5. Kartellgesetz und Einhaltsbefehle. Die Unternehmer in aller Welt bedienen sich zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen des Mittels der Kartelle und Truste mit dem Ziel, innerhalb ihres Wirtschaftsgebietes möglichst ein Monopol zu erlangen. Die Gewerkschaften, auch wenn sie wollten, können diese Methoden nicht einfach nachahmen. Die Monopolisierung der Arbeitskraft scheitert praktisch daran, dass diese an den lebendigen Menschen gebunden ist, der zugrunde gehen muss, wenn er seine Arbeitskraft nicht verkaufen kann. Ein Rohstoff oder eine Waren- art kann monopolisiert werden, wenn eine Zentralstelle nicht nur die gesamten Bestände unter ihre Kontrolle bringt, sondern auch die Erzeugung willkürlich zu regulieren imstande ist. Man weiss, dass solche Monopolkartelle dazu übergehen, den Markt knappzu- halten, die Zuflussquellen zu verengen, die Bestände zurückzuhalten und sie unter Umständen gar dem Verderben preiszugeben. Die Arbeitskraft, untrennbar mit ihrem lebendigen Träger verbunden, ist ein ungeeignetes Objekt für solche Methoden. Die Gewerk- schaften — in Amerika noch mehr als in Deutschland — sind sehr weit davon entfernt, die vorhandenen Bestände unter ihrer Kontrolle zu haben. Vollends unmöglich wäre es ihnen, die Zuflussquellen zu: verstopfen und dauernd grosse Mengen von Arbeitskraft vom Markt fernzuhalten oder zu vernichten. Wenn also schon von den Gewerkschaften überhaupt als von „Kartellen‘“ geredet werden kann, so wird man doch dabei nicht übersehen können, dass es sich hier um etwas ganz anderes handelt als bei den üblichen Warenkartellen. Für die.amerikanische Gewerkschaftsbewegung hat diese Frage eine nicht nur theoretische Bedeutung. Im Jahre 1890 wurde in den Vereinigten Staaten ein „Gesetz zum Schutz von Handel und Verkehr gegen gesetzwidrige Beschränkung und Monopole“ er- lassen, das als „Cherman-Act“ oder „Antitrustgesetz“ bekannt ist. Die schamlosen und das Allgemeinwohl bedrohenden Praktiken der Produktions-, Handels- und Verkehrskartelle hatten die öffent- liche Meinung so stark erregt, dass zu ihrer Beruhigung dieses Gesetz notwendig geworden war. Ernsthafte Anwendung hat es freilich bis zum heutigen Tage kaum gefunden, wenigstens nicht für den Zweck, für den es gemacht war. Wohl aber kamen findige, von Unternehmerinteressen beherrschte Richter auf den Einfall, dass das Antitrustgesetz vorzüglich als Waffe zur Vernichtung der Gewerkschaften zu gebrauchen sei. Obwohl nicht der geringste Zweifel bestand, dass bei der Schaffung des Gesetzes kein Mensch auch nur im entiferntesten an die Möglichkeit gedacht hatte, dass die Gewerkschaften darunter fallen könnten, gestattete es doch 99