannten Vereinigungen von Waldbesitzern
. . . geführt wird, genügt es, wenn der Wirtschaftsplan als den Vorschriften dieses Gesetzes
Rechnung tragend vom Regierungspräsidenten usw. anerkannt und genehmigt ist.
Abweichungen vom Betriebsplan und außerplanmäßige Holzfällungen bedürfen jedoch auch
in diesem Falle der vorherigen Genehmigung . . . Der Genehmigung bedarf es nicht,
wenn es sich um Holznutzungen geringen Umfanges handelt, die in der eigenen Haus-
wirtschaft des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gebraucht werden. Das gleiche
gilt für Eingriffe, die zur Bekämpfung von Insektengefahren, durch Windbruch oder
Schneebruch erforderlich werden, sowie für die Maßnahmen zur Aufforstung schlecht
bestandener oder durch Brand beschädigter Flächen.“ ~ „Soweit die Holznuzung von
Baumbeständen der gedachten Art stärker, als es nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
und Vorschriften zulässig ist, eingeschränkt wird“, ist nach § 4 „von den Gemeinden oder
Kreisen, in deren Interesse die Aufnahme des Baumbestandes in das Verzeichnis erfolgt
ist, angemessene Ent s ch ä d i g u n g zu leisten.“

Dieses Gesetz ist neuerdings von Landforstmeisster a. D. K ön i g einer scharfen Kritik:)
unterzogen worden, auf die hier nur ganz kurz eingegangen werden kann. König tadelt
die vielen Lücken und Unklarheiten des Gesetzes und beanstandet vor allem, daß es sich
ganz einseitig gegen die Besitzer, denen die Erhaltung der noch vorhandenen Waldungen
und Baumbestände zu danken sei, wende, aber kein Wort verliere gegen die ganz
unvergleichlich wichtigeren Schadensquellen: „Industrie und den zuchtlosen Teil einer
Bevölkerung, in deren Interesse gerade die Erhaltung des Waldes und der Grünflächen
gesichert werden“ solle. Gegen den Eigentümer aber gehe das Gesetz „mit rein mechanischen
Mitteln, ohne ausreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeiten, der
praktischen Durchführbarkeit und der seelischen Unwägbarkeiten“ vor.

In G ot h a bestimmt das „W a ld \s chu y g e s e ß“ v om 19. Juli 1904 in g 3

1) „Die Walderhaltung und das Baumschutz-Üferwege-Geseßz im rheinisch-westfälischen
Industrie- und Großstadtgebiet“. Erschienen 1925 als Broschüre im Verlag der Zeitschrift: „Der
deutsche Forstwirt“, Berlin.

Weber, Forsstwirtschaftspolitik.

[l 3
        <pb n="208" />
        ] OÄ Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

und § 12 folgendes: „Die Waldbestände auf den Höhenzügen des Thüringer Waldes
gelten als Sch u ß w a ld und sind demgemäß zu bewirtschaften. Ihre Umtriebszeit ist
auf mindestens 120 Jahre festzusetzen. Kahlschläge sind, soweit die örtlichen Verhältnisse
sie als zulässig erscheinen lassen, derart zu führen, daß die in der Nähe vorhandenen
Waldbestände durch Windbruch möglichst wenig gefährdet werden. ~ Die Schutzwaldungen
. . . sind in den Forstlagerbüchern als solche aufzuführen. – Das Stockroden und das
Ausroden von Wurzeln hat an steilen Berghängen zu unterbleiben, wenn infolge der
Rodungen Abschwemmungen oder sonstige Bodengefährdungen erheblicher Art zu befürchten
sind. Die Aufsichtsbehörde kann Waldbesitzer zum Anbringen von Schutvorrichtungen
anhalten, durch die an steilen Berghängen das Abrutschen von Boden- und Geröllmassen
verhindert wird.“

Neben den Ländern mit einer besonderen Schutzwaldgesetzgebung gibt es noch eine
Reihe von Ländern im Deutschen Reiche, welche zwar keine
eigene Schutz waldgesetzge bung, aber doch einige sc&lt;h utz wald-
g e s etz liche Bestimmungen im Rahmen anderer Forstgessetz e haben:
Sachsen, Württemberg, Baden und Mecklenburg-Schwerin.

Das in Sachsen am 29. Dezember 1923 erlassene „G e s e ß üb er Holz -
s&lt;läge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen Wal-
d ung e n“ sieht in § 3 Abs. 2 als „Sch u tz wa l d“ solche Waldbestände an, „die den
eigenen Wald des Besitzers oder die Umgebung vor Bodenabschwemmung, Wildwasser-
bildung oder Versandung schüten." Wenn es sich um einen Schutzwald handelt, so ist nach
dem gleichen Paragraphen „vor der Ausführung eines Kahlschlages, Mittelwald- oder
Niederwaldschlages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen“. Nach § 7 ist
die Schlagführung bei Schutzwald in der Regel zu untersagen. Näheres über die weiteren
Bestimmungen dieses Gesetzes siehe unter: „Die Regulierung der Privatforstwirtschaft“,

Das in Württemberg geltende JForstpolizeigesetß von 1879/1902
spricht zwar nicht ausdrücklich von Schutzwaldungen, scheidet aber in Art. 9 zwei Arten
von besonders zu behandelnden Wäldern aus, die im Grunde nichts anderes als Schutz-
waldungen sind:

solche, die zur Verhütung von Abrutschungen und Bodenabschwemmungen, und

solche, die zum Schutze gegen Windschaden für die angrenzenden rein oder vor-

herrschend mit Nadelholz bestockten Waldungen dienen.

Während die zuletzt genannten Windschutzwaldungen nicht besonders aufgezeichnet
werden, werden die erstgenannten vom Forstamt ausgeschieden und in eine besonders
hierfür eingerichtete Spalte des forstpolizeilichen Waldverzeichnisses eingetragen. Zu starken
Lichtungen, Kahlhieben und Rodungen ist in diesen Wäldern die Genehmigung der Forst-
polizeibehörde erforderlich. Entschädigungsanssprüche des Eigentümers werden nicht
anerkannt.

Auch das in Baden geltende Forstgesetz vom 27. April 1854, das alle
Privatwaldungen einer strengen forstpolizeilichen Aufsicht unterwirft und nach dem jede
Rodung und jeder Kahlhieb ohne Genehmigung der Forstbehörde verboten ist, kennt den
Begriff des Schutzwaldes nicht. In einer Minissterialverordnung vom
30. Januar 1855 wird aber bestimmt, daß kleinere Waldstücke forstpolizeilich nicht
zu beaufsichtigen sind, wenn „das Holzerzeugnis auf denselben für den Holzbedarf oder die
        <pb n="209" />
        Waldschutzgesezgebung. 195
klimatischen Verhältnisse der Umgegend! völlig unerheblich ist“. Eine weitere Ver -
ordnung vom Jahre 1878 bestimmt, daß bei Prüfung der Zulässigkeit von
Kahlhieben strenger als bis dahin die örtlichen und klimatischen Ver-
h äl t n i \ \ e zu berücksichtigen sind.

In Mecklenburg - Sch wer in können nach dem Waldschutzgese ß vom
10. März 1923 in der Nähe von Städten liegende Waldbestände, wenn sie der
Bevölkerung als Erholungsstätte dienen, zu „Sch onb e st än d e n“ mit besschränkter
Nutzung erklärt werden.

Alle übrigen Länder des Deutschen Reiches haben weder eine besondere Schutwald-
gesetgebung noch schutzwaldgesetzliche Bestimmungen in anderen Forstgesezen. Sie
beschränken sich auf forstpolizeiliche Bestimmungen allgemeiner Natur, die allerdings in
Baden und neuerdings auch in Hessen, wo nach dem Forsstverwaltungsgessez vom
16. November 1923 alle Waldungen der forstpolizeilichen Aufsicht des Staates unter-
stehen, besonders streng sind.

Waldschutzgesetzgebung.

Der „Schutzwaldgesetzgebung““ entgegen und gegenüberstellen läßt sich die „Wald-
schulzgesezgebung“, d. i. die Gesetzgebung zur Sicherung des Waldes gegen Beeinträch-
tigungen von außen. Während die Schutzwaldgesetzgebung – wie wir sahen – den
Schutz der öffentlichen Interessen anstrebt und den Wald nicht um seiner selbst, sondern
um dieser Interesssen willen schützen will, charakterisiert sich die Waldschutzgesetzgebung
dadurch, daß sie den Schutz des Waldes als Selbstzweck anstrebt.

Die Waldschutzgesetzgebung ist tunlichst abzugrenzen gegen zwei andere Disziplinen,
mit denen sie in naher Berührung steht, gegen die L e h r e v o m Forstschutz und die
Forststrafrechtslehre. Zwischen der Waldschutzgesetzgebung und der Forstschutz-
lehre besteht der Unterschied, daß diese die mit den eigenen Mitteln des Waldbessitzers von
diesem selbst zu ergreifenden Schutzmaßnahmen umfaßt, während jene gleichsam nur
ergänzend, d. h. nur dann und insoweit eingreift, als die Kräfte der einzelnen Waldbesitzer
für die wirksame Bekämpfung der Gefahren nicht ausreichen. Es muß allerdings zugegeben
werden, daß die Grenze zwischen beiden Gebieten nicht haarscharf gezogen werden kann. –
Auch die Grenze zwischen der Waldschutzgesezgebung und der Forststrafgesezgebung ist
mehr oder weniger flüssig. Eine genaue Abgrenzung wird schon dadurch erschwert, daß
in den Forsststrafgesetzen der meislen Länder ~ Preußen und Bayern ausgenommen –
viele waldschutzgesetzliche Bestimmungen mitenthalten sind, die wegen der mit ihnen
verquickten Strafandrohung selbst als Strafgesetz-Bestimmungen erscheinen.

Schutz gegen Rechtsverletz ungen und Beschädigungen.

Die Waldschutzgesetzgebung schützt den Wald nicht nur gegen Rechtsverletzungen durch
Dritte, sie erläßt auch Vorschriften über die Erhaltung und pflegliche Behandlung des
Waldes durch dessen Eigentümer sselbst. Ihre Maßnahmen sind teils präventiver, teils
repressiver Natur.

Maßnahmen vorbeugender Art sind: die Fesststellung des Rechts-
bestandes durch dauernde Bezeichnung der Eigentumsgrenzen, ihre Vermessung,
Kartierung, Beurkundung (Grundbuch) und Offenhaltung. Die Forstgesetze von mehreren

1 2k
.
        <pb n="210" />
        1 96 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

Ländern, so von Baden (§ 31, 88 usw.) und Meiningen (Art. 21 u. a.), enthalten hierüber
genaue Bestimmungen. – Ferner die „Ver hütung von Zuständen und
Handlungen, die Gefahren und Rechtsstörungen mit sich
bringen k önnen“. Hierher gehören Maßnahmen, wie: unentgeltliche Abgabe von
Raff- und Leseholz, geeignete Wahl der Verkaufsart, Vorschriften für das Einsammeln
von Kräutern, Beeren, Pilzen usw., Anordnungen über die Ausübung der Forsstnutzungs-
rechte. Was die Ausübung der Waldweide anlangt, so darf im rech ts r h einisch en
Bayern (vgl. Forstgesetz, Art. 43) „die Weide in den Waldungen nur unter der
Aufsicht eines Hirten oder Hüters ausgeübt werden. Junghölzer, Schläge und Holzanflüge
sind mit dem Eintreiben von Weidevieh so lange zu verschonen, bis die Beweidung ohne
Schaden für den Nachwuchs geschehen kann. Bei Femel- (plenterweisem) Waldbetrieb
ist von der Forsstpolizeibehörde die höchste Zahl des einzutreibenden Weidviehs zu bestimmen.
Die Weide nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang (Nachtweide) ist verboten“.

In Preußen wird nach dem „Gesetz zur Änderung des Feld- und
F orstpolizeig e setz es vom l1. April 1880“, geänderte Fassung vom
15. Januar 1926, nach § 9 „mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu
drei Tagen bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh (Pferde, Esel,
Maulesel, Maultiere, Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe, Stallkaninthen, Gänse, Enten,
Puten, Hühner oder Perlhühner) ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherheit
läßt“. Nach § 13 tritt Geldstrafe von 5 bis 150 Reichsmark oder Haft ein, wenn Weide-
frevel (vgl. § 12) begangen wird:

1. auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist,

2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur Einfriedigung der
Grundstücke besteht oder die Einfriedigung der Grundstücke landesüblich ist,

3. auf solchen Lutz oder Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung
verschont werden,

1 refer wer Ückern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit
Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten
Sandflächen o d er anderen in Kultivierung oder Verjüngung befind-
lichen Flächen, Gräben oder Kanalbösch ungen, in Feorstkulturen,
Schonungen, P fl an z - oder Sa atk ämpen,

5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.

Nach Art. 34 des ba disch en Forstgesetzes ist die Waldweide bei Nacht
untersagt.

In Thür ingen wird nach § 7 des am 18. Juni 1924 in Kraft getretenen
Forst- und Feldrügegessset es vom 21. Ianuar 1924 mit Geldstrafe
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, „wer unbefugt Vieh auf einem Grund-
stücke weiden oder verweilen läßt. Im Wiederholungsfalle kann auf Geldstrafe oder auf
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder auf beide Strafen erkannt werden“.

Über die Frage, ob d as Betreten des Waldes 1) erlaubt sei, herrschen in
weiten Kreisen die irrtümlichsten Auffassungen. Vielfach wird die Ansicht vertreten, daß
es im allgemeinen erlaubt sei, daß es nur in ganz bestimmten Fällen, wenn eine Gefährdung
zu erwarten stehe, beschränkt werden könne, daß im übrigen aber weder der Staat noch
ein anderer Waldbesiter das Recht habe, das Benutzen von Waldwegen und das Betreten

1) Das Folgende zum Teil im Anschluß an den Vortrag von Oberforstmeister Köhler -
Hermsdorf: „Die bestehenden Bestimmungen über das Betreten des Waldes“. („Der deutsche
Forstwirt“, 1925, Nr. 114.)
        <pb n="211" />
        Waldschutzgesetzgebung. 197
der Waldbestände zu verbieten. Diese Ansicht stützt sich vorwiegend auf den § 32 des
preußischen Feld- und Forstpolizeigesezes vom 1. April 1880 (FFG.), neue Fassung
vom 15. Januar 1926:

Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird
bestraft, wer unbefugt auf Forsstgrundstücken

1. außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, mit
einem Werkzeug, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräte, welches zum

Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Streu, Wald b aum früch ten oder Harz

seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält;

2. Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet;z -

3. Einfriedigungen übersteigt;

4. Forstkulturen betritt;

5. solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen oder Aufarbeiten
der Hölzer beschäftigt oder welche zur Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind.

In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die Werkzeuge ein-
rerstt werden. auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer

Aus diesem Paragraphen, der mit Ausnahme der angeführten Beschränkungen nichts
über das Betreten, der Waldwege und Forstgrundsstücke aussagt, hat man in Preußen
vielfach herauslesen wollen, daß durch ihn b eso nd er e Vor s &lt; r i f t en zum Schutze
des Waldes gegeben seien, „welche die strafrechtlichen Schranken für das Betreten der
Forsten erschöpfend aufzählen und daher die Anwendung des § 368° des Reichssstraf-
gesetibuchs vom 15. Mai 1871 ausschließen“. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in diesem
Paragraphen denjenigen mit Strafe, der unbefugt auf einem durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Daß jedoch dieser Paragraph
des RSirG. durch das preußische FFG. nicht aufgehoben worden ist, ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 8 dieses letzteren Gesetzes, in dem es ausdrücklich heißt: „Wer abgesehen
von den Fällen des § 368° des RStrG. usw.“. Auch eine Bezugnahme auf den § 87
des FIG., der eine Außerkraftsetung aller diesem Gesetz entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmungen vorsieht, ist hinfällig. Denn Landesrecht kann Reichsrecht nicht brechen.

„Für die Beurteilung der Rechtslage ist ferner der § 7 des FFG. von Bedeutung,
welcher wie folgt lautet:

Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft,
wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetbuches, von einem Grundstücke, auf
dem er ohne Befugnis sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt
oder dem an ihn ergangenen Verbot des Berechtigten zuwider an demselben oder an dem
folgenden Tage das Grundstück unbefugt betritt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Aus dieser Bestimmung erhellt ohne weiteres, daß der Waldeigentümer den Aufenthalt
„Unberechtigter“ im Walde außerhalb der rechtlich „öffentlichen“ Wege, also auch auf
seinen Privatwegen, unter die selbstverständlich auch Forstwege fallen, nicht zu dulden
braucht, und jeder, der im Walde außerhalb der öffentlichen Wege unbefugt betroffen wird,
einer Aufforderung des Waldeigentümers oder seines Beauftragten, den Wald zu verlassen,
Folge leisten muß, wenn er nicht bestraft werden will.

Daß dem Waldbesitzer die Befugnis zuerkannt ist, Grundstücke und Wege durch
Warnungszeichen usw. abzusperren oder zu verbieten, ergibt sich aus dem § 26° des
FIG., welcher u. a. mit Strafe den bedroht, der zur Absperrung von Grundstücken oder
Wegen dienende Merkmale oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt
oder unkenntlich macht. Seine Bestimmung im Absatz 3 bezweckt, Grenz- und Warnungs-
        <pb n="212" />
        198 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

zeichen in Feld und Forst im öffentlichen Interesse einem besonderen Schutz zu unterstellen,
während die im g 26! gegebene Bestimmung, welche die Beschädigung oder Vernichtung
von Einfriedigungen, Geländern oder zur Sicherung von Wegen oder Eingängen in
eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen unter Strafe stelltl, dem Schutze des
Eigentums gilt.

Diese Ausführungen entsprechen durchaus dem Begriffe des Eigentums, wie er im
§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgrenzt ist. Hiernach kann der Eigentümer einer
Sache, soweit nicht Geseß oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Da nun jedes Grundstück
eine „Sache“ im Sinne des BGB. ist und da dem Waldbesitzer das Eigentumsrecht durch
Gesetz nicht derart beschränkt ist, daß der Wald als Allgemeingut gilt, so braucht kein
Waldbesitzer sogenannte Waldfreunde und harmlose Spaziergänger in seinem Walde
zu dulden.“

In Pr euß en ist demnach die Rechtslage folgende:

„L. Der Eigentümer eines Waldes ist berechtigt, das Betreten desselben in allen seinen
Teilen – dazu gehören auch Wege jeder Art mit Ausnahme der rechtlich öffentlichen
Wege – durch Warnungszeichen, Verbotstafeln usw. zu verbieten.

2. Es macht sich strafbar, wer unbefugt Privatwege betritt, die durch Warnungstafeln
usw. geschlossen sind.

3. Es wird bestraft, wer unbefugt auf unbefriedeten, also durch Verbotstafeln nicht
gesperrten Waldgrundstücken verweilt und der Aufforderung des Berechtigten, sich
zu entfernen, nicht nachkommt.

1 Unter Strafe gestellt ist das Übersteigen von Einfriedigungen, das Betreten von
Schlägen, die sich in der Aufarbeitung befinden, sowie das Betreten von Kulturen.“

In S ach s en kann der Waldbesißzer nach dem Forst- und Feldstrafgeseß vom
26. Februar 1909 das Betreten des Waldes verbieten.

Das b a y er i \ ch e Forstgeseß bedroht in Art. 92 mit Strafe das „unbefugte Betreten
künstlicher Anssaaten oder Pflanzungen“.

Das württemberg is ch e Forstpolizeigesez verbietet in Art. 25 das unberechtigte
Herumtreiben im Walde mit Üxlen usw.

Das b a d i \ h e Forststrafgeseßz von 1879 bedroht in § 29 nur denjenigen mit
Strafe, der „im Walde außerhalb der öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten
Wege, ohne hierzu befugt zu sein, zur Verübung eines Forstdiebstahls ausgerüstet, betroffen
wird“. Nach § 27 desselben Gesetzes darf das Hauen, Verarbeiten und Abfahren von
Waldprodukten nicht bei Nacht geschehen.

In Thür ing en wird nach dem am 1 8. Juni 1 9 24 in Kraft getretenen
Thüringischen Forst- und Feldrügegess etz (8 11) mit Geldstrafe bis zu
150 Goldmark oder Haft bis zu 2 Wochen bestraft, „wer mit Geräten, die zum Begehen
eines Forst- oder Felddiebstahls geeignet sind und hierzu auch bestimmt erscheinen, außerhalb
der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, angetroffen wird
und keinen erlaubten Zweck nachweisen kann“.

Eine wichtige Voraussezung für einen erfolgreichen Schutz des Waldes ist das
Vorhandensein einer genügenden Zahl von tüchtigen For st\ &lt; u ß b e am t en, die teils
Staats- oder Gemeindebeamte, teils vom Eigentümer selbst anzustellende Beamte sind.
Der Staat gewährt diesen Beamten die Rechte öffentlicher Bediensteter, so das Recht des
        <pb n="213" />
        Waldschutzgesezgebung. 199
Waffengebrauchs, des Tragens von Dienstabzeichen, ferner einen besonderen strafrechtlichen
Schutz. Ihre Aussagen haben, solange kein Gegenbeweis erbracht wird, volle Beweiskraft.
Die Gewährung dieser Rechte ist allerdings von besonderen Bedingungen abhängig (vgl.
hierüber den g 23 des preuß. Forstdiebstahlsgesetes vom 15. A. 1878).

Die wirklich vorgekommenen Rechtsverlezungen werden durch Strafen geahndet
Das aber ist Sache des For st str a f r e &lt; t s , dessen Besprechung nicht hierher gehört.
Schutz gegen andere Gefahren.

Unter den dem Walde drohenden Naturgefahren steht d as Feuer an erster
Stelle. Der § 368° des R.Str.G. verbietet das Anzünden von Feuer an gefährlichen
Stellen in Wäldern und Heiden überhaupt. Das Feueranmachen im Walde wird in
verschiedenen Forstgesezen nur bestimmten, im Walde beschäftigten und beamteten
Personen, wie Waldhütern, Holzhauern usw., mit der Verpflichtung des Ausmachens nach
dem Gebrauch gestattet. Andere Personen dürfen nur mit Erlaubnis der Forstbehörde
Feuer anmachen und müssen dabei die anbefohlenen Schutzmaßnahmen beachten. In
einer Reihe von Forstgesetzen, so dem bayerischen (Art. 45), dem badischen (§ 64 ff.),
dem meiningischen (Art. 35), ist bei besonders stürmischem, aber trockenem Wetter das
Anmachen von Feuer überhaupt verboten.

Für bestimmte Arten feuergefährlicher Handlungen und für feuergefährliche Anlagen
sind in mehreren Ländern besondere Bestimmungen getroffen, so über das Überland-
brennen der Schläge (Badisches Gesetz § 65), über Aufführung von Gebäuden und feuer-
gefährlichen Anlagen, wie Ziegelbrennereien, Kalköfen u. dgl. in Waldungen oder in
einem bestimmten Umtreise derselben (Bayern Art. 47, Meiningen Art. 37, Baden g 67)
und über die Errichtung von Kohlenmeilern und deren Betrieb (Baden § 60 ff.. Waldeck
Art. 18 ff., Meiningen Art. 36). Das Löschverfahern bei Waldbränden ist in Baden
(Verordnung vom 13. Februar 1865) und Württemberg (Waldfeuerlöschoronung vom
4. Juli 1900) besonders geregelt.

In Preuß en gelten die Bestimmungen der §§ 40, 41 und 43 des „Gesetzes
zur Änderung des Feld- und Forstpolizeigeseßzes vom 1. April 1880“, in der geänderten
Fassung vom 15. Januar 1926, die folgenden Wortlaut haben:

§ 40.
ke; .#Yti Geldstrafe bis zu 150 Reichs mar k oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird
estraft, wer:

1: t unverwahrtem Feuer Hder Licht den Wald o d er Moor- oder Heideflächen
betritt oder sich d en s e l b e n in gefahrbringender Weise nähert;

2. in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Walde oder auf Moor-
oder Heideflächen ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder
s eines Vertreters raucht;

z im Walde od er auf Moor- oder Heideflächen brennende oder glimmende
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;

1 abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgeseßbuchs, im W a l d e o d er auf
Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe derselben im Freien
ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters
Feuer anzündet oder das gestatteterma ß en angezündete Feuer

_ gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;

s. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesezbuches bei Wald-, Moor- oder
Heidebränden von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher, dem Grundeigentümer oder deren
        <pb n="214" />
        200 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
î Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Nachteile genügen konnte.

Als Vertreter im Sinne der Nummern 2, 4 und 5 gelten auch die
zustän digen Forst- od er Flurschutzbeamten.

§ 41.

Mit Geldstrafe b is zu 150 Reichs mark oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde
oder in gefährlicher Nähe desselben:

1. ohne Erlaubnis des Waldeigentümers oder seines Vertreters

Kohlenmeiler errichtet;

2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Waldeigentümer oder dessen

Vertreter Anzeige gemacht zu haben;

3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben.

Als Vertreter im Sinne der Nr. 1 und 2 gilt auch d er zustän dige
Forstbeamte.

§ 43.

Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als f ün f Hektar in räumlichem Zu-
sammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Meter eine Feuerstelle
errichten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Erteilung der
Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der
Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt werden.

Besondere Beachtung verdienen die durch Wälder führenden Eisenbahnen.
Dem Entstehen von Walbränden durch Brandauswürfe aus der Lokomotive kann
vorgebeugt werden durch eine entsprechende Konstruktion der Lokomotiven (Anbringung
von Funkenfängern am Schornstein und sicherer Verschlüsse an den Aschenkästen). Da
diese Maßnahmen die übrigens Sache der Eisenbahntechniker sind ~ nicht genügen,
um die Ausbreitung von Funken und glühenden Aschen- und Kohlenteilen auf dem
Bahngelände zu verhindern, ist zur Sicherung des Waldes gegen Feuersgefahr die
Anlage von Feuerschugtstreifen längs des Bahnkörpers erforderlich.
Diese Streisen sind im Deutschen Reiche überall vorgeschrieben!).
 dJum Schutze ge gen Stur m win d müssen in Bayern (Art. 36 des Forst-
gesezes) Wälder, durch deren Nutzung andere in der Windrichtung dahinter gelegene
Waldungen gefährdet werden können, als Schutzwaldungen angesehen und bewirtschaftet
werden. In Württ em ber g (Forstpolizeigesetz, Art. 9) müsssen derartige Wälder
wenigstens hinsichtlich der Kahlhiebe so wie Schutzwaldungen behandelt werden.

Von den den Wald gefährdenden Tieren richten die Insekten den größten
Schaden an. Da ihre wirksame Bekämpfung oft auf der Voraussetzung planvoller und
gemeinschaftlicher Durchführung der in Frage kommenden Vorbeugungs- und Vertilgungs-
maßnahmen beruht, ist den Forstpolizeibehörden meist gesetzlich die Befugnis eingeräumt,
die im besonderen Falle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und, wenn nötig,
auf Kosten der nachlässigen Waldbesitzer durchführen zu lassen. In dieser Richtung
gehende Bestimmungen enthalten z. B. das preußische FFG. in § 30, das bayerische
Forstgesez in Art. 46, 77, das württembergische Forstpolizeigeseßt in Art. 12, das
badische Forstgesez in § 69 und das sächsische Gesetz vom 17. Juli 1876, betr. den Schutz

1) Vgl. die Vorschriften der preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten und für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten über die „Anlage und Behandlung der Feuerschutzstreifen an
den Haupt- und Nebenbahnen innerhalb der Waldbestände“ vom 26. Januar 1905
        <pb n="215" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 201
der Waldungen gegen schädliche Inseklen. ~ Der Insektengefahr kann übrigens auch
durch den Schutz nützlicher Tiere, vor allem von Vögeln, vorgebeugt werden, deren
Schutz deshalb auch schon frühzeitig zum Gegenstand der Gesetzgebung gemacht worden ist.
Gesetzgebung zur Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte.

Der Begriff „Forsstnutzungsrecht“.1).
Außer der hier benutzten Benennung „For stnutz ung s re &lt; t e“ werden zur
Bezeichnung der in Rede stehenden Rechte noch folgende andere Ausdrücke verwendet:
Wald- oder Forstservituten,
Forstrechte,
Forstberechtigungen,
Waldgrundgerechtigkeiten.

Die Benennung „Wald- oder Forstservituten“ rührt her von der nicht
ganz zutreffenden Übertragung römisch-rechtlicher Anschauungen auf die hier in Betracht
kommenden Rechte, welche sich in einem sehr wesentlichen Punkte von den römisch-recht-
lichen Servituten unterscheiden. Die Forstnutzungsrechte verdanken ihre Entstehung in
der Hauptsache den historischen Wandlungen, welche die deutsch-rechtliche Martkgenossen-
schaft im Laufe ihrer Entwicklung erfahren hat, während die römisch-rechtlichen Servitute
nur aus rein privatrechtlichen Titeln entstanden sind. Aber auch der Charakter der
römisch-rechtlichen ,„Realservituten“ ~ ,,Personalservituten“ kommen hier nicht in
Frage — ist meist ein ganz anderer als der der Forstnutzungsrechte. Bei den „Real-
servituten“ fehlt meist eine klar erkennbare Beziehung zu einem ,herrschenden Grund-
stück“, sowie die Begrenzung des Rechtes durch das Bedürfnis eines solchen Grundstücks,
welche für die Forstnutzungsrechte charakteristisch sind.

Der Ausdru&gt; „Forst r e h t e“ hat zwar den Vorzug der Kürze, es fehlt ihm
aber an der nötigen Schärfe.

Besser ist schon der Name „Forstberechtigungen“, der z. B. in dem
bayerischen Gesete vom Jahre 1852 gebraucht wird.

Am erschöpfendsten ist ohne Frage der von Dan &gt; elm ann?) verwendete Aus-
dru&gt; „Wald grund gerechtigkeiten“, denn er umfaßt nicht nur die Nutzungs-
rechte, sondern auch die bloßen Gebrauchsrechte.

Da indes die bestehende Gesetzgebung sich auf die „Nutzungsrechte“, d. h. auf die-
jenigen Rechte beschränkt, welche sich auf die Entnahme von Nutzungen (wie Holz, Streu
usw.) aus den Wäldern beziehen, so steht auch dem Gebrauche des Ausdruckes „For st -
nutzungsrecht e“, der besonders von Gr aner verwendet wird, nichts im Wege,
ja dieser Ausdruck dürfte aus dem angegebenen Grunde dem Zeichen „Waldgrund-
gerechtigkeiten“ sogar noch vorzuziehen sein.

Forstnutz ung sr e &lt; t e sind nah Dan elmann ,die einem bestimmten
Grundstück zustehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden Waldgrundstücks,
welche den Eigentümer des letzteren verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grund-
Ê m Anschluß an Graner, ,„Forstgeseßzgebung und Forstverwaltung“, Tübingen 1892,
d ?) „Die Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“, 1. Teil Berlin 1880,
. und 3. Teil 1888
        <pb n="216" />
        202 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

stücks etwas zu dulden oder zu unterlassen, was er sonst vermöge seines Eigentumsrechts
untersagen oder tun könnte“, oder, kurz gesagt: dingliche Nutzungsrechte an einem
fremden Walde.

Von den Reallassten unterscheiden sich die Forstnu iz ung sr e &lt;h t e da-
durch, daß bei ihnen der Eigentümer des belasteten Waldes nur etwas zu dulden oder
zu unterlassen hat, während bei den Reallasten der Eigentümer der belasteten Sache die
Verpflichtung hat, etwas zu tun, etwas zu leisten. Die Reallasten verlangen also vom
Standpunkte des Berechtigten aus mehr.

Eine Eigentümlichkeit der Forstnutzungsrechte ist es, daß bei ihnen als belastetes
Objekt nicht der Grund und Boden allein, sondern der Wald, d. h. der Grund und Boden
mit Einschluß des Holzbestandes, zu betrachten ist, da ssonst die Voraussetzung für
dauernden Bezug der Nutzungen nicht vorhanden wäre.

Entstehung und Gliederung der Forstnutzungsrechte.
Die Forstnutzuungsrechte, deren Ent st e h u n g zum Teil bis in die ältesten Zeiten
der Eigentumsbildung an Grund und Boden zurückreicht, sind in der Hauptsache entstanden:
durch Verwandlung von genosssenschaftlichem oder herrschaftlichem Eigentumsrecht
in servitutarische Nutzungsrechte;
mittels eines konstituierenden Willensaktes (Verleihung, Schenkung, Vertrag) und
durch Verjährung.

Die genaue Entsstehungsweise der einzelnen konkreten Forstnutzungsrechte ist heute
nur in den seltensten Fällen nachweisbar. Viele Forstnutzungsrechte sind im Laufe der
Jahrhunderte unrechtmäßig erweitert, viele aber auch durch Willkür und Vergewaltigung
verkürzt worden.

Gliederung : Nach dem Nutzung sg eg enst an d lassen sich die Forst-
nutzungsrechte gliedern in:

. Holznutzungsrechte.
Nutzholznutzungsrechte,
Brennholznutzungsrechte usw.

Nutzungsrechte auf Nebennutzungsgegenstände.

Waldstreunutungsrechte,
Waldweidenutzungsrechte,
Waldgrasnutzungsrechte,
Mastnutzzungsrechte,
Harznutzungsrechte usw.

Nach der Nutz ung s g r ö ß e trennt man die Forstnutzungsrechte auch in
b e stim mt e oder gemessene und un be sti m m t e oder ungemessene und nach der
Zeit der Benutzung in ständ ige und unständ i g e Forstnutzungsrechte.

Die Bedeutung der Forstnutzungsrechte
war früh er eine ganz andere als heute. Die meisten Nutzungen, welche heute als
Forstnutzungsrechte auftreten, sind in einer Zeit fast ausschließlicher Naturalwirtschaft
entstanden. In diesen Zeiten war ihre Existenz nicht nur eine notwendige Voraus-
setzung für die erste Ansiedlung, sie waren auch unentbehrlich zur Verwertung der
        <pb n="217" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 203
damals noch im Üübermaße vorhandenen Walderzeugnisse und zur Erlangung der Roh-
und Hilfsstoffe (Holz, Weide, Mast), deren Bezug für die damalige, vor allem für die
bäuerliche Bevölkerung eine Lebensnotwendigkeit war.

Mit der Weiterentwicklung der Volkswirtschaft und der Verbesserung und Inten-
sivierung des landwirtschaftlichen Betriebes haben aber die Forstberechtigungen ihre
frühere Bedeutung allmählich immer mehr eingebüßt und h e ut e fast ganz verloren.
Heute sind sie für die Nutzungsberechtigten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle
nicht nur entbehrlich, sie stehen sogar einer gesunden Fortentwicklung der Landwirtschaft
meist geradezu im Wege. Der Erreichung der heute angestrebten Forstwirtschaftsziele
aber stehen sie dermaßen hinderlich entgegen, daß man allenthalben mit vollem Recht
ihre Abl ös u n g oder doch mindestens ihre Re g e lun g in Angriff genommen
und zum großen Teile auch schon durchgeführt hat.

Regelung der Forstnutzungsrechte.

Unter der Regelung oder Regulierung der Forstnutzungsrechte versteht man die
zeitliche oder räumliche Fixierung des Umfanges und der Ausübungsart der Forst-
nutzungsrechte.

Sie muß als Mindesst-Schutz für die Forstwirtschaft überall da gefordert werden,
wo eine Zwangsablösung nicht angebracht erscheint oder nach der geltenden Gesetzgebung
nicht durchführbar ist. Die Regulierung nimmt eine genaue Scheidung zwischen den
Pflichten des Belasteten und den Rechten des Berechtigten vor und ist nicht nur für den
Belasteten, sondern auch für den Berechtigten vorteilhaft. Denn sie ermöglicht die
dauernde Erhaltung eines leislungsfähigen Waldes, die eine notwendige Voraussetzung
für die dauernde Ausübung des Forstnutzungsrechtes ist und an der deshalb auch der
Berechtigte interessiert ist. Sie bringt aber auch dadurch beiden Teilen Vorteil, daß sie
ihnen eine größere wirtschaftliche Freiheit und Beweglichkeit sichert und den Verkauf
und die Umwandlung der Forstnutzungsrechte ermöglicht.

Nach dem Vorgange Dan &gt; el manns urnterscheidet man gewöhnlich vier Arten
der eigentlich en Regulierung:

die Umwandlung,
die Einschränkung oder Ermäßigung,
die Fixierung und
die Verlegung.
Umwandlung.

Bei der Umwandlung wird dem Berechtigten an Stelle des seitherigen ein anderer
N atura l bezug eingeräumt (z. B. statt Scheiter Prügel). Eine Umwandlung in Geld
ist selbstverständlich keine Umwandlung in dem hier gemeinten Sinne, sondern schon
eine Art der Ablösung.

Die Einschränkung oder Ermäßigung
besteht in der vorübergehenden Herabsetzung der normalen Rutzung bei Leistungs-
unfähigkeit der belasteten Waldungen infolge von Betriebsänderungen, Boden-
verschlechterung, Kalamitäten usw. So können z. B. nach Art. 25 des bayerischen Forst-
gesetzes Forstnutzungsrechte, welche die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes beein-
        <pb n="218" />
        204 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
trächtigen, auf Antrag des Waldbesiters für einen bestimmten Zeitraum entsprechend
ermäßigt werden, ohne daß eine Entschädigung des Berechtigten stattfindet, es sei denn,
daß die Ermäßigung durch eine nicht nachhaltige Bewirtschaftung des jetzigen oder
früheren Besitzers veranlaßt worden ist.

Fixierung.

Unter Fixierung versteht man die Feststellung des Umfanges unbestimmter Forst-
nutzungsrechte ohne Rücksicht auf die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit des Waldes.
Es werden mit anderen Worten bei der Fixierung ungemessene, auf den Bedarf zu-
geschnittene Nutzungsrechte auf ein bestimmtes Maß (Anzahl der Festmeter, Viehzahl)
festgelegt oder z. B. bei Bauholznutzungsrechten die Grundlagen des Nutzungsmaßes,
das sind hier die Gebäudedimensionen, fixiert. Dem Berechtigten erwächst aus der
Fixierung der Vorteil, daß er nach dieser seine Bezüge in der Regel auch verkaufen
kann, was bei unbestimmten Forstnutzungsrechten nicht zulässig ist.

Die Verlegung
ist die Übertragung der Ausübung eines Forstnutzungsrechtes auf einen anderen Teil
oder die Beschränkung der Ausübung auf einen bestimmten Teil des belasteten Waldes.

„Die gesetzliche Grundlage für die Verlegung bildet . . ß. . der § 1023 des B.G.B.,
welcher nach Art. 184 des E.G. auch auf die bei dem Inkrafttreten des B.G.B. bestehenden
Grunddienstbarkeiten Anwendung finden.. . . . Das B.G.B. sieht . . . die
Verlegung nur für den Fall vor, daß ein bestimmter Teil des ganzen belasteten Waldes
bisher das Forstnutzungsrecht getragen hat. In diesem Falle kann der Waldeigentümer
die Verlegung der Ausübung auf einen anderen Teil d e s s e lb en b e l a st e t en Wald-
ganzen, nicht ab er auf einen anderen, ihm gehörigen Wald-
k o m ple x verlangen!:).“

Die eigentliche, von Fall zu Fall vorgenommene Regulierung wird in der Regel
durch freie Übereinkunft beider Teile in die Wege geleitet. Sie kann aber auch zwangs-
weise von Amts wegen und auf Antrag der Beteiligten durchgeführt werden.

Neben dieser eigentlichen Regulierung ist auch noch eine Regelung durch Erlaß von
Bestimmungen über Benutzung und Bewirtschaftung der Schonungen usw. möglich.

Ablösung der Forstnutzungsrechte.

Unter der Ablösung der Forstnutzungsrechte versteht man ihre vollständige Beseiti-
gung oder Aufhebung gegen Entschädigung der Berechtigten.

Die Ablösung kann entweder durch Staatsgewalt erzwungen oder durch freie Über-
einkunft des Belasteten und Berechtigten veranlaßt werden.

Die Zwangsablösung kann wieder un be din gt sein, wenn der Eigentümer sie
gegen Entschädigung unbedingt verlangen kann, oder sie kann b e d in g t, an gewisse
Bedingungen geknüpft sein, wenn im einzelnen Falle eine Untersuchung über die Forst-
nutzungsrechte und ihre Bedeutsamkeit und ihre Wirkungen stattfinde. So daß man
also nach dem Vorgange D anc e lm a n n s drei Arten von Ablösungen voneinander
unterscheiden kann:

1) Endres, |. c., S. 511/512.
        <pb n="219" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 2305
die unb e d in g t e Zwangsablösung,

die b e d in g t e Zwangsablösung und

die freiwillig e Ablösung.

Nach den Personen, von denen die Initiative zur Zwangsablösung ausgeht, läßt
sich diese aber weiterhin noch in zwei andere Arten gliedern:

die Ablösung von Amts wegen, bei der die Initiative vom Staat
ausgeht, und

die rt M ablöFung, bei der die Zwangsablösung auf Antrag des
Belasteten oder des Belasteten und Berechtigten erfolgt.

Das Provok ations- oder Antragsrecht bei der Antragsablösung
steht nach der Gesetzgebung teils dem Belasteten allein, teils dem Belasteten und Berech-
tigten zu. Die Verleihung des Antragsrechts an den Berechtigten allein kommt also
nicht in Betracht. Es handelt sich vielmehr nur um eine Entscheidung darüber, ob das
Gesetz das Recht, auf Ablösung anzutragen, dem belasteten Grundeigentümer allein oder
aber beiden Beteiligten, sowohl dem Belasteten als auch dem Berechtigten, übertragen soll.

Für die Erteilung des Antragrechts an den Belasteten allein spricht, daß nur dieser
ein Urteil darüber hat, ob die Ausübung des Forstnutzungsrechtes im einzelnen Falle
wirklich eine beträchtliche Belästigung seines Wirtschaftsbetriebes mit sich bringt. Auf
der anderen Seite muß aber beachtet werden, daß durch die Erklärung der Ablösbarkeit
der Fortbestand des Forstnutzungsrechts gefährdet wird und dieses dadurch für den
Berechtigten an Wert verliert. Aus diesem Grunde erscheint es billig, auch dem
Berechtigten das Provokationsrecht miteinzuräumen und ihm so auch einen Einfluß
auf die Ablösung zuzugestehen.

Abfindung.

Bei der Abfindungsfrage handelt es sich:

um die Ermittlung des Wertes des Nutzungsrechtes und

um die Wahl des sogenannten Abfindungsobiektes.

Wertsermittlung des Nutzungsrechtes.

Sie kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen:

Es kann bei ihr entweder d er reine Wert des Nutzungsrechtes
nach dem Nutzung s ertrage, d. h. nach dem Rohertrage der Nutzung
abzüglich der Gewinnungskosten und des Wertes etwaiger Gegenleistungen, zu-
grunde gelegt werden („Nu h werter mitt lun g“), oder

v er Vorteil, der dem belasteten Grundstüc&gt; aus der
Ablösung erw äch . Dieser ist jedoch sehr schwer ziffernmäßig fest-
zustellen. Deshalb kommt auch die „Vorteils wertber ec nung“
wie man diese Art der Berechnung nennt –~ in praxi kaum in Betracht.

Bei der fast allein in Frage kommenden Nu z werter mitt lun g wird der
gefundene Wert bei jährlichem Bezugsrecht mit einem b e stimmten HZinsfuß,
dem sogenannten „Ab l ö s u n g s m a ß st a b“, kapitalisiert, bei periodischem Bezugsrecht
durch Diskontierung unter Anwendung von Zinseszinsen aufs Kapital umgerechnet.
Die Ermittlung des Geldwertes der Naturalerträge stützt sich in der Regel auf die
durchschnittlichen Einheitspreise aus mehrjährigen Perioden.
        <pb n="220" />
        206 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
Wahl des Abfindungsobjektes.
Als Abfindungsobjekte oder Abfindungsmittel kommen in Frage:
Grund und Boden, und zwar entweder:
bestockter Waldgrund oder
landwirtschaftliches Kulturgelände.
Geld, und zwar entweder:
Kapital oder
Rente.

Welches Abfindungsmittel den Vorzug verdient, ob Land oder Geld, das muß nach
der Art des Nutzungsrechtes und nach den örtlichen Verhältnissen entschieden werden.
Gegen die Abfindung in Land ist jedoch, abgesehen von der Schwierigkeit ihrer Bemessung,
einzuwenden, daß sie nicht im Landeskulturinteresse liegt.

Grund und Boden.

Waldabfindung. Sie ist vertreten in der Gesetzgebung zu Beginn des
19. Jahrhunderts, welche, von liberalisstischem Wirtsschaftsgeist beseelt, freie Konkurrenz
auf allen Gebieten anstrebte und vor einer Parzellierung des Waldbesitzes, ja selbst des
Staatswaldbessitzes nicht zurückschreckte, weil sie, ihren Prinzipien getreu, der Staats-
waldwirtsschaft jegliche Berechtigung absprach und in der Waldabfindung ein gutes Mittel
entdeckt zu haben glaubte, um den lästigen Staatswaldbesitz loszuwerden. Die Wald-
abfindung wurde damals wohl auch deshalb bevorzugt, weil Geld zur Ablösung meist
nicht verfügbar war. Mit der Abfindung in Wald will man dem Berechtigten Gelegen-
heit geben, die bisher durch die Ausübung des Forstnutzungsrechtes bezogenen Nutzungen
in Zukunft aus dem Abfindungswalde zu decken. Die Waldabfindung kommt jedoch
nur für Holznutzungsrechte in Frage, für Nebennutzungsrechte läßt sie sich deshalb nicht
rechtfertigen, weil der nachhaltige Hauptnutzungsertrag des Waldes, d. h. der Holzertrag,
kein dem entgehenden Nutzungsgegenstand entsprechendes Äquivalent bildet. Aber selbst
bei der Ablösung von Holznutzungsrechten ist die Waldabfindung mit großer Vorsicht
zu handhaben, weil sie leicht zu einer Zerstückelung des Waldbesizes und damit meist
zur Waldzerstörung führt. Bei der Abfindung von kleinen Privaten ist deshalb die
Waldabfindung unter allen Umständen auszuschließen. Nur für die Abfindungen ganzer
Gemeinden und von Genossenschaften sollte sie angewendet werden, und auch hier sollte
sie nur dann stattfinden, wenn die Erhaltung und geregelte Bewirtschaftung des Ab-
findungswaldes sichergestellt ist.

Die Abfindung mit landwirtsc&lt;haftlihem Kulturgelände
spielt in der Ablösungsgesetz gebung Norddeutschlands und vor allem Preußens eine große
Rolle. Dort benutzte man sie als ein Mittel zur Schaffung kleinerer und mittlerer
bäuerlicher Wirtschaften und damit zur Seßhaftmachung der Bevölkerung. Eine nicht
immer zutreffende Voraussezung für die Wahl der Landabfindung ist das Bedürfnis des
Berechtigten an einem Landzuwachs. „Während die Waldabfindung nur für die Ablösung
von Holzrechten geeignet ist, läuft es dem Wesen der Landabfindung nicht zuwider, dieselbe
auch auf Streu-, Weide- und Gräsereiberechtigungen auszudehnen. Werden Streurechte
durch Entschädigung mit landwirtschaftlichem Nutzlande abgelöst, dann ist freilich zu
besorgen, daß der Abgefundene zur Düngung dieser neuen Flächen eigentlich noch mehr
        <pb n="221" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 207
Streu als bisher notwendig haben wird, wenn er nicht kapitalkräftig genug ist, um sich
Surrogate zu verschaffen. – Das Abfindungsland muß in entsprechender Nähe des
Wirtsschaftshofes liegen, mit dem vorhandenen Besitz arrondiert werden können und durch
Wege zugänglich sein!).“
Geld abf ind ung.

Der Abfindung in Wald und landwirtschaftlichem Kulturland wird in neuerer Zeit
die viel einfachere und bequemere Abfindung durch Geld, und vor allem durch Kapital,
fast durchweg vorgezogen. Eine Ablösung im wahren Sinne dieses Wortes ist schließlich
auch nur durch Geldkapital, nicht aber durch eine Geldrente zu erreichen. Wenigstens
bringen d au er n d e oder e w i g e Renten, in deren Ewigkeitsnatur es liegt, daß sie nicht
durch Kapital ablösbar sind, nicht die zum Begriffe der „Ablösung“ gehörende Lösung
des Rechtsverhältnisses mit sich. Sie werden deshalb auch nur selten gesetzlich zugelassen.
Von der Zeitr ente oder zeitlichen Rente, die sich sehr wohl mit dem Begriffe
der Ablösung verträgt, wird dagegen gerne Gebrauch gemacht, wenn die sofortige Auf-
bringung eines einmaligen Ablösungskapitals dem Belasteten nicht möglich ist oder schwer
fällt. Bei der Abfindung durch Zeitrente muß die eine bestimmte Zeit hindurch jährlich
zu bezahlende Rente so bemessen werden, daß sie nicht nur den jährlichen Wert des
Nutzungsrechts, sondern auch noch eine Tilgungsquote (die sogenannte „Annuität“) in
sich faßt.

Die in den Ländern des Deutschen Reiches geltende
Ablösungsgesetzgebung?*)

hat sich territorial entwickelt und ist deshalb auch sehr buntscheckig und vielgestaltig. Sie
ist enthalten: teils in der allgemeinen Agrargeseßgebung (so in Preußen), teils in den
Forstgeseßen (so in Bayern und Baden) und teils in besonderen, Spezialgesezen (so in
Württemberg und Hannover). Die beiden Mecklenburg und die bayerische Pfalz haben
überhaupt keine Ablösungsgessetzgebung. Auch nach dem Erscheinen des Bürgerlichen Gesetz-
buches des Deutschen Reiches sind diese meist vor dem Inkrafttreten des BGB. ver-
öffentlichten Gesetze in Gültigkeit geblieben. Nach Art. 113 des Einführungsgesseßes zum
BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche „die Ablösung, Umwandlung
oder Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten“ betreffen, unberührt.

Nach der in ihren Ablösungsgesetzen bestimmten Art der Ablösung (unbedingte Zwangs-
ablösung, bedingte Zwangsablösung, freiwillige Ablösung) kann man die Länder oder
Länderteile des Deutschen Reiches in drei Gruppen gliedern:

die Länder oder Landesteile, in denen die unbedingte Zwangsablösung,
die Länder oder Landesteile, in denen die bedingte Zwangsablösung, und
die Länder oder Landesteile, in denen die freiwillige Ablösung gilt.

1) Endres, I. c., S. 531.

?) Im Anschluß an D an &gt; el m an n s Schrift „Die Ablösung und Regelung der Wald-
grundgerechtigkeiten“. 1. Teil, Berlin 1880, S. 87/113, und seinen Artikel: „Das Ergänzungs-
geseß vom 17. Juni 1896 zum bayrischen Forstgeseß vom 28. März 1852“ in der Zeitschrift für
Forst- und Jagdwesen, Januar 1899, S. 3 ff.
        <pb n="222" />
        208 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

Die Länder oder Landesteile, in denen die unbedingte Zwangsablösung gilt,

sind folgende:

Preußen mit Ausnahme von Hannover und Waldeck, Sachsen, Württemberg, Baden

(nur für Holzberechtigungen), Hessen (nur für Streurechte), Sachsen-Weimar,
Oldenburg, Birkenfeld (mit Ausnahme der Holzberechtigungen), Braunschweig
(ausgenommen die Weiderechte), Sachsen-Meiningen (mit Ausnahme der Weide-
rechte), Sachsen-Altenburg, Koburg, Golha, Schwarzburg-Rudolstadt (mit Aus-
nahm der Rindviehhut), Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt, Waldeck, die beiden
Reuß, Lippe und Schaumburg-Lippe.

Preußen mit Ausnahme von Hannover und Walde c&gt;. Die alt-
preuß ische Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821,
nach der die Weiderechte, die Berechtigungen zur Mast, zum Mitgenusse des Holzes und
zum Streuholen, Berechtigungen zum Plaggen-, Heide- und Bültenhieb usw. ablösbar
waren, blieb ziemlich unwirksam, weil nach ihr die Gras- und Harzrechte nicht abgelöst
werden konnten, und weil der antragstellende Belastete meist Landabfindung gewähren
mußte, der antragstellende Berechtigte aber Landabfindung nicht fordern konnte.

Das Ergänzungsgesetz zur Gemeinheitsteilungsordnung
v o m 2. März 1 85 0 und die für die neuerworbenen Landesteile erlassenen besonderen
Gesetze, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, waren wirksamer, weil in
ihnen auch die Gras-, Harz- und Torfnutzungsrechte ablösbar waren.

Nach den heute geltenden Bestimmungen steht das Antragsrecht unbeschränkt beiden
Teilen, dem Berechtigten wie dem Belasteten, zu. Ablösbar sind alle Forstnutzungsrechte
auf Holz, Streu, Weide, Mast, Harz, Gras, Torf usw. Diejenigen Forstnutzungsrechte
aber, ohne die das berechtigte Grundstück ganz oder zum Teil unbrauchbar werden würde,
können nicht abgelöst werden. – Bei Mast- und Holznutzungsrechten findet ausschließlich
Geldabfindung statt. Für alle anderen Forstnuzungsrechte und in Ermangelung einer
Einigung der Parteien dagegen ist Abfindung mit Land die Regel. Für Holz- und
Streunutzungsrechte kann der Waldeigentümer im Geltungsbereiche der Gemeinheits-
teilungsordnung nach dem Ergänzungsgesetz von 1850 Abfindung in Wald gewähren,
wenn derselbe zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet ist (bei Hochwald
Mindestgröße = 7,66 ha). Damit stimmen im wesentlichen die Vorschriften der rheinischen
und der nassauischen Gemeinheitsteilungsordnung überein. In der schleswig-holsteinischen
GTO. fehlt die Vorschrift über die Mindestgröße.

In S a ch \ e n wurde die Ablösung durch das Ges e z vom 1.7. März 1832
erfolgreich eingeleite. Das Ge seh vom 15. Mai 1851 verfügt, daß alle auf ein-
seitigen Antrag für ablösbar erklärten Forstnutzzungsrechte, deren Ablösung bis zum
Jahre 1854 nicht beantragt worden sei, nur noch als persönliche Verpflichtungen des Wald-
eigentümers weiterbestehen und daß vom 1. Januar 1884 ab auch die etwa noch existierenden
persönlichen Verpflichtungen erlöschen. Im Jahre 1865 waren in Sachsen die Staats-
waldungen bis auf eine Holzberechtigung schon von allen Forstnutzungsrechten frei.

In Württemberg existiert nur für die schädlichen Nebennutzungen ein wirksames
Ablösungsgesetz, das G e \ e ß v o m 2 6. M ä rz 1 8 7 3 über die Ausübung und Ablösung
der Weiderechte auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowie über die Ablösbarkeit der auf
Waldungen haftenden Weide-, Gräserei- und Streurechte, welches die genannten Rechte
auf Antrag sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten für ablösbar erklärt. Der
        <pb n="223" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 209
Jahreswert der Berechtigung wird aus der tatsächlichen Durchschnittsnutzung der letzten
20 Jahre ermittelt. Als gesetzliches Abfindungsmittel ist Geld, und zwar bei Antrag
durch den Belasteten Kapital vorgeschrieben. Stellt der Berechtigte den Antrag, so ist es
dem Belieben des Belasteten anheimgestellt, das Ablösungskapital bar oder in 50 "%
Zeitrenten von mindestens 100 fl. jährlich binnen 20 Jahren abzutragen. Der Berechtigte
kann während einer übergangszeit von höchstens 5 Jahren den Weiterbezug der Nutzung
in natura gegen Bezahlung der bei der Ablösung berechneten Preise verlangen. ~ Ein
einheitliches Gesetz über die Ablösung der Holzrechte existiert in Württemberg nicht.

In Baden werden durch das Forstg eset vom 15. November 1833
die Forsstberechtigungen für ablösbar erklärt. Der Antrag auf Ablösung kann nur durch
den Belasteten gestellt werden. Alle Rechte, mit Ausnahme der Holzrechte, sind jedoch nur
dann ablösbar, wenn durch die Aufhebung der Nahrungsstand des Berechtigten nicht
wesentlich gefährdet wird. Als Abfindungsmittel für die Holzrechte ist Wald, für die
übrigen Rechte Geld vorgesehen.

In Hess en werden durch das Ge s e ß v om 4. Januar 1905 die Streu-
berechtigungen für ablösbar erklärt. Die Ablösungssumme besteht im 29fachen Betrag
des einjährigen Bruttogeldbetrages des Rechtes.

In S ach s en- Weimar sind Holz-, Weide-, Streu-, Gras- und Harzrechte auf
Antrag beider Teile ablösbar.

Im Herzogtum Oldenbur g können die wenigen noch bestehenden Weide-
rechte auf Antrag des Belasteten abgelöst werden.

Im Für stent um Lübeée &gt; bestehen nur noch Zweigholzrechte.

Im Freista at Birk enf e ld, wo nur noch einige Brennholz- und Weiderechte
existieren, sind alle Rechte, mit Ausnahme der Holzrechte, auf Antrag des Belassteten
ablösbar.

In Br aun sch we i g wird die Ablösung durch das Gesetz vom Jahre 1834 und das
Gesetz über die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Amtsgerichts Saasen in
den vormaligen Kommunion-Harzforssten zustehenden Holzberechtigungen vom Jahre 1851
geregell. Es bestehen nur noch Bauholz-, Brennholz- und Weiderechte. Lese- und
Stockholz, Mast, Streu auf Antrag des Belasteten, andere Holzrechte auf Antrag beider Teile.

In Sach s en- Meiningen (Gesetz vom 5. Mai 1850, 11. Juni 1859, 18. Juni
1862, 12. Juni 1865, 21. November 1874). Die Ablösung ist beinahe beendet. Es bestehen
noch einige Sägeholz-, Bauholz-, Brennholzrechte und Streu- und Weiderechte. Alle Rechte
auf Antrag beider Teile, Weide bedingt.

In S achs en- Alt enbur g bestehen nur Vergünstigungen. Holz, Weide, Streu,
Gras, Harz auf Antrag beider Teile.

In K o b u r g Schafweide auf Antrag beider Teile.

In Got h a, wo noch einige Bauholzrechte, viel Brennholz- und Lefseholzrechte,
einige Weide- und Streurechte existieren, erfolgt die Ablösung für Holz jeder Art auf
Antrag beider Teile.

In Schwarzbur g -Ruddolst a d t bestehen nur noch Triftrechte für Rinder.

In Schwarzburg-Sonders h ausen besteht nur noch ein Brennholz- und
ein Weiderecht. Die Ablösung der Holz- und Weiderechte erfolgt auf Antrag des Belasteten.
ü. In Anhalt, wo sämtliche Forstnuzungsrechte abgelöst sind, hatten beide Teile

ntragsrecht.

In Wa lde &gt; haben beide Teile das Recht auf Antrag für Brennholz und Mast.

Weber, Forstwirtschaftspolitir. 14

1.1
        <pb n="224" />
        210 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.

In Re u ß ä. L., wo wie in Reuß j. L. nur Stockholzrechte bestehen, erfolgt die
Ablösung auf Antrag beider Teile; in R e u ß j. L. dagegen nur auf Antrag des Ver-
pflichteten.

In L i pp e erfolgt die Ablösung für Holz (ausschließlich Leseholz), Weide, Mast und
Streu auf Antrag des Belasteten.

In Schaumburg-Lippe für Holz, Weide, Mast, Plaggen auf Antrag
beider Teile.

Länder oder Landesteile, in denen die bedingte Zwangsablösung gilt:

Provinz Hannover. Hier muß nach dem Ges etz vom 13. Iuni 187 3
über „die Abstellung von Forstberechtigungen und über die Teilung gemeinschaftlicher
Forsten“ in einem Vorverfahren die „Stattnehmigkeit“ der Ablösung erst mit Rücksicht
auf die rechtliche und landespolizeiliche Zulässigkeit und, wenn es beantragt wird, auch
auf die landwirtschaftliche Nützlichkeit hin geprüft werden. ~ Ablösbar auf Antrag beider
Teile sind im wesentlichen die oben bei Preußen genannten Forstnutzungsrechte. ~ Die
Abfindung der den politischen und Realgemeinden sowie Genossenschaften zustehenden
Forstnutzungsrechte ist in bestandenem Wald zu gewähren, wenn das abzutretende und
verbleibende Forstland zur forstlichen Benutzung geeignet bleibt.

Baden. Hier darf, wie schon erwähnt wurde, die Aufhebung der Nebennutzungs-
rechte den Nahrungsstand der Berechtigten nicht gefährden.

H e s s e n. Die Ablösung muß sich als nützlich erweisen. Das Antragsrecht steht
dem Belasteten. zu.

Braun sch wei g. Bei Weiderechten auf Antrag beider Teile. Die Ablösung ist
nur dann möglich, wenn sie „nach dem Urteile der Landes-Ökonomie-Kommisssion in staats-
wirtschaftlicher Hinsicht ratsam erscheint und ein Gewinn für das Nationaleinkommen davon
zu erwarten steht oder der Belastete in die Ablösung auf des Berechtigten Antrag willigt“.

Sachsen-Meining en. Rindvieh- und Ziegenberechtigungen sind nicht ablösbar,
wenn der Berechtigte mit Rücksicht auf die Gefährdung der Rindvieh- oder Ziegenhaltung
in seinem Wohnorte widerspricht.

Schw arzbur g-Ru dolst a d t Die Ablösung von Rindvieh-Berechtigungen,
welche an Weiden arme Gemeinden auf Grund eines unabweisbaren Bedürfnisses in Nadel-
waldungen des Staates haben, ist nicht möglich.

Die Länder oder Landesteile, in denen die freiwillige Ablösung mit Ausschluß
jedes Zwanges auf beiden Seiten gilt,
sind:
das rechtsrheinische Bayern,
die Länder ohne Ablösungsgeset gebung (die beiden Mecklenburg und die bayerische
Pfalz),

die schon genannten Länder und Landesteile hinsichtlich der nicht als ablösbar

erklärten Forstnutzungsrechte.

Im rechts rh einisch en Bay ern ist nach Art. 29 und 30 des Fort-
gese ß es vom 28. März 185 2 die Ablösung der Forstnutzungsrechte g r und -
s ätz li &lt;h nur im Wege der gütlichen Vereinbarung beider Teile möglich. Einige Aus-
nahmen wurden zwar gemacht, diese wurden aber durch die Nov e lle zum Fort-
        <pb n="225" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. SP
g e se ß vom 17. Juni 1896 nicht mehr zugestanden, und damit wurde jede Art von
Zwangsablösung wieder beseitigt. – Was die Abfindung anlangt, so ist im rechts-
rheinischen Bayern die Geldabfindung durch eine bestimmte jährliche Geldrente die Regel.
Diese kann von dem Verpflichteten mit dem 25fachen Betrage abgelöst werden, „soweit
nicht eine anderweitige Übereinkunft vorliegt“. Die Waldabfindung wurde nach dem
Erlaß des Forstgesezes nur noch dann in einzelnen Fällen gewährt, „wenn der Boden
zur landwirtschaftlichen Benutzung . . . geeignet war und die Bodenproduktion im all-
gemeinen dadurch gesteigert wurde“.

Die derzeitige Belastun g der Waldungen des Deutschen Reiches mit Forst-
nutzungsrechten ergibt sich aus einer von Ministerialrat Mü l l e r in München zusammen-
gestellten Übersicht:), die wir wörtlich hier folgen lassen:

Stkaatswaldungen.

Der preußische Regierungsbezirk Sigmaringen und die Freie Stadt Bremen haben
k e in en Staatswald; Belastung daher von vornherein ausgeschlossen.

Die Staatswaldungen sind fr ei von Forstber ech tigungen in:

der preußischen Provinz Oberschlesien;

den preußischen Regierungsbezirken: Schneidemühl, Potsdam, Köslin, Breslau,
Stade, Osnabrück, Arnsberg, Köln;

dem Gebietsteil Sachsen-Altenburg des Freistaates Thüringen;

den Freistaaten: Sachsen, Anhalt, Schaumburg-Lippe, Hamburg, Lübeck.

Belastet sind von 4 446 522 ha Staatswald (einschließlich Bayern) 1 914 856 ha
= 43 "/o, ~ von 3 503 805 ha Staatswald (ohne Bayern und Koburg) 1 244 285 ha
== 3 6 9/0.

In Bayern (mit Koburg) allein sind von 942 717 ha Staatswald belastet
670 571 ha = 7 1 he.

Von den übrigen deutschen Ländern sind die Staats waldungen
belastet nach Hundertteilen der Gesamtstaatswaldfläche in:

Preißen ... .. ... 1FZ1§L V t CEA zu 30 9/0?)
Wüttlenbiee . . 1 pw zu 19 9%
Böädet . ca vas Jr zu 52 %o
Hessett: : „erz: . fs zu 35 9/0
Mecklenburg-Schwerin zu 100 %o
Mectklenburg-Streliz . zu 100 %o
Oldenburg-Oldenburg . zu aA o
Oldenburg-Euin . . . zu s %%!o
Oldenburg-Birkenfeld . . . zu 75%
Sachsen-Weimr . . . . zu ..16 o
Sachsen-Meininkn . . zu 100 %o
Sachsen-Gothoa . . . . . . zu 98 %o
Schwarzburg-Rudolstant ... . . zu 100 "%o
Schwarzburg-Sondershausen zu 100 %o
Maldset «„ pr e e St--5 zu 94 9%
Lippe-Detniold. .. „stuzw4% br a zu 39 %o

:) Mitteilungen des Reichsforsstwirtsschaftsrats, Nr. 2 vom 20. Oktober 1922.

?) Stärkst belastete Regierungsbezirke: Hildesheim, Cassel und Minden.

14%
        <pb n="226" />
        212 Regulierung der Forstwirtschafst überhaupt.

Im einzelnen stellt sich die Belastung folgendermaßen dar:

Bauholzrechte:

Mit solchen Rechten sind noch b ela st et :

In Preußen die Regierungsbezirke: Marienwerder, Frankfurt a. O., Stettin,
Stralsund, Liegnitz, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Lüneburg, Minden, Aachen,
Hildesheim;

die Freistaaten: Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Württemberg, Baden,
Meiningen, Sachsen-Gotha, Bayern ganz, ohne Koburg.

Das auf Bau- und Nugtzholzr echte abzugewährende Rech tholz -
quantum mag im Reich ohne Bayern 5000 km nicht überschreiten; in
Bayern allein stelltt es fit) auf über 81 000 km.

Brennholzrechte :

Mit solchen Rechten sind noch b ela st et :

In Preußen die Regierungsbezirke: Königsberg, Gumbinnen, Allenstein, Marien-
werder, Frankfurt a. O., Stralsund, Liegnitz, Erfurt, Schleswig, Hannover,
Lüneburg, Minden, Cassel, Trier, Aachen, Wiesbaden, Hildesheim;

die Freistaaten: Lippe-Detmold, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-
Streli), Oldenburg-Eutin, Birkenfeld, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Gothae, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen, Waldeck, Bayern ganz, einschließlich Koburg.

Das auf Brennholzrechte abzugewährende Rechth o lz qu ant um sstellt
sih, im Re ich ohne Bay ern auf ungefähr 490 00 0 km; in Bayern mit
K o burg allein beträgt es über 26 0 0 0 0 k m.

Leseholzrechte :

Derartige Berechtigungen bestehen noch:

In Preuß en in den Regierungsbezirken: Frankurt a. O., Stettin, Liegnitz,
Magdeburg, Hannover, Lüneburg, Minden, Cassel, Koblenz, Trier, Aachen,
Wiesbaden, Hildesheim.

B a d en : Die Gemeindewaldungen (etwa 280 000 ha) sind größtenteils mit
Gab- und Leseholz-, vereinzelt auch mit Streu- und Weiderechten, die Privat-
waldungen (etwa 208 000 ha) zu etwa 11 '/% belastet.

H e s \ en : Von den 95 000 ha Gemeindewaldungen sind noch etwa 22,5 °/, mit
Brennholz-, Leseholz-, Streu- und Weiderechten belastet, die standsherrlichen und
Privatwaldungen I. Klasse (53 000 ha) sind zu 22 °/9 mit Bauholz-, Brennholz-,
Leseholz-, Streu- und Weiderechten belastet.

Sa &lt; sen- Meiningen : Die Gemeindewaldungen (25 000 ha) sind sämtlich
mit Rechten aller Art, die Stiftungswaldungen (800 ha) sind nicht, die Genossen-
schaftswaldungen (9000 ha) zu etwa 20 ‘/a mit Bauholz-, Brennholz- und Weide-
rechten belastet.

Sach sen- Goth a : Gemeinde- usw. Waldungen mit Streu- und Leseholzrechten,
Fideikommißforsten mit Streu-, Leseholz- und Stockholzrechten belastet, der kleinere
Privatwald ist frei.

1.1
        <pb n="227" />
        Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 213

Schwarzburg-Rudolsstadt : Gemeindewald teilweise noch mit Bauholz-,
Brennholz- und Weiderechten belastet.

Walde &gt;: Die Gemeindewaldungen sind teilweise noch mit Brennholzrechten
belastet.

Re u ß : Die Stiftungsforsten der Voltshochschule Reuß (1150 ha) sind wie die
Staatsforsten mit Abgabe von Brenn- und Leseholz, Gemeinde- und Privat-
waldungen zum Teil mit Abgabe von Brennholz belastet.

In den Freistaaten: Lippe-Detmold, Braunschweig, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-
Weimar, Württemberg, Baden, Hessen, Birkenfeld (Gebietsteilhl, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Waldeck, Bayern ganz, ohne Koburg, Reuß.

Ab g a b e qu ant u m : Da bei diesen Rechten die meisten Länder k eine za hl en-

m äß i g en Angaben machen konnten, müssen diese auch für das ganze Reich unter-
bleiben. Be l ang v o l l scheint die Nutzung nur in B a d en und in S ach s en- G ot h a
zu sein. Auch in Bay ern hat sie nur in Unterfr ank en und in der Pfalz
größere Bedeutung. Das Ab g ab e qu ant um auf Les eh olzrechte für ganz
Bayern wird auf ungefähr 95 0 0 0 k m veranschlagt.

Streurechte :

Solche Rechte b e st e h e n noch:

In Preußen in den Regierungsbezirken: Frankfurt a. O., Minden, Cassel;

in den Freistaaten: Lippe-Detmold, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Baden, Hessen,
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Sondershausen, Bayern ganz, ohne Koburg.

Auch hier wurden über das Abgabequantum nicht überall zahlenmäßige Angaben
gemacht; doch dürfte die Rechts str eu a b g abe im Reich, ohne Bayern,
100 000 Ster (r m) nicht überschreiten, während sie in Bay ern allein auf
ungefähr 442 0 0 0 St er veranschlagt wird.

Weiderechte :

Derartige Rechte sind noh vor h anden :

In Preußen in den folgenden Regierungsbezirken: Allenstein, Frankfurt a. O.,
Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Lüneburg, Hildesheim, Minden, Cassel, Wies-
baden, Koblenz, Düsseldorf, Trier, Aachen.

rerner in den Freistaaten: Lippe-Detmold, Braunschweig, Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg-Oldenburg, Sachsen-Weimar, Sachssen-Meiningen, Sachsen-Gotha,
Baden, Hessen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Bayern
ganz, ohne Koburg.

Die Rechte scheinen an vielen Orten nicht mehr stark ausgeübt zu werden; zahlen-
mäßige Angaben über die Nutzungsgröße dieser Rechte liegen nicht lückenlos vor. In
Bayern allein wird der katastermäßige Vieh aus trie b auf Rechtweide
auf etwa 1 0 0 0 0 0 Stü &gt; veranschlagt. Diese Zahl wird im g anz en außer-
bay erischen Reich nicht entfernt erreicht.

Nichtstaatliche Waldungen.
; Die zu diesem Titel eingekommenen Mitteilungen sind sehr dürftig und reichen nicht
hin, für das ganze Deutsche Reich ein einheitliches Bild von der Forstrechtsbelastung
        <pb n="228" />
        214 Regulierung besonderer Besitformen.

dieser Waldungen zu entwerfen; es werden daher im folgenden von denjenigen
deutschen Ländern, die überhaupt Angaben machen konnten, Einz e ld ar st e l lun g en
gegeben:

Bay e r n : Von den etwa 400 000 ha Gemeindewaldungen sind etwa 30 '%/%,
von den etwa 1 270 000 ha Privatwaldungen etwa 10 ‘/o mit Forstrechten
belastet.

Preußen :

Regierungsbezirk Br e s l a u : Die — meist großen + Privatforsten sind zum
Teil noch mit Forstrechten aller Art belastet.

Regierungsbezirk M i n d en : Die Gemeindewaldungen sind noch mit Laub-
streu-, Raff- und Leseholz- und Brennholzrechten belaste.

Regierungsbezirk C a \s e l : 21 0/0 der nichtstaatlichen Waldungen sind noch mit
Raff- und Leseholzrechten belastet.

Regierungsbezirk C o b l e n z : Auf den 166 000 ha Gemeinde- usw. Waldungen
lasten noch Rechte mit einer Nutzungsgröße von 270 rm Brennholz, 300 rm
Leseholz, 110 rm Streu; auf 120 ha lasten noch Weiderechte.

Regierungsbezirk St ett i n : Gering belastet.

Regierungsbezirk All e n st e i n : Die Belastung dürfte die ähnlichen Ausmaße
besizen wie im St. W. (geringe Brennholz- und Weiderechtsbelastung).

Frank furt a. O.: Vereinzelt besteht noch Belastung.

Schleswig : Die Gemeindewaldungen sind nicht, die Privatwaldungen sehr
gering mit Holz- und Weiderechten belastet.

Hildes h eim : Nichtstaatliche Waldungen nur teilweise mit Brennholz-,
Leseholz-, Weide- und Wegeberechtigungen belastet.

Trier : Nichtstaatliche Waldungen nicht belastet.

Aach en : 14 °so der Gemeindewaldungen sind noch mit Brennholz-, Leseholz-,
Streu- und Weiderechten belastet.

Sigmaringen : Von den etwa 200 000 ha Gemeindewaldungen sind noch
fast alle mit den sogenannten „Allmendnutzen“ belastet.

Birk enf e ld : Es besteht noch Belastung mit Rechten auf Streu, Weichholz-
nutzung, kleineres Geschirrholz.

Sachsen- Weimar : Der Gemeindewald ist noch zu etwa 7 °/o mit Holz-,
Weide-, Streu- und Leseholzrechten, der Privatwald zu etwa 1,5 °/» mit Streu-
und Lesseholzrechten belastet.

Zwangsmaßnahmen zur Regulierung besonderer
Besitzformen.
Hierher gehören:

Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft,

Regulierung der Privatforstwirtschaft,

Fideikommiß-Auflösungs-Gesetzgebung,

Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung neuer Wald-
genossenschaften.
        <pb n="229" />
        Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 215
Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft ").
Entstehung und Arten des Gemeindewaldeigentums.
Entstehung des Gemeindewaldeigentums.

Ein Teil des Gemeindewaldbesitzes ist dureh Sch enk ung, Verpfändung
o d er Verk auf von einzelnen Teilen der früheren Reichsforste und des grundherr-
lichen Waldes entstanden. Zahlreiche Gemeinden sind auch durch die Abl ö su n g v on
Forstnut ung s r echte n in staatlichen und grundherrsschaftlichen Wäldern in den
Besitz von Gemeinde-Waldungen gelangt, andere durch die Au f f o r st un g von früher
zu Weidezwecken benußtem Gemeindegelände. Die Mehrzahl der Gemeindewaldungen
im heutigen Sinne ist jedoch bei dem Auf ge hen der ehemaligen Mark-
genossensch aft in die politische Gemeinde aus den früheren Mark-
waldungen hervorgegangen. Der früher vorwiegend privatrechtliche Charakter der
Markgenossenschaften ging vom 16. Jahrhundert ab verloren. An Stelle der Mark-
genossenschaft trat die politische Gemeinde als ein Organ des Staatswesens. Unter dem
Einflusse des römischen Rechts wurde das Vermögen der alten Agrargenossenschaft immer
mehr zu einem öffentlichen Gut, dessen Eigentümerin statt der Gesamtheit der Genossen
die Gemeinde selbst wurde und dessen Nutzungen zur Befriedigung der Bedürfnisse der
Gemeinde dienen und allen Ortsbewohnern zugute kommen sollten. So wurde auch der
ehemalige Markwald vielfach kurzweg zu Gemeindewald erklärt. Aber nicht überall
war dies möglich. Teilweise gelang es den alten Nutzungsgenossen, die ehemalige Mark-
genossenschaft neben ober innerhalb der politischen Gemeinde in der Form einer Real-
od er Nutz ung s g em e in d e zu erhalten.

Arten des Gemeindewaldeigentums?).
Die Gemeindewaldungen lassen sich nach der Art der Nutzbarmachung
ihres Ertrages in zwei Gruppen gliedern:
in solche, die zum Gemeindehaushaltungs- oder Kämmerei-Vermögen, und
in solche, die zum Gemeindeglieder- oder Bürger-Vermögen oder Allmendgut
gehören.

Bei den zum Gemeindehaushaltungs- oder Kämmerei-
Vermögen gehörenden Gemeinde-Waldungen ist die peaolitische
Ortsgemeinde Eigentümerin. Die Einnahmen fließen in die Gemeindekasse, werden aus-
schließlich für öffentliche Zwecke, d. h. für Gemeindebedürfnisse, verwendet und kommen
deshalb auch allen Ortseinwohnern und Steuerzahlern zugute.

Bei den zum Gemeindeglieder- oder Bürger-Vermögen
oder Allmend gut gehörenden Gemeinde-Waldungen ist gleichfalls
die politische Gemeinde Eigentümerin. Die Holz- und Nebennutzungen jedoch fließen den
Gemeindemitgliedern direkt zu. Sie werden teils ganz, teils nur in bestimmten Sorten
und Mengen entweder an alle oder nur an einen Teil der Gemeindeangehörigen in natura

1) Die Waldungen der öffentlich-rechtlichen Korporationen werden von
der Gesetzgebung durchweg den Gemeindewaldungen gleichgestellt. Die Waldungen der
privatrechtlichen Korporationen dagegen werden nur in einigen Ländern wie
Gemeindewaldungen, in den anderen dagegen wie Privatwaldungen behandelt.

?) Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 354 f.

I
        <pb n="230" />
        216 Regulierung besonderer Besitzformen.
oder in Geld, stets aber zum Privatgebrauch der einzelnen verteilt. Oft ist aber auch
nur ein gewisser Bruchteil des Ertrages „Allmendgutsnutzung“, während der übrige wie
bei den zum Kämmereivermögen gehörenden Gemeindewaldungen ,zugunsten der
Gemeindekasse verwertet werden muß“. – Gegenstand des Allmendgenusses ist in der
Hauptsache nur das Brennholz (Los h o lz). Das Nutz h o lz wird, soweit
überhaupt ein Anspruch darauf besteht, meist verkauft ober gegen die Forsttaxe an die
Bezugsberechtigten abgegeben. Beim Verkauf wird der Erlös verteile. „N eben-
nu z ung en (Streu, Weide) sowie Leseholz werden, wenn sich ein bestimmtes Maß
nicht festsetßen läßt, nach statutarisch festgestellten Gewinnungsarten, die zu einem gleichen
Maß des Genussses führen, verteilt.“
Nach der Statistik von 1900 und 1895 gehörten zu Waldungen mit dem Charakter von:
Kämmereivermösgn . . . . . . . „ 1183/7727 ha
UAllmendgut. .. ...t. e r e e r e f + . . 1074 363 ha
Realgemeindebesitz uw. . . . . _. . ù265 797 ha
Sa. der Gemeinde- und deutschrechtlichen Genossenforsken.. . . 2 523 887 ha
„Kämmerei- und Allmendgut halten sich also beim Waldbesitz die Wagschale1).“
Bei vielen Gemeinde-Waldungen steht indes ihre Zugehörigkeit zu dem Kämmerei-
vermögen oder Gemeindegliedervermögen nicht ohne weiteres fest.
Maßnahmen zur Regulierung der Gemeindewaldwirtsschaft.

Die heutige politische Gemeinde ist Trägerin und Vertreterin eigener wirtschaftlicher
und öffentlich-rechtlicher Interessen. Sie ist ein auf dem Grundsatz des Selbst-
verwaltungsrechts fußendes Glied der politischen Gesamtheit, dem durch die Ver-
waltungs-Gesezgebung im . allgemeinen eine sehr weitgehende Selbständigkeit in der
Verwaltung ihres Vermögens und der Ordnung ihres Haushaltes zugestanden wird.
Die Staatsaufsicht über die Gemeinden bezweckt in der Hauptsache nur die Erhaltung
des Grundstockvermögens der Gemeinden, in die Verwaltung dieses Vermögens, und in
den technischen Betrieb der Gemeindeanstalten aber greift der Staat im allgemeinen nicht
ein. Man denke nur an die städtischen Straßenbahnen, die städtischen Gas-, Wasser-
und Elektrizitätswerke und die städtischen Schlachthäuser. Bei all diesen Betrieben ist
von einem Eingriff des Staates in die Verwaltung und den technischen Betrieb
nirgends die Rede.

Ganz anders liegen jedoch die Dinge hinsichtlich der Gemeindeforstwirt-

s &lt; a f t. Hier geht die Beaufsichtigung der Gemeinden durch den Staat vielfach weit
hinaus über den Rahmen der sonst üblichen Staatsaufsicht, hier beschränkt sich der Staat
nur ganz selten auf die Aufsicht über die Vermögenserhaltung, er greift vielmehr in
der Regel auch in die Verwaltung und technische Organisation ein.

Bei der Regulierung der Gemeindewaldwirtsc&lt;aft lassen sich

zwei Arten von Vorschriften voneinander unterscheiden:
die all g eme in e n Vorschriften, welche die Erh alt ung des Bestandes
der Gemeindewaldung en bezwecken, und
diejenigen b e s o n d er en Vorschriften, welche sich auf die Or d nung des
Betrieb es der Gemeindeforstwirtschaft beziehen.
1) Näheres hierüber bei En dr es, I. c., S. 363/64.
        <pb n="231" />
        Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 217
Die allgemeinen Vorschriften, welche die Erhaltung des Bestandes der Gemeinde-
waldungen bezwecken,
befassen sich mit dem Verkauf, der Teilung und der Rodung derselben.

Die Veräußerung von Gemeindewald wird im allgemeinen von der
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht. Die Gesegßt -
g e bung in den einzelnen Ländern ist jedoh nicht einheitlich. Während in
Preuß en der Grundsat der Genehmigung für alle Veräußerungsfälle besteht, ist in
Baden, Bayern und Württemberg eine Genehmigung nur dann notwendig,
wenn der Wert des zu verkaufenden Waldes eine gewissse Summe (in Baden bei-
spielsweise 1700 Mk.) übersteigt.

Die Verteilung der Gemeindewaldungen ist in den Ländern des Deutschen
Reiches entweder überhaupt verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
(Näheres weiter unten) mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde erlaubt.

Ein besonderes Ver b ot d er Ro d ung einzelner Bestände der Gemeinde-
waldungen erübrigt sich in allen Ländern, in denen das Rodungsverbot als Ausfluß der
Forsthoheit für die Gemeindewaldungen ebenso Anwendung findet wie für die Privat-
waldungen. So daß also das Bedürfnis, die Rodung der Gemeindewaldungen im
besonderen zu beschränken, nur in solchen Ländern vorliegt, in denen sich die Regulierung
der Forstwirtschaft auf die Schutzwaldungen beschränkt. So hat man beispielsweise in
Preuß en, dessen „Waldschutzgeseß“ vom 6. Juli 1875 sich nur auf Schutzwaldungen
bezieht, in dem für die östlichen Provinzen erlassenen Gesetz vom 14. August 1876 über
die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen
(vgl. § 27) die Bestimmung aufgenommen, daß Rodungen von Gemeindewaldungen
der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedürfen.

Die besonderen Vorschriften, welche sich auf die Ordnung des Betriebs in der
Gemeindeforstwirtschaft beziehen.

So verschieden diese besonderen Vorschriften in den verschiedenen Ländern und
Länderteilen des Deutschen Reiches auch sein mögen, es liegt ihnen doch überall ein
gemeinsamer Gedanke zugrunde, der Gedanke nämlich, den Forderungen der Nachhaltig-
keit, der Planmäßigkeit und der Sachkunde in der Bewirtschaftung der Gemeinde-
waldungen gerecht zu werden.

Nach dem Vorgange D anck e lm anns !) pflegt man drei verschiedene
Grundformen oder Sy st eme der Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft
voneinander zu unterscheiden:

die allgemeine Vermögensaufsicht,
die technische Betriebsaussicht und
die Beförsterung.

Da das System Dan elm anns zur Erfassung der konkreten Formen der
Regulierung nicht ausreicht, hat Gr aner ?) folgende, die tatsächlich vorkommenden
Unterschiede mehr berücksichtigende Gliederung in Vorschlag gebracht:

1) „Gemeindewald und Genossenwald“, Berlin 1882.

?) Forstgesez gebung und Forstverwaltung“, Tübingen 1892, S. 118.
        <pb n="232" />
        218 Regulierung besonderer Besitzformen.
Systeme, bei welchen eine Zusammenlegung zu gemeinschaftlichen Betriebsverbänden
stattfindet, und zwar:
die Betriebsführung durch die Staatsforstverwaltung ~ „„System der vollen
Beförsterung“;
die Betriebsführung durch geprüfte Sachverständige mit ssubsidiärem Eintritt
der Bewirtschaftung durch die Staatsforstverwallung ~ ,„.System der
bedingten Beförsterung“;
Bildung von Kommunalverbänden unter selbständiger Betriebsleitung.
„System der Kommunal-Oberförstereien“;
Systeme ohne Zusammenlegung zu Betriebsverbänden, und zwar:
„System der ständigen Betriebsaufsicht“;
„System der allgemeinen Vermögensaufsicht“.

Es muß zwar anerkannt werden, daß diese Gliederung der konkreten Mannigfaltig-
keit der tatsächlich bestehenden Regulierung gerechter wird als das System Danckel -
manns, hier soll aber der Einfachheit halber troßdem an der D anck e lm ann schen
Gliederung festgehalten werden.

Allgemeine Vermögensaufsicht.

Bei diesem System beschränkt sich der Staat ausschließlich auf die Erhaltung
d er Wald subst anz (vgl. die auf S. 217 genannten Vorschriften). Die Wirtschafts-
führung ist völlig frei und dem Belieben der Gemeinden usw. anheimgestellt.

Technische Belriebsaufsicht.

Das System der technischen Betriebsaufsicht stellt im wesentlichen nur die Forderung,
daß der Betrieb nachhaltig geführt und planmäßig gestaltet wird. Der Staat verlangt
die Aufstellung von Wirtschaflsplänen, deren Genehmigung er sich vorbehält. Die jähr-
lichen Hiebs-, Kultur- und Nebennutzungspläne müssen sich im Rahmen des allgemeinen
Wirtschaftsplanes halten, und für die Bewirtschaftung und den Schutz müssen fähige
Personen eingestellt werden.

Die Bestellung der gesetzlich geforderten sachkundigen Wirtschaftsleitung kann auf
folgende Weisen geschehen:

Durch Anstellung eines eigenen Wirtschaftsleiters durch die Gemeinden.
Diese rentiert sich jedoch nur dann, wenn der Waldbesitz der Gemeinden die entsprechende
Größe und Ertragsfähigkeit aufweist.

Mehrere Gemeinden usw. können sich zusammentun, eine gemeinsame Gemeinde-
oberförsterei bilden und für deren Bewirtschaftung einen gemeinschaftlichen
Betriebsleiter anstellen. Von dieser Möglichkeit hat man in den Gegenden, wo
der kleinere Gemeindewaldbesitz vorherrscht, so in der Rheinprovinz und Westfalen,
vielfach Gebrauch gemacht.

Die Gemeinden usw. können die Leitung des Betriebes dur ch
benachbarte Staats- oder Privatforstbeamte gegen eine ent-
s[prechende Vergütung im N ebenamte besorgen lassen.

Die Gemeinden usw. können beantragen, daß der Staat
gegen eine in die Staatskasse zu zahlende Vergütung die Leitung des Betriebes
durch seine Forstbeamten durchführen läßt und zu diesem Zwecke aus
Staats- und Gemeindewaldungen gemischte Reviere bildete. ~ Hier haben wir es,
        <pb n="233" />
        Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 219
genau genommen, nicht mehr mit ,technischer Betriebsaufsicht“, sondern schon mit einer
„bedingten Beförsterung“ zu tun. Wenn diese Form der Regulierung hier trozdem zur
„technischen Betriebsausicht“ gerechnet wird, so geschieht dies deshalb, weil die Gemeinde
„freiwillig“ und auf eigenen Antrag der Staatsforstverwaltung die Wirtschaftsführung
ihrer Waldungen überläßt.

Beförsterung.

Bei dem System der Beförsterung überträgt die Staatsforstverwaltung kraft gesetz-
licher Bestimmung die Leitung des Betriebes der Gemeinde- usw. Waldungen ihren
Beamten und kann die Gemeinde- usw. Waldungen ganz nach ihrem Gutdünken je
nach der Lage entweder mit Staatsforsten zu gemeinschaftlichen oder, wenn Staatsforsten
nicht da sind, zu reinen Kommunal-Revieren vereinigen. Unter Umständen kann es den
Gemeinden auch überlasslen werden, sich eigene Forstsachverständige zu wählen; diese
müssen aber dann staatlich bestätigt werden. Der Forstschutz liegt bei diesem System
in der Hand von staatlichem Schutzpersonal oder ist besonderen, vom Staate bestätigten
Gemeinde- usw. Beamten übertragen.

Bef örsterung s beiträge !).

Die Gemeinden usw., deren Waldungen – in Form der Beförsterung oder der
technischen Betriebsaufsict. – durch Staatsforstbeamte bewirtschaftet werden, haben
hierfür Vergütungen an die Staatskasse zu entrichten, die man Bef örsterungs-
beiträge nennt. Diese Beiträge erreichten jedoch in der Regel die dem Staate
tatsächlich erwachsenden Kosten nicht. Deshalb sind sie neuerdings in einigen Ländern
~- Württemberg, Hessen und Braunschweig ~ mit Recht erhöht worden.

Die Beiträge können entweder

von Fall zu Fall besonders oder
allgemein und für längere Zeit festgesetzt werden.

Die Vereinbarung der Beitragshöhe von Fall zu Fall hat
den Vorzug, daß sie sich den jeweiligen besonderen Verhältnissen anschmiegen kann.
Gegen sie spricht indes die Notwendigkeit besonderer Vertragsverhandlungen für jeden Einzel-
fall. Sie ist in Übung in Bayern ausschließlich Pfalz und dem größeren Teile des
Regierungsbezirks Unterfranken.

Die allgemeine und für längere Zeit gültige Festsetz ung
der Höhe der Beiträge. Hier können folgende fünk Maßstäbe verwendet
werden:

der dem Staat tatsächlich erwachsende Kostenaufwand,
der jährliche Ertrag des Waldes,

der Steuerwert,

das Flächenmaß,

die Fläche und der Ertrag.

Der dem Staat tatsächlich erwachsende Kostenaufwand.

Dieses System ist zu rechtfertigen gegenüber Gemeinden mit einträglichem Wald-
besitz, nicht aber gegenüber solchen mit ertragsarmen Waldungen, denn diese würden

1) Im Anschluß an Endres, I. c., S. 400 f.
        <pb n="234" />
        220 Regulierung besonderer Besitzformen.

unter Umständen sehr stark belaste.. Da die Gemeinden weder auf die Höhe der
Besoldung der Staatsforstbeamten noch auf die örtliche Verteilung der Forstverwaltungs-
bezirke einen Einfluß haben, würde jede Beamtenaufbesserung und unter Umständen
auch eine Verkleinerung der Verwaltungsbezirke eine Erhöhung der Beförssterungskosten
im Gesolge haben. Dadurch könnten die Gemeinden in eine politische Opposition gedrängt
werden, welche die bisher willig aufgenommene staatliche Betriebsführung gefährden
und die Maßnahmen der Staatsforstverwaltungen in bezug auf Beamtenbesoldung und
Diensteinrichtung hemmen könnte. – Gegen dieses System spricht schließlich auch die
Schwierigkeit der Berechnung des auf die Gemeindewaldungen entfallenden
Betriebsaufwandes in den aus Staats- und Gemeindewaldungen
gemischten Verwaltungs bezirk en.

Der jährliche Ertrag des Waldes.

Hierbei ist ein bestimmter Prozentsatz von dem durch den Verkauf der Waldprodukte
im ganzen oder nur des Holzes erzielten Erlöse zu entrichten. Dieses System hat für
die Ge me in d en den Vorzug, daß die Ko st en in einem g l e i ch e n Verhältnis
zu den E inn a h men stehen. Für die Staatskasse aber ist es insofern nach-
teilig, als diese trotz des Gleichbleibens der jährlichen Kosten für den Unterhalt der
Beamten infolge des Schwankens der Holzpreise und des Einschlagquantums jährlich
schwankende Einnahmen hat. Übrigens bildet auch der Ertrag der Waldungen keinen
Maßstab für den mit dem Betrieb verbundenen Arbeitsaufwand (hochwertige Eichen-
waldungen und schlechte Kiefernwaldungen, künstliche und natürliche Verjüngung, Maß-
nahmen gegen Insektenkalamitäten, geschlossener und parzellierter Waldbesitz usw.) und
schließlich werden hierbei Waldungen mit sehr hohem Ertrag mit einem der Arbeits-
leistung des Betriebsleiters nicht entsprechenden hohen Beitrag herangezogen. Für diesen
Fall wird daher in der Regel ein Höchstbetrag festgesetzt. Diese Art der Festsetzung der
Höhe der Beförsterungsbeiträge war in Elsaß-Lothringen in übung.

Steuerwert.

Jür die Bemessung sowohl nach der Grund- als auch der Vermögenssteuer gelten
im allgemeinen die gleichen Gesichtspunkte wie für den jährlichen Ertrag des Waldes.
Bei der Bemessung nach der Grundsteuer fallen allerdings die Schwankungen der Ein-
nahmen für die Staatskasse weg. Auf der anderen Seite können große Unstimmigkeiten
in bezug auf Leistung und Gegenleistung vorkommen, weil die Grundsteuerkataster fast
ausnahmslos veraltet sind. – In Übung in Baden, Braunschweig und innerhalb Preußens
im vormaligen Fürstentum Hildesheim und den ehemals großherzoglich hesssischen
Landesteilen.

Fläch enmaß.

Ein Nachteil dieses Systems ist, daß bei ihm die Ertragsfähigkeit des Waldes, die
Leistungsfähigkeit der Gemeinden und der wirkliche Arbeitsaufwand der Betriebsleitung
vollkommen unberücksichtigt bleiben. Auf der anderen Seite kann der Staat mit einer
stetigen Cinnahme rechnen. –} In Übung: Innerhalb Preußens in den
vormaligen Fürstentümern Kalenberg, Göttingen, Grubenhagen; im vormaligen Kurfürssten-
tum Hessen; in den nassauischen Gebietsteilen; in den hessen-homburgischen Landesteilen
in Hohenzollern. – In Württemberg.
        <pb n="235" />
        Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 221
Fläche und Ertrag.

Dieses System ist das pr a k t i \ &lt; st e S y st e m. Bei ihm wird für d a s Hektar
Waldfläche ein b estimmter Betrag festgesezt und zu diesem ein Zuschlag
erhoben, der dem Waldertrage entspricht. Hierdurch ist es möglich, den Flächenbetrag
verhältnismäßig niedrig zu halten, die ertragsarmen Waldungen zu entlasten und die
ertragsreicheren stärker heranzuziehen, ohne daß eine Überlastung derselben zu befürchten
wäre. Bis 1923 in übung im Freisstaate Hess en.

Die zur Zeit in den Ländern und Länderteilen des Deutschen
Reiches geltende Gemeindeforstwirtschafts-Gesetzgebung.
Nach der Art des von ihrer Gesetzgebung benutzten Systems der Regulierung lassen

sich die Länder und Länderteile des Deutschen Reiches in folgende drei Gruppen teilen:

Die Länder oder Länderteile, in denen die allgemeine Vermögensaufsicht,
die Länder oder Länderteile, in denen die technische Betriebsaufsicht, und
die Länder oder Länderteile, in denen die Beförsterung in Gebrauch ist.

Die Länder oder Länderteile, in denen die allgemeine Ver-

mögens auf sicht b este ht, sind:
Innerhalb Pr e uß ens :

Ein gro ßer Teil der Provinz Hannover (Regierungsbezirk
Hannover ausschließlieih Kalenberg; Regierungsbezirk Lüneburg, Stade,
Osnabrück und Aurich, wo gesetzliche Bestimmungen überhaupt nicht existieren);

Schleswig-Holsstein und Herzogtum Lauenburg (Gesetz vom
Jahre 1869);

Stadt Frank furt a. M. (Gemeindeverfassung vom Jahre 1867);

Freistaat Sachsen (Städte-Ordnung von 1832/73; Landgemeinde-Ordnung
von 1838/73; Verordnung vom 23. Februar 1875, betr. die Bewirtschaftung der

Kirchen- und Pfarrwaldungen). ~ Für die Bewirtschaftung der Gemeinde- usw.

Waldungen gilt auch das neuerdings, am 29. Dezember 1923, erlassene „G e s e t

über Holzschläge und Wiederaufforstungen in nichtstaat-
lichen Waldungen“, das unter Regulierung der Privatforstwirtschaft auf

S. 238 f. einer genaueren Betrachtung unterzogen wird. – Die Te i lun g von

Kommunalwaldungen ist nach dem Gesetz über Ablösung von Servituten und

Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832 „nur dann als nützlich anzunehmen,

wenn entweder die einzelnen Teile zu forsstmäßiger Benutzung geeignet bleiben
oder der Boden vorteilhaft als Feld oder Wiese benutzt werden kann“.

Lippe-Detmold;

Mecklenburg-Streligtz;

Stadt Rostock;

Anhalt;

Altenburg ;

die b eid en Reuß.

Die Länder oder Länderteile, in denen die technische Be-
triebs auf icht besteht, sind:
        <pb n="236" />
        222 Regulierung besonderer Besitformen.

Innerhalb Pr e uß ens :
die östl ichen Provinzen,
die Provinzen Westfalen und Rheinland,
die Sta dt Goslar und die der Landgemeinde-Ordnung nicht unterstehenden

Städte in den Fürstentümern Kalenberg, Göttingen und
Grubenh ag en (Städte-Ordnung vom 24. Juni 1858);

die ehemals bay eri schen Landesteile.

Bayern einschließ lich Kobur g und ausschließlich der bayerischen Pfalz
und des größeren Teiles des Regierungsbezirkes Unterfranken;

Württemberg;

Mecklenburg- Schwer in (für die Waldungen der Städte mit Ausnahme
von Rostock; Landgemeinde-Waldungen existieren nicht);

O l d enb u r g (Forstordnung vom Jahre 1840);

S ach s en - We i m a r (Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1895 und Anweisungen
der Bezirksausschüsse);

G o t h a (Waldschutzgesez vom Jahre 1904);

Schwarzbur g -Sonders h au s en (Verordnung vom Jahre 1858);

S achs en- Alt enbur g (Städte-Ordnung vom Jahre 1897).

Pr euß en.

In den östlichen Provinzen (Ostpreußen, Grenzmark, Pommern,
Brandenburg, Sachsen, Schlesien) gelten die Bestimmungen des Ges e ß es v om
14. August 1876, „betr. die Verwaltung der den Gemeinden und
öffentlichen Anstalten gehörigen Holzung en“. Die Bewirtschaftung
der Holzungen der Gemeinden usw. muß sich nach diesem Gesetz innerhalb der Grenzen
der Nachhaltigkeit bewegen. Der Bewirtschaftung sind Betriebspläne zugrunde zu legen,
die der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedürfen und bei deren Aufstellung
die Bedürfnisse und Wünsche der Waldeigentümer Beachtung finden sollen. Der im
Betriebsplan festgesetzte jährliche Abnutzungssatz ist maßgebend für den Holzeinschlag.
Abweichungen von dem festgesettten Betriebsplan durch Rodungen und Überschreitungen
des Abnutzungssatzes, welche innerhalb der laufenden Nutzungsperiode nicht mehr ein-
geholt werden können, bedürfen der Genehmigung des Regierungsprässidenten. Neben-
nutzungen sind nur zulässig, wenn sie die Holzzucht nicht benachteiligen. Mindestens alle
drei Jahre hat durch Regierungsforstbeamte eine Untersuchung der Waldungen an Ort
und Stelle sstattzufinden. Wenn die Untersuchung ergibt, daß die Bewirtschaftung dem
festgestellten Betriebsplane nicht entspricht, so kann die Einreichung jährlicher Fällungs-,
Kultur- und Nebennutzungspläne angeordnet werden. Was die Betriebsführung anlangt,
so sind die Eigentümer verpflichtet, für den Schutz und die Bewirtschaftung der Waldungen
durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. Wenn die Eigen-
tümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Regierungspräsident die
fraglichen Handlungen durch Dritte auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen. –~
„Die Regierungsforstbeamten handeln nur von Fall zu Fall im Auftrage des Regierungs-
präsidenten. Vorschriften über die Einrichtung der Verwaltung der Forsten, insbesondere
solche zur Sicherstellung ausreichender forstlicher Einwirkung, hat das Gesetz nicht
erlassen. So kommt es, daß selbst Forsten in der Größe einer Oberförsterei nur von
einigen Förslern unter Leitung Nichtsachverständiger bewirtschaftet werden. In mehreren
Regierungsbezirken ist ja durch das sehr tatkräftige Eintreten der Regierunasforstbeamten
        <pb n="237" />
        Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 223
erheblich mehr zum Nutzen der Kommunalforsten getan, als das Gesetz verlangt und
vorschreibt. Dadurch wird eine wirkliche Betriebsaufsicht ermöglicht, während das Gesetz
einen Zustand erschaffen hat, der als zwischen das System der staatlichen Forstbetriebs-
aufsicht und das der allgemeinen Vermögensaufsicht fallend bezeichnet werden muß!).“
Das Gesetz enthält außerdem wichtige Bestimmungen über Aufforslungen unkultivierter
Grundstücke. Zu solchen Aufforstungen können die Gemeinden durch Beschluß des
Bezirksrats angehalten werden, wenn ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur hierzu
vorliegt. Den Gemeinden, welche solche Aufforstungen vornehmen, ist der zwanzigfache
Betrag der auf den fraglichen Grundstücken ruhenden Jahresgrundsteuer zu den Kosten der
ersten Anlage aus der Staatskasse zu überweisen. Den Gemeinden, welche finanziell
nicht in der Lage sind, derartige Aufforstungen auszuführen, soll darüber hinaus aus der
Staatskasse noch eine angemessene Beihilfe gewährt werden. – Teilung von
Gemeindewald un gen. „Die Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 bezog sich,
was die reale Teilung anlangt, nur auf die „,gemeinschaftlichen Waldungen. , d. h. auf
Genossenforste von der Qualität der Realgemeinden usw., und schränkte deren Teilbarkeit
ein. Die Teilung der eigentlichen Gemeindewaldungen wurde in den meisten Gebieten
durch die auf das Landeskulturedikt von 1811 folgende Gemeindegesetgebung verhindert.
Außerdem wurde aber durch die Deklaration vom 26. Juli 1847 der vielfach mißbräuch-
lichen Auslegung der G.T.O. von 1821 ein Ende gemacht, indem bestimmt wurde, daß
sowohl das Kämmereivermögen als das Bürgervermögen durch eine Gemeinheitsteilung
niemals in Privatvermögen der Gemeindemitglieder verwandelt werden kann. Diese
Bestimmung gilt nun in allen Teilen“?) Preußens.

In den Provinzen Rheinland und We stf alen regelt die Ver-
or d nung vom 24. Dez e mb e r 1816 mit den dazu ergangenen Instruktionen die
Bewirtschaftung und Verwaltung der Kommunalwälder eingehend „und hat auch feste
Vorschriften über die Einrichtung der Gemeindeforstverwaltung gegeben. Sämtliche
Kommunalwaldungen (mit geringen Ausnahmen) sind nach Anhörung der Waldbesitzer
zu Verwaltungsbezirken (Gemeinde-Oberförstereien) zusammengeschlossen. Gegen einen
Zusammenschluß erfolgende Beschlüsse der Gemeinden usw. kann der Regierungspräsident,
wenn sie dem Interessse einer geregelten Forstwirtschaft nicht entsprechen, zur Ent-
scheidung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bringen, die maß-
gebend ist. Die Staatsbehörde kann also die Bildung der Verwaltungsbezirke (ebenso
auch der Betriebsbezirke) erzwingen. Für die Verwaltung der Gemeinde-Oberförstereien
sind Gemeindeoberförster aufzustellen, die die materielle Befähigung der staatlichen Ober-
förster haben müssen. Ebenso sind Betriebsbezirke (Förstereien) aus einer oder mehreren
Forsten zu bilden und durch Gemeindeförster, bei kleinen Bezirken Gemeindeunterförster,
zu besetzen. Die Anstellung der Gemeindeforstbeamten unterliegt der Bestätigung durch
den Regierungspräsidenten und hat auf Lebenszeit zu erfolzen. . . . Die Bewirt-
schaftung der Forsten erfolgt auf Grund von Betriebsplänen, die der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde unterliegen. Wünsche der Gemeinden usw. sind vor Festssetzung der
Pläne anzuhören und zu berücksichtigen, soweit das mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft
vereinbar ist. Bei Festsetzung des jährlichen Einschlagsssolls ist die Belassung eines
Reservequantums für Notfälle der Gemeinden usw. (Gemeindebauten usw.) vorzusehen.

1) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“. Herausgegeben vom Verbande höherer
frontwnzzttzebesrten, |tctdatny 1925, S. 14/15.

p ... O:. ; .
        <pb n="238" />
        224 Regulierung besonderer Besitzformen.

Vorgriffe auf den Ertrag späterer Jahre dürfen nur in besonderen Notfällen bewilligt
werden und müssen dann innerhalb von zehn Jahren wieder eingespart werden. Die
Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne erfolgt durch die Gemeindeoberförster nach
Anhörung der Wünsche der Waldbesiter. Die Pläne unterliegen der Prüfung und der
Bestätigung durch den Regierungspräsidenten. Der Regierungspräsident hat die Bewirt-
schaflung und den Schutz der Wälder durch die Regierungsforstbeamten überwachen zu
lasssen. Die Regierungsforstbeamten handeln zwar im Auftrage des Regierungs-
präsidenten, sind aber ex okkicio zur Beaufsichtigung der Kommunalwälder verpflichtet,
bedürfen dazu also keines besonderen Auftrages. Die Verwertung der Forsterzeugnisse
und die Geldverwaltung bleibt den Waldbesitzern überlassen. Hier und da wird wenigstens
der Nutzholzverkauf durch die Oberförster bewirkt, meist aber betätigen sich dabei die
Landbürgermeistereivorstände, was nicht immer einen Vorteil für die Gemeinden
bedeute. – Wenn das rheinisch-westfälische Gemeindeforstverwaltungssystem immer
mehr den Widerspruch aller beteiligten Sachverständigen hervorgerufen hat, so liegt
das nicht am System, sondern daran, daß die bestehenden Verwaltungseinrichtungen
und Einzelvorschriften nicht allein eine zeitgemäße Fortbildung nicht erfahren haben,
sondern sogar durch neuere Vorschriften zum Schaden der Waldwirtschaft eine Ver-
wässerung des gesunden Grundgedankens erfolgt ist. Dadurch sind allmählich Zustände
entstanden, die nicht mehr aufrechterhalten werden können und alsbaldige Ünderung
verlangen!).“ Unter technischer Betriebsaufsicht steht in Preußen fast eine Million
Hektar Waldfläche, wovon allein auf die Rheinprovinz und Westfalen etwa 380 000 ha
entfallen.

In Bay ern einschl. Koburg und aus schl. der b ay eri sch en Pf a lz
und des gr öß eren Teiles des Regierungsbezirk s Unterfranken
gelten die Bestimmungen des Forstge setz es von 1852 / 96 (Art. 6-18)
und die besonderen Vollzug s vor s&lt; ri f ten vom Jahre 18 9 7. Die Bewirt-
schaftung der Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen untersteht der Ober-
aufsicht der Staatsregierung. Diese wird zunächst von den Forstämtern ausgeübt. Die
Funktion des Forstamtes beschränkt sich jedoch auf Rat und Mahnung. Die mit Befehl,
Verbot und Zwangsvollstreckung einschreitende Kuratelgewalt ist den Polizeibehörden
vorbehalten. Die Regierungsforstkammer ist hinsichtlich der Oberaufsicht technisches
Organ der Forsstpolizeistelle, das ist der Kreisregierung, Kammer des Innern. Die
Ministerialforstabteilung ist für die Fragen der Bewirtschaftung der Gemeinde- usw.
Waldungen technisches Organ des Staatsministeriums des Innern. ~ Die Bewirt-
schaftung hat nah Wirtschafts pläne n zu geschehen, bei deren Aufstellung die
besonderen Verhältnisse der Körperschaften unbeschadet der Nachhaltigkeit der Wirtschaft
zu berücksichtigen sind. Die Wirtschaftspläne werden auf Kosten der Körperschaften durch
von diesen gewählte und von dem Bezirksamt bestätigte Sachverständige aufgestellt. Bei
Waldungen unter 10 ha erfolgt die Prüfung der Wirtschaftspläne durch das Forstamt,
die Genehmigung durch das Bezirksamt, bei größeren Waldungen die Prüfung durch
das Forstamt und die Regierungsforstkammer und die Genehmigung durch die Kreis-
regierung, Kammer des Innern. Für Waldungen, die einer regelmäßigen Bewirt-
schaftung nicht fähig sind, genügen Wirtschaftsgutachten. Ein besonderes Forst-
einrichtungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Der Wirtschaftsplan besteht in der Regel

1) Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 13/14.
        <pb n="239" />
        Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 225
aus Hiebs-, Kultur-, Wegebau- und Streunuzungsplan. ~ Der den Betrieb leitende
Sachverständige hat im Rahmen des Wirtsschaftsplanes der Körperschafts-Verwaltung
alljährlich Betriebsanträge vorzulegen. Wenn die Körperschafts-Verwaltung und, falls die
Betriebsführung n i &lt; t von der Staatsforstverwaltung übernommen. ist, auch das die
Oberaufsicht führende Forstamt hiergegen keinen Einspruch erhebt, oder wenn entstehende
Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen der unteren Instanzen beseitigt werden,
so können die Betriebsanträge sofort in Vollzug geseßt werden. Bei durch Verhand-
lungen nicht entscheidbbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Körperschaft und dem
Forstamte werden die Betriebsanträge der Regierungsforstkammer zur Beschlußfassung
vorgelegt. In letzter Instanz entscheidet die Forstpolizeibehörde. Zur Betriebsausführung
haben die Gemeinden usw. Sachverständige zu bestellen, welche die Konkursprüfung für
den Staatsforslverwaltungsdiensst bestanden haben müssen und deren Wahl der Bestätigung
der Forstpolizeistelle unterliegt. Das kann ganz nach Belieben der Gemeinden usw. auf
folgende Arten geschehen:

Die Gemeinden können für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gemeinden
oder Körperschaften eig ene For st b e a m t e anstellen oder sie können

die Betriebsführung an einen „benachbarten Sachverständigen“" als
Nebenfunktion übertragen. Hierfür kommen in praxi nur die hierfür geeigneten
Privatforstbeamten in Betracht. Den Staatsforstbeamten wird nach der kgl.
Organisations-Verordnung vom 19. Februar 1885 die Erlaubnis zur persönlichen
Übernahme der Betriebsführung gegen Entgelt nicht mehr erteilt.

Die Gemeinden usw. können auch mit der Sta at s f or stv er w a lt un g wegen
übernahme der Betriebsführung durch das Forstamt gegen einen
verhältnismäßigen Bessoldungsbeitrag übereinkommen.

Das erforderliche F o r st\ &lt; u ß p e r \ o n a l haben die Gemeinden usw. auf ihre
Kosten aufzustellen; die Wahl unterliegt jedoch der Bestätigung durch die Forstpolizeibehörde.

Teilung von Gemeindewaldungen. Die bayerische Gemeindeordnung
vom 29. April 1869 fügt dem „allgemeinen Grundsatze, daß jede Verteilung von Gemeinde-
grundeigentum an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sei, rücksichtlich der
Gemeindewaldungen noch die zweckmäßige Bestimmung bei, daß eine Verteilung solcher
überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei, und daß
auch dann, wenn im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Kulturverhältnisse die
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde hierzu erteilt werde, der durch den Abtrieb des Holz-
bestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse zu fließen habe!)“.

In Württemberg gelten nah dem „Körper schaftsforstges et“
vom 19. Februar 1902 und den Vollzug s v or s&lt;rif ten vom 14. April
1 9 0 2 folgende Bestimmungen: die Bewirtschaftung der Waldungen der öffentlichen
Körperschaften untersteht der Aufsicht der dem Ministerium des Innern untergeordneten
Körperschafts direktion, die 7 ordentliche Mitglieder (den Vorstand,
4 forsttechnische Mitglieder der Forstdirektion und 2 Beamte aus dem Departement des
Innern) zählt und der als au ß er or d ent l i ch e Mitglieder die übrigen forsttechnischen
Mitglieder der Forstdirektion angehören. ~ Die Bewirtschaf tung muß nach
Wirtschaftsplänen geschehen und sich innerhalb der Grenzen der Nachh alt ig -
k eit bewegen. Die Aufstellung der Wirtschafts pläne geschieht durch Wirt-

1) Graner, I. c., S. 114.

Weber, Forstwirtschaftspolitik.

15
        <pb n="240" />
        226 Regulierung besonderer Besitßformen.

schaftsführer unter Zuziehung der Messsungsbehörde. Die Körperschaften können aber mit
Genehmigung der K.-D. auch besondere Sachverständige hierfür anstellen. Geprüft und
genehmigt werden die Wirtschaftspläne durch die K.-D. Die Kosten für die nichttechnischen
Hilfsarbeiter und für besonderen Aufwand für Vermessung, Markierung usw. hat die
Körperschaft zu tragen. Die fertigen Wirtschaftspläne werden den Körperschaften zur
Beschlußfassung zugeleitet, die vom Oberamte geprüft wird. Bei Meinungsversschieden-
heiten entscheidet die K.-D. Die Wirtschaftspläne sind alle 10 Jahre einer Revision zu
unterziehen. – Die technisc&lt;he Betriebsführung muß durch Sachverständige
geschehen, welche die Befähigung für den Staatsforstdienst haben müssen. Die Körperschaften
können sich die Sachverständigen sselbst wählen, müssen aber die Wahl durch das Oberamt
der K.-D. anzeigen. Will oder kann die Körperschaft keinen Sachverständigen anstellen, so
geht die Betriebsführung auf die Organe der Staatsforstverwaltung über. Beim übergang
der Betriebsführung an die Staatsforsstverwaltung werden die Körperschaftsbezirke in die
Forstamtsbezirke eingegliedert. Die Sachverständigen sind der K.-D. für die Einhaltung
der Wirtschaftspläne und der besonderen Vollzugsvorschriften haftbar und an die Weisungen
der Körperschaften, denen sie verantwortlich sind, gebunden. Bei übernahme der Betriebs-
führung durch den Staat erstreckt sich die Tätigkeit der Forstämter nur auf die technische
Wirtschaftsführung. Bei eigenen Sachverständigen trägt die Körperschaft die Kosten nach
dem Dienslvertrage, bei der technischen Betriebsführung durch den Staat hat die Körperschaft
pro Hektar 1,60 Mk. Bessoldungsbeitrag zu leisten. – Abweichungen vom allgemeinen
Wirtschaftsplan durch auß erplanm äß ige Holzfällungen, Streu-
nutzungen u s w. unterliegen der Genehmigung der K.-D. ~ Die Kosten des For st -
[ch u h e s tragen die Körperschaften. Die Anstellung des Forstschutzpersonals ist ihre
Sache. Die Entlassung untauglicher Schutzdiener kann vom Oberamte verfügt werden.
Der Forstschutz kann aber auch gegen eine vertragsmäßige Entschädigung an die Staatskasse
der Staatsforsstverwaltung übergeben werden. – Die Höhe der Bef örsterung s-
b e i tr äg e wird nach der Fl äch e ermittelt.

Verteilung der Gemeindewald unge n. Zur Verteilung von unbeweg-
lichem Vermögen unter die Gemeinde-Angehörigen ist nach Art. 15 des G es e ß e s v o m
21. Mai 18 9 1 die Genehmigung des Oberamtes erforderlich. Eine Verteilung von
Grundstücken, welche den Gemeinden für die Ablösung von Forstnutzungsrechten zufallen,
darf nach Art. 32 des Gesetzes vom 16. Juni 1891 nicht stattfinden.

Die Länder oder Länderteile, in denen die Beförsterung
b est e h t, sind:

Innerhalb Pr euß ens :
Ein Teil der Provinz Hannover.

Das ehemalige Fürstentum Hildesheim. Hier besteht eine
wirksame Beförsterung mit Bestellung staatlicher Verwaltungs- und Betriebs-
beamten auf Grund der Verordnung vom 21. Oktober 1815 und Aus-
führungsbestimmungen von 1837, 1849 und 1859 in Stadt- und Land-
gemeindeforsten sowie in Genossenschaftswaldungen, Kirchen- und Anstalts-
forsten. Die Bemessung der Beförsterungsbeiträge erfolgt nach dem
Steuerwert.

Die früheren Fürstentümer Kalenberg, Göttingen und
Grubenhagen unter Ausnahme bestimmter größerer Städteforsten.
        <pb n="241" />
        Regulierung der Geineindeforstwirtschaft. 227
Gesetze vom 10. Juli 1859 und 30. Oktober 1860. „Die Gesamtfläche umfaßt
etwa 62 000 ha. Die Betriebseinrichtung erfolgt durch die staatliche Forst-
behörde nach Anhörung der waldbesitzenden Körperschaften, ebenso die Betriebs-
verwaltung durch die staatlichen Oberförstereien, denen die Kommunalforsten
nach Ermessen der staatlichen Forstbehörde zugeteilt sind. Aufstellung und
Ausführung der jährlichen Wirtschaftspläne ist Sache der Forstbehörde, jedoch
sind die Waldbesitzer hinzuzuziehen und anzuhören. Berufungen gegen
Bestimmungen der Forstbehörde unterliegen der Entscheidung des Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Regierungsforstbeamten führen
Leitung und Aufsicht über den Dienst als laufende Dienstgeschäfte ohne
weiteres aus. Holzaufseher für den Forstschutz, denen aber Beihilfe beim
Forstbetrieb obliegt, werden von den Gemeinden usw. gewählt und nach
Genehmigung durch die Staatsforstbehörde angestellt und entlasssen. Ver-
wertung der Forstprodukte und Geldrechnungsführung obliegt den Wald-
besitern mit Unterstüzung durch die staatlichen Oberförster. Die wald-
besitzenden Körperschaften haben gesetzlich festgelegte, sehr niedrige Besoldungs-
beiträge an die Staatskasse zu leisten!).“ Als Maßstab für diese Beiträge
dient die Fläche.

In etwas mäßigerer Form besteht die Beförsterung innerhalb der
Provinz Hessen-Nassau:

Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen nach den Geseßzen vom
29. Juni 1821, 23. Oktober 1834 und den Ministerialverfügungen vom
28. August 1824, 26. November 1827, 5. März 1840 und 21. Januar 1858.
~ Die Betriebseinrichtung erfolgt nach Anordnung der Ausfsichtsbehörden,
die Anfertigung der Jahrespläne durch die staatlichen Oberförster. „Bei
Beschwerden sollen die Landräte vermitteln, die Regierung entscheiden. Die
Betriebsführung liegt in der Hand der staatlichen Oberförster, die Betriebs-
beamten werden auf Vorschlag der Waldbessitter durch den Regierungs-
präsidenten ernannt. Die Aufsichtsführung der Regierungsforstbeamten gehört
zu den laufenden Dienstgeschäften dieser Beamten. Die Nutzungs- und Geld-
verwaltung ist Sache der Körperschaften, jedoch haben die staatlichen Ober-
förster sie dabei zu unterstüßen. Die Waldbesitzer haben an den Staat mäßige
Besoldungsbeiträge zu entrichten?) “, die nach der Fläche berechnet werden.

Im ehemaligen Herzogtum Nassau nach dem Edikt vom
9. November 1816, dem Gesetz vom 27. September 1842 und dem Gemeinde-
geseß vom 26. Juni 1854. Auch hier „werden die Verwaltungs-Dienstbezirke
aus Staats- und Kommunalwald gebildet und mit staatlichen Beamten besetzt,
die die gesamten Dienstgeschäfte mit Ausnahme der Nutzungs- und Geld-
verwaltung zu führen haben, die den Waldbesitzern verbleibt. Die Anstellung
der Betriebsbeamten ist den Gemeinden usw. überlassen, jedoch unter Vor-
behalt der Bestätigung durch die Staatsbehördes)“. Die Beförsterungsbeiträge
werden nach der Fläche ermittelt.

') „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 11/12.
*) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 12.
s) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 12.
] H#
        <pb n="242" />
        Z: Regulierung besonderer Besitzformen.
Das gleiche gilt von der Beförsterung in den beiden folgend genannten
Gebieten.

Die früher groß herzoglich hessischen Landesteile. Ver-
ordnungen vom 16. Januar 1811, 29. Dezember 1823 und 7. Juni 1831.
Bemesssung der Beförsterungsbeiträge nach dem Steuerwert.

Die frühere Landgrafschaft Hessen-Hombur g. Gesetz vom
6. Februar 1835; hier hat jedoch der Staat auch die Betriebsbeamten zu
stellen. Die Beförsterungsbeiträge werden nach der Fläche ermittelt.

Die innerhalb der Provinz Hessen-Nassau unter Beförsterung stehenden
Kommunalwaldungen umfassen etwa 213 000 ha.

Hohenzolk ern. Gemeindeforstgescß vom 22. April 1902 und die Aus-
führungsanweisung hierzu vom 28. Mai 1903. Da Staatswaldungen nicht
existieren, sind zum Zwecke der Betriebsleitung und technischen Verwaltung der
etwa 25 000 ha umfassenden Gemeinde- usw. Forsten vier staatliche Oberförster
angestellt, deren Bezahlung aus der Staatskasse erfolgt. Die Gemeinden usw.
haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, der nach der Fläche ermittelt wird.

Innerhalb B ay ern s.

Im größeren Teile des Regierungsbezirk s Unterfranken.
Hier ist die auf der Grundlage älterer Bestimmungen bestehende Beförsterung
durch Art. 16 des Forstgeseßes von 1852/96 ausdrücklich beibehalten worden.
Die Gemeinde-Oberförster werden durch die Landesregierung ernannt; ihre
teilweise Besoldung geschieht gegen gewisse Leistungen seitens der Gemeinden
und Stiftungen aus der Staatskasse.

Die bay erische Pfalz. Die Verordnung vom 15. Dezember
1 9 0 8 unterstellt die Gemeindewaldungen den staatlichen Forstämtern. ~ Die
Beförsterung sbeitr äg e werden nach dem dem Staate tatsächlich
erwachsenden Kostenaufwand ermittelt.

In Baden gelten nach dem Forstgeset vom 15. November 1833 und
der Gemeindewald wirtsch afts or d nung v om 28. Juli 1915 folgende
Bestimmungen: Die Staatsforstbehörden befassen sich nach Z 8 nur mit der Handhabung
der Forstpolizei und der forstlichen Be wir t \s ch a f t u n g der Gemeinde- und Körper-
schaftswaldungen; mit der eigentlichen Verwaltung (Verwertung des Holzes usw.)
nur dann, wenn es ihnen besonders vorgeschrieben oder durch Vereinbarung übertragen
wird. Die Forstamtsbezirke sind meist aus Domänen-, Gemeinde- und Körperschafts-
waldungen gemischt, ein geringer Teil umfaßt nur Gemeinde- und Körperschaftswaldungen,
und nur zwei Forstamtsbezirke bestehen ausschließlich aus Domänenwald. Die Städte
Baden, Freiburg, Heidelberg und Villingen wählen ihre Forstbeamten selbst aus der Mitte
der für den Staatsdienst befähigten Verwaltungsaspiranten. Die Wahl bedarf jedoch der
Bestätigung durch die Regierung. Die Besoldung dieser Beamten ist Sache der Städte.
Nach der Gemeindewaldwirtschaftsordnung vom 28. Juli 1915 ist für jeden Gemeindewald
eine Forsteinrichtung erforderlich, für deren Aufstellung die „Dienst-
anweisung über Forsteinrichtung in den Staats-, Gemeinde-
und Körperschaftswaldungen in Baden (FED. 1924)“ vom
2 6. Mai 1 9 24 gilt. Die in der Regel alle 10 Jahre zu erneuernde Forsteinrichtung
wird durch das Forsteinrichtungsbüro, das aus einem Hauptreferenten und der erforderlichen

Z8
        <pb n="243" />
        Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 229
Zahl von Hilfsbeamten besteht, bearbeitet. Bei der endgültigen Festsetzung der Holz-
nutzungen sollen die Bedürfnisse des Waldeigentümers Berücksichtigung finden. Das fertige
Einrichtungswerk wird von dem Forsttaxator beurkundet und von ihm direkt dem Forstamt
zur Anerkennung vorgelegt. Falls dieses nichts zu bemerken hat, so erkennt es das
Einrichtungswerk durch Mitunterschrift an und legt es der Forsstabteilung zur Genehmigung
vor. Bei etwaigen Beanstandungen ist das Einrichtungswerk unter Begründung der
abweichenden Ansichten vorzulegen. Es wird sodann von dem Hauptreferenten oder dessen
Stellvertreter geprüft. Über strittige Punkte entscheidet die Forstabteilung. Sodann geht
das Einrichtungswerk g e n e h m i g t an das Forstamt zum Vollzug zurück, bei Gemeinde-
und Körperschaftswaldungen unter der Bedingung, daß seitens des Waldbesitzers innerhalb
vier Wochen keine Einwendungen geltend gemacht werden (§8 2 der Gemeindewald-
wirtschaftsordnung von 1915). Die Gemeinden usw. können gegen die Genehmigung des
Einrichtungswerkes durch die Forstabteilung Rekurs einlegen, über den das Ministerium
der Finanzen unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern entscheidet. – Auf Grund
des Wirtschaftsplanes wird der jährliche Hiebs-, Nebennutzungs- und Kulturplan vom
Forstamt im Benehmen mit der Gemeinde- usw. Behörde festgesetzt. Diese Pläne werden
vollzugsreif durch die Unterschrift der Gemeinden usw. Für Abweichungen vom Wirtschafts-
plan ist die Genehmigung der Forstabteilung anläßlich der jährlichen Vorlage der Pläne
einzuholen. Beanstandet die Gemeindebehörde den Hiebsplan usw., so entscheidet das
Bezirksamt bzw. der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheidung kann die Gemeinde usw. beim
Ministerium der Finanzen Rekurs einlegen. ~ Alles zum Hiebe bestimmte Holz ist durch
das Forstamt auszuzeichnen. Fällung, Aufbereitung und Anrücken geschehen nach den
Anordnungen und unter Aufsicht des Forstamts. Das aufgearbeitete Holz muß vom
Forstamte aufgenommen und unter Mitteilung der Aufnahmelisten der Gemeinde- usw.
Behörde überwiesen werden. Die Holzversteigerungsbedingungen sind dem Forstamt zur
Einsicht mitzuteilen. Die vom Forstamte festgesezten Preisanschläge müssen dem Verkauf
zugrundegelegt werden; die Gemeinde- usw. Behörde darf diese Anschläge erhöhen, aber
nicht herabseten. Nach der Versteigerung müssen die Protokolle dem Forstamt zur Einsicht
und Feststellung der Abweichungen von den Preisanschlägen vorgelegt werden. ~ Die
Feststellung der „Beförsterungssteuer“ erfolgt durch das jeweilige Finanzgesez. ~~ Eine
Verteilung von Gemeindewaldungen ist nicht erlaubt. (Gemeindeordnung vom
Jahre 1831, § 113.) Gerodeter Waldboden dagegen kann verteilt werden.

In Hessen wird, nach Art. 19-27 des Forstverwaltungs gesetzes
vom 16. November 1923, „der innerhalb eines Forstamtsbezirks gelegene Wald
hessischer Gemeinden“ sowie der ihm gleichgestellte „Wald im Eigentum von hessischen
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Mark- und
Gesellschaftswald“ von dem „Forstamt unter Leitung der oberen Forstbehörde forstlich
bewirtschaftet“. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt unter Mitwirkung des Wald-
eigentümers nach einer Dienstanweisung über das Zusammenwirken der Forstbehörden
und der Waldeigentümer und nach Maßgabe folgender Vorschriften: „Der oberen Forst-
behörde steht ein aus den Reihen der Waldeigentümer zu wählender Beirat für den
Wald zur Seite“, dem es obliegt, „die sich bei der Bewirtschaftung des Waldes ergebenden
gemeinsamen Aufgaben zu fördern und bei der grundsätzlichen Regelung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der Waldarbeiter mitzuwirken“n. ~ „Für die Bewirtschaftung sind
Forsteinrichtung und jährlicher Wirtschaftsplan maßgebend. Sie
werden von der Staatsforstverwaltung nach den für sie jeweils geltenden Grundsätzen
        <pb n="244" />
        230 Regulierung besonderer Besitformen.

aufgestellt und ausgeführt. Die Verwertung der Walderzeugnisse bleibt
dem Waldeigentümer überlassen. Auf seinen Antrag kann jedoch das Forstamt mit
Genehmigung der oberen Forstbehörde diese Verwertung für einzelne Fälle oder für
einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise übernehmen. Die Ver gebung von
Arbeiten und Lieferungen sowie der Absc&lt;luß aller durch
die forstlihe Bewirtschaftung erforderlichen Verträge erfolgt
nach den Entwürfen des Forstamtes durch den Waldeigentümer. Die Art der Ver-
gebung und der Abschluß der Verträge bedarf der Genehmigung des Forstamtes.
Versagt dieses die Genehmigung, so entscheidet über deren Erteilung die der Gemeinde-
verwaltung vorgesetzte Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde
endgültiz. – Die Forst einrichtung ist dem Waldeigentümer von dem Forst-
amt mitzuteilen. über etwaige Einwendungen entscheidet die obere Forstbehörde. ~ Der
jährliche Wirtschafts plan wird dem Waldeigentümer zur Erklärung seines
Einverständnisses von dem Forstamt zugestellt. Über etwaige Einwendungen hat das
Forstamt mit den Beteiligten zu verhandeln. Der Wirtschaftsplan wird alsdann mit
den erwachsenen Verhandlungen der oberen Forstbehörde zur Prüfung und Genehmigung
vorgelegt. Ergibt sich hierbei, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen Forstbehörden
und dem Waldeigentümer bestehen, sso ist zunächst durch weitere, auf Veranlasssung der
oberen Forsstbehörde zu führende Verhandlungen mit den Beteiligten eine Verständigung
zu versuchen. Bleibt der Versuch ergebnislos, so entscheidet die obere Forstbehörde nach
Anhörung des Kreisamtes über die Streitpunkte. Gegen diese Entscheidung steht der
Gemeinde Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. Außerordentliche
Holzfällung en zur Deckung außerordentlicher Ausgaben sind von dem Wald-
eigentümer durch das zuständige Kreisamt bei dem Forstamt zu beantragen und bedürfen
der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Wird die Genehmigung versagt, so ent-
scheidet das Ministerium des Innern nach Anhörung der oberen Forstbehörde.“

Das Gese ) vom 30. Iuli 1920 über die Neuorganisation der Förstereien
verfügte vom 1. April 1920 ab die Ver sta atlichung d er Gemeindeförster
und des Forstschutzes der Privatw ald ungen Il. Klasse. Bis 1923
wurden jedoch von den Gemeinden nur Beiträge zur Oberförssterbesoldung, zur „Ver-
waltung“ erhoben. (Ausschlag nach Fläche + HZuschlag nach Reinertrag.) Von 1923
ab haben die Gemeinden und Privatwaldungen Il. Klasse „Beitr äg e zu den
Kosten der Forstver waltung“ (Verwaltung, Betriebsvollzug und Schuh)
zu leisten. Die Gesamtkosten der Forstverwaltung werden folgendermaßen verteilt:
1/4 übernimmt vorweg der Staat, der Rest wird auf die F l ä &lt; e des Staatswaldes,
Gemeindewaldes und Privatwaldes Il. Klasse ausgeschlagen. Der Privatwald I|. Klasse
kommt jedoch nur mit der halben Fläche in Ansatz, da für ihn nur Schutzkosten in Frage
kommen. An Beiträgen wurden erhoben im Jahre 1924 von den Gemeinde-
waldungen :

3,40 Mk. pro Hektar für Oberförsterbesoldung,
6,00 Mk. pro Hektar für Betriebsvollzug und Schutz,
von den Privatwaldungen :
3,00 Mk. pro Hektar für Schuh.
Für das Jahr 1925 sollen erhoben werden von den Gemeindewaldungen :
4,60 Mk. pro Hektar für Oberförsterbesoldung,
7,70 Mk. pro Hektar für Betriebsvollzug und Schutz,
        <pb n="245" />
        Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 231.
von den Privatwaldungen :
3,80 Mk. pro Hektar für Schutz.

Es ist ferner beabsichtigt!), die Eigentümer der im aussetzenden Betriebe bewirt-
schafteten Kommunalwaldungen und derjenigen kleinen, von großen Privatwaldungen
mit eigener Forstverwaltung abgesplitterten Teile, in denen die Betriebsvollzugsgeschäfte
von staatlichen Förstern besorgt, aber keine jährlichen Fällungen vorgenommen werden,
zu den Kosten für die Förster künftighin nur mit der Hälfte der Beitragsanteile heran-
zuziehen, die von dem Aufwande für die Förster auf die Betriebsvollzugsgeschäfte ent-
fallen. Betragen z. B. die Beiträge zu den Kosten der Forstverwaltung

für Oberförsterbesolbung .. . . . . . ~ . . ﬀ » + 460 Mek.

für Betriebsvolzu n . . . . L . ra. 400 Mk.

für Forstshusg . . . . . H s . 4,00 Mk.

im ganzen: 12,60 Mk..
so würde also von den im aussetzenden Betrieb bewirtschafteten Ge mein d e- u s w.
Waldungen ein Beitrag zu erheben sein, der sich zusammensett aus 4,60 + 2 + 4,
zusammen 10,60 Mk., und von den obengenannten abgesplitterten Privatwaldungen

Zur Teilung von Waldgrundstücken aller Besitzkategorien ist nach Art. 17
des Forstverwaltungsgesetzes „die Genehmigung der oberen JForstbehörde erforderlich. Bei
der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 0,5 ha nicht gebildet werden. ~
Versagt die obere Forstbehörde die Genehmigung, so ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde an das vorgesezte Ministerium
zulässig“.

Braunsschweig. Fast genau die gleichen Bestimmungen wie in Hessen gelten
auch in Braunschweig. Hier haben nach dem G e s e ß v o m 3 0. April.1861, betr.
die Aus übung der Forsthoheit u sw., die herzogliche Kammer, Direktion der
Forste und ihre Forstbeamten für alle einer juristischen Person gehörenden Waldungen
Wirtschastspläne zu verfertigen, die jährlichen und periodischen Hauungen und Forstneben-
nutzungen sowie die Kulturen anzuordnen und zu überwachen. Bei diesen Geschäften haben
die Waldeigentümer mitzuwirken. Die allgemeinen Wirtschaftsp län e werden
nach Anhörung der Waldeigentümer von den Forstbeamten entworfen und von der Direktion
der Forste genehmigt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Forstbeamten und Wald-

eigentümern hat in letter Instanz das Staatsminissterium zu entscheiden. Auch die jähr-
lichen Betriebspl än e werden von den Forstbeamten entworfen und von der
Direktion der Forste genehmigt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet aber hier in
letter Instanz die Direkton der Forste selbst. Größere auß er planm äß ig e
Hauungen sind nur mit höherer Genehmigung zulässig.

Sachsen-Meiningen (Gesez vom 14. März 1910).

Schwarzbur g -Rudolst a d t (Gesez vom Jahre 1913).

Walde &gt; (Forstoronung vom Jahre 1853).

Für stentum Birkenfeld.

1) Nr. F.M.D. 94978 betr. Beiträge zu den Kosten der Forstverwaltung vom

13. Dezember 1925.
        <pb n="246" />
        232 Regulierung besonderer Besitzformen.

Die Würdigung der zur Regulierung der Gemeindeforst-
wirtschaft ergriffenen oder in Vorschlag gebrachten Maßnahmen.

Die Beurteilung der zur Regulierung der Gemeindesorstwirtschaft ergriffenen oder
geplanten Maßnahmen wird bedingt durch das Forstwirtsch aftsziel, dessen
Erstrebung man yon den Gemeinden usw. fordert. Vertritt man die heute fast durchweg
~ seltsamerweise auch von der Mehrzahl der liberalistisch orientierten Bodenreinerträgler ~
geteilte Ansicht, daß die Gemeinden usw. als öff entlich-rechtliche
Körpersc&lt;aften, als die Zellen des staatlichen Gemeinwesens, ganz so wie der
Staat aus volkswirtschaftlichen Rücksichten ver pflichtet seien, nachhaltig zu
wirtschaften, so wird man eine starke Beschränk ung des Selbst-
verwaltungsrechtes der Gemeinden u s w. bei der Bewirtschaftung ihrer
Waldungen für unbedingt erforderlich halten und demgemäß die
Systeme der Beförsterung und der technischen Betriebsaufsicht
dem System der bloßen Vermögensaufsicht vorziehen müssen.
Auch der „Bodenreinerträgler“ En dr e s vertritt merkwürdigerweise diesen Standpunkt
und weist u. a. darauf hin!), daß die Gemeindemitglieder als zeitliche Lebensgemeinsschaft
Anspruch auf den zeitlichen Ertrag des Gemeindevermögens hätten, die Gemeinde aber
als ewige Person die Pflicht zur Erhaltung des Vermögensstammes hätte. Diese Pflicht
sei eine absolute in der Existenznotwendigkeit des Gemeindeorganismus begründete Pflicht.
Dazu kämen noch die Besonderheiten des Waldvermögens gegenüber dem Kapitalvermögen.
In der Waldwirtschaft sei die Kontrolle über den Stand des Holzvorratskapitals schwierig
und die Scheidung zwischen Rente und Kapital nicht ohne weiteres offensichtlich. Die
Rechtslage der Gemeinden aber verweise sie nur auf den Genuß der Rente. Es könne
ihnen deshalb nicht eigenmächtig überlassen bleiben, was nach ihrer Ansicht und ihrem
Begehren Rente sei, sondern die der Gemeinde zustehende Nutzungsquote müsse im Rahmen
eines möglichen nachhaltigen Betriebes durch einen auf fachmännisches Urteil gestützten
Wirtschaftsplan festgelegt werden. Ebensowenig könne den Gemeinden zugestanden werden,
durch unwirtschaftliche Kürzung der zur Verjüngung und Pflege des Waldes notwendigen
Ausgaben die Rente vorübergehend zu erhöhen und in der Folge den Waldzustand zu
verschlechtern. Wie Endres, der als Bodenreinerträgler grundsätzlich nur die Ren -
ta bilität als das einzige wahre Forstwirtschaftsziel gelten läßt’), so etwas schreiben
kann, bleibt unverständlich. Der Bodenreinerträgler muß, wenn er seiner Lehre treu
bleiben will, die nachhaltige Wirtschaft in dem hier in Rede stehenden Sinne unter allen
Umständen ablehnen. Denn die Kluft, welche sich zwischen der Bodenreinertragslehre und
dem Grundsatze der Nachhaltigkeit auftut, ist unüberbrückbar. Wenn die Bodenreinertrags-
lehre ihre für den aussetzenden Betrieb entwickelten Sätze unter Unterstellung des „Normal-
zustandes“ auch auf den nachhaltigen Betrieb überträgt, so wird sie inkonsequent und
verletzt damit ihre Grundprinzipien. Denn diese fordern den Einschlag der Bestände nach
den jeweiligen konkreten Zuständen und nach den aus der Rechnung sich ergebenden
Abnutzungszeiten und dulden keine Rücksichtnahme auf andere zu einem Nachhaltigkeits-
betriebe unter sich verbundene Bestände. Der Nachhaltigkeitsbetrieb im älteren Sinne
— um den es sich hier allein handelt ~ steht nicht im Wörterbuch der konsequent durch-

1) Endres , |. c., S. 366/67.

?) Vgl. das weiter oben auf S. 25 Gesagte; ferner Endres, I. c., S. 64 und S. 298
unten.
        <pb n="247" />
        Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 233
gedachten Bodenreinertragslehre und darf nicht in ihm stehen, weil er ihrem ureigensten
Grundprinzip, der Forderung der Rentabilität, strikte zuwiderläuft. ~ Die krampfhaften
Versuche der Bodenreinerträgler, diesen widerspenstigen Begriff der Nachhaltigkeit auf
Kosten der Reinlichkeit ihrer eigensten Grundsähe doch ihrer Theorie einzuverleiben,
illustrieren auf das deutlichste die Wirklichkeitsferne und Schablonenhaftigkeit dieser Theorie.
Die Hinfälligkeit dieser Theorie, welche grundsätzlich nur das Forstwirtschaftsziel der
Rentabilität als d a s eine wahre Forstwirtschaftsziel gelten lassen will, wird auf das
deutlichste d a d u r &lt; erwiesen, daß ihre Anhänger zu Kompromissen ihre Zuflucht nehmen.
und doch noch andere Forsstwirtschaftsziele als erstrebenswert anerkennen müsssen.

Wenn man die drei Sy steme der Regulierung der Gemeinde-.
forstwirtsc&lt; af t und ihre tasächlichen Wirkungen miteinander vergleicht, so kann
man sagen, daß das Sy stem der Bef örst er ung die besten Erfolge gezeitigt hat.
Die Vermögens auf s icht gewährleistet nur dann eine pflegliche Forstwirtschaft,
wenn die Gemeinden usw. ~ was vielfach nicht der Fall ist ~ genügendes Verständnis
für die Eigenheiten der Forsstwirtschaft zeigen. Auch die Erfolge der tech nischen
Betriebs aufsicht sind, wie die Erfahrung gezeigt hat, geringer als die der
Bef örsterun g. „Die Vorzüge dieser liegen in der Kostenersparnis, indem die Ver-
waltungsbezirke besser arrondiert werden können, der intensiveren Beaufsichtigung und
Wirtschaft, dem selteneren Personalwechsel und daher größeren Stetigkeit des Betriebes
und nicht zum wenigsten in der unabhängigen Stellung der Wirtschafter gegenüber dem
Eigentümer, dessen berechtigter Einfluß trotzdem bei der Aufstellung der Betriebspläne
sehr wohl gewahrt werden kann.“ (Hausrath.) Das kommt auch in den Tagungen
nicht nur des Deut sch en Forstv er e ins, sondern auch der verschiedenen L ok a l -
und Provinzial-Forstver eine zum Ausdruck, auf denen man sich meist für-
eine weitere Aus d e hnung des Sy stems der Beförsterung aus-
gesprochen hat. Bei diesen Versammlungen hat sich auch herausgestellt, daß die
Gemeinden sselbst mit diesem System, das ihre Autonomie so wesentlich einschränkt,.
doch meist g anz zufrieden sind ).

In der Kriegs- und Nachkriegszeit ist diese Bewegung in der Richtung einer weiteren
Ausdehnung und eines besseren Ausbaues der Regulierung der Gemeinde- usw. Forst-
wirtschaft wieder eingeschlafen. Vor kurzem aber ist sie in einer Denk s ch rif t des.
Verbandes höherer Kommunalforstbeamt en?) wieder von neuem in
Fluß gebracht worden. In dieser Denkschrift, auf die hier nicht näher eingegangen werden
kann, wird die Frage der Regulierung der Gemeinde- usw. Forstwirtschaft für ganz Preußen
wieder angeschnitten. Es werden darin Richtlinien für ein preußisches
Körperschaftsforstges etz aufgestelltl, die sich im Rahmen der technischen

1) Vgl. den Bericht über die Verhandlungen des Deutschen Forstvereins über die Gemeinde-
waldwirtschaft in der 13. Hauptversammlung zu Nürnberg 1912. Berlin 1913 (bei Springer).
Von der Versammlung wurde folgende Resolution angenommen: „Der Deutsche Forstverein hält
die Erfolge der staatlichen Aufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeindewaldwirtschaft für die
deutsche Volkswirtschaft nicht überall für genügend; er hält eine gesetzliche Regelung der Staats-
aufsicht über die Gemeindewaldungen nach der Richtung hin für wünschenswert, daß die Selbst-
rice rde tie Screen at üer hrsathaitr td Recheung chr Sgütigunh tee
gemeinheit diese auszuüben auch in der Lage sind.“

?) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, Neudamm, 1925.
        <pb n="248" />
        234 Regulierung besonderer Besitformen.
Betriebsaufsicht halten und für eine erfolgreiche Vereinheitlichung und Reform
der preußischen Gemeinde- usw. Forstwirtschaftsgesetzgebung eine brauchbare Unterlage
darzubieten scheinen.

Regulierung der Privatforstwirtschaft.

Die möglichen Arten der Regulierung.

Die Zwangsmaßnahmen, welche zur Regulierung der Privatforstwirtschaft getroffen

werden können, sind teils Verbote oder Beschränkungen, teils Gebote oder Forderungen.
Die Verbote oder Beschränk ungen sind:
das Rodungsverbot,
das Verbot der Waldverwüstung,
das Verbot von Kahlhieben,
die Beschränkung der Waldteilung.
Die Gebote od er Forderungen sind:
das Aufforstungsgebot,
die Forderung der Bestellung von Wirtsschaftsleitern,
die Forderung von Wirtschaftsplänen,
die Beförsterung.
Verbote oder Beschränkungen (die negativen Zwangsmaßnahmen).
Rodungsverbok.

Unter Wal dr o dung oder Waldaus st o &gt; u ng versteht man die Entfernung
des ganzen Holzbestandes, d. h. der Baumstämme, Stöcke und Wurzeln zum Zwecke einer
anderweitigen Benutzung des bisher der Forstwirtschaft dienenden Bodens. Das
Ro dung s verbot ist jedoch meist kein absolutes, sondern nur ein relatives
Verbot. Die Rodung ist nicht schlechthin verboten, sondern unter bestimmten Voraus-
sezungen, die in einigen Forsstgeseßen genau angegeben werden, mit Genehmigung der
Forstpolizeibehörde zulässig. ~~ Eine Rodung im Sinne der Forstgesetzgebung gilt nur dann
als vollzogen, wenn die d au e r n d e Zuwendung der gerodeten Waldfläche zu einer
anderen Benutzungsweise beabsichtigt ist. Deshalb könnten in praxi hinsichtlich der Zu-
lassung der Rodung Schwierigkeiten entstehen, z. B. in Waldgebieten, in denen die land-
wirtschaftliche Zwischennutzung in Gebrauch ist. In mehreren Forstgeseten sind daher zwecks
Verhütung einer Umgehung des Rodungsverbotes Bestimmungen über die für die vorüber-
gehende Zwischennuzung landwirtschaftlicher Art zulässige Zeitdauer angegeben.

Das Hauptmotiv zur Einschränkung der Rodungsbefugnis ist der Grundsatz der
Erhaltung der vorhandenen Waldfläche im Interesse der Landeskultur und der Deckung
des Holzbedarfs der Volkswirtschaft. Eine volle Deckung des Holzbedarfs der deutschen
Volkswirtschaft ist, wie früher gezeigt wurde, durch Eigengewinnung aus der vorhandenen
Waldfläche des Deutschen Reiches nicht möglich. Sie ließe sich nur durch eine Vergrößerung
der Waldfläche auf Kosten der landwirtschaftlichen Kulturfläche erreichen, eine Maßnahme,
die aber bei der überragenden Wichtigkeit der Versorgung unseres Volkes mit Nahrungs-
mitteln nicht in Frage kommt. ~ Im großen und ganzen sind die Bodenflächen des
        <pb n="249" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 235
Deutschen Reiches an die Landwirtschaft einerseits und die Forstwirtschaft anderseits zwar
schon so verteilt, daß der für die Landwirtschaft geeignete Boden von der Landwirtschaft
und der für die Forstwirtschaft geeignete von der Forstwirtschaft mit Beschlag belegt ist;
vielfach benutzt aber die Forstwirtschaft auch heute noch Boden, der sich zur Landwirtschaft,
und umgekehrt die Landwirtschaft noch Boden, der sich besser zur Forstwirtschaft eignen
würde. Der Austausch dieser Flächen zwischen Land- und Forstwirtschaft muß im Interesse
der Hebung der Bodenkultur allmählich durchzuführen versucht werden. Eine übermäßige
Verringerung der Waldfläche und eine Verdrängung der Forstwirtschaft auf die minder-
wertigeren Standorte durch diesen Austausch ist, wie En dr es !) mit Recht betont,
deshalb nicht zu befürchten, weil zum absoluten Waldboden auch forstlich fruchtbare Böden
gehören, die der Landwirtschaft entweder nicht zugänglich oder entbehrlich sind. Deshalb
darf die Forstgesezgebung die Überführung von Waldboden in landwirtschaftliches Gelände
dann nicht verhindern, wenn die dauernde Benutzbarkeit des Bodens für die Landwirtschaft
außer Zweifel steht.

Verbot der Waldverwüstung.

Auf sehr schwachen Füßen steht das Verbot der Waldverwüstung, -abschwendung
oder -devastation, weil sich der Fixierung des äußerst dehnbaren Begriffes der „Wald-
verwüstung“ in der Gesetzgebungspraxis große Schwierigkeiten in den Weg stellen. Die
bestehenden Forstgesetze, welche dieses Verbot noch beibehalten haben, verstehen unter
„Waldverwüstung“ teils eine Verwüstung des Bestandes und teils eine Verwüstung der
Bodenkraft, d. h. eine Verminderung der Ertragsfähigkeit des Bodens, wie sie vor allem
durch eine übermäßige Ausdehnung schädlicher Nebennutzungen herbeigeführt wird. Bei
der großen Dehnbarkeit des Begriffes „Waldverwüstung“ kommt dem Verbot eine größere
praktische Bedeutung nicht zu.

Verbol von Kahlhieben.

In einigen Ländern (wie Sachsen, Baden, in bestimmten später noch zu
erörternden Fällen auch in Ba y er n) wird auch der K ah lhieb, d. h. der völlige
Abtrieb von Waldbeständen, von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht. Ein
Verbot des Kahlhiebs dürfte sich indes dann vollkommen erübrigen, wenn von dem gleich
zu besprechenden wirksamsten Vorbeugungsmittel gegen jeden Kahlhieb, dem streng durch-
geführten Zwang zur Wiederaufforstun g innerhalb einer bestimmten kurz-
bemessenen Frist, rücksichtslos Gebrauch gemacht wird.

Beschränkung der Waldteilung.

Die Waldteilung führt leicht zu einer übermäßigen Zersplitterung des Waldbesitzes,
durch welche die Ertragsfähigkeit des Bodens stark beeinträchtigt wird. Deshalb wird auch
eine zuweitgehende Teilung und Zerstückelung des Waldes in mehreren Ländern (wie
Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Waldeck) mit Recht so lange verboten, als
y betreffenden Flächen der Forstwirtschaft noch weiterhin erhalten werden sollen
oder müssen.

") Endres, I. c., S. 301.
        <pb n="250" />
        236 Regulierung besonderer Besitzformen.
Gebote oder Forderungen (die positiven Zwangsmaßnahmen):
Aufforstungsgebokt.

Unter dem „Aufforstungsgebot“ versteht die heutige Forstgesezgebung den Zwang
zur Wiederaufforstung von entblößtem Waldboden innerhalb einer bestimmten Frisl nach
dem Abtrieb!). Der Aufforstungszwang soll die Wiederaufforstung derjenigen Wald-
flächen, für welche die Erlaubnis zur Rodung nicht erbeten oder nicht erteilt wurde,
sicherstellen und ist deshalb ein notwendige Ergänzung des Rodungsverbotes. Es ist
fraglos das beste Mittel zur Erhaltung und vollen Ausnutzung der von der Forstwirtschaft
benutzten Bodenflächen und zur Verhinderung allzu starker Kahlhiebe. Eine unerläßliche
Vorbedingung für die erfolgreiche Durchführung des Gebotes ist es aber, daß eine bestimmte
Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Aufforstung vorgenommen werden muß, und daß
den Forstpolizeibehörden die Befugnis eingeräumt wird, bei Nichteinhaltung dieser Frist
die Aufforstung auf Kosten der nachlässigen Waldbesitzer von Amts wegen vollziehen
zu lassen.

Forderung der Bestellung von Wirlschaftsleitern.

Im Gegensatze zum Wiederaufforstungsgebot kommt der Forderung der Bestellung
von Wirtschaftsleitern kaum eine praktische Bedeutung zu. Die Bestellung von Wirtschafts-
führern kommt für den Kleinwaldbesitz überhaupt nicht in Betracht, für den überwiegenden
Teil der privaten Großforstbetriebe ist sie aber deshalb überflüssig, weil diese schon über
einen hinreichenden Stab sachkundiger Beamten und Angestellten verfügen. Sie wird zur
Zeit innerhalb des Deutschen Reiches nur von den Privatfideikommißbesitzern in Go t h a
und von den Privatwaldbesizern mit Forslbetrieben über 100 ha in Me &gt; l e nburg -
Schwer in verlangt.

Forderung von Wirlschaftlsplänen.

Einen noch stärkeren Eingriff in die private Waldwirtschaft als die Forderung der
Bestellung von Wirtschaftsleitern bedeutet die Ford erung von Wirtschafts-
plänen, welche gleichbedeutend ist mit der Ford erung einer strengen Nach-
haltigkeit der Holznu tz ung und den Privatwaldbessitz zu einer bestimmten
Zielsetzung zu zwingen versucht.

Beförsterung.

Die radikalste Zwangsmaßnahme zur Regulierung der Privatforstwirtschaft ist die
übernahme des Betriebes durch den Staat, die sogenannte B ef ö r st e r u n g. Von ihr
wird jedoch zur Zeit nur ganz selten (Württemberg, Baden) als Str a f ma ß n a h me
gegen säumige Waldbesitzer Gebrauch gemacht.

Die in den Ländern und Länderteilen des Deutschen Reiches
zur Zeit geltende Privatforstwirtschafts-Gesetzgebung.

Nach der Art der von ihnen zur Regulierung der Privatforstwirtschaft erlassenen
Gesetzgebung lassen sich die Länder und Länderteile des Deutschen Reiches in zwei
Gruppen gliedern:

1) Neuaufforstungen der Böden, die bis dahin nicht mit Wald bestockt waren, können in der
Metezrht der t er nicht erzwungen werden. Nur in ganz wenigen Ländern besteht ein be-
dingtes Zwangsrecht.
        <pb n="251" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 237

die Länder oder Länderteile, in denen die Privatforstwirtschaft mit Ausnahme der

Waldteilung und der nicht hierher gehörigen Schutzwaldgesehgebung keinen Be-
schränkungen unterworfen ist, und

die Länder oder Länderteile, in denen sie mehr oder weniger beschränkt ist.

Die Länder oder Länderteile, in denen die Privatforstwirtschaft keinen

Beschränkungen unterworfen ist,
sind Preußen, Mecklenburg-Strelit, Oldenburg, Anhalt, Altenburg, Schaumburg-Lippe,
Hamburg, Bremen und Lübeck.

In Preuß en waren bis 1811 das Allgemeine Landrecht und eine Reihe von
Provinzialforstveroronungen in Kraft. Die Beschränkungen, die sie „in Ansehung der
Benutzung der Privatwaldungen“ vorschrieben, wurden aufgehoben durch d a s Edikt
vom 14. September 1811 zur Förderung der Landeskultur, auch
kurzweg „L and e s k ul t ur e di k t“ genannt, dessen Geltungsbereich sich auf sieben
östliche Provinzen mit Ausnahme von NReuvorpommern und Körgan, dann die Provinz
Westfalen und die Kreise rechts des Rheines: Rees, Essen, Duisburg und Mühlheim erstreckt.

Eine Ausnahme bildeten und bilden heute noch die Genossenschaftshauberge in den
Regierungsbezirken Arnsberg und Koblenz.

In Sigmaringen wurde die private Forstwirtschaft durch das Geseß vom 2. August
1848 vollkommen frei; für Hechingen jedoch blieb nach dem Gesetß vom 25. September 1848
die Rodung der Genehmigung vorbehalten.

Der im Landeskulturedikt und im Gesetz für Sigmaringen zur Durchführung gelangte
Grundsatz der Befreiung der Privatwaldwirtschaft wurde stillschweigend auch auf die übrigen
altpreußischen und die neu erworbenen Gebietsteile (Herzogtum Nassau, Kurfürstentum
Hessen, Grafschaft Hessen-Homburg und Hannover) übertragen. Die in allen diesen Gebieten
formell noch bestehenden, den Privatwald einschränkenden Gesetze wurden durch das G e s e
vom 6. Juli 1875, betr. Shut waldungen und Waldgenossen-
s&lt; a f t en, das auch kurzweg „W ald sh u tz g e \ e ß“ genannt wird, aufgehoben. So
daß also durch dieses Gesetz für die Privatwaldungen ganz Preußens ein „gleichmäßiger
Rechtszustand“ hergestellt wurde. ~ Die Te i l un g von Privatwaldungen ist in Preußen
nicht b eschränk t.

Mecklenburg- Strelitz : Der Erbver gleich vom 27. Februar
1 7 6 0 gibt vollkommen frei die Waldungen der wenigen Allodialgüter, die Waldungen
der Lehngüter jedoch bei Eichen- und Buchenbeständen nur bezüglich der Nutzung zum
eigenen Bedarf. Hinsichtlich der Nadelholz- und übrigen Bestände sind sie dagegen voll-
ständig frei.

Oldenburg : Im ehemaligen Herzogtum Oldenburg traf die F.O. vom
28. September 1840 Bestimmungen über Hiebsreife, Wiederkultur usw., die durch das
Gesetz vom 18. Januar 186 1 aufgehoben wurden.

Im ehemaligen Fürstentum Lübeck ist die Privatwaldwirtschaft seit 1842, in Birkenfeld
ist sie seit 1844 vollkommen frei.

In Anh a lt wurden die zierlich erheblichen Beschränkungen des Privatwaldbesitzes
durch die Verfassung im Jahre 1848 aufgehoben.

De Anhalt bestand damals noch aus zwei Herzogtümern, Anhalt-Bernburg und Anhalt-
essau-Cöthen.
        <pb n="252" />
        238 Regulierung besonderer Besitzformen.

In der Anhalt-Bernburgischen Verfassung vom 14. Dezember 1848 heißt es in § 44:
„Das Recht des Staates auf Nutzung des Holzaufschlages auf fremden Grundstücken ist
aufgehoben. Die staatliche Aufsicht über Privatwaldungen findet fortan nicht mehr statt.“

In der Anhalt-Dessauischen Verfassung vom 29. Oktober 1848 findet sich zwar eine
besondere Bestimmung über den Privatwald nicht, es ist aber in § 26 „allen Staats-
angehörigen die Freiheit des Cigentums gewährleistet“.

In Altenburg ist nach der Verordnung vom 18. April 1848 die Privatwald-
wirtschaft nur insoweit beschränkt, „als dies die Rücksicht auf die Rechte Dritter erheischt.
Um diese Rechte zu sichern, soll von jedem beabsichtigten Holzschlage Anzeige gemacht
werden.“

In Schaumburg-Lippe ist die Privatwaldwirtschaft durch das Gesetz vom
Jahre 1870. freigegeben worden.

Die Länder oder Länderteile, in denen die Privatforstwirtschaft mehr oder
weniger beschränkt ist,
lassen sich nach der Art und Stärke der Beschränkung wieder in folgende sechs Unter-
gruppen gliedern:
Die Länder oder Länderteile, in denen nur die Rodung ohne Genehmigung ver-
boten ist,
die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die
Verwüstung verboten ist,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung verboten ist
und die Aufstellung von Wirtschaftsplänen verlangt wird,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die
Devastation verboten ist und die Aufstellung von Wirtschaftsplänen gefordert wird,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die Ver-
wüstung verboten ist und die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und die Bestellung
von Wirtschaftsführern gefordert wird,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die
Verwüstung verboten ist und die Bewirtschaftung als Strafmaßnahme der
Staatsforstverwaltung für eine bestinunte Zeit übertragen werden kann.
Die Länder oder Länderteile, in denen nur die Rodung
ohne Genehmigung verboten ist, sind:
Sachsen,
Lipp e-Detm old (Verordnung vom 25. Mai 1819).
Reuß jüngere Linie (Gesetz vom Jahre 1893).

In S ach s en gelten die Bestimmungen des durch das Abänderungsgesetz vom
22. Juli 1924 (S. Gesetzblatt 1924, Nr. 35) in einigen Punkten abgeänderten G e s e z e s
über Holzschläge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen
Waldungen vom 29. Dezember 1 9 23 (S. Gesetzblatt 1924, Nr. 2) nebst der
ebenfalls am 22. Juli 1924 in einigen Punkten geändert€én Ausführungs-
verordnung vom 12. Januar 1924.

Nach § 3c dieses Gesetzes ist vor der Ausführung einer R o d u n g die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde einzuholen.
        <pb n="253" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 239

Nach s 6 ist die Genehmigung zu Ro d ung e n „in der Regel zu erteilen, wenn
die zu rodende Fläche:

zur forstmäßigen Benutzung nicht geeignet ist oder

nach Lage und Bodenbeschaffenheit zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung

geeigneter als zur Holzzucht ist oder

aus ssonstigen Gründen dauernd mit erheblich größerem Vorteil für die Allgemeinheit

zu anderen als forstlichen Zwecken benutzt werden kann.

Bei der Genehmigung ist eine Frist zu bestimmen, in der die gerodete Fläche der
neuen Benutzung oder Bewirtschaftung zuzuführen ist. Wird die Frist nicht eingehalten,
so kann die Wiederaufforstung der Fläche gefordert werden. – Zur Sicherstellung der
Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen kann die Hinterlegung eines Geldbetrages . . .
gefordert werden“. Wird die Überführung in andere Benutzung verweigert oder schuldhaft
verzögert, so kann nach § 8 „die Ausführung auf Kosten des Verpflichteten angeordnet
und von diesem auch die Zahlung eines Kosstenvorschusses in Höhe des voraussichtlichen
Kostenaufwandes gefordert werden. ~~ Ist die Beitreibung des Vorschusses von dem
Verpflichteten im Zwangsvollstrecungswege erfolglos versucht worden und aussichtslos
und liegt ein dringendes öffentliches Interesse an der Überführung einer Fläche in andere
Benutzung vor, so kann sie zugunsten des Staates oder einer Gemeinde gegen angemessene
Entschädigung enteignet werden“.

Über Wieder auf for st un g verordnet das Gesetz folgendes: Nach § 1 sind
„alle Kahlschlagflächen, Blößen und Räumden im Hoch-, Mittel- und Niederwald, soweit
nicht eine Rodung im Sinne des § 3 Ab. 1 unter c vorliegt, ohne Rücksicht auf ihre
Größe sowie auf die Zeit und Art ihrer Entstehung innerhalb einer von der Aufsichts-
behörde festzusezenden Frist wieder aufzuforsten. ~ Diese Verpflichtung erstreckt sich auch
auf die Überpflanzung unwüchsiger Jungorte und auf den Unterbau in stark gelichteten
Beständen. ~ Die Wiederaufforstung umfaßt außer dem ersten Anbau auch die spätere
Ausbesserung der Schonungen, die zur Erzielung eines lückenlosen Holzbestandes nötig ist“.
~ Nach § 2 ist „jeder Kahlschlag sowie jeder Mittelwald- und Niederwaldschlag vor
Beginn der Aussichtsbehörde schriftlich anzuzeigen“. ~ Nach g 9 ist jedoch „das Wirt-
schaftsministerium berechtigt, Waldbesilzer auf ihren Antrag von den Verpflichtungen nach
den §8§ 1 und 2 zu entbinden, wenn und solange Gewähr dafür gegeben ist, daß sie ihren
Wald nach einem vom Sächsischen Forsteinrichtungsamt oder von einem staatlich anerkannten
Forstsachverständigen aufgestellten Wirtschaftsplan oder Betriebsgutachten bewirtschaften.
~ Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Waldbesitzer Mitglied einer
vom Wirtschaftsministerium anerkannten Berufsvereinigung ist, die für eine ausreichende
Waldaufsicht selbst Sorge trägt“. ~ Die Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924
verordnet in § 4 zu § 9 des Gesetzes noch folgendes: „Waldbesitzer, die dem Landes-
verbande Sächsischer Waldbesitzer angehören, werden von den Verpflichtungen nach §§ 1
und 2 des Gesetzes entbunden, solange der Landesverband Sächsischer Waldbesitzer für
eine ausreichende Waldaufsicht selbst Sorge trägt. Der Landesverband Sächsischer Wald-
besitzer ist verpflichtet, jeder Aufsichtsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis der Mitglieder,
die Waldungen im Aufsichtsbezirke besien, zu übersenden und Ein- und Austritte binnen
einer Woche schriftlich anzuzeigen. Das Wirtschaftsministerium behält sich im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium vor, die Befreiung im ganzen oder einzelnen Besitzern gegen-
über zu widerrufen.“
        <pb n="254" />
        240 Regulierung besonderer Besitzformen.

Nach § 3 des Gesetzes ist „vor der Ausführung eines Kahlschlages, Mittelwald-
oder Niederwaldschlages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen,

wenn der Verpflichtete innerhalb eines Wirtschaftsjahres von seinem Holzbestand

mehr als 1/2 ha und bei einer Gesamtfläche von mehr als 33 ha mehr als
11/2 v. H. dieser Fläche kahl abtreiben oder im Mittelwalde auf gleicher Fläche
das Oberholz, im Niederwalde auf der doppelten Fläche das Ausschlagholz
nutzen will,

wenn es sich um Schutzwald handelt,

wenn der Holzbestand zur Überführung der Fläche in eine andere als forstmäßige

Benutzung ganz oder teilweise beseitigt werden soll (Rodung)“.

Soweit der Holzschlag hiernach nicht der Genehmigung bedarf, kann nach § 4
„mit dem Abtrieb begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen vier Wochen
nach dem Eingang der Anzeige Einspruch erhebt. Hat sie Einspruch erhoben, so darf der
Schlag erst ausgeführt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen worden ist“. ~ Die
Aussichtsbehörde kann nach § 5 „die Genehmigung eines Holzschlages und die Zurücknahme
eines Einspruchs an Bedingungen knüpfen, insbesondere kann sie zur Sicherung der
Wiederaufforstung einer Schlagfläche die Hinterlegung eines Geldbetrages fordern, der
den Kostenaufwand für die Wiederaufforstung deckt“. Die Schlagführung ist nach § 7
„in der Regel zu untersagen: a) wenn die Wiederaufforstung nicht gesichert erscheint, und
b) wenn es sich um Schutzwald handelt“. ~ Wird die Wiederaufforstung verweigert
oder schuldhaft verzögert, so gelten die oben unter Ro dung angeführten Bestimmungen
des § 8.

Auf sichtsbeh ör d e im Sinne des Gesetzes ist nach § 11 „das Forstamt, dessen
Aufsicht der Wald vom Wirtschaftsminissterium im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium unterstellt ist“. ~ Die Forstämter erhalten nach § 12 „im Rahmen der ihnen
durch dieses Gesetz und die dazu ergehenden Bestimmungen übertragenen Aufgaben
polizeiliche Befugnisse im gleichen Umfange, wie sie die Amtshauptmannschaften nach den
gegenwärtig geltenden Bestimmungen besitzen“.

Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde steht den Beteiligten
nach § 13 „binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
über die Beschwerde entscheidet endgültig der Forstausschuß“.

Der For st au s \ &lt; u ß besteht nach § 15 „aus einem Mitgliede der Landesforst-
direktion als Vorsitzendem, einem Mitgliede der Kreishauptmannschaft und drei weiteren
Mitgliedern – einem Forstsachverständigen und zwei Waldbesizern , die von der
Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß gewählt werden. . . . Der Landeskulturrat
hat das Recht, der Kreishauptmannschaft für jeden zu wählenden Waldbesiter und dessen
Stellvertreter je eine Person vorzuschlagen. Dasselbe Recht steht dem Landesverband
Sächsischer Waldbesißer zu. Wählbar sind nur die vorgeschlagenen Personen“. Nach
§ 7 der Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924 zu § 16 des Gesetzes haben die
Aufsichtsbehörden „die Waldungen alljährlich zu begehen und über deren Zustand und
die Ergebnisse der Aufsichtsführung dem Wirtschaftsministerium Bericht zu erstatten“.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 6 des Gesetzes
werden nach § 20 „mit Geldstrafe bestraft. ~ Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung
der geschlagenen Holzvorräte erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich noch im
Eigentum des Berechtigten oder eines Dritten befinden“.
        <pb n="255" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 241

Die Te i l ung von Privatwaldungen ist in Sachsen durch das Gesetz, die Teilbarkeit
des Grundeigentums betreffend, vom 30. November 1843, eingeschränkt. Nach diesem
Gesetz darf von Rittergütern und geschlossenen Grundstücken auf einmal oder nach und nach
nur so viel abgetrennt werden, daß ?/s der auf dem Grund und Boden (ausschließlich der
Gebäude) lastenden Steuereinheiten bei dem Nenngute verbleiben.

Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung und die Verwüstung verboten ist, sind:

das rechtsrheinische Bayern (einschließlich Koburg), Sachsen-Weimar, Braunschweig,

Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck und Reuß ältere Linie.

Rechtsr h einisch es Bayer n. Das bayerische Forstgesez von 1852/96 ver-
ordnet über die Rodung folgendes: Art. 34. „Gänzliche oder teilweisle Rodungen (Aus-
stockungen) sind erlaubt, wenn

1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benützung, insbesondere für Feld-,

Garten-, Wein- oder Wiesenbau, unzweifelhaft geeignet,

2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Naturereignisse notwendig
ist, und
3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben.“

Art. 36. „Das Vorhaben der Rodung ist dem Forstamte anzuzeigen, welches von
dem Sachverhalte sogleich Kenntnis zu nehmen und den Befund, unter Beifügung des
geeigneten Antrages, an die Forstpolizeibehörde zur weiteren Behandlung und Besschluß-
fassung zu übersenden hat.“

Art. 37. „Wer eine Waldung ausgerodet hat, ist verpflichtet, den gerodeten Boden
der im Art. 34, Ziff. 1 erwähnten Benützung zuzuwenden. ~ Zur Ausführung der
hiernach erforderlichen Kulturen (d. h. landwirtschaftliche) hat die Forstpolizeibehörde
sogleich bei Genehmigung der Rodung eine angemessene Frist zu bestimmen.“

Art. 38. „Hinsichtlich der Rodung von Gemeinde-, Stiftungs- und solchen Körper-
schaftswaldungen, welche nicht Privatwaldungen sind, finden außer den Vorschriften der
Art. 34 bis 37 des gegenwärtigen Gesetzes die einschlägigen besonderen Gesetze Anwendung.“

Art. 76. „Wer die im Art. 37 angeordneten Kulturen (d. h. landwirtschaftliche)
innerhalb der von der Forstpolizeibehörde bestimmten Frist auszuführen unterläßt, verfällt
in eine Geldstrafe von 9 bis 180 Mk.“

Aus Anlaß der seit den 1880er Jahren immer mehr zunehmenden Zertrümmerung
von Gütern durch Güterhändler wurde das Forsstgeset durch einen Zusatz vom 26. Februar
1908 dahin ergänzt, „daß die Güterhändler den Erwerb und Veräußerung von Wald
anzuzeigen und für Abholzung und Lichthauung forstpolizeiliche Genehmigung einzuholen
haben!)“.

über die Wieder auf forstung trifft das bayerische Forstgeseßz in Art. 42
folgende Bestimmungen: „Waldblößen müssen aufgeforstet, und wo nach erfolgtem Holz-
schlage die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt, muß nachgeholfen werden. ~
Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu
bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Amtsgericht neben der verwirkten Strafe
zu verordnen hat, daß die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das
Forstamt bewirkt werde.“

1) Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 324 f.

Weber, Forstwirtschaftspolitik.

16
        <pb n="256" />
        242 Regulierung besonderer Besitzformen.

Über Wal d v er wü s u n g wird in Art. 41 folgendes verordnet: „Die der Holzzucht
zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht ab-
geschwendet werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile
seiner Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden
werden.“ In den Fällen der Abschwendung kann nach Art. 78 von der Forstpolizeibehörde
das weitere verbotwidrige Verfahren sofort eingestellt werden. Im Falle der Zuwider-
handlung gegen eine solche Anordnung der Forstpolizeibehörde kann die Strafe bis zu
6000 Mk. für das Hektar bemessen werden. Ferner kann die Forstpolizeibehörde für die
Erhaltung bzw. Wiederherstelung des Waldes auf Kosten des Beteiligten Fürsorge
treffen.

Die Teilung von Privatwaldungen ist in Bayern keinerlei Beschränkungen
unterworfen.

Nach den in Sa h sen - We i m a r geltenden Bestimmungen steht „den Waldeigen-
tümern ein unbeschränktes Recht zur Ausführung von Holzschlägen, namentlich von größeren
Holzabtrieben, und zur Rodung nicht zu“. Alle Waldungen unterstehen vielmehr der
Aufsicht der Landesforstverwaltung, welche zu Holzschlägen erst die Genehmigung und zu
Rodungen und größeren Holzabtrieben die Erlaubnis erteilen muß. In Wirklichkeit gelten
jedoch heute nur noch das Rodungs- und Devastationsverbot.

In Braunschweig dürfen nah dem Geset von 1861 g,Forst-
ro dungen“ ohne ministerielle Genehmigung nicht vorgenommen werden. Die Erlaubnis
wird indes nach § 7 nicht versagt, wenn ,die Ausrodung und anderweite Benutzung des
Grund und Bodens in nationalökonomischer Rücksicht von überwiegendem Nuyen ist“.

Wiederaufforstung. Jeder Forstbesitzer ist verpflichtet, „alle ohne Erlaubnis
gerodeten oder abgeholzten Flächen, ingleichen den aus irgendeinem Grunde vom Wald-
wuchs entblößten Forstgrund binnen einer nach vorgängiger Verhandlung mit herzoglicher
Kammer, Direktion der Forsten, von der betreffenden herzoglichen Kreisdirektion fest-
zusetzenden, den Umständen entsprechenden Frist mit Holz wieder anzubauen. ~- Kommt
der betreffende Forstbesitzer jener Verpflichtung nicht nach, sso ist die herzogliche Kammer
. . . befugt, die Kultur anzuordnen und ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung
ruht auf dem Forstgrunde, und können die dadurch veranlaßten Kosten von jedem Besitzer
desselben eingezogen werden“.

Waldverwüstun g. Der § 6 des Geseßzes von 1861 zählt zu den „Forst-
zerstörungen“ außer den Rodungen auch die diesen „in ihren Wirkungen gleichtommenden
Abholzungen und Behandlungen des Forsstgrundes“.

In Sachsen- Meiningen sind nach der FO. von 1856 Rodungen nur
ausnahmsweise mit Genehmigung erlaubt.

über die Wie d er auf f o r st u n g wird in Art. 23 und 25 folgendes. verordnet:
„Wer eine Waldung mit forsstpolizeilicher Erlaubnis ausgerodet hat, ist verpflichtet, den
gerodeten Boden der Benutzung, zu deren Zweck die Ausrodung gestattet worden, zu-
zuwenden.". Zur Wiederbesstocung „kann das Forstamt eine angemessene Frist
besslimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf neben der verwirkten Strafe die Ausführung.
der Kulturen auf Kosten der Säumigen durch das Forstamt anzuordnen ist.“ ~ Zur
Waldteilung ist nah dem Gesetz vom Jahre 1867 ministeriellee Genehmigung
nötig. Die Genehmigung muß erfolgen, wenn die Teile einer regelmäßigen Bewirt-
schaftung fähig bleiben oder wenn das ganze Waldgrundstück einer solchen nicht fähig war.
        <pb n="257" />
        Regulierung der Privatforsstwirtschaft. 243
Schwarzburg-Rudolssta dt. Das Ges eg vo m 18. März 1840
beschränkt die Ro d un g und gebietet die Au f f o r st u n g , welche innerhalb 3 Jahren
vollzogen sein muß, widrigenfalls sie durch die Behörde vollzogen wird. ~ Die Wald-
teilung kann nach dem Gesetz vom Jahre 18 73 dann nicht versagt werden,
wenn die einzelnen Teile zu forstmäßiger Benutzung geeignet bleiben oder nach ihrer
Bodenbeschaffenheit und Lage mit größerem Vorteil auf die Dauer als Ackerland oder
Wiese genutzt werden können und aus einer Teilung keine Nachteile für das allgemeine
Wohl erwachsen.

In Waldeck muß nach der For stor d nung vom Jahre 1853 ,verwüsteter
Wald oder driesch (brach) liegender Forstgrund . . auf Erfordern der Forstverwaltung
. . . wieder in Kultur gebracht werden, jedoch sind hierbei zugleich die landwirtsschaftlichen
Interessen tunlichst zu berücksichtigen“. Der vorhandene Forstgrund darf nicht so geteilt
werden, daß die einzelnen Stücke nicht mehr forstmäßig bewirtschaftet werden können.

In R eu ß ä. L. wird durch die Ver o rd nung v om Jahre 18 7 0 „Wieder-
bepflanzung des . . ÿ. Grundstücks mit Holz oder Gebüsch nach spätestens drei Jahren . .
dem Besitzer streng zur Pflicht gemacht“.

Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung verboten ist und die Aufstellung von Wirt-
sch a fts plänen verlangt wird:

Hier kommt nur die b ay eri s ch e Pf a lz in Betracht. Die dort geltende Ver -
ordnung der kaiserl. kgl. österreichishen und kgl. bay erischen
Landes ad ministrationsk om mission vom 15. Dezember 1814 unter-
stellt die Privatwaldungen hinsichtlich der jährlichen Hauungen, der Ausübung des Weide-
rechts in schonungsbedürftigen Schlägen und der Rodung der Forsstpolizei. Die Rodung
ohne Genehmigung ist verboten, wenn die Fläche über 20 rhein. Morgen beträgt. Die
Eigentümer von Privatwaldungen sollen „die darin zu führenden jährlichen Hauungen
. . . nicht über die Grenzen der nachhaltigen Ertragbarkeit des Waldes ausdehnen.“

Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung und die Devastation verboten ist und die Auf-
stellung von Wirtschaftsplänen gef ordert wird, sind:

Hessen und Schwarzburg-Sondershausen.

In Hessen ist nah dem Forstv er waltung s g es e ß vo m 16. November
1923 die Wald r o d un g zum Zwecke einer anderen als forstmäßigen Benutzung nur
mit Genehmigung der oberen Forsstbehörde zulässsig.

Nach Art. 11 des genannten Gesetzes müssen „Waldblößen und zur Aufforstung
geeignetes, landwirtschaftlich und zu Weidezwecken nicht benutztes Ödland . . . auf
Anordnung der oberen Forstbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist
auf g ef or st et werden“. Die Aufforstung von Grundstücken, die keine Waldgrund-
stücke sind, ist „nur mit Genehmigung der oberen Forstbehörde zulässig. Für landwirt-
schaftlich genutzte Grundstücke darf die Genehmigung nur im Einverständnis mit der
oberen Landwirtschaftsbehörde erteilt oder verweigert werden“.

Forderung von Wirtschafts pläne n. Nach Art. 4, 5 und 6 ist der
Wald „nach den Grundsätzen einer pfleglichen Forstwirtschaft nachhaltig zu bewirt-
schaften. Seine Ertragsfähigkeit ist zum Besten des Gemeinwohls zu erhalten und mög-
lichst zu steigern“. Alle Grundstücke, die in das Waldgrundverzeichnis eingetragen sind,

O
] (i
        <pb n="258" />
        Regulierung besonderer Besitzformen.

stehen unter der Forsthoheit des Staates, welche u. a. auch diejenigen Anordnungen und
Maßnahmen umfaßt, welche „der betriebstechnischen Oberaufsicht des Staates über die
Bewirtschaftung aller Waldgrundstücke entspringen“. „Aus der Forsthoheit erwächst der
oberen Forstbehörde die Pflicht, auf einen geordneten, dem Gemeinwohl dienlichen Wald-
zustand und eine pflegliche Bewirtschaftung aller Waldungen hinzuwirken“. Zur Teilung
von Wald ist nach Art. 17 die „Genehmigung der oberen Forstbehörde“ erforderlich.
„Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 0,5 ha nicht gebildet
werden. – Versagt die obere Forstbehörde die Genehmigung, so ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde an das
vorgesetzte Ministerium zulässig. ~ HVon der Bestimmung des Absatzes 1, Satz 2 kann
das angesetzte Ministerium Befreiung bewilligen. Wird die Befreiung nachträglich
bewilligt, so ist die Teilung von Anfang an als gültig anzusehen.“

In Schwarzbur g -Sonders h au s en besteht nach dem Gesetz von 1892
Aufforstungszwang. „Die Benutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitz befind-
lichen zusammenhängenden Waldung von 15 ha und mehr Flächengröße muß sich bei
forsttechnischer Behandlung inner h alb der Grenzen der Nachhaltigkeit
dergestalt bewegen, daß die jährliche Holzrente den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt.“
~– Die Waldteilun g kann nach dem Gesetz vom Iahre 1888 nur dann versagt
werden, wenn das Landeskulturinteresse beeinträchtigt wird.

Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung und die Verwüstung verboten ist und die Auf-
stellung von Wirtschaftsplänen und die Bestellung von Wirt-
schaftsführern gefordert wird, sind:

Gotha und Mecklenburg-Schwerin.

In Goo t h a darf nach dem Gesetz von 1904 die Rodungsgenehmigung nicht versagt
werden, „wenn die Ausrodung und anderweite Benutzung des Waldgrundes in volks-
wirtschaftlicher Hinsicht von überwiegendem Nutzen ist“. Zur Hintanhaltung der Wald-
verwüstung ist „die Entnahme von Bodenstreu aus Privatfideitommißwaldungen
. . . unzulässig“. Für die Waldungen der Privatfideikommissse schreibt das Gesetz eine
nachhaltige Bewirtschaftung nach genehmigten Wirtschaftsplänen durch Sachverständige
vor. – Zur Waldteilung darf die ministerielle Zustimmung nicht versagt werden,
wenn die einzelnen Teile einer regelmäßigen Bewirtschaftung fähig bleiben.

In Mecklenburg-Schwerin sind nah § 1 des Waldschutzgesetzes
vom 10. März 19 23 die Besitzer von abgeräumten Waldflächen und durch Feuer,
Insektenfraß, Dürre usw. zerstörten Beständen und von Wald- und Forstkulturflächen,
deren Holzbestand unter 0,4 des normalen Bestandes gesunken ist, verpflichtet, diese
innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Ödländereien, die sich am vorteilhaftesten
für forstliche Benutzung eignen, müssen innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu be-
stimmenden Frist aufgeforstet werden. Erfüllt der Besitzer diese Verpflichtung nicht, so
kann die Aufsichtsbehörde ihm weitere Holznutzungen ganz oder teilweise bis zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen untersagen. Auch kann sie die angeordneten Arbeiten auf Kosten
des Waldbesitzers vornehmen lassen. – Rach § 3 sind Waldverwüstungen jeder Art
verboten. Der § 4 legt den Waldbesitzern, je nach der Größe des Waldes, verschiedene
Beschränkungen und Verpflichtungen auf. Es wird unterschieden zwischen Wäldern unter
25 ha Größe, von 25 bis 100 ha und über 100 ha in einer Gemeinde oder in mehreren
        <pb n="259" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 245
Gemeinden zusammenhängend. Die Wälder unter 25 ha sind, abgesehen von Devastations-
verbot, keinerlei Beschränkungen unterworfen. Forstliche Betriebe von 25 bis 100 ha
bedürfen zu Abtrieben von mehr als 4 ‘/a der Waldfläche in einem Wirtschaftsjahre der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei Naturverjüngungen wird die Abtriebs-
fläche aus dem verhältnismäßigen Massenanfall berechnet. Der Niederwald ist diesen
Beschränkungen nicht unterworfen. ~ Bei Forstbetrieben über 100 ha muß die Wirtschaft
auf Grund eines die Nachhaltigkeit sichernden Betriebsplanes geführt werden und müssen
mit der Wirtschaftsleitung forslsachverständige Personen betraut werden, falls der
Besitzer die erforderliche Befähigung nicht selbst besitt. Die Teilung der in einer
Hand befindlichen und innerhalb einer Gemeinde liegenden Forsten ist in Mecklenburg-
Schwerin, um einer Zerstückelung des Waldbesitzes und den damit verbundenen wirt-
schaftlichen Nachteilen vorzubeugen, verboten.

Die Länder, in denen die Rodung ohne Genehmigung und
die Verwüstung verboten ist und die Bewirtschaftung als
Strafmaß nahme der Staatsforstverwaltung für eine be-
stimmte Zeit übertragen werden kann, sind

Württemberg und Baden.

Württemberg. über die Ro dung verordnet das Forstpolizeigesez von
1879/1902 folgendes:

Art. 3. „Zu der Aussstockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der Ver-
änderung und bleibenden Benutzung desselben zu anderen Zwecken als zur Holzzucht, ist
die Genehmigung der Forstpolizeibehörde erforderlich.“

Art. 4. „Wer ein Waldgrundstück ausstocken will, hat das Gesuch um die Erlaubnis
hierzu bei dem Forstamte, in dessen Bezirk der Wald gelegen ist, schriftlich einzureichen
und dabei einen Auszug aus dem Grundbuch . . . zu übergeben, in welchem . . . auch
die Kulturart der angrenzenden Grundstücke mit Benennung der Besitzer zu bezeichnen ist.“

Art. 5. „Das Forstamt hat die für die Ausstockung geltend gemachten und sonst
erheblichen Umstände zu prüfen und jedenfalls die Besitzer angrenzender Waldungen und
etwaige Nutzungsberechtigte zu hören, worauf das Gesuch unter Beifügung einer
Üußerung des Forstamtes an die Forstdirektion einzusenden ist.

Von der letteren ist das Gesuch mit einer Begutachtung dem Finanzministerium vor-
zulegen, welchem die Entscheidung wegen Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis
zur Ausstockung zusteht.

Bei der Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizeilichen Rück-
Fichten, insbesondere der den nebenliegenden Waldungen zu gewährende Schutz, in Betracht
zu ziehen; es können deshalb bei der Erlaubniserteilung Bedingungen vorgeschrieben
werden, welche bei der Ausstockung einzuhalten sind.“

Art. 8. „Für die Erteilung der Erlaubnis zu einer Waldaussstockung ist eine Sportel
zu erheben, welche 8 Mk. für 1 ha, in keinem Falle aber weniger als 3 Mk. beträgt.“

Unerlaubt ausgestoctte Waldungen müssen innerhalb einer vom Forsstamte zu
bestimmenden Frist wieder aufgeforslet werden; zudem wird eine Strafe von 5 Mk. pro
Ar, mindestens aber von 50 Mk. im Einzelfalle verhängt. Statt oder neben der Geld-
strafe kann auf Haft erkannt werden. Art. 7 und 18.

Unterbleibt die „Umwandlung des Grundstückes“ innerhalb der bestimmten Frist, so
kann das Forstamt die Wiederaufforstung herbeiführen. Art. 8.
        <pb n="260" />
        246 Regulierung besonderer Besitzformen.

Wer die bei der Erlaubniserteilung vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhält, wird
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

Bezüglich der Wieder au fforstun g wird in Art. 10 folgendes bestimmt:
„Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter
Waldgrund mit oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos wurde, so ist derselbe inner-
halb einer von dem Forstamte zu bestimmenden Frist wieder zu Wald anzulegen. – Wird
die WiederbestocLung innerhalb der gegebenen Frist gar nicht oder nicht in einer den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ausgeführt, so ist dem Waldbesitzer neben
der im ersteren Falle ihn treffenden Strafe von dem Forstamt die Wiederaufforstung in
bestimmter Weise vorzuschreiben. . Kommt der Waldbesitzer einer derartigen Auflage
nicht nach, so hat das Forstamt die entsprechende Wiederbestockung anzuordnen und auf
Kosten des Waldbesitzers vollziehen zu lassen.“ Nach Art. 20 desselben Gesetzes wird mit
Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft, wer dem Verlangen der Forstpolizeibehörde bezüglich
Wiederbestockung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. Statt oder neben
der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden.

Beförsterung als Strafmaß n a h me ist nach Art. 11 vorgesehen: „Fährt
der Waldbesitzer trotz erkannter Strafe in der Waldverwüstung fort, so kann das Forstamt
die freie Bewirtschaftung und Benutzung dieses Waldes zeitlich beschränken, besonders
auch durch Erteilung von Vorschriften hinsichtlich der Verbesserung des Holzbesstandes
auf natürlichem oder künstlichem Wege.“

Die Teilung von Privatwaldungen ist in Württemberg keinerlei Beschränkungen
unterworfen.

Ba den. Das Gesetz vom 28. Dezember 1831 mischte sich nicht in die
Bewirtschaftung der Privatwaldungen. Die Forstpolizeibehörde hatte nach ihm nur dann
das Recht zum Einschreiten, wenn die Zerstösrung und Ausrottung eines Waldes von
50 Morgen (18 ha) und darüber in Frage stand und der Eigentümer zu dieser Rodung
keine Genehmigung eingeholt hatte. Das neue Ge s e ß vom 15. November 1833,
das sich mit der Forsstpolizei, den Forstnutzungsrechten und Forstfreveln befaßt, hielt an
den Bestimmungen des Gesetzes von 1831 dem Sinne nach fest, verminderte aber die
Flächengröße von 50 Morgen (18 ha) auf 25 Morgen (9 ha). ~ Das heute noch geltende
Geset vom 27. April 1854, betr. die Bewirtschaftung der Privatwaldungen,
erkennt zwar, indem es die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes von 1833 aufhebt,
den, Privatwaldbesizern freie Benuzung und Bewirtschaftung ihrer Waldungen zu,
verbietet jedoch die Ausstocung des Waldes ohne Genehmigung sowie die Zerstörung
durch ordnungswidrige Wirtschaft ohne Rücksicht auf die Flächengröße und schreibt für
jeden Kahlhieb die Einholung der behördlichen Erlaubnis vor. Bei der Beurteilung des
Antrages ist die Schutzwaldfrage zu prüfen und weiterhin auch zu beurteilen, ob die
Größe des Kahlhiebes eine möglichst rasche Wiederkultur ermöglich. Nach der
Ministerial-Verord nung vom 30. Januar 1855 hat das Forstamt „Lokal-
einsicht zu nehmen und die an die Ausslockungsfläche angrenzenden Waldbesitzer darüber
zu vernehmen, ob sie gegen die Ausstockung Einwendungen zu machen haben oder nicht;
sie hat zu ermitteln, ob das Grundstück zur landwirtschaftlichen Benutzung sich eignet
oder nicht.“ Ö Nach der Ver or d nung v om Jahre 18.7 8 (vgl. weiter oben S. 195)
sind bei der Prüfung von Rodungsgesuchen die örtlichen und klimatischen Verhältnisse
zu beachten. Betreffs Wie d er auff o r stu n g verordnet der, § 90a des Forstgesetzes
vom Jahre 1854 folgendes: „Alle kulturfähigen Waldflächen, welche sich . . . in einem
        <pb n="261" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 24.7
Zustande befinden, der die Vornahme von Kulturen erfordert, um eine vollständige
Bestockung herbeizuführen, sowie die ausgestockten, aber innerhalb der bestimmten Frist
nicht in landwirtschaftlichem Gelände umgewandelten Flächen müssen durch Kulturen
wieder in Waldbestand gebracht werden. ~ Die Forstbehörde hat die Waldeigentümer
zur Vornahme der ihnen mit Rücksicht auf die Örtlichkeit und ssonstige Zweckmäßigkeit
vorzuschlagenden Kultur zu veranlassen. Schreiten dieselben in der dafür zu bestimmenden
angemessenen Frist nicht zum Vollzuge, so hat die Forstbehörde unter Mitteilung des
Kulturplanes und des Kostenüberschlages diesen bei dem Bezirksamte zu erwirken,
welches die betr. Waldeigentümer zur Vornahme der erforderlichen Kulturen in der
dafür zu bestimmenden Frist auffordert. ~ Ist gegen den Waldbesitzer wegen Nicht-
beachtung dieser Aufforderung (vom Amtsgericht) rechtskräftig Strafe erkannt, so hat
die Verwaltungsbehörde zugleich den Vollzug der Kulturen auf Kosten des Waldbesitzers
unter Leitung der Forsstbehörde anzuordnen. ~ Werden die desfallsigen Kosten nicht
sofort vom Waldbesitzer hinterlegt, so werden sie vorschußweise von der Staatskasse
bezahlt. Im Falle dieses Vorschusses wird der betr. Wald jedenfalls sofort unter
Beforstung gestellt." Nach dem g 26 des For st str a f g e \ e ß e s v o m 25. Fe br u ar
1879 wird unerlaubte Rodung mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, oder wenn
der Wert des gefällten Holzes diese Summe übersteigt, bis zu diesem Wert; in diesem
letzteren Falle kann außerdem zu einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten erkannt werden.
- It der Waldbesitzer wegen unerlaubter Rodung, wegen ordnungswidriger Behandlung
seines Waldes oder wegen Unterlassung der ihm anbefohlenen Wiederaufforstung rechts-
kräftig verurteilt, so kann die Verwaltungsbehörde ihn auf Antrag der Forstbehörde
unter Bef ör ster ung sstellen, die mindestens 10 Jahre lang dauern muß. ~~ Die
Teilung von Wald in Stücke unter 3,6 ha darf nach dem G es e ß v om 6. Apr il
1854, betr. die Unteilbark eit der Liegensch aft en, weder zur Auf-
hebung einer Gemeinschaft noch im Wege eines anderen Rechtsgeschäftes erfolgen, sofern
nicht dadurch die Vereinigung der abgetrennten Liegenschaft mit einem angrenzenden
Grundstück des Erwerbers bezweckt wird und beim Wald kein Stück unter 3,6 ha übrig-
bleibt. Die Verwaltungsbehörde kann indessen das Maß erweitern oder auch im Sonder-
falle Nachsicht gewähren.
Die Würdigung der zur Reguliernng der Privatforsstwirtschaft

ergriffenen oder in Vorschlag gebrachten Maßnahmen.

Die stärksten Eingriffe des Staates in die Wirtschaft des privaten Waldbesitzers
sind die Be f ör st e r un g und die nahezu auf dasselbe hinauslaufende Forderung
einer gleih mäßigen jährlichen Ab nutz un g. Beide Zwangsmaßnahmen
greifen stark in die Bewegungsfreiheit des Privatwaldbesiters ein und zwingen diesen,
ein ganz bestimmtes Forstwirtschaftsziel, die gleichmäßige jährliche
Abnutzung oder die Nachhaltigkeit im älteren Sinne, d. h. die Gewinnung
der dauernd möglichen, jährlich gleichen N at ur al r ent e, wie sie sich aus dem
jeweiligen Waldzustand ergibt, oder auch der gleichen G e ld r e n t e anzustreben. Gegen
dieses Forstwirtschaftsziel läßt sich an sich nichts einwenden. Es ist ein durchaus sinn-
volles Wirtschaftsziel, dessen Anstrebung zudem die ssicherste Gewähr für die Erfüllung
der volkswirtschaftlichen Aufgaben der Forstwirtschaft in dem hier zugrunde gelegten
Sinne bietet. Auch das ist klar, daß in einer Wirtschaft wie der Forsstwirtschaft, bei der
        <pb n="262" />
        248 Regulierung besonderer Besitzformen.

vor allem infolge der langen Dauer der Produktionszeiträume weit mehr als in anderen
Rohstoffproduktionen die Einzel- und Gesamtinteressen in Widerspruch geraten, der Staat,
wenn er diese Wirtschaft auch im Privatwalde für die im volkswirtschaftlichen Interesse
zweckmäßigste Wirtschaft hält, am sicherslen fährt, wenn er sich in Form der Beförsterung
eine dauernde Kontrolle der privaten Forstwirtschast sichert. Die Richtigkeit oder Un-
richtigkeit der Nachhaltigkeitswirtschaft läßt sich mit den Hilfsmitteln der Wissenschaft
nicht erweisen. Wenn der Staat diese Wirtschaft für die „richtige“ hält und ihre all-
gemeine Durchführung wünscht, dann kann er diese im Privatwalde nur durch Zwangs-
maßnahmen erreichen, weil ein großer Teil der Privatwaldbesitzer, vor allem der
mittelgroße Waldbesitz, gar nicht daran denkt, von sich aus so zu wirtschaften. Es hat
deshalb auch gar keinen Sinn, zu sagen, es stehe durchaus nicht fest, daß die von den
staatlichen Forstbeamten angeordnete Wirtschaft auch immer die ,„zweckmäßigste“ seit).
Auch die Behauptung, daß, wie schon bisher im Staatswald, „auch in dem beförssterten
Privatwald viele Fehler unterlaufen!)“ würden, ist kein sstichhaltiger Einwand gegen
die Beförsterung. Denn die Wirtschaft in dem nicht beförsterten Privatwald dürfte doch
wohl auch nicht immer frei von „Fehlern“ sein. Auch die Gefahr des Einreißens von
„Persönlichen Liebhabereien und forstlichen Modebewegungen!)“ dürste in dem nicht-
beförsterten zum mindesten gerade so groß, wenn nicht noch größer sein als in dem
beförsterten Privatwald. Was aber die Gefahr der ,einseitigen Schematisierung!)“ der
Bewirtschaftung der Privatwaldungen im Falle einer Beförsterung anlangt, so ist diese
wenigslens in allen größeren, nicht beförsterten Privatwaldungen auch vorhanden. ~
Nicht besser steht es um ein anderes Argument, mit dem E ndr es gegen die Beförsterung
der Privatwaldungen zu operieren versucht. „Würde durch die staatliche Bevormundung“,
so sagt er, „der Privatwald auf den höchsten Holzertrag gebracht, der seinem Produktions-
vermögen entspricht, dann wäre damit durchaus nicht gesagt, daß dadurch der höchste
volk s wir ts&lt;h aft liche Erfolg erzielt wird. Den Ausschlag gibt nicht die
Menge des erzeugten Rohstoffes Holz, sondern der Nutzen, der dem Besitzer aus seiner
Erwerbsgelle Wald für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erwächst . . . ÿ Das Wohl
der Volkswirtschaft seit sich zusammen aus dem Wohl der Privatwirtschaften“. Hier
spukt wieder der Gedanke der „Harmonie“ oder „Solidarität“ des „privatwirtsschaftlichen“
und ,volkswirtschaftlichen Prinzips“, mit dem zu operieren die Bodenreinerträgler nicht
müde werden. Es wäre wirklich an der Zeit, daß dieser alte liberalistische Ladenhüter
endlich einmal aus der wissenschaftlichen Diskussion verschwände. Überdies steht die hier
vertretene Ansicht in einem krassen Widerspruch zu einem von En dr es an anderer
Stelle?) geprägten Satz, der folgendermaßen lautet: „Wirtschaft im allgemeinen bedeutet
die Tätigkeit, welche die Beschaffung der zur Befriedigung von Bedürfnissen nötigen
Güter sicherstell.“ Mit Argumenten dieser Art lassen sich die Beförsterung und die
Forderung der Nachhaltigkeit nicht ad absurdum führen.

Cine andere Frage ist es jedoch, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse unbedingt
notwendig ist, daß der Staat auch diejenigen Privatwaldbesitzer, welche von sich aus
ein anderes Forstwirtschaftsziel anstreben, zu der Nachhaltigkeitswirtschaft zwingt. Bei
einem Teil des großen Privatwaldbesißzes, dem ehemaligen Fideikommißwaldbesitz,
erübrigt sich ein solcher Zwang deshalb, weil dieser Besitz im eigenen Interesse sowieso

1) Endres , I. c., S. 296.

§ ) Ms Euttezug und Bedeutung der Forstpolitik“, „Allgemeine Forst- und Jagd-Zeitung“,
ugu , S. ;
        <pb n="263" />
        Regulierung der Privatforstwirtschaft. 249
Nachhaltswirtschaft treibt. Die volkswirtschaftliche Stellung des Fideikommißwaldes
fommt der des Staatswaldes fast gleich. Er ist meist wie der Staatswald gut bewirt-
schaftet und braucht bei großem Besitz den gleichen Beamtenapparat wie der Staatswald
auch. Die Ausübung eines Zwanges zur Einhaltung einer nachhaltigen Wirtschaft wäre
also nur für den Bedarfsdeckungswirtschaft treibenden kleinbäuerlichen und den in der
Hauptsache nach Rentabilität strebenden mittelgroßen Privatwaldbesitz erforderlich, die
nach der Statistik des Iahres 1913 eine Waldfläche von im ganzen etwa 4,8 Millionen
Hektar, das sind 33,7 ?/s9 oder rund ein Drittel der Gesamtwaldfläche Deutschlands,
besitzen.

Die Einhaltung einer nachhaltigen Wirtschaft in den Staats-, Gemeinde- usw.
Forsten, also auf etwa zwei Drittel der gesamten Waldfläche des Deutschen Reiches,
dürfte für die notwendige Sicherung der nachhaltigen Deckung des Holzbedarfs unseres
Volkes vollkommen ausreichend sein, so daß man also den kleinbäuerlichen und mittel-
großen Privatwaldbesit ruhig gewähren und die von ihm selbst gewählten Forstwirt-
schaftsziele (Bedarfsdeckung und Rentabilität) anstreben lassen sollte.

Zur Sicherstelung der volkswirtschaftlichen Funktionen dieser beiden Waldbesitz-
kategorien dürften ~ abgesehen von denjenigen Waldungen, die Schuß waldungen sind
das relative Rodung s verbot und ein sehr streng gefaßtes Wiederauf-
forstung s g eb o t vollkommen ausreichend sein. Im übrigen ist eine wirkliche
Hebung der Forstwirtschaft dieser Besitzkkategorien vor allem von der Wirksamkeit der
beruflichen Selbstvertretungen und der Ergreifung solcher Maßnahmen zu erwarten, die
auf den Willen der Wirtschaftenden selbst einzuwirken versuchen)). Zur Hebung der
Forstwirtschaft in einem großen Teile des stark zersplitterten kleinbäuerlichen Privat-
waldbesitzes werden allerdings diese Maßnahmen kaum ausreichen. Die Hebung der
Wirtschaft dieses forstlichen Klein- und Parzellenbesitzes, der sich besonders infolge seiner
für eine pflegliche Forstwirtschaft ungeeigneten Form und Größe vielfach in einem trost-
losen Zustande befindet, ist ein Problem für sich, das nicht allgemeingültig, sondern nur
von Fall zu Fall entschieden werden kann. Die Forstwirtschaft gedeiht ihrer Natur
nach am besten im Großbetrieb. Deshalb sollte auch die Zersplitterung des kleinbäuer-
lichen Waldbesitzes, welche die Hauptursache der schlechten Wirtschaft in vielen Privat-
waldungen ist, wenn irgend möglich, durch Bildung von Waldgenossen-
s ch a f t en beseitigt werden. Die Waldgenosssenschaftsbildbung ist fraglos das wirk-
samste Mittel zur Hebung der Forsstwirtschaft des kleinbäuerlichen Waldbesites. Das
gilt jedoch nicht immer und überall. In vielen Fällen erscheint vielmehr der Fortbestand
des kleinbäuerlichen Privatwaldes volkswirtschaftlich erwünscht: dann nämlich, wenn
dieser Wald den Haus- und Gutsbedarf an Holz usw. zu decken hat. In diesem Falle
liegt eine so enge Verknüpfung des forst- und landwirtschaftlichen Betriebes vor, daß
eine Differenzierung des Eigentums kaum am Platze wäre. Überdies werden solche
dem Haus- und Gutsbedarf dienenden Waldungen kaum Gegenstand der Spekulation
sein, so daß auch diese sonst mit dem Privateigentum am Wald verknüpfte Gefahr hier
nicht in Betracht kommt. In all den Fällen, in denen der kleinbäuerliche Waldbesitz zu
den Lebensnotwendigkeiten des Besitzers gehört, sollte er also möglichst erhalten werden.

Neben der Frage der Beseitigung der Zersplitterung des forstlichen Parzellenbesitzes
ist die Frage der Verhinderung der Zersplitterung des privaten

1) Vgl. weiter unten S. 265.
        <pb n="264" />
        250 Regulierung besonderer Besitformen.

Groß waldbessizes durh die Auflösung der Familien-

fid e ik om mis e neuerdings besonders aktuell geworden.
Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung?".

Rückssichten des forstwirtschaftlichen Betriebes fordern im allgemeinen die Erhaltung
des Waldes in großen Betriebsflächen. Diese Erhaltung wurde bei den Fi d ei k om m i ß -
for st en -) in besonderem Maße gewährleistet. Auch die Erträge der Fideikommiß-
forsten konnten sich sehen lassen; sie standen im Durchschnitt denjenigen der Staatsforste
nicht viel nach!). Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des Jahres 1918 ein-
geleitete Auflösung sämtlicher Fideikommisse drohte in forstwirtschaftspolitischer Hinsicht
sehr nachteilig zu wirken, weil sie der Zersplitterung der Fideikommißforsten Tür und Tor
öffnete. Der Einsicht der Länder-Gesetzgebung ist es jedoch gelungen, diese Gefahr durch
Schaffung neuer gesetzlicher Bindungen des Fideikommißwaldes abzuwehren.

Bestrebungen zu einer Aufhebung oder Einschränkung der Fideikommisse haben sich
schon im 18. Jahrhundert, zuerst in Frankreich, geregt und von hier auch auf Deutschland
übertragen. Unter der Einwirkung der Gesetzgebung der französischen Revolution und dann
wieder unter dem Einflusse der 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M.
gefaßten Beschlüsse über die Grundrechte wurden die Fideikommisse in einem großen Teile,
vor allem der west- und süddeutschen Länder, beseitigt. Später wurden sie jedoch (mit
Ausnahme Oldenburgs) wieder zugelassen. In Preußen, wo durch Artikel 40 der Ver-
fassung vom 31. Januar 1850 die Fideikommisse aufgehoben worden waren, wurde schon
1852 der ältere Rechtszustand wiederhergestell. In neuerer Zeit wurden mehrere
Versuche gemacht, das Fideikommißwessen zu reformieren und neu zu beleben. Diese
Versuche blieben jedoch ergebnislos. So veröffentlichte die preußische Regierung in den
Jahren 1903, 1913 und 1917 Entwürfe zu einem Fideikommißgesetz, die aber alle ab-
gelehnt wurden.

Die politische Umwälzung nach dem Weltkriege führte dann im Deutschen Reiche, wie
in der Mehrzahl der besiegten Staaten, zu der gänzlichen Auf h ebung der
Fideik om m iss e. Die neue Verfassung des Deutschen Reiches schreibt in Artikel 155
die Auflösung der Fideikommisse vor, überläßt aber die Durchführung dieser Bestimmung
den Ländern, die sich teilweise schon vorher zu einer Aufhebung der F. K. entschlossen hatten.

In Preußen erging schon vor der R.-V. die Verordnung vom
10. März 1919 über Familiengüter, die sogenannte „Familien güter-
verordnung“, welche die Auflösung aller Familiengüter (standesherrliche Haus-
vermögen, Familienfideikommisse, Lehen und Erbstammgüter) vorschrieb und die
Errichtung neuer und die Vergrößerung schon bestehender Familiengüter untersagte, und

). Literatur :

H. Mo ders o h n, „Die Auflösung der Familienfideikommisse“, Berlin 1921.

Br eme, „Das Waldrecht der Auflösungsgeseze usw.“, Berlin 1922.

C. v. Di etz e, Artikel „Fideikommisse“ im „Handwörterbuch der Staatswisssenschaften“,
4. Aufl., Jena 1926, 3. Bd., S. 993 ff.

?) über Größe und Verteilung der Fideikommißforsten auf die einzelnen Länder vergleiche
die übersicht auf S. 82/83.

s) Val. weiter oben S. 106/107.
        <pb n="265" />
        Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 251
zwar wurde die Aufhebung den Beteiligten vorerst auf dem Wege des Familienanschlusses
überlassen. Wenn jedoch hiervon bis zum 1. April 1921 kein Gebrauch gemacht würde,
so sollte eine noch besonders zu regelnde Zwangsauflösung stattfinden.

Dieser Verordnung folgte als zwe it e s G e s e ß auf dem Gebiete der Auflösung
der gebundenen Vermögen am 23. Juni 1920 das Geset über die Auf-
hebung der Standes vorrechte des Adels und die Auflösung der
Hausvermögen, das auch kurzweg „A d e ls g e \ e ß“ genannt wird. Es schreibt
in seinem zweiten Abschnitt die Auflösung aller in Preußen befindlichen Hausvermögen vor,
läßt jedoch die Möglichkeit ihrer freiwilligen Auflösung auf dem Wege des Familienschlusses
bis zum 1. April 1923 zu. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines solchen
Familienschlusses sind jedoch nicht so streng wie in der „Familiengüterverordnung“.

Auch die am 19. No vember 1 9 2 0 erlassene „Ver ordnung des Staats-
ministeriums über die Zwangs auflösung der Familiengüter
und Hausvermög en“, kurz auch „Zwangs auf lösung s v er o r d nun g“
genannt, enthält in den 88 5 und 6 Bestimmungen, die den Fideikommißbesitzer vor
erfolgter Auflösung freier stellen sollen.

Forsstwirtschaftspolitich sind vor allem diejenigen Bestimm ungen von
Interesse, welche für die Waldungen dauernde Verfügungs-
beschränkungen aufrechterhalten oder doch mindestens zul ass en.
Schon die obengenannte „Familiengüterverordnung“ sah den Schutz des Waldes vor
Parzellierung und unzweckmäßiger Bewirtschaftung vor, indem sie in § 10 die Auf-
lösung eines Familiengutes, zu dem Wald gehört, von der Genehmigung des Justiz-
und des Landwirtschaftsministeriums abhängig machte und den Inhaber zu nachhaltiger
Wirtschost verpflichtete. Das „A d e ls g e s e ß“ sichert in Abänderung der „Familien-
güterverordnung“ nicht nur den Wald der Familiengüter, sondern auch den der Familien-
fideitommisse, Erbstammgüter und Lehen durch besondere Walderhaltungsvorschriften.
Die Waldbestim mung des Adelsgeseßes bietet für die Sicherung des nach seiner
Beschaffung und seinem Umfange zu einer nachhaltigen forstmäßigen Bewirtschaftung
geeigneten Waldes gegen Zersplitterung und unwirtschaftliche Nußung die bis dahin
fehlende rechtlihe Grundlage und scafft ein auf die Wälder der
gebundenen Vermögen beschränktes So n d er r e &lt; t. Dies besteht einerseits in einer

gesetzlichen Beschränk ung der Teilung und Veräußerung des zu
einem sogenannten „Sch u tz f o r st“ zusammenzufassenden Waldes und anderseits in einer
Beschränkung der tatsächlichen Verfügung hinsichtlich der Bewirtschaftung und Nutzung
des Waldes. Und zwar kann es nur in Krafst gesett werden b ei der freiwilligen
Auf lö s un g gebundener Vermögen. - Eine andere für uns wichtige Neuerung des
Adelsgesetzes ist die den Auflösungsbehörden in § 18 gegebene Befugnis, in
Gemäßheit eines Familienschlusses Wälder, Sammlungen, Arch iv e und
gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen des Hausver-
m ög e n s durch Beschluß, allo ohne daß es eines Stiftungsgeschäftes bedarf, in
Stiftungen umzuwandeln.

Das Adelsge seh schafft allo den „Schutz f o r st“ und die „W ald sti f t un g“.

Die „Bwangs auf lösung s vero r d nun g“ schafît zwei weitere Ein-
richtungen, nämlichh Das „Wald g ut“ und die „Wald gutst if t ung“ für
die Zwang s auf l ö s u n g der Familienfideilommisse. Die preußische Gesetzgebung
sieht also eine ganze Reihe von Sicherungs- oder Bindung s mitteln
        <pb n="266" />
        252 Regulierung besonderer Besitzformen.

vor: Schu for st und Wal dstif tung für die freiwillige, Wald gut und
Waldgutstiftung für die Zwang s auf lös u n g der Fideikommisse. Die durch
die genannten Verordnungen und Gesetze geschaffene W a ld au f \ i ch t wurde ergänzt
und weiter ausgebaut durch die Wald verfügung vom 31. Dezember 1920
und ein Ge s e ß vom 7. Januar 1 922. In diesem Gesez wurde der Unterschied,
der bis dahin bezüglich der Behandlung der Fideikommißforsten in freiwilliger und
Zwangsauflösung bestand, aufgehoben und Schu ß for st- wie Wald gutbil dung
wahlweise zugelassen, so daß jetzt sowohl bei der fre iw i ll i g e n Auflösung
der Fid eik o m m i ß w a ld zum Wald gut gemacht werden, als bei der Zw ang s -
auf lösung dem Sch utzf or st r e ch t unterstellt werden kann. Der einzige Unterschied
ist, daß bei der Zwang s auf lösung die Wald gutbild ung von Amts
weg en erfolgt und nur auf Antrag des Besitzers das Schutzforstrecht Platz greift, bei
der freiwilligen umgekehrt ein mittelbarer Zwang zum Schutforst obwaltet und die
Waldgutbildung auf Antrag des Besitzers erfolgt. Auch können jetzt allgemein Schutz-
forsten in Waldgüter und umgekehrt durch die Auflösungsbehörden umgewandelt werden,
es bedarf jedoch hierzu ministerieller Genehmigung. ~ Eine der vier verschiedenen Formen
der Sicherung des Waldes: Sch uz for st, Wald g ut, Wal dst if tung, Wald-
gu tst i f t un g muß in der Regel gewählt werden, wo überhaupt größere, zu nachhaltiger
forsstmäßiger Bewirtschaftung geeignete Waldungen vorhanden sind. Vorher darf die
Aufsichtsbehörde keine freiwillige Auflösung bestätigen und bei der Zwangsauflösung das
Vermögen nicht freigeben.

Beim Schutz f or s wird der ehemalige Fideikommißwald zu einem gesonderten
Bezirke zusammengeschlossen und erhält ein besonderes Grundbuchblatt. Jede Teilung
und Veräußerung des Schutzforstes bedarf der Genehmigung des Justiz- und Landwirt-
schaftsministers. Die Bewirtschaftung muß nach einem behördlich zu genehmigenden Wirt-
schaftsplan erfolgen. – O bj ekt des Schutz forstes sind nur Wälder , d. h.
die forstmäßig bewirtschafteten Grundstücke selbse. Der Sch utz f o r st ist also ein
begrif f lich sehr volllommenes Gebilde, seine Realisierung ist jedoch gerade deshalb
mit Schwierigkeiten verbunden. ~

Anders das „W a ld g u t“! Es beabsichtigt zwar auch dem öffentlichen Interesse
dadurch zu dienen, daß es die Zersplitterun g verhindert oder unmöglich
m a &lt; t. HZur Erreichung dieses Zweckes sucht es aber d en wirtschaftlichen
Interessen des Besitzes, ja des Besitzers selbst in erheblichem Maße
Rechnung zu tragen. Vom Fideikommiß unterscheidet es sich schon dadurch, daß seine
Bildung nicht auf der Anordnung eines Stifters, sondern auf dem Gesetze beruht, und daß ie
unter Umständen sogar gegen den Willen der beteiligten Familie erfolgen k ann, und
dadurch, daß keine Abweichungen vom allgemeinen Erb- und Pflichtteilsrechte staltfinden,
sondern nur ein besonderes Anrechnungsrecht bei der Erbauseinanderssetzzung gegeben ist.
Die Auf sicht über die Wirtschaft erfolgt bem Waldgut nicht durch die
Organe staatlicher Forstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer, sondern dur ch
die Auflösung s b h ör d en, welche sich freilich der ersteren als ihrer Organe
bedienen können. Wie der Sch utz f or st, so kann auch das Waldgut lediglich
mit ministerieller Genehmigung im ganzen oder in Teilen ver äuß e r t werden.
O bj e k t des Waldgutes ist alles, was zum Betrieb der Forstwirtschaft wirtschaftlich
zweckmäßig ist, a l so auch land wirtsch aftlicher Besiß, soweit er zweckmäßig
mit der Forstwirtschaft zusammenhängt. Also nicht nur Pacht- und Dienstland des Forlst-
        <pb n="267" />
        Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 253
personals und der Forstarbeiter, sondern auch andere landwirtschaftliche Grundstücke,
deren Abtrennung wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zu den Gebäuden, die den
Waldgütern zugeschlagen werden können, können auch Wohnhäuser und Schlösser
einschließlich des Haus inventar s gehören, ja man kann die Form des
Waldgutes auch dazu benußzen, um der Familie Bibliotheken, Kunstsachen,
Archive u. dgl. zu erhalen. – Die Bildung des Waldgutes geschieht
durch die Fid eik o mm iß - Auf lösung s b e h ör d e nach Einholung einer gut-
achtlichen Äußerung der Regierung und des Präsidenten des Landeskulturamtes. Auch
die Anhörung der Landwirtschaftskammer ist in das Ermessen der Auflösungsbehörde
gestellt. Die Bildung kann auf Antrag des Besitzers und darf nicht gegen seinen Willen
erfolgen. – Sowohl beim Schutzforst wie beim Waldgut soll die Waldfläche regel-
mäßig mindestens 100 ha umfassen.

Waldstiftung und Wald gutstiftung sind dem Schutzfor st und dem
Waldgut analoge Bildungen und unterscheiden sich lediglich dadurch, daß
die Wald stiftung das Minimum, die Wald gu tst if tun g das Max im u m
des Objektes bezeichne. Waldstif tun g und Waldgutstiftung haben das
gemein, daß die Stiftungsgründung dur &lt; die Behörde erfolgt. Diese stellt
bei freiwilliger Auflösung auch die Satzung in Gemäßheit eines Familienschlusses fest,
bei der Zwangsauflösung sogar lediglich auf den Antrag des Besitzers. Satzungs-
änderungen sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Stiftungs-
gründung erfolgt bei der freiwilligen Auflösung im Wege der Umwandlung gebundenen
Vermögens in eine Stiftung, bei der Zwangsauflösung, nachdem freies Eigentum ein-
getreten ist, auf Antrag des Besitzers. Aufsichtsbehörde bleibt die Auflösungsbehörde.

Die Durchführung der Auf lös ung der Fideikommisse liegt in Preußen
in den Händen besonders hierfür geschasfener Behörden, der Aufl ösung s ämter
für Familiengüter, diedem Landes amt für Familiengüter in Berlin
unterstellt sind. Von den fünf Mitgliedern der Auflösungsämter, die volle richterliche
Unabhängigkeit genießen, müssen drei als Richter oder höhere Beamte an den Oberlandes-
gerichten oder im Justizministerium tätig gewesen sein, ein Mitglied wird vom Landwirt-
schaftsminister vorgeschlagen und eins dem Kreise der Fideikommißbesiter entnommen.

Die Auflösung der Fideikommisse hat in Preußen schnelle Fortschritte gemacht.
Ende Januar 1926 ist dem Pr eu ß i sch en L andt ag in Erledigung eines Landtags-
beschlusses eine N achwe i sung über die Erg ebnisse der Auflösung der
Familiengüter zugeg ang en !). Danach war der Bestand an reinen und
gemischten Grundfamiliengütern im Jahre 1919 1347 mit 2,338 Millionen Hektar; davon
sind zwangsweise oder freiwillig aufgelöst 378 mit 0,576 Millionen Hektar. Bei 191
Familiengütern mit 0,533 Millionen Hektar konnte das Auflösungsverfahren wegen
noch nicht vollendeter Sicherung der Bestandteile im öffentlichen Interessse noch nicht völlig
abgeschlossen werden. Abschließend ist eine Sicherung der Bestandteile im öffentlichen
Interesse bisher erfolgt durch Bildung von 75 Schutzforsten mit insgesamt 61,344 Hektar,
von 60 Waldgütern mit insgesamt 151,150 Hektar, von 5 Waldstiftungen und Waldgut-
stiftungen, 6 Landgütern und Landgutstiftungen, von 3 Deichgütern und Deichgut-
stiftungen und von 3 Kunststiftungen. Bei sieben sogenannten zwischenstaatlichen Familien-
gütern konnte das Auflösungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden, weil noch Ver-

1) Frkf. Ztg. Abendblatt vom 27. Januar 1926.
        <pb n="268" />
        254 Regulierung besonderer Besitzformen.

handlungen wegen einheitlicher Auflösung mit anderen Ländern oder Staaten schweben.
Vier Samtfideikommisse sind in vier gewöhnliche Stiftungen umgewandelt worden. Von
573 Grundfamiliengütern sind 75,203 Hektar gelegentlich der Auflösung zu Siedlungs-
zwecken abgegeben worden.

Bay ern. Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse vom 28. März 1919;
Gesetz vom 14. Juni 1919; Verordnung vom 26. September 1919; Lehenauflösungs-
gesez vom 30. August 1920. Die Aufhebung der Fideikommisse tritt sofort ein. Das
Fideikommißvermögen fällt als Allod, d. h. als freies ungebundenes Eigentum, an den
jetzigen Eigentümer. Nach seinem Tode fällt das Recht der Nachfolge im Besit noch
einmal dem nächstberechtigten Anwärter zu. Der Besitzer und die Anwärter können
jedoch eine andere Vereinbarung über die Nachfolge treffen und auch die Teilung des
Fideikommißvermögens beantragen. – Bind ung en für Wald oder andere Teile
des Fideikommißvermögens sind nicht vor ge se h e n. Die bisherigen Fideikommiß-
waldungen können also, wenn. sie freies Eigentum werden, ganz so wie alle anderen
Privatwaldungen beliebig aufgeteilt werden. Der Art. 20 des bayerischen Forstgesetes,
nach dem gemein sc&lt; af tl ich e Privatwaldungen nur dann geteilt werden können,
wenn die einzelne Teile einer regelmäßigen Benutzung fähig bleiben, wird durch die Be-
stimmungen der Ausführungsvorschriften zum Fideikommißgesez außer Kraft gesetzt.

Hessen. Nach dem Gesetz über die Auflösung der Familien-
fid e ik om misse vom 11. November 1923 und der Ausführungs-
verordnung hierzu vom 8. Februar 1924 ist die Errichtung neuer sowie die Vergrößerung
bestehender Fideikommisse verboten (Art. 1) und alle bestehenden Fideikommisse müssen
aufgelöst werden (Art. 2). Nach Art. 3 hat der Inhaber eines Fideikommisses schon jetzt
das Recht, auch ohne Zustimmung der Anwärter über Bestandteile des Fideikommisses
zu verfügen. Das frühere Fideikommiß wird aber erst in der Hand des nach bisherigem
Rechte zunächst folgeberechtigten Anwärlers von jeder noch bestehenden fideikommisssarischen
Bindung frei (Art. 4). Bis zur Rechtskraft des Fideikommißauflösungsbeschlussses
können nach Art. 14 aus Bestandteilen des Fideikommissses –~ auch von Amts wegen –~
Sch u z f o r ste n und gesschlossene landwirtschaftliche Güter gebildet werden, ferner
Stiftungen, soweit es sich namentlih, um Sammlungen, Archive, gemeinnützige
Einrichtungen und Versorgungsmassen handelt. ~ Die auf Grund des Gesetzes gebildeten
Schu tzf or ste unterliegen nach Art. 29 des Gesetz es über die Fordst-
verwaltung vom 16. November 19 23 „einer erweiterten betriebstechnischen
Oberaufsicht durch die obere Forstbehörde“ im Sinne der Art. 4, 5 und 6 dieses Gesehzes!).
Der Bewirtschastung des Schutzforstes ist nach Art. 30 eine Forsteinrichtung zugrunde zu
legen, die nach den für die Staatsforstverwaltung geltenden Formvorschriften aufzustellen
und der oberen Forstbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Bei der Festlegung der
Wirtschaftsgrundsätze und Wirtsschaftsziele ist jedoch auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse
des Waldeigentümers Rücksicht zu nehmen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, nach der
genehmigten Forsteinrichtung zu wirtschaften und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen.
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Forsteinrichtung in einer die
Nachhaltigkeit nicht gesährdenden Weise nicht eingehalten wird, so ist die obere Forst-
behörde befugt, nach örtlicher Feslstellung die nötigen Anordnungen zu treffen (Art. 31).
Für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Schutzforstes sind nach Art. 32 genügend

1) Vgl. weiter oben S. 243.
        <pb n="269" />
        Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 255
befähigte Forstbeamte zu bestellen. ~ Unterbleibt eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung
des Schutzforstes, so kann nach Art. 33 das zuständige Ministerium auf Antrag der oberen
Forstbehörde die staatliche Verwaltung des Schutzforstes auf Rechnung der Beteiligten
beschließen. – Nach Art. 34 bedarf auch die Veräußerung oder Teilung eines zu einem
Schutzforst gehörenden Grundstücks, das kein Waldgrundstück ist, der Genehmigung der
oberen Forstbehörde. – Die Schutzsorste und die zu einem Schutzforste gehörenden
Nicht-Waldgrundstücke sind ~ wie alle Waldgrundstücke und Eigentumsteile an Wald-
grundstücken – nach Art. 18 des Forstverwaltungsgesezes zugunsten des Hessischen
Staates mit einem Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle belastet. ~ Nach Art. 36 können
Schutzforste nach Anhörung der Schutzforsteigentümer durch Beschluß oder Verordnung
des Ministeriums der Finanzen in mehrere Schutforste geteilt oder auch ganz oder teil-
weise aufgehoben werden. In gleicher Weise können zu Bestandteilen bestehender
Schutzforste auch Grundstücke erklärt werden, die nicht zu einem Fideikommiß oder zu
einem nach Maßgabe der Fideikommißauflösungsgeseßgebung aufgelösten Fideikommisse
gehören. Mehrere Schutzforste können von der oberen Forstbehörde zu einem Privat-
forstverwaltungsbezirk vereinigt und in Privatförstereien eingeteilt werden (Art. 37).
Durch Beschluß des Finanzministeriums können Schutzforste auch aus nicht gebundenem
Privatwald ~ der aber beim Inkrafttreten des Jorstverwaltungsgesezes im Waldgrund-
verzeichnis als Privatwald I. Kl. eingetragen war — gebildet werden. Einem so
gebildeten Schutzforste können auch Waldgrundstücke angegliedert werden, die im
Waldgrundverzeichnis als fideikommisssarisch gebundene Grundstücke oder als Privatwald
II. Kl. eingetragen waren (Art. 38).

Mecklenburg-Sch wer in. Nach den Gesetz vo m 16. Mai 1922
geht das Fideikommiß, sofern es nicht durch Familienbeschluß oder Widerruf aufgelöst
wird, da, wo der Fideikommißbesitzer einen nach der Satzung folgeberechtigten Abkömmling
hat oder wo der nächste Anwärter zu den Erben 2. oder 3. Ordnung gehört, auf den
satzungsgemäß berechtigten Nachfolger über und wird in dessen Hand frei. Treffen diese
Bedingungen nicht zu, so vererbt sich das Fideikommiß nach den Regeln der gesetzlichen
Erbfolge als freies Vermögen, und der Fideikommißbesitzer ist auch befugt, soweit nicht
lehnsrechtliche Vorschriften dagegenstehen, letztwillig darüber zu verfügen. Schug -
forsten, Waldgüter usw. sind zwar nicht vorgese hen. Der g 40
des Geselzes bestimmt aber, daß der Besitzer wirtschaftlich zusammengehöriger, nach
Beschaffenheit und Umfang zu nachhaltiger forstmäßiger Bewirtschaftung geeigneter
Fideikommißwaldungen und seine Nachfolger auch nach der Auflösung des Fideikommisses
die Nuß ung nur nach einem von dem Landwirtscafts-
Ministerium genehmigten Wirtschaftsplan ausüben dürfen. Ins-
besondere kann das Ministerium das Höchstmaß des jährlichen Holzeinschlags festsetzen.
Auf Waldungen von weniger als 100 ha Fläche und auf Niederwaldungen finden diese
Vorschriften keine Anwendung. Auf Ersuchen der Auflösungsbehörde ist das Vorhanden-
sein derartiger Waldbestände in das Grundbuch einzutragen. Der Eintrag hat die
Wirkung, daß eine Teilung der Waldflächen nur mit Genehmigung des Landwirtschafts-
ministeriums zulässig ist, und daß im Falle der Veräußerung der Waldungen oder des
gesamten Fideikommißgutes dem Staate ein Verkaufsrecht zusteht.

Eine ähnliche Regelung ist in Mecklenburg -Strelitz durch das Geseh vom
29. November 1920 und die Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. Februar 1921
getroffen worden.
        <pb n="270" />
        256 . Regulierung besonderer Besitformen.

Thür ing en. Gesetz vom 5. Mai 1922; Verordnungen vom 9. Mai 1922 und
20. Juli 1922; Nachtrags-Gesetz über die Auflösung der Familiengüter vom 14. März 1923
mit Ausführungs-Verordnung vom 24. April 1923. Abänderungs-Verordnung vom
8. Juli 1924. Diese lezte Verordnung setzt für die Auflösung durch Familienschluß eine
Frist bis zum 30. September 1924 fest. Nach den früheren Gesetzen und Verordnungen
sollten die Fideikommisse allgemein in G en o ss en s &lt; a f t en umgewandelt werden.
Die neueste Verordnung gestattet dies jedoch nur noch dann, wenn besondere volkwirtschaft-
liche Gründe vorliegen. Liegen diese nicht vor, so wird bei der Zwangsauflösung der letzte
Inhaber Eigentümer. –– Aus Waldungen, die zur nachhaltigen forstmäßigen Bewirt-
schaftung geeignet sind, werden Sch utz f o r st e gebildet.

Ba d e n. Durch das Gesetz vom 18. Juli 1923 wurden die Fideikommisse („Stamm-
güter“) mit rückwirkender Kraft vom 9. Mai 1919 aufgehoben. Die Vererbung hat von
diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des B.G.B. zu erfolgen. Zum Schutz der
bisherigen Stamm g ut s w a ld ung e n gegen Parzellierung und übermäßige Aus-
beutung soll ein besonderes Geset erlassen werden, das aber bis jetzt noch nicht erlassen
worden ist.

Wie in Preußen und Bayern ist auh in Würt tember g die Neuerrichtung
und Vergrößerung von Fideikommissen untersagt. Auch die fr ei willi g e Ablösung
durch Vereinbarung des Besitzers und der Anwärter ist möglich. Ein die Zwangsauflösung
regelndes Gesetz ist aber bis jetzt noch nicht herausgekommen.

In Sachsen, Braunschweig und Anhalt ist die Regelung der Fidei-
kommißauflösung bis jet noch nicht zum Abschluß gekommen.

Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung
neuer Waldgenossenschaften.
Erhaltung der noch bestehenden älteren Waldgenosssenschaften.

Die genossenschaftliche Form des Eigentums und der Bewirtschaftung von Wäldern
- der ehemalige markgenosssenschaftliche Verband , der besonders im Westen und Süden
Deutschlands Jahrhunderte lang eine große Rolle spielte, geriet seit dem Ausgang des
Mittelalters immer mehr in Verfall. Viele Markwaldungen wurden Eigentum der
Landesherren, ein großer Teil wurde unter die ehemaligen Genossen aufgeteilt und ein
kleinerer ging, wie weiter oben schon gezeigt wurde, in das Eigentum der neugebildeten
politischen Gemeinden über. – In vielen Gegenden Deutschlands erhielt sich aber der
ehemalige markgenossenschaftliche Verband auch nach der Entstehung der politischen Ge-
meinde noch als d eutschr ech tlih e Genossen sc&lt; aft in Form von Real-
gemeinden oder Nutzung s g eme in d e n. Genossenschaften solcher Art entstanden
aber auch noch auf anderen Wegen, so durch Teilung grundherrlicher Markwaldungen
zwischen Grundherren und Miteigentümer, durch Abfindung bei Ablösung von Forst-
nutzungsrechten, Gemeinheitsteilungen innerhalb einer oder unter mehreren Gemeinden
usw. - Diese Genossenschaften deutschrechtlicher Art haben sich unter den verschiedensten
Namen zum Teil bis heute erhalten. Hierher gehören die besonders in Württemberg
noch existierenden Re al g em e ind en, die Geh öf err \ &lt; a f t e n (Nutzungsgemeinden)
des Regierung s b e zirk s Trier, die Inter essentensch aften (größten-
        <pb n="271" />
        Waldgenossenschaften. 257
teils Abfindungswaldungen) im Re gierung s bezirk Erfurt, Gumbinnen,
Hild es h eim und in Br aun sch we i g. Die Haubergsgenossenschaften in
Westfalen und am Rhein, die Murgschifferschaft Gernsbach im
Murgtale (S&lt;hwarzwald) und die sachsen-meiningiscen Wald-
genossen sch a f t e n. Nach der Statistik des Jahres 1900 (die Statistik des Jahres 1913
befaßt sich nicht mit diesem Gegenstande) existierten im Deutschen Reiche deutschrechtliche
Waldgenossenschaften noch auf 265 797 ha. Rechtlich sind diese überkommenen deutsch-
rechtlichen Genossenschaften heute Verbände rein privatrechtlicher Art, deren
Organisation durch Herkommen, Statuten oder Gesetze geregelt wird. Fast überall da, wo sie
noch existieren, hat man versucht, diese Genossenschaften zu erhalten, teilweise hat man
sogar den Versuch gemacht, schon verschwundene Genossenschaften dieser Art neu zu
begründen.

Der Erhaltung und Organisation dieser noch bestehenden älteren Genossenschaften
nimmt sich vor allem das pr eußische Gesetz vom 14. März 1881 über
gemeinsc aftliche Holzungen an. Auch das in Sachsen-Meiningen
erlassenee Ge setz betreffend Waldgenossensch aften vom 15. März
1 9 1 0 befaßt sich neben der Bildung neuer mit der Regelung dieser schon bestehenden
Genossenschaften deutschrechtlicher Art.

Begründung neuer Waldgenossenschaften.

Die Begründung neuer Waldgenossenschaften verfolgt in der Hauptsache den Zweck,
eine pflegliche Wirtschaft in den stark zersplitterten kleineren Privatwaldungen zu
ermöglichen!).

Gliederung der neuen Waldgenossenschaften.
Die neugebildeten Waldgenossenschaften lassen sich nach D an &gt; e l m a n n ?) in zwe i
Arten gliedern, nämlich in
Eigentumsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften.
Eigentumsgenossenschaften.

Bei ihnen ist nicht nur die Aufsicht, die Verwaltung und die Bewirtschaftung, sondern
auch das Eigentum gemeinschaftlich. Sie stellen „das engste Band der
genossenschaftlichen Vereinigung“ dar und sind für die Durchführung eines pfleglichen Forst-
wirtschaftsbetriebes fraglos am besten geeignet, „weil hier der Zustand und die Leistungs-
fähigkeit des Waldes unter Hintansezung der Privatinteressen einzelner Genossen die
Grundlage der Bewirtschaftung bilden kann und muß“. (E ndr ee s.)

1) Man könnte auch auf den Gedanken kommen, die in der Landwirtschaft übliche Zusammen-
legung, die sogenannte Feld b er einig ung, auf den Wald gzu übertragen. Ganz
abgesehen davon aber, daß diese übertragung der Feldbereinigung auf den Wald wegen der durch
die Holzvorräte bedingten Wertsunterschiede sehr schwierig wäre, sie würde zudem auch nur einen
Teil der Mißstände beheben, da viele Eigentümer nur eine oder zwei Parzellen besiten. Man hat
deshalb diesen Weg als aussichtslos überhaupt nicht beschritten.

2) „Gemeindewald und Genossenwald“. Berlin 1882.

Weber, Forsstwirtschaftspolitik.

1 ;
        <pb n="272" />
        258 Regulierung besonderer Besitzformen.
Wirlschaflsgenossenschaften.

Bei ihnen ist die Aufsicht und die Bewirtschaftung (im ganzen oder hinsichtlich einzelner
Zweige) gemeinschaftlich, die Verwaltung je nach Umständen auch, aber nicht immer. Das
Eigentum aber ist nicht gemeinschaftlich, es behält vielmehr ieder Genosse sein Sonder-
eigentum.

Nach dem Vorgange des preußischen „Waldschutgeseßzes“ vom 6. Juli 1875 kann
man die Wirtschaftsgenossenschaften wieder gliedern in:

Volle (eigentliche) oder Wirtschaftsgenossenschaften im engeren Sinn und
Eingeschränkte (begrenzte) Wirtschaftsgenossenschaften.
Die Wirtschaftsgenossenschaften im engeren Sinn.

Bei ihnen geschieht die Nutzung des Genossenschaftswaldes auf gemeinschaftliche
Rechnung und auf der Grundlage eines gemeinsamen Wirtschaftsplanes. Die Ernte der
Abtriebserträge erfolgt gemeinschaftlich, die Verteilung derselben kann in natura oder
nach dem durch den Verkauf erlösten Geldbetrage geschehen. Genossenschaften dieser Art
unterscheiden sich in ihrem Effekte von den Eigentumsgenossenschaften nur sehr wenig und
können deshalb nächst diesen als die erstrebenswerteste Form der Genosssenschaftsbildung
angesehen werden.

Die eingeschränkten (begrenzten) Wirtschaftsgenosssensschaften.

Bei ihnen nutzt der einzelne Genosse die Erzeugnisse seines Waldgrundstücks auf eigene
Rechnung und sorgt auch sselbst und auf eigene Rechnung für die Ergänzung seiner Wald-
bestände. Was die gemeinsame Bewirtschaftung anlangt, so sind verschiedene Grade
derselben möglich. Sie kann sich auf besondere einzelne Maßnahmen, auf die Anstellung
eines gemeinsamen Schutzorgans beschränken, kann aber auch wie bei den Wirtschafts-
genossenschaften im engeren Sinn bis zur Aufstellung eines gemeinsamen Betriebsplanes
gehen. Im letzteren Falle spricht man von Betriebs plangenossenschaften,
bei denen aber der aufgestellte Betriebsvlan lediglich ein „Hi e b s or d nung s -
plan“ ist.

Die Bildung neuer Waldgenossenschaften
auf dem Wege der Gesetz ge b ung kann auf verschiedene Arten erfolgen:

Durch freie Übereinkunft der Genossen ~ freiwillige Ge-
nossensch aft en. ~ Bei der Bildung solcher Genossenschaften besteht die Aufgabe der
Gesetzgebung lediglich darin, diesen gewisse Befugnisse zu verleihen. Dieser Art der
Genossenschaftsbildung waren keine großen Erfolge beschieden. Das ist auch leicht erklärlich.
In den Kreisen der Beteiligten mangelt es nicht allein an der erforderlichen Einsicht, die
Realisierung einer Genossenschaftsbildung kann durch die Widerspenstigkeit einzelner auch
leicht hintertrieben werden. Freiwillig wird sich ein Waldbesitzer in der Regel nur dann
einer Waldgenossenschaft anschließen, wenn er sich davon besonderen Vorteil verspricht. Es
ist deshalb auch gewöhnlich ausgeschlossen, daß Eigentums- und Wirtschaftsgenossenschaften
im engeren Sinn durch freiwillige Vereinbarung der Interessenten zur Bildung kommen.
Eingeschränkte Wirtschaftsgenossenschaften lassen sich auf diesem Wege noch eher begründen.

Durch ge s e ß lichen Zwang – Zwangsgenossssenschaften. – Je
nachdem der Zwang ohne Anhörung der Beteiligten durch die Behörde, also von Amts
        <pb n="273" />
        Waldgenossenschaften. 259
wegen, oder durch den Be schluß einer gesetz lich b estimmten Mehrheit
von Beteiligten ausgeübt wird, spricht man von

einer Amt s g en o ss e n \ &lt; a f t oder

einer b ed ing ten Zw ang s genoss ensch af t.

Die zwangsweise Bildung von Amt s g enoss en sch af t en läßt sich indes im
allgemeinen nur bei Schutzwaldungen befürworten, wenn die entsprechende Bewirtschaftung
dieser auf andere Weise nicht zu erreichen ist!).

Bei der Bildung der bedingten Zw ang s genossen sch af t en kann die
A bstimm un g auf verschiedene Weise, entweder „nach der Kopfzahl aller an
der Genossenschaftsbildung interessierten Grundbesitzer oder nach der auf die Zustimmenden
von dem ganzen Komplex entfallenden Grundfläche erfolgen . . . Eine je größere Zahl
von zustimmenden Interessenten gesetzlich verlangt wird, um so geringer sind die Aus-
sichten auf das Zustandekommen einer Genossenschaft. Anderseits verbürgt aber eine große
Mehrheit den inneren Frieden und die freudige Mitarbeit in der Genosssenschaft?)“.

Bei der Bildung von Eigentums g en o sse n sch a f t e n besteht die Gefahr, daß
eine geringe Zahl größerer Grundbesitzer viele kleine Besißer zur Genossenschaftsbildung
zwingen kann; deshalb dürfte hier „das Schwergewicht auf die K o pf z a h l zu legen“
sein. „Bei vollen Wirtschafts genossensch aft en dürfte die Hälfte der
beteiligten Personen, die zugleich über die Hälfte der beteiligten Grundfläche verfügen, die
zu fordernde Mindestzahl sein. Die Berücksichtigung der Kopfteile ist auch hier unerläßlich,
weil sonst ein großer Waldbesitzer alle kleinen aufsaugen und terrorisieren kann . . . Bei
einges&lt;r änkten Wirtschafts genossensch a f t en kann die zustimmende
Kopfzahl hinter dem Grundflächenanteil um so mehr zurücktreten, je geringer die den Mit-
gliedern auferlegten Opfer sinds).“

Rechtsfähigkeit der Waldgenossenschaften.

Von großer Bedeutung ist die Frage der Rechtsfähigkeit der Waldgenossenschaften
n a &lt; a u ß e n. Denn um Rechtsgeschäfte vollziehen, z. B. Verträge abschließen zu können,
müssen die Waldgenossenschaften re &lt; t s f äh ig , d. h. jur i sti s&lt;h e Personen sein.

Die auf Grund des pr euß ischen „W ald sch u g e \ e ß e s“ vom Jahre 1875
gebildeten Waldgenossenschaften sind juristische Personen. Nach § 42 dieses Gesetzes können
sie „unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz“ haben.
Nach § 43 haftet „für die Verbindlichkeiten der Waldgenosssenschaft . . . das Vermögen
derselben. Insoweit daraus Gläubiger der Waldgenosssenschaft nicht befriedigt werden können,
muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von dem Vorstande nach
dem im Statut festgelegten Teilnahmemaß auf die Mitglieder umzulegen sind“.

Auch das s achsen-meiningis&lt;he Gesehß vom Jahre 1910 gesteht
den Waldgenossenschaften das Recht der juristischen Persönlichkeit zu. Ebenso sind die auf
Grund des h e s\ ischen Forstverwaltungsgesetzes vom 16. No vember

1) Vgl. weiter oben S. 190.

?) Endres, I. c., S. 495.

s) Endres, I. c., S. 496/97.

17%
        <pb n="274" />
        260 Regulierung besonderer Besitformen.
1 9 2 3 errichteten Waldgenossenschaften nach Art. 40 „Körperschaften des öffentlichen
Rechts“.

Rechtsfähigkeit haben auch die Haubergsgenossenschaften im Kreise Siegen (Haubergs-
Ordnung für Siegen vom 17. März 1879, § 6) und die nach dem Waldkulturgesetz für
den Kreis Wittgenstein errichteten Waldgenossenschaften. Den auf Grund des Gesetzes über
gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 gebildeten Genossenschaften wurde jedoch
dieses Recht nicht zugestanden.

Aber nicht nur die Rechtsfähigkeit der Waldgenossenschaften nach außen, auch ihr
inneres Rechtsverhältnis (Recht der Mitglieder und Maß der Teilnahme der-
selben an der gemeinschaftlichen Einrichtung) bedarf der Regelung. Diese geschieht durch
die „Satzung“, welche einer amtlichen Anerkennung bedarf.

Auflösung der Waldgenosssenschaften.

Alle Waldgenossenschaften, mit Ausnahme der sogenannten „Schutzgenossenschaften“,
müssen, wenn sie ihrem Zweck genügen sollen, in ihrem Bestande dauernd gesichert sein.

Die Auf lös u n g der nach dem preußischen „W ald sch u t g e s e ß“ vom Jahre
1875 begründeten Waldgenossenschaften ist nach § 45 „nur zulässig, wenn die nach § 24
zur Bildung einer Genossenschaft erforderliche Mehrheit der Beteiligten derselben zustimmt.
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde“.

Bei der Auflösung von Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 23 unter 2) erhält nach
§ 46 ,jeder Waldgenossse die eingeworfenen Grundstücke zur eigenen Bewirtschaftung
zurück. Außerdem sind, wenn das Statut nicht ein anderes bestimmt, die in dem Genosssen-
schaftswalde vorhandenen Holzbestände nach dem Verhältnisse des Kapitalwertes der zur
Zeit der Errichtung der Genossenschaft eingeworfenen Holzbestände unter die Genossen zu
verteilen. – Bleibt der Wert des auf dem zurückerhaltenen Grundstücke vorhandenen Holz-
bestandes hinter dem Werte des nach diesem Verhältnis ermittelten Anteils zurück, so ist
dieser Minderwert von denjenigen Waldgenossen verhältnismäßig zu erstatten, welche mit
ihren Grundstücken einen Überschuß an Holzbestandswert erhalten haben“.

In S a chs en- Meining en ist die Auflösung der Waldgenossenschaften und ihre

Aufteilung unter die Genossen von der Zustimmung des Ministeriums abhängig.
Die Regulierung der Forstwirtschaft der Waldgenossenschaften durch den Staat
kann wenigstens, was die Eigentums-, Wirtschafts- und Betriebsplangenossenschaften an-
langt, aus den gleichen Gründen gefordert werden wie die Regulierung der Gemeindeforst-
wirtschaft und der Forstwirtschaft aller öffentlichen Körperschaften. – Die auf Grund des
preuß ischen „Waldschutz ges e ß es“ vom Jahre 18.7 5 errichteten Genossen-
schaften sind der Aufsicht des Staates unterworfen.

Die nach dem sachsen-meiningis&lt;hen Geseß vom Jahre 1910
ge gründeten Waldgenossensch af ten werden ganz so wie die Gemeinde-
waldungen b ef ör st er t.

Die auf Grund des Forstverwaltungs gesetz es vom 16. November
1923 in Hessen gebildeten Waldgenosssenschaften werden von der hessischen Landwirt-
schaftslammer beraten; durch Beschluß der Waldgenossenschaft kann der Genosssenschafts-
wald aber auch der Bewirtschaftung der Staatsforstverwaltung unterstellt werden.
        <pb n="275" />
        _ Waldgenossenschaften. 261
Die geltende Gesetzgebung.

Die gesetzliche Regelung der Waldgenossenschaflen ist Sache der einzelnen Länder.
Nach Art. 83 des Einführungsgeseßzes zum B.G.B. bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften über Waldgenossenschasten unberührt.

Besondere Gesetz e zur Regelung der Bildung neuer Wald-
genoss ensch aften existieren jedoch heute nur in Preuß en und Sachsen-
Meiningen.

In Preuß en gelten die Bestimmungen des Ge se ß es, b etr eff end Schuh-
waldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875, des
sogenannten „W a ld \ h u z g e ) e t e s“, dessen III. Abschnitt (§§8 23 bis 46) sich mit
„Bestimmungen betreffend die Bildung von Waldgenossenschaften“ befaßt. Nach § 23
können, wo die ,„forstmäßige Benutzung nebeneinander oder vermengt gelegener Wald-
grundstücke oder Flächen oder Heideländereien nur durch das Zusammenwirken aller
Beteiligten zu erreichen ist, . . . auf Antrag

a) jedes einzelnen Besitzers, j

b) des Gemeinde- bzw. Amts-, Kreis- oder sonstigen Kommunalverbandes, in dessen
Bezirk die Grundstücke liegen,

c) der Landespolizeibehörde

die Eigentümer dieser Besitzungen zu einer Waldgenossenschaft vereinigt werden.

Das Zusammenwirken kann gerichtet sein entweder

1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Beschützung oder
anderer der forstmäßigen Benutzung des Genossenschaftswaldes förderlichen
Maßregeln,

2. zugleich auf die gemeinschaftliche forstmäßige Bewirtschaftung des Genossenschafts-
waldes nach einem einheitlich aufgestellten Wirtschaftsplane“n. -

Im Sinne des Gesetzes findet also bei Nr. 1 Son d ernutz ung, d. h. Nutzung
der Genossen auf eigene Rechnung statt. Wir haben es also hier mit einge s&lt;h r änk t en
oder begrenzten Wirtschasts genossensch aft en zu tun, die man nicht
ganz glücklich kurzweg auch als „Schutz g en o \s e n sch af t e n“ bezeichnet hat.

Bei Nr. 2 dagegen handelt es sich um die Bildung von Wir t schaf t s gen o s sen-
sch a ften im engeren Sinn.

Nach § 27 wird „das Teilnahmemaß jedes Waldgenossen an der gemeinschaftlichen
Einrichtung . . ß. im Statut für die Dauer der Genosssenschaft“ festgesetzt. „Diese Fest-
seßzung ist in Ermangelung anderer Verabredungen der Beteiligten dahin zu regeln:

a) daß in den Fällen des § 23 unter 1 jeder Waldgenossse sein Grundstück selbst
bewirtschaftet und die Kosten dafür trägt, daß aber die Kosten der gemeinschaftlichen
Einrichtung nach dem Verhältnissse des Kataslral-Reinertrages der vereinigten
Grundstücke von den Waldgenossen gemeinschaftlich aufgebracht werden,

b) daß in den Fällen des § 23 unter 2 die Nutzungen, die die Kosten und Lasten der
gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach dem Verhältnisse
des Kapitalwertes des von jedem Waldgenossen eingeworfenen Bodens und des darauf
stehenden Holzbestandes auf sämtliche Beteiligte verteilt werden.

Bei der Festsezung des Teilnahmemaßes unter b soll es jedoch den Eigentümern
verwertbarer Holzbestände, welche dieselben in die Genossenschaft nicht mit einwerfen
wollen, unbenommen sssein,. dieselben vorwea abzuräumen und für sich zu benutzen. Sie
        <pb n="276" />
        262 Regulierung besonderer Besitzformen.

haben dann aber die Kosten des ersten Wiederanbaues ihrer Flächen allein zu tragen.
Ebenso sollen, wenn einzelne Grundstücke bei Bildung der Genossenschaft mit Holz nicht
bestanden sind, die Kosten des ersten Holzanbaues den Eigentümern vorweg zur Last
fallen. In den beiden Fällen ist zur Festsetzung des Teilnahmemaßes dieser Waldgenossen
der Betrag der aufgewendeten Kulturkosten als Holzbestandswert in Anrechnung zu bringen.“

Die Vereinigung zu einer Wirtschaftsgenosssenschaft im engeren Sinne ist nach § 24
nur dann zulässig, „wenn dem Antrag mindestens ein Drittel der Beteiligten zustimmt
und die beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages
sämtlicher beteiligten Grundstücke haben“.

In den Eigentums- und Bessitzverhältnissen der einzelnen Beteiligten darf nach g 25
grundsätzlich keine LÜnderung eintreten. Eigentumsgenossenschaften kennt also das Gesetz
nicht. Die Bildung der Waldgenosssenschaften erfolgt nach § 31 „durch den Kreisausschuß“,
der „in diesen Fällen die Bezeichnung Wald schutzg er ich t“ führt.

Nach § 24 ist die Vereinigung zu einer Waldgenossenschaft nur zulässig:

in den Fällen des § 23 bei 1, also bei sogenannten „Schutzgenossenschaften“, „wenn
die Mehrheit der Beteiligten, nach dem Katastral-Reinertrage der Grundstücke
berechnet, dem Antrage zustimmt“;

in den Fällen des g 23 bei 2, also bei „Wirtschaftsgenossenschaften im engeren Sinn“,
„wenn mindestens ein Drittel der Beteiligten dem Antrage zustimmt und die
beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages
sämtlicher beteiligten Grundstücke haben“.

Zur Bildung einge schr änk ter Wirtschafts genossen sch a ften ist also
nur die einfache Mehrheit des Katastral-Reinertrages auf seiten der Zustimmenden
erforderlich. Die Anzahl der Widersprechenden ist gleichgültig. Die Kopfzahl ist also ganz
ausgeschaltet.

Die auf Grund des preußischen Waldschutzgesezes errichteten Waldgenossenschaften
sind – wie schon kurz erwähnt wurde ~ „der Aufsicht des Staates unterworfen. Diese
Aufsicht wird von dem zuständigen Waldschutzgericht nach Maßgabe des Statutes übrigens
in dem Umfange und mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichts-
behörden der Gemeinden zustehen“. (§ 44.)

In S achs en- M e in ing en kann nach dem Ges e ß vom 15. März 1 91 0
betreffend Wal dg enoss en sch af t e n durch die Entscheidung des „Forsstamts“,
das ist eine aus dem Landrat bzw. Magistrat und dem JForstreferenten der Ministerial-
abteilung des Innern bestehende Behörde, die Vereinigung der Eigentümer von Wald-
grundstücken oder der künftig für die Holzzucht bestimmten Grundstücke verfügt werden,
„wenn entweder

1. wenigstens die Hälfte der beteiligten Grundbesitzer, denen zugleich wenigstens die
Hälfte der beteiligten Fläche gehört, dem Antrag zustimmt, oder

2. die pflegliche Erhaltung des Waldes oder die planmäßige Bewaldung öder Flächen
zur Abwendung erheblicher Gefahren für das Gemeinwohl, insbesondere zum Schutz
gegen nachteilige klimatische Einflüsse, gegen Überschwemmung, Versandung, Ver-
kiesung, Bodenabschwemmung und dergleichen erforderlich ist“.

Zur Stellung des Antrages ist jeder der beteiligten Grundbesitzer oder im Falle der
Ziffer 2 auch die Gemeinde oder die Landespolizeibehörde berechtigt. Gegen die Ent-
scheidung des „Forstamts“ ist Berufung beim Landes- und Oberverwaltungsgericht zulässig.
~ Nach Art. 2 werden Veränderungen an den Eigentums- und Nutzungsrechten der der
        <pb n="277" />
        Waldgenossenschaften. 263
Bewirtschaftung einer Waldgenossenschaft untersiehenden Grundstücke durch das Gesetz nicht
berührt. Daher können auch Hypothekengläubiger oder andere persönlich oder dinglich
Berechtigte der Bildung nicht widersprechen. ~ Jede Waldgenossenschaft erlangt Rechts-
fähigkeit. Die Genossenschaftswaldungen werden wie Gemeindewaldungen bewirtschaftet
und unterstehen wie diese der staatlichen Beförsterung.

Das meiningishe Geset vom 22. April 1911 betreffend die
Zusammenlegung der Grundstü &gt; e dehnt die Zusammenlegung von Wald-
boden auf die Fälle aus, „in denen es nötig ist, Feld und Wald gegeneinander zweckmäßig
abzugrenzen“ und in denen „Waldgrundstücke im Gemenge liegen, die einzeln nach ihrer
Größe und Gestalt angemessen nicht bewirtschaftet werden können“ (Art. 1). Die in
Zusammenlegung gezogenen Waldböden dürfen einer von den Auseinandersetzungs-
behörden zu gründenden Waldgenossenschaft zum Zwecke der Bewirtschaftung als Wald
zugewiesen werden, falls der Boden nach Größe, Lage und Beschaffenheit zur gemeinsamen
forstlichen Bewirtschaftung geeignet ist. Die Nötigung zur Zusammenlegung und die
Zuweisung an eine Waldgenossenschaft ist staithaft, wenn die Besitzer wenigstens des
vierten Teils des dabei beteiligten Waldbodens, nach der Grundsteuer berechnet, zustimmen.

Das württembergische Forstpolizeigesetz von 1879/1902 sieht
den freiwilligen Anschluß von Privat-Forstparzellen an die Gemeinde oder Staats-
waldungen nach Art eines genossenschastlichen Verbandes vor. Nach Art. 13 können sich
kleinere Waldbesitzer in folgenden verschiedenen Weisen zu Waldgenossenschaften vereinigen:

„Wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes oder zu einem
Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie behufs der Bewirt-
schaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung mit Statuten sich
verbinden, welche die Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen. Ist diese
Genehmigung erfolgt, so ist die Direktion der Staatsforste verpflichtet, die technische
Betriebsleitung und zutreffendenfalls auch den Schutz dieser Genossenschaftswaldungen
nach Maßgabe der Bestimmungen . . . (d. h. des Körperschaftsforstgesezes über die
Beförsterungsgebühren usw.) zu übernehmen.

Wünschen sie dagegen die gemeinschastliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen mit
denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber unter den Bestimmungen des
Körperschaftsforstgeseßes im Vertragswege ein Statut mit Genehmigung des Ministers
des Innern errichtet werden.“

Einen praktischen Erfolg haben diese Bestimmungen nicht gehabt.

Auch das neue hesssische Forstverwaltung s ge se ß vom 16. N o -
v e mb er 1 9 23 befaßt sich in Art. 39 bis 41 mit der Bildung von Waldgenossenschaften.
Nach Art. 39 können Privatwaldgrundstücke einer oder mehrerer Gemarkungen zu einem
Genosssenschaftswald zusammengeschlossen werden, wenn sie sich nach ihrer Lage und Größe
hierzu eignen. Auch Schutzforste und Waldgrundstücke, die dem hessischen Staate, einer
Gemeinde, Körperschaft des öffentlichen Rechts usw. gehören, können zu einem
Genossenschaftswald hinzugezogen werden.

Die Bildung eines Genossenschaftswaldes und damit einer ,„Waldgenossenschaft“
erfolgt durch Beschluß der oberen Forstbehörde. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse
werden durch die Bildung der Genossenschaft nicht berührt. Die Waldgenossenschaft ist
nach Art. 40 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat den Zweck, als selb-
ständiger Verwaltungskörper die gemeinsamen Belange der beteiligten Waldeigentümer
durch gemeinsame Unternehmungen sowie durch Herstellung und Unterhaltung gemein-
        <pb n="278" />
        264 Regulierung besonderer Besitformen.

samer Anlagen zu fördern. Nach Art. 41 werden die Waldgenossenschaften von der hessischen
Landwirtschaftskammer durch forslwissenschaftlich vorgebildete Sachverständige beraten. Der
Genossenschaftswald kann aber auch durch Beschluß der Waldgenossenschaft der Bewirt-
schaftung der Staatsforstverwaltung unterstellt werden. Die betreffenden Waldeigentümer
scheiden dann aus dem Verbande der Landwirtschaftskammer aus und sind von Beiträgen
zu ihr befreit. Die Beratung durch die Landwirtschaftskammer findet ferner nicht ftatt,
wenn der hessische Staat, eine Gemeinde, öffentliche Körperschaft usw. oder ein Schutzforst-
eigentümer Mitglied der Waldgenossenschaft ist.

Die Bildung von Waldgenossenschaften ~ es handelt sich hierbei um „Wir t sch aft s -
genossensc aft en“ ~ war in Hessen auch früher schon möglich, nach Art. 1 des
Gesetzes betr. die Landeskulturgenossenschaften vom 28. September 1887. Auf Grund
dieses Gesetzes ist jedoch keine einzige Waldgenossenschaft gebildet worden. Auch den
Vorschriften des neuen hessischen Forstverwaltungsgesetzes über die Bildung von Wald-
genossenschaften wird voraussichtlich kein großer Erfolg beschieden sein, denn es sind
lediglich „Kann““-Vorsschriften, die nichts von Zwang enthalten.

Die Bildung von Auf forstungs genoss ensch a f ten bezwecken das
preußische „Gesetz über die Bildung von Bodenverbesserungsgenossenschaften“ vom
5. Mai 1920 und die am 13. Februar 1924 vom Reich erlassene „Verordnung über die
Vereinfachung der Genossenschaftsbilbung und die Förderung der Ödlanderschließung“
(R.G.Bl. 1924, 1, S. 111).

Das preußische Gessegt ist, weil es die Besonderheiten der Forstwirtschaft nicht
beachtet, in forstwirtschaftlicher Hinsicht ohne Erfolg geblieben.

Die Reichs verordnung vom 13. Februar 1924 schafft für die
Ödlandkultur Zang s ge no ss en sc&lt; af ten, also auch Aufforstungsgenossenschaften.
Bis Ende 1928 können solche von der obersten Landesbehörde unter Feststellung von
Plan und Satzung errichtet werden. ~

In allen Ländern, in denen gesegtliche Vorschriften nicht
existieren, ist nur die Gründung freiwilliger Waldgenossen-
\ &lt; a f t en auf Grund privatrechtlicher reichsgesetlicher Bestimmungen m ö g l i &lt;h. Sie
können als wirt s&lt;h aft liche Vereine“ (§ 22 ff. des BGB.), als „G eme in -
s &lt; a f t en“ (§ 741 ff. des BGB.) und als „Ges ell schaf ten mit b eschränkter
H a f t u n g“ (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898) aufgezogen werden.
~ Bei den auf diese Weise gegründeten Waldgenossenschaften kann jedoch der Austritt
von Mitgliedern und die Auflösung gesetzlich nicht verhindert werden.

Die Ergebnisse der bisherigen Versuche zur Neubildung
von Waldgenossensch af ten waren sehr gering. Der erste Versuch, der in
Preußen mit dem Waldkulturgeset für den Kreis Witt genstein vom
Jahre 1854 gemacht wurde, verlief fast ergebnislos. Es handelte sich bei diesem
Gesetz in der Hauptsache um aufzuforsstende Ödländereien. Die Genossenschaften sollten
Eigentumsgenossenschaften sein. Der Erfolg war jedoch kümmerlich: In den
ersten 40 Jahren entstanden vier Genossenschaften, von denen eine sehr bald wieder einging,
die drei anderen umfaßten 439 ha, d. h. 31/2 °/9 der in Aussicht genommenen Fläche. –
Auch die Ergebnisse des pr euß ischen Waldschutz gesse ß es vom Jahre
1 8 7 5 waren sehr bescheiden. Nach einer Zusammenstellung von R un n e b au m waren
bis 1903 errichtet: acht Schutzgenossenschaften mit 359 ha und eine Anzahl Wirtschafts-
genossenschaften mit 10 599 ha, die letzteren vorwiegend auf Aufforstungsflächen.
        <pb n="279" />
        Cinwirkung auf den Willen der Wirischaftenden. 265

Aus diesen kümmerlichen Ergebnissen der bisherigen Versuche läßt sich der Schluß
ziehen, daß sich durchgreifende Erfolge ohne sta a tl ichen Z w ang kaum erreichen
lassen werden. Selbstverständlich müßte daneben jede freiwillige Genossenschaft, auch wenn
sie sich auf anderen Grundlagen bildet, zu begrüßen und zu unterstützen sein.
Maßnahmen, die auf den Willen der Wirtschaftenden

einzuwirken versuchen.
Neben den im vorausgegangenen Abschnitte behandelten Zwangsmaßnahmen kaun die
forsiwirtschaftspolitische Praxis zur Erreichung ihrer Ziele auch noch von dem Mittel der
Einwirkung auf den Willen der Wirtschaftenden Gebrauch machen. Sie ist ausschließlich
auf dieses Mittel angewiesen, wenn Zwangsmaßnahmen nicht durchführbar sind oder nicht
angängig erscheinen.
Bei diesen Einwirkungen auf den Willen der Wirtsschaftenden handelt es sich um
einfache, wenig komplizierte Dinge; wir können uns deshalb hier ganz kurz fassen und
auf eine Aufzählung der möglichen Einwirkungen beschränken.
Eine Einwirkung auf den Willen der Wirtschaftenden kann auf folgende fünf Weisen
geschehen:
Durch die Verb esss erung des Bildung sniveaus des forstlichen
N achw uch s e s in den forst- und landwirtschaftlichen Schulen;

durch Aufklärung und Fortbildung der gegenwärtigen.
Generation in Fortbildungskursen, auf Waldbaulehrgängen, auf Forst-
vereins-Tagungen, auf Ausstellungen, „grünen Wochen“, durch Verbreitung guter
und billiger, verständlich geschriebener Bücher über Forstwirtschaft usw.;

durch Ber atung der Privatwaldbessitz er durch staatliche Forstbeamte
(Ausführung der Feorsteinrichtungsarbeiten durch Staatsforstbeamte gegen
Bezahlung auf Antrag der Waldbesitzer; Beurlaubung von Staatsforstbeamten zur
Betätigung in Privatforsten usw.);

durch Anr e g un g (Gewährung von materiellen Vergünstigungen an solche Wald-
besitzer, die in bestimmter als wünschenswert erachteter Weise handeln);

durch Beih il f e : Bereitstelung von Verwaltungs- und Wirtschaftseinrichtungen
und materielle Unterstützungen, wie Versorgung mit einwandfreien Holzsamen und
Pflanzen und ganz oder fast kostenlose Abgabe von Samen und Pflanzen auch
für Neuaufforstungen.

Von besonderer Bedeutung ist die Ver sor gung mit einwandfreien
Holzsa men. Die Frage der Samenh erk un ft wurde zuerst für die Kiefer
aufgeworfen. Die Kiefer weist bei ihrer großen Verbreitung viele klimatische oder Stand-
orts-Rassen auf, die sich durch ihre Wuchs- und Schaftform, ihre Rasch- oder Langsam-
wüchsigkeit und ihre Standortsansprüche stark voneinander unterscheiden, während ihre
Zapfenformen schwer und ihre Samenkörner bis heute überhaupt noch nicht genau von-
einander zu unterscheiden sind. Früher wurde viel südfranzösischer und ungarischer Kiefern-
samen nach Deutschland eingeführt, weil die Kiefer in Ungarn und Südfrankreich reichlicher
und häufiger Zapfen trägt und ihr Samen deshalb in zapfenarmen Jahren als Ersahz
für einheimischen Samen zu billigen Preisen bezogen werden konnte. Diese Kiefern haben
        <pb n="280" />
        266 Besteuerung der Forstwirtschaft.

sich aber wegen ihrer schlechten Schaftform als ungeeignet erwiesen, auch die Saat nordischen
Kiefernsamens hat sich wegen der Langsamwüchsigkeit der nordischen Kiefer nicht als
empfehlenswert gezeigt.

Die Erkenntnis dieser Tatsachen führte im Jahre 1910 zur Schaffung der
„K ontrollvereinigung Deutscher Besitz er von Samentkleng-
anstalten und Forstbaum sch ul en“, die unter der Aufsicht des ehemaligen
Forstwirtschaftsrats des Deutschen Forstvereins stand und deren Mitgüeder, die sogenannten
„K ontrollfirm en“, sich verpflichteten, nur deutschen Kiefernsamen zu klengen und
zu verkaufen und ihre Betriebe der Aufsicht des Deutschen Forstvereins zu unterstellen.
~ Da aber diese Kontrollvereinigung die Beschaffung und Verwendung einwandfreien
Samens der übrigen Hauptholzarten ~ außer der Kiefer ~+ nicht gewährleistete, gründete
der Reichsforsstwirtssch af ts r at gemeinsam mit dem Deutschen Forst-
verein und der Vereinigung Deutscher Hand elsklengen und Forsst-
baumssc&lt; ul en im Herbst des Jahres 1924 als Zentralstelle für die forstliche Saatgut-
anerkennung den „Hauptaus s&lt; uß für forstlihe Sa atgutanerken-
nun g“, der sich aus je drei Vertretern der genannten Organisationen zusammensetz.
Ihm sind die im Laufe des Iahres 1925 in den verschiedenen Landwirtschaftskammer-
bezirken gebildeten Or ts au s \ ch ü \ s e unterstellt, denen die lokale Saatgutanerkennung
und die überwachung der heimischen Samengewinnung obliegt!).

Die privaten Handelsklengen und Forstbaumssc&lt; ulen sind durch
diese Neuregelung von der Gewinnung und dem Vertriebe des Samens nicht ausgeschlossen
worden. Der Handel mit anerkanntem Saatgut kann ihnen vielmehr vom Hauptausschusse
gestattet werden, wenn sie die festgesezten Grundsäße und Anweisungen beachten und die
gestellten Bedingungen erfüllen; sie führen dann die Bezeichnung: „von der forstlichen
Saatgutstelle zugelassen für den Betrieb mit anerkanntem Samen“. Auch Z apf en-
h än d l e r können unter gewissen Bedingungen durch die zuständigen Ortsausschüsse zum
Handel mit anerkanntem Zapfenmaterial zugelassen werden und führen dann die Bezeichnung:
„von der forstlichen Saatgutsstelle zum Handel mit anerkanntem Zapfengut zugelassen“.

Den St a at sf or stv er w a lt un g e n fällt die Aufgabe zu, zusammen mit dem
Hauptausschusse und den Ortsausschüssen in der Saatgutanerkennung tätig zu sein, die
notwendigen gesetzlichen Vorschriften zu erlassen und dem Privatforstbessike mit gutem
Beispiel voranzugehen.

Besteuerung der Forstwirtschaft.

Den in den drei vorausgehenden Abschnitten abgehandelten forstwirtschaftspolitischen
Maßnahmen muß die Besteuerung der Forstwirtschaft als eine forstwirt-
schaftspolitikche Maßnahme ganz besonderer Art entgegen- und gegenübergestellt werden.
Die forstwirtschaftspolitische Praxis wurde in der Einleitung definiert als der Inbegriff
aller Maßnahmen der direkten und indirekten Beeinflussung der Forstwirtschaft, gleich-
gültig aus welchen Motiven sie herfließen. Da es sich bei der Besteuerung der Forst-
wirtschaft fraglos auch um eine Beeinflussung der Forstwirtschaft handelt, kann ihre

1) Näheres hierüber in der Abhandlung: „Die Beschaffung einwandfreien Saatgutes für die
deutsche Forstwirtschaft“ von K ö n i g („Der deutsche Forstwirt“ vom 20. März 1924) und in dem
„Merkheft zur Forstlichen Saatgutanerkennung“, herausgegeben vom Hauptausschuß für Forstliche
Saatgutanerkennung. Neudamm 1925, 2. Aufl. 1926.
        <pb n="281" />
        Besteuerung der Forstwirtschaft. 267
Zugehörigkeit zur Forstwirtschaftspolitik nicht wohl bestritten werden. Der durch die
Besteuerung auf die Forstwirtschaft ausgeübte Einfluß ist jedoch ganz anderer Art als
der Einfluß der bisher abgehandelten forstwirtschaftspolitischen Maßnahmen. Zur Durch-
führung seiner Kulturaufgaben, zu denen auch die bisher besprochenen forstwirtschafts-
politischen Aufgaben gerechnet werden können, benötigt der Staat Geldmittel, die
er in der Form von Steuern von seinen Bürgern einzieht. Der Staat bietet Leistungen,
deren Kosten nicht durch Preise, die von den Konsumenten zu zahlen sind, sondern aus
generelle Weise, durch St e u e r n, gedeckt werden.

Die Lehre von der Besteuerung der Forstwirtsch aft ist fraglos
ein Stück der Forstwirtschaftspolitik, daneben aber auch ein Glied der Fin anz wi ss en-
s ch a f t. Die Finanzwissenschaft ist ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft,
und zwar jener Teil, der es mit der öffentlichen F i n a n z wirtschaft zu tun hat. Sie
wird gewöhnlich in d r ei Teile gegliedert, von denen sich der er st e mit der
formellen Ordnung des öfsf entlichen Haushalts, d. h. mit der
Finanzverfassung und -verwaltung, der zweite mit den öffent-
lichen Aus g ab en oder dem öffentlichen Bedarf und der dritte mit
den öff entlichen Einn a h men befaßt!). ~

Die von der Forstwirtschaft erhobenen Steuern machen einen Teil der öffentlichen
Einnahmen aus, und zwar gehören sie zu den or d en tl i ch e n öffentlichen Einnahmen,
d. h. denjenigen öffentlichen Einnahmen, die ~ im Gegensatz zu den außerordentlichen ~
„wahrscheinlich in jeder Etatsperiode in gleicher Höhe wiederkehren“. Die ordent-
lichen öffentlich en Einnahmen gliedert man wieder in öffentlich-rechtliche Abgaben
und Erwerbseinkünfte. Die Er werb s einkünfte sind Einkünfte aus Regalen und
öffentlichen Unternehmungen, wie Domänen, Bergwerken, Forsten, Jagd, Fischerei, Post,
Eisenbahn, Telegraphie, Telephon, Münze, Bank, Staatsdruckerei, Lotterie usw. ~ Die
öffentlich-rechtlichen Ab g aben, zu denen auch die von der Forstwirtschaft
erhobenen Steuern gehören, pflegt man wieder in veranlagte oder direkte Steuern oder
Abgaben und tarifierte oder indirekte Steuern oder Abgaben zu gliedern. – Während
die tarif ierten oder indir ek t en Steuern oder Abgaben solche sind, bei denen aus
den Aus g ab en auf die E inna h men und so mittelbar auf die Leistungs-
fähigkeit gesschlosen wird, wird bei den veranlagten oder direkten
St euern oder Abgaben, zu denen auch die von der Forstwirtschaft erhobenen Steuern
zählen, aus dem Besitz oder dem Einkommen unmittelbar auf die
Leistung sf äh igkeit geschlossen.

Von den dir e k t en Steuern, die man wieder in Ertrags- (Real-, Objekt-) Steuern;
Personal- (Subjekt-) Steuern und Steuern auf Grund besonderer Veranlagungs-Merk-
male?) trennt, kommen für die Besteuerung der Forstwirtschaft nur
die Ertrags- und Personalsteuern in Betrach. Der Unterschied

1) Die Frage, ob die Behandlung der Aus g a b en in den Aufgabenkreis der Finanz-
wissenschaft fällt, ist allerdings strittig; ebenso die andere Frage, ob in der Finanzwissenschaft unter
den Einnahmen auch die privatwirtsch aftlichen Einnahmen öffentlicher Körper-

schaften zu behandeln sind. Näheres hierüber bei G erlof f, „Grundlegung der Finanz-
wissenschaft“, 1. Abschnitt des Handbuches der Finanzwissenschaft, Tübingen 1926, S. 11 f.

?) Steuern auf Grund besonderer Veranlagungsmerkmale sind beispielsweise die sogenannten
„Matrikularbeiträg e“ der Bundesstaaten an das Reich, die seit 1919 nicht mehr geleistet
werden, ferner gemeindliche Beiträge, wie Zuschüsse der Haus- und Grundeigentümer
zur Herstellung und Instandhaltung öffentlicher Wege und deragleichen.
        <pb n="282" />
        268 Besteuerung der Forstwirtschaft.
zwischen den Ertragssteuern und den Personalssteuern besteht darin,
daß bei diesen das Einkommen oder der Besitz, bei jenen dagegen der Ertrag für die
Besteuerung maßgebend ist. Bei den Perssonalsteuern ist die leistungsfähige Person, bei
den Ertragssteuern die Ertragsquelle das Veranlagungsmerkmal. Ertrag s st euern
sind die Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalertragssteuer; Per so nal steuern
die Einkommen- und die Vermögenssteuer. Bei den beiden letzten Steuern muß man
wieder zwischen allgemeinen und besonderen Einkommen- und Vermögenssteuern
unterscheiden. ~

Für die Besteuerung der Forstwirts\c a ft kommen vor allem die all-
gemeine Eink ommensteuer, die allgemeine Vermögens steuer und
die Grund st euer in Betracht, deren Be so nd erh e it en bei der Besteuerung der
Forstwirtschaft zunächst in aller Kürze dargelegt werden sollen.
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer.

Unter Vermögen im weiteren Sinne versteht man „den in einem
beslimmten Zeitpunkt in der Verfügung eines Subjektes stehenden gesamten Vorrat wirt-
schaftlicher Güter. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse und der verkehrswirt-
schaftlichen Güterbewertung, die die finanzielle Mittelgewinnung natürlich beachten muß,
ist unter Vermögen ein Inbegriff von geldwerten Rechten zu verstehen, über die jemand
in seinem Interesse verfügen kann, bzw. der gemeine Wert dieses Inbegriffes (Fr. I.
Neumann). Für die Steuerbemessung ist gerade dieser Inbegriff des Wertes von
Bedeutung, für die Finanzpolitik hingegen das Vermögen in ersterem Sinne, da nicht
aus Rechten und Verhältnissen, sondern aus Güterbeständen und Gütererträgen die
finanziellen Mittel entnommen werden. – Das Vermögen als volkswirtschaftliche
Finanzquelle ist somit ein Inbegriff von Sachgütern, über die jemand . . . in seinem
Interesse verfügen kann. Es ist entweder Stammvermögen, das sind diejenigen Ver-
mögensteile, die zu einer dauernden Verwendung in Produktion oder Konsumtion bestimmt
sind, oder es ist zuwachsendes Vermögen, das sind solche Vermögensteile, die innerhalb
einer Wirtschaftsperiode als neue Vermögenszugänge erscheinen, während jene Ver-
mögensteile, die nur als Ersat des in der Produktionswirtschaft aufgewendeten Vermögens
erscheinen, natürlich zum Stammvermögen zählen“. Das zuwachsende Vermögen ist nach
der Art der Entstehung entweder „a) Ertrag des Stammvermögens oder b) Ertrag
der persönlichen Arbeit, oder c) beides zugleich, oder schließlich d) zufälliger Vermögens-
zugang oder Vermögensanfall. a bis € sind entweder Erträge dauernder Art, d. h. sie
erscheinen als regelmäßige übliche Folgen dauernder Bezugsquellen, oder es sind Erträge
gelegentlicher Art, die nicht als Folge dauernder Bezugsquellen, sondern als solche
einzelner Erwerbshandlungen erscheinen. Man kann das Vermögen jedoch auch nach
der Art seiner Verwendung unterscheiden als unmittelbarer und mittelbarer Vermögens-
zuwachs. Crsterer ist solcher, der der Art seiner Entstehung und dem Umfange nach voraus-
sichtlich unmittelbar in das Stammvermögen übergeht, z. B. Wertzuwachs, insbesondere un-
realisierter, ferner Erbschaften usw. Letzterer hingegen, das mittelbar zuwachsende Ver-
mögen, dient in erster Linie dem persönlichen Bedarf des Wirtschafters, und erst etwaige
Überschüsse über dessen Bedarf fließen zum Stammvermögen, das gilt also insbesondere
vom Einkommen. Erwerb hingegen im Sinne von Einkünften aus gelegentlichen
Erwerbshandlungen kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Vermögenszuwachs
        <pb n="283" />
        Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer. 2,69
sein. – Stam mvermö gen, d. i. Vermögen i. e. S., im folgenden nach allgemein
üblichem Sprachgebrauch kurzweg Vermögen genannt, sind jene Vermögensbestandteile,
die regelmäßig ordentlicherweisle nicht dem unmittelbaren persönlichen Verbrauch
bestimmt sind. Es kann sein Erwerbs ver m ö g e n (Nutvermögen der Produktion
oder Spekulation) oder Gebrauchs v erm ög en (Nutvermögen der persön-
lichen Konsumlion) oder Sch a ß v er m ög e n. Ersteres dient der Gewinnung
von neuem Vermögen (zuwachsendes Vermögen, Einkommen usw.), das zweite dient
der persönlichen Konsumtion im Wege der Nutzung, und letzteres dient der Befriedigung
verschiedener Bedürfnisse, insbesondere den Bedürfnissen nach sozialer Differenzierung
und ökonomischer Sicherung . . . – Das Erwerbsvermögen, auch Kapital-
vermögen oder Erwerbskapital genannt, umfaßt somit alle jene Vermögensteile des
Wirtschafters, welche dieser im wirtschaftlichen Verkehr zur Erlangung von Erträgen
verwendet“. Es ist „entweder Unt erne h mung s k ap it a l (Erwerbskapital i. e. S.),
folches, das auf eigene Rechnung und Gefahr in Erwerbsunternehmungen ausgenutzt
wird, oder es it Rent enk ap it a l, das ohne Erwerbstätigkeit des Inhabers Renten
und Zinsen abwirft)“.

Die in Zeiten äußerster Not erhobenen Vermögens steuern im eigent-
lichen Sinne dieses Wortes, bei denen das Vermögen i. e. S. Finanzquelle
ist, bei denen also ein Teil des Vermögens weggesteuert wird, werden auch Steuern
vom Vermögen genannt. Die ersten Reichs-Vermögenssteuern
waren zum Teil ausschließlich, zum Teil bis zu einem gewissen Grade solche Steuern
vom Vermögen, d. h. nur einmalige außerordentliche Vermögens-
a b g a b en : Wehrbeitrag, Kriegssteuer, Reichsnotopfer, Zwangsanleihe. ~ Die neu en
Reichsvermögenss euer n (Vermögenssteuergeet vom 8. April 1922 und
Gesez über Vermögens- und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925) dagegen sind
Steuern auf das Vermögen , die grundsätzlich nur Ergänzungssteuern zur all-
gemeinen Einkommensteuer sein und in der Regel aus dem Einkommen bestritten werden
sollen. Während die früheren bundesstaatlichen Vermögenssteuern diesem Grundsatze
gerecht wurden ~ die damals geltenden Tarifsätze mit höchstens 1 vom Tausend des
Vermögens waren tragbar , blieb nach dem Übergang der Finanzhoheit auf das Reich
jener Grundsatz zwar auf dem Papier bestehen, in Wirklichkeit wurden aber die Tarifssähe
so hoch geschraubt, daß die Reichsvermögenssteuer wie eine Steuer vom Vermögen
wirkte. – Im folgenden haben wir es nur mit Steuern auf das Vermögen zu tun.

Bei der Besteuerung des forstwirtsc&lt; aftlic en Vermögens erhebt
sich zunächst die Frage, was in der Forstwirtschaft als Stammvermögen oder Nugt -
vermögen der forstwirtschaftlichen Produktion anzusehen ist. Das
Nutzvermögen der forstwirtschaftlichen Produktion, das forstwirtschaftliche Erwerbs- oder
Kapitalvermögen umfaßt offenbar alle jene Vermögensteile eines Forstwirtschafters, die
dieser in der forstwirtschaftlichen Produktion zur Erlangung von Erträgen verwendet.
Diese sind aber ganz verschiedener Art, je nachdem es sich um einen ausssetzenden oder
einen jährlich nachhaltigen Forstwirtschaftsbetrieb handel. Während bei diesem der
Holzvorrat fraglos auch ein Stück des forstwirtschaftlichen Nutzvermögens ausmacht,
lassen sich die Holzbestände des aussetzenden Betriebes nicht als Teile des forstwirtschaft-
lichen Nutzvermögens betrachten. Sie sind nicht unmittelbare, in das Stammvermögen

1) Gerloff,l|. c., S. 44f.
        <pb n="284" />
        270 Besteuerung der Forstwirtschaft.

übergehende Vermögenszuwachse, sondern mittelbar zuwachsendes Vermögen, noch nicht
realisiertes Einkommen, das in erster Linie dem persönlichen Bedarf des Wirtsschafters
dient. Erst etwaige Überschüsse über den Bedarf des Wirtschafters fließen aus ihnen zum
Stammvermögen. Deshalb muß auch die Auffassung von Weber-Freiburg;),
der die Holzbestände des aussetzenden Betriebes als Vermögenswerte ansieht und dem-
gemäß nicht nur den Bodenwert, sondern auch den Bestandswert, in Summe also den
Waldwert beim ausseßenden Forstbetriebe genau so wie beim jährlichen Nachhalt-
betriebe zur Vermögensbessteuerung herangezogen haben will, als unzutreffend abgelehnt
werden. Im Gegensatze zu Weber-Freiburg sieht En d r e s ganz mit Recht in allen
Waldungen, die nicht anders als im aussetzenden Betrieb bewirtschaftet werden können,
nur den Boden als Stammvermögen an?).

Die Grundlage für die Veranlagung des steuerbaren Vermögens bildet nach den
bestehenden Gesetzen der gem eine Wert, d. h. der Wert, den ein Gut für jeden
Besizer haben kann. Der gemeine Wert ist also identisch mit dem Verkehrswert,
Verkaufs wert oder Tauschwert. Nun gibt es aber für Waldungen
Tauschwerte nicht. Einmal werden Wälder nicht sehr häufig verkauft, ünd dann
handelt es sich bei einem solchen Eigentumswechsel auch nicht um einen ,„Tauschverkehr
mit Waldungen“, denn Wälder werden doch schließlich nicht gebaut, um vertauscht zu
werden. Deshalb läßt sich auch der Vermögenswert in der Forsstwirtschaft nur als
Ertragswert veranschlagen. Wie dies zu geschehen hat, das wurde weiter oben
auf S. 115 bei Betrachtung der Einschätzung des Beleihungswertes schon erörtert.

Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Grundsteuer.

Die Grundssteuer ist eine laufende Ertr ag s ste ue r. „Das zuwachsende
Vermögen erscheint entweder als Folge einer regelmäßig Güter hervorbringenden Quelle
oder als ein zufälliger Güterzugang. Im ersteren Falle sprechen wir vom Ertrag . . .
Im Begriff Ertrag liegt immer die Rückbeziehung auf eine bestimmte Quelle, auf ein Objekt.“
Der „Gesamtertrag ohne Abzug der Aufwendungen, welche zu seiner Erzielung gemacht
wurden, heißt Rohertrag. Wird aus diesem Rohertrag der Wert der zu seiner
Gewinnung aufgewendeten Mittel ausgesondert, so erhält man den Reinertrag. Der
Reinertrag ist also die Summe derjenigen Güterwerte, die die
Frucht einer bestimmten Quelle sind, nach Abzug alles dessen,
was als Ersatz aller Veraus g abungen zum Zwecke der Ertrags-
gewinnung anzusehen ist. Reinertrag ist immer ein Geldertrag oder ein in
Geld ausgedrückter Wert des ökonomischen Ergebnisses erwerbswirtschastlicher Hand-
lungen, Leistungen und Nutzungen. In der Verkehrswirtschaft ist der sogenannte Natural-
ertrag nur eine technische Zwischenstufes).“

Als steuerbarer Ertrag kommt für die Grundsteuer, wenn man sich streng an ihren
Namen: „G rund steuer“ hält, offenbar nur der Grund- oder Bodenreinertrag, d. h.
die Bo d enr ent e in Betracht. Danach würde also auch in der Forsstwirtschaft nur
die Bodenrente von der Grundsteuer getroffen, und zwar sowohl im jährlichen Nachhalt-
betriebe als auch im aussetzenden Betriebe. In der steuertechnischen Wirklichkeit wird

") „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M. 1909, S. 476/77.

?) Endres, I. c., S. 880 f.

3) G erloff, I. c., S. 47.
        <pb n="285" />
        Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Grundsteuer. 271
aber der Begriff „Grundsteuer“ durchaus nicht immer in diesem naheliegenden, seiner
Begriffsbezeichnung allein entsprechenden Sinne aufgefaßt. Es wird ihm vielmehr je
nach dem herrschenden Steuersystem eine ganz verschiedenartige Bedeutung untergelegt.
Die Frage, was bei der sogenannten „Grundsteuer“ als steuerpflichtiger Ertrag an-
zusehen ist, hängt in concreto ganz davon ab, welche Rolle die Grundsteuer im direkten
Steuersystem spielt, ob sie Haupisteuer oder nur eine Ergänzungssteuer ist. In einem
Lande, in dem nur die Ertragsbesteuerung eingeführt wäre und eine Besteuerung des
Einkommens daneben nicht existierte, würde die wichtigste Einkommensquelle des Wald-
besitzes, sein Holzvorratskapital, durch eine Grundsteuer im engeren eigentlichen Sinne
dieses Wortes steuerlich überhaupt nicht getroffen. In diesem Falle müßte also die
Grundsteuer nicht nur die Bodenrente, sondern auch die Rente vom Holzvorratskapital,
d. h. also den Waldreinertrag zur Besteuerung heranziehen. Eine solche Grundsteuer
wäre allerdings keine Grundsteuer im eigentlichen Sinne dieses Wortes, sondern würde
sich schon sehr stark einer Einkommensteuer nähern. Es ist nun die Frage aufgeworfen
worden, ob in diesem Falle nicht nur beim jährlichen Nachhaltbetriebe, sondern auch beim
aussetzenden Betriebe der Wald r ein er tr a g zu besteuern sei, oder ob zur Besteuerung
des aussetzenden Betriebes nur die Bo d enr ent e in Betracht käme. Diese Frage ist
verschieden beantwortet worden. Während Endres die Ansicht vertritt, daß in diesem
Falle der aus s e ß en d e Betrieb nur mit der Bod enr ente zu besteuern sei, der
jährliche Nachh altb e trieb dagegen mitder Waldrente, stellt sich Weber -
Y reibur g auf den Standpunkt, daß in diesem Falle bei b e i d e n Betriebsarten die
Waldrente besteuert werden müsse. Die Stellungnahme des Verfassers zu dieser Frage
ergibt sich ohne weiteres aus dem oben über die forstwirtschaftliche Vermögensbesteuerung
Gesagten.

Die genannte Frage ist übrigens praktisch zur Zeit für uns ziemlich belanglos, weil
wir es im Deutschen Reiche und seinen Ländern nicht mit einem reinen Ertragssteuersystem
zu tun haben. Das Reich erhebt an direkten Steuern heute in der Hauptsache Personal-
steuern, vor allem eine allgemeine Einkommensteuer. Die Erhebung der Realsteuern, zu
denen auch die Grundsteuer gehört, hat es den Ländern überlassen. Diese, den Ländern
überlassene Grundsteuer muß als eine Ergänzungssteuer zur Reichseinkommensteuer
betrachtet werden und darf deshalb, da die Rente vom Holzvorratskapital schon durch die
Reichseinkommensteuer erfaßt wird, nur die Bodenrente treffen, und zwar sowohl beim
jährlichen Nachhaltbetriebe als auch beim aussetzenden Betriebe.

Auf die derzeitigen Grundsteuern der einzelnen Länder, die verschieden hoch sind,
kann hier nicht näher eingegangen werdenu).

Eigenheiten der forstwirtschaftlichen

Einkommensbesteuerung.

Wie die Einkommensteuer überhaupt so wird auch die forstwirtschaftliche Einkommen-
steuer wesentlich bedingt durch den Begriff des Eink om mens, den man ihr
zugrunde legt.

1) Im Anschluß an einen Artikel D ann ek e r s über „Die Waldgrundsteuer in Württemberg“
(Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 32) hat sich ein lebhafter Disput über das Wesen der Wald-
grundsteuer zwischen D ann e k er und Weber-Freiburg entwickelt. (Silva, 1925, Nr.
14/15; Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 71, 75 und 83.)
        <pb n="286" />
        272 Besteuerung der Forstwirtschaft.

Über den Begriff des Einkommens sind die verschiedensten Theorien auf-
gestellt worden, die sich nach G er lo f f 1) in vier Gruppen zusammenfassen lassen:

a) Die Konssumtions theorie, die von E. B. W. v. Hermann begründet
und weiterhin von K. Mar lo w, G. Sch moller u. a. vertreten wurde. Diese Theorie
versleht unter Einkommen „die Summe der wirtschaftlichen Güter, die der Wirtschaftende
in einem gewissen Zeitraum zur Befriedigung seiner Bedürfnisse verwenden kann, ohne
seine anfängliche Vermögenslage zu verschlechtern“. Dieser Versuch einer Fixierung des
Einkommensbegriffes erweist sich deshalb als unzulänglich, weil er nicht genau angibt,
was unter der Forderung: „ohne Verschlechterung der anfänglichen Vermögenslage“ zu
verstehen ist. „Heißt Johne Schmälerung des Stammvermögens'‘, daß das Nominal- oder
das Realvermögen erhalten bleiben soll, oder soll es besagen Erhaltung des Vermögens in
seiner technisch materiellen Form oder schließlich Erhaltung des Vermögens in seiner
relativen Bedeutung, also im Verhältnis zu anderen Vermögen einer Wirtschafts-
gemeinschaft, etwa einer Volkswirtschaft?“

b) Die von A d. Wagner, G. Cohn u. a. vertretene Produktivitäts-
t h e o r i e geht von der Überlegung aus, „daß ein Güterverzehr nur insoweit als wirt-
schaftlich angesehen werden könne, als „diese Güter mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu
dem Vermögensstamm, den man schon besitzt, hinzukommen‘ (He r ma n n)“ und sieht
demgemäß als Einkommen nur die Summe jener Güter an, „welche in regelmäßiger
Wiederkehr einem Haushalt zur Verfügung stehen. Schon Hermann hat die Be-
deutung des Moments der Periodizilät für den Einkommensbegriff erkannt, wenn auch
nicht in den Vordergrund gestellt. Mit Recht aber ist gegen diese Theorie eingewandt
worden, daß in vielen Wirtschaften, die zweifellos Einkommen beziehen, von regelmäßig
wiederkehrenden Einkommen überhaupt nicht gesprochen werden könne, wie denn über-
haupt die Forderung der Periodizität der Einnahmen der Willkür weitesten Spiel-
raum lasse.“

€) Die von Fr. I. Neumann , B. Fuisting, E. Philippovich u. a. ver-
tretene Quell entheorie versteht unter Einkommen „die Gesamtheit der Rein-
erträge, welche in einer bestimmten Periode einem Wirtschaftssubjekt als Erträgnis
dauernder Quellen oder als „regelmäßige, übliche Folge dauernder Bezugsquellen‘ zu-
fließen“. Auch diese Theorie erweist sich als unzulänglich, weil sie die Fragen: Was
sind dauernde Bezugsquellen? und: Was ist regelmäßige Folge solcher Quellen? offen läßt.

d) Die von G. Sch anz vertretene fisk alische Einkommenstheorie
leugnet die Verschiedenartigkeit wirtschaftlicher Einkünfte oder Eingänge überhaupt oder
übersieht sie doch geflissentliceh und rechnet „zum Einkommen alle Reinerträge und
Nutzungen, geldwerte Leistungen Dritter, alle Geschenke, Erbschaften, Legate, Lotterie-
gewinne, Versicherungskapitalien, Versicherungsrenten, Konjunkturgewinne jeder Art.“
Sie rechnet ab ,, ,Schuldzinsen und Vermögensverluste. Ganz richtig bemerkt dazu
Philippovich: „Damit hat S &lt; anz nicht einen neuen Einkommensbegriff
gewonnen oder einen älteren vervollklommnet, sondern den Begriff Einkommen überhaupt
aus der menschlichen Wirtschaft eliminiert. Er kehrt damit zur Auffassung des Mittel-
alters zurück, die nur das Vermögen kennt.“ S c a n z hat den Versuch gemacht, unter
Vergewaltigung des Sprachgebrauchs und der wirtschaftlichen Tatsachen einen rein
ökonomischen Begriff für fiskalische Zwecke umzudeuten. Ganz wesensverschiedene Dinge

)) Gerloff, |. c, S. 48 f.
        <pb n="287" />
        Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 273
werden in einer Begriffsumschreibung zusammengefaßt, die aber gerade deshalb, wie die
jüngste Steuergesetzgebung, die zunächst anscheinend zur Anerkennung dieser Definition
in Verwaltung und Rechtsprechung zu führen schien, nicht einmal dem beschränkten Zwecke
gedient hat, für den sie geprägt worden ist.“

So daß sich also von den vier genannten Theorien keine einzige als vollkommen zu-
länglich erweist.

Der Verfasser schließt sich der Auffassung G erl o f f s an, die von folgenden Er-
wägungen ausgeht: „Liegt im Begriffe des Ertrages immer die Beziehung auf ein Objekt
als Quelle, so liegt im Begriff des Einkommens immer die Beziehung auf ein Subjekt,
zugleich aber auch die Bezugnahme auf eine Wirtschaft, nämlich die Wirtschaft des Ein-
kommensssubjektes.“ Jede Vollwirtschaft umfaßt aber „verschiedene Aufgabekreise, denen
die Erwerbswirtschaft, die Haushaltwirtschaft und die Aufwand- oder Verbrauchswirtschaft
als Teilwirtschaften entsprechen. Die Erwerbswirtschaft erwirtschaftet Erträge und liefert
sie in Geldform an die Haushaltwirtschaft. Unter Erwerbswirtschaft in diesem Sinne
werden also alle wirtschaftlichen Maßnahmen eines Wirtschaftssubjektes zwecks Erlangung
von Erträgen verstanden. Die Haushaltwirtschaft empfängt jedoch nicht nur aus der
Erwerbswirtschaft, sondern es fließen ihr auch außererwerbswirtschaftliche Einkünfte zu.
Mit anderen Worten, die Wirtschaftseingänge, die die Haushaltwirtschaft zwecks Ver-
wendungsordnung und Verwendungsbesstimmung erhält, sind sehr verschiedenen Charakters.
Ein erheblicher Teil, in der Regel sogar der größte Teil der wirtschaftlichen Eingänge,
stammt aus der Erwerbswirtschaft des Haushalters oder einzelnen erwerbswirtschaftlichen
Handlungen desselben; es sind also erw irt s&lt;h aft ete Ertr äg e. Zu den erwirt-
schafteten Erträgen gehören auch die auf Grund früherer wirtschaftlicher Tätigkeit ein-
gehenden Erträge, wie Versicherungsrenten u. dgl. Neben solchen erwirtschafteten Erträgen
pflegen in der Haushaltwirtschaft aber auch noch Erträge einzugehen, die vom Wirtschafts-
subjekt nicht erwirtschaftet sind oder nicht erwirtschaftet sein müssen. Es sind das einmal
die Fälle des Bezugs von Unterhaltsrenten, wie Leibgedinge, Apanagen, Stiftungs-
präbanden, Alimente usw., zum andern aber gehören dazu die Fälle von nicht erwirtschafteten
Güterzugängen infolge von Vermögensanfällen und Zufallsgewinnen (Schenkungen, Erb-
schaften, Lotteriegewinne, Funderwerb, Abfindungen usw.).

Es sind also ihrer Entstehung nach jeweils recht verschiedene Gütereingänge, die der
Haushaltwirtschaft zufließgen. Ein Teil sind Reinerträge der eigenen Erwerbswirtschaft
des Wirtschaftssubjekts oder einzelner erwerbswirtschaftlicher Handlungen, ein anderer
Teil sind nicht erwirtschaftete Erträge ständigen Charakters, und ein dritter Teil endlich
ist Folge zufälliger Vermögensveränderungen und Eigentumsübertragungen. Nur die
beiden ersteren sind Mittel planmäßiger Bedarfsbefriedigung; lettere
sind es nicht und können es ihrem Wesen nach nicht sein. Die Geldsumme der einer
Haushaltwirtschaft zufließenden erwirtschafteten und nichterwirtschafteten Erträge, die
planmäßiger Bedarfsbefriedigung zu dienen bestimmt sind, bilden ihr Einkommen. Anders
und genauer ausgedrückt it Eink om men die Wertsumme der einer Haus-
haltwirtsc&lt;h aft innerhalb einer Wirtschaftsperiode zu-
fließenden Erträge ihrer Erwerbswirtsch aft und erwerbs-
wirtschaftlichen Handlungen einschließ lich sonstiger geld;
werter Bezüge und Nutzungen, die als planmäßige Mittel der
Bedarfsbefriedigung zu dienen bestimmt sind. Die sonstigen Wirt-
schaftseingänge einer Haushaltwirtschaft sind Folge von Vermögensänderungen und Ver-

Weber, Forstwirtschaftspolitir. r!

| M
        <pb n="288" />
        274 Besteuerung der Forstwirtschaft.

mögensübertragungen. Sie durchlaufen die Haushaltwirtschaft, um ordnungsmäßig
wieder einer Erwerbswirtschaft zugeführt zu werden. Das Einkommen hingegen dient
planmäßiger Bedarfsbefriedigung und wird von der Haushaltwirtschaft zu einem Teil
und in der Regel zu einem größeren Teil der Aufwandwirtschaft, zu einem anderen Teil
als Ersparnis der Erwerbswirtschaft überwiesen.“

Wenn man die hier als richtig anerkannte G er l o f f sche Auffassung des Einkommens
überhaupt auf den Son d erf all des forstwirtsch aft lichen Einkommens
anwendet, so kommt man zu folgender Begrisfsbestimmung des forstwirtschaftlichen Ein-
kommens: Eink om men in forstwirtsch af tlichem Sinne ist die Wert-
ssumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirtschaftsperiode
aus seiner forstwirtschaftlichen Erwerbswirtsch aft zufließen.

Mit dieser Fixierung haben wir ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung und
kritischen Würdigung der bisher über den forstwirtschaftlichen Einkommensbegriff ver-
tretenen Anschauungen gewonnen. Es handelt sich hier um zwei Anschauungen, die in
scharfem Kampfe miteinander liegen, die von En dr es und die von Weber-
Freiburg.

Wir wenden uns zunächst der Kritik derjenigen Auffassung zu, die von der hier
vertretenen G er lo f f schen Ansicht am meisten abweicht. Das ist die Anschauung von
Weber-Freibur g, der Vertreter der schon oben gewürdigten fis k a li sch en
Einkommens theorie ist. „Nicht die tatsächlichen Einnahmen einer Einzelwirt-=
schaft innerhalb eines Jahres“ ~ so sagt er!) ~ „sind deren Einkommen, sondern es
muß eine scharfe, rechnerische Trennung zwischen Vermögen (Stammvermögen) und
r ein em Vermögenszuwachs zur Feststellung des Einkommensbegriffes vorgenommen,
es muß am Ende des Jahres eine kaufmännische Bilanz aufgestellt werden, denn das
Einkommen hat ~ wie Sch ä f f l e sehr treffend sagt - „,nur buchhalterische Existenz‘ “.
Web er will nicht die Wertsumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirtschaftsperiode aus seiner forstwirtschaftlichen
Erwerbswirtschaft zufließen, sondern den „jährlichen r einen Wertzuwachs
d es Waldes“ als forstwirtschaftliches Einkommen angesehen haben, gleichgültig ob
dieser Zuwachs genutzt und verwertet wird oder nicht, ob er in Geldform der Haushalt-
wirtschaft zufließt oder ungenützt in der forstwirtschaftlichen Erwerbswirtschaft verbleibt.
Nicht nur beim jährlichen Nachhaltbetrieb, sondern auch beim aussetzenden Betrieb soll
nach Weber der g,jährliche reine Wertzuwachs des Waldes“ zur Einkommensteuer
herangezogen werden. Als Einkommen in dem hier zugrunde gelegten Sinne kann
jedoch nur derjenige Nettowertzuwachs angesehen werden, der in Form von hiebsreifen
Beständen bezogen werden kann. Beim jährlichen Nachhaltbetrieb kann nun zwar unter
bestimmten, aber in Wirklichkeit fast nie vorhandenen Voraussezungen ~ Normal-
wald ~ die jährliche Abtriebsnutzung der Summe der jährlichen Zuwachsleistungen aller
Einzelbestände gleich sein, so daß also in diesem Falle zwischen unserer und der Weberschen
Auffassung ein Unterschied tatsächlich nicht besteht. Ganz anders liegen aber die
Dinge beim anormalen Wirklichkeits-Nachhaltsbetrieb und vor allem beim aussetenden
Betrieb. Beim ausssetzenden Betrieb kann der jährliche Nettowertszuwachs nicht als.
Einkommen angesehen werden, weil er nicht im Jahre seiner Entstehung genutzt, ver-

1) Weber -Freibur g, „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M., 1909, S. 59.
        <pb n="289" />
        Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 2.15
wertet und in Geldform der Haushaltwirtschaft zugeführt werden kann. Seine Heraus-
nahme aus der Erwerbswirtschaft würde eine empfindliche Störung des ganzen Pro-
duktionsprozesses bedeuten.

Die von Weber-Freibur g propagierte Besteuerung des jährlichen Netto-
wertszuwachses ist also letztlich überhaupt keine Einkommensteuer, sondern nichts weiter
als eine von der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers ganz absehende
Ertragssteuer. Die Forstwirtschaft läßt sich zwar gewiß auch in dieser Form zur Steuer
heranziehen, es ist aber ~ wie Endres ganz mit Recht betont hat ~ „widersinnig,
eine solche Steuer Einkommensteuer zu nennen und sie als solche gesetzlich zu
behandeln:).“

Mit diesem Einwand prinzipieller Art sind aber die Bedenken gegen die Auffassung
W eber s noch nicht erschöpft. Bedenklich erscheint auch sein Vorschlag zur Berechnung
des Nettowertszuwachses, den er irrigerweise grundsätzlich der Waldrente gleichsetzt?).
Die alljährliche Feststellung dieses Zuwachses „durch Zuwachsuntersuchungen und durch
Berechnung der Holzpreise“ wird von Weber als „viel zu umständlich“ bezeichnet. Der
Wertszuwachs soll vielmehr beim aus se ß enden Betrieb aus „dem zu Beginn
eines verhältnismäßig kurz zu bemessenden Zeitraumes vorhandenen Wald-
vermögen“ errechnet werden. „Kennt man dieses,“ so hat man nach Weber „nur
noch die laufende Verzinsungshöhe des Waldvermögens annähernd einzuschätzen, um
die jeweilige Waldrente oder den jährlichen Wertszuwachs mit Hilfe der Formel
Rw = W X 0,0 p zu berechnen.“ – Eine etwas andere Methode besteht nach Weber
darin . . , „daß man mittels Unterstellung . . . des bei Waldwertberechnungen unter
den obwaltenden Verhältnissen üblichen Zinsfußes die Waldwerte zweier aufeinander-
solgenden Jahre oder – der Rechnungsvereinfachung halber –~ zweier um 5 oder
10 Jahre auseinanderliegenden Bestandesalter ermittelt und die Differenz, d. h. den
1- bzw. 5- oder 10jährigen Wertszuwachs als Einkommen des betreffenden Zeitraumes
betrachtet)." Heim jährlichen Betriebe kann nach Weber, „wenn sehr
a b n o r m e Verhältnisse vorliegen“, genau so vorgegangen werden wie beim aus-
sehenden Betrieb. „Unter nor maler e n Verhältnissen, und wenn die Waldvermögens-
werte besonders berechnet werden müssen, wie in St a at en, in welchen die Vermögens-
steuer nicht eingeführt ist, wird dagegen“ ~ nach Weber — „ein einfacheres Verfahren
in der Regel Platz greifen können. Hier wird man die wirkliche Nutzungsgröße, den
tatsächlichen, reinen Jahres-Erlös aus dem Walde als Anhaltspunkt für die Feststellung
des Einkommens wählen können, in dem Sinne, daß nach Ermittlung des jährlichen
Masssenzuwachses und der Differenz zwischen diesem und der Jahresnuzung die Masse der
Mehr- oder Minder-Nutzung gegenüber dem wirklichen Zuwachse mit dem Durchschnitts-
erlöse der Masseneinheit (km) multipliziert und das Ergebnis dann eniweder vom wirk-
lichen Erlöse abgezogen oder demselben zugezählt wird, je nachdem es sich im gegebenen

Falle um eine Mehr- oder um eine Mindernutzung handelt. Sollte sich aber die Mehr-
bzw. Mindernuzung nur auf Haubarkeits- oder nur auf Zwischennutzungen oder nur
auf eine bestimmte Holzart erstrecken, so müßte natürlich nicht der Gesamt-Durchschnitts-

1) Endres , I. c., S. 870.

1922 L) § st w a l d , „Zur Theorie der forstlichen Einkommensteuer“, Der deutsche Forstwirt,

s) Web er-Freiburg , „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M. 1909, S. 328/29.

] K?
        <pb n="290" />
        276 Besteuerung der Forstwirtschaft.

erlös für das Festmeter, sondern es müßten in solchen Fällen die entsprechenden Holz-
preise in Ansatz gebracht werden!).“ Ö Heber will also die Waldrente aus dem
Waldvermögenswert errechnen. Als Waldvermögenswert aber sieht er den
„Jemeinen Wert“ an. Als „gemeinen Wert“ will er an Stelle des meist fehlenden
Verkaufswertes den Ertrag s wert, d. h. den Walderwartungswert
zugrunde legen. Nur dort, „wo der Wald ein häufiges Verkaufsobjekt bildet“ (1 ?),
soll der „gemeine K au f wert“ als „gemeiner Wert“ gelten.

Der Weber sche Vorschlag der Ermittlung der Waldrente als Zins des Wald-
kapitals ist für uns deshalb bedeutungslos, weil wir uns nicht zur vorausgehenden Fest-
stellung eines Wirtschaftszinsfußes verstehen können, und weil uns daher auch eine
Berechnung des Waldvermögenswertes als Erwartungswert nicht durchführbar erscheint.

Weber behauptet, seine Auffassung sei die ,theoretisch“ allein r i ch t i g er). Ein
theoretisch richtiges System oder eine theoretische richtige Auffaslung müsse aber stets
auch in der Praxis richtig und durchführbar sein, es gäbe keine richtige Theorie, die in
in der Praxis falsch sei. Das ist „absoluter Dogmatismus, der in mißverständlicher An-
wendung des Wortes von Kant, daß das, was theoretisch richtig sei, auch praktisch nicht
falsch sein könne, die unbeirrte Anwendung des reinen Prinzips“ als für die Besteuerungs-
praxis „allein in Betracht kommend anspricht“. – Weber-Freibur g beachtet
nicht, daß es sich bei seiner Auffassung nicht um die Theorie einer theoretischen
Wissenschaft, sondern um eine Praktik einer praktischen Wissenschaft, nämlich der
Steuerpolitik, handelt?). Die von ihm in Vorschlag gebrachte Praktik der forstwirt-
schaftlichen Einkommensbesteuerung ~ etwas anderes ist seine sogenannte forstliche Ein-
kommenssteuer t h e o r i e nicht ~ ist in ihrem Ausgangspunkte wie alle menschlichen
Zielsezungen ~ durchaus s u b j e k t i v e r Natur, denn sie stützt sich auf ein Wert-
urteil, das eine ganz bestimmte Besteuerungsweise als die ,„g er e ch t e“ sanktioniert.
Es gibt aber kein allgemeingültiges „Prinzip der Gerechtigkeit“, das allgemeingültig
wäre, wie z. B. das JFallgeseßz; sondern es gibt viele subjektiv nach den verschiedenen
Welt- und Lebensanschauungen bedingte Auffasssungen von der „Gerechtigkeit“, deren
Richtigkeit oder Unrichtigkeit durch Wissenschaft nicht auszumachen, sondern reine
Glaubenssache ist. ~ Eine für alle Zeiten und allgemein gültige „r i cht i g e“ Auf-
fasîung gibt es hier also nicht und kann es hier nicht geben. Die Dinge des Lebens
können nicht durch starres Festhalten an einem einzelnen Gedanken gemeistert. werden.

Während Weber an seiner prinzipiellen Auffassung strikt und konsequent fest-
hält, macht die Auffassung von Endres, dessen o pportunäist i s &lt; e Einstellung
zur gesamten Forstwirtschaftspolitik auch hier deutlich in Erscheinung trilt, im Laufe der
Zeit eine wesentliche Wandlung durch.

In der 1. Auflage seines Handbuches der Forstpolitik.) stellt sich En d r e s zunächst
prinzipiell auf den Standpunkt der Quellent h e orie. Schon in der ersten
Auflage hält er es jedoch für angebracht, von diesem prinzipiellen Stand-
punkt aus steuertechnischen Opportunitätsgründen mehr oder weniger abzurücken.
Ja, er spricht sogar deutlich aus, daß es steuertechnish, am zweckmäßigsten sei,
diesen prinzipiellen Standpunkt der OQuellentheorie ganz aufzugeben. Steuertechnisch

1) Weber-Freiburg, „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M. 1909, S. 292/93.

?) „Zur forstlichen Einkommensteuer“, Silva, 1925, Nr. 1.

Z Lol. hierzu das. in der &gt;trlettvas über die Methoden der Forstwirtschaftspolitik Gesagte.

erlin , . .
        <pb n="291" />
        Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 277
~ so sagt er auf S. 788 —~ sei d a s Verfahren am bequemsten, das k einen
Unterschied zwischen der Nutzung von Rente und Kapital mache, und alles, was der
Waldbesitzer an Abtriebs-, Zwischen- und Nebennutzungen beziehe, als steuerpflichtig
erkläre, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Charakter der Einkommensquelle, weil
hier die Untersuchung, ob im Einzelfalle nur Rentennutzung oder auch gleichzeitig
Kapitalnutzung vorliege, wegfalle und ganz besonders die Behandlung des aussetzenden
Betriebes keine Schwierigkeiten biete. –~ Eine andere Frage aber sei es, „welcher
Standpunkt den forstlichen Verhältnissen am meisten gerecht“ werde. In der Forst-
wirtschaft bestehe das eigenartige Verhältnis, daß das erntereife Produkt und das auf-
gespeicherte Bestandskapital aus demselben Stoffe, nämlich aus Holz bestehe. Infolge-
dessen sei die Trennung von normalem Ertrag und Stammvermögen rechnerisch genau
gar nicht möglich. Die Steuertechnik müsse sich deshalb mit praktisch erkennbaren Anhalts-
punkten begnügen. Beim N achh alt s b et r i e b e könne der festgesetzte jährliche Etat
die Grundlage für die Bemessung des Einkommens bilden, jede Mehrnuzung sei
Minderung des Stammvermögens. Besonders schwierig sei jedoch die Trennung von
Rente und Kapitalnuzung im aus se z enden Betriebe, bei dem ein normales
Holzbestandskapital überhaupt nicht existiere. ~ Die Frage, was als „Einkommen aus.
der Forstwirtschaft im steuerrechtlichen Sinne“ zu betrachten sei, könne also nicht all-
gemeingültig beantwortet werden. Ihre Beantwortung hänge vielmehr von der Art
der Nutzung des Waldes ab und müsse für den Nachhaltsbetrieb ganz anders ausfallen.
als für den aussetzenden Betrieb. – Im Nach h alt s w a ld könne die jährliche:
Abtriebsnutzung als die Vereinigung der jährlichen Zuwachsleistungen aller Einzelbestände
betrachtet werden. Die Besteuerung des reinen Abtriebsertrages sei daher gleichbedeutend
mit der Besteuerung des jährlichen Werizuwachses des ganzen Waldes!). Beim aus -
s e z en d en Betriebe jedoch sei der jährliche Wertzuwachs des Einzelbestandes kein
Einkommen im steuerrechtlichen Sinne, weil er im Iahre seiner Entstehung nicht flüssig
gemacht und überhaupt erst aus der Abtriebsnutzung abgeleitet werden könne. Nicht der
Wertszuwachs, sondern die Abtriebsnutzung sei deshalb das steuerbare Einkommen des aus-
setzenden Betriebes. Aber ~ nicht jede Abtriebsnutzung im aussetzenden Betriebe sei steuer-
bares Einkommen. Als solches könnten, genau genommen, nur die Abtriebserträge von im
finanziellen Sinne reif en Beständen angesehen werden. Den objektiven
Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob der genutzte Bestand als steuerpflichtiges
Einkommen oder als Verminderung des Steuervermögens zu gelten habe, bilde deshalb
die finanzielle Abtriebsz eit. Da aber diese Grenze der objektiven Steuer-
pflicht durch den Willen des Waldbesitzers dadurch nach unten verrückt werden könne,
daß er planmäßig seine Bestände früher nutze, und der Steuerfiskus die den Waldbesitzer
zu dieser Maßnahme bestimmenden Gründe auf ihre Stichhaltigkeit nicht nachprüfen
könne, so sei die finanzielle Abtriebszeit als Maßstab für die Steuerveranlagung des aus-
sezenden Betriebes nicht unter allen Umständen brauchbar. Die Steuertechnik müsse
sich also nach einem anderen Merkmal umsehen, und als solches könne nur der Umstand
gelten, daß der Waldbesitzer den Abtrieb des Bestandes g e w o l l t habe. Jeder Bestand,
der mit Wissen und Willen des Waldbesitzers genutzt werde, sei steuerrechtlich unabhängig

1) Was Endres hier für den Nachhaltswald schlechthin behauptet, trifft nur für den
normalen, nicht aber für den anormalen Wirklichkeits-Nachhalts wald
zu. Denn bei diesem wirkt außer dem jährlichen Zuwachs u. a. auch das bestehende Alters-
klassenverhältnis mitbestimmend auf die Höhe des Abtriebsertrages ein.
        <pb n="292" />
        278 Besteuerung der Forstwirtschaft.

von seinem tatsächlichen Alter hiebsreif und gewähre dem Waldbesitzer kein „außer-
gewöhnliches“ Einkommen mehr. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Endres in der
1. Auflage für den Nachh a lt s b etr i e b an der prinzipiellen Auffassung der
Quellentheorie noch festhält, indem er für diesen Betrieb eine Trennung von
Rente und Kapital auf der Grundlage der Nachhaltigkeitswirtschaft im älteren Sinne
vornimmt und die von ihm fälschlich dem Wertzuwachs des ganzen Waldes gleichgesetzte
Abtriebsnutzung als steuerbares Einkommen des Nachhaltsbetriebes ansieht.

In der 2. Auflage seiner Forstpolitik (S. 858 ff.) unterzieht E n d r e s seine Auf-
fassung einer wesentlichen Revision, indem er nunmehr die Quellentheorie auch
für den Nachhaltsbetrieb aufgibt. Hier bezeichnet er die f in anz i e l l e Abtriebs-
zeit als den o bj ek tiv en Maßstab für die Trennung von Stammvermögen
und Rente auch des Nachhaltwaldes, die er in der 1. Auflage nur für den aus -
[ e ß en d e n Betrieb als Maßstab für die Unterscheidung von Rente und Stamm-
vermögen herangezogen, aber schließlich doch wieder als unbrauchbar fallen gelassen hatte.
In der 2. Auflage soll also die finanzielle Abtriebsz eit sowohl für den aus-
seßzenden als auch für den Nachhaltsbetrieb „den o b j e k t iv en Maßstab für die
Trennung von Stammvermögen und Rente“ abgeben. Aber auch hier wird ssie
schließliceh doch wieder als unbrauchbar fallen gelassen, weil eine auf ihrer
Basis durchgeführte Steuerkontrolle als „technisch undurchführbar“ erkannt wird.
An ihre Stelle wird auch für den Nachhaltsbetrieb die in der 1. Auflage bloß
für den aussetzenden Betrieb benutzte „subjektive Steuerpflicht“ als Merkmal zur
Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens gesezt, so daß also Endres in der
2. Auflage ~ im Gegensatz zu seiner Auffassung in der 1. Auflage ~ beim Nachhalts-
betrieb den Erlös aus allen durch den Wi ll e n des Waldbesitzers tatsächlich vorgenommenen
Nutzungen, gleichgültig, ob diese den der Zuwachsleisstung und dem vorhandenen Holzvorrat
angemessenen H i e b s s a t übersteigen oder nicht, als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet
wissen will. Es dürfte hiernach für ihn im einkommenssteuertechnischen Sinn ein Unterschied
zwischen Normal nutz ung und Mehr- oder Übernutz ung im Sinne der
Nachhaltswirtschaft nicht existieren. Aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen – Einfluß der
neuen Reichseinkommensteuergesetgebung!), an deren Bestimmungen er seine Auffassung
anzupassen versucht ~ macht er aber schließlich doch einen solchen Unterschied und spricht
von Me h r nutzungen im Gegensatz zu den r e g el m äß ig en Nutzungen. Im allgemeinen
hält er es zwar nicht für angebracht, dem Waldbesitzer für das Me h r einkommen durch
Mehrnutzungen eine Erleichterung in der Progression der Steuer zu gewähren. Hierzu
bestehe slteuerpolitisch keine Veranlassung, weil der Holzvorrat kein Stammvermögen im
Sinne der Einkommensteuer sei und der freiwillige Abtrieb hiebsunreifer Bestände die
subjektive Steuerpflicht begründe; aber auch forstpolitisch bestehe keine Veranlassung hierzu,
weil durch Steuererleichterungen Übernutzungen und der Einschlag unreifer Bestände nicht
begünstigt werden sollten. Im Falle der Not könne sich der Besitzer durch Beleihung des
Waldes Geldmittel verschaffen. Ein Anspruch auf Steuererleichterung solle dagegen dem
Waldbesitzer zugebilligt werden, wenn die Mehrnutzuung durh Naturereignisse
herbeigeführt oder im öff entlich en Inter ess e amtlich verfügt werde.
Der für die zu gewährende Steuerbegünstigung maßgebende Gesichtspunkt müsse auf
die Abschwächung der Progressionswirkung, die sich aus dem Mehrerlös der Mehrnutzuung
1) Vgl. weiter unten S. 284.
        <pb n="293" />
        Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 279
für das übrige Einkommen des Waldbesiters ergäbe, gerichtet sein. Dies werde am
zweckmäßigsten dadurch erreicht, daß der Mehrerlös als besonderer, von dem übrigen
regelmäßigen Einkommen des Waldbesitzers getrennter Einkommensteil besteuert werde.

Die gänzliche Steuerfreilassung des Einkommens, welches dem Waldbesitzer durch
Naturereignisse zufalle, sei nicht angebracht. Würden junge und jüngere Bestände mit noch
nicht verwertbarem Holz beschädigt oder vernichtet, so erübrige sich die Steuer mangels
eines Einkommens von selbst. Kämen mittelalte und nahezu oder ganz haubare Bestände
zum Anfall, so würfen dieselben einen Erlös ab. Sei dieser infolge Beschädigung des
Holzes geringer, dann werde auch das steuerbare Einkommen geringer. Mehraufwendungen
für Kulturen usw. könnten als Betriebskosten abgezogen werden.

Der aus s e ß end e Betrieb erfordere eine b e s on d er e steuerliche Be h and -
l u n g. Durch den Abtrieb der Bestände beziehe der Waldbesitzer auf einmal die während
des ganzen Wachstumszeitraumes aufgelaufenen Einkommensbeträge (Wertzuwachs) in
einer Summe. Infolge der Progression der Steuer müsse der Waldbesitzer nicht bloß aus
diesem Einkommen eine höhere Steuer bezahlen, als wenn dasselbe im Laufe der Umtriebs-
zeit jährlich hätte bezogen werden können, sondern er werde auch durch dieses Einkommen
aus dem Walde mit seinem ganzen übrigen Einkommen in eine höhere Steuerklasse gedrängt.
In dieser Progressionswirkung liege eine Härte, deren Milderung vom Waldbesitzer bean-
sprucht werden könne. Als geeignetstes Mittel der Steuererleichterung empfiehlt En d r e s
das für die steuerliche Behandlung der Mehrnutzung infolge von Naturereignissen vor-
geschlagene Verfahren, nämlich die grundsätzliche Trennung des Einkommens aus dem
aussetzenden Forstbetrieb von dem übrigen Einkommen des Waldbesitzers. Durch dieses
Verfahren werde die steuererhöhende Rückwirkung auf das regelmäßige Einkommen des
Waldbesitzers verhindert.

Das Endergebnis der En dr e s schen Erwägungen stimmt also vollkommen mit der
von uns als richtig anerkannten G erlo f f schen Auffassung überein. Endres versteht
unter Einkommen nur diejenigen Einnahmen, die das zu besteuernde Subjekt t a ts äch l i &lt;
nimmt, die wirklich greif b ar en Einkünfte, die ihm tatsächlich einkommen, d. h.
mit anderen Worten die Wertsumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirischaftsveriode aus seiner forstwirtschaftlichen
Erwerbswirtschaft zufließen.

Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesssens im
Deutschen Reiche mit besonderer Berücksichtigung der
Besteuerung der Forstwirtschaft.

Vor der Neuordnung des Steuerwesens durch die Reichsfinanzreform 1919/20 hatten
neben dem Reiche auch die Einz elsta aten die Finanzh ohe it, d. h. sie konnten
selbständig Steuern und Abgaben erheben. Den Einz elst a at en slossen die dir ek ten
Steuern zu, während das R e i &lt; bis zum Jahre 1913 nur in d ir ek t e Steuern (Ver-
brauchs- und Verkehrssteuern) und seit 1906 eine Erbschaftssteuer erhob. Da aber die
Erträge der indirekten Steuern zur Deckung der Reichsausgaben nicht mehr ausreichten
und deshalb die „Matrikularbeiträge" der Bundesstaaten an das Reich mehr und mehr
erhöht werden mußten, wurde kurz vor dem Ausbruche des großen Krieges im Reichstage
        <pb n="294" />
        280 Besteuerung der Forstwirtschaft.

die Forderung laut, auch dem Reiche die Erhebung von d ir e k t en Steuern zu über-
tragen. Im Jahre 1913 veranlagte das Reich zum erstenmal d ir e k t e Steuern, nämlich
den Wehr beitrag und die Bes itz ste u e r. Diese beiden vom Reiche erhobenen direkten
Steuern kollidierten jedoch nicht mit der Besteuerung der Einzelstaaten, weil sie im
wesentlichen nicht an das Einkommen, sondern an das Vermögen anknüpften und auch dieses
nur einmal zur Steuer heranzogen.

Die Besteuerung der Einzelstaaten traf im wesentlichen das Einkommen und in den
süddeutschen Staaten bis kurz vor dem Kriege den Ertrag bestimmter Produktionsmittel,
nebenbei auch durch die sogenannte Vermögenssteuer das Vermögen. Diese Vermögens-
steuer der Einzelstaaten war aber nichts weiter als eine geringfügige Ergänzungssteuer,
an Stelle der Mehrheit von Ertragssteuern zum Zwecke der Vorausbelastung des Besitz-
einkommens.

Die frühere Reichsbesteuerung dagegen vermied sowohl die Belastung des Einkommens
als auch die des Ertrages der Produktionsmittel. Im Kriege ging indes das R e i ch wieder
öfters zu einmalig en Erfassungen des Vermögens über. – Daran
schlossen sich die Krie gs ab g a b e g e s e z e von 191 6, 191 8 und 1 9 1 9. Damn
ein weiterer Ausbau der indirekten Verbrauchs- und Aufwands -
b e steu er un g und die Einführung einer Er b sch a f t s st eu e r von 1 9 1 9, durch
die, im Gegensatz zu dem älteren Erbschaftssteuergesetß von 1906, auch die D e sz e d ent e n
und Ehegatten herangezogen werden. – Das Reich ging aber noch weiter, indem es
auch das Ver mögen (nicht nur die Mehr g ew inne) sowie das Eink om men
und den K a pit al er tr ag in schärfstem Maße zur Besteuerung heranzog. –~ Das Reich
griff damit in die bisher den Einzelstaaten überlassenen Besteuerungsgebiete über, und so
wurde eine völlige Neuordnung unseres Steuer- und Abgabe-
w es ens und eine klare Kompetenz sc&lt; e i d ung zwischen Reich und Einzelstaaten
notwendig.

Diese Neuordnung wurde vorgenommen durch den Erlaß des Ges e z es über die
Reichsfinanzver waltung vom Jahre 1919, der Reichs ab g ab enor d nung
von 1919 und des L and e s st eu er g e s e t e s von 1920. – Durch die Reichsabgaben-
ordnung und das Landessteuergeseßz wurde die Finanz h oh eit der Länder bis
auf kleine Reste beseitigt.

Durch das Ges etz über die Reichsfinanzver w alt un g —+ das als eine
Art Vorläufer der Reichsabgabenordnung angesehen werden kann — schuf sich das Reich,
dessen Steuern bis dahin durch die Landessteuerbehörden erhoben worden waren, seine
eigenen Steuerverwaltungsstellen, die sogenannten L and e sf in anz ämter.

Die Reichs ab g ab eno r d nung gilt nur für diejenigen Steuern, die ganz oder
teilweise zugunsten des Reiches erhoben werden. Da aber durch das Landessteuergesetz die
Finanzhoheit der Länder erheblich eingeschränkt wird und da die neu zur Erhebung
gelangenden Steuern hauptsächlich Reichssteuern sind, gilt die Reichsabgabenordnung für
das Steuerwesen des Reiches ganz allgemein. Sie enthält eingehende Vorschriften über
die Wertermittlung der Steuerobjekt e, von denen uns hier nur die Vor-
schriften interessieren, die sich mit der Wertermittlung von Grundstücken befassen. „Bei
Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. Soweit einzelne
Steuergeseßze nichts anderes vorschreiben, ist bei Grundstücken, die dauernd
landwirtschaftlihen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken dienen, der Ertr ag s wert zugrunde zu legen. – Als Ertragswert gilt
        <pb n="295" />
        Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 281
bei diesen Grundstücken das 25fache des Reinertrages, den sie nach ihrer wirtschaftlichen
Bestimmung bei ordnungsmäßiger und gemeinüblicher Bewirtschaftung unter gewöhnlichen
Verhältnissen im Durchschnitt nachhaltig gewähren können.“

Während sich die Reichsabgabenordnung ausschließlich mit dem Besteu er ungs -
r e &lt; t de s Re iche s befaßt, regelt das Land e s st euer ge se j das Verhältnis
der Reichs besteuerung zu der Landes- und Gemeindebesteue-
r un g. – Nach ihm sind die Einzelstaaten ~ die Länder ~ zwar berechtigt, Steuern
zu erheben, aber nur, soweit dem nicht reichsgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. ~
Der § 2 bestimmt, daß die In ans pr uch n a h me von Steuergebieten dur ch
das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Einzel-
sta aten und die Gemeinden aus schließ t. Die Länder und Gemeinden
partizipieren jedoch mit bestimmten Anteilen an den Erträgen der direkten Reichssteuern.
Da aber dieser Ertrag aus der Beteiligung an den direkten Reichssteuern den Ländern
nicht genügt, hat man ihnen die Ertragssteuern vom Grundvermögen und vom Gewerbe-
betrieb überlassen. Und zwar können die Länder diese Steuern auch un a b h än g i g v o m
Ertrage nach Merkmalen des Wertes oder Umfangs des Grund-
vermögens oder des Gewerbebetrieb s veranlagen. Sie dürfen sie indes
nicht wie E ink om menst euer n ausgestalten, d. h. sie dürfen n i ch t Besteuerungs-
merkmale zugrunde legen, die sich auf die Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen richten. Denn damit würden
sie sich ja ~ was unter allen Umständen verhindert werden soll ~ doch eine Art Ein-
kommensteu er schaffen und damit dem R e i ch e und seiner Re i ch s ein k o m men-
st e u e r ins Handwerk pfuschen.

Seit der übernahme der direkten Steuern durch das Reich bis zur neuen Steuer-
reform des Jahres 1925 hat die Steuergeseßzgebung, um der immer größer werdenden
finanziellen Schwierigkeit Herr zu werden, eine wahrhaft fieberhafte Tätigkeit entfaltet.
Aus der Fülle der in dieser Zeit erlassenen Steuergesetze seien hier nur folgende für die
Besteuerung der Forstwirtschaft in Betracht kommende Gesetze genannt:

Das Erbschaftssteuer g e s e ß vom 10. September 1919 mit N o v e lle vom
20. Juli 1922;

das Um satz st eu er g e s e ß vom 24. Dezember 1919 mit N o v el l e n vom 8. April
1922, 20. März und 25. Juni 1923;

das Eink o mmensteuerg es ez vom 29. März 1920 mit zahlreichen Novellen;

das Körper schafts steuer g e s e ß vom 30. März 1920 in der Fassung vom
2. Mai 1922;

das Vermögen ssteuer g es et vom 8. April 1922;

das Vermögenszuwachs steuer g es etz vom 8. April 1922;

das Ges etz über Maßnahmen gegen die wirtsch aftliche Notlage
der Presse – Pressenotges etz – vom 21. Juli 1922 nebst Abänderung
vom 3. März 1923;

das Ges eh, betr. die Besteuerung der Betriebe, sogenanntes Land-
abgabeg es etz, vom 11. August 1923;

die Verordnung des Reichspr äsid enten über Steueraufwer -
tung und Vereinfachungen im Besteuerungsverfah ren vom
11. Oktober 1923;
        <pb n="296" />
        282 Besteuerung der Forstwirtschaft.

die zweite Steuernotverord nung vom 19. Dezember 1923;

die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924.

Das für die Forstwirtschaft wichtigste dieser neuen Steuergesetze war das R e i ch s -
eink ommensteuerges etz. Dieses Gesetz nahm eine ganz besondere Stellung zum
E ink ommensbegrif f e ein. Es beabsichtigte zvar – wie in der Begründung
ausführlich dargetan wird — die Quellentheorie ganz aufzugeben und sich prinzipiell auf
den Standpunkt des S ch a n z schen Einkommensbegriffes zu stellen, führte aber diese Absicht
im einzelnen nicht überall folgerichtig durch, sondern verquickte vielfach beide Auffassungen
miteinander. Es sah zwar im Sinne des S ch a n z chen Einkommensbegriffes auch die
nicht regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen als ssteuerpflichtiges Einkommen an, zog aber
~~ im Widerspruch zu Sch anz — alle tatsächlich erzielten Einnahmen zur Einkommen-
steuer heran, gleichgültig ob diese einen Vermögenszuwachs oder einen Eingriff in das
vorhandene Waldvermögen darstellten. Auf der anderen Seite kam es auch von der
Auellentheorie nicht ganz los, indem es an der Scheidung von Holzvorratskapital und
regelmäßiger Nutzung im Sinne des älteren Nachhaltigkeitsgedankens festhielt und alles,
was die r e g el m äß i g e Nutzung überschreitet, als auß er or d entlich e Nutzung
(Mehrnutzung) ansah ~ eine Unterscheidung, die gleichfalls mit der Besteuerung im Sinne
des S ch a n z schen Einkommensbegriffes nicht wohl in Einklang zu bringen ist. Im
Gegensatz zur Quellentheorie ließ es aber diese „auß er or dentli c&lt; e n“ Nutzungen
nicht steuerfrei, sondern zog, weil es ~ wieder im Sinne des S ch a n z chen Einkommens-
begriffes ~ auch die nicht regelmäßigen Nutzungen besteuern wollte, auch sie zur Steuer
heran. Allerdings sah es für diese auß er or d ent l i ch en Nutzungen – und hier
handelt es sich wieder um ein kleines Zugeständnis an die Quellentheorie ~ eine St eu e r -
erleichterung vor, die verschieden bemessen wurde, je nachdem es sich um eine vom
Waldbesitzer freiwillig veranlaßte oder durch Naturereignisse bedingte Mehrnutzung handelte.
Bei jenen wurde der Mehrerlös nach dem Hundertssatz besteuert, der sich für das regelmäßige
G e \ a mt einkommen berechnet, und bei diesen wurde darüber hinaus noch die auf den
Mehrerlös fallende Steuer um die Hälfte verringert (§8 24). Es trat also prinzipiell für
die außerordentlichen Waldnutzungen dadurch eine Steuererleichterung ein, daß die
Progressionswirkung, die der Mehrerlös für diese Nutzungen auf das regelmäßige Gesamt-
einkommen ausgeübt hätte, beseitigt wurde.

Während der Inf lat i o n war die Einkommensteuer trotz ihrer hohen Sätze immer
noch tragbar, weil die zu zahlenden Beträge infolge der dauernden Entwertung der Mark
bei ihrer Entrichtung immer schon wieder entwertet waren.

Mit der Schaffung der Rentenmark am 15. November 1923 wurde der
Inflation ein Ende gemacht. Die Stabilisierung allein konnte aber eine Rettung für die
Dauer nicht bringen. Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit der Rentenmark waren u. a.
die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben im Reichshaushalt
und die Begrenzung und Festhaltung des Zahlungsmittelumlaufs im ganzen unbedingt
erforderlich. Was die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben
anlangt, so mußte hier besonders auf der Einnahmeseite schnell und durchgreifend gehandelt
werden. Die grundsätzliche Umstellung der Steuern auf Gold geschah mit Wirkung vom
23. Oktober 1923 ab. Dann brachte die zweite Steuernotverordnung vom Dezember 1923
neben der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 2,5 "/» jene die Wirtschaft so stark belastende
Substanzbesteuerung, die nur noch dem Namen nach eine Einkommensteuer war. Ohne
solche Gewaltmaßnahmen wäre es völlig unmöglich gewesen, die öffentlichen Haushalts-
        <pb n="297" />
        Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 283
pläne ins Gleichgewicht zu bringen. Mit den Ländern wurde ein neuer Finanzausgleich
geschaffen durch die auf Grund der Ermächtigungsgesetze vom 13. Oktober und 8. Dezember
1923 erlassene dritte Steuernotverordnung.

Von Ende 1924 ab ging jedoch die Reichsregierung wieder zu einer Senkung der
Steuern über. Die Umsatzssteuer wurde zunächst auf 2 und dann auf 1:/2 !/9 herabgesetzt.
Auch andere Steuern wurden erheblich gemildert.

Die durchgreifendste Maßnahme der Reichsregierung war aber die Steuer-
reform im Sommer des Jahres 1 925. Durch sie wurde nicht nur eine
größere Ordnung und üÜbersichtlichkeit, sondern auch manche Verbesserung in der Technik
der Erhebung und manche Erleichterung erzielt. Vor allem wurden Einkommensteuer und
Körperschaftssteuer wieder das, was sie sein sollten, nämlich auf Ertrag und Gewinn
gelegte Abgaben. Auch die Tarifsäze der Steuern wurden durch diese Reform in großem
Umfange gesenkt.

Das älteste der neuen Steuergesetze ist das „G e se ß zur Überleitung der
Eink ommensteuer und Körperschaftssteuer in das regelmäßige
Veranlagungsverfahren“ vom 29. Mai 1 9 25. Das Einkommensteuer-
gesetz vom 29. März 1920 hatte in seiner ersten Fassung nie Anwendung gefunden und war
im Laufe von vier Jahren durch sechs Abänderungsgeseze und die zweite Steuernot-
verordnung dauernd abgeändert worden. Die in der zweiten Steuernotverordnung aus-
gesprochene Hoffnung, daß sich schon für 1924 wieder eine ordentliche Wertveranlagung
der Einkommensteuer ermöglichen ließe, hatte sich als trügerisch erwiesen. Teils war kein
Einkommen erzielt worden, teils hatte sich eine Veranlagung mit Rücksicht auf die Gold-
bilanzumstellung der Steuerpflichtigen als undurchführbar erwiesen. Die Veranlagung
der Einkommen- und Körperschaftssteuer mußte deshalb um ein weiteres Jahr verschoben
werden. Dies geschah durch das Steuer üb erl e itun g s g e s e ß , das am 1. Juni
1925 zum Teil mit Rückwirkung in einzelnen Vorschriften bis zum 1. Ianuar 1924 in Kraft
trat. – Der er st e Abschnitt dieses Gesetzes trifft Anordnungen über die Zeit, für welche
und wann künftig die re g elm äß i g e Ver anl ag ung nach dem Einkommen- und
Körperschaftssteuergesez stattfinden soll. Nach § 1 findet: „die nächste Veranlagung zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer auf Grund des neuen Einkommensteuer-
gesezkes und des neuen Körperschaftssteuergeseßzes stat, und zwar nach dem
Einkommen, das im Kalenderjahr 1925 oder in einem im Kalenderjahre 1925
endenden Wirtschaftsjahre bezogen wird“. Als Wirtschafts- und Steuerjahr wird
für die Forstwirtscha ft die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni festgesetzt.
~ Im z we it e n Abschnitt des Gesetzes werden die Vorauszahlungen für 1924 und das
Wirtschaftsjahr 1923/24 geregelt. Nach § 2 gelten bei Einkommen aus For st wirt-
s &lt; a f t „Vorauszahlungen, die nach den maßgebenden Vorschriften und Durchführungs-
bestimmungen bis zum 29. Februar und 15. Mai 1924 zu entrichten waren, für die Zeit
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1924 als Ablösung der Einkommensteuer oder Körper-
schaftssteuer“. ~ Der d r i t t e Abschnitt regelt die Vorauszahlungen und den Steuerabzug
vom 1. Januar 1925 ab. Nach § 12 ist für Einkommen aus der Forstwirtschaft
„je eine Vierteljahrsvorauszahlung bis zum 15. Februar und 15. Mai 1925 zu leisten“.
Ist der Steuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 1924/25 bis zum 15. November 1925 noch
nicht zugestellt, so ist eine weitere Halbjahrsvorauszahlung in Höhe von 1,50 Mk. für je
1000 Mek. der letzten Vermögenssteuerveranlagung bis zum 15. November 1925
zu leisten.
        <pb n="298" />
        Z28 4 Besteuerung der Forstwirtschaft.

Der Schwerpunkt der ganzen Steuergesetzgebung liegt nach wie vor auf dem E in -
k ommensteuer- und Körperschaftssteuergess etz, die aber erst im
Jahre 1926 zur Wirkung kommen werden.

Nach dem neuen E ink ommensteuergesetz vom 10. August 1925 sind
steuerpf licht ig alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen Reiche einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. M Vom Einkommen
werden nach § 15 abg eset t einmal die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einkünfte gemachten Aufwendungen (die sogenannten „Werbungskosten“) und Schuld-
zinsen, ferner die sogenannten „Sonderleistungen“, zu denen u. a. gehören: Beiträge zu
Kranken- usw. Kassen, Versicherungsprämien für Lebensversicherungen, Ausgaben für
Berufsfortbildung, Beiträge zu Berufsvertretungen usw. „Nach den Ausführungen eines
Vertreters des Reichsfinanzministeriums im Steuerausschuß des Reichstages“ kann ,die
Umsatzsteuer bei der Feststellung der Werbungskosten (§ 16) mit in Ansatz gebracht werden.
Auch die Grundvermögenssteuer, Steuer von Gewerbebetrieben (Sägewerk usw.) sind als
Werbungskosten abzugsfähig. Leider war nicht zu erreichen, daß Auf wendung en
für Neuauf forstungen als Werbungskosten abgesetzt werden können, da sie gemäß
§ 18 des Gesetzes angeblich als Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des
Vermögens angesehen werden müßten. Hierbei ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß
die Verbessserung und Vermehrung des Vermögens im Gegensatz zu derartigen Auf-
wendungen in der Industrie und Landwirtschaft erst nach außerordentlich langen Zeit-
räumen zur Auswirkung kommt. Für den Steuerpflichtigen selbst stellen sie zunächst
tatsächlich doch nur Belastungen dar, die er im Interesse der kommenden Generationen
und des allgemeinen zukünftigen Volkswohles auf sich nimmt. Für Wiederaufforstungen
können die Aufwendungen selbstverständlich als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Zinsen für das in der Forstwirtschaft steckende eigene Vermögen sind nicht abzugsfähig!)“.

Der von dem Cinkommenssteuergesez vom 29. März 1920 prinzipiell an-
genommene S c a n z sche Einkommensbegriff war in diesem Gesetz in Wirklichkeit nur auf
Nebeneinkünfte angewandt, im übrigen vielfach außer acht gelassen worden. In dem
neuen Einkommensteuergeseß wird eine Definition des E ink ommensbegri ff es
nicht gegeben. Für die Haupteinkommensarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, freier
Beruf) legt das Gesetz zwar grundsätzlich auch wieder den S ch a n z schen Einkommens-
begriff zugrunde, es spricht diesen Begriff selbst aber nicht aus, sondern unterscheidet das
Einkommen nach den wirtschaftlichen Quellen und stellt danach acht verschiedene Ein-
kommensarten auf: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, sonstige selbständige
(besonders freie) Berufe, nicht selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Ver-
pachtung, andere wiederkehrende Bezüge (3. B. auch vererbliche Renten), sonstige Leistungs-
gewinne. ~ Nur die Einkünfte dieser acht Arten sind nach dem Gesetz steuerbares Ein-
kommen. Alle Einkünfte, die nicht hierunter fallen, sind im Sinne des Gesetzes kein
Einkommen. Nach § 26 gehören zu den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft
„auch Einkünfte aus Tierzucht, aus Gemüse- und Obstbau, Baumschulen und Samenzucht,
aus Wein- und Hopfenbau, aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, aus Torf-
stich und der Gewinnung von Steinen und Erden und aus der Ausübung der Jagd, soweit sie
mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen“. Nach § 28

1) Wrabec, „Die verabschiedeten Steuergesetze in ihrer Bedeutung für die Forstwirtschaft“,
Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 99.
        <pb n="299" />
        Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwetjens. 285
werden „ordnungsmäßige Bücher“ auch in der Forstwirtschaft als Grundlage für den nach-
zuweisenden Reinertrag anerkannt.

Das Gesetz hat es als eine seiner Hauptaufgaben angesehen, den früheren Einkommen-
steuertarif im Interesse des Wiederaufbaus der deutschen Wirtschaft zu senken. Nach § 55
werden die ersten vollen 8000 Mk. mit 10 °/%, die weiteren 4000 Mk. mit 121/2 "/o, weitere
4000 Mk. mit 15 /o, weitere 4000 mit 20 °/o, weitere 8000 mit 25 °/o, weitere 18 000
mit 30 "/o, weitere 34 000 mit 35 0/9 und das Einkommen von 80 000 Mk. an mit 40 '/%
versteuert.

Was speziell die Besteuerung des for tw ir t \ &lt; a f t li ch e n Einkommens anlangt,
so hat man sich auch in dem neuen Reichseinkommensteuergesetß nicht zu der Besteuerung
des Nettowertszuwachses im Sinne von We b er - Fr e ib u r g entschließen können. Gegen
diese Art der Besteuerung wird in der Begründung zum Gesetzentwurf folgendes ein-
gewendet: Diese Art der Besteuerung sei in der Praxis nicht durchführbar, weil es
einmal durchaus nicht einfach sei, den jährlichen Holzzuwachs wirklich festzustellen, weil
zweitens die Bewertung bei schwankenden Holzpreisen zu großen Schwierigkeiten führen
würde, und weil vor allem der Forstwirt die Steuer lange Zeit hindurch zahlen müsse,
ohne geldliche Einnahmen aus der Forstwirtschaft erzielt zu haben!).

Die Bestimmungen des neuen Reichseinkommensteuergesezes kommen in der
Hauplisache auf das hinaus, was En dr es in der 2. Auflage seines Handbuches der
Forstpolitik auf S. 857 ff. für die praktische Regelung der forstwirtschaftlichen Einkommens-
bessteuerung in Vorschlag gebracht hat.

Nach § 59 Abs. 1 wird bei Einkünften aus der Forstwirtschaft auf Antrag des Steuer-
pflichtigen die Steuer für außerordentliche Waldnutzungen getrennt berechnet und der Steuer
hinzugezählt, die sich für das übrige Einkommen ergibt. Als außerordentliche Waldnutzungen
gelten nur solche Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen n a ch -
h a lt i g zu erzielenden j äh r li &lt;h e n regelmäßigen Nutzungen hinausgehen und aus
wirtschaftlichen Gründen (behördliche Anordnung, Bodenmelioration, Notlage des Wald-
besiters) geboten sind. D i e vom Waldbesitzer fr ei willi g (beispielsweise zur Aus-
nutzung einer günstigen Konjunktur) vor genommenen Mehrnugßgungen da-
g e g en, die nach § 24 des alten Geseßes vom 29. März 1920 gleichfalls steuerbegünstigt
waren, g eni e ß en nach den Bestimmungen des neuen Geseßges eine Steuer -
vergünstigung nicht mehr. – Wenn die auß er ordentlichen Wald-
nutzungen infolge höherer Gewa lt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Raupenfraß
oder Brand) erfolgen, so wird nach Abs. 2 des § 59 der auf den außerordentlichen Mehr-
erlös entfallende Teil der Einkommensteuer um die Hälfte des Betrages
ermäßigt.

Die nicht regelmäßig jährlich, sondern nach längeren Zeitperioden wiederkehrenden
Nutzungen des au s se ß end en B etr i e b s ~ zu dem das alte Gesetß überhaupt keine
Stellung genommen hatte ~ werden als außerordentliche Nutzungen im Sinne des § 59
Abs. 1 angesehen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen Wald-

1) Im Anschlusse hieran hat sich in der Zeitschriftenliteratur des Jahres 1925 wieder ein
neuer Disput über die „Waldrentensteuer“ entsponnen, auf den hier nicht näher eingegangen
werden kann, und an dem sih W e b er - Fr e i b u r g (Silva, Nr. 1; D. d. F. Nr. 89), O st w a l d
(D. d. F. Nr. 27 und 57), Tr e b e lj a h r (D. d. F. Nr. 49), L e m m e l (D. d. F. Nr. 65 und 73),
L u d w i g (D. d. F. Nr. 75), von T s&lt; a m mer (D. d. F. Nr. 10) und Wr abe c D. d. F.
Nr. 67 und 100) beteiligt haben.
        <pb n="300" />
        286 Besteuerung der Forstwirtschaft.

nutungen aus aussetzenden und Nachhaltsbetrieben wurde aus folgenden Gründen wieder
fallen gelassen: „Die außerordentlichen Waldnutzungen seien von jeher im Steuergesetz beim
Tarif begünstigt worden, weil sie den Ertrag einer größeren Reihe von
Jahren darstellten. Es werde. nicht für zweckmäßig gehalten, daß, wie im
Regierungsentwurf, so streng zwischen ausseßzenden und Nachhaltsbetrieben unterschieden
werde. In der Praxis lasse sich dieser Unterschied nicht einwandfrei durchführen, auch im
aussetzenden Betriebe kämen in gewisssem Umfange laufende Nutzungen vor. Rein aus-
seende Betriebe gäbe es überhaupt nicht. Zudem ginge man in der Forstwirtschaft neuer-
dings dazu über, Kahlhieb überhaupt nicht mehr vorzunehmen. Im Interesse der Praxis
müsse daher die Vorschrift für beide Arten der Betriebe Anwendung finden. Dann brauche
im einzelnen nicht festgestelltt zu werden, ob ein aussetzender oder ein Nachhaltsbetrieb
vorliege“.

Die Worte „auf Antrag des Steuerpflichtigen“ im ersten Satze des § 59 haben folgende
Bedeutung: „Es kann bei den Einkünften aus der Forstwirtschaft auch Fälle geben, in
denen es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn die Vorschrift des § 59 keine An-
wendung findet. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger in einem neben der Forst-
wirtschaft betriebenen Wirtschaftszweig, z. B. in seinem landwirtschaftlichen Betriebe, Ver-
luste erlitten hat und diese durch die Erträge aus außerordentlichen Waldnugtzungen zu decken
gezwungen ist!).“

Die durch den § 59 des neuen Reichseinkommensteuergeseßzes vorgenommene Neu-
regelung der forstwirtschaftlichen Einkommensbesteuerung kann als eine glückliche Lösung
dieses schwierigen Problems bezeichnet werden; sie bringt nicht nur eine erhebliche Ver-
einfachung gegenüber den Bestimmungen des § 24 des alten Gesetzes, sie zeichnet sich auch
dadurch aus, daß sie allen billigen Forderungen der Forstwirtschaft gerecht zu werden
versucht.

Nach dem Körperschaftssteuerges et vom 10. August 1925 sind
„Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften“ und ähnliche Realgemeinden, sofern
sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten“ von
der Körperschaftssteuer befreit (§ 9, Ziffer 6).

Gesetz über Vermögens- und Erbschafts st euer vom 10. Augulst
1 9 2 5. Die Forderungen der Forstwirtsschaft, daß die Vermögensssleuer unbedingt aus dem
Ertrag zahlbar sein solle und über ein Drittel der bereits aus dem Reineinkommen gezahlten
Einkommensteuer nicht hinausgehen dürfe, haben in dem Gesetz nur unvollkommen An-
erkennung gefunden. Die hohen Tarifsähe paralysieren die Eigenschaft der Vermögens-
steuer als einer Ergänzung zur Eintommensteuer besonders dann, wenn das Problem des
Kapitalisierungsfaktors, auf das weiter unten bei der Besprechung des Reichsbewertungs-
gesetes noch zurückzukommen sein wird, keine zeitgemäße Lösung findet. ~ Der T ar if satz

für die Vermögensversteuerung beträgt 5 vom Tausend. Bei Vermögen unter 50 000 Mk.
erfahren die Tarifsätze eine Herabsetzung von 4 bis 2 vom Tausend. Bei Vermögen über
250 000 Mk. sind Steigerungen von 5,5 bis 7,5 vom Tausend vorgesehen. Der Satz von
7,5 vom Tausend wird bei Vermögen von 5 Millionen Mark erreicht. – Für die Kalender-
jahre 1925 und 1926 finden jedoch nach § 24 des Gesetzes die erhöhten Sätze bei der
Veranlagung noch keine Anwendung. – Von der Vermögenssteuer sind nach § 4 Abs. 5.
1) Wrabec, „Die verabschiedeten Steuergesetze in ihrer Bedeutung für die Forstwirtschaft“,
Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 100, S. 957.
        <pb n="301" />
        Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 287
b e fr e it Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden,
sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten.

Eine Verm ög ens zu w ach s st e u e r soll nach § 26 in Anbetracht des derzeitigen
Mangels an passenden Vergleichsterminen bis zum 31. Dez. 1928 nichtmehr erhoben werden.

Bei der Erbsch aft s st eu e r ist die angestrebte Befreiung des Kindeserbes nicht
durchgegangen. Das Gattenerbe ist nur dann frei, wenn im Zeitpunkte des Entstehens der
Steuerschuld direkte Abkömmlinge leben. ~ Die früheren Tarifsätze sind erheblich herab-
gesett worden. In den einzelnen Erbschaftssteuerklassen I bis V, die dem Verwandtschafts-
grad der Erben (1. bis 5. Ordnung) entsprechen, betragen die Sätze für die Erben 1. Ordnung
2 bis 15, 2. Ordnung 4 bis 25, 3. Ordnung 6 bis 40, 4. Ordnung 8 bis 50 und
5. Ordnung 14 bis 60 °/90. ~ Die Bewertung der Vermögen geschieht, von geringen Ab-
weichungen abgesehen, nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes. Für forst-
wirtschaftliche Vermögen ,ist der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes auf
den dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unmittelbar vorausgehenden Fest-
stellungszeitpunkt ermittelte Einheitswert zugrunde zu legen“. Ist die sofortige Einziehung
der Erbschaftssteuer für den Erwerb forstwirtschaftlichen Vermögens ,mit erheblichen
Härten für den Steuerpflichtigen verbunden, so sind ihm auf Antrag Teilzahlungen in
höchstens zehn Iahresbeträgen zu bewilligen, sofern der Steueranspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen der
Stundung wegfallen. Die Stundung ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und
Verzinsung zu gewähren. Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer
Sicherheitshypothek auf die Grundstücke“.

Das Reichs bewertung s g es etz v om 1 0. August 1925 enthält ein-
gehende Vorschriften über die Bewertung des Vermögens der Steuerpflichtigen. Diese sollen
zunächst als Grundlagen für die Bemessung der Reichsvermögenssteuer gelten. Die fest-
gestellten Einheitswerte für alle Vermögensarten sollen aber weiterhin auch die Grundlage
bilden für alle Steuern, die vom Reich, den Ländern und den Gemeinden nach Maßgabe des
Wertes erhoben werden.

über die Wertermittlung von forstwirts&lt; aftlih en Vermögen
wird in § 22 Abs. 1 folgendes bestimmt: „Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck
dient“, d. h. einen sel bstän digen forstwirtsch af tlichen Betrieb bildet.
~ Nach einer Anweisung des Reichsfinanzministers vom 28. Juli 1925 sind als
selbständige forstwirtschaftliche Betriebe alle forstwirtschaftlich benutzten Flächen anzusehen,
die ihrem Umfange nach mehr als 10 °/0 der Fläche des Gesamtbetriebs, mindestens aber
5 ha ausmachen, oder die größer als 25 ha sind, oder die nach einem forstwirtschaftlichen
Betriebsplan genutzt werden. Alle übrigen Waldgrundstücke sind den landwirtschaftlichen
Grundslücken zuzuschlagen und als solche zu versteuern. – Nach Abs. 5 des § 22 des
Reichsbewertungsgeseßzes kann der Bewertungsbeirat (vgl. weiter unten) für bestimmte
Wirtschaftsgebiete Richtlinien darüber aufstellen, unter welchen Voraussetzungen bewaldete
Flächen als selbständige forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind.

Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Grundstücke gelten wie für landwirtschaftliche
Betriebe die Grundsätze der Reichsabgabenordnung über die Bewertung nach Ertrags-
werten (§8 152 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung). Die Bewertung von N a ch -
halts b e trieb en erfolgt durch Kapitalisierung des nachhaltigen jährlichen Reinertrages.
Bei aus s e tz end en Betrieben tritt an Stelle des nachhaltigen jährlichen Rein-
        <pb n="302" />
        288 Besteuerung der Forstwirtschaft.
ertrags der Geldwert des durchschnittlichen jährlichen Besstandszuwachses (§ 22 Abs. 3
des Reichsbewertungsgesetzes).

Zur Herbeiführung der Gleichmäßigkeit in der Bewertung der forstwirtschaftlichen
Betriebe innerhalb des Reichsgebietes sollen wie bei der Landwirtschaft (§ 16 Abs. 1
Ziffer 1) für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamtes oder Wirtschaftsgebietes die
Gebiete festgestellt werden, in denen sich die Betriebe größter Ertragsfähigkeit befinden,
und an diesen Betrieben mit etwa vergleichbaren Größenverhältnissen (Vergleichsbetrieben)
soll das Verhältnis ermittelt werden, in dem die auf die Flächeneinheit berechneten Ertrags-
werte der Vergleichsbetriebe der verschiedenen Landesfinanzamtsbezirke zueinander stehen.
Nach § 16 Abs. 1 Ziffer 2 soll an bestimmten Betrieben (Vergleichsbetrieben) das Ver-
hältnis ermittelt werden, in dem innerhalb des einzelnen Landesfinanzamtsbezirkes oder
Wirtschaftsgebietes der auf die Flächeneinheit berechnete Ertragswert der forstwirtschaft-
lichen Betriebe größter Ertragsfähigkeit zu dem auf die Flächeneinheit berechneten Ertrags-
wert der Betriebe von mittlerer und geringerer Ertragsfähigkeit steht, und nach Ziffer 3
sollen durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit Zustiinmung des Reichsrats
erlassene Rechtsverordnung mit rechtsverbindlicher Kraft Ertragswertklassen sowie Höchst-
und Mindestwerte für eine Flächeneinheit der in die Ertragswertklassen fallenden Betriebe
(Rahmensätze) aufgestellt werden.

Zur Sicherung einer wirksamen Durchführung dieser Vorschriften wird dem Reichs-
minister der Finanzen nach § 17 ein Be wertungsbeirat zur Seite gestellt. Dieser
besteht bei Amtshandlungen, die sich auf forstwirtschaftliche Betriebe beziehen (§ 22,
Absatz 4) aus:

1. dem Reichsminister der Finanzen oder einem von ihm allgemein oder im einzelnen
Falle beauftragten Reichsbeamten als Vorsitzendem;

2. je einem beamteten Vertreter zweier vom Reichsrat bestimmten Länder;

3. zwei vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Reichs-
ministern und zwei vom Reichsrat bestimmten ausübenden Forstwirten, die über
allgemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen;

1. je einem vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen
Reichsministern und einem vom Reichsrat bestimmten Mitglied, das, ohne aus-
übender Forstwirt zu sein, über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forst-
wirtschaft verfügt.

Auf einer Geschäftsführerkonferenz des Reichsverbandes deutscher Waldbessitzer-
verbände vom 13. bis 14. Juli 1925 hat man mit Recht die bezirksweise Feststellung
von forstlichen Einheiten nach Betrieben größten Ertrages (wie bei der Landwirtschaft)
nach § 16 Abs. 1, Ziffer 1 als undurchführbar erklärt und ist grundsätzlich für eine
Sondereinschätung der einzelnen Forstbetriebe eingetreten. Gewisse Rahmensätze als
Hilfsmittel für die Einstufung der Betriebe in den Ertragswertklassen könnten jedoch
nicht entbehrt werden. Faktoren für diese Ertragswertermittlung seien:

1. der nachhaltige Derbholzertrag je Hektar, zu ermitteln aus vorhandenen Wirtschafts-
plänen oder durch sachverständige Schätung,

2. der durchschnittliche Geldertrag je Festmeter Derbholz, wie er sich bei Berücksichtigung
aller gesetzlich zulässigen Abzüge aus buchmäßigen Ergebnissen oder, wo solche
fehlen, nach sachverständiger Schätzung ergibt.
        <pb n="303" />
        Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 289

Bezüglich der sogenannten aussetzenden Betriebe wurde angenommen, daß gemäß
§ 22 Abs. 3 der Nettogeldwert abgeleitet wird vom Ertragswert vergleichbarer Nach-
haltsbetriebe!).

Von großer Bedeutung ist der § 84 des Reichsbewertungsgesetßes, der sich mit der
Feststellung des Kapitalisierung sf ak tors befaßt. Während die Reichs-
abgabenordnung von der Erwägung ausging, daß man mit einer Aprozentigen Ver-
zinsung des im Betrieb investierten Kapitals rechnen könne und demgemäß die Fest-
stellung des Ertragswertes mit dem 25fachen des durchschnittlichen nachhaltigen Rein-
ertrages vorsah, kann nach § 84 des Reichsbewertungsgesetzes dieser Multiplikator nach
den veränderten HZinsverhältnissen für einen oder mehrere Hauptfeststellungszeiträume
anders, d. h. im Zweifel niedriger bestimmt werden. Die auf die Umwandlung dieser
Kannvorschrifst in eine Mußvorschrift hinzielenden Bestrebungen drangen nicht durch.
Sie wurden abgelehnt u. a. mit der Begründung, daß das Reichsbewertungsgesetz ein
Dauergessetz sein solle und sich deshalb auf derartige Festlegungen nicht einlassen könne.

über die übrigen für die Besteuerung der Forstwirtschaft in Betracht kommenden
neuen Steuergesetze sei hier kurz noch folgendes gesagt:

Durch Artikel 1V des „Gesetzes zur Änderung der Verkehrs-
steuern und des Verfahrens“ vom 10. August 1925 wurden die all-
gemeine Umsatz steuer und die Lux us um s atz st e u err , die durch Art. IV der
zweiten Steuernotverordnung schon auf 1/2 und 10 '/o erniedrigt worden waren, weiter
herabgesetzt, die erste zunächst auf 1,25, dann durch Annahme des g 9 des Gesetzes über
Bolländerungen vom 17. August 1925 vom 1. September 1925 ab auf 1 /o, die zweite
auf 7,5 os0. – Durch Artik e l V des gleichen Gesezes wurde der § 25 Abs. 1 der
Reichsabgabenordnung dahin ergänzt, daß den bei den Finanzämtern für die Veranlagung
zu bildenden Ausschüssen „zwecks Kontrolle der Veranlagung die Einsichtnahme in die die
Veranlagungsergebnisse enthaltenden Steuerlisten“ obliegt.

„Gesetz über die Äünderungen des Finanzausgleichs zwischen
Reich, Län d ern und Gemeinden“ vom 10. Augusst 1 9 25. Das durch die
Steuerreform des Jahres 1919 geschasfene Finanzausgleichssystem bildet fraglos eine not-
wendige Voraussetzung für die Möglichkeit der Abtragung der durch das Londoner Ab-
kommen fixierten ungeheuren Lasten des Reiches. Die Reichsregierung mußte deshalb
auch an diesem System prinzipiell festhalten. Sie war aber weiterhin auch gezwungen,
den durch die dritte Steuernotverordnung von 75 auf 90 o/o erhöhten Anteil der Länder
an der Einkommen- und Körperschaftssteuer wieder auf 75 '/e herabzusezen. Im Entwurf
zum Gesetze über die Ünderungen des Finanzausgleichs war von der Reichsregierung
ferner geplant worden, den Ländern und Gemeinden zur Erfüllung ihres gesteigerten
Finanzbedarfs das Recht einzuräumen, neben den nach Prozenten festen einen beweglichen
Anteil an der Einkommen- und Körperschaftssteuer in eigener Verantwortung zu erheben.
Um die Ausgestaltung des Gesetzes entbrannten die schwersten Kämpfe nicht nur zwischen
Reichsregierung, Ländern und Gemeinden, sondern auch in den Parlamenten. Ein
Kompromiß war das Ergebnis. Die Beteiligung der Länder am Ertrag der Einkommen-
und Körperschaftsteuer wurde vom 1. Oktober 1925 ab auf 75 !s9 herabgesett. Ihre
Beteiligung an der Umsatzsteuer dagegen wurde von 20 auf 30 und für die Zeit vom

1) Näheres über die Bewertung des Waldes im Reichsbewertungsgeset findet man in „Der
deutsche Forstwirt“, 1926, Nr. 2, 4, 64 und 66.

Weber, Forstwirtschaftsvolitik.

] Q
        <pb n="304" />
        290 Besteuerung der Forstwirtschaft.

1. Oktober 1925 bis 31. März 1926 auf 35 %% erhöht. ~ Die endgültige Regelung der
selbständigen beweglichen Anteile der Länder wurde jedoch dem Regierungsvorschlag zuwider
bis zum 1. April 1927 verschoben, weil erst bestimmte Unterlagen (das vorläufige Ergebnis
der ersten allgemeinen Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung, die vorläufige
Jeststellung der festen Rechnungsanteile, ein Überblick über die Einheitswerte nach dem
Reichsbewertungsgesetz, eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben der Länder und
Gemeinden usw.) beschafft werden follten.

Angesichts der jezigen Wirtschaftskrise erscheinen weitere Steuer-
senk ungen unerläßlich. So notwendig es war, zur Rettung der Währung hohe
Steuern auf die Wirtschaft zu legen, so notwendig ist es heute, die Wirtschaft steuerlich
so weit zu entlasten, als es mit der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den öfsentlichen
Haushalten nur irgend vereinbar ist. Allerdings wäre es sehr erwünscht, wenn der Steuer-
abbau so vorgenommen werden könnte, daß vor allem diejenigen Lasten beseitigt würden,
die die Wirtschaft am meisten drücken. Das sind fraglos die Realsteuern der
Länder und Gemeinden. Der Aufbau des Deutschen Reiches läßt aber leider ein
schnelles Eingreifen der Reichsregierung in dieser Richtung nicht zu. Das Reich kann
erhebliche und durchgreifende Steuersenkungen nur in den von ihm selbst erhobenen Steuern
vornehmen. So kommt als erste zu senkende Steuer wieder die Umsatzsteuer in Frage.
Aber auch andere Reichssteuern sollen herabgeseßt werden. Es nützt uns gar nichts, zunächst
noch gut gefüllte öffentliche Kassen zu haben, wenn dabei die Wirtschaft immer weiter zurück-
geht. Nicht der Staat trägt die Wirtschaft, sondern die Wirtschaft den Staat. Wenn die
Steuerquellen ergiebig laufen sollen, dann müssen die Produkionsmittel erhalten werden.
Ohne diese gibt es auf die Dauer keine Einkünfte, aus denen Steuern erhoben werden können.
        <pb n="305" />
        Holzhandelspolitik.

Die Holzhandelspolitik ist ein Glied der Han d e l s po lit i k. Diese befaßt sich nicht
etwa, wie man aus ihrem Namen schließen könnte, mit dem besonderen Erwerbsgebiet des
Handels, sondern mit der Politik des auswärtigen Handels, deren Gegenstand das Ver-
hältnis aller Erwerbszweige einer Volkswirtschaft zu denen anderer Volkswirtschaften ist.
Der Handel wirkt hier nur als Vermittler nach dem Ausland mit, er wird als solcher
beschränkt oder freigegeben nach Gesichtspunkten, die nicht ihm, sondern der ganzen Volks-
wirtschaft zu entnehmen sind. – Die Holz h and els politik wird zwar in erster
Linie durch Rücksichten auf die Forst- und Holzwirtschaft bestimmt. Da sie aber nur ein
Glied innerhalb des Gesamtgefüges der Handelspolitik im ganzen ist, so werden ihre Maß-
nahmen auch von diesem Ganzen auf das stärkste beeinflußt und durch Rücksichten auf die
gesamte Volkswirtschaft wesentlich mitbestimmt.

Ausgangspunkt der deutschen Handelspolitik!) im 19. Jahrhundert ist das preußische
Zoll- und Handelsgeseß vom 26. Mai 1818, dessen Tarif ~ der erste freihändlerische
Tarif Europas –~ von dem am 1. Januar 1834 ins Leben getretenen Zollverein im
wesentlichen übernommen wurde. Eine noch stärkere Hinwendung zum Freihandel brachte
der im Jahre 1865 vollzogene Anschluß des Zollvereins an das westpreußische Handels-
vertragssystemn. Vom 1. Juli 1865 ab bestand auch für Nutz h o lz eine Art Zoll-
freiheit.

Aber schon Ende der 1870er Jahre wurde die Freihandelspolitik durch die
Bismarck s&lt;he Schutzzollpolitik abgelöst. Durch das Zolltarifgesetz
vom 15. Juli 187 9 kehrte Deutschland zu dem autonomen, nicht durch
Verträge gebundenen schutzzöllnerischen Zolltarif zurück. Die Zölle waren jedoch nicht sehr
hoch. Was den H o lz z o l l anlangt, so wurden für zwei Nutzholzsortimente Zölle erhoben,
nämlich für:

Bau- und Nutzholz, roh oder bloß mit der Art vorgearbeitet (beschlagen) 0,10 Mk.
für den Doppelzentner oder 0,60 Mk. für das Festmeter.

Bau- und Nuytholz, gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert;
Faßdauben und ähnliche Säge- oder Schnittwaren (das ist vorgearbeitetes Nutz-
holz), auch ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe, 0,25 Mk. sür den Doppel-
zentner oder 1,50 Mk. für das Festmeter.

Brennholz, Reisig, Holzkohlen, Lohkuchen waren zollfrei. Für Holzborke und Gerber-
lohe betrug der Zoll 0,50 Mk. für den Doppelzentner.

1) Das Folgende zum Teil im Anschluß an Har ms, |. c.
19#*
        <pb n="306" />
        292 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

Diese Maßnahmen riefen natürlich Gegenmaßnahmen der anderen Staaten hervor,
und so entspann sich ein Zollkampf, der auch für Deutschland wieder weitere Zollerhöhungen
nötig machte.

Durch das Ge s etz vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 187 9, wurden vom 1. Juli 1885 bis
zum 1. Februar 1892 (gegenüber Rußland bis zum 20. März 1894) die Zollsähze für
Nutzholz erhöht. In diesem Gesetz wurde auch eine weitere Differenzierung der Sortimente,
die jetzt noch gültige Dreigliederung des Nutzholzes je nach dem Grade der Bearbeitung
([Rohnutzholz, beschlagenes Holz, Schnittholz), eingeführt. Die stärkste Erhöhung erfuhr der
Schnittholzzoll, der von 0,25 Mk. auf 1 Mk. gesteigert wurde. Trotz der Erhöhung der
Zölle stieg die Holzeinfuhr in der Zeit vom 1. Juli 1885 bis zum Februar 1892 bei allen
Sortimenten beträchtlich.

In der Folge entwickelte sich ein allgemeiner Zollkrieg, in dem sich alle Länder
gegenseitig Abbruch taten. Der Nachfolger Bismarcks, Ca pr i v i, sah sich deshalb genötigt,
wieder zur Handelsvertragspolitik zurückzukehren Auf persönliche Initiative Kaiser
Wilhelms Il. hin wurde zunächst im Mai 1891 ein Handelsvertrag mit Österreich ab-
geschlossen. Auf der gleichen Basis wurden dann auch mit Italien, Belgien, der Schweiz,
Serbien, Rumänien und schließlich 1894, nachdem zuvor ein Zollkrieg überwunden war,
mit Rußland Handelsverträge abgeschlossen. Alle diese Verträge hatten zunächst Gültig-
keit bis zum 31. Dezember 1903, wurden aber später bis 1906 verlängert. Für die
genannten Vertragsstaaten wurde ein besonderer Vertragstarif mit ermäßigten
Zollsähen geschaffen, in dem der Zoll auf beschlagenes Holz um 0,10 Mk., auf Schnittholz
um 0,20 Mk. für den Doppelzentner ermäßigt wurde. Der Tarif von 1885 blieb neben
dem Vertragstarif als „All g eme in er Tarif“ bestehen. Die Sätze des Vertragstarifs
genossen außer den genannten Vertragsstaaten auch alle me i stb e g ün st i g te n Staaten.
Da zu diesen alle für den deutschen Holzhandel ~ außer den Vertragsstaaten ~ bedeutsamen
übrigen Staaten gehörten, so kam in Wirklichkeit für die Holzeinfuhr nach Deutschland nur
der ermäßigte Vertragstarif in Betracht.

Schon sehr bald sette aber eine starke agrarische Bewegung zugunsten der Wieder-
erhöhung der Agrarzölle nach Ablauf der Handelsverträge ein. Sie leitete eine „neue
handelspolitische Aera“ ein, die unter dem Reichskanzler Bü l o w zu dem neuen Z o ll -
tarif geset vom 25. Dezember 1902 führte. Der neue Tarif brachte auf der
ganzen Linie eine Erhöhung der früheren Sätze. Man dachte jedoch nicht daran, den
Tarif auch wirklich anzuwenden, sondern sah ihn in der Hauptsache nur als „ein Rüstzeug“
für künftige Verhandlungen an. Auf seiner Basis wurden dann auch sämtliche Verträge
(in der Form von Zusatverträgen, unter Beibehaltung von Form und Inhalt der bis-
herigen Verträge mit Ausnahme der Tarifsätze) erneuert. Weitere Tarifverträge wurden
abgeschlossen mit Bulgarien (1905), Portugal (1910), Schweden (1911), Japan (1911).
Beim Ausbruch des Krieges existierten langfristige Tarifverträge mit folgenden Ländern:
Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Japan, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien,
Rußland, Schweden, der Schweiz und Serbien. Die übrigen vom Deutschen Reiche ab-
geschlossenen Verträge waren „Meistbegünstigungsverträge ohne oder mit vereinzelten Tarif-
bindungen“. Solche Verträge bestanden mit fast allen Staaten der Erde. „Keine Ab-
machungen bestanden mit Brasilien, Kuba und dem Kongostaat. Einigermaßen kompliziert
lagen die handelspolitischen Verhältnisse zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten.
An dieser Stelle möge die Bemerkung genügen, daß Deutschland seinen Vertragstarif und
        <pb n="307" />
        Holzhandelspolitik. 293
die Vereinigten Staaten ihren Minimaltarif gewährten. Mit England und seinen Kolonien
bestand das Meistbegünstigungsverhältnis (seit dem 1. August 1898 als ständig erneuertes
„Provisorium “). Ausgenommen war Kanada, mit dem seit Beendigung des Zollkrieges
(1910) ein Abkommen bestand, demzufolge Kanada seinen Generaltarifk anwandte und
Deutschland für 24 Positionen seines autonomen Tarifes die Zollsätze erhob, die den
Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt wurden.“ So wurden u. a. auch von
den Erzeugnissen der Forstwirtschaft den Schnittwaren (T. Nr. 76) und dem Jaßholz
(T. Nr. 83) bei der Einfuhr nach Deutschland die Vertragszollsätze eingeräumt.

Mit der Kriegs erklär un g wurden die Handelsbeziehungen Deutschlands und
seiner Verbündeten mit den Feinden sofort unterbrochen. Der Verkehr mit den neutralen
Staaten wurde mit der zunehmenden Schärfe des Wirtschaftskrieges immer mehr erschwert.
Die freie Verkehrswirtschaft der Vorkriegszeit hörte auf und an ihre Stelle trat die Bedarfs-
deckungswirtschaft der Kriegs- und Nachkriegszeit. „Die Einfuhrerleichterungen wurden
ständig erweitert, die Ausfuhrverbote bis zum äußersten verschärft. Immer neue Handels-
verträge wurden als durch den Krieg aufgehoben bezeichnet, die Beschlagnahme inländischer
Warenvorräte wurde strenger und umfassender, die gesamte Wirtschaft wurde „Kriegs-
wirtschaft‘, die ,Ersatzwirtschaft‘ unseligen Andenkens griff um sich . . . Geld- und Devisen-
verkehr wurden unter strenge Kontrolle genommen, die Vergeltungsmaßnahmen häuften sich.“

Schließlich aber war doch alles vergeblich. Der Krieg ging verloren. Und dann
kam der Versailler Vertrag, der Deutschland dazu zwang, allen Staaten, gegen
die es Krieg geführt hatte, die Meistbe g ünsti g un g einzuräumen, „während die
Gegenseitigkeit in allen wichtigen Dingen in das Belieben der Vertragsgegner gestellt
ward. Dazu kamen zahlreiche Bestimmungen einseitiger Grenzöffnung für die Einfuhr
aus ehemals deutschen Gebieten“. Die „Pflicht zur Gewährung einseitiger Meistbegünstigung
. . . deren Zeitdauer auf fünf Jahre bemessen wurde, hat das deutsche Wirtschaftsleben seit
Kriegsende verheerend beeinflußt. Ein Staat, der den wichtigsten Ländern der Erde ohne
Gegenseitigkeit die Meistbegünstigung einräumen muß, ist handelspolitisch lahmgelegt. Es
war deshalb nur folgerichtig, wenn Deutschland denjenigen Staaten, welche aus dem
Versailler Vertrag keine Ansprüche herleiten konnten, die Meistbegünstigung gleichfalls
einräumte". Durch das Reichs ge se ß v om 21. Juli 1920 und die Bekannt-
machung hierzu vom 28. Juli 1920 wurde „bis auf weiteres für Waren jeder Herkunft
die vertragsmäßige Zollbehandlung zugelassen“. Grundlegend blieb zwar immer noch das
Zolltarif gesez vom 25. Dezember 1902 mit Zolltarif. Beide
erfuhren jedoch tiefgreifende Änderungen durch eine fast unübersehbare Zahl von Gesetzen,
Verordnungen und Bekanntmachungen, welche „verzweifelte Notstandsmaßnahmen“ ~ wie
Bollbefreiungen, Zollherabsetzungen, Zollerhöhungen, Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote, Ein-
führung der Außenhandelskontrolle und dergleichen mehr -~ anordneten, durch die man
sich aus der verfahrenen handelspolitischen Lage herauszuretten versuchte. Von diesen Maß-
nahmen können hier nur die wichtigsten kurz berührt werden. Nachdem Deutschland im
Mai 1921 das Wirtschaftsabkommen mit Österreich vom 1. September 1920 gekündigt hatte,
war es vom 6. Juni 1921 ab durch keinerlei Handelsverträge oder Abkommen mehr an
die Vertragszollsäße gebunden. Ihre Aufrechterhaltung verbot sich schon deshalb, weil
alle durch sie gewährten Vergünstigungen ohne weiteres auch den ehemaligen Gegnern
Deutschlands zugute gekommen wären. Deshalb wurde denn auch durch die Bek annt-
machung des Reichsminissters der Finanzen vom 19. Mai 1921
vom 1. Juli 1921 ab für alle Holzsorten der „All g em e ine Tar i f“ eingeführt. Durch
        <pb n="308" />
        294. Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

das Gesetz über vorübergehende Herabsetz ung oder Aufhebung
von Zöllen vom 21. Juni 19 21 wurde jedoch die Reichsregierung ermächtigt,
im Falle eines dringenden Bedürfnisses die Zölle des allgemeinen Tarifs wieder auf die
Sätze des Vertragstarifs herabzusezen. Von dieser Ermächtigung machte sie Gebrauch,
indem sie u. a. durch Verordnung vom 24. Juni 1921 vom 1. Juli 1921 ab die Zölle für
Gerbrinden usw. (Positionen 92 bis 94 und 384) auf den Sätzen des Vertragszolles
beließ und vom 20. Februar 1922 ab den Rohholzzoll (Position 74) wieder auf den Ber-
tragszollsatz herabsetzte.

Am 5. August 1922 wurde das Gesetz über die Ermächtigung zu
vorübergehenden Zolländerungen erlassen, durch das die Reichs-
regierung ermächtigt wurde, „im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags die Eingangszölle für
zollpflichtige Waren zu erhöhen und nach dem Zolltarife zollfreie Waren mit Eingangs-
zöllen zu belegen“. Unter denselben Voraussetzungen konnte die Reichsregierung die so
erhöhten oder neu festgesetzten Zölle wieder herabseten oder aufheben.

Vom 10. Januar 1923 ab wurde der Einfuhrzoll für Schnittholz (Position 76) von
1,25 Mk. auf 1 Mk. für den Doppelzentner, und ab 1. März 1923 der Einfuhrzoll für
Korbweiden und Reifenstäbe (Positionen 84 und 85) auf 3 Mk. ermäßigt. – Dagegen
wurde eine große Zahl von Industriezöllen (u. a. auch Holzwarenzölle) sehr stark erhöht.
Ausgangspunkt dieser Zollerhöhungen war das Ges et über Erhöhung von
Zöllen vom s6. April 1922, in Kraft ab 1. Mai 1922, dem später zahlreiche
weitere Gesetze und Verordnungen gefolgt sind. Man ging dabei ziemlich schematisch vor.
„Fast */; aller heute zollerhöhten Positionen wurden vom 1. Mai ab mit dem doppelten
Satz von 1902 belegt, mithin um 100 "/o gesteigert. Eine Verordnung vom 27. September
1922 brachte für eine Reihe von Waren . . . eine Zollerhöhung von 50 /p auf die neuen
Sätze. Durch Verordnung vom 29. September 1923 wurden bis dahin nicht erhöhte
Positionen bedacht, außerdem aber zahlreiche der schon erhöhten Positionen um weitere 50
bzw. 100 "/o erhöht. Hierbei ist zu beachten, daß die genannten prozentualen Erhöhungen
sich gegenüber den aut on o m e n Sätzen von 1902 ergeben. Im Vergleich zu
den Vertrags sätzen ist das prozentuale Steigerung sverhältnis
erh eb lich gr öß e r.“ Wenn man die gegenüber der Vorkriegszeit stattgefundenen
erheblichen Preissleigerungen mit in Rücksicht zieht, so kann man sagen, daß die betreffenden
Waren „im Verhältnis zur Vorkriegszeit dur &lt; \&lt; nit t li &lt; eine 300prozentige reelle
Erhöhung des Zollschutzes erfahren haben. Im einzelnen verschiebt sich das Bild“. Als
Deutschland zur stabilen Währung gelangte, „wirkten sich die erhöhten Zölle in vollem Um-
fange aus und führten zu einem „Schutz der nationalen Arbeit“, wie er in der Vorkriegszeit
schlechthin unmöglich gewesen wäre. „Vereinfachte“ und „ermächtigte“ Gesetzgebung hatten
mithin Hoch \s&lt; u z z o II p o lit i k auf eigene Faust betrieben. Große Teile der deutschen
Industrie haben „mindestens seit der Stabilisierung der Währung Zölle genossen“ und
genießen noch Zölle, „die unter normalen Verhältnissen als Prohibitivzölle angesprochen
werden müßten. Die weitere Wirkung war die, daß die Preise in Deutschland nach der
Stabilisierung der Währung überraschend schnell in die Höhe gingen. Trotz hoher Steuern,
Frachten und anderer Vorbelastungen hätte das industrielle Preisniveau angesichts der
erheblich niedrigeren Löhne in Deutschland tiefer liegen müssen als im Auslande, zumal
die Nahrungsmittelpreise unter Weltmarktpreis lagen und auch die Wohnungspreise die
Auslandspreise nicht erreichten. Wenn trotzdem die deutschen Industriepreise vielfach sogar
        <pb n="309" />
        Holzhandelspolitik. 295
über die Auslandspreise hinausgingen, . . . so ist dies vor allem eine Folgewirkung der Zoll-
erhöhungen. Diese Wirkung hätte verringert werden können, wenn einerseits die agrarischen
Ausfuhrverbote sofort aufgehoben und anderseits unmittelbar nach der Stabilisierung die
auf die Inflation eingestellten Zollsäße zum Normalzustand zurückgeführt worden wären . . .
Es kann nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß dieser exorbitante Zollschutz nicht
aufrechterhalten werden darf, . . . denn die nicht zollerhöhten Industrien leiden unter dem
allgemein gestiegenen Preisniveau, haben es mit erhöhten Produktionskosten zu tun, ohne
gegenüber der ausländischen Konkurrenz auf dem Inlandsmarkt den Zollschutz zu genießen,
dessen die beteiligten Industrien sich erfreuen“.

Das Ermächtigungsgeseß vom 5. August 1922 sollte am 22. Juni 1924 ablaufen.
Seine Verlängerung kam nicht in Frage, da der am 4. Mai 1924 gewählte Reichstag
gegen sie Stellung nahm. Nun tauchte die Forderung der Erneuerung der Agrarzölle
und Wiedereinführung der seit 31. Juli 1914 suspendierten Getreidezölle auf. Ein dahin-
gehender Gesetzentwurf vom 3. Juli 1924 wurde im Reichsrat verabschiedet, kam aber
nicht mehr in den Reichstag, der am 29. August 1924 aufgelöst wurde. „Die Zeit bis
zur Neuwahl wurde benutzt, um an Stelle des vorgesehenen Regierungsentwurfs im
Reichswirtschaftsrat, durch ausgedehnte Sachverständigengutachten . . . eine neue Vorlage
vorzubereiten . ÿ . Die nach der Neuwahl einsetzende politische Krise machte es jedoch
unmöglich, die Gutachten des Reichswirtschaftsrates mit der gewünschten Schnelligkeit zu
verwerten. Hinzu kam, daß sich die Landwirtschaft gegen eine bloße Ermächtigung an die
Regierung, Getreidezölle nach Bedarf einzuführen, wandte, und daß aus politischen Gründen
einer Ermächtigung zur Einführung von Industriezöllen ebenfalls mißtraut wurde. Durch
den Tod des Reichspräsidenten wurde die kritische Unentschiedenheit, in der die kleine
Zollvorlage schwebte, noch verlängert. Der Fortschritt der Handelsvertragsverhandlungen
mit Belgien vor allem machte es jedoch notwendig, den Entwurf eines Gesetzes über Zoll-
änderungen nunmehr endlich dem Reichstage zugehen zu lassen. Am 18. Juni 1925
wurde dieser Entwurf dem Reichstage unterbreitet!).“

So entstand das Gesetz über Zolländerungen vom 17. August
1925, die sog enannte „kleine Zollvorlag e“, die wenigstens hinsichtlich
der Erzeugnisse der Forstwirtschaft und der Holzwaren am 1. Oktober 1925 in Kraft
getreten ist und bis zum 31. Juli 1927 gelten soll. In dieser Befristung kommt der
vorläufige Charakter dieses Geseßes zum Ausdruck. Die Reichsregierung beabsichtigt, eine
vollständige, alle Nummern des Zolltarifs nach dem sogenannten Salzburger Schema
umfassende Zolltarifvorlage auszuarbeiten, die für längere Zeit das Rückgrat unserer
Handelsbeziehungen bilden soll. Da aber die Fertigstellung eines solchen Tarifs nicht von
heute auf morgen durchzuführen war, entschloß sie sich zur „k le inen Zoll-
vorlag e“, die als „Zwischenmaßnahme“ gedacht war und für gewisse Güter den Tarif
den „veränderten Verhältnissen“ anpassen sollte.

Sie hat an den H o lz zöllen nicht viel verändert, dagegen die Sätze einer ganzen
Reihe von Holzwaren erhöht. Die Änderungen im einzelnen können aus der
folgenden Übersicht entnommen werden, in der die Vorkriegs-, die Nachkriegs- und die
zur Zeit geltenden Zollsäte für Holz und Holzwaren zusammengestellt sinde).

1) Si eg ert, „Bemerkungen zum Gesetß über Zolländerungen“ in dem „Hollhandbuch für
das Deutsche Reich“, Berlin, ohne Angabe des Erscheinungsjahres.

2) Die durch die „kleine Zollvorlage" bewirkten Ünderungen sind in dieser Übersicht durch
fetten Druck der geänderten Zollsätze gekennzeichnet.
        <pb n="310" />
        296 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
S a p c d .. 2 —
E§ Vorkriegs-Zollazg Nach- Jetziger Zollsatz
§ Erzeugnissse der Forstwirtschaft .. für 1 de ù triegs- .. für 1 de .
s § | V rertrats- “sztizi: BW. vertrass.
S RM RM . RM . KRM RM
(74/6) Bau- oder Nutzholz, nach- | |
stehend nicht gesondert genannt:
? unbearbeitet oder lediglich in der Quer-
richtung mit der Axt oder Säge be- , 0,20 0.12 0,12 0,12
arbeitet, mit oder ohne Rinde: 1/0. § tt. 1.9
u . ; oder für | oder für |} oder für | oder für
Lt | 1 u ] . ' tf!
ü für 1 sr für ' t '
Vth Anmerkung zu Nr. 76. spe: | sf s*e gr. st tf t f
Anm. Unbearbeitetes oder lediglice) 1 1,20 0,75 | 0,72 | 0,72
in der Querrichtung mit der Axt oder
Säge bearbeitetes Bau- und Nuthholz
für den häuslichen oder handwerks-
mäßigen Bedarf von Bewohnern des
Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten
eingeht oder mit Zugtieren gefahren
wird, bleibt, unter überwachung der
Verwendung und mit Beschränkung auf
10 fm in einem Kalenderjahre für
jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.
75 In der Längsrichtung beschlagen oder
anderweit mit der Axt vorgearbeitet
oder zerkleinert; auch gerissene
Späne und in anderer Weise als für 1 dz für 1 dz für 1 dz] für 1 dz
durch Reißen hergestellte Klärspäne: 0,50 0,24 0,50 0,50
hart : .: . . oder für oder für oder für |] oder für
1 fin t !ze 1 fs 1 fh
für 1 : für 1, dz für 1 dz | für 1 de
V Sithe Anmerkung zu Nr. 76. s: ls U: ] fi. |
'6 In der Längsrichtung gesägt oder in 3 1,44 3 3
s)eter Weise vorgerichtet, nicht ge- für !; f für J ? für ! dz für ! dz ,
pes U: 53. oder für oder für oder für | oder für
Z uss, s +. s .
Z z für 1, dz
weich... . . .. ; ::. «.:/5 dect. | S :s Pee für vd für
zh uz; tz. f Th sex
niertes) oder sonst auf chemischem
Wege behandeltes Bau- und Nutz-
holz unterliegt einem Zollzuschlage,
welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach
Raummgaß für 1 m. . . ,. . 2,40 | 2,40
im Falle der Verzollung nach
Gewicht für 1 dz:
        <pb n="311" />
        Holzhandelspolitik. §
E a ; u c d © J
) Vorkriegs-Zollsaeg Nach- Detziger Zollsatz ]
Z &amp; 1 Crzeugnisse der Forstwirtschaft für 1 dz t: . zzztüt ..:
: | allgemein | vertays: für 1 de allgemein | vertrag!
S RM M. RM ; EM. | M
hartes Holz . ; . . - ~ 0,30 0,30
weiches Holz . . . . . -+ - 0,40 0,40
2. Flöße (Holzflöße) unterliegen der
Verzollung als Holz.
77 Erikaholz (Bruyereholz) und Kokus-
holz, unbearbeitet oder in ge-
schnittenen Stücken . . . . . . frei frei frei
78 Zedernholz (auch Bleistiftholz):
unbearbeitet oder lediglich mit der
Axt oder Säge bearbeitet, jedoch für 1 dz für 1 dz für 1 dz
nicht in der Längsrichtung gesägt 0,10 0,10 0,10
oder in anderer Weise vorgerichtet oder für oder für oder für
in der Längsrichtung gesägt oder in t! § s;; t.
anderer Weise vorgerichtet, nicht ge- für tts. für 1 dz für t g-
q s; bett Zedernholzbrettchen, die an 0,25 0,26 0,25
einer oder zwei Schmalseiten geglättet
sind, werden nicht als gehobelt be-
handelt.
» ny! ? vu Uh
FU.. E. 0,20 0,20
Puettzttrre uit der At oder Säge | oder für oder für | oder. für
in der Längsrichtung beschlagen oder e E qi tn 2'q: tit Oz Ö
anderweit mit der Axt vorgearbeitet 0,50 0,50 0,50
oder zerkleinert . . . ; ! hdet für d t que btyr für
in der Längsrichtung gesägt oder in . für § dz | für 1 dz für dz
anderer Weise vorgerichtet, nicht ge- 1,25 1,25 1,25
hobell .. . vet für oder für ser für
10 4160, ! %1o
80 | Eisenbahnschwellen, mit der Art be-
arbeitet, auch auf nicht mehr als
yet HHtgzieite gesägt, nicht ge- U fs | für k e für k s.| für L sr
aus hartem Holz . . oder !üe | odet Hr | odet fr ! oder für
ftr für r | ür 1 a für f dr
aus weichem Holz ede Ve od t tic cd’; für oder für
1 km 1 km 1 km 1 km
2,40 | Ui | %2,40 | 2,40 d 25
aus Lärchenholz . . oh) m f: G: r tale
: . pfte, getränkte (im
tigen) Nek soist 8uf &lt;heuiscen

29"
        <pb n="312" />
        298 SHolzhandels- und Holzverkehrspolitik.
S a , B c ci , Ü
EF | Vorkriegs-Zollsatz Nach- Jetziger Zollsatz
Z ri | Erzeugnisse der Forstwirtschaft fir 1 ds. ... fricgss Z. für 1 de.. ..
= § allgemein vectrgs?- ; gg allgemein vertrags-
§ f M | Wi _ nu. uu [. vit
p!zzrliesen einem Zollzuschlage, welcher
eträgt:
im Falle der Verzollung nach Raum-
maß fir L a. . „... . „ :. 2,40 1,20 2,40 2,40
im Falle der Verzollung nach Ge-
wicht für 1 dz:
hattes Holz .;. „ «&amp; &gt; 0,30 0,15 0,30 0,30
weiches Holz . „ „ „...s : 0,40 0,20 0,40 0,40
Anm. Nach Nr. 80 sind auch Eisen-
bahnschwellen, mit der Axt bearbeitet,
auf mehr als einer Längsseite gesägt,
nicht gehobelt, aus Lärchenholz zu ver-
zollen, sofern sie für Eisenbahnverwal-
tungs. oder Tränkanstalten eingehen. für 1 dz
îterreich. so 72 oder
81 Haolzpflasterklösßze . . . 1,25 für 1 fm) 1,25 1,25
[ s
aus weichem Holze . w.. e §e s
Anm. Gedämpfte, getränkte (im-
prägnierte) oder sonst auf c&lt;emischem
Wege behandelte Haolzpflasterklötze 0,30
unterliegen einem Zollzuschlage von . 0,40 0,40 0,40 f sst erreich
82 Naben, Felgen, Speichen, sowie für für 1 dz für 1 dz für 1 dz 1 für 1 dz
diese Gegenstände erkennbar vorge- 1 0,72 oder 1 1
arbeitete Hölzer . . . . oder für 0,75 od.für oder für oder für
1 km 1fms6;5,76 #1 tm 1 km
83 Faßholz (Faßdauben und Faßboden. . 83 oder 4,32 8 s
teile), auch zu solchem erkennbar vor-
gearbeitetes Holz (Stabholz), unge- für 1 dz für 1 dz für 1 dz für 1 dz
färbt, nicht gehobelt: 0,30 0,20 0,30 0,30
von Eichenholz . . . . oder für oder für oder für oder für
1 km 1 fm 1 km 1 fm
2,40 1,60 2,40 2,40
für 1 dz für 1 dz für 1 dz für 1 dz
0,40 0,30 0,40 0,50
von anderem harten Holz . oder für oder für oder für oder für
1 km 1 km 1 km 1 km
3,20 2,40 3,20 4
für 1 dz für 1 dz für 1 dz für 1 dz
0,40 0,30 0,40 0,50
von weichem Holz oder für oder für ' oder für oder für
1 km 1 km 1 fm 1 fm
Anm. Die bloße Behandlung mit J 2,40 1,80 | 2,40 | 3
dem Reifmesser oder eine Glättung der
Schmalseiten durch Hobelung bleibt
p fs Verzollung des Faßholzes ohne
24 Keorbweiden, auch gespalten: für 1 dz für 1 dz für 1 dz| für 1 dz
ungeschält; auch Faschinen S 0,55 q? 0,55 0,55
oesvt . ~ g gg ° m. y. | :
        <pb n="313" />
        Holzhandelspolitik. .
S æ c Ü , ©
E; Vorkriegs-Zollsatz Nach- Jehziger Zollsa
z i Erzeugnisse der Forstwirtschaft __ für1 de_  triegs _ für 1 d
B .., | vertrags- HZaollsatz in | vertrags-
s2 | allgemein müßte für 1 dr Vt mäßig
&gt; | RM RM RM RM
85 Reifenstäbe (gespalten für Faß- und
ähnliche Reifen), auch rund gebogen:
ungeschälte, nicht gehobelt . . . . 0,55 0,55 0,55
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte
und geschälte, gehobelt oder mit den
zur unmittelbaren Verwendung als
Reifen erforderlichen Einschnitten,
dem sogenannten Schloß, versehen . 2
Anm. zu Nr. 84 und 85. Eine
Glättung der Spaltfläche, die mit der
Herstellungsweise der gespaltenen Korb-
weiden und der Reifenstäbe mittels des
Zugmesssers oder dergleichen im Zu-
[t cihense steht, gilt nicht als Be-
obelung.
86 Holz e. Herstellung von mechanisch
bereiteem Haolzstoffe (Holzmassse,
Holzschliff) oder von chemisch be-
reitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellu-
ht yal ser r dT
Ende stark, unter Überwachung der
Verwendunn...... . . . . . frei frei frei
§7 Brennholz (Schichtholz [Klafterholz],
Stockholz, Reisig [auch in Bündeln],
Späne [Abfallspäne] und andere nur
als Brennholz verwertbare Holzab-
fälle, Wurzeln); Zapfen von Nadel-
hölzern; ausgelaugtes Gerbholz und
ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe),
auch geformt (Lohkuchen) . . . . frei frei | frei
88 Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlen-
britets..... . . „L ttei frei 1
89 | Holzmehl und Holzwolle, auch für
Heilzwecke zubereitet... . . . . 0,40 0,400 ' 1,20
90 | Korkholz (Rinde der Korkeiche), un-
bearbeitet, auch in lediglich ausein-
andergeschnittenen Platten oder
Stücken; auch Zierkorkholz . . . . frei ~ frei | frei
91 Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen,
geraspelt oder in anderer Weise zer-
kleinert; angegoren (fermentiert) . . frei ~ frii | frei frei Belgisch:
92 HGerbrinden, auch gemahlen . . . . frei – ' frei | frei | tub:
93 Auebrachoholz und anderes Gerbholz union
in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt
" oder in anderer Weise zerkleinert . 2 2 2 frei
94 Algarobilla, Bablah, Dividivi, Ecker- Eckerdoppern
.) VR) K :::;
M Srwap. Le genannte Äzztgth:
Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, frei
braunes und gelbes (Gambir), roh andere:
oder gereinigt; Kno. . . 3 3 2 | H ;

29C
froi
        <pb n="314" />
        300 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
§ a [ b c c \ e '
EF | Vorkriegs-Zollaj Nach- Ietziger Zollsaz
S û ) Warengattung ... für 1 de M ctriego . für 1 de
§ § ; allgemein | veetesser V fre- vektrags .
S . RM ! RM . RM RM RM
Holzwaren. furnier-
615 Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, artige
genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, Brettchen
soweit es nicht unter eine der nach- a. Pappel- §.
stehenden Nummern fällt: holz usw. § L
roh . . * ? 6 6) 2.2]. 30
. and. Holz st S
bearbeitet . 10 3,28 | 10 10) § S 40
616 A. Furniere einschließlic der § V
Holztapeten; durch Hu-
sammenleimen von Fur-
nieren hergestellte Plat-
ten ; zu Wandbekleidun-
. 10 Z 10 10
g cc2etter:. ; 30 30 30
616ß8 Sperrhotz ... „. „. ¿j . . j 10 10 10
(617/8) Stab- und Täfelboden- (Par-
FI? j keitbodew) Teile, uneingelegt:
unverleimt, unfurntert . „.. 6 12 12
verleimt, furniert . . . „ % - 10 20 20
618 | bearbeitet, auch verleimt oder fur: 1s Z ..
619 Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-)
Teile, eingelegt, soweit sie nicht
durch die eingelegten Stoffe unter
höhere Zollsähe fallee.... . . Y. 18 36 36
620 Holzspunde, auch gepreßt .. 3 3 z
621 Holz draht?) :
x0h . „ . : s 4 ~ 4 5
bearbeitet . . &amp;]. . 6 F 6 9
Holzstifte. . . J . doderb 4 oder 6 |) 10
622 Stöcke: .
ttt scp . : 4s é s
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen | Q 10
Peitschenstöcke, grobe, bearbeitet . .
Feine (mit eingelegter oder Schnitz-
arbeit oder mit Verzierungen, die
durch Pressen oder Stanzen her-
ft. lu: Eee u zuuu
dadurch Uh tc vdcr: uuler | %329 60 I" gf" reich
1) Durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte Platten zu Wandbekleidungen: roh;
auch „oh tuziertt spreiet; bearbeitet (fällt weg).
        <pb n="315" />
        Holzhandelspolitik. &amp; ']
c. W ) C c 1 S &gt;
EF ' Vorkriegs-Zollsatz Nach- Ietziger Zollsaz
Z ' Warengattung . für 1 de | btriege.  füc l &lt; _
#2, atmen “zig ok. igen | "zgts
§ | RM RM RM, _RM RM
623 Fässser (auch gehobeltes Faßholz) und t:
andere Böttcherwaren: § §
roh, .; e ~. -+: ! -: 3 41.6 | 12
bearbeitet; rohe und bearbeitete mit N S.
Metallreise . «. ; . - 10 ~ 10 us: 30
Fässser aus hartem Holz, bearbeitet, Z
sowie roh und bearbeitet mit Metall- ] : 10
ien... ; 25 e l &gt; { gf .reich
624 Spulen, Spindeln, Weberblätter und
Weberblätterzähne:
rohe &amp; „w - . - 6 6 8§
beardeict . J , . (Spulen s, 10 | 13
mit Beschlag aus unedlen Metallen . 10 oder 50 — [10 oder 3010 30
625/6) Möbel und Mbbelteile, grobe
(nicht gepolstert), unfurniert:
625 aus weichem Holz:
th. . t j . q.. § 4,5 § 10
béatbeit .. t 10 | 12 16
Möbel, grobe (nicht gepolstert), un-
[ure tr Fz&gt;telhst! rst ut.
Holz: f s
roh . s :: Österreich
beirbe ite. u. ..- E: t
626 Aus hartem Holz: 10
h L: .... W [18 .112 | 16
Bugholz-
bearbeitet “ 1 - t ~ ..... . .. M 15 möbel 101 12 20
Anm. Für Möbel und Mbbelteile
aus massiv gebogenem Holz erhöht sich
der Zoll un... .. w. g3o p. H. - 30 v. H. 200 v. H.
627 Möbel und Möböbelteile, grobe (nicht
gepolstert), furniert: | 16 16 ss
i tes . $. ! t k
'628/9) Tischler-, Drechsler- und Wag-
nerarbeiten, grobe, sowie sonstige
grobe Holzwaren, vorstehend nicht
genannt:
K28 roh:
Holzspanschachteln . . '
Holz schuhe; Werkzeug-
stiele aus Hickoryholz
od er Eschenholz; Holz-
formen für Nachtlichte .
Holzschuhe, rohe, auch mit Haltern aus
Utéfärbterr oder bloß gefchwärztem
1) B bedeutet: „Belgisch-Luxemburgische Wirtschasstsunion“.

C
d B1)
        <pb n="316" />
        302 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
§ W . u G ' ©
S§ | Vorkriegs-Zollsatz Nach- Jetziger Zollsatz
Zi | Warengattung . für 1 de _ triegs- für 1 de
: 2 allgemein | verirggs. S tt. "yr vertrage .
Z RM RM EM RM i
Fensterrahmen, Türen,
Treppen und Teile von
so l &lt; en . c; . 3 15
Fensterrahmen und Türen . + ~~ .. \ gn &lt;&lt;
P ru ftierte Holzleisten . ; 1 3 's
Biertisten, gehobelt, mit Metallbesschlag ' f { HUCrreich
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Schrift-
Holzrahmen, der mit einem zur Auf- kasten
nahme der Krautköpfe dienenden be- 3 s 6
weglichen Holzkästchen versehen ist . " –~ | \ Hfterreich
629 Gearbeitet O . ... . . . 12 sz, 6,10,111 12 18
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit
Holzrahmen, der mit einem zur Auf-
nahme der Krautköpfe dienenden be- 12
weglichen Holzkästchen versehen ist . f Österreich
Holzschuhe, mittels Rauches oder Holz-
essigsäure geschwärzt oder gebräunt,
auch mit Haltern aus ungefärbtem
oder bloß geschwärztem Leder . . "31B
630 Grobe Holzwaren in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht
unter vorstehend aufgeführte Num-
mern oder unter höhere Zollsätze
fallen. t t u u u . 30 30 40
Anm. Eine Verbindung mit Bast-,
Binsen-, Schilf, Stroh-, Stuhlrohr-
oder Korhgefteeht. mit ungefärbtem
Leder, rohen (behaarten oder ent-
haarten) Häuten, groben rohen Ge-
weben aus pflänzlichen Spinnstoffen,
Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485,
groben wasserdichten Geweben aus
pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen,
Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit
Ausnahme der Edel- und Halbedel-
r f. 21:
c§es Einfluß., soweit nicht vorstehend
etwas anderes bestimmt ist.
6321 Feine Holzwaren (ausgenommen
Stöcke), auch in Verbindung mit
tirg ‘iuier füjett"zeults. ft:
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten;
Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit;
feine Drechslerwaren und andere
feine Holzwaren; durch Presssen,
Brennen, Ätzen oder Stanzen her-
gestellte Rachahmungen feiner
Schnitzarbeiten; Druckplatten aus

M §r
r
        <pb n="317" />
        Holzhandelspolitik. 303
S a t 1 § [! S
S§ Vorkriegs-Zollsatz Nach- Jetziger Zollsatz
Zr Warengattung _. für 1 de.  triegse. . für 1 dz
§ § , allgemein ve rss. allgemein vertrags-
S s| _RM_| _ M_ RM RM RM
Holz, geschnitten, auch mit einge-
schlagenen Stiften usw. aus unedlen
Metallen oder Legierungen unedler
Metalle . . - . 30 20 oder 101 60 60
Boldleisten ohne Bildhauer- oder Bild-
schnitzerarbeit . . . j 24 . 48 48
Holzwaren (ausgenommen Stab- und
Täfelboden- [Parkettboden-] Teile)
mit eingelegter Arbeit, soweit sie
nicht durch die eingelegten Stoffe
unter höhere Zollsähe fallen; fein
bemalte, vergoldete, versilberte oder
bronzierte Holzwaren (mit Aus-
nahme der Goldleisten ohne Bild-
hauer. oder Blildschnitzerarbeit);
Halzmosaik . . . .. 36 h00d.mehr] 72 72
Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus
M E ;s
oder Bildschniterarbeit: mit feiner
Schnitzarbeil: mit feiner Drechsler-
arbeit oder mit Nachahmungen
htuet Schnitzarbeiten, die durch
_, geenpet gen sani!:: f uo
feine Möbel und Beleuchtungskörper Österreich
mit eingelegter Arbeit, soweit sie
nicht durch die eingelegten Stoffe
unter höhere Zollsäße fallen: fein
bemalt, vergoldet, versilbert oder 72
bronziete . . . { sscrreich
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und
Zigarettenspiten, Tabakspfeifen:
mit Bildhauer- oder Bildschnitzer-
arbeit: mit feiner Schnitzarbeit: mit
feiner Drechslerarbeit oder mit Nach-
ahmungen feiner Schnitzarbeiten, die
durch Pressen, Brennen, Ätzen oder
Stanzen hergestellt sind: sonstige
feine Stock. und Schirmgriffe,
Zigarren- und HZigarettenspitzen, 45
Tabakpfeiten . . . { ss reich
Tabakpfeifenköpfte aus Bruyereholz ~
mit eingelegter Arbeit, soweit sie
nicht durch die eingelegten Stoffe
unter höhere Zollsäße fallen: fein
bemalt, vergoldet, versilbert oder 64
bronziet. . .. . { reis
(632/3) Gepolsterte Möbel, auch mit
anderen als hölzernen Gestellen, so-
weit sie nicht durch ihre Verbin-
dungen unter höhere Zollsätze fallen;

.'
        <pb n="318" />
        304.: Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
S E) S D Q {U s S J
SS | Vorkriegs-Zollsatz Nach- Jetziger Zollsatz
r ! Warengattung d i s
= 2 | allgemein vertrage “tts: allgemein | vertrags.
t | RM RM. _ RM_: RM_| RM
gepolsterte Kissen mit Gestell oder
schwer ins Gewicht fallender Füllung
hun. Sand, Blei, Gußeisen oder
632 Et crzit E 99 90 90 { HseQs) "
633 Mit Überzug:
aus Gespinstwaren ganz oder teil-
weise aus Seide, aus Spitzen,
Stickereien, Gespinstwaren mit auf-
genährter Arbeit, Samt oder
Plüsch, samt- oder plüschartigen Möbel . 180
Geweben; aus Leder . . . . . 60 50 180 180 !.: i
aus anderen als den vorgenannten \ Österreich
Gespinstwaren oder Stoffen; auch
Billards und Teile von solchen . . 40 f 120 | 120
aus anderen als den vorgenannten
Gespinstwaren oder Stoffen . . . Z _ t f h
633 Gepolsterte Möbel mit hölzernen Ge-
stellen, soweit sie nicht durch ihre
Verbindungen unter höhere Zollsätze
fallen, mit Überzug:
aus Samt oder Plüsch, samt- oder
plüschartigen Geweben, ausgenom-
men Samt und Plüsch, samt- und
plüschartige Gewebe ganz oder teil-
weise aus Seidse . . . . U . 120 B
aus anderen als den in Absatz 1 des
allgemeinen Tarifs genannten Ge-
[pinstwaren oder Stoffen . . . . ~ 100B
634 Holzwaren aller Art (mit Ausnahme
der gepolsterten Möbel) in Verbin-
dung mit Gespinsten oder Ge-
spinstwaren ganz oder teilweise aus
Seide, mit Spitzen, Stickereien, Ge-
spinstwaren mit aufgenähter Arbeit,
Samt oder Plüsch, samt- oder
plüschartigen Geweben, zugerichteten
Schmuckfedern, Perückenmacherarbeit,
fein geformten Wachswaren oder
Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch
die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen; Perlen
und dergleichen aus Holz, auf Ge-
spinstfäden, Schnüre oder Draht ge-
reiht und ohne weiteres als Schmuck geschnitzte
verwendbar, auch in gleicher Weise Holzwaren
hergestellte Besakartike . . . . 49 §6 120 1:1
Anmerkungen zu B.
1. Platten aus künstlichem Holz (Holz-
stein [Xylolith], Hotzpasta, Scifarin
oder dergleichen) werden wie ge-

.
.I
        <pb n="319" />
        Holzhandelspolitik. I
a ' c [ y S
SS Vorkriegs-Zollajz Nach- , Detziger Zollatz
Ze Warengattung . für 1 de û triegs- | „ ftüet s-
s ;; allgemein | vertrags. “tttss allgemein | vertrage k
~ E
hobelte Bretter, Waren daraus wie
die gleichartigen Waren aus natür-
lichem Holz verzollt.
? Als bearbeitet im Gegensatz zu roh
IS..
t UC
MM
handelten Holzwaren anzusehen.
rz fz! ar 2§o Ünlichen
F Ute dver gâl tien
als rohe zu behandeln.

Außer den in der Übersicht als zo [l f r e i gekennzeichneten Holz-Sortimenten
(Positionen 74. Anm., 77, 86, 87, 88, 90 und 91) ble ib en nach § 6 Abs. 1 des
Zolltarifgesezes vom 25. Dezember 1902 in der durch das Gesez vom 17. August 1925
geänderten Fassung vom Zolle befreit: „Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879
eine Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.“

Für die Holzeinfuh r bestehen im Interesse der Erleichterung des Verkehrs
gewisse Be g ünsti g un g e n. Es ist gestattet, den Zollbetrag statt beim Grenzzollamt
auf Grund von Begleitsch einen erst bei einem der inländischen Zollämter zu be-
zahlen. Für zollpflichtiges Holz, das auf öffentliche Niederlagen?!) oder
Privatlager gebracht wird, wird der Zoll einstweilen bloß zur Last geschrieben und
nur dann erhoben, wenn das Holz aus den Niederlagen dem inländischen Verbrauch
zugeleitet wird, bei der Wiederausfuhr des Holzes dagegen wieder abgeschrieben.

Zu den Privatlagern gehören die sogenannten Tr a ns it l a g e r. Man unterscheidet
reine und gemischte Transsitlager. Von r e in e n Tranfitlagern spricht man, wenn das
Holz ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, von g emischten,
wenn auch der Absatz im Zollgebiete erlaubt ist. Bei den gemischten Transitlagern kann
also das Holz „nach Wahl der Lagerinhaber in das Ausland oder in das Inland abgesetzt
werden; auch ist die Einlagerung von Inlandsholz gestattet. – Bei beiden Lagerarten
läuft der unverzollte Wagen mit einem ,„Begleitschein“ in das Transitlager; die Begleit-
scheine gehen an die Zollbehörde, die ein Verzeichnis der in das Transitlager eingelagerten
unverzollten Hölzer ~ Niederlagebuch ~ aufstellt. –~ Jede Ware wird beim Übertritt
über die Zollgrenze zollpflichtig. Der Zoll wird fällig beim Übergang der Ware in den

1) Sie existieren an allen Haupt-Handelspläßen und den wichtigsten Grenzzollämtern und
fre. i.. in allgemeine (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser), beschränkte und freie Niederlagen
. eber, Forstwirtschaftspolitik.

3 0f
I)
        <pb n="320" />
        306 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

freien Verkehr, die Zollzahlung hat dann ssofort zu erfolgen. Neuerdings kann der Zoll
gegen Sicherheitsleistung und gegen eine Verzinsung von 9 /o jährlich bis zu drei
Monaten gestundet werden. ~~ Bei Einlagerung von Holz in die gemischten Transitlager
ruht die Zollfälligkeit, solange das Holz auf Lager liegt. (Lagerung bis zu fünf Jahren
zulässig.) Ein- bis zweimal im Jahre erfolgt die Zollabrechnung; die Folge ist, daß eine
unverzinsliche Befristung der Zollzahlung um etwa ein Jahr eintritt. –~ An welchen
Orten gemischte Transitlager gestattet werden dürfen, bestimmt der Reichsrat (früher
Bundesrat). ~ Nach der früheren übung hat der Bundesrat gemischte Transsiilager nur
für solche Orte genehmigt, für die nachgewiesen wurde, daß schon v o r der Einführung
der Holzzölle (1879) dort ein erheblicher Ausfuhrhandel mit Holz bestanden hat. Die
Prüfung war lange Zeit scharf, die Gesuche wurden meist abgelehnt. Mit der Zeit hat
der Reichsrat auf Drängen der Interessenten diesen Gebrauch dahin abgeändert, daß die
Genehmigung auch für Orte erteilt wurde, bei. denen sich auch n a &lt; dem Erlaß des
Voraus-Zollgesetzes ein erheblicher Ausfuhrhandel entwickelt hat oder anzunehmen it,
daß sich durch die Einrichtung der gemischten Transitlager ein solcher entwickeln wird. ~
Das Landesfinanzamt hat zu entscheiden, we l &lt; en F i r m en an dem vom Reichsrat
genehmigten Orte ein gemischtes Transitlager zugestanden wird. Ein solches soll nur
bewilligt werden, wenn der Betrieb der betreffenden Firma ohne ein gemischtes Transit-
lager eine wesentliche Einschränkung erfahren würde, selbst unter der Voraussetzung, daß
ihr ein reines Transitlager bewilligt wäre und die betreffenden Firmen nicht wisssen
können, ob und in welchem Umfange die eingeführten Hölzer in das Ausland oder in
das Inland abgesett werden können.

Am 1. Januar 1925 waren in Deutschland an 55 Orten gemischte Transsitlager zu-
gelassen und solche an 70 Firmen bewilligt. Eingelagert waren rund 500 000 Kubikmeter
Holz . . . In den gemischten Transitlagern sind nur jene Hölzer zu verzollen, die in das
Inland abgesetzt werden. Die Ermittlung der zollfreien bzw. zollpflichtigen Ware
erfolgt durch Nachweis der in das Ausland abgeführten Menge, verbunden mit einer
Bestandsaufnahme.

Findet eine Verarbeitung des Holzes, die durch die Zollbehörde erlaubt werden kann,
statt, so tritt für A b f äl l e ein Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, der
sich beläuft:
für ungesäumte Bretter . . . . E Et: es eV 31 30 | S
für zweiseitig besägte Hölze. . . . . . . «st . ai §
für dreiseitig besägte Hölzer . . . . .. z 22,5 "
für Säge- und Schnittwaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten: ä

aus rohem Rundholze:

in der ganzen Länge gleich stark und bret. .. .. . . . . . . . 40
nicht gleich stark und breit. . ﬀ w . G .1%6 90

aus bereits vorgearbeitetem Nukholze ..... . .. .. . .. . .. . . . . . 30
für gesägte Furniere . . . . . . i Isszits . .. putz: 90;
für Hobel- oder Fräsarbeit, wodurch in der Längsrichtung gesägtes oder in anderen

Weise vorgerichtetes Bau- und Nutzholz der Nr. 76, 78, 79, 80 und 81 in r o h e

Holzwaren der Nr. 615, 620, 621 bis 626 und 628 veredelt wrd . . . . . 15
in allen übrigen Fällen : .

Über die Frage, ob die gemischten Transitlager im Allgemeininteresse zugelassen
werden sollen, wurde von jeher heftig gestritten. Auf der einen Seite wurden die an
        <pb n="321" />
        Holzhandelspolitik. 3 04
diesen Lagern interessierten Holzhandelskreise von Handelskammern, Zollbehörden und
Ländern unterstützt, während ihnen gegenüber die sonstigen Holzhändler, zum Teil eben-
falls unterstützt durch Handelskammern und Länder, standen. Ein jeder Teil führte
für seinen Standpunkt die verschiedensten Gründe an').“

Handelsvertr ä g e?) hat das Deutsche Reich bis jezt (zu Beginn des Jahres
1926) abgeschlosen mit England, Belgien, Holland, Portugal,
Italien und Rußland ; in Kraft gesetzt sind aber bisher nur die Verträge mit
England und Belgien. – „Holland, Portugal und England ge-
währen Deutschland die Meistbegünstigung ohne tarifarische Bindung. It ali en und
Belg i en ebenfalls Meistbegünstigung, daneben aber einige tarifarische Bindungen.
Mit der Schweiz und Spanien bestehen zur Zeit nur provisorische Handels-
abkommen, die Verhandlungen werden fortgesezt. Mit Österreich haben lediglich
Vorbesprechungen stattgefunden. Wann die zur Zeit unterbrochenen Verhandlungen wieder
aufgenommen werden, steht noch nicht fest. Mit Griechenland und der Türkei
wurden vorläufige Wunschlisten ausgetauscht.“ Verhandlungen mit Jugoo s lavien
und Ungarn stehen bevor. „Unbekannt ist zur Zeit noch, wann Verhandlungen mit
den nord ischen Staaten, sowie mit Bulgarien und Rumänien in
Gang kommen werden. Besprechungen mit Po l e n finden zur Zeit statt. . . . In den
abgeschlossenen Verträgen hat Deutschland seine derzeitigen Holzzollsät e weder
ermäßigt noch gebunden. Von besonderer Bedeutung sind die deutsch-
russischen Handelsverträge, die am 12. Oktober 1925 in Moskau ab-
geschlosssen wurden. . . . Bei den Verhandlungen hat sich . . . die Wiederhersstellung
der alten Vorkriegsgrundlage des deutsch-russischen Geschäftsverkehrs nicht erreichen
lassen. Dazu hätte es einer Durchbrechung des russischen Wirtschaftssystems, insbesondere
einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung des russsischen Außenhandelsmonopols und
weitgehender Eingriffe in die innere russische Gesetgebung bedurft. Die deutschen Wünsche
nach freierer Betätigungsmöglichkeit deutscher Wirtschaftsorgane in Sowjet-Rußland
haben daher in wesentlichen Punkten nicht erfüllt werden können. Trotzdem sind eine
Reihe höchst wertvoller Zugeständnisse von russischer Seite erreicht worden, die das ge-
nannte Vertragswerk als einen unzweifelhaften Fortschritt gegenüber dem bisherigen
Zustande erscheinen lassen.“ Die beiden Länder haben sich gegenseitig die Meistbegünstigung
zugestanden; irgendwelche Zollbindungen haben nicht Platz gegriffen. – „Mit Frank -
r e i ch werden die Verhandlungen in Kürze wieder aufgenommen; bisher wurden sie
dadurch erschwert, daß der neue französische Zolltarif noch nicht fertig vorliegt und
außerdem Frankreich erklärte, die Meistbegünstigung nicht de jure, sondern lediglich
de facto für gewisse Waren bewilligen zu können. Es besteht neuerdings aber Aussicht,
daß zunächst ein Provisorium für 14 Monate abgesschlossen wird, währenddessen Frankreich
für alle deutschen Exportwaren, also auch für a ll e Holz sortimente, die volle Meist-
begünstigung gewährt. Bisher hatte Frankreich den Standpunkt vertreten, daß nur für

1) Mitteilung von Oberforstrat Z i r &lt; e r in der 23. Sitzung des Holzhandelsausschusses des
Reichsforstwirtschaftsrats am 6. Januar 1926. Mitteilung des Reichsforstwirtschaftsrats, 5. Jahrg.,
Nr. 3, S. 54. + Dort auch Näheres über die für die gemischten Transitlager angeführten Vor-
und Nachteile, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

?) Im Anschluß an die Mitteilung des Ministerialrats Dr. St r o h me y e r auf der Tagung
des Holzhandelsausschusses des Reichsforstwirtschaftsrats am 6. Januar 1926. Mitteilungen des
Reichsforsstwirtschaftsrats, 5. Jahrgang, Nr. 3, Berlin 1926, S. 53/54.
9(1
        <pb n="322" />
        308 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

Schnittwaren von mehr als 80 mm Stärke die volle Meisstbegünstigung gewährt werden
könnte, daß aber ein gewissser Zuschlag zum Minimaltarif gemacht werden würde für
Schnittwaren in der Stärke von 35 bis 80 mm und ein noch höherer Zuschlag für Schnitt-
waren von 35 mm Stärke und darunter.“

Die durch die kleine Zolltarifnovelle vorgenommene Regelung der Holzzollpolitik hat
die interessierten Kreise der Forstwirtschaft, die eine Erhöhung der Holzzölle anstreben, nicht
befriedigt. Auf seiner 4. Vollversammlung am 29. und 30. Oktober 1925 verlangte der
Reichsforstwirtsch af ts r at als für die deutsche Forstwirtschaft zum Schutze
gegen die ausländische Konkurrenz notwendigen Mindestzoll einen Satz von 2 Mark für
den Doppelzentner Schnittholz, woraus die übrigen für die Holzwirtschaft in Betracht
kommenden Zölle nach der Spannung 1 : 10 zwischen Rundholz und Schnittholz (die Vor-
kriegsspannung betrug 1 : 6) abzuleiten seienr). – Die vor allem durch die große Steigerung
der Holzeinfuhr im Jahre 1925 herbeigeführte Ho lz a b s a t k r i s e der deutschen Forst-
wirtschaft bot den in Mitleidenschaft gezogenen Interessenten erneut Anlaß, mit besonderem
Nachdruck auf eine schleunige Erhöhung der zur Zeit bestehenden Holzzölle hinzudrängen.
Auf seiner Tagung am 6. Januar 1926 faßte der Holzhandels aus schuß des
Reichsforstwirtsch aftsr ats folgende Entschließung, die er der Reichsregierung
und allen Landesregierungen mit der Bitte um Berücksichtigung übermittelte: „Die fort-
schreitende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands innerhalb Jahresfrist,
veranlaßt durch den Kapital- und Kreditmangel, den hohen Zinsfuß, die Erschöpfung der
Kaufkraft, die Überbürdung mit Steuern und die hieraus folgende allgemeine Absatkrise,
hat eine weitgehende Senkung der Holzpreise herbeigeführt, während auf der anderen
Seite die Ausgaben der Forstwirtschaft für Löhne, Gehälter und Steuern erheblich gestiegen
sind. ~ Der Rückgang der Holzpreise ist aber nicht allein auf die inneren wirtschaftlichen
Verhältnisse Deutschlands zurückzuführen, sondern vor allem auf die Überschwemmung des
deutschen Marktes mit billigem polnischen, tschechoslowakischen und österreichischen Holz.
Die Holzeinfuhr des verkleinerten und in seiner Wirtschaftskraft geschwächten Deutschlands
im Jahre 1925 wird vermutlich zwischen 13 und 14 Millionen Festmeter liegen und mit
diesem Betrag der vorkriegszeitlichen Einfuhr sehr nahe kommen. Während vor dem
Kriege die Holzeinfuhr mit dem Bedarf der Wirtschaft parallel ging, überstieg die Einfuhr
des Jahres 1925 den Bedarf in hohem Maße. Dieser unnatürliche Vorgang findet seine
Erklärung darin, daß die oben angeführten Oststaaten ihr überschüssiges Holz um jeden
Preis nach Deutschland werfen. Dadurch wird der Holzmarkt im Innern Deutschlands
in bedenklichem Maße überfüllt, und es werden bei geschwächter Konsumtionskraft die
Holzpreise herabgedrücktt . ÿ . Nachdem die von uns schon wiederholt ausgesprochene
Befürchtung, daß die jetzigen Holzzölle dem Anprall der aus den Oststaaten hereindrängenden
Holzmengen keinen genügenden Widerstand leisten können, durch die Überflutung Deutsch-
lands mit billigem Auslandsholz im Jahre 1925 sich als völlig zutreffend erwiesen hat,
müssen wir an die Reichsregierung das dringende Ersuchen richten, bei den im Gange
befindlichen Handelsvertragsverhandlungen die vom Reichsforstwirtschaftsrat vorgeschlagenen
höheren Holzzölle zur Geltung zu bringen. Wenn der gegenwärtige Stand der Verhand-
lungen die sofortige Einführung von wirklich schützenden Holzzöllen nicht zuläßt, so ersuchen
wir die Reichsregierung, zur Behebung der schweren Notlage der Forstwirtschaft andere
Maßnahmen zu treffen, die die Schleuderkonkurrenz des Auslandes verhindern . . .2) ‘

1) „Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrates“", 5. Jahrg., Nr. 2, Neudamm 1925.
?) „Mitteilungen des Reichsforstwirtschaflsrates“, 5. Jahrg., Nr. 3, Neudamm 1926.
        <pb n="323" />
        Holzhandelspolitik. 309
Als vertraglich nicht abzumindernde M i n d e st säße wurden vom Reichsforstwirt-
schaftsrat folgende Sätze gefordert, die, wenn autonome Sätze in Frage kommen, um etwa
50 °so erhöht werden sollen1):
Mindestholzzollsätze:
Rundholz einschließlich Papierholz.
Tarif Nr. 74:
20 Pf. je Doppelzentner,
1,20 Mk. je Festmeter Weichholz,
1,80 Mk. je Festmeter Hartholz.
Schnittholz.
Tarif Nr. 76:
200 Pf. je Doppelzentner,
12 Mk. je Festmeter Weichholz,
18 Mek. je Festmeter Hartholz.
Tarif Nr. 75: Beschla genes Holz.
mindestens die Hälfte des Schnittholzzolles.
Eisenbahnsc&lt;wellen.
Tarif Nr. 80:
(auf einer oder auf zwei Seiten gesägt.) Zollsatz wie für beschlagenes Holz.
Tarif Nr. 83: §ehvots
Zollsalz wie für ssonstiges Schnittholz.
E&amp;rif Rr. §3. Holzpflasterklötze.
. Y Ce "Nußbaum soll wie übriges Hartholz, Papierholz wie übriges Rundholz verzollt werden.
Sollte der Rundholzzoll für Papierholz nicht durchsetbar sein, so müßte der R.F.R.
mindestens darauf bestehen, daß als obere Grenzen für etwa zollfrei bleibendes Papierholz
eine Länge von 1,80 m und ein Durchmesser von 24 cm am schwächeren Ende zu gelten
hätten. Höhere Längen- und Stärkenmaße müßten als zu weitgehende Konzession ab-
huhn! wd . kann sich mit dieser von den interessierten Kreisen der Forstwirtschaft
geforderten Erh ö hung der derzeitigen Holzzölle nicht befreunden. Mit
H ar ms ?) bekennt er sich – des Subjeltiven seiner Auffassung wohl bewußt ~– im
Anschluß an die L i s sche Theorie der produktiven Kräfte zum Erziehungs- und Notstands-
zoll. „Soweit die Entwicklung der nationalen Produktivkräfte durch Erziehungszölle erreicht
werden kann, setzt sich Verfasser für diese ein . . O In Gegensatz zu den „Erziehungszöllen'
setzt Verfasser die ,Erhaltungszölle. Di ese le h nt er grundsätzlich ab, weil
sie unwirts&lt; aft lich sin d.“ Diese Ansicht liegt auch der Stuttgarter Resolution
der sozialökonomischen Hochschullehrer zugrunde und wird mit unwesentlichen Abweichungen
auch von Gelehrten wie Serin g, A ere boe, Wiedenfeld, Eck ert und anderen
?ttsÔ‘te" Utsehes verkennt zwar nicht, daß die durch drückende Steuern und hohe Löhne
schon stark belastete private Forstwirtschaft Deutschlands durch die Holzabsatzkrise des
[&gt; 1) „Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrates“, 5. Jahrg., Nr. 4, herausgegeben am
25. Mai 1926, S. 65.
2) I. c., S. 202 ff.
        <pb n="324" />
        310 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

Jahres 1925 in eine überaus schwierige Lage gebracht worden ist, er hält aber die
Erhöhung der Holzzölle, die von den interessierten Kreisen gefordert wird, nicht für ein
geeignetes Mittel zur wirklichen Besserung dieser schwierigen Lage.

Die letzte Entscheidung über die Holz- und Holzwaren-Zollpolitik ist nicht vom Stand-
punkte der Interessenten (der Forstwirtschaft, des Holzhandels und der Holzindustrie),
sondern von dem umfassenden, überragenden Standpunkt der deutschen Wirt sch afts -
politik im ganz en aus zu fällen. Als Ziel der deutschen Wirtschaftspolitik hatten
wir mit H ar ms die „größtmögliche Ergiebigkeit der gesamten Wirtschaft Deutschlands“
anerkannt. Nun liegt aber der Schwerpunkt unserer Gesamtwirtschaft „unter dem besonderen
Gesichtswinkel der durch den verlorenen Krieg, Versailler und Londoner Pakt geschlossenen
Lage“ fraglos in der Industrie, die Ausfuhrwerte schaffen muß. „Diese deulsche Industrie
aber kann durch künstliche Maßnahmen herbeigeführte, den Weltmarktpreis übersteigende
Sonderpreise“ für Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, „die sich notgedrungen in
höhere Löhne umsetzen und die Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt beeinträchtigen“,
nicht ertragen. „Ein verarmtes Volk kann sich die verzehrende Pflege eines einzelnen
Virtschaftszweiges . . . nicht leisten. Unerbittliche Konsequenz aus unserer Gesamtlage
führt, leider, zu der Forderung“, daß auch die Land- und Forstwirtschaft „sich auf das
mit der Vorkriegszeit nicht vergleichbare Eristenzminimum einrichte. Es ist unser aller
Schicksal!“ Der Weg zur Rettung aus unserer Notlage führt also nicht über Erhöhung der
Agrar- und Holzzölle, sondern über den allmählichen Abbau der Hochschutzzölle der Industrie
und somit auch derjenigen der Holzindustrie. ~ Die ,„Preisschere“ zwischen den land- und
forstwirtschaftlichen Produkten und den Industrie-Erzeugnissen wird sich erst dann schließen,
wenn es durch allmähliche Herabsezung der Industriezölle und durch Steigerung des
Exports gelingt, unsere Industrieprodukte zu verbilligen.

Holzverkehrspolitik.

Nicht minder wichtig als die Holzzollpolitik ist die Holztarifpolitik der
E i s enb a h n en für die Ausgestaltung und Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft.
Zoll- und Bahntarif stehen in inniger Korrelation zueinander. Was der eine gut
macht, kann der andere wieder verderben. Wie beim Holzzoll, so gehen auch in der
Frage der Cisenbahn-Holztarife die Interessen der einzelnen Zweige der Forst- und Holz-
wirtschaft meist weit auseinander.

Das Gütertarifwesen der deutschen Eisenbahnen
im allgemeinen )’.

Unter Eisenb ahnt ar if en versteht man „die geordnete Zusammenstellung der
Bedingungen und der Preise für die Beförderung von Personen und Sachen auf der
Eisenbahn“. Die in den Tarifen enthaltenen Beförderungspreise für Güter werden
„Fr a ch t \ ä ß e“ genannt. Sie setzen sich aus zwei Teilen zusammen:

1) Teilweise im Anschluß an den Artikel „Cisenbahnen“ im „Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften“, III. Bd., S. 560 ff.. Jena 1925.
        <pb n="325" />
        Holzverkehrspolitik. 311

Der sogenannten „A b f ert i g ung s g e b ü h r“, welche „das Entgelt für die mit der

Güterbeförderung verbundenen, von der Länge des Beförderungsweges unabhängigen
Leistungen der Eisenbahn darstellt“, und

dem sogenannten „Str e c ene inh e it s s a ß“, das ist der Gebühr, ,die für die

angenommene Längeneinheit (1 km usw.) und für die angenommene Gewichtseinheit

(100 kg, 1 t usw.) festgesetzt ist“.

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man:

Lok alt ar if e für den Verkehr zwischen Stationen derselben Eisenbahnverwaltung und
dir ek te Tarif e für den Verkehr zwischen Stationen verschiedener Eisenbahn-
verwaltungen. Sie lassen sich wieder gliedern in:
Nachbar- oder Wechseltarife für den Verkehr von aneinander-
grenzenden Eisenbahnverwaltungen;
Verbandstarife für den Verkehr von mehreren Verwaltungen und
Internationale Tarife für den Verkehr zwischen verschiedenen Ländern.

„Durch g ang s- o d er Transittarife sind die direkten Tarife dann für eine
Eisenbahnlinie, wenn der Verkehr zwar über diese Linie geleitet wird, die Stationen der
Linie aber nicht in den Tarif einbezogen sind.“

Nach dem wirtschaftlichen Zweck unterscheidet man: Einfuhr- und Ausfuhrtarife, nach
der Dauer der Geltung: ständige und unständige Tarife.

Die auf dem allgemeinen Tarifschema auf der Grundlage der allgemein festgesetzten
Einheitssätze gebildeten Tarife nennt man N or m alt ar if e,, zum Unterschied von den
von dieser Norm abweichenden Au s n ah m e t ar i f en. –~ Die Ausnahmetarife können
wieder allgemeine oder nur lokale Geltung haben.

Man kann drei Gütertarif y s e m e voneinander unterscheiden:

das Gewichts- und Raumsystem,
das Wertsystem und
das aus diesen gemischte System.

Das Gewichts- und Raum ssysst em fragt nicht nach Art und Wert der
Güter und stellt die Frachtsäße wesentlich nach der Ausnutzung des Laderaums und der
Tragfähigkeit des Eisenbahngüterwagens, also nach Menge und Gewicht der befördernden
Güter fest.

Bei dem Wertsy s em dagegen werden die Frachtsäßze dem Werte des Gutes
angepaßt, vor allem werden die geringwertigeren Massengüter zu niedrigeren Sätzen
befördert als solche Güter, die ihrem Absatz entsprechend höhere Unkosten vertragen können.

Jedes dieser beiden Systeme hatte seine Nachteile und seine Vorteile. Ihr Neben-
einanderbestehen aber führte zu Unzuträglichkeiten, die durch Einführung eines g e m i sch t e n
Sy stems imm Reformtarif des Jahres 1 8 7 7 überwunden wurden. Auf diesem
gemischten System wurde der deutsche Gütertarif weitergebildet. Nach dem Übergang der
deutschen Eisenbahnen auf das Reich wurde der d eutsche Eisenbahngüter -
tarif vom 1. Dezember 1 9 20 geschaffen, aus dem durch weitere Umformung,
vor allem durch Hinzufügung einer weiteren (billigsten) Wagenladungsklasse (F) d er
heute gültige Eisenbahng ütertarif vom 15. April 1924 ents=tand.

Der deutsche Eisenbahngütertarif teilt die Güterssendungen in eine Anzahl von Güter-
oder Tarifklassen mit den Bezeichnungen:
        <pb n="326" />
        812 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

für Eilstückgut als Kl. Il (allg.) und II (ermäßigte),

für Frachtstückgut als Kl. I (allg.) und II (ermäßigte),

für Wagenladungsgut als Hauptklasse A f 10 und A 5
als Hauptklasse B B 10 und B 5
als Hauptklasse C | mit den gegen die entsprechenden ) C 10 und C 5
als Hauptklasse D ; Hauptklassen erhöhten Nebenklassen: ! D 10 und D 5
als Hauptklasse E | E 10 ] und E 5
als Hauptklasse F F 10

Als Wagenladungs h a u p t klassen gelten Sendungen mit einer Frachtzahlung für
mindestens 15 000 kg, als N eben klassen A 10 usw. mit einer Frachtzahlung für
mindestens 10 000 kg und als Nebenklasssen A 5 usw. mit einer Frachtzahlung für
mindestens 5000 kg. Für die kleineren Wagenladungssendungen nach den Klassen E
und F gilt die gemeinsame Nebenklassse E 5 . . . Eine Ergänzung dieser Gütertarifklassen
(Normalklassen) bilden die Aus na h metarii fe.

Die Fracht ä tz e für die einzelnen Güterklassen enthalten neben der Abf erti-
gung s gebühr und der Streck enfracht auch die reichsgesetliche V erk e hr s -
st euer, die 7 o/» der Fracht beträgt. Der Streckenfrachtsatz ist in dem deutschen Eisen-
bahngütertarif st a f f e l f ö r m i g derart gebildet, daß die Streckeneinheiten mit zunehmender
Entfernung geringer werden. Sie sind von 100 zu 100 km bis zur Entfernungsgrenze von
900 km ermäßigt und bleiben von dieser Grenze ab für weitere Entfernungen gleich.
Durch diese Staffelung soll der Verkehr auf weite Entfernung erleichtert werden, was ins-
besondere den entlegenen Gebietsteilen Ostpreußens, Südbayerns und Südwestdeutschlands
zum Nuyen gereicht. Sie ist bei den Klassen für teuere Güter schwächer, bei den billigeren
stärker, um die Versandfähigkeit zu erleichtern.

Die hiernach berechneten Einheitssätze betragen nach dem eisenbahnamtlichen Fr ach t -
ssatzzeiger vom 1. Oktober 1924 :

Entfernung Wagenladungen. Hauptklasse D
U ts a l o ﬀ Q d. .
Abfertigungsgebühren für 100 kg in Goldpfenntig

Alle Entfernungen 20 [1.120 [| 18 [ .14 [ +18 [.10
Streckensäße für das Tonnenkilometer in Goldpfennig

1I-100 11,5 9.6 7,8 6,2 3,7 2,7

101-200 (Anstoß) 108 g;6 ;:1 5,5 3,4 f

W . KN ü t ü |

so1-600 .on©M IP U;

601-700 ' e t y 2, : 1

701-800 ] ' n '

801-900 t j

über 900 . t. 1 (,,3

Die Frachtsätze für A 10 und B 10 betragen 10 !/» und die für A 5 und B 5 20 °/0
von A und B; für C 10 und C 5 15 und 20 1/4; für D 10 und D 5 20 und 40 °/0;
sowie für E 10 und E 5 25 und 50 ’!/9 mehr als die Frachtsätze der entsprechenden
Hauptklasse; für F 10 30 o/, mehr als der Frachtsatz der Hauptklasse F.
        <pb n="327" />
        Holzverkehrspolitik. 313

Zu den Frachtsätzen kommen noch die nach dem Ne b eng ebührentari f er-
hobenen Nebengebühren, wie Wägegeld, Zählgebühr, Ladegebühr, Krangeld, Lager- und
Platzgeld, Wagenstandgeld usw. hinzu.

Die Tarifierung des Holzes im besonderen.

Für das Holz, das in der Hauptsache in Wag enla dun g e n befördert wird,
kommen die Tarife der Wag enla dun g sk lass en D und E mit den dazugehörigen
Nebenklasssen in Betracht. Nach der vom 1. August 1925 ab gültigen Güter-
einteilung gehört zu:

Klassse D:
Holz, auch gedämpft oder getränkt, soweit nicht in Klasse E genannt:

1. Stammholz, Blöcke und Stangenholz, auch Masten.

2. Beschlagenes, gespaltenes oder gerissenes Holz.

3 Schnittholz, gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, profiliert, genutet, gefedert
oder sonst weiter bearbeitet, z. B. Balken, Sparren, Latten, Bretter, Bohlen.

4. Daub- (Faß-) Holz.

5. Weiden, einjährige, geschälte.

Klasse E:

1. Stamm-, Stangen-, Scheit- (Kloben-), Rollen-, Prügel- (Knüppel-) und Reisholz,
sämtlich auch entrindet, gerissen oder gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, ferner
Abfall von Holz, lose, in Säcken oder gebündelt (Bündelholz), sämtlich bis zu 1,5 m
lang, von folgenden Arten:

Ahorn, Akazie, Aspe, Birke, Rot- und Hainbuche, Eiche, Erle, Esche, Fichte, Kiefer
(auch Zirbelkiefer), Lärche, Linde, Pappel, Roßkastanie, Tanne, Ulme und Weide.

2. Prügelholz, Rundholz und Scheitholz bis zu 2,5 m Länge und 24 cm Durchmessser,
am dünnen Ende ohne Rinde gemessen, beim Versand an Zellstoffabriken und Holz-
schleifereien zur Verwendung im eigenen Betriebe, von folgenden Arten:

Aspe, Fichte, Kiefer (auch Zirbelkiefer), Tanne.
Die Anwendung der Klasse E wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich bei einer
Sendung einzelne Stücke bis zu 2,6 m Länge befinden.

3. Stangenholz (z. B. Hopfenstangen, Rebpfähle, Bohnenstangen) bis zu 7 cem Durch-
messer, am dicken Ende ohne Rinde gemessen, auch abgerindet, gespalten oder gerissen,
der Länge nach durchschnitten, sofern auf einer Seite noch Rundfläche vorhanden, auch
an einem Ende roh zugespitzt.

Die Anwendung der Klasse E wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich bei einer
Sendung einzelne Stücke bis zu 10 cm Durchmesser befinden.

1. Stockholz (von den bei 1 genannten Holzarten).

z Stäbe und Brettchen zur Herstellung von Packmitleln, über 2,5 bis 25 mm stark und

ß. s 1.99 v lass. auch getränkt.

7. Folgende zu Grubenzwecken des Bergbaues bestimmte Hölzer:

Rundhölzer bis zu 20 cm Durchmesser, am dünnen Ende ohne Rinde gemessen, und
bis zu 7 m Länge. Schwellen, Schwartenbretter und Schwartenpfähle, sämtlich bis
zu 6 m Länge, und dünne Brettchen bis zu 1,5 m Länge, sämtlich auch getränkt.

8. Weiden, einjährige, ungeschälte und mehrjährige, Weidenstecklinge, Reifholz, Reiserholz,
auch Besenreisig, ferner Faschinen.

9. Schwarten.

10. Holzkohle (unverarbeitet).
Vor dem Kriege hatte man dem Holz verschiedene T ar i fbe günstig ungen ein-
geräumt. So wurde bis zum Jahre 1917 alles Nutzholz, Rundholz und Schnittholz nach
        <pb n="328" />
        314 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.

dem Aus na h metar if I1, dem sogenannten Holzt arif, verfrachtet, der eine Er-
mäßigung des Streckensates auf 3 Pfg. für 1 tkm gegenüber dem (der heutigen Klasse D
entsprechenden) Spezialtarif Il mit 3,5 Pf. für 1 tkm vorsah. Für Stammholz und
Stangen aller Art galt ferner in den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und
Baden der sogenannte süd d eu t s&lt; e „St am mh o l zt ar i f“, der eine weitere Er-
mäßigung des Streckensatzes auf 2,7 Pf. für 1 tkm gewährte. Daneben existierten noch
mehrere andere Ausnahmetarife, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Der
süddeutsche Stammholztarif wurde am 1. August 1917, der Holztarif wurde am 1. Sep-
tember 1919 aufgehoben.

Dem steten Drängen der Forst- und Holzwirtschaft nah Wiedereinführung
neuer Aus na h met arif e wurde erst Ende des Jahres 1924 Rechnung getragen.
Mit Wirkung vom 22. Septemb.er 1 9 24 ab wurden folgende neu e Holz -
ausnahmetarife eingeführt:

1. A. - T. 1 2 Ausnahmetarif 1 für Holz der Klasse D Ziffer 1 und 2 der Gütereinteilung der
L sgeleuegsklaher (D. E.-Gütertarif Teil I Abt. B); das sind: Holz, auch gedämpft
oder getränkt;

a) promt. Blöcke, Stangenholz, auch Masten, soweit nicht in E genannt;

b) beschlagenes, gespaltenes oder gerissenes Holz, soweit nicht besonders genannt.

2. A. - T. 1b zZ Ausnahmetarif 1b für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 der Güter-
einteilung; das sind:

a) Schnitthölzer, soweit nicht besonders genannt: gesägt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, profiliert, genutet, gefedert, gefalzt, gestäbt, gezapft, gezinkt, gelocht, besäumt,
bedruckt oder eingebrannt, gedübelt, gefräst, abgeschrägt, z. B. gesägte Bauhölzer (Kant-
holz, Balken, Sparren, Verbandholz), Pfosten, Latten, Leisten, Bretter (Borde), Dielen,
Bohlen (Planken, Riemen und Stäbe für Fußböden), Bleistiftbrettchen, auch gefärbt;

b) Daub- (Faß-) Holz, soweit nicht in Klasse E genannt.

j yz: A. - T. 1 und A. - T. 1 b ist das Geltungsbereich von und nach allen Reichs-
bahnstationen.

3. A. - T. 1c &lt; Ausnahmetdarif 1c für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von den Stationen
der Reichsbahndirektion Königsberg (Ostpr.) nach den Stationen des Reichsbahndirektions-
bezirks Berlin (sogenannte Ostbahnstaffel), dessen Sätze die gleichen sind wie die des für das
Rundholz allgemein geltenden Ausnahmetarifs 1.

t. A. - T. 1d ~ Ausnahmetarif 1 d für Holz der Klasse D Ziff. 3 und 4 von und nach den
Stationen der Reichsbahndirektionsbezirke Breslau, Oppeln, Osten in Frankfurt a. O.
und Stettin an und östlich der Strecke Kolberg—Belgard-Pyritz untereinander (sogenannte
Schlesische Staffel).

Die Ausnahmetarife 1 c und 1 d gelten nur für Sendungen, die auf der Empfangs-
station entladen werden oder mit Lastfuhrwerk oder Kleinbahn oder zu Schiff abgefahren
werden. Unmittelbare Weiterbeförderung mit der Bahn ist nur zugelassen nach einem
Lagerplatz oder Anschlußwerk der Empfangsstation; für direkte „Umbehandlung“ auf der
Empfangsstation haben beide Ausnahmetarife keine Gültigkeit.

Die Sätze dieser Ausnahmetarife stellen eine Ermäßigung der Sätze der Klasse D
dar und schieben sich zwischen die Sätze der Klasse D und E ein.

Gegenüber den Sähzen der Klasse D stellt sich die Ermäßigung für das Rundholz auf
18,2 °/0, für das Schnittholz auf 9,1 /.. Die Frachtsäte des Rundholzes sind um 10,2 9/4
geringer als die des Schnittholzes.

Die Einführung dieser Ausnahmetarife, durch welche dem Schnittholz und dem
Rundholz Tariferleichterungen gewährt werden und vor allem, was besonders wichtig ist,
        <pb n="329" />
        Holzverkehrspolitik. 315
zwischen dem Rundholz- und dem Schnittholztarif ein bestimmtes Spannungsverhältnis
hergestellt wird, machen das Produkt Holz beweglicher und bedeuten so eine große Er-
leichterung für die deutsche Forst- und Holzwirtschaft. Das gleiche gilt auch für die Wieder-
einführung der Ostbahnsstaffel, deren Wirkung nun wieder wie früher bis Berlin reicht,
und für die Schlesische Staffel, die den Wünschen Schlesiens nach einer Begünstigung des
Schnittholzaustausches innerhalb seines Gebietes Rechnung getragen hat.

Die deutsche Forstwirtschaft ist mit dem Erreichten keineswegs zufrieden und hat noch
Wünsche mancherlei Art!). Sie fordert vor allem „im Rahmen der bestehenden Holz-
ausnahmetarife eine Ermäßigung der Frachtsätze für die Entfernungen bis zu 400 km“.
„Gegenüber dem Vorkriegszustand beträgt die Frachterhöhung für das Rundholz in Süd-
deutschland für 100 bis 400 km 82, 75, 68, 60 °/4; in Preußen 48, 48, 45, 39 %; für
Schnittholz in ganz Deutschland 65, 65, 62, 55 °/4. ~ Diese Steigerung der Frachtsätze ist
größer als die prozentische Erhöhung der Holzpreise. Der Aktionsradius der Holzwirtschaft
wurde durch dieses Mißverhältnis wesentlich verkürzt. ~ Die Forstwirtschaft und der
Holzhandel brauchen ferner Wasserumschla g star if e und Wettbewerbs -
t ar i f e gegenüber dem Ausland. ~ Wenn auch Deutschland kein eigentliches Holzexport-
land ist, so muß doch die Möglichkeit, deutsches Holz nach dem Ausland zu verkaufen, im
allgemeinen und für bestimmte Holzsorten im besonderen tarifarisch offengelassen werden.
Daher muß die Ausfuhr über die trockene und nasse Grenze durch Tarifermäßigungen
begünstigt werden, da es ein unerträglicher Zustand ist, daß das Ausland nach einem
anderen Ausland durch Deutschland vermöge der Transittarife b i l li g e r gefahren wird
als das deutsche Holz nach dem Ausland.“ Bei der heutigen Finanzlage der Reichs-
bahngesellschaft dürfte jedoch eine Ermäßigung der Frachtsähtze für Holz kaum zu erreichen sein.

Wenn Endres die Behauptung aufstellt, daß das St af f e lt ar i f \ y st e m der
Forstwirtschaft und vor allem der süddeutschen „mehr schädlich als nützlich“ sei, weil der
starke Tarifabfall auf die weiten Entfernungen dem deutschen Holztransport nicht zugute
käme, da sich die hauptsächlichsten Transportlängen nur bis auf 200 bis 300 km
erstrecken würden, vielmehr bewirke, daß das ausländische Holz über ganz Deutschland
verteilt werden könne, so mag das von dem Gesichtspunkt der Forstwirtschaft, besonders
der süddeutschen, im engeren Sinn aus betrachtet zutreffend sein. Vom Standpunkt der
gesamten deutschen Forst- und Holzwirtschaft und der gesamten Volkswirtschaft aus
betrachtet, dürfte jedoch gerade aus den schon früher erörterten Gründen die Hebung der
Einfuhr ausländischen Holzes für die Wiedergesundung unserer Gesamtwirtschaft von großem
Nutzen sein.

1) Vgl. den Vortrag von En dr es auf der Vollversammlung des Reichsforstwirtschaftsrates
am 29. und 30. Oktober 1925. Mitteilungen des Reichsforstwirtschaftsrates, 1925, Nr. 2,- S. 27,
        <pb n="330" />
        Seite Seite
§thtallhsölz . .... „ „.... „113.1 105, 139 175. – Feorstberechtigungen 211,
Abfindung mit landwirtschaftlichem Kultur- 212 ff. ~ Forstgesetze 178, 179, 194 ff,
gelänbe . . . „q LB t rs F00 200, 209, 246. – Forstrechtsablösung
Abfindungsfrage der Fürstenhäuser . . 176 207 ff., 211. – Forststrafgesez 198,
Ablösungsgesezgebung in den deutschen 241. —– Gemeindeforste 81.
Vänßern „... „...es .f .î .#-.207 ff. Gemeindewaldwirtschaftsordnung 228.
Ablösungsmaßstaeb. . ... „ „ „ - 205 ~ Gemeindewaldgesezgebung 217. ~
Ahnutzungsksai . „ . L v 2 6 Gesamtfläche der Forsten 43. ~ Holz-
Allgemeine deutsche Versicherungs-Gesell- gewinnung 107. – Kron-, Staats-
schaft gegen Waldbrandschähen . . . 110 und Staatsanteilforste 81. ~ Land-
Allmendgut.; „.. g). . pruzztssic rr; s46, 216 wirischastskammer 160. – Privat-
Altersklafsen der Buche . . . .. ... (“: waldwirtschat 24666. – Reodungs-
Altersklassen der Eiehe.. . . . . . beschränkung 246. – Schutzwaldgesetz
Altersklassen der Fiche . .. . . . 49 188 ff. – Staatsforstverwaltung 152,
Altersklassen der Kiefe.. . . . . 486 153. - Verbot von Kahlhieben 235.
Altersklassen der Tone . ... . . . 409 ~ YVertretunun im .Reichsforst-
Altersklassenverhäliniss des deutschen wirtschaftsrat 150. – Vertretung im
Waldes . . . 46 Reichswirtschaftsrat 148. – Wald-
Anhalt: schutzgesez gebung 196. – Waldteilung,
Beschränkung der Privatwaldwirtschaft Beschränkung der 235. –~ Wieder-
237. – Domänenforste 175. ~ Forst- aufforstung 246.
berechtigungen 211. – Forstgesetz 180. Bayern:
~~ JFeorstrechtsablösung 209 f. Aufhebung der Fideikommissse 254.
Gesamtfläche der Forsten 43. ~ Holz- Bauernkammern 155. – Beförsterung
gewinnung 105. - .SStaatsforst- 228. – Dominenforste 175. – Forst-
verwaltung 152. ö Vertretung im berechtigungen 210 ff., 213. – Forst-
Reichsforstwirtschaftsrat 150. ~ Ver- geseßze 178, 179, 198, 200, 210, 254.
tretung im Reichswirtschaftsrat 148. ~~ JFeorsstnutzungsrechte 203 fs.
Anlagekäpital. . . . „ „„. - - 26, 28 Forstrechtsablösung 207 ff., 210.
Arbeitgeberverbännle . . . . T%5 ff., 77 ff. Gemeindeforsten 81. ~ Gemeinde-
Arbeitgeberverband der deutschen Holz- waldgesezgebung 217, 222, 224 ff.
industtie. . .. 77 Gesamtfläche der Forsten 42. ~ Holz-
Arbeitnehmerverbännse... . . . . d3 |&gt;. gewinnung 105. – Kanalverein 55.
Afsiatische Infen e „vu ~188 ~ Kron-, Staats- und Staatsanteil-
Aufforstungsgwang . .. .: „ „' 20.435.236 forste 81. – Ministerialforstabteilung
Außenhandelsstelle für die Holzindustrie 165 153. Reodungsverbot 241.
Außenhandelsstelle für Rohholz . . . 165 Schnittholzausfuhr 56. – Schutzwald-
Außenholzhandel, volkswirtschaftlicher gesezgebung 188 ff., 191. - Staats-
Effekt des „. „csc w 3.420 forstverwallung 152. –~ Ständige
Außerwirtschaftliche Motive . 3 Waldarbeiter 64 ff. – Teilung von
Gemeindewaldungen 224. ~ Teilung
Baden: von Privatwaldungen 242. ~ Verbot
Auflösung der Fideikommisse 256. von Kahlhieben 235. ~ Vertretung
Badischer Forsstverein 71. Be- im Reichsforstwirtschaftsrat 150.
försterung 236, 247. ~ Beförssterungs- Vertretung im Reichswirtschaftsrat
beiträge 220, 228. – Dominenforîte 148. – Waldschutzgessetzgebung 196.
        <pb n="331" />
        Sachverzeichnis. 317
Seite Seite
 Waldverwüstung 242. – Wald- Reichsforstwirtschaftsrat 150. ~ Ver-

versicherung 109, 110, 111. ~ Wieder- tretung im Reichswirtschaftsrat 148.

aufforstung 241. Brennholzgewinnung, deutshe... . . 104
Bedarfsdekfunn.. . . . . . 4, 5, 24, 28 Brennholzverbrauch, deutschee.. . . . 137
Beförsterunng . . . . 217, 219 ff., 233, 236
Beförsterungsbeiträsäs . . . . . . 219 ff. Der deutsche Forstwirt... . . . . . 71
Begriff der Forstwissenschat.. . . . 16 Deutsche Forst- und Holzwirtschaft der
Beirat für Handelsstatisik ... . . . 165 Vegenvatt.. ... „.. JL. 9tl
Beleihungsfähigkeit des Waldes. . . . 114 Deutsche Reichsbbaen . . . . . . . 166
Beleihungsggrenzee.. .. . . . . . 117 Deeutssche Reichsbahngesellscha t ... . . 166
Beleihunggwet .. . . . . . . 114, 115 Deutscher Forstbeamtenbunn. . . . . 151
Berufsgruppen: z uttbttk z. 143,0 :663 HDeutscher Försterbund. .... „. &amp;. .. 151
Berufsstatistiken . . .. ; : : . 11. 61ff. Deutscher Forstverin . . ... 7%0, 72, 233
Berufsverbände in der Forst- und Holz- Deutscher Holzarbeiterverband . . . 77, 184

wirtschsft. . . ". .. . . . 68 ff. Deutscher Industrie- und Handelstag . . 165
Berufsverbände im Holzhandel und Holz- Deutscher Landarbeiterverband . . . 74, 155

induftriée. . . « ~ % hr zz unh
Berufsvertretung, forstwirtschaftlicihe 151, 154 Eigengewimunnm. .. .. . . . . 100
Besitzverteilung des deutschen Waldes, Eigentumsgenossenscha teen. . . . . 258

Regulierung dre . . . . . . . . 183 Eigengewinnung, Erhöhung dre . . . 171
Besteuerung der Forstwirtschaft . . . 266 ff. Eigentumsrecht an Domänen . . . . 176
Betriebsaufsicht, techniche... . . 217, 218 Elinflüsse, außerwirtschaftlieve. .. . . 2?
Betriebsformen der deutschen Forstwirt- Einführung ausländischer Holzarten. . 45

schaft Ä M MM u . susi. 90ff. Einfuhrmenge, Erhöhung der. ; 1.5.1.4. 474
Betriebsformen und Betriebsgröße in der Einkommensteuer, forstwirtschaftliche . . 97 ff.

Forst- und Holzwirtscha t . . . . . 87 ff. Einkommensteuergesezt . . . . . 281, 284
Betriebsstatistikken. . „. «. &gt; pu. 61 ff. Eifenbahntaris + „. . . . u... 810
Bewaldungsprozente der europäischen Elsaß-Lothringen:

Länder. . . ... .... «w t80 ff. Beförsterungsbeiträge 220. ~ Gesamt-
Pilanzieunngk . . . . ... „us jzru2s forstfläche 43. – Holzgewinnung 105.
Binnenschiffaht... . . . . . . . 167 Entwicklung der Betriebe in der Holz-
Binnenwasserstrtazßen . . . . . . . 54 ff. industrie. ue tr warte.: vf;
Biologische Reichsanstal .. . . . . . 151 Elrbsschaftssteuergsee. . . . . . 8281, 286
Birkenfeld . . . . . . „ „z1„..243, 214 Erfahrungswissenfchaft. . . . . . . 8
Bodetterwartungswert „ . w 26 Erwartungswert... a...; 41414
Bodenreinerträüer ... . . . 26, 27, 23223 Erwerbswald . . . : 418
Bodenreinertragslehne . . . 24, 25, 26, 112
Bodentaxken . ... . . .. . . 114 Fachgruppe Sägeindustrie und Holzhandel 76
Bodenwert.. .. .ws . . 112 Familienfideikommißh . . . . . . 23, 183
Vorneo ... . Ut urtrze E . . 38 Faniilientcasitinn. .. . . . . ¿. . „„ 89
Braunschweig: Fertigfabritite . l „ «„ » w 113:

Beförsterungsbeiträge 219, 220 ff. Feuchtigkeit, absoluie... . . . . . z..

Forstberechtigungen 212 ff. – Forst- Feuchtigkeitsgehalt der Waldluft . . . g30

geseh gebung 231. - Forsthoheit 180, Fideikommißauflösungs-Gesezgebung . 250 ff.

231. – Forstrechtsablösung 209, 210. Fideitommißwadb. . . . . . 248, 250

~ Gesamtfläche der Forsten 43. Finanzausgleichsgeenzt. . . . . . . 289

Holzgewinnung 1094. M Land- Flöött . ... „.. „„ z!

wirtschaftskammern 162. – Rodungs- Flößerei, rechtliche Verhältnisse der .. . !

verbot 242. – Staatsforstverwaltung Floffrachten &amp; rt sf vi pu ua be.

152. ~ Vertretung im Reichsforst- ßluysand. .., „tot. «.» sue stG h

wirtschaftsrat 150. ~ Vertretung im Forstarbeiterverbände . . . . .... .. 78 ff.

Reichswirtschaftsrat 148. Forstbeamtenverbännse . .. . . . . . "4
Bremen: Forstbeleehunn . . . . . ..... 109,.114ff.

Gesamtfläche der Forsten 43. ~ Holz- Forstberechtigunksen. .. . . . . . 201

gewinnung 105. - .Silaatsforst- Forstdirektionslehre . .. „...... . 11, 12, 14

verwaltung 152. – Vertretung im Forstkreditanstalt ar vert. sg . . 20
        <pb n="332" />
        318 Sachverzeichnis.

Seite Seile
Forstnuzungsrechte, Ablösung der . . . 204 Gemeindewaldgesezgeunn . . . . 217 ff.
Forstnutzungsrechte, Bedeutung dr . . 202 Gemeindewaldeigenum . . . . . . 215
Forstnutzungsrechte, Entstehung der . . 202 Gemischte Reviere . . . . . . . . 218
Forstnutzungsrechte, Gliederung der . . 202 Gesamtforstfläche der Länder nach Besitz
Forstnutzungsrechte, Regelung der . . . 203 und Unternehmungsfomen . . . . 82 ff.
Forstnutzungsrechte, Gesetzgebung gur Geschäftsstele für kriegswirtschaftliche
Regelung und Ablösung der . . . . 201 Angelegenheien . . . . . fs
Forstpoliikt . . .. .. . . %, 11 Gesellschaftsunternehmungen in der Forst-
Forstpolizee. . . . je.. 41 14 wirtschat ..... . . 1 . u. s4ff.
Forstpolizeilehre (Hundeshagen, . . . 16 Gewerbestatisiken . .. .. . . . . . 68
Forst- und Holzwirtschaft, deutshe . . 5 Gliederung der Forst- und Holzwirtschaft 33
Forst. und Holzwirtschaft, natürliche Gliederung der Forstwirtschaftspolitik. . Hÿ9
Vedingtheit der . . . . . . . . 35 ff. Großbetrieb . . . . . . G. gs
Forst- und Holzwirtschaft, ökonomische Größenklassen der forstwirtschaftlichen Be-
Bedingtheit der . .. „ „». q „. 61ff. triebe Deutschlanns . . . . . . . 91 ff.
Forste und hjolzwirtschaftlich tätige Grundsteuer, forstwirtschaftliche.. . . . 270
Menschen und Berufe . . . . . . 61 Grundsteuerreinertreg . . . . . . . 114
Forftvereine . . . «. . „© „L +70 GGütertarifyseen . .,. . M
Forstverfassungslere. .. .. .. . . . . 11
Forstwirishafe . «„ ... d dhagelbilnnn . . . . . . . :: . . s91
Forstwirtschaft, natürliche Grundlage der 36 ff. Halbfabrikate . . . . . it d24
Forstwirtschaft, Regulierung der durch ge- Hamburg:
setzliche Maßnahmen. . . . . . 176 ff. Gesamtforstflädhe. 43. - Holz-
Forsstwirtschaftliche Güter. .. . . . . 4 gewinnung 105. - .SStaatsforsst-
Forstwirtschaftliche Produktionssteigerung 172 verwaltung 152. ~ Vertretung im
Forsstwirtschaftliche Ziele. .. . . H Reichsforstwirtschaftsrat 150. - Ver-
Forstwirtschaftslehnree. . . . . . . 10 tretung im Reichswirtschaftsrat 148.
Forstwirtschaftslehre, privatökonomisch Handbuch der Aktiengesellschaften. . . 85
orientierte «e . „. „ „ + „ „ . 10, 31 Handelstammeen . . . . . . . . 165
Forsstwirtschaftspoliik . . . 3, 5, 11, 14, 19 Handelspolitit. . . . . . . . . .
Forstwirtschaftspolitik, deutshe . . . 145 f. Handelsstatitik . . . . . 120, 121 ff., 161
Forstwirtschaftspolitik. Gliederung der 173 ff. Handelsstatistik, deutsche . . . . . . 121
Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne Handelsstatistik, internationales Büro für 121

174f. Handelsverträse . . . . .. . . „ . 307
Forstwirtschaftspolitik im Verhältnis zur Haubergsgenossenschaften.. . . . 257, 260
Forstwirtsschaftslehre . ... . . . . 10 Hauptversorger des Weltholzmarktes . . 38
Forstwirtschaftspolitik im Verhältnis zur Hessen:
Wirtschaflspoliik . . . „ J . „. 40 Auflösung der Fideikommisse 254 ff.
Forstwirtschaftspolitik, künftige Aufgaben ~~ Beförsterungsbeiträge 219, 221,
di.... : .. (;3 168ff. 230. ~ Domänenforste 175. ~ Forde-
Forstwirtschaftspolitiche Praktik . . 3, 6, 9 rung von Wirtschaftsplänen 243 ff. ~
Forstwirtschaftspolitiche Praktik. Auf- Forstberechtigungen 211, 212 ff.
t; Fitch]; Neher bee .. v Isar hp. 1% .
Forstwirtschaftsziele der versschiedenen 209, 210.0.  – YFeorstverwaltungs-
Besihformen. „ « „.. „ „ «6.24 gesees. 182, 195, 9229, 243,
Frachtiätie . . «. „ o. Þô .- - - „Z10ff. 254 ff., 259 ff.. 263. - Gemeinde-
rachtfaßzeigke „ „.... 919 forsten 81, 229 ff. – Gesamtforstfläche
Frauenarbeit in der Holzindustie.. . . 67 43. - Holzgewinnung 104. - Kron-,
Friedensvertrag von Versailles . Z. Staats- und Staatsanteilforsten 81.

~ Landwirtschaftskammer 160 ff, 260.

Gegenstand der Forstwirtschaftspolitik . 3 ff. ~–~ Reodungsbeschräntung 243.
Gegenwartspreisese . . ... . . „. 97 Staatsforsstverwaltung 152. — Teilung
Geldabfinsunn. . . . . . . . .. . 806 von Waldgrundstücken 231. – Ver-
Geldbruttoreinetreg . . .. . . . . 113 staatlichung der Gemeindeforsten 230.
Gemeindeforstwirtschaft, Regulierung der 215 ff. ~ Vertretung im %’Reichsforst-
        <pb n="333" />
        Sachverzeichnis. 319
Seite Seite
wirtschaftsrat 150. - Vertretung im Holztarifbegünstiguann.. . . . . . . 313
Reichswirtschaftsrat 148. - Wald- Hölztarifieunk.. . . . . . . . 318
teilung, Beschränkung der 235. — Holztarifpolitik der Eisenbahnn . . . 310
Waldgenossenschaften 259, 263 ff. Holztransport. . . . . - u chr %
Himmelsbach A- G.... .. .. . . . . 67 Holztransport auf Binnenwassserstraßen . d»
Hirsch-Dunckerscher Gewerkveren . . . 77 Holztransport auf dem Rhein . . . . üs
Hobelindustte. . . «. .. + . . » ﬀ. gz Holztransport auf Eisenbahnen. .. .. . Vi
Holz-Absatzorganisaion . . . . . . 34 Höcolztrust, rufisher. . . „ «-
Holzarbeiterverbändse .. .. . . . . . 16 Holzverarbeitung. . . . . . . . ô
Holzartenverbreitung des deutschen Holzverbraueh . . . . . . . . IC
Waldes.. . . . . . . . . 46 Haolzverbrauch deutscher Wirtschaftsgebiete 135|f.
Holzausfuhr, deutshe . . . . . . 132 ff. Holzverbrauchsstatisik.. . .. . . . . 100
Holzausfuhr, nach Bestimmungsländern 133 ff. Holzveredelungsindustie ... .. . . . ÿ93
Holzausfuhr, nach Sortimentsgruppen . 133 Holzverkehrspoliik ... . . . . . 310 ff.
Holzausfuhrländer . . . . . . . . 40 Holzverkehrspolitik, Träger der. . . . 165
Holzausnahmetarife . . . . . . . . 314 Holzverkehrstarife. „„. „ „ „ „ . „
Holzbearbeitung . . . . . . . . . 33 Haolzverkohlungsindustie.. . . . . 33
Holzbedarf . .. „. . „ „tn! „:. 100 Holzzerarbeitunn.. . .. . . . . . . ß383
Holzbedarf, deutschere. . . . . . . 140ff. Holzzölle. &amp; „ w „% e. -. &lt;4 201
Holzbedarfsdefizit, deutsches . . . 169, 171 Holzzollgeseze. . . . . . . . . 294 ff.
Holzbedarfsstatistik . . . . . . . . 100 Haolzzollsäße (Statisiki) . . . . . 296 ff.
Holzbestandsbeleihung . . . . . . . 114 Hypothekarkredit, forstwirtschaftlicher . . 114
Holzbestandswere.. . . . . . . . 113
Holzbilanzg . «. . . . . ssc qu. 4100 Imprägnierwerke . . . . .. : ... .60
Holzbilanz außerdeutscher Länder . . . 101 Individualistische Wirtschaftspolitik . . . 180
Holzbilang des deutschen Wirtschafts- Induftrialifieunn .. «» . „.. . &amp; 170
gebies. . . . . . . . . . . . 135 Industrie der Holz- und Schnitzstoffe . 65, 85
Holzbilanz, deutsche. . . . . . . . 100 Industriepolitik . . . . . .&lt;
Holzdestillation, Werke für . . . . 92, 53 Inlandsmarkk. .. . . . «. „... 170
Holzeinfuhre. „.. «se wt. 6:.:006 Internationale Handelsstatistik ... . . 100
Holzeinfuhr, deutshe . . . . . . 126 ff. Internationales Institut für Ackerbau . 100
Holzeinfuhr, deutsche, nach Herkunfts- Internationalisierung deutscher Ströme 97
ländeemn... ... .. . . . . . 128 ff. Internationale Stromkommission . . . 167
Holzeinfuhr auf Binnenwassserstraßen . . 127
Holzeinfuhr, deutsche, nach Sortiments- Kämmereivermögen.. . . . . . . 216
gruppen . . . , - .. . 137 Kanmmergiüte.. .. .. . . . . ; 175
Holzeinfuhrländr . . . . . . . . 40 Kartellrundschau . . . . . . . . . 69
Holzertrag des deutschen Waldes . . . 103 Kleinbetie t . u . €{3
Holzgewerbe . . . . . . . . . . 34 Kollektivbedürfnisse . t . 29
Holzgewinnunumn . .. . . . . . . . 386 ff. Kollektivgüter . . . .. . 20,174
Holzgewinnung Deutschlanns . . . 102 ff. Kommerzialisierung . . . . . . . . 183
Holzgewinnung, Hebung der . . . . 172 Konsumorientierunn. . . . . . . 49
Holzgewinnung nach Besitzformen . . 106 ff. Kontrollfirmen . . . . Ä 266
Holzgewinnung nach dem Kriege . . 107 f. Körpersschaftssteuergsezg . . 281, 284, 286
Holzzandl.e... ... . . . .. . &lt;( 34 Kostenwert.. .. „. e «o + ; .. 111
Holzhandelsbilanzn . . . . . . 100, 120 Kriegsabgabegeses . . . . . . . . 280
Holzhandelsbilanz, deutshe . . . . 125 ff. Kulturkosten . . . . . . . . . . 113
Holzhandelspoliik . . . . . 164, 291 ff. Kyanissierwerke . . . . H 1;5
Holzindustte . . .... ; ~û.; - 4, 34
Holzindustrie, ihre Verteilung in Deutsch- Landabgabegeseh &amp; .o 1.981
lannsn :. „. e : R 99 Landfeuersozietät zu Merseburg und
Holzindustrie, natürliche Grundlagen der 49 Magdeburg . „ 1 &amp; „.4140
Holzkonservierungsindustie ... . . . 933 Landwirtschaftstanmen . . . . . . 154
Holzkonservierungswerke . . . . . . 98 Landwirtschaftspolitik . . . . . . . d
Holznutzung, rentenmäßigke . . . . . 112 Land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber-
Holzproduktionszwischenhandse..... 34 vereinigung . . 75
        <pb n="334" />
        320 Sachverzeichnis.
Seite Seite
Vawinenbildungn . ... .. ;&amp;:::98 gewinnung 105. — Staatsforsst-
Liberalen... . ... .. .yn:6w-161t verwaltung 152. ~ Vertretung im
Liberalisstische Wirtschaftstheorie . . . 24 Reichswirtschaftsrat 148. ~ Ver-
Lippe-Detmold: tretung im Reichsforstwirtschaftsrat
Domiänenforste 176. – Forstberechti- 150.
gungen 211, 212 ff. —– Feorstrechts- Mertantilismus. .... „z. 6 „usr 1. 181
ablösung 210. ~ Gemeindewaldgesetz- Mindestholzzollsäzse . . . . . «ru... 809
gebung 221. – Gessamtforstfläche 43. Mittellandkanal . . „... „ &amp;. ... td
~~ Rodungsverbot 238. – Staats- Möbelindustie . . . . ;
forstverwaltung 152. ~ Vertretung im Monatliche Nachweise über den aus-
Reichsforstwirtschaftsrat 150. – Ver- wärtigen Handel . . ... . . .1..134
tretung im Reichswirtschaftsrat 148. München-Gladbacher Feuerverssicherungs- ;
Lübeck: Gefellschaft- ... „rain sts chein „110,..14t
Forstberechtigungen 211. –~ Forst- Murgschifferschaftt GernsbaeIh . . . . 257
rechtsablösungen 209. ~ Gesamtforst-
fläche 43. - Holzgewinnung 105. - Nachhaltigkeit, ällere . . . . : st
Staatsforstverwaltung 152. — Ver- Nachrichtenblat für den deutschen
tretung im Reichsforstwirtschaftsrat Pflanzenschuzdiest . . . . . . 151
150. —~ Vertretung im Reichs- Nachwertermittelun.... . . . . 205
wirtschaftsrat 148. Nebennußzungen. . . . : wryt. st
Ludwigskanagkl. . . „ e .. &amp; G68 Neuguinea... tit... |.
Lufitemperauaer . . . ): &amp;. . 30 Neiedershlä......... . g
Nordwesstfälischer Waldbesitzerverien . . ü .
Mainz 58 tzalertetciekel: M s-. . . res
“ue ü örmalzusean.... M . L..
§scefertun . ma w! trete Wirtschaftspolitik . . . 180
Markgenossenschaft .. ..! sis Nont- oder Werlte... . . bs
Massenabnußzungssnetn ... . .  116 Nutzholzgewinnung, deutshe.. .. . . . 104
Massenhiebssatz . LR EE G H czlis 117 Nutzholzverbrauch, deutscher, nach Ver-
Mecklenburg-Schwerin: brauhsgrupph . . . . . . '.. 1z6 ff.
Aufforsstungszwang 244. - Auflösung *Uthstzrertrarh Deutschlands . . . . .
der Fideikommisse 255. – Domänen- vhungsgemene.. . ..
forste 176. ~ Forstberechtigungen 211,
212 ff. ~ Forstgeseze 178. – Fort- Obstbaumholz, Anfall’ an. . . . . . 103
gesetentwurf 177. ~~ Feorstrechts- Ödlandsaufforstung “ . w 468, 172
ablösung 207 ff.  – Gemeindewald- Ökonomie der Privatwälder. .. . . 14
gese gebung 222. ~ Gesamtforstfläche Ökonomischer Vorrat . . . \26
43. – Holzgewinnung 105. – Land- Oldenburg:
wirtschaftskammern 160 ff. – Land- Domänenforste 176. ~ Forsstberechti-
wirtschaftsministerium 154. – Staats- gungen 211, 213. - Feorstordnung
forstverwaltung 152. – Schonbestände 180, 237. — Feorstrechtsablösung
195. Vertretung im Reichs- 209 ff. — Gemeindewaldgesetzgebung
wirtschaftsrat 148. – Vertretung im 222. — Gesamtfläche der Forsten 43.
Reichsforstwirtschaftsrait 150. D Holzgewinnung 105. ~ Landwirt-
Waldgüter 255. – Waldschutzgesetz schaftsktammern 162. ~ Staatsforst-
154, 180, 182, 244. - Waldteilung, verwaltung 152. —~ Vertretung im
Beschränkung der 235, 245. Reichswirtschaftsrat 148.8. – Ver-
Mecklenburg-Strelitz: tretung im Reichsforstwirtschaftsrat 150.
Auflösung der Fideikommisse 255. -.. Österreichische Bundesforstverwaltung „. 4184
Beschränkung der Privatforstwirtschaft Ostwesstfälischer Waldbesizerveréen . . . 72
237. – Dominenforste 176. Erb-
vergleich 180. – Forstberechtigungen Perfonalfervituten ss... 904
211, 212 ff. ~ Forstrechtsablösung Philippinen . .. „ Latz witz 58
207 ff. ~ Gemeindewaldgesetzgebung Preiskurvn . . s zy vun z 2s
221. - Gesamitforstfläche 43. –~ Holz- Pressenotgelete . . . 2ue..... gt
        <pb n="335" />
        Sachverzeichnis. 321
Seite Seite
Preußen: Regulierung der Forstwirtschaft durch
Ablösungsgesetz gebung 206. ~ Adels- Zwangsmaßnahmen. . . . . . . 1867
geseß 251. — Arbeiter in den Staats- Reichsabgabenornnunn . . . . . . . 280
waldungen 64. -- Aufhebung der Reichsausschuß für Holzhandel, Säge-
Fideikommisse 250 ff. - Be- und Papierholzindustie... . . . . 164
försterungsbeiträge 220 ff. ~ Do- Reichsausschuß für Moorkultur und
mänenforsten 175. – Familiengüter- Ödlanderschlietkuann.. . . .. . . . 151
verordnung 250, 251. - Feld- und Reichsbahngeezt... . . . . . . . 166
Forstpolizeigesezt 199. ~ Feuerschutz- Reichsbankdistont. .. ... . . . . 117
streifen 200. Forstberechtigungen Reichseinkommensteuergsezt .. . . . . 282
211, 212 ff. - Forstgeseßze 178. - Reichsforftbestlte.. . .. . . . 14 1ts
Forstgesetentwurf 177. ~ Forstkultur- Reichsforstgessee .. . . . . . . . 177
gesejt 178. - Feorstrechtsablösung Reichsforsstverband . . . . . .. 71TI1
207 ff., 210. Gemeindeforsten 81. Reichsforstwirtschaftsrat, Holzhandels-
~ Gemeindewaldgesezgebung 217, ausschuß des . ..... .. . . . _ 308ff.
221, 222 ff. - HGesamtfläche der Reichsforstwirtschaftsrat, Mitglieder des 150
Forsten (nach Provinzen) 42. - Reichskommissar für Ein- und Ausfuhr-
Hauptlandwirtschaftskammer 155. bewillinIn . e 1.165
Holzgewinnunug 105. - Kron-, Reichslandarbeiterbun.. . . .. . . 1"4
Staats- und Staatsanteilforsten 81. Reichslandwirtschaftstanme . . . . 162
~ Landwirtschaftskammern 154 Reichsministerium für Ernährung und
Landwirtschaftskammer, Forst- Landwirtscha t. „.. . . .. . 1d0, 164
beratungsstelle der 118 ff. – Landes- Reichsrahmengeseß über landwirtschaft-
kulturedikt 223, 237. - Privatforst- liche Berufsvertrtunn.. . . . . . 162
wirtschaftsgesezgebung 237. - Rhei- Reichsrat: . „c! gur +447, 148
nisch - Westfälisches Gemeindeforst- Reichsstrafgesektbuae.. . . . . . 197
verwaltungssystem 224. ~ Schutzforst Reichstag . . . w.10447, 146
251, 252. - Schutzwaldgesehgebung Reichsverband der deutschen Industrie . 76
192 fﬄî. - Staatsforstverwaltung 152. Reichsverband der deutschen land- und
~ Teilung von Privatwaldungen 237. forstwirtschaftliczhen Arbeitgeber - Ver-
~ Teilung von Gemeindewaldungen etnigungent . .... .. c. 75
223. - Vertretung im Reichs- Reichsverband deutscher Waldbesitzer-
wirtschaftsrat 148. - Vertretung im verbätde . . 1.1 .... 1.9 [199, 151
Reichsforstwirtschaftsrat 150. – Wald- Reichsverfasung . . . . . . . . . 148
beleihung 118. –~ HWaldgenossen- Reichsverkehrsministeium . . . 165, 167
schaften 259. - Waldschutzgesez 178, Reichswirtsschaftsministerunm . . . . . 168
196, 198, 217, 237, 261 ff. – Wald- Reichswirtschaftsna . .. . . . . 147, 149
schutzgerieikte. 262. . Zwangs- Reichswirtschaftsrat, Mitglieder des . . 149
E B r ESE ERR Os
Privatforstwirtschaft, Regulierung dr . 234 KRentabilitätsreehnunn . . . . 26, 27, 112
Privatforstwirtschaftsgesezgebunng . . 236 ff. Retortenkohle &gt; » V A 4 HU
Privatforstwirtschaftslehre . . 11, 12, 13, 15 Reuß ältere Linie:
Privatökonome. . . . . . . . 13 Domiänenforste 176. ~ Forstberechti-
Produklionsdauer . . . . . . ... W gungen 210, 212 ff. - Feorstrechts-
Produktionsstufen des Holzgewerbes . . 34 ablösung 210. – Gemeindewaldgesetz-
Produktivität, volkswirtschaftlieze . . . 7, 8 gebung 221. - Gessamtforstfläche 43.
Produktivitätstheoisen.. .. . . . 272 ~ Holzgewinnung 105.
Provokationsreehtkt. . . . . . . 205 Reuß jüngere Linie:
Domänenforste 176. ~ Forstberechti-
Realgeminnse... . . . . . . 215 gungen 210, 212 ff. ~ Forstgesetz 180.
Realkredit, forstwirtschaftlicher . . 109, 114 –~] Jeorstrechtsablölung 210.
Reallaseie. . u. c.. . vun: dos Gemeindewaldgesezgebung 221.
Realjerviuen... . . . . .... 901 Gessamtforstfläclhe 43. . ~ Holz-
Reâlsteuen. ... . . .... „uu 996 gewinnung 105. Rodungsverbol
Rechnungsgrundlagen . . . . . . 27, 112 238.
Weber, Forstwirtschaftspolitik.

21
        <pb n="336" />
        322 Sachverzeichnis.
Seite Seite
Rhein-Main-Donau-A-G. . . . . . 56 Sachsen-Meiningen:
Rheinische Provinzial-Feuerverssicherungs- Domänenforste 176. ~ Forstberechti-
VGefellschsft . . . . „143::.110,,444,413 gungen 212 ff. ~ Forstgeseß 231.
Rheinischer Waldbesitzerveréen . .. . . 72 Forstrechtsablösuanng 209, 210.
Rijtikoprämie . . ;: j vw ad1ar Forstoronung 179. ~ Gesamtforst-
Rodungsverbot . . . . . 1:234 ff, 249 fläche 43. – Holzgewinnung 105. –
Rohholzgewinnung . . . .... «; su141:83 Rodungsverbot 242. ~ Waldgenossen-
Rohstofforientiermanng . . . . „. .. .50, 51 schaften 257, 259, 260, 262. ~ Wald-
Rückgang der Laubholzfläaezhken.. . . 45 schutzgesetz gebung 196. - Waldteilung,
Rundholztarifk . . „ ¿„«.ujziz45 Beschränkung der 235, 242. —
Rußlaan... .. .. e : Wiederaufforstung 242.
Rütgers Werke „A..G. . . . . 87 «Sachsen-Weimar:
Domiänenforste 175. ~ Forstberechti-
Saargebiet, Waldfläche . z 43 gungen 211, 213. – Forstgesetze 179.
Sachsen: ~ JFeorstrechtsablösung 209 ff.
Auflösung der Fideikommisse 256. ~ Gemeindewaldgessezgebung 222.
Domiänenforste 175. ~ Forstausschuß Gesamtforstflähe 43. ~ Holz-
240, 153. – Forstberechtigungen 211. gewinnung 105. – Reodungsverbot
~ Feorstgeseze 178, 179, 221. 242.
Forstkammer 156. ~ Forst- und Feld- Sägeindustrie. und Holzhandelspolitik,
strafgesez 198. – Gemeindeforsten 81. Träger der: . zt lgyruutq 164 ff.
~ Gemeindewaldgesez gebung 221. Sauerländischer Waldbesitzerveréen. . . 72
Gesamtforstfläche 43. ~ Gesetz, betr. Schätzung vom Ertrage her. . . . . 112
Schutz der Wälder gegen Insekten Schaumburg-Lippe:
200. – Holzgewinnung 105. ~ Kron-, Beschränkung der Privatwaldwirtschaft
Staats- und Staatsanteilforste 81. ~ 238. - Domiänenforste 176. ~ Forst-
Landesverband sächsischer Waldbesitzer berechtigungen 211. – Forstgesetz 180.
239. – Landwirtschaftskammer 155. ~ JFeorstrechtsablölung 210.
~ Rodungsverbot 238 ff. - Staats- Gesamtforstflähe 43. ~~ Holz-
forstverwaltung 152. - Schutzwald gervinnung 105. —~ Pperivatwald-
194. – Schutzwaldgesez 188 ff. wirtschaft 180.
Teilungen von Privatwald 241. ~ Schiffahrtspolizei, . - . 167
Verbot von Kahlhieben 235. ~ Ver- Schleswig-Holsteinische Landesbrandkasse 110
tretung im Reichsforstwirtschaftsrat Schnittholztarit uw uu 15
150.  ~ Vertretung im Reichs- Schutzwaldgenossenscha ten. . . . . 190
wirtschaftsrat 148. – Waldbeleihung Schutzwaldgesetzgebunn. . . . . . 187 ff.
115. – Waldteilung, Beschränkung Schwarzburg-Rudolstadt:
der 205. – Wiederaufforstung 239 ff. Domiänenforste 176. ~ Forstberechti-
Sachsen-Altenburg: gungen 211, 212 ff. ~ Forstgesez 180,
Beschränkung der Privatwaldwirtschaft 231. – Forstrechtsablösung 209, 210.
235. – Domiänenforste 175. ~ Forst- ~ Gesamtforstflächhe 43. - Holz-
berechtigungen 211.. – Forst- gewinnung 105.  – Rodungsverbot
instruktion 179. ~ Forstrechtsablösung 243.  – Waldteilung, Beschränkung
209. – Gemeindewaldgesetgebung der 235, 243. - Wiederaufforstung
221, 222. – Gesamtforstfläche 43. 243..
Holzgewinnung 105. Schwarzburg-Sondershausen:
Sachsen-Koburg-Gotha: Aufforstungszwang 244. –~ Domänen-
Domiänenforste 175. ~ Forstberechti- forste 175. - Feorstberechtigungen
gungen 211, 212 ff. Forstrechts- 211, 212 ff. Forstgeseßze 179.
ablösung 209 ff. ~ Gesamtforstfläche Forstrechtsablösung 209 ff. ~ Gesamt-
43. ~ Gemeindewaldgesetgebung 222. forstfläche 43. – Holzgewinnung 105.
~ Holzgewinnung 105. – Rodungs- ~ Rodungsverbot 243. ~ Wald-
genehmigung 244. – - Schutzwaldgesetz teilung, Beschränkung der 235, 244.
188 ff. – Waldschutzgesez 179, 193 ff. Seefrachen . . . . . :
~ HWaldteilung, Beschränkung der Seeschiffaeht . . . . . . . „uu. 5ssff.
235, 244. Selbstversicherung der Waldbesiter . . 109
        <pb n="337" />
        Sachverzeichnis.
S""th: Ideen %a: Seite 323
Echvariiht uus z. .. ) atcstk 13 Verband höherer K Seit
Sortimente der Vrirtjchaftsprinzipien §1 ?! Verband der wu. 233
E rtze!te hertgürsisrwsn sn 5 falens und Rheinlands .tserehnu West-
Staatsfarjtbest, Entstehun eruptite:lsgut 182 try deutscher Arbeitgeberverbä Êê F
Siaaizsorhwirüigafizlne 11.13 tr y ? :e Kuwertse! Waldbeiger - 1
Evaizltthriserwatt: „ri s- 1.1 16 Lertejrzaucihu n t;
Stammholztarif . wh ...y '315 Verte miu! des Holztransports . . 197
Ständige Tarifkommission rr 814 Yettegwehet. t B : ; st if
Standort der Holzindustrie . 1.07 Yecatgrteuftht allgemeine. -. 140 LU 167
Statistik des Deutschen ten.: .. z5, H ff. ücrzgt . forstwirtschaftliche 217; 218
Statistit des Fre Fries : r f 31 Vor ögenssteuen . . . „ ys
Statistik der Güterbewe arenverkehrs . 121 BV mögenssteuergesetz scictteh .. k 9269
Statistik der Sees ez . . 186, 127 Letzer * i11 xrâ 12110 281
Statistik über Berkehr M... s. 127 Vero ügeuszrwathe!tttrgeiew G 118
Binnenwasserstraßen . auf deutschen cut nung zur Förderung der ; '! [ 286
Siaises Jahrbu: u. .; 120 B etewoitts;n N cuir ü Fer qx ff.
Reich . . t &lt; für das Deutsche get. ce bs iti n Forstwirt-
Siu" ges Reihzam . . . ~ sh, 164 Peulger d g
Stinneskonzern . . . 3.9 z mus Y tw1hhaue fiutgaken 2.16 01 124
Sirup . ! . Lil 80 Voltswirtshailicze Beweggründe . . . zs
| : vecuusg e. §67 B strote. ftlicher Effekt der Forst- und B 1
TN c"jha &gt; t ür recti. 19 ts:
Teetjatteninduste r qt Uzztt;hü als praklish s.?
äger der Ur olkswi L 2,
EEt: V ct ca a, hecretithe (!
Y zsätelerus pus w lu §atsninigehhethse erg :|
Es :51118923.0..2.
Lustziuug her Fiveiteumiss. 256. ick puer rung: us. sss lo:
Tgagesrhe 196 r fpri uud Feld: Waldabfindung vu! sou 907
034-1031. .:: “s;ton .. 21:1
. ~ Staats " + „ju u .Ö .
tts h; Bu lui ru
g mhasus! 188. 1:z Zu rehs; zu Baldbranduersuherm rettete ; q.
. randversicherungsverein . 109, 110 ff.
Umfang der Betriebe der Holzi zie Hannover . . för die
Umrechnung der H Ur r! Zry?teruele 97 ff. stet. zit. 440
Umsazsteuergesez . . et ; „eit 9mänenforste 176  Horsts
Universalistische Wirt . : q » . ssl gungen 211, 212 ff. - For trshtt
:060006 M 1: itz. vst." 2~ 'duruegisabtziung
Holzwirtschaft . é in der Forst- und Holttetwmg 105. u S t
Urtsesehatenostoener ' fn dec ' go h;; 78 ff. ret u c rreon: im Reichs-
UUrHalbtüctel, lrapische. .. . " Keigsforswirhajtsrat ~ 130. " im
. ! F —sssns. Bihiuts der 235,
21%
        <pb n="338" />
        374 Sachverzeichnis.
Seite Seite

Wälder der Erde . . . . . . . . 36 ff. Wirtschafts- und sozialpolitische Verbände 71 ff.
Wälder Deutschlannls . . . . . . . 41 ff. Wirtschaftsverband der deutschen Holz-
Wälder Europas . ... „u: + «\1ts+ x„H8ff. industrie &amp; .. „j. ec smc §§
Waldfläche des Deutschen Reichs, Ber- Wissenschaftlich-technische Verbände . . 70 ff.
teilung in die einzelnen Besizformen . 81 H Wohlfahrtswirkungen des Waldes . 29 ff., 174
Waldfläche Deutschlands, Veränderungen Württemberg: '
hét . 4 c. .’ ' » qUff. Beförsterung 236, 246.6. ~ Be-
YAalyflägen der Erdteite . . .... + $ß  shcsterangsbrittäge  210, 220. §2s.
Waldflächen deutscher Länder, Verände- 226. ~ Domänenforste 175. - Forst:
rungen der . ... „ r sar s 1:44 berechtigungen 211, 212 ff. ~ Forst-
Waldgenosfsenschaften . . . 183, 249, 256 ff. direktion 153. – Forsstgesetze 178. --.
Yaldgrenze polare . + ». » ~ $0 h eorstpolizeicsseg 149- Fos 18,200,
Vosdst!udgerezigkeiten © ~ . ~ . ~ 231 263. — Forstrechtsablösung 207 ff. —

bglre! der Erde . um zuys orstwirtschaftsrat 158 ff. ~ Ge-
Waldgürtel, nördlicher ...a w s.5.:7 §rrsuthyua ui L! heise
Lattqritet ti s s v' fue ziusr47 gesetgebung 217, 222. –~ Gesamt-
alyreztectragslehee . mihi erg forstfläche 43. – Holzgewinnung 104.
Polzrente thecrier e A . ? 41 ~ Körperschaftsforstgeseß 225.
Uueuren enthesne ... ... : .: : p Kron-, Staats- und Staatsanteilforste

o schutgesetgebung ' rf. zue wsff 81. — Landwirtschaftskammern 157.
Waldservitien . . . . usw „&amp; uzj14.801 Realgemeinden 256. ~ Rodungs-
Waldsubstanz, Erhaltung dr . . . . 218 beschränkung 245. ~ Schutzwaldgesetz
Waldverwüstung, Verbot der . . . . yr) 188 ff., 194. ~ Staatsforstverwaltung
Waldwert . «. . o . . . &amp; 10 152. Teilung von Gemeinde-
Waldwertschätzungslehre . sz 14 wäldern 226. - Vertretung im
Waldwirtschaftslehre . . su h wcu45 Reichsforstwirtschaftsrat 150. – Ver-
Wasserstraßen z ' j: s5f tretung im Reichswirtschaftsrat 148.
Wassserstraßenbeiräten.. . . . 167, 168 Waldgenossenschaften 263. - Wieder-
Wassserstraßenverkehr tot 545,1467 aufforstung 246
Wasserumschlagtaifen... . . . . . 315 .
Wasserwirtschaft, Wirkung auf die . . 31
Wehrbeireg . . . . . . . . . . 180 Zahl der forstwirtschaftlichen Betriebe des
Weliforststatistik . .. .. ns rte, 100 Deutschen Reiches und der Länder . . 91 ff.
Wertdeklaratien . . . . „ „1:14, 1128 Hentralafrika . . . M: ::1
Wertlene . . . . . . . . . . . 6, 7 Zentralverband christlicher Holzarbeiter
Wesstfälische Feuersozietät. . . . 110, 111 Deutschlanns . . „... . sm Ze
Wettbewerbstarife... . . . . . . 315 Zentralverband der Landarbeiter... . %a
Wiederaufforstungsgebot . . .. . . . 49 dßielsetunn . . ... .. ..... &amp;, 10, 23
Wirtschaftsbeschreibunken. . . . . . 6 Zielsetzung, wirtschaftliche LG 03
Wirtschaftsgenossenscha ten. . . . . 258 Hielseßzungslehre . . . % §
Wirtschaftspläne . . ... . «„ 12386 gZinsfuß. . . . . . . . u. „h
Virtschaftspolitikt.. . . . . . . 9H9, 19 Hinsfuß, objektiver forstlicher . . 111, 117
Wirtschaftspolitische Betrachtung . . 5, 116 HZollkriee.. . . .. . rc. . °97
Wirtschaftspolitische Maßnahmen . . . 9 g eplltarifgesezt . . . . . . . . . 291 ff.
VWirtschaftspolitische Systeme. . . . . 180 &amp;Hunahme der Nadelholzflähe .... . . 45
VWirtschaftspolitische Verbände der Säge- Zündholzindustte. . . „.. „.. „... G
industrie und des Holzhandls.. . . 76 dZustandsverfassunng . ... . . . . 9, 10
        <pb n="339" />
        Seite Seite Seite Seite
Abezte.. . . . 80 21215,. 216, 219, 223, Köhler-Hermsdorf 196 Schenkt . . . . 38
Aereboe. . . . 309 232, 235, 248, 257, König . . 193, 266 Schiff, Walther 1, 23,
Albert . . . 15, 16 270, 274, 275, 277, Kraft . 15, 16, 17 185.
v. Arnswaldt . . 162 279, 315. Krause, Georg Schiffel . . . 26, 28
Friedrih . . . 12 Schmoller . 68, 272
Baader . . . . 136 Fabricius 103, 104, Schnaase . 114, 116
Bernhardt . . 12, 18 135. Laurop . . . . 14 Schubert . . . 29, 30
Biedermann. . . 137 Fielstad . . . . 100 Legien . . . . 77 Schwab . . . . 99
v. d. Borght 58, 165 Freseniuas . . . 16 Lehr . . . . 20, 85 Schwappach 20, 184
Borggreve . . . 18 Fuisting, B. . . 272 Leipart . . . . 77 Sering . . . . 309
Borgmann . . 24, 27 Lemmel 7, 27, 285 v. Seutter. . . 14
Breme . . . . 250 Gerloff 267, 269, 270, Leythäuser . . . 57 Siegert . . . . 295
Breuer . . . . 121 272, 273, 274. v. Liburnau . 29, 30 Simon . . 101, 274
Brückner . . . 29 Gleditsh, . . . . 17 Liefmann . . . 113 Smith, A. . . . 13
Bühler . . . 31, 96 Graner 20, 135, 201, Ludwig 110, 111, 285 Sombart . . . 180
Bülow . . . . 292 2217, 225. Strohmeyer . . 307
Buresh . . . . 49 Gretsc&lt;h . . . . 186 Marlow, K. . .272 Sympher . . . 55
v. Burgsdorft . . 11 Marx . . . . 185
Burkhardt . . . 110 Haenge . . . 51 Meyer, C. Fr. . 14 Tafel 114, 116, 117
Hamberg . . 29, 30 Mill, Iohn St. . 25 Trebeljaehr . . . 285
Caprivi . . . . 292 Hansjakob . . . 57 Modersohn . . . 250 v. Tschammer . . 285
Casslee . . . . 29 Harms 29, 170, 309, Möller . . . . 187 Tschierschty . . 69
Cetto - Reicherts- 310. Müller . . . . 211 Tyszka . . . . 122

hausen, Freiherr Hartig, G. L. 12, 14, Müttrih) . . . 29

pon. . . „ .„114 ,181. Y Uhlmann . . . 56
Cohn, G. . . . 272 Hartig, Theodor . 18 Neubauer . . . 184

Hausrath . 20, 2322 Neumann, F. G. 272 Wagner, Adolf . 272
Danckelmann 188, 201 Heek . . . . . 31 Neumann, Lilli . 77 Wagner, Christof 28,

203, 204, 217, 218, v. Hermann . . 272 Niemanm . . . 13 187.

207, 257. Heyer, Karl . 15, 17 Nietshe . . . 185 Walther . . 13, 14
Danneker . . . 271 Heh . . . . 19, 15 Noske . . . . 77 Wappes 11, 18, 70,
Diehht . . . .186 Honsel.. . . . 32 74, 72.

Dietke . . . . 250 Hundeshagen 13, 14, Ortegel . . . 20, 45 Weber, A.. . .. 60
Dochow . . . . 24 165, 16, 17. Ostwald 28, 112, 275, Weber - Freiburg 271,
Ebermayer 29, 30, 31 Iahn, G. . . . 78 Otoßky . . . . 31 Weber, Max . 1, 8
Ebne. . . . . 54 Jentsho. . . . 20 Weise . . . 29, 30
Eckert. . . . . 309 Inge. . . . . 32 Philippowich . . 272 Wiedenfeld . . 309
Egerer . ... . 12 Junask . . . . 1!1 Wiehe. . . . . 174
Endres 7, 15, 20, 25, . Raesfelot . . . 18 Wiese . . . . 18

27, 29, 38, 40, 41, Kahl . . . . . 100 Reinhard . . 36, 37 Wimmer . . . 172

42, AT, 56, 94, 103, v. Kalitsch . . . 187 Resstle 49, 87, 98, 169 Wittwer . . . 17

109, 110, 114, 115, Kaser . . . 17, 18 Runnebaum 55, 264 Wollny . . . 29, 30

116, 117, 118, 119, Kempkens . . 56, 58 Wrabec . . 285, 286

124, 127, 136, 185, Kleber . . . . 57 Schäffle . . . 274

186, 190, 204, 207, Knippel. . . . 120 Schanz 272, 282, 284 Zirchr . . . . 307
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        Tafeln
        <pb n="342" />
        Gliederung der forstwirtschaftlichen Berufsverbände. Tafel |.
Die forsstwirtschaftlichen Berufsverbände.
Wissenschaftlich-technische Verbände. Forstvereine. Wirtschafts- und sozialpolitische Verbände.
.
Sozialpolitische Verbände.
I. Deutscher Forstverein. Il. Landes- und Provinzial- wirtschaftspolitische Verbände. Arbeitnehmer-Verbände. Arbeitgeber-Derbände.
Forstvereine. Waldbesitzer-Verbände. î Reichsverband der deutschen land- und forstwirtschaft-
1 Stezither Forstverein. I. Der Reichzyerban) deutscher Waldbesitzerverbände. lichen Arbelitebetvereinigungen.
.. n
Badischer Forstverein. ; 1. Lon§scpreußen, Preußischer Waldbesitzervereiniqungen
Hessischer Forstverein. b) Grenzmark.
Pfälzer Forstverein. . Pommern.
Martishsr Fücstrerei hrt Forsstarbeiter-Verbände. Forsstbeamten-Verbände.
LLNIURÄ ry73,- Ewu. cË©S©-—:::-2a h .::- ) Ysistugtee, mtleten Sictssribemten
g 0% Het t "z LSS rz te 11:3:3347;; 12:3777
«. Forstverein fü Ni 5chleswig- sigerverband d. Prov. Hannover 2 Die dem Reichsforstverband angeschlossenen irt ir d of f
(s ! i tt qsocjiverein. Niedersachsen. surhcjen"Wüahea Lrn§epe tet" sger Stoatzobersörhter "! teren üer. Gemeinbeiorjibeamien des
N ze: t Baldbauvereine v. Westfalen u. Lippe ! z:!'t h! zzz) ten Nat ais. 0) Hestther Frivatsotftbeatttenverein. ins,
tz Fheluprouinz. Oeeindewaldbesißer in Westfalen Leeren Sachsens. h) §Üétttfen te tl. Sto'berg Werte
.Do IÊnNe . o—S I
. . von Württemberg und Hohen: k) !!? Zraunschweigikther Oberförster. a) s ti Privatforstbeamte Deutschlands
. Feist: Butugttce;tt? "Fg t UEG hg. t.
; htte! ber lhüticögldbesizerverband. ß tu T BV. er Staatsforstbeamten. c) Verband land- und forstwirtschaftlicher An-
H .ksathvettee Il. Verbände höherer Gemeindeforstbeamten. I s die keinem der unter I. genannten
III. Berbünde höherer Privatforstbeamten. G Reichsverbände 'angeschlossen sind.
y rel Fr Privatforstbeamte Deutschlands“ (vgl. 1. Ursetetttrht von Staats-, Kommunal- und
K Die Verbände der mittleren und unteren Forstbeamten a) Verein Württembergischer Förster.
' Urfassende Reichsverbände mit den ihnen an. s. U. LCC ute te EU
geschlossenen Landes- und Bezirksverbänden. a) Verein Preußischer 1zstförtern. schier.
l Uzi: UL üer Stecis, B) Preußithe Staatsfschier-Vercinigung.
la. Verein deutscher Forstbeamter. § tereh: ß!!letcr Forsthecmnten Bayerns.
1b. Deutscher Försterbund. ? €) Verein BL User Waldwärter.
a) Verein der Preußischen Staatsförster. k) Verein Badischer staatlicher Forstunterbeamten.
b) Verein mittlerer Staatsforstbeamten s 9) Verband hessischer Staatsförster. :
Sachsens. ; 2 Landesverbände von Kommunal- und Privat-
c) Vereinigung mittlerer Forstbeamten An- förstern. Verband Hessischer Gemeinde-Försster.
d) het.. Waldeck-Pyrmonter Forstbeamten. ' Loudtevrrstnsr ron Lum. ca des
J L: Y;1187)/ter Härter. Betgr!ez der NewwunelVetlen uud Ay.
g) Verein Mecklenburg-Schweriner Staats- b) Verein Sächsischer Gemeinde- und Stiftsforst:
h) th: Mecklenburg-Strelizer Staats- * L ar U ]§nde von Privatförstern. Verein
förster aur - rFürstl. Hohenzollernscher Förster-
Ir. H. W. Weber, Forstwirtschaftspolitik. © MTT
Verlag von I. Neumann - Neudamm
        <pb n="343" />
        Gliederung der Berufsverbände des Holzhandels und der Holzinduftrie. Tafel II.
Die Berufsverbände des Holzhandels und der Holzindustrie.
Wirtschaftspolitische Verbände. Sozialpolitische Verbände.
Sägeindustrie und Holzhandel. Holzverarbeitende Industrie. Holzarbeiter-Verbände. Arbeitgeber-Verbände.
g
Deutscher Holzarbeiter-Verband.
: Zentralverband c&lt;hristlicher Holzarbeiter
Deutschlands.
éyrtserei der Holzarbeiter Deutsch
Johgruypr „sage Ieduttct: zr ü SGN Ng F ; rc;h«jzvethznt det deuthes hum ce den! Sägeindustrie und Holzhandel. Holzverarbeitende
I SEE mer r SEG SEERE u uva.
interesssenten. ; es. ; ;
©tÁÖÚÞÙâLLLLœLenn.e2ccMctBùàùÑNalulm—B Ethan due: Ürkunßäuuer 1. Gruppe Möbelindustrie.
ellen iu . z n : ; Z s
' Fordweideu she: gr "ghginlrehenien. nds. f L::tauy he;thjer Hatt und iughoizzändter. . 1. Verband bitt SE Hr. 't, Bertheltstraße 1
Verein von Holzinieressenzen Südwess z. Verband deutscher Holzwollehändloe gon t!h Großhändler. 2 Arbeitgeberverband der Deutschen Holzindustrie und des Holzgewerbes,
, Vetzsa"hayerischer Hotzinleresenten. . porteure N Orte ratverband des deuthhen , Lanhesvetbanß Sachsen. Bd teeth rh Ulüie und Umgegend e. V,
‘ Schuverbänd sberrheni Gr verkehr mit qusländischem Nutholz g, e vr LL Herford i. W., Salzufler Str. 11. Die der „Bereinigung, deutscher Die der „Vereinigung deutiher  „Arbeitgeberverband der
ietigier Vt, en Sigeuertzindetti uo... cccheoesr o EE. E BE 189553
Uetetn her am tuzhelzhendel heteiügien Per ßer Uuterelbs. J) ti [) Veceitlatnt tér Sägereibefißet des z . Oldenburg. s. Ürbeiigeberverband ür has Lippische Holzgewerbe §Äzlcnbt "Worms E rrerecans ; der 1. s der deutschen hy “tqigliedsverbänden. 1
12. Verein der Holzinteressenten im besezten Gebiet ( h.) Selbständige Loktalverbünde. § Rh Festhausstraße 10. sächsischen Sägewerks - In- Sügtverkabetriebe. Stand: Ende Oktober 1922.
. (vgl. VI). , s T t nordwestliher Holz- e] Beretn Huighutger Hothändter. 7 Verband der Holzindustrie, Siß Karlsruhe e. V., Karlsruhe in Baden, dustrie. 2. Arbeitgeberverband der 1. Verband Württemberger
1 Interessen -G emeinschaft. . ) in der Bau- und. üholzhändler von Kiel Markgrafenstraße 51. Arbeitgeberverband baye- oberschlesischen Säge-In- ' :
ere L rt tndastriev sev ande Héntg htan os. fI.z Herets sueuict galchuuglie uud Urngegend. s. Wartgrofen!troße -cqischer Holzindustrieller e. V., Stutigart, Fürstene. ctishe: Sbhyewerte und ver )!: rtztztrieler e: V. Siv
Verband rheinisch-westfälischer. Holzhändler. d) Verein Kölner Holzhändler. i straße 1 (Handelshof). ; . . wandter Betriebe. 3. Arbeitgeberverband bran-. g Etuligart band der Holz-
Verein deutscher Holzeinfuhrhäuser. . Z hene Lerany tre 9. Verband bayerischer Möbelfabrikanten, München, Thierschstraße 11, n. 3 Arbeitgeberverbanad der denburgischer Sägewerke industrie und des Holz-
Verein der Holzindustriellen t hegten. z eslalen !! yr uerre T §sheid. 10. otdezgrtvoaz, het z ;tqus ur ye. Holzgewerbes in Bayern zg z?keuuttrie Nieder- 1 Urtzhth sry. gewerbes in Bayern k. d.
v. Verein der 'huizhündler und Sägemühlenbesitzer von Lübeck und k) Hetciu1gung der Schneidemühlen. und Holzbearbeit i 11. Bayerischer ‘Holzindustriellen-Verband, München, Perusastraße 2, Il. Arbeitgeberverband der " hessischen Sägewerksbetriebe Rheins e. V., Sitz Nürn-
Umgegend. : ; roßberlins. zbearbeitungsfabriken |2. Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes für München und Umgegend Sägewerksindustrie und ver- im Verein von Holzinter. ; heÂs; nh der srbeitgeher
6. Verein Mecklenburgischer Holzimporteure. ; e. V., München, Sonnenstraße 6. f ' wandter Berufsgruppen essenten Südwestdeutscho. “ des Q Baugewerbes g für
7. Verein von Holzeinfuhrhäusern des Unterwessergebiets.. 13. Verein Thüringischer Holzindustrieller, Weimar, Fürstenbau-Bahnhof. Thüringens. _ lands. . München wen U cgegeuse
8. Verein von Holzhändlern. Ostfrieslands und des Emsgebiets. 14. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Deutschen Holzindustrie und des Arbeitgeberverband der 5. Verein der Holzhändler und .! Git, Mün 19 9
9. Verein Schleswig-Holsteinischer Holzhändler. Holzgewerbes, Landesverband Schlesien, Hirschberg in Schlesien, Sägewerks. und H öadolz: Sägemühlenbesiter Lübecks 41 Ü ea ß Zuges Holz-
Il. Verein o std eut \ ch e r Holzhändler und Holz Promenade 12a. : : handlungen von Mainz, und Umgebung. industrieller, Sitz Weimar.
industri eller. : 15. Landesverband Provinz Brandenburg des Arbeitgeberverbandes der Viesbaden und Umgebung à Arbeitgeberverband des
IV. Verein sächsischer Holzindustrieller. hen Holzindustrie und des Holzgewerbes, Berlin SW 11, Hafen- L Ubelactewater? .d her Sächsischen Holzgewerbes
V. Verband sächsischer Nutzholzhändler e. B ; 16. Arbeitgeberverband für das Holzgewerbe am Mittelrhein, Coblenz- dischen Sägewerksbetriebe Lr Sitz Dresden. itt:
VI. Verein der Holzinteressenten im beset ten Gebiet Metternich. z : im Berein von_ Holz. Urrigeten. . yt
vgl. i. 12). 17. Arbeitgeber-Schutverband für das Deutsche Holzgewerbe, Bezirks- interessenten Südwest: schen Holzindustrie und des
VII. V ereinigun g d eutsc&lt; er Furnierw erke. Us. yertstd Sheutüute. Switemide ìleie Stan 4-5. . ; deutschlands. z, Holzgewerbes ~ Landes-
VII. Vereinigung Mainzer Floß olghändler. Trgetts §t:Zzubrerard t .ürg U Holzterstrbe, Lander ! Hertonh sztziiher Süge verband Schlesien — Sitz
. + 18% N Puuderverband. Provinz
' . : ö ; - Brandenburg des Arbeit-
19: U:: Bri§ y tf 43a. Verband der Dtuhten Ju tt, N VIII. Turn-, Sporlgeräte- und Schulmöbelindustrie. 9 Urbeitzeberverband cs terte L' U
20. Arbeitgeberverband der Deutschen Heizinduitris unt 1§r Helzeewer es, au. Zerip § V hier hen Linden H. . b. H., Abtlg. A, Schwer- 60. erbars Ferse Jr. “ Sportgerätefabrikanten e. V., Berlin- Z gewer : ustrie Hrszgewerbes, Sig Berlin
l stetiger: Suben fir dus Zauhihe ggiogetie Bezirks- fässer, Berlin W s, Unter fehichtiten a(§. m. b. H., Abtlg. B, Leicht- 61. uh Haiger Gchulmöbelfabrikanten e. V., Berlin - Treptow, 10. {übeizteeceturns Ber- Ltteigibe: ; Shugvertard
22. yr band Erurhend für die Holzindustrie und das Holzgewerbe im I11. Kisten. und Hol ] . I b jr cet ue 40 !
gr ger sn a R., Maccabäerstraße 34.  44. Verband Deutscher Ki nd Holzwolleindustrie. Harzer Holzindustrie, Gos- gewerbe, Hezirksvervan
[5: H §jedt- ard Eorytres zh. Letband Bruch "Psd tttarier? , Örskbthen, Bet. Leipzig. 62. Verband Derhhc. p SW 68, Simeon- [ Lrbeitgeerjgutvetband Y
ks: sttieigtbeernresty Ul: t OL VL;er Derek frre? hes IV. Holzbau-, Türen-, Fenst ] ' 63. h! §t ! deuthher Pianomechanikfabrikanten, Berlin W 35, Lützow- bas Curdebvertard "orden
t. ÜrbeugteerSqgten?. ist Hongewerse: agen ht. 46. Deutscher Holzbau-Verein, Uu. Heltflahgewebelzdujtrie. 64. .. Klaviaturfabrikanten, Berlin W 62, Bayreuther Str. 41 10 Arbestgeberverband der
26. Verein der Ulz-eibetruectahzkonien 4z! qsdv)tievÑezit e. V., Essen, gr: Verbände. , Potsdamer Str. 113. 65. Fehrretos. Ujhen Musikinstrumentenindustrie, Berlin W 9, Yertißen 15:61 ind
27. r ;h Deutschen Holzindustrie und des Holzgewerbes, lin W zt e ÊSutschen Holzhausindustrie e. V., Ber- nebst folgenden Mitgliedsverbänden: La!dezverbess Bremen ,
28 YU k z! §tr te L Mga Vt Höchst a. M. s Lt". th rtsed Uf .Z!f..eüonen, Berlin W 35, Pots- "é Fuge "d Uu Stücser tr &amp; v. vw : Lrbeitgeberverband der
29. Verein der Holzindusstriellen von Groß-Hamburg, Hamburg 3, Holsten- 49. Verband der Deutschen Pal. zuse] ; . 67. S. chuizverband Deuts sss k Blasinstrumentenfabritanten und gzelb- Pesiihen Hotzt:ie und
30. het holzverarbeitender Industrie- und Hgzerbebeitlebe der Rhein- 350. t zyt Deutscher Türen- pre &amp; ü Füeinst. Ftieseabav. 68. öupiger sfeter § Ver reuu Burde ett Landesverband o!
31. y!t. Ütlitat;g " det'"guizhtüdlen. ‘ju t8etin Berlin C 25, z31. Verband T § . Yietesfrget!. 69. .?; Pan. U]detzon; und Concertinafabrikanten e. V., ] Hitbeigeve Z' Equhverzend
32. Ätetanderstroße Fl) strieller Betriebe, Hannover, Celler Straße 36. P. Vecbgrid. 1 Y. Speer. pad . t ns . 70. Vetiand U Hets Vr _ he uzenfabrikanien, Mittenwald uur Urte
_ b) Fachliche Verhandso: . " nach Y. t Stttiten Sperrholzfabrikanten e. V., Potsdam, Allee 7! Berband sächsisch - vogtländischer Musikwarenfabrikanten, Mark-
33. L:! r Engros-Möbelfabrikanten Deutschlands e. V., Sitz neukirchen i. Sa. ; /
34. Stvtigatt §orstenPrgfcr!äritation und Raumgestaltung, Berlin SW 48, zz. Verband der ct Leisten- und Rahmenindustrie. . Lertaud jzzeuenbergheher Mussikinstrumentenmacher, Stuttgart, 13. Arbeitgeberverband für die 18. Verein der Holzbearbei-
Friedrichstraße 225. ; ; Esgelufer 4 c dleistenfabrikanten Deutschlands e. V., Berlin SO 16 Verband der Sprechmaschinennadelnfabrikanten, Aachen, Kaiser- Holzindujtrie und bes HrleÄ tungsfabrikanten im In-
35. Verband Deutscher Stuhlfabrikanten e. V., Dresden-A. 16, Bertheltstr. 1, z4. Verband Deulscher Rahme j . ' Friedrich-Allee 41. j : ß Üretts.n is! g seingeoiet, y;]! reset, E. V., Sitz
mit folgenden Unterverbänden: . . jz. BU DO) 16, Engelufer “s: Bilder- und Spiegelfabrikanten e. V., (t EzitenfährikanierBertars. ss. Ysxtnenkiechen i. Sa., Brunn- 14. sitbeitzeveryerei: der Holz. 19. Landesverband der Deut-
36. Verband ßer Suzteeettorin von Rheinland und Westfalen, Sons- Straße 100 t scher Kehlleistenfghri ten, Berlin SW 11, Königgräßer 75. Verein der si therfabrikanten der hiratsbezirke Klingenthal und Mark- inzut! L. den §&gt;t [wer Holzindustrie yt des
37. ht tn der Stuhlfabrikanten von Geringswalde, Gerings- YU. $ neutkirchen, Klingenthal i. Se U V. Tig Düsseldork. orf, H togezrere. Ss Bz
Zulu + Ga. . ; . . Schuhleisten. und Holzwarenindustrie. X. Alle übrigen y 15. Arbeitgeberverband für das furt a. M. .
38. Schulverband der Stuhl- und Möbelindustriellen für Rabenau und 56 Vertzuh Deutscher Schuhleisten Hd &gt; Stanzm ; _ rigen Industrien. Holzgewerbe am Mittel- 20. Vereinigung der Möbel-
so. tz§!!&gt; qrobtth ti heren. i St’ dhe, Waldheim i. Ga. 57. tautee tusttien, gZérle W g, Ü Ztesr lerer t? ver- ; üereinigng Zerst. Hy:ysistsrn .ih a. Mein: . ü rhein, Si Coblenz-Metter- fabrikanten zu Höchst a. M.,
40. Vereinigung der Stuhl- und Holzwarenfabrikanten des oberen Erz- Berlin W 9, Königin. Ur oarenfahriken für Haus- und Küchengeräte, 78. Zentralverband Deutscher U pulerabritätün Herten! gh n ~ 16. YH: tgeherverbarih für die 21. §§ bet v. M Deut-
ebirges e. V., Neuhausen, Bez. Dresden. . 58. Verband Deutscher H züusta.Straße 15. ; Veilchenstraße 27. j Holzindustrie und des Holz- teh Arbeitgeber im Bött-
41. Bezirksgruppe Deistergebiet des Verbandes Deutscher Stuhlfabri- ts Ezttse gend jüddeutsche . &lt;zzfobrißen gt L ' Küchengeräte 79. Reichsverband der Etuisindustrie, Eisenberg in Thüringen. . gewerbes des Y) tO hjergewerbe, Siß Berlin.
ccIalll]I(CcóoD cee. q t E .I) O mufttÊH 11. Ürtelleiet". Sjhgectant Shy fla: srthe o gatls:
, . ; . Sik Aachen e i.
"r. H. W. Weber, Forstwirtschaftspolitik. _ . L
Verlag von . Neumann - Neudamm
        <pb n="344" />
        Die Holz- und Holzwaren-usw.-Außenhandelsbilanz des deutschen Wirtschaftsgebietes
in den Jahren 1913, 1920, 1922, 1923, 1924 und 1925 in Festmetern Rohholz. Tafel 11].
1913 1920 1922 1923 1924 1925

Einfuhr | Ausfuhr + Einf. -überhchuß cinfugr Ausfuhr z §z?tws Einfuhr | Ausfuhr |, §u . oerluß °infuhr | I y | Wusfuhr | 7 Eink.-üÜberihuß —yfuhr | Ausfuhr St
srsczÖnnn TT t t E c E M U !......) “ ~~¡ch s E. g uml LE O s w t Dal qr z t § l -
Bau- und Nutzholz) . . . . . 165522600 | 1139 900 F 14382 700 1 267 800  2219 500 &amp; 9351 700 7 130 200 1500 400 - 5629 800 9 836 100 1 760 400 + 9075 700 8 846 9000 | 1 159 80  ~ 7 687 100 13865 100 | 999 100 +12 866 000
Brennholz usw. Holzkohlen. . . . 230 100 383 200 -+  153 100 58 100 129 200 | + 71 100 149 800 ' 135 900 | —– 13 900 253 000 | 99 900 - z153 100 371 100 81 200 f 289 900 . 503 900 174 700 ~ g329 200
Holzwaren) „. . .. „ . | wuossvo | sz9101 + g#a19502 | 15102 9!97ss | + 304653 36 108 1 418 488 . 1- 8382 385 18 201 | 313 888 + 205 695 46 004 233 400 1 + 187 396 | 8s7 266 | 231 867 F+ 144602
Holzstoff ö.. .. „ M e vs y 9 417 19 521 + 10 104 91 121 433 6 860 | 1 544 | — 4 316 3 842 | 34 788 t 30 946 | 1 009 29 440 t 28 431 39 2221 15041 | – 24 180
Hellulosen . . . e = „ &gt; + j 241 204 | 843476 &amp; 602 272 1:0 ~ 9r6. 327 877 344 65311 | + 16774 142 302 | 462 950 + 320 648 158 357 66 319 + 6507 962 470 094 | 810 839 + 8340 745
Papier, Pappe und Waren daraus?) . 185 084 | 1 083 875 | +  g898 791 | 39 927 | 789 931 | + T50 004 | 83 543 | 1 382 274 ' F+ 1 298 731 16 279 1 666 8 F+ 1650 544 , 38 231 | 1 852 521 -+ 1 814 290 206 841 | 1 529 128 + 1 322 287
Bücher und Bilder) . . . . . . 27 956 96 044 | + 68 088 9 236 46660 . 99r7424 | s 9890 | 62220 + 53 240 4 588 429000 +  88 312 | 8 410 | 41428 + 32988 160080 1 46068 +  30064
Flechtwaren aus Holz) . . . . ] 4 902 | 644,00 4. 125338 18098 1 149888 &amp;  13183 1 172 54065 +  4238 836 6 14a +  8#268 1 612 | s 6s11 +  6999 709 | 890289 + 8219
Besen aus Reisig, Siebwaren)) . . 1 080 | 357 “ss 723 301 1 707 + 1406 ' 139 1 680 ++ 1 541 ] 53 969 + 916 190 848 + 658 227 1 425 + 1 198
Zint . L| t1400\ + 122 | 1955| !2 &gt; glosoo ! is | . .,0 : 64 6o2 . + 528 z | l 1 L 161. | 56 uss . 1:1 630
Im ganzen. u.. . « ~ c MM 1s331189 | 8902578 | . 1438816 ]) 1620437 | 3646440 + 2026012 | 7745172 | 3853 6832 &amp; 3891 540 ] To 275 265 | 3389 3220 — 6886 9483 99471 843 | 4073 728 + F 53098 115 | 16180417 | 8817788 + F~11371 635

1) Unter diesem Titel sind zusammengefaßt die Positionen 615 a und b, 616-620, 621 a und b, ?) Position 650 a des statistischen Warenverzeichnisses; 1 t Holzschliff &amp;= 2,6 km. s) Position 674 a~€, 675, 676 ac und 677 b des sstatistischen Warenverzeichnisses; 1 t wurde
622, 623 a und b, 624, 625 a und b, 626 a und b, 627, 628 ad, 629 a 'und b, 630 a und b, 631 af, 3) Position 650 b des sstatistischen Warenverzeichnisses; 1 t Zellulose &amp; 4,7 km. im Durchschnitt zu 4 km angenommen.
632, 633 a und b, 937, 938, 939, 941 und 942 a des statistischen Warenverzeichnisses. Bei der Um- ') Unter diesem Titel sind zusammengefaßt die Positionen 651 a, c und d, 652, 654, 655 ai, s) Position 587 und 590 des sstatistischen Warenverzeichnisses; j1 t = 3,33 km.
rechnung in Festmeter wurde für die Waren aus hartem Holz 1 t = 2,5 km und für diejenigen aus B56, 657 ac, 658, 660-664, 665 a und b, 666, 667, 668 a und b, 669, 670 a, c, d und e, 672, 7) Position 595 und 600 des statistischen Warenverzeichnisses; 1 t = 1,67 km.
weichem Holz 1 t &amp; 3,33 km gesetzt. hrs N hes zr Warenverzeichnisses; 1 t wurde im Durchschnitt zu 3,3 km angenommen s) Position 3 7 des sstatistischen Warenverzeichnisses; 1 i = 2,78 km.
, ellulose).

Dr. H. W. Weber, Forstwirtschaftspolitik. Verlag von I. Neumann - Neudamm.
        <pb n="345" />
        <pb n="346" />
        F orstp olitik

Theorie der forstlichen Oekonomik. Von Dr. Rudolf God-
b erssen, Professor an der Forstlichen Hochschule zu Hann.-Münden.
Mit 5 Textabbildungen und 4 Tabellen. 1926 4 RM
Aus dem Inhalt: Bisherige Behandlung und Abgrenzung der Theorie der forst-
lichen Ökonomik ~ Die Produktionsfaktoren der Forstwirtschaft (Boden – Kapital ~
Arbeit ~ Heit) ~ Holzpreis (Preisbildung des Holzes – Durch Konjunktur-
schwankungen verursachte Änderungen des Holzpreises – Sekuläre Änderungen des
Holzpreises) ~ Produktionskosten der Forstwirtschaft (Begriff der Produktionskosten
~ Feste und laufende Kosten) – Ertrag und Einkommen der Forsstwirtschaft (Ertrags-
: begriff ~ Wald- und Bodenreinertrag ~ lEinkommen) – Rentabilität der Forst-
wirtschaft (Entwicklung der forstlichen Rentabilitätslehre ~ Forstlicher Zinsfuß
Verhältnis des laufenden Reinertrages zu [den festen Kosten) – Wirtschaftsziel der
Forstwirtschaft (Theoretische Grundlagen für die Bestimmung des Wirtsschaftsziels
der Forstwirtschaft ~ Technisches Wirtschaftsziel und Wirtschaftsziele der Wald- und
Bodenreinertragslehre) – Waldwert und Waldwertrechnung (Objektiver und subjek-
tiver Waldwert —~ Praktische Bedeutung der Waldwertrechnungz – Anhang ~
Schriftenverzeichnis.

Die Vereinigung verschiedener Produktionsftufen in
ihrer Bedeutung für die Forftwirtschaft. Von Forst.
referendar Dr. Karl Abetz. 1923 3 RM
Aus dem Inhalt: Tendenzen der neueren Wirtschaft, Bedeutung der Vereinigung
verschiedener Produktionsstufen. ~ Angliederung verwandter Wirtschaftszweige. ~
Besitzstand und Angliederung in der Forstwirtschaft. ~ Praktisch durchgeführte Vereini-
gungen. ~ Entwicklung der Ansichten über Angliederungen an die Forstwirtschaft.

Kommunalforstverwaltung in Preußen. Leberreicht vom
Verbande höherer Kommunalforstbeamten. 1925 1,50 RM
Aus dem Inhalt: Kommunalforsten, Begriff ~ Umfang ~ Staatsaussicht (All-
gemeines, Beförsterung, Betriebsaufssicht, Vermögensaufsicht. Wirkung) ~ Fortbildung
der Kommunalforstgesetzgebung ~ Richtlinien für ein neues Körpersschaftsgesetz.

Zur Beleihung der Privatforssten durch die preußischen
Landschaften. Von Oberförster Schnaase 1 RM
Aus dem Inhalt: Organisation der preußischen Landschaften. ~ Ermittelung des
Taxwertes. ~ Bodenbeleihung, Bestandsbeleihung.

Familienfideikommiß, Fideikommißwald und Waldgut.
Von Landforstmeister a. D. Dr. König 0,20 RM

Zu beziehen durch jede Buchhandlung
V erlag von I. Neum ann-N eu d am m
        <pb n="347" />
        Betriebsregelung – Waldwertrechnung

Gute Bestandspflege mit Starkholzzucht, eine der wich-
tigsten Aufgaben unserer Zeit. Von Forstmeister Michaelis, Lehrer
an der Forstakademie Münden. Ein Nachwort zu der 1906 erschienenen
„Betriebsregulierung in den Preußischen Staatsforsten“ 0,50 RM

Die Betriebs- und Ertragsregelung im Hoch- und
Niederwalde. Ein gemeinverständlicher Abriß für Verwalter
kleiner Forstreviere, Waldbesizer und Betriebsbeamte. Von Oberforst-
meister Prof. L. Schilling. Vierte, vollständig umgearbeitete Auflage.
Mit 47 Abbild. im Texte und 1 Karte. 1924 Leinen geb. 6 RM
Aus dem Inhalt: Ermittelung der Holzmasse – Der Normalwald – Wald-
einteilung und -vermessung, Betrievsgrundlagen, Ermittlung des Waldzustandes,
Betriebsplan, Flächenfachwerk, Wirtschaft nach einem Abschätzungswerke, Einrichtung
des Niederwaldes.

Die Waldrente und ihre nachhaltige Erhöhung. Von
Forstrat Gustav Wagener. 1899 8 RM, geb. 10 RM
Aus dem Inhalt: Regelung der einträglichsten Waldproduktion nach ihren Zielen
und Aufgaben ~ Nutzholzzucht ~ Wirtschafts- und Produktionsziele – Nieder- und
Mittelwaldungen und der Plenterbetrieb –~ Waldparzellen und kleinere Waldungen
im Hochwaldbetriebe ~ Holzsortenproduktion in größeren Waldungen ~ Hochwald-
betrieb im allgemeinen – Maximale Gewinnung gebrauchsfähiger Nutzholzsorten
im Deutschen Reich ~ Hochwaldwirtschaft in Fichten-, Kiefern-, Eichen- und
Buchenwaldungen ~ Hochwaldbestände, Bodentätigkeit ~ Nochzucht der Hoch-
waldungen – Ertragsarme Feldböden – Streunutzung – Wertertragstafeln.

Die Erzielung günstiger Holzpreise im Walde. Praktische
Winke für Forstbeamte und Waldbesitzer nebst ausführlicher Anleitung
zur Aufstellung der Neuzeit entsprechender Holzverkaufsbedingungen.
Von Herzogl. Arenbergischem Oberförster Max Lincke 4 RM
Aus dem Inhalt: Außere Form der Verkaufsobjekte ~ Art der Preisbildung ~
Bedingungen für Verkäufe jeglicher Art, Abfuhr, Forst- und Jagdschuß ~ Bedin-
gungen für Verkäufe v o r dem Einschlage ~ Mittel zur Erzielung günstiger Holzpreise.

Die Bewegung der Holzpreise in Deutschland vom Beginn
des Weltholzhandels bis zum Weltkriege. Von Dr. Konrad Rubner,
Forstamtsasssessor an der Forstlichen Versuchsanstalt in München. Mit
30 Kurventafeln und 22 Tabellen im Tert. 1920 4 RM

Die Bewegung der Holzpreise in Deuischland vom Ende
des Weltkrieges bis Herbst 1923. Von Dr. Konrad Kalbhenn, preuß.
Forsstbeflissener. Mit 17 Kurventafeln im Text. 1924 5 RM

Zu beziehen durch jede Buchhandlung
V erla g v on I. Neum ann -= N e u d am m
        <pb n="348" />
        W ald bb a u

Der Waldbau. Ein Leitfaden für den Unterricht und die Wirtschaft, ein
Handbuch für den Privatwaldbesizer. Von Staatsforstmeister Dittmar.
Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage Geb. 5 RM
Aus dem Inhalt: Allgemeines ~ Standort des Waldes (Klima, Boden) ~ Aufbau
des Waldes (Allgemeines, Bestandesbegründung, Bestandespflege, Düngung, Durch-
ke;suug) + Das forstliche Verhalten der Waldbäume (Laubhölzer, Nadelhölzer, Wald-

Die pflanzengeographisschen Grundlagen des Walöbaus. Von
Forsstmeister Dr. Konrad Rubner, Privatdozent an der Universität München,
unter Mitwirkung von Prof. Dr. Wilhelm Graf zu Leiningen-Wester-
burg. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. Mit 1 Textabbildung
und vier Karten. 1925 Preis brosch. 16 RM, geb. 18 RAM
plus dem Inhalt: Die wirksamen Farzest und ihre Hesichungen. q! hett: Hals-
tt N.ostFunietnch: hte t. 42: G rap(ilhe Fororen Systemaiischt Einheiten.
h) Ve grsctrn tettel hte Uaterates: wasset and. Fetlitt ) Ves zus

Die Wühlkultur. Von Hegemeister Spitzenberg, Zäckerik Nm. 0,50 RA
10 Stück je 0,45; 25 Stück je 0,40; 50 Stück je 0,36; 100 Stück je 0,30 RM
Aus dem Inhalt: Bodenvorbereitung, Saat, Pflanzenzucht, Pflanzung, Samen
und Pfkflanzenschut.

Wöühlkultur-Borträge. Von Forstschuldirektor Jacob- Templin. Mit
43 Textabbildungen. 1925 4 RM
f N suh alt: H UU tet betur U Brgenrots "yt fed
Lt srathms thz hrsca dt.::

Die Aufforstung der Oed- und Ackerländereien und anderes, unter
besonderer Berücksichtigung der dem Landwirt zur Verfügung stehenden Hilfs-
mittel. Von Forstmeister H. Kottmeier. Zweite Auflage 0,50 RA

Tabellen zum Beftimmen der wichtigsten Holzgewächse des
deutschen Waldes und einiger ausländischen angebauten Gehölze nach
Blättern und Knospen, Holz und Sämereien. Von Geh. Reg.- und Forstrat
E. Herrmann, Dozent an der Friedrich-Wilhelm-Universität zu Breslau.
Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. Mit 88 Abbildungen auf sechs
Lichtdrucktafeln. 1924 Leinen geb. 4 RA
hit. §§ JC UE RU E dt Ets vorhandeien

Untersuchungen über den Einfluß intensiver Bodenbearbeitung
auf Hohenlübbichower und Biefenthaler Sandböden. Ein
Versuch zur ursächlichen Klärung waldbaulicher Fragen durch Mitverwendung
von bodenkundlichen und bakteriologischen Untersuchungsmethoden. Von Ober-
förster W. Wittich in Eberswalde. Mit 25 Tabellen und 9 Textabbil-
dungen. 1926 6 RM, Leinen geb. 8 KM

Zu beziehen durch jede Buchhandlung
V erlag v on I. Neum ann -N eu d am m
        <pb n="349" />
        Forstschutz
Zeitgemäßer Feuerfschuß in Heide, Wald und Moor.
Von Staatsforstmeister a. D. Adolf Peters. Mit 4 Abbildungen.
1 RM; 10 Stück je 0,95; 25 Stück je 0,90; 50 Stück je 0,85; 100 Stück
je 0,80; 200 Stück je 0,75; 300 Stück je 0,70; 400 Stück je 0,65;
500 Stück je 0,60; 1000 Stück je 0,50 RM
Die Bekämpfung von Waldbränden. Von Forsstmeister
Junack. In Plakatform. Achte Auflage. 0,25 RM; 10 Stück je 0,20;
100 Stück je 0,18; 500 Stück je 0,16; 1000 Stück je 0,15 RM
Bekämpfung der Forleule und der Nonne in den Ober-
förstereien Biesenthal und Sorau im Jahre 1925. Zusammengestellt
auf Grund eigener Beobachtungen und Untersuchungen von Gerhard
Walter. Nebst Anhang: Versuche zur Feststellung der individuellen
Beeinflussung der Raupen von Spanner, Eule, Nonne und Blatt-
wespe durch Arsenpräparate. Mit 2 Karten und 12 Abbildungen im
Text und auf 3 Tafeln 7 RM
Die Wald-, Heide-: und Moorbrände, Abwehr, Entstehen
und Löschen. Von Forsstmeister a. D. L. Gerding. Zweite Auf-
lage 0,40 RM
Die Dürre des Sommers 1904 im deutschen Walde.
Von Oberförster Iunack. 1907 0,20 RM
Der große Walöbrand zu Schwerin a. W. am 3. und
4. September 1911. Von Forstmeister Voigt 0,50 RM
F o rstliche Flugblätter
Herausgegeben im Auftrage des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten von Prof. Dr. Max Wolff, ord. Professor der Zoologie
an der Forstlichen Hochschule in Eberswalde
Nr. 7. Frühdiagnose und Kontrolle von Fraßkalami-
täten im Walde sowie Vorssichtsmaßregeln beim Arsenbeflug.
Von Prof. Dr. Max Wolff und Dr. Anton Krauße, Eberswalde.
Mit einer Abbildung 0,50 RM
Nr. 8. Kiefernnadelscheidengallmücke (Thecodiplosis brachyn-
tera Schwaegrichen). Von Prof. Dr. Max Wolff und Dr. Anton
Krauße, Eberswalde. Mit 3 Abbildungen 0,50 RM
Zu beziehen durch jede Buchhandlung
V erlag v on I. N eum ann -N e u d am m
J. Neumann, Neudamm
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        . EINLE]! T U N G

f;

t Die Träger der Forstwirtsschaftspolitik.

_ Die Erfüllung der Aufgaben der deutschen Forstwirtschaftspolitik ist Sache der Träger

s jieser Politik, d. h. der Personen und Personenvereinigungen, welche die deutsche Forst-

rt ind Holzwirtschaft bestimmen oder zu bestimmen berufen sind.

- Die Zersplitterung der Forst- und Holzwirtschaft in die verschiedensten Zweige und

I sondergebiete (Rohholzgewinnung, holzbearbeitende, holzverarbeitende usw. Industrie und

ö )olzhandel und Holzverkehr) bringt eine starke Differenzierung der Forst- und Holz-
hirtschaftspolitik und damit auch der Träger dieser Politik mit sich.

Bestimmend auf die derzeitige Forst- und Holzwirtschaftspolitik des Deutschen Reiches
hirken vor allem die verschiedensten, für die einzelnen Zweige der Forst- und Holzwirtschaft
erantwortlichen sta at liche n B e h ör d e n des Reiches und der Länder und eine Reihe
er verschiedenartigsten, ebenfalls nur für besondere Zweige der Forst- und Holzwirtschaft
1 Frage kommenden behördlichen und freien Beru f s v ertr et ung e n. Neben diesen,
ur für einzelne Sparten der Forst- und Holzwirtschaft einschlägigen und deshalb nach diesen
sparten gesondert zu betrachtenden Stellen kommen aber als Träger für die ge-
amte Forst- und Holzwirtschafts politik in allen ihren Verzweigungen

lgende drei staatliche O r g an e d e s R e i ch e s in Betracht:
— Der Reichstag,
: der Reichsrat und
der vorläufige Reichswirtschaftsrat.
Der Reichstag.

Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,
leicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und
rauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt
lerden. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen. – Die Reichsgesetze werden

.4 zm Reichstag beschlossen. – Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Reichstag
w nden sich in den Artikeln 20 bis 40 der Reichsverfassung.
o
.: Der Reichsrat.
Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs
der Reichsrat gebildet. – Jedes Land hat mindestens eine Stimme; bei den größeren
ändern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme; ein Überschuß von 350 000 Ein-
ohnern wird 700 000 Einwohnern gleichgerechnet (Art. 67 der Reichsverfassung und Gesetz
m 24. März 1921 – Rgbl. S. 440 ). Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen vertreten sein. Dementsprechend beträgt zur Zeit die Gesamtzahl der Stimmen
im Reichsrat 66; die 18 Länder sind daran mit folgenden Stimmenzahlen beteiligt, wobei
die Reihenfolge der Aufzählung zugleich für die Abstimmung maßgebend ist:
Weber, Forstwirtschaftspolitir.

10*
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
