In einem Abkommen mit der Kriegslastenkommission vom 21, Oktober 1920 wurde der Betrag der Vorschüsse einheitlich auf 40 Goldmark für die Tonne Kohle festgesetzt, Am 28, Dezember 1920 wurde dann auch die schwierige Frage der Rückzahlung der Vorschüsse geregelt, Ich hatte von vornherein erklärt, daß eine Rückzahlung in bar bis zum 1. Mai 1921 nicht in Frage kommen könne, und daß ich lieber auf die Vorschüsse überhaupt verzichte, wenn eine solche Rückzahlung verlangt würde, Schließlich einigte man sich dahin, daß die Vorschüsse am 1, Mai 1921 gegen die bis dahin gemachten deutschen Sachlieferungen verrechnet werden sollten. Das war ein für Deutschland sehr günstiges Abkommen, Auf diese Weise bekam es für die Kohlenlieferungen im ganzen über 360 Millionen Goldmark ausbezahlt, Dagegen wurde aller- dings ein entsprechender Betrag für Sachleistungen nicht auf Reparationskonto gutgeschrieben, Aber da diese Sachleistungen ohnehin gemacht werden mußten, und ihre Gutschrift bei der völlig unbestimmten, aber sicherlich ungeheuren Höhe der ge- samten Reparationsschuld nicht sonderlich ins Gewicht fiel, kamen die Vorschüsse der Alliierten praktisch auf eine Bar- zahlung für die Kohlen hinaus, die gerade in eine Zeit fiel, wo Deutschland auf eine starke Einfuhr von Lebensmitteln und Roh- stoffen angewiesen war und einen besonders großen Devisen- bedarf hatte. Auch die Festsetzung von 40 Goldmark für die Tonne erwies sich in der Folgezeit als vorteilhaft für Deutschland, Während nämlich bis zum Herbst 1920 überall Kohlenknappheit herrschte, trat allmählich ein Umschwung ein, der die Kohlen- preise sehr stark warf, Der Unterschied zwischen den Kohlen- preisen im deutschen Inland und auf dem Weltmarkt, der bei Ab- schluß des Abkommens noch mehr als 40 Goldmark betragen hatte, ging daher bald weit unter diesen Betrag zurück, Das An- gebot von Reparationskohle wurde schließlich so stark, daß ein Teil dieser zum Verbrauch in den Empfangsländern bestimmten Lieferungen wieder auf den Weltmarkt kam, Auf die deutsche Beschwerde gegen solchen Mißbrauch der Sachlieferungen ent- schied die Reparationskommission am 25, Februar 1921, daß jedes Empfangsland mit der Reparationskohle tun könne, was €s wolle, 68