e) der Wert der Rechte und Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger an öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei und in den von Deutschland auf Grund des Vertrages abgetretenen Gebieten, soweit die Reparationskommission die Abtretung solcher Rechte forderte (Art, 260). Für den Rückerwerb von Elsaß-Lothringen hatte Frankreich keinerlei Entschädigung an Deutschland zu leisten, Auch für die elsaß - lothringischen Eisenbahnen vergütete es nichts, Damit allein hat sich Frankreich eine Sonder-Reparation im Werte von einigen Milliarden Goldmark im voraus gesichert, Auch Belgien wurde von jeder Vergütung für Reichs- und Staatseigentum in den abgetretenen deutschen Gebieten befreit, Diese weittragenden Ausnahmen zugunsten von Frankreich und Belgien erschwerten die deutsche Reparationslast um den Wert des kostenlos abgetretenen Eigentums, Noch viel unbilliger und härter aber war die Bestimmung des Vertrages, daß Deutsch- land alle seine Kolonien hergeben mußte und für ihren unschätz- baren Wert in keiner Weise entschädigt wurde, Der Vertrag von Versailles hat die Ueberwachung aller Vor- schriften über die Reparation in die Hand der Reparations- kommission gelegt. Diese soll sich daher erst nach vollständiger Tilgung der Reparationsschuld auflösen, Die Kommission sollte nach dem Vertrage aus je einem Dele- gierten und einem stellvertretenden Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika, Englands, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und Serbiens bestehen, An den Sitzungen der Kom- mission sollten stimmberechtigt stets die Vertreter von Amerika, England, Frankreich und Italien teilnehmen, ferner in der Regel der Vertreter Belgiens, Japan sollte mitsprechen und mitstimmen in Fragen, die Seeschäden oder Interessen Japans nach Art, 260 betreffen, Serbien in Fragen, die Oesterreich, Ungarn oder Bul- garien angehen, Die Kommission hat ihren Sitz in Paris, kann aber je nach Bedarf auch an anderen Orten zusammenkommen, 28