Ertragsbegriff. î gleich dem Verkaufspreise des 40jährigen Holzbestandes sein sollen!). Mit diesem p lassen sich dann die Erträge jedes beliebigen Jahres als Zinses- zinsen berechnen. Etwa im 30jährigen Alter des Bestandes geht nun in Gestalt einer Durchforstung die erste Nutzung ein. Diese bildet eine einmalige Einna h m e aus dem Waldgrundstück, da die nächste Durchforstung ~ wie wir annehmen ~ erst 5 Jahre später stattfindet. Ebenso, wie wir auf die festen Kosten, deren Wirksamkeit sich auf eine Reihe von Jahren ersstrect, Ab s <r e ibung en als lauf ende Kosten zu verrechnen haben, müssen wir zum Zwecke der Rentabilitätsrechnung auch bei den einm alig en Einnahmen eine Umrechnung in lauf ende Einna h men vornehmen, und zwar durch Umwandlung in eine Rente, die bis zur nächsten gleichartigen einmaligen Einnahme, wenn eine solche zu erwarten ist, andernfalls dauernd, läuft, in diesem Falle also 5 Jahre. Die Berechnung der Rente muß mit dem landes- üblichen Zinsfuß erfolgen, da es ja jederzeit möglich ist, durch zinstragende Anlage der einmaligen Einnahme diese Rente zu verwirklichen. Vom Zeitpunkt 30 ab ist rechnungsmäßig nicht mehr der volle Holzzuwachs laufender Ertrag, sondern 1. der laufende Anteil des Durch- forstungserlöses, und 2. der diesen übersteigende Teil des Zuwachses. Nur der Teil des laufenden Ertrages zu 2 geht jetzt noch in die festen Kosten über. Im u-jährigen Alter ist endlich der Bestand nach Ansicht seines Besitzers hiebsreif und wird kahl abgetrieben. Von dem Verkaufserlös sind zunächst die Kosten der Wiederkultur abzuziehen, die in die festen Kosten des Folgebesstandes übergehen. Die weitere Behandlung des Restes des Abtriebserlösses ist theoretisch von Interesse insofern, als sie erkennen läßt, daß der Ertrag in der Forstwirtschaft keineswegs ein objektiv fest- stehender Begriff ist. Der Rest des Erlöses bildet eine einmalige Einnahme ; fraglich ist, inwieweit diese einmalige Einnahme als Ertrag anzusehen, und wie dieser in lauf end en Ertr a g zu verwandeln ist. Der Besitzer des Waldgrundstücks kann entweder d i e fe sten Kosten nach Au sführ ung d er Kultur als bleibenden Bestandteil seines Vermögens ansehen. Dann ist er berechtigt, den Rest des Abtriebserlöles als End wert einer u-jährigen Ver - gang enheitsrente zu betrachten und ganz seiner Konsumwirtschaft _ J) Die Unbekannte in dieser Rechnung ist also, im Gegensatz zu der bisher üblichen Rechnungsmethode, das Verzinsungsprozentg