d4 Ertrag und Einkommen der Forstwirtschaft. Trennt man dagegen die aufgewandten laufenden Kosten dauernd von den anfänglichen festen Kosten, so hat man die laufenden Kosten mit dem landesüblichen Zinsfuß auf den Zeitpunkt der ersten Durchforstung zu prolongieren und den so erhaltenen Endwert der laufenden Kosten von dem Erlöse der Durchforstung abzuziehen; der dann etwa verbleibende Rest ist Einkommen. An dieser Stelle sei nochmals!) darauf hingewiesen, daß Zinsen des Anlagekapitals nur soweit einen Bestandteil der laufenden Kosten bilden können, als das Kapital Leihkapital ist. Je nach der Verrechnung der laufenden Kosten bis zur ersten Durch- forstung wird man auch die Frage, welcher Teil des Abtriebs - ertrag es als Einkommen anzusehen ist, verschieden beantworten müssen. Schlägt man die bis zur ersten Durchforstung aufgewandten laufenden Kosten zu den festen Kosten hinzu, so wird man vom Albtriebsertrage nicht nur die Kosten der Wiederkultur, sondern auch den Anfangswert der bis zur nächsten ersten Durchforstung aufzuwendenden laufenden Kosten zurückstellen müssen und nur den Rest als Einkommen verwenden dürfen. Prolongiert man dagegen die laufenden Kosten jedesmal auf den Zeitpunkt des Einganges der nächsten Einkünfte und zieht sie von diesen ab, so sind auch vom Albtriebserlös außer den Kulturkosten nur die seit der letzten Durchforstung aufgewandten laufenden Kosten abzuziehen, um das Einkommen zu erhalten. Die Einkommensteuer wird im ersten Falle bei den Durchforstungserträgen, im zweiten Falle beim Albtriebsertrage höher sein. Im Nachhalts betriebe wird man zwischen E ink om men aus regelmäßigen und Eink om men aus einmaligen Nutzungen scharf zu unterscheiden haben. Die Behandlung der ein- maligen Nutzungen ist die gleiche wie im aussetzenden Betriebe. Man könnte nun einwenden, daß die Einkünfte des aussetßzenden Betriebes ebenso wie die einmaligen Nutzungen des Nachhaltsbetriebes in allen Fällen eine Umwandlung von aufgespartem Sachkapital in Geld- kapital bedeuten und daher überhaupt kein Einkommen bilden. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Die Folge würde in letzer Konsequenz die sein, daß jeder Waldbesitzer nur im aussetzenden Betriebe zu wirtschaften brauchte, um sich der Einkommensteuerpflicht zu entziehen. Es lassen Jich aber auch noch andere Gründe für die Einkommenbesteuerung aller , auch der in das Holzkapital eingreifenden, Einkünfte aus Waldvermögen, natürlich abzüglich der laufenden Kosten, anführen. Ein Waldbesitzer, 1) Vgl. S. 43. [..