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        <title>Wirtschaftliches Verpacken</title>
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            <surname>Sachsenberg</surname>
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      <div>hierfür besondere Bestimmungen festzulegen. Die betreffenden 
Länder haben diese Bestimmungen den eigenartigen klimatischen 
Verhältnissen ihres Landes, als auch dem Versandweg ent- 
sprechend getroffen. Es sind diese Bestimmungen zum Teil 
in der Gebührentafel für Pakete festgelegt. 
Beispiele 
Ägypten: Für Sendungen nach dem Sudan ist folgendes zu 
beachten: Pakete nach dem Sudan müssen in gut verschraubte 
oder vernagelte widerstandsfähige Holzkisten, in Weißblech- 
behälter, in Leinwand oder in einen anderen gleichartigen Stoff 
verpackt sein; einfache Papier- oder Pappeumhüllung genügt 
nicht. Pakete in Leinwandumhüllung sind zu umschnüren und 
an den Kanten und Falten zu vernähen. Die Knoten und Enden 
der Schnur sind zu versiegeln. Speck, Schinken, Butter, Honig 
und alle fettigen Stoffe müssen als innere Verpackung noch 
besonders in Metallbehälter‘ verpackt sein, die luftdicht zu 
verlöten oder mit einem die Feuchtigkeit aufsaugenden Stoff zu 
umgeben sind. Sämtliche Pakete müssen hinreichend versiegelt 
oder durch Plomben verschlossen sein. 
Belgisch Kongo: Verpackung besonders haltbar (starke 
Holzkisten, Zinkblechumhüllungen usw.). 
Finnland: Die Verpackung muß den besonderen An- 
forderungen der Seebeförderung entsprechen, also besonders 
sorgfältig und dauerhaft sein (je nach Inhalt starke Holzkisten, 
Zinkblechumhüllungen, Wachsleinwand usw.), Pappkästen und 
Holzkisten aus dünnen Brettern sind nicht genügend wider- 
standsfähig. Sendungen müssen durch Siegel in gutem Siegellack 
oder durch Plomben gehörig verschlossen sein, Siegelmarken- 
verschluß genügt nicht. 
Griechenland: (Es ist bei diesem Beispiel interessant, 
daß für gewisse Verkehrsrouten besondere Verpackungsweisen 
empfohlen werden.) 
Pakete, besonders Sendungen mit Flüssigkeiten und ähn- 
lichem Inhalt, müssen sorgfältig und dauerhaft verpackt sein. 
Bei Verwendung von Holzkisten sind Siegelabdrücke in Ver- 
tiefungen anzubringen, damit die Abdrücke nicht durch Stoß 
oder Reibung losgerissen oder beschädigt werden können. Bei 
den Leitwegen über Jugoslavien und Italien sind feste Holz- 
kisten, Säcke, Pack- oder Wachsleinwand zu verwenden. Papier - 
verpackung bei diesen Wegen ist unzulässig. 
Mexiko: Verpackung muß so beschaffen sein, daß zoll- 
amtliche Prüfung des Inhaltes durch Herausnehmen der Nägel 
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