I. Privat-Stiftungs- und öffentliche Armenpflege. Allgemeine Grundsätze. 1. Nichterfüllung der verwandtschaftlichen Alimen- tationspflicht als Voraussetzung fremder Hilfe.: §:253 Heim.-Ges. (Siehe Tabelle IV [4. Rubrik], um deren Ausfüllung ge- beten wird.) Sind Alimentationsklagen gegen uneheliche Väter häufig ? (§ 166 a. b. G.-B.) Nehmen sich auch zur Alimentation nicht verpflichtete Ver- wandte der armen Kinder an? (§ 221 a. b. G.-B. ) 2. Privatwohlthätigkeit für arme Kinder. Veranstaltungen der Kirche für arme Kinder ? Wollthätigkeits- und humanitäre Vereine (die Vereinsleitungen werden gebeten, Tabelle II auszufüllen), Spa r ka ssen widmen diese Beträge zu Gunsten armer Kinder ? Welche ? 3. Freiwillige Helfer und Organe. Finden sich Personen, welche ihre persönlichen Kräfte freiwillig und unentgeltlich der Pflege und Erziehung der armen Kinder, der Aus- findigmachung geeigneter Pflegeparteien, deren Kontrole, Unterbringung armer Kinder in eine Stellung u. s. w. widmen ? Welchen Berufs- und Gesellschaftstreisen gehören diese freiwilligen Helfer vornehmlich an ? 4. Stiftungen. Welche Stiftungen bestehen zu Gunsten armer Kinder bis zum 14. Jahre? und in welcher Verwaltung stehen sie ? 5. Pfarrarmeninstitute. Bestehen daselbst Pfarrarmeninstitute ? . Sind dieselben für Versorgung und Unterstützung armer Kinder Hug: Gehen diese Institute Hand in Hand mit der Gemeindearmen- 6. Zusammenwirken der privaten und öffentlichen Wohlthätigkeit. Haben die Vereine, tirchliche und andere Wollthätigteitsanstalten, endlich die öffentliche Armenpflege der Gemeinde gegenseitig Kenntnis