im Sommer 1922 einen Plan entworfen, der seinerzeit vom „Manchester Guardian“ veröffentlicht worden ist. Mir war klar, daß damals weder eine endgültige Regelung des Reparations- problems noch ein Moratorium erreichbar sei, Daher schlug ich vor, die Reparation vorläufig so zu regeln: „Deutschland macht Sachleistungen — einschließlich Kohle — in Höhe von 1 Milliarde Goldmark jährlich, Soweit die alliierten Regierungen ihren Anteil an den Sachleistungen innerhalb jedes einzelnen Jahres nicht voll ausnutzen, verfällt ih? Anspruch, Deutschland zahlt außerdem einen gewissen Prozentsatz seiner jährlichen Bruttoausfuhr an die Alliierten, aber so, daß die Aus- fuhr bis zur Höhe von mindestens vier Milliarden Goldmark für die Deckung des eigenen Einfuhrbedarfs von der Abgabe {frei- bleibt. Von der Ausfuhr, die vier Milliarden übersteigt, zahlt Deutschland einen mit 10 Prozent beginnenden und allmählich bis zu 25 Prozent wachsenden Betrag als Reparation. Deutsch- land verpflichtet sich ferner, Zinsen und Tilgung auf jede inter- nationale Anleihe zu zahlen, die zu vernünftigen Bedingungen angeboten wird, Der Anleihedienst wird auf die jährlichen Ge- samtleistungen Deutschlands angerechnet. Das Abkommen gilt zunächst für drei Jahre, dient aber als Grundlage für eine end- gültige Lösung, wenn es zwei Jahre lang für beide Teile be- friedigend gearbeitet hat, Die Zahlungen nach diesem Schema umfassen die sämtlichen deutschen finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrage von Versailles,“ Der Plan ist gleich vielen anderen Vorschlägen unbeachtet ge- blieben, Neu an ihm war, daß er zum erstenmale dem Problem zu Leibe ging, wie Deutschland sich die zur Zahlung der Repa- ration an das Ausland nötigen Devisenbeträge beschaffen könne. Er schöpfte aus der einzig richtigen Quelle des Ausfuhrüber- schusses und benutzte der Einfachheit halber den im Londoner Zahlungsplan eingeführten Schlüssel der prozentualen Abgabe von der deutschen Ausfuhr, suchte ihn aber dadurch praktisch brauchbar zu machen, daß die Reparationszahlungen erst dann ein- setzen sollten, wenn die Ausfuhr einen bestimmten, für Deutsch- lands eigenen dringenden Devisenbedarf erforderlichen Mindest- 190