2 ) B. Die Buchhaltung in den Betriebsabteilungen. Konto ein genügendes Guthaben aufweist, bzw. ob der genehmigte Kredit noch nicht voll in Anspruch genommen ist. Quittungen, Schecks und Zahlungsanweisungen werden daher den zuständigen Saldobuchhaltern vorgelegt und von diesen (bei Schecs auch Prüfung der Schecknummern, die am Kontokopf notiert sind). mit einem Ordnungsmäßigkeitsvermerk verssehen!). Die Saldobuchhaltung ist daher in möglichster Nähe der Kassenabteilung unterzubringen. Zuweilen wird dem Beleg ein Saldozettel angeheftet, der vom Kontobuchhalter gegengezeichnet ist. Bei Lombardkrediten wird auch seitens der Depotbuchhaltung nach Prüfung der Deckung abgezeichnet. Weist das Konto nicht genügend Guthaben auf oder ist der eingeräumte Kredit bereits voll in Anspruch genommen, so wird die Quittung, der Scheck oder die Zahlungsanweisung dem Buchhaltungsvorstand oder der Direktion (bzw. dem Sekretariat) vorgelegt. Dort wird die Auszahlung genehmigt oder verweigert. Die abgezeichneten Belege gelangen zur Kasse zurück, werden vom Kassierer auf Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift (bei Schecks auch auf formelle Richtigkeit) geprüft, in der unreinen Kasse gebucht und dann ausgezahlt. Nach erfolgter Auszahlung werden sämtliche Belege sofort mit einem Lochstempel „Bezahlt“ versehen, um eine nochmalige Verwendung in betrügerischer Absicht unmöglich zu machen. Bei Barausgängen durch die P ost dient als Beleg die Zahlungsanweisung einer Innenabteilung (Korrespondenz, Sekretariat). Die Auslieferung des Geldes erfolgt an zwei Beamte der Wertposterpedition, die auf dem Ausgangsbeleg den Empfang des Geldes quittieren. Der Wertsendung wird ein vorgedruckter Besstätigungszettel beigelegt, der nach Vollziehung durch den Empfänger der Sendung zurückgesandt und dann oft dem Auszahlungsbeleg angeheftet wird. Da diese Bestätigungszettel einem laufend numerierten Block mit Talons gleichen Inhalts entnommen Sind, läßt sich leicht nachprüfen, welche Empfangsbestätigungen noch ausstehen. Schecks von Nichtkunden auf fremde Banken werden nur zum Inkasso übernommen. Dem Einreicher wird eine vorläufige Quittung erteilt. Der Scheck wird nach Eintragung in das Scheckinkassobuch (Form. 6 S. 24) mit einem angehefteten (roten) Zettel (Form. 10 S. 29), der die Aufforderung zur Unterzeichnung 1) Über die doppelte Führung der Personenkonten vgl. S. 125. "&