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        <title>Die landwirtschaftlichen Zölle</title>
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            <forname>Alex</forname>
            <surname>Walter</surname>
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            <forname>Hans</forname>
            <surname>Engel</surname>
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        Deutscher Landwirtschaftsrat
Veröffentlichungen
oft --Die

landwirtschaftlichen Zölle
(Abschnitt I des deutschen Jolltarifs)
Zusammenstellung
der geltenden Zollsätze unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der bis zum 1. November 1926
abgeschlossenenHandelsvertragsverhandlungen.
Bearbeitet von
Dr. W alt er Dr. Engel
Ministerialrat Oberregierungsrat
im Reichsministerium für Ernährung
und Landwirtschaft.
B er lin 1926
D eitsyer Schriftenverlag G. m. b. H., SW. 11, Dessauer Straße ~:
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        . "d " c.
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        (Abschnitt I] des deutschen Zolltarifs)
Zusammenstellung der geltenden Zollsätze
unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der bis zum 1. November 1926 abgeschlosssenen
Handelsvertragsverhandlungen.
Bearbeitet von ;
Drx.MWalter Dr. Engel
Ministerialrat Nberregierungsrat
im Reichsministerium für Srnährung
und Landwirtschaft
Berlin 1926
Deutscher Schriftenverlag S. m.b. H, 8W.11, Dessauer Straße 6/5
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        t
        <pb n="5" />
        Geleitwort.
Bei der Fülle der handelsvertraglichen Beziehungen, die das Deutsche
Reich in der letzten Zeit neu angeknüpft hat, und den dadurch bewirkten
mannigfachen Veränderungen des Zolltarifrechtes wird es bereits seit
längerer Zeit in den Kreisen der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen
und interessierten Einzelpersonen als ein großer Uebelstand empfunden, daß
eine klare und übersichtliche Ausgabe der derzeitigen Gebrauchstarife nicht
vorhanden ist. Der Deutsche Landwirtschaftsrat hat es deshalb als seine
Aufgabe erachtet, die Herausgabe einer solchen Zusammenstellung für die
landwirtschaftlichen Zollvorschriften in Angriff zu nehmen. Die Herren
Ministerialrat Dr. Walter und Oberregierungsrat Dr. Engel haben sich der
Mühe unterzogen, diese Vorschriften auf ihre Gültigkeit zu prüfen und die
übersichtlich zusammenzustellen.
Mit dem Dank an die Verfasser verbindet der Vorstand des Deutschen
Landwirtschaftsrates den Wunsch, daß die hiermit der Oeffentlichkeit übergebenen
 Materialien dazu beitragen möchten, bestehende Unklarheiten zu
beseitigen und die praktische Handhabung der Tarifbestimmungen zu
erleichtern.
B erl in, im November 1926.
Dr. Kutscher
Geschäftsführendes Vorsstandsmitglied
des Deutschen Landwirtschastsrates.
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        Vorwort.
Die landwirtschaftlichen Zölle sind durch die seit dem 1. Oktober 1925 abgeschlosssenen
 Handelsverträge außerordentlich stark abgeändert worden. Die
amtliche Ausgabe des Gebrauchszolltarifs ist durch vielfache Ergänzungen
und Abänderungen außerordentlich unübersichtlich geworden, zudem gibt sie
entsprechend ihrer Zweckbestimmung = keinen lückenlosen Aufschluß über
die Ergebnisse der bisherigen Handelsvertragsverhandlungen.
In der Praxis besteht daher schon seit längerer Zeit ein dringendes Bedürfnis
 nach einer auf den neuesten Stand gebrachten Üüberssicht der landwirtschaftlichen
 Zölle, die auch für die schwebenden und noch bevorstehenden
Handelsvertragsverhandlungen eine zuverlässige Unterlage gibt. Diesem
Zwecke dient die vorliegende Arbeit. Sie gibt nicht nur die autonomen und die
tatsächlich zur Anwendung gelangenden Zollsätze, sondern jeden einzelnen
Vertragssatz nebst den dazu getroffenen Vertragsabreden und ermöglicht
ferner, die zeitliche Geltung jedes Vertragssatzes festzustellen.
Der Vollständigkeit halber sind auch die Vertragsabreden mit der
Schweiz aus dem deutsch-schweizerischen Vertrage vom 14. Juli 1926 aufgenommen
 worden, obwohl dieser Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist.
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        In h alt
Seite
I. Auszug aus dem Zolltarifgesez vom 25. Dezember 1909 .. . . . 71
Il. Auszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 13
III. Kündigungsfrist der in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Handelsvertrüge.
 ..... . . Ñ ...... ................ 16
1 V. Verzeichnis derjenigen Länder, auf deren Erzeugnisse die vertragsmäßigen
 Zollbesreiungen und Zollermäßigungen anzuwenden
 sin....n....ÔÛË.ÛLÛLÛIÛ1I1u1I1Ie !IIIu . ...... #18
V. Uebersicht der geltenden Zollsätze für den 1. Abschnitt des Zolltarifs 20
VI. Erläuterungen zum 1. Abschnitt des Zolltarits . . . . . . . . . . 96
VII. Vertragsanmerkungen . . . . . m E SEI. 2 105

Y-
        <pb n="8" />
        Nuszug aus dem Zolltarifgelsetz
vom 25. Dezember 1902.
§ 1).
Abs. 1: .. p.:
Abs. 2: Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen
bei Rindvieh zu Schlachtzwecken nicht unter 13 RM:] für 1 cz
bei Schafen zu Schlachtzwecken nicht unter 13 ,, Lebendbei
 Schweinen zu Schlachtzwecken nicht unter 14,50 ,, J gewicht
herabgesetzt werden.
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen
 Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht
der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anordnungen sind
dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten
Zussammentritte mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der
Reichstag die Zustimmung nicht erteilt.
§ 2.
In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf
Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu welchen bestimmte
Waren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiet zugelassen werden.
§:3.
Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben:
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorsschreibt,
b) bei Waren, für die der Zoll 6 RM. für den dz nicht übersteigt.
Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zugrunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht
der unmittelbaren Umsschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleihhen)
nicht in Abzug gebracht.
Der Bundesrat bestimmt den Anteil des Rohgewichts, der zur Berechnung
 des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann.
Beim Eingange von Waren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche
Umschließungen zollfrei. Nach Bestimmung des Bundesrats kann bei der
Verzollung von Waren, die nach dem Rohthgewichte zollpflichtig sind, sofern
ssie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umsschließzungen eingehen, dem
Reingewicht der Waren und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern Jie
in nicht handelsüblichen unmittelbaren Umschließungen eingehen, dem Eigen-1)
 In der durch das Gesetz über Zolländerungen v. 17. 8. 1925 (Reichsgesetzblatt
 I, Seite 261) geänderten Fassung.
        <pb n="9" />
        Vj agewicht
 der FJlüssigkeit das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen
hinzugerechnet werden.
§ 4.
Der Bundesrat ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waren, deren zollamtliche
 Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur
bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Beteiligten
nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satz des
Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die übersendung der Waten oder
davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungsbefugnis
 versehene Zollstelle zu tragen.
§ 519).
Von der Verzollung befreit sind:
a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 L2 Rohgewicht
 oder weniger,
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
unter 50 g.
Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchteile eines
Kilogramms unberüchksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrat. §
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht,
höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglasssung
der überschießenden Pfennige erhoben.
_ Der Bundesrat ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Warengattungen
 oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.
§ 6.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit:
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb
 der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb
der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus
bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundîstücke mindestens seit
dem 15. Juli 1879 ein Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.
2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe
gefangene Fische, Robben, Wal- und andere Seetiere sowie die
davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen
sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und
Krustentiere. Die erforderlichen überwachungsvorschriften erläßt
der Bundesrat.
4. Gebrauchte Gegensstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung,
gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe,
 jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis.
Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstellungsgegensstände,
Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie
für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft
!) Die Zollbefreiung kann für Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier durch
den Reichsrat eingeschränkt werden (Tabakssteuergeseß vom 12. September 1919
und 22. Dezember 1921 § 88 Abh. 4, z t;tbatitens 1919, S. 1667;.1922, S. 1).

F
        <pb n="10" />
        gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung
mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem
Inlande verlegen. Von der Zeollfreiheit ausgeschlossen sind Nahrungs-
 und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gesspinstwaren
 sowie sonsstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse,
 Rohstoffe aller Art und Tiere.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des
Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines
Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2
vorgesehenen Vergünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung
bleiben Jollen.
5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbsschaftsgut eingehen, auf
besondere Erlaubnis.
6 Gebrauchsgegensstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich
 der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen
 Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise
mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder
nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden
Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung
benutzt werden.
. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche
 während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände;
ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese
jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände,
 die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung
 von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser
Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen,
 nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben;
auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren
in das Ausland zu verbringen.
Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Geschirre
 und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von
Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus
dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus
dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der
angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere
Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder
Waren in das Ausland zu verbringen.
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere : von
Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht
als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither
im Gebrauch ihrer Besizer befunden haben und zu deren weiterem
Gebrauche bestimmt sind.
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere
dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten
 Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und
der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum
von zwei Tagen entsprechenden Menge. . . . . . .
        <pb n="11" />
        10

10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum
Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben
von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit
der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker,
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewicht bis zu 350 g.
§ 7.
Abfälle, welche im Tarif nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene
und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen Jie herstammen,
 behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe
verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach
Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.
Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waren, die zu Düngezwecken bestimmt
sind, werden zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken
ausgeschlossen erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete
Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene Waren bleiben zollfrei,
wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
§ 8.
§ 9.
Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Ware, die je nach ihrem
Herstellungsland einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von
dem Einbringer zu erklären und auf Erfordern nachzuweisen, in welchem
Lande die Ware hergestellt worden ist. Die näheren Bestimmungen über den
Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nachweises
 erläßt der Bundesrat.
Kommt der Einbringer seinen vorstehend fesstgesseßzten Verpflichtungen
nicht nach, so tritt die für ihn ungünsstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet
der etwa daneben verwirkten Strafen oder sonsstigen Rechtsnachteile.
§ 10.
Zollpflichtige Waren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche
Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden als diejenigen
anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage
bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Wertes
unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waren können unter der gleichen
Voraussetzung mit einem Zoll in Höhe bis zur Hälfte des Wertes belegt
werden.
Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, ausländische
 Waren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen
 werden, die im Ursprungsland auf deutsche Waren Anwendung
finden.
Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesett. Die
getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht
versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Sie sind
außer Kraft zu seen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt.
        <pb n="12" />
        § 112).
1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen,
 Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
 werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 5 dz beträgt, auf
Antrag des Warenführers Bescheinigungen (Einfuhrsscheine) erteilt, die den
Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs
Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerte der Einfuhrscheine entsprechende
 Menge einer der vorgenannten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen.
 Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung von
Einfuhrscheinen finden nur bei den von den obersten Landesfinanzbehörden
zu bestimmenden Zollstellen statt.
Für Waren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das
Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß,
in denen die Behandlung und Verpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt
 und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Ware
zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten
Warenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware
nicht überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen aber als
inländische Ware zu behandeln sind (Reine Transitlager).
Für Waren der bezeichneten Art, die teils in das Zollausland, teils in
das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes
Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt
werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr des Zollgebiets
abgefertigten Warenmengen, sofern sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer
 Ware nicht übersteigen, von diesem Bestand zollfrei abzuschreiben,
im übrigen aber als ausländische Ware zu behandeln sind (Gemischte
Transitlager). Der Bundesrat bestimmt, an welchen Orten solche Lager
bewilligt werden können.
1) Die Bestimmungen in Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Abs. 2 sind bis auf
weiteres außer Kraft geseßzt. Die Bestimmungen in Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 sind
auf Grund der Verordnung vom 3. 9. 1925 (Reichsgesetbl. I S. 331) in folgender
Fassung wieder in Kraft getreten:
Nr. 1 Abs. 1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer
und Hülsenfrüchten aus dem freien Verkehr des Zollgebietes werden, wenn die
zzz -"luhrte z U e ens Ortner e rufe zuut A ztesg. zes
rechtigen, innerhalb einer von der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats
 festzuseßenden und auf, längstens neun Monate zu bemessenden Frist*) eine
dem Zollwerte der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten
Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Der Wertbestimmung des Einfuhrscheins
 ist der niedrigste (allgemeine oder vertragsmäßige) Zollsatz der betreffenden
 Fruchtgattung zugrunde zu legen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch
 auf Erteilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von den Landesfinanzämtern
 zu bestimmenden Zeollstellen statt.
Nr. 3. Den Inhabern von Mühlen und Mälzereien werden bei der Ausfuhr
 ihrer im freien Verkehr des Zollgebiets hergestellten Erzeugnisse Einfuhrscheine
 über eine entsprechende Menge Getreide und Hülsenfrüchte (Nr. 1) erteilt;
über das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft die Reichsregierung
 Bestimmung.
Die Wertbestimmung des Einfuhrsscheins richtet sich bei Gerstenmalz nach dem
niedrigsten Zollsatze für Gerste, die für andere Zwecke als zur Viehfütterung
bestimmt ist. Der Einfuhrschein darf dementsprechend nicht zur Bezahlung des
Zolls für Gerste, die zur Viehfütterung bestimmt ist, und auch nicht zur Bezahlung
des Zolles für Hülsenfrüchte benutzt werden.
E Uk S; Peroronung über Geltungsfrist der Einfuhrscheine vom 3. September 1925 (Reichsge
 . E S. 332.

1.1
        <pb n="13" />
        Jür die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen
Ölfrüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland
bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung
 und Verpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne
Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der
Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Ware der in der
Mischung enthaltene Anteil von ausländischer Ware als die zollfreie Menge
der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waren dieser Art, die teils in das Zollausland,
 teils in das Zollgebiet abgesetzt werden Jollen, können sFolche Transitlager
 bewilligt werden. ?
2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß
bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitversschluß
bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau- und Nutzholz. Dabei kann von
der Umschließzung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden;
auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und,
nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den
Begriff des mit einem höheren Zolle belegten Bau- und Nutzhholzes oder
einer groben rohen Holzware fallen, in das Lager zurückzuführen. Der
Bundesrat bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager bewilligt
werden können.
Für Abfälle, die bei der Bearbeitung an Bau- und Nutzholz in den
Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt
 werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender
Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrat bestimmt.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr
ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide
oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) erteilt. über das hierbei in Rechnung zu
stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung.
4. Den Inhabern von Ölmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen
hergestellten Öle eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für
eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle
gebrachten zollpflichtigen ausländischen Ölfrüchte nachgelassen wird. Über
das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat
Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie
auch sonstige Ölfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der
ausländischen ÖOlfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in
unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert
werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu
1000 RM. geahndet.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Ölmühlen
hinssichtlih, der aus Raps oder Rübsen hergestellten Öle sinngemäß Anwendung.

B; Din Sinne der Besstimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme
in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschluß
 der Ausfuhr gleich.
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in bezug auf die Form der
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Erteilung
von Einfuhrscheinen ausgeführten Waren und auf die an die Lagerinhaber
zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrat?!).
mit Ainfuhrs&amp;lt;heinoronung vom 14. September 1925 (Reichszollblatt 25 S- 137)

12
        <pb n="14" />
        Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der
Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwertes auch zur Begleichung von
Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Waren unter
den von ihm fesstzuseßzenden Bedingungen gestattet wird.
§ 12.
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist
bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet
we der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte,
 Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergesstellten Müllerei- und
Mälzereierzeugnisse. Im Falle der Aufnahme dieser Waren in ein Zollager
(öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß)
 sind bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr die zu
entrichtenden Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit 4 v. H. nach den
vom Bundesrat zu erlasssenden Vorsschriften zu verzinsen.
§- 13.
Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April
1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate,
 desgleichen auf Backware, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett
nicht erhoben werden.
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten
Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Die entgegensstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 und im § 7 der
Ziffer Il des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18ö7
(Bundes-Gesetzbl. S. 81) und des Geseßes vom 27. Mai 1885, betreffend die
Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Reichsgesetzbl.
S. 109), sind aufgehoben.
Zuwiderhandlungen gegen die § it n mgen dieses Gesetzes oder gegen
die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften
 werden, sofern nicht nach § 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder
nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgeseßzes eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit einer Ordnungssstrafe bis zu 150 RM. geahndet.
§ 15.
Aufgehoben.
§ 16.
HNuszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom
17. Nugust 1925 (Reichs-Gesetzbl. I S. 261]).
§§ 1—2.
KN KI: 25. § 3.
Das Zolltarifgesez vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) wird
wie folgt geändert.

13
        <pb n="15" />
        ' .14 --1.
 §8 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung!):
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen
bei Rindvieh zu Schlachtzwecken nicht unter 13 RM.
»» Schafen »» y »» »» 13 ,)»
„ Schweinen ,, ; » v r d450 ,
für einen Doppelzentner Lebendgewicht herabgesetzt werden.
[ § 11 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 treten außer Kraft. Die Reichsregierung
 kann mit Zustimmung des Reichsrats anordnen, daß diese
Vorschriften uneingeschränkt oder eingeschränkt oder mit Abänderungen
wieder in Kraft treten.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, im Falle eines dringenden wirtschaftlichen
 Bedürfnisses mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses
 des Reichstages die Eingangszölle für zollpflichtige Waren zu ändern
oder aufzuheben.
Gefrierfleisch ist im Rahmen der bisherigen Einfuhr zollfrei zu lassen,
sofern es durch Vermittlung von Gemeinden tunlichst unter Einschaltung
des ordnungsmäßigen Gewerbes und der Genosssenschaften sowie deren Zentralen
 den Verbrauchern zum Selbsstkostenpreis oder mit einem mäßigen
Ausschlag zugeführt wird, und zwar unter Bedingungen, die einen Mißbrauch
der Vergünstigung ausschließen?).
§ 6.
§ 7.
Die Reineinnahmen aus den Zöllen auf Roggen, Weizen und Spelz,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch, Schweinespeé und Mehl (Nrn. 1, 2,
103, 104, 106, 108, 109 und 162 des Zolltarifs) sind für Zwecke der Invalidenversicherung
 und zur Gewährung von Wohlfahrtsrenten an Anstalten und
Einrichtungen der freien und kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung)
Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen,
sowie an Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung
 und Forschung zu verwenden. Hierzu sind aus den von dem
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen zurücküberwiesenen Beträgen
an verpfändeten Abgaben alljährlich vom 1. April 1926 ab bis zum 31. März
1935 40 Millionen Reichsmark für Zwecke der Invalidenversicherung und
vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1941 10 Millionen Reichsmark zur
Gewährung von Wohlfahrtsrenten an die vorbezeichneten Anstalten in den
ordentlichen Haushalt bei den fortdauernden Ausgaben einzustellen.
§ 8.
E &amp;amp;'s § 9.
Das Gesetz tritt . .. . . . . .. mit Ablauf des 31. Juli 1927 außer Kraft.
| 1) In dem „Auszug aus dem Zolltarifgeset“ bereits berücksichtigt.
ig. S. Hith: Girge Beuqtn]rs Fer. sclltzeie sigjult. ret Ectcteeiccno ren!
21. Juli 1926 (Reichszollbiatt 1926 Seite 195).
        <pb n="16" />
        15

Kündigungsgtri]ten
der in der Nachkriegszeit abge]chlo]]enen Handelsverträge!)
Vertrags... Tag des Veröffentlicht Noxmale | Tag. des
6 Vertrags- im rdi: quert Bemerkungen
stat gbschluses R. G.Bl. Ofrist | tretens
R trrtrrrt qûit
14.8. 26 der Meistbegünsstigung
c du ü:
gung.
Belgien 4.4.22 25 T.I1 S. 983 6 Monate » Kündigung frühsitens
zu. Y 21. von da ab ie:
erde tt fo nav Fer s
Bulgarien 19. 2. und etelztrgiy 21 3 Monate j Kündigung jederzeit
8. 9. 23 .H3; 23 S. 610) möglich.
China 20.5. 21 21 S. :830 AOR] UP dauer qui?
gen Vertrags. L
Dänemark 20. 3. 26 26 T.11 S.371 3.Monate | 19. 7. 27 dr ur iht § onote
Weiterdauer s udifit:
s§te Bit. Ie porsten
Estland 27. 6.23 24 T.Il S. 159 1 3 Monate j i EU, Dt! 3 Mo-Finnland
 a) 21.4.22 23 T.1l S.45 s8 Monate] di . Drerzettige Künb)
 26.6.2686 26 TY S.557 . 3Monate ) Z urgrng zie:
trafttreten möglich ?).
Franltreich 5. 8. 26 26 T.11 S.435 . | 20.2. 27 -
Griechenland. 3.7.24 25 T.11 S.815 13 Monate] - u izigung jederzeit
15. 5. 25
Grope. 2 12.24 | 25 T.11 S.777 |1 Jahr | s. 9. 30 [ , Nach dem 8 9. 30 je:
britannien derzeitige. Fünudiaung
. 1) Fettdruck der Länder in Spalte 1 bedeutet, daß mit diesem Lande Zolltarifabreden
 getroffen sind.
?) Noch nicht im R. G. Bl. veröffentlicht.
s) Seit 1. 10. 26 vorläufig in Anwendung. Vertrag ist noch nicht ratifiziert.
        <pb n="17" />
        Vertrags- Tag des Veröffentlicht Normale . Tag des
q Vertrags- im Kundi: Auher: Bemerkungen
staat ghichluses. R.G.Vr. Mr | [ktott-Guatemala
 4. 10.222 25 I.l!I S. 155 3 Monate q 3. 6. 27 ; ze) et 2.6 2x te:
Frist kündbar.
Holland (s.
Niederld.)
Honduras 4. 3. 26 26 T.11 S.3235 ! 1 Jähr 8. 8. 29 , (t Fent. “Z § _:
kündbar.
Italien 31.10.2252 25 I.l1 S.1020 6 Monate | 16. 12. 30 jute! és
mit 6 Monaten Frist.
gert: sk y hui
Cinjußr urg is hut:
en Zolltarifs.
Jugoslavien 4.2.21 925 TI.l1I S.105 [ 3 Monate, gur tg: Kündi-Lettland
 a) 15.6.20 26 T.] S.175 13 Monate 4) Zederseztige Kündib)
 28. 6. 26 ') y t Ihe jeder:
3 Monaten Frist.
Liechtenstein x
. (s.Schweiz)
Litauen 1. 6. 23 24 T.I11 S.205 | 6 Monate | req ilttoch nieht
wendung.
Luxemburg .
(s.Belgien) _
üim mes e ::
Norwegen 11.4.2585 25 T.11 S.813 3 Monate | STU Nündi:
Oesterreich 1:9.220 ' 9d0 S. 3295 |
12. 7. 24 25 T. 11. S. 73 3 Mo- Jederzeitige Kündi-3.
 10.25 25 T.11 6.1011 ( nate gung möglich.
21. 5.26 , 26 I.1]1 S.1414 | ]
1) Noch nicht im R. G. Bl. veröffentlicht

16
        <pb n="18" />
        17

Vertrags- Tag des Veröffentlicht ' Noxmale ' Tag des
ertrag Vertrags- im Kit: | Yrlter: Bemerkungen
staat abschlusses R. G. Bl. Vi ' tretens
Portugal 200.3. 26 26 T.11 S.289 3 Monate l. 6. 27 Falle nicht t Vouate
Sorte zerrte;
f Vt rü §§
von 3 Monaten.
Rußland 12. 10. 25 26 T.11 S.1 6 Monate | 11. 3. 28 bo IZ ft HMoygte
BU En mit jeweill;
‘!?, 6 Zirigthgstetit
Schweden 14. 5.26 H26 T.I11 S.383 |1 6 Monate |] 1. 8. 29 bettet rie
mit 6 Monaten Frist.
Schweiz a) 6. 11.25. 25 T.11 S.1013 1 Monat . .de; tiseKündir
b) 14. 7. 26 3 Monate b) Falls nicht 3 Monate
vor Ablauf gekündigt,
LEE BMM
Siam 28..2. 24 25 T.11 S. 67 ] 6 Monate | Nach dem 14. 2. 27 jederzeitige
 Kündigung
mit 6 Monaten Frist.
Spanien 7.5.28 826 T.11 S.296 13 Monate 1. 6.27 Fals nicht 3 Monate
vor Ablaut gekündigt,
jederzeitiges. Kündi-U
 Ut
erhöhungen jederzeitiges
 Kündigungsrecht
mit 3 Monaten Frist.
Tschecho- 29. 6. 20 20 S. 2240 | 3 Monate | Jederzeitige Kündislowakei
 gung möglich.
Türkei 13.12.23 26 T.11 S.173 | 1 Monat ,; Jederzeitige Kündigung
 mùöglich.
Ungarn 1:.6.20 20 S. 2228 3 Monate | Jederzeitige Kündigung
 möglich.
Vereizigte ' 88.12.23 | 25 T.11 S.795 | 1 Jahr 14. 10. 35 Nach Ablauf jederaatenvon
 . zeitige Kündigung mit
Amerika 1 Jahr Frist.
1) Noch nicht im R. G. Bl. veröffentlicht.
?) Außerkrafttreten 1 Jahr nach Inkrafttreten.
        <pb n="19" />
        Verzeichnis derjenigen Tänder, auf deren Erzeugnisse
 die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
 anzuwenden sind.
Ägypten,
Albanine,,
Argentinien,
Äthiopien,
Belgien:),
Belgische Kongo-Kolonie,
Bolivien,
Brasilien, !
Britische Dominions (außer Australien, Kanada, Neuseeland), Britische
Kolonien, Besitzungen und Protektorate sowie die Mandatsgebiete
Irak und Palästina,
Britisch Indien,
Bulgarien,
Chile,
China,
Columbien,
Costa Rica,
Dänemark:!) mit Faröerinseln und Grönland,
Deutsche Schutzgebiete, frühere, soweit sie jetzt unter englischem, französischem
 oder belgischem Mandat stehen,
Dominikanische Republik,
Ecuador,
Finnland),
Franzöüsisches Zollgebiet!) (Frankreich, Andorra, Korsika, Monako und
das Saarbeckengebiet) und Algier (lisstenmäßig beschränkte Meistbegünstigung),

Französische Kolonien!), Protektorate und Mandate, mit Ausnahme von
Indochina und Marokko, nämlich .
in Afrika:
Französisch-Äquatorialafrika (Französisch-Gabou, Mittelkongo,
 Schari, Tschad und Ubangid), Franzöÿsisch-Somali
(Djibuti, Obok usw.), Französisch-Wesstafrika (Dahome,
Elfenbeinküste, Französsisch-Guineae, Französisch-Sudan,
Mauretanien, Nigerkolonie, Obervolta und Senegal),
Madagaskar (mit Mayotte, den Komoreninseln [große
Komoren, Anjouan, Mohely], Diego Suarez, Sainte Marie
de Madagaskar und Nossi-Bé), Reunion und Tunis,
1) Mit den so bezeichneten Ländern bestehen Tarifverträge.
        <pb n="20" />
        19
°

in Amerika:
Französisch-Guayana, Guadeloupe mit Dependenzen (La
Désirade, Les Saintes, Marie-Galante, St. Barthélem
und St. Nartin [nördlicher Teil]), Martinique, Miquelon
und St. Pierre,
in Asien:
Chandernagor, Karikel, Mahé, Pondichéry, Yanaon und
Französsisches Mandatsgebiet in Syrien,
in Ozeanien: ;
Französische Neue Hebriden, Gambier- (Mangarewa-)
Inseln, Gesellschaftsinseln (Tahiti), Marquesas-Inseln,
Neukaledonien mit Dependenzen (Alafi, Futuna, Huon-Inseln,
 Inseln unter dem Winde, Kunie- [Pinien-] Insel,
Soyalty-Inseln und Wallis- [Uvea-] Inseln), Paumotu-Inseln,
 Tuamotu-Inseln, Tubuai-Inseln und Rapa-Inseln,
Griechenland1!]),
Großbritannien,
Guatemala,
Honduras,
Irland,
Island,
Italien:),
Iugoslavien,
Kuba,
Lettland,
Liberia,
Lichtenstein,
Litauen,
Luxremburg?!),
Merxiko,
Nicaragua,
Niederlande!),
Niederländissch-Ostindien (Java, Sumatra, Borneo, Neuguinea, Celebes,
Bali und einige kleine Inseln), §
Niederländisch-Westindien (Surinam, Curacao),
Norwegen!) einschl. der Spitzbergengruppe,
Österreich!),
Panama,
Paraguay,
Persien,
Peru,
Portugal!) mit den zum Mutterland gehörenden anliegenden Inseln
(Azoren, Madeira und Porto-Santo),
Portugiesische Kolonien: Kapverdische Inseln, Guiné, Sao Tomé, Principe,
 Angola, Mocambique, Diu, Goa, Damao, Timor, Macao,
Rumiäjnien,
Rußland, Ukraine, Weißrußland, Georgien, Aserbeidschan, Armenien,
Ferner Osten (Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken),
Salvador,
!) Mit den so bezeichneten Ländern bestehen Tarifverträge.
        <pb n="21" />
        20

Schweden!),
Schweiz!),
Siam,
Spanien!) einschließlich der Balearischen und Kanarischen Inseln sowie
Ceuta und Melilla (listenmäßig beschränkte Meistbegünsstigung),
Spanische Protektoratszone in Marokko,
Tschechoslowakei,
Türkei!),
Ungarn,
Uruguay,
Venezuela,
Vereinigte Staaten von Amerika einschl. Alaska und Hawai,
Besitzungen der Vereinigten Staaten: Philippinen, Porto Rico, Virginische
 Inseln der Vereinigten Staaten von Amerika, Amerikanisch-Samoa
 (Tutuila usw.), Guam.
Ubersicht der geltenden Zollsätze für den 1. Abschnitt des
Zolltarifs. (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und
andere tierische und pflanzliche Erzeugnisse; Nahrungs- und
Genußmittel.)
Tarifnummer Seite
\ Étseq aus) e de s Ar ter: üs N.. 73 "n
haue. Mu t ß tf
tmp ue wm: . 9 .
Knollen- und Wurzelgewächse . . . .. y 938.96 21
Grün- und Rauhfutter... . . . . m. . 27 24
Handels- u. Gewerbspflanzen, anderweit nicht.genannt 289 382 25
“décetcus! 1.yrUle qs esvate Kruutct. zue q p
Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtneri . . 38— 44 31
E!! iet: ais) Sütstuciscien . : E t ( tt
U ry ste uur. zstenzerlös orte jüe.olhe . . M . „t!
Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder
Heilgebrauche . . .. 68— 73 45
B. Erzeugnisse der Forstwirtsha ft... . . 74+2 99 A7
) Tiere und tierishe Erzeugnisse . . . 100-161 53
Vieh, lebenb..iciccceeits.. . 100-107 53
Fleisch und Zubereitungen von Flei lh. ... . . 1082114 56
Fische, auch eingesalzener Fischroegen.. . . . . . 115.118 60
Vorstehend nicht genannte Tiere . ".. [. 119.15 61
Tierische Fette . ___... B 5182 6.3
Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Nutztieren, ander-S
 c !
1) Mit den so bezeichneten Ländern bestehen Tarifverträge.
        <pb n="22" />
        Tarifnummer Seiie
Tierische Spinnstoffe, Haare, Federn und Borsten . . 144-152 68
Felle und Häute ... . U . . 153 155 69
crits Rohstoffe, anderweit nicht genannt, und Abgänge
 . . . 156-161 69
D. Erzeugnisse landwirts&amp;lt;ha f tli h er Nebengewerbe...
 - .. . . . 1622197 71
Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrühte.....
 . | . . 1620165 71
Erzeugnisse der Ölmüllerei und der sonstigen Ge- ,
Stärke urch ftr HI uantjs. ;: r T: 15:12 [s
züuter... .I . .I 176-177 76
Eeiränte ...... „.. ﬀ.. I U78--186 .7
Essig und Hefe . &amp;gt; ... .... l187—189 83
Wasfer und Eis .. ..; 190-1981 84
Abgänge von der Verarbeitung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse . 192-197 84
E. Erzeugnisse d er Na hr ung s- un d Genu ßmittel-Gewerbe,
 .in den. Unteraßschnitten
 A bis D nicht- inbegriffen . :[198-:220 85
Vorbemerkung en:
1. In der zweiten Spalte ist der Wortlaut der Vertragsabreden mit schrägen
Lettern gedruckt.
&amp;gt; Vertragsanmerkungen, auf die im Text lediglich Bezug genommen ist, sind in
der Übersicht über die Vertragsanmerkungen (Seite 105) enthalten.
In der Übersicht sind hinsichtlich der Schweiz nur die Vertragssätze des vorläufigen
 Zollabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom
6. November 1925 enthalten. Auf die abweichenden Sätze des Handelsvertrages
vom 13. Juli 1926 ist in den Anmerkungen verwielen.
1 Die Gültigkeitsdauer der einzelnen Vertragssätze ergibt sich aus der Übersicht
über die Kündigungsfristen der von Deutschland abgeschlossenen Handelsverträge.

5 Autonome Erläuterungen zu den einzelnen Positionen, auf die im Tert lediglich
 Bezug genommen ist, sind in der übersicht über die Erläuterungen (Seite 96)
enthalten.
Bei Angabe der Tarasätze, der Zusatztarasätze und der Tarazuschlagssätze sind
folgende Abkürzungen angewendet: T = Tarasätze, Zr = Zussattztarasätze,
TZ ~Ö Tarazuschlagssätze, Kst ~2 Kisten, Überkst = Überkisten, Fss ~ Fässer,
Übertss ~2 Überfäser, Kbl –} Kübel, Krb =~2 Körbe, Mtt ~ Mattenumschließzungen,
 BIl 2 Ballen, Sck ~ Säcke, V = Umschließungen.
Die Tarasätze und die Zusatztarasätze sind in Hundertteilen des Rohgewichts,
 die Tarazuschlagssätze in Hundertteilen des Eigengewichts der Ware
angegeben.
- Die in der Spalte „Gebrauchstarif“ bei dem autonomen Wortlaut der einzelnen
Positionen eingesetßten Gebrauchszollsätze haben nur insoweit Gültigkeit, als
nicht infolge von Vertragsabreden die aus der Tabelle ersichtlichen niedrigeren
Sätze zur Anwendung gelangen.

91
        <pb n="23" />
        22
Ni: !

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
GF ~. MWa r e brauchs- nomer ttrags- Vertrags- meisttatik
 Satz satz länder begünstigte
jede M sf. Länder
A. Erzeugnisßse.
des Acker-, Garten- und
Wiessenbaus.
Getreide und Reis.
Roggen) . .. b, –29|] 7,2 6,. Schweden
Weizen und Epelz!)1). . 5,2) 7,50 6,290 Schweden
ü Gerfeo)n... n . 3%. (, &amp;gt; 5,. Schweden
Anmerkans:. G u 2,2) :
Hfer.ÂÑ.. .. 5,1 2) t §r 6. Schweden
" Buchweizen. ..... ...n. 5.~ 9. &amp;gt;
6 Hirse (Panicum, italienishe
 Hirszeeen... . 1,50 | ,1,50
Mais und Dari. ..... 3%8-,20?) (s
Andere nicht besonders '
genannte Getreidearten 1,50 1,50
tur ulsctugs z stalt steh
ttbetztt tik. s'üühs
hs Hels für Körnergetreide
9 .Malz, mit Ausnahme des
f!uanates und geh 12,75 !cù 12,75
10 Reis, unpoliert)z)y. .. 292),50 45 .
Hüls enfrüchte,
trockene (reife).
u Speisebohnen z) U ; Spanien
i Erbsen, Linsen ).. . . S Spanien
12 hutter9hserde: uw: 9 :,0 .
nen, Lupinen, Wickenn) 2,50 ») Spanien
Anmerkung zu Nr. 11 und 12:
su Ute ss Bus tiet
betéefteter! Arten zu ent-Oelfrüchte

un d Sä m er ei en.
13 Raps und Rühsen, Dotter,
OÖelrettigsaat, Senf, Hederichaat))s.
 H . frei | S, tf : 165%
s Sfe.. ..... fret I I, | | Italien Spanien
1) Zoll gegenüber Polen 10 RM je Doppelzentner. '
?) Uebergangszoll, nur bis zum 31. Dezember 1926 gültizn.
s' Siehe Bestimmungen über die Zollsicherung für zollbegünstigte Gerste, Reichsjottbtatt
 15s Seite 90. gegenüber Polen
5) Siehe Erläuterungen. _ _
. ) Vorübergehend zollfrei gemäß Bekanntmachung über vorübergehende Zoller-Ileichterungen
 vom 8. März 1915 (Reichsgesetzblatt S. 135).
        <pb n="24" />
        Ge- Auto- " Ver- Listenmäßig
. W ? § e. " st Lk
länder begünstigte
KRM. KM K! Länder
Mohn, auch reife Mohntöpfe,
 Sonnenblumensamen,
 Madiasamen,
Erdmandeln, Erdnüsse,
Sesam, Behennüssse,
Bucheckern, Kapoksamen,
Lorbeeren, NigersamenY..
 . V : frei 2,2) Spanien
15 Leinsaat, Hanfsaat1) . .' frei 0,75 2) Spanien
16 Baumwollsamen, Elipenüsse,
 Sheanüsse, Butterbohnen,
 Stillingiasamen,
 Palmkerne (auch
zerkleinert), Kopra, Riginusfamen)
 . . 1 p frei frei Spanien
Palmkerne (auch Zzer-Kleinert)h
 &amp;amp; ss frei frei frei Belgien Spanien
Andere nicht besonders
genannte Delsämereien
und Oelfrüchte )) &amp;gt;. . frei 2,9 ?) Spanien
Rotkleesaat, Weißkleessaat
 und andere Kleesaaten.
 .. &amp;amp;.. V 18.9
Rotkleesaat und Lu-ZETHNESÄ#t
 ; Gt ps, 3.50 18%. 50 lltalien Frank.|Span.
 uoete Kleesaaten ... .1 .~ 1 8.9 - Jdltalien Frank./Span.
19 OGrassaat aller Art . . 12.5 13..:::: Frank./Span.
T: Stk. 1.
20 KRunktelrübensamen, Zukterrübensamen
 . . z6.- 36.2 Spanien
tt Ve. ! Feldrübensamen,
Möhrensamen, Zichoriensamen;
 Gemüsesamen,
 Dillsaat, Blumensamen,
 Tabaksamen,
sowie sonstige anderweit
 nicht genannte Sämereien
 für den Landbau [rei Spanien
„., Anis, Fenchel, Koriander,
Kümmel und andere
Sämereien zum Genuß,
frisch oder getrocknet . Spanien
Anmerkung: Sämereien zur Gep!uzung.
 tizer et bert
laubnisschein unter Ueberaun
 zollfrei abgelassen
1) Siehe Erläuterungen.
23) Vorübergehend zollfrei gemäß Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen
 vom 8. März 1915 (Reichsgesetzblatt S. 135).

23
N1 M
        <pb n="25" />
        24
.. „] s Lc
0,5. SC

Ge- _ Auto- | Ver- Listenmäßig
Nr ' Wr : 0 bugs: 'gruer | trags- Vertrags- meisturif
 uz J fotz länder begünstigte
|M chris z Länder
Knollen- und
Wurgzelgew äch] e.
23 Kartoffeln, frisch:
in der Zeit vom 15. 2.
bis.31. 7.1) 1.5 | Span./Frantk.
(füt v t°:
in der Zeit vom I. 4. gicr),
his 31. 7.!..; U 1,60 7,50 ttt: Spanien
vor dem I. 12. des Vor- pt: ;;
Jahres geerntet, in
der Zeit vom 1-5. 2.
bis 15. 4 ). . . ; l. - Niederlande Spanien
in der Zeit vom I|. 8.
bis 14. 11.5). FÄ . " h 0. 9 Frantreich
Ütgtuhsci;s
gier).
Spanien
21. Futterrüben, Möhren,
Wasgsserrüben u. sonstige
Feldrüben:
fich: : frei frei
getrocknet (gedarrt),
mit Ausnahme der
als Kuüchengewächse
dienenden. .. ,.. . ks. : 1
29 sufcerüher. auch zereinert:

fich .. frei frei
getrocknet (gedarrt) . . I- inet
26 Zichorien (Zichorienwurzeln),
 auch zerkleinert:
frsch: . . pi zz frei frei
getrocknet (gedarrt) . . 0,80 Z.:::.+ 0,889 Belgien
Grün- |
un d Ra uhfutter.
27 Grünfutter; Heu, auch getrockneter
 Klee, und
onderweit nicht genannte
 getrockn. Futtergewächse;
 Stroh und
Spreu (Kaff), auch
Schäben; Häckerling
ite... 1.. | 1,12. (Frankreich |Frank./Span.
1) Zoll gegenüber Polen 5 RM je Doppelzentner.
?) Siehe Vertragsanmerkungen.
s) Zoll gegenüber Polen 2 RM je Doppelzentner.
        <pb n="26" />
        25
N:

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. brauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-.
 Wurxre tarif Satz satz länder begünstigte
„RM „RM RM | Länder
je dz ie dz | ie dz
Handels- und Gewerbspflanzen,

an d erw eit nichtg enannt.

"§8 TVaumoroaolle, roh, auch gereinigt;
 Flachs, Hanf,
Ramie (Chinagras,
Rhea), Jute, Manilahanf,
 neuseeländischer
Hanf, Agavefasern, Ananasfasern,
 Kokosfasern,
Pflanzendaunen, Torfwolle,
 Waldwolle und
alle übrigen pflanzlichen
Spinnsstoffe, roh, gereinigt,
 gerösstet, gebrochen,
 geschwungen, .
entleimt:). . . . ... rei frei
Hanf, roh, gereinigt,
LEröstet, getrocknet,
L'eESChwungen, ent-Jeints
 LL TZ tr.: fror trer Italien
Anmerkung: MW erg van
Hanf ist zrallfrei. Italien
’9 Tabakblätter, unbearbeitet
 oder nur gegoren
(fermentiert) oder über
Rauch getrocknet, auch
in Büscheln, Bündeln
oder Puppen). .... 80:3 §1!
T: Kt: von 1,75 dz oder darpyker.
 . von mehr als
Fs: von 4 dz oder darunter
 17, von mehr als 4
bis einschl. 6 dz 13, von
mehr als 5 bis einschl. 7 dz |
U 1.16 ? n |
weniger als 70 kg 17, von
. f Us. t§. nen- !
aur "1:12, mit Deckel
aus Y âüezstic r qyue Deckel
mit Lelvenruzülteng: 21,
aus hartem chilfgeflecht
r sh tte hetest
Stricken oder Tauen verschnürt,
 10,
andere U:
wit Pustpiaiten ue!
Ur F z;zte.stier wit
!) Einfuhrverbot gegenüber Polen für Flachs und Flachswerg (Hede).
?) Siehe Vertragsanmerkungen.
        <pb n="27" />
        Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
Y r L &amp;gt; brauchs- nomer | trags. Vertrags- meisttarif
 Satz satz länder begünstigte
RM RM RM Länder
je dz je dz je dz
schnürt, auch mit Leinenumhüllung,
 13,
aus Schilfgeflecht (am Kopf
U sc.n d Urptc "de bett
Rändern des Geflechts mit
Stricken vernäht, ausgelegt
mit Bastplatten oder harten
 Palmblattplatten, 12,
aus Bastplatten oder harten
 Palmblattplatten, mit
Stricken oder Tauen verschnürt,

mit nur gegorenen Tabakblättern
 aus Kuba, im
Gewichte:
von über 60 kg bis 70 kg,
rh niit Leinenumhülung,
 10,
db g 70 ks bis 80 kg, |
su zit Leinenumhülung,
 2,
von über 80 kg:
ttitgeinenuuihütung,
ohne HLeinenumhüllung,
 8,
ssonst, auch mit Leinenumhüllung,
 12,
einfache, aus schwerem Leinen,
innerhalb dessen sich auf
zwei Längsseiten je 4 +
trgrg:tqu. ' :1:2
holzbrettthen von der
Länge der Packstücke befinden,
 9,
aus Tierhäuten s,
aus Schilfgeflecht, m. Stricken
oder Tauen verschnürt,
mit dickem Jutegewebe od.
hey!lten Leinen umüllt,
 7,
aus dickem Bastgeflecht, mit
Stricken oder Tauen ver-Ls
 cutäe:::
hüllt, 7,
aus Schilf- und Haargeflecht
oder aus diesem Geflecht
und g Lziret zusammenesetzt,

ape !tt!t; len Schilfgeflecht,
m. Garn zusammengenäht,
mit Stricken oder Tauen
aus r*ÊgzuÄe. s Schilfmatten,
mit Stricken vernäht und
mit Stricken oder Tauen
rut tt |
. .
aus Leinen oder Jute, mit
Unterlage von weichen
Bastplatten oder weichen
Palmblattplatten, 6,
vt queen. ue!
. mit Leinenumhüllung, 5,
aus Schilfmatten außen und
Flechtwerk von gesspaltenem
 Bambus innen, mit
Stricken oder Tauen verschnürt,
 5,

26
(: .Vart
        <pb n="28" />
        27
N! „ar!
ce fre

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
brauchs- | nomer trags- . M
. e. ct; : t r
n FN | M , Länder
aus Schilfgeflecht an den
Breitsseiten u. Haargeflecht
tre t
m::
platt, mnit Stricker hit
ti ec t ele
aus ls Zet V+sigescesht, austuo
 rw z!
1: sseta Ute De:
hgztlätterz von Manilaaus
 feinem harten Bast- oder
Rohrgeflecht oder aus
19%: 3% 13.12
e totse. L.. Bastmatten,
innen ausgelegt m. Schilf-Ze
 murt (m Tabatblattern
eius M aue tahat). L iezjt
(8uth gewebeartig hergetelltem)
 und Leinen, auch
zit striten und Tauen
einfache, aus Jutegeflecht
(e14 H !rg;uh herse,
aus leichten Matten 3.
30 Hopfen . . . !lrh 60,60 |]rh 100,71] ¡rh 60,7B Belgien Frantreich
gent v. 2000
dz roh).
31 Hopfenmehl (Lupulin) . rh 150,79 irh 150,~
32 Fearbpflanzen und Teile
von solchen, auch ge-Ut:
 LURO. ü,
mahlen §t;; sonst Z: . _
einert . "ast f i i Spanien
Küch eng e wäch) e
(Gem üse- und. eßa
 .
"Irre: pepsns
un d. dgl.).
2.3 Kuüchengewächse, frisch:
Rotkohl, Weißkohl, Wirfingkßößl..
 . [. Spanien
Weißkoh.i. . ., Niederlande Spanien
Rotkohl u. Wirsingkohnl:
Vr: J. |L. his:31. V... : Niederlande Spanien
. 1. VI: bis 31 X.. - -= ; . êgd.hl…liederlande , Spanien
        <pb n="29" />
        Ge- Auto- Ge- Listenmäßi
: brauchs-' nomer brauchs- ert : ift: g
k Ware tarif Satz tarif Vertrage richst
s | pu | pu mt beg
Pilze:
Champignons u. Trüffeln
 q mut 150, - Spanien
Uneuntsnfs . 25. 150, 25,0 Frankreich FEFrank.[Span.
! e wust . (.. z 380,,1I,. Frankreich Frank.!Span.
Artischocken, Melonen, hrer1sps:
Rhabarber, Spargel,
Tomaten, Blumenkohl,
 Rosenkohl ‘+ . . 20,~ Spanien
Artischocken ... ... .. 2- 20,9 .  dllrtialien Frank.[Span..
Melonen ;. .. .... . 20,9 o . llatalien Frank.sSpan.
.taarhsr. so 6. E 20 Belgien Frank.[Span.
. lrtalien Frank.[Span.
v. f. 7..bis 15.4. : O.. - 20, - Italien Frank.sSpan.
Ipargel:
,. _ 4. his 30.6. .... !0553 20,- 1... Helg.s[ltalien Frank.|[Span.
Tomaten: 20,7
v. 4.5. his 15. b.. . 2~ 20. - . lltalien Frank.sSpan.
V. 16. 6. his 30. 9. . . 1,50 20,7 ( ,50 lite. Frank./Span.
V. .d. 10. bis 30. 4. . f t.. 20, - M| htedettuude Frank.[Span.
in kisten bei einem 5. 0.
Rohgewicht bis 5 Ks yv.76. 6. ,
einschl]. V. I. 5.31. ?. ts. §. 7. 20,- 12 . Helgien Frank./Span.
Blumenkohl: 20, -
V. |. 6. bis 31. I0... . S 20;, &amp;gt; s. eGelig.[ltatien Frank./[Span.
v. 1. 11:;bis 31. 5.1. . 2,50 20,9 2.50 flltdettende Frank.[Span.
R OTN: 20::-. e. HNliederlande
V. ?. 12. his 31. 3. . S. 3 20,— I ùNliederlande Frank.!Span.
Y. 1. 4. bis 30. 11. . .) W Niederlande Frank.JSpan.
andere).. .. \.. pp . t ~
Auberginen... . . - Frankreich Frank.sSpan.
Bleichsellerie, Brüsseler
Ziehorie. '. .... V. 10,7 Belgien Spanien
ten. bis 15. 6. .. . 10,7 Italien Spanien
v.176. 6. bis 30. 9. . : 10,,] Italien , Spanien
Y. I. 10. bis 31. 10. . T 10, + Belgien | Spanien
1) Siehe Erläuterungen (für Zwiebeln).

28
Ni
        <pb n="30" />
        29
Nr V

Ge- Auto- |! Ver- Lisstenmäßig
brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-W
 . ? tarif | Satz satz länder dbegünstigte
: Länder
Erbsen:
v. 16. 4. his,15. 5. . . 40.2. I - Italien Frank./[Span.
v. 16. 5. bis 15. 2.. . 10.2 Belig./ ltalien Frank.!Span.
Fenchel. ... &amp;lt; - 10 – Italien Frank.sSpan.
Gurken:
v. 16. 4. his 15. 9. . .. D I7 10 ~- stslion ze Frank.s[Span.
Karotten: Oesterreich
v..16..4. bis. 3k.. 7... .. t). ts!" Frank.s[Span.
v: t. 8..bis 15.4... . R - 10.0 § [str e Frank.[Span.
Mohrrüben aller At. Ä® 10.~ ~ Frankreich Frank.sSpan.
Knoblauch:
v 1.2. His 3.0. t2::5:.. l- Italien Frank.sSpan.
v. &amp;gt;. 2. his 30. 6. . .. t11 Itatnen Frank.'Span.
Salat pt. . 10.20) H. ~ Frank.[Span.
Salat (aller Art) vom
1.72. his 31.3..." . e.! ; Italien Frank.[Span.
î!rterterds Frank.!Span.
Belgien
(k. Schniutsalat)
Kopfsalat v. I. 4. bis
30. H... A /. 10..-- . 2 Niederlande Frank./Span.
Schnittsalat v. 16. 10.
bis 30.11... :. s- 10.9 .–k gâHBelsgien Frank.sSpan.
Sellerie... W. 5% - 10.9 :. + Italien Frank.[Span.
Blätterspinat ... 7:K © 20.- 5.– sGHGelgien rss 2)
Zwiebeln)... .... ' ~ Ë Italien e.
Niederlande
andere Küchengewächse Italien Spanien
[x: Fi. 20, F}. 20, Krb. 13,
Lorbeerblätter, getrocknet Italien
Salbeiblätter, Waldmeiker
 und sonstige zum
ürzen von Nahrungsu.
 Genußmitt. dienende
Blätter und Kräuter,
Ggetrocnet:. w . q [J Fit lien ara:
guantee[ Mates|])
1) Der Gebrauchsschuz von 10 RM gilt nur für Schnittsalat vom 1. 4. bis 15. 10.
?) Frankreich hat die Meistbegünstigung für jede Art Spinat.
s) Siehe Erläuterungen für Zwiebeln.
        <pb n="31" />
        30
N: .

b Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
h: Ware s sto | trages BVertrags. nieist:
länder begünstigte
M q. zul Länder
345 Champignons, in Salzlake
 eingelegt oder sonst
einfach zubereitet!) . . 100,9
in luftdicht verschlosser- |
nen Behältnisse... 60,~ 100. 60.0 EFrankreich Frankreich
in anderen Behältnissen. to - - 100,2 459.0 EFrankreich Frankreich
T: Kst. 16, Fs. 16, Krb. 12.
36 Alrtischocken, Melonen,
Pilze, : Rhabarber,
Spargel, Tomaten, zerkleinert,
 geschält, gepreßt,
 getrocknet, gedarrt,
 gebacken oder
sonst einfach . zubereitet 4: Spanien
Artischocken, Melonen,
RKhabarhe n... .. :1 20, F 4).] 20,17 lltialien Frank.[Span.
Pilze, Spargel... . . ! 26 4 259,20 Italien frantrteh
PIGNnons)
Spanien
Tomaten)... . . 4. - lltalien Frank.![Span.
Lr uc .
37 Kuchengewächse, einschließlich
 der als sJolche dienenden
 Feldrüben, zerkleinert,
 geschält, ge- |
preßt, getrocknet, gedarrt,
 gebacken od. sonlst .
einfach zubereitet, soweit
 sie nicht unter Nr.
34-36 fallen; unreife
Speisebohnen und unreife
 Erbsen, getrocknet;
Speisebohnen u. Erbsen
(reife u. unreife), gebacken
 oder sonst einfach
 zubereitet; Kartoffeln,
 zerkleinert (aus- |
genommen Graupen u.
Grieß aus sJolchen), ge- i
darrt, gebacken od. sonst
einfach zubereitet; auch
Sämereien zum Genuß,
gepulvert, gebacken od.
sonst einf. zubereitet !) :
Kassawawurzeln (Maniokwurzeln,
 Mani- ]
. €; ..
:] Eiche Erlärtetuuaen. igen.
        <pb n="32" />
        31
N ; :;

Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
&amp;amp; y. Ware brgudjtr nemer trags- Vertrags- meistarif
 atz satz länder begünstigte
.RM RM RM Länder
tedz , ie dz je dz
hotwurzeln, Mandiokaknollen))).
 .. .... Spanien
Gurken, einfach zubereitet,
 in Behältnissen
bei einem Gewicht
von 10 kg oder darunter.
 . W.&amp;gt;&amp;gt; 30.~ Spanien
andere).... „. L 10. 10.9 Spanien
in Salzwasser eingelegt,
in Fässern bei einem
Gewicht von mehr als
10: Kg:
Blumenkohl .. . .: x Êtalien Frank.[Span.
Gurken. .. t % . . Italien Frank./[Span.
unreife S peisebohnen,
Urzie Frset. Ke: 1.1 ~ 10.0 Frankreich Frank.![Span.
T: Kîôt. 12, F}. 12.
. Eh ede Pflanzen.
r Fu gut.) : r e f .
: Bäume, Reben, Stauden,
Sträucher, Schößlinge
um Verpflanzen und
sonstige lebende Gewächse,
 ohne oder mit
Erdballen, auh in
Töpfen oder Kübeln;
PRfropfreiser 2) ?)
Pflanzen in Töpfen. . 80.– 80.~
Araukarien, Aspidistras. 60,– 60,.0 Gelg. Ital.
Cinerarias, Pelagonien,
Fuchsien, Resedas | +  Nliederlande
Lorbeerbäume . . . .! . HBet-r.[1tal.
Palmer ..... ' Belg | Ita!
Pflanzen ohne Erdballen;
 th; ',. HNeleiederlande
Obsthäume. . . %. Ls, ~ SBelg./1tal.:)
andere. .. v. M U .– " Betg.! trat.
Rosen 2) . e j; , HBelg./Ital.
') Zoll gegenüber Polen 20 RM je Doppelzentner.
?) Siehe Erläuterungen. ;
§; .; Z;tedt "e °izfuörzerhs! für bestimmte Alpenpflanzen (vgl. Verordnung vom
‘) Schweiz, Vectess er ia. ih §gzeigte Ne. 297:
        <pb n="33" />
        32
JI(1 .

b Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. e "t | "§s " St regel
: länder begünstigte
st | 98u. | p Länder
Cycasstämme ohne Wurzeln
 und Wedel . . frei frei
anneee ...... .. : 40,5 40, &amp;gt;
Araucarien und Aspidistras
 mit Erdballen,
auch in Kübeln oder
Kästen... . SU. 40.9 IO] Belgien
Indische Azaleen, an.. ttitten
deren Knospen noch
nicht die Farbe der
Blüte zu erkennen
ist, auch in Kübeln
oder Kästen, vom
]. März bis 30. April 20. . 25. - GHelgien
Blautanne und Chamae- tttts
cyparis mit Erdballen 980 ~ ' 30.–ô HNliederlande
Ilex, Aucuba, Rhododendron
 u. Azaleen mit
Erdbâllen. . .. 205 e 20.6 üliederlande
Lorbeerbäume mit Erdballen,
 auch in Kübeln .
oder Kästen....... lo 1 - r.15,2Þ0 bGelgien
Italien
Magnolien und Kirschlorbeer
 mit Erdballen. 15~ z 15.Þ- HNliederlande
Palmen mit Erdhballen,
auch in Kübeln oder
kästen... N.. 20 F 40, &amp;gt; 20.0 6HGelgien
Taxus und Buxus mit. 2 . M
Erdhallen.....E E 0 5 25 ùNliederlande
'T : Kst. 16, BU. 5.
39 Orchideenbulben, nicht
eingewäürgll....... %1s. 50.– 15,0 Hellgien
"T: Kît. 20, Krb. 10.
40 Blumen-Zwiebeln, -Knollen
 und -Bulben, vorstehend
 nicht genannt . 30,— 30,7
in Postsendungen dis
5 kg einschließlich . 20.9 30.– 20,,- Frankreich Frankreich
rg eka:
in: Postsendungen bis
zu 5 kg einschließlinh 20.9 30,7 20,1, Belgien
Hyazinthen-, Tulpen- u.
Narzissenzwieben. . 20,1  90,– | 20,7, Niederlande
1 T: Kît. 16, Krb. 8.
        <pb n="34" />
        itz „V ar €
N fz:
e)

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
e L &amp;gt; brauchs: | "Saß | a Peritess: beat; te
sn | R R met Pänder
Blumen, Blüten, Blütenblätter
 und Knospen zu
Binde- od. Zierzwecken,
frisch. ::.; M .. 300, -
vom I. XII. bis 30. IV. 100,7 300,7 100,,.IE Italien Frankreich
vom I. V. bis 30. XI. 130.9 300..: 130,0... Italien Frankreich
'T : |st. 40, Krb. aus Holzspan
.;! zo, andere U. aus
Blötter, Gräser, Zweige
(auch solche mit Früchten)
 zu Binde- oder
Zierzwecken, friih, . . 250.0 250,2
Lorbeerblätter u. -zweige,
 Magnolienblätten 25.~ 250,01 125.0. fealien Frankreich
andere in der Zeit vom
]: Xil. bis 31. Ul... Z 250.3 75.0. l&amp;gt;.ltalien Frankreich
'T : Kt. 25, Krb., auch aus Holz-:
 26 andere U. aus Holz-Cycaswedel,
 frish oder _
getrocnetet. .. . . 250.5; 250.9
. tc) ie lc er hehteln mit
Blumen, Blätter (auch
Palmwedel und zu
Fächern zugeschnittene
Palmblätter), Blüten,
Blütenblätter, Gräser,
Seemoos, Knospen,
Zweige (auch solche mit
Früchten)z, zu Bindeoder
 Zierzwecken, getrocknet,
 getränkt (imprägniert)
 oder sonsst
zur Erhöfung d. Dauerhaftigkeit
 zubereit., auch
gefärbt § V 100.9 40.0... Jltialien
T: Kôt. 20, Krb. 10.
Anmerkung: Waren der Nr. 44,
teiztt sver jorst haltbar 3::
tung im eigenen Betrieb auf
Erlaubnissschein nach näherer
Unortnung. ves Nthsninr. frei : tei frei Italien
O b st.
„ HWeintrauben:
frisch (Tafeltrauben)!):
in Postsendungen bis
5 kg einschließlich . . |Frank./Span,
1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="35" />
        34
J(1 1§ a kr E

E Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. . rauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-:
 M tarif Satz satz länder begünstigte
ft [ st. f e Länder
v..1. 8. bis 30. 1/.. . est) iiuls: Frank.[Span-.
 Belgien Frank.JSpan.
Niederlande
r. 1. 12. his 31. 12. st . zy 1!s:: Frank.[Span.
HEIsIen nde
E . &amp;amp; - s0, Io tGlsl02 ..10 Frank.[Span.
auf andere Weisse ein- .
. gehend . . . 15.&amp;gt; Frank./Span.
in Postsendungen von
mehr als 5 bis 15 kg
einschl.:
Y. l. 8. bis 31. 12. . . “ 20.0 - HNliederlande Frank.s[Span.
E E y Ze 4 2u0 - HNliederlande Frank./Span.
in Behältnissen bis 15 kg
oder darunter: !)
v:. â. 6. his 31.8: . . 45, ] ~ llttialien Frank.sSpan.
V.: 9: his SO..11. ... 4. .] . dl—ltaliensspan. Frank.sSpan.
V. J. 12..bi8 31. 12:.. : 415, &amp;gt; : Il panien Frank.sSpan.
in Fässern mit Korkmehl
 bei einem Gewicht
 von mehr als
15 kg in der Zeit vom
1. Sept. bis 31. Dez. E E Spanien Frank.sSpan-Keltertrauben;
 Weinmaishe)y.....
 1M 60; 60,~
' î , Lr
[eri r Veinziatigie aut
Krügen oder dgl.) 16, #
F.: Tafeltrauben in Säge-1
 s "(für Weimer zt:
hm LU? hat) tetser:!
Gr tee dige MM e "HN
löchern, Deckeln aus Gewebe
"tt raue Deckeln s, ohne
Deckel 6. ; s
"Üusctz Rrgztilte„ttzn
zum Versand der Flüssigkeit
j. ws :
Er GLR
Standen) 20.
.. .) Nach dem deutsch-französsischen Provisorium gilt für frische Tafeltrauben in Behältnissen
 bei einem Gewicht von 20 kg oder darunter der gleiche tettrogttallot wie für
solche in Behältnissen bei einem Gewicht von 15 kg oder darunter in der Zeit vom
1. August bis 30. November.
?) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="36" />
        39
10 t T;

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-We-
 e tarit , Say satz länder begünstigte
KRM | Ft | Z Länder
Nüsse, unreife grün). U.
reife, auch ausgesschält,
gemahlen od. sonst zertleinert
 od. einfach zubereitet
 :
Wal- und Haselnüsssse . * - Italien Frank.JSpan.
andere z ; JS panien
(47-49) anderes Obst
frisch:
Aepfel, Birnen, Quitten:
unverpackt !):
y: 25.-9.. bis. 25. 11. .. t ;-2 Spanien
v. 26. 11. His 24: 9. :. N:: Spanien
Zettel. bis 31. f2. : HSZ 6, .2..8.:; tte Spanien
. ßer.
r. 1.Je his 24. 9 4 50 4.50 |ltalien Frank.[Span.
h "per. tie ter. : L s0. - n ltalien Frank.!Span.
. 7.:9. bis 30ff. s. U. 0.9 Italien Frank.[Span.
Belgien und
Schweiz
u t itr
r. f. 12. bis 30. 6. . . Italien Frank.sSpan.
verpackte... „- ...].
Aepfel:
nur in Säcken bei
mindestens 50 Kg
Rohgewicht:
v. 25. 9. bis 31.12. 2,50 Italien Frank.jSpan.
Belgien 2)
V: F. k. His 24.:.9: e | Bergien Frank.[Span.
DICHwer2 1)
in and. Verpackung Italien
Belgien Frank./Spän.
: JChweiz ?)
Birnen:
nur in Säcken hei
mindestens 50 kg
Rohgewicht: |
'" Siehe Vertragsanmerkungen.
Ä Schweizer Vertrag vom 14. Juli 1926, 2,6 RM bis 30. 11. auch für Quitten.
Ö Schweizer Vertrag vom 14. Juli 1926, Vertragssatz 2,50 RM.
" Schweizer Vertrag vom 14. Juli 1926, Vertragssaß 7,77 RM.
s) Schweizer Vertrag vom 14. Juli 1926, Vertragssat 7,1 RM.
        <pb n="37" />
        36
N1 rs.

Ge- Auto- Ver- Li ä
; Wa - &amp;amp; brauchs-. nomer | trags- - istenyäßtg
; tatig. Su th Vertrags- meist-.RM
 | RM RM lätbe: beginfttgte
je de fecds feeds Länder
Y. I. 9. his 30. 12. 2,50 l. ~ t60 [17!er Frank.s[Span.
12,~
v.. 1: 12. bis 31.. 8. 12,09 15,– 12,1. Belgien Frank.sSpan.
inandererVerpackung . 15,9 Z, ft y
12,1. Belgien
Unitton: Schweiz ?)
nur in Säcken bei min-Ucstets
 .0 kg Rohr-:
 + s. h po. t t Z t tg Italien ') Frank.[Span.
in andererV erpackung : | .- Italien ) fraeuctsesr
n.. .
Ugra beh;uhet;;
Fahrzeugen tts Die
Fabrzenss. uurtet: mit z
Abteilungen hitte sert
Ü tt rgaretfläe gut. re is
Urrie. hie obere Fläche der
Stray tc! zicken evattt
gd Ur.: Uztds
paekt zu behandeln, wenn fg tel
sîûe lose gesehüttet in fjtel un
_ g S f dem mur Be.
Us zz!!! ll nder. gers
lieh - durch "u: usgdzt.
Hue 9%0 u
lungen bei err sos gericht.rst:
wagen nient mehr als packte Apte!
ttäif betragen darf. und und Birnen”)
‘10 Fl g§g R ue
gu die obere Fiächs
es Obstes mit Stroh, Par-Sd
 (é dun
legt oder bedeckt U ]
: Sqwetzer ertrag t tt Zu 1926 yertrogsitth 2,50 RM. bis 30. 11.
: Schweizer Vertrag vom it Iuli 1926, trziogetak L: Fim:
: Euizer ttertrag vet 14 Juli 1926, gleicher Vertragssatz wie Italien.
©) Edtvttécr Vertrag pon 14. zz 1:6 rrut©oqlah M.. Italien.
peutzch tec e Verirss vs 14. Zuit 4916 éuchätt gleis« Uiuugtstniectuts wie
        <pb n="38" />
        ie. „Hart
“

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
Fr: brauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-G
 . tarif Satz satz länder dbegünstigte
Ls. | 59. . ?. Linder
T : Kst.; Durch rahmenartig
gr grtrg hte e Hli!ck ut
FER
mit Paxpfétysüge:: ausgelegt
mi! z., Vt Leet
Siätretitten12, Hoiglieigen 1,
lt: gsf; .fr &amp;lt; Aus
Aprikosen, Pfirssische . . &amp;gt; 60.5 ß Italien Frank./Span.
T : Kst.: Gitterkisten 14, Holz-Korb
 aus Holzipan 8, Font 1-Pflaumen
 aller Art,
Kirschen, Weichseln,
Mispeln. z. 0 +10; 10.~ [FFrank./Span.
Pflaumen v. I. 8. bis
5 fo.... &amp;gt;; 70.— » gb4elsien Frank./Span.
Kirschen, Weichseln . ttt. - dll=atalien Frank./[Span.
Vr K Gitterkisten 13, Holz- j Siecertgrde
Hagebutten u. Schlehen
ssowie anderes vorstehenn
 nicht genanntes
 Stein- und
Kernobst.. . &amp;amp; .- D &amp;gt; S: 5 Spanien
Erdbeeren .. . +, la.- 30.— 1D.- Niederlande Frank./Span.
Vr Kt.: 10, F?. 10, Krb. 6,
Himbeeren, Johannisbeeren,
 Stachelbeeren Frank./Span.
Brombeeren, Heidelbeeren,
 Holunderbeeren,
 Preiselbeeren,
Wacholderbeeren und
sonstige Beeren zum
Genuß. hst; I Spanien
Heidelbeeren, W acholderbeeren
 .. . rf -  Jqltalien Spanien
Preiselbeern . . .' 1-: 1. | Fientend Spanien
getrocknet, gedarrt (auch
zerschnitten und geschält)1)
 :
Aepfel und Birnen einschließl.
 verwertbarer
Abfälle.. p p..., 1.- 4,– Spanien
Aprikosen, Pfirsithe . . 4 10,– 10,~ . Spanien
1) s. Erläuterungen.
        <pb n="39" />
        § Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. J Ware fache: gut tags" Vertrags- meist-U
 | Us . länder begünstigte
jeden | je dz | je dz Länder '
Pflaumen aller Art !):
unverpackt od. nur in
Fässern od. Säcken
bei mindest. 80 kg
Rohgewihkhhk.... 7%1o,- 10,&amp;gt; 10,0 HFrankreich Spanien
in anderer Verpackung Y2u,~Ï 20,— 20.0 Frankreih Spanien
anderes getrocknetes oder .
gedarrtes Obst . . . § . Spanien
* tft; Ngunen
19 gemahlen, zerquetscht, gepulvert
 oder in sonstiger
Weise zerkleinert, auch
eingesalzen, hne Zucker
eingekocht (Mus) oder
sonst einfach zubereitet;
gegoren !) :
Aprikosen, Pfirssihse... UW.-- 10, :: Spanien
Aprikosen- und PfirsichyüpeNh..
 ... - 10,2 Spanien Spanien
anderes O$lt...... l 10. s Spanien
Pflaumenpülpe ) . . U.: - Shpanien Spanien
Apielpülpe ).. ... . U. Frantkr.2) Frank.s[Span.
T: T-Kôt: 16, Fs. 10.
Südfrüchte, auch
Südfruchtschalen.
50 HBananen, frisch, getrocknet .
oder einfach zubereitet . ZU. Spanien
Bananen, frisch anStämmen,
 in Steigen ein- .
vehend... . frei 0- Frei Spanien Spanien
frsen.I. ser I0. uicht L;
f ds pst
"sttusst
LEtLlOCcKknet ... . . . - ÖT Frankreich Spanien
Anmerkung: Getrocknete Bana-Hluectazetgs
 s n p p Spanien
Apfelsinen, frisch 2) 2.2 2,50 20,~ z§9 Fpgttei Frank./Span.
Zitronen, friih). . ;. frei 12,+ frei auen Spanien
Mandeln, fsrisch?) , d. 12, &amp;gt; 5,.–ô Frankreich Frank./Span.
51 gZedratfrüchte, Pomeranzen,
 Granaten, Mango-)J
 Sieht Uetlragtanmertoyser.

38
J:
        <pb n="40" />
        39
Nr ZU r €

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
;; brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-M
 &amp;gt; tarif Satz satz länder begünstigte
RM ' RM RM Länder
ie dz ie dz je dz
pflaumen, Pistazien und
anderweit nicht genannte
Südfrüchte, fre. ... 12.9 12.9 Spanien
Zedratfrüchte, Pomeran-Zen.
 . - „:- ; 12 Italien Ilpanien
'T : Kt: Apfelsinen, Zitronen,
frische Pomeranzen 18, frische
Pompelmuse 14, sonst 20.
Außerdem ZT: Schachteln 10,
sin . Vught !
z. für Apfelsinen he»
Fustand. soweit sie nach dem
Y yozzbt uuru!s u!
uit erigten ie Upiekinen,
nach Deutschland mittels der
IU:
,.; . T .
etzen: gen eisen;
Ausnahme der unter
Nr. 53 fallenden)! ). . :. 21.-:: Spanien
tels ens 1stthizzen bei
einem Gewicht von
5 Kg oder darunter Italien Frank.[Span.
rere tstät - ltalien Frank.[Span.
Korinthet. . «=. &amp;gt;- . | : : Griechenl. Spanien
Rosinen . . J:.35:; j ßterter Spanien
ürkei
t: . 02 U r UL
feigen und Korinthen 10,
trortutien Feigen u. akttes:
kcis ‘Hotz ? Uer Art: von 14 kg
oder darunter mit Rosinen 10,
von mehr als 14 kg mit Rosinen:
 ohne Leinenumschließung,
 aus rohem Tannenholz,
 bei denen Höhe und
Breite zus. ungefähr das Maß
der Länge betragen, 11, andere
 15, mit Leinenumschlie-Ls
 p CC aitcne (halbe):
Leu peur h U) pre
z") rt). x her ils
über 7,
1) Erläuterungen.
?) Vertragsanmerkung Italien: Feigen in Rollen oder Stangen gepreßt, werden
nach Nummer aus 52 verzollt.
        <pb n="41" />
        40
Nr MWare€

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
z 91 . brauchs- nomer trags- Verttags- meisttarit
 q Say satz länder begünstigte
ru | pu. | p. binder
Krb.: von weniger als 3 dz:
tee tt, vont h t:
ute haruber 7,
Außerdem ZT: Schachteln 10,
gt! en . Venen 10;
Datteln:
in HBehältnissen bei
einem Gewicht von
5 kg oder darunter. Zz30.,~ 78. &amp;gt;- 30,0 Frankreich Spanien
in anderen Behältnissen 24,1 60,~ 24,0 HFrankreih Spanien
Traubenrosinen . Ss N ~~ 60, - 58.–. SGSpanien Spanien
": l: '. Ce §;
sonst wie zu Nr. 52.
Mandeln (mit oder ohne
Schale), getrocknet . . 30.--- Italien Frank./Span.
Pomeranzen (mit Ausnahme
 der in Nùr. 57
genannien), Granaten,
Pistazien, Mawablüten
(Malvenfrüchte) und anderweit
 nicht genannte
Südfrüchte, getrocknet .2p1 30,– 30.— Spanien
: FN:i et vor We ER
übe; 11; sonst . oy vor:
Ananas, frisch, rs geschält
 oder ohne Zucker
eingekoht.. .. . . . 30-- Portugal Spanien
Johannisbrot (Karobben,
Karuben), auch gemahlen;
 RPeliinienkerne,
(Piniolen), reife (trokkene);
 Pinienkerne, reife
u. unreife, ausgeschält,
gemahlen oder sonst zerkleinett..
 .. %:5. ; Spanien
) Johannisbrot(Karobben,
Karuben), auch gemahlen...
 ..-; Italien Spanien
Pinienkerne (Piniolen ),
reife (trockene); Pinienkerne,
 reite und
unreite, ausgeschält,
gemahlen oder Sonst
Zerkleinett.. . .-, Italien Frank.[Span.
Kastanien, beuithvute,
(Maronen), auch ausgeschält,
 gtt!.hlen v. . . „Jalistt rank.iSpatt.
sonst zerkleinert . . k, | Ita
        <pb n="42" />
        41
1§x „Var e
fre! frei f

. Ge- ; Auto- Ber Listenmäßig
.. &amp;amp; . " 'Es i Vruzet® vettrsgt
r | KM KM | Länder
s Mit Meer- oder Salzwasser
 übergossene, zershtittene
 oder geschälte .
itonen. ... #. ; 30.— Italien Spanien
r: t 13,1% U:"1§:;
darüber 7, Krb.: von weniger
lz frz. &amp;gt; sr eber
:23) semerauze!. unreife lorün
t cut Lt s
vÔset. L'kütsgrake;
Kokosnüste ...... .. - Spanien
Pomeranzen, unreite
(erün oder gelb, geschält
 od. ungeschHhält)
auch in Salzwasser
EingeleLtk.... . .. c; Italien Frank./Span.
~Æ Südfruchtschalen (die fleischizsen
 Schalen der
Früchte d. Citrusarten),
rish, (auh in Salzwasser
 eingelegt), getrocknet,
 gemahlen; §::
dratfrüchte, zerschnitten
und mit Meer- oder
Salzwasser übergossen . v. Italien Fraskreich '
s Hs:: 127% mit Leinenumhül- szettzcl-;z.
Frucht- un d
Pflanz ensäfte.
q Säfte von Früchten (mit
Ausnahme der Weintrauben)
 u. v. Pflanzen
h xu B ste:
eingekocht oder ohne
Zuckerzusatz eingekocht,
auch entkeimt (steriliiert).
 . s. - L5 17? 12.9 Spanien
Zitronensaft ~Â t2- Italien Spanien
in Säfte von Früchten und
von Pflanzen zum Gewerbe-
 oder Heilgebrauch,
 anderweit nicht
genannt, nicht ätheroder
 weingeisthaltig,
auch. eingeditt. ... e » Spanien
        <pb n="43" />
        Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
: . , brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-.
 tarit Sat | sh länder begünstigte
je U- | zy. | . Länder
t Kol oni alwaren
und Ersatustoffe
für solche.
Kaffee, auch Kaffeeschalen:
roh. . . o 180, &amp;gt; 130,7 !)
T: Ks,: von weniger als 2 dz:
t&amp;lt;. n'§ro w e
si: vi §zzihen Fus horten
tgl. jet:
Umschließungen, doppelte, aus
tt. rio. "eie": st:
[ H'z;l; 1 t
artigen Geweben 0,65.
nicht roh (gz. B. gebrannt
 [geröstet], auch
gemahlen); Kearffeepulver,
 gemischt mit
Zucker; Kaffee-Essenz;
Auszug von rohen
Kaffeeschalen, sirupartig
 eingediktt.. . 175.-- 172,0
T: (für Flüssigkeiten nur beim
Etro t § ftoheu: ne&amp;lt;
1 é Fs. 20, Krb. 13,
12 CKeaoffee-Ersatstofsfe:
Zichorie (Zichorienwurßt!y)
 und andere als
affee-Ersatzstoffe geeignete
 Wurzeln und
Wurnrzelteile, gebrannt
(geröstet), auch gemahlen,
 ohne Zusatz
von anderen Stoffen 20.9 20,9
Zichorien (Zichorien-WurzZeln)),.
 ... . ;: . — . Belgien Frankreich
T : Kst. 15, F}. 15, Krb. 9.
gebranntes und geröstetes
 Malz, auch gemahlen;
 and. Kaffee-Ersatstoffe.....
 9w.
t l. von 2"4r etiser 215,3. d
F.: mit Dauben aus hartem
§ r'. g) Bures s-1)
 Die durch Gesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetbblatt I S. 335) vorgesehene Erhöhung
 des Zollsates auf 166,9 RM ist nicht in Kraft getreten.

42
I: «B a r «
].
q1 W
        <pb n="44" />
        &amp;gt; )
Ge- ; Auto- | Ver- Lisstenmäßig
brauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-Lr
 War e tarif Satz satz länder begünstigte
RM RM RM Länder
ie dz je dz ie dz
&amp;amp;'. Kakaobohnen:
roh, aueh Brue&amp;lt;eh . . . 39.~9 35, &amp;gt; Spanien
gebrannt (geröstet) :
ungeschältkt. : =- 60. ~ 60,~ Spanien
T: Kt.: 13, F.: mit Dauben
gus rien Holz 13, andere
BU. 3, Sck. mit rohen Kakaobohnen
 1,50,
geschält, auch Bruch . 150.— 150.- Spanien
'T : Kt.: aus hartem Holz 20,
z. zzËr gr 1.98. 20
~1 Keatkaoschalen, auch gebrarint..
 .. . . 40.= 40.-T:
 Kst.: 13, F.: mit Dauben
aus hartem Holz 13, andere
10,, Krb. 9, VU. 3.
. ctee.... . %20.-- 220, - !)!
Anmerkung: Tee zur Herstellung O .: .:
von Tein unter Zollsicherung fret frei
'T: Kst.: aus rohem, weichem
s"! mit Vlaitblei ausgelegt
22, mit Blattzinn ausgelegt
ft: Holz aller Art, nicht mit
Blattblei oder Blattzinn aush:!eat.
 kg oder darunter 24,
von mehr als 20 bis einschl.
30 ks 21, von mehr als
30 kg 19,
Ri tu ce . zu e Holsfas be:
quer aufeinandergeleimten
gz U3:cw Ct r hs ke
schlagen, mit Blech, Blattblei
oder Blattaluminium ausgef
 C'; 1-12 2:3
"i Paprika (span. Pfeffer) :
frisch (grün)?) . . frei f: JIltalien Spanien
getrocknet oder in
Salzwasser eingelegt,
auch gemahlen oder
SOnst Zerkleinert ... 2 H., S- . - SùSphpanien Spanien
T: Kt.; 18, Fs. 16, Krb. 153,
BU. 5.
: 1) Die durch Gesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt 1 S. 335) vorgesehene Erhöhung
 des Zollsatzes auf 350,, RM. ist nicht in Kraft getreten.
-) Italien, vertragsmäßig: auch andersfarbig.

s
: +
r. x:.
        <pb n="45" />
        4-41 -= -
Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
"' V te r et mg Peruss gsi
»u | pu z nds beym
je dz je dz je dz
.. HGemwürze, anderweit nicht
genannt, auch geschält,
entölt oder in Salzwassser
 eingelegt:
Safran, ;
gemahlen oder nicht
Lemahlen....... HAU. 100,97 40 ù9Shpanien Spanien
Kardamomen, Slernanis
 (Badianj),
Vanille.... : 150,&amp;gt; 150, - Spanien
Vanille . : .. 100.9 150, - 100,- Frankreich Spanien
andere, z. B. Galgant,
Gewürgznelk., Guineakörner,
 Ingwer, Muskatblüten,
 Mustkatnüsse,
 Mutternelken,
Nelkenrinde, Nelkenpfeffer
 (Piment), Nelkenstengel,
 schwarzer,
weißer und langer
Pfeffer, Zimt, echter
(Kaneel) u. anderer, ;
gimthlite. Zimtlütenstengel,
 Zimtkassia,
 weißer Zimt,
Zimtwurzel und der- —
gleihenn...... . cs. - . Spanien
OCewürznelken, Mutternelken,
 Nelkenstengel 5Ss0 72. ou Frankreich Spanien
Anmerkungen zu Nr. 66 u. 67.
1. Für Gewürze in zerkleinertem
 Zustand, mit Ausnahme
von echtem Himt (Kaneel)
Pz .f m Lruhtgster
katnüssen und Muskatbläüte,
Zh. sich der Hon um
“ flüchtiger (ithertjee) "vet
Ut Mrergtse. tel
(VtuZkatbalsam) . untcr el
sicherung frei.
kz t:: Muskatblüten 20, sonst
F.: gemahlener oder gepulverter
 Pfeffer 9, sonst 16,
Krb. 13, BU. 5,
t210:: u g han e r;
Kassiabruch 3.

6 . a r
        <pb n="46" />
        45
N1 Dar t
LDE

Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-Â
 W tarif... |. Saß ssatz länder begünstigte
KM | H: KN Länder
Sonstige pflanzliche
 Erzeugniss]e
zum Gewerbe- oder
Heilgebrauche.
' HLufa, auch gebleicht; isländisches
 Moos, Seetang
 und andere Algen
(Meeralgen); Seegras,
Pflanzenhaar, auch getrocknet,
 gefärbt oder zu
Strängen zusammengepreht;
 Bast, auch gefärbt;
 Binsen, auch gesärbt,
 gespalten oder geschnitten;
 Stroh, gefärbt
oder gespalten; Palmblätter,
 getrocknet, auch
hz]! ou;ggrowner
ferien: Uusers:
Wurzelfasern, abgeschält;
 Reiswurzeln;
Espartogras, sowie alle
übrigen Plflanzenstoffe
ß? Herstellung von
ürsten, Flechtarbeiten
usw., anderweit nicht
genannt od. inbegriffen,
us z§ Strängen pus frei frei Spanien
q Stuhlrohr (spanisch. Rohr)
und anderes edleres
Rohr (z. B. Bambus-,
Rebhühner-, Zuckerrohr)
roh, ungespalten. . . frei frei Spanien
Nüsse u. Schalen, nur als
Schnitzstoff verwendbar,
sowie anderweit nicht
genannte oder inbegriffene
 pflanzl. Schnitzstoffe,
 roh; Samenkörner,
 durchbohrt, auch
lediglich zum Zwecke der
Verpackung und Versendung
 auf Gespinstsäcken
 geretht . . 3.. frei frri Spanien
Beeren, Blätter, Blüten,
Blütenblätter, Blumen,
Knospen, Kräuter, Nüsse,
Rinden, Sämereien,
        <pb n="47" />
        46
Nr 15s-.

;ft 10

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. we. Gtr 'the | se seunune "nu
z: R | u ander be§inder
Schalen, Wurzeln und
ssonstige Pflanzen und
Pflanzenteile, anderweit
Z uw ac ::
gesalzen, getrocknet, gehot
 Hora! .:
sonst zerkleinert; Obstkerne,
 anderweit nicht
genannt, ungeschält od.
geschält; Yaumschwänu:
me, roh oder bloß getlopft
 und vom Holze
gereinigt; Weberkarden
(Weberdissteln); Wermut
(Abhssinthkraut), auch getrocknet
 oder gemahlen frei frei Spanien
.: Chinarinde, auchgemahlen
oder sonst zerkleinert;
Feldkümmelkraut; isländisches
 Moos und
andere Flechten (Licheyen
 :eh z14wqbten:
rindenmark, Rohrkasssia;
Beeren, Blätter, Blüten,
Blütenblätter, Blumen,
Knospen, Kräuter, Nüsse, |
Rinden, Schalen, Sä- |
mereien, Wurzeln und
ssonstige Pflanzen und
Pflanzenteile, ander-F!
 Pau qencuu. quut.
teln getrarvet. §:
s;z!;hlen euer seneactt
gebrauch, auch zerkleinert;
 ferner getrocknete
und gepulverte Insekten- _
pulverbbuumen . . .. . frei frei
) HPflanzenwachs (aus Palmen,
 Palmblättern oder
dergleichen) in natürlichem
 Zustande . . . 19. z
V: 13, Ff. 13, Ul. 3,
        <pb n="48" />
        47
Ware
Iri


Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. brauchs- | nomer trags- Vertrags- meisttarif
 Satz satz länder begünstigte
RM RM | RM Länder
ie dz je dz ie d-B.
 Erzeugnisse der
Forstwirtschaft.
(74/6) Bau- und Nutzholz,
nachstehend nicht besonders
genannt :
7,7 unbearbeitet oder lediglich
 in der Querrichtung
mit der Art oder Säge
bearbeite, mit oder
ohne Rinde !) ' für 1 dz f für 1 dz
hart , 0,12 oder / 0,12 oder Spanien
O !
für 1:dz Hfür: 1: : dz
weich 1 0,12 oder ) 0,12 oder Spanien
Anmerkung: Unbearbeitetes od. © r.; m i ts t
lediglich in der Querrichtung
mit der Art oder Säge bearbeitetes
 Bau- *und Nutholz
 für den häuslichen oder
handwerksmäßigen Bedarf von
Bewohnern des Grenzbezirkes,
sofern es in Traglasten eingeht
 oder mit Zugtieren gefahren
 wird, bleibt, unter
Ueberwachung der Verwendung
 und mit Beschränkung
auf 10 km in einem Kalenderjahr
 für jeden Bezugsberechtigten,
 zollfrei.
.. in der Längsrichtung beschlagen
 oder anderweit
mit der Art vorgearbeitet
oder zerkleinert; auch
gerissene Späne und in
anderer Weise als durch
Reißenhergestellte Klärspäne
 1) : l für 1 dz s für 1 de
hart. . ...3 ' §z0 vyer ; Ly: Spanien
V 4.+ d.
k für 1 dz ( für 1-: dz
Frs . ! für y?zer | für zr: Spanien
"') in der Längsrichtung ge- ~
ägt i
st  Dthcelhc r)!
gehobelt ?) 2): s:fr 1. dz ( ftr 4.dz
hart ÑÑ. . ir §der | fir . Spanien
! für 1 dz ' für 1 dz für I. cz .
wr. 4 . sst oder ; 1,9 oder [f oder Oesterreiei) Spanien
mm Nds s j
1) Siehe Erläuterungen.
?) Einfuhrverbot gegenüber Polen.
        <pb n="49" />
        48
.11 L

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
: M= ~ 9 brauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-.
 tarif Satz satz länder begünstigte
M. N. L FN Länder
Anmerkungen zu Nr. 74 bis 76.
1. Gedämpftes, getränktes (imzratetteeh
 ther chttbektt!
Bau- u. Nugtzholz unterliegt
einem Zollzuschlage, welcher
U ttt tts N
2,40 RM.,
im Falle der Verzollung |
tot Gew ih fie 0'30 IiM.
.. weiches Hofz . 0;40 RM.
?. gib (Hetzlötes vrlexltesen
.  Erikaholz (Bruyereholz)
und Kokusholz, unbearbeitet
 oder in geschnittenen
 Stücken. . frei frei
Erikäaholns.. ... ::. ter frei frei Italien
78 bret bsl (auch Bleistiftolz)
 :
y § ) eurt oder lediglich
 mit der Axt oder
Säge bearbeitet, je: sur, 1,,2: [11t, 1,1:
doch nicht in der jr 1 im siür 1 im
Längsrichtung gesägt 0,6099. * 0,60
oder in anderer Weise
vorgerichtet .
in der Längsrichtung gesägt
 oder in anderer (für 1. ss ]ltir 4 dz
Weise vorgerichtet, ; ;
nicht gehobelt '
Anmerkung. Zedernholzbrettchen,
die an einer od. zwei Schmal-[iter
 geolältet sindc. werben
„) Nutzholz von Buchsbaum,
Ebenholz,Mahagoni,Politenver.
 Tiekholz, Pockg:

unbearbeitet oder ledig- ;
lich in der Querrich- (für. j zz&amp;gt;r ps: L?
tung mit der Art oder 1,80 1,80
Säge bearbeitet ' '
in der Längsrichtung ..
beschlagen oder ander- ir. L [für t R
weit mit der Art (für P e (für teh
vorgearbeitet oderzer- 4.&amp;gt; 4,2
zertleinet... .... ,
in der Längsrichtung jj, 1 4- 'für 1 dgesägt
 oder in anderer ,\1,25 oder [1,25 oder
Weise vorgerichtet, stür 1 fm | L tm
nicht gehobelt... .1. 10, 10, ~
        <pb n="50" />
        49
I[1 „r' Ü Lt

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. W-. - brauch- nomer | trags- Vertrags- meisttarif
 | Satz satz länder begünstigte
c ts i lt. s fn Länder
Eisenbahnschwellen, mit
der Art bearbeitet, auch
auf nicht mehr als einer
LängsJeite gessägt, nicht
gehobelt !] : tür 1dr für 1.d
aus hartem Holz . h. ts oder &amp;lt;,40 bier
| 3.20 3,20
fir 1 dz fir 1 daus
 weichem Holz . yo pder 0:40 oder
| 2.40 9.40
(für I dz für 1. dz tür 1 dz
aus Lärchenholz | 0.53017 yrs. :32 01t: Oesterreich
. [tt r r gz ~
Anmerkung: Gedämpfte, getränkte
 (imprägnierte) oder
sonst auf chemischem Wege behandelte
 Eisenbahnschwellen
unterliegen einem ygZollzuschlag,
 welcher beträgt:
im Fall der Verzollung nach
Raummaß für 1 km
2,40 RM.
im Fall’ der Verzollung
nach Gewicht für 1 dz:
hartes Holz . . 0,588 RM.
weiches Holz . 0,40 RM.
Nach Nr. 80 werden auch
Eisenbahnschwelt!en, mit der
Axt hHhearbeitet, auf mehr
als einer Längsseite gesägt,
nicht gehobelt. aus Lärchenholz,
 verzollt, sofern Sie
für Eisenbahnverwaltungen
oder Tränkanstalten eingehen.
 Oesterreich
Holzpflasterklsbsze. . . . 1.25 1,25
aus weichem Holz . . 0.80 1,256 0,80 Oesterreich
Anmerkung: Gedämpfte, getränkte
 (imprägnierte) oder
sonst auf chemischem Wege
behandelte Holzpflasterklöte
unterliegen einem Zollzuschlag
von 0,40 RM.
Gedämpfte, getränlcte (imprägnierte)
 oder sonst auf
chemischem Wege behandelte
 Haolzrpflasterklötze
aus weichem Holz unterliegen
 einem Zaollzuschlage
von 0.30 RAU. Oesterreich
Naben, Felgen, Speichen, jjy 1 42 für 1 dsowie
 sür diese Gegen- ( 1, - oder 1,9 oder
stände erkennbar vorge- für 1 km für 1 km
arbeitete Hölze... B.
1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="51" />
        Ge- : Auto- Ver- Listenmäßig
. d brauchs- | nomer trags- HVertrags- Z
"r. e tarif | Satz satz rtra’s trcist
! änder begünstigte
KN |M . KM Länder
~“z3 Feaßholz (Faßdauben und
Faßbodenteile), auch zu
solchen erkennbar vorgearbeitetes
 Holz (Stabholz),
 ungefärbt, nicht
gehobelt !) : ( für 1 dz J fit, Ls
von Eichenholz . . . zo pher !:9:30 vzer
von anderem harten s dz ; ur ts dz
hotz ) + q G {lo ry: - qe re:
4, - 4::
von weichem Holz 2) ; , dr§0 L. , ho L J â1% tz Schweden
f. ih. s h s UL tg
oder eine Glättung der
tagen ' sts
Faßholzes ohne Einfluß. Schweden
84 Kgsbweiven. auch gespalen
 :
ungeschält; auch Faschinen.
 .;; 0,55 0,55 Spanien
geschält . . : ü &amp;gt; 3— Spanien
85 Reifensstäbe (gespalten für
Jaß- und ähnliche Reifen),
 auch rund gebogen:
ungeschälte, nicht gehobells
 ... . M. . 0,55 0,55 Spanten
geschälte, nicht gehobelt;
ungesschälte und geschälte,
 gehobelt oder
mit den zur unmittelbaren
 Verwendungals
Reifen erforderlichen
Einschnitten, dem Jogenannten
 Schloß, versehen..
 . . ' Spanien
Auyrruq. . Nr Ze "Ut ?:
[Uh mÔ rt feel
Ä rr ten uud. ser neistr:
rer LL gilt nût
als Behobeklung.
s6 ' Holz zur Herstellung von
mechanish bereitetem
Holzstoffe (Holzmasse, |
Holzschliffk) oder von,
1) Siehe Erläuterungen.
?) Einfuhrverbot gegenüber Polen.

50
„( Mat.
        <pb n="52" />
        51
1 :

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
_ Wa : brauch- nomer | trags- Vertrags- meist-.
 tarif Satz | fatz länder begünstigte
NR J . FM Länder
cemisch bereitetem Holzstoffe
 (Zellstoff, Cellulose),
 nicht über 1,20 m
lang und nicht über
24 em am schwächeren
Ende stark, unter Ueberwachung
 der Verwendung
 .. : frei frei
Brennholz (Schichtholz
[Klafterholz], Stoctholz,
Reisig [auch in Bündeln],
 Späne [Abfallspäne]
 und andere nur
als Brennholz verwertbare
 Holzabfälle, Wurzeln);
 Zapfen von Nadelhölzern;
 ausgelaugtes
 Gerbholz und ausgelaugte
 Gerbrinde (Gerblohe)z,
 auch. geformt
(Lohkuchen)n .... . &amp;amp; frei frei
v: H acolzkohle, auch gepulvert;
Holzkohlebriketts 1 ) . . k- .::
cr gHolzmehl und Holzwolle,
auch für Heilzwecke zubereitet
 ) s 1.20 1.20
aa Keorkholz (Rinde der Korkeiche),
 unbearbeitet, auch
in lediglich auseinandergeschnittenen
 Platten
 oder Stücken; auch
Zierkortholze .. . .. frei frei Spanien
~1 Fearbhölzer in Blöcken,
auch gemahlen, geraspelt
 oder in anderer
Weise zerkleinert; angegoren
 (fermentiert) frei frei Spanien
a? HGerbrinden, auch gemahlen..
 frei frei frei Belgien Span./Frank.
esc ss;
[11,5%
] rinden).
049 HQuebrachoholz und anderes
 Gerbholz, in Blöcken,
auch gemahlen, geraspelt
 oder in anderer
Weise zerkleinert. . .1 frei 2,0 | frei | Italien | Spanien
1) Einfvhrverbot gegenüber Polen.
        <pb n="53" />
        52
Nr L .

Wuz.r s brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisttoxik
 Satz satz länder begünstigte
. F zu. Länder
Algobarilla, Bablah, Dividivi,
 Eckerdoppern,
Galläpfel, Knoppern,
Myrobolanen, Sumach,
Valonea sowie sJonstige
anderweitnichtgenannte
Gerbstoffe, vg gemahlen;
 Katechu, braunes
und gelbes (Gamlbir),
roh oder gereinigt;
Kino . . ftrei frei Italien Spanien
95 Eicheln, frisch oder gedarrt,
 auch geschält;
wilde Kastanien und
sonstige Forstsämereien
(mit Ausnahme der
Buchekeren ).. . . . frei frei Spanien
96 HSesggen (Waldhaar), auch
getrocknet, gefärbt oder
zu Strängen zusammengedreht;
 Schilfrohr, roh
ungespalten; Torfstreu;
Laub, Baumnadeln,
Moos und sonstige Streu . _
aller At.... ; j frei frei
97 Terpentin- und andere
Hartharze, Weichharze
(natürliqe HBalsame,
auch Storarx, flüssig oder
fest) und Gummiharze
(Schleimharze), roh oder
gereinigt; Gumnmnilact,
Schellack; Akaziengummi
(arabisches Gummi),
Acajugummi, Kirschgummi,
 Tragantgummi,
Kuteragummi, Bassoragummi;
 auch wässerige
Auflösungen von Alkaziengummi
 oder von
Kirshgummi .. ... frei frei Spanien
98 Kaulschuk, Guttapercha
und Balata, roh oder
gereinigt; Oeltautschuk
und andere Kaulschukersatßstoffe...
 .. frei frei
99 Kampfer, roh oder gereinigt;
 Manna (Mannazutetrth..
 .. L ; frei | frei
Manna (Mannazucker)| drei 1t2t rei | ltatien
1) Es besteht ein Einfuhrverbot für Kiefern- und Fichtensamen. (Vgl. Verordnung
vom 12. Dezember 1925 + Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295).
        <pb n="54" />
        9I3
: ..

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. Wa r brauch- nomer ttrags- Vertrags- meistr
 tarif Sat satz länder begünstigte
: KM. | KM | KM Länder
C. Tiere und tierische
Erzeugnisßssse.
Vieh, leb end. fär1St&amp;gt;., fürtStck. Spanien
100 Pferde !) . "w00 - | -5062 p
Pferde der als VIamländer,
 Brabanter und
Ardenner ùdezteichn.
Schläge (reines Kalthlut):
 :
im W erte bis 2500 RM.
das Stück.... . T1240.- 500.09 140,1 HBelgien
im W erte v. mehr als
2500 RM. das Stück ywy60.- - 500,– 360.9] ùâGelgien
Pferde d. jütländischen
Schlages und des in
Dänemark gezogenen
sog. belgischen Schla-Les
 (reines Kaltblut)
u. der Kreuzung dieser
 Schläge untereinander:

im W erte bis 1000 RM.
das Stück.. . . 140.2 500.} 200 - - Dänemark
im W erte v. mehr als
1000, aber. nicht
mehr als 2500 RM.
das. Stück.. .. .. T 1-Áh.— I00.– 250.–ò Dänemark
Pferde des norischen
Schlages (reines Kaltblut
 ):
im W erte bis 1000 RM.
das Stück. . ... tH40 – S00.—- 200.0 HOesterreich
im Werte v. mehr als
1000, aber nicht
mehr als 2500 RM.
das Stück.: t.. 40Ö:---- 500.0 250.– ] Oesterreich
Pferde des schwedischen
Ardennerschlages u.
die Generationspferde
des schwedischen Ardennerschlages(
 reines
Kaltblut ):
im Werte bis 2500 RM..
das Stück. .. « TI40.~0 S 500,- L 22/2;
pita Schweden
im W erte v. mehr als entzyr.
2500 RM. das Stück | 360,10 | 500,10 ùiwendung
1) Siehe Vertragsanmerkungen.
        <pb n="55" />
        Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. q: brauchs- | nomer trags: Vertrags- meist-.
 tarif Satz j sah länder dbegüngstigte
RM RM | RM Ö Länder
je dz jeds ~ | je dz
Anmerkungen:
1. Nach näherer Bestimmung
der Reichsregierung dürfen
Pferde, welche für Zuchtzwecke
vom Staat oder mit staatlicher
 Genehmigung eingeführt
 werden, im Alter bis
zu 2 Jahren zum gZollsatze
von 10 RM., im Alter von
mehr als 2 Jahren zum Zollsage:.
 von  220 RM. für
1 Stück abgelassen werden . Belgien
t : 3 z szu;;;
weniger als 1,40 m Stockmaß,
 werden zum gollsatze
von 30 RM. für 1 Stück abgelassen.

2. Saugfohlen, welche der Mutter
 folgen, werden zum Zollsake
 von 125 RM. für
1 Stück abgelassen.
101 Maulesel, Maultiree... 80.9 30, &amp;gt; Spanten
Anmerkung: Saugfohlen, welche
der Mutter folgen, bleiben
zollfrei.
10 Eele...._..._eREesÛ::: frei frei Spanien
108 Rindvie nn... . . . . Ibd.18,9 lbd.18, ? Ibd. 16,10 Schweden Spanien
Anmerkungen:
1. Nach näherer Bestimmung
des Bundesrats dürfen Bullen
von Hùöhenvieh, welche zu
Zuchtzwecken vom Staate od.
mit staatlicher Genehmigung
eingeführt werden, zum Zollsatze
 von 9 RM. für 1, Stück '
abgelassen werden.
2. Für Bewohner des Grenz- !
bezirks dürfen nach näherer '
Bestimmung des Bundesrats |
Zugochsen im Alter von 2/6]
bis 5 Jahren zum gßzollsatze
von 30 RM. für 1 Stück ein- j
gelassen werden, sofern sie
zum eigenen HVleirtschaftsbetriebe
 nachweislich notwendig
 sind.
s Rinder von großem Höhenfleckviehn
 oder von Braunvieh.
 die in einer Höhenlage
 von mindestens 300 m
über dem âAlleeresspiegel
auf gezogen und ses’!
lieh mindestens einen Monat
 in einer Höhenlage
von mindestens 800 m über
dem lieeresspiegel gesömmert
 worden sind:
Butlen zur Perwendung frùir für 1 Stck
Zuchtz2wecke in tanawirtschafi- ; k
. lichen Betrieben. . . . . . 9,,~ | Schweiz
1) Siehe Erläuterungen. _
tü z z euhcitzon hz! HHB lzvettrsgsverhandluuger für Rindvieh zu Schlachtzwecken
ür 1 dz leben M ;

954
Nù „Rar-
        <pb n="56" />
        5§
.3 . R-TA

Ge- | Auto- | Ver- Listenmäßig
brauchs- | nomer trags- HVertrags- meistr
 M+ ? tarif Satz j satz länder begünstigte
RM. | RM RM Länder
ie dz ie dz ie dz _
Kühe u. sonstige mehr als
11s2 Jahre alte weibliche
Tiere (Kalbinnen, Färsen
USW. ):
zur PV erwendung für
Zuehtzwecke in landwirtschaftlichen
 Betrie- grix ! Stck.
ben oder für Milehkur- Us . Schweiz
Üngt alten &amp;amp; . . » .
für Landwirte der bayerischen
 Bezirksamtsbezirke
 Lindau, Kempten,
Sonthofen, Obersdorf,
Füssen, Kaufbeuren,
Schongau und Landsberg
 am Leeh sowie
der bayerischen Stadtberzirke
 Lindau, Kempten,
 Kaufbeuren und
Landsberg am Lieeh 1)
zur PV erwendung im für ?1 Stck.
eigenen MWirtschaftsbe- ,
triele.. ...:. os Schweiz
weibliehes Jungvien im
Alter von 6 Wochen bis
zu 11/2 Jahren:
zur Verwenaung für Zuctts= für ? Stck.
Zi Er chat M. Schweiz
für Landwirte der oben genannten
 bayer ischen ?) Be-2z17&amp;amp;8sam18bezirke
 1. Stadtbezuke
 zur l’erwendung für ? Stck.
um eigenen Wrurtschafts- :
betriebe . . z 2:. - «Schweiz
€. Rindvieh, das im Deutschen
 Reich von Landwirten
 bayerischer und
württembergisecher Grenzgebietsteile
 zur Verwendung
 für Nutz- oder
Zuchtzewecke im eigenen
Wirtschaftsbetrieb aus
österreichischen CGrenzgebietsteilen
 unter Inanspruchnahme
 der für dieter
 er;.
gewährten seuchenpolizei- ..
lichen Erleiehterungen für 1 dz .
eingeführt wird . . . . Ibd. 9,7 Oesterreich
Hierbei sind der Verzollung
zum uvertragsmäßfigen Gewichtszolle
 folgende Normalgewiehte
 zugrunde zu
legen:
Kälber im Alter bis zu
6 Woehen ... ... 50 kg i
1) Schweizer Vertrag vom 14. 7. 26; sowie der württembergischen Oberamtsbezirke
Tettnang, Ravensburg, Wengen, Leutkirch, Waldscee und Saulgau. |
; ?.) Schweizer Vertrag vom 14. 7. 26; bayerischen und württembergischen Bezirksamtsbezirke,
 Stadtbezirke und Oberamtsbezirke.
        <pb n="57" />
        96
(r sa.

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
War e brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisttarif
 Satz satz länder begünstigte :
zs | zx | pu Linde
Jungrinder im Alter von
tus orten bis zu
männliehe Tiere: 1,75 dz.
weibliehe Tiere: 1,5 dz.
tugutee W Att. ref
mäÖännliehe Tiere: 2,5 dz.
weibliehe Tiere: 2- dz.
Ninder im Alter von mehr
als 2102 Jahren:
méännliehe Tiere: 4.1 dz.
weibliehe Tiere: 3.46 dz. Oesterreich
1010 Shafse ... . . . Ibd.16, &amp;gt; Ibd.18,2!) Ibd. 16,1, Schweden Spanien
100 Zieen... .. œftei - frei 2) ?) Spanien
106 Schweine) . lbd.16.~9 lbd.18, \)j lbd. 1,,, Schweden
lg Federriett): 1 für 1Stck. s jz} Stck.
Gänse . . j yo vrer : ‘o vder Spanien
Hühner aller Art und titzt:2:::
sonstiges Federvieh . 11.5; b Italien Spanien
Fleisch und Zube -
reitungenv on
Fl ei sch.
t sch! t
nießbare P Fine fe
von Vieh (ausgenommen
Federvieh) ?):
frisch, auch gefroren:
frisch: ) ):
Schweinefleisch u. genießbare
 Eingeweide
 von Vieh .] 21,1 s) [ 4,7 | g82,- |] Schweden | Spanien
1) Mindestzoll bei Handelzvertragsverhandlungen für Schafe zu Schlachtzwecken für
tp los. t UV )tzcrtca vom 14. 7. 26: vertraglich frei.
z) Zoll gegenüber Polen für 1 dz Ibd. 40,4 RM.
+) Mindestzoll bei Handelsvertragsverhandlungen für Schweine zu Schlachtzwecken
für 1 dz Ibd. 14,50 RM.
&amp;gt;) Siehe Erläuterungen.
s) Siehe Vertragsanmerkung:.
©") Zoll gegenüber Polen 70,60 RM.
s) Uebergangszoll, nur bis zum 31. Dezember 1926 gültig.
        <pb n="58" />
        57
Nx „M ccr

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
M v - brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisst-M
 ? &amp;gt; tarif Satz satz länder begünstigte
RM RM RM Länder
ie dz ie dz je dz |
anderes q. F 37,50 45.~- 37,,.0 Schweden Spanien
gefroren !) . 1.– 45.9 Spanien
Anmerkung: Gefrierfleisch nach
näherer Bestimmung der .. . .
Reichsreagieruma 1) : sret Iret Spanien
1 : Kît. 16, FN. 16, Krb. Rindfleisch
 6, sonst 9, BU. 3.
einfach zubereitet). . 60.- 60.-- Spanien
1 : Kst.: Schweineschinken (Vorder-
 und Höintersschinken):
geräucherte 14, ungeräucherte,
sezt!et. 15.
F}.: mit hölzernen Reifen,
mit gepökeltem Kalbfleisch, 13,
aus hartem Holz, mit sechs
eisernen Reifen, von mehr
als 2 dz, mit gepökeltem
Rindfleisch, 13,
aus Tannenholz, je mit zwei
Eisen- und etwa 15 bis 20
Kup tühch aus Ruhland, 13;
aus weichem Holz mit hölzer-Y.
 O att: SU E:
schinken, s,
ßérüntherte Schweineschinken
s "tisernen 'elsen, mit nut
Frladsicish aus Rußland. 111
[erst 36-.n. 3 "
zum feineren Tafelgenuß
 zubereitet )) ‘) 120,- 120; - Spanien
'T ett 20, Ff.. 20; Krb. 13,
Anzzerkunßcn: §es Vieh, zum
Genuß verwendbar, unterliegt
 der Verzollung als
frisches Fleisch von Vieh.
Bites tuvocku? siejz
(auch Zungen, jedoch nicht
genießbare Eingeweide) so-L
 ,t ter
und Hintersschinken) unterlcoen
 Linem Zollzuschlage von
') Vergleiche Verordnung über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch vom 19 September
 1925 (Reichsgesetblatt 1 S. 363) mit Abänderungsverordnung vom 21. Juli 1926
(Reichszollblatt 1926 S. 195). §
2) zoll gegenüber Polen 90,70 RM:.
z) Zoll gegenüber Polen 180,60 RM.
1) Einfuhrverbot gegenüber Polen.
        <pb n="59" />
        Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
., brauchs- | nomer urags- Vertrags- meisttutte
 tarif Scho seh ' linter bvegicittgie
RM „RM RM Länder
je dz je dz je dz
109 Schweinespek)) ).. . . 14,22) 36, - 91.- Schweden Spanien
T: Kst.; ungeräucherter, gesalzener
 Speck 12, geräucherter
11, anderer 16,
Fs. 16, Krb. 9, BU. 3.
Anmerkung zu Nr. 108 und 109.
Der Bundesrat isst befugt,
für bestimmte HGrenzstrecken
dürf fies pier sigen ::
|st gwgUer fute rr
Uu mn
nicht mehr als 2 kg, nicht
mit der Post eingehend, für
Bewohner des Grenzbezirkes
nachzulasssen.
Die Zollfreiheit ist vertragsmäßig
 für den BEingang
aus der Schweiz u. Oesterreieh
 ohne Beschränkung
auf dùdestimmte Krenzstreeken
 und ohne Naen- FEhweiz
LS huhn ee: Oesterreich
110 Jerdervieh :):
geschlachtet, auch zerlegt,
 nicht zubereitet. 30,Þ | 30,+ Spanien
Masthühnee...... d%Du.-- J0, ; 20,0 Oesterreich Spanien
T: Kt. 16, Fs. 16, Krb. 9,
BU. 3.
gespicktt oder sonsst einfach
 zubereiten.
geräucherte Cänse:
brüste und Gänsekeulen
 ...... 60;,.- 60, Spanien
anders Fleisch von:
Federven..... 5%gzs.- 35.0 Spanien
: . 16, Fs. 16, Krb. 9,
zum feineren Tafelgenuß
 zubereiten.. 759,– 7c Spanien
r ..:. 20, Fs. 20, Krb. 13,
Anmerkung: Nicht lebendesFedervieh,
 zum Genuß verwendbar,
 unterliegt der Verzolluna
 als nichtzubereitetes,
geschlachtetes Federvieh.
1) Einfuhrverbot gegenüber Polen.
?, Zoll gegenüber Polen 55,0 RM. .
?) Uebergangszoll, nur bis 31. 12. 1926 gültig.
‘) Siehe Erläuterungen.

98
I(1 ri s
        <pb n="60" />
        99
Mi
i 1

Ge- | Auto- Ver- _ HListenmäßig
brauchs- | nomer trags. Vertrags- meist-Were
 tarif | Satz satz länder begünstigte
FM ZM | KM . | Länder
1 Haarwild !):
nicht lebend, auchzerlegt,
nicht zubereitet.. . 80.— 30,~ Spanien
'T : Kst. 16, F}. 16, Krb. 9, BU. 3.
gespickt oder sonst einfach
 zubereitet... . 35.~ 359,~ Spanien
T : Kst. 16, FN. 16, Krb. 9, BU. 3.
zum feineren Tafelgenuß
 zubereitet.. . Ts. 75.– Spanien
r V F}. 20, Krb. 13,
. 2 Federwild 1) :
nicht lebend, auchzerlegt,
nicht zubereitet.. . 30.— 45,9 30.–ô HOesterreih, Spanien
'T : Kst. 16, FN. 16, Krb. 9, BI. 3.
gespickt oder sonst ein- " ;
fach zubereitet. . . Ü0.— 60,.:: Spanien
T: Kst. 16, F}. 16, Krb. 9, BI. 3.
zum feineren Tafelgenuß
 zubereitet . . THa.- 729.~ Spanien
' its 20, F}. 20, Krb. 13,
Anznerkung zu Nr. 110 bis 112.
Genießbare Eingeweide von
Federvieh und Wild unter-Uegen
 en für Mild Fesrhe:
setzten Zollsänven.
113 Fttilherttett und Fteich:
tafeln; flüftige Suppen:
gedickte dFleischbrühe;
Fleischpepton ; 30:- 30:---?
 : âjer h NE "§attt
31, von ss0 kg oder darunter,
mit Fleeriratt in Blechum
 hz hungen 1ri Her tratt
§: Blechumschließungen 11,
P;! Errssr Vr S
Gläsern oder Vergleichen) 16,
?:: Slug q [p:
Flaschen, Gläsern tuganß zr
gleichen) 24, sonst (für
flüssssge Waren nur beim
:. -;; sf
fü sir: Urn; iù:
Flaschen, Gläsern oder der-K
 UU. 3.
1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="61" />
        60
I
Ik.
+

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
.; Ware brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisttotif
 Satz sat länder begünstigte
FM j FM MM Länder
1114 Würste aus Fleisch von
Vieh, Federvieh oder
Wild): . : . 70;- T.
T : Kît. 16, Fss. 16, Krb. 9, BU. 3.
Fi sche, auch eingesalzener
 Fischr
 og e n.
1:15 Fische, lebende und nicht
lebende, frisch, auch gefroren
 2) :
Karpfen ?]:
lebe.... 680.5 30, &amp;gt; Frantreich
nicht lebeb.... . 1o.&amp;gt; 15,. &amp;gt; Franktreich
Schleie, Felchen: 30, +
Schleie &amp;amp; 20, - J0, &amp;gt; 2 Nieder !. Frankreich
Ffeletee...... s 30,7, ;
Forellen, auch Satiblinse..
 ... .. 90.+~ 50,–
'V * riehtleveus: tt 20, Fs}. 20, '
fr | 60, Kbl. 60.
andere : frei frei frei Schweden
116 Gesalzene Heringe, unzerteilt
 4) ©) . f. 1 Faß f. _1 Faß
in ganzen, halben, Vier- (Tonne) (Tonne)
tel od. Achtel-Tonnen Z. Z! L- Spanien
in anderer Verpackung,
auch gesalzene Heringsmilch
 und He- für 1 dz sfür 1 dz
ringsôIea ke.... 9;,- 2- Spanien
TZ: für gesalzene Heringe
br) eue. 1y vuserpot:
117 Fische, zubereitet (mit
Ausnahme der unzgerteilten
 gesalzenen Heringe
 ?):
getrocknet, gesalzen oder
sonst ohne Essig, Oel
oder Gewürze einfach.
zübeteitee...... . 1 g. , Spanien
1'\ Siehe Vertragsanmerkungen.
: Siehe Seefischerei-Zollordnung.
" Siehe Erläuterungen.
) Schweizer Vertrag vom 14. 7. 1926: Zollfreiheit.
        <pb n="62" />
        [
Nr ! T:
i1
re

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
Ma: y brauchs- | nomer trags. Vertrags- meisst-V
 ? tarif Satz satz länder begünstigte
RM RM 1 RM Länder
ie dz ie dz ] ie dz
mit Essig, Oel oder Gewürzen
 einfach zubereitet)::....
 s. 12.9 12,- 12. JI.ltalien Spanien
zum feineren Tafelgenuß
 zubereitet.. .. 5975.—- T- Spanien
'T: Kst. 20, FN. 20, Tönnchen
ohne weitere Umschließung,
mit Anchovis 20, Krb. 13,
Bl. b.
‘:§ Kaviar und Kaviarersatstoffe
 (eingesalzener
Fischrogen)y, auch gepreßt
 oder geräuchert;
Kaviarlake.... . ... 2400.00 2400,- Spanien
'T : Kst.: Kaviar in Blechbüchsen
17, sonst (für Kaviarlake nur
beim Eingang in Flaschen,
Gläsern oder dergleichen, 20,
Fs}. (für Kaviarlake nur beim
"luis ze Flejhen- Krügen
von 5 kg oder darunter: mit
hölzernen Reifen 15, andere
: mehr als 5 kg 16,
für Kaviar und Ka-Krb.
 13 viarersatzstoffe ; sür
U. § brctuzi;te;
Krügen oder dergl.
Anmerkung: Eingesalzener Fischteu
 "yt U Heurs vôs:
her amtlich ungenießbar gemacht
 (denaturiert), wird
zollfrei abgelassen
Vorstehend nicht
qenannte Tiere.
119 Seemuscheln, lebend oder
bloß abgekocht oder eingesalzen,
 auch von der
Schale befreit :
Austen... . . .. rn 250,0 rh 800, rh 250,7 Niederlande Spanien
andere . . r s srei frei Spanien
Anmerkung: Der Bundesrat ist
befugt, für Austernsetlinge
Zollfreiheit zu gewähren. ?)
120 Schnecken aller Art, lebend
oder bloß abgekocht oder
eingesalzen; auch Froschteulen,
 frisch, bloß abgekocht
 oder eingesalzen, frei f -i . Spanien
1) Siehe Vertragsanmertungen.
) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="63" />
        62
AIs
?:

vi . Auto- Ver- Listenmäßig
mare tur | "Er Ü vernagsr mei
länder begünstigte
| ' ôâ. | s Länder
121 Scthildkröten:
Land-, Süßwassser- und
SumpfFfschildkröten, lets
 tRckik
t eingesalzen . . frei frei
Seeschildkröten, lebend
z)er szstlahtet aud
eingesalzsen .... . . rh 800, - rh 800,-122
 Süßwaserkrebse:
lebend oder bloß abgekocht.
 - frei frei
von der Kruste befreit
(Krebsfleischh), auch
dergleichenzubereitete
jeder At.. .. . 418000. 7480,—
; Ks 20, Fss. 20, Krb. 13,
128 Seekrebse, lebend oder
nicht lebend, auch bloß
abgekocht oder eingesalzen,
 auch von der Kruste
befreit 1) :
Hummer u. Langusten rh 800,79 rh 800, - Spanien
andere. ..... M.... ru192. ru192, Spanien
[ Ln dür ert). Viuschlie:
handetzüblichen. Umsließur
ungen (Kisten) 17.
[ ütoß fir gerettt!eterte- ezirt '
[tt Uu t stetes. Lea EK
Iuftdichtueessloßenen Brhält.
nissen: beim Eingang ohne
zur tuuur. hit u fe
legungen tarhecor [pwere
124 ' Seekrebse, Seemuscheln,
Schnecken und Schildkröten,
 auch JFroschkeulen,
 in and. Weise
als durch bloßes Abkochen
 oder Einssalzen
zubereitettz1).. ... 300.- 300.– Spanien
L': Kst.; Austern und Hummer,
uw
125 ( Lebende Tiere, anderweit
nicht genannt).. . .. frei | fr.i | Spanien
1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="64" />
        63
11 T
i Z
1.2
j: fre

Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
. s.. "h §§ ago ertrage. meitt
länder begünstigte
§t | t:] s Länder
Tiertische:. Fette.
126 Erhmglz zul? Mh:
st Ur cue U. Gänsen?
Rindsmark,Oleomargarine
 u. and. schmalzartige
 Fette)... .. . b, ~ ?) 12.50 10,7 Schweden Spanien
tnt LEV N §2!
garine oder Kunstspeisefett
 auf Erlaubnisschein
: nter Ueberrwschutt er 12.50 . Finnland Spanien
'"? | Schweine- u. Gänsefett,
h zeugs:
nahme des Schweinespecks
 und der Flomen
(Fliesen,Liesen); ferner
Grieben zum Genuß .
'?’ Jlomen (Fliesen, Liesen);
premier jus .. .. t.:
ftutwertn10: BrlUza ür Pr;
lanhuiolhewr. ur. u;
ungenjehvar gemacht (dena- Frei frei
T M: 2:58 .: im Rohgewicht
hjs .o. f it Premier jus
1.9 Tal. von Rindern zus
Ehren trie Qrer:
schmolzen; auch Preßtal)...
 --. Ü 2,50 2.50 Spanien
Unyertuug 11 Nr tk; Vr Yer
zeichneten Art zur Herstellung
n § ee her zsfh! t
p hu r za: sutlich
turiert) . ß frei 'î Spanien
130 Knochenfett; Abfallfette
(Wollschweißfett, Leimfett,
 Wollwaschfett,Walkfett,
 natürliches und
künstliches Gerbefett)h 44 frei | 2,027 | frei | Belgien | Spanien
1) Siehe Erläuterungen.
?) Uebergangszoll, nur bis 31. 12. 1926 gültig.
        <pb n="65" />
        h4
Ni

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
r Ware brauchs- 1 nomer trags- Vertrags- meisttätis
 | e u t
FM ] |M . M Länder
131 Fischspet, KReobbenspeck;
Fischtran, Robbentran,
ungereinigt oder gereinigt,
 auch in Flaschen;
Walfett und anderes
auf gleiche Weise wie
Walfett aus Tran hergestelltee
 Fett, auch
Walknochenfett ... . srei frei Spanien
132 Tlierfett, anderweit nicht
genannt, roh, geschmolzen
 oder gepreßt . . . frei frei Spanien
Anmerkung zu Nr. 130 und 132.
Sind Abfallfette bei einem
tv tnikekt
ölig, so unterliegen sie der
vt uu M Mr UL aA
heneuutts iersstk in. platt
behandelt.
Erz eugnisse von
land wirtschaftlihen
 Nutztieren,
anderweit .nicht
g en ann t.
138 Milch und Rahm, frisch,
auch entkteimt (0terilisiert)
 oder peptonisiert;
Buttermilch u. Molken:
Milch, frischz Buttermilch
 und Molken . frei frei
Milch, entkeimt !) (sterilisiert)
 oder peptoniserte.....
 . D, D, ê
Rahm .... : . 90,- 20, &amp;gt; 20,0. Finnland
Anmerkung: Geronnene Milch,
ip iu.
134 Butter, frisch, gesalzen
od. eingeschmolzen (Buttershmalh.
 ..... 5%&amp;gt;?,50 30.—+ 27,50 Finnland
V fis Ie Volz; von
t eriger c dc ct 11 uu.
c sondere Buchenhotz 11,
aus weichem Holz: von wenir
 M 0.18 1; zr 20 us
hartem Holz 13,
1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="66" />
        [;)
V »
T L.

Ge: Auto- | Ver- Listenmäßig
brauchs- nomer | trags- Vertrags- meist-Ware
 tarif Satz  satz länder begünstigte
m [. : . Länder
aus weichem Holz: finnische
Futter fer GU Lie
Y rg. § ' rg:
Kübeln außergewöhnlich stark
les: 1% ien t
135 Kise !):
Quark aus Magermilch,
SMolkeneiweis. ...: ). Finnland Spanien
Tafelkäse in Elingzelpackungen
 von 2!14 kg
Rohgewicht oder darter....
 30.- 10,9 30.–ô Schweiz Spanien
Finnland Frankreich ?)
anderer.. ..... | 80.5 30. Spanien
Belpaese . ;. c 0.0 s§ Italien
Käse nach Art des
Emmentaler und
Edamer Käses SO0-wie
 anderer Hart-KÄä
 se. . z St! ' Finnland Spanien
Stracchino, Gorgonzola,
 Fontina, Parmesan
 (Sog. Parmigiano,
 Regiano, Lodigiano),
 Cacciocavallo,
 Provolona,
Montasio, Pecorino 20 — F -+ 20- Lllatialien
Edamer u. Goudakäse 200 ~- . 20.–ò ùHNlederlande
Dänisch. Steppenkäse,
dänischerTafelkäse,
dänisch.Tilsiterkäse
u. dänischer sogen.
Backsteinkäse . . 20.0 ] Dänemark
Hartkäse in miùüsttlsteinförmigen
 Laiben,
 das Stück im
Gewicht von mindestens
 40 ke . .1 20,– | 30,\ | 22,6 | Schweiz ?) [Spanien
1) Siehe Vertragsanmerkung.
?) Nur für Kontingent von 1000 dz.
.. ?) Schweizer Vertrag vom 14. 7. 1926, Vertragssaß 20,6 RM. Ferner: Glarner
Kräuterkäse (als Schabzieger bezeichneter Hartkäse) in Form abgestumpfter Kegel
(Spundform) oder flacher Prismen (Bactsteinform) oder gemahlen, nicht in Einzelpackungen
 von 2!s kg Rohgewicht oder weniger: Vertragssatß 20,6 RM. Schmelzkäse
aus gemahlenem Glarner Kräuterkäse mit Butterzusatz (sog. Glarner Delikateß-Kräutertkäse)
 in Einzelpackungen von 2'4 kg Rohgewicht oder darunter wird nach Nr. 135 zum
Sake von 30,60 RM. verzollt.
        <pb n="67" />
        Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
Nr ~ brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-Ö
 tarit q Sat satz länder begünstigte
RM RM , RM Länder
je dz . ie dz je dz
[ ie e Lz p'ziser cle ce t
F.: mit Kräuterkäse i
sonst 11,
Kbl.: aus weichem Holz, mit
Parmesankäse: von weniger
als 50 kg 13, von 50 kg oder
darüber 9,
11/: dz oder darunter 13,
yy r als 1 bis einschl.
von mehr als 1,5 bis ein-[tehlih
 2:5 dr f d Ui
von mehr als 2,5 dz i
f) ( C §n
gewicht von mindestens 50 ks
rt Uu. 6.
1:36 Eier von Federvieh und!
Federwild, roh oder
nur in der Schale ge-.
kocht, auch gefärbt, be-.
malt oder in anderer
Weise verziert))h. . -; 1
Eier von Federvieh . . Itaur 2
1837 Eligelb, flüssig, auch eingesalzen
 oder mit anderen
 die Haltbarkeit erhöhenden
 Zusätzen; Eigelb,
 getrocknet, auch
gepulvert; eingeschlag.
Eier ohne Schale (Eigelb
 und Eiweiß ver- '
mischt) :
T: Kît.: Eigelb, flüssig oder getrocknet,
 in nicht luftdicht
verschlossenen Blechgefäßen,
uz. hitze Mece qu:
flüssigse nur beim Eingange
Iy Flashes: Krügen oder der-[LG.
 VÔLK§s;
in s Krügen Fugen
g!tihen): Fs. 20, Krb. 13,
Anmerkung: Eigelb zu gewerblichen
 Zwecken wird, amtlich
U;. gust. . tit
wendung, zollfrei abgelassen.
138 Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen
 oder mit anderen
 die Haltbarkeit
erhöhenden Zussäßen . J] frei . j .
1) Zoll gegenüber Polen 25 RM. je Doppelzentner.

öl Ware
q:
l
z frei
        <pb n="68" />
        67
' *r €
10
s

W »
ve u L: §
1 guejs. Auto- |
Honig In Ef | homer BT
s ; a
.;! Karten, mil Kör W FN ja Vert t
bei ei “ez. hüt leben- se | ie: srtrogs. Listenzähi
Stocs Gewicht w W s
~ | .
zk snmalts . Linde
h; tt mesr
p: von mehr als
Er als 15 ks . frei
Un tte ntgtin Mas : #406:5 frei
tuns: § n Vaben, 40.—
t " Sid On
181!:?1;? Z N: Spani
f ti Spanien
des Im a
r U
. Hui:
Honig, in . rden
Ü Gcelen Vaben od
fsuen. ches ! guraus
 e'tchende ter:
" m.
szrve, usssee Und Honig »
. U
gusgetassene in .W en,
gen s in Uri:
§f.1 H 20. schen hließun.
t ssierz Wabe m
85% fett Honig- „uit
gen tg: zj und .ki: bft
Uleichen 2 “Htesumigziteiz.
Kbl.: E Flaschen shließun.
Kr Honig in r derlich
 22,0 in Wsben
EV 11
. zz
Bienenwa
snfettenwahs ' ander
) " gustans natir.
t; 13, Hen j auh
.13, Ul: : 10.55
, 19:45
Spanien
        <pb n="69" />
        68
Ni Ü a r ü
TO

Ü: | § V T. länder begünstigte
je dz je dz je dz Länder
Walrxkat u. Hausen-„vl
 ase.
142 WMWaralrat, auch gereinitt.e. 15.–î 19, &amp;gt; Spanien
T: Kst. 13, F}. 13.
143 Hausenblasse, echte u. unechte.:.
 2 ! : 10,52 10.52
'T : Kst. 20, Fs. 20, BU. 6.
Tierische Spinnstoff
 e, Haare,
Federn u. Borsten.
144 Schafwolle (auch Gerberwolle)
 roh, auch gewaschen..
 .... .. frei frei Spanien
LEWÄFCHEN. . .. . f: fret fret frei Belgien Spanien
145 Haare des Schaftamels,
des Kamels, der Hausziege,
 der Kämel- oder
Angoraziege sowie aller
anderen zum Geschlechte
der Ziegen gehörigen
Tiere; Hasen- (auch
Seidenhasen-), Kanin-&amp;lt;en-,
 Biber-, Alffen-,
Bisamratten- und Nutriahaare;
 KRindvieh-,
Hirsch-, Hunde-, Schweine-
 und ähnliche grobe
Tierhaare; alle diese
auch gesotten...... frei frei Spanien
146 Pferdehaare (aus der
Mähne od. d. Schweife),
auch-gesotten... .. frei frei
147 Bettfedern, auch gereinigt
 oder zugerichtet
(geschlissen usw.) . . . 2 E —
148 Schmuckfedern, roh, auch
lediglith zum JZwecke
der Verpackung u. Versendung
 auf Gespinstfäden
 gereeinkk.. . .
149 Veogelbälge, Köpfe, Flügel
 und andere Teile
von Bälgen, auch gefärbt,
 getrocknet oder
nur zum Schutze gegen
Fäulnis und Maottenfraß
 vorgerichtet. . . s 3.~
150 Federkiele (Federspulen,
Schreibfedern), auch ge-. U]
.. färbt oder gezogen . .1 frei fz:i
        <pb n="70" />
        . frei t-Ge-

 Auto- | Ver- Listenmäßig
. W. Ü € brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-Nr.
 a tarif Saz ê satz länder begünstigte
pn. |: x§ || Fs Länder
151 Beorsten; Borstenersatzstoffe
 aus Horn, Fischbein
 oder anderen tierischen
 Stoffee. &amp;amp; + . frei frei
152 Seidengehäuse (Seidenköktons).
 .-; ; frei frei
J elle und H äute.
153 Felle und Häute zur Lederbereitung,
 roh (grün,
gesalzen, getalkt, getrocknet),
 auch enthaart
(Blößen]) und gespalten,
 jedoch nicht weiter
bearbeitet, sowie Teile
von solchen Fellen und
Häuten, z. B. Flanken,
Wanmtrn;KehtenHglsu.
 Kopfteile; auch Leimleder;
 Fisch- u. Kriechtierhäute,
 roh... 25-5 frei frei Spanien
154 Hasen- u. Kaninchenkfelle,
roh : : frei frei Spanien
155 Felle z. Pelzwerkt-(Rauchwaren-)Bereitung
 (mit
Ausnahme der in Nr.
154 genannten), roh . rrei frei
Ti erische R ohst off e
anderweit nicht
gen an nt, uUn:D
A b g äng e
1566 Hörner, Geweihe, Knochen,
Knochenzapfen, Hufe,
Klauen, Vogelschnäbel,
Zähne, roh, auch in der
Querrichtung in einzelne
 Teile zerschnitten;
gefärbte Stücke von
Hirschgeweihen, wie sie
bei der Herstellung von
Knöpfen und ähnlichen
Gegenständen als Rohstoff
 dienen; Muschelschalen
 (auch mit Perlen)
 und Korallen, roh,
auch gepulvert oder gemahlen;
 Kauris, Schildkrötenschalen
 (in ganzen
Gehäusen), Tiersstacheln,
Walfischbarten (rohes
Fischbein) sowie sonstig.
tierische Schnitzstoffe,
roh h L frei Spa:: en
        <pb n="71" />
        70
Ni.
161 —

Ge: Auto- | Ver- Listenmäßig
. Ware brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisttartt
 §§6 sch länder begünstigte
je dz je dz je dz Länder
157 Därme und Magen von
Vieh, frisch od. getrocknet,
 auch eingessalzen,
nicht zum HGenusse;
tierishe Blasen, mit
Ausnahme der Hausenblase,
 frisch od. getrocknet;
 Goldschlägerhäutchen,
 zugeschnitten; Lad, t
auch eingedickt, nicht
weingeisthalig . . . frei frei Spanien
158 Knochenkohle, Knochenasche.
 .. .... ; frei frei
159 Sul tue (Meerschwämme)
 :
roh, oder bloß getlopft;
auch Abfälle von bearbeiteten
 Schwämmen
 M -% : frei frei
bearbeitet (gewaschen
oder gebleicht), auch
in Weißblech od. dgl.
gefaßt (Schreibtafelschwüöémme)sn.....
 6$5U.&amp;gt; 100.9 50: Italien
'T : Kst. 40, Fs. 40, Bll. 5.
160 Seonstige anderweit nicht}
genannte rohe tierische
Stoffe, z. B. Eier, and.
als von Federvieh oder
Federwild (Fischeier, j
frisch, auch befruchtet, !
Seidenwurmeieru. dgl.),
Tintenfischschulp (Blackfischbein),
 Fischschuppen,
Ameiseneier, Seidenwurmschnüre,
 Rindergalle,
 Ambra, Bibergeil,
 Bisam (Moschus),
Zibet, spanische Fliegen,
Maiwürmerz; auch Tierflechhen,
 zu Slböcken,
Reitpeitschen oder dergleichen
 ganz grob vorgerichtet
 . . . ftrei fr.
1 ' Blut von geschlachtetem
Vieh, flüssig oder eingetrocknet;
 Tierflechsen,
auch getrocknet; Abfälle
von Fischen, auch von
gesalz. Fischen; Dünger,
tierischer (Abtritt- und
Stalldünger), auch ge:]
trocknet; die bei der
        <pb n="72" />
        71
" Ware

Ge- Auto- Vei- Listenmäßig
_: brauchs- nomer trags- Vertrags- meisttarif
 Sat satz länder begünstigte
. dE: Länder
Transiederei abfallenden,
 lediglich zur Düngung
 vexrwezybar. Rütt-U
 L. DUN U
gleichen (Trangrugge),
sowie derartige Rückstände
 von Fischspeck u.
Robbenspeck; Grieben
(Rückstände beim Ausschmelzen
 des Talges
aus Tierfett) u. Griebenkuchen;
 tote Tiere,
zweifellos zum Genuß
nicht verwendbar, auch
getrocknet, und ähnliche
tierische Abgänge . . kr.i fr2i
D. Erzeugnisse landwirtschaftlicher
 Nebengewerbe.

Müll ereierzeugni
 se aus Getr eide,
Reis und Hürls enfrüchte
 n.
1612 Mehl, auch gebrannt oder
geröstet !) :
aus Getreide mit Ausnahme
 von Hafer ?2),
aus Malz (mit Ausnahme
 d. gebrannten
oder gerösteten Malzmehls),
 aus Reis od.
Hülsenfrüchten . . . 18.75 " 25
aus OCetreide mit Ausnahme
 von Hater
nd. .Gerste: .. t&amp;amp; :- ,] Erankreich Frankreich
as Gerste z. t ..., . Frankreich Frankreich
aus Hüfer &amp;amp; ! L .: „, YF rankreich Frantreich
"vu s. "SL mit 's§i ar:
Getreide 1.
163 | Reis, poliert ? : 2,50 2,50 | Italien , Spanien
!) Zoll gegenüber Pelen 25, RM. je Doppelzentner.
?) Siehe Erläuterungen.
js.2. set Verordnung vom 31. 7. 1926 beträgt der Zollsat bis zum 31. 12. 1926
c § ZZ h Verordnung vom 31. 7. 1926 beträgt der Zollsaz bis zum ß31. 12. 1926
        <pb n="73" />
        . .. br Gs: Auto: f:. Vertraas. Sifenmäßig
k. tarif Satz satz rtrags: b meist-114
 Graupen, Grieß, Grütze !):
aus Getreide mit Ausnahme
 von Hafer; auch
Reisgrieß . 18.75 18,75 Spanten
ur oetratss tts:
und Gerste . . . tO, ~ 18,,52)) 10,0. Erankreich Frank.[Span.
aus Gerste . ..... 14.9 18,75°))) 14,0 Erankreich EFrank.[Span.
aus Hafee.. .. l4,= 18,75 ] 1440. Frankreich Frank./Span-.
g Fs. 13, Krb. 13,
166 Sonstige Miüllereierzeugnisse
 !):
aus Getreide (auch gemalztem)
 mit Ausq
 u Y e vott Fuer _
auch gewalzter Reis 18,75 18,75 Spanien
aus Getreide mit Ausnahme
 von Hater
und Gerste . .... te- - 18,752)» 1u –] EFrankreich EFrank.sSpan.
AUS Gerste . x 18,755) 14 -- Frankreich Frank.[Span.
Erbsen, reit, geschält,
Tus stzvsltss Äh c: - 18,75 - gHHelsgien Spanien
mälzien....... M {sss 18,75 Spanien
“Emedtoeckunger v.
Elfe s a eusert ' 1- 18,75))) 14 - E Frankreich Frank.sSpan.
V: H'. 13, Fs. 13, Krb. 13,
Un uerkuug su Nr. Wa. re uns
fugt, für bestimmte Grenzszzeten
 s tj es die st:
freie Einfuhr von Müllereierzeugnissen
 ~ mit Ausnahme
. . .! .
fist zi per pit svazhent
bezirkes nachzulassen.
Vie Zollfreiheit ist vertragsmul
 sch. Hiteeut
Oesterreicehn ohne ùBeschränkung
 auf bestimmte
Ôuchroeis cines örttiehen
edürfnisses zugestanden.
! Siehe Erläuterungen.
) Nach Verordnung vom 31. 7. 1926 beträgt der Zollsatz bis zum 31. 12. 1926 10,— RM.
) Nach Verordnung vom 31. 7. 1926 beträgt der Zollsatz bis zum 31. 12. 1926 11,7 RM.

72
.: ;
        <pb n="74" />
        73
l',

Ge- - Auto- Ver- Listenmäßig
. § brauhs- nomer trags- Vertrags- meist-'
 tete tarif Saz . satz länder begünstigte
RM | RM RM Länder
ie de | ie dz ie dz
Erzeugnisse der
O el müll er ei un d
der sonstigen Gewinnung
 fetter
Oele.
(166/67) Fette Dele:
1 (3(3 in Fässern:
Rapsöl und Rüböl ?!) 2.50 2,00 Niederlande Spanien
Leinöl !) 2.9 2,.- Belgien Spanien
V Z: für Leinöl: beim Eingang
 in Fsbrzezgen; die zum
Versand des Dels ohne Umschließung
 eingerichtet sind,
Bucheckernöl, Erdnußöl,
 Mohnöl, Nigeröl,
 Sesamöl und
Sonnenblumenöl !) 2,50 ~ 2,00 Niederlande Spanien
Erdnußöl ") : 2.51) - 10.0 ùkYGBelgien Spanien
Anmerkung: Erdnzzßöl. Sesamöl
 und Sonnenblumenöl zur
FU]. x nit iletere
wachung oder vorher amtlich
ungenießbar gemacht (de- . V . . L; .
naturiert) fret fret Spanten
Baumöl (Olivenöl),
rein . . frei 10,1 frei JItal.'Span. Frank./Span.
Anmerkung: Reines Baumöl zur
Herstellung von Seife auf Erlaubnisschein
 unter Ueberwachung
 oder vorher amtlich
ungenießbar gemacht (de- _ .
natirriert) .... 1:5: frei frei Frank.'Span.
Reines Baumöl (Olivenöl)
mit einem HKüehkalt an
freier Fettsäure von
nieht mehr als 20 v. H.
(als Oelsäure berechnet) .
ist zallfrei ; Italien Frank.[Span.
Lavat- und Sulfuröl frei , § srei Italien Spanien
Baumwollsamenöl!) . 2.50 ds 2.500 Niederlande Spanien
Anmerkung: Baumwollssamenöl
Erigubnis;thetn e! Sei.gert
NGL §hrk erLr§cchtee . .. .
naturiert) . . rrei frei Spanien
1 2. : für Baumwollsamenöl:
beim Eingang in Fahrzeugen.
die zum Versand des Dels
tja s rss
Holzöl. . t frei frei Spanien
Rizinusöl . . frei 9,~ fr Italien Spanien
2,.– | Belgien
1) Einfuhrverbot gegenüber Polen.
        <pb n="75" />
        Ge-. ' Auto- Ver- Listenmäßig
Ware brauchs- | nomer trags- Vertrags- meisttgrif
 Sog sah länder begünstigte
RM RM RM Länder
je dz je dz s je dz
Anmerkung: Rizinusöl zur
z: z) [ § zee h EN Ute
wachung oder vorher amt-(t)
 uz uehbar wegst srei frei Spanien
Sojabohnenösö)d . . . 7,50 7,50 Spanien
Anmerkung: Sojabohnenöl zur
§:&amp;gt;tlqu s Etre
wachung oder vorher amtlich
ungenießbar gemacht (de- . ; .
naturiert) ; frei frei Spanien
anderes fettes Oel . 2,90 1- 2,30 Niederlande Spanien
Anmerkung: Nicht besonders genannte
 fette Oele zur Her-Wut
 et Stute. erte:
wachuna oder vorher amtlich
tmutttvar gemacht (§ettg: frei frei Spanien
167 in anderen Behältnissen!):
Baumoöl(Olivenöl), rein 10. &amp;gt; 20, &amp;gt; 10.- Ital./Span. Frank./Span.
Baumwollsamenöl, Buchecternöl,
 Erdnußöl,
Mohnöl, Nigeröl, Sesamösl
 und Sonnenblumenöl
 Fh... 20,— Spanien
Rizinusöl und anderes
vorstehend nicht genanntes
 fettes ON . 20,+ 20,—- Spanien
Rizinusöl: :
in Blechgefäßen, bei
einem Gewicht des
Blechgefäßes nehbst
Inhalt von. 15. kg
oder. datunter. . . .. 20,7 [Italien Spanien
in anderen Blechgefäßen
 .. :. 20.&amp;gt; - lltalien Spanien
Ange u ßen, Risi uso Ge:
Hul tts Ououyenißes pelt
uli wzoekießhar gemacht 2- Spanien
T : Kst. 20, Fs. 20, Krb. 16.
(168/ . pflanzliche
ette:
168 Kakaobutter (Kakaoösl) . 150.9 150.9
T: Kst. 16, FN. 16, Krb. 9, BU. 2.
169 Muskatbutter (Mustatbalsam]);
 Lorbeeröl,
butterartiges :
in Fässeen.. . . . . 9, - ; &amp;gt;
in anderen Behältnissene 20,79 | 20; &amp;gt;
| T: Kst. 16, Fss. 16, Krb. 9, BU. 2. .
1) Einfuhrverbot gegenüber Polen.

(4
Nr
        <pb n="76" />
        75
N1 „Var e
17

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
D: brauch- nomer trags Vertrags- meist-:
 ! tarif 1 Satz satz länder. begünstigte
RM | RM RM Länder
ie dz . ie dz , je dz
172090 HBaumvwoollstearin !) f &amp;gt;
Anmerkung; Baumwollstearin
zur Herstellung von Seife
rr es§. iM
her votber ht cérei frei
 1 Palmvdl, Palmternöl, Kokosnußöl
 und anderer
pflanzlicher Talg, z. B.
Sheabutter, Vateriatalg,
 zum Genuß nicht
geeignet.). ... û ; frei 2.- - ©) Spanien
Palmöl, Palmkernöl, Kofosts
 .. Y rt treit tree Belgien Spanien
Anmerkung: Zum Genuß ge-“iguelft
 he h Sacro
Margarine. panten
Zum Genuß geeigneter
pflanzlicher JT’‘alo. Z#ur
Herstellung v. Margarine
er Zucretzwetsetslt Z!
Ueberwachung der T er- . e 2 .
wenduna j 5 2) 2.00 . Schweden 4Shanien
172 Velitture (Olein] und
Heldeaii (Otein) 1). ; . ; Belgien zonen
Stärke un d- Stärk eerzeugnisse
 mit
Aus n a hm e d e s
w o hlri echen d en
oder dur &amp;lt; seine
Um s&amp;lt;l i eßung als
Sch önh eit s mittel
(ko s me tisches
Mittel). sth dau r&amp;gt;
stellenden Puders.
173 Sltaärke, grün oder trocten, .
auch gemahlen:
in Aufmachungen für
den Kleinverkauf )) . 2121, - 21,0 | Spanien
in anderen Aufmachungen)
 s) . . l16,&amp;gt; 16. - Spanien
T: Kst. 14, Fs. 9 (für nichtflüsssige
 Stärke).
11 Einfuhrverbot gegenüber Polen.
Uebergangszoll, nur bis 31. 12. 1926 gültig.
» Zoll gegenüber Polen 42,9 RM.
get betrster Polen 32,07 RM.
. ) Vorübergehend zollfrei. Vgl. Bekanntmachung über vorübergehende Einfuhrcrleichterung
 vom 4. August 1914 (Reichsgessetzbl. S. 352).
        <pb n="77" />
        76
Ic .

. § brauchs: eee | trags: Vertrags- “cents
t Ware tarif Sah 1 sah t neist
n | Kg gn länder begtysegte
lL1 Stärkegummi (Dexitrin),
geröstete Stärke (Leiogomme);,
 Kleister
(Schlichte). üssig ret
Herze N § te satt!.
mehlhaltige Klebe- und
just Greez.
auch gekörnt, getrocknet
Änvort  Eiweihlein):
utenm Nh ...... I1d.~ 18 Spanien
? e Gtülerzec nk
175 Plfeilwurzelmehl (Arrowrrgt!
 &amp;lt;g§ us. Sags:
ur . mel!
stoffe (Graupen und
Grieß aus Kartoffeln) i. lo. -
T: Kt.: Sago, Sagoersatzstoffe,
Eaomeyt Tapioka 12, sonst
Fs. 9.
Zucker.
176 Rohr-, Rüben- und sJonstiger
 Zucker v. d. chesuischer
 des ß zun
(der Sacchargse) !) :
Verbrauchszucker 2) . . 10 10.-enperet.lclier
 ute.
auch Füllmassen und
Zuckerabläufe mit
f enhme pt
Ahornsaft :s ;
L: Kst.e; Kandis 9, anderer
(fee gef : : aus hart..
 Vr ars
Ve cbrzgtsezuiket srrtn (§t§
trutuh G log! 14: odere:
derer fester Zucker 10, ,
!) Einfuhrverbot gegenüber Polen mit Ausnahme von Melasßsse.
2) Siche Erläuterungen.
        <pb n="78" />
        77
; Ware
| 7

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. brauchs- | nomer trags Vertrags- meisttarif
 Satz satz länder begünstigte
. | LL 12§ Länder
urg gern" tuzerce "est:
uur: ?;
Bl.: Rohrzucker 2,
Sck.: Rohrzucker 1.
Melassen.... :
Stärkezu&amp;gt;ker (Traubenzucker,
 Glyktose, Dertro]e,
Maltose), Fruchtzucker
(Lävulose) und anderweit
 nicht genannte
G tunaztähite cet:
sirupartig; auch Dertrinsirup;
 gebrannter
? Zucker aller Art; Färbzucker
 (Zuckercouleur),
dextrinfrei (Rumfarbe,
Rumcouleur) oder dertrinhaltig
 (Bierfarbe,
Biercouleur)n; Zuckerfarben...
 „L.., 20,~ 20.0
T : Wie zu Nr. 17b.
Milchzucker . . .O. 80.:: 80.5
r: F|. : 20, Fs. 20, Krb. 13,
G e tränke.
(178/9) Branntwein:
. in Behältnissen mit einem
Raumgehalte von 1d5 |
oder mehr :
Likösk... „e... 200 ] 2413200 Spanien
Marascasprit 7:5. 500 )| 1 200 500 ?) Italien
Rum und Arrat mit
einem HWeringeistgehalt
 von nicht mehr
als 76 Gewichtsteilen
in. 100... - 350 .350 Spanien
rum. .:.. üs rv; §. 350 350 350 Frankreich Frank.[Span.
sonstige gebrannte geistige
 Flüssigkeiten. . 1 000 1 000 Spanien
Kognak, begleitet von
einer zweiten Ausfertisung
 des g,@Acquit
régional spécial“ der
: : .
. Sieh t Selin uu et.: von 15() !.
        <pb n="79" />
        78
Nù E &amp;amp; r:
j *.

b Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. War s rauchs- nomer | trags- Vertrags- meisttätif
 Sat satz länder begünstigte
HM. z. KM Länder
französischen Regieverwaltung
 mit einem
Weingeistgehalt:
von nicht mehr ass|
36 Gewichtsteilen -
n l00. .. F/o - CL[000.2 3795,.. Frankreich
von mehr als 36 bis
52 Geuwichtsteilen
in:1000.. .. 529.0 cùc1k000.:: 9523,Û1Ï10 Erankreich
Branntwein ausKognaKkwein,
 begleitet von
einer zweiten AUusfertigung
 des g,@Acgquit
régional spézial“ der
französischen Regieverwaltung
 mit einem
Weingeistgehalte von .
68-76 Gewichtsteilen
n1t00.. . 700,00 7V?oOOO, : 700,.21à, Frankreich
Anderer Branntwein aus
Wein mit einem W eingeistgehalt
 von nicht
mehr als 57 Gewichtstelen
 in 1060....10 . 2000 100608. 700,.2I. Frankreich EFrank.[Span.
Obstbhranntwein m. Ausnahme
 des SHranntw
 eins aus W einbeeren
und Weinmaische, m.
einem MW. eingeistgeh.
von nicht mehr als 44
Gewichtsteilen in 1001 500,00 1000. - 500.0. EFrankreich Frank.[Span..
!: heut: ot ter ale
Yer .. von weniger als
h : tt; von 3 dz oder dar-§
 Lt r Le uU runs üre
Zusgteit one tusgliebung
Ju
andere 25.
;79 in anderen Behältnissen . 120020 1200.— Spanien
Maraschinolikör AUS
Zara, in Originaltlaschen,
 mit einem
Raumgehalt von nicht
mehr als 1 I, mit Zeugnissen,
 die von der
Reichsregierung mit
der italienischen Re-Zierung
 vereinb. sind 1 600,,7 | 1200.– |I 600,1] l Hatten
        <pb n="80" />
        79
18%

Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-"x
 Water tarif | Satz | satz länder begünstigte
F KM | KM Länder
Kognak, begleitet von
einer zweiten Ausfertisung
 des g,Acquit
régional spécial“ der
französischen Regieverwaltung
 mit einem
Weingeistgehalt v on
ict. mer ale G en sr. - 1200,07 9I75.ô E Frankreich
Obstbranntwein, mit
Ausnahme d. Branntweins
 aus W einbeeren
und W einmaische, mit
einem Weingeistgettt
 LU Ch. 501 - 1 200,1E. 500–] , Frankreich Frank.[Span.
T: U : 24, RrV. 16..
Ane sn r: Pure Ze
die: sonstigen hierher gehöriße!
 Pr cp t
gleich zu erheben.
9 HWein und frischer Most
von Trauben, auch entkeimt
 1) 2) :
in Behältnissen bei
einen KRaunmgehalt
von 50 1 oder mehr:
mit natürlichem Weinß;tzehatt:
 frischer §0 5-; L6.-:
rot.: M pcs I2 s0,~ '52. Itatien Spanien
roter Naturwein mit
einem Gehalt von
mindestens 95 g u.
höchstens 14,40 2
Weingeist u. mindestens
 28 &amp;amp; ZuCcKErfreiem
 Extrakt in
1 Liter, zum Vet:
schneiden von noch
nicht verschnittenem,
 inländischen
ret c get . s0, 20, . YShpanien Spanien
weiß. %%. f. .~ S, 45, . âl.l—ltaten Spanien
mit verstärktem Weingeistgehalt
 ?) . . 90,~ I0,~
% . H
s Lat. hie Votjchrisien der Weinzollordnung.
s) Siehe Vertragsanmerkung.
        <pb n="81" />
        sb
 Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
rauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-Nr.
 Ware tarif Satz sat » länder begünstigte
je dz je dz je dz
Marsala m. einem W eingeistgehalt
 von nicht
weniger als 140, aber
nicht mehr als 180 g
it 44.5. ; §2 ~ 90, ~ 32, êlleatlien
Port- u.Madeiraweine !) I- 90.9 32,,1,.- HPeortugal
andere Weine portugiesischer
 Erzeugung
mit verstärktem
Weingeistgehalt v.
nicht weniger als
17,6 Grad (140 g in
einem Liter) und
nicht mehr als 22,7
Grad (180 g in einem
Liter) Gay-Lusac ') 32,9 90.~ 32. Portuga! I Ppanien
in anderen Behältnissen:
mit natürlichem Weingeistgehalt;
 frischer
Most..... ; 1930,- 120,~ Spanien
mit verstärktem Weingeistzgehssallks......
 180.-- 130,1 Spanien
Marsala m. einem W eingeistgehalt
 von nicht
weniger als 140, aber
nicht mehr als 180 g
m . . ; . I.] 130,2 ss... lfltialien
Port- u. Madeiraweine ùH9Sdo - 130,7 ss. – HOPeortugal
andere W eine portugie-Sischer
 Erzeugung m.
verstärktem Wein-Leistgehalt
 von nicht
weniger als 17,6 Grad
(140 g in einem Liter)
und nicht mehr als
22,7 Grad (180 g in
einem Lii”ter) Gay-PLUS).
 . 6 ;. 55,ê 230;&amp;gt; 55,0 HOortugal Spanien
Anmerkungen :
1. Neben den Zöllen der Nr. 180
sind die inneren Abgaben zw
9. F.. Herstellung von
sqcuuzw 20.0. ù y. Spanien
. Wein zur Herstelung von
t d o F Spanien
Meitt Vit: ru eight:
[t set mur tt:
wein verzollt.
1) Siehe Vertragsanmerkung.

ô0
        <pb n="82" />
        1- Sark (

Ge- Auto- Ver-. Listenmäßig
, brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisttarif
 Satz satz länder begünstigte
RM RM RM Länder
ie dz | je dz ie dz
'T: Ueberkst. 11, Ueberfss. 11;
beim Eingang in Flaschen,
Krügen oder dergleichen: Kst.
24, FN. 24. Krb. 16.
T Z: beim Eingang in Fahrzeuen,
 die zum Verssand der
Flüsfigkeiten ohne Umfchliehung
 eingerichtet sind,
181 Most von Trauben, ohne
oder mit JZuckerzusatz
eingekocht oder sonst
eingedickt (Traubensirup),
 weingeistfrei,
auch entkeimt; Rosinenextratkt
 !) ... . :0200.-:: 200.::: Spanien
entkeimter Most in
Flaschen.... ...: 80.— 200.::; 80.~ Italien Spanien
T: beim Eingang in Flaschen,
Krügen oder deral. Kt. 20,
F}. 20, BU. 6. Krb. 13
.» HWeine mit Heilmittelzusätzen
 und andere zu
Genußzwecken verwendbare
 weinhaltige Getränke,
 auch mit Zusatz
von Gewürzen oder
Zucker :
in Behältnissen bei
einen KRaunmgehalt
von 15 l oder mehr . 60.~ 60.— Spanien
Wermutwein mit einem
rege. tt
Gehalt an zuckerfteiem
Extrakt von mindestens
Is g in ? | ; . 25. ~ 60,– 25,– TItalien
in anderen Behältnissen 80. 80.— Spanien
Wermutwein mi1t einem
Fuer gts! rs:
Gehalt an zuckerfreiem
Extrakt von mindestens
18 g in 1 . : II Italien
T: Ueberkst. 11, Ueberfs. 11;
beim Eingang in Fleer:
Ker Fr, sersleichen:
VZ: beim Eingang in Fahrsifßidte.tü
 kee "üüe:
schlicßung eingerichtet sind,
) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="83" />
        §2
Va Ja re
W

Ge: ! Auto- Ver- . Listenmäßig
. W... ; hrauge- uyuet trags! Vertrags- meist-RM
 RM | RM länder brqupmuor:
je dz | zie dz je dz
188 Obstwein, in Gärung begriffenen
 Obstmost und
andere gegorene, dem
Weine ähnliche Getränke
aus Frucht- oder Pflanzensäften
 oder Malzauszügen;
 Reiswein
(Sake) :
in HBehältnissen bei
einen Raunmgehalt
von 15 l oder mehr . 24. - 24 &amp;gt; Spanien
Apfel- und Birnenwein lI+.–Ô3 24,- 14 ~!) Frankreich!) Frank.[Span.
in anderen Behältnissen To.– Ta.ô Spanien
k cle Ülligua vgl N,23
Krügen oder dengleichen:
Kît. 24, F?. 24, Krb. 16.
TZ: beim Eingang in Fahrzt!
 Feriarv gr!
sließung eingerichtet sind,
"W1 Schaumwein ?) 200,~ 300,- 200.0. JF rantreich s¡Frank.|Span.
T: beim Eingang in Flaschen,
Krügen oder dergleichen:
Kst.: von 1 dz oder darunter
21, von mehr als 1 dz 18,
Fs .: von 1 dz oder darunter:
 mit ganzen Flaschen
22, mit halben Flaschen 243;
von mehr als 1 dz 19,
Krb.: von 40 kg oder darunter
 12, von mehr als
40 kg 10.
Anmerkung zu Nr. 181 bis 184.
Neben den söllen sind die
inneren Abgaben zu erheben.

185 Met; Milchwein (Kumyß)
und Kefir-Kumyß; Getränke,
 ohne Zusatz von
Branntwein oder Wein
künstlich bereitet, anderweit
 nicht genannt:
in HBehältnissen bei
einem Raumagdgehalte
von 15 1 oder mehr. ts22,&amp;gt; ..048 Spanien
in anderen Behältnissen 1 ‘.... Spanien
Anmerkung: für die hierher gehörigen
 Getränke außer Met,
Milchwein und Kefir-Kumyß
! cet! aûf "z uU
) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: Obstwein und in Gärung begriffener Obstmost,
 Vertragssaz 10,60 RM.
2) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="84" />
        83
w „R a r €
K

Ge- Auto- Ver- Lisstenmäßig
.. e , brauch- nomer | trags- Vertrags- meist-~-
 tarif Satz satz länder begünstigte
RM , RM RM Länder
je dz . ijeds-z ie dz
'T: Uebertst. 11, Ueberfss. 11;
z; qere iy Zesser:
Kst. 24, FN. 24, Krb. 16.
'T Z:: beim Firgang, in F.h::
Fsitztetten!" " ghue "" tuts:
siytiehung eingerichtet sind,
186 Bier aller Art:
in Behältnissen von
einen KRaunmgehalt
von 15 1 oder mehr . K)] gs8,~))l
in anderen Behältnissen 12,717 ?)" 12,2)
Anmerkung: neben dem Zoll ist
die innere Abgabe zu entrichten.

Essig un d Hefe.
Speiseessig :
Weinessig
in Behältnissen mit
einem Raumgehalt
von 15 1 oder mehr 90,– 90, = Spanien
in anderen Behältnissen..
 . „ve „ 120.,-: 120; ::; Spanien
anderer Speiseessig :
in Behältnissen mit
einem Raumgehalt
von 15 1 oder men (0,. , 60, &amp;gt; Spanien
in anderen Behältnisen
 . 4100.-&amp;gt; 100.9 . Spanien
T: Kît. 24, FN. 24, Krb. 16.
TZ: beim Eingang in Fahr-Viüssigtett
 one Umscließung
eingerichtet sind, 17.
pmg ruußencestig ist jeder
Speiseessig zu verzollen, dessen
Ertrattgehalt mehr als 3 g
2. Neben ven Fe tist die Essigsäuresteuer
 zu erheben.
(188/9) Hefe.
&amp;amp; Weinhefe:
r lüssig t s :s r , Spanien
ves Etz. 4 ües;hts
UE appr. G!
trocken oder teigartig .. frei | srei § | Spanien
!) Der Zollsatz beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 1927 ab 12,9 RM.
2) Der Zollsatz beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 1927 ab 18.60 RM.
        <pb n="85" />
        34
p .
vu
%
1 c

u Ge- . Auto- Ver- Listenmäßig
Ur. Mars rauchs- | nomer trags- Vertrags- meisttarif
 Sas saß länder begünsstigte
! M HM. FM Länder
189 andere Hefe aller Art. 6d.—= Kn Spanien
V: Ueberkst. 11, Ucberfss. 11,
U; GM sz: s§e s
t RR &amp;gt; use sse:
L Ls
1:6 L
Krb.: (für flüssige Hefe nur
hehr Lingana. iu Filoshen:
Wasser und Eis.
190 Mineralwasser ; Spanien
Anmerkung: Mineralwasser ind
Gefäßen, die einem gollsat
zu utttt.a } NM s; 1 /:
Zuulesuts. rtzsh verer
191 Anderes natürl. Wasler,
auch destilliert; Eis,
rohes, natürliches und
künstlllh)e ... . rei frei
Abgänge von deer
Verarbeitung
land wirtschaftlicher
 Erzeugnisse.
192 Kleie,auch gepreßte Maiskleie(Maiskuchen),Reis-

 (Abfälle beim
Schälen und Polieren
von Reis), ausschließlich
 als Viehfutter verwendbatN)nn..........
 frei frei Spanien
Reisabfälle (Abfälle b.
Schälen und Palieren
von Reis), auch gemahlen,
 ausschl. als
Viehfutter verwendb. ret frei frei [Italien Spanien
„Iz KRiùürckstände, feste, von der
Hersstellung fetter Dele,
auch gemahlen oder in
der Form von Kuchen
Oelkuchen); auch Mandeltleie)..
 . .: frei ; frei Spanien
Rückstände, feste, von
der Herstellung fetter
Oele, auch gemahlen
oder in der Form von
Kuchen lkOelkuchen). frei | frei.] #j rer .| Iatien | Spanien
1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="86" />
        85
I. r uc

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
rs ; brauchs- nomer trags- Vertrags- meist-H
 z tarif Sag saß länder begünstigte
RM RM RM Länder
je dz 1 ie dz ' je dz 1
194 | Rückstände von der Stärkeerzeugung,
 ausschließlich
 als Viehfutter verwendbar;
 Branntweinspülicht
 (Schlempe), auch
getrocknet; Melasen. .
schlempe2).. .. . :: frei frei Spanien
195 | Ausgelaugte Schnitzel von
Zuckerrüben,auch gepreßt
frisch .. . frei frei Spanien
getrocknet (gedarrt) . . 1. ~ L-: Spanien
Anmerkung: Gedarrte Zuckerrübenschnitzel,
 welche für inländische,
 an ausländische
Zuckerrübenfabriken gelieferte
§tæzreihen. zy tländizhe
zurückgewährt werden, sind
zollfrei
196 Weintreber ; Spanien
Anmerkung: Weintreber zur
Bereitung von Kognak werden
 unter Ueberwachung der
Verwendtaa. zollfrei abaelassen.
197 ' Andere Treber, auch getrocknet;
 Malzkeime . . frei frei Spanien
E. Erzeugnisse der
Nahrungs- u. Genußmittel-Gewerbe

(in den Unterabschnitten A bis D
nicht inbegriffen).
198 1 Gewöhnliches Backwerk
(ohne Zusatz von Eiern,
Fett, Gewürzen, Zucker
oder dergleichen). . . 16.- 1-T
 : Kôt. 13, Fs. 13, Krb. 13, BU. 6.
Anmerkung: Der Bundesrat ist
befugt, für bestimmte Grenzstreckten
 im Falle eines örtlichen
 Bedürfnisses die zollfreie
 Einfuhr von gewöhnlichem
 Backwerk in Mengen
von nicht mehr als 3 kg,
nicht mit der Post eingehend,
für Bewohner des Grenzbezirks
 nachzulassen.
Die Zollfreiheit ist vertragsmäßig
 für den Eingang
aus der Schweiz und aus
Oesterreich ohne Berschränkung
 auf bestimmte
 Grenzstrecken u.
ohne Naehweis eines örtlichen
 Bedürfnisses zugestanden.

1) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="87" />
        86
Nr Ware

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
, . brauchs- | nomer trags- Vertrags- meisttarif
 | Sat ' . sst länder begünstigte
vr. | eu. |. ps. Länder
199 Anderes Backwerk einschließlich
 der Cakes und
des Zwiebacks; auch
Oblaten aus Mehl,
Grieß oder Kleber, mit
Zusatz von Zucker oder
Gewürz ... . . 129,9 125,9
rt 20, Fs. 20, Krb. 13,
200 Teigwaren (Nudeln und
gleichartige nicht gebackene
 Erzeugnisse aus
Mehl, Grieß oder Kleber,
 auch Kartoffelnudeln)
 . ; . WW,&amp;gt; 40, + Spanien
Teigwaren (Nudeln und
. gleichartige nicht gebackene
 Erzeugnisse
aus Mehl, Grieß oder
klebleeh. .. s0 #0, &amp;gt; 26;35 (ltatten Spanien
V : Kst. 14, F. 14. Ils Uto
Oblaten zum Genuß aus
Mehl, Grieß oder Kleber,
 ohne Zusatz von. . :
20t j Vogt c .
seln; . auh Siegeloblaten
 (Mundlack) aus
Teig m. . 40, 40.
Auy!?raua. fetale Mt:
für die jFültung, falls dieser
V: Kst. 18, Fs. 13, Krb. 13,
202 gZuckerwerk und sonstige
anderweit nicht genannte
 Zuckerwaren einschließlich
 der nicht gebackenen
 Waren mit
Zuckerzusatz, z. B. Bassorin-
 und Tragantwaren,
mit Zucker versetzt;
Urehtere. Heztese:
wächse, Nüsse, Obst,
Sämereien, Südfruchtschalen,
 Südfrüchte und
sonstige Pflanzen und
Pflanzenteile, überzuckert
 (kandiert, gla- ,
iert) .. . 440,2. 4w,2 , Spanien
1) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: anderes Backwert, einschließlich der Kakes und
des Zwiebacks, Vertragssaßz 100,60 RM.
        <pb n="88" />
        87
M1 V ri

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
v J.0 G brauchs- | nomer trags- Vertrags- meist-VW
 ~ + tarif Saz atz länder begünstigte
i |! x2..1 ?r Länder
Hu» Zuckerwerk und Sonst.
anderweit nicht genannte
 Zuckerwaren
einschl. der nicht gebackenen
 Waren mit
Zuckerzusatz, Zz. B.
Bassorin- u. Tragantwaren,
 mit Zucker
Versetzt ‘. I 140.9 100.– HOesterrereh Spanien
Kastanien, Obst, Südfruchtschalen
 u. Südfrüchte
 überzuckert G
(Kandiert, glasiert) . It 140 ~2 100.0 l&amp;lt;ltetalien Spanien
[r: Fit: ) toeréz.ferte Hupfrutht- |
ttt: ; PV: 17
M.:;
O HH
Kakaontasse.. t. 150.- 150,7
" kKataopulver, auch entölt;
Kakaoschalen, gemahlen 160,- 160.—-'T:
 Kst.: aus hartem Holz 20,
ue mer ZN 1.1: zait
sstaomakfe oder Kakaopulver
mur rver Kaltuputuer1h
Krb. 13, BU. 6.
9o94 Schokolade und Schokoladeersazmittel
 sowie
Waren daraus; Kakaowaren;
 alle diese auch
mit Zusatz von Gewürzen,
 Heilmitteln
oder dergleihen . . . 200,- 200, Spanien
Schokoladewaren mit
Ausnahme der Waren
nur aus Schokolade . 150.9 200.9 150,0 ')] Oesterr.)) Spanien
Schokolade, auch mit
Zusatz von Gewürzen,
Heilmittelstoffken od.
dergl., sowie Mliilchschokolade;
 alle diese
in jed. Form (Tafeln,
Bonbons usw.). . . 140,7 y) 200;-: 140.0 Schweiz Spanien
'T: Nt.: aus hartem Holz 20,
Fs 20. seeb. 33 GU. 6. i
_  1) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: Vertragssaß 140,0 RM.
?) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: Schokolade einschließlich Milchschokolade, auch
mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergl., ferner Waren ganz aus Schokolade
sowie Schokolade mit eingelegten Fruchtkernen, Vertragssat 115,60 RM.
        <pb n="89" />
        2.11 t U.:

Ge: Auto- Ver- Listenmäßig
. w "j 't s sets mi
z ! KV hrs. M "gift
2007 Margarine (der Milchbutter
 oder dem Butterschmalz
 ähnliche Zubereitungen,
 deren Fettgehalt
 nicht ausschließlih
 der Milch entstemntY)y
 .... .. Etg.- 30,~ 20..-. Schweden
T : Töpfe 16, Kst. 13, Fs. 13,
Lyl. os hettewHots 13, aus
Rey
206 Margarinekässe (käseartige
Zubereitungen, deren
Fettgehalt nicht ausschlieklih
 der Milch
entsiannt)1),...O gd. 30, +
r: Ft rr uiLrr GU c. H
F}s.: 11, :
Kbl.: von 1 dz oder darunter
jezt t d Ut t
Ul gts. bis einschließlich
von mehr als 2,5 dz’ mit
Hartkäse in mühlsteinförmi-Eigengewicht
 por gs e
ts ! ;
207A Gehärtete fette Oele und
Trätte ..; . h: : 2 ö - HNeliederlande
Anmerkung: Gehärtete Trane
ooorn==..rr°.r..
207B]| KunstspeisefettN) )) . . rh 12,50 {rh 12,50
208 ' Milch, eingedickt (Sirupmilch),
 auch mit Zusatz Finnland
von Zucker. . . . w- 60.9 40, ~ Hlietezlathe
Milchpulver ohne Zu-Satz
 von Zucker.. . r 60,] V
EcNoD
Krb. 13, Bll. 6.
1) Einfuhrverbot gegenüber Polen.
?) Siehe Erläuterungen.
z) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: Milch mit einem Zuckerzusatz von mindestens
40 v. H. in Blöcken bei einem Gewicht von 10 kg oder darüber, zur Schokoladenhersstellung
auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung, Vertragssat 35,60 RM.; siehe
auch Vertragsanmerkung. ,
Gtr "s. Jertrgs vom 14. 7. 1926: Trockenmilch in jeder Form, auch gezuckert,
        <pb n="90" />
        89
„Rar .

Ge- Auto- | Ver- Listenmäßig
Nr V:. o brauss "qner trags: Vertrags- f mi
mp U y
209 Eigelb und Eiweiß, zum
Genuß zubereiteten... . 6d0.- 60.9
V : Kst. 20, Fs. 20, Krb. 13,
(210/11) Senf:
210 gepulvert, auch entölt:
in kleinen für den Einzelverkauf
 bestimmten
Aufmachungen . . . #ü0.~ 60,7
V | 20, Fs. 20, Krb. 13,
in anderer Verpackung | ß:
211 mit Most, Gewürzen oder
anderen Zutaten zubereitet
 (Mostrih)) . . .1 60. - 60.f
aft. 31 | Ecnt; flir ftssigen
§ ;:22 nur beim Eingang
ur: § je p'zlsu:gcöers
Auszüge (Essenzen), nicht
äther- oder weingeisthaltig,
 zur Bereitung
von Getränken, anderweit
 nicht genannt
(Limonade- und dergleichen
 Essenz) sowie
zum Würzen zubereiteter
 Speisen und Getränke
 (Vanille-Essenz
und dergleichen); Gewürzauszüge
 (Gewürzertrakte)n;
 Kastanienauszug
 (Kasstanienerxtrakt)h
 von genieß-I..
 baren Kastanien; Kapseln
 aus mit Zucker
versezter Gelatine; Kastanienmehl
 von genießbaren
 Kaltanien, geröstet
 oder mit Zucker,
Vanille usw. zubereitet;
Kefirzeltchen; Limonadepulver..
 e. ; 1
Kindermehl, aus Weizenmehl
 unter Zusatz von
Zucker u. eingedickter
Milch bereitetes (Nestlemehl)
 und denrgleichen;
Kraftmehl, mit Zucker
.. versekt „. M 56% b .%“-.-- ü, ~
. !) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: Malzextrakt, flüssig, auch mit Heilmittel:
zusätzen, in Glasflaschen bei einem Gewicht von 1 kg oder darunter, Vertragssatz 60,60 RM.
        <pb n="91" />
        Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
r s § brauchs- nomer trags- Vertrags- meisttarif.
 y Sat satz länder begünstigte
RM . KRM RM Länder
je dz je dz je dz
T; Kst.: Kindermehl 17, sonst
(für flüssige Waren nur beim
Eingang .in Flaschen, Krügen
oder dergleichen) 20,
für nicht flüssige
Kst. 20 | Waren; für flüssige
Krb.13 s nur beim Eingang
Bll. 6 si Flaschen, Krügen
oder dergleichen.
218 Säfte von Früchten (mit
Ausnahme der Weintrauben)
 u. von Pflanzen,
 nicht äther-, oder
weingeisthaltig m. Zukker
 oder Sirup versetzt
oder mit Zusatz von
Zucker oder Sirup eingekocht,
 einschließl. des
Schachtelmuses (d. Marmelade)
 und der pflanzlichen
 Gallerten (Gelees);
 Himbeeressg .. . b6U. - 60.~ 60,7 JIltalien Spanien
T zk ({ flüssige Waren nur
Un ee ugs cateute!:
sonst wie zur Nr. 212.
214 Säfte von Früchten (mit
Ausnahme der Weintrauben)
 u. von Pflanzen,
 zum Genuß, ätherund
 weingeisthalli—ge. . 1000,0 71000,~ Spanien
L': Ueberkst.: von weniger als
§.2: tf; von 3 dz oder dar-Ueberfs.:
 von weniger als
3 dz 12, von 3 dz oder darüber
 8,
Kst. 24 ) nur beim Eingang
Fs}. 24 } in Flaschen, Krügen
Krb. 16 ) oder dergleichen.
Anmerkung: Für hierhergehörige
f ug weist. Lou:
nopolausgleich zu erheben.
Das gleiche gilt für hierher
gehörige ätherhaltige Erzeugu
 uert . ô tet Ver:
wendung von HYranntwein
hergestellt ist.
215 Früchte, mit Branntwein
zubereit. od. in Branntwein
 eingelet.. . 800,~ 300.~ Spanien
V : git. 20, Fs. 20, Krb. 13,
"pr t; 7!L
1 heben.

90
N1 Mare
        <pb n="92" />
        z Tf
el !
T- 120)

Ge- ' Auto- ' Ver- Listenmäßig
q? W.. - brauchs-' nomer trags- Vertrags- meisst-Êr:
 tarif Saß J satz länder begünstigte
r | Länder
o118 Oliven, auch in Essig, Ol
oder Salzwasser, eingelegt
 oder mit Sardellen
oder dergleichen gefüllt
(farciert) :...; . 75.92 7§~- Spanien
Oliven, auch in Essig,
Öl oder Salzwasser
Eitgelest .. - cs V t! 30 – lêltialien Frank.[Span.
Andere Früchte (soweit
sie nicht unter Nr. 215
fallen), Gewürze, Hülsenfrüchte,
 Kastanien,
Küchengewächse, Mais,
Sämereien, Südfruchtschalen
 und saonstige
Pflanzen u. Pflanzenteile,
 für d. fein. Tafelgenuß
 zubereitet; Pasteten;
 Soßen (Saucen);
Anchovis-, Krebs- und
Sardellenbutter; Kapern;
 Mostwürste; Nudeln,
 und gleichartige
nicht gebackene Erzeugnisse
 aus Mehl, Grieß
oder Kleber (auch Kartoffelnudeln),
 gefüllt
mit Fleisch, Parmesankäse
 oder dergleichen;
Soja und and. Gegenstände
 des fein. Tafelgenusses,
 anderw. nicht
genannt ,.... ... . 150.9 150.- Spanien
Tomaten und Blumen-Kohl,
 für den feineren
 Tafelgenuß zubereitet,
 Kapern, kleine
Gurken (s. g. Cetriolini),
 in Fässern, ein-L'ESAIZEN
 oder in
Essig eingelegt, mit
Zutaten von Gewürzen
 der Nr. 66 u. 67,
auch mit Zusätzen
anderer Küchengew
 ächse ..... .1t 150.&amp;gt; 30.0 l&amp;lt;letalien Span.[Frank.
fer: t;
Artischocken für den .
feineren Tafelgenuß
zubereitet. ... . . sj. ; 150.9 Italien ISpanien
Mostarde (ganze oder
zerkleinerte Früchte,
in Sirup mit Zusätzen
        <pb n="93" />
        92
Nr
U
„f

Ge- Auto- . Ver- Listenmäßig
MN r Zl q
länder begünstigte
| et 1 tt zes
von TdTSraubenzucker
[Glykose] u. Senf ein-LeEleLt)n.
 .... GH60oU. 180,7 ou. âl«l—eaiten Spanien
Obst, mit Zucker ein-LEkKOCHht.
 . : 80,01 150,91 80,1 #|=talien Ipanien
Südfrüchte, für den
feineren Tafelgenuß
zubereitet... .... 70.9 150.9 70,2 Frankreich FEFrank.[Span.
Trüffeln, für den feineren
 Tafelgenuß Zzubeteitet:
 .. \. s G \ 70.– 150, - 70.0. Erankreich Frank.s[Span.
Champignons, für den
keineren Tafelgenuß
zubereitet.... ... 60.- 150,2- 60.0 Erankreich EFrank.sSpan.
Inewer in Zuckerlösg.,
in Fässern bei einem
Gewicht des Fasses
nebst Inhalt von mindestens.
 5I0 ke...... Fs 15) ~ 75.- Oesterreich Spanien
l': Kst.; Gemüse oder Früchte
m
ü rttün: .ù
Krügen drr dergteihhenh 20;
L": tit
sorst tur kl 9s Baten ur
Krügen oder dergleichen) 20,
| fUr L tre frissige
‘tb 15 ( ur beim Eingang
! FLH F!een
217 ﬀ. Chemisch zubereit. Nährmittel,
 z. B. Plasmon,
Somatose, Tropon, Pepsin
 !). .. . ; frei frei
218 Nahrungs- und Genußmittel,
 anderweit nicht
genannt, frisch, getrock.
oder zubereitee...... 67 0-.-- 60.
T : wie zu Nr. 216.
2.9 Nahrungs- und Genußmittel
 aller Art (mit
Ausnahme der Getränke)
 in luftdicht verschloss.
 Behältnissen !)
Büchjsenfleich.....40,&amp;gt; | t, | 40, ~ Schweden , Spanien
Büchsenmilh)Y). . . .1 40.9 "B.. 40. Sthweiz 1 Spanien
2) Siehe Erläuterungen.
        <pb n="94" />
        93

Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. brauchs- | nomer | trags: Vertrags- meist-[L:
 Ware tarif Satz satz länder begünstigte
KM M i FM x Länder
Milch und Rahm in luftdicht
 verschlossenen
Behältnissen... ... UI 72s5 4n. Finnland!) Spanien
andere, soweit sie nicht
an sich unter höhere
Zolisäte fallen. ..:. T5. 75.- Spanien
Sardinen zubereitet... 80 - sz. » Portugal Span.|FranKk.
(nur tür Sardtnen
 in Ol eingelegt).

Sardinen und Sardellen
einschließlich der Filets
 von salchen in
Öl eingelegt, auch
mit geringem Zusatz
von Kapern... „. st!15 ,. s0.  Jq|rtatien Span.!Frank.
(nur für Saratnen
 in OI ein-Sardinen
 anders als in gelegt).
Öl eingelegt.... 60.3 75,--- 30.0 l€.l—eatlen Spanien
Thunfischkonserven ; 30.9 75.— 30.. âltalien/Port. Frank.[Span.
Sonstige Seefische aller
Art (Länge des lebenden
 Fisches nicht
über 16 cm), mit Öl
zubereitet.... „.. F0.55 Z I . hNlorwegen Spanien
Anchovis und HGGahel-L
 E 29.:- S Schweden Spanien
Tomatenmark (Salso di
pomodor)) -. . ... /s. FST 15.~ |ltalien Span.[Frank.
(nur für Tomarten).

Erbsen und Puffbohnen 25 + 25.-.. 25.–] âHelgien Spanien
Oliven in Essig, Öl oder
Salzwasser eingelegt § 30. laeatlen JS panien
Pülpe 2) bei einem
Gewicht von 5 Kg
oder mehr:
Aprikosenpülpe . s–È gdhpanien Span.[Frank.
Pfirsich-, Pflaumenpülpe
 ... W :: 3.2] cShpanien Span.![Frank.
tur t:. Lr.
Apfelpülpe . . . {. i 209,17 |I Frankreich . Frank.[Span.
!) Schweiz, Vertrag vom 14. 7. 1926: Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen
Plechbüthsen, Bertragslat 40.. NM.
        <pb n="95" />
        Ge- Auto- Ver- _ HListenmäßig
§ brauchs- nomer | trags- Vertrags- meisto
 tarif Satz satz länder begünstigte
„RM RM RM Länder
je dz je dz je dz
Obst ohne Zucker ein-LEKOoOCht...
 ... .. Sdsü0,5 758,- 60,0 àäI=…tlalutilien Spanien
Marmelade y u282 75,21 7S, - Frankreich
T: Kt.: aus weichem Holz,
von weniger als 45 kg: mit
gekochten Rinderzungen in
Blechgefäßen 17, mit ande-Vutsch
 Into Miel tur Vlegh:
gefäßen 14,
aus weichem Holz von 45 ks
stsheitztßet "k Vüöhge:
fäßen 15, mit anderem ein-,
 B Rh |
mit frischem Fleisch ' von !
“ich uäre oder Früchten, j
in Blechgesäßen 13,
mit eingedi&amp;gt;ter Milch in |
Blechgefäßen 14,
mit Thunfischen in Blechgefäßen
 13,
mit Sardinen in ..
verschlossenen Dosen 15,
mit anderen Fischen in
Blechgefäßen 17,
mit Schildkrötenfleisch in !
,uttz;Ft yets&amp;lt;lofenrt Blechsonst
 (für flüssige Waren nur
beim Eingang in Flaschen,
Krügen oder dergleichen) 20,
F.: mit frischem oder ein-Vat

Waren nur beim Eingang in
Flaschen, Krügen oder dergleichen)
 20,
für nicht flüssige
Krb. 13 | Waren; für flüssige
BY. s Er
oder dergleichen.
220 Tabatkerzeugnisse:
Tabakrippen u. Tabakstengel,
 auch mit Tabakbrühe
 behandelt
(gebeiztz)hte........ 81.&amp;gt; U -
T: Fs. von 6 dz oder darunter
11, sonst wie zu Nr. 29.
Tabaklaugen, auch gemischt
 mit Tabakhrühe....n
 : 49 - . -
Anmerkung: Nach näherer Bestimmung
 des Reichsrats
suuen Labaklauget.. fte zue
schädlingen bestimmt sind,
zollfrei abgelassen werden.1) |
1) Siehe Erläuterungen.

94
Nr îPRare
z1
        <pb n="96" />
        95
1.1 „rd C Y €

Ge- ' Auto- | Ver- Listenmäßig
. M ! brartht: nomer trags- Vertrags- meistgti
 [ Sat | sat länder begünstigte
KM | RN NV Länder
Tabakblätter, bearbeit.
(ganz oder teilweise
entrippt, auch m. Tabakbrüho
 behandelt
[gebeizt] usw.); Abfälle
 v. bearbeiteten
Tabakblättern u. Abfälle
 von Tabatkerzeugnissen,
 auch gemischt
 mit Abfällen
v. Rohtabak (Scraps) ! 280.9 280.—
' t; t Ft Körbe 12, !
andere 121.. s
beizter Sitrsükterren rt e
Karotten (Mangotes),
Stangen und Rollen,
zur Herstellung von
Schnipftabak ..... 92.5 92.0
Schnupftabak, Kautabak,
Pfeifentabak in Rollen
 oder Platten,
Tabakmehl, Tabakstaub;
 Papier aus
Stengeln od. Rippen
von Tabakblättern . 5000,7 y9000,~
Geschnittener Rauchtabak :
feingeschnittener . . 9000,0 9000,—
andere... . . . 5000,0 95000,—-Zigarren]
 . . :.... 7500.75; #7500,-&amp;gt;
Zigaretten. . . . .. 9000 . 9d000.—
V: 16.2: Körbe 12,
andere 133,
U. zs ersenten.üsä;
t:;feretna von Schnupfo
 OO::%
Pappkasten 12; für gigaretten
 s und feingeschnittenen
Frtal 20. Hürbcen-13, Papp
kasten 12.
hit; tungen: cugnis e werden
2. Gorch tu feen;
UL
zz; Zobstölttecz; ftr g:
garren und Zigaretten sof
 e fur avatihnlihe Nor
innere Abgabe zu erheben.
        <pb n="97" />
        Erläuterungen zum 1. Nbschnitt des Zolltarifs.
(Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902“.)
Zu Nr. 10, 163.
Der Begriff „unpolierter Reis“ umfaßt den noch in der Strohhülse
befindlichen Reis, ferner den lediglich von der Strohhülsse befreiten Reis
sowie Gemische aus unenthülstem und bloß enthülstem Reis. Als polierter
Reis gilt dagegen jeder Reis, welcher nach der Enthülsung durch weitere
Bearbeitung ganz oder teilweise von der inneren Haut (der sogenannten
Silberhaut) befreit worden ist.
Zu Nr. 11, 12.
Als Speisebohnen werden alle Phaseolusarten, die Feuerbohnen und
die Langbohnen, als FJutterbohnen alle Arten der vicia faba angesehen.
Zu Nr. 13-417.
Ölfrüchte und Ölsämereien mit Ausnahme von Erdmandeln, Erdnüssen
 und Senf unterliegen der Zollbehandlung nach den Nrn. 18-17
auch dann, wenn sie gemahlen oder sonst zerkleinert, aber noch nicht
entölt sind.
Zu Nr. 33.
Vom Kraut befreite Zwiebeln zum Genuß (einschließlich der Knoblauchzwiebeln)
 sind auch dann, wenn sie äußerlich trocken sind, als frische
zu verzollen.
Zu Nr. 35, 36, 37.
Als einfach zubereitet sind außer den getrockneten, gedarrten und
gebackenen auch die eingesalzenen, die in Salzwasser oder in Essig ohne
jede Zutat von Gewürz der Nr. 66 oder 67 eingelegten, die ohne Zucker
ertt! vergteih.s eingekochten sowie die getrockneten Küchengewächse an-Zu
 Nr. 38.
Rosenwildlinge (Stämme der Hundsrose [Hagedorn, Heckenrose,
rosa canina]) werden, sofern sie noch nicht durch Okulieren veredelt
kus. zicht als Rosen, sondern als andere lebende Gewächse der Nr. 38
Zu Nr. 45.
1. Als Tafeltrauben werden nur solche Weintrauben behandelt, die nach
ihrer Beschaffenheit (Sorte der Trauben, Größe, Reifegrad und
sonstigem Zustande der Beeren usw.) und nach ihrer sorgfältigen Ver-
        <pb n="98" />
        97

packung in Behältnissen, wie ie nach Art, Größe, Gewicht und dergleichen
 für Tafeltrauben verwendet zu werden pflegen, als Gegenstände
 des Tafelgenusses anzusehen sind. Zufällige Beschädigung eines
für die Verwendbarkeit der Sendung zum Tafelgenuß unwesentlichen
Teiles der Beeren schließt die Trauben von der Behandlung als Tafeltrauben
 nicht aus.
Bestehen nach der Beschaffenheit der Ware, nach den Begleitumständen
 der Sendung (Herkunft, Bestimmung, Empfänger und dergleichen),
 nach Art und Größe der Umschließungen (z. B. bei Gitterkisten,
 Fässern) oder sonst begründete Zweifel, ob die Trauben zum
Tafelgenuß bestimmt sind, so sind sie als Keltertrauben zu behandeln,
wobei den Zollpflichtigen der Nachweis ihrer ausschließlichen Bestimmung
 zum Tafelgenuß überlassen bleibt.
Ergibt sich bei oder nach der Abfertigung, daß als Tafeltrauben
angemeldete Weintrauben zur Kelterung eingeführt oder verwendet
werden, und daß diese: Verwendung bereits zur Zeit der Anmeldung
als Tafeltrauben beabsichtigt war, so sind sie ohne Rücksicht auf ihre
Beschaffenheit und die Verpackung, in der sie eingehen, von der Behandlung
 als Tafeltrauben ausgeschlossen.
Die Verzollung der mit der Post eingehenden Tafeltrauben hat für
jede Sendung (Poststück) von 5 kg Rohgewicht oder weniger ohne Rücksicht
 auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden
Sendungen (Poststücke) zum Satze von 30 RM. für 1 dz oder zu den
Vertragssätzen zu erfolgen.
. Als Weinmaissche sind alle eingestampften oder eingeraspelten Weintrauben
 und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine
Gärung noch nicht oder nur teilweise eingetreten ist.
Die Weinmaische besteht demnach aus einem Gemenge des Saftes
(des Mostes) und der anderen Bestandteile der Weintrauben, (der
Kämme, Schalen und Kerne) oder der Weinbeeren (der Schalen und
Kerne).
Gemische von Weinmaische mit Wein oder Most sind wie Wein
zu verzollen.
Zu Nr. 46, 49.
Als einfach zubereitetes Obst ist außer dem getrockneten oder gedarrten,
 dem eingesalzenen und dem ohne Zusatz von Zucker oder Sirup
eingekochten (einschließlich des zu Mus zerkochten) nur das in Esssig
“yu jede Zutat von Gewürz eingelegte und das gebratene Obît anzusehen.

Zu Nr. 48.
1. Verwertbare Abfälle von Äpfeln und Birnen: Als verwertbare Abfälle
von Äpfeln oder Birnen sind insbesondere die Schalen und ausgestoßenen
 Kerngehäuse dieser Obstarten anzusehen, denen noch fleischige
Teile anhaften, so daß sie zur Herstellung von Obstkraut, Obsstwein oder
dergleichen Verwendung finden können.
        <pb n="99" />
        2. Als unverpackt gelten getrocknete, gedarrte Pflaumen auch dann, wenn
sie in Fahrzeugen eingehen, die mit Abteilungen versehen sind, gleichviel,
 ob die Abteilungen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier
oder Stroh ausgeschlagen oder durch Strohlagen hergestellt sind.
3. Wie gedarrte Pflaumen werden auch die bei oder nach dem Darren
durch Dampf gequellten (etuvierten) Pflaumen behandelt.
Zu Nr. 51, 52, 53.
 JFrische Südfrüchte werden auch dann als solche verzollt, wenn sie
unzerschnitten und ungeschält mit Meer- oder Salzwasser übergosssen
oder in Sand, Asche oder Salz verpackt sind.
Zu Nr. 52, 53.
Verdorbene Datteln, Korinthen und Rosinen einschließlich der
Traubenrosinen können, sofern sie unter amtlicher Aufsicht eingestampft
und durch einen Zusatz von 2 kg Kohlenstaub, Porzellanerde, Sand oder
Lehm auf 1 dz Rohgewicht für andere als Brennereizwecke untauglich
gemacht sind, unter Überwachung der Verwendung zollfrei belassen
werden.
Zu Nr. 74, 75, 76, 80, 83.
Zu den weichen Hölzern zählen alle Nadelhölzer und von den
Laubholzarten die Birke, Erle, Linde, Pappel (auch Aspe, Espe, Zitterpappel),
 Roßkastanie und Weide sowie der Styraxbaum (Satinnußbaumholz),
 zu den harten Hölzern alle übrigen Laubhölzer.
Zu Nr. 103.
Als Kälber im Alter bis zu 6 Wochen sind im Zweifelsfalle solche
Tiere im Gewicht bis 75 kg einschließlich anzusehen.
Als Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu
1/5 Jahren gelten außer Kälbern im Gewichte von mehr als 75 kg
auch diejenigen Rinder, bei denen noch alle Milch- oder Kälberzähne
vorhanden sind, während von Rindern, bei welchen die Milchzähne
(Milchzangen) ausgestoßen und die Ersatzzähne (Schaufeln, breite
Zähne) aus dem Kiefer hervorgetreten sind, anzunehmen ist, daß sie
das Alter von 1&amp;lt; Jahren bereits überschritten haben.
Rinder, bei denen das dritte Paar der bleibenden Schneidezähne
oder einer dieser Zähne bereits sichtbar ist, sind als Rinder im Alter
von mehr als 2s Jahre anzusehen.
Zu Nr. 107, 110, 219.
Als Federvieh ist alles zum Genuß verwendbare Geflügel zu verzollen,
 das als Hausgeflügel gehalten zu werden pflegt.
Zu Nr. 108.
1. Pökelfleisch ist mit Einschluß des zu seiner Erhaltung dienenden Salzes
oder in der Salzlake, in der es eingeht, zu verzollen. Auf Antrag kann
jedoch davon abgesehen und das Salz sowie die Salzlake verzollt oder
vernichtet werden. Im Falle der Vernichtung des Salzes oder der
Salzlake ist kein Zoll zu erheben.

9§
        <pb n="100" />
        Qi J ~Â~
2. Als einfach zubereitet sind, abgesehen von den gepökelten (eingesalzenen)
 und geräucherten, die gekochten, die gebratenen und die
in Brotteig gebackenen Schweineschinken anzusehen.
Zu Nr. 109.
Unter Schweinespeck wird die zwischen der Haut und dem Mustelfleische,
 besonders am Rücken und an den Seiten des Körpers von
zahmen Schweinen liegende Fettschicht mit oder ohne Haut, auch mit
schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten verstanden.
Schweinespeck, an dem sich außer solchen schwachen Muskelschichten
FJleischteile in nicht unerheblicher Menge befinden, ist wie Fleisch zu
verzollen.
ZU Nr. 111, 125, 219.
Als Haarwild sind alle zum Genuß verwendbaren Säugetiere zu
behandeln mit Ausnahme des Viehs und der warmblütigen Seetiere,
jedoch einschließlich der zahmen Kaninchen und der Renntiere.
Zu Nr. 112, 125, 219.
Als Federwild ist alles zum Genuß verwendbare Geflügel anzusehen,
 soweit es nicht als Hausgeflügel gehalten zu werden pflegt.
Zu Nr. 115.
Als Karpfen im Sinne der Nr. 115 sind vom Karpfengeschlecht nur
die gemeinen Karpfen (Teich- oder Flußkarpfen, cyprinus carpio) anzusehen,
 welche je nach der Art ihrer Besschuppung als gewöhnliche
oder Schuppenkarpfen, Spiegelkarpfen oder Karpfenkönige, Lederkarpfen
 und Goldkarpfen bezeichnet werden.
Zu Nr. 115, 117.
Fische, die lediglich zur Erhaltung während der Versendung mit
Salz bestreut oder mit Salzwasser begosssen sind, werden als frische
Fische behandelt; ausgenommen von dieser Behandlung sind Fische, die
im Ausland eine Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der
Erhaltung während der Versendung hinausgehende Behandlung erfahren
 haben. Als Zwischenlagerung gilt nicht das vorübergehende
Verbringen der Fische an Land zum Zweck des Besstreuens mit Salz
oder des Begießens mit Salzwasser oder zum Zwecke der Umladung.
Ausgenommene oder zerschnittene frische Fische, die in Salzlake eingehen,
 unterliegen den Zollsätzen für gesalzene Fische.
Gesalzene Fische sind mit Einschluß der Salzlake, in der sie eingehen,
 zu verzollen.
Zu Nr. 119.
Zur Aussaat bestimmte Austernssetzlinge, von denen 1000 Stück ein
Eigengewicht von nicht mehr als 50 kg haben, können auf besondere
Erlaubnis unter der Bedingung zollfrei belassen werden, daß Jie in
den Monaten Februar bis Mai unter amtlicher Überwachung im freien
Meer ausgelegt werden, und daß ein Abfischen der damit besetzten
Plätze nicht vor dem Monat September desselben Jahres erfolgt.

[esr
        <pb n="101" />
        100 -

Zu Nr. 123, 124.
Unter Langusten werden nur die in Jüdlichen Meeren heimischen
echten Langusten (Heuschreckenkrebse, palinurus vulgaris, den Hummern
ähnliche Krebse, jedoch ohne Scheren und mit rauhstachligem Kopfschilde)
 verstanden. Die gelegentlich ebenfalls als Langusten bezeichneten
 Nierenaugen (nephrops norwegicus) gehören zu den nach Nr. 123
jj. Satze von 192 RM. für 1 dz Rohgewicht zu verzollenden Seekrebsen.

Zu Nr. 126.
; Als sschmalzartige Fette sind diejenigen Fette zu behandeln, welche
bei 17,5 bis 18,5 ° C schmalzartige Konsistenz zeigen.
Zu Nr. 129.
Als Preßtalg sind die im wesentlichen in Neutralfetten bestehenden,
durch das Auspressen von tierischen Fetten bei niederen oder höheren
Wärmegraden gewonnenen Preßrückstände von nicht schmalzartiger
Beschaffenheit anzusehen, welche nicht mehr als 5 v. H. freie JFettsäure
enthalten. Solche Preßrückstände zeigen in der Regel einen Erstarrungspunkt
 über 50 ° C.
Preßtalg unterscheidet sich von dem härteren, trockenen und nahezu
geruchlosen technisch sogenannten Stearin (Stearinsäure) durch den noch
stark hervortretenden Talggeruch sowie durch seine Fettigkeit und
Knetbarkeit.
Zu Nr. 133.
Als entkeimt (sterilisiert) ist die durch Erhitzen auf 70 ' C oder
darüber haltbar gemachte Milch zu verzollen.
Zu Nr. 133, 219.
Als Rahm sind diejenigen milchigen Flüssigkeiten zu verzollen, die
einen Fettgehalt von mehr als 9 v. H. aufweisen.
Zu Nr. 162, 164, 165.
Zur Unterscheidung von Grieß und Mehl aus Weizen, Mais und
Reis dient ein Siebverfahren. Zur Verwendung kommt ein Sieb
(Prüfungssieb Nr. 3), das mit Seidengaze bespannt ist, die in der Kette
und im Schuß zusammen auf 1 cm im Geviert 46 Fäden aufweist.
Fallen bei der Siebung von Weizenerzeugnissen mindestens 75, von
Maiserzeugnissen mindestens 50, von Reiserzeugnissen mindestens
25 v. H. feine Teile durch die Maschen, so gelten die Erzeugnisse als
Mehl. Beträgt dagegen der Siebrückstand bei den einzelnen Müllereierzeugnissen
 mehr als 25 oder 50 oder 75 v. H., so sind sie als Grieß
zu behandeln.
Zu Nr. 173.
Als Aufmachungen für den Kleinverkauf sind alle Einzelpackungen
zu behandeln, deren Gewicht nicht mehr als 1 kg beträgt. Einzelpackungen
 von höherem Gewicht kommen nur dann als Aufmachungen
für den Kleinverkauf in Betracht, wenn aus der Art der Verpackung,
        <pb n="102" />
        insbesondere dem Aufdrucke des Gewichtes, des Preises, der handelsüblichen
 Bezeichnung, einer Gebrauchsanweisung oder dergleichen, die
Bestimmung zum Kleinverkauf in unzweifelhafter Weise sich ergibt.
Zu Nr. 176.
1. Als Verbrauchszucker sind anzusehen: Kristallzucker, granulierter Zucker
(granulated), Kandis, Brotzucter, Platten-, Stangen- und Würfelzucker,
Stückenzucker und Krümelzucker (crushed und pilé), gemahlene Raffinade,
 gemahlener Melis, Farin und flüssige Raffinade sowie alle diejenigen
 festen (trockenen) Zucker, die sich ohne weitere Bearbeitung
zum menschlichen Genuß eignen, und zwar ohne Unterschied, ob sie sich
in gefärbtem oder ungefärbtem Zustande befinden.
.. Unter Melasse sind diejenigen zum menschlichen Genuß nicht geeigneten
Endabläufe der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr zu
behandeln, deren Reinheitsgrad weniger als 70 v. H. beträgt.
Die Feststellung des Reinheitsgrades von Rübenzuckermelasse hat
nach §8 9 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz; vom
9. Juli 1923 zu erfolgen. Die Untersuchung der Rohrzuctermelassen
bleibt der zuständigen Technischen Prüfungs- und Lehranstalt der
Reichszollverwaltung vorbehalten.
Zu Nr. 180.
1. Als Wein mit natürlichem Weingeistgehalt gilt aller Wein mit einem
Weingeisstgehalt von nicht mehr als 140 g in 1 l. Als Wein mit verstärktem
 Weingeistgehalt wird derjenige Wein angesehen, dessen Weingeistgehalt
 mehr als 140 g, aber nicht mehr als 200 g in 1 | beträgt.
Wird vom Einbringer nachgewiesen, daß der Weingeistgehalt eines
Weines von mehr als 140 g in 1 1 natürlich ist, so ist der Wein als
Wein mit natürlichem Weingeistgehalt zu behandeln. Wein mit einem
Weingeistgehalt von mehr als 200 g in 1 1 wird wie Branntwein
verzollt.
Nach Anweisung des Reichsministers der Finanzen vom 3. Juni 1926
(Reichszollblatt 1926 Seite 119) werden Weine, die im durchfallenden
Lichte eine weinrote oder ebenso dunkle oder dunklere, wenn auch
braune oder braunrote Färbung aufweisen, als „rote‘ Weine verzollt,
dagegen werden Weine, die heller sind (z. B. kognakfarben, goldfarben,
wachsfarben, lachsfarben) als „weiße“ Weine behandelt.
! Stichwein, dessen Gehalt an Essigsäure (flüssiger Säure) 20 g oder
darüber in 1 1 beträgt, und dessen Weingeistgehalt, vermehrt um den
Gehalt an wasserfreier Esssigsäure, 140 g in 1 I nicht übersteigt, ist wie
Speiseessig zu verzollen. Bei Stichwein mit einem geringeren Esssigsäuregehalt
 ist der Verzollung wie Esssig nur dann zulässig, wenn dieser
Gehalt durch Zusatz von Essigsäure, Essigessenz, Gärungsesssig (Weinessig,
 Bieressig, Obstessig oder anderem Gärungsessig) auf mindestens
20 g in 1 1 erhöht wird.
Zu Nr. 181.
Unter griechischem Sekt wird sowohl ein aus Trockenbeeren des
Weinstocks durch starkes Auspressen gewonnener, auch mit Zucker oder

101
        <pb n="103" />
        Weingeist verssetter, sirupdicker Saft zur Herstellung von Süßweinen
als auch ein zur Verbesserung von Weinen dienender vergorener Wein
verstanden, dem durch Einkochen verdickter und haltbar gemachter
Traubensaft zugesetzt ist.
Griechischer Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 200 g
in 1 1 unterliegt der Verzollung wie Branntwein.
Zu Nr. 184.
Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst- und
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke mit einem
Weingeistgehalte von mehr als 10 g in 1 1, deren Kohlensäure beim
Öffnen der Umschließungen unter Aufbrausen entweicht, auch Schaumweine
 aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato
spumante, Nebbiolo spumante, Refosco spumante und dergleichen). -
Wie Schaumweine sind auch schäumende Getränke mit einem Weingeistgehalte
 von mehr als 10 g in 1 1 zu behandeln, die zwar ohne Verwendung
 von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen
 Getränken hergestellt sind, aber nach Aussehen oder Geschmack
als Ersaz für Schaumweine dienen können (sc&amp;lt;aumweinähnliche
Getränke).
Zu Nr. 192.
Unter Kleie sind die beim Mahlen, Schälen, Spitzen, Polieren oder
bei einer ähnlichen Bearbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten entstehenden,
 in der Hauptsache aus Schalen- und Hülsenressten sich
zusammensetzenden Abfälle zu verstehen, die nur als Viehfutter verwendet
 werden können. Ist es zweifelhaft, ob eine Ware als Kleie
angesehen werden darf, so kann sie als solche abgelassen werden, wenn
bei der Abfertigung auf je 1 dz Rohgewicht 2 kg Kohlenstaub (mit
Ausnahme von Knochenkohlenstaub) zugeseßt werden. Im anderen
Fall ist die Ware der Nr. 162, 164 oder 165 zuzuweisen. .
Zu Nr. 192, 194.
Reisabfälle, bei denen ihrer Beschaffenheit nach ein Ausscheiden
der darin enthaltenen Reisteile (Mehl, Grieß oder dergleichen) oder
von Stärke oder Kleber angängig erscheint, können nach Nr. 192 oder
194 zollfrei belassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je 1 dz
Rohgewicht 2 kg Kohlenstaub (mit Ausschluß von Knochenkohlensstaub)
zugeseßt werden. Ohne solchen Zusatz ist die Ware je nach ihrer Beschaffenheit
 als Bruchreis, Reismehl, Reisgrieß, Stärke oder Kleber
nach Nr. 10, 162, 163, 164, 173 oder 174 zollpflichtig.
Zu Nr. 193.
Feste Rückstände von der im Zollinland erfolgten Herstellung flüchtiger
 Öle können nach Nr. 193 zollfrei belassen werden, wenn sie bei der
Abfertigung ungenießbar gemacht (denaturiert) werden.
Von der Ungenießbarmachung kann abgesehen werden, wenn die
Rückstände vollständig ausgelaugt sowie zerquetscht oder sonsst gründlich
zerkleinert sind und ferner unter überwachung als Viehfutter verwendet
werden.

102
        <pb n="104" />
        103

Zu Nr. 194.
1. Als Melasseschlempe sind nur diejenigen Rückstände von der Verarbeitung
 der Melasse auf Zucker anzusehen, welche zur Ausscheidung
von Zucker oder zu Brennereizwecken nicht mehr geeignet sind und nur
noch als Düngemittel oder zur Verarbeitung auf Schlempekohle Verwendung
 finden können. Diese Rückstände sind tiefbraun und schmecken
salzigbitter. Rückstände von der Melassseverarbeitung, welche, wenn
auch mit salzigbitterem Nachgeschmack, süß schmecken, sind wie Melasse
zu behandeln.
Rückstände von der Stärkeerzeugung, bei denen ihrer Beschaffenheit
nach ein Ausscheiden von Stärke oder Kleber angängig erscheint, können
nach Nr. 194 zollfrei belassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je
1 dz Rohgewicht 2 kg Kohlensstaub (mit Ausschluß von Knochenkohlenstaub)
 zugeseßzt werden. Ohne solchen Zusatz ist die Ware je nach ihrer
Beschaffenheit als Stärke oder Kleber nach Nr. 173 oder 174 zollpflichtig.

Zu Nr. 207 B.
Als Kunstspeisefett sind alle dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen
 zu verzollen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus
Schweinefett besteh. Als Kunsstspeisefett kommen hauptsächlich in
Betracht: Mischungen von Schweinefett mit Talg, auch mit Preßtalg:
Mischungen von Schweineschmalz mit pflanzlichen Ölen, besonders mit
Baumwollsamenöl oder mit Baumwollenstearin; Mischungen von
Schweineschmalz mit Talg und pflanzlichen Fetten, z. B. mit Kokosnußfett;
 Mischungen von Talg und pflanzlichen Ölen.
Zu Nr. 217.
In zollpflichtigen Stoffen bestehende oder solche in nicht unerheblicher
 Menge enthaltende chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. Plasmon
(Kaseon), sind nur dann nach Nr. 217 zollfrei zu belassen, wenn sie nach
ihrer Verpackung und Aufmachung erkennbar zur Verwendung als
Heil- und Kräftigungsmittel bestimmt sind. Andernfalls unterliegen
sie der Verzollung nach ihrer Beschaffenheit.
Zu Nr. 219.
1. Als luftdicht verschlossen sind alle Behältnisse anzusehen, die verlötet
oder durch ihre eigene Masse zugeschmolzen worden sind, sowie solche,
bei denen zum einfachen Versschließen ausreichende Verschlußkörper
(Korken, Holzscheiben, Glasstöpsel, Blechdeckel und dergleichen) zum
Zwecke der Herstellung eines vollkommen luftdichten Abschlusses noch
durch besondere Vorrichtungen verstärkt worden sind. Zu den luftdicht
verschlossenen Behältnissen letzterer Art gehören insbesondere:
a) Behältnisse mit aufgeschraubten Verschlußstücken oder mit sogenannten
Patentverschlüssen (bei denen die Verschlußkörper durch Vorrichtungen
 aus Draht oder dergleichen an die Behältnisse fest angedrückt
werden), sofern diese Verschlußarten durch elastische Zwischenlagen
abgedichtet worden sind, sowie alle sonstigen Behältnisse mit durch
elastische Zwischenlagen abgedichteten Verschlußkörpern;
        <pb n="105" />
        b) Behältnisse, bei denen der Verschluß durch Aufschmelzen von Lack,
Harz, Pech oder dergleichen oder durch Überziehen mit einem durch
Bindemittel aufgedichteten oder an den Rändern verklebten festen
Stoffe, z. B. tierischer Blase, Guttapercha, Kautschuk, Pergament,
Pergamentpapier, für Luft undurchlässig gemacht worden ist.
2. Als Sardinen im Sinne der Vertragssätze sind nur die echten Sardinen
(Pilcharde, Clupea pilchardus, Clupea sardina Cuv., eine Fischart aus
der Gattung der Alsen) anzusehen. Sie sind bis zu 20 cm lang, den
Heringen ähnlich, aber kleiner und dicker, oben bläulich-grün bis dunkelblau,
 an den Seiten und unten silberweiß. Von anderen gleich großen
Fischen unterscheiden sie sich u. a. dadurch, daß sie größere Schuppen
haben. In Zweifelsfällen ist das Gutachten von Sachverständigen
einzuholen.
Zu Nr. 2201.
Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Plflanzenschädlingen bestimmt
 sind, können auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung
 oder nach Vergällung zollfrei abgelassen werden. Letztere
geschieht durch Vermischung mit 10 kg Schmiersseife oder mit je 20 kg
Kupferacetat oder Kupfervitriol auf 1 dz Eigengewicht. Der Reichskanzler
 kann die zuzuseßenden Mengen der Vergällungsmittel anderweit
 festsezjen. Er kann auch andere Vergällungsmittel zulassen und
bestimmt deren Menge und Beschaffenheit.
Zum Zwecke der Bekämpfung von Hopfen- oder von Rebschädlingen
kann in unbedenllichen Fällen die Zollfreiheit auch ohne Überwachung
der Verwendung und ohne Vergällung gewährt werden, wenn der
Bezug der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern,
 Hopfen- oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche
Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe
an Hopfenpflanzer oder Winzer zum Bespritzen von Hopfen oder Reben
durch ‘die zuständige Gemeindebehörde oder einem örtlichen Fachverband
bescheinigt wird. Jedoch ist die Abstandnahme von der Übernahme oder
der Vergällung ausgesschlossen für Gemeinden, in deren Bezirken Tabakerzeugnisse
 hergestellt werden, sofern ein Mißbrauch der Laugen zu befürchten
 ist.

104
        <pb n="106" />
        Vertragsanmerkungen.
Zu Nr. 23.
Um den ermäßigten Zollsatz zu genießen, müssen die Einbringer. für
jede Sendung ein Zeugnis einer niederländischen Behörde beibringen,
aus dem erhellt, daß die Kartoffeln in den Niederlanden vor dem 1. 12.
des Vorjahres geerntet worden sind. Die Regierungen der vertragschließenden
 Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung
 der Zeugnisse betrauten Behörden und über das bei der
Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In JZweifelsfällen
 bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen,
ob die eingeführten Kartoffeln in den Niederlanden vor dem 1. 12. des
Vorjahres geerntet worden sind (Niederlande; findet auch auf Belgien
Anwendung).
Zu Nr. 29.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für unter
Nr. 29 des allgemeinen Tarifs fallende Tabakblätter bestimmter Sorten
und Herkunft gewährt, werden auf die gleichartigen Tabakblätter
italienischer Erzeugung ebenfalls angewandt (Italien).
Zu Nr. 36.
Der ermäßigte Zollsatz für die unter Nr. 36 fallenden einfach
zubereiteten Tomaten gilt auch für einfach zubereitete Tomatenkonserven,
 soweit sie sich in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden.
Die unter Nr. 36 fallenden Küchengewächse einschließlich der Tomatenkonserven
 gelten auch dann als einfach zubereitet, wenn sie eingesalzen
oder in Salzwasser eingelegt sind (Italien].
Zu Nr. 49.
; Der Vertragszollsatz gilt ohne Rücksicht auf den Gehalt der Ware
an ganzen und halben Früchten (Frankreich, Spanien]).
Zu Nr. 80.
Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Art bearbeitet,
auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz,
zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkansstälten
eingehen (Österreich).
Zu Nr. 100.
1. Die zu den ermäßigten Zollsäten von 140 und 360 RM. für ein Stück
zuzulassenden Pferde müssen aussschließlih, dem reinen Vlamländer,
Brabanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser Schläge
        <pb n="107" />
        106

untereinander angehören. Um die Zollsätze zu genießen, müssen die
Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgischen oder luxemburgischen
 Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, daß die Tiere
ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage
oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. Sind in
dem Zeugnis des belgischen oder luxemburgischen Staatsbeamten auch
Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat
das deutssche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende
Grundlage für die Einreihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln
anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine
Zusammensstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzstelle
 entstehenden Fracht- sowie etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten
 beifügt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile
werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse
betrauten Beamten und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende
Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden
 das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die
Merkmale und Eligenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte
Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.
Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zollermäßigung
 zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung
und unter den gleichen Voraussetßungen auch für die Pferde belgischen
oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die den als Vlamländer,
 Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören
(Belgien]).
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem
Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch
auf die Pferde des jütländischen sowie des in Dänemark gezogenen sogenannten
 belgischen Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung dieser
Schläge untereinander angewendet. Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen
 dieser Art gelten, werden Pferde des juütländischen
Schlages und des in Dänemark gezogenen sogenannten belgischen
Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung diesser Schläge untereinander
 mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als
200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück
und 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.,
aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um die ermäßigten Zollsätze
zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines
staatlich ermächtigten dänischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt,
daß das Tier ausschließlich dem reinen jütländischen oder dem reinen in
Dänemark gezogenen sogenannten. belgischen Schlage oder der Kreuzung
dieser Schläge untereinander angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich
 ermächtigten dänischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der
Tiere am Verssendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das
Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung
 der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln anzunehmen, sofern
der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der
bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen
Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt.
 Die Reichsregierung und die Königlich Dänische Regierung werden
sich über die Bezeichnung der mit der Abfertigung der Zeugnisse be-
        <pb n="108" />
        107

rauten Tierärzte und des bei der Ausfertigung zu beobachtenden Verahrens
 verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden
das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale
 und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behand
ung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist (Dänemark).
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut
 gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf
die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) angewendet.
Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten,
werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsat belegt, der
keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte
bis zu 1000 RM. das Stück und als 250 RM. das Stück für Pferde im
Werte von mehr als 1000, aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um
die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes
Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten Tierarztes beibringen
aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört
ind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tier
arztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte ent
alten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als einc
ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die ent
sprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Ab
ertigungspapieren eine Zussammenstellung der bei der Versendung de
ferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen
ersicherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die österreichische und die
Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit. der Ausfertigung
 der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung
 zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen
bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das
eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die
zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend anegeben
 ist (Österreich).
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltlut
 gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch au
die Pferde des schwedischen Ardenner Schlages sowie die Generations
ferde des schwedischen Ardenner Schlages (reines Kaltblut) angewendet.
 Um die ermäßigten Zollssätze zu genießen, müssen die Einbringe
für jedes Pferd eine Bescheinigung des schwedischen Ardenner-Zuchtvereins
beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich einem der beiden
in dem vorhergehenden Satze genannten Schläge angehört. Sind in der
Bescheinigung auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort
 enthalten, so hat das deutsche Zollamt die Bescheinigung in der Rege
als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die
Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungsapieren
 eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis
ur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Vericherungs-
 und Kommissionskosten beifügt. Die Reichsregierung und die
Königlich Schwedische Regierung werden sich über das bei der Ausertigung
 der Bescheinigung zu beobachtende Verfahren verständigen. Ir
Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nach
uprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften be
        <pb n="109" />
        sitt, von denen die zollbegünsstigte Behandlung abhängt, und ob sein
Wert zutreffend angegeben ist (Schweden).
5 Zollermäßigungen, die Deutschland für Warmblutpferde gewährt, werden
unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf Warmblutpferde dänischen
(österreichischen, schwedischen) Ursprungs angewendet (Dänemark, Österreich,
 Schweden].
Zu Nr. 103.
1. Unter großem Höhenflectvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen
 gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braunvieh werden
diejenigen Rinderschläge verstanden, welche + zur Abart der Langstirnrinder,
 speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig — eine silbergraue
 bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Floßmaul,
 schwarzen Klauen, schwarzen Hornspizen und dunkler Schwanzquaste
 aufweisen.
. Wird für Rinder von großem Höhenflectvieh oder von Braunvieh die
Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen
 der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der
Aufzucht und Sömmerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind,
hut vetvengess von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger Weise
Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb
 anzusehen. Werden Rinder von großem Höhenflecktvieh oder von
Braunvieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres
nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist
der Unterschied gegenüber dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung
zu dem jeweils geltenden allgemeinen Zollsaß für 1 dz Lebendgewicht
ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des
Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzolle beansprucht wird, ist
bei der Einfuhr fesstzustellen (Schweiz).
Zu Nr. 108.
Köpfe und Spitzbeine von Schweinen, Zungen, Lebern, Herz, Niere,
Zwerchfell, Milz, Lungen, Luftröhren von Vieh (ausgenommen Jedervieh),
 alle diese lediglich zur Erhaltung während der Versendung durch
Bestreuen mit Salz oder durch Begießen mit Salzwasser eingesalzen,
werden vertragsmäßig nicht als einfach zubereitet, sondern als frisch
verzollt (Dänemark, Schweden].
Zu Nr. 114.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für besondere
 Sorten von Wurst aus Fleisch von Vieh gewährt, sollen auch auf
Salami, Mortadella, Cresponi, Zamponi und Cotechini italienischer Erzeugung
 angewendet werden (Italien).
Zu Nr. 117.
Unter die Vertragsposition „einfach zubereitet“ fallen auch sogenannte
 „Marinierte Aale“, die durch Kochen und mit Essig und Salz zubereitet
 sind (Italien).

108
        <pb n="110" />
        1(09

Zu Nr. 115=117.
Fische (einschließlih, der Heringe), die lediglich zur Erhaltung
während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut
oder mit Salzwasser begossen sind, werden als frische Fische behandelt;
ausgenommen von dieser Behandlung sind Fische, die im Auslande eine
Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während der
Versendung hinausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischenlagerung
 gilt nicht das vorübergehende Verbringen der Fische an Land
zum Zwecke des Besstreuens mit Salz oder des Begießens mit Salzwasser
oder zum Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene
frische Fische, die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für
gesalzene Fische (Schweden]).
Zu Nr. 133.
Bei der Einfuhr von Milch und Rahm in nur mit Korken verschlosssenen
 Glasflaschen sind diese nicht als luftdicht verschlossen anzusehen,
 wenn die Korken vor ihrer Verwendung mit Paraffin getränkt
sind (Finnland).
Zu Nr. 135.
1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere (als in
der italienischen Vertragsposition genannte) besondere Käsesorte einen
niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die unter die italienische
Vertragsposition fallenden Sorten, so wird der gleiche Zollsatz auf die in
der Vertragsposition bezeichneten italienischen Käsesorten angewendet
werden, je nachdem, ob es sich um Weich- oder Hartkäse handelt (Italien].
&amp;gt; Bei der Zollnachschau soll für die Feststellung der Käsesorten Form und
äußeres Ansehen der Ware nicht allein maßgebend sein (Niederlande,
Italien].
' Die Bezeichnungen der in der italienischen Vertragsposition genannten
besonderen italienischen Käsesorten, wie „Parmigiano, Reggiano, Lodigiano“
 geben nicht den Ort, sondern die Art der Herstellung an. Der
Zollsatz von 20 RM. ist daher bei allen Käsesorten dieser Herstellungsart,
gleichviel aus welcher Gegend sie stammen, anwendbar (Italien).
Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte
von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die Edamerund
 Goudakässe, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden
(Niederlande).
Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere
Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die
in den Vertragspositionen genannten dänischen Käsesorten, so wird auf
diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Dänemart).
Käse nach Art des Emmentaler- und Greyerzer Käses in mühlensteinförmigen
 Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten
werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden
 Zollsätzen verzollt (Österreich).
Falls Deutschland dritten Ländern für irgendeine besondere Sorte von
Hartkäse vertragsmäßige Zollsäße zugestehen sollte, so wird auf
schwedische Edamer- und Goudakäse der niedrigste dieser Zollsätze angewendet
 werden (Schweden).
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        8 Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere
Sorte von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 2/3 kg Rohgewicht
oder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte, als er für die
vorgenannten beiden Sorten von Hartkäse (Hartkäse in mühlsteinförmige
Laiben und Glarner Kräuterkässe) vereinbart worden ist, so wird auf
diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Schweiz, Handelsvertrag
vom 14. Juli 1926).
Zu Nr. 166.
Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr
nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um festzustellen, daß
es keine Beimengungen anderer Öle enthält, so werden die Zeugnisse
über den Unterssuchungsbefund, die von der im Einvernehmen beider
Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalt im Königreich Italien
ausgestellt sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen
begleiteten Öelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen
 werden, vorausgesetßt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die
Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen
 zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ift. In
Zweifelsfällen sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, den Untersuchungsbefund
 des mit einem Zeugnis eingeführten Öls nachzuprüfen
(Italien).
Zu Nr. 178-179.
Die Anwendung der Vertragszollsäte für Marascasprit und
Maraschinoliköre aus Zara ist dadurch bedingt, daß jede Sendung bei
der Einfuhr von einem Zeugnis begleitet ist, und daß die Sendung über
bestimmte Zollstellen erfolgt. Die beiden Regierungen werden sich über
die Behörden, die zur Ausstellung dieser Zeugnisse berechtigt sind, über
den Inhalt der Zeugnisse sowie über die Zollstellen verständigen, über
die die Einfuhr erfolgen muß.
Der für Marascasprit in der Pos. „aus 1789-1794 vereinbarte
Zollsatz von 500 RM. gilt nur für eine Gesamthöchstmenge von 150 hl
Weingeist für das Kalenderjahr.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für besondere
 Likörsorten gewährt, sollen auch auf Maraschino, Mandarinetto,
Fernet und Strega italienischer Erzeugung angewendet werden (Italien).
Zu Nr. 180.
1. Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine
irgendwelcher Art mit natürlichem Weingeistgehalt gewährt, sollen auf
die gleichartigen Weine italienischer Erzeugung mit natürlichem Weingeistgehalt
 angewendet werden.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Verschnittweine
 gewährt, sollen auch auf die gleichartigen Verschnittweine
italienischer Erzeugung angewendet werden.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine
mit verstärktem Weingeistgehalt von besonderer Art und Herkunft gewährt,
 sollen auch auf Marsala der im Vertrage bestimmten Art angewendet
 werden (Italien].

110
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        2. Die spanischen Weine mit einem Weingeistgehalt von mehr als 140 g,
aber nicht mehr als 180 g in einem Liter werden den niedrigsten Zollsatz
genießen, der irgendeinem dritten Lande für Weine irgendwelcher Benennung,
 irgendwelcher Art oder irgendwelchen Weingeisstgehalts zugestanden
 ist oder künftig zugestanden werden sollte (Spanien].
' Die deutsche Regierung verpflichtet sich, während der Dauer dieses Abkommens
 die freie Einfuhr sowie die Beförderung und den Verkauf im
Inlande aller portugiesischen Weine von 21 Grad Alkohol oder weniger
in Fässern oder Flaschen zu gestatten.
_ Die deutsche Regierung erkennt an, daß die Bezeichnungen „Porto“
(Port, Oporto, Portwine, Portwein und Zusammensstellungen ähnlicher
Namen) und „Madeira“ (Madeirawein und Zussammenstellungen ähnlicher
 Namen) Herkunftsbezeichnungen sind, die ausschließlich den in den
portugiessischen Bezirken des Douro und der Insel Madeira hergestellten
Weinen zustehen, und sie verpflichtet sich, unter diesen Bezeichnungen
die Einfuhr von Weinen nur zuzulassen, wenn sie aus den genannten
portugiesischen Gebieten stammen und über die Häfen von Porto beziehungsweise
 Funchal mit Ursprungszeugnissen der zuständigen portugiesischen
 Behörden ausgeführt werden. Diese Bestimmungen sind anzuwenden,
 auch wenn die erwähnte Herkunftsbezeichnung von der Namensnennung
 des wirklichen Herstellungsortes oder des Typs, der Art, der
Qualität oder irgendwelchen ähnlichen Bezeichnungen begleitet ist.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Wein
mit verstärktem Weingeisstgehalt, auch von besonderer Art und Herkunft,
gewährt, sollen auch auf jene portugiesischen Weine angewendet werden.
Die deutsche Regierung wird die von den zuständigen portugiesischen
Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse anerkennen, behält sich aber
das Recht vor, die Richtigkeit der Zeugnisse nachzuprüfen und sich über
die Nämlichkeit der Ware zu vergewissern.
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren gleichfalls nicht die
Anwendung der Vorschriften der deutschen Gesetzgebung über die Untersuchung
 der Weine im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit (Portugal).
Zu Nr. 208.
Blockmilch, einschließlich solcher mit einem Zuckerzusatz von weniger
als 40 v. H., kann zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit
Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Überzug
 darf nicht mehr als 1 v. H. des Gesamtgewichts des Blockes betragen.
Zu Nr. 219.
Die Vertragszollsätze für Pülpe gelten ohne Rücksicht auf den Gehalt
der Ware an ganzen und halben Früchten (Frankreich, Spanien]).

1:41
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        Buchbinderei
Hainr.Leitne;
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        packung in Behältnissen, wie sie nach Art, Größe, Gewicht und dergleichen
 für Tafeltrauben verwendet zu werden pflegen, als Gegenstände
 des Tafelgenusses anzusehen sind. Zufällige Beschädigung eines
für die Verwendbarkeit der Sendung zum Tafelgenuß unwesentlichen
Teiles der Beeren schließt die Trauben von der Behandlung als Tafeltrauben
 nicht aus.
Bestehen nach der Beschaffenheit der Ware, nach den Begleitumständen
 der Sendung (Herkunft, Bestimmung, Empfänger und dergleichen),
 nach Art und Größe der Umschließungen (z. B. bei Gitterkisten,
 Fässern) oder sonst begründete Zweifel, ob die Trauben zum
Tafelgenuß bestimmt sind, so sind sie als Keltertrauben zu behandeln,
wobei den Zollpflichtigen der Nachweis ihrer ausschließlichen Be- :
stimmung zum Tafelgenuß überlassen bleibt.
Ergibt sich bei oder nach der Abfertigung, daß als Tafeltrauben
angemeldete Weintrauben zur Kelterung eingeführt oder verwendet
werden, und daß diese: Verwendung bereits zur Zeit der Anmeldung
als Tafeltrauben beabsichtigt war, so sind sie ohne Rücksicht auf ihre
Beschaffenheit und die Verpackung, in der sie eingehen, von der Behandlung
 als Tafeltrauben ausgeschlossen.
?&amp;gt; Die Verzollung der mit der Post eingehenden Tafeltrauben hat für
jede Sendung (Postsstück) von 5 kg Rohgewicht oder weniger ohne Rücksicht
 auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden
Sendungen (Posststücke) zum Satze von 30 RM. für 1 dz oder zu den
Vertragssätzen zu erfolgen.
z Als Weinmaissche sind alle eingestampften oder eingeraspelten Weintrauben
 und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine
Gärung noch nicht oder nur teilweise eingetreten ist.
Die Weinmaische besteht demnach aus einem Gemenge des Saftes
(des Mostes) und der anderen Bestandteile der Weintrauben, (der
smt: Schalen und Kerne) oder der Weinbeeren (der Schalen und
erne).
Gemische von Weinmaische mit Wein oder Most sind wie Wein :
zu verzollen.
Zu Nr. 46, 49. ;
Als einfach zubereitetes Obst ist außer dem getrockneten oder gedarrten,
 dem eingesalzenen und dem ohne Zusatz von Zucker oder Sirup
eingekochten (einschließlich des zu Mus zerkochten) nur das in Essig
ohne jede Zutat von Gewürz eingelegte und das gebratene Obst anzusehen.

Zu Nr. 48.
1. Verwertbare Abfälle von Üpfeln und Birnen: Als verwertbare Abfälle
von Äpfeln oder Birnen sind insbesondere die Schalen und ausgestoßenen
 Kerngehäuse dieser Obstarten anzusehen, denen noch fleischige
Teile anhaften, so daß sie zur Herstellung von Obstkraut, Obsstwein oder
dergleichen Verwendung finden können.

97
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        <pb n="118" />
      </div>
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