1(09 Zu Nr. 115=117. Fische (einschließlih, der Heringe), die lediglich zur Erhaltung während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut oder mit Salzwasser begossen sind, werden als frische Fische behandelt; ausgenommen von dieser Behandlung sind Fische, die im Auslande eine Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während der Versendung hinausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischen- lagerung gilt nicht das vorübergehende Verbringen der Fische an Land zum Zwecke des Besstreuens mit Salz oder des Begießens mit Salzwasser oder zum Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene frische Fische, die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für gesalzene Fische (Schweden]). Zu Nr. 133. Bei der Einfuhr von Milch und Rahm in nur mit Korken ver- schlosssenen Glasflaschen sind diese nicht als luftdicht verschlossen anzu- sehen, wenn die Korken vor ihrer Verwendung mit Paraffin getränkt sind (Finnland). Zu Nr. 135. 1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere (als in der italienischen Vertragsposition genannte) besondere Käsesorte einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die unter die italienische Vertragsposition fallenden Sorten, so wird der gleiche Zollsatz auf die in der Vertragsposition bezeichneten italienischen Käsesorten angewendet werden, je nachdem, ob es sich um Weich- oder Hartkäse handelt (Italien]. > Bei der Zollnachschau soll für die Feststellung der Käsesorten Form und äußeres Ansehen der Ware nicht allein maßgebend sein (Niederlande, Italien]. ' Die Bezeichnungen der in der italienischen Vertragsposition genannten besonderen italienischen Käsesorten, wie „Parmigiano, Reggiano, Lodi- giano“ geben nicht den Ort, sondern die Art der Herstellung an. Der Zollsatz von 20 RM. ist daher bei allen Käsesorten dieser Herstellungsart, gleichviel aus welcher Gegend sie stammen, anwendbar (Italien). Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die Edamer- und Goudakässe, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden (Niederlande). Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die in den Vertragspositionen genannten dänischen Käsesorten, so wird auf diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Dänemart). Käse nach Art des Emmentaler- und Greyerzer Käses in mühlenstein- förmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten gel- tenden Zollsätzen verzollt (Österreich). Falls Deutschland dritten Ländern für irgendeine besondere Sorte von Hartkäse vertragsmäßige Zollsäße zugestehen sollte, so wird auf schwedische Edamer- und Goudakäse der niedrigste dieser Zollsätze ange- wendet werden (Schweden).