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        <title>Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse</title>
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            <forname>Lutz</forname>
            <surname>Richter</surname>
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        <author>
          <persName>
            <forname>Wilhelm Ludwig</forname>
            <surname>Sonnenberg</surname>
          </persName>
        </author>
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        LUTZ RICHTER -SONNENBERG
DIE KASSENÄRZTLICH nu
RUCHTSVERHÄLTLLSSE
        <pb n="2" />
        DIE KASSENÄRZTLICHEN
RECHTSVERHÄLTNISSE
Zusammenstellung und
Erläuterung der reichsrechtlichen
Vorschriften über
ÄRZTE UND KRANKENKASSEN
Dr. jur. Lutz ‚Richter Dr. med, Wilhelm. Sonnenberg
ao. Professor an.der Universität Geschäftsführer des Verbandes der Ärzte
Leinzig Deutschlands, Leipzig
LEIPZIG - MCMXXVI
VERLAGSBUCHHANDLUNG DES VERBANDES
DER ÄRZTE DEUTSCHLANDS

DON
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        „\
k.
Maschinensatz und Druck von Oskar Leiner in Leipzig. 48392
        <pb n="4" />
        Vorwort.
Das vorliegende Buch will in emster Reihe den Ärzten und ihren
Führern ein Wegweiser durch die in den letzten Jahren entstandene,
umfängliche und‘ wenig übersichtliche Regelung ihrer Beziehungen zu
den Krankenkassen sein. Diese Beziehungen sind rechtliche; deshalb
erschien es geboten, die Erläuterungen nicht nur vom rein praktischen,
sondern auch vom rechtswissenschaftlichen Standpunkte zu geben. Für
den Juristen ergab sich die reizvolle Aufgabe, eine Fülle von Rechtsstoff,
der im wesentlichen juristisches Neuland ist, der „Bearbeitung nach
den bewährten Methoden seiner Wissenschaft zu unterziehen. Ob die
Ergebnisse dieser Bearbeitung der Kritik standhalten, wird sich erweisen
 müssen. Zu weiterer Untersuchung der zahlreichen angeschnittenen
 Rechtsfragen angeregt zu haben, würden die Verfasser als Genugtwung
 empfinden. In Anspruch nehmen dürfen sie für sich, daß sie
ihre Arbeit streng wissenschaftlich, mwiemand zuliebe und niemand
zuleide, geleistet haben. Sie hoffen deshalb, daß ihr Buch nicht wur
den Ärzten, sondern auch den Behörden der Sozialversicherung und
den Krankenkassen ein brauchbares Handwerkszeug sein wird. Es
will mit seiner weiter gesteckten Aufgabe die Einführungsschriften
von Krug von Nidda (Ärzte ‚und Krankenkassen, mit Erstem
Nachtrag, Mainz 1925) und Sievers (Handbuch für Kassenärzte,
2. Aufl., Hannover 1925) und die Materialsammlung von Lehmann
(Ärzte und Krankenkassen, 2, Aufl., Berlin 1925) nicht verdrängen,
aber ergänzen,
Bei der Auswahl des Stoffes haben die Verfasser sich im eigentlichen
 Kommentar grundsätzlich auf die Behandlung des geltenden
deutschen Reichsrechts, und innerhalb desselben auf die
kassenärztlichen Rechtsverhältnisse beschränkt. Nur die hierfür in
Frage kommenden Vorschriften sind abgedruckt und erläutert. Wo
jedoch ein Paragraph über dieses Thema hinausragt, ist er zum besseren
Verständnisse vollständig abgedruckt, während die Erläuterungen jeden
Übergriff auf andere Fragen vermeiden. Im Anhang A ist einiges
Material ohne amtlichen Charakter mitgeteilt; der Ersatzkassentarif-
        <pb n="5" />
        LV Vorwort.
vertrag (Anhang A 3) ist, obwohl nicht zum Thema gehörig, wegen
seiner praktischen Bedeutung, wegen der sachlichen Verwandtschaft
seines Inhalts mit den kassenärztlichen Rechtsverhältnissen und als
Beleg einer interessanten Rechtsgestaltungsform mit aufgenommen. Der
Anhang B bringt den Hauptteil sachlich ergänzende Rechtsquellen.
Das vom Reichstag am 15. Mai 1926 beschlossene Erste Gesetz
über Abänderung des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung
konnie noch eingearbeitet werden; sonstige Ergänzungen finden sich
im Nachtrag.
Leipzig, im Mai 1926.
Lutz Richter. Wilhelm Sonnenberg.
        <pb n="6" />
        Inhaltsübersicht.
Seite
Vorwort N N AI
Inhaltsübersicht . . UA 0 STAATEN En E TATRA V
Abkürzungen . 24 8 Se Be a VI
Druckanordnung A dd RE 7 2 A
Einleitung ES GE en TEE /
Kommentar
I. Auszug aus der Reichsversicherungsordnung . 15
IT. Geschäftsordnung des Reichsausschusses . .. 0.0.0.0... 124
ITI. Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge , . . 129
IV. Bestimmungen über das Arzisystem „22 IS
V. Bestimmungen über die Zulassung zur Kassenpraxis . . 0. 147
A. Zulassungsbestimmungen + 2 LE
DB. Zulassungsgrundsätze NR 96
VI. Bestimmungen über die Errichtung von Vertragsausschüssen . 166
VII. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Ärzte und
Krankenkassen. ET 169
VITZ. Schiedsamtsordnung: AST u nn m PER CE
IX. Reichsschiedsamtsordnung . . az
X. Auszug aus der Verordnung über Krankenhilfe bei den Kranken-Ks
 U 20
XI. Richtlinien zur Verordnung über Krankenhilfe ... . .. .. 211
XI. Verordmwung des Reichspräsidenten über Krankenhilfe . . .. 214
XIII. Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung . . .. 215
XIV. Richtlinien für die Anwendung elektro-physikalischer Heil-MELNOÄC
 a . a ee A
XV. Bestimmungen über die Befreiung der Kassenmitglieder von den
anteiligen Kosten für Arzneien usw... 229
XVI. Richtlinien für die Tätigkeit von Krankenschwestern .. .. 231
XVIT. Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse . . .. 282
Anhang A:
1. Muster eines. Kassenarztvertrages nebst Dienstanweisung . . 236
2. Merkblatt für Berufungen an das Reichsschiedsamt . .. . 246
3. Tarifvertrag zwischen dem Verband der Ärzte Deutschlands und
dem Verband Kaufmännischer Berufskrankenkassen . 248
Anhang B:
I. Auszug aus dem Reichsknappschaftsgesetz .. 262
2. Auszug aus dem Reichsversorgungsgesetz. .. 264
NACHT AN le A
SaCiUerZECNE 20
        <pb n="7" />
        Abkürzungen.
Abs. = Absatz Preuß.GebO. = Preußische Gebühren-ÄM.
 = Ärztliche Mitteilungen ordnung :
AN. — Amtliche Nachrichten des Preuß.OVerwGer. = Preußisches Ober-Reichsversicherungsamts
 verwaltungsgericht
Anm. = Anmerkung RAnz. = Deutscher Reichsanzeiger
ArbR. = Arbeitsrecht und Preußischer Staats-ArbVersorg
 = Arbeiterversorgung anzeiger
Aufl. = Auflage RArbBl. = Reichsarbeitsblatt
AVG. = Angestelltenversiche- RArbMin. = Reichsarbeitsrungsgesetz
 minister(ium)
BA. = Berliner Abkommen RAussch. = Reichsausschuß für Ärzte
Bay.StZtg. = Bayerische Staatszei- / und Krankenkassen
tung und Bayerischer RGBl. = Reichsgesetzblatt
Staatsanzeiger e RKnG. / = Reichsknappschaftsgesetz
BGB: = Bürgerliches Gesetzbuch RMinBl. = Reichsministerialblatt
BGBl. = Bundes-Gesetzblatt des RSchA. = Reichsschiedsamt
Norddeutschen Bundes RSchAO.= Reichsschiedsamtsord-DJZ.
 = Deutsche Juristen-Zeitung nung
Dt.KrK. = Deutsche Krankenkasse RV. = Verfassung des Deutschen
E: = Entscheidung Reichs
ErwFV. = Verordnung überErwerbs- RVersA. = Reichsversicherungsamt
losenfürsorge RVersorgBl. = BReichsversorgungs-FürsPflV.=
 Verordnung über die Für- 7 G blatt
sorgepflicht ersorgG. = Reichsversorgungs-G.
 = Gesetz RVO - al &amp;amp;
GewO. = Gewerbeordnung EC Un sversicherungsord-GO.
 = Geschäftsordnung des e =
Reichsausschusses für N HA0 a IS 0n
Ärzte und Krankenkassen SCHIV. En ve En N hun N über 0
GrdsE. = Grundsätzliche Entschei- a Schlie ES
duns | chlichtungswesen
r en Sozwiss.Rdsch. = Sozialwissenschaft-GVG.
 = Gerichtsverfassungsgesetz lıche Rundschau Beilage
Jherines A Jherings Jahrbücher der Ärztlichen Mitteilunür
 die Dogmatik des bür- gen
gerlichen Rechts SGB. Strafgesetzbu
IWW. = Junfstäsche Wochehschnift Ta N Naher if:
KrK(n). = Krankenkasse(n) verträge, Arbeiter- und
KrVers. = Krankenversicherung Angestelltenausschüsse
LKrK. = Deutsche Landkranken- und Schlichtung von Arkasse
 beitsstreitigkeiten
MfAuAVers. = Monatsschrift für Ar- Urt. =— Urteil
beiter- und Angestellten- V. = Verordnung
Versicherung VWohlf. = Volkswohlfahrt
NZfArbR. = Neue Zeitschrift für ZBl.f.d.Dt.Reich = Zentralblatt für
Arbeitsrecht das Deutsche Reich
OKrK. = Ortskrankenkasse ZPO. = Zivilprozeßordnung
OVersA. = Oberversicherungsamt ‚ ZulBest. = Zulassungsbestimmungen
= Verweisungszeichen (der Paragraph, bei dessen Nummer dies Zeichen
steht, ist im vorliegenden Buch abgedruckt).
        <pb n="8" />
        Druckanordnung.
Amtliic he Texte (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen
 usw.) sind steil, Erläuterungen und nichtamtliche
 Anhänge sind schräg gedruckt.
Im Kommentar ist der Text der erläuterten Bestimmungen fett
gedruckt.
Angaben über die Herkunft einzelner Bestimmungen und über
zugehörige Vorschriften sind in kleinerer Schrift gedruckt,
        <pb n="9" />
        Einleitung.
Unter den Leistungen, die im Sinne des 2. Abschnitts des 2, Buches
der Reichsversicherungsordnung den Gegenstand der Krankenversicherung
 bilden, spielt die ärztliche Behandlung eine
wesentliche Rolle. Sie steht zu: jedem Versicherten als wichtigster
Teil der Krankenpflege nach S$ 182% Nr. I RVO., weiblichen Versicherten
 als Teil der Wochenhilfe nach $ 195@% Abs. 1 Nr. 1 RVO.,
den Ehefrauen und in der häuslichen Gemeinschaft des Versicherten
lebenden anderen weiblichen Angehörigen als Teil der Familienwochenhilfe
 nach S$ 205a % RVO. und, wo die Satzung der Krankenkasse
 diese Mehrleistung vorsicht, den Familienangehörigen des
Versicherten (sofern sie nicht auf Grund eigener Krankenversicherung
nach der RVO. auf Krankenpflege Anspruch haben) als Teil der
Familienhilfe (Familienkrankenpflege) nach $ 20564 Nr. 1 RVO.
Die ärztliche Behandlung wird nach Maßgabe der $$ 122%, 123%
RVO. im wesentlichen durch approbierte Ärzte, bei Zahnkrankheiten
auch durch approbierte Zahnärzte, nur in geringem Umfang und unter
besonderen Voraussetzungen auch durch andere Personen geleistet.
Sie vollzieht sich an der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arztes ( Beratung
— Konsultation, sowie besondere Verrichtungen nach Abschnitt B der
Preuß. GebO.) oder in der Wohnung des zw Behandelnden (Besuch
= Visite, sowie besondere Verrichtungen), gelegentlich auch am
dritten Ort.
In manchen Fällen tritt an die Stelle der Krankenpflege und damit auch
der in dieser enthaltenen ärztlichen Behandlung die Krankenhauspflege
($$ 184%, 371% RVO.) oder die erweiterte Krankenpflege in einem Krankenhaus
 oder einer ähnlichen Heilanstalt ($$ 426 % bis 433a %, 435 % RVO.).
Dann wird der Erkrankte in eine Anstalt aufgenommen, in der ihm Kur und Verpflegung
 und damit auch ärztliche Behandlung gewährt wird. Die Behandlung
erfolgt hier und ebenso bei der etwaigen Unterbringung in einem Genesungsheim
($ 187 Nr. 2 RVO.) und bei den Heilverfahren der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung
 ($$ 558 d, 603, 930, 1065, 1269, 1305, 1518 RVO., $$ 41 ff.
AVG.) oft durch fest angestelltes Personal der Anstalt; die Rechtslage der hierbei
tätigen Ärzte unterscheidet sich von der der eigentlichen Kassenärzte bei der ärztlichen
Behandlung im technischen Sinne (s.o.) und wird hier nicht erörtert. M öglich
ist aber auch, daß der einzelne Kassenarzt seine ins Krankenhaus aufgenommenen
Kranken dort weiterbehandelt; dann gelten für sein Verhältnis zur Krankenkasse
die allgemeinen Vorschriften.
Um die ärztliche Behandlung schlingen sich eine Reihe von
verschiedenen Rechtsverhältnissen zwischen verschiedenen
 Personen. ‚Die Rechtssätze, die diese Rechtsverhältnisse
Richter-Sonnenbereg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="10" />
        = Einleitung.
regeln, sind im vorliegenden Buche wiedergegeben und erläutert; in
dieser Einleitung wird zunächst versucht, eine Übersicht über jene
Verhältnisse zu geben und ihr Ineinandergreifen verständlich zu machen.
Das Rechtsverhältnis, kraft dessen die ärztliche Behandlung zu
gewähren ist, besicht zwischen der Krankenkasse und
dem Versicherten. Schuldner der ärztlichen Behandlung sind
die auf Grund der RVO. bestehenden Krankenkassen (nach $ 225 1:
Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen, Betriebskrankenkassen und.
Innungskrankenkassen)1). Anspruch auf die ärztliche Behandlung —
wie auf alle übrigen Leistungen der Krankenkassen — haben die Versicherten,
 die „„Mitglieder“?) der Krankenkasse, eben auf Grund ihres
Mitgliedschaftsverhältnisses, das bei Hintritt des Versicherungsfalles
zum Leistungsverhältnis wird, einerlez ob der Versicherungsfall —
die Krankheit, Schwangerschaft, Entbindung — in ihrer eigenen
Person oder bei der Familienhilfe in der Person eines ihrer Angehörigen
eintritt. GHeichgültig ist auch, ob die Mitgliedschaft auf Versicherungs-Pflicht
 ($$ 165 ff.), freiwilliger Versicherung (freiwilligem Beitritt
5$ 176 f., freiwilliger Weiterversicherung $$ 313 f. RVO.) oder darauf
beruht, daß die erwerbslosenfürsorgepflichtige Gemeinde einen unterstützten
 HErwerbslosen gegen Krankheit versichert hat ($$ 20 ff.
ErwFYV.).
Die Krankenkassen sind juristische Personen
des öffentlichen Rechts (vgl $ 4 RVO.), Körperschaften
der nach dem Grundsatz der fachlichen Nähe (im Gegensatz zu dem
bloßen Gebietszusammenhang bei der älteren, kommunalen Form) aufgebauten
 neueren Selbstverwaltung, in deren Organen die Beteiligten,
die Versicherten und ihre Arbeitgeber, maßgebenden Kinfluß haben.
Doch können die Krankenkassen nicht nach Willkür schalten und
walten, sondern sie ‘stehen in einem Rechtsverhältnis zum
Staate, der sie zur Erledigung gewisser von ihm vorgezeichneter
Aufgaben ins Leben gerufen hat: sie sind an das Gesetz gebunden (vgl.
bes. $ 363 RVO.) und unterliegen staatlicher Aufsicht ($$ 30% ff.
RVO.), die gegewüber den Krankenkassen im allgemeinen durch die
Versicherungsämter ($$ 377 % ff. RVO.), in Ärzteangelegenheiten insbesondere
 durch die Oberversicherungsämter ($S$ 372 % f., auch $ 370%
RVO.) ausgeübt wird. | Beide genannten Ämter sind ebenso wie das
1) Auch die nach $ 503 RVO. zugelassenen Ersatzkassen müssen ihren
versicherungspflichtigen Mitgliedern zufolge :$ 507 RVO. ärztliche Behandlung
gewähren. Doch gehören sie nicht zu den Krankenkassen im Sinne der RVO.,
sondern stehen auf dem Boden des. Privatrechts; deshalb bleiben ihre Rechtsverhältnisse
 trotz mancher Ähnlichkeiten mit denen der öffentlichrechtlichen Kassen
in diesem Buche außer Betracht,
2) Im Sprachgebrauch der RVO. bezeichnen die Worte „Versicherte“ und
„Müglieder‘“ in der Krankenversicherung den gleichen Personenkreis. Für die
Rechtslehre stellen auch die Arbeitgeber der Versicherten Mitglieder der Krankenkassen
 dar, insofern sie an der Organisation der Kasse beteiligt sind; doch ist
dies für die vorliegende Darstellung bedeutungslos.
        <pb n="11" />
        Einleitung.
Reichsversicherungsamt Verwaltungsbehörden (daneben auch Verwaltungsgerichte),
 die eigens für die Zwecke der Sozialversicherung —
teils in Anlehnung an Verwaltungsbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände
 und Länder, teils selbständig — errichtet sind. und diese
Rechtsverhältnisse des Staates zu den Versicherungsträgern namens
des ersteren wahrzunehmen haben.— Neben den Krankenkassen begegnen
bisweilen öffentlichrechtliche Kassenverbüände ($$ 406 1 ff.) und bürgerlichrechtliche
 Kassenvereinigungen $ 414% RVO.), die insbesondere
gemeinsam für die angeschlossenen Kassen Verträge mit Ärzten, Zahnärzten
 usw.vorbereiten oder abschließen und Heilanstalten und Genesungsheime
 anlegen und betreiben können ($ 407% Nr. 2, 4 RVO.). Für
die hier anzustellenden Betrachtungen stehen sie den Krankenkassen
gleich (S$ 410% RVO.); sie werden im folgenden nicht jedesmal besonders
 erwähnt.
Die Versicherten — als solche kommen wur sogenannte
natürliche. Personen in Betracht — sind durchweg Privatpersonen.
 |
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat auf die ärztliche Behandlung
 ganz regelmäßig der Versicherte gegen die Krankenkasse,
deren Mitglied er ist, ein subjektives öffentliches Recht. Nur ausnahmsweise
 schiebt sich zwischen diese beiden Personen eine andere Krankenkasse;
 wenn nämlich der Versicherte außerhalb des Bezirkes seiner
Kasse wohnt ($ 219 RVO.) oder während eines vorübergehenden
Aufenthaltes außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt ($ 220 RVO.),
kann er die Leistungen seiner Kasse von einer Krankenkasse des Wohnoder
 Aufenthaltsortes erhalten. Diese Kasse ist unbeschadet ihres
Erstattungsanspruches gegen die Mitgliedschaftskasse ($ 222 R VO.)
dem Versicherten zur Gewährung der Leistung verpflichtet, und dieser
steht deshalb für die ärztliche Behandlung den eigenen Mitgliedern
 der gewährenden Kasse gleich. (Vgl. auch
Ziffer IV 7% der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge,
 unten IIT 8.129.) Auch sonst kann der Kassenarzt in. die
Lage kommen, Personen behandeln zu müssen, die wicht Miäütglieder
einer Kasse sind, für die er tätig ist. Der Vorstand der Krankenkasse
 kann durch die Satzung ermächtigt werden, gegen Ersatz der
Aufwendungen die Krankenpflege für Sozialrentner und Kleinreniner,
 sowie für Erwerbslose, die wicht der Erwerbslosenfürsorge
unterstehen oder aus ihr ausgeschieden sind, und für andere
Fürsorgeempfänger durch Abmachung mit dem Fürsorgeträger zu übernehmen
 ($ 363a 1 RVO.); zur Krankenpflege gehört dann auch die ärztliche
 Behandlung, und für sie stehen die ,, Übernommenen‘‘ den Versicherten
 gleich. Ferner wird, die Heilbehandlung, die körperlich
Beschädigten nach dem Reichsversorgungsgesetze, dem Wehrmachtversorgungsgesetze,
 dem Gesetz über die Schutzpolizei der Länder, dem Altrentnergesetze,
 dem Personenschädengesetz usw. zusteht und die u. a. ärztliche
 Behandlung umfaßt, in der Hauptsache durch die Krankenkassen
        <pb n="12" />
        Einleitung.
gewährt ($ 8% RVersorgG.). Insoweit die Beschädigten auf ärztliche Behandlung
 nicht schon als Kassenmitglieder Anspruch haben, die Behandlung
 dieser „‚Zugeteilten‘‘ den Krankenkassen vielmehr nur nach den Versorgungsgesetzen
 obliegt, können zu ihrer Sicherstellung zwischen Krankenkassen
 und Ärzten besondere Vereinbarungen getroffen werden, die
der Zustimmung des Reichsarbeitsministers bedürfen. Die Stellung des
Arztes auf Grund solcher Vereinbarungen ähnelt weitgehend derjenigen,
die für den Arzt hinsichtlich der Kassenmitglieder besteht.
Die ärztliche Behandlung ist dem Berechtigten von der verpflichteten
 Krankenkasse in Natur zu gewähren; sie ist Sach leistung
im Gegensatz zur Barleistung. Nur ausnahmsweise, unter den Voraus.
setzungen der $$ 370 %, 370a 7 RVO. /und des Abschnitts C
856% bis 24% der Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
 vom 30. 10. 1923, hat die Krankenkasse die Befugnis,
die ärztliche Behandlung durch bare Leistungen zu er.
setzen. MHine gleichartige Ersatzbefugnis kann ihr für die Heilbehandlung
 Beschädigter durch die Versorgungsbehörde eingeräumt
werden ($ 10% RVersorgG.).
Um ihrer Verpflichtung zu ärztlicher Behandlung als Sachleistung
genügen zu können, muß die Kasse Ärzte an der Hand haben. Damit
fritt ein weiteres Rechtssubjekt in den Kreis der Betrachtung, der
einzelne Arzt, eine natürliche Person des privaten Rechts. Bei Ausübung
 der ärztlichen Behandlung von Versicherten oder deren Familienangehörigen
 — von „„Kassenkranken‘“ — sowie von anderen Personen,
denen die Kasse ärztliche Behandlung schuldet, kommt der Arzt in
tatsächliche Beziehungen sowohl zu dem Behandelten wie zu der Kranken.
kasse. Kin Rechtsverhältnis besteht nur zwischen Arzt
und Kasse, wicht oder doch nur ganz ausnahmsweise zwischen
Arzt und Behandeltem.
Der Arzt ist nicht an sich schon, kraft seines Berufes oder seiner Kenntnisse,
zur Behandlung irgend jemandes verpflichtet, sondern immer nur aus besonderem
Rechtsgrund. Es besteht kein Behandlungszwang (vgl. $ 144 Abs. 2 GewO. 3).
Der besondere Rechtsgrund der Behandlungsverpflichtung
kann ein privatrechtlicher Vertrag; ein V erwaltungsakt (vgl. $ 360 Abs. I Nr. 10
StrGB.*) oder eine Standespflicht sein; Verletzung der ärztlichen Standes-3)
 $ 144 GewO.:
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über. die Entziehung des
Gewerbebetriebes ($ 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen
ihre Berufspflichten außer den in diesem Gesetze erwähnten Fällen einer
Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurteilen.
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen
 Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen
Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegen.
4) 8360 Abs. 1 StrGB.:
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: ....
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde
 oder deren Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr
genügen konnte; .. .
        <pb n="13" />
        Einleitung.
pflicht liegt vor, wenn ein Arzt in Fällen dringender Lebensgefahr ärztliche Hilfe
verweigert &amp;gt;). Solche Fälle der Behandlungsverpflichtung kraft Standespflicht
können, müssen sich aber nicht decken mit den Fällen, in denen als „dringenden‘‘
die RVO. den Versicherten usw. gestattet, sich durch Ärzte behandeln zu lassen,
mit denen die Krankenkasse nicht in Vertragsbeziehungen steht ($ 368 1 Halbsatz
 2). Nur in letzteren Fällen begründet die Behandlung ein Rechtsverhältnis
des Arztes zu dem Kassenmitglied, auf Grund dessen der Arzt von diesem Bezahlung.
 seiner Leistungen fordern kann; diese Forderung steht dem Arzte wahlweise
 neben einer solchen gegen die Kasse des Versicherten zu. In gleicher Weise
entsteht eine doppelte Forderung der behandelnden Person gegen Kasse und Versicherten,
 wenn in dringenden Fällen kein approbierter Arzt oder Zahnarzt zugezogen
 werden kann, vielmehr die Hilfeleistung von Badern, Hebammen, Heildienern,
 Zahntechnikern usw. in Anspruch genommen wird ($ 122% Abs. I
Satz 2 RVO.).
Da die Ärzte nicht an sich schon gegenüber den Kranken und
erst recht nicht gegenüber den Krankenkassen zur Behandlung verpflichtet
 sind, bedarf es zwischen dem Arzt und der Kasse der Schaffung
eines Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen der Arzt die Personen
zu behandeln hat, denen die Kasse ärztliche Behandlung zu leisten
verpflichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis ist im geltenden deutschen
Sozialversicherungsrecht wicht unmittelbar durch Gesetz begründet,
noch kann es einseitig durch obrigkeitlichen Akt (der etwa von der
Krankenkasse oder von einer Versicherungsbehörde ausgehen würde)
begründet werden, Vielmehr steht zu seiner Schaffung nur der pr ivatrechtliche
 Vertrag zur Verfügung, für den die Schriftform
vorgeschrieben ist ($ 368% Halbsatz I RVO.). Da die Krankenkassen
 ihren Mitgliedern zur Leistung ärztlicher Behandlung gesetzlich
verpflichtet sind und diese Leistung regelmäßig in Natur zu gewähren
haben, selbst aber durch ihre Organe und ihr Verwaltungspersonal
zu ärztlichem Behandeln nicht fähig sind, müssen sie sich die ärztlichen
Leistungen durch privatrechtliche Verträge mit Ärzten verschaffen. Auf
Grund dieser Verträge können sie sich dann den Versicherten gegenüber
der Ärzte als ihrer Erfüllungsgehilfen (in öffentlichrechtlichen Verpflichtungen—
 ohne daß $278 BGB. anwendbar wäre) bedienen, Kranker
und Arzt kommen hierbei, bei der kassenärztlichen Behandlung, nur in
tatsächliche Fühlung, ohne daß ein besonderes Rechtsverhältnis unmittelbar
 zwischen ihnen erwüchse; wur kann gelegentlich der Behandlung aus
einer unerlaubten Handlung des Arztes, einem von ihm zu vertretenden
Kunstfehler, ein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Behandelten, eine
Schadenersatzverpflichtung, entstehen. Grundsätzlich beschränkt sich
das kassenärztliche Rechtsverhältnis auf Kasse und Arzt als beteiligte
Rechtssubjekte, und der Kassenpatient ist dabei ebenso nur T’atbestandsstück,
 Objekt der ärztlichen Verpflichtung, wie wmgekehrt im Rechtsverhältnis
 des Versicherten zur Krankenkasse bei Gewährung der ärztlichen
 Behandlung der Arzt nur Tatbestandsstück, wur HErfüllungsgehilfe*
 ist und gegewüber dem Behandelten nicht als Rechtssubjekt
in Betracht kommt. (Wird ein Familienangehöriger des Versicherten
5) Vgl. Joachim-Korn, Der Arzt in der RVO. (Jena 1912), S. 152.
        <pb n="14" />
        4 Kinleitung.
vom Kassenarzte behandelt, so stehen sich sogar beide nicht als Rechtssubjekte
 gegenüber, sondern sind nur Tatbestandsstücke in dem die
Behandlung mit sich bringenden ARechtsverhältnis zwischen Versichertem
 und Kasse; der Arzt ist Erfüllungsgehilfe, der Familienangehörige
 Forderungsgehilfe.)
Es fragt sich nun, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in das
der Arzt zur Krankenkasse durch den Vertrag tritt, in dem er sich
ihr zu ärztlicher Behandlung der Kassenkranken verpflichtet. Dieses
Rechtsverhältnis liegt offenbar irgendwie mitten innezwischen dem Rechtsverhältnis
 des frei praktizierenden Arztes zu seinem Patienten (sog.
Privatpatienten) und dem des an einer Krankenanstalt fest angestellten
Arztes zu‘ dieser Anstalt,
Das VerhältnisdesArzteszwmPrivatpatienten
wird, von den Fällen der durch dringende Lebensgefahr begründeten
ärztlichen Standespflicht zur Behandlung abgesehen, regelmäßig durch
privatrechtlichen Vertrag zwischen beiden (gelegentlich auch zwischen
dem Arzt und dem Ehegatten, dem elterlichen Gewalthaber, dem Arbeitgeber
 oder dem Wohltäter des Patienten) begründet, der den Arzt zur
Behandlung nach ärztlichen Kunstregeln, den anderen Teil zur Entrichtung
 einer Vergütung verpflichtet. Dieser Vertrag kann’ im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches Dienstvertrag oder Werkvertrag sein.
Der auf längere oder unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag des Hausarztes
 im engeren Sinne dürfte als Dienstvertrag anzusehen sein; der
gewöhnliche, aus Anlaß und für die Dauer einer einzelnen Erkrankung
geschlossene Behandlungsvertrag erscheint als Werkvertrag. Der
versprochene, durch Arbeit des Arztes herbeizuführende Hrfolg ist
Freilich nicht die gewiß als letztes Ziel erstrebte Heilung, sondern der
minder greifbare, aber in der teleologischen Reihe näher liegende Erfolg,
daß dem Kranken eine sachgemäße und kunstgerechte ärztliche Behandlung
 angedeiht®),.
Der Arzt, der ständig oder längere Zeit hindurch an einem
Krankenhaus oder einer sonstigen Behandlungsanstalt ärztlich
tätig werden soll, schließt mit dem die Anstalt betreibenden ‘Rechtssubjekt
 einen Arbeits- oder Dienstvertrag nach Bürgerlichem Recht,
dafern er wicht etwa zum öffentlichen Beamten gemacht wird, wovon
Mer füglich abgesehen werden kann. Der Arzt verpflichtet sich dabei,
der Anstalt seine ärztlichen Dienste zur Verfügung zu stellen, wohingegen
 ihm regelmäßig eine Vergütung zugesagt wird. Kraft des Vertrages
 hat der Arzt, vorbehaltlich etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher
Beschränkungen nach Art, Umfang und Dauer, diejenige ärztliche
6) Über den Stand des Streites um die Eingliederung des ärztlichen Behandlungsvertrages
 in die Vertragstypen des bürgerlichen Rechts vgl. neuestens H e -
gener, Das Vertragsrecht des Arztes (Berlin 1925) und Nikisch, Die
Grundformen des Arbeitsvertrages und der Anstellungsvertrag (Schriften des Instituts
 für‘ Arbeitsrecht an der Universität Leipzig, Heft 11, Berlin 1926) und
die dort angegebenen Schriften.
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        Einleitung.
Behandlung zu leisten, die im Betriebe der Anstalt jeweils erforderlich
wird, und zwar an den Kranken, die eben in die Anstalt aufgenommen
sind; er ist dabei an Weisungen der Anstaltsleitung gebunden, die sich
freilich auf rein medizinische Angelegenheiten nur dann erstrecken
werden, wenn ein dafür sachkundiger Vorgesetzter vorhanden ist.
Jedenfalls erscheint der Anstaltsarzt als Angestellter, als Arbeitnehmer”),
die hinter dem Krankenhaus oder der sonstigen Anstalt stehende Person
als Arbeitgeber. — Derartig feste ärztliche Arbeitsverhältnisse finden
sich auch bei den Krankenkassen: %n Kassenkrankenhäusern, Heilanstalten
 und Genesungsheimen (vgl. $ 407% Nr. 4 RVO.), in den
sogenannten Ambulatorien und Kasseninstituten für Spezialbehandlung
und bei den von Krankenkassen ständig beschäftigten Vertrauensärzten.
Der eigentliche, außerhalb der Kassenbetriebsräume praktizierende
Kassenarzt erscheint ebenfalls als Arbeitnehmer der Kasse, der
Kassenarztvertrag als Arbeits-oderDienstvertrag. Denn
auch hier verpflichtet der Arzt sich zu zeitgebundener ärztlicher Arbeitsleistung
 (daneben zu anderen, verwaltungstechnischen Dienstleistungen)
der Kasse gegenüber®). Er muß, in gewissen Grenzen (Sprechstunde,
rechtzeitiges Besuchsverlangen usw.), der Kasse jederzeit zur Verfügung
 stehen. Die Krankenkasse bestimmt, unter Beachtung des
eingeführten Arztsystemes, wen aus dem. Kreise der von ihr mit ärztlicher
 Behandlung zu Versorgenden der Arzt zu behandeln hat. Zur
Bestimmung der dem Arzte abzufordernden einzelnen Leistung schaltet
sich dabei zwischen Kasse und Arzt in weitem Umfange die Entschließung
 der Kassenkranken ein; die Kasse soll sogar ihren Mitgliedern
 die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten freilassen
($369% RVO.). Auch der Zufall, die Häufigkeit und die Art der
Erkrankungen unter den Versicherten usw., spielt zur Bestimmung
der vom Arzt geschuldeten Leistung eine große Rolle. Das ändert
aber nichts daran, daß der Kassenarzt der Krankenkasse zur Leistung
von Arbeit verpflichtet ist. Ähnliche Momente drittseitiger Bestimmung
treten ja auch im Verhältnis zwischen der Anstaltsleitung und dem
festangestellten Arzt auf (s. 0.), und — um ein an sich fernliegendes,
aber anschauliches Beispiel heranzuziehen — auch die Arbeitsleistung
des Kellners wird. weitgehend. durch die Gäste bestimmt, ohne daß an
seinem Arbeitsverhältnisse zum Gastwirt gezweifelt werden kann.
Bei der Ausführung der ihm obliegenden Arbeitsleistung ist der Arzt
neben den Regeln seiner Wissenschaft mannigfach an Weisungen
seines Arbeitsgebers, der Krankenkasse, gebunden; dabei ist weniger
an Vorschriften für die medizinische Behandlungsweise als vielmehr
7) Vgl. die Befreiung gewisser Ärzte und Zahnärzte von der Versicherungspflicht
 in der Krankenversicherung ($ 169 RVO.), ferner $ 10 Nr. 5 AVG, in
der ursprünglichen Fassung.
8) Nicht etwa zur Herbeiführung eines Erfolges; was der Arzt zu tum haben
wird, liegt ganz im Ungewissenz und der Typus des Werkvertrages würde auf
das Verhältnis in keiner Weise nassen.
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        5 Kinleitung.
an solche für die geschäftliche Behandlung der Krankheitsfälle,
etwa für die Prüfung der Behandlungsberechtigung eines neuen
angeblichen Kassenpatienten oder für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
 zu denken. Als Gegenleistung für seine
Arbeit empfängt der Arzt von der Krankenkasse ein Entgelt, meist
Honorar genannt, und auch die Besonderheiten seiner Berechnung
und Zahlung, insbesondere die Abhängigkeit seiner Höhe von der
Inanspruchnahme des Arztes durch die Kassenmitglieder, ändern
nichts an der Natur des Kassenarztverhältnisses als Arbeitsverhältnis.
Die Bezahlung kann nach der wirklich geleisteten Arbeit erfolgen,
ohme daß der Arbeitnehmer auf deren. Umfang ausschlaggebenden
Hinfluß hätte; es sei wieder an den mit einem Hundertsatz von der
Zeche entlohnten Castwirtsgehilfen erinnert.
Ist sonach der Kassenarztvertrag Arbeitsvertrag, so weist er
doch unverkennbar gegenüber sonstigen Arbeitsverträgen Besonderheiten
 auf, die nicht so sehr auf rechtlichem, als hawptsächlich auf
gesellschaftlichem Gebiete liegen. Aber auch die sozialen Begleiterscheinungen
 sind beim kassenärztlichen Arbeitsverhältnisse nicht allzu
verschieden von denen der ‚„„gewöhnlichen‘‘ Arbeitsverhältnisse. Wie
im allgemeinen Arbeitsrecht ist auch hier der Kampf um individuelle
 oder kollektive Regelung der Arbeitsbedingungen
entbrannt; Hand in Hand damit geht der vorwiegend kollektiv geführte
Kampf um die Bedingungen selbst.
In den ersten beiden Jahrzehnten des Bestehens der Krankenversicherung®)
 war der reine Individualvertrag die Regel. Die einzelnen
 Krankenkassen waren an Mitgliederzahl. gering und sicherten
sich nach dem von ihnen selbst festgestellten Bedürfnis die Hilfe eines
oder mehrerer Ärzte. Die Ärzte legten wenig Wert auf die Kassenpraxis,
weil sie in der Krankenversicherung zunächst nur eine Art Armenversicherung
 sahen. Die Bezahlung war bescheiden und erfolgte meist
in Form eines festen Jahresgehalts. Die Ausdehnung der Versicherungspflicht
 und die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung führte
allmählich immer größere Teile der Bevölkerung der Krankenversicherung
 zu. Die Folge davon war, daß die Kassenpraxis mit der
Zeit ein unentbehrlicher Bestandteil der Tätigkeit der meisten Ärzte
wurde, über deren Vergebung aber der Kassenvorstand allein entschied,
Das führte gegen Ende des vorigen Jahrhunderts zu einem regelrechten
Submissionswesen , bei dem nicht das Können oder die Person
des einzelnen Arztes den Ausschlag gab, sondern in den meisten Fällen
lediglich, die wiedrigste Honorarforderung. Diese Zustände schadeten
dem Ansehen der Krankenversicherung, dienten wicht zum Besten der
Versicherten und demoralisierten den Ärztestand. Die wirtschaftliche
und moralische Not der Ärzteschaft zeitigte naturnotwendig den Koali-9)
 Als erstes deutsches Sozialversicherungsgesetz erging das Krankenversicherungsgesetz
 vom 15. Juni 1883 (RGBlI. 8. 73).
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        Kinleitung.
tionsgedanken, das Streben nach gewerkschaftlichem Zusammenschluß
zur Erreichung einheitlicher, ausreichender und standeswürdiger Arbeitsbedingungen.
 Die Umsetzung dieses Gedankens in die Tat durch die
Gründung des Verbandes der Ärzte Deutschlands (Leipziger
 Verband, Hartmannbund) im Jahre 1900 bedeutet einen wichtigen
Abschnitt in der Krankenversicherung. Ziel des Verbandes war die
Beseitigung der geschilderten Mißstände auf Grund schriftlicher, jeweils
zwischen der Krankenkasse und der örtlich zuständigen ärztlichen Organisation
 für alle vertragsbereiten Ärzte abzuschließender . Kollektivverträge
 . und sein Programm — angesichts der ablehnenden Haltung
der Regierung gegenüber einer gesetzlichen Regelung im Sinne dieses
Zieles — dessen Erreichung mit allen erlaubten Mitteln der Selbsthilfe
auf Grund des Koalitionsgedankens. So bildete das Auftreten ärztlicher
Organisationen als Vertragsgegner der Krankenkassen den ersten Übergang
 zur kollektiven Regelung. Die Ausdehnung der Krankenversicherung
 auf weitere Schichten der Bevölkerung gab den Anldß zu
den ersten großen Kämpfen in Form der Vertragsverweigerung auf
der einen, der Heranziechung von Nothelfern auf der anderen Seite
in den Jahren 1903 und 1904... Angesichts des für den 1. Januar 1914
bevorstehenden Inkrafttretens der Reichsversicherungsordnung drohte
die Ärzteschaft mit einem Streik, der sich über das ganze Reich erstrecken
 sollte. Diesem Ereignis suchte die Reichsregierung durch
ihr vermittelndes Hingreifen vorzubeugen. Es kam zum Abschluß
des Berliner Abkommens vom 23. Dezember 1913, das zwar
die Form eines freien Vertrages zwischen beiden Parteien hatte, aber
doch mit ziemlich weit reichenden Bindungen für die beiderseitigen
Unterorganisationen; für die Durchführung des Abkommens versprachen
die Reichs- und Bundesstaatsregierungen, in den Grenzen ihrer gesetzlichen
 Befugnisse bemüht zu sein. Die Frage des Arztsystems löste
das Abkommen nicht, aber es erkannte die kollektivistische Regelung
der Beziehungen zwischen der Krankenkasse und der Organisation
der vertragsbereiten Ärzte als die Norm des Vertrages an, auf Grund
deren dann der einzelne Arzt sich zur Übernahme der kassenärztlichen
Tätigkeit verpflichten sollte. Das Abkommen war zunächst für zehn
Jahre abgeschlossen. Die ersten fünf Jahre fielen zeitlich mit dem
Weltkrieg zusammen. Die Zeit von 1918 bis 1923 stand im Zeichen
des wirtschaftlichen Niederganges und schließlich der Inflation, Grund
genug für das Auftreten neuer Konflikte zwischen den gleichermaßen
schwer um ihre Existenz ringenden Krankenkassen und Ärzten. Naturgemäß
 traten in dieser Zeit die Kämpfe um das Arztsystem gegenüber
rein wirtschaftlichen Forderungen, wenn auch keineswegs ganz, so
doch wesentlich in den Hintergrund. Den beiden großen Streitfragen,
ob Kollektiv- oder Einzelvertrag, freie Arztwahl oder beschränkte Arztauswahl,
 gesellte sich als dritte die Frage nach dem Honorarsystem
hinzu, ob Pauschale oder Bezahlung nach Binzelleistungen. Neben
dieser grundsätzlichen Frage ließ der durch das ständige Sinken des
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        10 Einleitung.
Geldwertes und die sich immer wiederholende Heraufsetzung der Versicherungsgrenze
 bedingte circulus vitiosus die kämpfenden Parteien
nicht zur Ruhe kommen. Ein im Jahre 1920 wirklich über das ganze
Reich durchgeführter vertragloser Zustand führte abermals zu einem
vermittelnden Eingreifen der Regierung. Auch 1922 gelang es ihr noch
einmal, auf Grund einer gleitenden Skala und einer neuen Gebührenordnung
 die drohende Katastrophe hinauszuschieben, aber auch diese
Abmachungen erwiesen sich angesichts der Verhältnisse schon bald
wieder als unzureichend.
Inzwischen veranlaßte der bevorstehende Ablauf des von beiden
Seiten für Ende 1923 gekündigten Berliner, Abkommens das Reichsarbeitsministerium,
 für diesen Zeitpunkt einen Gesetzentwurf auszuarbeiten,
 der die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen
innerhalb der Reichsversicherungsordnung endgültig regeln sollte. Bine
gesetzliche Regelung aber, auf deren Gestaltung man selbst keinen
Einfluß hatte, erschien beiden Teilen unerwünscht, und so kam es
im Sommer 1923 zum Abschluß der sogenannten Notgemeinschaft, zunächst
 nur zwischen dem Hartmannbund und dem H auptverband
deutscher Ortskrankenkassen (Jahrbuch der Krankenversicherung 1923,
Dresden 1924, S. 17). Der Vertrag wurde von beiden Verbänden
gemeinsam dem Reichsarbeitsministerium als Ersatz für das Berliner
Abkommen und nötigenfalls als Grundlage für einen Gesetzentwurf
überreicht, und der Friede schien endlich gesichert, als die Regierung,
gestützt auf das (‚Erste‘) Ermächtigungsgesetz vom 13. Oktober 1923
(RGBl.I S. 943), mit der Verordnung überÄrzte und
Krankenkassen und der Verordnung über Krankenhilfe
 bei den Krankenkassen vom 30.Oktober 1923
(RGBILT 8. 1051, 1054) abermals, und zwar. diesmal nicht schlichtend
und vermittelnd, sondern neuen Streit schaffend. in das Verhältnis
zwischen beiden Parteien eingriff. Beide Verordnungen enthielten
Bestimmungen, denen die Ärzte als, Angehörige eines freien Berufes
sich nicht unterwerfen wollten, und es kam zum vertraglosen Zustand,
der im ganzen Reiche vom 1. Dezember 1923 bis Ende Januar 1924
dauerte. Erst am 31. Dezember 1923 fanden sich die beiderseitigen
Spitzenverbände zur Bildung des durch die Verordnung über Ärzte
und Krankenkassen geschaffenen Reichsausschusses zusammen, der
nach dem Willen des Gesetzgebers künftig die „zur Sicherung gleichmäßiger
 und angemessener Vereinbarungen zwischen den Kassen
und Ärzten‘ erforderlichen Maßnahmen im Sinne kollektivistischer
Regelung treffen sollte.
Das vorläufige Ergebnis der noch wicht abgeschlossenen
Entwicklung nimmt den Hauptumfang des vorliegenden Buches ein.
In seinem formalen Niederschlag bietet es kein befriedigendes, jedenfalls
 ein schwer überschbares Bild. Inhaltlich stehen darin Elemente
individualistischer Gestaltung neben kollektivistischen, die dem äußeren
Umfange nach überwuchern. Sie haben den individuellen Kassenarzt-
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        Einleitung. nl
vertrag als Kern der rechtlichen Beziehungen zwischen Ärzten und
Krankenkassen nicht verdrängt; wohl aber haben sie eine Reihe weiterer
Rechtsverhältnisse darum herumgelegt, die nunmehr aufzuzeigen sind.
Sie "sind teils aus freiem Entschluß der Beteiligten hervorgegangen
und auf dem Boden des Privatrechts gewachsen und stehen geblieben;
teils haben durch Eingreifen des Staates die beteiligten Organisationen
eine rechtliche Verfestigung erfahren, die sich in Verhältnissen des
öffentlichen Rechts ausdrückt.
Zunächst. bestehen auf beiden Weiten, zwischen den Ärzten wie
zwischen den Krankenkassen, Zusammenschlüsse, die sich
als Rechtsverhältnisse zwischen den beitretenden Hinzelpersonen (natürlichen
 wie juristischen) untereinander sowie zwischen dem dadurch
gebildeten Verband und jedem Mitglied darstellen. Bei ihrem Zusammenschlusse
 zu ärztlichen Berufsverbände n genießen
die einzelnen Ärzte die verfassungsmäßigen subjektiven öffentlichen
Rechte der Vereinsfreiheit (Art. 124 RV.°) und der Vereinigungsfreiheit
 (Art. 159 RV.1). Die Ärzteorgamisationen, die hier in
Betracht kommen — daneben gibt es solche mit wissenschaftlichen
Zwecken und Standesorganisationen — dienen der Wahrung und Förderung
 der ärztlichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, insbesondere
 gegenüber den Krankenkassen; sie pflegen die Form des rechtsfähigen
 Vereins ($$ 21 ff. BGB.) anzunehmen. Ihr örtlicher Wirkungs-
 und Organisationskreis kann sich z. B. auf eine Gemeinde,
einen Kreis, auf größere Bezirke (Länder) oder auf das ganze Reich
erstrecken. Den Krankenkassen ist der Zusammenschluß zu freien,
privatrechtlichen Krankenkassenverbänden, die nicht mit
den Kassenverbänden und Kassenvereinigungen der $$ 406 1, 414 1
RVO. identisch sind, ermöglicht durch $ 363 Abs. 2 RVO., wonach
 es gemäß Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde zulässig
 ist, Kassenmittel für den Besuch von Versammlungen zu verwenden,
 die den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen
sollen; im übrigen ist den Krankenkassen der Zusammenschluß
zu Organisationen unverboten, wenn sie sich auch dabei auf die Vereinigungsfreiheit.
 im Sinne des Art. 159 RV. nicht berufen können;
10) Art. 124 RV.:
Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen
nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann
nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine
und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften
 des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem
Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen
 Zweck verfolgt.
11) Art. 159 RV.:
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu
behindern suchen, sind rechtswidrig.
        <pb n="20" />
        12 Einleitung.
gesichert ist der rechtliche Bestand der Krankenkassenorganisationen
wuch durch Bestimmungen wie $ 368a 7 RVO., die ihr Vorhandensein
 als rechtlich zulässig unterstellen. Auch diese Zusammenschlüsse
pflegen sich der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu bedienen
und können ihren Umfang sowie ihre Erstreckung auf die nebeneinanderbestehenden
 Kassenarten verschieden abgrenzen. Am wichtigsten sind
die Krankenkassenhauptverbände, die für das Reichsgebiet bestehenden.
Spitzenorganisationen.
Das Bestehen von Ärzteorganisationen und Krankenkassenorganisationen
 ermöglicht nun eine kollektive Regelung der kassenärztlichen
Arbeitsbedingungen durch Verträge, die zwischen einem oder mehreren
Ärztevereinen und einem oder mehreren Krankenkassenverbänden oder
auch zwischen einem. oder mehreren Ärztevereinen und einer einzelnen
Krankenkasse (bez. einem einzelnen Kassenverband im Sinne des
$ 406% RVO. oder einer Kassenvereingigung im Sinne des S 414%
RVO.) als Parteien abgeschlossen werden. Solche kollektive
Arztverträge, auch M, Antelverträge genannt, nach denen sich
dann die Gestaltung des einzelnen kassenärztlichen Arbeitsverhältnisses
richtet, sind Verträge Privatrechtlicher Art. Sie haben eine enge
rechtliche Verwandtschaft mit den Tarifverträgen des Arbeitsrechts der
Arbeiter und Angestellten 1? ); sie fallen aber jedenfalls jetzt nicht mehr
unter die Tarifverordnung vom 23. 12. 191 &amp;amp;, nachdem sie in der RVO.
eine Sonderregelung erfahren haben. Kollektive Arztverträge können
sich in mehrfacher Schichtung mit örtlich weiterem und engerem Geltungsbereich
 ineinänderlegen; die RVO. im $368k | Abs. 2 und die
dazu ergangenen ausführenden Bestimmungen setzen aber voraus, daß
bei Anwendung kollektivistischer Regelung jedenfalls für die einzelne
Krankenkasse ein kollektiver Arztvertrag besteht und unterstellen als
Regel, daß daneben noch ein individueller Arztvertrag zwischen der
Kasse und dem einzelnen für sie tätigen Arzt unter Bindung an die
Bestimmungen des Kollektivvertrages geschlossen wird.
Insoweit vollzieht sich noch alles auf dem Boden des ‘Privatrechts.
Es wird auch nach geltendem Rechte kein Zwang auf die beteiligten
Kinzelnen ausgeübt, sich zu Verbänden zusammenzuschließen und zu
kollektiver Regelung zu schreiten. Wohl aber sind gewisse öffentlichrechtliche
 Hilfseinrichtun gen worgesehen, die‘ unter der
heute ja selbstverständlich gegebenen tatsächlichen Voraussetzung des
Bestehens beiderseitiger Organisationen das Zustandekomme N
einer kollektiven Regelung und damit den Ausgleich
der beiderseitigen Interessen befördern, ja äußerstenfalls zum obrigkeitlichen
 Zwangsausgleich der Interessen schreiten. Die hierzu berufenen
Stellen sind Staatsorgane, öffentliche Behörden, an deren innerer
Einrichtung aber nach dem Grundsatze der neueren Selbstverwaltung
12) Tarifverträge werden gelegentlich auch zwischen ärztlichen Verbänden.
und Ersatzkassen (vgl. $$ 503 {t. RVO.) abgeschlossen ; vgl. Anhang A 3 8. 248
        <pb n="21" />
        Einleitung. 43
die Interessenten, die beiderseitigen Organisationen, weitgehend beteiligt
sind. Ansatzpunkt der Organisierung ist einmal der örtlich engste
Bezirk, der des einzelnen Versicherungsamtes, zum andern der denkbar
weiteste Bereich, das ganze Deutsche Reich; verschiedene Zwischenstufen
 schieben sich ein. — Reichszentral ist der Reichsausschuß
fürÄArzte und Krankenkassen ($ 368a 1 RVO.) gebildet.
Er soll die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Ärzten
durch Aufstellung einheitlicher Richtlinien ($368e 1 RVO.) einer
kollektiven Regelung zuführen; diese Richtlinien binden aber zunächst
memanden, sondern erlangen rechtliche Bedeutung erst durch Aufnahme
 in kassenärztliche Verträge oder anläßlich der Tätigkeit der
Schiedsinstanzen. Daneben hat der Reichsausschu BB gewisse Verordnungsbefugnisse,
 insbesondere in den Fällen der $$182a%, 368k 1 RVO. und
für die Festsetzungen über die den Ärzten vonden Kassen zu gewährenden
Vergütungen, wenn die beiderseitigen Spitzenverbände sie ihm übertragen
haben ($ 368 f 1 RVO.). Neben dem Reichsausschusse können unter
Umständen Landesausschüsse mit gleichartigen Aufgaben gebildet werden
($$ 368g 1 bis 368 i 1 RVO.). — Von unten her dienen der Herbei-Führung
 angemessener Verträge zwischen den Krankenkassen und Ärzten
die Vertragsausschüsse bei den Versicherungsämtern ($ 368k
% RVO.). Die Einzelheiten ihrer Errichtung werden vom Reichsausschuß
durch Verordnung geregelt (vgl. Bestimmungen des RAussch. über die
Errichtung von Vertragsausschüssenvom 15. 1. 1925, RArbBl.19258.47,
unten VI S. 166); hierin liegt zugleich die einzige Verbindung der
lokalen mit der zentralen öffentlichrechtlichen Kollektivinstitution.
Der Vertragsausschuß leistet den Krankenkassen und örtlichen
Ärztemehrheiten Vertragshilfe zum Abschluß des für die einzelne
Kasse bestimmten kollektiven Arztvertrages, der auch seiner Zustimmung
 bedarf. Soweit hier eine Einigung zwischen beiden Parteien
 und dem Ausschusse nicht zustande kommt, findet ein Schlichtungsverfahren
 mit der Möglichkeit bindender Entscheidung (S$ 368 r%
RVO.) über den Vertragsinhalt (Zwangsausgleich) statt, für das die
bei den Oberversicherungsämtern bestehenden Schiedsämter
($$ 368 1% f. RVO.) und in zweiter Instanz das beim Reichsversicherungsamte
 gebildete Reichsschiedsamt($368n% RVO.),
wiederum selbstverwaltungsmäßig besetzt, zuständig sind. Bei der
Mitwirkung zur Schaffung kollektiver Arztverträge sind diese Ämter,
vorbehaltlich wichtiger Abweichungsgründe, an die Richtlinien des
Reichsausschusses gebunden ($ 368m % Abs. 2 RVO.). Neben
dieser rechtsschöpferischen Aufgabe haben Schiedsämter und Reichsschiedsamt
 noch die der Entscheidung wicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten
 aus bestehenden kollektiven und individuellen Arztverträgen
($ 368 m 1 Abs. I, $ 368 09 RVO.); sie sind insoweit. arbeitsrechtliche
 Sondergerichte und schließen die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte wie auch der sonstigen Arbeitsgerichte und der Versicherungsbehörden
 als Verwaltungsgerichte aus. An die Stelle des Reichs-
        <pb n="22" />
        14 Kinleitung.
schiedsamtes kann unter Umständen ein Landesschiedsamt treten
($368q 1 RVO.).
Das Rechtssubjekt, das in den sämtlichen angeführten, mit Vertretern
 der Krankenkassen und der Ärzte paritätisch besetzten, daneben
oft mit Unparteiischen ausgerüsteten Ausschüssen und Ämtern den
Ärzten und Krankenkassen und ihren Verbänden entgegenirüt, ist
durchweg der Staat, das Deutsche Reich; er bedient sich aber des
Organisationsgrundsatzes der Selbstverwaltung, um seine Vorschläge
und Entscheidungen inhaltlich in möglichster Übereinstimmung mit
den Bedürfnissen und Interessen der Beteiligten zu halten, und er
vermeidet bei der inhaltlichen Regelung der Beziehungen zwischen
Ärzten und Krankenkassen die Form des auf Dauer berechneten
Gesetzes (nur in geringem Umfang ergehen von den genannten Stellen
Verordnungen) und bevorzugt, wo die Herbeiführung eines privaten
Vertragsschlusses nicht gelingen will, die unverbindliche Richtlinie
und den auf den Hinzelfall zugeschnittenen Staatsakt (obrigkeitlichen
Gestaltungsakt auf dem ebiete des Privatrechts, evtl, Verwaltungsakt;
Richterspruch), um eine rasche Anpassung der rechtlich bindenden
Regelung an wechselnde Verhältnisse offen zu lassen.
= Alle Hinzelheiten, die in das Gerüst der hier skizzierten Rechtsverhältnisse
 noch einzufügen sind, ergeben sich aus den Erläuterungen
zu den einzelnen. Rechtssätzen und Richtlinien.
        <pb n="23" />
        Auszug Aus der
Reichsversicherungsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers
vom 15. Dezember 1924 (RGBI. I 5. 779).
Die Bekanntmachung ist vom RArbMin. erlassen auf Grund des Abschnittes B
Art. LXIITI des Gesetzes über Änderungen der RVO. vom 19.7. 1923 (RGBl.I
S. 686). Nach der Bekanntmachung ist die RVO. neuerdings durch verschiedene
Gesetze geändert worden, die aber nur zu geringem Teile die hier in Frage kommenden
 Paragraphen betreffen. Die Quellen der in Betracht kommenden Änderungen
sind bei den einzelnen Paragraphen angegeben,
Zu neuerlicher Bekanntmachung des Wortlautes der RVO. in der zur Zeit
der Bekanntmachung geltenden Fassung, unter unveränderter Bezeichnung der
Paragraphen, ist der RArbMin. ermächtigt durch Art. 161 des Zweiten Gesetzes
über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925 (RGBI.I 8.97).
Von dieser Ermächtigung hat der RArbMin. bisher nur teilweise Gebrauch gemacht
mit der Zweiten Bekanntmachung der Fassung der Reichsversicherungsordnung
(Drittes, Fünftes und Sechstes Buch) vom 9. Januar 1926 (RGBI.I 8. 9).
Erstes Buch.
Gemeinsame Vorschriften.
ZWEITER ABSCHNITT.
Träger der Reichsversicherung.
VI. Aufsicht.
$ 30 RVO.
Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich darauf,
daß Gesetz und Satzung so beobachtet werden, wie es der Zweck
der Versicherung erfordert. Das gilt nicht, soweit die Versicherungsträger
 nach ihrem Ermessen zu verfügen berechtigt sind.
Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie Landesbehörden sind,
an allgemeine Weisungen der obersten Verwaltungsbehörde ihres
Landes, soweit sie Reichsbehörden sind, an allgemeine Weisungen
des zuständigen Reichsministers gebunden. Der Reichsarbeitsminister
kann für die Ausübung des Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen.

1.
        <pb n="24" />
        16 $ 30 RVO.
Abs. 1 Satz 2 ist eingeschoben durch Abschnitt A Art. I Abs. 1 des Zweiten
Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7. 1925 (RGBI. I
AN U
I. (Allgemeines.) Die Versicherungsträger sind juristische
Personen des öffentlichen Rechts (vgl. $ 4 RVO.), teils öffentliche
örperschaften — so insbesondere die Krankenkassen —, teils rechtsfähige
 öffentliche Anstalten. Namentlich die körperschaftlich organisierten
 Versicherungsträger genießen als sogenannte Selbstverwaltungs
Örper eine weitgehende rechtliche und tatsächliche Selbständigkeit
Ihre Tätigkeit ist aber öffentliche Verwaltung und damit letzten Endes
Ausübung staatlicher Gewalt. Sie können deshalb nicht völlig losgelös
om Staate bestehen, ohme daß dieser zersetzt und seine Macht in einer
nserem Kulturbewußtsein widersprechenden Weise aufgelöst würde;
sie können über das ihnen anvertraute Stück öffentlicher Gewalt nicht
nach Willkür schalten und walten. Vielmehr behält sich der Staa
die Aufsicht über die von ihm geschaffenen Versicherungsträger
und deren Tätigkeit vor, Durch welche staatlichen Stellen diese Aufsicht
 ausgeübt wird, ist in der RVO. für die einzelnen Versicherungsräger
 bestimmt (für die Krankenkassen: Versicherungsämter nac
$$ 377 5, 368r 7 Abs. 2, auch Oberversicherungsämter nach $$ 372 TH.
RVO.). Der $ 30 enthält den allgemeinen Grundsatz über Zweck
mfang und Handhabung ‘der Aufsicht.
| 2. (Zu Abs. 1.) Die Aufsicht dient dazu, die ordnungsmäßige
Durchführung der Reichsversicherung durch die Versicherungsträger
u überwachen und sicherzustellen, mit anderen Worten dem im Gesetze
um Ausdruck gebrachten Staatswillen zur Durchsetzung zu verhelfen.
Dabei soll aber nicht in die vom Gesetz den Versicherungsträgern eingeräumte
 Selbständigkeit eingegriffen werden. Deshalb beschränk
die Aufsicht sich ihrem Umfange nach darauf, daß das Gesetz (di
RVO. und ergänzende Rechtssätze) und die gültig erlassene Satzung
on den Versicherungsträgern befolgt werden. Zur Befolgung de
Gesetzes gehört die in ihm vorgeschriebene Errichtung von Satzungen
(für die KrKn, vgl. $$ 320 ff. RVO. ). Soweit die Rechtssätze de:
Versicherungsträger freies Ermessen einräumen, erstreckt die Aufsich
sich nicht auf dessen zweckmäßige FH andhabung, wie durch den durch
Gesetz vom. 14.7. 1925 neu eingeschobenen Satz 2 des Abs. 1 aus-WA
 ae hervorgehoben. wird; wohl aber kann nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen
 Grundsätzen die Hinhaltung der dem Ermesse
rechtlich gezogenen Schranken aufsichtsweise überwacht werden, denn
berschreitung dieser Schranken ist Gesetzesverletzung. — Die Aufsicht
 ist ein dem Staate gegenüber den Versicherungsträgern als Rechtssubjekten
 zustehendes subjektives öffentliches Recht, das namens des
Staates von den Aufsichtsbehörden ausgeübt wird (‚„Aufsichtsrecht der
Aufsichtsbehörde‘), Die Ausübung ist Pflicht der Aufsichtsbehörde
und erfolgt durch diese von Amts wegen; sie kann aber mittels der
sogenannten. Aufsichtsbeschwerde von jedem, der daran ein Interesse
        <pb n="25" />
        $30 RVU. 17
hat, ausgelöst werden. ' Doch hat hier (im Unterschiede zur Rechtsbeschwerde,
 wie sie auch in den S$ 1791 ff. RVO. vorgesehen ist)
der Beschwerdeführer kein Recht darauf, daß die Aufsichtsbehörde
tätig wird. Allerdings kann er auch über sie bei der ihr übergeordneten
Dienstaufsichtsbehörde (vgl. Anm. zu $$ 36%, 62 4, 831, 10597 RVO.)
eine Aufsichtsbeschwerde anbringen.
3. (Zu Abs. 2.) Die Aufsicht wird gehandhabt durch örtlich
und funktionell verschiedene Behörder, die teils Reichsbehörden, teils
Landesbehörden sind. Sie bedarf einheitlicher Leitung, sowohl im
ganzen wie innerhalb der einzelnen Versicherungszweige und großen
örtlichen Bezirke (Länder). Die einheitliche Handhabung der Aufsicht
 wird durch die im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen gefördert.
Von der ihm in Satz 2 eingeräumten Befugnis zum Erlaß von Richtlinien
 hat der RArbMin. bisher keinen Gebrauch gemacht. Innerhalb
jedes Verwaltungsbereiches sind die Aufsichtsbehörden und damit
Auch die ihnen vorgesetzten Behörden nach Satz I an allgemeine Weisungen
 der bureaukratischen Spitze gebunden. Oberste Verwaltungsbehörde
 eines Landes ist meist das für die Sozialversicherung zuständige
Fachministerium (Wohlfahrtsministerium, Sozialministerium, Arbeitsministerium);
 zuständiger Reichsminister ist der RArbMin. Außer
den hier vorgesehenen allgemeinen Weisungen können den Aufsichtsbehörden
 auch besondere, auf Hinzelfälle und Kinzelheiten bezügliche
Weisungen von den ihnen vorgesetzten Behörden erteilt werden.
4 (Reichsaufsicht.) Über die Bestimmungen des Abs. 2
hinaus kommt für die Handhabung der Aufsicht über die Versicherungsträger
 auch die im Art. 15 RV. begründete Reichsaufsicht in Betracht.
Die Aufsicht über die Versicherungsträger ist Verwaltungstätigkeit in
Angelegenheiten, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung
zusteht. Soweit Landesbehörden als Aufsichtsbehörden zuständig sind,
haben sie Reichsgesetze auszuführen, und hierfür kann die Reichsregierung,
 hier der RArbMin., allgemeine Anweisungen erlassen;
die Reichsregierung kann auch zur Überwachung der Ausführung
zu den Landeszentralbehörden und mit deren Zustimmung zu den
unteren Behörden Beauftragte entsenden. Auf Ersuchen der Reichsregierung
 sind die Landesregierungen verpflichtet, Mängel, die bei
der Ausführung der Reichsgesetze, hier bei Handhabung der Aufsicht
über Versicherungsträger durch Landesbehörden, hervorgetreten sind,
zu beseitigen. Streitigkeiten zwischen Reich und Land, die hieraus
entstehen, können vor den Staatsgerichtshof gebracht werden. Durch
diese Reichsaufsicht ist die ordnungsmäßige Anwendung der Reichsgesetze
 und die einheitliche Handhabung der im $ 30 geordneten Aufsicht
 über die Versicherungsträger weiter gesichert,
5. Über die Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörden gegen
die Versicherungsträger treffen können, vgl. $$ 31 bis 34 RVO. und
insbes. gegen Krankenkassen $ 368r % Abs. 2, $$&amp;amp;.372 5 bis 374%, 3771
sowie $$ 378, 379 RVO.
Richter-Sonnenbere, Die kassenärzt]l. Rechtsverhältnisse.

LTM}
        <pb n="26" />
        18 $$8 30, 36 RVO.
6. Gegen Anordnungen der. Aufsichtsbehörde hat der davon
betroffene Versicherungsträger oder sonstige Beteiligte die Möglichkeit
der. Beschwerde (Rechtsbeschwerde, vgl. $$ 1792, 1793 -RVO.);
zuständig zur Entscheidung darüber ist im allgemeinen der Vorsitzende
 der übergeordneten Versicherungsbehörde (ohne Beisitzer ); dem
Beschlußsenat des RVersA. können Beschwerden in Aufsichtsangelegenheiten
 nicht überwiesen werden ($ 1781 Abs. 2 Satz 2 RVO: }.
Unter Umständen entscheidet jedoch bei Beschwerden der Kranken.
kassen gegen Aufsichtsanordnungen des Versicherungsamts die .Beschlußkammer
 des Oberversicherungsamtes ($377% Abs. 2 RVO. }
Gegen die auf Beschwerde ergangene Entscheidung ist zumeist die
weitere Beschwerde zulässig ($ 1797 RVO.). Einzelheiten s. bei Hünow,
Komm. z. RVO. 1. Buch (5. Aufl. Berlin. 1926), $ 30 Anm. 6 8. 126 ff.
DRITTER ABSCHNITT.
Versicherungsbehörden.
II. Versicherungsämter.
1. Errichtung,
S$ 36 RVO.
Bei jeder unteren Verwaltungsbehörde wird eine Abteilung für
Reichsversicherung (Versicherungsamt) errichtet. Die oberste Verwaltungsbehörde
 kann bestimmen, daß für die Bezirke mehrerer
unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden ein gemeinsames
 Versicherungsamt errichtet wird.
Die Regierungen mehrerer Länder können für ihre Gebiete oder
Teile davon die Errichtung eines gemeinsamen Versicherungsamts
bei einer unteren Verwaltungsbehörde vereinbaren.
17. Der $ 36 regelt die Errichtung der Versicherungsämter.
Ihre Organisation sowie ihre Sitze und Bezirke sind an die der allgemeinen
 Verwaltungsbehörden unterster Instanz angelehnt ( Ausnahmen:
selbständige Versicherungsämter, vgl. $ 38 RVO.). Die Versicherungsämter
 sind je nach der landesrechtlichen Verwaltungsorganisation
Landes- oder Gemeindebehörden und unterstehen vorbehaltlich des in
der RVO. geordneten Instanzenzuges der Dienstaufsicht der Landesverwaltungsbehörden,;
 bei diesen sind Aufsichtsbeschwerden über die
Versicherungsämter, z. B. wegen mangelhafter Handhabung der Aufsicht
 über die Krankenkassen, anzubringen. Verzeichnis der Versicherungsämter
 s. AN. 1912 8.1026 ff., auch Höfle, Behörden-Adreßbuch
 des Deutschen Reichs, der Länder und Städte (Berlin 1922,
neue Aufl. in Vorbereitung) und Eckert-Hartmann- Paul,
Handbuch der Reichsversicherung 1925/26 (Berlin 1926), Teil VIT.
Wegen der inneren Hinrichtung der Versicherungsämter vgl. $S$ 39 ff.
        <pb n="27" />
        $$ 36, 62 RVO. 19
RVO. Aufgabe der Versicherungsämter ist neben der Rechtsprechung
erster Instanz in Spruchsachen der Krankenversicherung (vgl. $$ 1636 ff
1771 ff. RVO.) und in Beschlußsachen (vgl. $$ 1780 ff. RVO.), der
Auskumnfterteilung in Angelegenheiten der Reichsversicherung, der Unterstützung
 der Versicherungsträger (vgl. $ 37 RVO.) und anderen insbesondere
 die Aufsicht über die Krankenkassen ($ 3687 1,377 1 RVO.),
die Führung der laufenden Geschäfte der an sie angelehnten Vertragsausschüsse
 (vgl. $ 368k 7 RVO. und Anm. 2d dazu) und Zulassungsausschüsse
 ($ 8% Abs. I ZulBest.) und die Führung des Arztregisters
(nach den Zulassungsbestimmungen, unten VA, S. 147); auch hat der
Leiter des Versicherungsamtes gegebenenfalls die Funktionen des Veriragsausschusses
 ersatzweise zu übernehmen (vgl. Anm. 2e zu $ 368k 9
RVO. und $ 7a% ZulBest.) sowie den Vorsitz im Zulassungsausschusse
($$ 4%, 8% Abs. 3 ZulBest.) und im Arztausschusse zu übernehmen
oder einen Obmann zu bestellen (Ziffer VIIT“ Abs. 4 der Richtlinien
für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge, unten IIT S. 129).
Die letztgenannten Aufgaben beruhen zum Teil nicht auf Rechtssätzen;
gleichwohl sind die Versicherungsämter zu ihrer Übernahme kraft
Dienstanweisung verpflichtet, die schon in einer gesetzmäßig vom
RAussch. beschlossenen Richtlinie (vgl. $ 368e % RVO.) gefunden
werden kann, überdies aber von. den. vorgesetzten. Behörden (wie dies
in Ziffer 2 des Protokolls zum BA. in Aussicht gestellt war) ergangen
sein dürfte. .
2. Den Versicherungsämtern kann der RArbMin. nach $ 37 Abs. 3
RVO. mit Zustimmung der obersten. Landesverwaltungsbehörde nach
Anhören des Reichsknappschaftsvereins Aufgaben aus der knappschaftlichen
 Versicherung übertragen (vgl. auch $ 151
RKnG.); zu den Kosten des Versicherungsamtes hat dann der Reichsknappschaftsverein
 nach S 60 RVO. angemessene Beiträge zu leisten.
Besondere Knappschaftsversicherungsämter sind im Gesetz wicht vorgesehen;
 im Verfahren zur Feststellung der Leistungen der Knappschäftsversicherung
 und bei Streit über das knappschaftliche Versicherungsverhältnis
 oder über Beiträge wird anstatt des nach der RVO. hier
zuständigen Versicherungsamtes ein nach $ 143 RKnG. gebildeter
Ausschuß des Bezirksknappschaftsvereins tätig (vgl. $$ 154 bis 157,
160, 161 RKnG.).
III. Oberversicherungsämter.
1. Errichtung.
$62 RVO.
Das Oberversicherungsamt wird in der Regel für den Bezirk
einer höheren Verwaltungsbehörde errichtet.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann den Bezirk anders abgrenzen.


&amp;gt;
        <pb n="28" />
        20 $8 62, 83 RVO.
Die Regierungen mehrerer Länder können für ihre Gebiete oder
Teile davon ein gemeinsames Oberversicherungsamt errichten.
1. Der $62 regelt die Errichtung der (regelmäßigen) Oberversicherungsämter
 in Anlehnung an Sitze und Bezirke der höheren
Behörden der allgemeinen Verwaltung. Die (regelmäßigen) Oberversicherungsämter
 sind — den höheren Verwaltungsbehörden angegliederte
 oder selbständige; vgl. $ 64 RVO. — Landesbehörden und
unterstehen, vorbehaltlich des in der RVO, geregelten Instanzenzuges,
der Dienstaufsicht der höheren Landesverwaltungsbehörden. Verzeichnis
der Oberversicherungsämter s, AN. 1912 8. 1026 ff., auch H6ö fle, Behörden-Adreßbuch
 und Eckert-Hartmann- Paut, Handbuch
der Reichsversicherung, Teil VII. Wegen der inneren Hinrichtung
der Oberversicherungsämter vgl. $$ 68 ff. RVO. Aufgabe der Oberversicherungsämter
 ist neben der Rechtsprechung insbesondere die
Überwachung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen
($5$370%1, 372 9 bis 374% RVO.). An die Oberversicherungsämter
sind. die Schiedsämter angegliedert ($ 3681 1 RVO.). Das. Oberversicherungsamt
 entscheidet. gegebenenfalls über die Abgrenzung und
Zuteilung der Arztbezirke ($ 369b 1 Abs. 2 RVO.).
2. Neben den „regelmäßigen‘‘ Oberversicherungsämtern des $ 62
können unter Umständen „besondere‘ mit Zuständigkeit Für gewisse
öffentliche Betriebe errichtet werden (vgl. $ 63 RVO.). Wo für Betriebsverwaltungen
 und Dienstbetriebe des Reiches oder der Länder oder der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (vgl. S$ 16 Abs. 4 des Reichsbahngesetzes
 vom 30.8. 1924, RABI.IT 8.272) eigene Betriebskrankenkassen
 bestehen und besondere Oberversicherungsämter. errichtet sind,
treten diese auch in den die Ärzte berührenden Angelegenheiten an
die Stelle der regelmäßigen Oberversicherungsämter; auch bei ihnen
sind Schiedsämter zu errichten. Von wenigen Ausnahmen abgeschen
(vgl. $$ 70, 75, 81 RVO.), gelten für die besonderen Oberversicherungsämter
 dieselben Vorschriften wie für die regelmäßigen.
3. Besondere Oberversicherungsämter sind auch die nach $S 163 ff.
RKnG. zu bildenden Knappschaftsoberversicherungsämter.

IV. Reichsversicherungsamt. Landesversicherungsämter.
1. Geschäftskreis. Sitz.
[S$ 83 RVO.
Das BReichsversicherungsamt nimmt nach den Vorschriften
dieses Gesetzes die Geschäfte der Reichsversicherung als oberste
Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbehörde wahr.
Es hat seinen Sitz in Berlin.
Das Reichsversicherungsamt ist die zentrale höhere Reichsbehörde
für Angelegenheiten der Sozialversicherung. Es untersteht als oberster
        <pb n="29" />
        $8 105, 122 RVO. 21
Reichsbehörde dem Reichsarbeitsministerium. Anschrift des RVersA.:
Berlin W 10, Königin Augusta-Straße 26. Wegen der inneren HKinrichtung
 des RVersA. vgl. $$ 85 ff. RVO. Die Aufgaben des RVersA.
liegen auf dem Gebiete der Rechtsprechung und der Verwaltung; auch
sind, ihm Verordnungs-( Rechtssetzungs-)befugnisse übertragen. Beim
EVersA. besteht das Reichsschiedsamt ($ 368% 7 RVO.).
5. Landesversicherungsämter.
$ 105 RVO.
Ein Landesversicherungsamt, das vor diesem Gesetze für das
Gebiet eines Landes errichtet war, kann bestehen bleiben, solange
zu seinem Bereiche mindestens vier Oberversicherungsämter gehören.
Das Landesversicherungsamt tritt für dieses Gebiet an die Stelle
des Reichsversicherungsamts, soweit dieses Gesetz es vorschreibt.
Die Kosten des Landesversicherungsamts trägt das Land.
An die Stelle des RVersA. kann für den Bezirk eines einzelnen
Landes unter den im $ 105 genannten Umständen in manchen Angelegenheiten
 ein Landesversicherungsamt treten. Es ist dann eine
selbständige Landesbehörde unter der Dienstaufsicht der fachlich zuständigen
 obersten Landesverwaltungsbehörde. Landesversicherungsämter
 bestehen in Bayern, Sachsen, Baden. Das Bestehen eines Landesversicherungsamies
 ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung
eines Landesschiedsamtes, das dann dei dem Landesversicherungsamt
gebildet werden kann ($ 368q 1 RVO.).
VIERTER ABSCHNITT.
Sonstige gemeinsame Vorschriften,
IV. Ärztliche. Behandlung,
$122 RVO.
Die ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes wird durch
approbierte Ärzte, bei Zahnkrankheiten auch durch approbierte
Zahnärzte (S29 der Gewerbeordnung) geleistet. Sie umfaßt Hilfeleistungen
 anderer Personen, wie Bader, Hebammen, Heildiener,
Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure u. dgl. sowie Zahntechniker,
nur dann, wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden
 Fällen kein approbierter Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit auch
sonst Hilfspersonen innerhalb der staatlich anerkannten Befugnisse
selbständige Hilfe leisten können.
$ 29 GewO. vom 21. 6.1869 (BGBl. S. 245)/26. 7. 1900 (RGBI. 8. 871;
durch die vielfachen späteren Änderungen der GewO. ist, ihr $ 29 nicht betroffen
worden):
        <pb n="30" />
        292 $ 122 RVO.
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung
erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als
Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) oder
mit, gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer
(Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden
sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen
Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrat bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis,
in verschiedenen Teilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich
gültige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erläßt die Vorschriften über
den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbierten werden von der
Behörde, welche die Approbation erteilt, in den vom Bundesrate zu bestimmenden
 amtlichen Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb
des Reichs in der, Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich
 der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken
 ($-6) nicht beschränkt.
Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
 Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der
vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind.
Personen, welche vor Verkündigung dieses, Gesetzes in einem Bundesstaate
 die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Arzte, Wundärzte, Zahnärzte,
Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben, gelten als für
das ganze Reich approbiert.
I.(Allgemeines.) An vielen Stellen der RVO. ($$ 182 4,
79001; 20aT, 20507. u. a.) ist ärztliche Behandlung
als Sachleistung ‚der Versicherungsträger vorgesehen. Da die Versicherungsträger
 als juristische Personen sie nicht selbst erbringen
können, bedarf es einer Bestimmung darüber, durch wen und in welcher
Weise sie zu gewähren ist. Bin für allemal ist diese Bestimmung
im $ 122 getroffen; für die Zahnbehandlung insbesondere wird sie
durch den $ 123% RVO.' ergänzt. Diese Vorschriften gelten auch
da, wo ärztliche Behandlung von den Krankenkassen als Mehrleistung
gewährt wird (vgl. GrdsE. des RVersA. vom 4. 4. 1914, IT K 276/14,
AN. 1914 S. 512).
2. (Behandelnde Personen.) Ärztliche Behandlung
wird regelmäßig (a) durch approbierte Ärzte, bei Zahnkrankheiten
auch (b) durch approbierte Zahnärzte, in Ausnahmefällen (c) durch
andere heilkundige Personen gewährt.
a) Approbierte Ärzte können zur Leistung jeder im
Gesetz vorgesehenen ärztlichen Behandlung einschließlich der Behandlung
 von Zahnkrankheiten verwendet werden. Wegen der Approbation
vgl. $ 290ew0. (oben) und die Prüfungsordnung für Ärzte vom
5.7.1924 (RMinBl. S. 240, dazu Verzeichnis der zur Annahme von
Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen
 Institute vom 30. 3. 1925, RMinBl. 8. 233).
b) Approbierte Zahnärzte können selbständig nur zur
Behandlung von Zahnkrankheiten verwendet werden; andere Krankheiten,
 die etwa bei der Zahnbehandlung auftauchen, darf ein approbierter
 Zahnarzt nur behandeln, sofern ein dringender Fall (s. unten c ß)
        <pb n="31" />
        $ 122 RVO. 23
vorliegt oder er selbst zugleich als Arzt approbiert ist. In kassenärztlichen
 Verträgen kann bestimmt sein, daß die Behandlung von Zahnkrankheiten
 den Zahnärzten vorbehalten bleibt; behandelt trotzdem ein
approbierter Arzt, der nicht Zahnarzt ist, eine Zahnkrankheit, so ist
die Leistung dem Berechtigten gegenüber ordnungsmäßig, und es kommt
wur eine Versagung der Vergütung durch die Krankenkasse oder ein
Ersatzanspruch des geschädigten Zahnarztes in Betracht. Wegen der
zahnärztlichen Approbation vgl. $ 29 GewO. (oben) und Prüfungsordnung
 für Zahnärzte vom 15.3.1999 (ZBlI..f. d. Dt. Reich S. 85),
geändert durch Bekanntmachungen vom 8. 7. 1919 (ZBI. f. d. Dt. Reich
8.129), 11. 8.1919 (8.183), 20. 10. 1919 (S. 1288), 18. 7. 1921 (8. 651).
Wegen der Verwendung von Zahntechnikern zur selbständigen Behandlung
 von Zahnkrankheiten vgl. $ 123% RVO.
c) Andere heilkundige Personen können ärztliche
Behandlung nur ausüben a) auf ärztliche oder zahnärztliche Anordnung,
B) in dringenden Fällen oder y) nach besonderer Bestimmung der
obersten Verwaltungsbehörde. Der Kreis dieser Personen ist im $ 122
wicht fest umschrieben; die genannten Berufsgruppen, wie Bader,
Hebammen usw., sind. nur als Beispiele angeführt. Doch ist wicht
jedermann hiernach zu „ärztlicher Behandlung‘ berufen, sondern nur,
wer etwas davon versteht; das ergibt sich aus den Beispielen und aus
den Worten „ärztliche Behandlung‘. Nach S 185a% RVO. kann
die Krankenkasse Krankenschwestern fest anstellen; auch für ihre
Hilfeleistungen gilt der $ 122; vgl. die Richtlinien zu $ 1854 RVO,
unten XVI S. 231.
a) Der approbierte Arzt oder Zahnarzt kann nicht jede ärztliche
Behandlung allein durchführen. Ihm ist im $ 122 Abs. I Satz 2 die
Möglichkeit gegeben, sich anderer Personen zur Hilfeleistung zu bedienen.
 Der Leistungsberechtigte muß sich diese Hilfeleistungen,
m. a. W. Behandlung durch andere Personen als approbierte Ärzte
oder Zahnärzte, gefallen lassen, wenn und soweit der Arzt oder Zahnarzt
sie verordnet, Auch diese Behandlung gehört dann zu den der Kasse
obliegenden Leistungen und ist von ihr zu vergüten. Doch kann der
Arzt der Kasse nicht schlechthin die Bezahlung jeder von ihm angeordneten
 Hilfeleistung aufbürden, sondern er muß sich beschränken auf
den Kreis derjenigen Hilfspersonen, die zu der Kasse in einem Vertragsverhältnisse
 stehen, und auf solche Hilfeleistungen, deren Anordnung
 sachgemäß ist; in den kassenärztlichen Verträgen kann darüber
Näheres bestimmt sein. — Nicht unter die Bestimmungen des Satzes 2
fällt die Heranziehung weiterer Ärzte zur gemeinsamen. Beratung
(Konsilium), Assistenz oder Fachbehandlung durch den behandelnden
Arzt oder Zahnarzt. Diese Heranziehung ist vielfach in den kassenärztlichen
 Verträgen geregelt; wo das nicht der Fall ist, hat sie nach
pflichtgemäßem Ermessen des Arztes (vgl. Anm. 53) zu erfolgen.
B) Ein dringender Fall liegt vor, wenn dem Leistungsberechtigten
nach Lage der Umstände, sei es wegen zeitlicher Unmöglichkeit oder mer-
        <pb n="32" />
        24 $ 122 RVO.
sönlicher Notlage des Kranken, die Inanspruchnahme der dazu bestimmten
 Ärzte unmöglich ist oder billigerweise nicht zugemutet werden kann
(vgl. Fu LI, Die Rechtsansprüche des Arztes aus der Arbeiterversicherung
(Jena1912)8.37, Hegener, Das Veriragsrecht des Arztes ( Berlin 1925)
S. 87). „In einem dringenden Fall . . . darf die Kasse die Bezahlung
desanderweitzugezogenen Arztes‘ und sinngemäßeiner anderen heilkundigen
 Person „auch dann nicht ablehnen, wenn die Dringlichkeit durch
das Verhalten des Kranken verschuldet ist“ (GrdsE. des RVersA. ITa
K 384/16 vom 6. 3. 1917, AN. 1917 S. 441 Nr. 2333). Hilfe soll dem
Kranken, dem Kassenleistungen zustehen, auf jeden Fall werden; ebenso
wie er sichnach $3687 RVO.an einen Nichtkassenarzt wenden darf, kann
er sich in dringenden Fällen in Ermangelung irgendeines approbierten
Arztes oder Zahnarzies auch an eine andere Person wenden, die zur Hilfeleistung
 fähig ist. Diese Personen leisten dann auch selbständig ärztliche
Behandlung im Sinne der RVO., und zwar auch, wenn sie nicht in
einem Vertragsverhältnisse zur Kasse stehen; sie haben gegen die Kasse
wegen der so geleisteten Behandlung Anspruch auf Vergütung (vgl.
Anm. 6, 7 zu $368% EVO.). Das alles gilt sinngemäß auch für
den approbierten Zahnarzt, der in dringenden Fällen Nichtzahnkrankheiten
 behandelt, ohne zugleich als Arzt approbiert zu sein. Die Fähigkeit
und Berechtigung der nichtärztlichen Personen zur Behandlung findet
ihre Grenze da, wo die Dringlichkeit aufhört; sie endet also, sobald
ein approbierter Arzt oder Zahnarzt zugezogen werden kann, sei es.
daß ein solcher hinzukommt (auch wenn er nicht Kassenarzt ist),
sei es, daß die erste Hilfe erledigt ist und ihre Auswirkung abgewartet
werden kann. Doch ist die hilfeleistende Person nicht nach der RVO.,
sondern nur allenfalls nach den für ihren Beruf maßgebenden Grundsätzen
 verpflichtet, um Zuziehung eines Arztes sich zu bemühen.
y) Nach Abs. 2 des $ 122 kann die oberste Verwaltungsbehörde,
das ist die fachlich zuständige Landeszentralbehörde, bestimmen, daß
über die dringenden Fälle hinaus heilkundige Personen in Krankheitsfällen
 selbständig Hilfe leisten können. Aus dem Zusammenhange
dieser Vorschrift mit der über‘ ärztliche Behandlung ergibt sich, daß
nur Personen in Betracht kommen, die zu einer helfenden und heilenden
Einwirkung auf den Kranken befähigt sind. Der Leistungsberechtigte
muß die selbständige Behandlung durch diese Personen als ordnungsmäßige
 Kassenleistung hinnehmen. — Von der Vorschrift des $ 122
Abs. 2 ist, soweit ersichtlich, bisher kein Gebrauch gemacht worden.
‚. 8.(Behandlungsweise.): Über die Art und Weise der
ärztlichen Behandlung enthält die RVO. keine ausdrückliche Bestimmung.
 Sie sichert eine sachgemäße Behandlung der Kranken vielmehr
dadurch, daß sie vorschreibt, durch wen die Behandlung zu gewähren
ist, welche Eigenschaften die behandelnde Person. haben muß. Hierin
Liegt zugleich, daß diese Personen sich bei der Behandlung so zu verhalten
 haben, wie ihre berufliche Ausbildung ihnen vorschreibt. Der
approbierte Arzt und Zahnarzt hat als ärztliche Behandlung das zu
        <pb n="33" />
        $ 122 RVO. 25
leisten, was den ärztlichen Kunstregeln entspricht und wozu er durch
die Approbation als fähig anerkannt ist. Ärztliche Behandlung sind
nicht nur die geistigen Leistungen des Arztes (Untersuchung, Beratung }
sondern auch körperliche (Operation) und Sachleistungen (vgl. IV 31%
Abs. 2 der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge, unten
IIT 8. 129). Die anderen zur Hilfeleistung, sei es nach ärztlicher Anordnung,
 sei es selbständig, zugelassenen Personen bedürfen zu ihrer Zulassung
 ebenfalls gewisser Kenntnisse (das Landesrecht kann für sie
Prüfungen vorsehen und ihre Befugnisse regeln, vgl. $ 122 Abs. 2,
wegen der Hebammen vgl. $ 30 GewO.) und müssen diese bei der
von ihnen vworzunehmenden Behandlung gewissenhaft anwenden.
Der $ 122 regelt also den Inhalt der Behandlung durch Verwersung
 auf die Berufsregeln der Ärzte und sonstigen Heilpersonen.
Weitere Vorschriften über die Behandlungsweise kann der Reichsausschuß
 für Ärzte und Krankenkassen in Form von Richtlinien
nach $ 368e 7 Abs. 2 RVO. erlassen; er hat dies unter dem 15. 5. 1925
getan ( Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung, unten XIII
S. 215, und Richtlinien für die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden.
 unten XIV S. 224). Vgl. ferner den früheren $ 1% V. über
Krankenhilfe bei den Krankenkassen, unten X 8. 204.
4 (Kurpfuscher.) Nicht ohne Grund, beschränkt das Gesetz
die Gewährung ärztlicher Behandlung auf approbierte Ärzte und Zahnärzte
 und macht die Hilfeleistungen anderer Personen außer in dringenden
 Fällen von der Anordnung durch einen approbierten Arzt oder
Zahnarzt im Hinzelfalle oder allgemein von einer besonderen Bestimmung
der obersten Verwaltungsbehörde abhängig. Zwar besteht im Deutschen
Keiche Kurierfreiheit, d. h. jedermann kann sich im Erkrankungsfalle
behandeln lassen, von wem er will, also auch von nicht approbierten
Personen (Laien, Kurpfüschern); doch erscheint der durch die Ver-Pflichtung
 zur Gewährung ärztlicher Behandlung an die Versicherten
als Sachleistung angestrebte Zweck der möglichst raschen Wiederherstellung
 der Arbeitsfähigkeit dadurch am besten gesichert, daß die
Behandlung nur von Personen vorgenommen wird, die vom Staat
auf Grund eines Befähigungsnachweises besonders ampprobiert sind.
Die Behandlung Versicherter durch.Kurpfuscher, d.h. durch Personen,
die, ohne vom Staate dazu approbiert zu sein, gewerbsmäßig Kranke
behandeln, auf Kosten der Krankenkasse ist also ausgeschlossen. Die
Krankenkasse darf aber ärztliche Behandlung auch da, wo sie den
Familienangehörigen als Mehrleistung gewährt wird ($ 205b%7 Nr. 1
EVO.), sowie in der Wochenhilfe ($ 195a 7 Abs. I Nr. 1 RVO.) und
Familienwochenhilfe ($ 2054 % RVO.) nur durch approbierte Ärzte und
gegebenenfalls Zahnärzte ausführen lassen. Zu allen Zeiten seit Bestehen
der Krankenversicherung hat es wicht an Bestrebungen des organisierten
Kurpfuschertums gefehlt, in dieser Beziehung eine Anderung des Gesetzes
 herbeizuführen; jedoch dürften diese Bestrebungen keine Aussicht
auf Erfolg haben.
        <pb n="34" />
        26 $ 123 RVO.
$123 RVO.
Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und Kieferkrankheiten
 kann die Behandlung außer durch Zahnärzte mit Zustimmung
 des Versicherten auch durch Zahntechniker gewährt
werden.. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit auch
sonst Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige Hilfe
leisten können. Sie kann bestimmen, wieweit dies auch Heildiener
und. Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker
 im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.
1.(Allgemeine s.) Die den $ 122 % RVO. ergänzenden
Bestimmungen des $ 123 über Zahnbehandlung geben in der Hauptsache.
 den Zahntechnikern eine Zwischenstellung zwischen approbierten
Zahnärzten (Anm. 2b zu $122%.RVO.) und nicht ärztlich oder zahnärztlich
 approbierten heilkundigen Personen (Anm. 2 c das.). Daneben
regeln sie die selbständige Zahnbehandlung durch Heildiener und Heilgehilfen.

2. (Zahnkrankheiten i. e. S.) Eine Behandlung durch
die im $ 123 (nicht schon im $ 122% RVO.) zugelassenen Personen
kommt nur in Betracht bei Zahnkrankheiten im engeren Sinne, nicht
bei Mund- und Kieferkrankheiten, während die Behandlungsbefugnis
der approbiertenZahnärzte nach $ 122% RVO.sich auch auf die letzteren
erstreckt. . Allgemeine Erkrankungen, die nicht Zahnkrankheiten im
engeren Sinne sind, scheiden für $ 123 erst recht aus. Sie können
also von den nur nach $ 123 zur Behandlung zugelassenen Personen
nur in dringenden Fällen (Anm. 2eß zu $ 122% RVO.) selbständig
behandelt werden.
a (Zahntechniker).
“ a) Wer Zahntechniker ist, bestimmt für den Rechtskreis der Sozialversicherung
 die oberste Verwaltungsbehörde (fachlich zuständige
Landeszentralbehörde) des Landes mit Wirkung für das Land (Satz 4).
Einer Approbation im Sinne der GewO. bedürfen die Zahntechniker nicht.
b) Durch einen Zahntechniker statt durch einen approbierten
Zahnarzt kann die Krankenkasse die Zahnbehandlung (im Umfange
der Anm. 2) als ordnungsmäßige Versicherungsleistung gewähren,
wenn der berechtigte Versicherte im Hinzelfalle damit einverstanden
ist (Satz 1). Bei Behandlung von nicht in eigner Person berechtigten
Familienangehörigen usw. gewügt die Zustimmung des Versicherten.
Will die Krankenkasse von der Möglichkeit des $ 123 Satz 1 Gebrauch
machen, so muß sie ihren Mitgliedern die Zahntechniker in gleicher
Weise zur Verfügung stellen wie sonst die approbierten Ärzte und
Zahnärzte; sie muß also auch mit Zahntechnikern entweder feste Anstellungsverträge
 oder kassenarztvertragsähnliche Behandlungsverträge
schließen. Für diese Verträge gelten jedoch nicht die Sonderbestimmungen
 über die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen,
Das Einverständnis des Versicherten mit der Zahnbehandlung durch
        <pb n="35" />
        88 123—125 RVO. 27
einen Zahntechniker ist schon dann gegeben, wenn er den von der Kasse
zur Verfügung gestellten Zahntechniker aufsucht, Die Zustimmung,
bezieht sich nur auf die Behandlung der einzelnen Zahnkrankheit (des
einzelnen Versicherungsfalles); 8369 % Satz 3 RVO. und die. danach
getroffenen. Satzungsbestimmungen dürften analog anwendbar ‚sein.
Die Zahnbehandlung erfolgt bei Zustimmung des Versicherten durch
den Zahntechniker selbständig und unter dessen eigener Verantwortung.
c) Darüber hinaus kann die oberste Verwaltungsbehörde ( s.Anm.3a)
selbständige Behandlung von Zahnkrankheiten i.e. S. (8. Anm. 2) durch
Zahntechniker zulassen (Satz 2). Soweit das geschehen ist, bedarf
die Kasse zur Gewährung von Zahnbehandlung durch einen Zahntechniker
 nicht der Zustimmung des Versicherten.
d) Außer in den Fällen der Anm. b und c und in dringenden
Fällen (Anm. 2cß zu 8 122 % RVO.) kommt eine selbständige Behandlung
 durch Zahntechniker als ordmungsmäßige V ersicherungSleistung
 nicht in Betracht; vielmehr können Zahntechniker sonst wur
auf ärztliche oder zahnärztliche Anordnung und unter ärztlicher oder
zahnärztlicher Verantwortung unterstützend. tätig werden. Im der
Regel werden ihnen von den approbierten Zahnärzten rein technische
Arbeiten (Anfertigung von Zahnersatz usw.) übertragen. Vgl. $ 1 22%
RVO. und Anm, 2c a dazu.
4. Heildiener und Heilgehilfen können von der
obersten Verwaltungsbehörde (s. Anm. 3a) wie Zahntechniker zw
selbständiger, von der Zustimmung des Versicherten nicht abhängiger
Zahnbehandlung (s. Anm. 3c) zugelassen werden (Satz 3). Doch
können die dahingehenden Bestimmungen den Umfang der zulässigen
Behandlung enger als bei Zahntechnikern begrenzen. Praktisch kommen
wohl nur Hilfeleistungen bei akuten Zahnschmerzen in ländlichen
Verhältnissen (Zahnziehen durch Bader und ähnliches) in Betracht.
V: Fristen.
Vorbemerkumwg. Die Bestimmungen, der $$ 124 bis 134 über
die Fristen, die Einlegung der Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung in dem
vorigen Stand finden gemäß ihrer Stellung im Ersten Buche, den Gemeinsamen
Vorschriften, der RVO. Anwendung auch im Verhältnisse zwischen Ärzten und
Krankenkassen, insbesondere im Verfahren vor den Schiedsinstanzen nach
$$ 36814 ff. RVO.
$ 124 RVO.
Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder
Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis
oder den Zeitpunkt folgt.
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der
alten Frist.
$ 125 RVO.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres
letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist
        <pb n="36" />
        28 $8 126 — 131 RVO.
mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht,
in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die
Frist mit dem Monat.
$ 126 RVO.
Braucht ein Zeitraum. von Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend
 zu verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
$ 127 RVO.
Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den
Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf.einen Sonntag oder einen allgemeinen
 ]Feiertag, der am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werktag.
Für die Dauer von Leistungen, zu denen ein Versicherungsträger
 verpflichtet ist, gilt diese Vorschrift nicht.
$ 128 RVO.
Rechtsmittel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
binnen einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung
einzulegen.
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese
Frist von der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung
erlassen hat; sie muß mindestens drei Monate von der Zustellung
an betragen.
$ 129 RVO.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, werden die
Rechtsmittel bei der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel
rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem
Organe der Versicherungsträger, für die See-Unfallversicherung
auch bei einem deutschen Seemannsamte des Auslandes eingegangen ist.
Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle
abzugeben.
$ 130 RVO.
Die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz
es vorschreibt.
$ 131 RVO.
Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten,
so wird ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn
das verspätet eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage
vor Ablauf der Frist zur Bestellung übergeben worden ist.
        <pb n="37" />
        88 132 —135 RVO. 29
$ 132 RVO.
Die Wiedereinsetzung ist im Falle des S$131 Abs. 1 binnen
einer Frist zu beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten
Frist bestimmt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das
Hindernis gehoben ist.
k In den Fällen des $ 131 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen
einem Monat zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
welchem dem Beteiligten bekannt wird, daß er die Frist versäumt hat.
Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist
an, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
$ 133 RVO.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll
1. die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen,

2. die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen,
und
3. die versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits
geschehen ist.
- Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt
ist; $129 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die
über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat.
$ 134 RVO.
Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nachgeholte
 Handlung verbunden, doch kann auch zunächst über den
Antrag allein verhandelt und entschieden werden.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und
ihre Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte
Handlung.
VI. Zustellungen.
$ 135 RVO.
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen
 Brief geschehen.
Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung
 die Vermutung dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist
nach der Einlieferung zugestellt worden ist.
Diese. Vorschrift sowie die des $ 136 RVO. über die Zuwstellung
an Personen, die wicht im Inlande wohnen oder deren Aufenthalt
unbekannt ist, finden auch im Verhältnisse zwischen Ärzten und Krankenkassen
 Anwendung, soweit Zustellungen vorgeschrieben sind (vgl.
21B 636807 Abs. 2 Satz. 1 RNVO\).
        <pb n="38" />
        30 $182 RVO.
Zweites Buch.
Krankenversicherung.
ZWEITER ABSCHNITT.
Gegenstand der Versicherung.
II... Krankenhilfe.
$ 182 RVO,
Als Krankenhilfe wird gewährt:
1. Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an; sie umfaßt
ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie
Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln, und
2. Krankengeld in Höhe des halben Grundlohns für jeden
Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig
 macht; es wird vom vierten Krankheitstag an, wenn
aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage
ihres Eintritts an gewährt.
1.(4Allgemeines.) Der $ 182 ordnet den Inhalt der Krankenhilfe
 als der wichtigsten Regelleistung der Kasse, die den Mitgliedern
selbst zu gewähren ist. Krankheit als Voraussetzung der Kassenleistungen,
als Versicherungsfall, ist „ein anormaler Körperzustand, der in der
Notwendigkeit ärztlicher Behandlung oder der Anwendung von
Heilmitteln oder in der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wahrnehmbar
 zutage tritt‘; „ein Zustand, der im medizinischen Sinne
schon als Krankheit zu bezeichnen sein möge‘, ist ‚doch als solche
im Bechtssinne nicht anzusehen, wenn er sich nicht durch Notwendigkeit
 einer. Kur oder durch Erwerbsunfähigkeit kundgibt‘“
(Urt. der Preuß. OVerwGer. vom 17. 11. 1913, ArbVersorg. 1914 8. 332).
Die Krankenhilfe (wegen ihrer Dauer vgl. $ 183 R VO.) umfaßt Krankengeld
 und Krankenpflege, letztere ärztliche Behandlung, Arzneiversorgung
und Versorgung mit kleineren Heilmitteln, z. B. Brillen, Bruchbändern.
(Wegen der Festsetzung eines Höchstbetrages für kleinere Heilmittel
und wegen der Zubilligung anderer Heilmittel als Mehrleistung durch
die Satzung der KrK. vgl. $ 193 RVO.). In diesem Buche interessiert
ur die ärztliche Behandlung.
2 Was ärztliche Behandlung im Sinne der RVO.
ist, besagen ihre $$ 1224, 1234; vgl. die Anmerkungen dazu. Die
ärztliche Behandlung durch einen Kassenarzt begründet kein Rechtsverhältnis
 zwischen diesem und dem Kassenkranken; wohl aber kann
das Einverständnis des letzteren mit Operationen und ähnlich gefährlichen
 Behandlungsweisen gegenüber dem Arzt als Vertreter der Kasse
erklärt werden.
        <pb n="39" />
        $182a RVO. Sl
3. „Licht-(Höhensonne-). und Diathermie-Beh and lungen
sind nicht ‚als kleinere Heilmittel im Sinne des $ 182 Nr. 1, sondern
als ärztliche Behandlung anzusehen‘ X. des, RVersA, ITa KE 32/23
vom 16. 1. 1925 (AN. 1925 8. 162 Nr. 2847).
$ 182a RVO.
Von den Kosten für Arznei, Heil- und Stärkungsmittel haben
die Versicherten in allen Fällen zehn vom Hundert selbst zu tragen.
Gefährden nach pflichtmäßiger Überzeugung des Kassenvorstandes
 die Ausgaben der Kasse für die im Abs. 1 genannten Leistungen
die Leistungsfähigkeit der Kasse, so kann er beschließen, daß die
Kassenmitglieder die Kosten bis zwanzig vom Hundert selbst zu tragen
haben. Auf Verlangen der Mehrheit der Versichertenvertreter im
Ausschuß muß der Kassenvorstand den Beschluß aufheben.
Der Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen setzt die
Ausnahmen von der Vorschrift der Abs. 1, 2 fest.
Der Kassenvorstand bestimmt, wie die Mitglieder mit ihrem
Kostenanteile heranzuziehen sind.
1. (Allgemeines.) ‘Die Bestimmung, die aus $ 25 V. über
Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. 10. 1923 (RGBI.TI
S. 1054) und $ 11 V. über Krankenversicherung vom 13. 2. 1924
(RGBI. I 8.93) herstammt, soll die Krankenkassen vor übermäßiger
 Inanspruchnahme durch die Versicherten schützen und diese
zu pfleglicher Verwendung der ihnen ausgehändigten Arzneien wsw.
erziehen. Doch soll andererseits die Heranziehung der Versicherten zu
anteiliger Tragung der Kosten für Arznei usw. die ordnungsmä ßige ärztliche
 Versorgung der Kassenmitglieder nicht gefährden. Deshalb sind
Ausnahmen von der Kostenanteiltragungspflicht vorgesehen; diese Ausnahmen
 setzt der Reichsausschuß fest. In den vom Reichsausschuß
festgesetzten Ausnahmefällen ist die Krankenkasse — wie vor Erlaß
der Bestimmung des $ 182a in allen Fällen — zur bedingungslosen
Gewährung der Arzneien, Heil- und Stärkungsmittel und zur Tragung
der vollen Kosten dafür verpflichtet, während in den übrigen Fällen
ihre Leistungspflicht auf den nicht vom Versicherten selbst zu tragenden
Kostenanteil eingeschränkt ist und sie die Erfüllung dieser Pflicht
nach $ 182a@ Abs. 4 von der Vorausleistung des Kostenanteiles durch
das Mitglied abhängig machen kann. Wegen der Verfügung der Kasse
über die Arzneigefäße vgl. $ 1874 RVO.
2. Dem Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen ($ 368a %
RVO.) ist im Abs. 3 des $ 182a eine Verordnungsbefugnis
eingeräumt. Die von ihm getroffenen Festsetzungen sind Rechtssätze,
„Gesetz im materiellen Sinne‘‘; sie binden Krankenkassen und Versicherte,
 darüber hinaus auch alle sonst etwa beteiligten Rechtsgenossen,
so die Ärzte.
3. Auf Grund des $ 182a Abs. 3 sind erlassen: Bestimmungen
 des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen über
        <pb n="40" />
        32 $ 184 RVO.
die Befreiung der Kassenmitglieder von den anteiligen Kosten für
Arzneien, Heil- und Stärkungsmittel, vom 10. 4. 1924 (RArbBl. 1924
S. 164), vgl. unten XV 8. 229.
$184 RVO.
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die
Kasse Kur und Verpflegung in einem Krankenhause. (Krankenhauspflege)
 gewähren. Hat der Kranke einen eigenen Haushalt oder
ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.

Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine
Zustimmung.
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt,
die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist,
2. die Krankheit ansteckend ist,
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung ($ 347) oder
den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt
hat, }
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung
erfordert.
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 soll die Kasse möglichst
Krankenhauspflege gewähren.
Wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen,
die bereit sind, die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingungen zu
übernehmen, soll die Krankenkasse dem Berechtigten, vorbehaltlich
des $ 371 1, die Auswahl unter ihnen überlassen.
Die Krankenhauspflege tritt als sogenannte Ersatzleistung gegebenenfalls
 an die Stelle der gesamten in $ 182 7 RVO. vorgesehenen
regelmäßigen Krankenhilfe (abgesehen von der Gewährung des Hausgeldes
 nach $$ 186, 194 RVO.), umfaßt mithin auch ärztliche Behandlung
 ($$ 122 1, 123% RVO.) im Krankenhause. Diese kann
entweder durch festangestellte Ärzte des Krankenhauses gewährt oder
im Krankenhause von den frei praktizierenden Kassenärzten ausgeübt
werden. Letzterenfalls ändert sich bei der Krankenhausbehandlung
nichts an dem Verhältnisse zwischen Arzt und. Krankenkasse. Ersterenfalls
 stehen die Krankenhausärzte in einem Rechtsverhältnisse zu dem
Rechtssubjekte, das das Krankenhaus betreibt, und sind regelmäßig
kraft dieses Rechtsverhältnisses verpflichtet, alle Personen zu behandeln,
mit denen das Krankenhaus belegt wird. Schließt nun die Krankenkasse
 mit dem Träger des Krankenhauses einen Vertrag (s. $ 371%
RVO.), der ihr die Unterbringung ihrer Mitglieder im Krankenhaus
ermöglicht, so bedarf es richt noch eines weiteren Vertragsschlusses
zwischen Krankenkasse und Krankenhausärzten, um diese zur Behandlung
 der Kassenkranken im Krankenhause zu verpflichten.
        <pb n="41" />
        $ 185a RVO. 33
$185a RVO.
Bei Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirke
kann die Kasse Krankenschwestern als Pflegepersonen und als Gehilfinnen
 der Ärzte anstellen. Der Reichsausschuß für Ärzte und
Krankenkassen kann Richtlinien für die Tätigkeit dieser Kranken-Schwestern
 aufstellen.
I. (Allgemeines.) Die Bestimmung, die auf den $.7 V.
über Krankenversicherung' vom 13.2. 1924 (RGBI.T 8.93) zurückgeht,
 soll die ärztliche Versorgung in räumlich weit ausgedehnten
Kassenbezirken erleichtern und verbilligen. Sie weicht von dem älteren
$ 185 RVO. insofern ab, als in diesem eine zusätzliche Ergänzung
der ärztlichen Behandlung in Form von Hilfe und Wartung durch
Krankenpfleger, Krankenschwestern usw. hauptsächlich anstelle unausführbarer
 Krankenhauspflege vorgesehen ist, hier aber an einen teilweisen
 Ersatz der ärztlichen Tätigkeit durch die der Krankenschwestern
gedacht ist. Zugleich dient der $ 185a der Sparsamkeit mit Kranken-Ppflegekosten,
 wie sie bei Heranziehung wechselnden Hilfspersonals
durch den Arzt entstehen würden. Die Anstellung von Krankenschwestern
durch die Kasse kommt nach $ 185a@ nur dann in Frage, wenn der
Bezirk der Kasse räumlich weit ausgedehnt ist; darin liegt keine zwingende
 Beschränkung auf ländliche Bezirke; wohl aber ist in erster
Limie an dünn bevölkerte Gegenden zu denken. Zwischen der Krankenkasse
 und der Krankenschwester (die nach Ziffer 17 der Richtlinien
staatlicher Anerkennung bedarf) wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.
Den Inhalt der Tätigkeit der Krankenschwestern und die Abgrenzung
zwischen dieser und der ärztlichen Tätigkeit kann der Reichsausschuß
durch Richtlinien regeln.
2. Dem Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen ($ 368a %
RVO.) ist im $ 185 a Satz 2 die Befugnis eingeräumt, Richt-Linien
 für die Tätigkeit. der von den Kassen angestellten Krankenschwestern
 aufzustellen. Auf die Entscheidung der Frage, bei welcher
Krankenkasse und in welcher Zahl Krankenschwestern anzustellen
sind, und auf die Auswahl der Anzustellenden hat er keinen Einfluß.
Sein Einfluß beschränkt sich auf das Inhaltliche der Schwesterntätigkeit,
Er geht auch hier nicht sehr weit: der Reichsausschuß kann nur Richtlinien,
 nicht bindende Rechtssätze erlassen... Die Befugnis zum Erlaß
solcher Richtlinien mußte dem Reichsausschuß hier besonders eingeräumt
 werden, weil sich seine sonstige Zuständigkeit zum KErlaß
von Richtlinien nach $ 368e% RVO. auf das Verhältnis zwischen
Kassen und Ärzten beschränkt. Hier aber greifen die Richtlinien
über dieses Anwendungsfeld. hinaus. Sie betreffen in erster Linie
die Schwestern und ihr Verhältnis zu den Krankenkassen, haben jedoch
sachlich auch für das Verhältnis der Schwestern zu den Ärzten und
der Ärzte zu den Kassen Bedeutung. In letzterer Beziehung dürften
sie den nach S 368e% RVO. aufgestellten Richtlinien der Wirkung
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="42" />
        34 $ 195a RVO.
nach gleichzustellen sein; im übrigen ist ihre Wirkung vom Gesetz
völlig in der Schwebe gelassen und ruht nur in tatsächlicher Befolgung.
3. Auf Grund von $ 185a Satz 2 hat der Reichsausschuß au f -
gestellt: Richtlinien für die Tätigkeit von Krankenschwestern,
vom 10.4.1924 (RArbBI. 1924 S. 165), vgl. unten XVI 8. 231.
III. Wochenhilfe.
$ 195a RVO.
Weibliche Versicherte, die in den letzten zwei Jahren vor der
Niederkunft mindestens zehn Monate hindurch, im letzten Jahre
vor der Niederkunft aber mindestens sechs Monate hindurch auf
Grund der Reichsversicherung oder bei dem Reichsknappschaftsvereine
 gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als
Wochenhilfe
1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder
bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wird,
2, einen einmaligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung
 und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von
25 Reichsmark; findet eine Entbindung nicht statt, so sind
als Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschaftsbeschwerden
6 Reichsmark zu zahlen,
3. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens
50 Reichspfennig täglich, für vier Wochen vor und sechs
zusammenhängende Wochen unmittelbar nach der Niederkunft.
 Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens
 mit dem Tage der Entbindung (fällig,
1 solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe
des halben Krankengeldes, jedoch mindestens 25 Reichspfennig
 täglich, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach
der Niederkunft. Der Vorstand kann einen Höchstbetrag
für das tägliche Stillgeld festsetzen.
Neben dem Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung
wird kein Krankengeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung,
in der die Wöchnerin gegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe
Wochengeld gezahlt.
Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochenhilfe
 die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstverpflichtete Kasse
für die weitere Durchführung der Leistung zuständig. S$ 212 gilt
hierbei nicht.
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der
Zeit der Unterstützungsberechtigung, so werden die noch verbleibenden
Beträge an Wochen- und Stillgeld bis zum satzungsmäßigen Ende
der Bezugszeit an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des
Kindes sorgt.
        <pb n="43" />
        88 195a, 205a RVO. 35
Der Anspruch bleibt beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
auch dann bestehen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft
 innerhalb sechs Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung
 ausgeschieden ist.
. Weibliche Versicherte, d. s. solche weibliche Personen, die selbst
Mitglied der Krankenkasse sind, erhalten von dieser als Regelleistung
Wochenhilfe. Dazu gehört gegebenenfalls nach $ 195 a@ Abs. 1 Nr. I
ärztliche Behandlung. Wegen dieser wgl. $$ 122%, 182 1 RVO. und
die Anmerkungen zu, beiden.
V. Familienhilfe.
$ 205a RVO.
Wochenhilfe erhalten. auch die Ehefrauen sowie solche Töchter,
Stief- und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher
 Gemeinschaft leben, wenn
1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. ihnen ein Anspruch auf Wochenhilfe nach $ 195a % nicht
zusteht und
3. die Versicherten in den letzten zwei Jahren vor der Niederkunft
 mindestens zehn Monate hindurch, im letzten Jahre
vor der Niederkunft aber mindestens sechs Monate hindurch
auf Grund der Reichsversicherung oder bei dem Reichsknappschaftsvereine
 gegen Krankheit versichert gewesen sind.
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts
bestimmen, wieweit von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 abzusehen
 ist.
Als Wochenhilfe werden die im $ 195a 7 bezeichneten Leistungen
gewährt; dabei beträgt das Wochengeld 50 Reichspfennig und das
Stillgeld 25 Reichspfennig täglich. Der Kassenvorstand kann bestimmen,
 daß das Wochengeld auf einmal oder in Teilbeträgen gezahlt
wird.
Die Satzung kann den Betrag des Wochengeldes und des Stillgeldes
 je bis auf die Hälfte des Krankengeldes der Versicherten erhöhen.
Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft
 innerhalb neun Monaten nach dem Tode des Versicherten
erfolgt. Bei Töchtern, Stief- und Pflegetöchtern ist Voraussetzung,
daß sie mit dem Versicherten bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft
 gelebt haben. Berechtigt ist die Schwangere oder Wöchnerin;
 im Falle ihres Todes gilt $ 1952 1 Abs. 4 entsprechend.
Wechseln die Versicherten während der Leistung der Wochenhilfe
 die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstverpflichtete Kasse
für die weitere Durchführung der Leistung zuständig. $ 212 gilt
hierbei nicht.
$ 195b Abs. 1, $$ 195c, 195d, 196, 197, 199 gelten entsprechend.
        <pb n="44" />
        36 $$ 205a, 205b RVO.
Sind mehrere Krankenkassen oder ist eine Kasse mehrfach
beteiligt, so ist die Wochenhilfe nur einmal zu gewähren. Unter
mehreren Kassen steht der Wöchnerin die Wahl frei. Der Krankenkasse
 im Sinne dieser Vorschrift steht der Reichsknappschaftsverein
gleich, ebenso eine Ersatzkasse hinsichtlich solcher Mitglieder, die
gemäß S$ 507a den versicherungspflichtigen Mitgliedern gleichgestellt
sind.
Familienwochenhilfe erhalten weibliche Familienangehörige des
Versicherten, wenn sie mit ıhm in häuslicher Gemeinschaft leben,
nach näherer Maßgabe des’ $ 205a als Regelleistung der Krankenkasse.
Anspruch auf die Leistung hat, abgesehen vom Falle des Abs. 5, der
Versicherte; die Voraussetzungen der Leistung (der Versicherungsfall)
treten nicht in seiner Person, sondern in der einer Angehörigen ein,
Die einzelnen Leistungen der Familienwochenhilfe sind grundsätzlich
die gleichen wie die der Wochenhilfe; dazu gehört nach $ 1950 % RVO.
gegebenenfalls ärztliche Behandlung. Wegen dieser vgl. $S 122 «,
182% RVO. und die Anmerkungen zu beiden. Anspruch auf die
ärztliche Behandlung hat wie auf die ganze Familienwochenhilfe der
Versicherte, nicht die Wöchnerin; zu vollziehen ist die Behandlung
an letzterer.
$ 205b RVO.
Die Satzung kann zubilligen:
1. Krankenpflege an solche Familienangehörige der Versicherten,
welche darauf nicht anderweit nach diesem Gesetz Anspruch
haben,
2 Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines
Versicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel,
für ein Kind bis auf die Hälfte des Mitgliedersterbegeldes
bemessen werden und ist um den Betrag des Sterbegeldes
zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert
war.
Krankenpflege für die nicht selbst versicherten Familienangehörigen
der Versicherten kann die Satzung der Krankenkasse als Mehrleistung
vorsehen. Der Begriff der Krankenpflege ergibt sich aus $ 182 %
Nr. 1 _RVO.; sie umfaßt ärztliche Behandlung (vgl. $$ 122%, 123% RVO.
und die Anmerkungen dazu). Anspruch auf die Familienkrankenpflege
 und.damit auch auf die ärztliche Behandlung hat wur der Versicherte
 selbst; der Versicherungsfall aber tritt in der Person des Familienangehörigen
 ein, und dieser ist dann auch Objekt der Behandlung.
Zur Abgabe von Willenserklärungen gegewüber der Krankenkasse oder
bei Auswahl und Aufsuchung des Arztes ist der Familienangehörige
wicht als selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur gegebenenfalls als
Vertreter des Kassenmitglieds berechtigt; insoweit es jedoch zur Vornahme
 der ärztlichen Behandlung (bei Operationen usw.) einer Zustimmung
 des Behandelten bedarf, ist auf die Person des behandelten
        <pb n="45" />
        $ 225 RVO. A
Familienangehörigen selbst und den Grad seiner Geschäftsfähigkeit
abzustellen (die Zustimmung des Versicherten gewügt also. zur Operation
seines minderjährigen Kindes, nicht aber zu der seiner voll geschäftsfähigen
 Ehefrau).
DRITTER ABSCHNITT.
Träger der Versicherung.
I. Arten der Krankenkassen.
$ 225 RVO.
Krankenkassen nach diesem Gesetze sind
die Ortskrankenkassen,
die Landkrankenkassen,
die Betriebskrankenkassen und
die Innungskrankenkassen.
Diesen Krankenkassen können die Mitglieder des Reichsknappschaftsvereins
 nicht angehören.
Die im $ 225 angeführten Arten von Krankenkassen sind Träger
der Krankenversicherung im Sinne der RVO. (vgl. $ 3 RVO.); zufolge
$ 4 RVO. sind sie rechtsfähig. Nur für die hier angeführten Kassen
gelten die Vorschriften der RVO. und der sie ergänzenden Rechtssätze
über das Verhältnis zu den Ärzten. Krankenkassen im Sinne der
RVO. sind nicht die besonderen (knappschaftlichen) Krankenkassen
sowie die Bezirksknappschaftsvereine nach $ 9% RKnG., denen die
Durchführung der knappschaftlichen Krankenversicherung obliegt
($$ 129,157 RKn6., vgl.Anhang B1,8.262), und nicht die Ersatzkassen,
die nach $$ 503 ff. RVO. zugelassen und deren versicherungspflichtige
Mitglieder nach $$ 517 ff. RVO. von der Mitgliedschaft bei einer
Krankenkasse des $225 befreit werd enkönnen. Die Reichsbahnbetriebskrankenkassen
 gehören zu den Kassen des $ 225; das Berliner  Abkommen
 fand. nach seiner Ziffer 8 auf die Beziehungen zwischen Ärzten
und den Betriebskrankenkassen der Eisenbahn keine Anwendung; wohl
aber sind die Vorschriften der $S$ 368a % ff. RVO. auch hier anzuwenden.
 Vgl. den Beschluß des RAussch. vom 14. 11. 1925 ( Punkt 4
der Niederschrift, ÄM. 1925 8. 1295): „Zu Ziffer 8 stellte der
Reichsauschuß fest, daß auch diese Ziffer erledigt ist, dadurch,
daß die Verordnung über Ärzte und Krankenkassen vom 30. Oktober
1923 die Krankenkassen im Sinne des $ 225 der Reichsversicherungsordnung
 ohne Ausnahme, und damit auch die Betriebskrankenkassen
 der Eisenbahn der Regelung durch die Verordnung und
die auf Grund derselben ergehenden Bestimmungen des Reichsausschusses
 und des Reichsarbeitsministers unterstellt.‘ — Verzeichnis
 der bestehenden Krankenkassen bei Eckert-Hartmann-Pault
 Handbuch der Reichsversicherung, Teil VIIT.
        <pb n="46" />
        38 $ 291 RVO,
VIT. Vereinigung, Ausscheidung, Auflösung, Schließung.
3. Verfahren,
'8291 RVO.
Den Beschluß des Oberversicherungsamts (S 284 Abs. 1) hat
der Vorstand der aufzunehmenden Kasse den Ärzten und den Zahnärzten,
 zu denen die Kasse in einem Vertragsverhältnisse steht, unverzüglich
 mitzuteilen. Der Arzt oder Zahnarzt kann sich darauf binnen
vierzehn Tagen der aufnehmenden Kasse gegenüber bereit erklären,
für sie tätig zu werden, unter den Bedingungen, die er mit der aufgenommenen
 Kasse vereinbart hatte, oder unter den Bedingungen
der aufnehmenden Kasse mit ihren Ärzten und Zahnärzten. Nimmt
die aufnehmende Kasse den Antrag nicht unverzüglich an, so hat
sie den Arzt oder Zahnarzt zu entschädigen. Hat sich der Arzt oder
Zahnarzt nicht binnen vierzehn Tagen bereit erklärt, so kann von diesem
Zeitpunkt ab das Vertragsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung
 einer dreimonatigen Kündigungsfrist, jedoch frühestens zu
dem Tage der Aufnahme gekündigt werden. Vertragsmäßige Rechte,
zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht
berührt.
Dies gilt entsprechend für Vertragsverhältnisse der Kasse mit
Apothekenbesitzern und -verwaltern, Heilanstalten aller Art und den
im $ 122% aufgeführten Personen sowie mit. Lieferanten.
1.(Allgemeines.) Die Vorschrift behandelt die Stellung
der Kassenärzte und Kassenzahnärzte (bez. der mit der Kasse in Vertragsverhältnissen
 stehenden Apotheken, Heilanstalten, und mnichtapprobierten
 heilkundigen Personen) bei der Vereinigung von Krankenkassen.
 Die Voraussetzungen für Veränderungen im Bestande der
Krankenkassen regeln die $$ 264 ff. RVO., das Verfahren dabei die
$$ 250 ff. Entscheidend für die Bestandsänderung ist der Beschluß,
den nach $ 280 RVO. das Oberversicherungsamt zu fassen und in
dem es nach 8 284 Abs. I RVO. den Tag festzusetzen hat, mit. dem
die Anordnung in Kraft tritt. Geht der Beschluß auf Vereinigung
von Kassen, so findet zwischen diesen eine Auseinandersetzung nach
den $$ 285 bis 297 RVO. statt. Zu dieser Auseinandersetzung gehört
auch die Überleitung der ärztlichen Verhältnisse nach S 291.
2, Bei der Vereinigung von Krankenkassen geht eine bisherige
Kasse in einer anderen Krankenkasse auf und verschwindet als Rechtssubjekt.
 Ihre Rechtsverhältnisse zu Ärzten usw. werden damit hinfällig,
soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorgesehen ist. Der $ 291 sicht in
Übereinstimmung mit $ 288 RVO.grundsätzlichdie Rechtsnachfolge
 der aufnehmenden Kasse auch in die Arztverhältnisse
vor, ermöglicht aber einige Besonderheiten.
3. Der Vorstand der aufzunehmenden, also der künftig wegfallenden
Krankenkasse hat die Pflicht, den Vereinigungsbeschluß des Ober-
        <pb n="47" />
        $ 291 RVO. 39
versicherungsamtes unverzüglich, alsbald. nach seinem Eingang, ohne
schuldhaftes Zögern (vgl. $ 121 BGB.), jedem einzelnen Arzt und
Zahnarzt mitzuteilen, mit dem die Kasse einen noch laufenden
Kassen(zahn )arztvertrag abgeschlossen hat. Bine besondere Form
der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben; doch wird es zweckmäßig sein,
den. Beweis der erfolgten Mitteilung und ihres Zeitpunktes dadurch
zu sichern, daß sie etwa durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein
oder zu Protokoll des Kassenvorstandes bewirkt wird. Der Zugang
der Mitteilung an den Arzt usw. setzt zu Ounsten und zu Lasten desselben
eine Frist (Berechnung s. $S 124% ff. RVO.) in Lauf, innerhalb
deren: er eine Gestaltungserklärung abgeben kann (s. Anm. 4 a).
Wird dem Arzte die Mitteilung vom Vorstande der aufzunehmenden
Kasse nicht gemacht, so bewendet es ihm gegenüber bei der allgemeinen
Rechtsnachfolge der aufnehmenden Kasse in die Rechtsverhältnisse der
aufgenommenen; der bisherige Arztvertrag geht also mit der neuen
Kasse inhaltlich unverändert weiter. Wegen der Haftung des Vorstandes
für Nichterfüllung der Mitteilungspflicht vgl. $ 23 RVO.
4. Binnen der durch die Mitteilung des Vorstandes in Lauf
gesetzten Zweiwochenfrist kann der Arzt
a) entweder sich gegewüber der aufnehmenden, also der neuen,
Krankenkasse zur Tätigkeit für sie bereit erklären. Diese Erklärung
(im Satz 3 des $ 291 Abs. I schlecht als „Antrag“ bezeichnet)‘ wirkt
rechtsgestaltend auf das bisherige Kassenarztverhältnis ein. Dem
Arzte steht dabei die Wahl zu, ob er zu den Bedingungen weiter tätig
sein will, die in seinem bisherigen Kassenarztvertrage mit der aufzunehmenden
 Kasse vorgesehen waren, oder zu den Bedingungen, die
für die schon vorhandenen Ärzte der neuen. Kasse gelten (dabei ist
zweifellos in erster Linie an die Bedingungen eines kollektiven Arztvertrages
 gedacht, dem sich der übernommene Arzt durch seine Erklärung
 unterstellen kann). Der Arzt bestimmt so über die Bedingungen
seiner etwaigen Beschäftigung bei der aufnehmenden Kasse und verpflichtet
 sich zugleich zu solcher. Damit ist aber über seine Beschäftigung
nicht endgültig entschieden; vielmehr fällt mit der Erklärung des Arztes
der aufnehmenden Kasse ein weiteres Gestaltungsrecht zu. Diese kann
nämlich: '
a) entweder ;,den Antrag‘“ des Arztes „annehmen“, d.h. dem
Arzt erklären, daß sie ihn seiner Erklärung gemäß — unter
den von ihm gewählten Bedingungen — weiter beschäftigen
werde; diese Erklärung muß unverzüglich, ohne schuldhaftes
Zögern, innerhalb einer den Umständen des Hinzelfalles
angemessenen Zeit, erfolgen. Erfolgt sie rechtzeitig, so ist damit
ein Rechtsverhältnis zwischen der aufnehmenden Kasse und
dem Arzte zu den vondiesem gewählten Bedingungen begründet, —
ß) oder, ausdrücklich oder durch Verstreichenlassen der nach
a) maßgebenden Zeit, die Beschäftigung des Arztes ablehnen
und muß ihn dann entschädigen. In diesem Fall endet das
        <pb n="48" />
        40 $$ 291, 301 RVO.
kassenärztliche Verhältnis ohne Rechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten,
 des Vereinigungsbeschlusses. Hat die aufnechmende
Kasse sich einmal für die Entschädigung entschieden oder ist
sie mangels unverzüglicher Gegenerklärung auf die Erklärung
des Arztes entschädigungspflichtig geworden, so kann sie nicht
nachträglich das Tätigwerden des Arztes für sie verlangen. Die
Entschädigung soll dem Arzt einen wirtschaftlichen Ausgleich
für die ihm ‚entgangene kassenärztliche Tätigkeit bieten. Ihre
Höhe ist zunächst zwischen der aufnehmenden Kasse und dem
Arzte zu vereinbaren; im Streitfall entscheiden über die Entschädigung
 als über einen privatrechtlichen Anspruch die ordentlichen
 bürgerlichen Gerichte.
b) Der Arzt kann aber auch während der Zweiwochenfrist
schweigen. Auch das untätige Verstreichenlassen der Frist wirkt
gestaltend. auf die Rechtslage zwischen Arzt und aufnehmender Kasse
ein. Es tritt dann zwar am sich die einfache Rechtsnachfolge auf
Seite der Kasse ein; doch wird das Rechtsverhältnis zwischen Kasse
und Arzt durch ein außerordentliches Kündigungsrecht ergänzt. Unbeschadet
 der schon im Vertrag etwa begründeten Kündigungsrechte
kann vom Ablauf der Zweiwochenfrist an jeder Teil, sowohl der Arzt
wie die aufnehmende Kasse, das kassenärztliche Verhältnis mit dreimonatiger
 Kündigungsfrist zu jedem Kündigungsziele, nur nicht
früher als zum Tage der Kassenvereinigung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit
 ist unbefristet; sie haftet dem Verhältnis an, solange
es weiter besteht. — Dem Schweigen des Arztes während der Zweiwochenfrist
 steht seine Erklärung gleich, daß er eine Tätigkeit für
die aufnehmende Kasse ablehne; in dieser Erklärung ist gegebenenfalls
zugleich eine Kündigung des kassenärztlichen Verhältnisses auf den
ersten zulässigen Zeitpunkt zu erblicken.
5. In Abweichung von den zu 4 erörterten Möglichkeiten können
die Parteien, der Arzt der aufzunehmenden Kasse und die aufnehmende
Kasse, ihr gegenseitiges Verhältnis vertraglich regeln, sofern
nicht ein kollektiver Arztvertrag im Wege steht.
S$ 301 RVO.
Der Vorstand der aufgelösten oder geschlossenen Kasse wickelt
die Geschäfte der Kasse ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind,
gilt die Kasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung
erfordert.
Der. Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich
bekannt. Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen
nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung anmelden,
kann verweigert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
 Bekannte Gläubiger sind unter demselben Hinweis zur Anmeldung
 besonders aufzufordern. Für Ansprüche aus der Versicherung
gelten diese Vorschriften nicht.
        <pb n="49" />
        $$ 301, 302 RVO. 41
Die Vorschrift des $ 301 hat auch für die Ärzte Bedeutung, wenn
eine Krankenkasse nach $S 266, 267, 269, 272 bis 275, 277 bis 279 aufgelöst
 oder geschlossen wird (vgl. auch Anm. 1 zu $ 291% RVO.).
Für diese Fälle gelten die besonderen Vorschriften der $$ 299 bis 305
RVO. Die Kassenärzte, Kassenzahnärzte usw. der Kasse werden
stets zu den ‚bekannten Gläubigern‘‘ gehören, die zur Anmeldung
ihrer Forderungen besonders aufgefordert werden. müssen. Auch wenn
die Forderung der Kasse — etwa durch frühere Einreichung einer
Rechnung — genau bekannt ist, bedarf es noch der ausdrücklichen
Anmeldung in dem (in gewisser Weise konkursähnlichen) Abwicklungsverfahren;
 sonst kann die Kasse die Erfüllung der Forderung, auch
im Prozeß, verweigern. — Genügen die Kassenmittel nicht zur Befriedigung
 der angemeldeten Forderungen, so kann, soweit es sich
um die Deckung von Aufwendungen für Regelleistungen (u.a. Ärztliche
 Behandlung nach $$ 182%, 195a%, 205 a7 RVO.) handelt, nach
$ 389 Abs. 2, $ 390 RVO. bei Orts- und Landkrankenkassen der
(emeindeverband, bei Innungskrankenkassen die Innung, bei Betriebskrankenkassen
 der Arbeitgeber zur Leistung einer Beihilfe herangezogen
werden,
$ 302 RVO.
Den Beschluß des Oberversicherungsamts ($ 284 Abs. 1) hat der
Vorstand der Kasse, die aufgelöst oder geschlossen wird, den Angestellten,
 den Ärzten und den Zahnärzten, mit denen die Kasse
in einem Vertragsverhältnisse steht, unverzüglich mitzuteilen. Das
Vertragsverhältnis endet drei Monate nach der Mitteilung, jedoch
frühestens mit dem Tage der Auflösung oder Schließung. Hierauf
ist in der Mitteilung hinzuweisen, Vertragsmäßige Rechte, zu einem
früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.
Dies gilt entsprechend für Vertragsverhältnisse der Kasse mit
Apothekenbesitzern und -verwaltern, Heilanstalten aller Art und den
im $122 1 aufgeführten Personen sowie mit Lieferanten.
Wegen des Beschlusses des OVersA. vgl. Anm. 1 zu $ 291% RVO.
Bei Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse fehlt es zum Unterschiede
 zur Vereinigung von Krankenkassen an einer aufnehmenden
Kasse, die die Rechtsnachfolge der zu beseitigenden Kasse antreten
könnte. Auflösung und Schließung bilden demgemäß einen außerordentlichen
 Endigungsgrund für Kassenarztverhältnisse usw. Hiner
Kündigung seitens der Kasse bedarf es hier wicht; wur ist dem Kassenvorstande
 zur Pflicht gemacht, den Auflösungs- oder Schließungsbeschluß
 des OVersA. ohne schuldhaftes Zögern jedem einzelnen Arzt
und Zahnarzt mitzuteilen, mit dem die Kasse einen noch laufenden
Kassen(zahn)arztvertrag abgeschlossen hat. Diese Mitteilung löst das
Verhältnis zu einem mindestens drei Monate späteren Zeitpunkte,
keinesfalls jedoch früher als im Zeitpunkte der Kassenauflösung oder
-schließung. Bis zur Lösung dauert das Kassenarztverhältnis mit
        <pb n="50" />
        42 $ 363a RVO.
den gegenseitigen Rechten und Pflichten; insbesondere hat die Kasse
über den Zeitpunkt ihrer Schließung hinaus bis zur Lösung den Ärzten
(oder der Gesamiheit der Ärzte) ihre Vergütung (oder das Pauschale)
zu zahlen. Insoweit jedoch die Vergütung von der Erbringung einzelner
ärztlicher Leistungen abhängig ist; kann sie nach Auflösung oder
Schließung der Kasse nicht mehr verdient werden. — Was $ 302
für das individuelle Kassenarztverhältnis bestimmt, muß sinngemäß
auch für den kollektiven Kassenarztvertrag gelten.
VIERTER ABSCHNITT.
Verfassung.
V. Verwaltung der Mittel. Gemeinlast.
$ 363a RVO.
Die Satzung der Krankenkasse kann den Vorstand ermächtigen,
für Sozialrentner und Kleinrentner sowie für Erwerbslose; die nicht
der Erwerbslosenfürsorge unterstehen oder aus der Erwerbslosenfürsorge
 ausgeschieden sind, und andere Fürsorgeempfänger die
Krankenpflege zu übernehmen, sofern der Kasse Ersatz der vollen
Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils
ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird.
Eine solche Satzungsbestimmung bedarf der Zustimmung des
Oberversicherungsamts. .
1I.(„Übernommene‘.) Der 8 363a ist in die RVO. eingefügt
 durch Art. XXIT des Gesetzes über Änderungen der RVO. vom
19. 7.1923 (RGBI. TS. 686). Über die eigentliche Krankenversicherung
hinaus sind damit verwandte Aufgaben in neuerer Zeit mehrfach den
Krankenkassen teils obligatorisch übertragen, teils ist ihnen die Übernahme
 solcher Aufgaben ermöglicht worden. So hier die Übernahme
der Krankenpflege (Begriff s. $ 182 1 Nr. 1 RVO; auch im Rahmen der
Wochenfürsorge für minderbemittelte Wöchnerinnen, vgl. $ 24% V. über
Krankenhilfe bei den Krankenkassen,. unten X, 8. 210) für Sozialrentner
 und Kleinrentner, für außerhalb der Erwerbslosenfürsorge
(ErwFFV. vom 16.2. 1924; RGBI. TS. 127) stehende Erwerbslose und
für andere Fürsorgeempfänger (fürsorgeberechtigt nach der V. über die
Fürsorgepflicht vom 13. 2. 1924, RG BI. IT 8. 100, und den Reichsgrundsätzen
 über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom
4. 12.1924, RGBI.T S. 765). Die Voraussetzungen der Übernahme
(vgl. auch $ 3 Abs. 3 FürsPflV.) interessieren hier nicht. Nach der
in Anm. 2 mitgeteilten Ansicht des RArbMin. und des RVersA.
stehen die Personen, deren Krankenpflege eine Krankenkasse nach
$ 363a übernommen hat, für die ärztliche Behandlung den Versicherten
und ihren Familienangehörigen nicht rechtlich gleich, so daß die Be-
        <pb n="51" />
        $363a RVO. 49
stimmungen der $S$ 368% ff. RVO. und der gewöhnlichen kassenärztlichen
 Verträge auf diese Krankenpflege keine Anwendung finden.
Jedoch muß die Kasse auch hier die ärztliche Behandlung gemäß
S$$ 722%, 123% RVO., regelmäßig also durch approbierie Ärzte,
gewähren und sich hierzu ärztlicher Dienste durch Vertrag versichern;
für diesen Vertrag gelten nicht die Vorschriften der RVO., sondern
wur die des allgemeinen Rechts. Besondere H andhaben, das Zustandekommen
 solcher Verträge herbeizufühgen, fehlen demnach,
2. Über das Verhältnis der $$ 3684 ff. RVO. zu $ 3630
hat der RArbMin. folgenden Bescheid vom 3. 7. 1925 (Dt. KrK. 1925
Sp. 765) erteilt: „Das RVersA. hat berichtet:
Die Vorschriften der $8 368 1 ff. der Reichsversicherungsordnung
betreffen nach der Auffassung des Reichsversicherungsamts auSschließlich
 die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den
Ärzten, die sich aus der Regelung der Krankenversicherung im
eigentlichen Sinne ergeben. Sie sollen deren Durchführung‘ sichern
und zu diesem Zwecke die Kassen in den Stand setzen, mit den
Ärzten unter möglichst günstigen Bedingungen Verträge abzuschließen.
 Andererseits haben die Ärzte ein berechtigtes Interesse
daran, daß der Kreis der auf Grund der Zulassung zur Kassenpraxis
 zu versorgenden Personen nicht über denjenigen erweitert
wird, welcher der Krankenversicherung unterfällt. Aus diesen
Gründen erscheint eine Anweridung der $8 368 9 ff. der RVO. auf
die Beziehungen der Kassen zu den Ärzten, die sich im Vollzug
des 8 363a der RVO. ergeben, nicht angängig. Dies folgt auch
aus der Entstehungsgeschichte der $$ 368 1 ff. der RVO. Der $ 368 1
selbst bestand schon lange vor der Einführung des $ 363a, konnte
sich demnach auf die Fälle desselben nicht beziehen. Die $$ 368a ff.
der RVO. entstammen der Verordnung über Ärzte und Krankenkassen
 vom 30. Oktober 1923 (RGBl.I 5$. 1051), die ihrerseits
das Berliner Abkommen von 1913 zum Ausgangspunkt nahm.
Das letztere ist lange vor der Vorschrift des $ 363a der RVO. entstanden
 und bezieht sich unzweifelhaft nur auf die Fälle der Krankenversicherung‘
 im eigentlichen Sinne. Daß die Verordnung über
Ärzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 diesen Anwendungskreis
 habe erweitern wollen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil
Jäßt sich aus der am gleichen Tage erlassenen Verordnung über die
Krankenhilfe bei den Krankenkassen (RGBIl. I S. 1054), die mit
der erstgenannten Verordnung in engem Zusammenhange steht,
der Schluß ziehen, daß beide Verordnungen nur die ärztliche Versorgung
 der eigentlichen Kassenmitglieder und ihrer Familienangehörigen:
 betreffen. Insbesondere bezieht sich $ 7 1 der Verordnung
 über die Krankenhilfe ausdrücklich nur auf diese Personen,
Auch die auf Grund des 8 368e 9 der RVO. erlassenen Richtlinien
 des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen können
sich demnach nur auf die Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten
        <pb n="52" />
        44 $ 363a RVO.
und Krankenkassen erstrecken, die sich aus der ärztlichen Versorgung
 auf Grund der Krankenversicherung selbst ergeben. Sie
sprechen demgemäß auch nur von Versicherten (Kassenmitgliedern)
bzw. deren Familienangehörigen. Die in ihnen enthaltene Regelung
ist durchweg nur auf diese abgestellt, nicht nur, wie auch das Bayerische
 Ministerium für Soziale Fürsorge selbst hervorhebt, hinsichtlich
der ärztlichen Planwirtschaft, sondern auch bezüglich des Arztsystems
 (vgl. insbesondere Richtlinien vom 12, Mai 1924 zu Bl
Satz 2), hinsichtlich der Bezahlung (Berechnung des Kopfpauschales
nach der Zahl der Versicherten, Ziffer IV-1 %), und hinsichtlich der
Pflichten‘ der Kassenärzte, Nach Ziffer VILY Abs. 2 sind insbesondere
die Kassenärzte verpflichtet, sowohl dem Umfange als auch der
Dauer nach die gesamte ärztliche Versorgung auszuführen, welche
die Kassenmitglieder, die sie in Anspruch nehmen, für sich und
ihre Angehörigen satzungsgemäß von der Kasse beanspruchen
können. Dies gilt auch für diejenigen Kranken, denen von der
Kasse auf Antrag anderer Versicherungsträger ärztliche Behandlung
zu gewähren ist. Dagegen sind die Fälle des $ 363a der RVO. nicht
erwähnt. Daraus geht hervor, daß die Richtlinien die letzteren
jedenfalls nicht miterfassen wollten.
Dies Ergebnis ist auch für die Kassen nicht unbillig. Zunächst
übernimmt die Kasse die Leistungen des $ 363a der RVO. nicht
auf Grund gesetzlichen Zwanges, sondern auf Grund einer 'Ermächtigung
 der Satzung. Diese Ermächtigung hat ferner zur Voraussetzung,
 daß den Kassen Ersatz der vollen Aufwendungen für
den Einzelfall sowie eines angemessenen Teiles ihrer Verwaltungskosten
 gewährleistet wird. Dadurch sind die Kassen in finanzieller
Hinsicht genügend sichergestellt.“
3. Ähnlich wie hinsichtlich der gemäß $ 363a ‚, Übernommenen*‘
ist die Rechtslage hinsichtlich der „Zugeteilten‘‘, das sind Personen,
 die auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes ((. über die Versorgung
 der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung
 in der Fassung vom 31.7.1925, RGBI. I 8. 166) oder
eines anderen Versorgungsgesetzes (W ehrmachtversorgungsgesetz vom
4. 8. 1921, RGBI. 8. 993; Reichsgesetz‘ über. die Schutzpolizei der
Länder vom 17.7. 1922, RGBI. I 8. 597; Altrentnergesetz in der
Fassung vom 30. 6. 1923, RGBI. TS. 542; Kriegspersonenschädengesetz
 in der Fassung vom 30. 6. 1923, RG BI. I 8. 545; Reichswasserschutzversorgungsgesetz
 vom 26. 2. 1926, RGBI. I 8. 149; vgl. ferner
(A. über das Verfahren in. Versorgungssachen vom 10. 1. 1922, RGBl.
8. 59), Heilbehandlung und als Teil davon ärztliche Behandlung
vom Deutschen Reiche zu beanspruchen haben. Nach $ 8% Abs. 3
RVersorg@. wird die Heilbehandlung im wesentlichen durch die
Krankenkassen gewährt, und zwar auch dann, wenn der Beschädigte
nicht Kassenmitglied ist. Für den Begriff der ärztlichen Behandlung
 sind auch hier die $$ 122%, 123% RVO. maßgebend. Soweit
        <pb n="53" />
        $$ 363 a, 367 RVO. 45
jedoch das Rechtsverhältnis der Krankenkasse zum Kassenarzt in
Betracht kommt, stehen die Zugeteilten den Versicherten und ihren
Familienangehörigen rechtlich wicht gleich; die Bestimmungen der
SS 368% ff. RVO. und der gewöhnlichen kassenärztlichen Verträge
finden auf diese ärztliche Behandlung keine Anwendung. Vielmehr
enthalten die $$ 8% bis 107 RVersorgG. Sondervorschriften, in denen
besondere. Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Ärzten | zur
Sicherstellung der ärztlichen Behandlung der. Zugeteilten vorgeschen
sind; diese Vereinbarungen haben kollektivistischen Charakter und
bedürfen der Zustimmung des RArbMin. Bei Gefährdung der ärztlichen
 Versorgung können Barleistungen an die Stelle der in Natur
erfolgenden ärztlichen Behandlung treten, ähnlich wie nach $ 370%
RVO. (Vgl. awuch den letzten Absatz der Bestimmungen des RAussch.
über die Befreiung der Kassenmitglieder von den anteiligen Kosten
vom 10. 4. 1924, unter XV 8. 229.)
$367 RVO.
Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluß
einzureichen sowie Nachweisungen über die
1. Mitglieder,
2. Krankheits-, sonstigen Leistungs- und Sterbefälle,
3. eingegangenen Beiträge,
4. gewährten Leistungen,
5. Art und Höhe des Entgelts für die ärztlichen Leistungen,
6. Zahl der für die Kasse tätigen Ärzte, Spezialärzte, Zahnärzte,
Zahntechniker, Apothekenbesitzer und -verwalter und anderen
solchen Personen, welche Arzneimittel feilhalten.
Der Reichsarbeitsminister stellt Muster und Einsendungsfristen
fest; er kann den Inhalt der Nachweisungen ausdehnen. Mindestens
von vier zu vier Jahren sind die Nachweisungen und Abschlüsse
einheitlich für das Reich zusammenzustellen.
Der S 367 liefert die Grundlage für eine ausführliche Krankenkassenstatistik,
 die sich nach Abs. I Nr. 4 ‚auf die gewährte ärztliche
Behandlung, nach Nr. 5 auf die dafür gezahlte Vergütung und nach
Nr. 6 auf das Ärztewesen bei den Kassen überhaupt erstreckt; nach
Abs. 2 kann der RArbMin. die Erhebung auf weitere Gegenstände
ausdehnen. Die vom RArbMin. in Form eines Fragebogens aufgestellten
 Muster werden nicht amtlich veröffentlicht, sondern den
Krankenkassen durch die Versicherungsämter übersandt. Das Muster
zur Nachweisung über das Geschäftsjahr 1924 (Geschäftsjahr in der
Arbeiterversicherung ist nach $ 164 RVO. das Kalenderjahr) enthält
keine Fragen nach $ 367 Abs. I Nr. 6. Die Ergebnisse der Erhebungen
werden veröffentlicht in der ‚Statistik des Deutschen Reiches‘ unter
dem Titel: „Die Krankenversicherung in den Jahren ....‘, bearbeitet
im Statistischen Reichsamt (zuletzt ‚in den Jahren 1922 ünd 1923“,
Bd. 324, Berlin 1926).
        <pb n="54" />
        46 $ 368 RVO.
VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten,
Krankenhäusern und Apotheken.
Vorbemerkungen.
1. Die $$8 368 ©, 368 a % bis 373 1 RVO. sind der eigentliche Sitz des
Kassenärzterechts; der $ 374 % RVO. gibt die Parallelbestimmungen für die Kassenzahnärzte.
 Die $$.368 %, 369%, 370 %, 371% bis 374 5 sind, von unwesentlichen
Änderungen abgesehen, alter Bestand der RVO. seit ihrem ursprünglichen Erlaß
unter dem 19. 7. 1911 (RGBl. S. 509). Die &amp;amp;$ 368a "| bis 368t | beruhen im
wesentlichen auf der V. über Ärzte und Krankenkassen vom 30.10.1923 (RG-BI. I
8. 1051), die $8 369a % bis 369c % auf $$ 3 bis 5 der V. über Krankenversicherung
 vom 13. 2. 1924 (RGBl. I 8. 93), der $ 37005 auf dem Gesetz zur Sicherung
a Versorgung bei den Krankenkassen vom 20.4. 1922 (RGBl.I
2. Über die Beschränkung des Geltungsbereiches der $$ 368% ff. RVO. auf
die ärztliche Behandlung der eigentlichen Krankenkassenmitglieder und ihrer
Familienangehörigen vgl. Anmerkungen zu $ 3630 1 RVO.
$ 368 RVO.
Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten werden
durch schriftlichen Vertrag geregelt; die Bezahlung anderer Ärzte
kann die Kasse, von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen.
1.(Allgemeines.) Ihrer Verpflichtung, den Versicherten
und. deren Familienangehörigen ärztliche Behandlung zu gewähren
(vgl. $$ 182 1, 1954 1, 2050 1, 205% RVO.), kann die Krankenkasse
gemäß $$ 122 4, 123% RVO. grundsätzlich wur durch Verwendung
 approbierter Ärzte oder Zahnärzte nachkommen... Wie das
hierbei. erforderliche Rechtsverhältnis zwischen Kasse und Arzt sich
gestalten kann, darüber enthält $ 368 die grundsätzliche Bestimmung.
Unter ‚Ärzten‘ sind dabei nur approbierte Ärzte (vgl. $ 122 7 RVO.,
$ 29 GewO., abgedruckt oben 8. 22) zu verstehen, Unterschieden
wird zwischen den Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten,
die der. normalen ärztlichen Behandlung dienen (Anm. 2 bis 5), und der
Behandlung dringender Fälle (Anm. 6). Über das Rechtsverhältnis
zwischen Krankenkasse und Versicherten bezüglich der ärztlichen Behandlung
 vgl. auch $$ 3699 ff. RVO.
2. Für die Behandlung der Kassenkranken (Versicherten und
Familienangehörigen) in normalen, nichtdringenden Fällen ist ein
Vertrag zwischen Kasse und Arzt vorgesehen. Nicht
der Beruf oder die Niederlassung als Arzt befähigt rechtlich zu solcher
Behandlung als Kassenleistung, noch kann etwa die Kasse ihre Mitglieder
 ohne weiteres zu jedem von ihr oder dem Kranken gewählten
Arzte schicken und dessen ärztliche Leistungen, etwa gar zu Vorzugsbedingungen,
 begehren. Vielmehr bedarf es, immer von den dringenden
Fällen (Anm. 6) abgesehen, eines Vertrages, wenn Kasse und Arzt
sich rechtlich etwas angehen sollen. Der Vertrag ist privatrechtlicher
Art, und es besteht für ihn hinsichtlich des Abschlusses, d. h. der .Auswahl.
 der vertragschließenden- Personen, wie, hinsichtlich des Tnhaltes
        <pb n="55" />
        8 368 RVO. 47
vorbehaltlich der aus den folgenden Paragraphen der RVO. sich ergebenden
 Einschränkungen der Grundsatz der Vertragsfreiheit
 (vgl. Art. 152 Abs. LRV., $ 305 BGB.). Danach bleibt
es grundsätzlich jeder Krankenkasse überlassen, ob und mit wem sie
Arztverträge schließen will, und ebenso jedem Arzt, 0b und mit welcher
Krankenkasse er in Vertragsbeziehungen treten will. Über den Inhalt
des Vertrages können die Parteien sich nach beiderseitigem Belieben
einigen; kommt keine Willensübereinstigumung über den Vertragsinhalt
zustande, so bleibt der Vertrag ungeschlossen. ‘ Die Bestimmungen
des Berliner Abkommens und der V. über Ärzte und Krankenkassen
vom 30. 10. 1923 (RGBl.T_S. 1051), jetzt der $$ 368a 1 ff. RVO.,
haben diese grundsätzliche Vertragsfreiheit allerdings weitgehend. verdrängt;
 doch besteht sie im Hintergrunde noch immer — insbesondere
kann kein Arzt zum Abschluß eines Vertrages mit einer Krankenkasse
gezwungen werden,
3. Der Vertrag, an den bei $ 368 zunächst zu denken ist, ist
der individuelle kassenärztliche Vertrag, der Vertrag
 zwischen einer Krankenkasse und einem Arzt, Dieser Vertrag
ist. Arbeits- oder Dienstvertrag im Sinne der $$ 611 ff. BGB.; er ist
gegenseitiger Vertrag, gerichtet einerseits auf Arbeitsleistungen des
Arztes in Form ärztlicher Behandlung der Kassenkranken, andrerseits
auf Vergütung dieser Leistungen durch die Kasse.
4. In neuerer Zeit hat, begünstigt durch das Berliner Abkommen
(trotz der scheinbar individualistischen Bestimmung in Nr.4Abs.2 Satz 1
daselbst) und die Gesetzgebung, der kollektive Kassenarztvertrag
 den individuellen an Bedeutung überholt. Auch er gehört
dem Privatrecht an, auch für ihn besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit,
auch auf ihn ist $ 368 anwendbar, denn auch er „regelt die Beziehungen
zwischen Krankenkassen und Ärzten‘. Ein Kollektivarztvertrag macht
jedoch den individuellen kassenärztlichen Vertrag wur in den seltenen
Fällen ‚entbehrlich, in denen er zugleich für sämtliche der vertragschließenden
 ärztlichen Organisation angehörigen Ärzte unmittelbare
Rechtsbeziehungen zur Krankenkasse begründet, insbesondere also ihnen
allen die sogenannte Zulassung zur Kassenpraxis bringt. Gewöhnlich
bedarf es auch unter der Geltung eines Kollektivvertrages und in seinem
Rahmen noch des Abschlusses von Individualverträgen, mindestens
zur Bestimmung der Einzelpersonen, die an dem seinem Inhalte nach
kollektiv geordneten Rechtsverhältnisse teilmehmen; der Kollektivvertrag
umfaßt dann mantelartig die individuellen Rechtsverhältnisse und wird
deshalb auch Mantelvertrag genannt,
5. Als Form ist für den Kassenarztvertrag im $ 368 Halbsatz 1
die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Der Schriftform
des Vertrages kann nach $ 126 Abs. 2 BGB. genügt werden durch
Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde oder, wenn
über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen
werden. dadurch. daß jede Partei die für die andere Partei (anderen
        <pb n="56" />
        48 $ 368 RVO.
Parteien) bestimmte Urkunde unterzeichnet. Ohne Einhaltung der
Schriftform ist der Vertrag nichtig ($ 125 BG B.), entbehrt der rechtlichen
 Wirkung. Das gilt sowohl für den selbständigen, (rein) individuellen
 Kassenarztvertrag wie für den kassenärztlichen Kollektivvertrag.
 Entbehrlich ist die Schriftform zunächst nur bei dem tatsächlichen
 Eintritt des einzelnen Arztes in rechtliche Beziehungen zur
Kasse, wenn schon nach dem Kollektivvertrag unmittelbar solche Beziehungen
 für alle der ärztlichen Vertragspartei angehörenden‘ Ärzte
begründet sind, weil hier ein individueller Vertrag überhaupt nicht
mehr geschaffen zu werden braucht (vgl. Anm. 4). Auch bei Abschluß
 eines Individualvertrages im Rahmen eines Kollektivvertrages
verzichtet die Praxis auf Einhaltung der strengen Schriftform nach
$ 126 BGB.; die vom Reichsausschuß/ für Ärzte und Krankenkassen
aufgestellten Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge
vom 12.5.1924 (RArbBI. 8.205, unten ITT S. 129) sehen in Ziffer ITIT%
Abs. 3 nur vor, daß im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages der
neuzugelassene Arzt für die Kasse einen Verpflichtungsschein einseitig
schriftlich auszustellen hat. Auch dadurch in Verbindung mit der vollen
Schriftform des kollektiven Kassenarztvertrages (die durch die Aus-Fertigung
 einer schiedsamtlichen Entscheidung vollwirksam ersetzt
wird; vgl. $ 45% SchAO., $ 53% RSchAO.) ist der Formvorschrift
des $ 368 Halbsatz 1 genügt, denn auch so sind die kassenärztlichen
Arbeitsbedingungen erkennbar festgelegt und das Bedürfnis nach
Rechtssicherheit befriedigt. Weitergehend die Niederlegung des Individualvertrages
 im Rahmen eines Kollektivvertrages nach den strengen
Formvorschriften der $ 368 RVO., $ 126 BGB. zu verlangen und
die durch einseitige Ausstellung des Verpflichtungsscheines getätigten
Verträge für nichtig zu erklären, wäre allzu formalistisch und würde
der tatsächlich doch massenhaft erfolgenden Erfüllung solcher Verträge
den sicheren Rechtsboden unwützerweise entziehen. Für nachsichtige
Handhabung der Formvorschrift des $ 368 in diesen Fällen spricht
die geschichtliche Entwicklung; die Vorschrift ist erlassen zu einer
Zeit, zu der‘ es‘ kollektive Arztverträge noch nicht gab, und paßı
nicht völlig auf die durch deren Einbürgerung geschaffenen Verhältnisse.

6. In dringenden Fällen (Begriff s. Anm. 2c ß zu
$ 122% RVO.) ist der Versicherte samt seinen Familienangehörigen
zur Erlangung ärztlicher Behandlung nicht auf die mit der Krankenkasse
 in Vertragsbeziehungen stehenden Ärzte beschränkt; er kann
nach $ 368 Halbsatz 2 jeden Arzt und nötigenfalls noch darüber hinaus
nach 8 122% RVO. andere heilkundige Personen um Hilfe angehen.
Der Arzt, der nicht ohnehin Kassenarzt ist, ist zur Hilfeleistung in
dringenden Fällen nicht immer und ohne weiteres, sondern nur zufolge
Standespflicht bei dringender Lebensgefahr verpflichtet. Nimmt ein
Arzt in einem dringenden Fall ärztliche Behandlung an einem Kassenkranken
 vor. mit dessen Kasse er nicht in einem kassenärztlichen
        <pb n="57" />
        $ 368 RVO. 49
Verhältnisse steht, so kommt für diesen Fall ein Rechtsverhältnis
zwischen Kasse und Arzt zustande; die Kasse muß dem Arzt die Behandlung
 vergüten, denn sie hat mit dieser Behandlung ihrer Leistungs-Pflicht
 gegenüber dem Kassenmitglied genügt. Der Vergütungsanspruch
des Arztes wurzelt unmittelbar im Gesetz, im $ 368; denn die Kasse kann
in dringenden Fällen die Bezahlung des Arztes nicht ablehnen. In Krmangelung
 näherer gesetzlicher Vorschriften bestimmt sich der Inhalt des
ärztlichen Vergütungsanspruches durch rechtsähnliche Anwendung der
Vorschriften des BG-B.über dieG@eschäftsführung ohne Auftrag ($$677ff.).
Besondere. Vorschriften über die Höhe des Anspruches können sich
aus den ärztlichen Gebührenordnungen ergeben; so bestimmt die „Preußische
 Gebührenordnung‘‘ (Bek., betr. den HErlaß einer GebO. für approbierte
 Ärzte und Zahnärzte vom 1.9.1924, RAnz. Nr. 212 vom
8. 9. 1924, erlassen auf Grund des $ 80 GewO.), die auch in außerpreußischen
 Ländern Anwendung findet, in ihrem $ 2, daß mangels
einer Vereinbarung ($ 1) die in ihr vorgesehenen Mindestsätze ‚zur
Anwendung gelangen, wenn nachweislich Unbemittelte oder Armenverbände
 die Verpflichteten sind. Sie finden ferner Anwendung,
wenn die Zahlung aus Reichs- oder Staatsfonds, aus den Mitteln
einer milden Stiftung oder einer Krankenkasse ($ 225 1 RVO.),
knappschaftlichen Krankenkasse ($ 495 RVO.), Ersatzkasse ($ 503
RVO.), aus den Mitteln der Träger der Unfallversicherung (3. Buch
RVO.), der Invaliden- und Hinterbliebenen- Versicherung (4. Buch
RVO.) oder der Angestelltenversicherung (Gesetz vom 20. Dezember
1911, RGBIL. S. 989) oder von einer Gemeinde auf Grund des $ 942
RVO. zu leisten ist, soweit nicht besondere Schwierigkeiten der
ärztlichen Leistung oder das Mehr des Zeitaufwandes einen höheren
Satz rechtfertigen. Die vorstehende Bestimmung über die Anwendung
der Mindestsätze bei Krankenkassen gilt nur, wenn sich die bei einer
Krankenkasse Versicherten bei der Inanspruchnahme eines Arztes
(Zahnarztes) durch eine Kassenbescheinigung ausweisen.“ — (Abs, 2, )
„In dringenden Fällen sind. von den gegen Krankheit nach der RVO.
Versicherten nur die Mindestsätze zu entrichten, und zwar auch dann,
wenn die Kassenbescheinigung (Absatz 1) nicht beigebracht wird.“ —
(Abs. 3.) „Für die Behandlung der gegen Krankheit nach der RVO.
Versicherten durch Zahnärzte ist Abschnitt IV maßgeblich.‘ —
Neben dem Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse des dringlich
 Behandelten kann der Arzt gegen diesen selbst einen Anspruch
erwerben, wenn er mit ihm einen dahingehenden Vertrag schließt,
was auch ‚stillschweigend‘ durch schlüssiges Verhalten ‚geschehen kann.
Doppelvergütung ist jedoch ausgeschlossen.
7. Hat der Versicherte, der sich oder seine Familienangehörigen
in dringenden Fällen durch einen Nichtkassenarzt behandeln läßt,
die Vergütung an diesen selbst bezahlt, so kann auch ihm gegenüber
die Kasse die Bezahlung nicht ablehnen; der Versicherte kann also
von der Kasse als Kassenleistung zurückverlangen, was er für die
Richter-Sonnenbergz, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="58" />
        50 $$ 368, 368a RVO.
Selbstbeschaffung der ärztlichen Behandlung (ev. auch durch die im
$ 122% genannten Personen) ausgelegt hat. In allen anderen, nicht
dringenden Fällen gehen die Krankenkassen weder die Ausgaben
des Mitgliedes für irgendwelche ärztliche oder nichtärztliche
Behandlung noch die Behandlungsleistungen irgendwelcher Nichtkassenärzte
 etwas an. Läßt sich also ein Kassenmitglied durch einen
wicht für die Kasse tätigen Arzt oder durch einen Nichtarzt behandeln,
so muß es ihn aus eigener Tasche bezahlen, und der Arzt muß sehen,
wie er zu seiner Vergütung kommt. In vielen Fällen wird zwischen
beiden ein Behandlungsvertrag (wie bei jedem anderen sog. Privat:
patienten) geschlossen sein. Da aber Irrtümer nicht ausgeschlossen
sind und bei fehlender Willensübereinstimmung ein Vertrag nicht
zustande kommt, ist es zweckmäßig für alle Beteiligten, vor Beginn der
ärztlichen Behandlung die Rechtslage zu klären. Der Arzt wird gut
tun, festzustellen, ob und bei welcher Kasse der Behandlung Begehrende
versichert ist (zur Erleichterung dieser Feststellung kann die Kasse in der
auf Grund des $ 347 RVO.aufgestellten Krankenordnung einen Krankenschein
 einführen, für dessen Ausstellung sie nach $187b RVO. regelmäßig
eine Gebühr erheben kann); ist er nicht bei einer Kasse versichert, zu
der der Arzt im Vertragsverhältnisse steht, so empfiehlt sich ein Hinweis
an den Patienten, daß er die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.
8. Unzulässig, gegebenenfalls sittenwidrig, ist es dagegen, daß
ein Arzt sich von einem Kassenkranken eine Vergütung über
die von der Kasse gewährte hinaus für solche Leistungen zus ichern
läßt, die die Krankenkasse gewährt. Über ärztliche (zahnärztliche)
Leistungen, die über die der Krankenkasse obliegenden Leistungen
hinausgehen, ist eine Vereinbarung zwischen Arzt und Krankem. wie
bei einem Privatpatienten möglich (vgl. auch $ 369c 4 Satz 2 RVO.,
Richtlinien über den allgemeinen Inhalt der Arztverträge Ziffer IV 9%
Abs. 7, 8; vgl. ferner die aus Ziffer VII Abs. 5 daselbst sich ergebenden
 Möglichkeiten).
$ 368a RVO.
Zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen
und den Ärzten wird.ein Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen
 gebildet.
Er besteht aus dreizehn Mitgliedern. Zehn von ihnen werden
je zur Hälfte und auf die Dauer von je fünf Jahren von den für das
Reichsgebiet bestehenden Spitzenverbänden der Ärzte und der Krankenkassen
 gewählt. Der Reichsarbeitsminister setzt fest, welche Verbände
 hiernach wahlberechtigt sind, und erläßt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen. Für diese Mitglieder sind Stellvertreter
in der nötigen Zahl zu wählen. Diese Mitglieder und ihre Stellvertreter
 versehen ihr Amt als Ehrenamt.
Drei weitere Mitglieder ernennt der Reichsarbeitsminister nach
Anhörung der genannten Spitzenverbände als unparteiische Mit-
        <pb n="59" />
        $ 368a RVO. 51
glieder und betraut je einen von ihnen mit der Führung des Vorsitzes
 und der Stellvertretung darin. Im Bedarfsfall kann er für
jedes dieser Mitglieder noch einen Stellvertreter bestellen.
Der Reichsarbeitsminister kann im Falle eines Bedarfs nach
Anhörung der genannten Spitzenverbände Vertreter anderer Verbände
 der Krankenkassen und Ärzte in je gleicher Zahl mit beratender
Stimme zuziehen.
I. (Allgemeines.) Der $368a enthält die grundlegende
Organisationsbestimmung für den Reichsausschuß für Ärzte und
Krankenkassen, in dem die kollektivistische selbstverwaltungsmäßige
Ordnung der kassenärztlichen Verhältnisse ihre Spitze findet. Der
Reichsausschuß ist eine in der Weise der bürgerlichen oder politischen
Selbstverwaltung zusammengesetzte Reichsbehörde; als solche ist er
selbständig organisiert; er untersteht in sehr loser Weise dem RArbMin.,
der namentlich auf die Besetzung, aber durch den Vorsitzenden auch
auf die Geschäftsführung des Ausschusses Binfluß hat. Der Aufgabenkreis
 des Reichsausschusses ist im $ 368 a Abs. I nur allgemein gekennzeichnet;
 nicht daraus, sondern wur aus den EBinzelbestimmungen
der folgenden Paragraphen und der $$ 182a %, 1854 % RVO. können
seine Zuständigkeiten hergeleitet werden.
2. (Zusammensetzung.) Der Reichsausschuß für Ärzte
und Krankenkassen besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern oder
deren Stellvertretern (Anm. 3) und je fünf Mitgliedern, die von den
Spitzenverbänden der Ärzte und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
 als Vertreter dieser Interessentengruppen gewählt werden, oder
deren Stellvertretern (Anm. 4). Im Bedarfsfalle können weitere Interessentenvertreter
 hinzugezogen werden (Anm. 5). Der $ 368 a
nennt die von den Spitzenverbänden gewählten Mitglieder an erster
Stelle und betont damit den Selbstverwaltungscharakter des Reichsausschusses.
 Dieser ist aber nicht juristische Person, und das Verständnis
 der Einrichtung dürfte erleichtert werden, wenn man die
darin tätigen Funktionäre des Staates zuerst betrachtet,
3. (Unparteiische.) Bei der Regelung der Beziehungen
zwischen den Krankenkassen und den Ärzten ringen die beiderseitigen
Interessen miteinander um einen Ausgleich. Diesen Ausgleich sollen
im Reichsausschuß die Unparteiischen erleichtern und beschleunigen;
einem von ihnen fällt naturgemäß der Vorsitz zu.
a) Die unparteiischen Mitglieder des Reichsausschusses
 ernennt der Reichsarbeitsminister. Vor der Ernennung hat
er die zum Reichsausschuß wahlberechtigten Spitzenverbände der Arzte
und der Krankenkassen (s. Anm. 4b) zu hören; er kann dabei Vorschläge
 über die zu ernennenden Personen einholen oder den Verbänden
Gelegenheit zur Äußerung über bestimmte, zur Ernenwung ins‘ Auge
gefaßte Personen geben. Gebunden an die Vorschläge oder Äußerungen
der Spitzenverbände ist der RArbMin. micht. Abgesehen von dem
Erfordernis der Anhörung ist der RArbMin. in der Ernenwung der
        <pb n="60" />
        52 $ 368a RVO.
unparteitschen Mitglieder fast völlig frei, sowohl was die Higenschaften
der zu ernennenden Personen wie was die Dauer angeht, auf die die
Ernennung erfolgt. Da die Mitgliedschaft im Reichsausschuß ein
Amt ist, sind von der Ernennung ausgeschlossen Personen, die zur
Bekleidung öffentlicher Ämter unfähig sind (vgl. 8831,33 bis 35 StGB. ).
Der RArbMin. kann im übrigen jede ihm geeignet erscheinende Person
ernennen, ohne Rücksicht auf deren Vorbildung und Rechtsstellung;
nur muß der zu Ernennende „unparteitsch‘, darf also weder Kassenarzt
 noch interessenmäßig mıt den Krankenkassen verbunden sein.
Auf welche Dauer die Ernenwung der unparteiischen Mitglieder zu
erfolgen hat, ist — im Unterschiede zur Wahl der Interessentenmitglieder
— Mmicht vorgeschrieben; der RArbMin. kann die Ernennung auf
unbestimmte Zeit aussprechen und den Ernannten jederzeit frei abberufen,
 und zwar ohne Anhörung der Spitzenverbände.
b) Der RArbMin. kann ferner, wenn er es für erforderlich erachtet,
 für jedes unpartetiische M ütglied einen Stellvertreter
ernennen; jeder Stellvertreter vertritt ein bestimmtes Mitglied. Für
die Ernennung und Abberufung der Stellvertreter gilt im übrigen dasselbe
 wie für die unparteiischen M itglieder; insbesondere wird man,
trotz der undeutlichen Fassung des S 3680 Abs. 3 Satz 2, annehmen
müssen, daß der RArbMin. auch vor der Ernennung von Stellvertretern
die Spitzenverbände anzuhören hat.
c) Den Vorsitzenden, des Reichsausschusses und einen
Stellvertreter für ihn bestimmt ebenfalls der RArbMin. aus dem Kreise
der von ihm ernannten unparteiischen Mitglieder, Eine Anhörung
der Spitzenverbände ist nicht vorgeschrieben; der RArbMin. ist in
der Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden völlig frei. Er
kann dem Vorsitzenden für die Führung seiner Geschäfte W. eisungen
erteilen, wie sich aus dem Gebrauche der Worte „betraut... mit der
Führung des Vorsitzes‘“ ergibt.
d) Die unpartevischen Mitglieder des Reichsausschusses einschließlich
 des Vorsitzenden bekleiden darin ein 6 ffentliches
Amt. Das ist zwar an keiner Stelle der RVO. ausdrücklich gesagt,
ergibt sich aber aus dem Zusammenhange. Die Unparteiischen sind,
soweit sie berufsmäßige Beamte sind, ohnehin dienstpflichtig; die übrigen
werden es durch die Annahme ihrer Ernennung; Dienstherr ist das durch
den RArbMin. vertretene Deutsche Reich. Der Vorsitzende hat dem
RArbMin. Bericht zu erstatten (vgl. Anm. 5); die übrigen unparteiöschen
 Mitglieder können vom Vorsitzenden zu Sitzungen des engeren
Ausschusses abgeordnet werden (vgl. $ 368 b% Abs.3 RVO.). Der Inhalt
des Dienstes der Mitglieder im Reichsausschuß ist öffentlichrechtlicher
Art, zum Teil geradezu (vgl. $ 182a | Abs. 3 RVO.) Mitwirkung beim
Erlaß von Rechtssätzen. Überdies können den Unparteiischen, insbesondere
 dem Vorsitzenden, vom RArbMin. Weisungen für ihre Tätigkeit
im Reichsausschuß erteilt werden; Unabhängigkeit wie den Richtern ist
den Unparteiischen nicht eingeräumt. — Haben aber die Unmarteiischen
        <pb n="61" />
        $ 368a RVO. 53
im Reichsausschuß ein öffentliches Amt, so wird durch diesen öffentliche
Gewalt ausgeübt, und zwar, da es ihm an eigener Rechtsfähigkeit gebricht,
 namens des Dienstherren der darin Dienstpflichtigen, also
namens des Deutschen Reiches. Der Reichsausschuß für Ärzte und
Krankenkassen ist somit eine Reichsbehörde.
4. (Interessentenmitglieder.) Der Reichsausschuß ist
aber keine bureaukratische Behörde, sondern selbstverwaltungsmä ßig
aufgebaut. In ihm sitzen neben den vomwtaat ernannten unparteiischen
Mitgliedern noch ‚„‚Laien‘‘, die jene beraten, ihre Sachkunde zur Verfügung
 stellen und mit gleichem Stimmgewicht wie jene über die zur
Zuständigkeit des Reichsausschusses gehörenden Angelegenheiten mit
abstimmen.
a) Im Reichsausschuß finden sich neben den unmpartetiischen
Mitgliedern nicht Laien schlechthin, sondern entsprechend dem in
der neueren Selbstverwaltung mehr und mehr anerkannten Grund -
Satz der fachlichen Nähe Vertreter derjenigen Lebenskreise,
über deren Angelegenheiten die Selbstverwaltungsstelle zu beschließen
hat. Da sich im vorliegenden Falle zwei Interessentengruppen, Ärzte
und Krankenkassen, polar gegewüberstehen und über das Wertverhältnis
ihrer Interessen nicht vorab entschieden werden kann, werden ihre
Vertreter als Mitglieder des Reichsausschusses nach dem ebenfalls in
der neueren Selbstverwaltung vielfach anerkannten Verteilungsgrundsatze
der Parität in gleicher Zahl — beiderseits je fünf — zugezogen. Die
Bestimmung dieser Reichsausschußmitglieder erfolgt durch Wahl seitens
der beiderseitigen Spitzenverbände.,
b) Voraussetzung der Wahlberechtigung ist, daß es sich
um einen für das Reichsgebiet bestehenden Spitzenverband der Ärzte
oder der Krankenkassen handelt. Diese Verbände entstehen durch
freiwilligen Zusammenschluß ihrer Mitglieder, die entweder unmittelbar
Einzelmitglieder oder ebenfalls freigebildete Organisationen sein können
(wegen der Vereinigungsfreiheit vgl. Art. 159 RV., dazu Lutz Richter,
Ärztliches Koalitionsrecht — ärztlicher Organisationszwang, in Sozwiss.
Rdsch., Beilage der ÄM., 1926 8.216, 249; wegen der Zusammenschlüsse
 der Krankenkassen vgl. Vorbem. zu $ 40697 RVO.). Spitzenverband
 ist nur eine solche Organisation, die nicht einer weiteren
Organisation eingegliedert ist. Der Spitzenverband muß für das Reichsgebiet
 bestehen, darf sich also nicht rechtlich auf Teile des Reichsgebietes
 beschränken oder tatsächlich durch Bestand eines gleichartigen
Verbandes auf Teile des Reichsgebietes beschränkt sein; nicht erforderlich
 ist, daß er in allen Teilen des Reichsgebietes auch wirklich Mitglieder
 hat. Die Wahlberechtigung der Spitzenverbände setzt der
RArbMin. fest, jedoch nicht nach Ermessen, sondern gebunden durch
den in $ 368a Abs. 2 Satz I enthaltenen Rechtssatz; allerdings ist
ein Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des RArbMin. nicht vorgesehen
und nur die Anrufung der parlamentarischen Kontrolle möglich.
Nach den Bestimmungen des RArbMin. II* 9558 vom 17. 11. 1923
        <pb n="62" />
        54 $ 368a RVO.
(abgedruckt in OKrK. 1923 Sp. 818) sind wahlberechtigt auf seiten der
Ärzte der: (kraft staatlicher Verleihung rechtsfähige) Verband der Ärzte
Deutschlands ( Hartmann- Bund) in Leipzig (für drei Beisitzer), der
Deutsche Ärztevereinsbund e. V, in Leipzig (für zwei Beisitzer), auf seiten
der Krankenkassen der Hauptverband deutscher Krankenkassen e. V.
in Berlin-Charlottenburg, der Verband zur Wahrung der Interessen
der deutschen Betriebskrankenkassen e.V. in Essen, der Gesamtverband
 der Krankenkassen Deutschlands e. V. in Essen, der Hauptverband
 deutscher Innungskrankenkassen e. V. in Hannover und der
Reichsverband der deutschen Landkrankenkassen e.V. in Berlin,
Geschäftsstelle in Perleberg (je für einen Beisitzer).
c) Die W a hl muß getrennt für die ärztlichen und für die Kassenvertreter
 erfolgen; sie vollzieht sich durch Anzeige der in den Reichsausschuß
 entsandten Vertreter seitens des einzelnen Spitzenverbandes
an den Reichsausschuß. Die Wählbarkeit ist nicht an bestimmte Voraussetzungen
 geknüpft; jedoch kommen die $$ 31, 33 bis 35 StGB.
(Amtsunfähigkeit bei Verurteilung zu Zuchthaus, Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Amtsfähigkeit) auch hier in. Betracht.
Insbesondere ist nicht erforderlich, daß die Spitzenverbände der Ärzte
immer wur Ärzte und die Spitzenverbüände der Krankenkassen immer
wur Organträger oder Angestellte von Krankenkassen wählen. Die
Wahl erstreckt sich neben den eigentlichen Mitgliedern auf deren Stellvertreter
 für beide Interessentengruppen; die Zahl der zu wählenden
Stellvertreter kann der RArbMin. in den Ausführungsbestimmungen
festlegen. Die Wahl bestimmt zugleich die Reihenfolge der Stellvertreter;
 Individualstellvertretung, wobei jedes einzelne Mitglied einen
oder mehrere bestimmte Stellvertreter hätte, ist nicht vorgesehen (vgl.
hierzu $ 2% Abs. I der GO. des RAussch., unten II S. 124)... Die
Wahl aller Interessentenmitglieder und Stellvertreter erfolgt auf fünf
Jahre; die Gewählten können weder von den Spitzenverbänden abberufen
noch vom RArbMin. enthoben werden.
d) Die Imnteressentenmitglieder des Reichsausschusses bekleiden
wie die Unmparteitschen. darin ein öffentliches Amt. Abs. 2
Satz 5 des $ 368a sagt das ausdrücklich; unter ‚Amt‘ kann hier
nur ein öffentliches Amt verstanden werden. Das Amt der Gewählten
ist ‚Ehrenamt‘; gemäß Art. 132 RV. sind sie zur Übernahme und
Ausübung des Amtes verpflichtet; eine Vergütung oder Entschädigung
für die Ausübung des Amtes ist nicht vorgesehen. Über die Art und
Weise der Ausübung des Amtes durch die Interessentenmitglieder
bestehen keine Bestimmungen; Weisungen des RArbMin. oder anderer
staatlicher Stellen können ihnen nicht erteilt werden. Andrerseits
haben die Gewählten das Amt in eigener Person und nicht als Vertreter
 der wählenden Spitzenverbände inne; sie sollen zwar nach dem
in der Organisation des Reichsausschusses erkennbaren Sinn des
Gesetzes die Interessen ihrer Gruppe im Ausschuß verfechten, sind
aber dabei an Instruktionen der wählendenw Verbände nicht. gebunden
        <pb n="63" />
        88 368a, 368b RVO. 55
(vgl. $8$ 5%, 14960.) und müssen im Auge behalten, daß das
Ergebnis der Ausschußtätigkeit im Namen des Reiches. hinausgeht
und dem öffentlichen, allgemeinen Interesse zu dienen bestimmt ist.
5. Nur die Spitzenverbände, also wur die wichtigsten Organisationen.
 der Ärzte und Krankenkassen sind wahlberechtigt und im
Reichsausschusse gewissermaßen ‚vertreten‘. Hs kann zweckmäßig
erscheinen, auch andere Verbände der Ärzte und Krankenkassen (die
wicht Spitzenverbüände zu sein brauchen) im Reichsausschusse ‘ zu
Wort kommen zu lassen. Hierzu gibt"der Abs. 4 des $ 368 a dem
RArbMin. die Möglichkeit. Er kann, wenn er einen Bedarf danach
für gegeben erachtet, nach Anhörung der wahlberechtigten ” Spitzenverbände
 Vertreter anderer Verbände zuziehen. Wegen
der Bedeutung der Anhörung vgl. oben Anm. 3a. Der RArbMin.
kann die Vertreter namentlich bezeichnen oder die persönliche Auswahl
den Verbänden überlassen. Bei der Zuziehung muß die Parität gewahrt
bleiben. Die Zugezogenen haben nur beratende Stimme. — Die Zuziehung
 kann zu Sitzungen des weiteren wie des engeren Ausschusses
(vgl. $ 36804 RVO.) erfolgen. Mit der Möglichkeit der Zuziehung
ist dem RArbMin. ein weiterer Einfluß auf die Tätigkeit des Reichsausschusses
 eingeräumt; um von ihr Gebrauch machen zu können,
wird. er sich durch den Vorsitzenden laufend Bericht erstatten lassen,
dem Vorsitzenden dürfte auch die Verpflichtung obliegen, in geeigneten
Fällen von sich aus Bericht zu erstatten und die Zuziehung anzuregen.
Auch kann der Reichsausschuß dahingehende Beschlüsse fassen und
dem RArbMin. unterbreiten,
$ 368b RVO.
Der Reichsausschuß berät und beschließt als engerer und weiterer
Ausschuß.
Der engere Ausschuß besteht aus den von den Spitzenverbänden
gewählten Mitgliedern. Die Verhandlungen leitet nach näherer
Bestimmung der Geschäftsordnung (S 368d 1) abwechselnd ein Vertreter
 der Ärzte und der Krankenkassen.
Von allen Sitzungen. des engeren Ausschusses ist dem Vorsitzenden
 des Reichsausschusses rechtzeitig Mitteilung zu machen.
Ein unparteiisches Mitglied des Reichsausschusses kann an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Der S$ 368b enthält wie $$ 36809, $ 368d 7 RVO. einige
zwingende Vorschriften über die Geschäftsführung des Reichsausschusses.
Dieser kann als engerer und als weiterer Ausschuß tagen. Weiterer
Ausschuß ist der Gesamtausschuß, auch Plenum genannt, in der durch
$ 368a % RVO. geordneten Zusammensetzung. Engerer Ausschuß
sind die Interessentenmitglieder (vgl. Anm. 4 zu $ 368a 1 RVO.)
allein. Wegen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen. weiterem
und engerem Ausschuß vgl. $ 368c% RVO. und $ 19%.G0., wegen
der  Verhandlungsleitung. im engeren Ausschuß auch‘ $ 16% GO.
        <pb n="64" />
        56 $$ 368c, 368d RVO.
In der Bildung des engeren Ausschusses, in der Möglichkeit des Alleinberatens
 und -beschließens der Imnteressentenmitglieder kommt der
Selbstverwaltungseinfluß besonders stark zur Geltung. Doch hört auch
hierbei nicht jede staatliche Binflußnahme und Überwachung auf; der
Abs. 3 des $ 368b sichert den Zusammenhang zwischen dem engeren
Ausschuß und den Unmparteiischen und damit dem Staat.
$ 368c RVO.
Der engere Ausschuß nimmt regelmäßig die Obliegenheiten des
Reichsausschusses wahr. Die Geschäftsordnung ($ 368d 1) bestimmt,
welche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung dem weiteren
Ausschuß vorbehalten sind und in welchen Fällen er auf Antrag
der Ärztevertreter oder der Kassenvertreter über Angelegenheiten zu
beschließen hat, über die der engere Ausschuß sich nicht einigen kann.
Nach $ 36806 ist der engere Ausschuß (vgl. $ 368b 7 Abs. 2 RVO.)
der regelmäßige Träger der Aufgaben des Reichsausschusses, während
der weitere Ausschuß nur tätig wird in Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
 die er sich bei Aufstellung der Geschäftsordnung (vgl. $ 368d 1
Abs. 1 RVO.) vorbehalten hat, und in Fällen, in denen im engeren
Ausschuß eine Hinigung nicht erzielt und von einer Interessentenseite
die Verweisung‘ an den weiteren Ausschuß geschäftsordnwungsgemäß
beantragt wird. Über die dem weiteren Ausschusse vorbehaltenen
Angelegenheiten s. $ 19% Abs. 1 GO. Der Antrag auf Beschluß
des weiteren Ausschusses ist nach $ 19% Abs. 260. in allen anderen
Angelegenheiten zulässig, muß aber von allen Ärztevertretern oder allen
Kassenvertretern im engeren Ausschusse gemeinsam gestellt werden.
Ohne weiteres an den weiteren Ausschuß gehen nach $ 18 % Abs. 260.
Angelegenheiten (außer bloßen Geschäftsführungsfragen), bei denen sich
in der Abstimmung des engeren Ausschusses Stimmengleichheit ergibt.
Diese Erleichterungen der Anrufung des Gesamtausschusses gegenüber
dem $ 368c sind rechtlich unbedenklich, weil die RVO. nur Mindestbestimmungen
 für die Geschäftsordnung des Reichsausschusses qibt.
$ 368d RVO.
Der weitere Ausschuß stellt für die Führung der eigenen Geschäfte
 und derjenigen des engeren Ausschusses eine Geschäftsordnung
 auf. .
Diese Geschäftsordnung muß für grundsätzliche Beschlüsse über
das Arztsystem und die Zulassung von Ärzten zur Kassenpraxis
eine Mehrheit von je drei Fünfteln der Vertreter der Ärzte und Kassen
vorschreiben. Sie kann die gleiche Mehrheit auch für andere Angelegenheiten
 von grundsätzlicher Bedeutung vorschreiben.
Hierzu Geschäftsordnung des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
 vom 25.5.1925 (RArbBI. 1925 S. 264; unten II S. 124).
Die. Aufstellung der 00. für den weiteren. wie für den engeren
Ausschuß ist von Gesetzes wegen Aufgabe des Reichsausschusses als
        <pb n="65" />
        $ 368e RVO. 57
weiteren Ausschusses; er kann sie nicht auf den engeren: Ausschuß
übertragen. Die GO. darf sich nur auf innere Angelegenheiten des
Reichsausschusses, auf die Art seiner Geschäftsbehandlung, ersirecken.
Sie ist dabei an die zwingenden Mindestvorschriften der RVO., insbesondere
 die $$ 368b %, 368c 7, 368d 1 Abs. 2, gebunden. Die GO.
vom 25, 5. 1925 entspricht diesen Erfordernissen. — Zu $ 368d Abs. 2
vgl. $ IT Abs. 260.
$ 368e RVO.
Zur Sicherung gleichmäßiger und angemessener Vereinbarungen
zwischen den Kassen und Ärzten stellt der Reichsausschuß Richtlinien
 auf.
Diese Richtlinien können sich namentlich erstrecken auf
die Zulassung der Ärzte zur Tätigkeit bei den Krankenkassen,
den allgemeinen Inhalt der Arztverträge,
die Art und Höhe der Vergütung für die ärztlichen Leistungen,
die Einrichtungen, welche zur Sicherung der Kasse gegen
eine unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe
 erforderlich sind,
die Maßnahmen zur Sicherung gegen eine übermäßige Inanspruchnahme
 einzelner Ärzte.
Die Richtlinien sollen sich ferner darauf erstrecken, wie durch
den Nachweis freier Kassenarztstellen und Warnung vor Zuzug
an überfüllte Plätze auf eine planmäßige Verteilung der Kassenärzte
über das Reichsgebiet hingewirkt werden kann.
Dem Reichsausschusse steht die Auslegung und Änderung dieser
Richtlinien zu.
Hiernach sind ergangen: |
1. Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für den
allgemeinen Inhalt der Arztverträge, vom 12. 5. 1924 (RArbBI. 1924 S. 205; unten
IIT 8. 129); davon ist Ziffer II aufgehoben durch den ersten Satz von 2.
2. Bestimmungen über das Arztsystem vom 14. 11. 1925 (RArbBl. 1925
S. 541; unten IV 8. 1483). I
3. Bestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen über
die Zulassung zur Kassenpraxis, in der Fassung des Beschlusses vom 14. 11. 1925
(RArbBl. 1925 8. 539; unten V 8. 147); enthalten A. Zulassungsbestimmungen,
B. Zulassungsgrundsätze, beide ursprünglich getrennt erlassen unter dem 15. 5. 1925
(RArbBI. 1925 8. 253, 254).
4. Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung vom 15.5.1925 ( RArbBl.
1925 8.255; unten XTIT 8. 218).
5. Richtlinien für die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden,
aufgestellt vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen, vom 15, 5, 1925
1925 (RArbBl. 1925 8. 257; unten XIV 8. 224).
6. Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse gemäß Abschnitt V%
der Richtlinien ... (unter 1) vom 27. 2. 1926 (RArbBI. 1926 S. 96; unten XVII
8. 232).
1. (Allgemeines.) Der $ 368e normiert die hawptsächlichste
Aufgabe des Reichsausschusses, die Aufstellung von Richtlinien, die
sich nach Abs. 2 und 3 auf alle wichtigen kassenärztlichen Angelegen-
        <pb n="66" />
        58 $368e RVO.
heiten erstrecken können. Die Richtlinien geben Anhaltspunkte für
die Gestaltung der kassenärztlichen Verhältnisse in Individual- und
Kollektivverträgen; ihnen kommt die Autorität zu, daß sie die übereinstimmenden
 und gegeneinander ausgeglichenen Ansichten der beiderseitigen
 Spitzenverbüände über die Gestaltung der Verhältnisse und den
bestmöglichen Ausgleich der beiderseitigen Interessen darstellen. Rechtssätze
 im herkömmlichen Sinne sind die Richtlinien nicht. Ihr Inhalt hat
rechtlich die Bedeutung, daß die Schiedsämter und das Reichsschiedsamt
bei ihren Entscheidungen nur aus wichtigen Gründen davon abweichen
dürfen ($ 368m Abs. 4 Satz 1, $ 3680 7 Abs. 4 RVO.). Praktisch
setzen die Richtlinien sich. weitgehend. auch in den Fällen durch, die
nicht vor die Schiedsämter kommen, und das entspricht durchaus der
Absicht des Gesetzes. Jedoch hat der „grundsätzliche Beschluß‘“ des
Reichsausschusses vom 14, 11. 1925 „die vom Reichsausschuß für
Ärzte und Krankenkassen erlassenen Bestimmungen über Arztsystem
 und Zulassung sind zwingendes Recht“ (RArbBI. 1925 S. 541
Nr. 134 Ziffer 6) keine rechtliche Bedeutung, sondern stellt nur die
übereinstimmende Willensmeinung der am Reichsausschusse Beteiligten
 fest. — Stärker war die Wirkung solcher Richtlinien, die in den
Bereichdes $ 1% V. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen (unten X
S. 204) fielen, d. h. sich auf Art und Umfang der ärztlichen Verrichtungen
 sowie die Verschreibung von Arznei, Heil- und Stärkungsmitteln,
überhaupt auf die Vermeidung unnötiger und übermäßiger Inanspruchnahme
 der Krankenhilfe bezogen. Solche Richtlinien banden auf Grund
des $ 1% a. a.'O. ohne weiteres, wie Rechtsverordnungen, die Ärzte und
Krankenkassen in ihrem gegenseitigen Rechtsverhältnis, Hierher gehörten
 vor allem die Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung
(unten XIII 8.215) und für die Anwendung elektro-physikalischer
Heilmethoden (unten XIV 8. 224). Mit der Aufhebung der Krankenhilfeverordnung
 ist auch die stärkere Rechtswirkung der erwähnten
Richtlinien entfallen.
2. Die Aufstellung von Richtlinien zur Sicherung gleichmäßiger
 und angemessener Vereinbarungen zwischen Krankenkassen
und Ärzten ist nach Abs. 1 des $ 368e Pflicht des Reichsausschusses;
ihr Inhalt jedoch ist ihm sowohl hinsichtlich der zu regelnden Gegenstände
 wie hinsichtlich der Art der Regelung freigestellt; er kann sich
auf kollektive wie auf individuelle Arztverträge erstrecken. Die im
Abs. 2 aufgezählten Gegenstände sind nur Beispiele; auch zur Aufnahme
planwirtschaftlicher Bestimmungen kann der Reichsausschuß trotz des
‚sollen‘ im Abs. 3. nicht gezwungen werden,
3... Die | Richtlinien sollen. sich wandelnden. Verhältnissen
 anpassen können; deshalb ist im Abs. 4 des $ 368 e ausdrücklich
 ausgesprochen, daß sie nicht ein für allemal und unabänderlich
 erlassen werden, - sondern daß der Reichsausschuß sie
ändern und ohne förmliche Änderung durch zusätzliche Beschlüsse auslegen
 kann.
        <pb n="67" />
        $ 368£ RVO. 59
4. Über die Zuständigkeit des engeren und weiteren Ausschusses.
 und. die Art der Beschlußfassung über die Richtlinien oder
ihre Auslegung und Änderung vgl. $$ 368 c 1, 368 d% Abs. 2 RVO..
$$ 9%, 187, 197.00.
$ 368f RVO.
Falls die zum Reichsausschusse wahlberechtigten Verbände
zentrale Festsetzungen über die den Ärzten von den Kassen zu gewährenden
 Vergütungen treffen wollen, können ‚sie diese Festsetzungen
 dem Reichsausschuß übertragen. Sie können sich statt
dessen auch über die Wahl eines unpartelischen Schiedsgerichts und
dessen Besetzung sowie über die Wirkung seiner Schiedssprüche
einigen.
Während ‚es sich bei den Richtlinien nach $ 368e 1 RVO. gegebenenfalls
 wur um grundsätzliche Bestimmungen über die Art und
Höhe der Vergütung für die ärztlichen Leistungen handelt, die zu
ihrer Anwendbarmachung noch der Aufnahme in die individuellen
oder kollektiven Kassenarztverträge bedürfen, können nach $ 368 7
unmittelbar wirksame Festsetzungen über die Arztvergütungen getroffen
werden, die dann ohne weiteres nach Art von Rechtssätzen in dem
Verhältnisse zwischen Arzt und Kasse anzuwenden sind, die jedoch
nicht unabdingbar sind und durch abweichende Abmachungen verdrängt
werden können. (vgl. $ 368m %| Abs. 4 Satz 2, $ 3680 1 Abs. 3
Nr. 4 und Abs. 4 RVO.).. Solche, Festsetzungen müssen zentral sein,
d.h. sie können nur mit Wirkung zwischen allen Spitzenverbänden
(s. Anm. 4b zu $ 368@ 9 RVO.) und für das ganze Reichsgebiet
(vorbehaltlich des $ 368i 7 RVO.) getroffen werden; sie können aber
eine Abstufung der Vergütung wicht wur nach der Art der Leistungen,
sondern. auch nach örtlichen Bezirken, Ländern‘ oder Ortsklassen vorschen.
 Die Festsetzungen können auf dreierlei Art getroffen werden:
1. unmittelbar von den Spitzenverbänden durch Willensübereinkunft;
2. vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen, aber nicht
nach dessen freiem Fürguthalten, sondern nur kraft Übertragung durch
die Spitzenverbände; diese Übertragung setzt Einmütigkeit der Verbände
 voraus; 3. durch ein eigens hierfür zu schaffendes Schiedsgericht,
über dessen Einsetzung sich ebenfalls die Spitzenverbände einigen
müssen; sie können insbesondere die Besetzung des Schiedsgerichts
und die Wirkung seines Spruches (bloßer Vorschlag — bindende
Regelung bei qualifizierter oder einfacher Mehrheit des Beschlusses)
durch Einigung regeln; das Schiedsgericht muß unparteiisch sein,
d. h. mindestens eine am Ergebnis des Verfahrens wicht interessierte
Person (einen Unparteiischen) umfassen, neben dem weitere Mitglieder,
auch Interessentenvertreter, diese aber von beiden Seiten in gleicher
Zahl, zulässig sind. — Zentrale Festsetzungen im Sinne des $ 368 |
sind bisher noch nicht getroffen worden; insbes. sind nach BE. des vorläufigen
  Reichsschiedsamtes vom 13.5.1924 (IT K/RSch.. 3023;
        <pb n="68" />
        60 $$ 368g, 368h RVO.
AN. 1925 8. 235 Nr. 14) „Vereinbarungen der sogenannten ‚Notgemeinschaft‘,
 an denen von Kassenseite nur der Hauptverband
deutscher Krankenkassen beteiligt gewesen ist, nicht zentrale Festsetzungen
 im Sinne der $8 6, 14 Abs. 3 Nr. 2 V. über Ärzte und
Krankenkassen‘‘ (jetzt $$ 368f, 3680 7 Abs. 3 Nr. 4 RVO.).
S 368g RVO.
Verbände von Ärzten und Krankenkassen, die für den Bezirk
eines Landes die Mehrheit der Ärzte und Krankenkassen umfassen,
können die Bildung von Landesausschüssen für Ärzte und Krankenkassen
 vereinbaren. Kassen und Ärzte müssen in diesen Ausschüssen
in gleicher Zahl vertreten sein. Auf gemeinsamen Antrag dieser
Verbände kann die oberste Verwaltungsbehörde unparteiische Mitglieder
 für den Landesausschuß ernennen; die SS 368 b 1 bis 368d 1
gelten entsprechend.
Neben den Reichsausschuß ($ 368a % RVO. ) und an seine Stelle
kann in gewissen Grenzen (vgl. SS 368h%, 3681 1, auch $ 368k%
Abs. 1 RVO.) für den Bezirk des einzelnen Landes ein Landesausschuß
für Ärzte und Krankenkassen treten, um den partiıkulären Verhältnissen
 Rechnung zu tragen. Während der Reichsausschuß von Amts
wegen gebildet wird, ist die Errichtung des Landesausschusses der
privaten Anregung überlassen und an die Voraussetzung geknüpft,
daß sich die Mehrheitsverbände der Ärzte und der Krankenkassen
des Landes über die Bildung einigen. Die fachlich zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes kann dann auf übereinstimmenden
Antrag der Mehrheitsverbände den Ausschuß mit Umparteiischen
ausrüsten; ist das geschehen, so gelten für die Geschäftsführung des
Landesausschusses die $$ 36867 bis 368d 7 RVO. entsprechend. Im
einzelnen vgl. zum Landesausschuß auch das zum Reichsausschuß bei
5$ 368a 1 ff. RVO. Gesagte. Landesausschüsse bestehen bisher nur
in Bayern und Baden,
$ 368 h RVO.
Der Landesausschuß kann für seinen Bezirk Richtlinien aufstellen,
 welche die des Reichsausschusses ergänzen. Eine Abweichung
soll nur insoweit stattfinden, als nach den besonderen Verhältnissen
des Landes nötig ist. Die Richtlinien sind dem Reichsausschusse
vorzulegen. Er kann sie binnen drei Monaten beanstanden. Wird
der Beanstandung nicht stattgegeben, so kann sein weiterer Ausschuß
 den Richtlinien ganz oder teilweise die Zustimmung versagen.
Soweit dies geschieht, haben sie nicht die Wirkung des S$ 368m 1
Abs. 2,
Die Richtlinien des Landesausschusses haben grundsätzlich die
gleiche Bedeutung und können sich auf die gleichen Gegenstände erstrecken,
 wie die des Reichsausschusses (vgl. $ 368e% RVO. und
        <pb n="69" />
        $$ 368h, 3681 RVO. 61
Anmerkungen dazu). Soweit indes der Reichsausschuß Richtlinien
erlassen hat, schränkt sich die Zuständigkeit des Landesausschusses cin
auf Aufstellung solcher Richtlinien, die entweder die des Reichsausschusses
 ergänzen (also dort ungeregelte Punkte erfassen) oder ste
insoweit abändern, als die besonderen Verhältnisse des Landes das
nötig machen. Über die Frage, ob eine Abweichung nötig sei, entscheidet
 zunächst der Landesausschuß nach seinem Ermessen; die Abweichung
 muß sachlich begründet sein und ist nicht schon deshalb
nötig, weil Teile der Bevölkerung des Landes eine Besonderheit der
Landesregelung für erwünscht halten. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten
 zwischen Landes- und RBeichsrichtlinien ist der Landesawsschuß
verpflichtet, die von ihm beschlossenen Richtlinien dem Reichsausschusse
vorzulegen. Dieser kann ihnen zustimmen; er kann sie beanstanden
und er kann ihnen nach erfolgloser Beanstandung seine Zustimmung
versagen. Stimmt der Reichsausschuß den Landesrichtlinien ausdrücklich
 zu, so treten sie — vorbehaltlich eines darin vorgesehenen späteren
Termins — in Kraft. Das gleiche tritt ein, wenn der Reichsausschuß
sie binnen dreier Monate nach der Vorlage nicht beanstandet, d. h.
dazu schweigt. Rechtzeitige Beanstandung hemmt das Inkrafttreten;
die Richtlinien gehen an den Landesausschuß zur Nachprüfung seiner
Beschlüsse zurück. Gibt er der Beanstandung statt, so ist die Sache
erledigt und dem Inkrafitreten der ensprechend geänderten Richtlinien
steht nichts mehr im Wege. Gibt der Landesausschuß der Beanstandung
nicht statt, so gehen die Richtlinien abermals an den Reichsausschuß,
der neuerdings und endgültig über seine Zustimmung oder deren Versagung
 beschließt. (Alle diese Beschlüsse des Reichsausschwsses sind
dem weiteren Ausschusse vorbehalten; $ 19%60.) Die Zustimmung
kann ganz oder teilweise versagt werden. Soweit sie versagt ist, haben
die Richtlinien nicht die ihnen sonst eigentümliche Wirkung der $ 368m %
Abs. 2, 836804 Abs.4 RVO. (Bindung der Schiedsinstanzen). Im
übrigen gehen die rechtmäßig erlassenen Richtlinien des Landesausschusses
 denen des Reichsausschusses vor (anders als nach Art. 13
Abs. I_ RV.: „Reichsrecht bricht Landrecht‘‘).
$ 368 i RVO.
Soweit keine zentralen Festsetzungen nach S 36811 bestehen,
können solche in gleicher Weise für den Bezirk eines Landesausschusses
 getroffen werden. Der Landesausschuß tritt in diesem Falle
an die Stelle des Reichsausschusses nach $ 368{f 1.
Festsetzungen über die den Ärzten von den Kassen zu gewährenden
Vergütungen können nach $ 368% durch die Mehrheitsverbände des
Landes (vgl. $ 368h% RVO.), durch den Landesausschuß oder ein
für das Land gebildetes Schiedsgericht nur zur Ergänzung, wicht unter
Abänderung bestehender reichszentraler Festsetzungen nach $ 368f 1
RVO. (vgl. die Anmerkungen dazu) getroffen werden.
        <pb n="70" />
        62 $ 368k RVO.
$ 368k RVO.
Zur Herbeiführung angemessener Verträge zwischen den Krankenkassen
 und Ärzten ist im Bezirke jedes Versicherungsamts nach näherer
Bestimmung des Reichsausschusses (Landesausschusses) ein Vertragsausschuß
 zu errichten. Er besteht aus einer gleichen Anzahl von
Vertretern der Kassen und der im Bezirke für die Kassen tätigen
oder zur Tätigkeit für sie bereiten Ärzte.
Soweit die einzelnen Kassen und ihre Ärzte nicht dem Vertragsausschusse
 selbst. die Aufstellung des Vertrags überlassen, haben sie
ihm den von ihnen vereinbarten Entwurf vorzulegen. Der Vertragsausschuß
 stellt Inhalt und Wortlaut des Vertrags fest; er hat dafür
zu sorgen, daß in den Verträgen ein Schiedsgericht zur Entscheidung
von Streitigkeiten aus abgeschlossenen Verträgen vorgesehen wird.
Kommt im Vertragsausschusse keine Einigung zustande oder
einigen sich die Parteien nicht auf die vom Vertragsausschusse festgestellten
 Bedingungen, so entscheidet auf Anruf einer oder beider
Vertragsparteien über die streitigen Punkte das Schiedsamt ($ 36811).
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist eingeschoben durch Art. 3 G. vom 22. 5. 1926
(RGBI. IS. 243).
Hierzu vgl. Art. 1 und 2% der Ausführungsbestimmungen zur V. über
Ärzte und Krankenkassen vom 14. 11.1924 (RGBI. TI 8. 743, unten VIT 8. 169);
Bestimmungen (des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen) über die
Errichtung von Vertragsausschüssen vom 15. 1. 1925 (RArbBl. 1925, S. 47), mit
der Ergänzung vom 14. 11. 1925 (RArbBI. 1925, 8. 541; unten VI 8. 166).
I. (Allgemeines) Während die S$$ 368a 1 bis 368i%
RVO. dazu dienen, der kollektivistischen Regelung der kassenärztlichen
Verhältnisse zu zentralem, für das ganze Reichsgebiet oder wenigstens
für ein Land einheitlichem Ausdrucke zu verhelfen, wendet das Gesetz
sich in den $$ 368 k ff. dem lokalen Kollektivismus zu. Jede einzelne
Krankenkasse (oder, was hier gleichbedeutend ist, jeder einzelne nach
$ 406% RVO. gebildete Kassenverband bez. jede nach. $ 414 4 RVO.
zulässige Kassenvereinigung für die angeschlossenen Kassen) wird
gewöhnlich mehrerer Kassenärzte bedürfen (vgl. auch $ 369 4 RVO.).
Auch für die Rechtsverhältnisse dieser mehreren Ärzte zu der einen
Kasse ist eine einheitliche Regelung möglich und wird vom Gesetz
begünstigt. Die Hinheitlichkeit der Regelung kann erreicht werden
durch Abschluß inhaltlich übereinstimmender Verträge (Individualverträge,
 Einzelverträge) zwischen der Kasse und jedem einzelnen Arzt
oder durch Schaffung eines Kollektivvertrages zwischen der Kasse und
der irgendwie zusammengeschlossenen Gesamtheit der für sietätigen Ärzte.
Der Kollektivvertrag kann zwar noch, insbesondere regelmäßig zur
genauen Bestimmung der ärztlicherseits beteiligten Personen, der Ergänzung
 durch Individualverträge bedürfen, gilt aber ohne weiteres
(wutomatisch, unmittelbar ) für alle in seinem Geltungsbereich bestehenden
oder künftig zustandekommenden Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen
Ärzten und. der Kasse. Der kollektive Kassenarztvertrag hat heute
praktisch die rein individualistische Regelung fast ganz verdrängt und
        <pb n="71" />
        $ 368k RVO. 63
wird auch vom Gesetz als Regelfall behandelt. Seinem Zustandekommen
bei den einzelnen Kassen dienen der Vertragsausschuß ($ 368k), das
Schiedsamt ($ 36814 RVO.) und das Reichsschiedsamt ($ 3681 %
RVO.) oder Landesschiedsamt ($ 368q 7 RVO.).
2. Die Organisation des Vertragsausschusses
behandelt der Abs. 1 des $ 368k; er wird ergänzt durch die Bestimmungen
 über die‘ Errichtung von Vertragsausschüssen (s. o.), die der
Reichsausschuß auf Grund. der ihm in $ 368k Abs, I eingeräumten
Verordnungsbefugnis (allerdings unter teilweiser Überschreitung seiner
gesetzlichen Ermächtigung und insoweit wirkungslos) erlassen hat, und
durch die Ausführungsbestimmungen (s.o.), die der RArbMin. auf
Grund des jetzigen S$ 368849 Abs. 1 RVO. im Einvernehmen mit
dem Reichsausschusse getroffen hat.
a) (Bezirk und Sitz.) Bin Vertragsausschuß ist im Bezirke
jedes Versicherungsamtes (vgl. :$ 36% RVO.) und in Anlehnung an
dieses zu errichten. Der Art. I Abs. 2 der Bestimmungen, wonach
im Bedarfsfalle die oberste Verwaltungsbehörde bestimmen kann, daß
für den Bezirk mehrerer Versicherungsämter ein gemeinsamer Vertragsausschuwß
 zu bilden ist, weicht von der Vorschrift des $ 368 k Abs. 1
ab und ist deshalb ungeachtet seiner Zweckmäßigkeit. ungültig; doch
heilen die in seiner Befolgung entstandenen Verstöße, wenn das Schiedsamt
 die Sache ohne Beanstandung durch eine Partei weiterbehandelt.
Der Sitz bez. Sitzungsort des Vertragsausschusses ist wicht notwendig
am Sitze des Versicherungsamtes, wird praktisch aber mit diesem
übereinstimmen, da das Versicherungsamt die laufenden Geschäfte
des Vertragsausschusses führt (vgl. Anm. 2 d). Keineswegs ist der
Vertragsausschuß eine Abteilung des Versicherungsamtes; er ist weder
selbstverwaltungsmäßig zusammengesetzte Behörde noch rechtsfähiger
Selbstverwaltungskörper, vielmehr ein Selbstverwaltungsgebilde eigener
Art von sehr lockerem Bestande, und kann rechtswissenschaftlich wohl
wur als Verfahrensvoraussetzung für das Zustandekommen kollektiver
Arztverträge angesprochen werden.
b) Die örtliche Zuständigkeit des Vertragsausschusses
regelt sich nach Art. II % der Bestimmungen derart, daß der Süz
der Krankenkasse, des Kassenverbandes oder der Kassenvereinigung,
für die der Vertrag abgeschlossen werden, soll, maßgebend ist, daß aber
beim Übergreifen des Kassenbezirks über den Bezirk eines Versicherungsamtes
 und damit eines Vertragsausschusses hinaus die Parteien auch
die örtliche Zuständigkeit eines anderen Vertragsausschusses, in dessen
Bezirk der Kassenbezirk hineinragt, vereinbaren können,
ce) (Zusammensetzung.) Der Vertragsausschuß besteht
aus je drei Vertretern der Krankenkassen (unter denen mindestens
je einer Arbeitgeber und. Arbeitnehmer sein soll) und der im Ausschußbezirke
 für Krankenkassen tätigen oder zur Kassentätigkeit bereiten
Ärzte (vgl. Art IIT&amp;lt; Abs. I der Bestimmungen und Art. I% der
AusfBest.). Diese Vertreter sowie Stellvertreter für sie werden nach
        <pb n="72" />
        $ 368k RVO.
aßgabe des Art. IV 1 der Bestimmungen gewählt. Die Bildung
es Vertragsausschusses ist der Wahl und damit der Initiative der auf
eiden Seiten Beteiligten überlassen; ein Zwang zur Bildung ist nich
orgesehen. Die Funktionen eines nicht gebildeten Vertragsausschusse
übernimmt der Vorsitzende des Versicherungsamtes (vgl. Anm. 2e).
— Über das ausnahmsweise Eintreten besonderer Kassenvertreter in
en Vertragsausschuß an Stelle der gewählten vgl. Art. II1% Abs. 2
er Bestimmungen. — Den Vorsitz in den Sitzungen des Vertragsusschusses
 führt abwechselnd ein Vertreter der Kassen und ein Verreter
 der Ärzte; welche Seite anfängt, wird durch Los bestimmt (Art. 2
Abs. 3 AusfBest.). Die Teilnahme oder der Vorsitz eines Unparteiischen
ist weder als Regel noch aushilfsweise vorgeschen.
d) (Geschäftsführ ung.) Der Vertragsausschuß tritt nur
ach Bedarf von Fall zu Fall zusammen. Den Mangel einer ständigen
rganisation ersetzt die Anlehnung an das  Versicherungsamt, das
je laufenden Geschäfte führt und die Sitzungen einberuft. Insbesondere
ist es Briefempfangsstelle für den Vertragsausschuß (Art. 2% Abs. I
Satz I Ausf Best.) und bewahrt seine Akten (Niederschriften) auf
Abs. 5 Satz 3 daselbst). Ist beim Versicherungsamt ein Antrag an
den Vertragsausschuß eingegangen, so beruft es den Ausschuß zu
einer Sitzung (Abs. 1 Satz 2 daselbst) und bei Beschlußunfähigkeit
zu einer weiteren Sitzung, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
 verhandelt wird (Art. VI % der Bestimmungen); bei Nichtanrufung
 des Vertragsausschusses trotz Bedürfnisses kann der Vorützende
 des Versicherungsamtes die Verhandlungen von Amts wegen
üinleiten (Art. 2 Abs. 2,2 AusfBest.).
Das Verfahren vor dem Vertragsausschuß ist nicht näher geregelt
nd gestaltet sich nach Zweckmäßigkeitsrücksichten; über jede Sitzung
ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und einem
Vertreter der Seite, die nicht den Vorsitzenden gestellt_hat, zu unterzeichnen
 (Abs. 5 daselbst).
e) (Ersatz des Vertragsausschusses.) Bildung und
Tätigkeit des Vertragsausschusses ist auf freiwillige Mitwirkung der
beiden Interessentengruppen gestellt. Versagen diese oder ‚eine von
ihnen durch Nichtvollziehung der Wahl, so werden die Aufgaben des
Ausschusses durch den Vorsitzenden des Versicherungsamtes wahrgenommen
 (Art. V 1 der Bestimmungen). Dieser ist dann ‚,Vertragsausschuß‘‘
 im Sinne des $ 368k; Vertreter der Interessentengruppen
sind ihm nicht beigeordnet. Man kann zweifeln, ob die Zuständigkeit
des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen zum Erlaß von
estimmungen über die Errichtung von Vertragsausschüssen die Beugnis
 einschloß, den Vorsitzenden des Versicherungsamtes als Ersatzertragsausschuß
 vorzusehen; doch dürfte angesichts der wicht eindeutigen
 Vorschrift des $ 368 k Abs. 1 eine solche zweckmä ßige Regelung
Is gültig anzusehen sein. — Ist der Vertragsausschuß gewählt, wird
er aber trotz Anberaumung einer zweiten Sitzung (oben d) nicht tätig,
        <pb n="73" />
        $ 368k RVO. 65
bleiben also alle Vertreter und Stellvertreter dieser Sitzung fern, So
ist eine Ersatzbefugnis nicht vorgesehen; die Sache bleibt unerledigt,
und auch das Schiedsamt kann nicht angerufen werden (vgl. jedoch
$9% V. über Krankenhilfe, unten X 8. 207). Daß eine solche Lage
eintritt, ist unwahrscheinlich, da jedenfalls die am Vertragsschluß
interessierte Partei für das Erscheinen der Vertreter ihrer Seite zur
Ausschußsitzung sorgen wird,
3. (Aufgabe.) Der Vertragsausschuß dient der „‚,Herbeiführung
 angemessener Verträge zwischeh den Krankenkassen und
Ärzten‘. Hierbei können nur kassenärztliche Kollektivverträge in
Frage kommen. Nur bei ihnen läßt sich die Angemessenheit nach
allgemeinen Gesichtspunkten prüfen; nur an ihrem Zustandekommen
besteht ein allgemeines, eine Mitwirkung des Vertragsausschusses und
der Schiedsinstanzen rechtfertigendes Interesse, während der reine,
von einer kollektiven Regelung wicht erfaßte Individualvertrag der
Gestaltung durch die unmittelbar Beteiligten überlassen bleiben kann
und muß. Eine angemessene Regelung der Beziehungen zwischen einer
Krankenkasse und den für sie tätigen Ärzten ist notwendig auch eine
bis zu gewissem Grade einheitliche Regelung, wie sie sich praktisch
nur durch Kollektivvertrag erreichen läßt. Daß positivrechtlich die
Mitwirkung des Vertragsausschusses nur beim Abschluß von Kollektivverträgen
 in Betracht kommt und für den Abschluß von Individualverträgen
 nicht vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Vorgeschichte
des $ 368k (vgl. hierzu Jacobi, Die Rechtsgültigkeit eines
Kollektivvertrags zwischen Krankenkassen und Ärzten über beschränkte
 Zulassung zur Kassenpraxis trotz Widerspruchs zu
den Richtlinien und Zulassungsgrundsätzen des Reichsausschusses
in MfAuAVers. 1926 Sp. 129). Das Berliner Abkommen schuf in
Ziffer 4 den Vertragsausschuß wur zur „Vorbereitung der Arztverträge‘‘,
während „die Verträge selbst zwischen der Kasse (oder dem Kassenverband)
 und dem einzelnen Arzte geschlossen werden‘ sollten; in
der damals (und bisweilen auch heute) unklaren Terminologie bedeutete
 letzteres den Individualvertrag, während mit ersterem wur ein
Kollektivvertrag (wie ihn auch Ziffer 5 mit den dem Vertrage zugrundezulegenden
 Bedingungen als Gegenstand des schiedsamtlichen Spruches
im Auge hatte) gemeint sein konnte. Ebenso unterschieden die Aus-Führungsbestimmungen
 Anlage 2 über die Bildung und die Tätigkeit
des Vertragsausschusses unter IT Abs. 2 zwischen dem ‚Wortlaut des
Vertrags‘, den der Vertragsausschuß feststellte, als dem Kollektivvertrag,
 und den „Verträgen selbst‘ (Individualverträgen), die zwischen
der Kasse oder dem Kassenverband und dem einzelnen Arzt geschlossen
wurden. Für das heutige Recht, das in sehr wesentlichen Punkten,
teilweise wörtlich, dem Berliner Abkommen nachgebildet ist, ergibt
sich die Beschränkung des Vertragsausschusses und der schiedsamtlichen
 HBinigungs- und Interessenausgleichstätigkeit auf kollektive
Regelungen zunächst daraus, daß seine Vorschriften auf reine Individual-Richter-Sonnenbere,
 Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="74" />
        66 $ 368 k RVO.
verträge offenbar nicht passen; darüber hinaus wäre es sinnlos, daß
$368m] Abs. 2 RVO. (vgl. auch $ 9% der Zulassungsbestimmungen)
ausdrücklich eine Berufung der Hinzelvertragsparteien an das Schiedsamt
vorsicht, wenn der Abschluß des Einzelvertrages ohnehin unter $ 368 k
fiele, und ‚ebenso deuten die Worte ‚ärztliche Vereinigung, die Partei
gewesen‘ ist‘ im $ 368r% Abs, 3 RVO. auf eine kollektivistische
Auslegung des $ 368k hin. Nur also beim Abschluß kollektiver Kassenarztverträge
 ist‘ die Mitwirkung des Vertragsausschusses im $ 368 k
vorgeschrieben. Bei den Individualverträgen, die unter der Geltung
eines Kollektivvertrages (und dessen Bestimmungen gemäß; vgl. Anm. 5)
zwischen der Kasse und den einzelnen Ärzten geschlossen werden,
kommt ein Tätigwerden des Vertragsausschusses nicht in Betracht,
wie hier ja auch die Schriftform entbehrlich erschien (vgl. $ 368 7 RVO.
Anm. 5). Aber auch wo kein Kollektivvertrag vorliegt, können die
(dann reinen) Individualverträge mangels dahingehender gesetzlicher
Vorschrift ohne Mitwirkung des Vertragsausschusses geschlossen
werden. Man wird es jedoch für unschädlich ansehen können, wenn
auf Anrufen der Individualvertragsparteien auch hier der Vertragsausschuß
 tätig wird.
‚4. (VerfahrenzurHerbeiführung eines kassenärztlichen
 Kollektivvertrages.) „Die Mitwirkung des
Vertragsausschusses bei dem Abschlusse von Arztverträgen kollektiven
 Inhalts ist in jedem Falle notwendig. Insbesondere ist
ein ohne diese Mitwirkung auf Antrag der Krankenkasse ergangener
 Beschluß des Zulassungsausschusses, wonach bei der
Kasse die beschränkt freie Arztwahl. eingeführt wird, für die
Ärzteschaft unverbindlich; auch kann das Arztsystem nicht einseitig
 durch die Kassensatzung festgelegt werden‘ (E. des RSchA.
vom 7.7.1925, RSch. 2/1925, AN.1925 8. 305). Ein kassenärztlicher
 Kollektivvertrag, der ohne Mitwirkung des Vertragsausschusses
zustandegekommen ist, ist wegen Verstoßes gegen die zwingende gesetzliche
 Vorschrift des $ 368 k nichtig (vgl. $ 134 BGB. und den grundsätzlichen
 Beschluß des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
vom 14. 11.1925, RArbBi. SS. 541 Nr. 134 Ziffer ‘3).
Hingegen ist ein rein individueller Kassenarztvertrag, außerhalb
des Geltungsbereiches eines Kollektivvertrages, nicht deswegen nichtig,
weil er unmittelbar zwischen Arzt und Kasse ohne Mitwirkung des
Vertragsausschusses geschlossen ist; die Ausführungen von Thiersch,
Sind kassenärztliche Verträge, die ohne Mitwirkung des Vertragsausschusses
 abgeschlossen wurden, rechtswirksam? in ÄM .19258.277sind,da
sie keine klare Terminologie anwenden, mi ßverständlich und, wenn sie sich
auch auf reine Individualverträge beziehen sollen, insoweit unrichtig.
Die Mitwirkung des Vertragsausschusses am Kollektivvertragsabschluß
 kann sich in zwei Formen vollziehen.
a) Die einzelnen Kassen und ihre Ärzte, also die Parteien des
Kollektivvertrages, können dem Vertragsausschusse selbst
        <pb n="75" />
        $ 368k RVO. 67
die Aufstellung des Vertrages überlassen ($368k
Abs. 2 Satz‘ 1, erste Alternative). Der Ausschuß stellt dann zunächst
einen Kollektivvertragsentwurf auf und legt diesen den Parteien vor.
b) Die Parteien können zunächst selbst einen Kollektivvertragsentwurf
 aufstellen, müssen ihn aber dann dem
Vertragsausschusse vorlegen (zweite Alternative daselbst); sonst äußert
er keinerlei Rechtswirkung als Vertrag, sondern höchstens die eines
(hier beiderseitigen) Vertragsantrages nach $$ 145 ff. BGB.
c) In beiden Fällen stellt der Vertragsausschuß Inhalt und
Wortlaut des Vertrages fest (Satz 2 daselbst). Der Ausschuß
entscheidet also durch seinen Beschluß über den materialen Gehalt
und die äußere Gestalt des kassenärztlichen Kollektivvertrages, wober
einfache Stimmenmehrheit entscheidet (Art. 2 1 Abs. 3 Satz 2AusfBest.).
Bei der Zusammensetzung des Vertragsausschusses (oben Anm. 2 c)
ist diese Mehrheit (4 Stimmen) nur zu erreichen, wenn mindestens
die Mehrheit sowohl der Kassenvertreter wie der Ärztevertreter oder
alle Vertreter der einen Seite und mindestens ein Vertreter der anderen
Seite für den Vorschlag stimmen. Wird dieses Stimmenverhältnis wicht
erreicht, so kommt im Vertragsausschwß eine Binigung nicht zustande
($368k Abs. 3 erste Alternative), insbesondere dann, wenn Ärztevertreter
 und Kassenvertreter geschlossen gegeneinander stimmen. Auch
der Beschluß des Vertragsausschusses entscheidet wohl über I nhalt
und Wortlaut, nicht aber über die Geltung des kassenärztlichen Kollektivvertrages.

d) Vielmehr bedarf es zu seinem Wirksamwerden noch der E ini -
gung der Parteien des Kollektivvertrages auf die vom Ausschusse
festgesetzten Bedingungen, also der Annahme des vom Vertragsausschusse
formulierten Vertragsentwurfes durch beide Parteien. Es muß also
W illensübereinstimmung zwischen den drei Faktoren: ärztliche Kollektivvertragspartei,
 Krankenkasse (oder Kassenverband oder Kassenvereinigung)
 und Vertragsausschuß vorliegen, im Unterschiede zum gewöhnlichen
 Vertragsschluß des bürgerlichen wie des öffentlichen Rechts,
hei dem Willensübereinstimmung von zwei Faktoren, eben der beiden
Vertragschließenden, genügt. Haben die Parteien zunächst unter sich
den Vertragsentwurf vereinbart (oben b) und hat der Ausschuß diesen
Entwurf unverändert festgestellt, so ist damit der erforderliche dreifache
Konsens gegeben; hat aber der Vertragsausschuß am eingereichten
Entwurf Änderungen vorgenommen, so ist eine neue Zustimmung der
beiden Parteien erforderlich. Die Parteien bleiben an ihre frühere
Einigung nur insoweit gebunden, als der Vertragsausschuß die betreffenden
 Punkte unverändert übernommen hat und anzunehmen ist,
daß die Einigung über diese Punkte durch die Umgestaltung anderer
Punkte nicht berührt wird (die $$ 155, 139 BGB sind hier ausdehnend
anzuwenden). Einigen die Parteien sich nicht auf die vom Vertragsausschusse
 festgestellten Bedingungen ($ 368 k Abs. 3, zweite Alternative).
 so kann es ebenso wie beim N ichtzustandekommen einer Einigung

Fr}
        <pb n="76" />
        68 $ 368k RVO.
(eines Beschlusses) innerhalb des Vertragsausschusses (oben c) zum
schiedsamtlichen Verfahren kommen. ‚Haben sich die Parteien vor
dem Vertragsausschuß über einzelne Punkte des abzuschließenden
Arztvertrags geeinigt, während andere noch streitig geblieben sind,
so bleibt die Einigung ungeachtet des im übrigen noch schwebenden
Schiedsverfahrens wirksam, wenn anzunehmen ist, daß sie von der
Entscheidung über die streitig gebliebenen Punkte unabhängig war“
(E. des RSchA. vom 28. 4. 1925, RSch. 37/1925, AN. 1925 8. 259,
Nr 61).
e) Das gleiche wie für den Neuabschluß eines kassenärztlichen
Kollektivvertrages — sei es den erstmaligen oder "den wiederholten
nach Wegfall des früheren Kollektivvertrages — gilt für die kollektivvertragliche
 Abänderung eines kassenärztlichen Kollektivvertrages
während seines Bestandes.
5. Wirkung des kassendrztilichen Kollektivvertrages).
 Mit der dreifachen Willensübereinstimmung des V. ertrags-Ausschusses,
 der ärztlichen und der kassenseitigen Partei kommt ein
kassenärztlicher Kollektivvertrag zustande. Seine Wirkung ist im Gesetz
nicht ausdrücklich normiert. Welche Wirkung die RVO. dem Kollektivvertrage
 beilegen will, ist aus dem zu entnehmen, was sie über die Wirkung
der endgültigen Entscheidungen der Schiedsämter und des Reichsschiedsamtes
 sagt ($ 368 r 4 RVO. ), denn diese Entscheidungen sollen
den Kollektivvertrag der Wirkung nach, in der Regelung der kassenärztlichen
 Rechtsverhältnisse, ersetzen. Auch aus den Richtlinien des
Reichsausschusses, die sich auf die gleichen Verhältnisse beziehen und
im schiedsamtlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen ($ 368m %
Abs. 4 RVO.), können ergänzende Schlüsse gezogen werden. Demgemäß
 hat das Reichsschiedsamt unter dem 26. 10. 1925 (RSch.22/25)
ausgesprochen: ‚Die Schiedsinstanzen können alle diejenigen Bestimmungen
 zum Inhalt ihrer Entscheidungen machen, die Inhalt
eines freigetätigten Kollektivvertrages sein können, soweit sie nicht
gemäß, $ 368m Y Abs. 4 RVO. an die Richtlinien des Reichsausschusses
 für Ärztz und Krankenkassen gebunden sind.‘ — Der
kassendärztliche Kollektivvertrag ist ein sog. N ormenvertrag (vgl. H ueck
in Jherings Jb. Bd. 73, 8. 33 {f.), der in gesetzesähnlicher Weise Be-Stimmungen.
 für den Inhalt von Rechtsverhältnissen zwischen anderen
Personen als den Kollektivvertragsparteien festsetzt; wer diese Personen
Sind, deren gegenseitiges Rechtsverhältnis durch den Kollektivvertrag
geregelt wird, ergibt sich regelmäßig durch Abschluß von Individualverträgen,
 hier zwischen einzelnen Ärzten und Krankenkassen; insofern
enthält der kassenärztliche Kollektivvertrag Bestimmungen oder Bedingungen
 für den Inhalt oder den Abschluß von kassenärztlichen
Hinzelverträgen. Er ist darin vergleichbar dem Tarifvertrag der TarV.
vom 23, 12. 1918 (RGBlI. 8. 1456), der kollektiv ‚die Bedingungen
für den Abschluß von Arbeitsverträgen‘ regelt (5 1.a.04.0). Der
kassenärztliche Kollektivvertrag ist aber nicht Tarifvertrag im Sinne
        <pb n="77" />
        $ 368k RVO. 69
der TarV. und unterliegt nicht deren Vorschriften, weil diese Verordnung
(vgl. insbes. ihren ursprünglichen IT. Abschnitt über Arbeiter- und
Angestelltenausschüsse) die Ärzte und ihre Rechtsverhältwisse zu den
Krankenkassen, unerachtet ihres arbeitsrechtlichen Charakters, offenbar
nicht erfaßt, sondern sich wur auf Arbeiter und Angestellte im landläufigen
 Sinne, wicht auf freipraktizierende ärztliche Arbeitnehmer
bezieht, und weil, jedenfalls seit der V. vom 30. 10. 1923, die kassenärztlichen
 Verhältnisse eine Regelung durch Sondervorschrift (lex specialis)
gefunden haben, die die Anwendbarkeit "der allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften (lex generalis; als solche erschiene hier die Tar V.)
ausschließt. — Die Wirkungen des kassenärztlichen Kollektivvertrages
im einzelnen verdeutlicht man sich am besten unter Zuhilfenahme der
für den Tarifvertrag entwickelten Lehre, die zwischen schuldrechtlichem
(obligatorischem) und normativem Teil und bei letzterem zwischen
unmittelbarer und unabdingbarer Wirkung unterscheidet, auch eine
Nachwirkung der normativen Bestimmungen kennt.
a) (ObligatorischerT eil.) Der kassenärztliche Kollektivvertrag
 regelt sowohl Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
selbst, der Krankenkasse (Kassenverband, Kassenvereinigung, unter
Umständen auch einer Mehrheit von solchen) und der vertragschließenden
ärztlichen Organisation, wie Rechtsbeziehungen zwischen der Kasse
und. dem einzelnen Arzte.. Die Bestimmungen über die erstere Gruppe
von Rechtsbeziehungen bilden den obligatorischen, die über die letztere
Gruppe den normativen Teil. Die Wirkungen des obligatorischen
Teils eines kassenärztlichen Kollektivvertrages unterscheiden sich in
keiner Weise von denen eines gewöhnlichen bürgerlichrechtlichen Vertrages;
 sie sind rein schuldrechtlicher (obligatorischer, verpflichtender)
Art. Diese Wirkungen hat der $ 3687 % Abs. I RVO. in erster Linie
im Auge, wenn er die endgültigen schiedsamtlichen Entscheidungen
(— wumter „schiedsamtlichen‘‘ Entscheidungen mögen hier und im
folgenden die Entscheidungen aller Schiedsinstanzen, der Schiedsämter
wie des Reichsschiedsamtes und der Landesschiedsämter, verstanden
sein —) „für beide Teile bindend‘ sein läßt und damit diese HEntscheidungen
 in ihrer Wirkung einem im gewöhnlichen Verfahren
unter Mitwirkung des Vertragsausschusses geschlossenen. kassenärztlichen
 Kollektivvertrage gleichstellt. Zum obligatorischen Teile gehören
insbesondere Bestimmungen über das Zulassungssystem, die Zahl der
Ärzte, die Bildung des Prüfungsausschusses und des Arztausschusses,
überhawpt alle die Bestimmungen, die nur von den Kollektivvertragsparteien
 erfüllt werden können und die der einzelne Arzt als solcher
nicht erfüllen kann. Manche äußerlich einheitliche Bestimmungen
haben zugleich obligatorischen und normativen Inhalt, so, wenn ein
Prüfungsausschuß eingesetzt (obligatorisch) und die Tätigkeit des
einzelnen Arztes dessen Überwachung unterworfen (normativ) wird.
Verletzung obligatorischer Bestimmungen verpflichtet in erster Linie
zu Schadenersatz (vgl. auch S 36874 Abs. 1 Satz 2 RVO.).
        <pb n="78" />
        70 $ 368k RVO.,
b) (Normativer Teil.) Was der kassenärztliche Kollektiv.
vertrag über das Rechtsverhältnis des einzelnen Arztes zur Kranken.
kasse bestimmt, bildet den normativen Teil. In ihm regeln die Vertragsparteien
 Rechtsbeziehungen, an denen sie nicht selbst unmittelbar
beteiligt sind, sondern die zwischen juristisch von ihnen unterschiedenen
Personen Platz greifen; sie bestimmen also ähnlich wie ein Gesetzgeber
über die Gestaltung des Rechts zwischen fremden Subjekten, wobei
auf ärztlicher Seite eine Mehrheit von Subjekten (deren Beziehungen
zu dem gegnerischen Subjekt inhaltsgleich geregelt werden) vorliegt
und mindestens regelmäßig die einzelnen Personen, für die die Regelung
 gelten wird, noch nicht, wenigstens noch nicht völlig, bekannt
sind. Der Kollektivvertragsinhalt erscheint insofern als Norm, als
Rechtssatz, und wirkt ähnlich wie ein solcher. Bestimmungen dieser
Art betreffen insbesondere die Art und Weise der ärztlichen Arbeitsleistung
 und der dafür zu leistenden Vergütung; sie können sich auf
alle solche Punkte erstrecken, die auch in einem rein individuellen
Kassenarztvertrage von dessen Parteien geregelt werden könnten. An.
wendbar werden die normativen Bestimmungen des kassenärztlichen
Kollektivvertrages erst dadurch, daß individuelle kassenärztliche Verhältnisse
 in seinem Geltungsbereiche bestehen. Zu ihrer Begründung
bedarf es regelmäßig des Abschlusses (vom K ollektivvertrage beherrschter,
also nicht „reiner‘) individueller Kassenarztverträge, deren Funktion
insbesondere darin besteht, den einzelnen Arzt konkret zu bezeichnen,
der. — zu den kollektivvertraglichen Bestimmungen — für die Kasse
tätig werden soll; dieser Abschluß erfolgt in der Regel durch Übergabe
 des Verpflichtungsscheines, Denkbar, aber selten; ist auch,
daß im Kollektivvertrag unmittelbar alle Mitglieder der (dann
natürlich relativ kleinen) ärztlichen Organisation zur Tätigkeit für
die Kasse zugelassen werden; dann bedarf es keines weiteren Vertragsschlusses,
 und die individuellen Rechtsverhältnisse werden ohne
weiteres durch die jeweilige Tätigkeit eines so beteiligten Arztes ausgelöst;
 auch sie werden dann durch den Kollektivvertrag beherrscht.
Im einzelnen wirkt dieser, und zwar auch bei Dazwischentreten von
Individualverträgen,
a) unmittelbar oder automatisch. Die Bestimmungen des
Kollektivvertrages finden im Individualvertrag zwischen Kasse und Arzt
Anwendung, ohne daß es zwischen diesen beiden einer dahingehenden
Abmachung bedarf. Einzelverträge, die bei I nkrafttreten des Kollektivvertrages
 etwa von früher her bestehen, werden ohne weiteres durch
dessen Bestimmungen abgeändert. Neu abgeschlossene Einzelverträge
haben den im Kollektivvertrag vorgesehenen Inhalt, auch wenn er
richt in sie aufgenommen wird. Diese Wirkung des kassenärztlichen
Kollektivvertrages ist ihm wesensnotwendig; ohne sie hätte er keinen
Zweck. Die Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge
bringen in Ziffer IIT 1 Abs. 3 im Text des Verpflichtungsscheines
diese Wirkung zum Ausdruck.
        <pb n="79" />
        $368k RVO. 71
ß) Darüber hinaus wirkt der normative Teil des Kollektivvertrages
auf die Individualverhältnisse unabdingbar. Die Unmittelbarkeit
der Kollektivvertragswirkung allein würde nicht gewügen, um den
Sinn des kassenärztlichen Kollektivvertrages zu verwirklichen, wenn
nicht auch die nachträgliche Beiseiteschiebung seiner Bestimmungen
durch. die Hinzelvertragsparteien unmöglich wäre. Diese rechtliche
Unmöglichkeit abweichender Einzelabmachungen, durch die die
Geltung des Kollektivvertrages abgedungen würde, bezeichnet man
als Unabdingbarkeit. Unabdingbarkeit 43 die spezifische Wirkung
der Tarifverträge nach der TarV. Daß Unabdingbarkeit auch den
nach $ 368k zustandegekommenen kassenärztlichen Kollektivverträgen
und den sie ersetzenden schiedsamtlichen Entscheidungen zukommt,
ist in der RVO. wenig deutlich zum Ausdruck gebracht, folgt aber
aus der engen Verwandtschaft der hier getroffenen Regelung mit
dem Tarifvertragsrecht und aus den Vorschriften des $ 368r 1 RVO.;
wenn nach dessen Abs. 1 die schiedsamtlichen Entscheidungen
„für beide- Teile bindend‘ sind, so. können nach der allerdings
 wicht glücklichen Terminologie der RVO. hierunter wicht wur
die Parteien des Kollektivverhältnisses, sondern ebensowohl auch die
der von ihm erfaßten Individualverhältnisse verstanden werden, und
diese Auffassung wird bestätigt durch. Abs, 3, der unterstellt, daß ein
einzelner Arzt einer „für ihn nach Abs. I bindenden Entscheidung“
nicht nachkommen kann. Die Unabdingbarkeit des kassenärztlichen
Kollektivvertrages wirkt sogar noch strenger als die des Tarifvertrages
nach der TarV., denn die im $1 Abs. I Satz 2 TarV. vorgesehene
Ausnahme, daß vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen wirksam
sind, soweit sie im Tarifvertrage grundsätzlich zugelassen sind oder
soweit sie eine Änderung der Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers
 enthalten und im Tarifvertrag wicht ausdrücklich auwsgeschlossen
 sind, kann auf den kassenärztlichen Kollektivvertrag mangels
jedweden Anhalts im Gesetze nicht übertragen werden. Das entspricht
dem besonders straffen Kollektivismus, der sich unter den Ärzten entwickelt
 hat.
y) Die Rechtswirkungen des obligatorischen wie des normativen
Teiles eines Kollektivvertrages erstrecken sich an sich nur auf seine
Geltungsdauer. und enden demgemäß mit seinem Außerkrafttreten durch
Anordnung, Zeitablauf oder Kündigung. Fällt ein Kollektivvertrag
weg, ohne daß ein neuer an seine Stelle tritt, so werden die Parteien
des individuellen. Rechtsverhältnisses wieder Herren über dieses und
können es — in den Grenzen des Gesetzes — beliebig durch Verträge
regeln. Zur Überbrückung von Lücken, die durch den Wegfall der
normativen Kollektivbestimmungen in der Regelung des individuellen
Arbeitsverhältnisses eintreten würden, nimmt die herrschende Meinung
beim Tarifvertrag der TarV. eine sog. Nachwirkung an, d.h.
die tarifvertraglichen Normativbestimmungen bleiben auch nach‘ Wegfall
des Tarifvertrages als Bestandteile der Ordnung des individuellen
        <pb n="80" />
        72 $ 368k RVO,
Arbeitsverhältnisses solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen
ersetzt werden; sie sind aber dann nicht mehr unabdingbar, sondern
können durch Vertrag der Individualparteien abgeändert werden.
Solche Nachwirkung ist auch den normativen Bestimmungen des
kassenärztlichen Kollektivvertrages zuzusprechen; sie hat aber hier
wenig praktische Bedeutung, weil die Normativbestimmungen hier ohne
Aufrechterhaltung der obligatorischen Beziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien
 kaum durchzuführen sind und weil besondere Rechts-Sätze
 die Lage nach Ablauf eines kassenärztlichen Kollektivvertrages
regeln. Schon das Berliner Abkommen bestimmte in Anlage 3
Ziffer VI der Ausführungsbestimmungen vom 10. 2. 1914: „Das
Schiedsamt soll das Verfahren so beschleunigen, daß der neue Vertrag
 mit dem Ablauf des bisherigen Vertrags in Kraft treten kann.
Solange das Verfahren schwebt, gelten die bisherigen Verträge weiter.“
Unter dem „neuen“ wie unter dem ‚bisherigen‘ Vertrag ist der kollektive
 Kassenarztvertrag zu verstehen, während mit den „bisherigen
Verträgen‘, deren Forigeltung hier vorgeschrieben wird, zunächst die
durch den bisherigen Kollektivvertrag beherrschten I ndividualverträge
gemeint sind, hier ist also eine Nachwirkung der kollektivvertraglichen
Normativbestimmungen. ausdrücklich vorgesehen, wie sie beim Tarifvertrag
 angenommen wird. Ähnlich schreibt der $ 36807 Abs. 2
Satz 2 RVO. vor, daß bei Streit über die — Kollektiv zu regelnde —
Höhe der Vergütungen für kassenärztliche Leistungen bis zur Entscheidung
 des Reichsschiedsamtes die Vergütung in der Höhe fortzuzahlen
 ist, in der sie vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung des
Schiedsamtes, also in der Regel auf Grund des früheren kassenärztlichen
Kollektivvertrages, geleistet wurde; eine endgültige Abrechnung muß
dann nach Inkrafttreten der Reichsschiedsamtsentscheidung erfolgen.
Weiter gegangen ist der RArbMin. bei Erlaß der Ausf Best. vom 14. 11.
1924, zu dem er durch $ 18 Abs. 1 V. über Ärzte und Krankenkassen
(jetzt $ 3688 % Abs. 1 _RVO.) ermächtigt war. Er hat hier in Art. 2 7
Abs. 4 und Art. 4% bestimmt, daß Vertragsausschuß und Schiedsamt
das Verfahren zur Neuschaffung eines kassenärztlichen Kollektivverirages
 so beschleunigen sollen, daß der neue Vertrag mit dem Ablauf
des bisherigen in Kraft treten kann. Ist dies nicht möglich, so sind
„bis zum Abschluß des neuen Vertrags die Ärzte, und zwar auch
im Falle einer Kündigung gemäß $ 626 BGB., verpflichtet, ihre
Tätigkeit einstweilen zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen,
die Kassen, die ärztliche Tätigkeit anzunehmen und zu vergüten‘‘.
Diese Vorschriften enthalten eine besonders starke Bindung der Ärzte
und Krankenkassen an die ablaufende kollektive Regelung; auch eine
einzelvertragliche Abweichung von dieser ist unzulässig und der alte
Kollektivvertrag auch für die Zeit seiner Nachwirkung unabdingbar
gemacht. Bestritten ist, ob die Rechtssetzungsbefugnis des RArbMin,
zu einer so weitgehenden Bindung der Beteiligten, insbesondere zur
Ausschaltung des $ 626 BG B., ausreichte (T hiersch ‚8626 BGB.
        <pb n="81" />
        $ 368k RVO. 73
und die Ausführungsbestimmungen ...., in ÄM. 1925 S. 305 verneint
 das). Jedoch ist zu beachten, daß die Hintanhaltung der
Kündigungswirkungen sich nicht auf den Kollektivvertrag zwischen
Krankenkasse und Ärzteschaft, sondern wur auf den Individualvertrag
„wischen Kasse und einzelnem Arzte beziehen kann, weil der $ 626 BGB.
sich nur auf Dienst- (Arbeits-) verträge bezicht und der kassenärztliche
Kollektivvertrag ohnehin wicht nach dieser Vorschrift ‚von jedem
Teile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt“. "Beim individuellen kassenärztlichen
 Verhältnisse bedeuten die angeführten Vorschriften aber
ebenfalls nicht die gänzliche Beseitigung jeder Möglichkeit der außerordentlichen
 Kündigung (hierzu würden die Befugnisse des RArbMin.
in der Tat nicht ausgereicht haben), sondern einmal soll die außerordentliche
 Kündigung aus dem Grunde des Ablaufes oder auch der
Untragbarkeit des bisherigen kassenärztlichen Kollektivvertrages zwar
zulässig bleiben, ihre Auswirkung (Aufhören der gegenseitigen Verpflichtungen
 und Leistungen) aber gehemmt werden, bis durch Zustandekommen
 einer neuen Kollektivregelung eine Klärung der Verhältnisse
erreicht ist; sodann aber wird, selbst wenn man die Wirkungshemmung
der außerordentlichen Kündigung mit ihrem Ausschlusse gleichstellen
will, nicht jede außerordentliche Kündigung ausgeschlossen, sondern
nur eine solche, deren wichtiger Grund in dem Inhalt oder dem Wegfall
des kassenärztlichen Kollektivvertrages gesucht wird, während andere,
insbesondere individuelle, in der Person eines der Beteiligten des
Einzelvertrages liegende Gründe eine außerordentliche Kündigung nach
wie vor rechtfertigen können. Die Parteien eines Dienstverhältnisses und
ebenso die eines Tarifvertrages können aber anerkanntermaßen (vgl. E.des
RG. vom 19. 5. 1925, III 346/24, in NZfArbR. 1926 Sp. 303) im
voraus einzelne Umstände des Charakters als wichtiger Kündigungsgrund
 im Sinne des $ 626 BGB. entkleiden, und damit fällt die Beweisführung
 von Thiüiersch gegen die Gültigkeit der AusfBest. in
sich zusammen. Mehr als einzelne Umstände hat auch der RArbMin.
wicht als Gründe außerordentlicher Kündigung ausgeschlossen. Dieser
Ausschluß lag aber in der Konsequenz der durch die V. über Ärzte
und Krankenkassen zum Gesetz erhobenen kollektivistischen Regelung
der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Ärzten und
damit im Rahmen der sachlich ‚‚erforderlichen Ausführungsbestimmungen‘,
 also der Verordwungsermächtigung des RArbMin. nach
$ 36889 Abs. 1 RVO. Nur ist die Ausdrucksweise der AusfBest.
wenig glücklich; was sie sachlich wollen, ist nur eine einstweilige Nachwirkung
 der normativen Kollektivvertragsbestimmungen, wie sie schon
das BA. vorsah und wie sie $ 3680 % Abs. 2 RVO. ebenfalls kennt.
Neu gegenüber dem BA. ist wur, daß Ärzte und Kassen nur „einstweilen‘““
an die bisherigen Bedingungen gebunden sind, so daß die neu zustande
kommende kollektive Regelung auch für die Zeit der Nachwirkung
der alten noch Änderungen bringen kann; der hierbei erforderliche
        <pb n="82" />
        T4 $ 3681 RVO.
Ausgleich kann naturgemäß nur in vermögensrechtlichen Leistungen,
nicht in Arbeitsleistungen liegen.
$ 3681 RVO.
Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts wird bei diesem
ein Schiedsamt gebildet. Die oberste Verwaltungsbehörde kann nach
Anhörung Beteiligter den Bezirk des Schiedsamts anders festlegen.
Es besteht aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts
oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei unparteiischen
Mitgliedern und vier von den Parteien je zur Hälfte gewählten Mitgliedern.
 Von den Kassenvertretern soll mindesten einer Arbeitgeber
sein. Die obersten Verwaltungsbehörden können bestimmen, daß
das Schiedsamt nur mit einem Unparteiischen als Vorsitzenden und je
zwei Beisitzern aus der Zahl der Ärzte und Kassenvertreter besetzt wird.
Die unparteiischen Mitglieder werden vom Vorsitzenden nach
Anhörung der Kassen und Ärzte des Bezirkes bestellt. Sie sollen
in der Sozialversicherung erfahren sein. Soweit möglich, soll wenigstens
 einer von ihnen richterliche Vorbildung besitzen.
Die Amtsdauer der bestellten und gewählten Mitglieder beträgt
fünf Jahre.
Abs. I Satz 2 und Abs. 2 sind eingeschoben durch Art. 4 G. vom 22. 5.
1926 (RGBI. T 8. 243). .
Hierzu vgl. Art. 31 und 6 % AusfBest. zur V. über Ärzte und Krankenkassen
 vom 14. 11.1924 (RGBl.I 8.743, unten‘ VIL 8. 169).
1.(Allgemeines.) Die Herbeiführung einer kollektiven
Regelung der kassenärztlichen Verhältnisse durch Vertrag der Kollektivparteien
 unter Mitwirkung des Vertragsausschusses kann scheitern,
weil entweder innerhalb des Vertragsausschusses selbst keine Einigung
zustande kommt oder die Parteien die Vorschläge des Vertragsausschusses
 wicht beiderseits annehmen ($368k% Abs. 3 RVO.; vgl.
Anm, 4c, d dazu). Wegen des Interesses, das die Allgemeinheit an
einer geordneten ärztlichen Versorgung der Kassenkranken hat, läßt
das Gesetz es nicht bei diesem Scheitern bewenden, sondern schafft
in den Schiedsämtern ($$ 3681, 368m 1 RVO.) und dem Reichsschiedsamt
 ($$ 368n 1, 3680 7 RVO.) bez. den Landesschiedsämtern
($ 368q 1 RVO.) behördliche Stellen, die nach vergeblicher Tätigkeit
des Vertragsausschusses auf Anruf ($368k 1 Abs. 3 RVO.) einen
Ausgleich, nötigenfalls einen Zwangsausgleich der Interessen der Ärzte
und Krankenkassen herbeiführen und mit ihren Entscheidungen einen
auf regelmäßige Weise geschlossenen kassenärztlichen Kollektivvertrag
ersetzen ($ 368r% RVO.), insbesondere auch in den Fällen des
$ 3701 RVO. bzw. des $9% V. über Krankenhilfe. Neben dieser
schlichtenden Tätigkeit sind sie auch zu Hntscheidungen aus abgeschlossenen
 Arztverträgen, also zur Rechtsprechung, berufen ($ 368m %
Abs. I, $ 3680 7 Abs. 1 RVO.).
Für die Schiedsämter regelt $ 3681 die Organisation, $ 368m Y
RVO. (in Verbindung mit $ 368 k 1 Abs. 3 RVO.) die Zuständigkeit
        <pb n="83" />
        $ 3681 RVO. 75
und die Anwendbarkeit der Richtlinien als Entscheidungsnorm, der
8 368p 1 RVO. und die auf Grund desselben erlassene Schiedsamtsordnung
 (unten VIIT, S. 174) das Verfahren.
2. (Errichtung.) Kin Schiedsamt ist in der Regel bei jedem
Oberversicherungsamt ($62% _RVO.) als Teil dieser Behörde zu errichten;
es untersteht der allgemeinen‘ Dienstaufsicht des Vorsitzenden des
Oberversicherungsamtes (vgl. $ 1% Abs. 2 SchAO.) und der diesem
vorgesetzten Aufsichtsbehörde. Sein Sitz Un mit dem des Oberversicherungsamtes
 zusammen. Seine örtliche Zuständigkeit erstreckt sich
auf den Bezirk des Oberversicherungsamtes, „für den‘ es gebildet ist,
unter Bezirk ist dabei sowohl. der örtlich abgegrenzte Wirkungskreis
der regelmäßigen Oberversicherungsämter wie das zugleich durch die
Sonderart gewisser Betriebe eingegrenzte Tätigkeitsfeld der besonderen
Oberversicherungsämter (vgl. Anm. 2 zu $ 629 RVO.), insbesondere
der Reichsbahnoberversicherungsämter, zu verstehen. — Ausnahmsweise
kann die oberste Verwaltungsbehörde (Landeszentralbehörde) den Bezirk
eines Schiedsamtes anders festlegen; zuvor muß sie Beteiligte, deren
Auswahl aus Ärzten und Kassenvertretern ihr freisteht, anhören, ist
aber an ihre Zustimmung wicht gebunden.
* Im persönlicher Beziehung zusammengesetzt ist das Schiedsamt
aus einem Vorsitzenden (Anm. 3), zwei weiteren unparteitschen Mitgliedern,
 die nach Bestimmung der obersten Landesverwaltungsbehörde
entfallen können (Anm. 4), und je zwei von den beiden Interessentengruppen
 gewählten Mitgliedern ( Anm. 5). Die zur Errichtung des
Schiedsamts und zur Beschaffung des Personals notwendigen Schritte
hat das Oberversicherungsamt zu tun.
3. Vorsitzender des Schiedsamtes ist der Vorsitzende des
Oberversicherungsamtes, dessen ständiger Stellvertreter ($$ 67, 69 RVO.
nennen ihn Direktor; er muß bei den regelmäßigen Oberversicherungsämtern
 im Hauptamt und auf Lebenszeit oder nach Landesrecht
 unwiderruflich ernannt werden; bei besonderen Oberversicherungsämtern
 kann er das Amt im Nebenberuf ausüben und wird
dann für die Dauer des Hauptamtes ernannt, $ 69 Abs. 3, $ 70 RVO.)
oder sein (nach $ 69 RVO. bestimmter) Stellvertreter. Der Vorsitzende
 (Direktor) des. Oberversicherungsamtes bestimmt, ob er selbst
den Vorsitz im Schiedsamt führt oder welcher seiner Stellvertreter
dies zu tun hat ($ 1% Abs. 2 SchAO.); im letzteren Falle kann er
selbst die Führung des Schiedsamtsvorsitzes in einzelnen von ihm zu
bestimmenden Sachen übernehmen ($ 4% SchAO.). Zu den Obliegenheiten
 des Vorsitzenden des Schiedsamtes gehört außer der Führung
des Vorsitzes in den Sitzungen die Bestellung der übrigen unparteiischen
 Mitglieder ($ 368 1 Abs. 3), die Erledigung der laufenden
Geschäfte und die Vorbereitung der Spruchsachen ($ 3% SchAO.)
sowie die Zuziehung der unparteiischen Mitglieder zu der Verhandlung
im einzelnen Falle ($ 5% Abs. 1 SchAO.).
        <pb n="84" />
        76 $ 3681 RVO.
4. Unparteiische Mitglieder hat das Schiedsamt
normalerweise zwei; doch kann die oberste Verwaltungsbehörde (das
jachlich zuständige Landesministervum) bestimmen, daß das Schiedsamt
nur mit dem Vorsitzenden und je zwei Interessentenmitgliedern besetzt
wird, also ohne weitere unparteiische Mitglieder besteht ($ 368 1 Abs. 2
Satz 2; von dieser Möglichkeit hat das Bayerische Ministerium für
Soziale Fürsorge durch Bek. vom 6.2.1924, Bay. StZig. Nr.33, Gebrauch
gemacht). Die unparteiischen Mitglieder bestellt der Vorsitzende des
Schiedsamtes unter Berücksichtigung des $ 3681 Abs. 3, im übrigen
nach freiem Ermessen. Vor der Bestellung hat er die Krankenkassen
und die Ärzte des Oberversicherungsamtsbezirks anzuhören; dieser Vorschrift
 wird durch Anhörung der etwa im Bezirke bestehenden Kassenoder
 Ärztevereinigungen genügt (Art. 3% Abs. 7 Satz I AusfBest. J).
Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre ($ 3681 Abs. 4). — Für jedes
unparteiische Mitglied ist nach den Ausf Best. ein Stellvertreter, ebenfalls
auf fünf Jahre, zu bestellen (Satz 2 daselbst). Die Zuziehung der
unpartetischen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter im einzelnen Falle
regelt der Vorsitzende des Schiedsamtes ($ 5% Abs. I SchAO.). —
Die Mitwirkung der unparteiischen Mitglieder (Stellvertreter) im
Schiedsamt ist Ehrenamt; wegen etwaiger Entschädigung vgl. Art. 3 1
Abs. 8 Ausf Best. und $ 6% SchAO.
ö.Interessentenmitglieder sind dem Schiedsamt im
Sinne der bürgerlichen Selbstverwaltung und Selbstrechtsprechung eingefügt,
 und zwar von jeder Interessentengruppe, Ärzten und Krankenkassen
 (— $ 3681 Abs. 2 Satz I nennt sie wenig glücklich Partei;
dabei ist nicht an die Parteien des einzelnen schiedsamtlichen Verfahrens
zu denken; vgl. vielmehr $ 25 7 SchAO. —), zwei, im ganzen also wier.
Sie werden von den Interessentengruppen gewählt ($ 3681 Abs. 2);
ihre Amitsdauer beträgt fünf Jahre (Abs. 4). Die Wahl erfolgt für
Kassenmitglieder und Ärztemitglieder getrennt; die Krankenkassen
innerhalb des Oberversicherungsamtsbezirkes und die daselbst zur
Kassenpraxis zugelassenen Ärzte bilden je. einen Wahlkörper (Art. 3.1
Abs, I AusfBest.). Die Wahl ist Verhältwiswahl mit gebundenen
Wahlvorschlagslisten (Abs. 3, 4 daselbst). Die Krankenkassen haben
Stimmrecht nach Verhältnis ihrer M itgliederzahlen; ihre Wahlvorschlagslisten
 sollen so eingerichtet sein, daß Vertreter verschiedener
Kassenarten (vgl. $ 225% RVO.) Mitglieder- des Schiedsamtes werden
(Art. 39 Abs. 2, 3 Ausf Best.); mindestens ein Kassenvertreter soll, entsprechend
 der Zusammensetzung der Kassenorgane, Arbeitgeber sein
($ 3681 Absatz 2 Satz 2 1 _RVO.). Die im Bezirke des Oberversicherungsamtes
 zur Kassenpraxis, gegebenenfalls auch bei mehreren Krankenkassen,
 zugelassenen Ärzte stimmen nach Köpfen. Einzelheiten der Wahl
regelt die Wahlordnung, die von der obersten Verwaltungsbehörde
des Landes oder von einer von ihr beauftragten Behörde erlassen wird
(Art. 3 17 Abs. 6 Ausf Best.). — Für jedes Interessentenmitglied sind ein
oder mehrere Stellvertreter (nach Bestimmung der Wahlordnung oder bei
        <pb n="85" />
        88 3681, 368 m RVO. WC
deren Schweigen nach Ermessen der Aufsteller der Wahlvorschlagslisten )
zu wählen (Abs. 5 daselbst); wegen ihrer Heranziehung vgl. $ 5%
Abs. 2 SchAO.; im übrigen stehen sie den eigentlichen Interessentenmitgliedern
 gleich. Das Schiedsamt entscheidet regelmäßig in der Besetzung
 mit zwei mal zwei I nteressentenmitgliedern; vgl. aber über den Fall
des Erscheinens beider Seiten in ungleicher Zahl $ 24 9 SchAO. — Die
Mitwirkung der Interessentenmitglieder im Schiedsamt ist öffentliches
Ehrenamt, nicht Partei- oder private Interessenvertretung. Wegen etwaiger
Entschädigung vgl. Art. 317 Abs. 8 Ausf Best. und $ 6 1 SchAO.
6. (Übergangsbestimmung: vorläufigesSchiedsamt.)
 Die Errichtung der Schiedsämter, insbesondere die Wahl der
Interessentenmitglieder, erforderte eine gewisse Zeit; Art. 6 1 Ausf Best.
sah die Bildung der neuen Schiedsämter bis zum 1. Januar 1925 wor.
Bis dahin blieben die Schiedsämter in Tätigkeit, die auf Grund der
bisherigen Bestimmungen, insbesondere auf Grund der Anlage 3 zum
Berliner Abkommen errichtet waren. Sollte irgendwo ein neues Schiedsamt
 bis zum I. Januar 1925 wicht gebildet gewesen Sein, SO dürfte
trotz des zu engen Wortlautes des Art. 6% eine etwaige weitere Tätigkeit
des vorläufigen Schiedsamtes sinngemäß als rechtswirksam anzusehen
sein. — Solchen Schiedsämtern, die auf Grund der V. vom 30.10.1923,
aber vor Erlaß der AusfBest. und abweichend von deren Vorschriften
neu gebildet worden sind, kann nach Art. 67 Abs. 2 AusfBest. die
oberste Landesverwaltungsbehörde den Fortbestand für die Dauer ihrer
ursprünglichen Wahlzeit gewähren.
S$ 368m RVO.
Das Schiedsamt ist zur Entscheidung bei Streit über die Bedingungen
 eines Arztvertrages berufen, ebenso zur Entscheidung von
Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen, soweit die Parteien
sich nicht über ein besonderes Schiedsgericht geeinigt haben. Für
vermögensrechtliche Ansprüche bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

Das Schiedsamt ist ferner zuständig zur Entscheidung über Berufungen
 gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse in ZulassungSangelegenheiten.
 Das Rechtsmittel ist binnen einer Woche einzulegen.
Wird von der Kasse oder dem Kassenverband oder von den im
Arztregister eingetragenen Ärzten ein wichtiger Grund zur Änderung
des Arztsystems geltend gemacht, so entscheidet das Schiedsamt
über diesen Streitpunkt vorab.
Das Schiedsamt hat Seinen Entscheidungen die Richtlinien
des Reichsausschusses und des für seinen Bezirk zuständigen Landesausschusses
 zugrunde zu legen, soweit die Parteien nicht wichtige
Gründe dagegen geltend machen. Das gleiche gilt bei Streit über
die. Arztvergütungen hinsichtlich der gemäß SS 368f 1, 368 i%
getroffenen zentralen Festsetzungen. Die Entscheidungen des Schiedsamts
 sind mit Gründen zu versehen,
        <pb n="86" />
        78 $ 368m RVO.
Abs. I Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 sind eingeschoben durch Art. 5 @. vom
22. 5. 1926 (RGBI. I .S. 243).
Hierzu vgl. Art. 4% AusfBest. zur V. über Ärzte und. Krankenkassen
vom 14. 11.1924 (RGBl.I S. 743, unten VII, S. 169).
I. (Sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes.)
Dem Schiedsamt (ebenso dem Reichs- oder Landesschiedsamt) sind in
$ 368 m Abs. 1 zwei grundsätzlich verschiedene Arten der Betätigung
zugewiesen; jedoch tritt diese Unterscheidung in der Ausdrucksweise
des Gesetzes wenig deutlich‘ kervor.
a) Die erste und hauwptsächlichste Aufgabe des Schiedsamtes
besteht darin, „bei Streit über die Bedingungen eines Arztvertrages‘”
zu entscheiden. Was hiermit gemeint ist, erhellt aus dem Zusammenhang
des $ 368m mit $368k% Abs. 3 RVO. Ist der Abschluß eines
kollektiven kassenärztlichen Vertrages unter Mitwirkung des Vertragsausschusses
 mißlungen, so „entscheidet auf Anruf einer oder beider
Vertragsparteien über die streitigen Punkte das Schiedsamt““,
Diese Entscheidung kann sich wur auf den Streit beziehen, wie er zwischen
den Parteien eines erst abzuschließenden Vertrages zur Zeit der Anrufung
 vorliegt; es kann sich also nur um das Zustandebringen
einer kollektiven Regelung der. kassenärztlichen Verhältnisse
 handeln, und es kann hier nicht nach Rechtssätzen über den
Inhalt einer schon bestehenden vertraglichen Regelung, sondern nur
über den Ausgleich widerstreitender , aber doch beiderseits
 nach einer Regelung drängender Interessen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
 entschieden werden. Die Aufgabe des
Schiedsamtes ähnelt insoweit der der Schlichtungsausschüsse nach der
SchlV. vom 30. 10. 1923 (RO BI. I 8.1043); hier wie dort soll ‚,Vertragshilfe‘
 geleistet, soll durch obrigkeitliches Eingreifen ein Ausgleich
widerstreitender privater Interessen angebahnt und äußerstenfalls im
Wege der Entscheidung, des obrigkeitlichen Gestaltungsaktes auf dem
Gebiete des Privatrechts, geschaffen werden. Die obrigkeitliche Tätigkeit
ähnelt in beiden Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die SchlV,
ist jedoch auf die kassenärztlichen Beziehungen aus den gleichen Gründen
unanwendbar, wie die TarV. auf den kassenärztlichen Kollektivvertrag
(vgl. Anm. 5 zu $ 368k % RVO.)- Vom Schiedsamte wird also der
Streit über die Bedingungen eines abzuschließenden kollektiven Arztvertrages
 wicht nach Rechtssätzen im Sinne einer Rechtsprechung,
im Wege einer richterlichen Tätigkeit, entschieden, sondern im Sinne
einer Schlichtung werden Interessen ausgeglichen und in rechtliche
Regelung mit gleicher Wirkung wie durch Vertrag umgesetzt; das Ergebnis
 ist jedoch Entscheidung insofern, als es aus eigener Kraft gilt
und die Streitparteien bindet ($ 368r 1 Abs. 1 RVO.), ohne daß es
auf ihre Zustimmung, auf ihre Wüillensunterwerfung unter den schiedsamtlichen
 Spruch ankommt. ‚Die Schiedsinstanzen sind nicht ausschließlich
 rechtsprechende Organe, sondern üben in weitem Umfang
 ähnlich wie die Schlichtungsausschüsse eine friedenwirkende,
auf zweckmäßigen Interessenausgleich gerichtete Tätigkeit aus.
        <pb n="87" />
        $ 368m RVO. 79
Sie haben demgemäß die Aufgabe, die Bedingungen des Arztvertrages
 unter billiger Berücksichtigung der Interessen beider
Parteien angemessen. zu gestalten‘ (K. des RSchA. vom 27. 1. 1925,
RSch. 21/24 = „Berliner Schiedsspruch‘‘, in AN. 1925 8. 205).
Mit der rechtsprechenden Tätigkeit der ordentlichen oder sonstiger
Gerichte berührt sich die hier erörterte Tätigkeit‘ der Schiedsämter in
keiner Weise. Eine Vereinbarung zwischen den Kollektivparteien,
durch die an die Stelle des Schiedsamtes eine andere Stelle gesetzt wird,
hat keine rechtliche Wirkung; hat jedoch die so eingesetzte Stelle tatsächlich
 eine Einigung der Parteien zustande gebracht und hat diese
Eimigung auch die Zustimmung des Vertragsausschusses gefunden,
so besteht kein Anlaß, dem so entstandenen kassenärztlichen Kollektivvertrag
 wegen Verstoßes gegen $ 368 m Abs. I die Gültigkeit abzusprechen.
 Die Zuständigkeit des Schiedsamtes zur Entscheidung über
die Bedingungen der zu schaffenden Kollektivregelung ist also wicht
im strengen Sinne „ausschließlich‘“ ( mi ßverständlich Kühne in
ArbVersorg. 1925 8. 513 eingangs). In den Provinziellen Vereinbarungen
 über den Abschluß von Arztverträgen in der Provinz Brandenburg
 vom 9. 1. 1926 (Dt. LKrK. 1926 Sp. 81) ist eim Schlichtungsausschuß,
 gebildet aus vier Ärzte- und vier Kassenvertretern, eingesetzt,
dessen Tätigkeit sich zwischen die des Vertragsausschusses und die
des Schiedsamtes einschiebt.
Den Gegenstand der rechtsschöpferischen Entscheidung des Schiedsamtes“
 bildet jedoch wicht in jedem Falle der Inhalt des angestrebten
kassenärztlichen Kollektivvertrages als Ganzes, sondern wur die „„streitigen
Punkte‘ ($ 368k % Abs. 3 RVO.), d.h. diejewigen Einzelfragen, über
die in oder vor dem Vertragsausschuss eine Einigung nicht zustande
gekommen ist (vgl. E. des RSchA. vom 28.4. 1925 in Anm. 4 d zu
$368k% RVO.). Doch kann nach $ 34% Abs. I Satz 2 SchAO. das
Schiedsamt die Entscheidung auf nichtstreitige Punkte ausdehnen, falls
dies infolge der Entscheidung über die streitigen Punkte erforderlich erscheint;
 ebenso das Reichsschiedsamt nach $ 41% Abs. I Satz 2 RSchAO.
Die Herbeiführung kassenärztlicher Individualverträge ist nicht
Gegenstand der schiedsamtlichen Tätigkeit, ebensowenig wie der Vertragsausschuß
 hierbei mitzuwirken hat (Anm. 3 zu $36847 RVO.;
vgl. auch Jacobi, Die Rechtsgültigkeit usw., in MfAuA Vers. 1926,
Sp. 135). „Unter Arztverträgen im Sinne des $ 368 m Abs. 1 RVO.
sind grundsätzlich nicht die auf Grund eines Kollektivvertrages mit
den einzelnen Ärzten abgeschlossenen Verträge, sondern die kollektiven
 Arztverträge selbst zu verstehen‘ (EX. des RSchA. vom 24. 2.
1925, RSch. 43J24, in AN. 1925 S. 216). Wegen der Möglichkeit der
Anrufung des Schiedsamtes zur Herbeiführung des Individualvertragsabschlusses
 im Wege der Berufung gegen Beschlüsse des Zulassungsausschusses
 vgl. unten c. Auch bei Streit über die Bedingungen solcher
abzuschließender individueller Arztverträge, die außerhalb des Geltungsbereiches
 eines Kollektivvertrages liegen, ist das Schiedsamt nicht zu-
        <pb n="88" />
        U $ 368 m RVO.
ständig. Allerdings hat das RSchA. unter dem 4.9. 1925 (RSch.
27/25 in AN. 1925 8. 316) entschieden: „Die Schiedsinstanzen sind
für Streitigkeiten über solche KEinzelarztverträge zuständig, die nicht
auf Grund eines Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind, soweit
Bestimmungen in Frage kommen, die geeignet sind, eine allgemeine
Grundlage für die Regelung der kassenärztlichen Verhältnisse bei
der betreffenden Krankenkasse zu bilden.“ Doch betrifft diese Entscheidung
 nur einen eigenartig gelagerten Fall und will wohl nur zum
Ausdruck bringen, daß in Fällen, in denen in den reinen Individualvertrag
 Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die die Grundlage
einer kollektiven Regelung zu bilden geeignet sind, die Kollektivparteien
sich der Sache (auch gegen den Willen des Kinzelbeteiligten) annehmen
 können,
b) An zweiter Stelle setzt $ 368 m Abs. 1 dem Schiedsamte die
Aufgabe, Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen
 zu entscheiden, soweit die Parteien sich nicht über
ein besonderes Schiedsgericht geeinigt haben (vgl. jetzt. $ 368% % Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2. RVO. ) Hierbei handelt es sich um richter.-liche
 Tätigkeit, es sollen Rechtsstreitigkeiten entschieden
werden, die sich aus bestehenden Verträgen ergeben, und bei der
Entscheidung sind neben den allgemeinen. Rechtssätzen die Bestimmungen
 dieser Verträge zugrunde zu legen. Hier also — und nur
hier — wird das Schiedsamt als Gericht tätig. Seine Zuständigkeit besteht
 nur hilfsweise; in erster Linie ist den Parteien nahegelegt, ein
besonderes Schiedsgericht (im Sinne des zehnten Buches der ZPO.)
zu bilden, das dann die Zuständigkeit des Schiedsamtes ausschließt.
Andrerseits schließt beim Fehlen eines solchen Schiedsgerichts die Zuständigkeit
 des Schiedsamtes als eines reichsrechtlich bestellten Sondergerichts
 die der ordentlichen Gerichte aus ($ 13GV6.). Nur für vermögensrechtliche
 Ansprüche bleibt nach $ 368m Abs. 1 Satz 2 (neue
Fassung ) der ordentliche Rechtsweg (vor den Amts-, Landgerichten usw.)
vorbehalten. Unbedenklich wird man annehmen dürfen, daß auch
insoweit, den allgemeinen Regeln der ZPO. entsprechend, ein besonderes
 Schiedsgericht im kassenärztlichen Kollektivvertrag oder von
Fall zu Fall vereinbart werden kann.
Keine volle Klarheit ergibt der Gesetzestext darüber, ob die Zuständigkeit
 des Schiedsamtes zur richterlichen Entscheidung sich nur
auf Streitigkeiten zwischen Kollektivparteien aus abgeschlossenen
kollektiven Arztverträgen oder auch auf Streitigkeiten zwischen einzelnen
Ärzten und Krankenkassen bezieht, die über Bestimmungen des kassenärztlichen
 Kollektivvertrages oder des kassenärztlichen Individualvertrages
 entstehen. Die Verwendung des Plurals „Aus abgeschlossenen
Arztverträgen‘* in der zweiten Zuständigkeitsnorm des $ 368 m Abs. 1
im Gegensatze zu dem Singular in der ersten Spricht für die weitergehende
Auslegung. Insbesondere wäre die vom Gesetze geförderte Hinsetzung
eines besonderen Schiedsgerichts von geringer Bedeutung und in Fällen,
        <pb n="89" />
        $ 368m RVO. öl
wo über die Gültigkeit eines Kollektivvertrages zwischen den Kollektivparteien
 gestritten wird, geradezu zwecklos, wenn das an Stelle des
Schiedsgerichts entscheidende Schiedsamt wur in kollektiven Streitigkeiten
 zuständig sein sollte. Auch würde der Bestimmung in $91
der Zulassungsbestimmungen, wonach gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses
 dem einzelnen beteiligten Arzt die Berufung an das
Schiedsamt zusteht, bis zur Einschiebung des neuen Abs, 2 in $ 368m die
gesetzliche Grundlage gefehlt haben, wenn nach $ 368 m Abs. I wicht
wenigstens für Streitigkeiten der Individualparteien über die Auswirkung
der kollektiven Regelung auf ihre Beziehungen die Zuständigkeit des
Schiedsamtes begründet wäre. Muß man aber das schiedsamtliche Erkenntnisverfahren
 in Streitigkeiten zwischen einzelnen Ärzten und Krankenkassen
 über kollektivvertragliche Normativbestimmungen zulassen,
so besteht kein stichhaltiger Grund, es in Streitigkeiten auszuschließen,
die über Bestimmungen des individuellen Vertrags geführt werden. Wenn
hierdurch auch die individuellen Beziehungen dem Binfluß der im Schiedsamte
 vertretenen kollektiven Organisationen unterstellt werden und auf
die Einzelbeteiligten ein gewisser Anreiz zum Anschluß an eine Organtsation
 ausgeübt, überhaupt der kollektiven Regelung ein Vorrang eingeräumt
 wird, so entspricht das den vom Gesetz allgemein verfolgten
Absichten. Die Ausführungen von Kühne, Abgrenzung der Zuständigkeit
 der Schiedsämter und des Reichsschiedsamtes, in Arb Versorg. 1925
8. 513 f. und Die Zuständigkeit der Schiedsinstanzen . . . und die Wirkung
 ihrer Entscheidungen, in DJZ. 1926 Sp. 346, bes. 347, vermögen.
 demgegenüber ebensowenig zu überzeugen wie die 8. des RSchA.
vom 24.2. 1925 (RSch. 43J24, AN. 1925 8.216): „Bei dem kollektiven
 Arztvertrag sind ähnlich wie bei dem Tarifvertrag die
obligatorischen Bestimmungen, die lediglich die den  Kollektivvertrag
 schließenden Teile berechtigen und verpflichten, von den
normativen Bestimmungen, welche die Bedingungen für den Abschluß
 der Verträge mit den einzelnen Ärzten enthalten, zu unterscheiden,
 Die Zuständigkeit der Schiedsämter nach $ 368 m Abs. 1
RVO. erstreckt sich bei Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen
 lediglich auf die obligatorischen Bestimmungen.‘“ Widersprechende
 Entscheidungen der Schiedsämter und der ordentlichen
Gerichte kommen nicht in Frage, weil die Zuständigkeit der Schiedsämter,
 wenn man sie für die Anwendung und Auslegung der normativen
 Bestimmungen und für Streitigkeiten aus abgeschlossenen Hinzelarbeitsverträgen
 überhaupt bejaht, auch hier diejenige der ordentlichen
 Gerichte ausschließt. In der von den Schiedsinstanzen entschiedenen
 Streitigkeit sind die ordentlichen Gerichte gegebenenfalls an
die schiedsamtliche Entscheidung gebunden.
Bei‘ der Zuständigkeit der Schiedsämter zur Streitentscheidung
stehen die endgültigen schiedsamtlichen Entscheidungen zur Schaffung
kollektiver Regelungen den abgeschlossenen kassenärztlichen Kollektivverträgen
 gleich,
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse,
        <pb n="90" />
        82 $ 368m RVO.
Zu a und b) Das Schiedsamt entscheidet im ersten Rechtsgange.
Wegen der Möglichkeit der Berufung gegen seine Entscheidung an das
Keichsschiedsamt bez. Landesschiedsamt vgl. $$ 3680 9, 368q 1 RVO.
c) In dem neuen Abs. 2 des $ 368 m ist (wie früher schon im $91
der Zulassungsbestimmungen vorgesehen) die Zuständigkeit des Schiedsamtes
 zur Entscheidung über die Beru fung gegen den Be-Schluß
 des Zulassungsausschusses begründet, die von
der beteiligten Krankenkasse und von dem beteiligten Arzt eingelegt
werden kann. [Die Zulassungsbestimmungen gehören zu den vom
Reichsausschuß auf Grund des $ 368e 1 RVO. erlassenen Richtlinien;
 sie sind nicht Rechtssätze und binden die Beteiligten nur, soweit
sie in ihre (kollektiven oder individuellen ) Verträge aufgenommen sind.
Regelmäßig werden sie einen Bestandteil des zwischen einer Kasse
(Kassenverband, Kassenvereinigung) und einer kassenärztlichen Organisation
 abgeschlossenen Kollektivvertrages oder einer bindenden
schiedsamtlichen Entscheidung bilden. Sie können dann aber als
„Vertrag zugunsten eines Dritten‘ (im Sinne des $ 328 BGB.) aufzufassen
 sein und berechtigen den die Zulassung begehrenden Arzt
gegebenenfalls unmittelbar zu dem Anspruch gegen die Kasse auf
Abschluß eines kollektivvertraggemäßen Kinzelvertrages. In dem Streit,
der hierüber zwischen Kasse und Einzelarzt entstehen kann, war das
Schiedsamt früher nur nach $ 91 ZulBest. zur Entscheidung berufen.
Grundlage dieser Zuständigkeit war zunächst der K. ollektivvertrag. Durch
Vertrag kann aber die Zuständigkeit einer Behörde zur schiedsrichterlichen
 Entscheidung nicht oder höchstens dann begründet werden, wenn die
Behörde ihrerseits mit den Vertragsparteien einen Schiedsrichtervertrag
abschließt, was aber vorliegend praktisch nicht in Betracht kam und
wozu ihr die ebenfalls erforderliche gesetzliche Grundlage gefehlt hätte.
Die Bestimmung des $ 9% ZulBest. konnte also wirksam in kassenärztliche
 Kollektivverträge nur aufgenommen werden, wenn die darin
vorgesehene Tätigkeit des Schiedsamtes im Rahmen seiner gesetzlichen
Zuständigkeit liegt. Nach der oben in Anm. b vertretenen Anschawung,
und nur nach dieser, ist das der Fall. Auch der $ 50% SchAO. ist
nicht geeignet, selbständig eine Zuständigkeit des Schiedsamtes zu
begründen.] Die wunmehrige gesetzliche Zuständigkeit des SchA. besteht
unabhängig vom Kollektivvertrag. Wegen der Revision gegen Entscheidungen
 des SchA. in Zulassungssachen vgl. $ 3680 1 Abs. 6 RVO.
d) Ferner "ist das Schiedsamt zuständig nach $ 368r 1 Abs. 3
EVO. zur endgültigen Enischeidung über den Ausschlu feines
gegen. Kollektivregelungen verstoßenden Arztes von der kassenärztlichen
Tätigkeit (vgl. Anm. 5 zu 8 368r 1 RVO.). Diese Zuständigkeit ist
von den im $ 368m geregelten unabhängig.
e) Durch Rechtssatz (Gesetz, Verordnung) können weitere Zuständigkeiten
 des Schiedsamtes begründet werden. Das ist bisher nicht
geschehen; insbesondere begründen die 5$ 91, 1097 V. über Krankenhilfe
 bei den Krankenkassen vom 30. 10. 1923 (ROABI. TS. 1054,
        <pb n="91" />
        $ 368m RVO. OÖ
unten X 8. 207) keine selbständige schiedsamtliche Zuständigkeit,
sondern enthalten nur eine Wiederholung.
2. (Vergleich.) Noch vor dem Schiedsamte können die
Parteien sich einigen, d.h. einen Vergleich abschließen (vgl. $301
SchAO.). Handelt es sich um den Abschluß eines kassenärztlichen
Kollektivvertrags (oben Anm. 1a), so übernimmt das Schiedsamt
sinngemäß die Rolle des Vertragsausschusses; die Binigung kommt
wirksam nur zustande, wenn auch das Schiedsamt (mit der für seine
Beschlüsse erforderlichen Mehrheit, vgl. $B5 1 SchAO.) ihr zustimmt.
3. (Entscheidungsnorm.) Der $ 368 m Abs. 4 Satz 1
und 2 schreibt dem Schiedsamte vor, daß es seinen Entscheidungen
die Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
(vgl. $ 368e 1 RVO.) und die Richtlinien des örtlich zuständigen
Landesausschusses (vgl. $ 368h% RVO.) sowie die etwa bestehenden
zentralen Festsetzungen über die den Ärzten von den Kassen zu gewährenden
 Vergütungen ($$ 368f 1, 368i 7 RVO.) zugrunde zu legen
hat, soweit die Parteien wicht wichtige Gründe dagegen geltend. machen.
Diese Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf die in Anm. 1a erörterte
 interessenausgleichende und rechtsschöpferische Tätigkeit der
Schiedsämter. Für den Ausgleich von Interessen gelten keine Rechtsnormen,
 da ja eine rechtliche Regelung gerade erst getroffen werden
soll; im allgemeinen muß hier das freie Ermessen entscheiden. Die
Schiedsämter haben ihren Entscheidungen aber nicht ihr eigenes Ermessen
 zugrunde zu legen, sondern das, was der Reichs- oder Landesausschuß
 für angemessen erachtet und in seinen Richtlinien niedergelegt
 hat. In dieser Bindung des Ermessens der Schiedsämter besteht
die rechtliche Bedeutung der Richtlinien. Die zentralen Vergütungsfestsetzungen
 nach $$ 368f 1, 368i 7 RVO. wirken an sich stärker
als die Richtlinien, nämlich unmittelbar; sie sind aber abdingbar,
und für die Schiedsämter wird die Möglichkeit des Abweichens durch
S$ 368 m Abs. 4 Satz 2 beschränkt. Die Bindung der Schiedsämter
an die Richtlinien und zentralen Festsetzungen ist jedoch nicht unbedingt
 und, völlig zwingend; die Schiedsämter können vielmehr in
ihrer Entscheidung davon abweichen, wenn und soweit die Streitparteien
oder eine von ihnen Gründe geltend machen, die dem Schiedsamt
nach seinem Ermessen so wichtig erscheinen, daß sie eine Abweichung
rechtfertigen. Wünschen beide Parteien übereinstimmend von den
Richtlinien oder zentralen Festsetzungen abzuweichen, so wird das dem
Schiedsamt die Abweichungsgründe um so schwerwiegender erscheinen
lassen, zwingt aber nicht zur Entscheidung im Sinne der Parteien,
weil ja bei entsprechender Lage auch der Vertragsausschuß durch
seine abweichende Ansicht das Zustandekommen des kollektiven Arztvertrages
 auf der von den Parteien übereinstimmend erstrebten Grundlage
 verhindern kann.
Bei den Entscheidungen aus abgeschlossenen Arztverträgen und
in Zulassungssachen hat das Schiedsamt die Richtlinien und zentralen

Ar
        <pb n="92" />
        ö4 $ 368m RVO.
Festsetzungen ebenfalls zu berücksichtigen, hier aber (ohne daß es
der Vorschrift des $ 368 m Abs. 4 bedurft hätte ) schon aus dem Grunde,
daß sie Bestandteil des abgeschlossenen Kollektivvertrages und gegebenen
falls der kollektiven Normierung des Individualverhältnisses geworden
sind, und nur insoweit das wirklich geschehen ist; an rechtswirksame abweichende
 Vereinbarungen der Streitparteien ist das Schiedsamt als Gericht
gebunden. Die nicht in den abgeschlossenen V. ertrag aufgenommenen
Richtlinien kommen jedoch als Auslegungsbehelf in Betracht,
Über Richtlinien und bindende Festsetzungen hinaus ist das Schiedsamt
 an die einschlägigen Rechtssätze (Gesetze, Verordnungen usw. )bei allen
seinen Entscheidungen gebunden. Vgl. auch $ 347 Abs. 2 SchAO.
4. (Verfahrensvorschriften)) a) In $ 368 m Abs. 4
Satz 3 ist dem Schiedsamt zwingend vorgeschrieben, seine Entscheidung
mit Gründen zu versehen (vgl. auch $ 43% Satz I SchAO.,
$ 121 V. über Krankenhilfe). Diese Vorschrift dient der Rechts.
sicherheit; sie soll das Schiedsamt zu sorgfältiger Erwägung seiner
Beschlüsse veranlassen.
b) Art. 41 Satz 1 AusfBest. schreibt vor, daß das Schiedsamt
das Verfahren so zu beschleunigen hat, daß der neue Vertrag mit dem
Ablauf des bisherigen Vertrages in Kraft treten kann. Das bezieht
sich naturgemäß nur auf die rechtsschöpferische (Anm. 1a), ‚nicht
auf die rechtsprechende Entscheidung des Schiedsamts. Zur Überbrückung
 etwaiger „vertragloser‘“. Zeiten, die sich bei längerer Dauer
des Verfahrens ergeben, ist im Satz 2 daselbst eine besonders starke
Nachwirkung der alten Kollektivnormen in den Individualverhältnissen
vorgesehen (vgl. Anm. 5by zu $368k% RVO.). Jedoch ist die
Nachwirkung nur eine einstweilige; der neuere kassenärztliche Kollektivvertrag
 oder die Entscheidung des Schiedsamts kann sich Rückwirkung
beilegen. Der früheste Anfangszeitpunkt der neuen Regelung ist. bei
schiedsamtlicher Entscheidung im allgemeinen der Ablauf des alten
Kollektivvertrages; eine vertragliche N. euregelung kann als entgegengerichteter.
 Vertrag (contrarius consensus) der Parteien auch über
diesen Zeitpunkt noch zurückgreifen. Die Möglichkeit der Rückwirkung
 ergibt sich nicht aus der positiven Vorschrift des Art. 4%
Satz 2 AusfBest., sondern schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
zugleich mit der Binschränkung, daß der bei der Rückwirkung für die
abgelaufene Zeit notwendig werdende Ausgleich nicht an solchen
Leistungen vorgenommen werden kann, die durch die Zeit ihrer Erbringung
 in ihrem Wesen berührt werden; im allgemeinen wird nur
Geldausgleich möglich sein. Anderer Meinung: Horo witz (Druckfehler;
 wirklicher Verfasser ist Bischofswerder ),; Rückdatierung
 kassenärztlicher Kollektivverträge durch die Schiedsinstanzen?
in ÄM. 1925 8. 12983.
6) Im Verfahren vor dem Schiedsamt ist gemäß $ 368m Abs. 3 der
Streit um Änderung des Arztsystems vor anderen Streitpunkten vorweg
 zu entscheiden.
        <pb n="93" />
        88 368m, 368n RVO. 85
d) Für das Verfahren vgl. im übrigen die SchAO. (unten VIII
S, 174).
5. (WesendesSchiedsamtes.) Die Entscheidungen des
Schiedsamtes bei Streit über die Bedingungen eines abzuschließenden
kollektiven Arztvertrages sind obrigkeitliche Gestaltungsakte auf dem
Gebiete des Privatrechts (vgl. Anm. 1 a), die Entscheidungen in Sireitigkeiten
 aus abgeschlossenen Arztverträgen Urteile (in Zulassungssachen
_— Anm. Ilc — Urteile mit starkem rechtsgestaltendem Einschlag).
Das Schiedsamt, das diese obrigkeitlichen Akte zu erlassen hat, handelt
dabei im Namen des Staates. Nach seiner Zusammensetzung Aus
Beamten (unparteiischen Mitgliedern), und Interessentenmitgliedern
ist es Behörde, und zwar Behörde vom Typus der bürgerlichen Selbstverwaltung.
 Die Begründung des Entwurfes zum Gesetz über das
Reichsschiedsamt vom 22. 1. 1925 (abgedruckt in ArbVersorg. 1925 8.88)
bezeichnet die Schiedsinstanzen wenig scharf als ‚‚Selbstverwaltungskörper
 des öffentlichen Rechts, in denen Vertreter der Ärzte und
Krankenkassen unter Mitwirkung von Unparteiischen im Rahmen
der Gesetze die kassenärztlichen‘: Angelegenheiten selbst ordnen,
Becht schaffen und Recht anwenden, wie die Zwecke der Krankenversicherung
 und die Bedürfnisse der beteiligten Parteien es erfordern‘.
 Die Verfassung des Schiedsamtes ähnelt sehr der mancher Verwaltungsgerichte;
 nach der Art seiner Tätigkeit steht es zwischen Justizgerichten
 und Verwaltungsbehörden. Jedoch dürfte seine rechtsschöpferische
 Tätigkeit mehr der freiwilligen Gerichtsbarkeit als der eigentlichen
Verwaltung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten verwandt sein. Alles
in allem ist das Schiedsamt als Sondergericht zu charakterisieren.
Öffentlichrechtlich ist seine Tätigkeit wur wegen ihrer Herkunft von
staatlichen Stellen; dem Inhalte nach befassen sich seine Entscheidungen
durchweg mit privatrechtlichen Verhältnissen. Den kassenärztlichen
Beziehungen ist durch die neueren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
 durch die Errichtung und das Hingreifen der Schiedsämter,
ein öffentlichrechtlicher Charakter nicht aufgeprägt. — Vgl. noch E.
des vorl. RSchA. vom 1.10. 1924 (IT K/RSch. 8, 9,24, AN. 1925 8.233):
„Die SchAÄ. sind unbeschadet ihrer Angliederung an die OVersÄ.
selbständige Gerichte, die von einer organisatorischen Veränderung
der OVersÄ. nicht ohne weiteres erfaßt werden. Der Mangel der Gerichtsbarkeit
 in erster Instanz ist von Amts wegen zu prüfen.
Liegt er vor, so ist das Verfahren vor dem RSchA. einzustellen..“‘
$ 368n RVO.
—___ Bei dem BReichsversicherungsamte wird ein Reichsschiedsamt
gebildet. Es besteht aus unpartelischen Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden und deren Stellvertretern sowie aus ehrenamtlichen
Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen und deren Stellvertretern
in der nötigen Zahl.
        <pb n="94" />
        86 $ 368n RVO.
Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestellt der Präsident
des Reichsversicherungsamts auf die Dauer von fünf Jahren; wiederholte
 Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende ist in der Regel den
Direktoren oder Senatspräsidenten des Reichsversicherungsamts zu
entnehmen.
Über die weiteren unpartelischen Mitglieder und ihre Stellvertreter
 haben sich die im $ 368a 1 Abs. 2 bezeichneten Spitzenverbände
 der Ärzte und der Krankenkassen zu einigen. Mangels
einer Einigung bestellt sie der Präsident des Reichsversicherungsamts.
Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
 Die unparteiischen Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen
in der Sozialversicherung erfahren sein; mindestens die Hälfte von
ihnen soll die Befähigung zum Richteramte haben.
Die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen und ihre Stellvertreter
 werden auf die Dauer von fünf Jahren je zur Hälfte von
den genannten Spitzenverbänden gewählt.
Das Reichsschiedsamt entscheidet in der Besetzung mit dem
Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, von denen
das eine die Befähigung zum Richteramte haben muß, und je drei
Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Der Präsident des
Reichsversicherungsamts kann an Stelle des Vorsitzenden selbst den
Vorsitz führen. Das Reichsschiedsamt ist beschlußfähig, auch wenn
von den Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen nur je zwei
an der Verhandlung teilnehmen.
Der Reichsarbeitsminister kann im Bedarfsfalle die Errichtung
mehrerer Senate des Reichsschiedsamts anordnen, die in der gleichen
Weise zusammengesetzt werden.
Die jetzige Fassung des $ 368n beruht auf dem Gesetz über das Reichsschiedsamt
 vom 22. 1.1925 (RGBI.I 8. 3). S
Hierzu vgl. Art. 5% AusfBest. zur V. über Ärzte und Krankenkassen
vom 14, 11. 1924 (RGBl.I S. 743, unten VIZ, 8.169).
I. (Allgemeines.) Der $ 368n regelt die Organisation des
Reichsschiedsamtes, $ 3680 % RVO. die Zuständigkeit, die HEntscheidungsnorm
 und einzelne Verfahrenspunkte, $ 368 p % RVO. und
die auf Grund desselben erlassene Reichsschiedsamtsordnung (unten IX,
S. 190) das Verfahren. — Vgl. auch Anm. I zu $ 36819 RVO.
2. (Errichtung.) Das Reichsschiedsamt ist beim Reichsversicherungsamte
 ($ 83% RVO.) als Teil dieser Behörde errichtet;
es untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Präsidenten des RV. ersA.
(vgl. $ 19 RSchAO.) und des diesem. vorgesetzten RArbMin. Sein
Sitz ist wie der des RVersA. in Berlin. Seine örtliche Zuständigkeit
erstreckt sich auf das gesamte Reichsgebiet mit der Einschränkung
des $ 368q 1 RVO. zugunsten etwa bestehender Landesschiedsämter,
In persönlicher Beziehung zusammengesetzt ist das Reichsschiedsamt
 aus einem Vorsitzenden (Anm. 3), weiteren unparteiischen Mitgliedern
 (Anm. 4) und Interessentenmitgliedern (Vertretern der Ärzte
        <pb n="95" />
        $ 368n RVO. ST
und der Krankenkassen, Anm. 5). Das Reichsschiedsamt entscheidet
in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern und regelmäßig je drei, hilfsweise je zwei Vertretern der Ärzte
und der Krankenkassen; es können mehrere Senate gebildet werden
(Anm. 6). Die zur Errichtung des Reichsschiedsamts und zur Beschaffung
 des Personals notwendigen Schritte hat das RVersA. zu
tun (vgl. auch Art. 5% AusfBest.).
3. Den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für ihn
bestellt. der Präsident des RVersA. regelmäßig aus dem Kreise der
Direktoren und Senatspräsidenten des RVersA.; doch können auch
andere Personen bestellt werden, die unparteiisch und zur Bekleidung
öffentlicher Ämter fähig sind. (Der ‚gegenwärtige Vorsitzende ist aus
seinem Amt als Senatspräsident beim RVersA. inzwischen ausgeschieden.)
 Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre und ist während
dieser Dauer unwiderruflich, sofern der Bestellte M itglied des RVersA.
bleibt (die Mitglieder des RVersA. werden nach $ 86 Abs. I RVO.
auf Lebenszeit ernannt); wiederholte Bestellung ist zulässig. Die
Führung des Vorsitzes in einzelnen von ihm zu bestimmenden Sachen
kann der Präsident des RVersA. übernehmen (vgl. auch $ 12 9
RSchAO.); er kann sich auch die endgültige Zeichnung von Entschließungen
 im laufenden Geschäftsgange vorbehalten ($ 3.1 RSchAO.);
so kann er sich einen tiefgreifenden Einfluß auf die Tätigkeit des
Reichsschiedsamtes sichern. — Zu den Obliegenheiten des Vorsitzenden
gehört außer der Führung des Vorsitzes in den Sitzungen die endgültige
Erledigung (Zeichnung) der laufenden Geschäfte — mit Ausnahme der
dem Präsidenten des RVersA. vorbehaltenen, vom Vorsitzenden ihm
vorgelegten oder einem anderen unparteiischen Mitgliede des Reichsschiedsamts.
 übertragenen — (S$ 3% RSchAO.), die Verteilung der
laufenden Geschäfte zur Vorentschließung und die Verteilung der
Spruchsachen zur Vorbereitung auf die umnparteiischen Mitglieder
($ 9% RSchAO.) sowie die Zuziehung der unparteiischen Mitglieder
oder ihrer Stellvertreter zu der Verhandlung im einzelnen Falle ($ 1 0
RASchO.). Bestehen mehrere Senate des Reichsschiedsamts, so ist der
Vorsitzende vor Aufstellung der Geschäftsverteilung durch den Präsidenten
 des RVersA. zu hören ($ 13% RSchAO.).
4. Unparteiische Mitglieder (außer dem Vorsitzenden)
 muß das Reichsschiedsamt mindestens zwei haben, für die auch
mindestens zwei Stellvertreter erforderlich sind. Nach oben hin ist
ihre Zahl im Gesetz nicht begrenzt; die Festsetzung der Zahl ist Zweckmäßigkeitsfrage
 und von denen zu treffen, die die unparteiischen Mitglieder
 bestellen. Bei der Bestellung können die Spitzenverbände
der Ärzte und der Krankenkassen (vgl. Anm. 4b zu $ 368a 1 RVO.)
mitwirken, indem sie sich auf bestimmte Personen einigen, die dann
der Präsident des RVersA. zu ernennen hat (eine Wahl durch die
Spitzenverbände oder ein einseitiges Vorschlagsrecht ist wicht wvorgesehen).
 Einigen die Spitzenverbände sich nicht, so bestellt der Präsi-
        <pb n="96" />
        558 $368n RVO.
dent des RVersA. allein die unparteiischen Mitglieder. Bestellt werden
kann nur, wer seiner Lebensstellung nach unparteiisch und zur Bekleidung
 öffentlicher Ämter fähig (vgl. $$ 31, 33 bis 35 SwGB. as.
Die zu Bestellenden sollen in der Sozialversicherung erfahren, mindestens
die Hälfte von ihnen‘ soll zur Bekleidung eines Richteramts fähig
($$ 2, 4GVG6.) sein. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre unwiderruflich;
 wiederholte Bestellung ist zulässig. — Die unparteitschen Mitglieder
 bearbeiten die laufenden Geschäfte des Reichsschiedsamts und
bereiten die Spruchsachen vor, insbesondere durch Erstattung von
Gutachten; die Geschäfte verteilt auf sie der Vorsitzende ($ 9% RSchAO. %
gegebenenfalls gemäß der auf ein Jahr im voraus getroffenen Geschäftsverteilung
 ($ 13 9 RSchAO.). Über die Vertretung verhinderter unparteiischer
 Mitglieder durch die Stellvertreter trifft der Vorsitzende
Bestimmung ($ 10 9 RSchAO.). — Die M iütwirkung der unparteiischen
Mitglieder (Stellvertreter) im Reichsschiedsamt ist Ehrenamt (Art. 5%
Abs. 2, Art. 3% Abs. 8 Ausf.Best, ); wegen der ihnen gewährten Entschädigung
 vgl. $ 14% RSchAO.
5. Interessentenmitglieder (vgl. auch Anm. 5 zu
$ 36814 RVO.) werden von den Spitzenverbänden der Ärzte und. der
Krankenkassen (vgl. Anm. 4b zu $ 3684 1 RVO.) in gleicher Zahl
gewählt. Erforderlich sind insgesamt mindestens sechs sowie sechs
Stellvertreter, Nach oben hin ist ihre Zahl im Gesetz selbst nicht begrenzt;
jedoch hat Art. 5% Abs. I Ausf Best. die Gesamtzahl (ohne Stellvertreier)
 auf sechs festgelegt (eine höhere Zahl würde nötig erst bei
Errichtung mehrerer Senate des Reichsschiedsamts ). Über die Wahl
kann das RVersA. gemäß Art. 5 1 Abs. I Ausf Best: Bestimmungen
treffen, hat dies aber, soweit ersichtlich, nicht getan, vielmehr nur die
erfolgte Bildung des Reichsschiedsamtes unter dem 4. 1 2. 1924 (AN. 1924
S. 215) bekannigemacht. Die zu Wählenden müssen zur Bekleidung
öffentlicher Ämter fähig sein ($$ 31, 33 bis 35 SGB. ). Die Amtsdauer
der Interessentenmitglieder beträgt fünf Jahre. Wegen des Eintretens
der Stellvertreter für die einzelne Sitzung vgl. SL RSchAO.
Die Mitwirkung der Vertreter der Ärzte und. der Krankenkassen (Interessentenmitglieder)
 im Reichsschiedsamt ist öffentliches Ehrenamt,
wicht Partei- oder private Interessenvertretung. Wegen der den Interessentenmitgliedern
 gewährten Entschädigung vgl. $ 14% Abs. I
ESchAO, in Verbindung mit Art. 5 1 Abs. 2, Art. 37 Abs. 8 Ausf Best,
6. (Senatsbildung.) Aus dem Gesamtbestande des Reichsschiedsamtes
 wird. für die Verhandlung und Entscheidung der einzelnen
Sache ein Spruchkörper gebildet, den das Gesetz im Falle der Errichtung
in Mehrzahl als Senat bezeichnet.
a) Bisher bestehen nicht mehrere Senate, weil der Umfang der
Tätigkeit des Reichsschiedsamtes ihre Errichtung nicht erforderlich
macht und ohne ihre Errichtung eine größere Einheitlichkeit der Entscheidungen
 gewährleistet erscheint. Die Bildung des Spruchkörpers
geschieht nach Abs. 5 des $ 368n. Hervorzuheben ist, daß ein un-
        <pb n="97" />
        $$ 368n, 3680 RVO. 89
parteiisches Mitglied (das nicht der Vorsitzende sein kann) die Befähigung
 zum Richteramte ($$ 2, 4GVG6.) haben muß. Wegen des
Eintretens des Präsidenten des RVersA. an Stelle des Vorsitzenden
vgl. oben Anm. 3 und $ 12% RSchAO. Wegen des Ausscheidens
überzähliger Interessentenmitglieder vgl. $ 32 1 RSchAO. Wegen der
Nichtmitwirkung an der Sache selbst oder am früheren Verfahren
beteiligter Mitglieder vgl. $ 33 1 RSchAO.
b) Wenn die Geschäftslast des Reichsschiedsamtes es angezeigt
erscheinen läßt, kann der RArbMin. die Errichtung mehrerer Senate
anordnen, für deren Zusammensetzung das unter a Gesagte gilt. Wegen
der Geschäftsverteilung unter sie vgl. $ 13% RSchAO.
7. (Vorläufiges Reichsschiedsamt.) Die Bildung
des Reichsschiedsamtes auf Grund der V. über Ärzte und Krankenkassen
vom 30. 10. 1923 (RGBI.T 8. 1051) bez. der RVO. erforderte einige
Zeit; sie ist erst im Spätherbst 1924 durchgeführt worden, und das
RSchA. ist gemäß Bekanntmachung (des Präsidenten des RVersA.) über
die Bildung des Reichsschiedsamts vom 4.12. 1924 (AN.1924 8. 215 ) mit
Wirkung vom 1.1.1925 ins Leben getreten. Bis dahin wurden seine
Aufgaben wahrgenommen von dem „„Reichsschiedsamt‘*, das als private
Einrichtung der Vertragsparteien durch die Ergänzung des BA. vom
9. 11. 1921 (vgl. Bek. des RArbMin. über die Ergänzung des Berliner
Einigungsabkommens zwischen Krankenkassen und Ärzten vom 23. 12.
1913, vom 9. 11. 1921; RAnz. Nr. 275 vom 24. 11. 1921; AN. 1921
S. 424; ferner Bek. des Präsidenten des RVersA. zur Durchführung
der genannten Bek., vom 10. 2.1922; AN.1922 8.177; in deren
EBingangsworten ist das neugeschaffene Gebilde bereits als ‚,vorläufiges
Reichsschiedsamt‘““ bezeichnet) geschaffen worden war und mit der
Erhebung der entsprechenden Teile des BA. und seiner Ergänzungen
zu einstweiligen Ausführungsbestimmungen durch $ 18 V. vom 30. 10.
1923 (wie $ 3688 1 RVO.) den Charakter einer Behörde als „‚vor-Zäufiges
 Reichsschiedsamt‘‘ erhielt. Die von ihm seitdem erlassenen
Entscheidungen stehen denen des mwunmehrigen Reichsschiedsamtes
gleich. (Vgl. auch $ 71% RSchAO., Übergangsbestimmung).
$ 3680 RVO.
Das Reichsschiedsamt ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen
 gegen Entscheidungen der Schiedsämter ($ 368 m %)-Die
 Berufung ist binnen einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung bei dem Reichsschiedsamt einzulegen. Die Vorschriften
des $129% Abs. 2, 3 gelten entsprechend. Die Berufung ‘bewirkt
Aufschub, bei Streit über die Höhe der Vergütungen jedoch nur hinsichtlich
 des streitigen Teiles; bis zur Entscheidung über die Berufung
ist die Vergütung im übrigen in der Höhe fortzuzahlen, in der sie
vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gewährt wurde.
Die Berufung ist zulässig, wenn
1. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
        <pb n="98" />
        90 $ 3680 RVO.
2. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist,
3. es sich um das Arztsystem oder um die Art der Arztzulassung
oder um Einführung oder Änderung des Systems der Vergütungen
 handelt,
4. das Schiedsamt von den nach SS 3681 %, 368i%7 getroffenen zentralen
 Festsetzungen abgewichen ist oder seine Pauschalfestsetzungen
 zu den zentralen Tariffestsetzungen nicht im entsprechenden
 Verhältnis stehen, oder Streit darüber besteht,
ob ein wichtiger Grund für eine Abweichung von den zentralen
Festsetzungen vorliegt,
5. es sich um eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gesamtvergütung
 um mehr als 30 vom Hundert gegenüber dem
bisher zu zahlenden vertraglichen Entgelt handelt,
6. es sich um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher
Vorschriften oder um eine sonstige Frage von grundsätzlicher
Bedeutung handelt.
Die Vorschriften des $ 368m % Abs. 4 gelten entsprechend.
Die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
der drei unparteiischen Mitglieder des Reichsschiedsamts verworfen
werden, wenn diese über die Unzulässigkeit einig sind. Entsprechendes
gilt für eine.nicht rechtzeitig eingelegte Berufung.
Das Reichsschiedsamt ist ferner zuständig zur Entscheidung über
Revisionen gegen Entscheidungen der Schiedsämter in Zulassungsfragen
 ($ 368m % Abs. 2). Die Absätze 2, 4 und 5 sowie S 1697 7
gelten entsprechend.
Die jetzige Fassung des $ 3680 beruht auf dem Gesetz über das Reichsschiedsamt
 vom 22. 1. 1925 (RGBl. TS. 3) und auf dem Ersten Gesetz über Abänderung
 des Zweiten Buches der RVO. vom 22. 5. 1926 (RGBL. I 8. 243). Art. 6
des letzteren @. hat Abs. 6 neu eingefügt und in Abs. 4 auf $ 368m % Abs. 4 statt
bisher Abs. 2 verwiesen.
I. (Sachliche Zuständigkeitdes Reichsschiedsamtes.)
 Das Reichsschiedsamt entscheidet auf Berufung in denselben
 beiden Arten von Streitigkeiten (Interessenstreitigkeiten über die
Bedingungen eines abzuschließenden kassenärztlichen Kollektivvertrages
und Rechtsstreitigkeiten aus abgeschlossenen kollektiven oder individuellen
Arztverträgen), in denen in erster Instanz die Schiedsämter nach $ 368m %
Abs. I RVO. (vgl. Anm. 1a und b dazu) zuständig sind; es entscheidet
auf Revision in Streitigkeiten über die Zulassung'eines einzelnen Arztes
(vgl. Anm. 1czu $ 368m 1 RVO.). Seine Zuständigkeit nach SIEGEN.
über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. 10. 1923 (RGEl.I
S. 1054, unten X 8. 207) deckt sich mit der aus $ 3680 (vgl. Anm. 1e
zu $ 368m 1 RVO.). Wegen der Zuständigkeit eines Landesschiedsamtes
 an Stelle des Reichsschiedsamtes vgl. $ 368q 1 RVO.
2. (Berufungsvoraussetzungen.) Berufung gegen
Entscheidungen der Schiedsämter kann von jeder Partei des Verfahrens
vor dem Schiedsamt, auch von mehreren Parteien gegen die gleiche
Entscheidung, eingelegt werden. Sie ist nicht schlechthin zulässig,
        <pb n="99" />
        $ 3680 RVO. 91
sondern nur, wenn sie ordnungsmäßig eingelegt ist (a,b) und ein
ausreichender Berufungsgrund vorliegt (c), der in Verfahrensmängeln
(ec [1], [2]) oder im dem Gegenstande der Streitigkeit (c [3] bis [6])
liegen kann. Fehlt es an den Berufungsvoraussetzungen, so kann die
Berufung durch Beschluß verworfen werden (d).
a) Die Berufung ist gebunden an eine Fr ist von einem Monat,
die mit der Zustellung der Entscheidung des Schiedsamtes (vgl. $$ 46 9,
13 1 SchAO., $$ 1351 f. RVO.) beginnt. Wegen der Berechnung
der Frist vgl. $S$ 124 % ff. RVO.; insbesondere ist bei Versäumung
der Frist infolge unabwendbaren Zufalls auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach $$ 1319 ff. RVO. möglich. ‚Der Mangel
der verspäteten Einlegung der Berufung ist von Amts’ wegen zu
beachten und kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß das
RSchA. zeitweilig ‚außer Tätigkeit gesetzt‘ gewesen sei“ (KE. des
worl. RSchA. vom 13. 5. 1924, IT K/{RSch. 2124, AN. 1925 8. 234
Nr. 9). — Die Berufungsfrist gilt wur für die Berufung selbst, nicht
für ihre Begründung, die allerdings nach $ 16% Abs. 2 RSchAO.
ebenfalls in der Berufungsschrift und damit innerhalb der Frist eingereicht
 werden soll, aber auch nachgebracht werden kann.
b) Die Berufung ist einzulegen beim Reichsschiedsamt,
und zwar schriftlich, wobei Abschriften für alle am Streite Beteiligten
beigefügt werden sollen (vgl. 85 16%, 171 RSchAO.). Die Hinleqgung
 der Berufung kann jedoch fristgerecht auch erfolgen bei einer
anderen inländischen Behörde (insbesondere bei dem Reichsausschuß
für Ärzte und Krankenkassen, einem Schiedsamt oder auch bei dem
zuständigen Vertragsausschusse; $ 16% Abs. I Satz 2 RSchAO.) oder
darüber hinaus bei einem Organe der V ersicherungsträger; dies ist
durch die Bezugnahme auf $ 129 &amp;lt; Abs. 2, 3 RVO. ausdrücklich
klargestellt. Die Stelle, bei’ der die Berufung eingelegt ist, hat sie unverzüglich
 an das Reichsschiedsamt abzugeben; zögert sie hiermit, so
entstehen dem Berufungsführer keine Rechtsnachteile.
c) Die Berufungsschrift soll den Berufungsgrun d, angeben
und einen bestimmten Antrag enthalten; sie soll. ferner die etwa neu
vorzubringenden Tatsachen und‘ Beweismittel anführen ($ 16 7 Abs. 2
RSchO.). Nichtbeachtung dieser Vorschrift macht die Berufung wicht
hinfällig; doch ist böswilliger Verfahrensverschleppung dadurch vorgebeugt,
 daß das Reichsschiedsamt später angeführte neue Tatsachen
und Beweismittel nicht zu berücksichtigen braucht, wenn Verschleppungsabsicht
 anzunehmen ist (Satz 2 daselbst). Auch wenn der Berufungsgrund
 nicht ausdrücklich angegeben ist, muß er doch vorhanden sein;
und zwar kommt nur einer (oder mehrere) der im $ 3680 Abs. 3 angeführten
 gesetzlichen Berufungsgründe in Betracht. Fehlt es an einem
solchen, so ist die Berufung unzulässig. Gesetzliche Berufungsgründe sind
[1] wesentlicher Mangel des Verfahrens. In Betracht kommt das
gesamte Verfahren, das der Entscheidung des Schiedsamtes vorhergegangen
 oder bei dieser Entscheidung beobachtet worden ist, also so-
        <pb n="100" />
        92 $ 3680 RVO.
wohl das Verfahren des Vertragsausschusses ($ 368% YT RVO.) wie
das des Schiedsamtes ($S 3681 1, 368m 1 RVO.). Der Mangel kann
in der Besetzung wie in der Tätigkeit dieser Stellen gefunden werden.
Wesentlich ist ein Mangel nur, wenn gegen zwingende Vorschriften
(des Gesetzes oder einer Verordnung, auch der Ausführungsbestimmungen
und der Schiedsamtsordnung ) verstoßen worden ist; hatten beide Parteien
auf Anwendung der Vorschrift verzichtet, so braucht in ihrer Nichtbefolgung
 ein wesentlicher Mangel nicht zu liegen. Verletzung einer
bloßen Sollvorschrift ist kein wesentlicher Mangel. Im einzelnen ist
wesentlicher Verfahrensmangel: der M, angel der sachlichen Zuständigkeit
(der Gerichtsbarkeit) des Schiedsamtes (vgl. E. des vorl. RSchA. vom
1. 10. 1924, oben Anm. 5 zu $ 368m 1 RVO.); das Fehlen ordnungsmäßiger
 Ladung einer Partei zur Verhandlung vor dem Vertrags-Ausschuß
 oder vor dem Schiedsamt (vgl. E. des vorl. RSchA. vom
16.5. 1923, IT K/RSch. 5/22, AN. 1925 S. 2834 Nr. 3: „Die nicht
ordnungsmäßige Ladung einer‘ Partei zur Verhandlung vor dem
SchA. ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung führt“ ), die N ichtanberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsamt (vgl. E. des worl.
RSchA. vom 12. 2.1924, IT K/RSch. 28/22, AN. 1925 8. 234 Nr. 4:
„In dem Verfahren vor dem SchA. ist mündliche Verhandlung
notwendig“), das Hinausgehen der Entscheidung des Schiedsamtes
über den gestellten Antrag (vgl. die Begründungen zu den E. des RSchA.
vom 7.7.1925, R]Sch. 2/25 und 16/25, AN 19258. 305 ff-Nr.7 Lund IT)
Dagegen: „Wenn eine Partei ordnungsgemäß geladen, aber im Verhandlungstermine
 nicht erschienen war und dem SchA. die Erklärung
abgegeben hatte, daß für sie keine Notwendigkeit zum Abschluß
eines neuen Vertrags vorliegt, so war das SchA. trotzdem zur Entscheidung
 befugt‘ (X, des vorl. RSchA. vom 11. 2. 1924, IT K/RSch.
28/23, AN. 1925 8. 234 Nr. 3).
[?] Fehlen ‘von Entscheidungsgründen in der Entscheidung des
Schiedsamtes (vgl. $ 368m 1 Abs. 4 Satz 3 RVO., $ 43.1 SchAO.).
„Nachträgliche Erläuterung des Schiedsspruchs in den Akten des
Schiedsamts ersetzt die fehlenden Gründe nicht‘ (E. des worl.
RSchA. vom 11. 12. 1923, IT K)RSch. 38/22, AN. 1925 8. 234 Nr. 8).
„Lediglich das völlige Fehlen der Gründe der Entscheidung des
SchA., nicht die Tatsache einer nur mangelhaften, insbesondere
nicht alle Punkte der Entscheidung deckenden Begründung rechtfertigt
 die Zulässigkeit der Berufung an das RSchA.“ (E. des vorl.
ESchA. vom 1. 10. 1924, IT K/RSch. 12/24, AN. 1925 8. 234 Nr. 8).
[3] Streitfragen über das Arztsystem, Zulassungs- oder Vergübungssystem.

a) Unter Arztsystem ist zunächst die Art und. Weise zu versichen,
in der die Krankenkasse ihren Kassenkranken ärztliche Behandlung
durch einen Arzt oder durch mehrere Ärzte zur Verfügung stellt, gegebenenfalls
 nach Auswahl. des Kassenmitgliedes (vgl. Anm. zu $369%
        <pb n="101" />
        $ 3680 RVO. 953
RVO.). Da diese Art und Weise aber auf die Zahl der bei der Kasse
benötigten Ärzte und auf ihren Beschäftigungsgrad von wesentlichem
Einfluß ist, wird. sie regelmäßig zum Gegenstande des kassenärztlichen
Vertrages, zumal des kassenärztlichen Kollektivvertrages gemacht.
Die Bedeutung des Ausdruckes ‚„Arztsystem‘‘ verschiebt sich dabei,
in Frage steht. mehr, wie die Kasse, als wie der einzelne Kranke
den Bedarf an ärztlicher Behandlung zu decken hat. Bei Streit um
kollektivistische Regelung dieser Frage ist stets Berufung an das Reichsschiedsamt
 zulässig. Insbesondere über jele Änderung des Arztsystems
kann vor dem Reichsschiedsamte gestritten werden. ‚Eine Änderung
des Arztsystems liegt auch dann vor, wenn das System zwar im allgemeinen.
 unverändert bleibt, in einzelnen Punkten aber abgewichen
werden soll, z. B. wenn bei Aufrechterhaltung der freien Arztwahl
für praktische Ärzte die beschränkt freie Arztwahl für Fachärzte
eingeführt werden soll‘ (E. des vorl. RSchA. vom 13. 5. 1924, IT
K/RSch. 1/24, AN.1925 8. 235 Nr. 10). Vermehrung der Zahl der
Kassenärzte ist an sich nicht Änderung des Arztsystems; vgl. E. des
RSchA. vom 4. 9.1925 (RSch. 27/25, AN. 1925 S. 316 Nr. 9, 3):
„Ein bisher allein angestellter Kassenarzt kann, unbeschadet der
schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag, aus dem
bei der Kasse geltenden sogenannten ‚fixierten Kassenarztsystem“
als solchem nicht den Anspruch herleiten, daß neben ihm kein
weiterer Kassenarzt beschäftigt werden dürfe.‘ Die Verweigerung
 der Neuzulassung von Kassenärzten über die bisher vorhandene
Zahl hinaus, zu der nach, $3 % V. über Krankenhilfe bei den
Krankenkassen der Kassenvorstand einseitig ohne Rücksicht auf
das bestehende Arztsystem berechtigt ist, bedeutet keine Änderung
des Arztsystems; „die Frage, ob der $3%.... anzuwenden ist,
fällt nicht unter‘ $ 3680 Abs. 3 Nr. 3; „eine darauf bezügliche
Berufung ist nach dieser Vorschrift unzulässig‘ (]. des vorl. RSchA.
vom. 13. 5. 1924, II K/RSch. 1j24, MfAuA Vers. 1925 Sp. 19).
Auch die Bildung von Arztbezirken nach $$ 369a% ff. RVO. ist
nicht notwendig mit einer Änderung des Arztsystems verbunden; „wird“
aber „durch die Bildung von Arztbezirken das bis dahin bestehende
Arztsystem in seinem Wesen verändert, so liegt eine Änderung
des Arztsystems vor“ (E. des vorl. RSchA. vom 1.12 1924, IT K/RSch.
16/24, AN. 1925 8. 49 Nr. 1, 1 und 8. 235 Nr. 11). „Die Regelung
des Sprechstundendienstes ist keine Änderung des Arztsystems oder
der Art der Arztzulassung im Sinne des“ &amp;amp;$ 3680 Abs.3 Nr. 3 (E. des
vorl. RSchA. vom 1. 10. 1924, ITK/RSch. 6124, AN. 1925 8. 235 Nr.12).
ß) Mit dem Arztsystem in engstem Zusammenhange steht die Art
der Arztzulassung zur Kassenpraxis, d.h. die Ordmwung der Auswahlgesichtspunkte
 und des Auswahlverfahrens, die bei Abschluß neuer
individueller Arztverträge zu befolgen ist. Hierbei ist meist der Kasse
nicht völlig freie Hand gelassen, sondern eine kollektive Regelung
getroffen und vielfach eine Mitwirkung kollektivistischer Organe der Ärzte
        <pb n="102" />
        $ 3680 RVO.
vorgesehen. (vgl. Bestimmungen des RAussch. über die Zulassung zur
Kassenpraxis, unten VS. 147). Auch in allen Fragen kollektivistischer
Regelung des Zulassungssystems ist die Berufung an das Reichsschiedsamt
möglich. Jedoch kann „die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß
es sich um die Art der Arztzulassung, d. h. das System, das für die
Arztzulassung im allgemeinen maßgebend ist, handelt, wenn lediglich
die Beschäftigung einzelner bestimmter Ärzte in Frage steht‘ (]. des
vorl. RSchA. vom 1.10.1924, IT K/RSch.4/24, AN.1925 8. 235 Nr. 13).
y) Das System, nach dem den Ärzten von den Krankenkassen
Vergütungen (Honorare) für ihre Leistungen gezahlt werden (vgl. dazu
Ziffer IV % der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge,
 unten IIT S. 131), unmterliegt ebenfalls meist kollektiver
Regelung; auch hierfür ist die Berufung offen, und zwar auch bei Änderung
 einzelner Punkte des Systems. ‚Die Änderung des bestehenden
Honorarsystems kann allgemein dann verlangt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt‘ (E. des vorl. RSchA. vom I. 12. 1924;
IT K/RSch. 18/24, AN. 1925 S. 235 Nr. 15). „Wird. an Stelle eines
bisher geltenden Kopfpauschales die Einführung des Fallpauschales
beantragt, so finden hierauf die für die Änderung des Honorarsystems
 geltenden Grundsätze Anwendung“ (E. des RSchA. vom
27. 1. 1925, RSch. 21/24, AN. 1925 8.205 Nr. 2,4); der Fall der
Berufung ist gegeben.
[4] Abweichung der Entscheidung des Schiedsamtes von. zentralen
Honorarfestsetzungen oder Streit über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes zu solcher Abweichung. Die zentralen Festsetzungen über
die den Ärzten von den Kassen zu gewährenden Vergütungen nach
$$ 368 f 1, 3681 1 RVO. sind abdingbar; die Schiedsämter dürfen
in ihren Entscheidungen jedoch nur dann abweichen, wenn die Parteien
hierfür wichtige Gründe geltend gemacht haben. Ist das Schiedsamt
abgewichen, so ist seine Entscheidung berufungsfähig, auch wenn das
Besichen eines wichtigen Abweichungsgrundes nicht bestritten wird.
Sieht die Entscheidung des Schiedsamtes ein anderes Honorarsystem
(Pauschalvergütung) vor als die zentralen Festsetzungen (Vergütung
nach Hinzelleistungen), so kann die Berufung auch darauf gestützt
werden, daß die Anwendung der vom Schiedsamt bestimmten Sätze
zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnisse führt als die der zentralen
Festsetzungen, m. a. W. daß die Pauschalfestsetzungen des Schiedsamtes
 zu den zentralen Festsetzungen nicht im entsprechenden Verhältnis
 stehen. Berufung ist auch immer dann zulässig, wenn zwischen
den Parteien Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur
Abweichung von den zentralen Festsetzungen besteht, mag auch das
Schiedsamt in seiner Entscheidung nicht abgewichen sein. — Abweichungen
 von den Richtlinien des Reichsausschusses und der Landes-Ausschüsse
 ($$ 368e 1, 368h 1 RVO.) bilden nicht in gleicher Weise
einen‘ Berufungsgrund wie Abweichungen von den zentralen Festsetzungen;
 sie kommen in Betracht wur nach Ziffer [3] und [6]. Auch
        <pb n="103" />
        $ 3680 RVO. 90
hierin zeigt sich die stärkere rechtliche Wirkung der zentralen Festsetzungen
 gegenüber den Richtlinien.
[5] Veränderung der Höhe der Gesamtvergütung um mehr als 30%.
Damit ist für Streitigkeiten von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite
die Berufungsmöglichkeit gegeben, während das Reichsschiedsamt von
wirtschaftlich unbedeutenden Streitigkeiten freigehalten wird. „Ob in
den Fällen des $ 3680 Abs. 3 Nr. 5 RVO. eine Erhöhung oder eine
Ermäßigung der Gesamtvergütung um mehr als 30 vom Hundert
gegenüber dem bisher zu zahlenden vertraglichen Entgelt vorliegt,
ist durch Vergleich des letzteren mit dem vom Schiedsamte festgesetzten
 Entgelt zu ermitteln“ (X. des RSchA. vom 28. 4. 1925,
RSch. 37/25, AN. 1925 8. 259 Nr. 6, 3). „Unter ‚Gesamtvergütung‘
im Sinne des 83680 Abs. 3 Nr. 5 RVO. ist die einzelne, jeweils
streitige Vergütungsart für sich in ihrer Gesamtheit zu verstehen;
die Berufung, die sich nur auf die Erhöhung oder Ermäßigung
eines bestimmten Teiles der betreffenden Vergütung bezieht, ist
unzulässig‘ (RSchA. daselbst Nr. 6, 2). Wegen der Behandlung von
Vergütungen aus der Zeit des Währungsverfalles beim Vergleich mit
der neu festzusetzenden Vergütung vgl. E. des RSchA. vom 14. 3. 1925
(RSch. 45'24, MfAuAVers. 1925 Sp. 414): „Bei der Prüfung der
Frage, ob eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gesamtvergütung
um mehr als 30 v. H. gegenüber dem bisher zu zahlenden vertraglichen
 Entgelt vorliegt, ist es nicht möglich, die in der Inflationszeit
gezahlten Beträge ohne weiteres in Goldmark umzurechnen. und sie
mit der in Reichsmark erfolgten Festsetzung des angefochtenen
Schiedsspruches zu vergleichen. Gegebenenfalls ist der dem Vergleich
zugrunde zu legende Wert der in der Inflationszeit gezahlten Beträge
schätzungsweise zu ermitteln.
Zu [3] bis [5]: Die hier behandelten Berufungsgründe können
ihrem Inhalte nach nur in Regelungsstreitigkeiten über kassenärztliche
Kollektivverhältnisse, nicht in Rechtsstreitigkeiten aus abgeschlossenen
Arztverträgen vorgebracht werden.
[6] Grundsätzlichkeit der Sireitigkeit. Die Berufung ist stets zulässig,
sowohl in Regelungs- wie in Rechtsstreitigkeiten, wenn es sich handelt
a) um eine noch richt festgestellte Auslegung gesetzlicher Vorschriften.
 Hierbei kommen nicht nur Gesetze im formellen Sinne,
sondern auch Gesetze im materiellen Sinne, also alle staatlichen Rechtssätze,
 nicht hingegen die Richtlinien des Reichsausschusses (s. unter ß)
in Betracht. ‚Noch nicht festgestellt“ sein muß die Auslegung durch
das Reichsschiedsamt; dieses kann also mit der gleichen Auslegungsfrage
 wicht mehrmals befaßt werden, wohl aber dann, wenn früher ein
anderes oberstes Gericht (z. B. RVersA., Reichsgericht) eine Auslegung
der fraglichen Gesetzesvorschrift gegeben hat. Mit der gleichen Gesetzesvorschrift
 (demselben Paragraphen) kann das ‚Reichsschiedsamt
mehrmals befaßt werden, wenn sie auf verschiedenartige Fälle anzuwenden.
 und. nach verschiedenen Richtungen hin auszulegen ist.

U
        <pb n="104" />
        96 $ 3680 RVO.
‚ ß) um eine sonstige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Solche
Fragen können sich auch bei Anwendung der vom Reichsausschuß
aufgestellten Richtlinien ergeben. Ist eine Frage vom Reichsschiedsamt
einmal entschieden, so ist sie nicht mehr grundsätzlich, solange die
für die Entscheidung maßgebenden Verhältnisse die gleichen bleiben.
Die Grundsätzlichkeit der Frage hat das Reichsschiedsamt anerkannt
in folgenden Fällen: ‚Die Frage der Zulässigkeit der Begrenzung““
der Bezahlung nach Kinzelleistungen „durch eine Beitragspauschale“‘
stellt „eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar“ (£. des RSchA.
vom 23, 6. 1925, RSch. 50J24, AN. 1925 8. 307 Nr. 8). „Die Frage,
ob die Fachärzte den beteiligten Krankenkassen gegenüber einen
Anspruch auf Entschädigung dafür haben, daß die Einleitung der
fachärztlichen Spezialbehandlung von der Überweisung seitens eines
als Kassenarzt beschäftigten praktischen Arztes an den Facharzt
abhängig gemacht ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung“ (BE. d.
vorl. RSchA. vom 11. 12, 1923, IL K /RSch. 20/23, MfAuAVers.
1925 Sp. 20). Hingegen hat das Keichsschiedsamt die Grundsätzlich.
keit verneint bei der Festsetzung von Wegegebühren (E. des vorl. RSchA.
vom 13. 5. 1924, IT K/RSch. 30/23, MfAuAVers. 1925 Sp. 21)
und bei der Regelung der Folgen eines Zahlungsverzugs der Krankenkassen
 (E. des vorl. RSchA. vom I. 10. 1924, IT K/RSch. 17/24,
MfAuA Vers. 1925 Sp. 21).
d) Das Vorliegen der Berufungsvoraussetzungen, insbesondere die
Rechtzeitigkeit der Kinlegung und das Gegebensein des gesetzlichen
Berufungsgrundes, wird. von den Unparteiischen des Reichsschiedsamts
vorweg geprüft ($ 3680 Abs. 5). Über das Verfahren dabei vgl. $ 22 f
RSchAO. Fehlt es an einer Berufungsvoraussetzung, so können die
drei Unparteiischen. durch einstimmigen Beschluß die Berufung ohne
mündliche Verhandlung als unzulässig verwerfen. Dadurch sollen
die Sitzungen des Reichsschiedsamtes (an denen die Interessenten.
mitglieder mitwirken) entlastet werden.
3. (Wirkungender Berufung.) Die Einlegung der zulässigen
 Berufung bewirkt, daß die Sireitigkeit einer neuen Entscheidung,
 und zwar der des Keichsschiedsamtes, unterworfen wird.
(Devolutiveffekt). Das Reichsschiedsamt prüft die Sache in ihrem
vollen Umfange, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht,
nach, soweit sie noch streitig. ist, soweit insbesondere die Berufungsaniräge
 reichen. Vgl. auch $$ 41%, 42 1 RSchAO. Hebt das Reichsschiedsamt
 die angefochtene Entscheidung auf, so kann es in. der Sache
selbst entscheiden oder sie an das Schiedsamt zurückverweisen ($48 9%
EBSchAO.). — Die Berufung bewirkt ferner Aufschub (Suspensiveffekt),
 d.h. die Entscheidung des Schiedsamtes ist, soweit sie mit
der Berufung angefochten ist, wirkungslos, bis das Reichsschiedsamt
entschieden hat. Für die Zwischenzeit kann das Reichsschiedsamt
eine vorläufige Regelung treffen ($ 48% RSchAO. ). Bei Streit über
die Vergütung hat die Berufung wur beschränkt aufschiebende Wirkung;
        <pb n="105" />
        $$ 3680, 368p RVO. 97
die bisherige Regelung findet einstweilen weiter Anwendung ($ 368 0
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; vgl. auch Anm. 5byzu $ 368k 4 RVO.).
4. (Vergleich.) Wegen der Möglichkeit eines Vergleichs vor
dem Reichsschiedsamt vgl. $ 37 % RSchAO. und sinngemäß die Anm. 2
zu $ 368m 1 RVO.
3. (Entscheidungsworm.) Wegen der Anwendung der
Richtlinien und zentralen Festsetzungen gelten nach $ 3680 Abs. 4 die
Vorschriften des $ 368m 1 Abs. 4 RVO. entsprechend; vgl. sinngemäß
die Anm. 3 daselbst.
6. (Verfahrensvorschriften.)
a) Wie dem Schiedsamt in $ 368m % Abs. 4 Satz 3 RVO., ist
dem Reichsschiedsamt in $ 3680 Abs. 4 zwingend vorgeschrieben, seine
Entscheidung mit Gründen zu versehen (vgl. auch $ 51%
RSchAO. und Anm. 4a zu $ 368m 1 RVO.).
b) Die Beschleunigung des Verfahrens, die dem Schiedsamt
 in Art. 4% AusfBest. vorgeschrieben ist, muß sinngemäß auch
das Reichsschiedsamt erstreben. Für die Möglichkeit der Rückwir kung
seiner rechtsschöpferischen Entscheidung gilt dasselbe wie beim Schiedsamt
 (vgl. Anm. 4b zu $ 368m % RVO.).
c) Für das Verfahren vgl. im übrigen die RSchAO.(unten IX 8.190).
7. (Revision.) Die Revision nach Abs. 6 führt nur zu einer
Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht, Wegen der Revisionsgründe vgl.
$ 1697 % RVO. Im übrigen kommt für die Revision das in Anm. 2a,
b, c [1], d, Anm. 3, 4, 5 und 6 Gesagte sinngemäß in Betracht.
8. (Wesen des Reichsschiedsamtes.) Das Reichsschiedsamt
 ist nach seiner Verfassung und der Art seiner Tätigkeit
mit dem Schiedsamte wesensgleich und weist diesem gegenüber wur eine
veränderte funktionelle Zuständigkeit — wur für Berufungen gegen
dessen Entscheidungen — auf. Auch das Reichsschiedsamt ist Sondergericht
 (vgl. auch Anm. 5 zu $ 368m 1 RVO.).
$ 368p RVO.
Der Geschäftsgang und das Verfahren sowie die Tragung der
Kosten bei den Schiedsämtern und bei dem Reichsschiedsamt regelt
das Reichsversicherungsamt.
Das erste Wort des $ 368 enthält einen Druckfehler, den gleichermaßen
die V. über Ärzte und Krankenkassen vom 30. 10. 1923 (RGBIl.I 8. 1051) und die
Bekanntmachung der neuen Fassung der RVO. vom 15. 12. 1924 (RGBl. I
8. 779) aufweisen und der bisher amtlich micht berichtiat ist: das Wort muß
heißen „Den“.
Auf Grund des $ 368 p hat das RVersA. erlassen:
“ I. Verordnung über die Auferlegung von Gebühren in dem Verfahren vor
dem. Reichsschiedsamt vom 2. 1. 1925 (RArbBl. 1925 S. 46), aufgehoben durch
$ 70 9 RSchAO.
2. Verordnung über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten des
Reichsschiedsamts ( Reichsschiedsamtsordnung) vom 17. 2. 1925 (AN. 1925. 8.192,
unten IX S. 190).
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="106" />
        98 $ 368q RVO.
3. Verordnung über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten der
Schiedsämter (. Schiedsamtsordnung) vom 8. 4. 1925 (AN. 1925 8. 1 98, unten VIIT
8. 174). |
4. Erste Verordnung über Anderungen der Reichsschiedsamtsordnung und
der Schiedsamtsordnung vom 15. 5. 1926 (RAnz. Nr. 114 vom 19. 5. 1926 X
S$ 368 q RVO.
Wo ein Landesversicherungsamt und Landesausschüsse bestehen,
kann die oberste Verwaltungsbehörde die Errichtung eines Landesschiedsamts
 beim Landesversicherungsamt anordnen, das für seinen
Bezirk an die Stelle des Reichsschiedsamts tritt. Für das Landes-Schiedsamt
 gelten die SS 368n 1 bis 368p 7 entsprechend.
Im Falle eines Bedürfnisses kann der Reichsarbeitsminister zur
Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung für das Verhältnis
zwischen Reichsschiedsamt und Landesschiedsamt eine den SS 1717,
1718 entsprechende Regelung treffen.
Bin Landesschiedsamt besteht bisher nur in Bayern (Bek. des
Ministeriums für Soziale Fürsorge vom 6. 2, 1924, Bay. StZtg. Nr. 33).
Voraussetzung seiner Errichtung (die nur für ein einzelnes Land möglich
ist) ist das Bestehen eines Landesversicherungsamtes (vgl. $ 105% RVO.
und Anm. dazu), das Bestehen eines Landesausschusses für Ärzte und.
Krankenkassen (vgl. $ 368g 1 RVO. und Anm. dazu: die im Gesetzestext
 verwendete Mehrzahl „Landesausschüsse‘* ist mißverständlich) und
der auf die Errichtung gerichtete freie Wille der obersten Landes-(verwaltungs)behörde.
 . Wo ein Landesschiedsamt errichtet ist, tritt
dieses in die Zuständigkeit des Reichsschiedsamtes vollständig . ein,
vorbehaltlich der Regelung, die nach Abs. 2 der RArbMin. zur Sicherung
gleichmäßiger Rechtsprechung (und, gleichmäßiger‘ I nteressenausgleichung
 bei der Schaffung kollektiver Regelungen) treffen kann. Die
hierfür das Muster bildenden Vorschriften lauten (in der gegewüber
der Fassung vom 15. 12. 1924 unveränderten Fassung der Zweiten Bek.
vom 9.1.1926, RGBI.T 8. 9):
$ 1717 RVO.: „Will in einer grundsätzlichen Rechtsfrage ein Senat des
Reichsversicherungsamts von der Entscheidung eines anderen Spruchsenats
oder eines Beschlußsenats abweichen, so hat er die Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung an den Großen Senat ($ 101) zu verweisen. Das
gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats selbst
abweichen will.
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, das
für die Entscheidung der Sache als Beisitzer in den Großen Senat an Stelle
eines anderen Mitglieds der gleichen Gruppe dieses Senats eintritt. Die Reihenfolge,
 im der die übrigen Mitglieder des Großen Senats an den Entscheidungen
teilzunehmen haben, bestimmt die Verordnung ($ 35 Abs. 2).
Der Große Senat kann sich auf die Entscheidung der grundsätzlichen
Rechtsfrage beschränken.“
‘ $ 1718 RVO.: „Der 8 1717 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Spruchsenat
eines Landesversicherungsamts von einer amtlich veröffentlichten Entscheidung
des Reichsversicherungsamts in einer grundsätzlichen Rechtsfrageabweichen will.
Zu den Verhandlungen des Großen Senats entsendet der verweisende
Senat des Landesversicherungsamts eines seiner Mitglieder, das als Beisitzer
        <pb n="107" />
        $ 368r RVO.: 99
in den Großen Senat eintritt. Außerdem tritt als Mitglied dieses Senats ein
Mitglied eines anderen Landesversicherungsamts hinzu, das nach näherer
Bestimmung der Landesregierung für ein Geschäftsjahr im voraus bezeichnet
wird. Welches Landesversicherungsamt das zweite Mitglied zu entsenden
hat, bestimmt die Verordnung (835 Abs. 2): Besteht nur ein Landesversicherungsamt,
 so entsendet dieses zwei Mitglieder.“
S$ 368r RVO.
Die endgültigen Entscheidungen der Schiedsämter und des
Reichsschiedsamts (Landesschiedsamt) sind für beide Teile bindend.
Kommt eine Partei der Entscheidung nicht nach, so haftet sie der
anderen für den ihr entstehenden Schaden.
i Kommt eine Krankenkasse einer für sie nach Abs. 1 bindenden
Entscheidung nicht nach, so ist sie durch ihre Aufsichtsbehörde zur
Befolgung anzuhalten.
: Kommt ein Arzt. einer für ihn nach Abs. 1 bindenden Entscheidung
 ohne einen in seiner Person liegenden und von den Vertragsbedingungen
 unabhängigen wichtigen Grunde nicht nach, so kann
ihn das Schiedsamt auf Antrag der andern Partei für eine Dauer
bis zu fünf Jahren von der Zulassung bei allen Krankenkassen des
Schiedsamtsbezirkes oder einem Teile. derselben ausschließen. Der
Antrag kann auch von einer geschädigten Krankenkasse, die nicht
Partei gewesen ist, sowie von der ärztlichen Vereinigung, die Partei
gewesen ist, und welcher der Arzt angehört, gestellt werden.
Die jetzige Fassung des $ 368r beruht auf dem Gesetz über das Reichsschiedsamt
 vom 22. 1.1925 (RGBI.TI 8. 3).
1.(Allgemeimnes.) Der $ 3687 behandelt die Wirkungen der
schiedsamtlichen Entscheidungen zur kollektiven Regelung der kassenärztlichen
 Beziehungen. Die Wirkungen decken sich mit denen des
auf regelmäßige Weise nach $ 368k 4 RVO. geschlossenen kassenärztlichen
 Kollektivvertrages; vgl. darüber Anm. 5 zu $ 368 k 9.
8, EndgültigeEntscheidungen der Schiedsämter sind
solche, gegen die keine Berufung mehr möglich ist, weil die Berufungsfrist
 (vgl. $ 3680 9 Abs. 2 Satz I RVO. und Anm. 2a dazu) verstrichen
ist, ohne daß von irgendeiner dazu fähigen Seite Berufung eingelegt
worden ist, ferner solche, gegen die eine Berufung zwar eingelegt, ‚aber
vom Reichsschiedsamt als unbegründet oder unzulässig (gegebenenfalls
durch Beschluß der Unparteiischen, $ 36804 Abs. 5 RVO.) verworfen
worden ist. Nicht endgültig sind die Entscheidungen der Schiedsämter,
gegen die eine Berufung anhängig ist oder bei denen die Berufungsfrist
noch läuft; das Fehlen eines. Berufungsgrundes (vgl. $ 3680 1 Abs. 3
RVO. und Anm. 2e dazu) allein macht die Entscheidung nicht endgültig.
Endgültig sind ferner alle Entscheidungen des Reichsschiedsamtes und
der Landesschiedsämter. — Unter „endgültigen Entscheidungen‘‘ können
nach der Wortfassung des $ 3687 sowohl interessenausgleichende, rechtsschöpferische
 wie auch rechtsprechende, richterliche Entscheidungen
(vgl. Anm. 1a und b zu $ 368m 9 RVO.) verstanden werden; nach

x
        <pb n="108" />
        100 $ 368 Tr RVO.
dem Inhalte des $ 368r beziehen sich seine Bestimmungen jedoch nur
auf Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen Kollektivparteien, und
zwar in solchen rechtsschöpferischer Art, während die Wirkungen
rechtsprechender Entscheidungen sich schon aus allgemeinen Grund-Sätzen
 ergeben und teilweise. über die hier ausdrücklich vorgesehenen
Wirkungen hinausgehen (vgl. auch Anm. 6 ). Die im $368r geregelten
 Wirkungen ‚der rechtsschöpferischen schiedsamtlichen Ent-Scheidungen
 über‘ die‘ kollektive Regelung der Verhältnisse zwischen
Ärzten und Krankenkassen sind Solche für die Kollektivparteien
(Anm. 3), für die einzelne Kasse (Anm. 4) und für den einzelnen Arzt
(Anm. 5).
3. Die endgültigen schiedsamtlichen Entscheidungen sind für beide
Teile,d.h. für die Parteien der kollektiven Regelung s-Streitigkeit,
 bindend. Partei ist dabei auf ärztlicher Seite eine
organisatorisch Zzusammengefaßte Mehrheit von Ärzten, auf Kassenseite
eine einzelne Kasse ( Kassenverband, Kassenvereinigung) oder ausnahmsweise
 eine Mehrheit von solchen. Bindend ist die Entscheidung
in dem Sinne, daß sie für die Parteien rechtlich gilt und ihre gegenseitigen
 Verhältnisse ordnet, wie ein Vertrag. Das bezicht sich zunächst
auf den obligatorischen Teil der durch die Entscheidung getroffenen
Regelung (vgl. Anm. 5a zu $ 368k 1 RVO.), weiter aber auch darauf,
daß jede Kollektivpartei der anderen gegenüber dazu verpflichtet st,
bei der Gestaltung der individuellen kassenärztlichen Verhältnisse sich
an die normativen Bestimmungen (vgl. Anm. 5b daselbst) zu halten
und auf ihre Befolgung hinzuwirken. Verletzung dieser Pflichten
macht die verletzende Partei der anderen schadenersatzpflichtig (vgl.
$$ 249 ff. BGOB.). Streit über die Pflichten, die sich für die Kollektivparteien
 aus der rechtsschöpferischen schiedsamtlichen Entscheidung
ergeben, und um den Schadenersatz gehört zur rechtsprechenden Zuständigkeit
 der Schiedsämter (Anm. Ib zu S$ 368m 1 VO).
4. Fürdie einzelne Krankenkasse (Kassenverband)
gehört die Befolgung der schiedsamtlichen Entscheidung wie die eines
rechtsgültigen kassenärztlichen Vertrages zu den Pflichten, die die
Beobachtung der Gesetze mit sich bringt; die Kasse unterliegt auch
insofern. der Aufsicht (vgl. $ 30% RVO. ) ihrer Aufsichtsbehörde, des
Versicherungsamtes (vgl. $$ 377%, 36 Y RVO. und. die Anmerkungen
dazu). In Abs. 2 des $ 368r ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß
die säumige Krankenkasse zur Befolgung bindender schiedsamilicher
Entscheidungen durch ihre Aufsichtsbehörde anzuhalten ist. Hierbei
finden die allgemeinen Aufsichtsmättel Anwendung. „8 368r Abs. 2
betrifft einen Gegenstand des Aufsichtsrechts der Aufsichtsbehörde
im Sinne $$ 30 %, 31 RVO.; auch die Verhängung von Zwangsstrafen
gemäß $ 31 Abs. 3 RVO. ist zulässig‘ (E, des RVersA. vom 7. 5. 1925,
IT K20/25B, AN. 1925 8. 254 Nr. 2878). Jedoch müssen die Aufsichtsbehörden
 in Fällen, in denen über die Verpflichtung der Krankenkasse
 Streit mit den Ärzten besteht, auf die Zuständigkeit der Schieds-
        <pb n="109" />
        $ 368 r RVO. 101
ämter usw. Rücksicht nehmen. „Für eine Anordnung der Aufsichtsbehörde
 nach $ 368r Abs. 2 ist kein Raum, wo ein Streit aus abgeschlossenem
 Arztvertrage besteht, für den die Zuständigkeit der
Schiedsinstanzen gemäß $$8 368m 7 Abs. 1, 36807 Abs. 1 RVO.
gegeben ist. Ein abgeschlossener Arztvertrag liegt auch dann vor,
wenn er in dem Verfahren vor den Schiedsinstanzen zustande gekommen
 ist“ (ebenda).
5. Für den einzelnen Arzt kommen insbesondere die
Bestimmungen des normativen‘ Teiles dem bindenden schiedsamtlichen
Entscheidung oder des kassenärztlichen Kollektivverirages in Betracht.
Darin können ihm Verpflichtungen auferlegt sein, z. B. hinsichtlich
der Verordnungsweise. Schuldhafte Verstöße gegen solche Verpflichtungen
 machen nach allgemeinen Rechtsregeln schadenersatzpflichtig.
Darüber hinaus ist in $ 368r Abs. 3 als besondere Folge der Nichtbefolgung
 normativer Bestimmungen der Ausschluß von der Kassenpraxis
 vorgesehen. Er setzt zwar kein Verschulden des Arztes voraus;
doch wird der Ausschluß dadurch abgewendet, daß der Arzt einen in
seiner Person liegenden und von den Bedingungen des Kollektivvertrages
oder der schiedsamtlichen Regelung unabhängigen wichtigen Grund für
sein Verhalten anführen kann. Der Ausschluß betrifft die Tätigkeit
bei allen Krankenkassen des Schiedsamtsbezirkes (vgl. $ 36819 RVO.
und Anm. 2 dazu) oder einem Teile von ihnen; er kann für fünf Jahre
oder für eine längere Zeit erfolgen. Verfügt wird der Ausschluß auf
Antrag durch das Schiedsamt, dessen örtliche Zuständigkeit sich nach
dem Sitze der beteiligten Krankenkasse bestimmt. Über das Verfahren
des Schiedsamtes in solchen Fällen ist wichts Besonderes bestimmt.
Den Antrag auf Ausschluß eines Arztes kann stellen: die „andere
Partei‘, d.h. die Krankenkasse, mit der die kollektive Regelung getroffen.
 ist, gegen die der Arzt verstoßen hat, ferner auch eine andere
Krankenkasse, die durch das Verhalten des Arztes geschädigt ist,
auch wenn sie an der verletzten kollektiven Regelung richt als Partei
beteiligt ist, endlich die ärztliche Vereinigung (Kollektivpartei), mit
der die verletzte kollektive Regelung getroffen ist, dafern der verletzende
Arzt ihr Mitglied ist (daß er dies ist, wird vom Gesetz anscheinend
als selbstverständlich unterstellt). Der ausgeschlossene Arzt ist ım
Umfang und während der Dauer des Ausschlusses zur EKingehung
individueller kassenärztlicher Verträge unfähig.
6. Nicht ausdrücklich geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen
solchen schiedsamtlichen Entscheidungen zukommen, die in Rechtsstreitigkeiten
 (aus abgeschlossenen Arztverträgen) ergehen. Sie haben
Urteilswirkung und stellen nachträglich für die Zeit, zu der die streitige
Verpflichtung bestand, klar, was für die Parteien des Streites Rechtens
gewesen ist. Ihre Befolgung ruht in erster Limie in der Autorität der
rechtsprechenden, mit Unparteiischen und den Parteien interessenmä fig
nahestehenden Mitgliedern besetzten Behörden. Soweit die Krankenkassen
 als Verurteilte in Frage kommen, gehört es zu den Pflichten
        <pb n="110" />
        102 $$ 3687, 368s RVO.
der Aufsichtsbehörden, auf Durchsetzung der Entscheidungen hinzu:
wirken. Eine besondere Zwangsvollstreckung ist nicht vorgesehen; eine
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO. kommt nicht
in Betracht. Wohl aber ist $ 115 RVO. auch hier anwendbar, wonach
die öffentlichen Behörden verpflichtet sind, den im Vollzuge der RVO.
am sie ergehenden Ersuchen der Versicherungs- und anderen öffentlichen
Behörden (wozu die Schiedsämter usw. gehören) sowie der Organe der
Versicherungsträger zu entsprechen, insbesondere wvollstreckbare Entscheidungen
 zu vollstrecken. Danach kann eine Verwaltungszwangsvollstreckung
 gegen ärztliche Organisationen (in kollektiven Rechts-Streitigkeiten)
 und gegen einzelne Ärzte (%n individuellen Rechtsstreitigkeiten)
 herbeigeführt werden. ‚Ferner kann nach $ 256 ZPO. eine
Klage vor den ordentlichen bürgerlichen Gerichten auf Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens des durch die rechtsprechende Entscheidung
der Schiedsinstanzen geschaffenen Rechtsverhältnisses in Betracht
kommen.
S$ 368 s RVO.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den SS 368 a 7
bis 368 r 1 erläßt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem
Reichsausschuß oder einem von diesem bestellten Unterausschusse.
Bis zu deren Erlaß gelten die entsprechenden Vorschriften des
Berliner Abkommens vom 23. Dezember 1923 weiter,
Die sonstigen Bestimmungen des Berliner Abkommens gelten
So lange weiter, als sie nicht durch die vom Reichsausschusse beschlossenen
 Richtlinien ersetzt werden. Der Reichsausschuß stellt bei Erlaß
der Richtlinien fest, welche Bestimmungen des Berliner Abkommens
dadurch aufgehoben oder geändert werden.
N Gemäß Abs. 1 sind erlassen die Ausf Best. zur” V. über Ärzte und Krankenkassen
 vom 14, 11.1924 (RGBLI 8. 743, unten VII 8. 169).
1. (4A usführungsbestimmungen.) Die Vorschriften über
das Verhältnis zwischen Ärzten und. Krankenkassen in den $8368a If
RVO., auf die allein der $ 3688 sich nach seinem jetzigen Wortlaut
und nach seiner Entstehung im Rahmen der V. über Ärzte und Krankenkassen
 vom 30. 10. 1923 (RGBI. I 8. 1051 ) beziehen kann, sind nicht
in jeder Beziehung erschöpfend. Schon nach Art. 77 RV. hat die
Reichsregierung die Befugnis, die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen; wenn
die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht, bedarf
sie dazu der Zustimmung des Reichsrats. Aus der besonderen Vorschrift
des $ 368s Abs. I (die nach Art. 77 RV. zulässig ist, weil dieser nur
gelten soll, „soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen‘‘) ergibt sich
viererlei: Während es sich in Art. 77 RV. nur um Verwaltungsvorschriften
 handelt, d.h. um Vorschriften, die sich nur instruktionell
an die Behörden wenden, können die Ausführungsbestimmungen neue;
das Gesetzesrecht ergänzende Rechtssitze enthalten, die nicht nur die
        <pb n="111" />
        8.3688:RVO. 103
Behörden angehen, sondern auch die Bürger binden. Die Zustimmung
des Reichsrats zu diesen Ausführungsbestimmungen ist auch insoweit
nicht erforderlich, als die Ausführung des Reichsrechts den Landesbehörden,
 z. B. den Schiedsämtern, zusteht. Zum Erlaß der Ausführungsbestimmungen
 befugt ist der Reichsarbeitsminister als Hinzelminister,
 wodurch die Streitfrage ausgeschaltet ist, ob nach Art. 77 RV,
nur die Reichsregierung in kollegialer Beschlußfassung oder auch der
einzelne Reichsminister zum Erlaß der Verwaltungsvorschriften ermächtigt
 ist. Der Reichsarbeitsministers bedarf zu den von ihm zu
erlassenden Ausführungsbestimmungen des Einvernehmens, der vorher
einzuholenden - Zustimmung des Reichsausschusses für Ärzte‘ und
Krankenkassen (vgl. $ 368a % RVO.), dem hiermit eine weitere Zuständigkeit
 zur Mitwirkung an der Rechtssetzung eingeräumt ist; er
kann diese Zuständigkeit auf einen von ihm eingesetzten ‚Unterausschuß
übertragen, hat dies aber nicht getan, vielmehr in $ 19% Abs. 16 GO.
seinem weiteren Ausschusse „die Beschlußfassung über Anträge oder
Anfragen von Ministerien des Reiches oder der Länder‘‘ vorbehalten;
hierunter fällt das „„Binvernehmen‘ des RArbMin. mit dem Reichsausschuß
 über zu erlassende Ausführungsbestimmungen.
‚2.(Allgemeineszu Abs. 2 und 3.) Die Ausführungsbestimmungen
 unterscheiden sich nach ihrer Entstehungsart wie nach
ihrer rechtlichen Bedeutung von den Richtlinien der $$ 368e 1, 368h 1
RVO. Auch soweit sie micht Rechtssätze enthalten, binden sie alle
beteiligten Behörden unbedingt, während die Richtlinien nur von den
Schiedsämtern und dem Reichs-(Landes- )schiedsamte bei ihren rechtsschöpferischen
 Entscheidungen in kassenärztlichen Kollektivstreitigkeiten
und nur mit der Maßgabe zu beachten sind, daß aus wichtigen Gründen
davon abgewichen werden kann. Bei Erlaß der V. über Ärzte und
Krankenkassen vom 30. 10 1923 (RGBI. I S. 1051) war es nun nicht
möglich, bis zu ihrem Inkrafttreten am Tage der Verkündung ($ 20 V.
31. 10. 1923) alle zu ihrer praktischen Anwendung erforderlichen Ausführungsbestimmungen
 und Richtlinien zustande zu bringen. ‚Deshalb
wurde in $ 368s Abs. 2 und 3 ($ 18 V.) die einstweilige Fortgeltung
dessen vorgesehen, was bisher für die gleichen Fragen gegolten hatte,
also der. Bestimmungen des Berliner Abkommens vom 23.12.1918
und seiner Anlagen und späteren Ergänzungen. Gewöhnlich drückt
man das — etwas ungenau — so aus, daß durch die mehrerwähnte V,
das Berliner Abkommen zum Gesetz erhoben worden sei oder „‚Gesetzeskraft
 erlangt‘ (GrdsE. des RVersA. vom 5. 4. 1924, I1.K 17/24. B,
AN. 1924 8. 130 Nr. 2799) habe. Selbstverständlich kommen für die
Fortgeltung solche Bestimmungen nicht in Frage, die in einen neueren
Rechtssatz aufgenommen sind oder von denen der Inhalt eines neueren
Rechtssatzes abweicht; der Grundsatz ‚lex posterior derogat priort“
findet hier entsprechende Anwendung. Die Gesamtmasse der vom
Reichsrecht übernommenen bisherigen Vertragssätze ist aufzugliedern
in solche. die einstweilen an die Stelle von Ausführungsbestimmungen
        <pb n="112" />
        104 $ 368s RVO.
nach $ 368s Abs. I treten, und solche, denen einstweilen die Bedeutung
von Kichtlinien des Reichsausschusses nach $ 368e 1 RVO. zukommt.
Mit ersteren beschäftigt. sich der Abs. 2 (Anm. 3), mit letzteren der
Abs. 3 des $ 368s (Anm. 4).
3. (Vorschriften des Berliner Abkommens als einstweilige
Ausführungsbestimmungen.) Für die Ersatzfunktion nach
$ 368s Abs. 2 kommen nur solche Vorschriften des BA. in Betracht,
die sich auf die Fragen beziehen, die im Gesetz nicht geregelt sind und
die normalerweise durch Ausführungsbestimmungen zu regeln wären.
Welche Fragen durch Ausführungsbestimmung zu regeln "sind, ist
Positiv nicht näher bestimmt; insbesondere werden. hierher alle organisatorischen
 und Verfahrensbestimmungen für die Vertragsausschüsse,
Schiedsämter usw. zu rechnen sein. Negativ steht fest, daß alle die
Teile des BA. nicht hierhergehören, die ihrem Inhalte nach zu
Richtlinien des Reichsausschusses gemacht werden könnten. Die
Sätze des BA., die Mmernach einstweilige Ausführungsbestimmungen
sind, gelten zunächst zeitlich unbeschränkt, treten aber von selbst
und ohne ausdrückliche Aufhebung außer Kraft, wenn der RArbM in.
gemäß Abs. I eine neue Ausführungsbestimmung über die gleiche
Frage erläßt. Doch erscheint es zweckmäßig, daß der RArbMin.
das Außerkrafitreten solcher überholter Bestimmungen des BA. amtlich
zum Ausdruck bringt, wie der Reichsausschuß dies in seiner Sitzung
vom 14. 11. 1925 (ÄM. 1925 8. 1297, Anlage 2 der Niederschrift) gewünscht
 hat,
4. (Bestimmungen des Berliner Abkommens als e instweilige
Richtlinien.) Diejenigen Vorschriften des BA. und seiner Anlagen
 und Ergänzungen, die sich mit Fragen befassen, auf die sich
die vom Reichsausschuß für Ärzte und. Krankenkassen zu erlassenden
Richtlinien erstrecken können ($ 368e % RVO.), gelten nach Abs. 3 zunächst
 weiter, und zwar so lange, als sie nicht durch die vom Reichsausschusse
 beschlossenen Richtlinien ersetzt sind. Insolange können
sie ihrerseits sinngemäß nur Ersatzfunktion für das haben, was später
an ihre Stelle tritt; sie sind also einstweilige Richtlinien mit der in
$ 368m 1 Abs. 4, $ 3680 7 Abs. 4 RVO. vorgesehenen Wirkung. Zur
Vermeidung von Unsicherheit ist dem Reichsausschuß in $ 368s Abs. 3
Satz 2 aufgegeben, bei Erlaß seiner Richtlinien ausdrücklich auszu-Sprechen,
 welche Bestimmungen das BA. dadurch aufgehoben oder
abgeändert (auch Abänderung bedeutet rechtlich Aufhebung der alten
Bestimmung) werden, mithin Außer Kraft treten. Solange der Reichs-Ausschuß
 diese Feststellung nicht getroffen hat, gelten die alten Bestimmungen
 (die einstweiligen Richtlinien aus dem BA. ) weiter, es sei
denn, daß ein unvereinbarer Widerspruch zwischen ihnen und den
neuen Richtlinien besteht; in diesem Falle und insoweit kommen nach
dem Grundsatze „lex posterior derogat legi priori‘ die Bestimmungen
der einstweiligen Richtlinien nicht mehr in Betracht. Der Reichswusschuß
 hat anfangs bei Erlaß seiner Richtlinien der ihm in Satz 2
        <pb n="113" />
        88 368s —369 RVO. 105
auferlegten Verpflichtung zur Feststellung des‘ Außerkrafttretens der
Sätze des BA. nicht genügt. Erst im Beschluß vom 14. 11. 1925 (zu
Punkt 4 der Tagesordnung, vgl. die Niederschrift, bes. Anlage 2 Ziffer TI,
ÄM. 1925 8. 1295, 1297) hat der Reichsausschuß festgestellt, welche
Bestimmungen des BA. aufgehoben sind.
5. Von dem Berliner Abkommen, seinen Ausführungsbestimmungen
und Ergänzungen ist seit dem Ersten Gesetz über Abänderung des Zweiten
Buches der RVO. vom 22..5. 1926 (RGBl. I S. 243) nichts mehr
in Kraft. In seiner Sitzung vom 14. 11 ‚1925 hatte der RAussch. den
RArbMin. ersucht, den Inhalt der letzten Reste des BA. in von
ihm zu erlassende Ausführungsbestimmungen gemäß $ 3688 aufzunehmen,
 wodurch sie außer Kraft treten würden. Das erwähnte Gesetz
erfüllt diesen Wunsch. In welche neuen Rechtssätze und Richtlinien
die Bestimmungen des BA. im übrigen aufgegangen sind, ist aus
dem gleichen Beschlusse des RAussch. ( Punkt 4 der Tagesordnung,
dazu Anlage 2, Niederschrift in ÄM. 1925 8. 1295 ff.) ersichtlich.
$ 368t RVO.
In den Ländern, für deren Gebiet an Stelle des Berliner Abkommens
 besondere Vereinbarungen zwischen den größeren Verbänden
von Ärzten und Krankenkassen über die Bedingungen der Durchführung
 der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen getroffen
worden sind, gilt für diese Abmachungen das entsprechend, was
$ 3685 1 wegen des Berliner Abkommens vorschreibt.
Auch den kollektiven Abmachungen, die bei Erlaß der V. vom
30. 10. 1923 (RGBI.T 8. 1051) für einzelne Länder an Stelle des BA.
bestanden, sind mit Wirkung für das Gebiet des betreffenden Landes
die Ersatzfunktionen als einstweilige Ausführungsbestimmungen und
als einstweilige Richtlinien beigelegt, die $ 368s 1 Abs. 2 und 3 RVO.
für das BA. vorsicht. Die Ersatzfunktion des BA. ist dabei innerhalb
des betreffenden Landes insoweit ausgeschaltet, als die Landesvereinbarungen
 die Geltung des BA. ausschlossen, Im einzelnen vgl: Anm. 2
bis 4 zu $ 3688 1 RVO.
$ 369 RVO.
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, Soll sie ihren
Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten freilassen.
Wenn der Versicherte die Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm
die Auswahl unter den von der Kasse bestellten Ärzten frei. Die
Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Behandelte während desselben
 Versicherungsfalls oder Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung
 des Vorstandes wechseln darf.
Der $ 369 behandelt das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und
Krankenkasse; er regelt den Einfluß, den bei der Gewährung ärztlicher
        <pb n="114" />
        106 $ 369 RVO.
Behandlung durch die Kasse das behandlungsberechtigte Mitglied
auf die Auswahl des (im Hinzelfalle) behandelnden Arztes ausüben
kann. An sich genügt die Krankenkasse ihrer Pflicht zur Leistung
ärztlicher Behandlung, wenn sie dem Kassenkranken überhaupt einen
approbierten Arzt (vgl. $ 122% RVO.) zur Verfügung stellt; eine
Auswahlmöglichkeit ist dann für den Versicherten nicht gegeben.
Nach $ 369 soll aber diese völlig einseitige Bestimmung des behandelnden
Arztes: durch die Kasse die Ausnahme bilden; jede Krankenkasse,
die dadurch nicht erheblich mehr belastet wird, insbesondere jede größere
Kasse, bei der ein Arzt zur ärztlichen Versorgung sämtlicher M ılglieder
nicht ausreicht, soll ihren M ügliedern die Auswahl zwischen mindestens
zwei Ärzten freilassen. Regelmäßig soll. also dem einzelnen M atglied.
ein gewisser Hinfluß auf die Bestimmung des Arztes eingeräumt werden,
von dem es sich behandeln läßt, d.h. durch, dessen ärztliche Leistungen
die Kasse ihrer dem Mitgliede gegenüber bestehenden Leistungspflicht
gewügt. Ob die Voraussetzung für die Gewährung solcher. „„Arztwahl‘‘
an die Mitglieder vorliegt, ob dadurch die Kasse nicht erheblich mehr
belastet wird, entscheidet zunächst. die Krankenkasse selbst; sie untersteht
 dabei der Aufsicht des Oberversicher ungsamtes ($ 372% RVO.).
Liegt die Voraussetzung vor, so muß die Wahlmöglichkeit jedes einzelnen
Mitgliedes sich auf mindestens zwei Ärzte (ev. Fachärzte, Zahnärzte)
erstrecken; im übrigen ist die Kasse in der Ausgestaltung der Arztwahl,
durch das Mitglied, frei. Die von der Kasse hierüber getroffenen Bestimmungen
 gehören in die Krankenordnung (vgl. $ 347 RVO. Die
Gestaltung der Arztwahl interessiert aber nicht nur die Mitglieder,
sondern auch die Ärzte; das Arztsystem, das mit dieser Arztwahl in
Wechselwirkung steht, kann deshalb durch kassenärztlichen Kollektivvertrag
 oder durch schiedsamtliche, rechtsschöpferische Hntscheidung
geregelt werden (vgl. $ 3680 1 Abs. 3 Nr. 3 RVO. und Anm. 2c[3]
dazu). Das Arztsystem bedingt die Art und Weise der Arztzulassung
zur Kassenpraxis; hierüber kann der Reichsausschuß für Ärzte und
Krankenkassen Richtlinien aufstellen (vgl. $ 368e Abs. 2 RVO. und
Bestimmungen des RAussch. über die Zulassung zur Kassenpraxis,
unten V, S. 147). Die dem M Üglied nach Satz I des S 369 und durch
das bei der Kasse angewendete Arztsystem gegebene Möglichkeit der
Arztwahl. erfährt noch eine Erweiterung dadurch, daß das Mitglied
nach Satz 2 unter allen bei der Kasse zugelassenen Ärzten seinen Arzt
wählen kann, wenn es die Mehrkosten der Kasse oder dem Arzte gegenüber
 selbst übernimmt; diese erweiterte Wahlmöglichkeit wird man
jedoch sinngemäß auf alle Ärzte der in Frage kommenden Art —
praktische Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte — einschränken müssen. Beschränkt
 werden kann gemäß Satz 3 die dem Mitglied nach Satz 1
und nach Satz 2 zustehende Wahlmöglichkeit durch die Kassensatzung
insofern, als das Mitglied für die Dauer des Versicherungsfalles (der
Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ;) oder des Geschäftsjahres
 (Kalenderjahres, vgl. $ 164 RVO.) an den einmal gewählten
        <pb n="115" />
        88 369a, 369b RVO. 107
Arzt gebunden werden kann und dann nur mit Zustimmung des Kassenvorstandes
 den Arzt wechseln darf; diese Zustimmung wird dann wur
beim Vorliegen besonderer Gründe, wie Wohnungswechsel, Versagen
des Arztes usw., erteilt.
$ 369a RVO.
Eine Kasse mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk kann zur
Vermeidung von Fuhrkosten unter Berücksichtigung der Wege- und
Flächenverhältnisse Arztbezirke bilden. "In der Regel soll für jeden
Bezirk ein Arzt bestellt werden. Bei der Bezirkseinteilung ist auch
die Stellvertretung zu regeln.
Die $$ 369a bis 3696 7 (ursprünglich $ 4 V. über Krankenhilfe bei
den Krankenkassen vom 30. 10. 1923, RGBI.TI S. 1054, dann $$ 3 bis
5 V. über Krankenversicherung vom 13.2. 1924, RGBI. TS. 93) bringen
eine Sonderregelung für Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem
Bezirk, vorwiegend für ländliche Kassen. Hier würde die unbeschränkte
Anwendung des $ 369% RVO. die Kasse finanziell erheblich belasten.
Deshalb ist solchen Kassen die Befugnis eingeräumt, Arztbezirke zu
bilden; innerhalb jedes Arztbezirkes ist dann regelmäßig wur ein Arzt
zuständig und das im Arztbezirk wohnende Mitglied auf diesen an-ı
gewiesen. Ausnahmsweise kann ein Arztbezirk mit mehreren Ärzten
besetzt werden, unter denen dann das Mitglied gemäß $ 369% Satz 1
die Wahl hat. Immer muß eine Stellvertretung für die Bezirksärzte
vorgesehen werden. Die Arztwahl seitens des Mitgliedes wird durch
Bildung von Arztbezirken beschränkt, kann jedoch nach $ 369c % RVO.
in begrenztem Umfang offengehalten werden. Die Bildung von Arztbezirken
 berührt auch die Interessen der Ärzte, denen der $ 369b %
eine Stellungnahme dazu ermöglicht. Darüber, daß die‘ Bezirksbildung
zugleich eine Änderung des Arztsystems bedeuten kann, vgl.. die E.
des vorl. RSchA. vom 1. 12. 1924 (IT K/Sch. 16/24, AN. 1925 8. 2383,
mitgeteilt in Anm. 2c [3] a zu $ 3680 1 RVO.). Jedoch ist „die
Einführung von Arztbezirken ... einer Änderung des bestehenden.
Arztsystems dann nicht gleichzustellen, wenn der vorhandene
Gesamtbezirk unter die zur Zeit für die Kassen tätigen Ärzte aufgeteilt
wird‘ (Beschl. des RAussch. vom 5. Il. 1924, Niederschrift der
8. Sitzung, Punkt 6, ÄM. 1924 8. 863). — Den gleichen praktischen
Erfolg wie die Bildung von Arztbezirken kann auch die Errichtung
von Sektionen der Krankenkasse‘ haben (vgl. $$ 415%. 415a 7 RVO.).
$ 369b RVO.
Will eine Kasse mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk Kassenarztbezirke
 bilden, so hat sie es den bisher für sie tätigen Ärzten
und dem für den Kassenbereich zuständigen örtlichen Verband der
Ärzte zur Erklärung binnen angemessener Frist mitzuteilen. Bei
        <pb n="116" />
        108 $$ 369 b, 3690 RVO.
geringfügiger Änderung von Bezirken genügt Mitteilung an die beteiligten
 Ärzte.
Geht kein Vorschlag der Ärzte oder des Verbandes ein oder
findet keine Einigung statt, so entscheidet das Oberversicherungsamt.

Die jetzige Fassung des Abs. 2 beruht auf Art. 7 G. vom 22. 5. 1926
(RGBI. I 8. 243).
Weil die Gestaltung der Arztbezirke ($ 369a 1 RVO.) die Interessen
der Ärzte nahe berührt, ist das dabei zu beobachtende Verfahren in
$ 369b besonders geregelt. Die Kasse kann darüber nicht durch ihre
Organe einseitig beschließen. Vielmehr hat sie ihre dahingehende
Absicht zunächst den Ärzten mitzuteilen. Auf ärztlicher Seite kommen
dabei sowohl die sämtlichen für die Kasse tätigen einzelnen Ärzte
wie auch die örtlich zuständige Kollektivorganisation in Betracht.
(Nur wenn keine grundsätzlich neue Bezirksbildung beabsichtigt ist,
sondern bestehende Bezirke geringfügig geändert werden sollen, genügt
Mitteilung lediglich an die beteiligten, von der Änderung unmittelbar
betroffenen Ärzte.) Die Ärzte haben Gelegenheit, sich der Kasse gegenüber
 zur Bezirkseinteilung zu äußern; die Kasse hat ihnen hier für
eine den Umständen nach angemessene Frist zu setzen. Die ärztliche
Äußerung soll einen Vorschlag über das Wie der Bezirksbild ung
enthalten, während die Absicht und M itteilung der Kasse regelmäßig
nur das Ob betrifft. Über die Bezirksbildung und ihre Einzelheiten
ist demnächst zwischen Kasse und Ärzten zu verhandeln; etwaige
Einigung ist für beide Teile bindend, und von der Kasse durchzuführen.
Kommt keine Einigung zustande oder machen die Ärzte keinen Vorschlag
 (äußern sich überhaupt nicht), so entscheidet endgültig das
OVersA. (vgl. $ 62 1 RVO.) im Beschlußverfahren ($ 1780 R VO).
Früher entschied. in diesen Fällen der im $2% V. über Krankenhilfe
 vorgesehene U} berraschungsausschuß..
S 369c RVO.
Die Bezahlung der für den Arztbezirk (SS 369a 1, 369b 1) nicht
zuständigen Ärzte kann die Kasse, von dringenden Fällen abgesehen,
ablehnen. Der Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen bestimmt
 die Voraussetzungen, unter denen einem Versicherten die
Auswahl unter den bei der Kasse zugelassenen Ärzten freisteht,
wenn er die Mehrkosten übernimmt.
Der $ 3696 ergänzt den 369a % durch eine Bestimmung über
die Wirkung der Bildung von Arztbezirken. Bezahlung der nach der
Bezirkseinteilung nicht zuständigen Ärzte kann die Krankenkasse ablchnen,
 und zwar sowohl dem Arzt wie dem Mitgliede gegenüber. Die
ärztliche Behandlung durch den bezirklich unzuständigen Arzt ist
nicht Kassenleistung. Jedoch sind von diesem Grundsatz Ausnahmen
gemacht. In dringenden Fällen kann der Kassenkranke ebenso wie
        <pb n="117" />
        $8 369c, 370 RVO. 109
jeden Arzt überhaupt (vgl. $ 368 1 Halbsatz 2 RVO. und Anm. 6 dazu,
auch $ 122 1 RVO. mit Anm. 2c ß), auch jeden bei der Kasse zugelassenen
 Arzt zu ärztlicher Behandlung heranziehen, ohne die Grenzen
der Kassenleistung zu überschreiten. Ferner kann dem Versicherten
auch für nichtdringende Fälle die Auswahl unter den Kassenärzten
bei Übernahme der Mehrkosten eröffnet werden (vgl. $ 369% Satz 2
RVO.. und Anm. dazu). Die Bestimmungen darüber, unter welchen
Voraussetzungen solche Arztwahl ‚trotz Bestehens von Arztbezirken
zulässig sein soll, kann der Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen
 ($ 368a 7 RVO.) rechtssatzmäßig (ähnlich wie nach $ 182a%
Abs. 3 RVO.) treffen. Er hat diese Rechtsform aber nicht gewählt,
sondern sich darauf beschränkt, in Ziffer IV 9% Abs. 7 und 8 der
Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge auszusprechen,
daß bei Herbeirufung eines bezirklich unzuständigen Arztes und
ebenso ohne Bezirksbildung bei Herbeirufung eines anderen als des
nächstwohnenden Arztes der Kranke der Kasse die Mehrkosten
zu erstatten hat. Diese Bestimmungen werden wie, der übrige Inhalt
der Richtlinien wirksam erst mit ihrer Aufnahme in die örtliche kollektive
 Regelung der kassenärztlichen Verhältnisse. Rechtliche Bedenken
gegen ihre Aufnahme in die Richtlinien bestehen nicht; doch hätte
es hierzu der Ermächtigung im $ 369c Satz 2 nicht bedurft. Das einzelne
Kassenmitglied und die einzelne Krankenkasse können sich nunmehr
nicht auf die Bestimmungen des Reichsausschusses in den Richtlinien,
sondern nur auf die Krankenordnung oder die Satzung der Kasse berufen.
$ 370 RVO.
Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch
ernstlich gefährdet, daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen
Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten schließen
kann, oder daß die Ärzte den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Kasse auf ihren
Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen
ärztlichen Behandlung eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln des
Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren.
Wird bei der Entbindung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden
ärztliche Behandlung erforderlich ($ 195a% Abs. 1 Nr. 1), so kann
die Krankenkasse in den vorstehend bezeichneten Fällen der Wöchnerin
statt der Sachleistung eine bare Beihilfe bis zu 30 Reichsmark gewähren.

Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich bestimmen,

1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll,
anders als durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen
werden darf,
        <pb n="118" />
        110 $$ 370, 370a RVO.
2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten
 darf, bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist,
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem
Jahre nach Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis
 erbracht ist,
%. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung
zu gewähren hat, in ein Krankenhaus verweisen darf, auch
wenn die Voraussetzungen des $ 184 7 Abs. 3 nicht vorliegen.
Gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts (Abs. 1, 2). hat
der Kassenvorstand die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde.

Die ärztliche Behandlung, die die Krankenkassen ihren M ülgliedern
zu gewähren haben, ist grundsätzlich Sachleistung. Der $ 370 trifft
Vorkehrung, daß an die Stelle dieser Sachleistung eine Geldleistung
treten kann,“ wenn die ärztliche Versorgung bei einer Krankenkasse
durch die Unmöglichkeit ausreichender und angemessener vertraglicher
Beschaffung ärztlicher Dienste ernstlich gefährdet ist, sei es, daß Mangel
an Ärzten besticht, sei es, daß Ärzte zwar vorhanden, aber zum Abschluß
von Verträgen (Individualverträgen ) wicht bereit sind, sei es, daß
bestehende Verträge von den Ärzten nicht eingehalten werden. Ergänzt
werden die Bestimmungen des S 370 durch die des $ 370a 1 RVO.
und der $$ 6% bis 24% V. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
vom 30. 10, 1923 (RGBI. TS. 1054, unten X 8. 204). „Die ärztliche
Versorgung ist offenbar dann ernstlich gefährdet, wenn zwischen der
Kasse und den Ärzten kein Vertrag über die Versorgung der Kassenmitglieder
 besteht und die Ärzte die sich bei ihnen meldenden Kassenmitglieder
 nur gegen eine sofort zu entrichtende Gebühr behandeln,
ohne Bescheinigungen darüber auszustellen“ (Preuß. Minister für
Volkswohlfahrt vom 10. 8. 1920, ITT.V. 1 088, V Wohlf. 1920 8. 223, auch
KrVers. 1922 8. 186). Die Krankenkasse darf nach $ 370 nicht von
sich aus selbständig dazu übergehen, Barleistungen an Stelle der ärztlichen
 Behandlung zu gewähren, sondern. sie bedarf hierzu einer Ermächtigung,
 die ihr auf ihren Antrag vom Oberversicherungsamt
($ 62% RVO.) erteilt wird (vgl. aber $ 71V. über Krankenhilfe bei den
Krankenkassen, unten X 8. 207)... „Ob die Voraussetzungen zur
Ermächtigung einer Kasse nach $ 370 vorgelegen haben‘“‘, ist „im
Spruchverfahren nicht nachzuprüfen“ (E:des RVersA. vom 16.8.1921,
AN. 1921 S. 403); es handelt sich hierbei um eine Ermessensfrage.
Wegen der ‚„Zugeteilten‘“ (vgl. Anm. 3 zu $ 363a % RVO.) enthält der
$ 10% RVersorg@, eine Regelung, die mit der des $ 370 übereinstimmt,
nur daß hier die Versorgungsbehörde an die Stelle des Oberversicherungsamtes
 tritt.
$ 370a RVO.
Der Reichsarbeitsminister kann im Falle eines Bedürfnisses Be-Stimmungen
 darüber treffen, wie über die Vorschriften der $S 370 %,
        <pb n="119" />
        88 370a, 371 RVO. 11%
371% und des $ 101 des Reichsversorgungsgesetzes hinaus die Krankenkassen
 ermächtigt werden, statt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen
 ärztlichen Behandlung eine bare Leistung zu gewähren.
Diese Bestimmungen sind dem Reichstag alsbald. zur Kenntnis zu
bringen und auf sein Verlangen aufzuheben.
Der $ 370a (ursprünglich $ 1 &amp;amp;4. zur „Sicherung ‘der. ärztlichen
Versorgung bei den Krankenkassen vom 20. 4.1922, RGBI. I 8.463)
ermächtigt den Reichsarbeitsminister zum Erlaß von Verordnungen, in
denen er auch abgesehen von den Vorausslizungen der $$ 370 7, 3711
RVO. und des $ 10% RVersorg@. den Krankenkassen die Möglichkeit
gibt, Barleistungen an die Stelle der ärztlichen ‘Behandlung treten‘ zu
lassen. Die V. über Krankenhilfe vom 30. 10. 1923 (RGBI. T 8. 1054,
unten X 8. 204) stützt‘ sich nicht nur auf diese Ermächtigung, sondern
auch auf die des (‚Ersten‘) Ermächtigungsgesetzes vom 13.10.1928
(RGBI.I 8. 943); sie beschäftigt sich in ihrem Abschnitt 0 mit Gegenständen
 der im $370a gegebenen Ermächtigung. Durch Erlaß der
genannten V. ist die Ermächtigung des $ 370a nicht erschöpft; der
Reichsarbeitsminister ist auch jetzt noch und trotz Außerkraftitretens
der beiden Ermächtigungsgesetze von 1923 befugt, weitere Bestimmungen
gemäß $ 370a zu treffen.
S 371 RVO.
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhausbehandlung
 nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und,
wo die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen.
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder
gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden
oder Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege
 zu den gleichen Bedingungen wie die im Abs, 1 bezeichneten
Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde. mit
Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.
Der $ 371 betrifft wicht das Verhältnis der Krankenkassen zu
den Ärzten als solchen, sondern das zu den Rechtsträgern der Krankenhäuser.
 Solche können auch von Ärzten, als sogenannte Privatkliniken,
betrieben werden. Nach Abs. I muß die Kasse nicht die Unterbringung
der Kassenkranken in jedem vorhandenen Krankenhause dulden,
sondern. kann durch ihre Satzung den Kassenvorstand ermächtigen,
die Krankenhausbehandlung (vgl. $$ 184 1, 429%, 4351 RVO.) nur
durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren. Mit diesen werden
dann von der Kasse Verträge über die Aufnahme von Kassenkranken
abzuschließen sein, die auch die Bezahlung der Krankenhausbehandlung
regeln. Die Bezahlung anderer als der Vertragskrankenhäuser kann
die Kasse, auch dem Mitgliede 'gegenüber, ablehnen; dringende Fälle
(vgl. Anm. 2b 6 zu $ 1229 RVO.) sind auch hier wie in $$ 122 %,
368 % RVO. ausgenommen und die dringlich Erkrankten freizügiger
        <pb n="120" />
        112 88 371, 372 RVO.
als die nichtdringenden gestellt. Der Abs. 2 gibt den von öffentlichen
Rechtssubjekten betriebenen ‚oder nur der Wohltätigkeit oder dem gemeinen
 Nutzen dienenden Krankenhäusern eine rechtliche Vorzugsbehandlung
 insofern, als sie von der Belegung mit Kassenkranken
nur aus einem wichtigen Grunde und unter Zustimmung des Oberversicherungsamtes
 ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie der Krankenkasse
 die gleichen Bedingungen bieten wie die Vertragskrankenhäuser.
Privatkliniken genießen dieses Vorrecht nicht. — Nach $ 370a 7 RVO,
kann unter den dort geregelten Voraussetzungen auch an die Stelle
der Krankenhausbehandlung eine bare Leistung gesetzt werden, wenn
der Krankenkasse der Abschluß angemessener Verträge mit Krankenhäusern
 nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist; die in
$ 370a 7 RVO. hierüber gegebene Vorschrift ist reichlich unbestimmt,
und die V. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. 10. 1923
(RGBI. I S. 1054, unten X 8. 204) enthält über eine solche Ersatzleistung
 nichts.
$ 372 RVO.
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder
Krankenhauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten
 und Wöchnerinnen, so kann, vorbehaltlich des $ 370 7,
das Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen,
 daß diese Leistungen noch durch andere Ärzte oder Krankenhäuser
 zu gewähren sind.
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie
es ihr Zweck fordert, und bedarf, wenn .sie über ein Jahr gelten
soll, der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde.
Die $$ 372 und 373% RVO. betreffen einen besonderen Zweig
der Aufsicht (vgl. $ 30% RVO.) über die Krankenkassen, nämlich
die Überwachung der von diesen — regelmäßig als Sachleistung — zu
gewährenden ärztlichen Behandlung und Krankenhauspflege. HEntsprechend
 der Wichtigkeit dieser Leistungen ist die Aufsicht darüber
den Oberversicherungsämtern ($ 62 1 RVO.) an Stelle der sonst Für
die Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen Versicherungsämter
($$ 36%, 3771 RVO.) übertragen. Diese Aufsicht bezieht sich in
erster Linie auf den Umfang, nur mittelbar auch auf die Güte der
von der Kasse ihren Mühgliedern zur Verfügung gestellten ärztlichen
Behandlung ($$ 1224, 123% RVO.) und Krankenhauspflege ($$ 184 %,
429 1, 435 1 RVO.), insbesondere darauf, ob Ärzte und- Krankenhäuser
in genügender Zahl und bequem erreichbar zur Verfügung stehen.
Die Anordnungen, die das Oberversicherungsamt nach $372 zu treffen
hat, setzen eine laufende Überwachung voraus; gegebenenfalls kann das
Oberversicherungsamt dabei durch Hinweise des Versicherungsamtes
und von privater Seite unterstützt werden. Ist die ärztliche oder Krankenhausversorgung
 bei einer Kasse ungenügend und sind die Voraussetzungen
 des $ 370% RVO. oder der auf Grund von S 370a % RVO.
        <pb n="121" />
        $8 373, 374 RVO. 113
getroffenen. Bestimmungen nicht gegeben, so kann das Oberversicherungsamt
 der Kasse den Abschluß weiterer Arzt- oder Krankenhausverträge
befehlen; Nichtbefolgung solcher Anordnungen hat die Folgen des $ 3 734
RVO.
$ 373 RVO.
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt,
so kann das Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf
Kosten der Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Ärzten
oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt.
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen
einer Woche die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde.
Die Durchführung der Anordnungen, die das Oberversicherungsamt
nach $ 372 1 RVO. treffen kann, ist durch die Maßnahmen des $ 373
gesichert. Hiernach kann das Oberversicher ungsamt die von der Krankenkasse
 geforderten Handlungen selbst vornehmen, also z. B. im Namen
der Kasse Arztverträge abschließen (Ersatzvornahme), und der Kasse
die Tragung der entstehenden Kosten auferlegen (Zwangsetatisierung).
Schuldnerin des Arztes aws dem vom Oberversicherungsamte geschlossenen
Vertrag wird die-Krankenkasse. Dieser ist die Beschwerde nach Abs. 2
nicht nur gegen die nach $ 373 getroffenen Maßnahmen, sondern
auch gegen die Anordnungen des Oberversicherungsamtes nach $ 372 1
RVO. eingeräumt. Die (für die Kasse bisher tätigen) Ärzte haben
eine gleiche Rechtsbeschwerde nicht, wohl aber die Möglichkeit, mit
der Aufsichtsbeschwerde gegen die Anordnungen und Maßnahmen des
Oberversicherungsamtes bei der diesem übergeordneten Behörde (vgl.
Anm. 1 zu $ 62% RVO.) vorzugehen.
$ 374 RVO.
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den
Zahnärzten gelten die SS 368 %, 372 1, 3738 1 entsprechend.
Obwohl. die Verhältnisse der Zahnärzte (vgl. auch $$ 122 4,
123% RVO.) zu den Krankenkassen denen der Ärzte ihrem Wesen
und ihrer praktischen Ausgestaltung nach durchaus ähnlich sind,
finden darauf doch nur die Vorschriften der $$ 368 1, 372 1, 373 RVO.
entsprechende Anwendung. Auch der Kassenzahnarztvertrag bedarf
der Schriftform; arıch die zahnärztliche Versorgung der Kassenkranken
wird vom Oberversicherungsamte beaufsichtigt. Zur Förderung der
kollektiven Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen und
Zahnärzten sind aber keine besonderen Bestimmungen getroffen, wie
das hinsichtlich der Ärzte in $$ 368a 1 ff. RVO. der Fall ist. Trotzdem
ist. aber auch zwischen Kassen und Zahnärzten der Kollektivvertrag
durchaus gebräuchlich. Seine rechtliche Zulässigkeit ist unbestreitbar;
seine Wirkung bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften
des BGB. — Vgl. auch den Bescheid des RArbMin. vom 21. 5. 1924
(1 3783/24, RArbBIl. 1924 8. 207): „Zur instanziellen Entscheidung
Richter-Sonnenberg;, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="122" />
        114 $,374 RVO.
der aufgeworfenen Frage bin ich nicht zuständig. Mit dem hierdurch
bedingten Vorbehalt bemerke ich folgendes: Die Vorschriften der
Verordnung über Ärzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 1923
(RGBL.I 8. 1051) und der Verordnung über Krankenhilfe bei den
Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 (RGBIL. I S. 1054) gelten, soweit
 sie die Beziehungen der Ärzte zu den Krankenkassen der Reichsversicherungsordnung
 regeln, nicht für die Zahnärzte, Dies folgt
schon daraus, daß in den einschlägigen Vorschriften immer nur von
Ärzten gesprochen wird. Der Sprachgebrauch der Reichsversicherungsordnung
 unterscheidet aber zwischen Ärzten und Zahnärzten, Die
Vorschriften für Ärzte gelten in der Reichsversicherungsordnung
nicht unmittelbar auch für Zahnärzte, sondern nur kraft besonderer
Bestimmung und hur entsprechend (vgl. $ 374 RVO.). — Bezüglich
der Verordnung über Ärzte und Krankenkassen ist meines Wissens
über ihre Nichtanwendbarkeit auf Zahnärzte noch kein Zweifel
entstanden. Er wäre auch völlig grundlos. Diese Verordnung knüpft
an das sogenannte’ Berliner Abkommen vom 23, Dezember 1913 an,
das nur zwischen den Vertretern der ärztlichen Organisationen und
den Kassenverbänden abgeschlossen worden ist (vgl. besonders $ 18
Abs. 2a. a. O.). Hätte der Gesetzgeber nunmehr auch die Zahnärzte
diesen Bestimmungen unterstellen wollen, so wäre ihre vorherige
Anhörung unerläßlich gewesen. Eine Berücksichtigung der Zahnärzte
bei der Zusammensetzung des Reichsausschusses hätte gleichfalls
erfolgen müssen. Daß beides nicht geschehen ist, läßt deutlich erkennen,
 daß der Gesetzgeber eine Ausdehnung des Geltungsbereichs
auf die Zahnärzte nicht wollte. — Aus der Verordnung über Krankenhilfe
 bei den Krankenkassen kommen hier hauptsächlich die Vorschriften
 der $$ 1.1 bis 4 in Frage, Bei den 88 3 1 und 4 ist ohne
weiteres zu ersehen, daß sie keine Anwendung finden; sie passen
auf die Zahnärzteverhältnisse überhaupt nicht. Der inzwischen
(durch $ 13 der Verordnung über Krankenversicherung vom 13. Februar
 1924 [RGBIL. I S. 93]) wieder aufgehobene $ 4 deshalb nicht,
weil bei der zahnärztlichen Tätigkeit eine Besuchspraxis in nennenswertem
 Umfang überhaupt nicht vorkommt. Die Tätigkeit des
Zahnarztes vollzieht sich regelmäßig in der Sprechstunde. Noch
weniger aber paßt die Vorschrift im $ 3 1. Ist schon die maßgebende
Zahl der Versicherten lediglich dem Berliner Abkommen entnommen,
die Vorschrift mithin schon insofern nur auf die ärztliche Versorgung
geschnitten, so ist hier weiterhin zu beachten, daß die Zahnbehandlung
 nicht nur durch Zahnärzte, sondern auch durch Zahntechniker
erfolgt. Wenn und soweit neben Zahnärzten Zahntechniker zugelassen
 werden, müßte bei der Bedarfsbemessung auch deren Zahl
barücksichtigt werden. Die Zahntechniker lässt aber $3 % völlig
außer acht. — Auch die $$ 1% und 2% der Verordnung finden auf
Zahnärzte keine Anwendung, weil auch in ihnen nur von Ärzten
die Rede ist. Daraus darf freilich nicht geschlossen werden, daß
        <pb n="123" />
        $377.RVO. 115
die Zahnärzte nicht zu sparsamer Behandlungsweise verpflichtet
wären. Ihre Verpflichtung folgt vielmehr aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen
 und gilt heute noch in gleichem Umfang für die Zahnärzte,
 wie sie schon vor Erlaß der Verordnung auch für die Ärzte
gegolten hat. Aber bei Verstoß. gegen die Pflicht zur sparsamen
Behandlungsweise durch Zahnärzte haben Kassen und Zahnärzte
nicht die Rechte aus den 88 1% und 211, sondern es stehen ihnen
nur die allgemeinen Rechte am Vertrag zu.“
FÜNFTER ABSCHNITT.
Aufsicht.
$ 377 RVO.
Die Aufsicht über die Krankenkassen führt, vorbehaltlich der
SS 372 1 bis 375, das Versicherungsamt. Sie erstreckt sich auch
auf die Beobachtung der Dienst- und Krankenordnung.
Wird die Beschwerde gegen eine Anordnung des Versicherungsamts
 darauf gestützt, daß die Anordnung rechtlich nicht begründet
sei und den Beschwerdeführer in einem Rechte verletze oder mit
einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belaste, so entscheidet
 darüber das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer).
Bei Betriebskrankenkassen für Betriebe des Reichs oder der
Länder kann die oberste Verwaltungsbehörde Aufgaben des Versicherungsamts,
 die nicht der Spruchausschuß wahrzunehmen hat,
anderen Behörden übertragen.
Aufsichtsbehörde für die Krankenkassen (und ebenso für die
nach S$ 406 7 RVO. gebildeten Kassenverbände; vgl. $ 413 4 Abs. 1
RVO.) ist im allgemeinen das Versicherungsamt (vgl. $ 36 1 RVO.
und Anm. dazu), nur hinsichtlich der ausreichenden ärztlichen Behandlung
 und Krankenhauspflege im Verhältnis zwischen Kasse und
Berechtigten das Oberversicherungsamt. ($ 62%, vgl. $$ 372 1, 3739
RVO. und Anm. dazu), dem außerdem nach $ 324 RVO. die Genehmigung
 der Kassensatzung und ihrer Änderung bez. die Zustimmung
dazu zusteht. Die Aufsicht des Versicherungsamtes erstreckt sich auch
auf das Verhältnis zwischen Ärzten und Krankenkassen (vgl. auch
S$ 368r 1 Abs. 2 RVO.). Gegen Aufsichtsmaßnahmen des Versicherungsamtes
 ist nach $ 377 Abs. 2 die förmliche Beschwerde zulässig, über die
(im Unterschied zu der Vorschrift des $ 1781 Abs. 2 Satz 2 RVO.) die Beschlußkammer
 des Oberversicherungsamtes entscheidet; der Nachprüfung
unterliegen dabei wur Rechtsfragen, nicht Zweckmäßigkeits-( Krmessens- )
fragen. „Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Versicherüngsamts
als Aufsichtsbehörde über Krankenkassen unterliegt der Nachprüfung
der Beschwerdeinstanzen auch dann, wenn die Anordnungen Richtlinien
 (des RArbMin.) im Sinne des $ 30 1 Abs, 2 Satz 2 RVO. entsprechen“
 (Entsch. d, RVersA. vom 5. 4. 24, OKrK. 24, 416).

a &amp;gt;
        <pb n="124" />
        1m $392a.RVO.
SECHSTER ABSCHNITT.
Aufbringung der Mittel.
I. Beiträge.
$ 392a RVO.
Die Satzung einer Krankenkasse mit räumlich weit ausgedehntem
Bezirke kann nach Vereinbarung des Vorstandes mit den für den
Bezirk örtlich zuständigen Organisationen der Arbeitgeber und nach
Anhörung der für die Kasse tätigen Ärzte bestimmen, daß die Arbeitgeber
 der an der Vereinbarung beteiligten Gruppen die Kosten der
notwendigen Arzt- und Krankenfuhren für ihre Beschäftigten zu
tragen haben.
Die Vorschrift entstammt dem $ 6 V, über Krankenversicherung vom 13. 2,
1924 (RGBl.I S. 983).
Der $ 392a ermöglicht eine Maßnahme zur wirtschaftlichen Entlastung
 von Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk
(vorwiegend in ländlichen Verhältnissen). Die Auferlegung der Kosten
notwendiger Arzt- und Krankenfuhren auf den Arbeitgeber des Versicherten
 hat” zur Voraussetzung eine entsprechende Bestimmung der
Kassensatzung, über die eine Vereinbarung mit den Arbeitgeberorganisationen
 vorher getroffen und zu der die für die Kasse tätigen
Ärzte (einzeln oder durch Vermittlung der kassenärztlichen Organisation )
vorher gehört werden müssen. Widerspruch der Ärzte macht die Maßnahme
 nicht unzulässig. Zweckmäßig wird eine Bestimmung sein,
wonach die einzelnen Arbeitgeber (Landwirte) die Fuhren selbst ausführen
 können.
SIEBENTER ABSCHNITT.
Kassenverbände. Sektionen.
Vorbemerkung. Für die Krankenkassen (vgl. $ 225 %
RVO.; daneben kommen auch die Bezirksknappschaftsvereine und die
besonderen Krankenkassen des RKn@. — vgl. $ 10% daselbst — in
Betracht) kann sich das Bedürfnis des Zusammenschlusses zwecks
gemeinsamer Erledigung gewisser Aufgaben und Angelegenheiten ergeben.
 Zu seiner Befriedigung stehen drei rechtliche Möglichkeiten
zur Verfügung: die des öffentlichrechtlichen Kassenverbandes nach
5$ 406 1 bis 413 7 RVO., die der privatrechtlichen Kassenvereinigung
zu allgemeinen Zwecken der Krankenhilfe nach S 414% RVO. und
die ebenfalls privatrechtliche Form der Verbandsbildung im Dienste
sonstiger gesetzlicher Zwecke der Krankenversicherung. Als Rechtsformen
 der privatrechtlichen Kassenzusammenschlüsse kommen die
gewöhnlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts, insbesondere
der eingetragene — rechtsfähige — Verein (S$ 21 BOB.) und der nicht-FI
        <pb n="125" />
        $ 406 RVO: 117
rechtsfähige Verein ($ 54 BGB.), in Betracht. In Ausnützung der
dritten der bezeichneten Möglichkeiten sind die Kassenhauptverbände
oder Spitzenverbände (vgl. $ 3684 7 RVO. und Anm. 4b dazu) entstanden.
 Die Krankenkassen als juristische Personen des öffentlichen
Rechts genießen nicht die nur den Einzelnen („jedermann“) zustehende
Vereinigungsfreiheit des Art. 159 RV., auf deren Ausübung die ärztlichen
 Organisationen beruhen. Hinen Zusammenschluß über die
$$ 406 1, 414 7 RVO. hinaus ermöglicht ihnen nur die Vorschrift des
$ 363 Abs. 2 RVO., kraft deren es nach Bestimmung der obersten
Verwaltungsbehörde zulässig ist, Kassenmittel für den Besuch von
Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung
 dienen. Zur Veranstaltung derartiger Versammlungen
bedarf es einer ständigen Organisation, für die bei weitherziger Auslegung
 ebenfalls Kassenmittel aufgewendet werden können, auch wenn
die Organisation sich nicht auf die Vorbereitung der Versammlungen
beschränkt, sondern ständige Einrichtungen zur Verfolgung von Krankenversicherungszwecken
 trifft. Zu den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung
 gehört auch die Wahrung der Interessen der Krankenkassen,
insbesondere in ihrem Verhältnis zu den Ärzten. Durch die Erwähnung
und Heranziehung der Spitzenverbände der Krankenkassen im $ 3684 %
RVO. u. 6. hat die in der Praxis entwickelte Auslegung des $ 363
Abs. 2 RVO. gesetzliche Anerkennung gefunden. Die auf $ 363 RVO.
beruhenden Kassenzusammenschlüsse erstrecken sich auf große Bezirke,
oft in mehrstufiger Organisation auf das ganze Reichsgebiet (‚„Spitzenverbände‘‘),
 während die Kassenverbüände und Kassenvereinigungen
nach SS 406%, 414% RVO. örtlich enger begrenzt zu sein pflegen.
S$ 406 RVO.
Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß
ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen, wenn sie
ihren Sitz im Bezirke desselben Versicherungsamts haben.
Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer)
oder, wenn sie versagt wird, mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde
 kann sich ein Kassenverband über die Bezirke
oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken. Das
Oberversicherungsamt bestimmt endgültig, welches Versicherungsamt
die Aufsicht führt.
Kassenverbände können sich innerhalb eines Versicherungsamtsbezirkes
 (vgl. $ 36 1 RVO.) durch freie Entschließung der
teilnehmenden Kassen, darüber hinaus wur mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes
 (vgl. $ 62 1 RVO.) oder der obersten Verwaltungsbehörde
 des Landes (nötigenfalls der beteiligten Länder) bilden. Wegen
ihrer möglichen Aufgaben vgl. $ 407% RVO. Ein Kassenverband ist
rechtsfähig und bedarf einer vom Oberversicherungsamt zu genehmigenden
Satzung (S$ 408 mit Verweisung auf $ 4 RVO.); er ist juristische
Person des öffentlichen Rechts. Zu Kassenverbänden zusammenschlie ßen
        <pb n="126" />
        118 $ 407 RVO.
können sich insbesondere die in einem Bezirk vorhandenen Krankenkassen
 der verschiedenen Arten ($ 225% RVO. J.
S$ 407 RVO.
Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen
gemeinsam
1. Angestellte und Beamte anstellen,
2. Verträge mit Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Apothekenbesitzern
 und -verwaltern oder anderen Arzneimittelhändlern,
Krankenhäusern sowie über Lieferung von Heilmitteln und
anderen Bedürfnissen der Krankenpflege vorbereiten oder abschließen,

3. die Kranken nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,
4. Heilanstalten und Genesungsheime anlegen und betreiben,
5. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb
dieser Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten
oder Erkrankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,
6. die Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen überwachen.

Die im $ 407 aufgeführten, an sich den einzelnen Krankenkassen
zufallenden Aufgaben kann der Kassenverband — alle oder einzeln —
vollständig an Stelle der Kassen übernehmen, so daß er (etwa beim
Vertragsschluß mit Ärzten) anderen Personen als allein beteiligtes
Rechtssubjekt gegenübersteht und die fragliche Angelegenheit fortan
allein erledigt (z. B. die ganze ärztliche Versorgung der Mitglieder
aller dem Verband angeschlossenen Krankenkassen wird durch den
Kassenverband beschafft). Der Kassenverband kann aber seine Tätigkeit
auch wur ergänzend neben der eigenen Tätigkeit der angeschlossenen
Kassen entfalten (z.B. neben den praktischen Ärzten der Einzelkassen
Fachärzte von Verbands wegen anstellen ). Beim Abschluß kollektiver
kassenärztlicher Verträge kann:er als Vertreter der einzelnen Kassen
(die dann jede selbst Partei des Kollektivvertrages sind) oder auch
dergestalt als Kollektivvertragspartei auftreten, daß die einzelnen
Kassen nur an den im Rahmen des Kollektivvertrages bestehenden
individuellen Kassenarztverhältnissen als Parteien beteiligt sind; der
Kollektivvertrag äußert dann auf die einzelnen Kassen die gleichen
normierenden Wirkungen (Unmittelbarkeit und U nabdingbarkeit, vgl.
Anm. 5b zu $ 368k 7 RVO.) wie immer auf die einzelnen Ärzte. Vgl.
HE. des RSchA. vom 28. 4.25 (Nr. 52j24, AN. 25 8. 268): „Ein
Kassenverband kann ärztliche Kollektivverträge sowohl im eigenen
Namen, dergestalt, daß der Vertrag für die dem Verbande angeschlossenen
 Kassen als Kollektivvertragsangehörige Geltung erlangt,
 als auch namens der Kasse oder der Kassen als deren Vertreter
 abschließen.“ Welche der verschiedenen M öglichkeiten im Einzel-
        <pb n="127" />
        88 410, 411, 413, 414 RVO. 119
falle verwirklicht ist, ergibt sich aus der Satzung des Kassenverbandes
und. dem geschlossenen Vertrag.
$ MO RVO.
Was nach den SS 368 “ bis 376 für Krankenkassen gilt, ist auf
Kassenverbände entsprechend anzuwenden.
Insbesondere die Vorschriften der RVO. über die Beziehungen
„wischen Ärzten und Krankenkassen finden auf die Kassenverbände
entsprechende Anwendung; insoweit diese gemäß $ 407% Nr. 2 RVO.
die Ärzteangelegenheiten. der Kassen übernommen haben, stehen sie
den Krankenkassen völlig gleich.
$ 41 RVO.
Jede Kasse kann mit dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus dem
Verband ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor
bei dem Vorstand beantragt hat.
Die beteiligten Kassenausschüsse können den Verband durch
übereinstimmenden Beschluß auflösen.
Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten
des Kassenverbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner.
 Die Ansprüche gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten
 verjähren in zwei Jahren nach dem Ausscheiden, sofern nicht
der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Verjährung
unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach
dem Ausscheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt
der Fälligkeit.
Verbindlichkeiten des Kassenverbandes können auch gegewüber
Ärzten oder ärztlichen Organisationen bestehen.
-$ 413 RVO.
Die Aufsicht über den Verband führt das Versicherungsamt.
Die $$ 377 1 bis 379 gelten entsprechend.
Für die Angestellten des Verbandes gelten die SS 349 bis 361
entsprechend; ebenso für die Verwaltung der Mittel die SS 363, 365.
Die Reichsregierung kann bestimmen, wieweit die SS 366, 367 1 gelten.
Entsteht zwischen dem Verband und den beteiligten Kassen
Streit aus dem Verbandsverhältnisse, so entscheidet das Versicherungsamt
 (Beschlußausschuß).
Auch gegewüber dem Kassenverband erstreckt sich die Aufsicht
des Versicherungsamtes auf das Verhältnis zu den Ärzten.
S$ 44 RVO.
Für Kassenvereinigungen anderer Art, die den allgemeinen
Zwecken der Krankenhilfe dienen, dürfen Kassenmittel nur mit
Zustimmung beider Gruppen im Vorstand verwendet werden. Mit
        <pb n="128" />
        120 $$ 414, 415, 415a RVO.
Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde dürfen solche Kassenvereinigungen
 auch einzelne der im S 407 7 bezeichneten Aufgaben
übernehmen,
Kassenvereinigungen nach $ 414 können nur zu
Zwecken der Krankenhilfe gebildet werden. Zur Bewilligung von Geldmitteln
 und damit zur Bildung selbst bedarf es übereinstimmender Beschlüsse
 der beiden Gruppen, Versicherten und Arbeitgeber, im Vorstand
jeder einzelnen beteiligten Krankenkasse, Bine bestimmte Rechtsform ist
für Kassenvereinigungen nicht vorgeschrieben sie sind Privatrechtliche
Gebilde in den privatrechtlichen Vereinsformen (vgl. auch Vorbem. zu
$ 4067 RVO.). HBinzelne der Aufgaben ($ 407% RVO.), für die
Kassenverbände nach $ 406 1 RVO. gebildet werden können, können
auch die Kassenvereinigungen übernehmen; sie bedürfen dazu der
Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde ihres Landes bz. der
Länder, auf die sie sich erstrecken. Insbesondere treten Kassenvereinigungen
 als Parteien kollektiver Arztverträge oder als Vertreter der
ihnen angeschlossenen Kassen beim Abschluß kollektiver Arztverträge
auf; letzterenfalls ist Kollektivvertragspartei die einzelne Kasse. Kiner
besonderen Aufsicht unterstehen die Kassenvereinigungen nicht. Ihr
Bezirk ist meist nicht sehr groß; sie können Krankenkassen verschiedener,
Arten ($ 225 7 RVO.)_ umfassen‘
S 415 RVO.
Krankenkassen können mit Zustimmung des Oberversicherungsamts
 für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder oder für bestimmte
Bezirke Sektionen errichten und ihnen einen Teil, jedoch höchstens
zwei Drittel, der Einnahmen und der Leistungen zuweisen. Das
Nähere, namentlich über Verfassung, Verwaltung, Aufgaben und Zuständigkeit,
 bestimmt die Satzung.
Neben Zusammenschlüssen (SS 406 9 bis 414 1 RVO.) sind den
Krankenkassen auch organisatorische Unterteilungen ($S 415 bis
415b 1 RVO.) gestattet. Durch die Gliederung in Sektionen wird die
rechtliche Kinheit einer Krankenkasse nicht aufgehoben; die Sektionen
sind, nicht rechtsfähig. Ihnen kann ein Teil der Kassenaufgaben zu
unmittelbarer Erledigung zugewiesen werden. Die Sektionsbildung nach
$ 415 erfolgt durch die Satzung der Kasse und bedarf der Zustimmung
des Oberversicherungsamtes, wobei dieses auch die Zweckmäßigkeit der
beabsichtigten Bestimmungen nachzuprüfen hat,
$ 45a RVO.
Eine Krankenkasse‘ mit räumlich weit ausgedehntem Bezirke
kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen ihrer Mitglieder oder für
einen oder mehrere Betriebe Sektionen bilden und ihnen einen Teil der
Einnahmen und Ausgaben zuweisen. Das Nähere, namentlich über
Aufgaben, Verfassung, Verwaltung und Zuständigkeit, bestimmt die
        <pb n="129" />
        $$ 415a, 415b RVO. 121
Satzung mit Zustimmung des Oberversicherungsamts. Das Oberversicherungsamt
 kann auf Antrag Beteiligter nach Anhörung der
Kasse die Bildung von Sektionen anordnen. Der Kassenvorstand
hat gegen eine solche Anordnung und der Antragsteller gegen ihre
Ablehnung binnen einem Monat die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde.

Diese der RVO. nachträglich eingefügte Vorschrift geht zurück auf $ 2 V.
über Krankenversicherung vom 13, 2, 1924 (RGBILT S. 93).
Zur Förderung der Sparsamkeit können insbesondere bei Krankenkassen
 mit räumlich weitausgedehntem Bezirk, zumal in ländlichen
Verhältnissen, Sektionen gebildet werden. Die Sektionen können nach
Wohnorten oder Berufsarten der Mitglieder oder nach deren Betriebszugehörigkeit
 eingeteilt werden. Die Bildung erfolgt durch die Satzung
der Krankenkasse mit Zustimmung. des Oberversicherungsamtes oder
auf dessen Anordnung. Solche Anordnung kann von Beteiligten
beantragt werden; beteiligt sind außer den Versicherten und ihren
Arbeitgebern auch die für die Kasse tätigen Ärzte. Gegen die Anordnung
hat die Kasse, gegen die Ablehnung der Anordnung der Antragsteller
die förmliche Beschwerde an die sachlich zuständige oberste Verwaltungsbehörde
 des Landes. Die Sektionsbildung betrifft auch die Interessen
der Ärzte und hat für diese ähnliche Bedeutung wie die Bildung von
Arztbezirken (vgl. $ 369a 7 RVO.); unter Umständen liegt darin zugleich
 eine Änderung des bei der Krankenkasse bestehenden Arztsystems.
Doch ist, anders als bei der Bildung von Arztbezirken (vgl. $ 369b 1
RVO. und Anm. dazu), bei der Einrichtung- von Sektionen eine Mitwirkung
 der Ärzte nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
$ 415b RVO.
Werden infolge der Neuerrichtung von Sektionen nach $ 415a 1
Beamte oder Angestellte der Krankenkassen entbehrlich, so haben
die neuerrichteten Sektionen diese bei der Anstellung von hauptamtlichen
 Beamten und Angestellten nach Maßgabe des $ 290 in
erster Reihe zu berücksichtigen. Im übrigen gelten die SS 302 1
und 305 entsprechend.
Die Sektionsbildung nach $ 415a% RVO. soll der Sparsamkeit
dienen und durch bessere Einteilung und Einrichtung der Krankenkassengeschäfte
 u.a. drztliche Leistungen (bes. Wege) entbehrlich
machen; dadurch können sich bisher für die Kasse tätige und mit ihr
im Vertragsverhältnisse stehende Ärzte als überflüssig herausstellen.
Die entsprechende Anwendung des $ 302% RVO. ermöglicht eine vorzeitige
 Lösung individueller kassenärztlicher Verhältnisse bei der
Sektionsbildung; von dem diese zulassenden oder verordnenden Beschlusse
des Oberversicherungsamtes kann der Kassenvorstand den Ärzten Mitteilung
 machen und ihnen erklären, daß ihr Vertragsverhältnis mit
Durchführung der Sektionsbildung enden solle, wobei jedoch eine Frist
von mindestens drei Monaten eingehalten werden muß.
        <pb n="130" />
        $$ 426, 429, 430, 431 RVO.
ACHTER ABSCHNITT.
Besondere Berufszweige.
° II, Landwirtschaft.
S 426 RVO.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann für das Gebiet des Landes
oder Teile davon den Landkrankenkassen gestatten, durch die Satzung
für arbeitsunfähig Erkrankte erweiterte Krankenpflege ($ 429 1) einzuführen.

$ 429 RVO.
Als erweiterte Krankenpflege wird statt der Krankenpflege und
des Krankengeldes Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus
oder einer ähnlichen Heilanstalt gewährt. Diese Leistung gilt als
Regelleistung,.
Mit Rücksicht auf die Besonderheiten der in der Landwirtschaft
Beschäftigten ermöglichen die $$ 1269 ff. RVO. die Einführung erweiterter
 Krankenpflege bei den Landkrankenkassen. Die sonst geforderten
 Voraussetzungen der Krankenhauspflege (vgl. $ 184 7 RVO.)
werden dadurch gelockert. Der Inhalt der erweiterten Krankenpflege
ist der gleiche wie nach $ 184% RVO. (vgl. Anm. dazu); sie tritt an
die Stelle von Krankenpflege und Krankengeld ($ 1821 RVO.) und
ist für die Kasse billiger. Ausnahmen von der Gewährung der erweiterten
 Krankenpflege behandeln die $$ 430%, 4311.RVO. Der
Anspruch auf ärztliche Behandlung ist danach dem Landkrankenkassenmitglied
 in jedem Falle gewahrt.
$ 430 RVO.
Der arbeitsunfähig Erkrankte braucht nicht in eine Heilanstalt
gebracht zu werden, wenn es nach ärztlichem Gutachten die Heilung
nicht fördern würde.
Wenn der arbeitsunfähig Erkrankte ohne sein Verschulden in
keine Heilanstalt gebracht wird, so hat die Landkrankenkasse die
gesetzliche Krankenhilfe zu gewähren. Die Satzung kann bestimmen,
daß unter den Voraussetzungen der SS 420, 421 das Krankengeld
ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, sondern auf die demnächst
fälligen Beiträge für die Versicherten verrechnet wird.
$ 431 RVO.
Solange der Erkrankte die Krankenhauspflege da ablehnt, wo
sie nach $ 184 7 seiner Zustimmung bedürfen würde, hat er, sofern
die’ Satzung nichts anderes bestimmt, nur auf Krankenpflege und,
wenn er bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder
überwiegend unterhalten hat, auf das halbe Krankengeld Anspruch.

122
        <pb n="131" />
        88 433a, 435, 529 RVO. 123
$ 433a RVO.
Die Neueinführung einer erweiterten Krankenpflege für die in
der Landwirtschaft Beschäftigten nach den S$ 426 7 bis 433 ist nach
dem 9. August 1923 nicht mehr zulässig.
Nach $ 433a, der dem Art. LIX 6. über Änderungen der RVO.
vom 19.7.1923 (RGBl. TS. 686) entstammt, ist die Neueinführ ung
erweiterter Krankenpflege auch unter den in $$ 426 % ff. RVO. geordneten
 Voraussetzungen wicht mehr ne Nur wo sie schon vor
dem 9.8. 1923 eingeführt war, kann sie noch weiter an Stelle von Krankenpflege
 und Krankengeld gewährt werden.
III. Hausgehilfen.
$ 435 RVO.
Die SS 426 1 bis 433, 434 gelten auch für die Versicherung der
Hausgehilfen; jedoch ist die Einführung der erweiterten Krankenpflege
 nicht an die Voraussetzung des $ 427 Nr. 1 gebunden und
für die Zustimmung immer das Oberversicherungsamt zuständig.
Auf Antrag des Dienstberechtigiten oder des Versicherten ist von der
Unterbringung in eine Heilanstalt abzusehen, wenn sie nach ätztlichem
Gutachten nicht notwendig ist. ,
Für Hausgehilfen kann die erweiterte Krankenpflege (vgl. $ 429 1
RVO.) bei Landkrankenkassen eingeführt werden, und zwar auch noch
nach dem 9; 8. 1923, da der $ 433a 1 RVO. hier nicht anwendbar ist.
ZEHNTER ABSCHNITT.
Schluß- und Strafvorschriften.
II. Strafvorschriften.
$ 529 RVO.
‚” Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die Anordnungen
 des behandelnden Arztes übertritt oder die ihm nach
$ 190 obliegende Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für
jeden Übertretungsfall festsetzen.
Die gleiche Befugnis hat der Vorstand einer Ersatzkasse gegen
ein versieherungspflichtiges Mitglied, das die Krankenordnung oder
die Anordnungen des behandelnden Arztes übertritt.
Auf Beschwerde entscheidet das Versicherungsamt endgültig.
Durch die Vorschrift des $ 529 erhalten die ärztlichen Anordnungen
erhöhten Nachdruck.
        <pb n="132" />
        124 $ 1697 RVO. und $$ 1:—2 GO.
Sechstes Buch.
Verfahren.
A. Feststellung der Leistungen,
ZWEITER ABSCHNITT.
Feststellung im Spruchverfahren.
ITL. Verfahren vor dem Reichsversicherungsamte
(Landesversicherungsamte).
1. Kranken- und Invalidenversicherung.
$ 1697 RVO.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß
1. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung. oder auf der
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem
Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe,
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.‘
Fassung der Zweiten Bekanntmachung vom 9. 1. 1926 (ROABl.I 8.9),
gegen früher unverändert.
HH.
Geschäftsordnung
des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
vom 25, Mai 1925 (RArbBf. 1925 8. 264),
erlassen auf Grund des $ 368d T Abs. 1 _RVO.
A. Weiterer Ausschuß.
81.
Die Verhandlungen des Weiteren Ausschusses finden in der Regel
in Berlin im Dienstgebäude des Reichsarbeitsministeriums statt.
$2
Von Tag und Stunde der Verhandlungen hat der Vorsitzende
die Mitglieder des Reichsausschusses rechtzeitig zu benachrichtigen
mit der Aufforderung, im Falle der Verhinderung einen der gewählten
Stellvertreter in der durch die Wahl bestimmten Reihenfolge zur
Teilnahme an den Verhandlungen einzuladen.
        <pb n="133" />
        88 4—6. GO. 125
Zwischen der Mitteilung und der Verhandlungszeit soll möglichst
eine Woche liegen.
Vor der Verhandlung sollen den Mitgliedern und den wahlberechtigten
 Verbänden die Tagesordnung und etwa eingelaufene
Anträge mitgeteilt werden.
Nicht mitgeteilte, Beratungsgegenstände und Anträge kann der
Vorsitzende zur Verhandlung zulassen, wenn nicht die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder widerspricht.
$S 3.
Der Weitere Ausschuß ist beschlußfähig, auch wenn von den
Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen nur je drei anwesend sind.
Diese Vertreter müssen auf jeder‘ von beiden Seiten in gleicher
Zahl mitwirken. Sind sie in ungleicher Zahl erschienen, so scheiden
überzählige Mitglieder bei der Abstimmung aus. Der überzählig
erschienenen Seite bleibt überlassen zu bestimmen, wer ausscheidet.
S 4.
Ist zu einer Sitzung des Weiteren Ausschusses eine Gruppe trotz
ordnungsmäßiger Einladung nicht in der im $ 3 1 vorgeschriebenen
Mindestzahl erschienen, so beraumt der Vorsitzende eine neue Verhandlung
 mit der gleichen Tagesordnung unter der Ankündigung
an, daß für diese Sitzung der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl
der Ersehienenen und ihre Zugehörigkeit zu der einen oder anderen
Gruppe beschlußfähig ist.
S 5.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an Beschlüsse oder Weisungen
ihrer Organisationen oder ihrer Gruppe nicht gebunden.
$ 6.
Die Verhandlungen und Beschlußfassungen sind nicht öffentlich,
doch dürfen auf Wunsch der Parteien gewählte Stellvertreter als
Zuhörer teilnehmen. Über den Hergang der Verhandlungen und
über das Stimmenverhältnis ist Schweigen zu beobachten. Dies
gilt nicht für die Niederschrift über die Verhandlung (S$ 8 1).
Beamte der Reichs- und Landesbehörden kann der Vorsitzende
als Zuhörer zulassen. Er kann ihnen das Wort erteilen, wenn nicht
die Mehrheit des Ausschusses widerspricht. Ebenso kann der Vorsitzende
 mit Zustimmung des Ausschusses andere Personen als Sachverständige
 zuziehen.
Zu Abs. I: „Man einigte sich dahin, daß die ordentlichen Mitglieder
 sich zeitweilig für behindert erklären und einen anwesenden
 Stellvertreter mit ihrer Vertretung beauftragen könnten“ ( Beschluß
 des RAussch., 4. Sitzung, vom 6. 3. 1924, amtlich nicht ver
öffentlicht).
        <pb n="134" />
        126 $8 7— 11 GO.
ST.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und Verhandlungen des
Weiteren Ausschusses, Er bereitet die Verhandlungen vor und zeichnet
die Verfügungen,
S 8.
Über die Verhandlung ist durch einen Schriftführer, den der
Vorsitzende bestellt, eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält
Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden
Personen unter Angabe von Beruf und Eigenschaft, in der sie mitwirken.

Der Gang der Verhandlung ist in der Niederschrift im allgemeinen
wiederzugeben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu vollziehen.
Die Niederschrift ist allen Mitgliedern mitzuteilen. Etwaige
Einwendungen gegen den Inhalt haben sie binnen einer Woche nach
der Mitteilung geltend zu machen.
Die Niederschrift ist ferner den wahlberechtigten Verbänden und
den vom Vorsitzenden sonst für geeignet erachteten Stellen zur Kenntnis
 zu bringen,
$ 9.
Der Weitere Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für grundsätzliche Beschlüsse über das Arztsystem und die
Zulassung von Ärzten zur Kassenpraxis ist eine Mehrheit von je
drei Fünfteln der Vertreter der Ärzte und Kassen erforderlich.
Bei der Abstimmung stimmen zunächst die Vertreter der Ärzte,
dann die Vertreter der Krankenkassen, dann die unparteiischen Mitglieder
 und zuletzt der Vorsitzende.
Jede Gruppe kann vor der Abstimmung Aussetzung zum Zwecke
gesonderter Beratung verlangen.
B. Engerer Ausschuß,
$ 10.
Die Verhandlungen des Engeren Ausschusses finden in der Regel
in Berlin im Dienstgebäude des Reichsarbeitsministeriums statt,
$ 11.
Von Tag und Stunde der Verhandlungen hat der Vorsitzende
des Reichsausschusses die Mitglieder des Engeren Ausschusses rechtzeitig
 zu benachrichtigen mit der Aufforderung, im Falle der Verhinderung
 einen der gewählten Stellvertreter zur Teilnahme an den
Verhandlungen einzuladen.
Zwischen der Einladung und der Verhandlungszeit soll möglichst
eine Woche liegen.
        <pb n="135" />
        88 11—16 GO. 127
Vor der Verhandlung sollen den Mitgliedern und den wahlberechtigten
 Verbänden die Tagesordnung und etwa eingelaufene
Anträge mitgeteilt werden.
Nicht mitgeteilte Beratungsgegenstände und Anträge kann der
Vorsitzende des Engeren Ausschusses zur Verhandlung zulassen,
wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.
$ 12.
Der Engere Ausschuß ist beschlußfähig, auch wenn von den
Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen nur je drei anwesend
 sind.
Die Vertreter müssen auf jeder von beiden Seiten in gleicher
Zahl mitwirken. Sind sie in ungleicher Zahl erschienen, so scheiden
überzählige Mitglieder bei der Abstimmung aus. Der überzählig
erschienenen Seite bleibt es überlassen, zu bestimmen, wer ausscheidet.

$ 13.
Ist zu einer Sitzung des Engeren Ausschusses eine Gruppe trotz
ordnungsmäßiger Einladung nicht in der im $ 3 1 vorgeschriebenen
Mindestzahl erschienen, so beraumt der Vorsitzende des Reichsausschusses
 eine Verhandlung des weiteren Ausschusses mit der gleichen
Tagesordnung unter der Ankündigung an, daß für diese Sitzung
der Weitere Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
und ihre Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gruppe beschlußfähig
 ist.
$ 14.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an Beschlüsse oder Weisungen
ihrer Organisationen oder ihrer Gruppe nicht gebunden.
$ 15.
Die Verhandlungen und Beschlußfassungen sind nicht öffentlich,
doch dürfen auf Wunsch der Parteien gewählte Stellvertreter als
Zuhörer teilnehmen. Über den Hergang der Verhandlungen und
über das Stimmenverhältnis ist Schweigen zu beobachten. Dies
gilt nicht für die Niederschrift der Verhandlung ($ 8 %)-Ein
 unparteiisches Mitglied des Reichsausschusses kann an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Mit Zustimmung
beider Gruppen können Sachverständige zugezogen werden.
Zu Abs. I vgl. Anm. zu $ 61 GO.
S 16.
Der Vorsitz in den Sitzungen des Engeren Ausschusses und die
Führung etwaiger laufender Geschäfte liegt abwechselnd von Sitzung
zu Sitzung einem von jeder Gruppe zu benennenden Vertreter der
Ärzte und der Kassen ob.
        <pb n="136" />
        128 $$ 17—19 GO.
$ 17.
Über die Verhandlung ist durch einen Schriftführer, den der
Vorsitzende bestellt, eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält
Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden
Personen unter Angabe von Beruf und Eigenschaft, in der sie mitwirken.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu vollziehen und ist allen Mitgliedern des Reichsausschusses mitzuteilen.
 Etwaige Einwendungen gegen den Inhalt sind binnen einer
Woche nach der Mitteilung geltend zu machen.
Die Niederschrift ist ferner den Wahlberechtigten Verbänden und
den vom Vorsitzenden des Reichsausschusses sonst für geeignet erachteten
 Stellen zur Kenntnis zu bringen.
S 18.
Der Engere Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit geht der Antrag an den Weiteren Ausschuß.
Ausgenommen sind rein geschäftsordnungsmäßige Anträge, die
bei Stimmengleichheit als abgelehnt gelten.
Jede Gruppe kann vor der Abstimmung Aussetzung zum Zwecke
gesonderter Beratung verlangen.
$ 19.
Der Engere Ausschuß nimmt regelmäßig die Obliegenheiten
des Reichsausschusses wahr, jedoch sind dem Weiteren Ausschusse
vorbehalten
a) grundsätzliche Beschlüsse über das Arztsystem und die Zulassung
 von Ärzten zur Kassenpraxis,
b) die Beschlußfassung über Anträge oder Anfragen von Ministerien
 des Reichs oder der Länder,
c) die Beanstandung der Richtlinien von Landesausschüssen und
die Versagung der Zustimmung für solche Richtlinien,
d) Änderung der Geschäftsordnung,
e) Stellungnahme zu Gesetzentwürfen über die Regelung der
Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten,
f) Aufstellung, Änderung und Auslegung von Richtlinien zur
Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen.

Über andere Angelegenheiten beschließt der Weitere Ausschuß,
wenn die Ärztevertreter oder die Kassenvertreter im Engeren Ausschusse
 es beantragen.
        <pb n="137" />
        I—IIL Richtlinien für Arztverträge. 129
IIL.
Richtlinien
des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge,
vom 12. Mai 1924 (RArbBl. 1924 S. 205).
Auf Grund des 85 der Verordnung über Ärzte und Krankenkassen
 vom 30, Oktober 1923 (RGBI. I S. 1051; jetzt $ 368 e J RVO.)
hat der BReichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen die nachstehenden
 Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge
aufgestellt.
Wegen der Bedeutung dieser Richtlinien vgl. $ 368m 7 Abs. 4,
$ 3680 % Abs. 4 RVO. und die Anmerkungen dazu.
I. Einleitung.
Durch die nachfolgenden Richtlinien soll die Vertragsfreiheit der
Kassen und der Kassenärzte nicht aufgehoben werden. Die Richtlinien
 enthalten vielmehr allgemeine Grundsätze für die Regelung
der vertraglichen Beziehungen zwischen Kassen und Ärzten zur
Sicherung gleichmäßiger und angemessener Vereinbarungen. Sie
sollen insbesondere für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zum
Ausdruck bringen, was im beiderseitigen Interesse als angemessen
zu gelten hat.
II. Zulassung und Arztsystem.
Die ursprünglich in den Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge
 enthaltenen Bestimmungen hierüber sind gestrichen durch den ersten
Satz der Bestimmungen über das Arztsystem vom 14. 11. 1925 (RArbBI. 1925
8. 541; unten IV S. 143); sie sind sachlich ersetzt durch diese: Bestimmungen
und durch die Bestimmungen über die Zulassung zur Kassenpraxis in der
Fassung vom 14. 11. 1925 (RArbBl. 1925 S. 539: unten VS. 147).
IIL. Vertragsform.
Der Arztvertrag kann als Einzelvertrag oder als Kollektivvertrag
in der Form des Mantelvertrages geschlossen werden. Bei der organisierten
 freien Arztwahl erfolgt der Abschluß eines Kollektivvertrages
mit der Organisation der Kassenärzte.
Ärztliche Organisation im Sinne dieser Richtlinien ist die örtliche
kassenärztliche Organisation.
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.
        <pb n="138" />
        130 IIL Richtlinien für Arztverträge.
Bei einem Kollektiv- oder Mantelvertrag hat vor Aufnahme der
kassenärztlichen Tätigkeit der Arzt für die Kasse einen Verpflichtungsschein
 etwa folgenden Inhaltes auszustellen:
„Ich erkenne den zwischen der kassenärztlichen Organisation
und der Kasse abgeschlossenen Vertrag sowie alle von den beiden
Parteien gemeinsam zu seiner Durchführung getroffenen sonstigen
Vereinbarungen als von mir in eigener Person geschlossen an
und verpflichte mich, den Vertrag und die Vereinbarungen
gewissenhaft zu befolgen. Ich erkenne auch die von den zuständigen,
 gesetzlichen und vertraglichen Schiedsstellen getroffenen
 Entscheidungen und Beschlüsse für mich als rechtsverbindlich
 an und unterwerfe mich ihnen.“
Zu Abs. I und 2 hat das Reichsschiedsamt in seiner Entscheidung
vom 27.1. 1925 (RSch. 21/24; AN. 1925 8. 205 ff.; sog. Berliner Schiedsspruch)
 ausgeführt: ‚Der Abschluß des Kollektivvertrags ist mit der
bestehenden kassenärztlichen Organisation zu tätigen, d. h. mit der
Vereinigung .der Kassenärzte bzw. der Ärzte, die bereit sind, Kassenpraxis
 zu treiben, ohne Rücksicht darauf, ob diese Vereinigung
einem ärztlichen Spitzenverbande angeschlossen ist oder nicht. Als
Organisation der Kassenärzte in diesem Sinne kann aber jeweils
nur eine in Frage kommen. Bestehen mehrere Vereinigungen von
Kassenpraxis ausübenden oder auszuüben beabsichtigenden Ärzten
an einem Orte, so gilt als kassenärztliche Organisation im Sinne der
Richtlinien im allgemeinen diejenige, der nach der Anzahl ihrer
Mitglieder die überwiegende Bedeutung zukommt. Welche Vereinigung
 dies ist, muß im einzelnen Falle geprüft werden.“
Zu Abs. I: „Es herrscht Übereinstimmung darüber, daß auch
bei organisiert freier Arztwahl zur Zulassung zur Kassenpraxis es
nicht erforderlich ist, daß der Zuzulassende einem ärztlichen Verein
oder einem Ärzteverband angehören muß‘“ (Beschluß des RAussch.
vom 25. 1. 1925, ÄM. 1925 8. 166, Punkt 17 der Niederschrift).
Zu Abs. 2: „Der mit der kassenärztlichen Organisation geschlossene
 Kollektivvertrag muß auch eine etwa erforderliche
Regelung des Verhältnisses der Kassen zu den Fachärzten enthalten,
 selbst wenn die Fachärzte. eine besondere Vereinigung gebildet
 haben‘ (X. des RSchA. 52/24 vom 28. 4. 1925, AN. 1925
8. 207 Nr. 02).
Zu Abs. 3: „Inwieweit die kassenärztliche Organisation befugt
ist, die Rechte ihrer Mitglieder aus dem Arztvertrage in eigenem
Namen geltend zu machen, unterliegt nicht der Regelung durch
den Arztvertrag, sondern ist erforderlichenfalls in der Satzung der
Organisation festzulegen‘ (HE. des RSchA. vom 12. 1. 1925, ITK/RSch.
14/24, amilich nicht veröffentlicht). — Der RAussch. nahm in der
Sitzung vom 14. 11. 1925 ohne Bedenken folgende Ausführungen zur
Kenntnis: „Erstens die Frage:
        <pb n="139" />
        111—IV Richtlinien für Arztverträge. 131
‚Kann ein Arzt, der am 1. April 1924 zur Kassenpraxis
zugelassen war, von der Liste der zugelassenen Ärzte gestrichen
werden, wenn ein Kollektivvertrag der kassenärztlichen Organisation
 und der Krankenkassen abgeschlossen ist, nach welchem
nur Angehörige der kassenärztlichen Vereinigung zuzulassen
seien, und der Arzt aus der Organisation ausgetreten ist?“
ist für die Krankenkassen gemäß $ 225 1 RVO.zu verneinen — siehe
die Entscheidung des Reichsschiedsamtes vom 26./27. Januar 1925 —
amtliche Nachrichten 1925 S. 205 —. »
Zweitens:
‚Im Falle einer Verneinung der Fragen zu 1, ist ein nicht
organisierter, aber zur Kassenpraxis zugelassener Arzt verpflichtet,
 die durch den Kollektivvertrag eingerichtete Abrechnungsstelle
 in Anspruch zu nehmen ? Ist überhaupt bei
Abschluß eines Kollektivvertrages der nicht organisierte Arzt
verpflichtet, alle Punkte des Kollektivvertrages anzuerkennen,
oder können die Kassen einen besonderen Vertrag, der von den
Bestimmungen des Kollektivvertrages in irgendeinem Punkte
abweicht, mit dem nicht organisierten Arzt schließen ?‘
Der nicht organisierte, zur Kassenpraxis zugelassene oder zuzulassende.
 Arzt ist verpflichtet, den von der ärztlichen Vereinigung
mit der Kasse abgeschlossenen Tarifvertrag in allen seinen Bestandteilen
 als für sich verbindlich anzuerkennen. Die Aufnahme und
Tätigkeit der Kassenpraxis erfolgt ebenfalls auf Grund eines Verpflichtungsscheines
 im Sinne der Ziffer III Abs. 3 der Richtlinien
für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924.
Dieser für die Kasse ‚auszustellende Verpflichtungsschein gilt als
Einzelvertrag.
Die ärztliche Vertragspartei ist befugt, das auf den einzelnen
Arzt entfallende Honorar festzustellen, gleichviel ob ihr die Liquidationen
 der an dem Vertrage beteiligten Ärzte direkt oder durch
die Kasse zugehen. Die Zahlung des Honorars an Nichtmitglieder
der ärztlichen Organisation hat durch die Kasse selbst zu erfolgen.
Die nicht organisierten Ärzte sind auch nicht verpflichtet, Beiträge
zu den allgemeinen Kosten der Ärzteorganisation zu leisten, müssen
jedoch diejenigen Kosten anteilig tragen, die zur Durchführung des
zwischen der Ärzteorganisation und der Kasse geschlossenen Vertrages
 entstehen. Bei Streit hierüber entscheidet das im Vertrage
vorgesehene Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Vertrage.
Diese Feststellungen gelten für alle Kassen gemäß $ 225 RVO.‘
(Niederschrift der 11. Sitzung, Punkt 15 und Anlage 5, AM. 1925
8. 1296, 1298.)
IV. Vergütung.
Die Bezahlung der Kassenärzte erfolgt nach einem Pauschsystem
oder nach Einzelleistungen auf Grund zu vereinbarender Sätze. Auf

&amp;gt;
        <pb n="140" />
        132 IV Richtlinien für Arztverträge.
Verlangen der Kasse ist jede einzelne ärztliche Leistung von den
Ärzten mangels anderer Vereinbarung an der hierfür vorgesehenen
Stelle auf dem Kranken- oder Kurschein zu vermerken,
»Die Regelung der Arzthonorarfrage, die in einem anderen
Bezirke gilt, ist in der Regel ohne maßgebende Bedeutung für die
den Streitgegenstand. bildende Regelung‘ (GrdsE. des vorl. RSchA.
vom 12. 2. 1924, IT K/RSch. 28/22, AN. 1925 8. 234._Nr. 5). — „Es
ist davon auszugehen, daß grundsätzlich für die wirtschaftlichen
Beziehungen der Ärzte zu den Krankenkassen, wie auch in anderen
wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlichen Bestimmungen des
Landesrechts anzuwenden sind, und daß besondere Gründe dafür
dargelegt werden müssen, wenn nicht das Recht des eigenen Landes,
sondern dasjenige eines anderen Landes angewendet werden soll...
Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, daß die Bestimmungen
 des Landesrechts veraltet . . . seien... Dieser Auffassung
widerspricht es nicht, daß in den Richtlinien des RAussch. mehr.
fach auf die Preuß.GebO. Bezug genommen wird ; denn diese Bezugnahme
 ist nur beispielsweise zu verstehen und bedeutet keineswegs,
 daß grundsätzlich und zwingend die Vorschriften der Preuß,
GebO. angewendet werden sollen“ (E. des RSchA. 64/25 vom 20.3.
1926, amilich nicht veröffentlicht ).
1. Das Pauschale kann entweder nach Krankheitsfällen (Fallpauschale)
 oder nach der Zahl der Versicherten (Kopfpauschale)
berechnet werden.
Bei dem Kopfpauschale soll von der bei der Krankenkasse bestehenden
 Morbiditätsziffer (Zahl der Behandlungsfälle auf den Versicherten
 im Jahre) und dem Durchschnitte der auf den einzelnen
Krankheitsfall entfallenden Leistungen ausgegangen werden,
Durch das Pauschale sollen alle ärztlichen Leistungen, mit Ausnahme
 der Krankenhausbehandlung, der Sachleistungen (siehe 3%
Abs. 2) und Wegegebühren. abgegolten werden.
Wieweit Leistungen nach Ziffer 20 und 21 der Preuß, Gebührenordnung
 vom 25. Februar 1924 unter das Pauschale fallen, ist örtlich
Zu vereinbaren.
Bei der Pauschalbezahlung für Familienbehandlung soll je nach
dem durchschnittlichen Familienstande der Verheirateten (Haushaltungsvorstände),
 je Familie (Haushaltung) ein entsprechendes Mehrfaches
 des für das unverheiratete Kassenmitglied geltenden Pauschales
gezahlt werden.
Das Pauschale für Familienbehandlung kann auch abgegolten
werden durch einen nach Hundertsätzen zu berechnenden Zuschlag
zum Pauschale der Versicherten unter Berücksichtigung der Zahl
und des durchschnittlichen Familienstandes der Verheirateten (Haushaltungsvorstände).

Zu Abs. I: „Der Umstand, daß das Fallpauschale an erste
Stelle gesetzt ist, soll nicht bedeuten, daß das Fallpauschale in erster
        <pb n="141" />
        IV Richtlinien für Arztverträge. 133
Linie zur Annahme empfohlen wird. Die Reihenfolge hat keinerlei
sachliche Bedeutung‘ (Beschluß des RAussch. vom 25.2.1925,
Punkt 3 der Niederschrift, amtlich nicht veröffentlicht). — Wird
an Stelle eines bisher geltenden Kopfpauschales die Einführung des
Fallpauschales beantragt, so finden hierauf die für die Änderung
des Honorarsystems geltenden Grundsätze Anwendung‘“ (]. des
RSchA. 21/24 vom 27. 1.1925, AN. 1925 8. 205 Nr. 2,4).
Zu Abs. 2: „Als Krankheitsfall im Sinne der Richtlinien ist
jeder innerhalb eines Kalendervierteljahre&amp;amp; von einem Arzt behandelte
Kranke zu betrachten. Das gilt auch dann, wenn sich aus der zuerst
behandelten Krankheit eine andere entwickelt, oder wenn während
der Behandlung eine weitere hinzutritt, oder wenn der Erkrankte
innerhalb eines gleichen Kalendervierteljahres eine Zeitlang keiner
ärztlichen Behandlung bedürftig war und später wieder an derselben
oder an einer anderen Krankheit von demselben Arzte behandelt
wird. Jeder Krankheitsfall, der von einem Vierteljahr in ein anderes
übergeht, wird im neuen Vierteljahr als neuer Fall bewertet“ (Beschluß
 des RAussch. vom 4. 11. 1924, ÄM. 1924 S. 862, Punkt 18).
Zu Abs.3: a) „Kassenärztliche Tätigkeitim Sinne
der Richtlinien des Reichsausschusses umfaßt die ärztliche Behandlung
 eines Kranken in der Sprechstunde des Arztes und in-;der
Wohnung des Kranken, ferner gelegentliche Hilfeleistung am
dritten Ort.
b)Krankenhausbehandlungim Sinne der Richtlinien
umfaßt:
1. diejenige ärztliche Behandlung, die in einem Krankenhause
durch einen von diesem angestellten und bezahlten Krankenhausarzt.
 erfolgt. Sie unterliegt nicht der Beaufsichtigung
durch die örtlichen Prüfungseinrichtungen ;
? diejenige ärztliche Behandlung, die von Kassenärzten in
solchen Krankenanstalten jeder Art erfolgt, die keinen
angestellten Krankenhausarzt besitzen und in denen die Bezahlung
 der Krankenhausbehandlung nicht durch das Krankenhaus
 erfolgt. Diese Tätigkeit unterliegt der Beaufsichtigung
 durch die örtlichen Prüfungseinrichtungen. Ihre
Bezahlung und deren etwaige Begrenzung oder Pauschalierung
 ist besonders im Vertrage zu regeln.
Dabei gelten als Krankenhausbehandlungsfälle nur solche
Fälle, in denen die Behandlung des Kranken außerhalb des
Krankenhauses nicht in zweckmäßiger Weise hätte
durchgeführt werden können.“
(Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom 27. 2. 1926, RATOBIL.
1926 8. 96 Nr. 5.). — „Soweit ein Kassenarzt in dem Krankenhause
befindliche Kassenpatienten nicht für Rechnung des Krankenhauses
behandelt. richtet sich im Zweifel seine Vergütung nach dem mit
        <pb n="142" />
        134 IV Richtlinien für Arztverträge.
der Kasse geschlossenen Arztvertrage‘‘ (]. des RSchA. 52/24 vom
28.4.1925, AN.1925 8.258 Nr. 5,3).
2, Begrenzung: Bei Bezahlung nach Einzelleistungen ist örtlich
eine Begrenzung zu vereinbaren. Die nachstehenden Angaben sollen
lediglich Beispiele darstellen, wie solche Begrenzungen erfolgen können.
a) Im Gesamtdurchschnitte aller Kassenärzte und behandelten
Kranken hat sich das Sechseinhalbfache der Beratungsgebühr
als Gesamthonorar für den einzelnen Krankheitsfall als ausreichend
 erwiesen. Es soll aber das Siebenfache der Beratungsgebühr
 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze
nicht überschritten werden.
b) Die Begrenzung kann auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit
 des einzelnen Kassenarztes und der von ihm behandelten
Krankheitsfälle stattfinden, mit der Maßgabe, daß bei allen
Krankheitsfällen des einzelnen Kassenarztes im Vierteljahr in
der Regel im Durchschnitt eine örtlich zu berechnende Zahl
von Beratungen und Besuchen auf den Fall nicht überschritten
werden darf,
Wenn nötig, ist der Verschiedenartigkeit der ärztlichen Tätigkeit
besonders Rechnung zu tragen. Diese Begrenzung soll in der Regel
nur bei solchen Ärzten Anwendung finden, die im Vierteljahr mehr
als hundert, bei Kassen mit vorwiegend ländlichen Verhältnissen
fünfzig Kranke behandeln. Von der vierteljährlichen Gesamtvergütung,
abzüglich derjenigen für Sachleistungen und Wegegebühren (Entschädigung
 für Zeitaufwand und Fuhrkosten), soll in der Regel
auf die Sonderleistungen nicht mehr als ein ebenfalls örtlich zu errechnender
 Hundertsatz entfallen.
Zu Abs. I: „Bei der Bezahlung nach Einzelleistungen ist die
Einführung mehrerer Begrenzungssysteme nebeneinander zulässig‘
(E. des RSchA. 25/25 vom 26. 10. 1925, AN. 1925 S. 344 Nr. 11, 4). —
„Die Richtlinien zu IV 2 enthalten lediglich Beispiele von Arten
der Begrenzung bzw. für die Feststellung der Begrenzung innerhalb
der zu IV 2a und b genannten Begrenzungsarten und schließen daher
eine andere angemessene Regelung nicht grundsätzlich aus. Die
Begrenzung der Bezahlung nach Einzelleistungen durch ein Kopfpauschale
 erscheint jedoch nicht als angemessene Regelung‘ (Grunds.
E. des vorl. RSchA. vom 1.10.1924, II K/RSch. 3/24, AN. 1925
8.235 Nr. 16). — „Die Schiedsinstanzen sind bei einer Streitigkeit
aus abgeschlossenem Arztvertrag, welche die Begrenzung der Bezahlung
 nach KEinzelleistungen durch ein Kopfpauschale betrifft,
zuständig, weil es sich dabei, ebenso wie bei der Regelung des Kopfpauschalsystems
 selbst, um eine sogenannte obligatorische Bestimmung
 des Arztvertrags im Sinne der Entscheidung des Reichsschiedsamts
 vom 24, Februar 1925 (oben S. 81 zu $ 368 m 7 RVO., Anm. 1b)
handelt‘ (EZ. des. RSchA. 25/25 vom. 26. 10. 1925, AN. 1925 8. 344
        <pb n="143" />
        IV Richtlinien für Arztverträge. 135
Nr. 11,1). — „Die Begrenzung der Bezahlung nach Einzelleistungen
durch ein Beitragspauschale kann regelmäßig nicht als angemessene
Begrenzungsart gelten‘ (E. des RSchA. 50/24 vom 23. 6. 1925, AN.
1925 8. 307 Nr. 8). — „Das RSchA. ist regelmäßig bei der Vergütung
 nach Einzelleistungen über das Sechsfache der Beratungsgebühr
 als Begrenzung nicht hinausgegangen, da dieser Betrag, abgesehen
 von besonderen Verhältnissen, unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit der Kassen durchschnittlich eine angemessene
Vergütung für die ärztlichen Leistungen*darstellt‘“ (X. des RSchA.
81/25 vom 9. 4. 1926, amtlich nicht veröffentlicht).
Zu Abs. 2: „Ziff. IV 2 Abs. 2 der Richtlinien für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924 findet nicht nur auf Lit.b,
sondern auch auf Lit. a Anwendung, hier aber nicht für die Berechnung
 des Gesamthonorars, sondern nur für dessen Verteilung auf
die einzelnen Ärzte“ (Beschluß des RAussch. vom 15. 1. 1925, RArbBlI.
1925 8.71. Nr. 23:5).
3. Von der Beschränkung des Honorars bleiben ausgenommen:
Sachleistungen, Wegegebühren, Operationen, die im allgemeinen nur
klinisch ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren oder
über ihre Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen
war, und Krankenhausbehandlung.
Als Sachleistungen gelten: Alle Röntgenuntersuchungen und
-behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärmeund
 Strahlenbehandlung, orthopädische, mediko-mechanische, elektrophysikalische,
 Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massagen, gemäß Ziffer 21 c und d, 23, 24
und 133 der Preuß. Gebührenordnung vom 25. Februar 1924 (vgl.
VII 7 Abs. 5). Alle übrigen unter B der Preuß. Gebührenordnung
vom 25. Februar 1924 aufgeführten Verrichtungen gelten als Sonderleistungen.

Im Abs. 1 ist vor „Operationen“ das Wort „größere“ gestrichen durch
Beschluß des RAussch. vom 15. 5. 1925 (RArbBl. 1925 S. 254 Nr. 64, IIT).
Im Abs. 2 sind die Worte „Unter uchungen nach Wassermann“ eingeschoben
durch Beschluß des RAussch. vom 17. 4. 1926 (amtlich noch nicht veröffentlicht).
Hierzu vgl. den Grundsätzlichen Beschluß des RAussch. vom
14. 11. 1925 (RArbBI. 1925 S. 541 Nr. 134,2): „Die Sachleistungen
nach Ziffer IV 38 der Richtlinien des Reichsausschusses für den allgemeinen
 Inhalt der Arztverträge fallen nicht unter die Begrenzung
nach Ziffer IV 27 a. a. 0.‘“ — „Beide Teile sind sich darüber einig,
daß als Sachleistungen solche anzusehen sind, die der Arzt selbst
vornimmt oder verantwortlich leitet‘ (Beschluß des RAussch. vom
25. 2. 1925. amtlich nicht veröffentlicht).
4. Die Untersuchungen nach Nr. 20 b—e, 21 a—e, 27e, 62 b,
91 b—e, 113 b—e, 128 a der Preuß. Gebührenordnung vom 25. Februar
1924 bedürfen besonderer Begründung und sollen nur vorgenommen
und berechnet werden, wenn sie unbedingt notwendig waren.
        <pb n="144" />
        136 IV Richtlinien für Arztverträge.
Diese aufgeführten Untersuchungen sowie die Untersuchungen
nach Ziffer 19, 64, 91 a und 118 a der Preuß. Gebührenordnung vom
25. Februar 1924 sollen nicht mehr als zweimal in einem Behandlungsvierteljahr
 berechnet werden.
Im Abs. I ist Nr. 20a der Preuß. GebO. gestrichen durch Beschluß des
RAussch, vom 27. 2. 1926 (RArbBl. 1926 8. 96 Nr. 2).
5. Krankheitsbescheinigungen sowie alle sonstigen ärztlichen
Bescheinigungen, die bei einer Krankenkasse vorkommen, sind durch
die allgemeinen Vergütungen abgegolten. Der Kassenarzt hat der
Kasse Auskünfte entsprechend Ziffer 15 a der Preuß. Gebührenordnung
vom 25. Februar 1924, gutachtliche Äußerungen sowie überhaupt alle
schriftlichen Äußerungen, wie sie‘ der Geschäftsverkehr mit der
Krankenkasse mit sich bringt, als Ausfluß des Vertragsverhältnisses
ohne besondere Vergütung zu erteilen.
6. Wird ein Kassenmitglied von seiner Kasse an einen Facharzt
außerhalb des Kassenbezirks überwiesen, so sollen für die Honorarberechnung
 mangels anderer Vereinbarungen zwischen Arzt und der
Kasse die Mindestsätze der Preuß. Gebührenordnung maßgebend sein,
soweit nicht besondere Schwierigkeiten der ärztlichen Leistung oder
das Mehr des Zeitaufwandes einen höheren Satz rechtfertigen.
7. Für die Behandlung überwiesener Mitglieder auswärtiger Kassen
(S$219RVO.) sind bei Berechnung der ärztlichen Vergütung nach Einzelleistungen
 die gleichen Sätze wie für die Mitglieder der aushelfenden
Kasse, bei Bezahlung der ärztlichen Leistungen nach Pauschsätzen
die Mindestsätze der Preuß. Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen.
8. Die im Bezirke eines Versicherungsamtes vereinbarten Vergütungen
 gelten auch für die Kassen anderer Bezirke, soweit ihre
Mitglieder ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirke haben.
9. Wegegeld: Die Vereinbarung von Wegegebühren und Vergütungen
 für Zeitversäumnis hat unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse zu erfolgen. Es sollen bezirks- oder provinzweise die
zuständigen Organisationen der Ärzte und Kassen für normale Wegeverhältnisse
 Richtpreise für die Wegegebühren vereinbaren.
Bei Besuchen innerhalb des Wohnortes des Arztes sollen Wegegelder
 nicht berechnet werden.
Bei Überlandbesuchen von weniger als 2 Kilometer Entfernung
sollen Wegegelder nicht berechnet werden.
Die Pauschalierung der Wegegebühren ist zulässig.
Die Berechnung der Wegegelder soll nach Doppelkilometern erfolgen.

Bei Zusammenrechnung der Kilometer für Hin- und Rückreise
entstehende Bruchteile unter 0,5 Kilometer werden nicht, von 0,5 Kilometer
 und darüber werden voll berechnet.
Wo keine Arztbezirke gebildet werden, erfolgt die Berechnung
nach der Entfernung des nächstwohnenden Arztes, wobei ein Entfernungsunterschied
 bis zu 2 Kilometer nicht in Betracht kommt.
        <pb n="145" />
        IV Richtlinien für Arztverträge. 137
Der Berechnung ist die Entfernung nach dem nächsten Fahrweg
zugrunde zu legen. Wird ein entfernter wohnender Arzt gerufen,
so hat der Kranke die Mehrkosten zu tragen.
Sind Arztbezirke gebildet worden und wird ein nichtzuständiger
Arzt gerufen, so hat der Kranke die Mehrkosten zu erstatten.
Bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kassenmitglieder oder versorgungsberechtigter
 Familienmitglieder auf der gleichen Wegestrecke
werden die Wegegebühren für den am entferntesten wohnenden
Kranken berechnet, für die übrigen auf der gleichen Strecke besuchten
Kranken kommen bei Wegabzweigungen die Kilometerunterschiede
in Anrechnung. Werden bei einer Fahrt mehrere Kranke besucht,
so sollen die Wegegebühren auf die Zahlungspflichtigen entsprechend
verteilt werden.
Wird dem Arzt das Fuhrwerk gestellt, so kann er nur den Zeitaufwand
 berechnen, die Entschädigung hierfür soll ein Drittel des
Wegegeldes betragen.
Wo es erforderlich erscheint, kann für den Bezirk eines Versicherungsamtes
 ein Entfernungsverzeichnis nach Vereinbarung
zwischen der Kasse und den Ärzten angelegt werden. Das Entfernungsverzeichnis
 soll die Entfernung eines jeden Ortes vom nächstwohnenden
Arzte erkennen lassen.
Zur Herabminderung der Fuhrkosten kann z.B. in folgender
Weise verfahren werden:
a) Es sollen Dorfsprechstunden eingerichtet werden.
b) Soweit Orte ohne Arzt von mehreren Ärzten besucht werden,
ermäßigen sich die Wegegebühren um örtlich zu vereinbarende
Hundertsätze.
e) In einem Arztbezirk wird für jeden für die Besuchspraxis
in Frage kommenden Ort ein Zuschlag zu den Besuchsgebühren
vereinbart, der niedriger sein muß als die sonst geltenden
Wegegebühren. Dieser Zuschlag wird auch für Gelegenheitsund
 Eilbesuche gezahlt; ausgenommen sind Nachtbesuche.
Ad) Die Krankenkassen können bezirksweise Wegegelderkassen
bilden, aus denen die Wegegebühren nach einem zu vereinbarenden
 Plane verteilt werden.
e) Es werden Wegegeldlisten von den Ärzten geführt, deren
Einsichtnahme die Kassen verlangen können.
f) Überlandbesuche werden einer bestimmten Stelle bis 10 Uhr
vormittags mitgeteilt, um Doppelfahrten zu vermeiden.
Bei Kassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk, in denen die
Wegegebühren auf Grund der Richtlinien des Reichsausschusses
geregelt sind, empfiehlt es sich, auf die Einrichtung von Arztbezirken
zu verzichten.
Zu Abs. 2: „Bei besonderen Verhältnissen‘‘ soll „Sonderregelung
zulässig sein‘ (Beschluß des RAussch. vom 25. 2. 1924, amtlich nicht
veröffentlicht).
        <pb n="146" />
        138 IV—V Richtlinien für Arztverträge.
Zu Abs. 4: „Pauschalierung der Wegegelder ist möglich sowohl
durch übereinstimmenden Beschluß der Parteien als auch durch
eine Entscheidung des Schiedsamts, hier selbst entgegen den Anträgen
 einer der beiden Parteien‘ (Grundsätzlicher Beschluß des
RAussch. vom 27.2. 1926, RArbBI. 1926 8.96 Nr. 4).
Zu Abs. 12a: Die Einrichtung von Dorfsprechstunden kann mit
der ärztlichen Standesauffassung unvereinbar sein, etwa wenn sie einen
unlauteren Wettbewerb zwischen mehreren Ärzten mit gleichem örtlichen
Tätigkeitsfelde begünstigen würde. Die Verträglichkeit der Einrichtung
mit der Standesehre werden die vertragschließenden Ärzte oder ärztlichen
Organisationen vor dem Abschlusse zu prüfen haben; einen Zwang
zur Hinrichtung von Dorfsprechstunden enthalten die Richtlinien nicht.
Vgl. den Beschluß des RAussch. vom 15,5. 1925 (Niederschrift über
die 10. Sitzung, Punkt 13, ÄM. 1925 8 655): „Der Reichsausschuß
stellt fest, daß durch den Hinweis auf.die Möglichkeit der Einrichtung
von Dorfsprechstunden nicht beabsichtigt ist, den Ärzten Auflagen
zu machen, die für ihre Standesehre unerträglich sind. Dorfsprechstunden
 sollen nur dann eingerichtet werden können, wenn dadurch
ein Verstoß gegen die ärztliche Standesordnung nicht erfolgt.“
V. Überwachung der kassenärztlichen Tätigkeit
(in der Fassung des Beschlusses des RAussch. vom 4. 11. 1924, RArTbBI. 1924
SENT 179),
Die Überwachung der kassenärztlichen Tätigkeit auch hinsichtlich
 der ärztlichen Rechnungen, der Verordnungsweise u. dgl., der
Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit sowie der Krankenhauüspflege
erfolgt unbeschadet der Tätigkeit der von der Kasse angestellten
Vertrauensärzte durch einen von der Ärztevertretung bestellten
Prüfungsausschuß (Kontrollkommission, Nachuntersuchungskommission),
 an dessen Tätigkeit die Kasse entsprechend zu beteiligen ist.
Die Überwachung der Krankenhauspflege hat sich sowohl auf
die Notwendigkeit der Aufnahme wie des Verbleibens in Krankenhäusern
 zu erstrecken, sofern der Kranke im Krankenhaus von
einem Kassenarzt als solchem behandelt wird. Über die Durchführung
 im einzelnen sind weitere Richtlinien zu vereinbaren.
Hierzu hat der RAussch, am 15. 5. 1925 einen Beschluß (RArbBI.
1925 8.254 Nr. 64, IV) gefaßt und ihm am 14. 11. 1925 folgende
Fassung (RArbBI. 1925 S. 541 Nr. 134,4) gegeben: ‚Der Reichsausschuß
 stellt ausdrücklich fest, daß nur Kassenärzte als solche,
nicht aber die festangestellten Krankenhausärzte von der Bestimmung
erfaßt werden.‘ — „Die Überwachung der Krankenhauspflege hat
sich sowohl auf die Notwendigkeit der Aufnahme wie des Verbleibens
in Krankenhäusern zu erstrecken, sofern der Kranke im Krankenhaus
von einem Kassenarzt als solchem behandelt wird. Über die Durchführung
 im einzelnen sind ‚weitere Richtlinien zu vereinbaren“
        <pb n="147" />
        V—VIT Richtlinien für Arztverträge. 139
(Beschluß des RAussch. vom 4. 11. 1924, ÄM. 1924 8. 862, Punkt 19
der Niederschrift).
Vgl. ferner die Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse
 vom 27.2.1926 (RArbBl. 1926 S. 96, unten AYIT 8.2832),
VI. Arztrechnungen.
Die Arztrechnungen sollen je nach Vereinbarung monatlich oder
vierteljährlich aufgestellt und innerhalb,der vereinbarten Frist bei
der Kasse eingereicht werden. Die Kasse prüft die Rechnungen
vor und übergibt sie zur sachlichen Prüfung und Feststellung dem
Prüfungsausschuß.
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb der örtlich zu
vereinbarenden Zahlungsfristen.
„Der kassenärztlichen Organisation kann grundsätzlich die
Feststellung und die Verteilung des Arzthonorars rechtswirksam
übertragen werden. Die Zahlung des Gesamthonorars an die kassenärztliche
 Organisation ist zwecks Verteilung an die Ärzte zulässig.
Dieser Organisation nicht angehörende Kassenärzte können nur
verpflichtet werden, die bei der Durchführung des kollektiven Arztvertrages
 der Organisation entstehenden Kosten anteilig zu tragen“
(E. des RSchA.21/24 vom 27.1. 1925, AN. 1925 8.205 Nr. 2,).
VII. Pflichten der Kassenärzte.
Die Pflichten der Kassenärzte werden durch eine Dienstanweisung
geregelt, die einen Bestandteil des Vertrages bildet. Der Reichsausschuß
 wird. ein Muster dafür. herausgeben. Bis zu dessen Erscheinen
 gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Kassenärzte sind verpflichtet, sowohl dem Umfange als der
Dauer nach die gesamte ärztliche Versorgung auszuführen, welche
die Kassenmitglieder, die sie in Anspruch nehmen, für sich und ihre
Angehörigen satzungsgemäß von der Kasse beanspruchen können.
Dies gilt auch für diejenigen Kranken, denen von der Kasse auf Antrag
anderer Versicherungsträger ärztliche Behandlung zu gewähren ist.
Eine ständige Vertretung durch Assistenten oder andere Personen
 ist den Kassenärzten bei Ausübung der Sprechstunden- und
Besuchspraxis für die Krankenkasse nur aus wichtigen Gründen
gestattet. Ob solche vorliegen, entscheidet der Arztausschuß.
Die Kassenärzte sind verpflichtet, eine nicht erforderliche Behandlung
 abzulehnen, ‚insbesondere sich hinsichtlich der Art und des
Umfanges der ärztlichen Verrichtung sowie bei der Verschreibung
von Arznei-, Heil- und Stärkungsmitteln auf das notwendigste Maß
zu beschränken und bei Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten alles zu
vermeiden, was eine unnötige und überflüssige Inanspruchnahme der
Krankenhilfe herbeiführen kann. Hierüber trifft der Reichsausschuß
nähere Bestimmungen.
        <pb n="148" />
        140 VI1T Richtlinien für Arztverträge.
Die Kassenärzte sind gehalten, bei der Verordnung von Arzneien,
Heilmitteln usw. die dafür vom Reichsausschuß aufgestellten Grundsätze
 der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Bei
Verordnung von Stärkungs- und Heilmitteln sowie von Sachleistungen
(vgl. IV 3 1) ist — abgesehen von dringenden, besonders zu begründenden
 Fällen — die Genehmigung der Kassenverwaltung einzuholen.
Bei wiederholten Verstößen gegen die anerkannten oder zu vereinbarenden
 Regeln der kassenärztlichen Verordnungsweise haben die
Kassenärzte den Mehraufwand zu ersetzen. Bei Streitigkeiten hierüber
entscheidet das im Arztvertrage vorgesehene Schiedsgericht.
Die Verordnungen von Bädern, Massagen, Brillen, Bruchbändern
und von den andern kleineren Hilfsmitteln sind der Kassenverwaltung
vor der Ausführung durch das Mitglied vorzulegen.
Die Überweisung der Kassenmitglieder in ein Krankenhaus
bedarf der vorherigen Genehmigung des Kassenvorstandes, abgesehen
von dringenden Fällen.
Beobachtet der Kassenarzt, daß die in seiner Behandlung stehenden
Personen Krankheit vortäuschen oder zu Unrecht Arbeitsunfähigkeit behaupten,
 oder daß sie die Vorschriften der Krankenordnung, insbesondere
diejenigen über das Verhalten der Mitglieder bei Krankheitsfällen, nicht
befolgen, so ist die Krankenkasse unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kassenarzt hat gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob
und wie lange der Kranke arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung
 ($ 182 1 Ziffer 2 RVO.) ist. Hierbei ist der Befund bei der
ärztlichen Untersuchung maßgebend.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Feststellung zu richten,
ob die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalles oder einer älteren
Verletzung ist. Zutreffendenfalls muß dies in den Krankheitsbescheinigungen
 vermerkt werden.
Die Krankenkasse ist berechtigt, den Kranken jederzeit durch
einen Vertrauensarzt oder durch den hierfür bestimmten Ausschuß
untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist dem behandelnden Arzte
mitzuteilen. Die Entscheidung des Vertrauensarztes oder des Unter-Ssuchungsausschusses
 ist maßgebend. Die Anrufung von Obergutachtern
 kann örtlich vereinbart werden. Der Kassenarzt kann die
Nachuntersuchung durch den Vertrauensarzt oder durch den Untersuchungsausschuß
 beantragen, wenn er es für angebracht hält. In
besonderen Fällen, namentlich wenn der Kranke bei seinen Angaben
verharrt und die Feststellungen des Arztes dafür keinen Anhalt geben,
ist der Kassenarzt verpflichtet, die Nachuntersuchung bei der Kassenverwaltung
 zu veranlassen.
Zu Abs. 1: Ein Muster des RAussch. liegt bisher nicht vor,
vgl. auch Anhang A 1.
Zu Abs. 3, Arztausschuß, vgl. Ziffer VIIL%. — „Es herrschte
Einverständnis darüber, daß Ziffer VII Abs. 3 der Richtlinien auf
Universitätspolikliniken keine Anwendung findet. Für die Frage
        <pb n="149" />
        VH—VII Richtlinien für Arztverträge. 141
der Anrechnung auf die Zahl der Kassenärzte gilt jede Poliklinik
als Einheit“ ( Beschluß des RAussch. vom 5. 11. 1924, ÄM. 1924 5, 863,
Punkt 9 der Niederschrift).
Zu Abs. 4: Diese Bestimmungen entsprechen fast wörtlich dem
$11 Abs. I V. über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. 10.
1923 (RGBI.I 8. 1054; unten X. S. 204).
Zu Abs. 4 und 5 vgl. auch die Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung
 (unten XIIT, 8.215) und für die Anwendung elektrophysikalischer
 Heilmethoden (unten XIV, S. 224).
Zu Abs. 7 vgl. SS 184%, 368 1, 4299, 4357 RVO.
Zu Abs. 8 vgl. $$ 347, 5299 RVO.
Zu Abs.9: Die Maßgeblichkeit des Untersuwchungsbefundes
schließt nicht aus, daß andere Umstände sachgemäß berücksichtigt
werden, insbesondere bei Erkrankungen, die ihrer Natur nach einen
objektiven Befund nicht erkennen lassen.
Zu Abs. 10: Diese Feststellung ist besonders wichtig wegen des
etwaigen Hingreifens der Unfallversicherung (III. Buch der RVO.)
oder privatrechtlicher Schadenersatzverpflichtungen ($$ 823 ff. BG B.);
der Kassenarzt soll gegebenenfalls Beweise zu sichern helfen. Vgl. auch
$ 8 Abs. 1—3 V. über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche
 Berufskrankheiten vom 12. 5.1925 (RGBI. TS. 69): „Bin Arzt,
der einen Versicherten wegen einer gewerblichen Berufskrankheit““
(Erkrankung durch Blei oder seine Verbindungen, Phosphor, Quecksilber
oder seine Verbindungen, Arsen oder seine Verbindungen, Benzol usw.,
Schwefelkohlenstoff, an Hautkrebs durch Ruß usw., durch Röntgenstrahlen
 oder andere strahlende Energie, grauer Star bei GHlasmachern,
Wurmkrankheit der Bergleute, Schneeberger Lungenkrankheit) „behandelt,
 hat dem Versicherungsamte die Erkrankung unverzüglich anzuzeigen,.
 Das RVersA. stellt das Muster für die Anzeige fest, — Das
Versicherungsamt kann gegen den Arzt Ordnungsstrafe in Geld verhängen,
 wenn er die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. Auf Beschwerde
 gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das OVersA.
endgültig. — Der Arzt hat gegen den Versicherungsträger Anspruch
auf eine Gebühr für die Anzeige. Für die Höhe der Gebühr gilt $ 80
Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung‘“‘.
VIIL Arztausschuß.
Zur Erledigung allgemeiner Arzt- und Kassenangelegenheiten
und zur Förderung der gedeihlichen Zusammenarbeit der Kasse und
ihrer Ärzte ist, unbeschadet der Errichtung besonderer Prüfungsausschüsse,
 bei der Kasse ein Ausschuß für ärztliche Angelegenheiten
zu errichten, der in gleicher Anzahl aus Vertretern der für die Kasse
tätigen Ärzte und aus Vertretern der Kasse zusammengesetzt ist.
In dem Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter der Kassenärzte
und der Kasse den Vorsitz. Aufgabe des Ausschusses ist es, bei der
        <pb n="150" />
        142 VILL—IX Richtlinien für Arztverträge.
Regelung aller, die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder und
die Stellung der Kassenärzte betreffenden Fragen mitzuwirken und
durch Anträge, Verhandlungen und gutachtliche Äußerungen eine
zweckmäßige und friedliche Lösung dieser Fragen zu fördern.
Der Arztausschuß soll auf die dauernd unbeschäftigiten und
minderbeschäftigten Ärzte einwirken, freiwillig auf die kassenärztliche
Tätigkeit zu verzichten.
Der Ausschuß entscheidet als Schiedsstelle über Streitigkeiten,
die zwischen der Kasse und den Kassenärzten über die Auslegung
und Ausführung des bestehenden Vertrages entstehen.
Einigen sich die Mitglieder nicht, so wird ein unparteiischer Obmann
 gewählt, der über die Krankenversicherung unterrichtet sein muß.
Kommt eine Wahl wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so soll der
Leiter des für die Kasse zuständigen Versicherungsamtes um Übernahme
 des Amtes oder um Bestellung eines Obmannes gebeten werden.
Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind endgültig und für beide
Teile bindend.
Etwaige Kosten trägt der unterliegende Teil. Bei vermögensrechtlichen
 Angelegenheiten bleibt den Beteiligten der ordentliche
Rechtsweg offen.
Der mer vorgesehene Arztausschuß, der wie alle anderen Bestimmungen
 der Richtlinien nur dann ins Leben tritt, wenn der einschlägige
kassenärztliche Vertrag ihn übernimmt, hat eine verhältwismäßig geringe
praktische Bedeutung. Gegebenenfalls wird er als Schiedsstelle, d. h.
als besonderes Schiedsgericht nach $ 368m % Abs. I RVO. (mit Zuständigkeit
 vor dem Schiedsamte) in Rechtsstreitigkeiten aus dem kassenärztlichen
 Kollektivvertrag und den Individualverträgen tätig. Ist
dabei den Vorschriften des X, Buches der ZPO. Genüge getan, so besteht
die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. nach der ZPO. Doch soll
nach Abs, 6 der Arztausschuß in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
nicht als Schiedsgericht, sondern nur zum Zweck eines Einigungsversuches
 tätig werden; angesichts der Vorschriften der $$ 368m 91, 3680 1
RVO. (vgl. Anm. dazu) kann (vorbehaltlich der vom RAussch. angeregten
 Gesetzesänderung) der nach dem letzten Satz offengehaltene
Rechtsweg nur der in den bezeichneten gesetzlichen Vorschriften geordnete
vor den Schiedsinstanzen, nicht der allerdings vom RAussch. beabsichtigte
vor den Amts- oder Landgerichten usw. sein.
IX. Vertragsdauer.
Der Arztvertrag soll auf mindestens ein Jahr geschlossen werden.
Wird er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich
 gekündigt, so läuft er für ein Jahr weiter. In gleicher Weise
verlängert sich auch in Zukunft die Vertragsdauer jedesmal um ein
Jahr, wenn nicht schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist erfolgt
ist. Die Stempelgebühren fallen beiden Parteien gleichmäßig zur Last.
        <pb n="151" />
        1—2 Arztsystem. 1453
Bestimmungen über das Arztsystem
vom 14. November 1925 (RArbBl. 1925 S. 541).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 368e 9 RVO.
Vgl. zu diesen Bestimmungen den Grundsätzlichen Beschluß des
RAussch. vom 14. 11..1925 (RArbBl. 1925 S. 541 Nr. 134,6):
„Die vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen erlassenen
Bestimmungen über Arztsystem und Zulassung sind zwingendes
Recht‘‘; dagegen Anm. 1 zu $368e%7 RVO.
Die Bestimmungen II (Zulassung und Arztsystem) in den Richtlinien
 für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge werden gestrichen.
Die E. des RSchA. vom 12. 1. 1925 (II K/RSch. 14/24, amtlich
nicht veröffentlicht): „Die Richtlinien des Reichsausschusses vom
12. Mai 1924 zu II A sind im Zweifel auch bei Weitergeltung‘ des
bisherigen Arztsystems (organisierte freie Arztwahl) in Anwendung
zu bringen‘ ist nunmehr sinngemäß auf die Bestimmungen über
das Arztsystem zu beziehen.
1. Bezüglich des Arztsystems bewendet es bei dem vor dem
1. Dezember 1923 zuletzt vertraglich festgesetzten System, soweit
sich die Ärzte den Kassen auf Grund der Verhandlung im Reichsausschuß
 vom 17. Januar 1924 zur Verfügung gestellt haben und
nicht bis dahin die Kasse ein anderes Arztsystem durchgeführt hatte.
Das Arztsystem gilt nur dann als durchgeführt, wenn dabei die ordnungsgemäße
 Versorgung der Kassenmitglieder und ihrer versorgungsberechtigten
 Angehörigen gewährleistet war.
Diese Bestimmung stimmt wörtlich überein mit der früheren
Ziffer IT B 1 der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge
 vom 12. 5. 1924 (RArbBl. 1924 S. 205).
„Eine tatsächlich durchgeführte, ohne Mitwirkung des Vertragsausschusses
 zustande gekommene Vereinbarung über das Arztsystem
war unter der Geltung des, Abkommens zur Ergänzung des Berliner
Abkommens vom 1. Juni 1920 (Betriebskrankenkasse 1920 S. 83/84)
wirksam“ (E. des RSchA. 16/25 vom 7.7.1925, AN. 1925 8. 305
Nr A747).
2. Besteht Streit darüber, welches Arztsystem danach als gültig
zu betrachten ist, so hat das Schiedsamt endgültig zu entscheiden.
Maßgebend dafür soll die Art der Zulassung sein, die zuletzt vertraglich
vorgesehen war.

LV.
        <pb n="152" />
        144 2—4 Arztsystem.
Bei dieser endgültigen Entscheidung des SchA. handelt es sich nur
darum, welches Arztsystem vor dem 1. 12. 1923 zuletzt vertraglich festgesetzt
 war (vgl. Ziffer 17), also um eine Tatsachenfrage. Insoweit ist
die Ausschaltung des RSchA. durch die Bestimmungen über das Arztsystem,
 also eine Richtlinie des RAussch., unbedenklich. Im übrigen
bewendet es bei den Vorschriften der $$ 368 m %, 36807 RVO.
3. Eine Änderung des Arztsystems soll eintreten, wenn beide
Teile, die Kasse und die bei der Kasse zugelassenen Ärzte, darüber einig
sind, oder wenn bei mangelnder Einigung beider Teile ein wichtiger
Grund vorliegt. Bei Streit darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
entscheiden die Schiedsstellen (SS 368m 1, 368n 1, 3680 Y RVO.).
In Ziffer 3 faßt nunmehr, nach dem Beschlusse vom 14. 11. 1925.
der Reichsausschuß Änderungen bisheriger Arztsysteme ausdrücklich
ins Auge und normiert ihre Voraussetzungen so, wie dies 'schon in
Ziffer 5 Abs. 2 des Berliner Abkommens geschehen war. Aus wichtigem
Grunde kann eine Änderung auch vor Ablauf des geltenden Vertrages
herbeigeführt werden. — Satz 2 enthält eine überflüssige Wiederholung
der darin bezeichneten gesetzlichen Vorschriften.
„Der in Nr. 5 Abs, 2 des Berliner Abkommens verlangte wichtige
Grund für die Änderung des Arztsystems muß in irgendeiner besonderen
 Beziehung zu den Verhältnissen des in Frage stehenden
Kassenbezirks stehen und in den Bedürfnissen desselben seine Stütze
finden in dem Sinne, daß dem die Abänderung begehrenden Teile
die Fortsetzung des bisherigen Vertrages unter den im Kassenbezirke
 bestehenden Verhältnissen billigerweise nicht weiter zugemutet
 werden kann‘ (GrdsE. des vorl. RSchA. vom 6.3.1922,
IT K/RSch. 1/21, AN.1925 8.234 Nr.7). — „Ob eine Änderung
des Arztsystems gegen den Willen des anderen Teils verlangt werden
kann, ist nicht mehr nach dem Abkommen vom 1. Juni 1920 (Betriebskrankenkasse
 1920 S. 83/84), sondern nach Abschnitt IIB 1
der Richtlinien des Reichsausschusses vom 12. Mai 1924 (jetzt Abschn.
 1% der Bestimmungen über das Arztsystem vom 14.11. 1925) in
Verbindung mit $ 12 Abs, 2 V. über Ärzte und Krankenkassen vom
30. 10. 1923 (RGBI. I 8. 1051) (jetzt $368 m Abs. 2 RVO) zu beurteilen‘
 (X. des vorl. RSchA. vom 1.12. 1924, IT K/RSch. 16/24,
AN. 1925 8.49 Nr. 1,2). — „Ein wichtiger Grund zur Änderung
des für einen Kassenbezirk einheitlich geltenden Arztsystems ist nur
gegeben, wenn er in den Verhältnissen des Kassenbezirks als solchen
begründet ist, nicht‘ dagegen nur in denjenigen von Kassenbezirksteilen,
 es sei denn, daß diese für den ganzen Kassenbezirk von
erheblicher Bedeutung sind‘ (desgl., AN. 1925 S. 234 Nr. 6).
4. Unter den bei einer Kasse oder einem Kassenverbande zugelassenen
 Ärzten soll, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Versicherten
 die Auswahl freistehen.
Vgl. $ 369% RVO. und Anm. dazu,
        <pb n="153" />
        5 Arztsystem. 145
5. Zur Ergänzung und Förderung der kassenärztlichen Behandlung
 wie auch zur Ausgestaltung der gesundheitlichen Fürsorge sind
die Kassen berechtigt, diagnostische Institute, Beratungsstellen, Behandlungsanstalten
 für physikalische oder mediko-mechanische Heilmethoden
 zu errichten. Die Benutzung dieser Einrichtungen steht
nur den Kassenmitgliedern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen
 frei, und zwar nach den gleichen Grundsätzen, wie die
Inanspruchnahme derjenigen zugelassenen Ärzte, die nach den entsprechenden
 Methoden behandeln. »
Ziffer 5 entspricht der früheren Ziffer IT A 9 der Richtlinien für
den allgemeinen Inhalt der Arztverträge (oben IIT S. 129). Hierzu
hat der RAussch. am 15.5.1925 (RArbBI. 1925 S. 254 Nr. 64, IT)
beschlossen: ‚Aus den Worten ‚nach den gleichen Grundsätzen‘ in
der Ziffer IL A 9 der Richtlinien ... ist nicht‘ zu folgern, daß die
von den Kassen für ihre Institute errechneten Gestehungspreise
auch für die von den Ärzten zu erhebenden Gebühren maßgebend
sind. Hierüber hat vielmehr eine Verständigung zwischen Ärzten
und Krankenkassen zu erfolgen‘‘ ; ferner am 14. 11. 1925 (RArb Bl.1925
8. 541 Nr. 134,1): „Unter ‚Beratungsstellen‘... sind nicht poliklinische
 Behandlungsstellen, sondern Fürsorgestellen nach. der Art
der Beratungsstellen für Lungenkranke und Geschlechtskranke zu
verstehen.‘ — „Die Schiedsinstanzen sind zur Entscheidung darüber,
ob die Errichtung von allgemein der ärztlichen Versorgung der
Kassenpatienten dienenden Behandlungsanstalten (Ambulatorien)
durch die Krankenkassen zulässig ist, nicht zuständig. — Bei der
Entscheidung der Frage, ob die Anstellung von Ambulatoriumsärzten
auf Arbeitsvertrag zulässig ist, kommt es auf das jeweils bestehende
Arztsystem an. Mit dem System der organisiert freien: Arztwahl
ist die feste Anstellung von Ambulatoriumsärzten grundsätzlich
unvereinbar. Dies gilt auch für den Fall, daß die ärztliche Versorgung
 in den Ambulatorien lediglich auf die Familienangehörigen
beschränkt bleibt. Dort, wo ausschließlich das System der organisiert
freien Arztwahl gilt, stellt die feste Anstellung von Ambulatoriumsärzten
 eine Änderung des bestehenden Arztsystems dar, deren Zulässigkeit
 sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet“ (K. des RSchA.
21/24 vom 27.1.1925, AN. 1925 8. 205 Nr. 2, 6). — „Bei dem
System der organisiert freien Arztwahl sind. im Zweifel an jeder Art
ärztlicher: Behandlung einschließlich derjenigen der Familienangehörigen
 alle zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte gleichmäßig zu beteiligen
 .. . Die Heranziehung von im Kassenbezirk nicht zugelassenen
 Ärzten zur Kassenpraxis innerhalb oder außerhalb von
Ambulatorien der Krankenkassen ist gemäß $2 der Zulassungsbestimmungen
 des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
vom 14. November 1925 unzulässig‘ (E. des RSchA. 71, 72/25 vom
10. 4. 1926, amtlich noch micht veröffentlicht). — „In welcher
Weise die Ausführung bestimmter Sachleistungen durch die Kassen-Richter-Sonnenberg,
 Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.

10
        <pb n="154" />
        146 5—6 Arztsystem.
ärzte erfolgt, kann in dem Arztvertrag und bei Streit durch die
Schiedsinstanzen nur insoweit geregelt werden, als es sich dabei
um ‚ärztliche Behandlung‘ handelt. Dies ist daher im einzelnen
Falle zu prüfen. Die Feststellung des Bedürfnisses der Zulassung
von Ärzten für die Ausführung von Sachleistungen, die zur ‚ärztlichen
Behandlung‘ gehören, steht dem Vorstand der Krankenkasse nur
nach Maßgabe des geltenden Arztsystems zu: Unter der Geltung
des Systems der organisiert freien Arztwahl hat der Kassenvorstand
dieses Recht nicht, soweit nicht für diesen Teil der ärztlichen Behandlung
 im Arztvertrag abweichendes vorgesehen ist‘ (HE. des
RSchA. 21/24 vom 2. 10.1925, AN.1925 S.341 Nr. 10,ı und 2).
6. Die Kasse ist berechtigt, Vertrauensärzte anzustellen. Die
Auswahl erfolgt im Benehmen mit der für die Kasse zuständigen
Arztvertretung ohne Mitwirkung des Zulassungsausschusses.
Ziffer 6 ist aus Ziffer IT A 8 der Richtlimen für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge (oben III S. 129) übernommen. Wegen der
Vertrauensärzte vgl. auch Ziffer VII Abs.'11 dieser Richtlinien.
„Es bestand Einverständnis darüber, daß die Worte ‚im Benehmen‘
 bedeuten: Die Ärztevertretung muß gehört werden, ihr
Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich‘‘ (Beschluß des RAussch.
vom 12. 4. 1924, ÄM. 1924 8. 245).
„Die Frage, ob ein mit der Leitung eines Röntgeninstituts und
Anstalt für Höhensonnenbestrahlung und  Diathermie betrauter
Vertrauensarzt, ohne zur Kassenpraxis zugelassen zu sein, auch die
Behandlung von Versicherten übernehmen darf, wurde vom Reichsausschuß
 verneint‘ (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom
27.2.1926, RATOEI. 1926 S. 96 Nr. 3).
        <pb n="155" />
        Zulassungsbestimmungen. 147
Bestimmungen
des Reichsausschusses für Ärzte, und. Krankenkassen
über die Zulassung zur Kassenpraxis
in der Fassung des Beschlusses vom 14. November 1925
(RArbBl. 1925 8. 539).
In dieser Fassung sind die Bestimmungen an die Stelle getreten
1. der Bestimmungen über das Verfahren bei der Zulassung zur Kassenpraxis
 (Zulassungsbestimmungen), aufgestellt vom Reichsausschuß für
Ärzte und Krankenkassen, vom 15.5.1925 (RArbBl. 1925 8. 253),
2, der Grundsätze für die Tätigkeit der Zulassungsausschüsse (Zulassungsgrundsätze),
 aufgestellt vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen,
 vom 15. 5. 1925 (RArbBl. 1925 8. 254).
Zugleich — unter dem 14. 11. 1925 — ist die inhaltlich sehr ähnliche
Ziffer IT A der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge vom
12. 5. 1924 (oben III 8.129) durch den ersten Satz der Bestimmungen über
das Arztsystem vom 14, 11. 1925 (oben I V 8. 143) aufgehoben worden. Ähnliche
Vorschläge enthielt schon das Berliner Abkommen mit seinen Ausführungsbestim-MUNGgEN.

Vgl. Anm. zur Überschrift von IV, Bestimmungen über das Arztsystem.

A. Bestimmungen über das Verfahren bei der Zulassung
zur Kassenpraxis (Zulassungsbestimmungen).
Sn
Arztregister.
Bei jedem Versicherungsamt ist ein Arztregister zu führen. Wo
besondere Verhältnisse vorliegen, kann die oberste Verwaltungsbehörde
oder die von ihr bestimmte Behörde die Anlegung eines gemeinsamen
Arztregisters für die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter
 anordnen und die Behörde bestimmen, die das gemeinsame
Register zu führen hat. Soll sich das gemeinsame Arztregister über
das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, so erfolgt die Regelung
durch Vereinbarung zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der
beteiligten Länder.
Wird für Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter
 ein gemeinsames Arztregister eingerichtet oder geführt, so ist
ein Zulassungsausschuß für den gemeinsamen Zulassungsbezirk zu
bilden.

10*
        <pb n="156" />
        145 Zulassungsbestimmungen.
Abs. 2 ist eingefügt durch Beschluß des RAussch. vom 27. 2. 1926 (RArb. Bl.
1926 8. 96, „Ergänzung der Bestimmungen‘ usw.).
$ 2.
Eintragung ins Arztregister.
Jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, muß sich in das
Arztregister des Bezirkes eintragen lassen, in dem er zugelassen zu
werden wünscht. Die Eintragung ist davon abhängig, daß der Arzt
in Deutschland approbiert ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
 befindet und seine Niederlassung in dem betreffenden Bezirk
amtlich gemeldet hat. Die Eintragung in das Arztregister eines benachbarten
 Bezirks ist zulässig. Erfolgt die Eintragung in das Arztregister
gleichzeitig in mehreren nicht benachbarten Bezirken, so gilt keine
der Eintragungen.
Die Anträge auf Eintragung sollen die Personalien, die Wohnung,
die Art und den Umfang der beabsichtigten Praxis enthalten; es ist
ferner anzugeben, ob die Bewerbung für eine bestimmte Kasse oder
einen bestimmten Bezirk oder nur für ein bestimmtes ärztliches
Fach erfolgt. Spätere Änderungen sind schriftlich beim Versicherungsamt
 zum Arztregister anzumelden.
Das Versicherungsamt ist verpflichtet, auf Antrag eines Arztes
oder der kassenärztlichen Organisation oder einer Krankenkasse oder
eines Kassenverbandes wesentliche Tatsachen, die für die Frage der
Zulassung eines Arztes von Bedeutung sind, zu den Akten des Arztregisters
 zu vermerken. Dem betreffenden Arzt ist von dem Vermerk
Kenntnis zu geben.
Nur die im Bezirk eingetragenen Ärzte dürfen zur Kassenpraxis
zugelassen werden,
Zu Abs. 1: „Nur solche Ärzte sind im Arztregister zu führen,
die sich zur Ausübung eigener Praxis niedergelassen und sich beim
Amtsarzte (Kreisarzte) gemeldet haben“ (Grundsätzlicher Beschluß
des RAussch. vom 14. 11. 1925, RArbBI. 1925 8. 541 Nr. 134,7). —
„Assistenten in Krankenhäusern, die nicht auf Grund ihres Anstellungsvertrages
 Praxis außerhalb des Krankenhauses ausüben
dürfen, sich niedergelassen und beim Amtsarzt gemeldet haben,
sind in das Arztregister nicht aufzunehmen und gegebenenfalls zu
streichen‘“ (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom 27. 2. 1926,
RArbBI. 19268. 96 Nr. 6). — „Die Frage, ob im Sinne der Zulassungsbestimmungen
 die Stellung eines Assistenzarztes mit der Ausübung
eigener Praxis vereinbar ist, läßt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung
 der besonderen Verhältnisse entscheiden‘ (a.a.0.Nr. 7 }
— Der Grundsatz des Berliner Abkommens, daß alle Ärzte, die
Kassenpraxis betreiben wollen, nach Eintragung in das Arztregister
oOhneRücksicht darauf, ob sie einer Organisation angehören oder nicht,
zuzulassen sind, stellt eine unabdingbare Rechtsvorschrift dar.
Eine im Geltungsbereiche des Berliner Abkommens getroffene Ver-
        <pb n="157" />
        Zulassungsbestimmungen. 149
einbarung, wonach die Zulassung zur Kassenpraxis von der Zugehörigkeit
 zu einer bestimmten Organisation abhängig gemacht wird,
ist hiermit unvereinbar und verstößt gegen Artikel 159 der Reichsverfassung‘“
 (E. des RSchA. 21/24 vom 27.1. 1925, AN. 1925 8. 205
Nr 2,2).
Zu Abs. 2: „Ein Krankenhaus ist nicht als ‚Bezirk‘ im Sinne der
Zulassungsbestimmungen anzusehen‘ (Grundsätzlicher Beschluß des
RAussch. vom 27.2. 1926, RArbBI. 1926 S. 96 Nr. 6).
Wegen der Kosten der Eintragung ®gl. Anm. zu $ 8 % Zul Best.
Sa
Streichung aus dem Arztregister.
Ein eingetragener Arzt wird aus dem Arztregister gestrichen, wenn
1. er aus dem Bezirk des Versicherungsamtes öder dem Bereich
seiner bisherigen Praxis verzieht,
2. er selbst den Antrag auf Streichung stellt oder stirbt,
3. die Voraussetzungen für die‘ Eintragung gemäß $ 29 nicht
mehr gegeben sind,
4. er dreimal ohne einen wichtigen Grund eine ihm angebotene
Arztstelle bei einer beteiligten Kasse ablehnt,
5. er die kassenärztliche Praxis niederlegt.
Die Streichung ist dem Arzte vom Versicherungsamte mitzuteilen.
Im Falle des Abs. 1 Ziffer 4 kann die Wiedereintragung erst
nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen.
„Es wurde beschlossen, daß eine im Jahre 1914 von Amts wegen
oder später erfolgte Eintragung in das Arztregister mit dem Zeitpunkt
 der Einstellung der Kassenpraxis durch den betreffenden
Arzt von selbst als erloschen anzusehen bzw. zu streichen ist, und
daß für die erneute Zulassung die vorherige erneute Eintragung
in das Arztregister erforderlich ist“ ( Beschluß des RAussch. vom
5. 11. 1924, ÄM. 1924 S. 862, Punkt 21a der Niederschrift).
$ 4.
Verfahren bei Streit über Eintragung und
Streichung. |
In Streitfällen über Eintragung in das Arztregister ($ 2 1), über
Streichung aus dem Arztregister ($ 31) und über die Frage, ob ein
wichtiger Grund vorliegt ($ 6 1 der Zulassungsgrundsätze), beschließt
auf Antrag eines der Beteiligten der Zulassungsausschuß ($71) unter der
Leitung des Vorsitzenden des Versicherungsamtes oder eines von
ihm ernannten Stellvertreters mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Beschluß des Ausschusses ist binnen acht Tagen nach Empfang der
beanstandeten Entscheidung oder Mitteilung beim Versicherungsamt
zu beantragen.

zu
        <pb n="158" />
        Ta Zulassungsbestimmungen.
Ss 5.
Einsicht in das Arztregister.
Krankenkassen oder Krankenkassenverbände und Ärzte, die ein
Interesse daran haben, können das Arztregister einsehen.
S 6.
Zulassung zur Kassenpraxis.
Die Zulassung zur Kassenpraxis erfolgt ohne Rücksicht auf das
bei einer Kasse bestehende Arztsystem (siehe Bestimmungen des
Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen über das Arztsystem)
stets und ausschließlich durch den Zulassungsausschuß.
Der Antrag auf Zulassung kann von jedem in das Arztregister
eingetragenen Arzt und von jeder Krankenkasse gestellt werden.
Er ist an den Zulassungsausschuß zu richten.
Über die Zulassungsanträge ist mindestens einmal in jedem
Kalendervierteljahr zu entscheiden.
Zu Abs. 1: Ausnahmen s. in Ziffer 6 1 der Bestimmungen über
das Arztsystem (oben IV S. 143). — „Nach längerer Aussprache
legte ein Ärztevertreter folgende Anfrage an den Reichsausschuß
vor: ‚Entspricht es den gegenwärtigen Richtlinien des Reichsausschusses,
 wenn Kassen oder Kassenverbände Ärzte für Ambulatorien
selbständig ohne Mitwirkung des Zulassungsausschusses anstellen ?“
Bei der Abstimmung über diese Frage enthielten sich die Kassenvertreter
 der Abstimmung. Die Vertreter der Ärzte und die Unpartelischen
 stimmten mit ‚Nein‘. Der Reichsausschuß hat mithin
die Frage verneint‘ ( Beschluß des RAussch. vom 6. 11.1924, ÄM. 1924
S. 863, Punkt 12 der Niederschrift). — Zur örtlichen Zuständigkeit
der Zulassungsausschüsse hat der RAussch. am 17. 4.1926 (ÄM. 1926
S. 223, amtliche Fassung noch nicht veröffentlicht) beschlossen: ‚Die
Zulassung des Arztes zur Kassenpraxis erfolgt von dem Zulassungsausschuß
 des Versicherungsamtes, in dessen Arztregister er eingetragen
 ist. Bei der Zulassung ist stets auszusprechen, für welche
Kasse oder für welchen Bezirk der Kasse die Zulassung erfolgt.
Das gleiche gilt, wenn die Zulassung für mehrere Kassen erfolgt.
Erfolgt die Zulassung für alle Kassen, die ihren Sitz im Bezirk
des Versicherungsamtes haben, so genügt diese Feststellung, ohne
daß es der Benennung der in Frage kommenden Kassen bedarf.
Soll die Zulassung für Mitglieder auswärtiger Kassen erfolgen, so
müssen diese Kassen vorher gehört werden.““
8 7.
Zusammensetzung und Wahl des Zulassungsausschusses.

Der Zulassungsausschuß besteht aus mindestens je drei Vertretern
 der Kassen und der Ärzte, Beschlußfähig ist der Zulassungs-Al
        <pb n="159" />
        Zulassungsbestimmungen. 151
ausschuß nur dann, wenn von jeder Seite mindestens zwei Vertreter
anwesend sind.
Auf der Kassenseite sollen in der Regel verschiedene Kassenarten
 vertreten sein... Die nicht vertretene Kassenart benennt einen
Ersatzmann, der in den Fällen des $ 8 Abs. 5 in den Ausschuß eintritt.
 Einigen sich die Krankenkassen nicht über die zu wählenden
Kassenvertreter, so ruft der Vorsitzende des Versicherungsamtes die
Kassenvorstände oder deren Bevollmächtigte zu einer Besprechung
zusammen und versucht eine Verständigung herbeizuführen. Kommt
eine Verständigung auch dann nicht zustande, so erfolgt die Wahl
der Kassenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit
gebundenen Listen. Die Zahl der Stimmen der einzelnen Kassen
richtet sich nach der Zahl ihrer‘ Kassenmitglieder. Die Stimmen
werden durch die Mitglieder der Kassenvorstände abgegeben. Vertreter
 der Kassen können nur Vorstandsmitglieder oder geschäftsleitende
 Angestellte der beteiligten Kassen sein.
Die Ärztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl mit gebundenen Listen gewählt. Wahlberechtigt sind
nur im Arztregister eingetragene Ärzte. Unter den Ärztevertretern
müssen die zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte in der Mehrheit
sein. Wählbar sind auch andere im Bezirk wohnende Ärzte.
Von beiden Parteien sind Stellvertreter in der erforderlichen
Anzahl zu wählen.
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach
Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet,
 kann wiedergewählt werden. &amp;gt;
Das Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung.
Abs. 5 Satz 2 und 3 sind eingefügt ‚durch Beschluß des RAussch. vom 17, 4.
1926 (ÄM. 1926 8. 273; amtlich noch nicht veröffentlicht).
8 73.
Scheiden bei einer oder beiden Gruppen während der Wahlzeit
so viel Vertreter und Stellvertreter aus, daß eine ordnungsmäßige
Besetzung (Abs. 1) des Zulassungsausschusses nicht mehr möglich
ist, so sind sofort Neuwahlen einzuleiten. In diesem Falle nimmt der
Vorsitzende des Versicherungsamts bis zur Neuwahl die Aufgaben
des Zulassungsausschusses wahr.
$ 7a ist eingefügt durch Beschluß des RAussch. vom 17. 4. 1926 (AM.
1926 8. 273; amtlich noch nicht veröffentlicht).
$ 8.
Verfahren im Zulassungsausschuß.
Alle Angelegenheiten des Zulassungsausschusses gehen unter der
Adresse des Versicherungsamtes. Dieses beruft auch den Ausschuß
zu den Sitzungen.
        <pb n="160" />
        152 Zulassungsbestimmungen.
In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein Vertreter
 der Ärzte den Vorsitz. Über den Vorsitz in der ersten Sitzung
entscheidet das Los. An der Abstimmung darf sich immer nur die
gleiche Anzahl von Vertretern der beiden Gruppen beteiligen. Es
entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Wenn bei Abstimmung im Ausschuß über die Zulassung oder
Auswahl sich Stimmengleichheit ergibt, so beschließt der Ausschuß
spätestens binnen zwei Wochen in der Besetzung gemäß $ 4 mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Ist der Ausschuß nicht beschlußfähig ($ 7% Abs. 1), so hat der
Vorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung anzuberaumen, in der
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit
 entschieden wird. Hierauf ist bei der Einladung zur Sitzung
besonders hinzuweisen.
Ist die Zulassung für eine Kasse beantragt, die einer im Ausschuß
 nicht vertretenen Kassenart angehört, so tritt ein von ihr
bestimmter Ersatzmann an Stelle des Vertreters derjenigen Kassenart,
die über die wenigsten Stimmen verfügt. Sind mehrere Vertreter
derselben Kassenart vorhanden, so scheidet das nach dem Lebensalter
jüngste Mitglied aus.
Vor der Behandlung eines neuen Zulassungsantrages durch den
Zulassungsausschuß sind die früher abgelehnten Zulassungsanträge,
soweit sie nicht inzwischen erledigt sind, erneut zu prüfen.
Der Zulassungsausschuß trifft seine Entscheidung nach freiem
Ermessen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze.
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Kassenvorstand und
dem beteiligten Arzte, im Falle der Ablehnung mit Gründen, durch
das Versicherungsamt mitzuteilen.
Über jede Sitzung des Zulassungsausschusses ist eine Niederschrift
 anzufertigen. Sie muß die Namen der Sitzungsteilnehmer,
sowie die gefaßten Beschlüsse nebst .dem Stimmenverhältnis ersehen
lassen und ist von dem Vorsitzenden und einen! Vertreter der Partei
zu vollziehen, die den Vorsitzenden nicht gestellt hat. Die Niederschriften
 sind beim Versicherungsamt aufzubewahren.
Im Abs. 4 sind die Worte der ursprünglichen Fassung „Ist eine Beschlußfassung
 infolge des Fehlens einer genügenden Anzahl von Vertretern nicht möglich‘
ersetzt durch die jetzigen Hingangsworte durch Beschluß des RAussch. vom 17.4. 1926
(ÄM. 1926 8. 273; amtlich noch nicht veröffentlicht).
Wegen des Zulassungsverfahrens hat der RAussch. am 14. II.
1925/27. 2. 1926 (RArbBi. 1925 8. 541 Nr. 134, 8; 1926 S.95
Nr. I) beschlossen: ‚Die Durchführung des Verfahrens bei der
Zulassung ist von Amts wegen zu betreiben. Kommt im ‘Zulassungsausschuß
 keine Einigung zustande, so entscheidet der
Zulassungsausschuß von Amts wegen innerhalb zwei Wochen in
der Besetzung nach $ 41. Das Versicherungsamt muß hierzu einladen.“
        <pb n="161" />
        Zulassungsbestimmungen. 155
Zur Kostenfrage: „Der Reichsausschuß steht auf dem Standpunkt,
 daß eine Erhebung von Vorschüssen zur Bestreitung. der
Kosten der Zulassungsausschüsse nicht angezeigt erscheint und hat
daher bei der Aufstellung der Zulassungsbestimmungen von der
Einfügung einer derartigen Vorschrift, Abstand genommen‘“‘ (Beschluß
 des RAussch. vom 15.5.1925 (4M.1925 8.655) — „Für
die Eintragung eines Arztes in das Arztregister sowie für die Mitteilung
 der Entscheidung des Zulassungsausschusses an den Arzt
über seine Zulassung zur Kassenpraxi® kann eine Verwaltungsgebühr
 nicht erhoben werden, da die Amtshandlungen überwiegend
im öffentlichen Interesse erfolgen (82 Ziffer 1 der Allgem, Verwaltungsgebühren-Ordnung).‘“
 (Verfügung des Preuß. Ministers f.
Volkswohlfahrt vom 2. 3.26, IIT V Nr. 129, an das Versicherungsamt
in Minden i. W., unveröffentlicht.) — „Das Zulassungsverfahren. ist
seinem Wesen nach kein Rechtsstreit in dem Sinne, daß hier stets
zwei Parteien einander gegenüberstehen müßten. Wenn die Ziffer XII
der Anlage 1 des Berliner Abkommens, ebenso wie in $41 der
Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses vom 15. 5. 25 von
‚Streitfällen‘ gesprochen wird, so bedeutet dies nichts anderes, als
daß die Kasse oder der Arzt — oder beide — mit der Entscheidung
des Zulassungsausschusses nicht zufrieden sind, oder daß im Ausschuß
 selbst zunächst keine Stimmenmehrheit zu erzielen war. Es
handelt sich vielmehr in diesen Fällen um ein Verwaltungsverfahren,
in dem unter Umständen auch gegen den übereinstimmenden Antrag
der Kasse und des Arztes entschieden wird. Insbesondere ist der
Zulassungsausschuß nicht als eine Art Vertreter der Krankenkasse
anzusehen, sondern als ein auf der Autonomie der Beteiligten beruhendes
 überparteiliches Organ mit Ööffentlichrechtlichen Befugnissen.
 _ Mithin ist auch eine unterliegende Partei, der in dem Beschwerde-
 (Berufungs) Verfahren vor dem Schiedsamt eine Gebühr
auferlegt werden könnte, nicht festzustellen, sofern das Schiedsamt
der Beschwerde (Berufung) gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses
 in solchen Fällen stattgibt, in denen der Arzt in Übereinstimmung
 mit der Kasse die Zulassung betreibt. Dies wird vielmehr
 nur möglich sein, wenn zwischen der Kasse und dem Arzt
Streit über die Zulassung besteht. Im übrigen haben die Schiedsämter
 in Zulassungssachen über die Auferlegung von Gebühren
selbst und endgültig zu befinden‘ (RVersA. IT K. 430/25 vom 8. 4.
1925, ArbVersorg. 1925 S. 519).
83.
Berufung.
Gegen den Beschluß des Ausschusses steht der beteiligten
Kasse und dem beteiligten Arzte binnen einer Woche nach Empfang
des Beschlusses das Recht der Berufung an das Schiedsamt zu. Das
Schiedsamt entscheidet über die Berufung gleichfalls nach freiem
        <pb n="162" />
        154 Zulassungsbestimmungen.
Ermessen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. Seine
Entscheidung ist endgültig.
Durch den neuen Abs. 2 des $368 m RVO. ist die Vorschrift des
$9 sachlich überholt. Insbesondere ist die Entscheidung des SchA. nicht
mehr endgültig, sondern der Revision unterworfen ( $3680% Abs.6 RVO.).
„Die Berufung im Zulassungsverfahren hat aufschiebende Wirkung‘
 (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom 27.2.1926.
RArbBI. 1926 S. 96 Nr. 8). — „In dem Verfahren nach $ 9 ZulBest.
kann nicht über das Arztsystem entschieden werden‘ (E. des RSchA.
2/25 vom 7.7.1925, AN. 1925 8.305 Nr. 712). — Bisher war das
RSchA. in Zulassungsfragen, wenn es sich nicht um die Art der
Arztzulassung überhaupt handelte, auch dann nicht zuständig, wenn die
umstrittene Frage grundsätzliche Bedeutung hatte. Für die Übergangszeit
 kommt noch folgende E. des RSchA. vom 11. 1. 1926 (amtlich nicht
veröffentlicht) in Betracht: ‚Nach $ 368 o% Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
 ist das BReichsschiedsamt ‚zuständig zur
Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Schiedsämter
 ($ 368 m 1)‘. Die Zuständigkeit der Schiedsämter gemäß
$ 368 m 1 der Reichsversicherungsordnung erfaßt aber nur Streit
über die Bedingungen eines Arztvertrages sowie aus abgeschlossenen
 Arztverträgen, nicht dagegen die Berufungen nach $9 der
Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und
Krankenkassen vom 15. Mai und 14. November 1925 (Amtliche
Nachrichten des RVA. 1925 S. 268, 400). Über letztere entscheidet
 vielmehr das Schiedsamt endgültig, eine weitere Berufung
an das Reichsschiedsamt ist in diesen Fällen nicht gegeben. In
der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Streitigkeit aus $ 9
der Zulassungsbestimmungen. Ein Streit über die Art der Arztzulassung
 nach $ 3680 9 Abs. 3 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung
kommt nicht in Frage,da lediglich die Zulassung in einem bestimmten
Kinzelfalle zur Entscheidung stand, nicht aber die Art der Arztzulassung
 überhaupt, d.h. die Regelung der Arztzulassungen im
allgemeinen durch den Arztvertrag. Da hiernach das Reichsschiedsamt
 zur Entscheidung unzuständig war, konnte die Berufung auch
nicht aus den von dem Berufungskläger angeführten Gründen —
$3680 9 Abs. 3 Nr.1 und 6 der Reichsversicherungsordnung —
für zulässig erachtet werden, da die Zulässigkeit der Berufungen
nach $ 368 oJ Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung stets die Zuständigkeit
 des Reichsschiedsamts nach $ 368 o 1 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
 zur Voraussetzung hat. Ist diese, wie hier, nicht
gegeben, so ist das Reichsschiedsamt auch bei Vorliegen grundsätzlicher
 Fragen, wie derjenigen, ob Universitätspolikliniken hinsichtlich
der Zulassung zur Krankenkassenbehandlung den praktischen Ärzten
gleichzustellen sind, zur sachlichen Stellungnahme nicht in der
Lage‘ (E. des RSchA. vom I1. 1. 1926, amtlich nicht veröffentlicht).
        <pb n="163" />
        Zulassungsbestimmungen. 155
Der Gang des Zulassungsverfahrens ist in nachstehendem
Merkblatt für Ärzte über die Zulassung zur Kassenpraxis
zusammenfassend. dargestellt:
Voraussetzung für die Zulassung ist die Eintragung in das
bei dem zuständigen Versicherungsamt geführte Arztregister, Vorbedingung
 für die Eintragung ist die Niederlassung in dem betreffenden
 Bezirk.
Wer sich ins Arztregister eintragen lagen will, muß in dem Bezirk
des betreffenden Versicherungsamtes niedergelassen sein, d.h. er muß
eine eigene Praxis aufgetan und diese beim zuständigen Amtsarzt
(Kreisarzt, Bezirksarzt) angemeldet haben ($ 219 Zul Best. ). "Dazw
gehört, daß er über Räume verfügt, in denen er Sprechstunden abhalten
kann, daß er seine Dienste dem Publikum in ortsüblicher Weise zur
Verfügung gestellt hat, und daß er auch wirklich in der Lage und nicht
etwa durch anderweite Verpflichtungen verhindert ist, die angezeigte
und. angemeldete Praxis auszwüben. Hin Soziusverhältnis zu einem
anderen Ärzte steht der Eintragung in das Arztregister nicht entgegen,
wohl aber eine hauptamtliche Tätigkeit als Assistent, sei es bei einem
einzelnen Arzte oder an einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt.
Die Eintragung ist weiter davon abhängig, daß der Arzt in Deutschland
approbiert ist und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet
($ 2 9 ZulBest.).
Jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, muß sich zunächst
in das Arztregister des Versicherungsamtsbezirks eintragen lassen, in
dem er sich miedergelassen hat. Will er Kassenpraxis auch in einem
oder in mehreren benachbarten Versicherungsamtsbezirken ausüben, so
ist die Eintragung in die Register dieser Bezirke zulässig. Unzulässig
aber ist die gleichzeitige Eintragung in die Register mehrerer, einander
nicht benachbarter Versicherungsamtsbezirke ($ 2% ZulBest.). Durch
diese Vorschrift soll verhindert werden, daß sich ein Arzt in die Register
einer ganzen Reihe von Orten und Bezirken eintragen läßt, um sich
dann endgültig dort niederzulassen, wo sich ihm die Zulassung zur
Kassenpraxis am echestew oder unter den günstigsten Bedingungen ermöglicht.
 Hin solcher Versuch, die Zulassungsbestimmungen zu umgehen,
 wird sogar bestraft, indem die Vorschrift alle derartigen Eintragungen
 — also auch die am eigenen Wohnort — für ungültig erklärt
($ 2 1 ZulBest.).
Der Antrag auf Eintragung kann persönlich oder schriftlich gestellt
werden. Er ist an-das_Versicherungsamt zu richten, bei dem das Arztregister
 geführt wird, und soll die Personalien des Arztes sowie Angaben
über die Art und den Umfang der beabsichtigten Praxis enthalten. Es
ist ferner anzugeben, ob die Bewerbung für eine bestimmte Kasse
oder einen bestimmten Bezirk oder für ein bestimmtes ärztliches Fach
erfolgt. Spätere Änderungen sind schriftlich beim Versicherungsamt
zum Arztregister anzumelden ($ 2% Abs. 2 Zul Best.).
        <pb n="164" />
        156 Zulassungsbestimmungen.
Nurdieim Arztregister eingetragenen Ärzte
dürfenzur Kassenpraxiszugelassenwerden($21%
Abs. 4 ZulBest.). Die Unterlassung der Eintragung ist also gleichbedeutend
 mit dem Verzicht auf Kassenpraxis.
DieZulassungzur Kassenpraxiserfolgtstets
und ausschließlich durch den Zulassungsausschuß.
 Der Antrag auf Zulassung kann von jedem in das Arztregister
 eingetragenen Arzt und von jeder Krankenkasse gestellt werden.
Er ist an den Zulassungsausschuß zu richten ($ 8% ZulBest.). Kine
andere Möglichkeit der Zulassung gibt es nicht. Bine Zulassung ohne
Mitwirkung des Zulassungsausschusses ist ungültig. Jemand anderes
als die Krankenkasse, die einen Arzt haben will, oder der Arzt selbst,
der zugelassen zu werden wünscht, kann die Zulassung nicht beantragen.
Es ist also zwecklos und bedeutet nur eine Zeitvergeudung, wenn ein
Arzt seine Zulassung bei der Kasse, für die er tätig sein will, beantragt.
Ebenso zwecklos ist es aber, wenn er den örtlichen Ärzteverein oder den
Bund Deutscher Assistenzärzte oder den Hartmannbund ersucht, seine
Zulassung möglichst bald zu erwirken.
Der Antrag auf Zulassung kann gleichzeitig mit der Eintragung
ins Arztregister oder auch später gestellt werden, und zwar unter der
Anschrift des Versicherungsamtes ($ 8% Abs. 1 ZulBest.). Ein einmal
gestellter Antrag bleibt solange wirksam, bis der Antragsteller zugelassen
oder der Antrag zurückgezogen worden ist ($ 6% ZulBest.).
Der Zulassungsausschuß ist zwständig für die Zulassung zur
Behandlung von allen Versicherten, die in dem betreffenden Bezirk
wohnen, auch dann, wenn die Kasse, der sie angehören, in einem anderen
Bezirk ihren Sitz hat (vgl. Anm. zu $6% Abs. I ZulBest.: Zur örtlichen
 Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse).
Der Zulassungsausschuß muß mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr
 über die vorliegenden Zulassungsanträge entscheiden
($61 Abs. 3 ZulBest.). Er besteht in der Regel aus drei Kassenvertretern
und drei Ärzten ($ 77 Abs. 1 ZulBest.). Bei der Abstimmung entscheidet
einfache Stimmenmehrheit, doch darf auf jeder Seite immer nur die
gleiche Zahl von Vertretern abstimmen ($ 81% Abs. 2 ZulBest.).
Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so muß der
Zulassungsausschuß spätestens nach zwei Wochen unter der Leitung
des Vorsitzenden des Versicherungsamtes oder eines von ihm ernannten
Stellvertreters nochmals mit einfacher Stimmenmehrheit abstimmen.
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes oder sein Stellvertreter stimmt
dann mit, sodaß abermalige Stimmengleichheit ausgeschlossen ist ($ 8%
Abs. 3 Zul Best.).* Diese zweite Abstimmung braucht der Arzt, um dessen
Zulassung es sich handelt, nicht besonders zu beantragen, vielmehr hat
sie von Amts wegen zu erfolgen.
Die Entscheidung des Ausschusses muß dem Arzt vom Versicherungsamt
 mitgeteilt werden, und zwar im Falle der Ablehnung unter
Angabe der Gründe ($ 8% Abs. 8 ZulBest.).
        <pb n="165" />
        Zulassungsbestimmungen. 157
Gegen die Entscheidung des Ausschusses, gleichgültig, ob sie mit
oder ohne Mitwirkung des Vorsitzenden des Versicherungsamtes oder
seines Stellvertreters zustande gekommen ist, kann die beteiligte Kasse
und der beteiligte Arzt Berufung beim zuständigen Schiedsamt einlegen
($368 m1 Abs.2 RVO.). „Beteiligt“ im Sinne dieser Vorschrift ist jede
Krankenkasse, die die Zulassung beantragt hatte, oder für die sie
beantragt worden war. Als „beteiligier‘“ Arzt ist nicht wur der Arzt
anzusehen, dem die Ablehnung seines Zulassungsgesuches vom Versicherungsamt
 ausdrücklich mitgeteilt wurge, sondern z. B. auch der,
der übergangen wurde, während. ein anderer ihm vorgezogen wurde. Dagegen
 können andere Ärzte — einzelne oder Gruppen von solchen —
nicht Berufung einlegen, z. B. nicht der örtliche Ärzteverein und auch
nicht die Vertreter der Ärzte im Zulassungsausschuß.
Die Berufungsfrist beträgt eine Woche vom
Tage der Zustellung des Bescheides an($ 368m] 4bs.2
Satz 2 RVO.). Ihre Überschreitung zieht unvermeidlich die
Zurückweisung der Berufung nach sich. Die Berufung
 muß schriftlich erfolgen ($ 7% SchA0.) und ist ‚an das Schiedsamt
bei dem Oberversicherungsamt in ......‘ zw richten. Sie muß begründet
 sein und die vom Zulassungsausschuß für die Ablehnung
des Zulassungsantrages angeführten Gründe entkräften. Ist die Begründung
 innerhalb der Frist von einer Woche nicht möglich, so genügt
es, wenn zunächst nur Berufung eingelegt und die spätere Begründung
in Aussicht gestellt wird.
Bis zum Ablauf der Berufungsfrist ist die Zulassung noch nicht
wirksam. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der vom Zulassungsausschuß
 zugelassene Arzt ist also bis zur Entscheidung des
Schiedsamts noch nicht zugelassen, wenn eine beteiligte Kasse rechtzeitig
Berufung eingelegt hat. Bin Anspruch auf Schadenersatz im Falle
der Bestätigung der Zulassung durch das Schiedsamt kann hieraus
nicht hergeleitet werden.
Vor dem Schiedsamt hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden
 ($ 15% SchAO.), zu der der Arzt durch eingeschriebenen Brief
möglichst eine Woche vorher geladen wird ($ 16% SchAO.). Bleibt er
der Verhandlung fern, so kann auch in seiner Abwesenheit verhandelt
und. entschieden werden. Es empfiehlt sich infolgedessen dringend,
den Termin endweder wahrzunehmen oder einen schriftlich bewollmächtigten
 ($29 SchAO.) Vertreter zu schicken ( $ 28% Abs.2 SchAO.).
Die Entscheidungen der Schiedsämter über
die Zulassung einzelner Ärzte können mit Revision
beim Reichsschiedsamt angegriffen werden ($ 36801 Abs. 6 RVO.).
Revision (nicht nochmals Berufung! also keine Nachprüfung in tatsächlicher
 Beziehung) einlegen kann nur, wer Partei im Berufungsverfahren
 (vor dem Schiedsamt) gewesen ist. Die Revision kann wur
darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung des Schiedsamtes
 auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung
        <pb n="166" />
        158 Zulassungsgrundsätze.
des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren
Inhalt der Akten beruhe, oder daß das Verfahren (gegebenenfalls
auch das vor dem Zulassungsausschusse) an wesentlichen Mängeln
leide ($ 16974 RVO.). Die Revisionsfrist beträgt einen Monat vom
Tage der Zustellung der Schiedsamtsentscheidung an ($3680% Abs. 2
RVO.). Für die Förmlichkeiten und die Wirkung der Revision gilt
das oben über die Berufung gesagte entsprechend. Die Entscheidung
des Reichsschiedsamtes ist endgültig. Beschwerden bei anderen Instanzen
und Behörden haben keinen Erfolg.
Unmättelbares Kingreifen irgendwelcher Art in den Gang eines
Zulassungsverfahrens seitens irgendeiner örtlichen oder zentralen ärztlichen
 Organisation ist nach den bestehenden Vorschriften ausgeschlossen,
und es ist deshalb zwecklos, derartiges zu verlangen. Auch die Zulassungsinstanzen
 selbst sind nicht in der Lage, zugunsten eines einzelnen
Arztes von den Bestimmungen über die Zulassung zur Kassenpraxis,
die nach einem Beschluß des Reichsausschusses ‚„‚zwingendes Recht‘
sind, abzuweichen. Es empfichlt sich deshalb für jeden Arzt, bevor er
einen Antrag auf Zulassung stellt oder gegen den ablehnenden Entscheid
 eines Zulassungsausschusses Berufung oder Revision einlegt,. die
Zulassungsbestimmungen genau zu studieren.
B. Grundsätze für die Tätigkeit der Zulassungsausschüsse
 (Zulassungsgrundsätze).
$ 1.
Normalzahl der Ärzte.
Im Bezirk eines Versicherungsamtes soll auf je 1350 Versicherte,
bei Familienbehandlung auf je 1000 Versicherte, ein Arzt entfallen.
Zerfällt der Bezirk eines Versicherungsamtes in mehrere, räumlich
voneinander getrennte ärztliche Versorgungsbezirke, so sind der Berechnung
 die einzelnen Versorgungsbezirke zugrunde zu legen. Die
Festlegung solcher Versorgungsbezirke erfolgt durch den Zulassungsausschuß
 und bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamtes,
Besteht Streit über die Bildung und Festlegung von Versorgungsbezirken,
 so entscheidet auf Anruf der Vertreter der Kassen oder
Ärzte im Zulassungsausschuß das Oberversicherungsamt endgültig.
Das Oberversicherungsamt kann den Zulassungsausschuß veranlassen,
Versorgungsbezirke festzulegen. Wird dies abgelehnt, so legt das
Oberversicherungsamt die Versorgungsbezirke fest.
Hierzu die Grundsätzlichen Beschlüsse des RAussch. vom 14. 11.
1925 (RArbBI. 1925 8. 541 Nr. 134):
9. „Bei der Feststellung oder Nachprüfung der Richtzahl der
Kassenärzte gemäß $ 1% der Grundsätze für die Tätigkeit der Zulassungsausschüsse
 (Zulassungsgrundsätze) ist maßgebend die Gesamtzahl
 der im Bezirke des Versicherungsamts wohnenden und zur
        <pb n="167" />
        Zulassungsgrundsätze. 159
Kassentätigkeit innerhalb dieses Bezirkes zugelassenen Ärzte im
Verhältnis zu der Gesamtzahl der Versicherten. Als Versicherte
zählen nur die Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des $ 225 1
der Reichsversicherungsordnung (Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen),
 die im Bezirk des Versicherungsamts ihren
Sitz haben oder deren Mitglieder von einer in diesem Bezirk liegenden
Geschäftsstelle solcher Kasse versorgt werden. Die Mitglieder von
Eisenbahn- und Postbetriebskrankenkassen zählen mit insoweit, als
Kassen gemäß 5$ 225% der Reichsversicherungsordnung in Frage
kommen und die Mitglieder solcher Kassen von einer im Bezirk
des Versicherungsamts liegenden Geschäftsstelle versorgt werden,
Zerfällt der Bezirk eines Versicherungsamts in ärztliche Versorgungsbezirke,
 so ist entsprechend zu verfahren.“
10. „Auslegung des $1 Satz 2 der Zulassungsgrundsätze :
‚Wenn keine ärztlichen Versorgungsbezirke gebildet sind, so
gilt der ganze Bezirk des Versicherungsamts als ein Versorgungsbezirk.
 Die Niederlassungsorte der Ärzte mit ihrer Umgebung sind
als einzelne Versorgungsbezirke nicht aufzufassen, Als ärztliche
Versorgungsbezirke gelten vielmehr nur diejenigen Bezirke, die als
solche besonders von dem Zulassungsausschuß festgelegt sind‘.““
Ferner hat der RAussch. am 14. 11. 1925 beschlossen (ÄM. 1925
S. 1296): „Die Bestimmung der teilweisen Anrechnung der Kassenärzte‘
 (frühere Ziffer II A 6 der Richtlinien für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge — oben III S. 129; „Bei der Kasse oder einem
Kassenverbande [$S 406 4 bis 413 7 RVO.] soll auf je 1350 Versicherte,
bei Familienbehandlung auf je 1000 Versicherte ein Arzt entfallen,
Dabei. sollen Ärzte, die bei mehreren Kassen oder Kassenverbänden
zugelassen sind, jeder Kasse oder jedem Kassenverband nur mit einem
entsprechenden Bruchteil im Verhältnis zur Zahl der Kassenmitglieder
angerechnet werden.‘“) ist durch die Zulassungsgrundsätze ($ 1) erledigt.
 Die Berechnung der Richtzahl erfolgt für den Bereich des
Versicherungsamtes. .
Am27. 2. 1926 hat der RAussch. folgende Grundsätzliche Beschlüsse
(RArbBl. 1926 S. 96) gefaßt:
9. „Bei Berechnung der Verhältniszahl nach $ 1 der Zulassungsgrundsätze
 vom 14. November 1925 ist für Kassen mit und ohne
Familienbehandlung die zulässige Zahl der Ärzte getrennt zu berechnen;
 eine Zusammenrechnung beider Arten zur Auffindung einer
Durchschnittsziffer findet nicht statt.“
10. „Der Reichsausschuß stellte fest:
1. Versicherungspflichtige Mitglieder von Ersatzkassen sind
bei der Berechnung der Zahl der Versicherten nach $ 1
Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsgrundsätze nicht mitzuzählen ;
2 ärztliche Versorgungsbezirke können nur vom Zulassungsausschuß
 festgelegt werden. Anderweitige Vereinbarungen
sind unwirksam;
        <pb n="168" />
        160 Zulassungsgrundsätze.
3. Vertrauensärzte, die nur als. solche tätig sind, sind keine
Kassenärzte im Sinne der Zulassungsgrundsätze;
4. Fachärzte zählen bei Ermittelung der Normalzahl der Ärzte
($ 1 der Zulassungsgrundsätze) regelmäßig mit. Ob bei
Deckung des Bedarfs für ein einzelnes Fach zwar ein weiterer
‚Arzt dieses Faches zurückgewiesen, gleichwohl aber weitere
praktische Ärzte innerhalb der Normalzahl zugelassen werden
können, hat im Einzelfalle der örtliche Zulassungsausschuß
zu entscheiden.‘ — Hierzu vgl. die HE. des RSchA. vom
14. 3. 1925 (RSch. 32/24, AN. 1925 S. 219 Nr. 4): „Bei der
Feststellung der Arztzahl... ist regelmäßig zwischen Fachärzten
 und anderen Ärzten kein Unterschied zu machen.‘“
Die Frage, ob Universitätspolikliniken hinsichtlich der Zulassung
zur Krankenkassenbehandlung den praktischen Ärzten gleichzustellen
sind, hat das RSchA. in seiner E. 75/25 vom 11. I. 1925 (amtlich
nicht veröffentlicht) zwar als grundsätzlich bezeichnet, jedoch sah es
sich, da im vorliegenden Streitfalle seine Zuständigkeit nach $ 368 0%
Abs. I RVO. nicht gegeben war, zur sachlichen Stellungnahme nicht
in der Lage. Dagegen herrschte im Reichsausschuß Einverständnis
darüber, „daß für die, Frage der Anrechnung. auf die Zahl der
Kassenärzte jede“ (Universitäts-),,Poliklinik als Einheit gilt“ (Beschluß
 des RAussch. vom 5. 11. 1924, ÄM. 1924 8. 863, Punkt 9
der Niederschrift; vgl. auch Anm. zu IIT Ziffer VIT% Abs. 3, oben
S. 141).
rn Frage des Arztabbaues: „Angesichts der Bedenken,
ob $31 V. über die Krankenhilfe bzi den Krankenkassen vom
30. Okt. 1923 (RGBl. I S. 1054) auch für Ersatzzulassungen gilt, ist
es Aufgabs der Schiedsinstanzen, in geeigneter Weise Vorsorge zu
treffen, daß die in Ziffer II A 6 der Richtlinien des Reichsausschusses
vom 12. Mai 1924 vorgesehene Verhältniszahl allmählich erreicht
wird. Dies kann nach dem Vorbilde der Arzt verträge für Bayern
und Baden z. B. so geschehen, daß jede erste, fünfte, zehnte und
jede weitere fünfte freiwerdende Arztstelle nicht wieder besetzt
wird, bis die Verhältniszahl erreicht ist‘ (X. des RSchA. vom 12. 1.
1925, IT K/RSch. 14/24, amtlich nicht veröffentlicht). — ‚Die Richtlinien
 des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für den
allgemeinen Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924 einschließlich
der Abänderungen und Ergänzungen vom 5. November 1924, sowie
die Zulassungsgrundsätze vom 15. Mai 1925 stehen der Einführung
eines Abbaues des vorhandenen Besitzstandes der Ärzteschaft grundsätzlich
 nicht entgegen‘ (KW. des RSchA. 22/25 vom 26.10. 1925,
AN. 1925 8.397 Nr. 12,2). — „Voraussetzung für die Einführung
des Arztabbaues in einer bestimmten Art und in einem bestimmten
Grade ist, daß ein anzuerkennendes Bedürfnis für den Arztabbau
überhaupt, sodann aber auch für die in Aussicht genommene Art
und den Grad des Abbaues vorliegt. Das Vorhandensein von den
        <pb n="169" />
        Zulassungsgrundsätze. 161
Abbau rechtfertigenden wichtigen Gründen ist besonders sorgfältig
zu prüfen“ (a. a. 0. Nr. 12, 3). — „Auch unter der Geltung der Zulassungsgrundsätze
 das Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
 vom 14.11.1925 (AN. 1925 8. 401) ist der Arztabbau nach
Maßgabe der in der Entscheidung des Reichsschiedsamts Nr. 12
vom 26. 10. 1925 (AN. 1925 S. 397) aufgestellte Grundsätze zulässig“
 (E. des RSchA. 1/1926 vom 6.2. 1926, AN. 1926 8. 215 Nr. 13).
Im Gegensatz zu dieser Auffassung des RSchA. nimmt der RAussch.
folgende Stellung ein: „Der Reichsausschuß hat seinerzeit die auf
den Zwang zum Abbau der Zahl der Kassenärzte hinzielenden
Anträge abgelehnt. Dies bedeutet, daß ein solcher Zwang nicht
eintreten soll, solange der damalige Beschluß (jetzt $ 2% der Zulassungsgrundsätze)
 nicht geändert ist“ ( Beschluß des RAussch. vom
17. 4. 1926, ÄM. 1926 8. 223, amtlich noch nicht veröffentlicht).
S bh
Wartezeit.
Entfallen auf einen Kassenarzt im Durchschnitt weniger Versicherte,
 als der Verhältniszahl entsprechen würde, jedoch mehr als
zwei Drittel dieser Zahl, so tritt bei der betreffenden Kasse oder dem
Kassenverbande eine Wartezeit von einem Jahre ein; entfallen
weniger als zwei Drittel der Verhältniszahl auf einen Arzt, so erhöht
sich die Wartezeit auf zwei Jahre. Dem einzelnen Arzte ist auf die
Wartezeit eine unmittelbar oder kurz vor der Eintragung in das
Arztregister durchgemachte Assistentenzeit von mindestens zwei
Jahren zur Hälfte anzurechnen. Dabei darf die Zahl derjenigen. Ärzte,
die nach den örtlichen Zulassungsbestimmungen am 1. April 1924 zugelassen
 oder zulassungsberechtigt waren, nicht überschritten werden.
„Die . . . vorgesehene Wartezeit stellt keine allgemeine Sperrfrist
für die Kasse dar“ (E. des RSchA. 21/24 vom 27. 1. 1925, AN. 1925
8.205 Nr. 2,3 b). — Der RAussch. hat zu $ 2 folgende Beschlüsse
gefaßt: „Bezüglich der Anfrage ..., ob die zweijährige Wartezeit
vom Bestehen der ärztlichen Prüfung oder von der Approbation an
zu rechnen sei, beschloß der Reichsausschuß, daß die Frist von
der Approbation an zu rechnen sei“ (vom 5. 11. 1924, AM. 1924 8.862,
Punkt 16 b-der Niederschrift). — Die... Karenzzeit beginnt vom
Zeitpunkt der Niederlassung des Arztes an zu laufen‘‘ (vom 15. 5. 1925,
RArbBI. 1925 8. 254 Nr. 64, I). — „Ob eine Tätigkeit als Volontärarzt
als Assistentenzeit angesehen werden kann, hängt von der Art der
Tätigkeit des Volontärarztes im KEinzelfalle, nicht von deren Bezeichnung
 ab.‘ Sie kann als Assistentenzeit behandelt werden, wenn
der Volontärarzt die Aufgaben eines Assistenzarztes zu erfüllen hatte“
(vom 27.2. 1926, RArbBI. 1926 S. 96 Nr. 11). — „Von der Assistentenzeit
 ist jeweils die Hälfte, also bei dreijähriger sind. 12/, Jahre, bei
vierjähriger sind 2 Jahre auf die Karenzzeit anzurechnen. Es kann
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse. .

m
14
        <pb n="170" />
        162 Zulassungsgrundsätze.
mithin unter Umständen die ganze Wartezeit in Wegfall kommen‘“‘
(vom 5. 11.1924, ÄM. 1924 8.822, Punkt 17 a der Niederschrift). —
„Zulassungsberechtigt . .. ist der Arzt, der am 1. April 1924 bei der
zuständigen Stelle gemeldet gewesen ist und im übrigen die Voraussetzungen
 der Prüfung, der Approbation, sowie der Zurücklegung
einer etwaigen Wartezeit erfüllt‘“ (vom 5. 11. 1924, ÄM. 1924 8. 862,
Punkt 17b der Niederschrift)... — „Es besteht Einigkeit darüber,
daß die Worte ‚nach den örtlichen Zulassungsbestimmungen‘ sich
auch auf das Wort ‚zulassungsberechtigt‘ beziehen, und daß
bei der Auslegung des Wortes ‚zulassungsberechtigt‘ es darauf
ankommt, welches Arztsystem besteht. Bei organisiert freier
Arztwahl ist ‚zulassungsberechtigt‘ ... der Arzt, der am 1. April
1924 bei der zuständigen Stelle gemeldet gewesen ist und, im
übrigen die Voraussetzungen der Prüfung, der Approbation sowie
der Zurücklegung einer etwaigen Wartezeit erfüllt. Bei beschränkt
freier Arztwahl kann von Zulassungsberechtigung nur gesprochen
werden, wenn am 1. April 1924 der Kassenvorstand bereits einen
Antrag auf Zulassung gestellt hatte oder wenn ein Arzt deswegen
zugelassen wäre, weil die in den Richtlinien angegebene Höchstzahl
der Mitglieder auf je einen Arzt überschritten war. Der Begrif
der Zulassungsberechtigung im Sinne der Richtlinien ist mithin
nur bei organisiert freier Arztwahl von Bedeutung‘‘ (vom 15. 1. 1925,
ÄM. 1925 8. 165). — „Auf Anfrage... wurde der Standpunkt der
Ärzte, daß schon dann... bei bisher freier Zulassung eine Lücke
entstehe, wenn die Zahl der am 1. April 1924 zugelassenen Ärzte
durch Tod, Verzug oder Niederlegung der Praxis eines Arztes sich
verringere, vom Reichsausschuß als zutreffend anerkannt‘‘ (vom 5. IT.
1924, ÄM. 1924 8. 862, Punkt 17.c).
S 3.
Überschreitung der Normalzahl.
Ausnahmsweise können ortsansässige Ärzte über die den Richtlinien
 jeweils entsprechende Zahl hinaus zugelassen werden, wenn
sie unmittelbar vorher mindestens zwei Jahre am Orte oder auch
an auswärtigen Krankenanstalten tätig gewesen sind und persönliche
Gründe dafür sprechen. Als ortsansässig in diesem Sinne gelten
solche Ärzte, deren Familien (Eltern oder Pflegeeltern) am Zulassungszeitpunkte
 seit mindestens fünf Jahren am Orte wohnen, oder die
sich: selbst seit .der gleichen Zeit am Orte aufhalten.
Vgl. RAussch. vom 14. 11. 1925 (RArbBl. 1925 8.541 Nr.134, 11):
„Beschluß zur Frage der Einrechnung der gemäß $ 3 der Zulassungsgrundsätze
 vom 15. Mai 1925 über die Normalzahl zugelassenen
Ärzte in die Zahl der Ärzte nach dem Stande vom 1. April 1924:
‚Die Überschreitung der Normalzahl nach dem Stande vom
1. April 1924 ist eine Ausnahme und muß. als solche behandelt
        <pb n="171" />
        Zulassungsgrundsätze. 1653
werden. . Eine Überschreitung der Normalzahl muß ausgeglichen
werden durch Nichtauffüllung von Lücken gemäß $ 2 1, es sei denn,
daß sich die Parteien über eine andere Festsetzung der Normzahl
geeinigt haben‘.“
Ss 4.
Grundsätze für die Auswahl.
Unter Wahrung des bei der Kasse geltenden Arztsystems entscheidet
 der Zulassungsausschuß nach freiem Ermessen.
Ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind
folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zeit der Approbation,
Zeit der Eintragung ins Arztregister, Lebensalter, Niederlassungszeit
im Bezirk, Lage der Wohnung, Überlastung durch kassenärztliche
oder ähnliche Tätigkeit, bei Fachärzten Nachweis der Ausbildung,
längere Tätigkeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern, sowie besondere
 wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse. Dabei sind alle
für die Zulassung in Frage kommenden Umstände gegeneinander
abzuwägen.
Unter den die Zulassungsbedingungen erfüllenden Ärzten‘ sind
ortsansässige, vertriebene und schwerkriegsbeschädigte Ärzte zu bevorzugen.

Wegen der Zulassung verheirateter Ärztinnen hat der RAussch. am
15. 1. 1925 (ÄM. 1925 S. 166) beschlossen: „Es besteht Einvernehmen
darüber, daß die Zurückweisung verheirateter Ärztinnen von der
Zulassung zur Kassenpraxis lediglich wegen der Tatsache der Verheiratung
 nicht berechtigt ist; doch wurde hervorgehoben, daß bei
der Prüfung der Frage nach der Dringlichkeit der Zulassung, die
nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, die Tatsache der Verheiratung
 und der durch sie beeinflußten Versorgung entsprechend
zu würdigen ist.‘
s$ 5.
Sondervorschriften.
Weist eine Krankenkasse ein Bedürfnis nach einem Facharzte
nach, so soll ein solcher zugelassen werden. Beim Ausscheiden eines
Facharztes aus der Kassenpraxis soll in der Regel ein Vertreter des
gleichen Sonderfaches zugelassen werden.
Beim Ausscheiden eines praktischen Arztes, der einen räumlich
begrenzten Bezirk vorwiegend allein versorgte oder dessen sofortiger
Ersatz im Interesse der Versicherten notwendig ist, muß für diesen
Bezirk wieder ein praktischer Arzt zugelassen werden.
Eine durch Ausscheiden eines praktischen Arztes entstandene
Lücke darf durch einen Facharzt nur in besonders begründeten Fällen
ausgefüllt werden.
Wollen zwei Ärzte ihre Praxis tauschen, so kann im Einverständnis
 mit den beteiligten Krankenkassen der Zuziehende an Stelle
11%

tt.
u
        <pb n="172" />
        164 Ziulassungsgrundsätze.
des Ausscheidenden außer der Reihe zugelassen werden, wenn er
an seinem bisherigen Wohnort zur Kassenpraxis zugelassen war.
„Brläuterung des Begriffs ‚Facharzt‘.
Die Berechtigung, sich als Facharzt zu bezeichnen, ist an folgende
Voraussetzung geknüpft :
1. Der Facharzt muß eine genügende Ausbildung in seinem
Sonderfach haben.
2. Als genügend ist eine Fachausbildung. ohne weiteres anzunehmen,
 wenn sie nach erlangter Approbation und nach Beendigung
 des praktischen Jahres beträgt:
für ‚Chirurgie‘, ‚Frauenkrankheiten und Geburtshilfe‘, ‚Innere
Medizin (einschließlich Nervenkrankkeiten)‘ mindestens
4 Jahre,
für die übrigen Sonderfächer mindestens 3 Jahre, für ‚Chirur-.
 gie und Orthopädie‘ und ‚Chirurgie und Frauenkrankheiten‘
 mindestens 6 Jahre.
Hierbei kann die Tätigkeit in einem für das endgültig gewählte
 Sonderfach wichtigen anderen Gebiete der Heilkunde oder
in mehreren bis zu einem Jahre angerechnet werden,
3. Die Ausbildung soll in der Regel in Assistentenstellen an
Kliniken einer Universität oder Akademie für praktische Medizin,
an von anerkannten Fachärzten geleiteten, gesonderten Abteilungen
größerer Krankenhäuser, an Heilstätten, an geeigneten Privatkliniken
 oder an Fachabteilungen von Lazaretten erworben sein,
Auch die Ausbildung in sogenannten Volontärstellen soll angerechnet
 werden, wenn der Nachweis geführt wird, daß der
Volontär seine Tätigkeit in gleich verantwortlicher Stellung wie
ein Assistent ausgeübt hat,
Desgleichen wird die Ausbildung als Assistent oder Volontärarzt
 an selbständigen medizinischen Universitätskliniken,
wenn diese mit ‚Distriktspolikliniken‘ verbunden sind, voll, andernfalls
 nur mit 3 Jahren angerechnet. Für die übrigen Sonderfächer
wird die Ausbildungszeit an Polikliniken und in Sprechstunden
anerkannter Fachärzte nur zur Hälfte angerechnet.
Ausnahmen können nur in besonderen Fällen, unter Berücksichtigung
 der örtlichen und persönlichen Verhältnisse im KEinvernehmen
 mit der örtlichen Facharztgruppe von der zuständigen
ärztlichen Organisation gemacht werden (z. B. bei älteren praktischen
Ärzten, die ein Sonderfach ergreifen. wollen).
4. Der Nachweis der Ausbildung ist durch Bescheinigungen
der ausbildenden Direktoren und leitenden Ärzte über die Art
und Dauer der Tätigkeit zu erbringen.“ (Beschluß des RAussch.
vom 17. 4. 1926, Anl. 2 ‘zur Niederschrift über die 13. Sitzung,
RAK. 103, ÄM. 1926 S, 272.)
        <pb n="173" />
        Zulassungsgrundsätze. 165
$ 6.
Ablehnung einer Zulassung.
Ein im Arztregister eingetragener Arzt darf die Zulassung zur
Kassenpraxis nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Zulassungsausschuß und
als Berufungsinstanz endgültig das Schiedsamt. Zulassungsausschuß
und Schiedsamt entscheiden auch darüber, ob und wieweit der ablehnende
 Arzt unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des angeführten
Grundes im Arztregister zurückzustellen ist. Wer seine Zulassung
zur Kassenpraxis dreimal ohne einen wichtigen Grund ablehnt, ist
aus dem Arztregister zu streichen.
S$ 7.
Festbesoldete Ärzte.
Festbesoldete Ärzte, pensionierte und auf Wartegeld gesetzte Ärzte
sollen, wenn sie ein festes dienstliches Einkommen in Höhe des
Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 der Reichsbeamten
beziehen, in der Regel zur Kassenpraxis nicht neu zugelassen werden,
soweit nicht berechtigte Interessen der Versicherten eine Ausnahme
rechtfertigen.
„Es besteht Übereinstimmung, daß Ziffer II A 4 der Richtlinien
(jetzt $ 7 der Zulassungsgrundsätze) sich nur auf Neuzulassungen,
nicht aber auf den Ausschluß zugelassener Ärzte bezieht‘“ ( Beschluß
des. RAussch.. vom 15. 1.1925, ÄM. 1925 8. 165). — „Als festes
dienstliches Einkommen ... gilt ein Einkommen aus Gutachtertätigkeit
 nur insoweit, als es mit einem bestimmten Betrage vereinbarungsgemäß
 festgelegt ist‘ (desgl. vom 5.11. 1924, ÄM. 1924
8. 862, Punkt 15 der Niederschrift).
C. Übergangsbestimmung.
Auf Grund, der Zulassungsbestimmungen sind die Zulassungsausschüsse
 bis zum 1. Januar 1926 zu errichten. Bis zu ihrer Errichtung
 bleiben die bestehenden Registerausschüsse (Ziffer IX Anlage
 1. zum Berliner Abkommen) in Tätigkeit.

AR
        <pb n="174" />
        1% Errichtung von Vertragsausschüssen.
a
Bestimmungen über die
Errichtung von Vertragsausschüssen
vom 15. Januar 1925 (RArbBl. 1925 S. 47).
Auf Grund des $ 368 k 7 der Reichsversicherungsordnung bestimmt
 der Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen:
Artikel I.
Für den Bezirk jedes Versicherungsamtes wird ein Vertragsausschuß
 gebildet.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann im Bedarfsfalle bestimmen,
daß für den Bezirk mehrerer Versicherungsämter ein gemeinsamer
Vertragsausschuß zu bilden ist.
Artikel II.
Der Vertragsausschuß ist zuständig für die Herbeiführung von
Verträgen zwischen Ärzten und Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden
 seines Bezirks.
Schließen Krankenkassen, Krankenkassenverbände oder Vereinigungen
 von Krankenkassen, deren Bereich sich auf mehrere
Versicherungsamtsbezirke erstreckt, mit Vereinigungen von Ärzten
Verträge, so ist der Vertragsausschuß des Sitzes der Kasse, des Kassenverbandes
 oder der Kassenvereinigung zuständig, soweit nicht die
Parteien die Zuständigkeit eines anderen Vertragsausschusses vereinbaren.

Artikel 2a.
Kingefügt durch die Ergänzung der Bestimmungen des
Reichsausschusses für AÄrzteund Krankenkassen über
dieErrichtung von Vertragsausschüssen, vom 14. 11. 1925
(RArbBI. 1925 8. 541):
„Auf Grund des $ 368k | der Reichsversicherungsordnung bestimmt der
Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen:
Bis zu entsprechender Änderung der Reichsversicherungsordnung erhalten
die Bestimmungen des Reichsausschusses über die Errichtung von Vertragsausschüssen
 vom 15. Januar 1925 (RArbBl. S. 47) folgenden Artikel 2a“;
Der Vertragsausschuß hat dafür zu sorgen, daß in den Verträgen
ein Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten aus abgeschlossenen
 Verträgen vorgesehen wird.
Durch den neuen Halbsatz 2 des $ 368 k“ Abs. 2 Satz 2 RVO.
und den neuen Satz 2 des $ 368 m Abs. 1 RVO. (Art. 3, 5 6. vom

1 A€F
VL.
        <pb n="175" />
        Errichtung von Vertragsausschüssen. 167
22. 5. 1926, RGBI. I 8. 243) hat die Bestimmung des Art. 2a sich
sachlich erledigt.
Artikel III
Der Vertragsausschuß besteht aus je drei Vertretern der Kassen
und der Ärzte. Auf der Kassenseite sollen verschiedene Kassenarten
 vertreten sein. Unter den Vertretern der Kassenseite sollen
sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer befinden.
Auf Verlangen der am Vertragsschluß beteiligten Kasse treten
für die Verhandlung über ihren Vertrag an die Stelle der Kassenvertreter
 im Vertragsausschuß besondere von ihrem Vorstande bezeichnete
 Vertreter, unter denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
befinden sollen.
Artikel IV.
Die Kassen innerhalb des Vertragsausschußbezirks und die
innerhalb dieses Bezirks zur Kassenpraxis zugelassenen oder zur
Tätigkeit bei der Kasse bereiten Ärzte bilden je eine Wahlvereinigung.
Die Wahl der Kassen- und Ärztevertreter erfolgt ‚getrennt nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen.
Die Zahl der Stimmen der einzelnen Kasse richtet sich nach
der Zahl ihrer Kassenmitglieder. Die Stimmabgabe für die Kassen
erfolgt durch die Mitglieder der Kassenvorstände.
Beide Parteien wählen neben den Vertretern auch Stellvertreter
in der erforderlichen Zahl.
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach
Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer
ausscheidet, kann wiedergewählt werden.
Das Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung.
Abs. 5 Satz 2 und 3 sind eingefügt dwrch Beschluß des RAussch. vom 17. 4.
1926 (AM. 1926 8. 273, amtlich noch nicht veröffentlicht).
Artikel IV a.
Scheiden bei einer oder beiden Gruppen während der Wahlzeit
so viel Vertreter und Stellvertreter aus, daß eine ordnungsmäßige
Besetzung (Artikel II) des Vertragsausschusses nicht mehr möglich
ist, so sind sofort Neuwahlen einzuleiten. In diesem Falle nimmt der
Vorsitzende des Versicherungsamtes bis zur Neuwahl die Aufgaben
des Vertragsausschusses wahr.
Eingefügt durch Beschluß des RAussch. vom 17. 4. 1926 (vgl. Anm. zu
Art IV 1).
Artikel V.
Kommt die Bildung eines Vertragsausschusses nicht zustande,
weil die eine oder die andere Gruppe sich an der Wahl nicht beteiligt,
so nimmt der Vorsitzende des Versicherungsamts die Aufgaben des
Vertragsausschusses wahr.
        <pb n="176" />
        1638 Errichtung von Vertragsausschüssen.
Artikel VI.
Ist der Vertragsausschuß nicht beschlußfähig (Artikel III 7 Abs. 1),
so hat der Vorsitzende des Versicherungsamtes unverzüglich eine zweite
Sitzung anzuberaumen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
 verhandelt wird. Hierauf ist bei der Einladung zur Sitzung
besonders hinzuweisen.
Die ursprünglichen Hingangsworte „Ist eine Verhandlung im Vertragsausschuß
 infolge des Fehlens der Vertreter einer Gruppe oder einer genügenden
Anzahl von Ausschußmitgliedern nicht möglich“, hat der RAussch. durch Beschluß
 vom 17. 4. 1926 (vgl. Anm. zu Art. IV %) durch die jetzige Fassung ersetzt,
Artikel VII
Diese Bestimmungen treten am 1. Februar 1925 in Kraft. Die
Vertragsausschüsse sind auf Grund dieser Bestimmungen bis zum
1. Mai 1925 zu errichten. Bis zur Errichtung bleiben die bisherigen
Vertragsausschüsse bestehen.
        <pb n="177" />
        Ausführungsbestimmungen. 3
V
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Ärzte und Krankenkassen
vom 14. November 1924 (RGBIL.I 8. 743).
Erlassen vom Reichsarbeitsminister auf Grund des $ 18 Abs. I der Verordnung
 über Ärzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 (RGBl. 1:8:1057;
jetzt $ 3688'% Abs. 1 RVO.) im Einvernehmen mit dem Reichsausschusse für Ärzte
und Krankenkassen,
Artikel 1
(zu $ 10 Abs. 1 = $ 368k 1 Abs. I RVO..
Vertreter der Kassen können nur Vorstandsmitglieder oder hauptamtlich
 Angestellte der beteiligten Kassen sein, Vertreter der Ärzte
nur die im Bezirke des Versicherungsamts für die Kassen tätigen
oder zur Tätigkeit für die Kassen bereiten Ärzte.
Artikel 2 |
(zu $ 10 Abs. 2 = $ 368k 1 Abs. 2 RVO.).
(1) Alle Angelegenheiten des Vertragsausschusses gehen unter
der Anschrift des Versicherungsamts. Dieses beruft auch den Vertragsausschuß
 zu den Sitzungen.
(2) Ist ein Arztvertrag gekündigt, oder wünscht eine Partei den
Vertrag zu ändern, so ist unverzüglich dem Vertragsausschusse hiervon
 Anzeige zu machen unter Mitteilung der für den neuen Vertrag
angebotenen Bedingungen.
Geschieht dies nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf des
Vertrages oder bei fristloser Kündigung sofort, so kann der Vorsitzende
des Versicherungsamts von Amts wegen die Verhandlungen einleiten.
(3) In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein
Vertreter der Kassen und ein Vertreter' der Ärzte den Vorsitz. Es
entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Über den Vorsitz in der
ersten Sitzung entscheidet das Los.
(4) Der Vertragsausschuß soll das Verfahren so beschleunigen,
daß der neue Vertrag mit dem Ablauf des bisherigen Vertrages in
Kraft treten kann. Ist dies nicht möglich, so sind bis zum Abschluß
des neuen Vertrages die Ärzte, und zwar auch im Falle einer Kündigung
gemäß $ 626 BGB. verpflichtet, ihre Tätigkeit einstweilen zu den
bisherigen Bedingungen fortzusetzen, die Kassen, die ärztliche Tätigkeit
 anzunehmen und zu vergüten.
(5) Über jede Sitzung des Vertragsausschusses ist eine Niederschrift
 zu fertigen. Sie muß die Namen der Sitzungsteilnehmer sowie

169
IT.
        <pb n="178" />
        170 Ausführungsbestimmungen.
die gefaßten Beschlüsse nebst dem Stimmenverhältnis ersehen lassen
und ist von dem Vorsitzenden und einem Vertreter der Partei, die
den Vorsitzenden nicht gestellt hat, zu vollziehen. Die Niederschriften
sind beim Versicherungsamt aufzubewahren.
Zu Abs. 4 hat der RArbMin. unter dem 10.1.1925, Betriebskrankenkasse
 1925 8, 156, folgenden Bescheid erteilt: „Durch Art. 2
Abs. 4 und Art. 41 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über Ärzte und Krankenkassen vom 14. 11. 24 ist in Übereinstimmung
mit dem bisherigen Rechtszustande festgestellt, daß auch im Falle
einer Kündigung gemäß $ 626 BGB. die Ärzte ihre Tätigkeit einstweilen
 zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, die Kassen die
ärztliche Tätigkeit anzunehmen und zu vergüten haben. Durch
diese Vorschrift wird bezweckt, die Austragung von Streitigkeiten
zwischen Arzten und Krankenkassen auf dem vom Gesetze vorgesehenen
 Wege herbeizuführen und so eine Schädigung der berechtigten
 Belange der Versicherten zu verhüten, Die Vorschrift
hat für alle Streitfälle Gültigkeit, also sowohl bei örtlichen Streitigkeiten
 als auch dann, wenn die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Ärzte oder Krankenkassen eine Änderung der bestehenden Verhältnisse
 herbeizuführen wünscht. Verstößt eine der Vertragsparteien
gegen diese Vorschriften, so muß sie die Folgen ihrer gesetzwidrigen
Handlungsweise auf sich nehmen. Die Verhältnisse des vorigen
Jahres können für die Zukunft nicht mehr zum Vergleich herangezogen
 werden, da damals den Ärzten zugute gehalten werden
konnte, daß sie bei Eintritt in den vertragslosen Zustand über die
Rechtslage, wie sie sich aus $18 der Verordnung über Ärzte und
Krankenkassen vom 30, 10. 23 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Berliner Abkommens ergab, nicht hinreichend unterrichtet waren
und die Tätigkeit wieder aufnahmen, als die Rechtslage geklärt
wurde. Inzwischen hat aber die höchstrichterliche Stelle, das Reichsversicherungsamt,
 in dieser Frage grundsätzlich entschieden. Auch
sind in den Ausführungsbestimmungen in klaren Worten die beiderseitigen
 Pflichten festgelegt.‘ In der erwähnten Entscheidung des
Reichsversicherungsamts vom 5.4. 1924 (ITK 17/24 B, AN. 8.130
Nr. 2799; vgl. auch Anm.2 zu: $ 36887 RVO.) heißt es: „Wenn
und solange nach Erlöschen eines Arztvertrages die Schiedsstellen
nicht tätig geworden sind und ein neuer Arztvertrag nicht abgeschlossen
 worden ist, gilt der bisherige Vertrag als‘ fortlaufend.
Erst durch Tätigwerden der Schiedsstellen wird die Voraussetzung
für eine Neuregelung geschaffen ...... Somit bleiben die Vertragsparteien
 auch nach Lösung eines Arztvertrages bis zum Abschluß
eines neuen Vertrages gesetzlich an die bisherigen Vereinbarungen
gebunden .....= Denn es handelt sich, nachdem das Berliner
Abkommen Gesetzeskraft erlangt hat, nicht mehr um die Erfüllung
einer vertraglichen, sondern um die Befolgung einer gesetzlichen
Verpflichtung. Ärzte und Krankenkassen sind nunmehr beiderseitig
        <pb n="179" />
        Ausführungsbestimmungen. 17T
an die einstweilige Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der
Kassenmitglieder gesetzlich gebunden.‘ — Vgl. ferner den Beschluß
des RAussch. vom 5. 11. 1924, ÄM. 1924 8. 863, Punkt 10 der -Niederschrift:
 „Es herrschte Übereinstimmung darüber, daß die bisherigen
Honorarbestimmungen weitergelten, bis der Vertragsausschuß bzw.
das Schiedsamt über die Neuregelung entschieden haben. Es steht
indessen den Parteien frei, für die Zwischenzeit Abweichendes zu
vereinbaren.‘ — „Mangels Einigung der Parteien können die Schiedsjustanzen
 den Geltungsbeginn ihrer Ertscheidungen nach freiem
Ermessen bestimmen. Der Geltungsbeginn kann jedenfalls in die
Zeit der vorläufigen Weitergeltung des bisherigen Vertrags über
seinen Ablaufstermin hinaus zurückverlegt werden“ (]. des RSchA.
52/24 vom 28. 4. 1925, AN. 1925 8,258 Nr. 5 4). — „Es ist davon
auszugehen, daß regelmäßig ein vom SchA, festgesetzter Vertrag
mit dem Beginn desjenigen Kalendervierteljahrs in Kraft tritt, in
welchem der Spruch des SchA. gefällt wird; die Festsetzung einer
rückwärts wirkenden Gültigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn
besondere Gründe für eine solche ausnahmsweise Festsetzung vorliegen‘
 (E. des RSchA. 64/25 vom 20. 3. 1926, amtlich wicht ‚veröffentlicht).
 — „Tritt im Laufe des Verfahrens der Zeitpunkt ein, mit
welchem nach übereinstimmender Ansicht der Parteien der strittige
Arztvertrag enden soll, so ist einem Antrag auf sachliche Entscheidung
 über die Vertragsbedingungen trotzdem stattzugeben, wenn die
Partei ein berechtigtes Interesse daran hat“ (]. des RSchA. vom 12. 1.
1926, II K/RSch. 14/24, amtlich nicht veröffentlicht). — ‚Soweit
Einzelarztverträge, die nicht auf Grund eines Kollektivvertrags
abgeschlossen worden sind, derartige Bestimmungen (die geeignet
sind, eine allgemeine Grundlage für die Regelung der kassenärztlichen
Verhältnisse bei. der betreffenden Krankenkasse zu bilden; vgl. auch
Anm. 1a zu $ 368m 1 RVO., 8. 79) enthalten, finden auf sie Art. 21
Abs. 4 Satz 2, Art. 47 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Ärzte und Krankenkassen vom 14, November 1924
(RGBl. I 8. 743) Anwendung“ (LE. des RSchA. 27/25 vom 4. 9. 1925,
AN. 1925 8316 Nr. 9,2).
Artikel 3
(zu $ 11 = $ 3681 1 RVO..
(1) Zur Wahl der von den Parteien zu wählenden Mitglieder
bilden die Kassen innerhalb des Bezirkes des Oberversicherungsamts
und die innerhalb dieses Bezirkes zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte
je einen Wahlkörper.
(2) Auf der Kassenseite sollen verschiedene Kassenarten vertreten
 sein.
(3) Die Wahl der Kassenvertreter erfolgt nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Die Zahl der Stimmen
der einzelnen Kasse richtet sich nach der Zahl ihrer Kassenmitglieder.
        <pb n="180" />
        4172 Ausführungsbestimmungen.
(4) Die Ärztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl mit gebundenen Listen gewählt. Wahlberechtigt
sind nur die im Bezirke des Oberversicherungsamts zur Kassenpraxis
zugelassenen Ärzte.
(5) Von beiden Parteien ist für jeden Vertreter die erforderliche
Anzahl Stellvertreter zu wählen.
(6) Die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte
Behörde erläßt eine Wahlordnung für die Wahl der von den Parteien
zu wählenden Mitglieder.
(7) Der Vorschrift, daß die Kassen und Ärzte des Bezirkes vor
der Bestellung der unparteiischen Mitglieder zu hören sind, wird durch
Anhörung etwa im Bezirke bestehender Kassen- oder Ärztevereinigungen
 genügt. Auch für jedes unparteiische Mitglied ist ein Stellvertreter
 zu bestellen.
(8) Die Tätigkeit der Beisitzer des Schiedsamtes ist ehrenamtlich.
Die oberste ‘Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß ihnen eine
Entschädigung im Sinne des $ 21 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
 gewährt wird. Wird eine derartige Anordnung getroffen,
so, gehören die Entschädigungen zu den Kosten im Sinne des $ 15.
Hierzu vgl. Schreiben des RArbMin. vom 12. 6. 1925 (ArbVersorg.
1925. S. 311): „Bei der Beratung ‚des Artikels 3 der Ausführungsbestimmungen
 zur Verordnung über Ärzte und Krankenkassen
 vom 14.11.24 (RGBI.I S. 743) wurde im Reichsausschuß
fürÄrzte und Krankenkassen von ärztlicher Seite ausdrücklich hervorgehoben,
 daß bei den‘zu Beisitzern im Schiedsamt gewählten Personen
 eine Beschränkung im Sinne des Artikels I der Ausführungsbestimmungen
 nicht stattfinden solle und dürfe, weil es von großer
Wichtigkeit sei, daß auch Ärzte, die in der Kassenpraxis nicht mehr
tätig seien, zu Beisitzern gewählt werden könnten. Gegen diese
Ausführungen wurde damals von keiner Seite Widerspruch erhoben
und die Aufnahme 'einer entsprechenden Bestimmung unterblieb.
Es muß mithin angenommen werden, daß auch in der Kassenpraxis
nicht mehr tätige Ärzte zu Beisitzern des Schiedsamts wählbar sind.
Ist dies der Fall, so wird man auch die Wählbarkeit solcher Personen
der Kassen für zulässig erachten müssen, die nicht Vorstandsmitglieder
 oder hauptamtlich Angestellte der beteiligten Kassen sind.“
Artikel 4
(zu $12 = $ 368m 1 RVO).
Das Schiedsamt soll das Verfahren so beschleunigen, daß der
neue Vertrag mit dem Ablauf des bisherigen Vertrages in Kraft
treten kann. Bis zum Abschluß des neuen Vertrages sind, und zwar auch
im Falle einer Kündigung gemäß $ 626 BGB., die Ärzte verpflichtet,
ihre Tätigkeit einstweilen zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen,
die Kassen, die ärztliche Tätigkeit anzunehmen und zu vergüten.
Vgl. die Anm. zu: Art. 2 9.
        <pb n="181" />
        Ausführungsbestimmungen. 173
Artikel 5
(zu $13 = $ 368n 7 RVO..
(1) Das Reichsversicherungsamt kann Bestimmungen über die
Wahl der sechs Mitglieder im Ehrenamte treffen.
(2) Artikel 3 7 Abs. 8 gilt entsprechend. Dabei tritt das Reichsversicherungsamt
 an die Stelle der obersten Verwaltungsbehörde.
Zu Abs. 1 sind Bestimmungen bisher nicht getroffen worden (vgl.
Anm. 5 zu $ 368 n 7 RVO.).
Artikel 6.
(1) Die Schiedsämter sind bis zum 1. Januar 1925 zu bilden.
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen errichteten Schiedsämter
bleiben bis dahin bestehen.
(2) Die obersten Verwaltungsbehörden können bestimmen, inwieweit
 Schiedsämter, die auf Grund der Verordnung über Ärzte
und Krankenkassen, aber vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen
 gebildet worden sind, über den 31. Dezember 1924
hinaus für die Dauer der. Wahlzeit bestehen bleiben.
Artikel 7.
Diese Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.
        <pb n="182" />
        174 $$ 1—3 SchAO.
VIL.
Verordnung
über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der
Kosten der Schiedsämter
(Schiedsamtsordnung)
vom 8. April 1925 (AN. 1925 S. 198).
Erlassen vom RVersA. auf Grund des $ 368% % RVO., verkündet in Nr. 88
des RAnz. vom 16. 4. 1925.
I. Geschäftsgang.
8.1.
Das bei dem Oberversicherungsamte gebildete Schiedsamt führt
die Bezeichnung „Schiedsamt bei dem Oberversicherungsamt“.
Die allgemeine Dienstaufsicht über das Schiedsamt führt der
Vorsitzende des Oberversicherungsamts. Er bestimmt, wenn er nicht
selbst den ständigen Vorsitz im Schiedsamt übernimmt, einen seiner
Stellvertreter zum Vorsitzenden des Schiedsamts.
82.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bestimmt, in welcher
Weise — unbeschadet der Vorschrift des $ 52 1 — die Einrichtungen
dieses Amts von dem Schiedsamt mitbenutzt werden können. Er
bestimmt ferner die Beamten des Oberversicherungsamts, welche den
Expeditions-, Registratur- und Kassendienst des Schiedsamts, ferner
die Schriftführung in den Sitzungen desselben wahrzunehmen haben,
und ordnet im übrigen hinsichtlich des Geschäftsgangs des Schiedsamts,
 soweit in dieser Verordnung nichts Besonderes bestimmt ist,
das Nähere an.
Die Schiedsämter haben nach näherer Anordnung der obersten
Verwaltungsbehörde jährliche Geschäftsberichte zu erstatten, denen
eine Übersicht über die‘ Tätigkeit des Schiedsamts beizufügen ist.
Eine Abschrift des Geschäftsberichts und der Übersicht erhält das
Reichsschiedsamt.
8 3.
Dem Vorsitzenden des Schiedsamts obliegt die Erledigung der
laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Spruchsachen,
        <pb n="183" />
        $8 4—9 SchAO. 175
$ 4.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bestimmt, wenn er
nicht selbst der Vorsitzende des Schiedsamts ist, die Spruchsachen,
in denen er an Stelle des letzteren den Vorsitz im Schiedsamte führen
will.
$ 5.
Der Vorsitzende des Schiedsamts bestimmt im einzelnen Falle
aus der Zahl der unparteiischen Beisitzer und ihrer Stellvertreter
diejenigen, welche zu der Verhandlung zugezogen werden.
Ist ein Beisitzer aus dem Kreise der Ärzte und Krankenkassen
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt an seine Stelle
der für ihn bestimmte Stellvertreter; in Ermangelung eines solchen
bestimmt die Seite, die den behinderten Beisitzer gewählt hat, den
Stellvertreter. aus. der Zahl der gewählten Stellvertreter.
Ss 6.
Ist den Beisitzern des Schiedsamts nach Maßgabe des Artikels 3 1
Abs. 8 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Ärzte und
Krankenkassen vom 14. November 1924 (RGBl.I 5. 743) eine Entschädigung
 zu gewähren, so wird ihre Höhe, wenn darüber von der
obersten Verwaltungsbehörde keine allgemeine Bestimmung getroffen
ist, von dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts nach Anhörung
der Verbände der Ärzte und Krankenkassen in dem Bezirk des Oberversicherungsamts
 festgesetzt.
II. Verfahren.
87.
Die Anrufung des Schiedsamts hat schriftlich zu erfolgen. Die
Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte dabei im
einzelnen anzugeben und ein bestimmter Antrag zu stellen.
$ 8.
Tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche die streitigen
 Punkte betreffen, sind vor der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig
 dem Schiedsamt mitzuteilen, daß die Verhandlung ordnungsgemäß
 vorbereitet werden kann.
8:9;
Bei Streit über die Bedingungen eines Arztvertrags ist ein von
den Parteien oder einer derselben oder von dem Vertragsausschuß
aufgestellter Vertragsentwurf vorzulegen, sofern dieser Entwurf zum
Gegenstande der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsamte
gemacht werden soll. Die Vorlage ist von der Partei zu: bewirken,
die auf den Entwurf Bezug nimmt.
        <pb n="184" />
        176 $8$ 10—16 SchAO.
Bei Streit aus einem abgeschlossenen Arztvertrag ist bei Anrufung
des Schiedsamts der streitige Arztvertrag vorzulegen.
$ 10.
Von jedem Schriftsatze nebst Anlagen soll für jeden am Streite
Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden.
$ 11.
Die Schriftsätze müssen von der sie einreichenden ‚Partei selbst
oder ihrem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder ihrem
Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich
erteilt werden. Das Schiedsamt kann von der Beibringung des Nachweises
 der Vertretungsbefugnis oder der Erteilung einer Vollmacht
absehen, wenn die Vertretungsbefugnis oder Vollmacht hinreichend
glaubhaft gemacht wird.
8 12.
Das Schiedsamt übersendet je eine Abschrift der von einer Partei
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen den am Streite Beteiligten
unter Setzung einer bestimmten Frist zur schriftlichen Gegenäußerung,
In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden. Bei Übersendung
der Abschrift an die: am Streite Beteiligten sind diese darauf hinzuweisen,
 daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn
eine Gegenäußerung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die
Frist kann auf Antrag verlängert werden.
$ 13.
Zustellungen, insbesondere Ladungen und sonstige Mitteilungen,
können wirksam auch an die Partei selbst erfolgen, wenn diese durch
einen Bevollmächtigten vertreten wird.
$ 14.
Das Schiedsamt hat erforderlichenfalls von dem. Vertragsausschusse
 die Vorverhandlungen einzufordern.
S 15.
Vor dem Schiedsamte hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
 Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt derselben.
Vgl. Bescheid des RVersA. vom 19.6.1925 in der, Anm. zu
$ 505 SchAO.
$ 16.
Von dem Zeitpunkte der mündlichen Verhandlung werden die
Parteien durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde
 mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle
ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die
        <pb n="185" />
        88 17—20 SchAO. LTA
Ladung soll möglichst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung
erfolgen.
$ 17.
Der Vorsitzende des Schiedsamts kann vor der mündlichen Verhandlung
 nach Maßgabe des $ 1652 Abs. 2 der ReichsversicherungSordnung
 Beweis erheben. Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren.
 $ 22 1 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen findet S 1579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
 Anwendung mit der Maßgabe, daß Gebühren
nur auf Verlangen des Berechtigten gezahlt werden und daß bei Beschwerden
 der Vorsitzende des Oberversicherungsamts endgültig entscheidet.

Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift
der Beweisverhandlungen mitzuteilen.
8 1652 RVO.: „Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor
der mündlichen Verhandlung Beweis erheben.
Er kann nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und
Sachverständige, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Ärzten und amtliche
Auskünfte jeder Art einholen, auch andere Versicherungsträger beiladen.
Zeugen und Sachverständige werden nur vereidigt, wenn der Vorsitzende
dies für notwendig hält, um eine wahre Aussage herbeizuführen. $ 1571 Abs. 2
bis 4, 8 1573, 8 1574 Abs. I, $$ 1575, 1577 bis 1579, $ 1580 Abs. 2 bis 5 gelten
entsprechend; ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf,
entscheidet der Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen einer Woche
Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig. Das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer) entscheidet endgültig.““
$ 1579 RVO.: „Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie
bei Vernehmungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das
Oberversicherungsamt endgültig.‘“
S: 18.
Im übrigen kann der Vorsitzende für die mündliche Verhandlung
Zeugen und Sachverständige Jaden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
8 19.
Bei Ausbleiben oder Aussageverweigerung eines Zeugen oder
Sachverständigen kann nach Lage der Sache entschieden werden.
$S 20.
Wenn die Beweiserhebung nicht gemäß $ 17 1 oder in der mündlichen
 Verhandlung erfolgen kann, so kann auch ein anderes Schiedsamt
 oder eine öffentliche Behörde gemäß $ 115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
 darum ersucht werden. $17% Abs. 1 Satz 2
findet Anwendung. Die Kosten der Beweiserhebung erstattet das
Schiedsamt, das auf Verlangen einen Kostenvorschuß zu leisten hat.
Bichter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse,

192
        <pb n="186" />
        178 $8 20—24 SchAO.
$ 115 RVO.: ‚Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge
dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungs- und anderen
öffentlichen Behörden sowie der Organe der Versicherungsträger zu entsprechen,
insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken.
Überwachungshandlungen der in $347 Abs.4, $404 Abs. 3, 88 888)
1465, 1470 bezeichneten Art können nur unter den dort genannten Voraussetzungen
 verlangt werden.“
$ 21.
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit der
Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.
S 22.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung. Jeder
Beisitzer kann Fragen und Anträge stellen. Die Anträge sind zur
Abstimmung zu bringen.
Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in
der Sitzung.
Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachverständige,
die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen
nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Schiedsamts aus dem
Sitzungszimmer entfernt werden. Machen sie sich einer Ungebühr
schuldig, so kann das Schiedsamt vorbehaltlich der strafgerichtlichen
Verfolgung gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Reichsmark
 festsetzen. Der Beschluß des Schiedsamts und seine Veranlassung
ist in die Niederschrift (S 42 1) aufzunehmen. Für die Zahlung und
Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die $$ 58 1, 59 1 entsprechend;
die eingehenden Beträge sind wie Gebühren zu behandeln.
S 23.
Die Verhandlung im Schiedsamt ist nicht öffentlich. Über den
Hergang der Beratung und über das Stimmverhältnis bei der Abstimmung
 ist Schweigen zu beobachten. Das Schiedsamt kann in
besonderen Fällen auf Grund einstimmigen Beschlusses Ausnahmen
zulassen.
$ 24.
Das Schiedsamt entscheidet in der Besetzung, wie sie in $ 3681 "
Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung vorgesehen oder gegebenenfalls
 gemäß Satz 2 daselbst von der obersten Verwaltungsbehörde
 bestimmt ist. Dabei müssen Vertreter der Ärzte und der
Krankenkassen unbeschadet der Vorschrift des $ 27 % je in gleicher
Zahl mitwirken. Sind sie in ungleicher Zahl erschienen, so scheiden
überzählige Beisitzer bei der Beschlußfassung aus. Sie können sich
jedoch an der Beratung beteiligen. Der in überzähliger Anzahl erschienenen
 Seite bleibt überlassen, zu bestimmen, wer ausscheidet.
Mangels Einigung darüber scheidet der nach dem Lebensalter jüngste
Beisitzer dieser Seite aus.
        <pb n="187" />
        $8 25, 26 SchAO. 179
$ 25.
Ein an den streitigen Arztverträgen oder den Vorverhandlungen
des Vertragsausschusses beteiligtes Mitglied soll bei der Beschlußfassung
 des Schiedsamts nicht mitwirken. Das gleiche gilt hinsichtlich
solcher Mitglieder, die bei entsprechender Anwendung des S$ 1641 Nr. 1
bis 6 der Reichsversicherungsordnung von der Mitwirkung ausgeschlossen
 sein würden, oder die wegen Befangenheit abgelehnt werden.
$ 1641 RVO.: „Von der Mitwirkung im Spruchausschuß ist ausgeschlossen,
1. wer in der Sache selbst Partei ist,
2. wer einer Partei ersatzpflichtig ist,
‘;. wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist,
' wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder
in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im
zweiten Grade verschwägert ist,
wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen
 oder als ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist
oder gewesen ist,
6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist,
7 wer als Mitglied eines Organs des Versicherungsträgers bei dem Beschluß
über die Leistung mitgewirkt hat.“
S$ 26.
Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung
 nach $ 25 7 rechtfertigen, sowie wegen Befangenheit gelten
die SS 1643, 1645, 1647 Abs. 1, 1712 der Reichsversicherungsordnung
entsprechend.
$ 1712 der Reichsversicherungsordnung findet auch entsprechende
Anwendung, wenn ein Mitglied des Schiedsamts selbst eine Tatsache
anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel
darüber entstehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausschließung gemäß
Abs. 1 rechtfertigen.
$ 1643 RVO.: „Mitglieder des Spruchausschusses können sowohl aus
Gründen, die ihre Ausschließung rechtfertigen, als wegen Befangenheit abgelehnt
 werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist begründet, wenn Tatsachen
 vorliegen, die Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen können.
Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die‘ Partei
den Ablehnungsgrund schon vorher kennt, aber erst geltend macht, nachdem
sie sich in eine Verhandlung vor dem Spruchausschuß eingelassen hat.““
$ 1645 RVO.: „Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden.
Lehnt die Partei ein Mitglied des Spruchausschusses als befangen ab,
nachdem sie sich in eine Verhandlung eingelassen hat, so muß sie glaubhaft
machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt
geworden ist.““
8 1647 RVO.: „Die Entscheidung, die den Antrag-für begründet erachtet,
ist endgültig.
Die Entscheidung des Vorsitzenden, die den Antrag ablehnt, kann nicht
für sich allein. sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten
werden.““
$ 1712 RVO.: „Wird ein Mitglied des Spruchsenats aus einem Grunde,
der seine Ausschließung rechtfertigt, oder wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Spruchsenat. Bei
Stimmengleichheit. gilt das Gesuch als abgelehnt.“

19»
        <pb n="188" />
        180 $$ 27—34 SchAO.
Ss 27.
Ist die zu einer Beschlußfassung notwendige Anzahl von Mitgliedern
 nicht vorhanden, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine
zweite Sitzung anzuberaumen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen entschieden wird. Hierauf ist bei der Einladung zur
Sitzung besonders hinzuweisen.
$ 28.
Die kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Kassenverbände
 werden in der mündlichen Verhandlung durch ihre satzungsmäßigen
 Vertreter vertreten.
Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter der Parteien
kann das Schiedsamt für die ganze oder teilweise Dauer der mündlichen
 Verhandlung widerruflich zulassen. Hierauf ist in der Ladung
hinzuweisen.
$ 29.
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden.
Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder der Erteilung der
Vollmacht gilt $ 11 7 Satz 3 entsprechend.
S 30.
; Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über die streitigen
Punkte zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der geladenen
Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung
darauf hingewiesen war.
$ 31.
Das Schiedsamt hat durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte
 und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzustellen.

S 32.
Die Beratung und Beschlußfassung, die in Abwesenheit der Parteien
 zu erfolgen. hat, schließt sich an die Verhandlung an. Nur die
Mitglieder des Schiedsamts, die an der Verhandlung teilgenommen
haben, dürfen dabei mitwirken.
S 33.
Hält das Schiedsamt die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt,
so beschließt es den erforderlichen Beweis. Für die Beweiserhebung
gelten die SS 17 1 bis 20 1 entsprechend.
S$ 34.
Das Schiedsamt entscheidet über die streitigen Punkte nach freiem
Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Es
kann die Entscheidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls
        <pb n="189" />
        $8 34—40 SchAO. 181
dies infolge der Entscheidung über die streitigen Punkte erforderlich
erscheint.
Bei der Entscheidung hat das Schiedsamt, gegebenenfalls auch
unter Zurückstellung lediglich formalrechtlicher Erwägungen, darauf
zu achten, daß einerseits im Rahmen der bestehenden materiellrechtlichen
 Vorschriften die Interessen der Parteien gleichmäßig angemessen
berücksichtigt werden, und daß andererseits die ärztliche Versorgung
der Versicherten nicht gefährdet wird,
Vgl. Bescheid des RVersA. vom 131. 1926 in der Anm. zu
$ 501 SchAO.
S 35.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
S 36.
Bilden sich bei der Abstimmung mehr als zwei Meinungen, von
denen keine mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so
ist zu versuchen, die Mehrheit der Stimmen auf eine Meinung zu
vereinigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

$S 37.
Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die abgestimmt wird.
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die
Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung
entscheidet das Schiedsamt. Die SS 35 1, 36 1 gelten entsprechend.
S 38.
Kein Mitglied des Schiedsamts darf die Abstimmung über eine
Frage verweigern, widrigenfalls die Abstimmung ohne Rücksicht auf
seine Mitwirkung durchgeführt werden kann.
Ss 39.
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender Reihenfolge
abgegeben:
1. von den Beisitzern der Ärzte,
2, von den Beisitzern der Krankenkassen,
3. von den unparteiischen Beisitzern,
4. von dem Vorsitzenden.
In den Gruppen zu 1 bis 3 richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung
 nach dem Lebensalter; der jüngere Beisitzer stimmt zuerst ab.
Der Vorsitzende sammelt die Stimmen.
S 40.
Der Erlaß einer Teilentscheidung ist statthaft, wenn die Sache nur
zum Teil spruchreif ist.
        <pb n="190" />
        182 $$ 41-—46 SchAO.
S 41.
Die Entscheidung des Schiedsamts ist von dem Vorsitzenden alsbald
 nach der Schlußabstimmung zu verkünden; die Verkündung
kann auch in Abwesenheit der geladenen Parteien erfolgen. Wird
die Verkündung der Gründe von dem Vorsitzenden für angemessen
gehalten, so geschieht sie durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
 Inhalts.
$ 42.
Über die Verhandlung einschließlich der Beratung und Beschlußfassung
 ist von dem dazu bestimmten Beamten (S 2 %“) eine Niederschrift
 aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist darin im allgemeinen
 wiederzugeben. Die Niederschrift soll von dem Vorsitzenden
und dem die Niederschrift führenden Beamten unterschrieben werden.
$ 43.
Die Entscheidungen des Schiedsamts sind mit Gründen zu versehen
 und in die Urschrift von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden ist die Urschrift von
den beiden unparteiischen Beisitzern oder je einem Beisitzer aus der
Zahl der Ärzte und Kassenvertreter, die an der Entscheidung mitgewirkt
 haben, zu unterschreiben.
$ 44.
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Beschlußfassung
und die Mitglieder des Schiedsamts, die daran teilgenommen haben,
anzugeben.
S 45.
Die Ausfertigungen. enthalten neben dem Siegel des Oberversicherungsamts
 die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift,
Das Schiedsamt bei dem Oberversicherungsamt.“
Die Ausfertigungen vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung
 ein unparteiischer Beisitzer oder je ein Beisitzer aus der Zahl der
Ärzte und Kassenvertreter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
S 46.
Den Parteien wird je eine Ausfertigung der Entscheidung zugestellt.
Der Vertragsausschuß erhält eine Abschrift der Entscheidung des
Schiedsamts.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß auch andere Stellen Abschriften
 der Entscheidung erhalten. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher
 Bedeutung soll das Reichsschiedsamt und, sofern für das
Land, dem das Schiedsamt angehört, ein Landesschiedsamt besteht,
auch dieses eine Abschrift erhalten.
        <pb n="191" />
        88 47—49 SchAO. 183
S 47.
Für Berichtigungen der Entscheidung gilt S 1673 der Reichsversicherungsordnung
 entsprechend.
8 1673 RVO.: „Schreib- und BRechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten,
 die im Urteil vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von
Amts wegen zu berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu‘ berichtigen.
 ist.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Urteils und
den Ausfertigungen vermerkt. Über die Verfügung kann sich der Beteiligte
bei dem Oberversicherungsamte beschweren; das Öberversicherungsamt entscheidet
 endgültig.
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar.““
Hierzu hat das RSchA. unter dem 7. 4. 1926 (RSch. 11/26, amtlich
noch nicht veröffentlicht) ausgesprochen: ‚1: Die Entscheidung über
Berichtigungen von Entscheidungen der Schiedsämter trifft nach
&amp;amp; 47 der Schiedsamtsordnung in Verbindung mit $ 1673 der Reichsversicherungsordnung
 der Vorsitzende des Schiedsamts.. Dagegen
ist im Rahmen der Zuständigkeit des Reichsschiedsamts die Beschwerde
 an dieses zulässig; in Zulassungsstreitigkeiten ($ 9% der
Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und
Krankenkassen vom 14. November 1925) ist die Beschwerde an das
Reichsschiedsamt jedoch unzulässig‘ (überholt durch den neuen
Abs. 6 des 8 3680 RVO.). — „2. Über die Beschwerde gegen
Berichtigungsverfügungen gemäß $ 47 der Reichsschiedsamtsordnung
in Verbindung mit 81673 der Reichsversicherungsordnung ist im
Beschlußverfahren zu entscheiden, für das die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
 über das Beschlußverfahren entsprechend
gelten. Jedoch findet die Vorschrift des $ 22 9 der Reichsschiedsamtsordnung
 über das Verfahren vor den drei unparteiischen
Mitgliedern des Reichsschiedsamts im Berufungsverfahren auch auf
das Beschwerdeverfahren Anwendung. — 3. Die Vorschriften der
88 59 1 ff. der Reichsschiedsamtsordnung über die Auferlegung von
Gebühren gelten auch für das Beschlußverfahren in Beschwerdesachen.“

S 48.
Hat die Entscheidung einen Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen,
 so wird sie auf Antrag nachträglich ergänzt. Über den Antrag
 kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn
es sich um einen Nebenanspruch handelt. Die ergänzende Entscheidung
wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausfertigungen
vermerkt.
$ 49.
Die gemäß SS 47 1, 48 7 vorzunehmenden Vermerke werden von
dem Vorsitzenden unterschrieben und mit dem Siegel des Oberversicherungsamts
 versehen.
        <pb n="192" />
        184 $ 50 SchAO,
S 50.
Die $$ 7 1 bis 49 1 dieser Verordnung gelten in den Fällen der
Ziffer XIV der Bestimmungen über die Führung des Arztregisters
in der Anlage 1 des Berliner Abkommens entsprechend.
An die Stelle der hier genannten Ziffer XIV ist zunächst $ 9%
ZulBest., dann $ 368m 1 RVO. getreten, der die Berufung an das
Schiedsamt gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses wvorsieht.
 Vgl. auch Anm. Ic zu $ 368 m 7 RVO. — Das RVersA. hat
unter. dem 19.6. 1925 (IT K 303/25, LKrK. 1925 8. 329) folgenden
Bescheid erteilt: „Es besteht kein Bedenken, die Vorschrift des $ 15 1
der Schiedsamtsordnung künftig auch auf $9% der Zulassungsbestimmungen
 Anwendung finden zu lassen, Die Schiedsamtsordnung
war schon unter der Geltung der Ziffer XIV Anl. 1 des Berliner
Abkommens davon ausgegangen, daß auch in dem Falle der letzteren
Vorschrift stets eine mündliche Verhandlung stattzufinden habe,
Abgesehen von der dadurch herbeigeführten besseren Aufklärung
des Sachverhaltes bestand auch insofern ein Bedürfnis hierfür, als
die Zulassung jedenfalls für den beteiligten Arzt regelmäßig eine
Existenzfrage bedeutet. Bei der Entscheidung hierüber konnte ihm
mithin die mündliche Anhörung nicht versagt werden, und zwar auch
dann, wenn die Entscheidung lediglich durch den Vorsitzenden des
Schiedsamts getroffen wurde. Die Gesichtspunkte gelten nach Erlaß
der Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses vom 15. Mai 1925
um so mehr, als nunmehr nach 89% derselben auf die Berufung
der Kasse beziehungsweise des Arztes gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses
 stets das Schiedsamt, also‘ nicht mehr der Vorsitzende
 des Schiedsamts allein entscheidet.‘ — $ 34% Satz 2 SchAO.
war von einem Schiedsamt in einer. Zulassungsfrage (Entscheidung
nach $9%9 der Zulassungsgrundsätze) dahin ausgelegt worden, daß
das Schiedsamt berechtigt sei, auch die Zulassung anderer Ärzte, über
die an sich kein Streit bestand, bei der Entscheidung über die streitige
Zulassung mit zu prüfen und sie ev. aufzuheben oder zu bestätigen.
Das RVersA. hat hierzu unter dem 13.1.1926 (IT K. 6/26 ..........)
folgende Stellung eingenommen: Nach 8 34 7 Abs. 1 Satz 2 der Schiedsamtsordnung
 vom 8, 4. 1925 kann das Schiedsamt die Entscheidung
auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls dies infolge der Entscheidung
 über die streitigen Punkte erforderlich erscheint. Nach
$ 50 der Schiedsamtsordnung gilt diese Vorschrift entsprechend auch
bei Streitigkeiten über die Zulassung einzelner Ärzte (jetzt $ 9%
der Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und
Krankenkassen in der Fassung des Beschlusses vom 14. 11. 1925,
Die Vorschriften des II Abschnitts der Schiedsamtsordnung
über das Verfahren, zu denen $ 3417 gehört, beziehen sich auf den
jeweils der Entscheidung des Schiedsamts unterliegenden bestimmten
einzelnen . Streitfall, d.h. in Zulassungsstreitigkeiten auf die Zu-
        <pb n="193" />
        $ 50 SchAO. 185
lassung desjenigen Arztes, der in dem Berufungsverfahren nach $ 9 1
der Zulassungsbestimmungen Streitbeteiligter ist. Die Verfahrensvorschriften
 betreffen grundsätzlich den Streitfall in seiner Gesamtheit,
setzen jedoch die Möglichkeit voraus, daß innerhalb desselben einzelne
streitige Punkte vorhanden sind (so $ 7% Satz 2, 881, $ 30%, $ 31.9,
834% Abs. 1 Satzl, $ 489) sowie, daß neben streitigen Punkten
solche vorliegen, über‘ die kein Streit besteht, über die mithin eine
Entscheidung an sich nicht erforderlich ist. Um indessen für die
Fälle Vorsorge zu treffen, in denen diesstreitigen Punkte mit den
nicht streitigen so eng zusammenhängen, daß die Entscheidung über
erstere zwangsläufig auch auf die nicht streitigen Punkte zurückwirkt
oder ihrerseits von der über letztere bestehenden Einigung wesentlich
beeinflußt wird, gibt 8341 Abs. 1 Satz 2 der Schiedsamtsordnung
dem Schiedsamt: die Befugnis, alsdann auch über nicht streitige
Punkte mit zu entscheiden, um von vornherein Unklarheiten auszuschließen.
 Hieraus folgt, daß es sich in den Fällen des $ 34 1 Abs. 1
Satz 2 der Schiedsamtsordnung stets um einen und denselben Streitfall
 handeln. muß, daß aber unter ‚nicht streitigen Punkten‘ nicht
etwa andere außerhalb desselben liegende Angelegenheiten zu verstehen
 sind. Handelt es sich mithin um die Zulassung eines bestimmten
 Arztes, über die Streit besteht, so kann nach Auffassung
des Reichsversicherungsamts in diesem Verfahren nicht auf Grund
des 834% Abs. 1 Satz 2 der Schiedsamtsordnung über die nicht
streitige Zulassung anderer Ärzte entschieden werden.‘ — Wegen
der Kosten des Zulassungsverfahrens vgl. jetzt $ 531 Abs. 2, $ 54% Abs. 2
SchAO. und den dadurch allerdings überholten Bescheid des RVersA. vom
16.6. 1925 (Dt. KrK. 1925 Sp. 560): „Nach $ 50 der Schiedsamtsordnung
 vom 8. 4. 1925 finden die Verfahrensvörschriften der Schiedsamtsordnung
 ($$ 7 1—49 1) in den Fällen der Ziffer XIV der Anl. 1
des Berliner Abkommens bzw. jetzt des $ 9 9 der Zulassungsbestimmungen
 vom 15.5. 1925 entsprechende Anwendung. Die Schiedsamtsordnung
 spricht sich dagegen nicht. ausdrücklich darüber aus,
wer in diesen Fällen als Partei anzusehen ist. Zunächst gilt als
Beteiligter (Partei) der Beschwerdeführer, d. h, entweder die Kasse
oder der Arzt (nicht die ärztliche Organisation als solche). Vielfach
wird aber auch, und zwar dann, wenn sich die Kasse der Zulassung
des Arztes widersetzt, der andere Teil als Beteiligter (Partei) anzusehen
 sein. In diesem Falle stehen sich ebenso wie bei den sonstigen
vor dem Schiedsamt zu verhandelnden Streitigkeiten zwei Parteien
gegenüber, von denen regelmäßig die eine unterliegen wird, so daß
alsdann der letzteren nach $ 54 9 der Schiedsamtsordnung eine Gebühr
 aufzuerlegen ist. Die dortseits gegen diese Auffassung vorgetragenen
 Gründe erscheinen nicht durchschlagend. Die Tatsache,
daß es sich bei der Zulassung des Arztes um einen Akt des öffentlichen
Rechts ‚handelt, steht dem hier vertretenen Standpunkt nicht entgegen;
 denn das gesamte Verfahren vor den Schiedsämtern gehört
        <pb n="194" />
        186 $$ 50—53 SchAO.
dem öffentlichen Recht an. Im übrigen sind die Kassen in dem
Zulassungsausschuß paritätisch vertreten, so daß schon hierdurch
auch in dem Verfahren vor dem Zulassungsausschuß der Kassenstandpunkt
 hinlänglich gewahrt wird. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses
 ist überdies sowohl dem beteiligten Arzte wie dem Kassenvorstande
 mitzuteilen, wie dies jetzt in $ 8% Abs, 8 der Zulassungsbeastimmungen
 ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings kann der Fall
eintreten, daß die Kasse und der Arzt übereinstimmend die Zulassung
verlangen, der Zulassungsausschuß aber den von einem der beiden
Teile oder auch gemeinschaftlich gestellten Zulassungsantrag ablehnt.
Wenn in diesem Falle von dem Antragsteller das Schiedsamt angerufen
 wird, so ist in der Tat eine Gegenpartei nicht vorhanden,
gegebenenfalls erscheinen hier vielmehr die Kasse und der Arzt als
Streitgenossen. ‚Der Zulassungsausschuß als solcher ist in diesem
Falle erste Instanz und nicht Partei. Ihm können daher keinesfalls
Gebühren auferlegt werden. Wird daher in solchen Fällen dem Zulassungsantrag
 stattgegeben, so sind die Voraussetzungen für die Auferlegung
 einer Gebühr nach der Schiedsamtsordnung, vorbehaltlich
einer anderweiten Regelung nach $ 60% derselben, nicht gegeben,
Wird dagegen der Zulassungsantrag abgelehnt, so gilt der Antragsteller,
 d. h. entweder der Arzt oder die Kasse oder beide gemeinsam,
als unterliegende Partei, welcher nach $ 54 % der Schiedsamtsordnung
eine Gebühr ’aufzuerlegen ist, und zwar, wenn es sich um einen gemeinsamen
 Antrag der Kasse und des Arztes handelt, diesen als
Gesamtschuldner.‘‘
$S 51.
Die Schiedsämter haben, außer in den Fällen des $ 20 %, dem
Reichsschiedsamt, den Landesschiedsämtern und sich untereinander
Rechtshilfe zu leisten.
IE. Tragung der Kosten.
S 52,
In dem Verfahren bei den Schiedsämtern werden, unbeschadet der
Vorschrift des $ 60 1, zur Deckung der durch die Tätigkeit des Schiedsamts
 entstehenden. besonderen Kosten einschließlich der Entschädigungen
 für die Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften der SS 53
bis 59 Gebühren erhoben. Für andere Zwecke dürfen die eingehenden
Gebühren nicht verwendet werden.
Ss 53.
Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verpflichtete Partei
mindestens fünfundzwanzig und höchstens fünfhundert Reichsmark.
Der Vorsitzende kann durch schriftlichen unanfechtbaren Beschluß,
 der dem Antragsteller zuzustellen ist, von diesem einen
        <pb n="195" />
        88 53—58 SchAO. 187
Vorschuß einfordern. Bei Nichtzahlung des Vorschusses innerhalb
der gesetzten Frist gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Vorschuß
 darf in den Fällen des $ 50% nicht erhoben werden.
Wird die Anrufung des Schiedsamts vor der ersten mündlichen
Verhandlung zurückgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
Jedoch kann die Verpflichtung zur Erstattung von etwa durch eine
Beweisaufnahme entstandenen Kosten der anrufenden Partei durch
Beschluß des Vorsitzenden auferlegt werden.
Abs. 2 ist eingefügt durch die Erste Vewordwung über Änderungen der
RSchAO. und der SchAO. vom 15.5.1926 (RAnz. Nr. 114 vom 19. 5. 1926),
erlassen vom RVersA. auf Grund des $ 368 p Y RVO.
Vgl. E. des RSchA. vom 2. 10. 1925, Anm. zu $ 60% RSchAO.
S 54.
Wird die Spruchsache durch Entscheidung erledigt, so ist die
Gebühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
In den Fällen des S 50 % ist die Gebühr, wenn die Zulassung
abgelehnt wird, dem Antragsteller aufzuerlegen. Wird dem Zulassungsantrag
 stattgegeben, so sind die Gebühren der Kasse aufzuerlegen,
 wenn diese der Zulassung nicht zugestimmt hat. Hat
die Kasse der Zulassung zugestimmt, oder selbst die Zulassung beantragt,
 und wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so ist der
Kasse und dem Arzt als Gesamtschuldnern die Mindestgebühr aufzuerlegen.

Abs. 2 ist eingefügt durch die Erste Verordnung über Änderung der
RSchAO. und der SchAO. tom 15. 5. 1926 (RAnz. Nr. 114 vom 19. 5. 1926),
erlassen vom RVersA. auf Grund des $ 368 np % RVO.
Vgl. Bescheid des RVersA. vom 16.6.1925 in der Anm. zw
S$ 50 % SchAO.
S 55.
Endet das Verfahren in oder nach der mündlichen Verhandlung
durch Vergleich, so bestimmt das Schiedsamt nach freiem Ermessen,
welcher Partei eine Gebühr auferlegt wird. Das gleiche gilt, wenn
den Anträgen der Parteien nur teilweise stattgegeben ist.
S 56.
Die Auferlegung der Gebühren erfolgt in der das Verfahren erledigenden
 Entscheidung oder, wenn dies unterblieben oder das Verfahren
 in oder nach der mündlichen Verhandlung durch Vergleich
beendet worden ist, durch besonderen von dem Vorsitzenden zu erlassenden
 Beschluß.
Die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühr entsteht durch die
Auferlegung.
S$ 57.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist die Lage des Einzelfalles,
 insbesondere die bei seiner Erledigung erforderlich gewesene
        <pb n="196" />
        188 $$ 58—63 SchAO.
Mühewaltung und die Bedeutung des Streitgegenstandes zu berücksichtigen.

S 58.
Zur Entrichtung der Gebühr ergeht eine besondere Aufforderung
unter Bestimmung der Zahlungsfrist durch den Vorsitzenden des
Schiedsamts. Nach fruchtlosem Ablaufe der Zahlungsfrist erfolgt die
Beitreibung der Gebühr auf Ersuchen des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts
 nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung
 öffentlicher Abgaben.
$S 59.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts kann von der Einziehung
 einer Gebühr absehen, wenn sie mit Kosten oder Weiterungen,
die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen, verknüpft ist.
$ 60.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann die Tragung der Kosten
der Schiedsämter abweichend von den Vorschriften der SS 52 % bis
59 1 regeln. Jedoch dürfen die Einnahmen der Schiedsämter nur zur
Deckung der durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten verwendet
werden.
S 61.
Die Einnahmen und Ausgaben des Schiedsamts sind gesondert zu
verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. Die Verfügung
über die Bestände hat, unbeschadet der Vörschrift des $ 59 %, der
Vorsitzende des Schiedsamts, im Falle seiner Behinderung der Vorsitzende
 des Oberversicherungsamts.
S 62.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts kann, wenn er nicht
selbst der Vorsitzende des Schiedsamts ist, die Rechnungsführung des
Schiedsamts jederzeit prüfen. Der Vorsitzende des Schiedsamts hat
ihm am Schlusse eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Rechnung
zu legen.
Ist der Vorsitzende des Oberversicherungsamts selbst der Vorsitzende
 des Schiedsamts, so steht die Befugnis zur Prüfung der
Rechnungsführung des Schiedsamts der dem Oberversicherungsamt
vorgesetzten Dienststelle zu; dieser ist ferner gemäß Abs. 1 Rechnung
zu legen.
S 63.
Die bei Wegfall des Schiedsamts vorhandenen Bestände führt der
Vorsitzende des Oberversicherungsamts nach Deckung aller Kosten
je zur Hälfte an die Verbände der Ärzte und der Kassen ab, die zuletzt
Beisitzer zum Schiedsamte gewählt haben. Sind auf einer Seite
mehrere Verbände vorhanden, so entscheidet über die Verteilung der
        <pb n="197" />
        $ 64 SchAO. 189
auf sie entfallenden Hälfte im Streitfalle der Vorsitzende des Oberversicherungsamts
 unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig.
IV. Inkrafttreten.
S 64.
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tage ihrer Bekanntmachung
 im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hinsichtlich der Anwendung
dieser Verordnung auf schwebende Verfahren besondere Bestimmungen
treffen.
Die Nr. 88 des RAnz., in der die SchAO. bekanntgemacht ist,
ist am 16. April 1925 erschienen. Die SchAO. ist mithin am 1, Mai I 925
in. Kraft getreten.
        <pb n="198" />
        190 $$ 1—4 RSchAO.
Verordnung
über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten
des Reichsschiedsamts
(Reichsschiedsamtsordnung‘)
vom 17. Februar 1925 (AN. 1925 S. 192).
Erlassen vom RVersA. auf Grund des $ 368p 4 RVO., verkündet in Nr. 44
des RAnz. vom 21. 2. 1925.
I. Geschäftsgang.
81.
Die allgemeine Dienstaufsicht über das Reichsschiedsamt führt der
Präsident des Reichsversicherungsamts,
$ 2.
Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt, in welcher
Weise — unbeschadet der Vorschrift des $ 59 1 — die Einrichtungen
dieses Amts von dem Reichsschiedsamt mitbenutzt werden können.
Er bestimmt ferner die Beamten des Reichsversicherungsamts, die
den Expeditions-, Registratur- und Kassendienst des Reichsschiedsamts
 sowie die Schriftführung in den Sitzungen wahrzunehmen haben
und ordnet hierwegen das Nähere an.
s 3.
Im übrigen zeichnet der Vorsitzende des Reichsschiedsamts in
Sachen, die nicht durch das Reichsschiedsamt oder die drei unparteiischen
 Mitglieder zu entscheiden sind, endgültig, soweit er nicht Sachen
dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts zur endgültigen Zeichnung
 vorlegen will oder soweit nicht der Präsident des Reichsversicherungsamts
 sich die Zeichnung vorbehält. Auf Vorschlag des
Vorsitzenden des Reichsschiedsamts kann der Präsident des Reichsversicherungsamts
 die unparteiischen Beisitzer ermächtigen, für bestimmte
 Gruppen von Sachen endgültig zu zeichnen.
$ 4.
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende
vordruckmäßige Schreiben werden von dem für den Expeditionsdienst

LM
        <pb n="199" />
        $8 5—11 RSchAO. 191
des Reichsschiedsamts bestimmten Beamten ($S 2 1%) endgültig gezeichnet.

S 5.
Nach Maßgabe des $$ 3 1, 4 7 endgültig gezeichnete Sachen werden
von dem Zeichnungsberechtigten auch in der Reinschrift unterschrieben,
 sofern der Entwurf nicht den Vermerk „Bgl.“ trägt. Alsdann
 wird die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten nach den für
die Sachen des Reichsversicherungsamts geltenden Vorschriften beglaubigt.
 -
S 6.
Das kleine Siegel des Reichsversicherungsamts wird auch für das
Reichsschiedsamt geführt.
s7.
Die Sachen des Reichsschiedsamts tragen die Bezeichnung
„Reichsschiedsamt bei dem Reichsversicherungsamt‘“. Nach Maßgabe
des $ 4 7 endgültig gezeichnete Schreiben ergehen unter der Bezeichnung
 „Büro des Reichsschiedsamts bei dem Reichsversicherungsamt“‘.
S-8,.
Die Sachen des Reichsschiedsamts erhalten eine besondere Geschäftsnummer,
 der die Buchstaben „R. Sch.“ vorangesetzt werden.
Nachgänge führen die gleiche Geschäftsnummer wie der Vorgang
und erhalten fortlaufende Ordnungsnummern. Bei Verwaltungssachen
des Reichsschiedsamts tritt zu der Geschäftsnummer der Buchstabe „A“,
Die Sachen des Reichsschiedsamts werden in besonderen Registern,
 getrennt nach Spruch- und Verwaltungssachen, geführt.
$ 9.
Den unparteiischen Mitgliedern des Reichsschiedsamts obliegt die
Erledigung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Spruchsachen,
 insbesondere durch Erstattung von Gutachten. Der Vorsitzende
 verteilt die Geschäfte auf die unparteiischen Mitglieder und
bestellt aus ihrer Zahl Berichterstatter, erforderlichenfalls auch Mitberichterstatter
 für die einzelnen Spruchsachen.
$ 10.
Der Vorsitzende bestimmt im einzelnen Falle über die Vertretung
behinderter unparteiischer Beisitzer durch die Stellvertreter.
S 141.
Ist ein Beisitzer aus dem Kreise der Ärzte und Krankenkassen
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt an seine Stelle
der für ihn bestimmte Stellvertreter; in Ermangelung eines solchen
bestimmt die Seite, welche den behinderten Beisitzer gewählt hat,
den Stellvertreter aus der Zahl der gewählten Stellvertreter.
        <pb n="200" />
        192 $$ 12—16 RSchAO.
S 12.
Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt die Spruchsachen,
 in denen er an Stelle des Vorsitzenden den Vorsitz im Reichsschiedsamt
 führen will.
$ 13.
Bestehen mehrere Senate des Reichschiedsamts, so regelt der
Präsident des Reichsversicherungsamts den Vorsitz und die Zuteilung
 der unparteiischen und sonstigen Beisitzer und ihrer Stellvertreter
 sowie die Verteilung der Spruchsachen für je ein Geschäftsjahr
 im voraus nach Anhörung des zuständigen Abteilungsdirektors,
des Vorsitzenden des Beichsschiedsamts sowie des oder der Stellvertreter
 des letzteren. Er kann, wenn mehrere Stellvertreter des
Vorsitzenden bestellt ‚sind, bestimmen, daß und wie sie sich gegenseitig
 im Behinderungsfalle vertreten.
$S 14.
Die Mitglieder des Reichsschiedsamts erhalten eine Entschädigung
für jeden Sitzungstag mit Ausnahme der Sitzungen, an denen nur
unparteiische Mitglieder teilnehmen. Die Entschädigung besteht in dem
Ersatz der baren Auslagen und in einem Pauschbetrag für Zeitverlust.
Ihre Höhe setzt der Präsident des Reichsversicherungsamts fest.
Der frühere Abs. 2 („Ist der Vorsitzende M itglied des RVersA., so erhält
er keine Entschädigung.‘“) ist aufgehoben durch die Erste Verordnung über
Änderungen usw. vom 15. 5. 1926 (RAnz. Nr. 114 vom 19. 5. 1926).
$ 15.
Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechtsfragen,
können von den unparteiischen Mitgliedern unter Leitung des Präsidenten
 des Reichsversicherungsamts oder des Vorsitzenden des
Reichssehiedsamts erörtert werden. Wenn nach der Ansicht des Vorsitzenden
 oder von zwei unparteiischen Mitgliedern die Möglichkeit
besteht, daß das Reichsschiedsamt in einer Rechtsirage von einer
grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweicht,
so soll vor der Verhandlung im Reichsschiedsamt eine Erörterung der
Frage unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsversicherungsamts
oder des zuständigen Direktors stattfinden. Hierzu sind alle unparteiischen
 Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen. Der Präsident
 oder Direktor des Reichsversicherungsamts kann Mitglieder des
Reichsversicherungsamts zu der Erörterung zuziehen. Bindende Beschlüsse
 werden dabei nicht gefaßt.
II. Verfahren.
$ 16.
Die Berufung an das Reichsschiedsamt ist bei diesem schriftlich
einzulegen. Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn
        <pb n="201" />
        88 16—20 RSchAO. 193
das Rechtsmittel rechtzeitig bei dem Reichsausschuß für Ärzte und
Krankenkassen, bei einer inländischen Behörde, bei einem Schiedsamt
oder bei dem zuständigen Vertragsausschuß eingegangen ist.
Die Berufungsschrift soll einen bestimmten. Antrag und eine Begründung
 des Rechtsmittels enthalten, auch etwa neu vorzubringende
Tatsachen und Beweismittel anführen. Später angeführte neue Tatsachen
 und Beweismittel braucht das Reichsschiedsamt nicht zu berücksichtigen,
 wenn anzunehmen ist, daß die Absicht der Verschleppung
 vorliegt.
Der Berufungsschrift ist eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung
 beizufügen.
„Eine nur fernmündlich eingelegte Berufung ist unwirksam“
(E. des RSchA. 71, 72/25 vom 10. 4. 1926, amtlich noch nicht veröffentlicht).

S 17.
Von jedem Schriftsatz nebst Anlagen soll für jeden am Streite
Beteiligten. eine Abschrift beigefügt werden.
$ 18.
Das Reichsschiedsamt übersendet je eine Abschrift der Berufung
der am Streite Beteiligten unter Setzung einer bestimmten Frist zur
schriftlichen Gegenäußerung. In besonderen Fällen kann davon abgesehen
 werden, insbesondere wenn der Vorsitzende und ein unparteiischer
 Beisitzer übereinstimmend das Rechtsmittel für unzulässig
 oder verspätet erachten. Bei Übersendung der Abschrift der
Berufung an die am Streite Beteiligten sind diese darauf hinzuweisen,
daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn eine Gegenäußerung
 nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann
auf Antrag verlängert werden. Sonstige Schriftsätze teilt das Reichsschiedsamt
 gleichfalls den am Streite Beteiligten in Abschrift mit,
wenn sie neue und wesentliche Anführungen enthalten.
Ss 19,
Die Berufungsschrift. und sonstige Schriftsätze müssen von den
am Streite Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen oder Satzungsmäßigen
 Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein,
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Das Reichsschiedsamt
kann von der Beibringung des Nachweises der Vertretungsbefugnis
oder der Erteilung einer Vollmacht absehen, wenn die Vertretungsbefugnis
 oder Vollmacht hinreichend glaubhaft gemacht wird.
$ 20.
Zustellungen, insbesondere Ladungen und sonstige Mitteilungen,
können wirksam auch an die Partei selbst erfolgen, wenn diese durch
einen Bevollmächtigten vertreten wird.
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.

13
        <pb n="202" />
        194 $$ 21—25 RSchAO.
821.
Das Reichsschiedsamt hat erforderlichenfalls von dem Schiedsamt
die Verhandlungen einzufordern.
S 22.
Ist der Vorsitzende der Ansicht, daß eine Berufung ganz oder
teilweise unzulässig oder verspätet sei, so führt er eine mündliche
oder schriftliche Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder herbei.
Dies hat auch zu geschehen, wenn es ein unparteiischer Beisitzer
beantragt. Sind sich die drei unparteiischen Mitglieder darüber einig,
daß die Berufung unzulässig oder nicht rechtzeitig eingelegt ist,
so können sie ohne mündliche Verhandlung die Berufung durch Beschluß,
 der auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden kann, verwerfen;
 andernfalls ist die Sache zur Verhandlung im Reichsschiedsamte
 zu bringen.
Der gemäß Abs. 1 ergangene Beschluß ist schriftlich niederzulegen.
 Die Vorschriften der $$ 51 7 bis 56 1, 58 % gelten entsprechend.
Ist die Berufung nur teilweise als unzulässig verworfen, so ist
der darüber ergangene Beschluß vor Zustellung in der Verhandlung
des Reichsschiedsamtes mitzuteilen. Die drei unparteiischen Mitglieder
 können ihn wieder aufheben, sofern dies auf Grund der Verhandlung
 angezeigt ist. Alsdann ist auch insoweit über die Berufung
zu verhandeln.
Vgl. E. des‘ RSchA. vom 7.4, 1926, Anm. zu $ 47% SchAO.
$ 23.
Der Vorsitzende bestimmt, an welchem Tage die Sachen im
Reichsschiedsamte zur Verhandlung kommen, sowie darüber, ob eine
mündliche Verhandlung stattfinden soll oder nicht. Eine mündliche
Verhandlung hat unbeschadet der Vorschriften des S 22 % stattzufinden,
 wenn es von einer Partei ausdrücklich beantragt oder in der
nicht mündlichen Verhandlung im Reichsschiedsamte von einem Mitgliede
 verlangt wird.
S 24.
Von dem Termin zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien
 durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde
mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres
Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung
soll möglichst eine Woche vor dem Termin erfolgen.
S 25.
Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Berichterstatter
(S$ 9.1) bestimmen, daß vor der Verhandlung im Reichsschiedsamte
unter entsprechender Anwendung des $ 1652 Abs. 2 der Reichsver-
        <pb n="203" />
        $8 25—30 RSchAO. 195
sicherungsordnung Beweis erhoben wird. Der Vorsitzende kann den
Beweis selbst oder in Gemeinschaft mit unparteiischen Beisitzern erheben
 oder einen derselben mit der Beweiserhebung beauftragen. Bei
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den Beteiligten
Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. S 30% Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
 Wegen der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
findet S$ 1579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Anwendung mit
der Maßgabe, daß Gebühren nur auf Verlangen des Berechtigten
gezahlt werden und daß auf Beschwerde? der Präsident des Reichsversicherungsamts
 endgültig entscheidet.
Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift
der Beweisverhandlungen mitzuteilen.
$$ 1652, 1579 RVO. s. bei $ 179 SchAO., S. 177.
$ 26.
Im übrigen kann der Vorsitzende für die mündliche Verhandlung
Zeugen und Sachverständige laden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
8 27.
Bei Ausbleiben oder Aussageverweigerung eines Zeugen oder
Sachverständigen kann nach der Lage der Sache entschieden werden.
S 28.
Wenn die Beweiserhebung nicht gemäß $ 25 7 oder in der mündlichen
 Verhandlung im Reichsschiedsamt erfolgen kann, so kann auch
ein Schiedsamt oder eine öffentliche Behörde gemäß S 115 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung darum ersucht werden. $ 25% Abs. 1
Satz 3 findet Anwendung. Die Kosten der Beweiserhebung trägt das
Reichsschiedsamt, das auf Verlangen einen Kostenvorschuß zu
leisten hat.
$ 115 RVO. s. bei _$ 20 5 SchAO., S171/178.
$ 29.
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit der
Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter (S 9 1).
S 30.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung. Jeder
Beisitzer kann Fragen und Anträge stellen; die Anträge sind zur
Abstimmung zu bringen.
Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in
der Sitzung.
Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachverständige,
die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen

(3*
        <pb n="204" />
        196 $$ 30—33 RSchAO.
nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Reichsschiedsamts aus
dem Sitzungszimmer entfernt werden. Mächen sie sich einer Ungebühr
schuldig, so kann das Reichsschiedsamt vorbehaltlich der strafgerichtlichen
 Verfolgung gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert
Reichsmark festsetzen. Der Beschluß des Reichsschiedsamts und seine
Veranlassung ist in die Niederschrift ($ 50 1) aufzunehmen. Für die
Zahlung und Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die SS 65 1,
66 1 entsprechend; die eingehenden Beträge sind wie Gebühren zu
behandeln.
$ 31.
Die Verhandlung im Reichsschiedsamt ist nicht öffentlich. Über
den Hergang der Beratung und über das Stimmenverhältnis bei der
Abstimmung ist Schweigen zu beobachten. Das Reichsschiedsamt
kann in besonderen Fällen auf Grund einstimmigen Beschlusses Ausnahmen
 zulassen.
$S 32.
Das Reichsschiedsamt entscheidet in der Besetzung, wie sie in
S 368n 1 Abs. 5, 6 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung
des Gesetzes über das Reichsschiedsamt vom 22. Januar 1925 (RGBl. I
S. 3) vorgesehen ist. Dabei müssen die Vertreter der Ärzte und der
Krankenkassen unbeschadet der Vorschrift des $ 34 7 je in gleicher
Zahl mitwirken. Sind sie in ungleicher Zahl erschienen, so scheiden
überzählige Beisitzer bei der Beschlußfassung aus. Sie können sich
jedoch an der Beratung beteiligen. Der in überzähliger Anzahl erschienenen
 Gruppe bleibt überlassen, zu bestimmen, wer ausscheidet.
Mangels Einigung darüber scheidet der nach dem Lebensalter jüngste
Beisitzer dieser Gruppe aus.
$ 33.
Ein an den streitigen Arztverträgen oder den Vorverhandlungen
des Vertragsausschusses oder an der Entscheidung des Schiedsamts
beteiligtes Mitglied soll bei der Beschlußfassung des Reichsschiedsamts
 nicht mitwirken. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Mitglieder,
die bei entsprechender Anwendung des $ 1641 Nr. 1 bis 6 der Reichsversicherungsordnung
 von der Mitwirkung ausgeschlossen sein würden
oder die wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung
 nach Abs. 1 rechtfertigen, sowie wegen Befangenheit gelten
die $S 1643, 1645, 1712 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
$ 1712 der Reichsversicherungsordnung findet auch entsprechende
Anwendung, wenn ein Mitglied des Reichsschiedsamts selbst eine Tatsache
 anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte oder wenn
Zweifel darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausschließung
gemäß Abs. 1 rechtfertigen.
$ 1641 RVO. ss. bei $ 25% SchAO., 8. 179.
5$ 1643, 1645, 1712 RVO. s. bei $ 26 4 SchAO., S, 179.
        <pb n="205" />
        8$ 34—40 RSchAO. 1u7
S 34.
Ist die zu einer Beschlußfassung notwendige Anzahl von Mitgliedern
 nicht vorhanden, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine
zweite Sitzung anzuberaumen; sind auch bei dieser Sitzung die Ver-{reter
 der Ärzte und der Kassen nicht in der erforderlichen Anzahl
erschienen, so können die drei Unparteiischen die Entscheidung treffen.
Hierauf ist bei der Einladung zur Sitzung besonders hinzuweisen.
S 35.
Die kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Kassenverbände
 werden in der mündlichen Verhandlung durch ihre satzungsmäßigen
 Vertreter vertreten.
Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter der Parteien
kann das Reichsschiedsamt für die ganze oder teilweise Dauer der
mündlichen Verhandlung widerruflich zulassen. Hierauf ist in der
Ladung hinzuweisen. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden.
$ 36.
Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder der Erteilung
der Vollmacht gilt $ 19 1 Satz 3 entsprechend.
$ 37. |
Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über die Berufung
zu verhandeln. Über die Berufung kann auch. in Abwesenheit der
geladenen Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der
Ladung darauf hingewiesen War.
$ 38.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Reichsschiedsamt durch
Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung
wesentlichen Verhältnisse klarzustellen.
S 39.
Die Beratung und Beschlußfassung, die in Abwesenheit der Parteien
 zu erfolgen hat, schließt sich an die Verhandlung an. Nur die
Mitglieder des Reichsschiedsamts, die an der Verhandlung teilgenommen
 haben, dürfen dabei mitwirken.
S 40.
Hält das Reichsschiedsamt die Sache noch nicht für genügend
aufgeklärt, so beschließt es den erforderlichen Beweis. Für die Beweiserhebung
 gelten die SS 25 % bis 28 % entsprechend.
S 41.
Das Reichsschiedsamt entscheidet über die streitigen Punkte nach
freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.

X
        <pb n="206" />
        198 $8 41—47 RSchAO.
Es kann die Entscheidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls
dies infolge der Entscheidung über die streitigen Punkte erforderlich
erscheint.
Bei der Entscheidung hat das Reichsschiedsamt, gegebenenfalls
auch unter Zurückstellung lediglich formalrechtlicher Erwägungen,
darauf zu achten, daß einerseits im Rahmen der bestehenden materiellrechtlichen
 Vorschriften die Interessen der Parteien gleichmäßig angemessen
 berücksichtigt werden, und daß andererseits die ärztliche
Versorgung der Versicherten nicht gefährdet wird.
S 42.
Das Reichsschiedsamt kann die angefochtene Entscheidung auch
aus anderen Gründen, als in der Berufung angegeben sind, ändern.
$ 43.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
S 44.
Bilden sich bei der Abstimmung mehr als zwei Meinungen, von
denen keine mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so
ist zu versuchen, die Mehrheit der Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen.
 Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
S 45.
Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die abgestimmt wird.
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die
Reihenfolgen der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung
entscheidet das Reichsschiedsamt. $ 441% gilt entsprechend.
S 46.
Kein Mitglied des Reichsschiedsamts darf die Abstimmung über
eine Frage verweigern, widrigenfalls die Abstimmung ohne Rücksicht
auf seine Mitwirkung durchgeführt werden kann.
S 47.
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender Reihenfolge
 abgegeben:
1. von den Beisitzern der Ärzte,
2. von den Beisitzern der Krankenkassen,
3. von den unparteiischen Beisitzern, und zwar von dem Berichterstatter
 zuerst,
4. von dem Vorsitzenden.
        <pb n="207" />
        88 48—52 RSchAO. 199
In der ersten und zweiten Gruppe richtet sich die Reihenfolge
der Abstimmung nach dem Lebensalter; der jüngere Beisitzer stimmt
zuerst ab.
Der Vorsitzende sammelt die Stimmen.
$ 48.
Wird die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben,
 so kann das Reichsschiedsamt entweder in der Sache selbst
entscheiden oder sie ganz oder zum Teil” an das Schiedsamt zurückverweisen.
 Dabei kann das Reichsschiedsamt für die Zeit bis zu der
endgültigen Regelung eine vorläufige Regelung treffen. Das gleiche
gilt für den Fall der Aussetzung der Entscheidung.
Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder in wesentlichen
 Punkten abgeändert, so hat das Reichsschiedsamt zugleich
nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Partei die
durch die Verhandlung vor dem Schiedsamt entstandenen Gebühren
zu tragen hat. Dabei ist regelmäßig die von dem Schiedsamt festgelegte
 Höhe der Gebühr zugrunde zu legen.
Der Erlaß einer Teilentscheidung ist statthaft, wenn die Sache nur
zum Teil spruchreif ist.
Abs. 2 ist eingefügt durch die Erste Verordnung über Änderungen
der RSchAO. und der SchAO. vom 15. 5. 1926 (RAnz. Nr. 114 vom
19. 5. 1926), erlassen vom RVersA. auf Grund des $368p1 RVO.
$ 49.
Die Entscheidung des Reichsschiedsamts ist von dem Vorsitzenden
 alsbald nach der Schlußabstimmung zu verkünden; die Verkündung
kann auch in Abwesenheit der geladenen Parteien erfolgen. Wird
die Verkündung der Gründe von dem Vorsitzenden für angemessen
gehalten, so geschieht sie durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
 Inhalts.
S 50.
Über die Verhandlung einschließlich der Beratung und Beschlußfassung
 ist von dem dazu bestimmten Beamten ($ 2 1) eine Niederschrift
 aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist darin im allgemeinen
 wiederzugeben. Die Niederschrift soll von dem Vorsitzenden,
einem weiteren unpartelischen Beisitzer, je einem Beisitzer der Ärzte
und der Krankenkassen und dem die Niederschrift führenden Beamten
unterschrieben werden.
$ 541.
Die Entscheidungen des Reichsschiedsamts sind mit Gründen zu
versehen und in der Unterschrift von den drei unparteiischen Mitgliedern,
 die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, zu unter-
        <pb n="208" />
        200 $$ 52—57 RSchAO.
schreiben. Die Unterschrift von zwei unparteiischen Mitgliedern ist,
falls eines derselben behindert ist, ausreichend.
S 52.
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Beschlußfassung
und die Mitglieder des Reichsschiedsamts, die daran teilgenommen
haben, anzugeben.
S 53.
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Reichsversicherungsamts
 (S 6%) die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift
Das Reichsschiedsamt bei dem
Reichsversicherungsamt.““ ;
Sind bei dem Reichsschiedsamt mehrere Senate gebildet, so ist
ferner der erkennende Senat anzugeben.
Die Ausfertigungen vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung
 ein unparteiischer Beisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt
 hat.
S$ 54.
Den Parteien wird je eine Ausfertigung der Entscheidung zugestellt.

Das Schiedsamt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hatte,
erhält eine Abschrift der Entscheidung des Reichsschiedsamts.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß auch andere Stellen Abschriften
 der Entscheidung erhalten. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher
 Bedeutung soll der Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen
 eine Abschrift erhalten.
$ 55.
Entscheidungen des Reichsschiedsamts von grundsätzlicher Bedeutung
 werden in den Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts
 veröffentlicht.
S 56,
Für Berichtigungen der Entscheidung gilt S 1673 Abs. 1, 2 der
Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die Berichtigungsverfügung
 wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausfertigungen
vermerkt.
$ 1673 RVO. 8. bei $ 47 7 SchAO., S. 183.
S 57.
Hat die Entscheidung einen Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen,
 so wird sie auf Antrag nachträglich ergänzt. Über den Antrag
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es sich
        <pb n="209" />
        88 58—62 RSchAO. 201
um einen Nebenanspruch handelt. Die ergänzende Entscheidung wird
auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
Ss 58.
Die Vermerke gemäß SS 56 %, 57 1 werden von dem Vorsitzenden
oder bei dessen Behinderung von einem unparteiischen Beisitzer unterschrieben
 und mit dem Siegel des Reichsversicherungsamts (S 6")
versehen.
III. Tragung der Kosten.
8 59.
In dem Verfahren bei dem Reichsschiedsamte werden zur Deckung
der Kosten der Entschädigungen für die Mitglieder, der Beweiserhebung,
 der Entlohnung der von dem Vorsitzenden des Reichsschiedsamts
 erforderlichenfalls besonders angestellten Schreibkräfte, der notwendigen
 Sachbedürfnisse sowie etwa sonst entstehender besonderer
Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb des Reichsschiedsamts Gebühren
 erhoben. Für andere Zwecke dürfen die eingehenden Gebühren
nicht verwendet werden.
Vgl. E. des RSchA. vom 7.4.1926, Anm. zu $ 47 5 SchAO.
S 60.
Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verpflichtete Partei
mindestens einhundert und höchstens eintausend Reichsmark.
Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, so beträgt
die Mindestgebühr fünfzig Reichsmark.
Wird die Berufung vor der ersten mündlichen oder nicht mündlichen
 Verhandlung des Reichsschiedsamts zurückgenommen, so wird
eine Gebühr nicht erhoben.
„Wenn in einer Teilentscheidung bereits die Höchstgebühr festgesetzt
 worden war, kann eine weitere Gebühr nicht mehr festgesetzt
werden‘ (E. des RSchA. 21/24 vom 2. 10. 1925, AN. 1925 8. 341
Nr. 10,3).
$ 61.
Wird die Spruchsache durch Entscheidung erledigt, so ist die
Gebühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
S 62.
Endet das Verfahren in der mündlichen Verhandlung oder nach
einer mündlichen oder nicht mündlichen Verhandlung durch Zurücknahme
 der’ Berufung oder durch Vergleich, so bestimmt das Reichsschiedsamt
 nach freiem Ermessen, welcher Partei eine Gebühr auferlegt
 wird. Das gleiche gilt, wenn den Anträgen der Parteien nur
teilweise stattgegeben ist.
        <pb n="210" />
        202 $$ 63—69 RSchAO.
S 63.
Die Auferlegung der Gebühren erfolgt in der das Verfahren
erledigenden Entscheidung oder, wenn dies unterblieben oder das Verfahren
 in der mündlichen Verhandlung oder nach einer mündlichen
oder nicht mündlichen Verhandlung des Reichsschiedsamts auf andere
Weise beendet worden ist, in einem besonderen Beschlusse. In letzterem
Falle genügt die Mitwirkung der unparteiischen Mitglieder.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht durch die Auferlegung.

S 64.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist die Lage des Einzelfalles,
 insbesondere die bei seiner Erledigung erforderlich gewesene
Mühewaltung und die Bedeutung des Streitgegenstandes zu berücksichtigen.

S 65.
Zur Entrichtung der Gebühr ergeht eine besondere Aufforderung
unter Bestimmung der Zahlungsfrist durch den Vorsitzenden des
Reichsschiedsamts. Nach fruchtlosem Ablaufe der Zahlungsfrist erfolgt
 die Beitreibung der Gebühr auf Ersuchen des Präsidenten des
Reichsversicherungsamts nach den landesrechtlichen Vorschriften über
die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
S 66.
Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann von der Einziehung
 einer Gebühr absehen, wenn sie mit Kosten oder Weiterungen,
die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen, verknüpft ist.
S 67.
Die Einnahmen und Ausgaben des Reichsschiedsamts sind gesondert
 zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. Die
Verfügung darüber hat, unbeschadet der Bestimmung des S 66, der
Vorsitzende des Reichsschiedsamts. Der Präsident des Reichsversicherungsamts
 bestimmt, wer im Falle der Behinderung des Vorsitzenden
 das Verfügungsrecht hat.
S 68.
Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann die Rechnungsführung
 des Reichsschiedsamts jederzeit prüfen. Der Vorsitzende des
Reichsschiedsamts hat ihm am Schlusse eines jeden Kalenderjahres
unaufgefordert Rechnung zu legen.
S 69.
Die bei Auflösung des Reichsschiedsamts vorhandenen Bestände
führt der Präsident des Reichsversicherungsamts nach Deckung aller
Kosten je zur Hälfte an die Verbände der Ärzte und der Kassen ab,
        <pb n="211" />
        $$ 69—71 RSchAO. 203
die zuletzt Beisitzer zum Reichsschiedsamte gewählt haben. Sind
auf einer Seite mehrere Verbände vorhanden, so entscheidet über die
Verteilung der auf sie entfallenden Hälfte im Streitfalle der Präsident
des Reichsversicherungsamts unter Ausschluß des Rechtswegs.
IV. Schlußbestimmungen.
S 70. ;
An Stelle der Bestimmungen der Verordnung des Reichsversicherungsamts
 über die Auferlegung von Gebühren in dem Verfahren
vor dem Reichsschiedsamt vom 2. Januar 1925 (Deutscher Reichsanzeiger
 Nr. 2 vom 3. Januar 1925) treten die entsprechenden Bestimmungen
 der gegenwärtigen Verordnung vom Tage ihrer Bekanntmachung
 im Deutschen Reichsanzeiger ab.
$ 71.
Im übrigen gilt diese Verordnung, unbeschadet der Wirksamkeit
der bis zu ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger ergangenen
 Entscheidungen des Reichsschiedsamts, von dem Zeitpunkte
ab, an dem das endgültige Reichsschiedsamt errichtet worden ist.
Zu $$ 70 und 7I. Die Nr. 44 des RAnz.; in der die RSchAO.
bekanntgemacht ist, ist am 21. Februar 1925 erschienen,
        <pb n="212" />
        204 $ 1 V. über Krankenhilfe.
Auszug aus der
Verordnung über Krankenhilfe
bei den Krankenkassen
vom 30. Oktober 1923 (RGBIl. I S. 1054).
Erlassen von der Reichsregierung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom
13. Oktober 1923 (RGBl. 1.8. 943) und des Gesetzes zur Sicherung der ärztlichen
Versorgung bei den Krankenkassen vom 20. April 1922 (RGBl.I 8.463), abgeändert
 durch Art. I der V. des Reichspräsidenten vom 29.11. 1923 (RGBLI
S. 1157, unten XIT S. 214),
Die für die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse besonders wichtigen $$ I
bis 3 der V. (Abschnitt A) sind aufgehoben durch Art. 2 des Ersten Gesetzes
über Abänderung des Zweiten Buches der RVO. vom 22. 5.1926 (RGBIL.I 8. 243).
A,
Trotz ihrer Aufhebung werden die folgenden $$ 1% bis 3% hier
abgedruckt, weil sie mindestens für eine Übergangszeit noch Bedeutung
haben.
IS 1.
Die für eine Krankenkasse tätigen Ärzte sind verpflichtet, eine
nicht erforderliche Behandlung abzulehnen, die erforderliche Behandlung,
 insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen
Verrichtungen sowie der Verschreibung von Arznei, Heil- und Stärkungsmitteln,
 auf das notwendige Maß zu beschränken und bei Erfüllung
 ihrer Verbindlichkeiten alles zu vermeiden, was eine unnötige
und übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe herbeiführen
kann. Sie haben dabei die Richtlinien zu beachten, die der auf Grund
einer besonderen Verordnung über Ärzte und Krankenkassen errichtete
 Reichsausschuß festsetzt.
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die Ärzte auf Verstöße gegen
die Vorschriften im Abs. 1 hinzuweisen und ihnen ohne Rücksicht
auf entgegenstehende Vertragsbestimmungen bei gleichwohl wiederholter
 und wichtiger Verletzung dieser Verpflichtungen fristlos zu
kündigen und bis zur Dauer von zwei Jahren die erneute Zulassung
zur Tätigkeit bei der Kasse zu versagen. Dem Arzte muß vorher
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.]
Vgl. Art. IT der V: über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom
29.11.1923, unten XILS214.

A
        <pb n="213" />
        $8 2, 3 V. über Krankenhilfe, 205
[S 2.
Dem Arzte steht innerhalb eines Monats nach der Kündigung
und Zulassungsversagung die Berufung an den Überwachungsausschuß
zu; die Kündigung und Zulassungsversagung werden erst mit der
Entscheidung des Überwachungsausschusses wirksam.
Der Überwachungsausschuß besteht aus je zwei Vertretern der
Ärzte und der Krankenkassen im Bezirke des Versicherungsamts
und aus einem von ihnen gewählten Obmann, der weder Arzt noch
Mitglied eines Kassenorgans Sein darf. » Findet über die Wahl des
Obmanns keine Einigung statt, so bestellt ihn das Versicherungsamt.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamtes tritt an die Stelle des
Überwachungsausschusses, wenn die Ärzte oder die Kassen die Wahl
der Vertreter oder die Tätigkeit des Überwachungsausschusses verhindern.
 Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Wahl und Amtsdauer
 der Vertreter und das Verfahren.
Der Überwachungsausschuß entscheidet endgültig unter Ausschluß
 des Rechtswegs.]
In der Sitzung des RAussch. vom 15. 1. 1925 (ÄM. 1925 8. 166)
„wurde von beiden Parteien darauf hingewiesen, daß es wünschenswert
 sei, wenn der Überwachungsausschuß nach Möglichkeit in den
Hintergrund träte und möglichst alle Zulassungsfragen durch den
Zulassungsausschuß erledigt würden. Es soll von beiden Parteien
ihren Mitgliedern empfohlen werden, die Zuständigkeit des Zu-Jassungsausschusses
 im KEinzelfalle auch für die Fragen, zu deren
Entscheidung nach dem Gesetz der Überwachungsausschuß zuständig
ist, zu. vereinbaren“. — „Es bestand Einverständnis darüber, daß
die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
 eine Angelegenheit der Landesverwaltungsbehörden sei und
mithin außerhalb der Zuständigkeit des Reichsausschusses liege“
(Beschluß des RAussch. vom 15. 5. 1925, ÄM. 1925 8. 654). — „Es
ist wünschenswert, daß die Aufgaben der Überwachungsausschüsse
den Vertragsausschüssen übertragen werden“ ( Beschluß des RAussch.
vom 21. 3. 1924, amtliche Fassung nicht veröffentlicht). — „Es wurde
beschlossen, daß, wenn der Vertragsausschuß Aufgaben, des Überwachungsausschusses
 erledigt, der unparteiische Vorsitzende gemäß
8 2 Abs. 2 der Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
vom 30. Oktober 1923 zu wählen sei, Es wurde weiterhin festgestellt,
daß in diesen Fällen der Vertragsausschuß von vornherein mit einem
unparteiischen Obmann besetzt werden müsse. Der Obmann ‘sei
nicht erst dann zu wählen, wenn sich zwischen den Parteien. keine
Einigung erzielen lasse“ ( Beschluß des RAussch. vom 10. 4. 1924, ÄM.
1924 8. 243).
[$ 3.
Entfällt bei einer Kasse auf je 1350 Versicherte, bei Familienbehandlung
 auf je 1000 Versicherte mehr als ein Arzt, So kann der
        <pb n="214" />
        206 $$ 3, 6 V. über Krankenhilfe,
Kassenvorstand die Neuzulassung weiterer Ärzte zur Tätigkeit bei
der Kasse versagen, solange die Zahl der für die Kasse tätigen Ärzte
jene Höchstzahl überschreitet. Dies gilt auch da, wo bei einer Kasse
grundsätzlich alle im Arztregister eingetragenen Ärzte zugelassen sind.
Für Kassenverbände gilt das gleiche.
Gegen die Nichtzulassung steht dem Arzt die Beschwerde an
den Überwachungsausschuß zu. Die Beschwerde kann nur auf die
Behauptung gestützt werden, daß die genannte Höchstzahl nicht
erreicht ist oder daß der Kassenvorstand, entgegen seinem Beschluß,
andere Ärzte neu zugelassen hat. Der Überwachungsausschuß entscheidet
 endgültig.]
$ 3 ist im Sinne der Richtlinien des Reichsarbeitsministers vom
22, November 1923 (unten XI S. 211) zu Ziffer VI Y Abs. 2 auszulegen.
 Die Kasse kann daher die Zulassung von Ärzten an Stelle
ausscheidender Kassenärzte nicht versagen. Jedoch ist es Aufgabe
der Schiedsinstanzen, dahin Vorsorge zu treffen, daß die in Ziffer IT A
Nr. 6 der Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
 vom 12. Mai 1924 (Amtliche Nachrichten des RVA. Nr. 148)
(jetzt $ 1% der Zulassungsgrundsätze, oben VB 8. 158 ) vorgesehene
Arztzahl allmählich erreicht wird (E. des RSchA. 21/24 vom 27. 1.
1925, AN. 1925 8. 205 Nr. 2,34).
Vorbemerkung. Die $S 6 bis 24 ergänzen die Vorschriften
der $$ 370 1, 370a 7 RVO. über die Ersetzung der ärztlichen Behandlung
 (Sachleistung) durch Barleistungen. der Krankenkassen; vgl. die
Anmerkungen zu jenen Paragraphen. Wegen des in den $$ 9 ff. behandelten
 Schiedsverfahrens vgl. auch die $$ 3681 % ff. RVO. und die
Anmerkungen dazu.
S 6.
_ Im Sinne des $ 370 7 der Reichsversicherungsordnung gilt die
ärztliche Versorgung bei einer Krankenkasse als ernstlich gefährdet
insbesondere dann, wenn die bisher für sie tätigen Ärzte oder ein
für die ausreichende Versorgung bei ihr unentbehrlicher Teil von ihnen
1. den mit der Kasse geschlossenen Vertrag nicht einhalten,
2. sich nach Ablauf oder Abbruch des Vertrages weigern, die
Behandlung, und zwar vorläufig unter den bisher geltenden
Bedingungen, solange fortzusetzen, bis über die künftigen Bedingungen
 eine Einigung erzielt oder ein endgültiger Schiedsspruch
 getroffen worden ist,
3. sich weigern, über die künftigen Bedingungen vor den zuständigen
 Schiedsstellen (SS 10 7, 11 7) zu verhandeln oder sich
deren endgültigen Entscheidungen zu unterwerfen oder
4%. die ordnungsmäßige Besetzung oder den rechtzeitigen Zusammentritt
 dieser Schiedsstellen verhindern.

CC.
        <pb n="215" />
        $8 7—12 V. über Krankenhilfe. 207
SC
Ist eine der Voraussetzungen des $ 61 gegeben, so kann der
Kassenvorstand allgemein oder für bestimmte Teile des Kassenbereichs
 beschließen, den Kassenmitgliedern und ihren Familienangehörigen
 statt freier Krankenpflege nach $ 182 % Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung
 und statt der Sachleistungen der Wochenhilfe
nach $ 195a % Abs. 1 Nr. 1, $ 1956 der Reichsversicherungsordnung
Barleistungen zu gewähren.
Ss 8:
Der Kassenvorstand hat einen solchen Beschluß sofort dem
Oberversicherungsamt anzuzeigen. Dieses setzt den Beschluß vorbehaltlich
 des $ 14 7 außer Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr gegeben sind; hiergegen hat der Kassenvorstand
binnen einer Woche die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde.
 Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
Ss. 9,
Der Kassenvorstand hat die Entscheidung der Schiedsinstanz
sofort zu beantragen, sobald feststeht, daß eine Einigung mit den Ärzten
wegen der Bedingungen der künftigen Behandlung nicht erzielt werden
kann. Das Schiedsverfahren findet auch statt, wenn mehr als die
Hälfte der bisher für die Kasse tätig gewesenen Ärzte es beantragt.
Ss 10.
Zuständige Schiedsstellen sind die Schiedsämter, die auf Grund
der im $ 1 7 bezeichneten Verordnung errichtet werden, bis zu ihrer
Errichtung aber die Schiedsämter, die auf Grund des EinigungSabkommens
 zwischen Krankenkassen und Ärzten vom 23. Dezember
19138 (des sogenannten Berliner Abkommens) bestehen.
In Ländern, für deren Gebiet an Stelle des Berliner Abkommens
besondere Vereinbarungen zwischen den größeren Verbänden von
Ärzten und Krankenkassen über die Bedingungen der Durchführung
der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen getroffen und
danach besondere Schiedsstellen errichtet worden sind, sind diese
Schiedsstellen zuständig.
S 11.
Gegen die Entscheidung im Schiedsverfahren nach $ 101 Abs. 1
findet binnen einem Monat die Berufung statt an das Reichsschiedsamt,
 das auf Grund der im $ 1 1 bezeichneten Verordnung errichtet
wird, bis zu seiner Errichtung aber an das beim Reichsversicherungsamt
 bestehende vorläufige Reichsschiedsamt. Die Vorschriften der
im $ 1 1 bezeichneten Verordnung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
 gelten entsprechend,
        <pb n="216" />
        208 $$ 12—18 V. über Krankenhilfe.
$ 12.
Die Schiedsinstanzen haben das Verfahren möglichst zu beschleunigen,
 Sie haben ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen.
$ 13.
Die im Schiedsverfahren festgesetzten Bedingungen gelten
mangels einer Vereinbarung der Parteien über einen anderen Zeitpunkt
 von dem Tage ab, mit dem der bisherige Vertrag abgelaufen
war. Besteht Streit darüber, ob der Vertrag abgelaufen oder seine
vorzeitige Kündigung zulässig ist, so bestimmt der Schiedsspruch
vorbehaltlich einer Entscheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig
 den Geltungsbeginn für die neuen Bedingungen.
$S 14.
Sobald die Schiedsinstanz endgültig entschieden hat, tritt der
Beschluß des Kassenvorstandes ($ 7%) ohne weiteres außer Kraft.
S 15.
Abweichend von der Vorschrift des $ 370 7 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
 hat die Kasse in allen Fällen der Anwendung
jener Vorschrift oder dieser Vorschriften als Barleistung an Stelle
der Sachleistung die nachgewiesenen Kosten bis zu einem Höchstsatz
zu erstatten. Dieser richtet sich, sofern bei der Kasse noch eine
Höchstgrenze für den Grundlohn besteht, nach deren Betrag, sonst
nach den höchsten Tariflöhnen für gelernte Arbeiter im Kassenbezirk.
 Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts kann der Kassenvorstand
 einen anderen Betrag festsetzen, der für die Bestimmung
des Höchstsatzes maßgebend ist.
$ 16.
Der Höchstsatz beträgt bei Mitgliedern ein Sechstel des nach
$ 15 1 maßgebenden Betrags. Ist der Erkrankte arbeitsfähig, so ist
die Barleistung nur für die Tage zu zahlen, an denen ärztliche Behandlung
 stattgefunden hat.
8 17.
Die Barleistung für Familienangehörige richtet sich nach den
Sätzen für arbeitsfähige Mitglieder. Bei Bemessung des Satzes ist
jedoch zu berücksichtigen, ob die Kasse auch Arznei und Heilmittel
frei liefert.
S$ 18,
Der Kassenvorstand kann innerhalb der in den SS 16 1, 171
bezeichneten Sätze mit Zustimmung des Versicherungsamts für die
Barleistung einen bestimmten Betrag festsetzen, der mangels des
Nachweises höherer Aufwendungen zu zahlen ist.
        <pb n="217" />
        88 19—23 V. über Krankenhilfe. 209
Er kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei schweren Operationen
 außerhalb des Krankenhauses, über die vorstehenden Sätze
(SS 16 1 ff.) hinausgehen,
$ 19.
Bei Entbindungen und bei Schwangerschaftsbeschwerden sind die
Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung zu zahlen, soweit die
gesetzlichen Vorschriften über Wochenhilfe dafür nichts anderes bestimmen.

$ 20.
Außer den vorstehend bezeichneten Sätzen sind, vorbehaltlich
der Vorschrift des $ 4, die notwendig entstandenen Fuhrkosten einschließlich
 der Vergütung für Zeitversäumnis des Arztes im nachgewiesenen
 Betrage bis zu einem Zwölftel des nach $ 15% maßgebenden
 Betrags zu ersetzen.
Der Vorstand kann den Ersatz für Fuhrkosten nach der Entfernung
 abstufen und dabei für große Entfernungen mit Zustimmung
des Versicherungsamts über den in Abs. 1 bezeichneten Satz hinausgehen.

Die obersten Verwaltungsbehörden. können über den Ersatz der
Fuhrkosten anderes bestimmen oder eine solche Bestimmung den
Oberversicherungsämtern übertragen.
$ 4 ist aufgehoben durch $ 13 V. vom 13.2.1924 (RGBI.TI S.93)
und sachlich ersetzt durch die $$ 369a% bis 369c, $ 392aT RVO.
Ss 21.
Ein Rechtsanspruch auf die Barleistung besteht nur, soweit die
Kasse die Sachleistung nicht gewährt.
$ 22.
Das Oberversicherungsamt kann bestimmen, wie der Zustand
dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als durch ärztliche
Bescheinigungen nachgewiesen werden darf. Solange eine solche
Bestimmung nicht getroffen ist, kann der Kassenvorstand hierüber
bestimmen.
Die Kasse kann die Leistungen solange einstellen oder zurückbehalten,
 bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist.
Die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem
Jahre nach Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis
erbracht ist.
$ 23.
Die Kasse darf diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu
gewähren hat, in ein Krankenhaus verweisen, auch wenn die Voraussetzungen
 des S 184 1 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nicht
vorliegen.
Richter-Sonnenbergz, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.

14
        <pb n="218" />
        210 $$ 24, 25 V. über Krankenhilfe.
$ 24.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, soweit die
Kassen Wochenfürsorge auf Grund der hierüber erlassenen Vorschriften
 zu gewähren haben.
Die Wochenfürsorge für minderbemittelte Wöchnerinnen liegt seit
der V, über die Fürsorgepflicht vom 13.2.1924 (RGBl.I 8.100)
den Fürsorgeverbänden, nicht mehr von Gesetzes wegen den Krankenkassen
 ob; sie kann nur noch nach $ 3 Abs. 3 FürsPflV. Versicherungsträgern,
 also auch Krankenkassen, durch das Land übertragen werden.
Dann kann noch jetzt $ 24 Bedeutung haben. Vgl. auch $ 363a 9 RVO.
und Anm. dazu.
D.
$ 29.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
In den in $ 10 7 bezeichneten Ländern treten die Vorschriften der
SS 61 bis 24 1 nur auf Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde
und zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Verkündet ist die V, mit ihrer Veröffentlichung im RAnz. Nr. 253
vom 31. Oktober 1923.

nn
        <pb n="219" />
        Richtlinien zur V. über Krankenhilfe. 211
Richtlinien /
zur Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
 vom 30. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1054),
vom 22, November 1923 (RArbBI. 1924 8. 18).
Erlassen vom Reichsarbeitsminister ohne besondere Ermächtigung,
Da die Krankenhilfeverordnung vielfach von Landesbehörden auszuführen
 ist, eineZustimmung des Reichsrates zu den Richtlinien aber nicht
erfolgt ist, kommen sie insoweit auch nicht als allgemeine Verwaltungsvorschriften
 zur Ausführung der Reichsgesetze (Art. 77 RV.) in Betracht.
 Sie sind vielmehr wur Dienstanweisungen für die beteiligten
Reichsbehörden, im übrigen unverbindliche Ermahnwungen. Änderungen
oder maßgebliche Auslegungen von Rechtssätzen vermögen sie nicht zu
bringen.
Durch Art. 2 G. vom 22. 5. 1926 (RGBl. I 8. 243), der die
S$$ 1% bis 39 der Krankenhilfeverordnung aufhebt, sind die Richtlinien
 des RArbMin. sachlich teilweise überholt. Formell aufgehoben
sind sie noch nicht,
1.
Infolge der Geldentwertung und der Verarmung der Wirtschaft
ist die Krankenversicherung in eine gefährliche Lage geraten. Die
Notlage wurde durch die Überspannung eines Teiles der Arzneipreise
verschärft. Auch im letzten Jahre hatten die bloßen Mahnungen
zu eiserner Sparsamkeit nur geringen Erfolg. Als im Oktober d. J.
die Not aufs höchste stieg, ordnete die Reichsregierung selbst die erforderlichen
 Sparmaßnahmen an.
I.
Die Personalabbauverordnung vom 27, Oktober 1923 gilt in
ihren wesentlichen Teilen sinngemäß auch für die Versicherungsträger.

Den Krankenkassen ist durch Aufhebung des $ 375 der Reichsversicherungsordnung
 der Bezug von Arznei- und Heilmitteln erleichtert
 ($ 4 der Verordnung).
Die Versicherten haben */,„, der Arzneikosten als Eigenlast zu
tragen; dies gilt aber nicht für dringende Fälle oder besonders schwere
Erkrankungen ($S 25 der Verordnung).

L.
14*
        <pb n="220" />
        9212 Richtlinien zur, V. über Krankenhilfe,
HN.
Sparsamkeit ist auch bei der ärztlichen Behandlung geboten.
Nach der Reichsversicherungsordnung hat der Versicherte im
Falle der Krankheit Anspruch auf die notwendige ärztliche
Behandlung. Im $171 der Verordnung wird die Grenze der Notwendigkeit
 näher bestimmt. Der Kassenarzt darf hiernach nicht für
Rechnung der Krankenkasse eine Behandlung übernehmen, die nach
den Umständen „des Falles nicht erforderlich ist; er darf auch die
an sich erforderliche Behandlung nicht über das notwendige Maß
ausdehnen. Eine ärztliche Behandlung, die unnötig oder übermäßig
ist, überschreitet die gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen und
enthält eine nicht gerechtfertigte Belastung der Versicherungsmittel.
Liegen Tatsachen vor, aus denen eine erhebliche Grenzüberschreitung
 hervorgeht, so wird der Kassenarzt darauf aufmerksam gemacht.
 Im Wiederholungsfalle kann die Kasse nach Anhörung des
Arztes -den Dienstvertrag fristlos kündigen, wenn der Krankenkasse
unter Würdigung aller Umstände die Fortsetzung des Dienstvertrags
billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Kündigungsbefugnis
 steht den Krankenkassen sehon nach S$ 626 des BGB.
zu. Der $171% der Verordnung hebt nur bestimmte schwerwiegende
Tatbestände als wichtigen Grund hervor.
IV.
Für die Entscheidung darüber, ob die Kündigung oder Zulassungsyersagung
 begründet ist, entscheidet auf Antrag des Arztes der Überwachungsausschuß.

Bei jedem Versicherungsamt ist ein solcher Ausschuß unverzüglich
 zu bilden. . Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt die erforderlichen
 Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Wahl und
Amitsdauer der Ausschußmitglieder, die Besetzung des Ausschusses,
das Verfahren, die Ermittelung des Sachverhalts, die Vernehmung
Sachverständiger, die Form der Entscheidung usw. Die Krankenkasse
trägt die Beweislast dafür, daß ein Kündigungsgrund im Sinne des
S$ 11 der Verordnung vorliegt.
Entscheidet der Vorsitzende des Oberversicherungsamts an Stelle
des Ausschusses, so hat auch er vor der Entscheidung Sachverständige
zu vernehmen.
Die Streitfälle sind — unbeschadet der Zuverlässigkeit der Entscheidung
 — in einem beschleunigten Verfahren durchzuführen.
V.
Die oberste Verwaltungsbehörde ist auch für Ausführungsbestimmungen
 allgemeiner Art zuständig. Sie kann insbesondere
Bestimmungen für die Richtlinien treffen, die der Kassenvorstand
nach $17 Abs. 1 der Verordnung aufstellt. Der Kassenvorstand
muß in allen Fällen vor der Aufstellung von Richtlinien Gutachten
        <pb n="221" />
        Richtlinien zur V. über Krankenhilfe. 215
von Sachverständigen einholen. Als Sachverständige gelten nur
approbierte Ärzte, Ärztekammern, Fachbehörden oder andere öffentlich-rechtlich
 anerkannte fachkundige Personen und Stellen. Schon
bisher haben die Krankenkassen solche Richtlinien im Einvernehmen
 mit Sachverständigen aufgestellt. Dem Sinne und Zweck
der Verordnung entspricht es, daß auch bei neuen Richtlinien den
sachverständigen Gutachten ein maßgebender Einfluß gesichert bleibt.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann außerdem auf Grund des S 30 %
der Reichsversicherungsordnung (Verordnung über Vereinfachungen
in der Sozialversicherung vom 30. Oktober 1923 — RGBI. I S. 1057 —)
durch ihre Fachbehörden Gutachten für die Aufstellung von Richtlinien
 mit bindender Wirkung für die Krankenkassen erstatten lassen.
Für die einheitliche Regelung wird dieses Verfahren zweckmäßig und
meist auch notwendig sein.
Sobald der Reichsausschuß ($ 5 der Verordnung über Ärzte und
Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 — RGBIl. I S. 1051 — = $ 5368e 9
RVO.) in eigener Zuständigkeit Richtlinien zur Sicherung der Kassen
gegen unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe
aufgestellt hat, sind diese Richtlinien maßgebend.
VL
Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch zu den $S 3 1 und 4
der Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.
Der $3% der Verordnung läßt das bei einer Kasse bestehende
Arztsystem unberührt und wahrt den gegenwärtigen Besitzstand.
Dem Kassenvorstand steht nur das Recht zu, der neuen Zulassung
weiterer Ärzte zu widersprechen. Scheidet ein Kassenarzt aus, so ist
die Lücke nach dem bei der Kasse bestehenden Arztsystem auszufüllen.
Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis aller Kassenärzte endigt.
Wie die Höchstzahl der bei einer Kasse tätigen Ärzte zu berechnen
 ist, wird der Reichsausschuß regeln. Bis dahin kann der Überwachungsausschuß
 selbst prüfen, ob die Höchstzahl des $ 3 %1 erreicht ist.
VII
Von den Befugnissen im $17% und $ 4 Abs. 1 der Verordnung
darf der Kassenvorstand erst dann Gebrauch machen, wenn der Überwachungsausschuß
 gebildet ist; andernfalls hätte der Kassenarzt nicht
die Möglichkeit, sein Berufungsrecht tatsächlich auszuüben. Eine
Ausnahme müßte dann Platz greifen, wenn die Aufsichtsbehörde
feststellt, daß die Bildung oder der Zusammentritt des Überwachungsausschusses
 ohne Verschulden der Kasse ungebührlich verzögert wird.
VIEL
Wenn alle Beteiligten die notwendigen Opfer bringen, kann die
Krankenversicherung den Arbeitern und Angestellten erhalten bleiben.
        <pb n="222" />
        214 V. des Reichspräsıdenten über Krankenhilfe.
N
Verordnung
über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
vom 29. November 1923 (RGBI. I S. 1157).
Erlassen vom Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Verfassung
des Deutschen Reichs.
Durch Art.2 G. vom 22.5. 1926 (RGBI. I S. 243), der die
S$SIT bis ‚39 der Krankenhilfeverordnung aufhebt, ist auch die V.
des Reichspräsidenten außer Kraft gesetzt. Sie hat nur noch Übergangsbedeutung.

JArtikel I
Die Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom
30. Oktober 1923 (RGBl. I S. 1054) wird wie folgt geändert:
1. Im $ 11 Abs. 1 fallen die Worte weg „oder die der Kassenvorstand
 nach Anhörung von Sachverständigen zur Erhaltung
der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen aufstellt““.
2. Im $ 1719 Abs. 2 werden zwischen die Worte „wiederholter“
und „Verletzung“ die Worte „und wichtiger“ eingeschaltet.
3, Im $ 211 erhält der Abs, 1 die folgende Fassung:
„Dem Arzte steht innerhalb eines Monats nach der
Kündigung und Zulassungsversagung die Berufung an den
Überwachungsausschuß zu; die Kündigung und Zulassungsversagung
 werden erst mit der Entscheidung des Überwachungsausschusses
 wirksam“.]
Diese Änderungen sind beim Abdrucke der V. (oben X, S. 204)
berücksichtigt.
[Artikel IL
Der Kassenvorstand darf die Rechte aus dem S$11 und S4
Abs. 1 der Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen
erst ausüben, wenn der für seine Kasse zuständige Überwachungsausschuß
 gebildet ist oder die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, daß
die Bildung oder der Zusammentritt des Überwachungsausschusses
ohne Verschulden der Kasse ungebührlich verzögert wird.]
[Artikel IL
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung und
mit Wirkung vom 31. Oktober 1923 ab in Kraft.]

ALL
        <pb n="223" />
        Wirtschaftliche Arzneiverordnung. 215
XIIL
Richtlinien
für wirtschaftliche Arzneiverordnung
vom 15. Mai 1925 (RArbBI. 1925 S. 255).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 368e 9 RVO.
Vorbemerkung. Vgl. den grundsätzlichen Beschluß des
RAussch. vom 14. 11. 1925 (RArbBl. 1925 8. 541 Nr. 134 Ziffer 5):
„Die Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung und die Richtlinien
 für die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden
(unten XIV, 8.224) vom 15. Mai 1925 haben keine rückwirkende
Kraft. Die Richtlinien haben Wirkung vom Tage ihrer Verkündung
durch die amtliche Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt.‘“‘ Die
Nr. 23 des RArbBl., in dem die Richtlinien veröffentlicht sind, trägt
das Datum des 16, 6. 1925.
E
1. Die wirtschaftliche Arzneiverordnung ist ein Teil der wirtschaftlichen
 Behandlungsweise.
Unter wirtschaftlicher Behandlungsweise ist zu verstehen:
von allen verfügbaren wissenschaftlich bewährten, Krankheiten
 vorbeugenden, lindernden und heilenden Methoden diejenige
 anzuwenden, welche unter Berücksichtigung der physischen,
psychischen, sozialen und beruflichen Eigenart des Erkrankten
die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit am gründlichsten, schnellsten
 und wohlfeilsten beseitigt.
2, Die für eine Krankenkasse tätigen Ärzte sind verpflichtet, eine
nicht erforderliche Behandlung abzulehnen, die erforderliche Behandlung,
 insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Verrichtungen
 sowie der Verschreibung von Arznei-, Heil- und Stärkungsmitteln
 auf das notwendige Maß zu beschränken und bei Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten alles zu vermeiden, was eine unnötige und
übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe herbeiführen kann.
3. Aus den Leitsätzen über eine sparsame und doch sachgemäße
Behandlungsweise der Kranken durch die Ärzte, aufgestellt vom
Reichsgesundheitsamt, ist folgendes zu beachten:
1. Der Arzt muß durch eine wirtschaftlich zweckmäßige, möglichst
einfache Behandlungsweise mit allen Kräften dazu beitragen,

3.
        <pb n="224" />
        216 Wirtschaftliche Arzneiverordnung.
die derzeitig verhältnismäßig hohe Belastung der Krankenkassen
 mit Geldausgaben zu vermindern. Dies gilt nicht nur
für den Verbrauch von Arzneimitteln, diätetischen Nährmitteln
und Verbandstoffen, sondern ebenso für die sonstigen ärztlichen
Behandlungsweisen, wie z. B. für physikalische, diätetische,
psychische Verfahren. Jede zulässige Einsparung von Ausgaben
für Maßnahmen zur Krankenbehandlung ist ein Gewinn.
2, Da die Arzneien durch Ermäßigung der Arzneimittelpreise
und Arbeitspreise in der deutschen Arzneitaxe allein nicht
ausreichend verbilligt werden können, muß der Arzt auch
seinerseits auf die Verringerung der Arzneikosten für den
Kranken hinwirken. So soll der Arzt die Regeln für sparsame
Verordnungsweise genauestens befolgen, unter gleichwertigen
Arzneimitteln steis das billigere verordnen, die Arzneimittel
in einfacher Form und nicht in komplizierter Zusammensetzung
 verschreiben, die freiverkäuflichen Arzneimittel und
die im Apothekenhandverkauf erhältlichen Arzneimittel möglichst
 für sich allein verschreiben, in geeigneten Fällen die
Arznei im Hause herstellen lassen, die mit Namensschutz
versehenen und deshalb meist höher im Preise stehenden
Spezialpräparate durch gleichwertige Präparate, wo solche erwiesenermaßen
 zur Verfügung stehen, ersetzen und dabei das
Wort „Ersatz“ nicht gebrauchen. Hier und da gibt es auch
eine inländische Droge, die er als gleichwertig mit einer
ausländischen Droge und billiger als diese verordnen kann.
Letzien Endes ist aber stets das wirksamste Heilmittel auch
das billigste. Als gleichwertig können nur solche Heilmittel
gelten, welche die Heilwirkung gleich rasch und sicher gewährleisten;
 deswegen darf auch dem Kassenarzt nicht versagt
 sein, Arzneimittel, die zwar zunächst kostspielig erscheinen,
aber Aussicht bieten, die Behandlung abzukürzen und die
Arbeitsfähigkeit früher herbeizuführen, zu verordnen.
3, Der Kassenarzt soll neueste Arzneimittel nur dann verwenden,
wenn ihr Wert durch systematische Untersuchungen, z. B. in
Kliniken und größeren Krankenanstalten, wahrscheinlich
gemacht worden ist. ‘
' Die Ärzte sollen durch strenge Selbstprüfung dazu beitragen,
daß Vielverschreiberei und sonstige Polypragmasie, die freilich
oft durch die Neigung des Publikums selbst gefördert, vielleicht
sogar veranlaßt wird, unterbleibt, zum Nutzen der gesamten
Bevölkerung, wie insbesondere auch der organisierten Krankenhilfe
 der Sozialversicherung. Auch soll die Verordnung von
Arzneimitteln, die nur solaminis causa nach dem Grundsatz
„ut aliquid fecisse videatur“ gegeben werden und. nur einen
suggestiven Einfluß ausüben, nach Möglichkeit vermieden
werden.
        <pb n="225" />
        Wirtschaftliche Arzneiverordnung. IT
I. Allgemeines.
1. Die kassenärztliche Tätigkeit unterscheidet sich von der privatärztlichen
 durch ihre von den Bestimmungen der RVO, abhängige
Eigenart. Diese muß stets sorgsam beachtet werden.
2, Die Krankenkassen haben nur die notwendige Krankenpflege
zu gewähren. Darunter ist nicht eine minderwertige Krankenhilfe
 zu verstehen, sondern, kann der Heilzweck durch eine billigere
Kur erreicht werden, so darf der Versicherte nicht die teurere verjangen,
 und von zwei gleichartig wirkenden Mitteln ist stets das wohlfeilere
 anzuwenden; dabei entscheidet grundsätzlich mehr die Wirksamkeit
 als der Preis einer Kur oder eines Mittels.
Diesen Grundsatz haben die Kassenärzte vor allem bei der
Arzneiverordnung stets genau zu beachten.
Durch strenge Selbstprüfung in jedem einzelnen Falle haben die
Kassenärzte dafür zu sorgen:
3. daß auch hygienische und diätetische Maßnahmen nach
Möglichkeit berücksichtigt werden;
4. daß bei der Arzneiverordnung grundsätzlich jegliche Vielverschreiberei
 und Vielgeschäftigkeit unterbleibt und tatsächlich nur
das wirklich Notwendige verordnet wird. Die gleichzeitige Verordnung
mehrerer, dem gleichen Zweck dienender Arznei- oder Stärkungsmittel
 ist zu vermeiden;
5. daß für die Arzneiverordnungsweise nicht die subjektiven
Beschwerden oder Wünsche der Versicherten, sondern ausschließlich
der objektive Befund ausschlaggebend bleibt;
6. daß die Einspritzung von Mitteln unter die Haut, in die Muskeln
oder in die Blutadern nur dann angewendet wird, wenn die Darreichung
 ähnlich wirkender Mittel auf anderem Wege unzweckmäßig
 ist;
7. daß auch jeweilige Vertreter und Assistenten mit den Grundsätzen
 der wirtschaftlichen Arzneiverordnungsweise ‘vor Beginn ihrer
Tätigkeit eingehend vertraut gemacht werden; für ihre Verstöße
haftet der Kassenarzt wie für die eigenen.
11. Spezielles.
1. Jede Verordnung muß möglichst einfach sein und das verordnete
 Mittel genau bezeichnen. Die einfachste und billigste Verordnung
 ist die von Handverkaufsmitteln.
Beispiel: Es ist zu verordnen:
Aeid. hydrochlor. dil. 10,0
3 x täglich 5 Tropfen in Wasser (Preis 0,30 Mk.)

B.
        <pb n="226" />
        218 Wirtschaftliche Arzneiverordnung.
und nicht: Acid. hydrochlor. dil. 1,0
Sir. simpl. 10,0
Ad. dest. ad 100,0
3 X täglich 1 EBlöffel (Preis 0,50 Mk.).
2. Arzneiformen, die bei gleicher Wirksamkeit und annähernd
gleichem oder gar geringerem Preise längere Zeit als andere reichen,
sind diesen vorzuziehen.
3. Die verordnete Menge muß ganz genau angegeben werden.
Unbestimmte Angaben, wie „ein Päckchen“, „eine halbe Dosis“ usw.
sind zu vermeiden.
Beispiel: Watte 50,0 — statt 1 Paket.
4. Es ist stets die günstigste Arzneimenge zu wählen und dabei
zu beachten:
1. vermutlicher Krankheitsverlauf, -dauer und Komplikationen;
2. Beschaffenheit und Haltbarkeit der Arznei (Fluidextrakte und
Tinkturen sind haltbarer als Abkochungen);
8. bisheriger Arzneiverbrauch des Patienten, insbesondere Mißbrauch
 (Narcotica! ‚„Stärkungsmittel“).
5. Der Arzt hat selbst genau von vornherein zu berechnen,
welches Quantum von Arznei, Verbandstoffen usw. benötigt wird.
Bei schon abgeteilten Pillen, Tabletten, Kapseln ist es leicht.
Bei flüssigen Arzneien sind:
20 Tropfen = 1.0 Gramm
1 Kaffeelöffel =
1 Kinderlöffel
1 Dessertlöffel — -
1 Eßlöffel =
Von Tees reichen 5 g für eine Tasse Teeaufguß, also 50 g Tee
bei 3 X täglich 1 Tasse ungefähr eine halbe Woche.
Tinkturen und Extrakte sollen zu höchstens 20 g verordnet
werden, bei stark wirkenden Mitteln reichen sehon 10 g. Bei pulverförmigen
 oder granulierten Eisenpräparaten reicht 3 x täglich 1 kleine
Messerspitze aus.
6. Die Gefäßgrenzen sind bei jeder Mengenbestimmung sorgfältig
zu beachten. Der Zusatz „ad“ = ad dosim dient zur Abrundung
auf die Gewichtsgrenze. Auch die nur ein Milligramm betragende Überschreitung
 des Grenzgewichts infolge Fortlassung des Zusatzes „ad“
verursacht Berechnung des nächstgrößeren Gefäßes durch den Apotheker,
 selbst wenn das nächstgrößere Gefäß nicht verwendet wird.
Beispiele: a) es sind zu verordnen im ganzen: 100, 200 g,
bei Schachteln im ganzen 20, 50, 100 g.
b) Morph. mur. 0,01; Infus. Ipecac. ad 200,0 (1,— Mk.)
nicht: Morph. mur. 0,01; Infus. Ipecac. 200,0 (1,10 Mk.).
        <pb n="227" />
        Wirtschaftliche Arzneiverordnung. 219
7. Der Patient muß vom Arzt belehrt werden über Zeit und
Menge der Arzneianwendung, auch über die Gesamtzeit, die eine
Arzneimenge vorhalten soll.
Schriftliche Gebrauchsanweisung auf der Verordnung ist bei
Handverkaufsmitteln nur in ganz besonderen Fällen zu geben; dagegen
 ist die schriftliche Gebrauchsanweisung bei allen rezepturmäßig
verordneten Mitteln anzubringen, ‚außer bei Wiederholungen,
8. Jedes entbehrliche Adjuvans und Corrigens ist zu vermeiden.
Geschmackskorrigens für Mixturen ist nur Sir. simpl., Tinet. amara,
Tinet. aromat. Aromatische Wässer dürfen nicht verwendet werden
und sind durch ätherische Öle (1 Tropfen ätherisches Öl auf 100,0 Mixtur)
 zu ersetzen.
Beispiel: statt Zusatz von 10,0 Spir. menth, pip.
nur 1 Tropfen Ol. menth. pip.
9. Verordnungen, die mit hohen Apothekerarbeitspreisen Verbunden
 sind, wie Infuse, Decocte, abgeteilte Pulver, Suppositorien,
Kapseln u. dgl. sind nur in ganz unumgänglichen Fällen zulässig.
Dem Patienten kann die Herstellung von Aufgüssen und Abkochungen
 bei harmloseren Mitteln selbst überlassen werden, wie
z. B. bei Radix Althaeae, Flor. chamom., Cort. frangul., Fol. menth.
pip., Frucet. Myrtill., Flor. uvae ursi, Fol. Sennae, Rhiz. Rhei u. a.
10. Wortgeschützte Arzneien sind in der Regel unter ihrem
wissenschaftlichen Namen zu verordnen.
Beispiel: statt Aspirin 10,0 (Preis 1,45 Mk.)
— acid. acet. salie. 10,0 (Preis 0,20 Mk.).
Originalpackungen (Kassenpackungen) sind als solche zu bezeichnen.

11. Mixturen sind tunlichst durch Tabletten und Compretten zu
ersetzen. Sind solche nicht vorhanden, so ist bei wiederholter Verordnung
 statt der Mixtur die feste Substanz ad vitr. relat. zu verordnen.
Daher sind Lösungen leicht löslicher Salze (Jod- und Bromsalze)
nur beim ersten Male notwendig. Bei Wiederholungen können in
geeigneten Fällen die Salze in Substanz verschrieben werden, und der
Patient ist anzuweisen, die Auflösung in der vorhandenen Flasche
selbst vorzunehmen.
12. Für die Verordnung trockener Arzneien ist zu beachten:
1. Abgeteilte Pulver sind eine sehr teure Arzneiform und deshalb
möglichst durch Tabletten (Tabletten, Compretten, Gelonida
usw.) zu ersetzen, soweit diese fertig im Handel erhältlich sind
(Arzneitaxe oder Originalpackung).
Beispiel: statt Phenacet. 0,5 Dos. X (Preis 0,80 Mk.) ist
zu verordnen: 10 Phenacitin-Tabletten OP. (Preis 0,35 Mk.).
2. Wenn Tabletten gewünscht werden, muß dies aus der Verordnung
 klar ersichtlich sein, da der Apotheker sonst Pulver
        <pb n="228" />
        2720 Wirtschaftliche Arzneiverordnung.
verabfolgen kann. Vom Apotheker Tabletten herstellen zu
Jassen, ist unstatthaft.
Es muß verordnet werden:
Tabl. acid, acetylo-salicyl. 0,5 Nr. X (Preis 0,10 Mk.)
nicht: 10 x 0,5 acid. acet. sal. (Preis 0,75 Mk.).
13. Als preiswerte Salbengrundlagen sind zu bevorzugen: Adeps
lanae anhydricus, Lanolin., Vaselin. flav., Vaselin. alb.
Quecksilbersalben für Schmierkuren sind in graduierten Glasröhren
 zu verordnen.
14. Für die Verordnung von Tees ist zu beachten:
Die einzelnen Bestandteile sind getrennt zu verordnen; die Mischung
 hat der Patient selbst vorzunehmen.
Beispiel: statt Fol. farfar., Herb. Equiset., Rad. Althaeae aa 10,0
(Preis 0,65 Mk.)
ist zu verordnen: 10,0 farfar. HV., 10,0 Herb. Equis. HV., 10,0 Rad.
Althaeae (Preis zusammen 0,80 Mk.).
15. Nähr- und Stärkungsmittel sind freiwillige Mehrleistungen der
Kassen, auf die der Versicherte keinen Rechtsanspruch erheben kann.
Nur die von der Kasse zugelassenen Nährpräparate dürfen verordnet
werden; in jedem Falle ist die Genehmigung der Kasse vorher einzuholen.

16. Als Heilmittel dienende Nähr- und Stärkungsmittel können
in dringenden Fällen erstmalig ohne Genehmigung der Kasse verordnet
werden.
17. Cosmetica dürfen nur zur Behandlung erwerbshindernder
Krankheiten verordnet werden.
18. Bäder dürfen nur zu Heilzwecken verordnet werden. Zur
Reinigung nach Schmierkuren reichen Brausebäder aus.
19. Brunnen und Quellsalze dürfen nur mit Genehmigung der
Kasse verordnet werden.
20. Weine und andere Alkoholica dürfen nicht verordnet werden.
Sollten sie in ganz seltenen Ausnahmefällen unumgänglich sein, so
bedarf der genau begründete Antrag der Genehmigung der Kasse.
21. Für Wiederholungen von Verordnungen ist zu beachten:
1. Jede Wiederholung erfordert ein neues Rezeptformular.
2. Vor jeder Wiederholung hat der Arzt genau zu prüfen, ob
die Verordnung noch nötig ist und ob die verbrauchte Menge
mit der verstrichenen Anwendungszeit übereinstimmen kann.
3, Bei allen Wiederholungen ist „Gefäß zurück“ auf dem Verordnungsformular
 zu vermerken und die Rückgabe des Gefäßes
dem Patienten einzuschärfen.
22. Über Verordnungen von Arzneien, Verbandstoffen usw. für
den Arzt in der Kassensprechstunde sind jeweils mit der Kasse Vereinbarungen
 zu treffen.

DC
        <pb n="229" />
        Wirtschaftliche Arzneiverordnung. 221
III. Anhang.
Merkblatt.
12 Regeln für Kassenärzte.
1. Beachte die Gefäßgrenzen!
Flaschen 50,:100, 200, 300, 500 g USW.
Kruken, graue 100, 200, 300, 400, 500 g USW.
Schachteln 20, 50, 100, 200, 300» 400, 500 g usw.
Pulverkästehen für 6, 12 und mehr Stück.
Auch die geringste Überschreitung bedingt den höheren Preis.
2, Beachte die Taxgrenzen!
Verordne im Dezimalsystem. Das Zehnfache kostet meist ebensoviel
 wie das Achtfache, warum also das Zweifache verschenken?
Beachte die Taxgrenzen besonders bei jeder Zubereitung: Mischen,
Lösen, Anreiben, Abkochen, bei Pflastern, Salben, Pastillen, Tabletten,
Tees, Pulvern usw.
Wahre die Grenzen durch „ad, 1 auf 10 = 1:10,4/10, 1 +9“,
3. Sorge für Rückgabe der Gefäße!
Verordne bei Wiederholungen „ad vitrum allatum“, „ad scatulam
allatum“, „Gefäß zurück!“ oder ähnlich,
Rückgabe von Flaschen, Schachteln und Kruken erspart drei
Viertel des Preises.
4. Teuere Arbeit!
Mische nicht unnötig! Solutionen, Salben, Pastillen sind teuer,
am teuersten sind Infuse, Dekokte, Ampullen.
‚ Pillen sind für längeren Gebrauch eine wohlfeile Verordnungsform.
Wähle die Lösungen, Mischungen, Pflaster und Salben usw., die
in diesen Formen bereits in der Arzneitaxe enthalten sind.
Verordne Pulver als - Schachtelpulver oder als Doppelpulver
(„1 Pulver zu nehmen“), außer bei Morphium und ähnlichem.
Fasse gleiche Medizin für mehrere Familienangehörige in eine
Verordnung zusammen,
Für längeren Gebrauch ist „einmal reichlich“ vorteilhafter als
„„vielmal wenig“.
5. Vermeide teure Mittel!
Studiere die Arzneitaxen!
” Neue Mittel sind meist sehr teuer. Sie sollen, solange noch unerprobt,
 in der Kassenpraxis ausgeschlossen Sein.
Nütze den Handverkauf aus. Vergiß nicht, daß beim Mischen
der Vorteil des Handverkaufs hinfällig wird.
        <pb n="230" />
        222 Wirtschaftliche Arzneiverordnung.
Verordne auch keine teuren Gefäße! Verschreibe „ad vitr. ordinarium“,
 „ad ollam griseam“, „ad chartam!“,
Besonders teuer sind Capsulae amylaceae, Capsulae gelatinosae,
Ampullen usw., billig: Oblaten extra!
Wähle immer nur die billigsten Konstituentien, Zucker für Pulver,
Vasel. flav. für Salben, Pulvis. Rad. Liqu. für Pillen.
6. Verordne nicht zu reichlich!
Ein Rezept „ut aliquid fieri videatur“ ist „Zu reichlich“,
Verschreibe nicht mehr als gebraucht wird! Berechne den Bedarf
zuvor! Lehre die Kranken sparen!
Beachte, daß viele Medizinen (Dekokte, zuckerhaltige Flüssigkeiten
 usw.) schnell verderben; verordne also nur innerhalb der
Haltbarkeit! Übrigbleibende Medizinen sind Verschwendung, gefährlich
 und häßlich.
7. Verordne nicht zu kompliziert!
Das Rezept sei einfach!
Mische nicht gleichwirkende Stoffe zusammen!
Zehn Mittel in ein Rezept zusammengepackt sind ein alter Zopf,
der abgeschnitten werden muß!
Schränke die Korrigentien ein, vermeide die teuren! Oft sind
sie nicht nötig, oft unwirksam.
Nur Pulver unter '/, g bedürfen eines Konstituens.
Tees, die im Handverkauf erhältlich sind, dürfen nicht gemischt
verschrieben werden.
8. Verordne nicht zu viel auf einmal!
Verordne nicht gleichzeitig mehrere im gleichen Sinne wirkende
Mittel!
Verordne nicht für jedes Symptom ein besonderes Mittel.
9. Der Wortschutz ist eine verteuernde
Äußerlichkeit!
Wortschutz, Markenschutz verteuern vielfach das Mittel erheblich,
bis zum Siebenfachen!
Wähle stets das billigere Ersatzmittel!
10. Vorsicht bei Patentmedizinen, Spezialitäten!
Wortschutz, Luxus in der Aufmachung und die Reklame verteuern
 die Patentmedizinen!
Bekämpft die Überteuerung der Kranken durch Luxuspräparate
in der Privatpraxis und schließe sie aus in der Kassenpraxis. Vollwertiger
 billigerer Ersatz ist in dem offizinellen Arzneimittelschatz
reichlich vorhanden.
        <pb n="231" />
        Wirtschaftliche Arzneiverordnung. 223
Viele Spezialitäten sind aber unbedenklich, und viele bieten Vorteile,
 so die Compretten und Amphiolen.
Spezialitäten dürfen nicht im Anbruch verschrieben werden.
Gebrauchsanweisung mündlich geben, da sonst vom Apotheker
besondere Gebühr berechnet wird.
Darum prüft und handelt gewissenhaft!
11. Geheimmittel dürfen nicht verordnet werden!
Unbekannt und unverbürgt in ihrer Zusammensetzung, meist
wertlos und doch recht teuer!
Der Arzt verläßt den Boden der Wissenschaftlichkeit, sobald er
sie verordnet.
In der Kassenpraxis sind sie untersagt.
12. Noch einiges!
Frage Dich, ehe Du verschreibst: „Ist überhaupt ein Rezept
nötig?“ Wenn nicht, so spare es!
Nicht der Wunsch des Kranken ist bei der Verordnung maßgebend.
Spare mit der Nachttaxe! Spare mit eito!
Spare überhaupt!
        <pb n="232" />
        224 Elektro-physikalische Heilmethoden.
XIV.
Richtlinien
für die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden,
aufgestellt vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen,
vom 15. Mai 1925 (RArbBIl. 1925 S. 257).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 368e 9 RVO.
Vgl. die Vorbemerkung zu XIII, oben 8. 215.
Die Anwendung bestimmter elektro-physikalischer Heilmethoden
kann durch Vertrag von der Genehmigung der Kassenverwaltung
oder eines damit beauftragten Ausschusses abhängig gemacht werden.
In allen Fällen, in denen die vorgeschlagene Behandlungsmethode
bei der betreffenden Erkrankung wenige oder gar keine Erfolge aufzuweisen
 hat, ist von der Beantragung abzusehen. Bei den Anträgen
muß in allen Fällen neben der genauen Diagnose angegeben werden,
aus welchem Grunde die Behandlung vorgeschlagen wird. Es ist
z. B. anzugeben, daß bei einer Hauterkrankung eine Salbenbehandlung
Vvorhergegangen ist und erfolglos blieb, oder daß die Krankheit schon
früher mit Erfolg durch Höhensonne oder Röntgenbestrahlung behandelt
 worden ist. Besonders eingehend muß die Begründung sein,
wenn es sich um ein Leiden handelt, das sich zur Behandlung durch
das beantragte Heilverfahren nach den nachfolgenden Richtlinien
nicht eignet.
I. Röntgenstrahlen.
Röntgenleistungen soll nur vornehmen, wer eine genügende Ausbildung
 im Röntgenfach und eine geeignete Apparatur vor einem Sachverständigenausschuß
 nachweist. In den kassenärztlichen Verträgen
soll eine Vorschrift darüber getroffen werden, wie dieser Nachweis
zu führen ist.
Die Berechnung der Röntgenleistung erfolgt getrennt nach
Honorar und Unkosten, nach einem zu vereinbarenden Tarif.
A. Röntgendurchleuchtungen.
Eine einmalige Durchleuchtung erscheint im allgemeinen ausreichend
 zur Sicherung der Diagnose und des Heilplanes bei Knochenund
 Gelenkverletzungen und ähnlichen Erkrankungen, zum Nachweis
von Fremdkörpern, bei Kropf, bei Lungen- und Herzerkrankungen.
Die Durchleuchtung kann im Verlauf der gleichen Krankheit in
        <pb n="233" />
        Elektro-physikalische Heilmethoden. 225
angemessenen Abständen wiederholt werden, wenn eine Kontrolle
des Heilungsverlaufes auf andere Weise nicht erbracht werden kann.
Mehrmalige Durchleuchtungen an einem Tage (bis zu dreimal) sind
zulässig bei Magen- und Darmerkrankungen.
B. Röntgenaufnahmen.
Eine oder zwei Aufnahmen (in verschiedenen Ebenen) sind zu-Jässig
 bei allen Verletzungen und Erkrankungen der Knochen und
Gelenke (eine dritte Aufnahme bedarf besonderer Begründung), ferner
bei Fremdkörpern, bei Fistelbildungen (unter Anwendung von Kontrastmitteln),
 bei Steinbildungen (Blase einmal, Niere und Harnleiter einseitig
 bis dreimal, doppelseitig bis fünfmal), bei Magen- und Darmerkrankungen
 und bei Lungenerkrankungen neben der Durchleuchtung.
Es ist stets das kleinste mögliche Plattenformat anzuwenden.
C. Röntgenbehandlung.
Die Genehmigung zur Behandlung kann abhängig gemacht
werden von einer genauen Angabe des röntgen-therapeutischen Heilplanes.
 Der behandelnde Röntgenarzt muß angeben, mit wieviel
Bestrahlungen er die Erkrankung mit seinem Instrumentarium günstig
beeinflussen zu können glaubt, und welche Kosten er dafür ansetzt.
Die Röntgenbehandlung wird nicht nach Milliampereminuten, die
unkontrollierbar sind, sondern nach „Sitzungen“ berechnet. Die Zahl
der Sitzungen ist für jede Erkrankung begrenzt.
- a) Oberflächenbehandlung.
Eine Sitzung = 15 MAM. — Zulässig bei
1. chronischen Ekzemen,
2. Lupus,
3. Sykosis (Bartflechte),
4. Psoriasis (Schuppenflechte).
Mehr als6 Sitzungen sollen im allgemeinen nicht genehmigt werden.
b) Tiefenbehandlung I (Filter bis 5 mm Al).
Eine Sitzung = 40 MAM. — Zulässig bei
i. Hauterkrankungen (siehe unter a),
2. Lupus,
“ einseitigen Hals- und anderweitigen tuberkulösen Drüsen-‚.
 Kropf, [erkrankungen und Fisteln,
Basedowsche Krankheit,
Prostatahyperthrophie,
» Knochen-, Gelenk-, Bauchfelltuberkulose,
 doppelseitiger Drüsentuberkulose,
J). Myoma uteri,
{0. klimakterischen Blutungen,
11. Leukämie.
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse.

15
        <pb n="234" />
        226 Elektro-physikalische Heilmethoden.
Mehr als 4 Sitzungen bei Erkrankungen nach Ziffer 1, mehr
als 6 bei Erkrankungen nach Ziffern 2 bis 6 und mehr als 9 bei Erkrankungen
 nach Ziffern 7 bis 11 sollen im allgemeinen nicht genehmigt
 werden.
c) Tiefenbehandlung II (Schwerfilter, Zink, Kupfer).
Eine Sitzung = 75 MAM. — Zulässig
1. nach Exstirpation bösartiger Geschwülste (2 Serien zu je
6 Sitzungen),
2. bei inoperablen bösartigen Geschwülsten.
II. Künstliche Höhensonne.
Die künstliche Höhensonne darf bei Versicherten und deren Angehörigen
 nur da angewendet werden, wo sie unbedingt angezeigt
und insbesondere geeignet ist, Arbeitsfähigkeit schneller wiederherzustellen
 als ein anderes (billigeres) Mittel. Sie ist lediglich ein Ersatz
für die natürliche Sonne und darf nur benutzt werden, wenn diese
nicht zur Verfügung steht.
Nach Beschluß des RAussch. vom 14. 11. 1925 (Niederschrift der
11. Sitzung, Punkt 18, ÄM. 1925 8.1296) enthält vorstehender Satz
lediglich eine Anweisung an die Kassenärzte und bezweckt keinerlei
wissenschaftliche Feststellung.
Die Höhensonne wirkt auf den gesamten Körper, indem sie die
Haut zu vermehrter Bildung von Schutz- und Abwehrstoffen anregt.
Bestrahlungen einzelner Körperteile sind minderwertig. Man soll
bei jeder Sitzung möglichst die gesamte Haut bestrahlen; deshalb
muß jeder Kranke besonders behandelt werden. Gileichzeitige Bestrahlungen
 mehrerer Kranker mit einer Lampe sind als unwirksam
zu verwerfen.
Es werden höchstens 10 Bestrahlungen auf einmal genehmigt.
Zulässig, weil
a) von anerkannter Wirksamkeit, ist die Höhensonne bei:
1. Chirurgischen Tuberkulosen (Knochen, Haut, Gelenke,
Bauchfell),
2. Lungentuberkulose im ersten Stadium,
3. Skrophulose, auch skrophulösen und tuberkulösen Ohrenund
 Augenerkrankungen,
&amp;amp; Lupus vulgaris,
5. Rachitis;
b) von unbedingter Wirksamkeit ist die Höhensonne bei:
1. lymphatischer Diathese (neben allgemeiner Freiluftbehand-Jung
 bei Kindern),
2. schlecht heilenden Wunden,
3. Uleus eruris,
        <pb n="235" />
        Elektro-physikalische Heilmethoden. 227
4. Alopecia zumal areata (nur wenn sie Anlaß zur Erwerbslosigkeit
 gibt),
5. Asthma bronchiale.
Ebenso wie die Höhensonne dürfen auch die anderen elektrophysikalischen
 Heilmittel bei Versicherten und deren Angehörigen
nur angewendet werden, wenn sie unbedingt angezeigt und insbesondere
 geeignet ist, Arbeitsfähigkeit schneller wiederherzustellen
als ein anderes (billigeres) Mittel.
III. Diaäthermie.
Zulässig bei tiefgehenden und tiefliegenden Entzündungen, vornehmlich
 bei
1. Gelenkerkrankungen,
. Sehnen- und Sehnenscheidenerkrankungen,
. Muskelerkrankungen,
.. Nervenerkrankungen,
5. chronischen Entzündungen‘ des Brustfells (trockenen und
Ergüssen),
6. chronisch-entzündlichen Erkrankungen der Bauchhöhle und
des Beckens.
Mehr als 6 Behandlungen auf einmal sollen im allgemeinen nicht
genehmigt werden.
IV. Behandlung mit dem galvanischen und
faradischen Strom.
Zulässig bei Neuralgien, Nerven- und Muskellähmungen.
V. Sinusoidaler Wechselstrom, Vierzellenbäder.
Zulässig
1. bei Erkrankungen des Herzmuskels und der Herznerven,
2. bei Nervenkrankheiten (nur mit besonderer Begründung).
VI. Hochfrequenz-Strombehandlung.
(Starkströme von 500—600 MA.)
Zulässig nur in Verbindung mit Kondensatoren bei Herz- und
Gefäßkrankheiten mit krankhaft gesteigertem Blutdruck. Angabe
des Blutdrucks ist bei der Beantragung notwendig.
VII. Lichtbehandlung.
A. Kohlenbogenlampen.
Zulässig
a) zur Erzielung von Lichtwirkung bei chronischen Ekzemen
und Hautgeschwüren, die anderer Behandlung trotzen,

15*
        <pb n="236" />
        228 Elektro-physikalische Heilmethoden.
b) zur Erzielung von Wärmewirkung bei
1. besonderen Fällen von chronischen Gelenkerkrankungen,
2, Lumbago und ähnlichen Krankheiten,
3. schmerzhaften Nervenentzündungen.
B. Konzentriertes Licht (Kronmayer-Lampen usw.).
Zulässig zur spezifischen Behandlung der Haut und ihrer Erkrankungen,
 besonders der Tuberkulose (Lupus, vulgaris und erythenatosus).

C. Glühlichtbäder (kombinierte Lichtund
 Wärmewirkung).
Zulässig bei entzündlichen Erkrankungen und zur Schmerzstillung,
 und zwar
a) als Glühlicht-Vollbäder bei allgemeinen rheumatischen Erkrankungen
 und solchen mehrerer Gelenke oder Muskelgruppen,
b) als Glühlicht-Teilbäder zur lokalen Anwendung aus denselben
Ursachen je nach den befallenen Organen:
1. bei Ausschwitzungen oder deren Resten in der Brust- oder
Bauchhöhle,
2 bei entzündlichen Erkrankungen der Unterleibsorgane,
7 als Kopflichtbäder bei Katarrhen und Entzündungen der
Nase, der Nasennebenhöhlen und des Mittelohres -in Verbindung
 mit oder nach anderweiter Behandlung,
4. bei Erkrankungen der Halsorgane.
VIIL. Wärme-(Heißluft-) Behandlung.
A. Kastenapparate mit elektrischer (auch Gasoder
 Spiritus-) Heizung.
Zulässig bei Erkrankungen
1. der Gelenke,
2. der Muskeln,
3. der Sehnen und Sehnenscheiden,
4. der Haut und des Unterhautzellgewebes.
B. Wärmestrahlenlampen (Sollux-Lampe u..3.).
Zulässig bei denselben Erkrankungen wie die Kastenapparate
und bei Krankheiten der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Ohren
und des Halses, aber nur in Verbindung mit oder nach anderweiter
Behandlung.
        <pb n="237" />
        Befreiung von den anteiligen Kosten. 229
XV.
Bestimmungen
des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
über die
Befreiung der Kassenmitglieder
von den anteiligen Kosten
für Arzneien, Heil- und Stärkungsmittel
vom 10. April 1924 (RArbBl. 1924 S. 164). ,
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 11 V. über Krankenversicherung
vom 13.2. 1924 (RGBI.I 8.93; jetzt $ 182a &amp;lt;[ RVO.).
A. Die Kassenmitglieder sind in folgenden Fällen von der Bezahlung
 des Anteils an den Kosten für Arzneien, Heil- und Stärkungsmitteln
 befreit: |
1. bei Erkrankung infolge eines Unfalls,
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern,
3. beiNachtverordnungen und allen von den Ärzten als „dringend“
(eito) bezeichneten Verschreibungen.
B. Als „dringend“ können Verschreibungen dureh Ärzte erfolgen:
1. zur sehleunigen Abwendung einer Gefahr für Leben oder
Gesundheit,
2, zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen,
3. zur sehleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung
von Krankheiten.
Außerdem sind von der anteiligen Kostenzahlung befreit:
die Erwerbslosen.
Für die „Zugeteilten‘“ gelten die vom Reicharbeitsminister erlassenen
 besonderen Bestimmungen.
1. Un fall ist jedes plötzliche Ereignis, das einen Körperschaden
zur Folge hat; darauf, ob ein Unfall im Sinnne des Dritten Buches
der RVO. (Unfallversicherung) vorliegt, kommt es für die Befreiung
gemäß AI nicht an.
2. Zu B 3: „Eine Anfrage, inwieweit B3.... eine Befreiung
der Versicherten von der Verpflichtung zur Tragung eines Arzneikostenanteils
 bei Geschlechtskrankheiten bringe, wurde dahin beantwortet,
 daß die Cito-Verfügung stets zulässig sei, solange eine Ansteckungsgefahr
 vorhanden sei“ (Beschluß des RAussch. vom 12. 5.
1924. ÄM. 1924 8. 369).
        <pb n="238" />
        230 Befreiung von den anteiligen Kosten.
3. Erwerbslose sind die nach der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge
 (in der Fassung vom 16. 2. 1924, RGBI.TI S. 127; mehrfach
 geändert) fürsorgeberechtigten Personen (vgl. bes. $ 3 ErwFV.);
sie sind Mitglieder von Krankenkassen kraft der Versicherung gegen
Krankheit, die die erwerbslosenfürsorgepflichtige Gemeinde gemäß
$ 20 ErwFV. herbeizuführen hat,
4. Wegen der Zugeteilten vgl. Anm. 3 zu $ 363a 7 RVO.
Bestimmungen des RArbMin. über ‚Beteiligung der Beschädigten an
dem Aufwand für Arznei, Heil- und Stärkungsmittel‘‘ sind unter dem
16. 11. 1923 (TX 20 945; RVersorgBl. 1923 8. 441 Nr. 928) ergangen.
        <pb n="239" />
        Tätigkeit der Krankenschwestern. 231
XVIL.
Richtlinien
für die Tätigkeit von Krankenschwestern
vom 10. April 1924 (RArbBl. 1924 S. 165).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 7 V. über Krankenversicherung
vom 13.2.1924 (RGBI.T-S. 98; jetzt $ 1850 % RVO.).
Die Richtlinien gelten nur-für Krankenkassen mit ländlichen
Bezirken.
1. Krankenschwestern im Sinne des $ 7 sind nur staatlich anerkannte
 Krankenschwestern.
2. Die Tätigkeit der von Kassen als Pflegepersonal oder Gehilfinnen
 der Ärzte hauptamtlich angestellten Krankenschwestern hat
sich bei der Krankenbehandlung auf die Krankenpflege und auf
Hilfeleistungen bei durch Ärzte ausgeführten oder angeordneten Verrichtungen
 zu beschränken.
3. Wird eine Krankenschwester von einem Kranken oder dessen
Angehörigen zugezogen, SO hat sie den Kranken auf die Zuziehung
eines Arztes hinzuweisen. In dringenden Fällen hat sie den Arzt
möglichst unmittelbar zu benachrichtigen.
4. Verboten ist den Krankenschwestern
a) jede selbständige Beratung zum Zwecke der Behandlung
von Kranken,
b) selbständige Hilfeleistungen, abgesehen von Notfällen, aber
auch dann nur bis zum Eingreifen des Arztes,
c) Beeinflussung von Kranken zugunsten oder zuungunsten
bestimmter Ärzte.
5. Hält ein Arzt die Zuziehung einer Schwester zur Pflege oder
Hilfeleistung für notwendig, so hat er für die Benachrichtigung der
Kasse zu sorgen.
6. Die Schwestern haben bei der Krankenbehandlung die Anweisungen
 des Arztes gewissenhaft auszuführen.
7. Beschwerden von Ärzten wegen Verstöße einer Schwester gegen
die Bestimmungen zu 1 7 bis 4 7 und Beschwerden von Schwestern über
Ärzte sind von dem bei der Kasse bestehenden Arztausschuß zu erledigen.
 Dabei sind etwa zuständige Schwesternorganisationen tunlichst
 zu hören.
Wegen des Arztausschusses vgl. Ziffer VIII 7 der Richtlinien für
den allgemeinen Inhalt der Arztverträge (oben IIT' S. 141).
        <pb n="240" />
        22 Tätigkeit der Prüfungsausschüsse.
XVIL.
Richtlinien
für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse
gemäß Abschnitt V 1 der Richtlinien des Reichsausschusses
 für Arzte und Krankenkassen für den allgemeinen
 Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924,
vom 27. Februar 1926 (RArbBl. 1926 8. 96).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $368e 4 RVO.
Die Tätigkeit der nach Ziffer V 67 der Bestimmungen über das
Arztsystem etwa bestellten Vertrauensärzte und das Recht der Krankenkassen
 auf Überwachung der gesamten kassenärztlichen Tätigkeit im
Sinne des Abschnittes V 1 der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt
der Arztverträge vom' 12. Mai 1924 wird durch diese Richtlinien
nicht berührt.
I. Allgemeine Bestimmungen,
1. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und
mehreren Mitgliedern, die die kassenärztliche Organisation bestellt.
Die Kasse kann einen Arzt als Mitglied in den Ausschuß entsenden.
2. Gegenstand der Tätigkeit des Prüfungsausschusses ist die
gesamte kassenärztliche Tätigkeit im Sinne des Abschnittes V “, im
besonderen die Einhaltung der im Vertrage übernommenen Verpflichtungen
 der Kassenärzte.
Der Nachprüfung unterliegen
a) die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit,
b) die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln,
ec) die Art und Zahl der ärztlichen Leistungen und das dafür
berechnete Honorar,
d) die Überweisungen an Krankenhäuser,
3. Bei der Prüfung der kassenärztlichen Tätigkeit sind insbesondere
zu beachten
a) der Kassenarztvertrag und die Dienstanweisung für Kassenärzte,

b) die Richtlinien des Reichsausschusses für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924,
c) die Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung vom
15. Mai 1925,

RG
        <pb n="241" />
        Tätigkeit der Prüfungsausschüsse, 239
d) die Richtlinien für die Anwendung elektro-physikalischer
Heilmethoden vom 15. Mai 1925.
Zu b vgl. oben III 8. 129, zu c XIIT 8. 215, zu d XIV 8. 224.
II. Prüfung der Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit.
1. Die Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf Grund
einer Untersuchung durch die hierfür bestimmten Prüfungsärzte.
Zeit und Ort der Nachuntersuchung sind mit Ausnahme dringlicher
 Fälle dem behandelnden Arzte und der Kasse vorher mitzuteilen.
 Den behandelnden Ärzten bleibt es unbenommen, der Nachuntersuchung
 beizuwohnen. Die Kasse kann sich hierbei durch einen
Vertrauensarzt vertreten lassen. Das Ergebnis der Untersuchung ist
der Kasse und dem behandelnden Arzte sofort mitzuteilen.
2. Die Kasse kann Nachuntersuchungen veranlassen
a) bei Verdacht auf Simulation oder Übertreibung,
b) bei auffallend langer Krankheitsdauer, .
ce) bei Verdacht auf Alkoholismus,
d) wenn das Verhalten des Erkrankten mit der von dem
behandelnden Arzt der Kasse mitgeteilten Diagnose nicht
in Einklang zu bringen ist,
e) bei wiederholten Übertretungen der Krankenordnung,
f) aus sonstigen Gründen, z. B. auf Wunsch des behandelnden
Arztes oder auf Verlangen des Patienten.
3. Die Prüfungsärzte haben das Recht
a) den Erkrankten für arbeitsfähig oder arbeitsunfähig zu erklären,

b) den Erkrankten nach einer bestimmten Zeit wieder zur
Nachuntersuchung vorzuladen,
ce) in zweifelhaften Fällen bei der Kasse die Einweisung in
ein Krankenhaus zu beantragen.
4. Der Prüfungsausschuß stellt von sich aus oder auf Antrag
der Kasse fest, ob und in welcher Höhe der behandelnde Arzt, dessen
Krankschreibungen beanstandet worden sind, für den der Kasse
zugefügten Schaden haftbar zu machen ist.
Die Schadenersatzpflicht des behandelnden Arztes ergibt sich schon
aus dessen Rechtsverhältnis zur Krankenkasse. Die Bestimmung
unter 4 schützt den Arzt gegen unbegründete Inanspruchnahme.
IIT. Prüfung der Verordnung von Arznei- und
Heilmitteln.
1. Die Prüfung der Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln
erfolgt nur, wenn die Kasse dieses verlangt. Sie erstreckt sich lediglich
darauf, ob die Vorschriften der Richtlinien des Reichsausschusses
        <pb n="242" />
        234 Tätigkeit der Prüfungsausschüsse.
für wirtschaftliche Arzneiverordnung vom 15, 5.25 und die von der
Kasse im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Arztvertretung
herausgegebenen Vorschriften dieser Art beachtet worden sind.
2. Die Beanstandungen sind der Kasse und den betreffenden
Ärzten mitzuteilen.
3. Der Prüfungsausschuß stellt von sich aus oder auf Antrag
der Kasse fest, ob und in welcher Höhe ein Kassenarzt, dessen Verordnungen
 beanstandet worden sind, der Kasse für den ihr zugefügten
Schaden haftbar zu machen ist.
Vgl. die Anm. zu IT 4%.
IV. Prüfung der Art und Zahl der ärztlichen
Leistungen und des dafür berechneten Honorars.
1. Die rein rechnerische Prüfung der Arztrechnungen ist von
der Kasse vorzunehmen, ebenso die Prüfung der Anspruchberechtigung
der nach den Arztrechnungen behandelten Personen. Die Kasse
kann auch die richtige Anwendung der ärztlichen Gebührenordnung
oder der vereinbarten Arztgebühren vorprüfen. Beanstandungen
letzterer Art hat sie dem Prüfungsausschuß vorzulegen, der darüber
entscheidet.
2. Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß die Kassenärzte ordnungsmäßig Buch führen, die Rechnungen
sachgemäß und prüfungsfähig aufstellen und sie zu dem im Arztvertrage
 vorgesehenen Termin pünktlich der Kasse einreichen.
3. Die Prüfung der Rechnungen erstreckt sich auf:
a) die richtige Anwendung der vertraglich vereinbarten Gebührenordnung,

b) Vielgeschäftigkeit, Zahl der Beratungen, Besuche und
Sonderleistungen im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt
aller Kassenärzte und getrennt nach praktischen Ärzten und
Fachgruppen,
c) die Art der Behandlung, übertriebene Anwendung kostspieliger
 Heilverfahren (elektro-physikalischer, medikomechanischer
 Heilmethoden u. dgl.),
d) die Beachtungen der Vereinbarungen über Wegegebühren
bei Überlandbesuchen.
4. Der Prüfungsausschuß hat das Recht, einzelne Leistungen
aus der Rechnung zu streichen und den Gesamtbetrag der Rechnungen
zu kürzen. |
5. Gibt der Umfang der gesamten kassenärztlichen Tätigkeit
eines Arztes oder einzelner ihrer Gebiete zu Bedenken Anlaß, so ist
mit strengster Sachlichkeit zu prüfen, ob seine häufige Inanspruchnahme
 auf seine ärztliche Tüchtigkeit oder auch oder überhaupt auf
andere Ursachen zurückzuführen ist, wie unerlaubtes Entgegen-
        <pb n="243" />
        Tätigkeit der Prüfungsausschüsse. 235
kommen den Erkrankten gegenüber, künstliche Steigerung der Zahl
der Krankheitsfälle, Zuhilfenahme von Assistenten, Schwestern oder
anderen Hilfspersonen usw. Hierüber wird die Prüfung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
 seiner Verordnungen und der von ihm
angewendeten Heilmethoden in den meisten Fällen Aufschluß geben.
Werden Unregelmäßigkeiten oder Unzuträglichkeiten festgestellt, So
sind die Rechnungen entsprechend zu kürzen und erforderlichenfalls
der Kasse geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Mißständen
in der Zukunft vorzuschlagen.
N
Die Ergebnisse der Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind möglichst
 fortlaufend statistisch zu verwerten und aufzubewahren.

YM
        <pb n="244" />
        Das Muster eines Kassenarztvertrages.
Anhang A.
L.
Muster eines Kassenarztvertrages
nebst Dienstanweisung,
aufgestellt vom Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund).
Zwischen der pp. Krankenkasse und dem pp. Ärzteverein wurde
heute folgender Vertrag abgeschlossen:
ST:
Der pp. Ärzteverein übernimmt sowohl dem Umfange als auch
der Dauer nach die gesamte ärztliche Versorgung, welche die in dem
Bezirk... wohnenden. Kassenmitglieder für sich und ihre Angehörigen
Ssatzungsgemäß von der Kasse beanspruchen können.
Die Behandlung erfolgt zu den in diesem Vertrage vereinbarten
Bedingungen und unter Befolgung der als Anlage beigefügten „„Dienstanweisung
 für die Kassenärzte‘‘, die einen. Bestandteil dieses Vertrages
bildet. )
Den Mitgliedern und ihren versorgungsberechtigten Angehörigen
sicht die Wahl unter sämtlichen bei der Kasse zugelassenen Ärzten frei.
Jeder zugelassene Arzt hat vor der Aufnahme der kassenärztlichen
Tätigkeit einen Verpflichtungsschein folgenden Inhalts zu unterschreiben:
„Ich erkenne den zwischen dem pp. Ärzteverein und der pp. Kasse
abgeschlossenen Vertrag sowie alle von den beiden Parteien gemeinsam
zu seiner Durchführung getroffenen sonstigen Vereinbarungen als von
mir in eigener Person geschlossen an und verpflichte mich, den Vertrag
und die Vereinbarungen gewissenhaft zu befolgen. Ich erkenne auch
die von den zuständigen gesetzlichen und vertraglichen Schiedsstellen
getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse für mich als rechtsverbindlich
 an und unterwerfe mich ihnen.‘
SZ
Die Zulassung weiterer Ärzte zur kassenärztlichen Tätigkeit im
Rahmen dieses Vertrages erfolgt. durch den Zulassungsausschuß bei
dem Versicherungsamt in...
Das Recht der Kasse, für Mitglieder, die außerhalb des in SI
Abs. I genannten Bezirks wohnen, andere Ärzte zur Kassenpraxis zuzulassen,
 wird durch diesen Vertrag nicht beschränkt.

RE
        <pb n="245" />
        Muster eines Kassenarztvertrages. 237
Die Kasse ist berechtigt, Vertrauensärzte anzustellen. Die Auswahl
erfolgt im Benehmen mit dem pp. Ärzteverein ohne. Mitwirkung des
Zulassungsausschusses. Niemand darf bei der Kasse zugleich Verjrauensarzt
 und behandelnder Kassenarzt sein.
$3,
Vergütung.
I. Einzelleistungen.
Die Vergütung der kassenärztlichen Leistungen erfolgt nach den
Mindestsätzen der jeweils geltenden Preuß. GebO. Die Vorschriften der
$$ 5—9 finden keine Anwendung. Statt dessen werden von. den Endbeträgen
 der Arztrechnungen . .. VD. H. abgesetzt.
Die gleiche Vergütung gilt für die Behandlung überwiesener Mitglieder
 auswärtiger Kassen ($ 219 RVO.).
Begrenzungen:
a
Beträgt die Zahl der behandelten Krankheitsfälle im Vierteljahr
mehr als 100 (bei Kassen mit vorwiegend ländlichen Verhältnissen 50),
so darf unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze im Gesamtdurchschnitt
 aller Kassenärzte: im Rahmen dieses Vertrages und aller
behandelten Kranken als Gesamthonorar für den einzelnen Krankheitsfall
 das Siebenfache der jeweiligen M indestberatungsgebühr der
Preuß. GebO. nicht überschritten werden.
b.
Bei denjenigen Ärzten, die im Vierteljahr mehr als 100 (bei Kassen
mit vorwiegend. ländlichen Verhältnissen 50) Kranke der pp. Kasse
behandeln, darf bei allen Krankheitsfällen des einzelnen. Kassenarztes
im Vierteljahr im Durchschnitt die Zahl von x Beratungen und y Besuchen
 nicht überschritten werden.
Als Krankheitsfall ist jeder innerhalb eines Kalendervierteljahres
von demselben Arzt behandelte Kranke zu betrachten, gleichviel, ob
er ein oder mehrere Male erkrankt. Wird ein Kranker in einem Vierteljahr
 von mehreren Ärzten behandelt, so gilt er für jeden Arzt als ein
Krankheitsfall. Jeder Krankheitsfall, der von einem Vierteljahr in
ein anderes übergeht, wird in dem neuen Vierteljahr als neuer Fall
bewertet.
Von der Beschränkung des Honorars bleiben ausgenommen:
Krankenhausbehandlung, Sachleistungen, Wegegebühren, Nachtleistungen,
 Geburtshilfe und größere Operationen, die im allgemeinen nur
klinisch ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über
ihre. Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen war.
Als Sachleistungen gelten: alle Röntgewuntersuchungen und
-behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärme-
        <pb n="246" />
        238 Muster eines Kassenarztvertrages,
und Sirahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektrophysikalische,
 Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massagen, gemäß Ziffer 21c und d, 23, 24
und 133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B
der Preuß. @ebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen
gelten als Sonderleistungen,
Die Untersuchungen nach Ziffer 20 a—e, 21 a—e, 27e, 62 b,
91 b—e, 113 b—e, 128 a der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 bedürfen
 besonderer Begründung und sollen nur vorgenommen und berechnet
 werden, wenn sie unbedingt notwendig waren.
Diese aufgeführten Untersuchungen sowie die Untersuchungen
nach Ziffer 19, 64, 91 a@ und 113 a der Preuß. GebO. vom 1. September
1924 sollen nicht mehr als zweimal in einem Behandlungsvierteljahr berechnet
 werden.
Die Arztrechnungen sind monatlich aufzustellen und bis zum
fünften jedes Monats bei der Kasse einzureichen. Die Kasse prüft
die Rechnungen vor und übergibt sie zur sachlichen Prüfung und Feststellung
 dem Prüfungsausschuß, Die Bezahlung an die Abrechnungsstelle
 des Ärztevereins erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Rückgabe
an die Kasse,
IT. Fallpauschale,
Die kassenärztliche Tätigkeit aller im Rahmen dieses Vertrages
zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte wird durch eine Pauschsumme
abgegolten. Diese berechnet sich nach einem Pauschbetrage, der für
jeden Krankheitsfall das... fache der jeweiligen Mindestberatungsgebühr
 der Preuß. GebO. beträgt.
Außerhalb des Pauschales werden besonders bezahlt: Krankenhausbehandlung,
 Sachleistungen und Wegegebühren, Nachtleistungen,
Geburtshilfe und größere Operationen, die im allgemeinen nur klinisch
ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über ihre
Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen. war, sowie
Leistungen nach Ziffer 20... und 21... der Preuß. GebO. vom 1. September
 1924.
Als Sachleistungen gelten: Alle Röntgenuntersuchungen und
-behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärmeund
 Strahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektrophysikalische,
 Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massage gemäß Ziffer 21 c und d, 23, 24 und
133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B
der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen
gelten als Sonderleistungen.
Beträge, die von nicht zugelassenen Ärzten für dringende Fälle
und für die ärztliche Behandlung auswärts Erkrankter berechnet werden,
werden von der Kasse außerhalb des Pauschales bezahlt.
        <pb n="247" />
        Muster eines Kassenarztvertrages. 239
Für die Behandlung überwiesener Mitglieder auswärtiger Kassen
($ 219 RVO.) bezahlt die Kasse außerhalb des Pauschales die M indestsätze
 der jeweils geltenden Preuß. GebO.
Die Vergütung ist von der Kasse vierteljährlich nach Maßgabe
der festgestellten Zahl der Krankheitsfälle zu berechnen, die Auszahlung
erfolgt in monatlichen Abschlagszahlungen, die am Ersten jedes Kalendermonats
 in Höhe von....v. H., der im vorangegangenen Vierteljahr
auf einen Monat entfallenen Pauschalsumme an die Abrechnungsstelle
des Ärztevereins zu leisten sind. Diese verteilt die Summe an die empfangsberechtigten
 Ärzte. Die Schlußabrechnung und die Restzahlung
seitens der Krankenkasse muß bis zum 15. des ersten Vierteljahrsmonats
 erfolgen.
Als Krankheitsfall ist jeder innerhalb eines Kalendervierteljahres
von demselben Arzt behandelte Kranke zu betrachten, gleichviel, ob
er ein oder mehrere Male erkrankt. Wird ein Kranker in einem Vierteljahr
 von mehreren Ärzten behandelt, so gilt er für jeden Arzt als ein
Krankheitsfall. Jeder Krankheitsfall, der von einem Vierteljahr in
ein anderes übergeht, wird in dem neuen Vierteljahr als neuer Fall
bewertet.
Die Rechnungen über außerhalb des Pauschales zu vergütende
Leistungen sind monatlich einzureichen und zu bezahlen.
III. Kopfpauschale.
Die kassenärztliche Tätigkeit aller im Rahmen dieses Vertrages
zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte wird durch eine Pauschsumme
abgegolten. Diese berechnet sich nach einem. Pauschbetrage, der für
jedes Mitglied jährlich ... Mark beträgt. Dieser Pauschbetrag entspricht
 den am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Mindestsätzen
der Preuß. GebO. Werden deren Mindestsätze geändert, so ändert sich
die Höhe des Pauschbetrages entsprechend.
Außerhalb des Pauschales werden besonders bezahlt: Krankenhausbehandlung,
 Sachleistungen und Wegegebühren, Nachtleistungen, Geburtshilfe
 und größere Operationen, die im allgemeinen wur klinisch
ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über ihre
Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen war,
sowie Leistungen nach Ziffer 20... und 21... der Preuß. GebO.
vom 1. September 1924.
Als Sachleistungen gelten: Alle Röntgenuntersuchungen und
„behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistungen, Licht-, Wärmeund
 Strahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektrophysikalische,
 Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massage gemäß Ziffer 21c und d, 23, 24 und
133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B
der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen
gelten als Sonderleistungen.
        <pb n="248" />
        240 Muster eines Kassenarztvertrages.,
Beträge, die von nicht zugelassenen Ärzten für dringende Fälle
und für ärztliche Behandlung auswärts Erkrankter berechnet werden,
werden von der Kasse außerhalb des Pauschales bezahlt.
Für die Behandlung überwiesener Mitglieder auswärtiger Kassen
($ 219 RVO.) bezahlt die Kasse außerhalb des Pauschales die Mindestsätze
 der jeweils geltenden Preuß. GebO.
Die Vergütung ist von der Kasse vierteljährlich nach Maßgabe
des durchschnittlichen Mitgliederbestandes in demselben Vierteljahr
zu berechnen. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Abschlagszahlungen,
 die am Ersten jedes Kalendermonats in Höhe von ...v. H.
der im vorangegangenen Vierteljahr auf einen Monat entfallenen
Pauschalsumme an die Abrechnungsstelle des Ärztevereins zu leisten
sind. Diese verteilt die Summe an die empfangsberechtigten Ärzte.
Die Schlußabrechnung und die Restzahlung seitens der Krankenkasse
muß bis zum 15. des I. Vierteljahrsmonats erfolgen.
Die Rechnungen über außerhalb des Pauschales zu vergütende
Leistungen sind monatlich einzureichen und zu bezahlen.
$ 4.
Sondervergütungen darf der Arzt von den Kranken nur für Mehrkosten
 fordern, die durch Besuche von weiter entfernt wohnenden Ärzten
($5 Abs. 4) bei Übergehung der näher wohnenden Kassenärzte an
Wegegebühren entstehen, oder für Sachleistungen, die von der Kasse
abgelehnt worden sind.
Krankheitsbescheinigungen sowie alle sonstigen ärztlichen Bescheimigungen,
 die bei einer Krankenkasse vorkommen, sind durch die
allgemeinen Vergütungen abgegolten. Der Kassenarzt hat der Kasse Auskünfte
 entsprechend Ziffer 15a der Preuß. QebO. vom 1. September 1924,
gutachtliche sowie überhaupt alle schriftlichen Äußerungen, wie sie der
Geschäftsverkehr mit der Krankenkasse mit sich bringt, als Ausfluß
des Vertragsverhältnisses ohne besondere Vergütung zu erteilen. Die
Vergütung für Aufnahmeuntersuchungen und Gesundheitszeugnisse für
beitrittsberechtigte Personen nach $$ 176 und 310 RVG. ist von den
Untersuchten zu zahlen.
$ 5.
Wegegebühren.
Die Berechnung der Wegegelder erfolgt nach Doppelkilometern.
Die Gebühr für den Doppelkilometer beträgt für Zeitversäumnis ... M.
und für Fuhrkosten ... M., zusammen... M.
Bei Besuchen innerhalb des Wohnortes des Arztes dürfen keine
Wegegelder berechnet werden. Auch bei Überlandbesuchen von weniger
als 2 km Entfernung dürfen Wegegelder nicht berechnet werden,
Bei Zusammenrechnung der Kilometer für Hin- und Rückreise
entstehende Bruchteile unter 0,5 km werden nicht, von 0,5 und darüber
werden voll berechnet.
        <pb n="249" />
        Muster eines Kassenarztvertrages. 241
Die Berechnung erfolgt nach der Entfernung des Wohnsitzes des
nächstwohnenden Kassenarztes, wobei cin Entfernungsunterschied bis
zu 2 km nicht in Betracht kommt. Der Berechnung ist die Entferwung
nach dem nächsten Fahrweg zugrunde zw legen. Wird ein entfernter
wohnender Kassenarzt gerufen, so hat der Kranke die Mehrkosten zu
tragen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich
um einen zweiten Arzt oder Facharzt handelt, dessen Zuziehung die
Kasse genehmigt hat.
Bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kassenmäüitglieder oder versorgungsberechtigter
 Familienmitglieder duf der gleichen Wegestrecke
werden die Wegegebühren wur für den am. entferntesten wohnenden
Kranken berechnet, für die übrigen auf der gleichen Strecke besuchten
Kranken kommen bei Wegabzweigungen die Kilometerunterschiede in
Anrechnung. Werden bei einer Fahrt mehrere Kranke besucht, so sind
die Wegegebühren auf die Zahlungspflichtigen entsprechend zu verteilen.
Wird dem Arzte das Fuhrwerk gestellt, so kann er nur den Zeitaufwand
 berechnen.
56:
Die Überwachung der kassenärztlichen Tätigkeit, auch hinsichtlich
der ärztlichen Rechnungen, der‘ V erordnungsweise u. dgl., sowie” der
Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt unbeschadet der Tätigkeit
 der von der Kasse angestellten Vertrauensärzte durch einen vom
Ärzteverein bestellten Prüfungsausschuß ( Kontrollkommission, Nachuntersuchungskommission
 ), an dessen Tätigkeit die Kasse entsprechend
zu beteiligen %st.
ST
Zur Erledigung allgemeiner Arzt- und Kassenangelegenheiten und
zur Förderung der gedeihlichen Zusammenarbeit der Kasse und ihrer
Ärzte wird ein Ausschuß für ärztliche Angelegenheiten errichtet, der
in gleicher Zahl aus Vertretern der im Rahmen dieses Vertrages für
die Kasse tätigen Ärzte und aus Vertretern der Kasse zusammengesetzt
ist. In dem Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter der Kassenärzte
und. der Kasse den Vorsitz. Aufgabe des Ausschusses ist es, bei der
Regelung aller die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder und die
Stellung der Kassenärzte betreffenden Fragen mitzuwirken und durch
Anträge, Verhandlungen und gutachtliche Äußerungen eine zweckmäßige
und. friedliche Lösung dieser Fragen zu fördern.
Der Ausschuß entscheidet als Schiedsstelle über Streitigkeiten, die
zwischen der Kasse und den Kassenärzten über die Auslegung und
Ausführung dieses Vertrages entstehen.
Einigen sich die M itglieder nicht, so wird cin unparteiischer
Obmann gewählt, der über die Krankenversicherung unterrichtet sein
muß. Kommt eine Wahl wegen Stimmengleichheit wicht zustande,
so soll. der Leiter des Versicherungsamtes in ..... wm Übernahme des
Amtes oder um Bestellung eines Obmannes gebeten werden.
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse. N

f
        <pb n="250" />
        242 Muster eines Kassenarztvertrages.
Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind endgültig und für beide
Teile bindend.
Etwaige Kosten trägt der unterliegende Teil. Bei vermögensrechtlichen
 Angelegenheiten bleibt den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg
offen.
$8
Im übrigen gelten sinngemäß die vom Reichsausschuß für Ärzte
und Krankenkassen aufgestellten oder noch aufzustellenden Richtlinien.
$9.
Dieser Vertrag gilt für ein Jahr, und zwar vom . . . bis einschlie ßlich...
 Wird er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf dieser Frist
schriftlich gekündigt, so läuft er für ein Jahr weiter. In gleicher Weise
verlängert sich auch in Zukunft die Vertragsdauer jedesmal um ein
Jahr, wenn nicht schriftliche Kündigung mit dreimonatlicher Frist erfolgt
 ist.
$ 10.
Die Stempelgebühren fallen beiden Parteien gleichmäßig zur Last.
Anlage.
Dienstanweisung für die Kassenärzte.
$' I.
Die ärztliche Behandlung Kranker für Rechnung der Kasse erfolgt
 nur auf Grund satzungsgemäßer Unterstützungsansprüche,
Für die Behandlung der Mitglieder und Angehörigen wird von
der Kasse ein Ausweis ausgestellt. Jeder Kranke ist verpflichtet, dem
Arzte, bevor er seine Dienste in Anspruch nimmt, seinen Ausweis
vorzulegen oder ihm, wenn er den Ausweis nicht bei sich hat, wenigstens
mitzuteilen, daß er der Kasse angehört. Unterbleibt diese M itteilung,
so ist der Arzt berechtigt, sich für alle Leistungen von dem Kranken
nach Privatsätzen bezahlen zu lassen, solange, bis dieser sich als Kassenangehöriger
 ausweist,
Die Art der Krankheit ist in den Krankheitsbescheinigungen
möglichst genau und möglichst in deutscher Sprache anzugeben,
52
Die Kassenärzte sind verpflichtet, eine nicht erforderliche Behandlung
 abzulehnen, insbesondere sich hinsichtlich der Art und des
Umfanges der ärztlichen Verrichtung, sowie bei der Verschreibung
von Arznei-, Heil- und Stärkungsmitteln auf das notwendigste Maß
zu beschränken und bei Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten alles zu
vermeiden, was eine unnötige und überflüssige Inanspruchnahme der
Krankenhilfe herbeiführen kann.
        <pb n="251" />
        Muster eines Kassenarztvertrages. 243
Besondere Sorgfalt ist auf die Entscheidung der Frage zu verwenden,
 ob eine sich krank meldende Person tatsächlich krank im
Sinne der RVO. ist, und eintretendenfalls, ob Erwerbsunfähigkeit im
Sinne des $ 182 9 Nr. 2 RVO. vorliegt, sowie darauf, bis zu welchem Tage
die Erwerbsunfähigkeit dauert. Für beides ist der Befund bei der
ärztlichen Untersuchung maßgebend. Auch ist ein besonderes Augenmerk
 auf die Feststellung zu richten, ob die Krankheit die Folge eines
Betriebsunfalles oder einer älteren Verletzung ist. Zutreffendenfalls
muß dies in der Krankheitsbescheinigung vermerkt werden.
Beobachtet der Kassenarzt, daß eine in seiner Behandlung stehende
Person Krankheit vortäuscht oder zu Unrecht Arbeitsunfähigkeit behawptet,
 oder daß sie die Vorschriften der Krankenordwung, insbesondere.
diejenigen über das Verhalten der Mitglieder bei Krankheitsfällen nicht
befolgt, so ist die Krankenkasse baldmöglichst zu benachrichtigen.
$ 4.
Die Kassenärzte sind gehalten, bei der Verordnung von Arzneien,
Heilmäitteln usw. die dafür vom Reichsausschuß aufgestellten Grundsätze
 der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten. Bei
der Verordnung von Stärkungs- und Heilmitteln sowie von Sachleistungen
 (vgl. $ 3 des Vertrages ) ist — abgesehen von dringenden,
besonders zu begründenden Fällen — die Genehmigung der Kassenverwaltung
 einzuholen. Bei wiederholten Verstößen gegen die amerkannten
 und vereinbarten Regeln der kassenärztlichen Verordnungsweise
 haben die Kassenärzte den Mehraufwand zu ersetzen. Bei
Streitigkeiten hierüber entscheidet. der Arztausschuß ($ 7 des Vertrages).

Die Verordnungen von Bädern, Massagen, Brillen, Bruchbändern
und von anderen kleinen Heilmitteln sind der Kassenverwaltung vor
der Ausführung durch die Mitglieder vorzulegen.
Nach den Bestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und
Krankenkassen über die Befreiung der Kassenmitgleder von den anteiligen
 Kosten für Arzneien, Heil- und Stärkungsmittel vom 10. 4. 24
sind die Kassenmitglieder in folgenden Fällen von der Bezahlung des
Anteiles an den Kosten befreit:
1. Bei Erkrankungen infolge eines Unfalles,
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern.
Die Verordnungen sind in diesem Falle mit dem Vermerk „Unfall‘
 bzw. Entbindung“ zu versehen.
+ Bei Notverordnungen und allen von den Ärzten als dringend
(„„cito‘) bezeichneten Verschreibungen. Als dringend können
Verschreibungen erfolgen:
a) Zur schleumigen Abwendung einer Gefahr für Leben und
Gesundheit,
b) zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen,
16*
        <pb n="252" />
        244 Muster eines Kassenarztvertrages.
c) zur schleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung
von Krankheiten.
Notverordnungen sind als solche zu bezeichnen.
Die Überweisung der Kassenmitglieder in ein Krankenhaus bedarf
der vorherigen Genehmigung des Kassenvorstandes, abgesehen von
dringenden Fällen,
$ 5.
Die Krankenkasse ist berechtigt, einen Kranken jederzeit. durch
ihren Vertrauensarzt oder durch einen Ausschuß untersuchen zu lassen.
Zeit und Ort der Kontrolluntersuchungen werden mit Ausnahme dringlicher
 Fälle dem behandelnden Arzte vorher mitgeteilt, dem es unbenommen
 bleibt, der Untersuchung beizwwohnen. Das Ergebnis der
Untersuchung ist dem behandelnden Arzt mitzuteilen. Stimmt dieser
mit dem Untersuchungsergebnis nicht überein und will er sich bei
der Anordnung der Kassenverwaltung nicht beruhigen, so hat er dieser
die Gründe für seine entgegengesetzte Auffassung mitzuteilen. Findet
wuch dann eine Einigung zwischen dem Untersuchungsausschuß oder
dem Vertrauensarzt und. dem behandelnden Arzte nicht statt, so überweist
 die Kasse den Kranken einem ärztlichen Obergutachter zur endgültigen
 Entscheidung.
„Die Kasse ist berechtigt, ein ärztliches Obergutachten auch dann
einzuholen, wenn der behandelnde Arzt und der Vertrauensarzt oder
der Untersuchungsausschuß zu einem übereinstimmenden Ergebnis
gekommen. sind,
Der Kassenarzt kann von sich aus die Nachuntersuchung durch
den Vertrauensarzt oder den Untersuchungsausschuß beantragen, wenn
er es für angebracht hält.
$ 6.
Die Sprechstunden für die Kassenkranken sind der Krankenkasse
mitzuteilen. Wird ein Kranker außerhalb der Sprechstunde bestellt,
oder ist er bereits vor Ablauf der Sprechstunde im Behandlungs- oder
Warteraum anwesend, so kommen keine höheren Gebühren in Anwendung.
 Bei regelmäßiger Sonntagssprechstunde dürfen ebenfalls keine
erhöhten Gebühren berechnet werden.
Kranke, deren Behandlung in der Sprechstunde stattfinden kann,
sind. nicht berechtigt, Besuche des Arztes in ihrer Wohnung zu beanspruchen.
 Der Arzt ist deshalb verpflichtet, derartige Besuche abzulehnen.
 - Verlangte Besuche, die offensichtlich nicht erforderlich waren,
hat er der Kasse zu melden.
Der Kassenarzt hat Aufforderungen zu Besuchen, die bis 9 Uhr
morgens an ihn gelangen, tunlichst bald, mindestens aber noch an demselben
 Tage, Folge zu leisten. Ebenso hat er sich in schr dringenden
Fällen sofort zu dem Kranken zu begeben.
        <pb n="253" />
        Muster eines Kassenarztvertrages., 245
$7.
“Ist der Kassenarzt durch Krankheit oder aus einem. anderen
Grunde länger als drei Tage verhindert, für die Kasse tätig zu Sein,
so hat er den Kassenvorstand und den Vorstand des Ärztevereins unverzüglich
 davon zu benachrichtigen. Ist er selbst nicht in der Lage,
für Vertretung durch einen anderen Arzt zu sorgen, so regeln diese gemeinsam
 seine Vertretung. Für die kassenärztliche Tätigkeit des Vertreters
 ist der vertretene Arzt verantwortlöch.
Eine ständige Vertretung durch Assistenten oder andere Personen
ist den Kassenärzten bei Ausübung der Sprechstunden- und Besuchspraxis
 für die Krankenkassen wur aus wichtigen Gründen gestattet,
Ob solche vorliegen, entscheidet der Arztausschuß ($ 7 des Vertrages).
$ 8
Während, desselben Krankheitsfalles darf der Arzt nur gewechselt
werden, wenn es die Kasse vorher genehmigt. Diese hat sich dabei
jeder Beeinflussung der Kranken oder ihrer Angehörigen in der Wahl
des Arztes zu enthalten und den erstbehandelnden Arzt im Falle der
Genehmigung des Arztwechsels unter Angabe des Grundes sofort zu
benachrichtigen.
Die Überweisung eines Kranken durch den behandelnden Arzt an
einen anderen. Kassenarzt bedarf der Genehmigung der Kasse nicht.
SS
Die für Krankmeldung, Verordwung und Krankenhausüberweisung
 erforderlichen Vordrucke werden von der Krankenkasse kostenlos
 geliefert. Die Kassenärzte sind verpflichtet, diese Vordrucke zu
benutzen und in jeder Beziehung vertragsgemäß auszufüllen.
$ 10.
Die Krankenkasse wird die Mitglieder durch die Krankenordnung
zur Einhaltung der sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen anhalten. Die Krankenordwung wird den Kassenärzten
 zugestellt und ist von ihnen zu beachten, soweit sie für die ärztliche
Behandlung in Frage kommt.
SAZ1,
(Nur für Kassen mit ländlichen Bezirken.)
Die Kasse kann Krankenschwestern als Pflegepersonal und als
Gehilfinnen der Ärzte anstellen.
Hält ein Kassenarzt die Zuziehung einer Schwester zur Pflege
oder Hilfeleistung für notwendig, so hat er für Benachrichtigung der
Kasse zu sorgen.
Beschwerden von Ärzten wegen Verstößen einer Schwester gegen
die Bestimmungen zu I1—4 der Richtlinien des Reichsausschusses
        <pb n="254" />
        246 Berufungsmerkblatt.
für Ärzte und Krankenkassen für die Tätigkeit der Krankenschwestern
vom 10.4. 19241) und Beschwerden von Schwestern über Ärzte sind
von dem Arztausschuß ($ 7 des Vertrages) zu erledigen. Dabei sind
etwa zuständige Schwesternorganisationen tunlichst zu hören.
A2
Merkblatt
des Verbandes der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund)
für Berufungen an das Reichsschiedsamt.
Das Reichsschiedsamt ist nach $ 3680% RVO. zuständig zur Entscheidung
 über Berufungen gegen Entscheidungen der Schiedsämter.
Nach $ 35% der Reichsschiedsamtsordnung kann das RSchA. auch
andere als satzungsmäßige Vertreter der kassenärztlichen Vereinigungen
für die mündliche Verhandlung zulassen. Weil für den Erfolg einer
Berufung eine genaue Kenninis aller einschlägigen Bestimmungen und
ein gewisses Maß von praktischer Erfahrung zum mindesten von Vorteil
ist, stellt der Vorstand allen Vereinen ein Mitglied. der Hauptgeschäftsstelle
 als Berater für den Schriftverkehr mit dem Reichsschiedsamt und.
als Vertreter für die mündliche Verhandlung zur Verfügung. Soweit
kassenärztliche Vereine von seiner Mitarbeit Gebrauch machen wollen,
werden sie um die Beachtung folgender Hinweise gebeten:
Wer Berufung einlegen will, muß die Bestimmungen des $ 3680 %
RVO. in der Fassung. des Gesetzes über das Reichsschiedsamt vom 22. Jamnuar
 1925 und die Verordnung über Geschäftsgang, Verfahren und
Tragung der Kosten des Reichsschiedsamts ( Reichsschiedsamtsordnung)
vom 17. Februar 1925 kennen.
Die Berufung ist wur binnen einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung des Schiedsamtes zulässig. Überschreitung dieser Frist
hat Zurückweisung der Berufung zur Folge.
Ehe Berufung eingelegt wird, muß feststehen, ob sie zulässig ist,
Bei der Entscheidung über diese Frage empfichlt es sich immer,
den Rat der Hawptgeschäftsstelle einzuholen. Eine Berufung kann
auch aus mehreren Gründen zulässig sein. Hs empfichlt sich, alle
möglichen Gründe anzuführen für den Fall, daß das RSchA. einen
oder mehrere davon nicht anerkennt, denn es gewügt, wenn ein Grund
anerkannt wird,
Es genügt, wenn die Berufung innerhalb der Frist von einem
Monat schriftlich eingelegt wird. Die Begründung kann folgen. Der
Berufungsschrift ist eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung
beizufügen.
1) Vgl. oben XVI 8. 231.
        <pb n="255" />
        Berufungsmerkblatt. 247
Die Hauptgeschäftsstelle setzt auf Wunsch die Berufungsschrift
hzw. die Begründung oder die Gegenäußerung auf die von einer Krankenkasse
 eingelegte Berufung auf. Wird das nicht gewünscht, so bitten
wir dringend, uns wenigstens alle Schriftsätze, bevor sie dem RSchA.
übersandt werden, so frühzeitig zuzuschicken, daß wir noch Ratschläge
über etwaige Abänderungen erteilen können. Nicht nur von dem Inhalt,
sondern schon von der Abfassung der Begründung hängt viel für das
Schicksal einer Berufung ab. Kürze und Klarheit ist wirksamer als
Weitschweifigkeit. Hine übersichtliche* Gliederung ist unerläßlich.
Wichtig ist die Beifügung ausreichenden Beweismaterials (Statistiken,
Verhandlungsprotokolle, Briefe usw.). Von jedem Schriftsatz nebst
Anlagen muß für den Gegner eine Abschrift beigefügt werden.
Es empfiehlt sich, alle Sendungen an das RSchA. einschreiben
zu lassen. Die Anschrift des RSchA. lautet:
An das Reichsschiedsamt
bei dem Reichsversicherungsamt
in Berlin W 10
Königin-Augusta-Straße 26.
Bei. Rückäußerungen Aktenzeichen nicht vergessen!
Wir bitten dringend, Sendungen, die für den von uns gestellten
Vertreter bestimmt sind, niemals an diesen gyersönlich, sondern stets
an die Hawptgeschäftsstelle zu adressieren, damit bei vorübergehender
Abwesenheit Verzögerungen in der Aushändigung und Erledigung -vermieden
 werden.
Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt in der Regel
etwa 14 Tage vor dem angesetzten Termin. Wird die Vertretung bei
der Verhandlung durch uns gewünscht, so ist alsbald eine schriftliche
Vollmacht nach folgendem Muster zu übersenden:
Wir bevollmächtigen Herrn Dr. med. (Vor- und Zuname) in Leipzig,
uns in der mündlichen Verhandlung vor dem Reichsschiedsamt am
ai a ZU verbreiten,
Name des Vereins
Unterschrift
Die Vollmacht muß so unterschrieben sein, wie es die Satzung
des Vereins für seine Vertretung in Rechtssachen vorschreibt; wenn
nichts anderes bestimmt ist, vom Vorsitzenden.
Es empfiehlt sich, wenn irgend möglich außer dem von uns gestellten
 Vertreter noch ein mit dem Streitgegenstand genügend vertrautes
Mitglied des Vereins zur mündlichen Verhandlung zu entsenden.
Erstens werden oft Auskünfte über Einzelheiten aus den Vorverhandlungen
 verlangt, die unser Vertreter nicht geben kann, und zweitens
kommt es vor, daß das RSchA. einen Vergleich vorschlägt, für den
er dem Verein gegenüber die Verantwortung nicht übernehmen kann,
Beides kann für den vertretenen Verein von Nachteil sein.
        <pb n="256" />
        248 Krsatzkassenvertrag.
Kine persönliche Rücksprache zwischen dem örtlichen Vertreter
des Vereins und dem von uns entsandten Kollegen vor der mündlichen
Verhandlung erscheint unerläßlich. Am Verhandlungstage selbst wird
sie aus äußeren Gründen nur ganz ausnahmsweise möglich sein.
Unser Verireter steht deshalb in der Regel schon‘ am Nachmittag und
Abend des vorhergehenden Tages in seinem Hotel in Berlin den Herren
Kollegen zur Verfügung, bittet aber um frühzeitige Angabe der Tageszeit
für die gewünschte Besprechung.
Neben ‘der Orientierung unseres Vertreters empfichlt es sich, von
allen Schriftistücken (Schiedsamtsentscheidung, eigenen und gegnerischen
Schriftsätzen sowie Beweismaterial), die für die mündliche Verhandlung
von Bedeutung sind, möglichst frühzeitig drei Abschriften für die
ärztlichen Beisitzer im RSchA. an die Hauwptgeschäftsstelle einzusenden.
 Hs ist von großer Wichtigkeit, daß auch die ärztlichen Beisitzer
sich schon vor der Verhandlung über alle Einzelheiten des Streitfalles
unterrichten können.
; Es ist selbstverständlich, daß wir nur solche Berufungen vertreten,
von deren Berechtigung wir überzeugt sind,
A333)
Tarifvertrag
zwischen dem Verband der Ärzte Deutschlands
(Hartmannbund), Sitz Leipzig und dem Verband
Kaufmännischer Berufskrankenkassen, Sitz Leipzig
vom 1. Januar 1925,
SI,
Der Ärzteverband (ÄV.) übernimmt die kassenärztliche Versorgung
 der in den Verbandskassen versicherten versicherungspflichtigen
Personen und ihrer anspruchsberechtigten Familienangehörigen durch
seine Müglieder, soweit sie sich zur Ausübung von Kassenpraxis bereit
erklärt haben. Versicherungsberechtigte Personen und deren anspruchsberechtigte
 Familienangehörige haben wur insoweit Anspruch auf ärztliche
 Behandlung zu Vertragssätzen, als ihr Einkommen die Versicherungsgrenze
 der Angestelltenversicherung nicht übersteigt.
Die Durchführung des Vertrages geschieht dadurch, daß der
Kassenverband die schriftliche Anerkennung des Vertrages durch die
einzelnen Verbandskassen: herbeiführt und sie dem Ärzteverbande mitteilt,
 der Ärzteverband eine gleiche Verpflichtung seiner Provinzialund
 Landesverbände für die in ihnen zusammengeschlossenen ärztlichen
Vereine veranlaßt und dem Kassenverbande übergibt.
Zugelassen zur kassenärztlichen Tätigkeit bei den Mitgliedern der
KErsatzkassen sind danach nur die M itglieder des Ärzteverbandes, die
        <pb n="257" />
        Ersatzkassenvertrag. 249
1. sich zur Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit bereit erklärt
haben,
einer kassenärztlichen Lokalorganisation angehören, welche den
Vertrag anerkannt hat, in diesem Falle vom Tage der Aufnahme
in den Verein an.
Die Auferleguwng einer Karenzzeit ist unzulässig.
Ist eine kassenärztliche. Lokalorganisation nicht vorhanden oder
wird die Aufnahme in diese einem Arzte verweigert, so kann er durch
den: Vorstand des Ärzteverbandes zugelassen werden, wenn die Gründe
der Aufnahmeverweigerung richt gebilligt werden können. In diesem
Falle übernimmt der Vorstand des Ärzteverbandes die Überwachung der
Tätigkeit dieses Arztes, zu der sonst die Lokalorganisation verpflichtet ist.
„Andere Ärzte dürfen zur Tätigkeit bei den Verbandskassen nicht
zugelassen werden, abgesehen von dringenden Fällen. Insbesondere
dürfen den behandlungsberechtigten Personen auch die Kosten für
Behandlung durch Nichtvertragsärzte nicht erstattet werden, soweit
Kassenärzte. vorhanden waren.
SR
Die Zulassung zur Tätigkeit bei den Ersatzkassen erlischt
a) durch Tod,
b) durch Aufgabe der kassenärztlichen. Tätigkeit,
c) durch Austritt oder Ausschluß aus dem kassenärztlichen Verein.
$ 3,
Der zeitige oder dauernde Ausschluß eines Arztes von der kassenärztlichen
 Tätigkeit m u ß erfolgen:
a) bei Verlust der Approbation als Arzt, der bürgerlichen Ehrenrechte
 oder Geschäftsfähigkeit.
Er kann erfolgen:
b) bei wiederholter und schwerer Verletzung vertraglicher Bestimmungen.

Im Falle des Absatzes b sind auch die Kassen berechtigt, den
Antrag auf Ausschluß zu stellen, über den der Verein sich innerhalb
vier Wochen schlüssig zu werden hat, widrigenfalls der Antrag als
angenommen gilt. Gegen die Entscheidung des Vereins kann sowohl
die Kasse wie der Arzt binnen vierzehn Tagen Einspruch bei dem
zuständigen Binigungsausschuß ($ 18) erheben.
Dem Arzte wie der Kasse steht innerhalb vier Wochen nach Spruch
des Einigungsausschusses Berufung an das zentrale Schiedsgericht ($ 19)
zu, das endgültig entscheidet. Einspruch und Berufung haben aufschiebende
 Wirkung.
$ 4.
Die ärztlichen  Lokalorganisationen übernehmen folgende Verpflichtung:
        <pb n="258" />
        200 Ersatzkassenvertrag.
a) Sie haben alsbald jeder der in Betracht kommenden Kassen
beziehentlich ihrer zuständigen Verwaltungsstelle je ein Verzeichnis
 derjenigen Ärzte und Fachärzte zu übergeben, die als
Kassenärzte zu gelten haben, und alle Änderungen darin jeweilig
mitzuteilen,
“ Sie haben die Beaufsichtigung der kassenärztlichen Tätigkeit
durch einen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten
Prüfungsausschuß zu übernehmen (vgl. die Musterrichtlinien
für Prüfungsausschüsse, die den Verträgen beigelegt sind), die
Beaufsichtigung hat sich insbesondere auch auf die Befolgung
der Anweisung für den kassenärztlichen Dienst zu erstrecken,
die ein Teil dieses Vertrages ist,
$ 53.
Den behandlungsberechtigten Personen steht. in jedem einzelnen
Erkrankungsfalle die Wahl unter den Kassenärzten frei. Sie dürfen
in dieser Wahl seitens des Kassenvorstandes oder der Kassenbeamten
in keiner Weise beeinflußt werden. Die Kassenverwaltungen haben
ihren Mitgliedern die Kassenärzte und. die zugelassenen Anstalten in
geeigneter Weise bekanntzugeben und sie anzuweisen, sich an die Ärzte
ihres Wohnortes zu wenden. Kassenärzte außerhalb ihres Wohnortes
dürfen die Mitglieder nur dann in Anspruch nehmen, wenn am Wohnort
kein Arzt oder kein für den Fall zuständiger Facharzt wohnt, ferner,
wenn sie außerhalb ihres Wohnsitzes erkranken. In der Regel haben
sie sich dann an den nächstwohnenden Arzt zu wenden. Die Durchführung
 von Badekuren fällt nur dann unter diesen Vertrag, wenn
die Kur zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vom Arzte angeordnet
 und von der Kasse genehmigt war.
$6.
Nichtärzte dürfen zur Behandlung der behandlungsberechtigten
Personen nicht herangezogen werden. Hilfeleistungen sind nur auf
Anordnung des behandelnden Arztes zulässig oder in dringenden Fällen,
in denen ein Arzt nicht zugezogen werden kann. Die Kassen werden
Verträge mit Bade- und verwandten Anstalten nicht abschließen, in
denen Nichtärzte eine selbständige beratende oder behandelnde Tätigkeit
ausüben,
ST.
Für die Behandlung der behandlungsberechtigten Personen wird
bei jedem Fall ein von der Krankenkasse gestempelter Krankenschein
Ausgestellt, der seitens aller Verbandskassen gleichlautend. nach dem
vereinbarten Muster zu gestalten und so einzurichten ist, daß der Arzt
den abtrennbaren Abschnitt zur Kontrolle zurückbehält. Geht der Behandlungsfall
 in ein neues Vierteljahr über, so ist ein neuer Krankenschein
 beizubringen. Der Krankenschein ist dem Arzte vor Eintritt
        <pb n="259" />
        Ersatzkassenvertrag. 251
in die Behandlung vorzulegen und darf nicht auf den Namen eines
Arztes lauten. Sobald der Anspruch eines Mitgliedes oder Familienmitgliedes
 aufhört, hat die Kasse den Arzt zu benachrichtigen.
S$ 8
Der Nachweis der Mitgliedschaft in Verbindung mit der Vorlage
eines Krankenscheines verpflichtet die Kasse zur Zahlung des Honorars,
und zwar auch dann, wenn der Ausweis unbefugterweise dem Arzte
vorgelegt. wurde. Bringt ein Mitglied diesen Ausweis nicht bei der
ersten Inanspruchnahme bei, so ist der Arzt — abgesehen von dringenden
Fällen, in denen der Schein nicht beigebracht werden kann — berechtigt,
Barzahlung von ihm zu verlangen, So lange bis der Ausweis vorliegt.
Wird dieser bei der nächsten I nanspruchnahme des Arztes beigebracht,
so hat dieser den Barbetrag dem M ügliede zurückzugeben. Diese Pflicht
zur Rückgabe entfällt, wenn der Ausweis später als am. achten Tage
nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt wurde.
Mitglieder, die auf Behandlung zu Vertragssätzen keinen Anspruch
haben, dagegen einen Krankenschein zur Entgegennahme anderer
Kassenleistungen (Krankengeld, freie Arznei usw.) vorlegen, sind
durch besondere Krankenscheine kenntlich zu müächen,
$.9.
Die Kassen werden eine Anweisung für ihre Mitglieder herausgeben,
 wodurch diese über ihre Pflichten den.Ärzten gegenüber belehrt
und insbesondere darauf hingewiesen werden, daß sie die Sprechstunden
 der Ärzte einzuhalten und Bestellungen auf Besuche tunlichst
his 9 Uhr vormittags abzugeben haben.
$ 10,
Für alle Kassenmitglieder werden die zur Begründung von Kassenansprüchen
 erforderlichen und sonstigen kurzen Bescheinigungen unentgeltlich
 ausgestellt.
Die Krankenscheine sind genau und vollständig auszufüllen. Bei
Fehlen eines Krankenscheines genügt zunächst auch eine sonstige kurze
Bescheinigung. Der Kassenarzt ist verpflichtet, der Kassenleitung auf
Ersuchen Auskunft über die Erkrankung unentgeltlich zu geben. Bin
einfaches Formular für solche Auskünfte wird vereinbart werden.
$ 11.
Behandlungsberechtigten Personen steht die Wahl unter den öffentlichen
 Krankenanstalten und Privatkliniken frei. In letzteren sind
die Kassenmitglieder Privatpatienten der Ärzte und erhalten in solchen
Fällen von. seiten der Kasse die satzungsgemäßen Leistungen,
        <pb n="260" />
        252 KErsatzkassenvertrag.
$ 12,
Der Ärzteverband übernimmt die Verpflichtung, bei seinen Unterorganisationen
 die Anerkennung dieses Vertrages durchzusetzen, der
Verband Kaufmännischer Berufskrankenkassen verpflichtet sich dagegen,
zugunsten der allgemeinen Anerkennung dieser Bestimmungen von
anderweitigen Vereinbarungen mit Ärzten oder Ärztevereinen abzusehen,
Der Ärzteverband. verpflichtet sich, seinen Einfluß dahin geltend zu
machen, daß anderen Ersatzkassen keine günstigeren Vertragsbedingungen
 eingeräumt werden.
Zu diesem Zwecke wird der Ersatzkassenverband von seinen Verbandskassen
 folgenden Verpflichtungsschein unterzeichnen lassen:
„Hierdurch erkennen wir den zwischen dem Ärzteverbande und
dem Verband Kaufmännischer Berufskrankenkassen abgeschlossenen
 Vertrag und alle während der Vertragsdauer von den beiden
Verbänden vereinbarten Abänderungen, Zusätze und. Auslegungen
als für uns und unsere Verwaltungsstellen verbindlich an und.
verpflichten uns, uns den von den vertraglichen Schiedsinstanzen
etwa getroffenen Hntscheidungen zu unterwerfen.“
Der Ärzteverband für die einzelnen Ärztevereine durch die därztlichen
 Provinzial- und Landesverbände:
„Hierdurch erkennen wir für die uns angeschlossenen kassenärztlichen
 Vereine, nachdem sie uns gegenüber die gleiche Verpflichtung
 eingegangen sind, den zwischen dem Ärzteverbande und
dem Verband Kaufmännischer Berufskrankenkassen abgeschlossenen
 Vertrag und alle während der Vertragsdauer von den beiden
Verbänden vereinbarten Abänderungen, Zusätze uns Auslegungen
als für uns und die uns angeschlossenen Rassenärztlichen Vereine
verbindlich an und verpflichten uns, uns den von den vertraglichen
Schiedsinstanzen etwa getroffenen Entscheidungen zu unterwerfen.‘
$ 18.
I. Die Vergütung der kassenärztlichen Tätigkeit für behandlungsberechtigte
 Personen wird nach den Mindestsätzen der Allgemeinen
Deutschen Gebührenordnung von 1925, soweit in diesem Vertrage nichts
Abweichendes bestimmt ist, berechnet. Dabei gilt ein den Zwangskassen
auf die Mindestsätze der Preußischen Gebührenordnung gewährter
Nachlaß auch für die Allgemeine Deutsche Gebührenordnung.
2. Die Beratungsgebühr neben Sonderleistungen fällt vom vierten
Male ab auch dann fort, wenn bei den ersten drei Malen ein oder mehrere
Male statt einer Beratung ein Besuch stattfand. Eine Besuchsgebühr
Fällt jedoch neben Sonderleistungen niemals fort.
3. Mit der vierteljährlichen geprüften Abrechnung ist von jedem
Verein für seinen Bezirk nach einem vereinbarten Vordrucke der
Durchschnitt der Vierteljahrsfallkosten, womöglich nach Fachgruppen,
festzustellen und der Rechnungsprüfungsstelle (RPrSt, ) unmittelbar
        <pb n="261" />
        Ersatzkassenvertrag. 253
mitzuteilen. Daraus hat die RPrSt. mit Beschleunigung einen vierteljährlichen
 Reichsdurchschnitt zusammen mit einem Vertreter des Hartmannbundes
 festzustellen.
Dort, wo diese so gefundene Pichtzahl wesentlich überschritten ist,
können die Kassen eine Nachprüfung der Rechnungen, verlangen.
Die Vereine sind verpflichtet, mangels genügender Begründung der Überschreitung
 die erforderlichen Kürzungen vorzunehmen.
Als ‚Krankheitsfall‘ im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
gilt jeder Kranke, der von einem Arzte in_einem Vierteljahre behandelt
wurde, gleichviel, ob es sich um eine oder mehrere Krankheiten handelte.
Bei Übergang in ein neues Vierteljahr wird er als ein neuer Fall gerechnet.

4. Von der Begrenzung ausgeschlossen bleiben Sachleistungen, Wegegebühren,
 Nacht- und Sonntagsleistungen, Geburtshilfe, Operationen, die
gewöhnlich klinisch ausgeführt werden, und Krankenhausbehandlung.
Als Sachleistungen gelten. alle Röntgenuntersuchungen und -Behandlungen
 einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärme- und
Strahlenbehandlung; orthopädische, mediko-mechanische, elektro-physikalische,
 Bäder- und Inhalationsbehandlung und Massage gemäß
Ziffer 329 bis 390.
5. Für die Verrichtungen gemäß Ziffer 329 bis 390 der Allgemeinen
Deutschen Gebührenordnung von 1925 gilt der Vorbehalt, daß sie wur
nach. vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kassen vorgenommen
werden können, ausgenommen dringliche Fälle, bei denen die (enehmigung
 nachträglich einzuholen ist.
Die Anwendung der Ziffern 329 (Massage mit der Hand) und 377
(einfache Galvanisation und Faradisation — Pantostat — } bedarf bis
zu dreimal keiner besonderen Genehmigung, wenn die Vornahme der
Leistung dringend erforderlich war.
Für andere besonders kostspielige Heilverfahren, wie längerdauernde
 Injektionskuren und psychotherapeutische Behandlungen, sind
besondere Richtlinien als Anhang zum Vertrage zu vereinbaren.
Bei. genehmigungspflichtigen Leistungen ist den Rechnungen der
Genehmigungsvermerk der Kasse beizufügen, andernfalls sind die ärztlichen.
 Prüfungsausschüsse und die Rechnungsprüfungsstelle der Kasse
berechtigt, diese Leistungen zu streichen. Eine nachträgliche Anerkenwung
 der Verrichtungen durch die Kasse ist aber zulässig.
Röntgenleistungen sind nach dem Tarif der Deutschen  Röntgengesellschaft
 zu berechnen, im allgemeinen nach dem Tarif I und IT.
Örtliche Vereinbarungen über einen anderen Tarif, der an dem betr,
Orte mit den anderen Kassen etwa zur Anwendung gelangt, sollen
nicht ausgeschlossen sein. In solchem Falle ist ein Abdruck dieser
Vereinbarungen auch der Rechnwungsprüfungsstelle in H am burg
zu übersenden.
Für Röntgentiefenbehandlung können bei besonderen Fällen Sondervereinbarungen
 getroffen? werden.
        <pb n="262" />
        254 Ersatzkassenvertrag.
6. Die gewöhnliche qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder
Zucker nach Ziffer 31 darf, als ohne weiteres zur Untersuchung des
Kranken gehörend, nicht besonders berechnet werden.
7. Für jede Aufnahmeuntersuchung einschließlich der Ausfüllung
des erforderlichen Kassenvordruckes und für jede von der Kasse verlangte
 Nachuntersuchung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit oder der
Notwendigkeit besonderer Heilmittel und Behandlungsmaßnahmen einschließlich
 eines kurzen Berichtes an die Kassenleitung wird ein Betrag
von 5 Mark vergütet, bei Untersuchung in der Wohnung des Kranken
7 Mark, ausschließlich etwa zu berechnender Kilometergebühren. Wird
die Nachuntersuchung auf Arbeitsunfähigkeit durch mehr als einen
Arzt ausgeführt, so ist der Betrag höchstens doppelt zu zahlen.
Sind für die Nachuntersuchungen Sonderleistungen erforderlich,
so sind diese besonders zu bezahlen.
8. Für Berechnung von Wegegeldern gelten im allgemeinen die
Bestimmungen der Ziffer A 7 der Allgemeinen Deutschen Gebührenordnung.
 In deren Rahmen können die ortsüblichen Sätze, gegebenenfalls
 für Zeitversäumnis und Fuhrwerk zusammen, örtlich zwischen dem
Kassenverband und den ärztlichen Lokalorganisationen besonders vereinbart
 werden, |
Bei Besuchen innerhalb des Wohnortes des Arztes sollen aber —
von besonderen Ausnahmeverhältnissen abgesehen (z. B. bei sehr weit
ausgebreiteten. Ortschaften, weitab liegenden eingemeindeten Vororten,
Konsilien usw.) — für den Weg zu und von dem Kranken den Kassen
Wegegebühren nicht berechnet werden.
Kassen, die nach ihrer Satzung den behandlungsberechtigten Personen
 Ersatz von ärztlichen Wegegebühren nicht vergüten, sind gleichwohl
 verpflichtet, den Ärzten Rechnungen darüber zu bezahlen, falls die
sofortige Bezahlung durch das Mitglied nicht zu erreichen war.
$ 14,
Die Bezahlung fälliger ärztlicher Honorare erfolgt in der Regel
an den ärztlichen Verein, dem die Rechnungsprüfung obliegt und der
die Anforderung gestellt hat. Die Bezahlung unmittelbar eingesandter
Rechnungen einzelner Ärzte, besonders wenn deren Zulassung als
Kassenarzt nicht sicher feststeht, ist unzulässig. Das trifft nicht zu
für Nachuntersuchungshonorare.
An Orten, wo keine Zahlstellen von Ersatzkassen bestehen und
Mitglieder solcher Ersatzkassen in nur sehr geringer Zahl oder nur
gelegentlich vorhanden sind, ist bare Bezahlung des Arztes durch die
Kranken zulässig, denen eine spezifizierte Rechnung auszustellen ist.
Der Arzt bleibt der Kasse jedoch für vertragswidrig zuviel erhobenes
Honorar haftbar.
Für Wochenhilfeleistungen und Versorgungsfälle sind besondere
Rechnungen auszustellen.
        <pb n="263" />
        Ersatzkassenvertrag. 255
$ 15,
Endgültige Abrechwung erfolgt durch Übersendung der Rechnungen
an dieeinzelnen Kassen yierteijährlich. In der
Regel sollen aber auf Anforderung der Ärztevereine monatliche Abschlagszahlungen
 gemacht werden. Die Anforderung soll nach Möglichkeit
 auf Grund der wirklich erfolgten Arbeitsleistung in einer Gesamtsumme
 aufgestellt werden, im allgemeinen aber nicht mehr als ein
Drittel des letzten wirklich gezahlten Vierteljahrshonorares betragen.
Die endgültige vierteljährliche Abrechnumgg ist. spätestens 4 Wochen
nach Vierteljahrsschluß einzureichen.
Sämtliche Rechnungen müssen innerhalb zehn Tagen nach - Rechnungslegung
 bei der Kasse an die ärztlichen Verrechnwungsstellen bezahlt
werden. Wird die Zahlungsfrist um mehr als acht Tage überschritten,
so sind die Verrechwungsstellen berechtigt, als Verzugszinsen Reichsbankdiskont
 in Rechnung zw stellen.
Örtliche Vereinbarungen über abweichende Zahlungsfristen sind
zulässig.
Bei der Abrechnung sich ergebende Rechnungsunterschiede werden
bei dem nächsten Male mit verrechnet.
Zu den Kosten der Rechnungsprüfung zahlen die Kassen ein
Prozent des Rechnwungsbetrages.
$I6.
Auf Verlangen der Kassen ist jeder ärztliche Verein verpflichtet,
zur Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit oder der Notwendigkeit besonderer
 Heilmittel und Behandlungsmaßnahmen eine Vertrauenskommission
 im Einvernehmen mit der Kasse zu bestellen, die im allgemeinen
 aus zwei Mitgliedern besteht und nach Bedarf berechtigt ist,
Fachärzte zu einzelnen Entscheidungen heranzuzichen. In großen
Orten, wo sehr zahlreiche Ersatzkassenmitglieder vorhanden sind, kann von
den Kassen auch ein Vertrauensarzt gewählt werden, für dessen Wahl geeignete
 Vorschläge von der ärztlichen Lokalorganisation zu machen sind.
$ 17.
a) Die vom Verband Kaufmännischer Berufskrankenkassen eingerichtete
 Rechnwungsprüfungsstelle in Hamburg, Holstenwall 4, der
die kassenseitige Prüfung der Rechnungen für ärztliche Behandlung
und Rezeptur obliegt, hat das Recht, mnichtgeprüfte Rechnungen zurück-ZUWEISEN.

b) Die ärztlichen Vereine sind gehalten, Beanstandungen der
RPrSt. nachzuprüfen und eine abweichende Stellungnahme zu begründen.
 Werden die Beanstandungen innerhalb drei Wochen, gegebenenfalls
 auch nur vorläufig, nicht beantwortet, so erhalten die vorgeschenen
 Abstriche Geltung.
ec) Selbständige Abstriche der RPrSt. sind, abgesehen von dem
Falle des Absatzes b, nur zulässig, soweit es Sich um rechnerische
        <pb n="264" />
        256 Krsatzkassenvertrag.
Richtigstellung oder um offenbare Verstöße gegen Ansätze der Gebührenordnung,
 gegen Vertragsbestimmungen oder gegen Entscheidungen des
vertraglichen Schiedsgerichtes handelt, die als grundsätzlich gültig
bekanntgegeben. sind. Abstriche wegen Fehlens der Genehmigung von
genehmigungspflichtigen Verrichtungen sind rückgängig zu machen;
wenn diese nachträglich beigebracht wird.
SS 18)
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage, welche zwischen einzelnen
Ärzten oder Ärztevereinen und Verbandskassen oder deren Verwaltungsund.
 Zahlstellen entstehen, werden unter Ausschluß des Rechtsweges
durch Einigungsausschüsse erledigt, welche bei den Geschäftsstellen der
ärztlichen Provinzial- und Landesverbände / errichtet werden. Die
Anschriften dieser Geschäftsstellen, die auch die Geschäftsführung des
Verfahrens übernehmen, sind diesem Vertrage beigefügt.
Die Hinigungsausschüsse bestehen aus je zwei Vertretern der
Kassen und der Ärzte, die jeweils bis zum 15. Dezember zu benennen
sind. Erfolgt bis dahin keine Neubenennung, so bleiben die bisherigen
Vertreter in ihrer Tätigkeit ein weiteres Jahr bestehen. Für die Mitglieder
 sind auch Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitz wechselt für
jede Sitzung, das erstemal entscheidet das Los. Kommt eine Hinigung
nicht zustande, so sollen die Parteien sich über einen Unparteiischen
einigen, mit dem zusammen längstens nach zwei Wochen der Streitfall
zur Entscheidung gebracht werden soll.
$ 19,
Streitigkeiten, die grundsätzliche Fragen, grundsätzliche Auslegung
des Vertrages oder der Gebührenordnung betreffen, ferner Streitigkeiten
zwischen den vertragschließenden Verbänden und Berufungen wegen
Ausschlusses von der Kassenpraxis werden gleichfalls unter Ausschluß
des, Rechtsweges durch ein Schiedsgericht in Leipzig entschieden,
dessen Geschäftsführung die Hawptgeschäftsstelle des Ärzteverbandes
übernimmt.
Ob es sich um grundsätzliche Fragen handelt, entscheidet das
Schiedsgericht.
Es besteht aus je zwei Vertretern der Parteien und deren Stellvertretern,
 die auf ein Jahr. gewählt und bis zum 15. Dezember jeden
Jahres neu benannt werden sollen. Findet eine Neubenennung nicht
statt, so bleiben die bisherigen Schiedsrichter in ihrer. Tätigkeit ein
weiteres Jahr bestehen. Der Vorsitz wechselt in jeder Sitzung, das
erstemal. entscheidet darüber das Los. Kommt eine Binigung richt
zustande, so einigen sich die Parteien über einen Unpartetischen,
Mangels Einigung. soll der Präsident des Leipziger Landgerichtes
gebeten werden, einen Unpartetischen zw ernennen. An den Sitzungen
des Schiedsgerichtes hat der geschäftsführende Arzt für das Schieds-
        <pb n="265" />
        Ersatzkassenvertrag. 257
gericht teilzunehmen. Eine Geschäftsordnung gibt das Schiedsgericht
sich selbst.
$ 20.
Die Entscheidungen der EBinigungsausschüsse und des Schiedsgerichtes
 sind endgültig und für beide Parteien bindend. Nur Falls
es sich um grundsätzliche Fragen handelt, ist der EBinigungsausschuß
verpflichtet, die Entscheidung an das Schiedsgericht abzugeben. Gegen
den Spruch des Einigungsausschusses ist Berufung an das Schiedsgericht
 wur mit der Begründung möglich, "daß es sich um eine grundsätzliche
 Frage handelt,
SI.
1. Der worliegende Vertrag gilt vom 1. Januar 1925 bis 31. Dezember
 1927, jedoch mit der Maßgabe, daß auf einen mit wesentlicher
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse begründeten Antrag einer
Vertragspartei auch während der Vertragsdauer Verhandlungen über
die Honorarbestimmungen stattfinden müssen.
2. Der Vertrag verlängert sich jedesmal um ein Jahr, wenn 'er
nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich
gekündigt wird.
Kommt es bei einem Antrag zur Abänderung der Honorarbestimmungen
 nach Abs. I nicht innerhalb vier Wochen zu Verhandlungen
oder zu einer Einigung, so wird diese durch einen Schiedsspruch des
Schiedsgerichtes nach $ 19 mit unparteiischem Vorsitzenden ersetzt,
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die sachliche Voraussetzung
seiner Berufung.
3. Im Falle der Kündigung des Vertrages kann jede Vertragspartei,
wenn nicht von einer oder beiden Seiten von vornherein die Fortsetzung
eines vertraglichen Verhältnisses grundsätzlich abgelehnt wird, verlangen,
daß noch vor Ablauf des Vertrages über den Abschluß eines neuen
Abkommens verhandelt wird.
Kommt es innerhalb eines Monats nach Antragstellung nicht zu
Verhandlungen oder micht zu einer Hiwigung, so wird diese durch
einen Schiedsspruch des Schiedsgerichtes nach $ 19 ersetzt. Gegenstand
des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Falle der ganze Inhalt
des Vertrages.
Anweisung
für den kassenärztlichen Dienst bei den KErsatzkassen.
‚I. Allgemeines.
Die Kassenärzte sind verpflichtet, jede behandlungsberechtigte Person
 genau zu untersuchen und für möglichst baldige Wiederherstellung
Sorge zu tragen. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß eine Behandlung
nicht erforderlich ist, so ist weitere Behandlung abzulehnen. Art und
Umfang der ärztlichen Verrichtung, sowie die Verschreibung von Arz-Richter-Sonnenberg,
 Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse, =

17
        <pb n="266" />
        258 Ersatzkassenvertrag,
neien und Heilmitteln ist auf das notwendige Maß zu beschränken,
dabei ist jedoch jede mit der Erreichung des angestrebten Heilerfolges
zu vereinbarende Sparsamkeit zu beobachten.
I. Behandlung der Arbeitsunfahigen.
Der Kassenarzt hat gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob
und wie lange der Kranke arbeitsunfähig ist. Hierbei ist der Befund
der ärztlichen Untersuchung maßgebend. Jedem Versuche der Kranken,
die Kasse durch Vorgeben von Arbeitsunfähigkeit zu schädigen, ist
mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Vorausbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
 ist unzulässig. Nachträglich darf Arbeitsunfähigkeit nur
für die Zeit bescheinigt werden, während der der Versicherte tatsächlich
vom Arzte behandelt worden ist,
IIT, Sprechstunden,
Die Behandlung gehfähiger Kranker hat in der Sprechstunde des
Arztes zu erfolgen. Behandlung außerhalb der Sprechstunde zu den
dafür vorgesehenen erhöhten Sätzen darf nur in dringenden Fällen
stattfinden, wenn wegen plötzlich eintretender Erkrankung der Arzt
in der Sprechstunde nicht mehr aufgesucht werden konnte. Regelmäßige
 Behandlung außerhalb der Sprechstunde, etwa gemäß Verabredung
 mit dem behandelnden Arzte, darf der Kasse keine Mehrkosten
verursachen.
Für Behandlung in Sonntagssprechstunden dürfen erhöhte Gebühren
nicht berechnet werden,
IV. Krankenbesuche.
Kranke, deren Behandlung in der Sprechstunde stattfinden kann,
sind nicht berechtigt, Besuche des Arztes in ihrer Wohnung zu beanspruchen.
 Bei unnötiger Inanspruchnahme ist eine weitere Besuchsbehandlung
 abzulehnen.
Sonntagsbesuche dürfen nur dann mit dem erhöhten Satze berechnet
werden, wenn es sich um unvorhergesehene oder durch Beschaffenheit
des Falles unbedingt notwendige Besuche handelt,
VY. Überweisung an Krankenhäuser
und Kliniken.
Überweisung von Kassenmitgliedern an Krankenhäuser oder Kliniken
 bedarf, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, der vorherigen Genehmigung
 der Kassen. Die Kasse ist verpflichtet, bei von ihr bewirkter
Krankenhausüberweisung den behandelnden Arzt zu unterrichten, Für
die Krankenhausbehandlung gelten die Vorschriften des $ I1 des Verirages.
        <pb n="267" />
        Ersatzkassenvertrag. 259
VI. Verordnungen.
Die Kassenärzte sind gehalten, bei der Verordnung von Arzneien,
Heilmitteln usw. die allgemein anerkannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
 und Sparsamkeit zu beachten.
Die Verordnung diätetischer Nähr- und Kräftigungsmittel auf
Kassenkosten ist verboten. Die Gewährung von Heilmitteln, insbesondere
von Mineralwässern, Bädern und Verrichtungen gemäß Ziffer 329 bis
390 der Allgemeinen Deutschen Gebührenordnung von 1925, sowie aller
sonstigen besonders kostspieligen Behandlungsmethoden unterliegt der
vorherigen Genehmigung der Kasse nach Maßgabe des $ 13, Ziffer 6
des Vertrages. Die Verordnung hat auf Kassenformularen zu erfolgen.

Bei wiederholten Verstößen gegen die anerkannten oder zu vereinbarenden
 Regeln der kassenärztlichen Verordnungsweise haben die
Kassenärzte den Mehraufwand zu ersetzen. -Hine Berufungsmöglichkeit
der Kassenärzte hiergegen soll vorgesehen werden,
VIL.  Arziwechsel,
Während desselben Krankheitsfalles darf der Arzt nur gewechselt
werden, wenn der behandelnde Arzt damit einverstanden ist oder die
Kasse es vorher genehmigt hat. Die Überweisung eines Kranken durch
den behandelnden Arzt an einen Kassenfacharzt ist jedoch ohne Mitwirkung
 der Kasse zulässig.
VII. Nüächuntersuchungen.
Nachuntersuchungen etwaiger Arbeitsunfähiger können von. der
Krankenkasse und vom behandelnden Arzte beantragt werden. Sie
werden vom Ausschuß oder vom Vertrauensarzte vorgenommen. Das
Ergebnis der Untersuchung ist der Kasse und dem behandelnden Arzte
mitzuteilen, der von der beabsichtigten Untersuchung vorher in Kenntnis
zu selzen ist, damit er imstande ist, seine besonderen Beobachtungen
verwerten zu lassen. Ist der behandelnde Arzt mit dem Ergebnis der
Nachuntersuchung nicht einverstanden, so hat er das Recht, eine Oberbequtachtung
 zu verlangen.
IX. Prüfungsausschuß.
Die Aufsicht über die kassenärztliche Tätigkeit hinsichtlich der
Innehaltung der Bestimmungen des Vertrages und der ‚,Dienstanweisung‘‘,
 insbesondere über Arzneiverordnungen, Verordnung von
Bädern, Kuren usw., übt der Prüfungsausschuß aus, der von den Ärzten
des Vereins zu wählen ist. MKEr ist verpflichtet, die Krankenkassen
vor finanzieller Schädigung durch Vielgeschäftigkeit der ärztlichen
Verordnungs- und Behandlungsweise zu schützen,

17*
        <pb n="268" />
        260 KErsatzkassenvertrag.
Seine Aufgaben sind:
7. Feststellung und Nachprüfung der ärztlichen und Prüfung der
von den Kassen beanstandeten Rechnungen, in denen unbedingt
die Diagnosen enthalten sein müssen.
2 Nachprüfung der von den Kassen beanstandeten Verordnungen,
&amp;amp; Nachprüfung, ob ungerechtfertigt hohe Krankschreibung erfolgt
 ist.
Seine Befugnisse werden in einer besonderen Anweisung festgelegt.
X. Rechnungslegung der Ärzte.
. Sämtliche ärztliche Rechnungen für die Krankenkassen sind den
ärztlichen Verrechnungsstellen einzureichen, und zwar spätestens am
fünften Tage nach Ende eines Monats oder. des Vierteljahres oder des
örtlich festzusetzenden Termines. Verspätet einlaufende Rechnungen
werden erst ım nächsten Monat, beziehentlich im nächsten Vierteljahre
verrechnet und bezahlt. Im Wiederholungsfalle ist Auferlegung einer
Buße durch den Prüfungsausschuß zulässig.
AL.
Diese Anweisung ist ein Teil des Vertrages und vermflichtet Ärzte
und Kassen.
Musterrichtlinien für Prüfungsausschüsse.
I. Der Prüfungsausschuß (PrA.) besteht aus einem Vorsitzenden
und mehreren Mitgliedern; er kann zugleich die kassenärztliche
Verrechnwungsstelle bilden.
2. Die Nachprüfung und Feststellung der eingereichten Rechnungen
geschieht nach Grundsätzen, die vom Prüfungsausschuß aufzustellen
 und vom kassenärztlichen Verein zu genehmigen sind.
Sie sollen sich beziehen. auf die Art der rechnerischen und
sachlichen Prüfung der Rechnungen, nach welchen Gesichtspunkten
 Anerkennung und Streichung ärztlicher Leistung zu
erfolgen. hat,
3 Der PrA. hat folgende Befugnisse:
a) Streichung von vertragswidrig berechneten Leistungen, Kürzung
 und Änderung von Rechnungen, wenn nach Ansicht
des PrA. zuviel Leistungen oder unberechtigte Berechnungen
vorgenommen Sind.
Bei Verstößen gegen. ordwungsmäßige Rechnungsaufstellung
ist der PrA. berechtigt, Belehrungen, Verwarnungen und bei
Wiederholungen neben Kürzung der Rechnungen Geldbußen
aufzuerlegen. ;
2) Bei wiederholter Schädigung der Kassen durch unzweckmäßige
 oder unzulässige Verordnung kann der betr. Arzt
        <pb n="269" />
        Ersatzkassenvertrag. 261
für den der Kasse entstandenen Schaden haftbar gemacht
werden.
' Bei nachgewiesen unberechtigter Krankschreibung von Kassenmitgliedern
 ist der Arzt zu verwarnen, bei Wiederholungen
kann Ersatz des der Kasse entstandenen Schadens durch
Honorarabzug auferlegt werden.
ı Gegen die Beschlüsse des PrA. nach a bis d ist bei den
kassenärztlichen Vereinen ein Berufungsverfahren vorzusehen.

Wird die Berufung abgelehnt, so kann auf Erhöhung
der Strafe erkannt werden.
‘) Bei wiederholten und durch den PrA. geahndeten Verstößen
kann auf Ausschluß von der Kassenpraxis bis zu zwei
Jahren erkannt werden.
Bei schweren Verfehlungen kann der PrA. Antrag
auf dauernden Ausschluß bei dem kassenärztlichen Verein
stellen. Berufung des betroffenen Arztes regelt sich in beiden
Fällen nach $ 3 des Vertrages,
        <pb n="270" />
        262 $$ 3, 9, 10 RKnG.
Anhang B.
Auszug aus dem
Reichsknappschaftsgesetz
vom 23. Juni 1923 (RGBI. IS. 431).
ZWEITER ABSCHNITT.
Gegenstand der Versicherung.
$ 3 RKnG.
Gegenstand der Versicherung sind
1. knappschaftliche Leistungen, und zwar Invalidenpensionen
und Kknappschaftliche Hinterbliebenenfürsorge (Pflichtleistungen)
 sowie freiwillige Leistungen;
2. die Leistungen der Arbeiterversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung ;
3. die Leistungen der Angestelltenversicherung
DRITTER ABSCHNITT.
Träger der Versicherung.
$ 9 RKnG.
(Abs. 1.) Der Reichsknappschaftsverein bedient sich bei Durchführung
 der Versicherung der Bezirksknappschaftsvereine und der
besonderen Krankenkassen als örtlicher Verwaltungsstellen,
(Abs. 2.) Die Bezirksknappschaftsvereine und die besonderen
Krankenkassen erlassen über die ihnen übertragenen Aufgaben und
über ihre Verwaltung Sondervorschriften. Diese unterliegen der
Genehmigung des Reichsknappschaftsvereins.
(Abs-3.) Die Satzung bestimmt Näheres.
$ 10 RKnG.
(Abs, 1.) Bezirksknappschaftsvereine oder besondere Krankenkassen
 können sich mit anderen Bezirksknappschaftsvereinen oder
besonderen Krankenkassen oder mit anderen gesetzlichen Krankenkassen
 ($ 225 1 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) für bestimmte
        <pb n="271" />
        88 12—14 RKnG. 265
Zwecke der Krankenversicherung oder’ für sonstige Aufgaben der
gesetzlichen Versicherung zusammenschließen.
(Abs. 2.) Näheres bestimmen die Satzung und ‚die Sondervorschriften.

VIERTER ABSCHNITT.
Krankenversicherung.
$ 12 RKnG.
Die Krankenversicherung wird im Auftrag des Reichsknappschaftsvereins
 durch die Bezirksknappschaftsvereine gewährt. Das
Nähere bestimmen die Sondervorschriften.
$ 13 RKnG.,
(Abs. 1.) Innerhalb der Bezirksknappschaftsvereine können für
knappschaftliche Betriebe, und zwar für jeden einzelnen Betrieb
oder gruppenweise für mehrere Betriebe, besondere Krankenkassen
errichtet werden, wenn die Einrichtung einer einzigen Krankenkasse
für den ganzen Bezirk wegen besonderer wirtschaftlicher Bedingungen
oder wegen der weiten Entfernung des ‘Betriebs oder der Betriebe
vom Sitze des Bezirksknappschaftsvereins erhebliche Schwierigkeiten
verursachen würde.
(Abs. 2.) Eine besondere Krankenkasse darf nur errichtet
werden, wenn durch die Zahl der im Kassenbezirke regelmäßig
beschäftigten Versicherten oder durch sonstige Umstände ihre
dauernde Leistungsfähigkeit ausreichend sichergestellt erscheint und
nicht die Leistungsfähigkeit des Bezirksknappschaftsvereins, soweit
dieser die Krankenversicherung gewährt, gefährdet wird.
(Abs. 3.) Die Errichtung einer besonderen Krankenkasse bedarf
der Zustimmung der Mehrheit der versicherten Betriebsangehörigen,
der Mehrheit der Arbeitgeber und der Mehrheit der Vertreter der
Versicherten im Vorstand des Reichsknappschaftsvereins.
(Abs. 4.) Die satzungsmäßigen Leistungen einer besonderen
Krankenkasse müssen denen des maßgebenden Bezirksknappschaftsvereins
 mindestens gleichwertig sein.
$ 14 RKnG.
(Abs. 1.) Die Bezirksknappschaftsvereine oder die besondere
Krankenkasse gewähren die Krankenversicherung nach den Vorschriften
 der Reichsversicherungsordnung, soweit das Reichsknappschaftsgesetz
 nichts anderes vorschreibt.
. (Abs. 2.) Näheres über die Mehrleistungen sowie über die Gewährung
 atußerordentlicher Unterstützungen bestimmen die Sondervorschriften.
 Die Satzung kann für die Gewährung von Mehrlei-
        <pb n="272" />
        264 $$ 14, 18 RKnG. und $ 8 RVersorgG.
stungen allgemeine Richtlinien aufstellen, die in den Sondervorschriften
 zu beachten sind.
(Abs. 3.) Familienangehörige der Versicherten, die an Orten
wohnen, für die ein Vertragsverhältnis des Reichsknappschaftsvereins
mit Arzten oder Apothekern nicht besteht, erhalten auf Erfordern
des Bezirksknappschaftsvereins oder der besonderen Krankenkasse
die in den Sondervorschriften vorgesehenen Leistungen an Familienhilfe
 von der allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Der
Bezirksknappschaftsverein oder die besondere Krankenkasse hat
der Ortskrankenkasse die Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei
Achtel des Ortslohns für männliche Erwachsene über einundzwanzig
Jahre am Sitze der Ortskrankenkasse als Ersatz der Kosten für die
Krankenpflege. Bei Krankenhauspflege gilt das gleiche für die
Krankenpflege.
$ 18 RKnG,
Das Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Krankenhäusern
 und Apotheken regelt der Reichsknappschaftsverein nach
den örtlichen Verhältnissen der Bezirksknappschaftsvereine. Für
das Verhältnis zu Apotheken gelten die $8 375, 376 der Reichsversicherungsordnung
 entsprechend,
BZ
Auszug aus dem
Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen
 und ihrer Hinterbliebenen
bei Dienstbeschädigung
(Reichsversorgung: sgesetz )
in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers
vom 31. Juli 1925 (RGBI. I 8. 165).
$ 8 RVersorgG.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie
die Führerhunde für Blinde werden vom Reiche geliefert.
Badekuren gewährt das Reich.
Im übrigen wird die Heilbehandlung einschließlich der Heilanstaltspflege
 und der Hauspflege durch die Krankenkassen gewährt.
Soweit weder eine Krankenkasse der Reichsversicherung noch eine
Knappschaftskrankenkasse oder eine Ersatzkasse nach. Gesetz oder
Satzung zur Leistung der Heilbehandlung verpflichtet ist, hat die
Heilbehandlung des Beschädigten, wenn er Mitglied einer dieser
Kassen ist, durch diese, sonst durch die allgemeine Ortskrankenkasse
        <pb n="273" />
        $$ 8, 10 RVersorgG. 265
oder, wo eine solche nicht besteht, durch die Landkrankenkasse
seines Wohnorts zu erfolgen. Während der Heilbehandlung ist der
Beschädigte der Krankenordnung und den Strafbestimmungen der
Kasse unterworfen, auch wenn er nicht ihr Mitglied ist.
Die Heilbshandlung wird solange fortgesetzt, als sie eine Besserung,
 des. Gesundheitszustandes oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit
 erwarten läßt oder besondere Heilmaßnahmen zur Verhütung
 einer Verschlimmerung oder zur Behebung körperlicher
Beschwerden erforderlich sind. Y
Streitigkeiten werden in dem in der Reichsversicherungsordnung
für die Krankenversicherung vorgeschriebenen Spruchverfahren entschieden,

Besondere Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Ärzten
zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung, die den Krankenkassen
nur nach diesem Gesetz‘ obliegt, bedürfen der Zustimmung des
Reichsarbeitsministers. Das gleiche gilt für die entsprechenden
Vereinbarungen zur Sicherstellung der Heilanstaltspflege und der Versorgung
 mit Arznei und kleineren Heilmitteln.
An Stelle der Krankenkassen kann das Reich die Heilbehandlung
einschließlich der Heilanstaltspflege und der Hauspflege selbst durchführen.

$ 10 RVersorgG.
Wird bei einer Krankenkasse die ihr nur nach diesem Gesetz
obliegende Heilbehandlung dadurch ernstlich gefährdet, daß die
Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer ausreichenden
 Zahl von Ärzten schließen kann oder daß die Ärzte
den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt die Versorgungsbehörde
die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt der Heilbehandlung
eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln des Durchschnittsbetrages
ihres gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren.
Die Versorgungsbehörde kann zugleich bestimmen,
l. wie der Zustand des Beschädigten, der die Leistungen erhalten
soll, anders als durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen
werden darf,
2, daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten
 darf, bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist,
! unter welchen Voraussetzungen die Kasse die Beschädigten,
denen sie Heilbehandlung nach diesem Gesetze zu gewähren
hat. in ein Krankenhaus verweisen darf.
        <pb n="274" />
        266 Zu $ 182 RVO.
Nachtrag.
Die folgenden, erst während der Drucklegung dieses Buches ergangenen
 oder veröffentlichten Entscheidungen und Beschlüsse konnten
im Text nicht mehr berücksichtigt werden.
Zu I. Auszug aus der Reichsversicherungsordnung.
Zu 8.30 Zu $ 182 1 RVO.
„Gemäß 8 122 9 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung wird die
ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes durch approbierte
Ärzte geleistet. Nach $ 182% Nr. 1 RVO. gewähren die Krankenkassen
 als Krankenhilfe Krankenpflege, die einmal ärztliche Behandlung,
 sodann Versorgung mit Arznei, sowie Brillen, Bruchbändern
und anderen kleineren Heilmitteln umfaßt. Nach $ 193 Abs. 2 RVO.
kann die Satzung bei der Krankenpflege noch andere als kleinere
Heilmittel, insbesondere Krankenkost oder einen Zuschuß hierzu zubilligen.
 Aus den angeführten Vorschriften der RVO. geht zunächst
hervor, daß hinsichtlich der Kassenleistungen ein Unterschied zwischen
 ärztlicher Behandtung und kleineren oder größeren Heilmitteln
zu machen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Begriff der
‚ärztlichen Behandlung‘ im Verhältnis zwischen Kassen und Versicherten
 ein anderer sei, als im Verhältnis zwischen Kassen und
Ärzten. Vielmehr gilt, wie der große Senat des RVersA. in der GrdsE.
2847 (AN. 1925 S. 163) ausgeführt hat, der im $ 1229 der RVO.
aufgestellte Begriff der ‚ärztlichen Behandlung‘ als im Ersten Buche
der RVO. unter den ‚Gemeinsamen Vorschriften‘ stehend für die
gesamte Sozialversicherung einheitlich. Demnach ist auch in dem
Verhältnis zwischen Kassen und Ärzten der ‚ärztlichen Behandlung‘
die Heilmittelgewährung als besondere Kassenleistung gegenüberzustellen,
 auf welche sich die mit den Ärzten geschlossenen Verträge
grundsätzlich nicht beziehen.
Unter ‚ärztlicher Behandlung‘ ist die auf die Heilung oder
Linderung der Krankheit gerichtete Tätigkeit des Arztes oder seiner
Gehilfen zu verstehen (GrdsE. des RVersA. 2847 a.a.O., Hahn,
Anm. 4a zu $ 182 RVO.).
Zu dieser Tätigkeit gehört jedenfalls die Stellung der Diagnose,
welch letztere unter Umständen außer der kröperlichen Untersuchung
des Kranken Laboratoriumsuntersuchungen, insbesondere serologische
und histologische, erfordert. ‚Diese sind, ebenso wie die körperlich
Untersuchung, die sie lediglich ergänzen, als Hilfsmittel der ärztlichen
Diagnose ohne weiteres der ärztlichen Behandlung zuzurechnen, ohne
        <pb n="275" />
        Zu 88 368e, 368k RVO. 267
Rücksicht darauf, ob sie etwa die Tätigkeit eines anderen, als des
behandelnden Arztes erfordern. - Was ferner Röntgenaufnahmen
lediglich zu Zwecken der Untersuchung als Hilfsmittel der Diagnose
(Röntgenuntersuchungen) anbetrifft, so gilt für diese das für .die
ärztlichen Laboratoriumsuntersuchungen Gesagte. Soweit sie demnach
 ärztliche Tätigkeit erfordern und durch den behandelnden Arzt
oder einen Facharzt ausgeführt werden, gehören sie zur ärztlichen
Behandlung (vgl. Ebermayer, Arzt und Patient in der Rechtsprechung
1924 8. 116). .
Hinsichtlich der Röntgenbehandlung hat das RVersA, in der
GrdsE. Nr. 2193 (AN. 1916 S. 482) dahin erkannt, daß sie zur ärztlichen
 Behandlung rechne. Für die Diathermie- und Höhensonnenbehandlung
 hat der Große Senat des RVersA. in der GrdsE. 2847
das gleiche ausgesprochen, und zwar auf Grund eines eingehenden
Gutachtens des Reichsgesundheitsamts. Das RSchA. ist der Auffassung
 dieser Entscheidungen beigetreten.
Bezüglich sonstiger elektrischer, physikalischer und orthopädischer
 Behandlungen und Massagen läßt sich nicht allgemein
sagen, ob sie der ärztlichen Behandlung angehören oder Heilmittel
darstellen, zumal der Kreis der in Betracht kommendeıt Behandlungsweisen
 nicht feststeht. Es kommt-dabei auf das potentielle Verhältnis
an, in dem die persönliche Tätigkeit des Arztes und das sachliche
Mittel im einzelnen Falle zueinander stehen (vgl. Ebermayer a. a, OO:
8. 224). ‘Tritt gegenüber der; persönlichen Tätigkeit des Arztes der
stoffliche Wert des angewendeten Mittels — mag es an sich auch
erheblich sein — zurück, so liegt ärztliche Behandlung vor (vgl. GrdsE.
des RVersA. 2193, AN. 1916 8.482). So hat das RVersA, in ‚der
GrdsE. 2069 (AN. 1915 S. 633) ausgesprochen, daß eine vom Arzt
angeordnete und überwachte medikomechanische Behandlung eine
ärztliche Behandlung und nicht ein Heilmittel im Sinne des $ 182 1
Nr. 1 RVO. darstellt“ (EZ. des RSchA. 21/24 vom 2. 10. 1925, AN. 1925
S. 342).
Zu $ 368 e 1 RVO. Zu 8.57
„Vereinigungen von Ärzten, Ärztekammern, Krankenkassen,
Krankenkassenvereinigungen u. dgl. können nicht als befugt erachtet
 werden, Maßnahmen, Bestimmungen, Richtlinien usw. zu
treffen, die geeignet sind, die Durchführung von Festsetzungen,
Beschlüssen, Richtlinien usw. des Reichsausschusses für Ärzte und
Krankenkassen zu beschränken oder zu erschweren“ f( Beschluß des
RAussch. vom 17. 4. 1926, ÄM. 1926 8. 223, amtlich noch nicht veröffentlicht).

Zu $368k 1 RVO. Zu 8. 62
„Der Vertragsausschuß ist bei Streitigkeiten über den Abschluß
 von Arztverträgen nicht etwa die erste rechtsprechende
Instanz. Der Vertragsausschuß ist vielmehr ein den Vertrags-
        <pb n="276" />
        268 Zu 88 368k, 3681 RVO.
abschluß vorbereitendes ‚und ‚bei ihm mitwirkendes Organ. Er
hat in erster Linie die Aufgabe, die Parteien zu hören und zu
versuchen, eine Einigung über den Vertrag herbeizuführen; er
kann zwar Inhalt und Wortlaut des Vertrages feststellen; jedoch
hat diese Feststellung mangels Einigung der Parteien über die
festgestellten Bedingungen keine bindende Wirkung. Vielmehr
entscheiden im Streitfalle die Schiedsinstanzen. Diese sind im
Gegensatz zu dem Vertragsausschuß rechtsprechende Organe. Sie
entscheiden unabhängig von dem Willen der Parteien darüber,
welche Vertragsbestimmungen in dem Rechtsverhältnis der Parteien,
 zueinander gelten sollen, sie schaffen zwingendes Recht für
die Parteien“ (E. des RSchA. 80/25 vom 9.4.1926, amilich nicht
veröffentlicht).
HS Zu $ 368 1 1 RVO.
„Das Reichsschiedsamt hat den weiteren Formaleinwand des
Barufungsklägers, daß das Verfahren vor dem Schiedsamt um deswillen
 an einem wesentlichen Mangel leidet, weil keiner der beiden
unparteiischen' Mitglieder des Schiedsamts richterliche Vorbildung
besitze (vgl. $ 36819 Abs. 3 Satz 3), nicht als begründet anerkennen
können. Die angeführte Vorschrift ist, wie ihr Wortlaut ohne weiteres
erkennen läßt, lediglich eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung
demnach niemals allein die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
 zu begründen vermag‘ (E. des RSchA. 37/25 vom 4. 9. 1925,
amtlich nicht veröffentlicht).
„Nach 83681 1 der Reichsversicherungsordnung wird ‚für den
Bezirk jedes Oberversicherungsamts bei diesem ein Schiedsamt
gebildet‘. Aus dieser Fassung ergibt sich ohne weiteres, daß nur
diejenigen Streitigkeiten der schiedsrichterlichen Entscheidung
eines Schiedsamts unterliegen, die zwischen den im Bezirk des
Oberversicherungsamts, bei dem das Schiedsamt gebildet ist, bestehenden
 Krankenkassen und den im Bezirk des Obarversicherungsamts
 mit der ärztlichen Behandlung der Kassenversicherten befaßten
 Ärzten entstehen. Dieser klaren gesetzlichen Bestimmung
gegenüber kann durch die Ausdehnung einer Krankenkassen vereinigung
 oder eines Ärztevereins auf den Bezirk eines anderen
Oberversicherungsamts die Zuständigkeit des Schiedsamts über
den Bezirk des eigenen Oberversicherungsamts hinaus nicht begründet
 werden ... Wenn einer Krankenkassenvereinigunz von
der Landeszentralbehörde die Befugnis verliehen wird, mit Ärzten
außerhalb des Bezirks des Oberversicherungsamts, in dem die Vereinigung
 ihren Sitz hat, Verträge abzuschließen, so ist nicht ersichtlich,
 inwiefern damit bestimmt sein sollte, daß das für den
Bezirk des Oberversicherungsamts, in dem die Vereinigung ihren
Sitz hat, zuständige Schiedsamt zur Entscheidung über diesen
        <pb n="277" />
        Zu 88 368m, 3680 RVO. 269
Vertrag zuständig sein sollte“ (X. des RSchA. 80/25 vom 9. 4. 1926,
amtlich nicht veröffentlicht).
Zu Ss 368 m 7 RVO. Zu"S. 77
„Auf die Einrede der Einigung über ein besonderes Schiedsgericht
 ($ 368 m 1 Abs. 1 RVO.) finden die für prozeßhindernde Einreden
 geltenden Grundsätze der Zivilprozeßordnung entsprechende
Anwendung“ (E. des RSchA. 71, 72/25 vom 10. 4. 1926, amtlich noch
nicht veröffentlicht).
„Bei Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen haben die
Schiedsinstanzen lediglich die streitigen Punkte in ihrer allgemeinen
Bedeutung festzustellen. Sie sind dagegen unzuständig, soweit. es
sich um Streit über einen an sich zur Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte gehörenden Anspruch handelt‘ (E. des RSchA. 25/25 vom
26. 10. 1925, AN. 1925 8. 344 Nr. 11,2).
„Während eines laufenden Arztvertrags ist eine Abänderung
der Vertragsbedingungen durch die Schiedsinstanzen gegen den
Willen einer Partei nur zulässig, wenn der Arztvertrag dies vorsieht“
(E. des RSchA. 25/25 vom 26. 10. 1925, AN. 1925 8. 344 Nr. 11,5).
„Die Schiedsinstanzen können alle diejenigen Bestimmungen
zum Inhalt ihrer Entscheidungen machen, die Inhalt eines frei
getätigten Kollektivvertrags sein können, soweit sie nicht gemäß
8 368 m 1 Abs. 2 RVO. an die Richtlinien des Reichsausschusses für
Ärzte und Krankenkassen gebunden sind“ (X. des RSchA. 22/25 vom
26. 10. 1925, AN. 1925. 8.397 Nr. 12, 1).
Zu $ 368 o 1 RVO. Zu 8. 90
„Eine Änderung des Systems der Vergütungen liegt auch dann
vor, wenn das System zwar im allgemeinen unverändert bleibt, aber
in einzelnen Punkten, z. B. hinsichtlich der Art der Begrenzurg,
abgewichen werden soll‘ (]. des RSchA. 25/25. vom 26. 10.1925.
AN. 1925 8. 344 Nr. 11,3).
Neue amtliche Veröffentlichungen.
Die Nr. 21 des Reichsarbeitsblattes vom 1. 6. 1926 enthält auf
8. 167 zwei Grundsätzliche Beschlüsse des RAussch. (vgl. Anm. zu
$ 6 1 ZulBest., S. 150, und Nachtrag zu $ 368e 7 RVO., S. 267), die
Erläuterung des Begriffs ‚Facharzt‘ (oben 8. 164), eine Bekanntmachung,
 betreffend Änderung der Bestimmungen über die Errichtung
 von Vertragsausschüssen und. der Bestimmungen über das
Verfahren bei der Zulassung zur Kassenpraxis (oben S. 167, 168,
151, 152) und eine Bekanntmachung über Änderung der Richtlinien
für den allgemeinen Inhalt der. Arztverträge (oben S. 135). sämtlich
vom 17.4. 1926.
        <pb n="278" />
        270 Sachverzeichnis.
Sachverzeichnis.
Die Zahlen verweisen auf die Seiten.
Abänderung eines kassenärztl. ' Arbeitsunfähigkeit 30, 122, 140,
Kollektivvertrages 68. 238.
Abberufung 52, 54. Arbeitsunfähigkeitsbescheini-Abdingbar
 83, 94 (vgl. auch Un- gung 8, 232 ff.
abdingbarkeit). Arbeitsverhältnis, kassenärztl. 12.
Abkommen, s. Berliner A. : Arbeitsvertrag 6, 7, 33, 47, 68, 73.
Ablehnung 139, 149, 179, 196. Arten der Krankenkassen s.
Abrechnung 72. Kassenarten.
Abstimmung 126, 128, 152, 156, Arznei 30, 31, 266.
169, 181, 198 f. Arzneigefäße 31.
Abweichung 60 f. Arzneiverordnung, wirtschaft-Akten
 64. liche 58, 215 ff., 232 ff.
Altrentnergesetz 3, 44. Arzt, Arzte 4, 11, 14; 21, 22, 25)
Ambulatorium 7, 145. 339, 38, 4650 ff‘ 100; 1054,
Amt, öffentliches 50, 52,54,75, 87£. 1074, 111, 41183, 116, 118,
Amtsdauer 50, 54, 74, 76, 86 ff. 119, 121, 141; 264.
Änderung 57, 58, 102, 104, 108, — — insbes. festbesoldete 165.
115, 145, 169, 269. Arztabbau 160 £.
AngehörigedesVersicherten 1,122 Arztausschuß 19, 69, 139, 141 £.
Anhörung 51, 52, 55, 74, 76, 112. Arztbezirk 93, 107 ff., 121, 136,
Anordnung 112 f., 115, 121. PB
— ärztliche 23,123. Ärztekammer 267.
Anruf 62, 74. Ärzteorganisation(en) 11, 12, 66,
Anstaltsarzt 7. 69, 102; 116,129:
Anstellung 33. Ärztevereinsbund, Deutscher 54,
Antrag 92, 99, 101, 108, 109 £. Ärztin 163.
— auf Wiedereinsetzung 29, Ärztliche Behandlung s. Behand-Anzeige
 141. lung.
Approbation 21 ff., 25, 26. Ärztliche Vereinigung 66, 69, 99.
Arbeitgeber ‚7, 41, 76, 108, 116, 101; 105, 107£., 117, 119,267;
120, 121, Arztrechnungen 139.
Arbeitnehmer 7, 69, 108. Arztregister 19, 147 ff., 155; 165.
Arbeitsbedingungen 9, 12. Arztsystem 7, 9, 56, 66, 84, 90,
Arbeitsgerichte 13. 92f., 106, 107, 121, 143 ff.,154.
Arbeitsleistung 70, 74. Arztvertrag s. Individualvertrag,
Arbeitsministerium 17. Kollektivvertrag.
Arbeitsrecht 12, 69. Arztwahl 93, 105 £., 107.
        <pb n="279" />
        Sachverzeichnis. 271
Arztwahl insbes, freie 9, 66, 93, Behandlungsanstalt 6, 145.
129, 145, 146, 162. Behandlungsberechtigung 8.
Arztzulassung 90, 93 f., 106 (vgl. Behandlungsverpflichtung 4.
auch Zulassung). Behandlungsweise 7, 24 f.
Assistent, . Assistententätigkeit, Behandlungszwang 4.
Assistentenzeit 139, 148, 161, Behörde (öffentliche) 12, 82, 85,
163, 235. 91, :101, 115; 177.
Assistenz 23. Beihilfe 41.
Auflösung 38, 40 ff., 119. Beisi6zer 54, 74, 86, 172, 175, 196.
Aufschub 89, 96. Beitragspauschale 135,
Aufsicht 2, 15 ff., 100, 106, 112, Beitritt, freiwilliger, zur Kran-113;
 115, 117, 119, 120. kenversicherung 2,
Aufsichtsbehörde 15, 75, 99f., Bekleidung öffentlicherÄmter 52,
101, 115. 54, 88.
Aufsichtsbeschwerde 16, 18, 113. Beratende Stimme 55.
Aufstellung von Richtlinien 58. Beratung 23, 25.
_—_ des Kassenarztvertrages 62,67. Beratungsstellen 145.
Ausbildung, berufliche 24. Bericht 52, 55.
Außerordentliches Kündigungs- Berichtigung 183, 200.
recht 40. Berliner Abkommen 9, 10, 19,
Ausführungsbestimmungen 50, 37, 47. 65, 72,73, 77, 84,89,
63, 65,72, 73, 75, 91, 102 1f., 102 ff., 114.
169 £f. — Schiedsspruch 78.
— einstweilige 89, 103 f. Beruf (ärztlicher) 46.
Ausgleich, s. Interessenausgleich, Berufskrankheit, gewerbliche 141.
Zwangsausgleich. Berufsregeln 25.
Auslegung 57, 58, 90, 95, 117. Beschädigte(r) 4.
Ausscheidung 38. Berufsverbände, ärztliche 11.
Ausschluß 82, 99, 101. Berufung 66, 79, 81 f., 99, 153,
Automatische Wirkung s. Un- 155, 193 f., 246.
mittelbare W. Berufungsgrund. 90 ff., 99.
Baden 21, 60. Beschluß 38, 41, 67, 81 f., 90, 96,
Bader 21, 283,27. 99,110; 117, 121, 194, 267
Barleistung. 4, 45, 109 ff., 265. (vgl. auch Grundsätzliche Be-Bayern
 21, 60, 76, 98. schlüsse).
Beamter 52, 85, 118, 121. Beschlußfassung 181, 196 ff.
Beanstandung 60 f. Beschlußkammer 18, 109, 115,117.
Begrenzung des Arzthonorars Beschlußsenat 18.
134, 135, 269. Beschlußunfähigkeit 64, 150, 152,
Behandlung, ärztliche 1, 83,4, 7, 168.
21 ff., 30; 31.32, 34, 36, 453, Beschränkung des Arzthonorars
44 46, 106, 109£., 111, 112; siehe Begrenzung.
115; 122,:266; Beschwerde 18, 110, 113, 115,
insbes. kassenärztliche 5. 121, 123 (vgl. auch Aufsichtsgeschäftliche
 (der Krankheits- beschwerde, Rechtsbeschw.).
fälle) 8. Beschwerdeführer 17, 115.
        <pb n="280" />
        272 Sachverzeichnis,
Besitzstand d. Kassenärzte 213. KEisenbahnbetriebskrankenkasse,
Besondere Verhältnisse 60 f. siehe Reichsbahnbetriebs-Betriebskrankenkasse
 20, 37, 41, krankenkasse.
54, 115. Elektro-physikalische Heilmetho-Betriebsunfall
 140 f. den s. Heilmethoden.
Beweiserhebung 177,180, 195,197. Engerer Ausschuß (RAussch.) 52,
Beweismittel 91, 175, 193. 55, 56, 59, 126.
Bezahlung 46, 108, 111, 139 (vgl. Entbindung 34, 109.
auch Vergütung). Entfernungsverzeichnis 137.
Beziehungen zwischen Kranken- Entgelt 8, 90, 95.
kassen u. Ärzten 46 ff. Enthebung 54.
Bezirk 18, 19, 59, 60, 62f., 74f;, Entschädigung 38, ‚40, 54. 76{£.,
98; 105, 117: 120. 88, 175. | 4
— insbes. räumlich weit ausge- Entscheidung 68, 69, 71,74, 77{£f.,
dehnter 33, 107, 116, 120 £. 84, 88 f., 89ff., 113.
— ländlicher 33, 107, 116, 120 f. — insbes. endgültige der Schieds-Bezirksknappschaftsverein
 37, instanzen 98 ff.
116, 262. — insbes, grundsätzliche des
Brandenburg (Provinz) 79. Reichsschiedsamts 200.
Briefempfangsstelle 64. Entscheidungsnorm74,83f.,86,97.
Bürgerliches Rechts. Privatrecht. Entwurf des Kassenarztvertrages
Diagnostische Institute 145. 62, 67.
Diathermiebehandlung 31, 227. Ergänzung 183, 200.
Dienstanweisung 19, 139, 232, Ermächtigung 63, 110.
242 ff., 257 ff. Ermächtigungsgesetz 10, 111.
Dienstaufsicht 18, 20, 21, 75, 86. Ermessen 15, 16, 53, 61, 76, 83,
Dienstaufsichtsbehörde 17. 110, 115°
Dienste, insbes, Ärztliche 6, 110. Ernennung 51, 52,
Dienstvertrag s, Arbeitsvertrag. KErsatzanspruch 23.
Direktor 75, 86 £. Ersatzbefugnis 4, 64 f.
Dorfsprechstunden 137 f. Ersatzkasse 37, 123, 159, 248 ff.
Doppelvergütung 49. Ersatzleistung 32.
Dringender Fall 5, 22, 23f., 26, Ersatzvertragsausschuß 64 f.
46, 48 ff., 108 f., 111. Ersatzvornahme 113.
Dritten, Vertrag zugunstenein. 82. HErweiterte Krankenpflege, siehe
Ehefrau ‚1, 35, Krankenpflege, erweiterte.
Ehrenamt 50, 54, 76 f., 85 ff, Erwerbslose 2, 42.
Ehrenrechte, bürgerliche 54. Facharzt 93,96, 106, 118, 130,
KEinheitlichkeit 62. 86; 160, 163, 164, 267, 269.
Einigung 62, 65, 67, 74, 78f., Fachbehandlung 23.
86 £f.; 108. Fall, vgl. Dringender F.
Einkommen, festes dienstl. 165. Fallpauschale 94, 132.
Einzelleistungen, Bezahlung nach Familienangehörige(r) 1, 5, 25,
9, 96, 131 ff. 26, 36, 46.
KEinzelvertrag 129. ; Familienbehandlung 132, 159.
Einzelvertragspartei 66,72,81,118. Familienhilfe 1, 35 1ff., 264;
        <pb n="281" />
        Sachverzeichnis. 278
Familienkrankenpflege 1. Gläubiger 40 f.
Familienwochenhilfe 1, 25, 35 1f. Gründe, s. Wichtige G.
Feststellungsklage 102, — von Entscheidungen 77, 84,
Festsetzungen, zentrale 59, 61, 90, 92.97, 152, 182; 199.
77, 83, 90, 94. GrundsätzlicheBedeutung 90,95 £.
Festsetzung der Strafe 141. — Beschlüsse 56, 269.
Freie Arztwahl, s. Arztwahl. Haftung. 39, 99 f.,. 119.
Freiwillige Versicherung s. Ver- Hartmannbund 9, 10, 54.
sicherung. Havıptverband deutsch. Innungs-Fristen
 27 ff;, 91, 1071, 113,421, krankenkassen 54.
157, 158, 176, 188, 192: — deutsch.Krankenkassen 54,60.
Fuhrkosten 107, 116. — deutsch. Ortskrankenkass. 10.
Fürsorgeempfänger 42. Hausarzt 6,
Galvanischer und faradischer Hausgehilfe 123.
Strom, Behandlung mit 227. Hebammen 21, 23, 25,
Gebühren 141, 153, 177, 186.ff.,, Heilanstalt 3, 7, 118, 122 f£.
195, 199; 201 £. Heilbehandlung 44, 264 £.
Gebührenordnung 49. Heildiener 21, 26, 27.
Gefährdung. der ärztlichen Ver- Heilgehilfen 21, 26, 27.
sorgung 45. Heilkundige Personen 23, 25, 48.
Gegenäußerung 193. Heilmethoden, elektro-physikal.
Gehilfinnen (der Ärzte) 33. 58, 224 ff., 267.
Geltung 67, 100, 118, 171. Heilmittel 30,31, 118, 140,232,266.
Gemeinde 11. Herbeiführung angemessener Ver-Gemeindebehörde
 18. träge 62, 65:
Gemeindeverband 41. Hilfeleistung* (anderer Personen
Gemeinschaft, häusliche, des Ver- als Ärzte) 21, 23, 24, 25.
sicherten 1, 35. Hilfsmittel s. Heilmittel,
Genehmigung 112, 117, 120, 140. Hilfspersonen 21, 23, 235.
Genesungsheim 3, 7, 118. Hochfrequenz-Strombehandlung
Gericht 80, 85. 227,
Gerichte, ordentl. 13, 78, 81, 269. Höchstzahl s. Normalzahl.
Gerichtsbarkeit, freiwillige 78, 855. Höhensonne 31, 226.
Gesamtverband der Kranken- Honorar 8, 94 (vgl. a. Vergütung).
kassen Deutschlands 54. Honorarsystem 9, 90, 92, 94, 133.
Gesamtvergütung 90, 94 f. Inanspruchnahme, übermäßige,
Geschäftsführung des Vertrags- der Krankenkasse 31, 57, 58.
ausschusses 64. Individualstellvertretung 54.
GeschäftsführungohneAuftrag49. Individualvertrag 47, 68.
Geschäftsordnung 56, 124. — insbes. kassenärztlicher 8, 11,
Gestaltungsakt, obrigkeitlicher 12, 13, 47, 58, 59, 62, 65 ff:,
14, 78, 85. 70, 721.1 7718 82, %00,.98)
Gewalt, s. Öffentliche G. 101, 110,121.
Gewerbliche Berufskrankh. 141. Inflation 9, 95.
Gewerkschaftlicher Zusammen- Inhalt der Arztverträge 57, 62,
schluß 9. 67,68; 70, 73, 109.
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse. 18
        <pb n="282" />
        274 Sachverzeichnis.
Innungskrankenkasse 37, 41, 54. Konsilium 23.
Instruktionen 54, Kontrollkommission 138.
Interessenausgleich 12, 51, 58, Kopfpauschale 94, 132, 134.
65, 74, 78, 83, 99. Kosten 97, 113,116, 153, 186 ff.,
Interessentenmitglieder 52, 53ff., 201 ££.
55, 76f., 85, 101. Kostenanteilstragungspflicht 31,
Interessenten vertreter 51, 55, 59. 229 f.
Karenzzeit s. Wartezeit. Kranke(r) 6,7 (vgl. insbes.
Kassenarten 12, 37, 118, 120. ‚ Kassenkranke).
Kassenarzt 6, 7, 9, 30, 32, 52, Krankengeld 30,32, 109, 122, 123.
57,62, 93,96; Krankenhaus 6,.32, 110, 111f.,
Kassenarztbezirk 107 1185, 422, 149, 264,
„BB. auch Arztbezirk). Krankenhausarzt 32.
Kassenarztstelle 57, Krankenhausbehandlung 111,
Kassenarztvertrag 7, 11, 23, 39, 132, 138, 135.
43, 46ff., 62ff., 118, 232, 236 ff. Krankenhauspflege 1, 32, 33,
Kassenärztliches Rechtsverhält- 112, 115, 122, 264.
00.8, 12,38, 62, 68, 70, 265 BE Krankenhilfe 80, 32, 57, 116
Kassenärztliche Tätigkeit 133, 122. 266.
a für Spezialbe- Krankenkasse, besondere 37, 116,
_ handlung 7. 262 £.
Kassenkranke(r) 4, 7, 8, 32, 74, Krankenkasse 28,7, 11,1%, 16}
112, 118. 17, 19, 25, 31, 37, 46, 50 ff,
Kassenkrankenhaus 7. 106, 1091, 112, 118, 115,
Kassenleistung 24, 109, 266. 116: 119, 120 40. 166, 267,
Kassenmitglied s. Mitglied. — insbes, auswärtige 136.
Kassenpatient s. Kassenkranker. _ insbes. mit räumlich weit
Kassenpraxis 8, 56, 76, 93,101,106. ausgedehntem Bezirk 33, 107,
Kassenverband 3, 11, 62, 65, 67, 116. 120%
69, 100, 115, 116(ff., 120. n N
a ? Krankenkassenhauptverband 12.
Kassenvereinigung 3, 11, 62, 67, z SUSE
69, 100, 116, 119 f., 166, 267. POS anne
Kassenvorstand s. Vorstand. en ET
: ; Krankenkassenstatistik 45.
Kieferkrankheit 26. Kranken!  bände 1183
Kleinrentner 42, 054 06 EA
Knappschaftliche Versicherung 105, ; EA .
19, 37. Krankenkassenvereinigung siehe
Knappsch.-Obervers.-Amt 20, Kassenvereinigung, N
Knappsch.-Versicherungsamt 19. Krankenordnung 32, 50, 106,
Koalitionsgedanke 9. 109, 115, 123.
Koalitionsrecht 53. Krankenpflege 1, 30, 32, 36, 42,
Kollektivvertrag 68, 113. 109, 114, 118, 122, 266.
— insbes. kassenärztlicher 9, 12, Krankenpflege, erweiterte 1,
13,40, 42, 47, 58, 59, 62, 65ff£., 1221, 264:
68 ff., 74, 77 ff., 90, 99, 106, Krankenpfleger 33.
pleg
109, 118, 120, 129, 130, 131. Krankenschein 50.
        <pb n="283" />
        Sachverzeichnis. 275
Krankenschwestern 23, 33 f., 231, Mitglied (einer Krankenkasse) 2,
235. 30, 32, 49; 50, 105 £, 110,
Krankenversicherung 1, 8, 116 f. 114 112, 120f., 122.
Krankenwärter 21. Mitglieder des Reichsauschusses
Krankheit 30, 32, 107. „50.
Krankheitsbescheinigungen 136. — der ärztl. Organisation 70.
Krankheitsfall 133. Mitwirkung 66, 74, 76.f., 121.
Kriegspersonenschädengesetz s. Morbiditätsziffer 132,
Personenschädengesetz. Mundkrankheit 26.
Kündigung 38, 40, 71, 72, 169. Nachuntersuchungskommission
Kunstfehler 5. 138.
Kunstregeln, ärztliche 25. Nachweis‘ 109 .,
Kur+32. — freier Kassenarztstellen 57.
Kurierfreiheit 25.- Nachweisung 45.
Kurpfuscher 25, Nachwirkung 69, 71 ff., 84.
Ladung 92, 176, 177, 193, 195. Nähe, fachliche 53.
Laien 25, 53. Naturereignis 28,
Land, Länder 11, 15, 17, 20, 21, Nichtkassenarzt 24, 49.
26, 49, 59, 60, 62, 76, 98, Niederkunft 34, 35.
105; 115; 117,120, 122: Niederlassung als Arzt 46, 148,
Landesausschuß 13, 60(f., 62, Niederschrift 64, 125, 128, 152,
83, 971. 169, 182, 199.
Landesbehörde 15, 17, 18, 20, 102. Normalzahl der Ärzte 158 ff., 213.
Landesschiedsamt. 14, 21, 63, 69, Normativer Teil 69, 70{ff., 81,
74, 82, 86, 90; 971. 100 £.
Landesversicherungsamt 21, 97 f. Normenvertrag 68,
Landeszentralbehörde 24, 26. Notgemeinschaft 10, 60.
Landkrankenkasse 37,41,54,122f. Nothelfer 9.
Landwirtschaft 122 f. Obergutachter 140.
Lebensgefahr 5. Oberversicherungsamt 2, 13, 16,
Leipziger Verband 9. 18: 191., 35, 38, 41, 42,74 £.,
Leistung, bare, s. Barleistung. 106, 108-109 f., 111, 112£.,
Leistungen der Krankenversiche- 115,117,120 4. 123,151, 158.
rung 1, 50, 110, 118, 120, 265. — insbes. regelmäßiges 20, 75.
Lichtbehandlung 31, 227, — besonderes 20, 75.
Lücke 162, 163. Obligatorisch s. schuldrechtlich.
Mangel, wesentlicher 89{ff., 124, Obrigkeitlicher Gestaltungsakt s.
268. Gestaltungsakt,
Mantelvertrag 12, 47, 129, 130. Öffentliche Gewalt 53.
Masseure 21. Öffentliches Recht 11, 12, 16, 52,
Maßnahmen (der Aufsichtsbe- 67, 85, 116.
hörden) 17, 113. Operation 25, 30, 36, 135.
Mehraufwand siehe Mehrkosten. Ordentliche Gerichte s. Gerichte.
Mehrkosten 105 f., 108 £., 140. Ordnungsstrafe 141, 178, 196.
Mehrleistung 22, 25, 36. Organisationen, ärztliche 9, 129,
Mindestsätze 49. 131,148 232

18%
        <pb n="284" />
        276 Sachverzeichnis.
Ortsansässig 162, 163, Rechtsverhältnis 1 ff. (vgl. ins-Ortsklassen
 59. besondere Kassenärztl. R.
Ortskrankenkasse 37, 41 (vgl. a. BRegelleistung 30, 35, 36, 122.
Hauptverband). Regeln. der ärztl. Wissenschaft 7,
Parität 53, 55. Regelung, individuelle 8.
Parlamentarische Kontrolle 53. __ kollektive 8. 9. 10. 12. 50 ff
Partei: 66, .76, 77, 80, 99{f., 62, 65. 74  aSIt 100. »
118, 120, (vgl. auch Individualvertrag,
Pauschale 9, 90, 94, 96, 131 f. Kollektivvertrag).
Pauschalierung der Wegegelder Registerausschuß 165
137. ; ;
h (Deut
Person, juristische. 2, 51, 117. en ee en 1 20;
a 3A Reichsarbeitsminister(ium) 10,15,
 Pleum je Ge 17,21, 50, 51, 52, 53, 55, 63,
 Pileepswson CnL89 80, 86, 89, 98, 102 {ff., 110 f.
ET Reichsaufsicht 17.
DE Togetöchter SS nn Reichsausschuß 10, 13, 25, 31,
Pflichten der Kassenärzte 139.
. 33, 48, 50ff., 62f., 64, 80,
Postbetriebskrankenkasse 159. SE
; ; 83,91, 102 ff., 106, 108.
Praktikant 22. .
x Reichsbahn betriebskrankenkasse
Praktischer Arzt 163. 37. 159
Präsident d.RVers.A. 86ff., 190ff. R A N
T eichsbahn-Gesellschaft,
Praxistausch 163.
A 3 Deutsche 20.
Preußische Gebührenordnung 49, Poichesbahnoberversi
132. eic nn A erversicherungs-5
 Un am .
EEE HI Reichsbehörde 17, 51, 53.
rivatpatient 6, 50, Beich cht 95
Privatrecht HH; 12, 47,67, 78 ED.
85, 113; 116; 120. Reichsgesundheitsamt 215.
Provinzielle Vereinbarungen 79. Reichsknappschaftsgesetz 262 ff.
Prüfungen 25 (vgl. auch Appro- Reichsknappschaftsverein 37,
- bation). 262 ff,
Prüfungsausschuß 69, 138, 141, BReichsregierung 9, 102.
9282, Reichsschiedsamt 13, 21, 58, 63,
Prüfungsordnung für Ärzte 22, 68, 69, 72, 74, 79, 82, 85 ff.,
— für Zahnärzte 23. 98 f., 157, 246.
Rechnungsabschluß 45. — vorläufiges 89,
Rechtsbeschwerde 17, 18. Reichsschiedsamtsordnung 190.
Rechtsmittel 27, 28. Reichstag 111.
Rechtsnachfolge 38. Reichsverband der deutschen
Rechtsschöpferische Entschei- Landkrankenkassen 54.
dung 79, 83, 85, 99, 106. Reichsversicherungsamt 3, 13, 18,
Rechtsprechung 74, 78, 80 £., 98, 201., 55 ff., 95; 97, 141, 173;
99, 102. 190 ff.
Rechtsstreitigkeit 13, 80f., 90, BReichsversorgungsgesetz 3, 44,
95; 101; 264 £.
        <pb n="285" />
        Sachverzeichnis. 2771
Reichswasserschutzversorgungs- Schiedsgericht 59, 77, 80, 131,
gesetz 44. 140, 141, 166, 269.
Revision 90, 97, 124, 154, 157. Schiedsinstanzen 13, 27, 63, 65,
Richteramt, Befähigung z. 86 ff. 68 1{f., 78, 102:1;, 268, 269.
Richterliche Vorbildung 74. Schiedsspruch 59.
Richterspruch 14, Schlichtung 74, 78.
Richtlinien 14. Schlichtungsausschuß 78, 79.
— insbes. des Reichsarbeitsmi- Schlichtungsverfahren 13.
nisters 15, 17, 115. Schlichtungsverordnung 78,
des Reichsausschusses 13, 25, Schließung 38, 40 ff.
33,57 f., 59, 60 f., 68, 74, 77f£., Schriftform 47 f., 66.
82, 881., 94f., 102ff., 106, Schuldrechtl. Bestimmungen 134.
109,129, 267, 269, Schuldrechtlicher Teil 69,81, 100.
des Landesausschusses 60f., Schutzpolizeigesetz 3, 44.
77,881, 94. Schwangerschaftsbeschwerden
einstweilige 102 ff. 34, 109.
für die Tätigkeit der Kran- Schweigepflicht 125,127, 178, 196.
kenschwestern 231. Schwerkriegsbeschädigt 163.
für wirtschaftliche Arzneiver- Sektion 107, 120 f.
ordnung 215 ff., 232, 233. Selbstverwaltung 2, 12, 14,16,
für die Anwendung elektro- 51,53, 56, 693, 76,85.
phys. Heilmethoden 224 ff., Senate d. Reichsschiedsamt, 86ff.
233. Senatspräsident 86 f.
für die Tätigkeit der Prüfungs- Sitzung 52, 55, 64, 88, 96.
ausschüsse 232 ff. Sollvorschrift 92.
Richtzahl siehe Normalzahl. Sondergericht 13, 80, 85, 97.
Röntgenstrahlen 141, 224 ff., Sondervorschrift 69.
267: Sozialministerium 17.
Rückwirkung 84, 171. Sozialrentner 42.
Sachleistung der Krankenkasse Sparsamkeit 33, 121.
4, 22; 109£., 112. Spezialbehandlung 23 (vgl: Kas-Sachleistungen,
 ärztliche 25, 132, seninstitute für S.).
135. - Spitzenorganisationen, Spitzen-Sachsen
 21. verbände 12, 13, 50, 51, 53 f.,
Sachverständige 177, 195, 213. 68, 59, 86 .1f./ 117.
Satzung 15, 16, 27, 36, 66, 105 ff., Sprechstunde 7, 93.
109, 111, 115, 116, 117, 119, Spruchsache 75, 87.
120£., 422. Staat: 2, 14, 16, 51,56, 85:
Schadenersatz 69, 99f., 157, Staatsgerichtshof 17.
233, 234. Staatsorgan 12.
Schiedsamt 13, 20, 58, 62, 63, Standesorganisationen 11.
66, 68, 69, 72, 74 ff., 90ff., Standespflicht (ärztliche) 4, 48.
97, 99; 101, 143, 153£., 157, Stärkungsmittel 31.
165; 1711£., 268. Statistik 45.
— vorläufiges 77. Stellvertreter der Reichsaus-Schiedsamtsordnung
 174. schußmitglieder 50 ff.
        <pb n="286" />
        278 Sachverzeichnis.
Stellvertreter für den Vertrags- Verband zur Wahrung der Interausschuß
 63, 172. essen der deutschen Betriebs-—
 für das Schiedsamt 74 ff., 175. krankenkassen 54,
- für das Reichsschiedsamt Verein 116 f., 120.
Sö ff., 191. — insbes, rechtsfähiger, einge-—
 für den Zulassungsausschuß tragener 11, 12, 116.
151, Vereinbarungen . über ärztliche
Stellvertretung 107, Behandlung Zugeteilter 4, 45.
Stempelgebühren 142. — zwischen Arzt und Kassen-Sterbegeld
 36. kranken 50.
Stieftöchter 35. Vereinigung 38 (s. auch Kassen-Strafe
 128, 141. -  vereinigung, Krankenkassen-Streichung
 eines Arztes 131. verbände).
Streik 9. Vereinigungsfreiheit 11, 53, 117.
Streit, Streitigkeit 77 ff., 90. Vereinsfreiheit 11.
Stillgeld 34, 35. Verfahren in Versorgungssachen
Stillschweigend 49. (Gesetz) 44.
Submissionswesen 8. — vor dem Vertragsausschuß 64,
Tarifverordnung 12, 68 ff., 78. 66 ff., 89, 91 £.
Tarifvertrag 12, 68 ff. — schiedsamtliches 68.
Technische‘ Arbeiten 27. — vor dem Schiedsamt 84 f., 89,
Teilentscheidung 199, 201. 91%. 17541.
Töchter 35. - vor dem Reichsschiedsamt
Träger der Versicherung 37. 86, 96 f,
Übernommene 3, 42 ff. — zur Bildung von Arztbezirken
Überwachung 20,69, 112, 118,138, 108.
Überwachungsausschuß 108, —- bei Streit über Eintragung
212f., 214. und Streichung 149,
Überweisung 140, 232. — im Zulassungsausschuß 151 ff.
Unabdingbarkeit 59,69,71,72,118. Verfahrensmängel 90 ff.
Unabhängigkeit 52. Vergleich 83, 97, 187, 201.
Unfähigkeit zur Bekleidung Vergütung 9, 13, 23, 24, 50, 54,
öffentlicher Ämter 52, 54, 57, 59, 70, 72,77, 89 £., 941,
— zur KEingehung kassenärzt- 131 £ff., 133, 269 (vgl. auch
licher Verträge 101. Honorar).
Unfallversicherung 141. Vergütungsanspruch 49.
Universitätspoliklinik 140, 154, Verhältniswahl 76.
160. Verhältniszahl s. Normalzahl.
Unmittelbare Wirkung 59, 62, 69, Verhandlung, mündliche 90, 92,
70, 83, 118. 96, 157, 176, 194, 197.
Unpartelische 50 ff., 59, 60, 64, Verhandlungsleitung 55.
74 f£., 85 f£., 90, 96, 101. Vermögensrechtliche Ansprüche
Untersuchung 25. 77, 80, 142.
Urteil 85, 101. Verordnung über Ärzteund Kran-Verband
 der Ärzte Deutschlands kenkassen 10, 47, 69, 73, 89,
9, 10, 54. 102, 114.
        <pb n="287" />
        Sachverzeichnis. 279
Verordnung über Krankenhilfebei Vertreter 51, 54, 55, 62ff., 67,
den Krankenkassen 10, 58, 851f., 108, 118, 120, 150 ff‘,
82.90, 107, 110 112, 114. 1671; 169, 1711., 178, 180;
Verordnungsbefugnis 13,31,63,73. 193,197.
Verpflegung 32, Vertretung 139.
Verpflichtungsschein 48, 70, 130, Vertrieben 163.
131. Verwaltung (öffentliche) 16.
Versammlung 11, 117. Verwaltungsakt 14.
Verschleppung 91. Verwaltungsbehörde 85.
Versicherte(r) 1; 2, 3,7, 26, 27, | — oberste 15, 21, 24, 26, 60; 63,
N an in 46, 106, 116, 74it., 97, 110, 112. 1183.117,
120,122, 1293, 266. 120, 121; 122, 147, 166, 178.
Versicherung, freiwillige 2. Verwaltungsgericht 13, 85.
Versicherung, | knappschaftliche, Vollmacht 176, 180, 193, 197.
s. Knappschaftliche V. &amp;gt; Volontärarzt 161.
Versicherungsamt 2, 13, 16, 18%., Vorschlag 108.
45, 62 4., 100; 112,115; 1417; Vorschuß 186 £.
119, 123, 141. Vorsitz, Vorsitzender im Reichs-Versicherungsbehörden
 13. ausschuß 51 f., 55.
Versicherungsfall 36, 105 f. - im Vertragsausschuß 64.
Versicherungsgrenze 10. — im Schiedsamt 74 {f.
A 2,7 (Anm. — jm Reichsschiedsamt 85 ff.
De - des Versicherungsamtes 64,
Versicherungsträger 16, 22,37, 91, 149, 168, 169. S
101, 141. — — des Oberversicherungsamtes
Versicherungszweige 47. 74€. 1881.
U re 20, 45, 74, Vorstand 31, 38, 39, 40, 41, 42,
, r 105 1. , 1] 110, 144, 6,
— zahnärztliche 113. war ©
Versorgungsbehörde 110, 265. Vorverhandlungen 176, 179. 19%,
Versorgungsbezirk 158 f. 196
Verf UNBSENSOTZE 3, Ik Wahl 53, 54, 64, 76, 88; 150,
Verteilung, planmäßige 57. 167. 171
Vertrag 3, 46, 67, 69, 78, 100, w hlbe hti Reichs
1094, 118, 118 (vel. Kassen: | TEC O MENSA
. . ausschuß 50, 53 £.
arztvertrag, Arbeitsvertrag). TE
Wahlordnung 76, 151.
Vertragloser Zustand 10. 5 Aufrab
Vertragsausschuß 13, 19, 62 ff., Mn Fremder Anfgaben
74, 79, 80, 83, 91, 104, 166 £f. an
169 ff., 267, 269. ” Wärmebehandlung 228.
Vertragsdauer 142. Warnung 57.
Vertragsform 129. Wartezeit 161 ff.
Vertragsfreiheit 47, 129. Wegegebühren 96, 132, 135,
Vertragshilfe 13, 78. 136 ff.
Vertragspartei 62. Wegegelderkassen 137.
Vertrauensarzt 7, 140, 146, 160. Wegegeldlisten 137.
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        280 Sachverzeichnis.
Wehrmachtversorgungsgesetz 3, Zahlungsverzug 96.
44. Zeitablauf 71.
Weibliche Versicherte 34 f. Zeitaufwand s. Zeitversäumnis
Weisungen 7, 17, 52, 54. Zeitversäumnis 137.
Weiterer Ausschuß (RAussch.) Zentrale Festsetzungen s. Fest-55,
 56 f., 59, 60, 124. setzungen.
Weiterversicherung, freiw. 2, 8. Zeugen 177, 195.
Weltkrieg 9. Zufall, unabwendbarer 28.
Werkvertrag 6, 7 (Anm. 8). Zugeteilte 4, 44 f., 110, 229 £.
Wichtige Gründe 58, 73, 77, 83, Zulassung 56, 57, 90, 92.ff., 99,
90, 94, 99, 101, 103, 144, 149, 150 ff., 184.
161; 165. Zulassungsausschuß 19, 66; 79, 82.
Wiedereinsetzung in den vorigen 146, 149, 150ff., 156, 158, 165.
Stand 27 ff., 91. Zulassungsberechtigung 161, 162
Willenserklärung 36, Zulassungsbestimmungen 37, 66,
Willensübereinstimmung 47, 81 f., 93, 106, 147, 155 ff., 269)
59, 67. — insbes, örtliche 161.
Wirkung 68, 99, 154, 268. Zulassungsgrundsätze 152, 153,
Wirtschaftliche: Arzneiverord- 158 ff.
nung s. Arzeiverordnung. Zulassungssystem 69.
Wissenschaft (vgl. Regeln der Zurücknahme 187, 201
ärztlichen W.). Zurückverweisung 199.
Wissenschaftliche ärztliche Orga- Zusammenschluß 11, 53, 116, 120
nisationen 11, (vgl. auch gewerkschaftlicher).
Wochengeld. 34, 35, Zusichernlassen einer Vergütg.50.
Wochenhilfe 1, 25, 34 £. Zuständigkeit 13, 51, 55, 59, 61,
Wohlfahrtsministerium 17. 63, 74f., 77ff., 86, 89 ff., 98,
Wortlaut des Kassenarztver- 100; 101; 107,120, 288;
trages 62, 65, 67. Zustellung 28, 29, 89, 91, 176, 193.
Zahnarzt 21, 22, 24, 26, 38, 106, Zustimmung 60 f., 67, 78 £., 107,
118 1f., 118, 264, 111, 115,119,120 1. 122,123
Zahnbehandlung 22, 26, 27. Zuzug‘ 57...
Zahnersatz 27. Zwangsausgleich 12, 13, 74.
Zahnkrankheit 21, 22, 26. Zwangsetatisierung 113.
Zahnschmerzen 27. Zwangsvollstreckung 101 f.
Zahntechniker 21,23,26f.,118,264. Zwingendes Recht 58, 66, 83,
Zahnziehen 27. 01 1587
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        Berufungsmerkblatt. 247
Die Hauptgeschäftsstelle setzt auf Wunsch die Berufungsschrift
die Begründung oder die Gegenäußerung auf die von einer Krankeneingelegte
 Berufung auf. Wird das nicht gewünscht, so bitten
Tringend, uns wenigstens alle Schriftsätze, bevor sie dem RSchA.
sandt werden, so frühzeitig zuzuschicken, daß wir noch Ratschläge
© etwaige Abänderungen erteilen können. Nicht wur von dem Inhalt,
arm schon von der. Abfassung der Begründung hängt viel für das
cksal einer Berufung ab. Kürze und Klarheit ist wirksamer als
&amp;amp; schweifigkeit. Hine übersichtliche Gliederung ist unerläßlich.
© htig ist die Beifügung ausreichenden Beweismaterials (Statistiken,
landlungsprotokolle, Briefe usw.). Von jedem Schriftsatz nebst
&amp;gt; % gen muß für den Gegner eine Abschrift beigefügt werden.
Es empfichlt sich, alle Sendungen an das RSchA. einschreiben
ıssen. Die Anschrift des RSchA. lautet:
An das Reichsschiedsamt
*z bei dem Reichsversicherungsamt
in Berlin W 10
Königin-Augusta-Straße 26.
Rückäußerungen Aktenzeichen nicht vergessen!
Wir bitten dringend, Sendungen, die für den von uns gestellten
ıreter bestimmt sind, niemals an diesen persönlich, sondern stets
lie Hauptgeschäftsstelle zu adressieren, damit bei vorübergehender
‚esenheit Verzögerungen in der Aushändigung und Erledigung verlen
 werden.
Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt in der Regel
ı 14 Tage vor dem angesetzten Termin. Wird die Vertretung bei
5 Verhandlung durch uns gewünscht, so ist alsbald eine schriftliche
&amp;amp; 'macht nach folgendem Muster zu übersenden:
| Wir bevollmächtigen Herrn Dr. med. (Vor- und Zuname) in Leipzig,
&amp;amp; in der mündlichen Verhandlung vor dem Reichsschiedsamt am
&amp;gt; aan a ZU VEILTELEN.
Name des Vereins
- Unterschrift
; Die Vollmacht muß so unterschrieben sein, wie es die Satzung
n Vereins für seine Vertretung in Rechtssachen vorschreibt; wenn
ts anderes bestimmt ist, vom Vorsitzenden.
Es empfiehlt sich, wenn irgend möglich außer dem von uns ge-,
 ten Vertreter noch ein mit dem Streitgegenstand genügend vertrautes
SS glied des Vereins zur mündlichen Verhandlung zu entsenden,
5 tens werden oft Auskünfte über Einzelheiten aus den Vorverhand-5
 jen verlangt, die unser Vertreter nicht geben kann, und zweitens
&amp;gt; mt es vor, daß das RSchA. einen Vergleich vorschlägt, für den
; lem Verein gegenüber die Verantwortung nicht übernehmen kann,
des kann für den vertretenen Verein von Nachteil sein.
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