den Transport zu chartern, Demgegenüber verlangten die franzö- sischen Interessenten eine prozentuale Teilung der Kohlentrans- porte, Beide Streitfragen haben die Kohlenverhandlungen seiner- zeit ungünstig beeinflußt, Sie sind innerhalb der Reparations- kommission nie zum völligen Austrag gekommen, sondern wurden im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich erst durch das Wiesbadener Abkommen vom 7. Oktober 1921 geregelt. Da- bei sind die französischen Wünsche im wesentlichen befriedigt worden. 51