Effekten-Abteilung. 59 3. Die Mengenverbuchung. a) Allgemeines über die Depotbuchhaltung. Die mengenmäßige Erfassung aller Effektenumsätze, gleichgültig, ob sie den Tresor der Bank berühren oder nicht, erfolgt in der Depotbuchhaltung. Das gesamte Depotgeschäft der Banken untersteht dem Depot- gesetz vom 5. Juli 1896 mit wichtigen Änderungen vom 21. No- vember 1923. Man kann die Depotkonten nach verschiedenen Ge- sichtspunkten ordnen. Die gesetzlichen Vorschriften bedingen fol- gende Depotarten : 1. Depot A. Die hinterlegten Wertpapiere sind Eigentum des Einlegers, und es steht ihm das freie Verfügungsrecht zu. Die Effekten können zur KRreditdeckung benutzt werden. Die Num- mernaufgabe ist ausdrücklich vom Kunden verlangt worden. 2. Depot B. Die hinterlegten Wertpapiere werden vom Run- den ausdrücklich als nicht ihm gehörig, also als für fremde Rechnung übergeben, bezeichnet. Die Stücke können zur Kredit- deckung nicht herangezogen werden. Das Depot B gründet sich auf § 8 des Depotgesetzes. Der Kunde einer Bank an Nichtbörsenplätzen soll vor Verlusten geschützt wer- den, falls seine Effekten nicht bei der Lokalbank, sondern bei deren Korrespondenten am Börsenplatze aufbewahrt werden. Ge- rät die Lokalbank in Konkurs, so kann die Zentralbank an die- sen „für fremde Rechnung übergebenen“ Effekten ein Pfand- oder Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Forderungen „mit Bezug auf diese Papiere“ entstanden sind. _ 3. Stückekonto. Besteht der Kunde nicht ausdrücklich auf Ubersendung eines Stückeverzeichnisses der Effekten (Nummern- aufgabe), so werden die Effekten unter Stückekonto geführt. Das geschieht besonders, wenn die Effekten nur zum Teil bezahlt wurden (Effektenkauf mit Einschuß). An den Stücken besitzt der Kunde dann ein Miteigentumsrecht. Wenn er die ihm dem Kommissionär gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, so gehen im Konkursfalle seine Forderungen „in Ansehung der Befriedigung aus den in der Masse vorhandenen Wertpapieren gleicher Gattung und aus den Ansprüchen auf Lieferung solcher Wertpapiere den Forderungen aller andern Konkursgläubiger vor“. [§8 7a der Nov. zum Bankdepotgesetz v. 21. Nov. 1923.]