lich 9 Millionen Tonnen übersteigen würde, sollten die Repa- rationslieferungen um 60 Prozent der Mehrförderung erhöht werden, Eine Pflicht zur Vorlieferung bestimmter Monatsmengen wurde von Deutschland in dem Protokoll nicht übernommen, Da die Kohlenfrage sehr bald zu schweren Konflikten mit den Alliierten führte, ist bezweifelt worden, ob es ratsam war, mit den Lieferungen schon vor Inkrafttreten des Vertrages zu beginnen, Es ist zuzugeben, daß die deutsche Regierung sich auf den Rechtsboden stellen und jede Lieferung vor Inkrafttreten des Vertrages ablehnen konnte, Das wäre auch deshalb von Be- deutung gewesen, weil nach dem Vertrage alle Lieferungen nach dem 1, Januar 1920 von der Reparationskommission mit einer Frist von 120 Tagen anzukündigen waren. Von Rechts wegen hätte die Kommission frühestens am 10, Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages, Kohle anfordern dürfen, und die Lieferung hätte erst 120 Tage danach, d, h. am 10, Mai 1920, beginnen müssen, Hinzu kam, daß die Lage der Kohlenversorgung in Deutsch- land, wie in allen Ländern Europas unmittelbar nach dem Kriege sehr ungünstig war, Der ständige Kohlenmangel, unter dem die Völker während der letzten Jahre des Krieges gelitten hatten, besserte sich nach dem Friedensschluß zunächst nicht. Für die Erholung der deutschen Wirtschaft war es notwendig, die ge- samte Kohlenproduktion Deutschlands für das eigene Land zu verwenden, Allerdings hatte sich die deutsche Regierung schon während des Waffenstillstandes in dem sogenannten Luxemburger Protokoll vom 25, Dezember 1918 verpflichtet, die Eisenindustrie Lothringens sofort mit Kohle und Koks zu beliefern. Dabei handelte es sich aber nicht um besonders große Mengen, Wenn Deutschland sich daher zu einer vorzeitigen Lieferung von Kohle und Koks an die Alliierten entschloß, so bedeutete das ein großes Opfer für die heimische Wirtschaft und eine erhebliche An- strengung für die Reparation, welche die volle Anerkennung der Alliierten verdient hätte, Freilich lag in dem Protokoll vom 29, August 1919 auch für Deutschland ein gewisser Schutz gegen übermäßige Anforderungen der Reparationskommission, weil AR