gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen. Von der Zeollfreiheit ausgeschlossen sind Nah- rungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gesspinst- waren sowie sonsstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeug- nisse, Rohstoffe aller Art und Tiere. Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Vergünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben Jollen. 5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbsschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis. 6 Gebrauchsgegensstände aller Art, auch neue, welche Reisende ein- schließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum per- sönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden. . Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Ver- brauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungs- gegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Be- förderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurück- kommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu verbringen. Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Ge- schirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu verbringen. Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere : von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besizer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 be- zeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum von zwei Tagen entsprechenden Menge. . . . . . .