insbesondere dem Aufdrucke des Gewichtes, des Preises, der handels- üblichen Bezeichnung, einer Gebrauchsanweisung oder dergleichen, die Bestimmung zum Kleinverkauf in unzweifelhafter Weise sich ergibt. Zu Nr. 176. 1. Als Verbrauchszucker sind anzusehen: Kristallzucker, granulierter Zucker (granulated), Kandis, Brotzucter, Platten-, Stangen- und Würfelzucker, Stückenzucker und Krümelzucker (crushed und pilé), gemahlene Raffi- nade, gemahlener Melis, Farin und flüssige Raffinade sowie alle die- jenigen festen (trockenen) Zucker, die sich ohne weitere Bearbeitung zum menschlichen Genuß eignen, und zwar ohne Unterschied, ob sie sich in gefärbtem oder ungefärbtem Zustande befinden. .. Unter Melasse sind diejenigen zum menschlichen Genuß nicht geeigneten Endabläufe der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr zu behandeln, deren Reinheitsgrad weniger als 70 v. H. beträgt. Die Feststellung des Reinheitsgrades von Rübenzuckermelasse hat nach §8 9 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz; vom 9. Juli 1923 zu erfolgen. Die Untersuchung der Rohrzuctermelassen bleibt der zuständigen Technischen Prüfungs- und Lehranstalt der Reichszollverwaltung vorbehalten. Zu Nr. 180. 1. Als Wein mit natürlichem Weingeistgehalt gilt aller Wein mit einem Weingeisstgehalt von nicht mehr als 140 g in 1 l. Als Wein mit ver- stärktem Weingeistgehalt wird derjenige Wein angesehen, dessen Wein- geistgehalt mehr als 140 g, aber nicht mehr als 200 g in 1 | beträgt. Wird vom Einbringer nachgewiesen, daß der Weingeistgehalt eines Weines von mehr als 140 g in 1 1 natürlich ist, so ist der Wein als Wein mit natürlichem Weingeistgehalt zu behandeln. Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 200 g in 1 1 wird wie Branntwein verzollt. Nach Anweisung des Reichsministers der Finanzen vom 3. Juni 1926 (Reichszollblatt 1926 Seite 119) werden Weine, die im durchfallenden Lichte eine weinrote oder ebenso dunkle oder dunklere, wenn auch braune oder braunrote Färbung aufweisen, als „rote‘ Weine verzollt, dagegen werden Weine, die heller sind (z. B. kognakfarben, goldfarben, wachsfarben, lachsfarben) als „weiße“ Weine behandelt. ! Stichwein, dessen Gehalt an Essigsäure (flüssiger Säure) 20 g oder darüber in 1 1 beträgt, und dessen Weingeistgehalt, vermehrt um den Gehalt an wasserfreier Esssigsäure, 140 g in 1 I nicht übersteigt, ist wie Speiseessig zu verzollen. Bei Stichwein mit einem geringeren Esssig- säuregehalt ist der Verzollung wie Esssig nur dann zulässig, wenn dieser Gehalt durch Zusatz von Essigsäure, Essigessenz, Gärungsesssig (Wein- essig, Bieressig, Obstessig oder anderem Gärungsessig) auf mindestens 20 g in 1 1 erhöht wird. Zu Nr. 181. Unter griechischem Sekt wird sowohl ein aus Trockenbeeren des Weinstocks durch starkes Auspressen gewonnener, auch mit Zucker oder 101