Regierung ihn sogleich an den alliierten Staat zahlen, Zeigte die monatliche Abrechnung aber einen Ueberschuß für Deutschland, so sollte er von dem alliierten Staat so lange einbehalten werden, bis alle deutschen Verpflichtungen unter dem Vertrage von Ver- sailles beglichen sein würden, Der Vertrag hat weiter gemischte Schiedsgerichte geschaffen, aus deren Rechtsprechung für Deutschland unübersehbare Ver- pflichtungen. erwachsen konnten. Diese Gerichte sollten unter anderem über alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden entscheiden, welche Staatsangehörige der alliierten Mächte auf Grund von deutschen Kriegsmaßnahmen erlitten hatten, Endlich mußte die deutsche Regierung auch die Verpflichtung übernehmen, ihre Angehörigen für die Verluste zu entschädigen, welche ihnen durch die Wegnahme des privaten deutschen Eigen- tums in den alliierten Ländern entstanden waren. Denn die alliierten Mächte haben sich im Vertrage von Versailles das Recht vorbehalten, das den deutschen Reichsangehörigen bei Inkraft- treten des Vertrages gehörende Eigentum, ihre Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete einschließlich der Kolonien, sogar in einem abgetretenen deutschen Gebiete, zurückzubehalten und zu liquidieren, Die großen alliierten Mächte haben von diesem Rechte weitgehenden Gebrauch gemacht und deutsches Eigentum im Werte von vielen Milliarden Goldmark für sich liquidiert, Die Entschädigung für das liquidierte Eigentum war von der be- teiligten alliierten Macht einseitig festzusetzen, Soweit der Erlös der Liquidation nicht zur Entschädigung der alliierten Macht oder im Ausgleichsverfahren verwendet wurde, sollte er Deutschland auf Reparationskonto gutgebracht werden, Bisher hat Deutsch- land jedoch noch keine Gutschrift dafür erhalten, Die Vorschriften des Vertrages von Versailles über die Pflicht Deutschlands zum Ersatz von Schäden aller Art, der Allüerten sowohl wie deutscher Privatpersonen, legten der deutschen Regie- rung eine Reihe von Leistungen auf, deren Ausmaß in keiner Weise begrenzt war. Selbst die eigentliche Reparationslast blieb im Vertrage unbestimmt, Aus der Forderung, daß Deutschland zunächst einmal Schuldverschreibungen in Höhe von hundert 31