IT. ALLGEMEINE GESICHTSPUNKTE Verpackungsverschluß Allgemeine Regeln über den Verschluß jeder Art von Ver- packung sind von Land zu Land verschieden. Gute deutliche Vorschriften gibt die Reichspostordnung in 8 16 und in der Be- richtigung 263 und 97, wie auch in verschiedenen Stellen der Gebührentafel. (Es sei hier auf den Anhang verwiesen.) Unverpackte Waren Im unverpackten Zustand versendet man im allgemeinen Wild, was auch in der Postordnung zugelassen ist. Blutende Stellen müssen natürlich gut umhüllt werden. Außerdem muß die Versandbezeichnung und die Adresse durch Anhängung einer Fahne gesichert sein. Für bestimmte Massenwaren wie Metall- barren, Erden, Kohle und dergl. kommt eine bestimmte Ver- Packung nicht in Frage, jedoch wird auch hier eine Diebstahl- sicherung dadurch vorgenommen, daß man zum Beispiel einen Waggon Kohle mit Kalkmilch überspritzt, so daß eine Entfer- hung einzelner Mengen durch Fehlen des Kalkmilchübergusses auffallen würde. Metallbarren bezeichnet man am Kopf mit einer Sonderfarbe, damit sie nicht abgeschnitten werden können. Mit der Bezeichnung „Unverpackt‘“ auf dem Frachtbrief muß man vorsichtig sein, da die Eisenbahn für Schäden an dem Stück auch dann nicht haftet, wenn es wirklich verpackt ist, weil der Frachtbrief die Bemerkung „Unverpackt“ zeigt. Schaupackung Vielfach dient die Verpackung nicht nur zum Schutze beim Transport, sondern. auch zur Erleichterung des Verkaufes durch gute Aufstellung der Ware selbst. So werden z. B. Parfümerien in Schachteln eingebaut, die nicht gerade, sondern schräg ge- schnitten sind. Dadurch präsentiert sich die Schachtel viel besser. Seifen werden, wie Abb. 338 zeigt, in bunt bedrucktes Papier eingeschlagen und so gut im Kasten verteilt. Dieselbe Abbildung zeigt auf der linken Seite noch eine besonders schön ausgestattete Schachtel für Pralinen, die auch als Schaupackung gelten kann. 153