Vorwort. Die landwirtschaftlichen Zölle sind durch die seit dem 1. Oktober 1925 ab- geschlosssenen Handelsverträge außerordentlich stark abgeändert worden. Die amtliche Ausgabe des Gebrauchszolltarifs ist durch vielfache Ergänzungen und Abänderungen außerordentlich unübersichtlich geworden, zudem gibt sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung = keinen lückenlosen Aufschluß über die Ergebnisse der bisherigen Handelsvertragsverhandlungen. In der Praxis besteht daher schon seit längerer Zeit ein dringendes Be- dürfnis nach einer auf den neuesten Stand gebrachten Üüberssicht der land- wirtschaftlichen Zölle, die auch für die schwebenden und noch bevorstehenden Handelsvertragsverhandlungen eine zuverlässige Unterlage gibt. Diesem Zwecke dient die vorliegende Arbeit. Sie gibt nicht nur die autonomen und die tatsächlich zur Anwendung gelangenden Zollsätze, sondern jeden einzelnen Vertragssatz nebst den dazu getroffenen Vertragsabreden und ermöglicht ferner, die zeitliche Geltung jedes Vertragssatzes festzustellen. Der Vollständigkeit halber sind auch die Vertragsabreden mit der Schweiz aus dem deutsch-schweizerischen Vertrage vom 14. Juli 1926 aufge- nommen worden, obwohl dieser Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist.