103 Zu Nr. 194. 1. Als Melasseschlempe sind nur diejenigen Rückstände von der Ver- arbeitung der Melasse auf Zucker anzusehen, welche zur Ausscheidung von Zucker oder zu Brennereizwecken nicht mehr geeignet sind und nur noch als Düngemittel oder zur Verarbeitung auf Schlempekohle Ver- wendung finden können. Diese Rückstände sind tiefbraun und schmecken salzigbitter. Rückstände von der Melassseverarbeitung, welche, wenn auch mit salzigbitterem Nachgeschmack, süß schmecken, sind wie Melasse zu behandeln. Rückstände von der Stärkeerzeugung, bei denen ihrer Beschaffenheit nach ein Ausscheiden von Stärke oder Kleber angängig erscheint, können nach Nr. 194 zollfrei belassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je 1 dz Rohgewicht 2 kg Kohlensstaub (mit Ausschluß von Knochenkohlen- staub) zugeseßzt werden. Ohne solchen Zusatz ist die Ware je nach ihrer Beschaffenheit als Stärke oder Kleber nach Nr. 173 oder 174 zoll- pflichtig. Zu Nr. 207 B. Als Kunstspeisefett sind alle dem Schweineschmalz ähnlichen Zu- bereitungen zu verzollen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteh. Als Kunsstspeisefett kommen hauptsächlich in Betracht: Mischungen von Schweinefett mit Talg, auch mit Preßtalg: Mischungen von Schweineschmalz mit pflanzlichen Ölen, besonders mit Baumwollsamenöl oder mit Baumwollenstearin; Mischungen von Schweineschmalz mit Talg und pflanzlichen Fetten, z. B. mit Kokosnuß- fett; Mischungen von Talg und pflanzlichen Ölen. Zu Nr. 217. In zollpflichtigen Stoffen bestehende oder solche in nicht unerheb- licher Menge enthaltende chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. Plasmon (Kaseon), sind nur dann nach Nr. 217 zollfrei zu belassen, wenn sie nach ihrer Verpackung und Aufmachung erkennbar zur Verwendung als Heil- und Kräftigungsmittel bestimmt sind. Andernfalls unterliegen sie der Verzollung nach ihrer Beschaffenheit. Zu Nr. 219. 1. Als luftdicht verschlossen sind alle Behältnisse anzusehen, die verlötet oder durch ihre eigene Masse zugeschmolzen worden sind, sowie solche, bei denen zum einfachen Versschließen ausreichende Verschlußkörper (Korken, Holzscheiben, Glasstöpsel, Blechdeckel und dergleichen) zum Zwecke der Herstellung eines vollkommen luftdichten Abschlusses noch durch besondere Vorrichtungen verstärkt worden sind. Zu den luftdicht verschlossenen Behältnissen letzterer Art gehören insbesondere: a) Behältnisse mit aufgeschraubten Verschlußstücken oder mit sogenannten Patentverschlüssen (bei denen die Verschlußkörper durch Vorrich- tungen aus Draht oder dergleichen an die Behältnisse fest angedrückt werden), sofern diese Verschlußarten durch elastische Zwischenlagen abgedichtet worden sind, sowie alle sonstigen Behältnisse mit durch elastische Zwischenlagen abgedichteten Verschlußkörpern;