ZWEITES KAPITEL DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES So unbestimmt der Vertrag von Versailles die Reparationspflichten Deutschlands gelassen hat, so umfangreich und verwickelt hat er sie gestaltet, Ich will versuchen, sie im folgenden so kurz wie möglich zusammenzufassen, Der Vertrag bestimmt nur die Art und nicht die Höhe der Schäden, für die Deutschland Ersatz zu leisten hat, Er macht Deutschland grundsätzlich für alle Kriegsschäden der Alliierten verantwortlich, weil es mit seinen Verbündeten ihnen den Krieg aufgezwungen habe (Art, 231), beschränkt dann aber wegen des deutschen Unvermögens zum Ersatz aller Kriegsschäden die Verpflichtung auf eine Reihe bestimmter Schäden (Art. 232 und Anhang I dazu). Dabei ist das Wilson-Programm — Schäden der Zivilbevölkerung durch den Angriff Deutschlands zu Lande, zu Wasser und aus der Luft — zwar zitiert, jedoch in demselben Satze dadurch entwertet worden, daß Deutschland allgemein alle Schäden ersetzen sollte, die in dem Anhang I zu Art, 232 aufgezählt sind, Darunter fallen auch die Pensionen und alle sonstigen Aufwendungen der alliierten und assoziierten Regierungen für die Mitglieder ihrer Heere und deren Angehörige, Die Festsetzung der Höhe aller dieser Schäden wurde einem interalliierten Ausschuß, der Reparationskommission, zugewiesen, Diese sollte bis zum 1, Mai 1921 den Gesamtbetrag der Schäden bestimmen und ihn der deutschen Regierung als Gesamtsumme ihrer Verpflichtungen bekannt geben. Gleichzeitig sollte die Kommission einen Zahlungsplan aufstellen und angeben, in 223