welcher Weise Deutschland vom 1, Mai 1921 ab seine Gesamt- schuld in einem Zeitraum von dreißig Jahren zu tilgen habe, Die Kommission erhielt das Recht, nach Prüfung der Zahlungsfähig- keit Deutschlands und nach Anhörung seiner Vertreter die Fristen des Zahlungsplanes zu ändern und zu verlängern, aber sie durfte chne Ermächtigung der verschiedenen in der Kommission ver- tretenen Regierungen keine Zahlung erlassen (Art. 233, 234), Vor der endgültigen Feststellung der Reparationslast hatte Deutschland bis zum 1. Mai 1921 nach näherer Bestimmung der Reparationskommission den Gegenwert von zwanzig Milliarden GoldmarK abschlagsweise zu zahlen, Hieraus waren die Kosten der Besatzungsheere vom 11, November 1918 ab vorzugsweise zu bestreiten, Auf die zwanzig Milliarden konnte der Wert der Nahrungsmittel und Rohstoffe angerechnet werden, die nach dem Urteil der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte nötig waren, um Deutschland zur Erfüllung seiner Reparations- pflicht zu befähigen (Art. 235). Deutschland mußte der Repa- rationskommission. sogleich Schuldverschreibungen auf den In- Kaber in Höhe von hundert Milliarden Goldmark als Sicherheit und Anerkenntnis seiner Schuld übergeben, Davon waren zwanzig Milliarden, die schon am 1, Mai 1921 fällig wurden, als Sicherheit für die erste Abschlagsrate von zwanzig Milliarden bestimmt, Weitere Schuldverschreibungen über vierzig Milliarden Goldmark waren von 1921 bis 1926 mit zweieinhalb Prozent zu verzinsen und von 1926 ab mit fünf Prozent zu verzinsen und mit einem Prozent zu tilgen. Ueber die restlichen vierzig Milliarden hatte Deutschland eine Urkunde auszustellen, durch die es sich zur Ausgabe weiterer vierzig Milliarden Goldmark fünfprozentiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber verpflichtete, wenn und sobald die Reparationskommission sich überzeugt haben würde, daß Deutschland Zinsen und Tilgung dieser Werte aufbringen könne, Aber sogar über alle diese Beträge hinaus konnte die Kommission noch weitere Ausgaben von Schuldverschreibungen fordern (Anhang IT $ 12 zu Art, 232). Auf den Gesamtbetrag der von der Kommission festzustellen- den Schuld waren vom 1. Mai 1921 ab fünf Prozent Zinsen zu 74